B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4129/2016
Urteil vom 14. Dezember 2017 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Marc Lichtensteiger.
Parteien
Suissephone Communications GmbH, Steigstrasse 26, 8406 Winterthur, c/o Herr Arben Ademi, Steigstrasse 26, 8406 Winterthur, Beschwerdeführerin,
gegen
ombudscom, Bundesgasse 26, 3011 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Gebühren für das Schlichtungsverfahren.
A-4129/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 24. Dezember 2015 reichte A._______ bei der Stiftung om- budscom Schlichtungsstelle Telekommunikation (nachfolgend: om- budscom) ein Begehren um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gegen die Suissephone Communications GmbH (nachfolgend: Suissephone) ein (Schlichtungsverfahren Nr. C50656). Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 sowie dazugehöriger Rechnung gleichen Datums auferlegte die ombudscom Suissephone Verfahrensgebühren in der Höhe von Fr. 617.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, insgesamt ausmachend Fr. 666.35. A.b In dem von B._______ am 27. Januar 2016 eingeleiteten Schlich- tungsverfahren (Nr. C51503) auferlegte die ombudscom Suissephone mit Verfügung vom 31. Mai 2016 sowie dazugehöriger Rechnung gleichen Da- tums Verfahrensgebühren in der Höhe von Fr. 679.– zuzüglich 8 % Mehr- wertsteuer, insgesamt ausmachend Fr. 733.30. A.c C._______ leitete am 28. März 2016 ein Schlichtungsverfahren bei der ombudscom ein (Nr. C53108), welches mit Verfügung vom 31. Mai 2016 sowie dazugehöriger Rechnung gleichen Datums seinen Abschluss fand. Darin wurden Suissephone Verfahrensgebühren in der Höhe von Fr. 832.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, insgesamt ausmachend Fr. 898.55, aufer- legt. B. Gegen diese Verfügungen der ombudscom vom 31. Mai 2016 sowie die darauf basierenden Rechnungen erhebt Suissephone (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) mit Eingabe vom 1. Juli 2016 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht (Verfahren A-4129/2016, A-4130/2016 und A-4131/2016) und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügun- gen. Zur Begründung der Beschwerde macht sie im Wesentlichen geltend, dass die Verfügungen keine Begründung zur Höhe der Gebühren enthalten würden. C. Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 teilt die ombudscom (nachfolgend: Vor- instanz) dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie in Anwendung von Art. 58 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2016 drei
A-4129/2016 Seite 3 neue Verfügungen versandt habe, welche die Verfügungen vom 31. Mai 2016 ersetzen würden. D. Mit Verfügung vom 5. August 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren A-4129/2016, A-4130/2016 und A-4131/2016 verei- nigt und unter der Verfahrensnummer A-4129/2016 weitergeführt. E. Am 12. September 2016 erhebt die Beschwerdeführerin gegen die Verfü- gungen der Vorinstanz vom 7. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht (Verfahren A-5523/2016) und beantragt, die Verfügungen seien aufzuheben und die Gebühren auf höchstens Fr. 350.– inkl. 20 % Fallzahlerzuschlag zuzüglich MwSt. festzulegen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass die Aufgabe der Schlichtungsstelle aus- drücklich auf die Schlichtung von Streitigkeiten beschränkt sei und die Be- ratung von Kunden, das Führen von Entscheiddatenbanken und gar die intensive Anleitung oder Unterstützung der Kunden bei der Beibringung der benötigten Unterlagen nicht zu ihrer Tätigkeit gehören würden. Im Übrigen übertreibe die Vorinstanz mit dem Aufwand zur Prüfung der Eintretensvor- aussetzungen. Schliesslich würden die Gebührenforderungen dem Kos- tendeckungs- und Äquivalenzprinzip widersprechen. F. Mit Verfügung vom 14. September 2016 hat das Bundesverwaltungsge- richt das Beschwerdeverfahren A-5523/2016 mit dem Beschwerdeverfah- ren A-4129/2016 vereinigt und unter der Verfahrensnummer A-4129/2016 weitergeführt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2016 beantragt die Vor- instanz, die Beschwerden seien vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Sie macht insbesondere geltend, dass die Verfahrenskos- ten namentlich aufgrund der Komplexität des Falles, des Streitwerts und des Arbeitsaufwands festgesetzt und für die Anbieterinnen zwischen Fr. 200.– und Fr. 3‘000.– betragen würden. Da sie sich ausschliesslich über die Verfahrenskosten finanziere, müssten damit der gesamte Personal- und Betriebsaufwand sowie der Aufwand für die Behandlung der Anfragen über die Verfahrensgebühren der Fälle gedeckt werden.
A-4129/2016 Seite 4 H. Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindli- chen Unterlagen wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal- tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 VGG entschieden hat. Das Verfah- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, so- fern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Die Vorinstanz ist die Schlichtungsstelle der Telekombranche. Es han- delt sich dabei um eine ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Orga- nisation, welche in Erfüllung der ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Auf- gaben des Bundes verfügt (vgl. Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG, SR 784.10] und Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 4 der Verordnung über Fernmeldedienste vom 9. März 2007 [FDV, SR 784.101.1]). Folglich ist sie eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge- richts im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG (vgl. BVGE 2010/34 E. 1.3; Urteil des BVGer A-4211/2014 vom 28. Mai 2015 E. 1.2 m.w.H.). Weiter liegen mit den Verfügungen vom 31. Mai 2016 und 7. Juli 2016 taugliche Anfech- tungsobjekte vor (BVGE 2010/34 E. 1.2; statt vieler: Urteil des BVGer A-4211/2014 E. 1.3 m.w.H.). Eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG ist nicht ersichtlich, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig ist. 1.3 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwer- deführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Zudem ver- fügt sie als materielle Adressatin der angefochtenen Verfügungen ohne
A-4129/2016 Seite 5 Weiteres über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung dieser Verfügungen, werden ihr damit doch Gebühren auferlegt. Sie ist folglich zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Mit den drei Verfügungen vom 7. Juli 2016 hat die Vorinstanz die mit Beschwerde vom 1. Juli 2016 angefochtenen drei Verfügungen vom 31. Mai 2016 in Wiedererwägung gezogen, weil diese als Begründung le- diglich eine Sachverhaltsschilderung und die relevanten rechtlichen Grund- lagen enthielten, jedoch keine Subsumption. Die Beschwerdeführerin hat sowohl gegen die Verfügungen vom 31. Mai 2016 als auch gegen diejeni- gen vom 7. Juli 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Es stellt sich mithin die Frage, wie die beiden Beschwerden angesichts der Tatsache, dass am 7. Juli 2016 in Wiedererwägung ergangene Verfügungen erlassen worden sind, zu würdigen sind. 1.5 Gemäss Art. 58 Abs. 3 VwVG muss die Beschwerdeinstanz auch auf die Vorbringen gegen die zuerst erlassene Verfügung eintreten, soweit die neue Verfügung die Streitfrage nicht vollständig löst und somit das Rechts- schutzinteresse nicht weggefallen ist (ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2000, Fn. 1607). Eine während des Vernehmlassungsverfahrens durch die Vorinstanz vorgenom- mene blosse Auswechslung oder Änderung der Begründung (Motive) ver- mag die ursprünglich angefochtene Verfügung von vornherein nicht zu er- setzen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.46). Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren: Weil die neuen Verfügungen vom 7. Juli 2016 im Unterschied zu den ursprünglichen lediglich mit einer Begründung inklusive Subsump- tion versehen wurden, das jeweilige Dispositiv mit der dazugehörigen Rechnung hingegen unverändert blieb, vermögen die neuen Verfügungen die bisherigen nicht zu ersetzen. Somit ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an einem Beschwerdeentscheid betreffend die Verfü- gungen vom 31. Mai 2016 nicht weggefallen, weshalb das Beschwerdever- fahren nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden kann. Weil bezüg- lich der ursprünglichen Verfügungen vom 31. Mai 2016 weiterhin Rechts- hängigkeit besteht, kann auf die Beschwerde vom 12. September 2016 ge- gen die Verfügungen vom 7. Juli 2016 nicht eingetreten werden (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.46). Unter diesen Umständen ist die Beschwerde vom 12. September 2016 jedoch als Beschwerdeergän- zung bzw. Stellungnahme zu würdigen (ISABELLE HÄNER, a.a.O., Fn. 1607;
A-4129/2016 Seite 6 ANDREA PFLEIDERER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom- mentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 46 zu Art. 58 Abs. 3 VwVG; Urteil des BVGer B-2258/2006 vom 14. April 2008 E. 1.1). 1.6 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 1. Juli 2016 (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachver- halt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Parteianträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Von den Verfahrensbe- teiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er- gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-4979/2014 vom 18. Februar 2015 E. 3.1 m.H.). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft angefochtene Verfügungen auf Verlet- zung von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder unvollständi- gen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung und Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 In der Beschwerde vom 1. Juli 2016 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Vorinstanz in ihren Verfügungen vom 31. Mai 2016 in Ziff. 2 den Titel „Begründung“ aufführe, jedoch keine Begründung zur Gebührenhöhe anbringe. Damit habe sie keine Möglichkeit gehabt, die Angemessenheit der Gebühr und die richtige Anwendung der Bemessungsvorgaben (Kom- plexität, Streitwert, Arbeitsaufwand) zu prüfen. Weil keine der angefochte- nen Verfügungen eine Begründung zur Höhe der Gebühr enthalte, seien die Verfügungen daher aufzuheben. 3.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Grund- recht auf rechtliches Gehör und dessen Konkretisierung für das Bundes- verwaltungsverfahren in Art. 29 ff. VwVG ergibt sich das Recht beziehungs- weise die Pflicht, dass die verfügende Behörde ihre Verfügung begründet
A-4129/2016 Seite 7 (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung einer Verfügung besteht in der Re- gel aus der Darstellung des Sachverhalts und dessen anschliessender Subsumption unter die einschlägigen Rechtsnormen. Dabei muss die Be- gründung einer Verfügung – im Sinne einer Minimalanforderung – jeden- falls so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über deren Tragweite Re- chenschaft geben und sie sachgerecht anfechten kann. Es sind wenigs- tens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 629 f.). Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die Begrün- dungsdichte ist dabei insbesondere abhängig von der Entscheidungsfrei- heit der Behörde, der Eingriffsintensität des Entscheids sowie der Komple- xität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen (BGE 129 I 232 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3593/2014 vom 13. April 2015 E. 3.2). 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach konstanter bundesgericht- licher Rechtsprechung formeller Natur. Seine Verletzung führt daher grund- sätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ungeachtet der Er- folgsaussichten in der Beschwerdesache selbst. Das Bundesgericht lässt es jedoch zu, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen bzw. die unterblie- bene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Des Weiteren dürfen dem Betroffenen durch die Heilung keine unzumutbaren Nachteile entstehen (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 2C_856/2013 vom 10. Februar 2014 E. 3.2; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Pra- xiskommentar VwVG, a.a.O., N. 114 ff. zu Art. 29 VwVG.). Der nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs zugänglich sind insbesondere Verstösse gegen die Begründungspflicht. Hierzu ist das Ver- säumte im Rechtsmittelverfahren nachzuholen, indem entweder die Vor- instanz eine genügende Begründung nachschiebt, etwa in ihrer Vernehm- lassung, oder aber die Rechtsmittelinstanz der beschwerdeführenden Par- tei vor Erlass ihres Entscheids Gelegenheit einräumt, zu der in Aussicht genommenen Begründung Stellung zu nehmen (BGE 125 I 209 E. 9a; Ur- teil des BGer 2C_762/2011 vom 15. Juni 2012 E. 4.1; BVGE 2012/24 E. 3.4; vgl. auch RENÉ WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29
A-4129/2016 Seite 8 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl], 2010, S. 502). 3.4 Aufgrund der Tatsache, dass in der Begründung der ursprünglichen Verfügungen vom 31. Mai 2016 die erforderliche Subsumption fehlt, liegt unbestritten ein Verstoss gegen die Begründungspflicht vor. Infolgedessen hat die Vorinstanz die Verfügungen in Wiedererwägung gezogen, indem sie die neuen Verfügungen vom 7. Juli 2016 mit einer entsprechenden Sub- sumption ergänzt hat. Betreffend diese Verfügungen macht die Beschwer- deführerin insofern eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, als sie bemängelt, dass regelmässig eine Angabe des von der Vorinstanz zu Grunde gelegten Streitwerts sowie eine feste Abstufung, wie hoch bei wel- chem Streitwert der Zuschlag sei, fehle. Diese Informationen seien für die Bewertung der Angemessenheit der Gebühren zwingend nötig. Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob die neuen Verfügungen den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung entsprechen. 3.5 Die Vorinstanz begründet ihre Gebührenverfügungen vom 7. Juli 2016 unter Verweis auf das Verfahrens- und Gebührenreglement. Dabei schil- dert sie ihre Methode zur Berechnung der Verfahrensgebühren. Mithin weist sie allen voran jene Kriterien aus, auf welchen die Verfahrensgebühr festgesetzt wird (Art. 14 Abs. 2 Verfahrens- und Gebührenreglement). Sie legt den Grad der Komplexität des konkreten Falls und des erforderlichen Aufwands sowie des Streitwerts dar (z.B. „unterdurchschnittliche Komple- xität“, „mittlerer Aufwand“, „niedriger Streitwert“). Somit hat sie ihre Gebüh- renverfügungen rechtsprechungsgemäss ausreichend begründet und die bei der konkreten Festsetzung der Gebühr massgebenden Kriterien für den spezifischen Fall ausgewiesen. Demzufolge konnte die Beschwerdeführe- rin in Kenntnis der die Gebührenhöhe beeinflussenden Kriterien die Ge- bührenverfügungen sachgerecht anfechten, weshalb die Begründungs- dichte den rechtlichen Standards genügt (vgl. Urteil BVGer A-5643/2014 vom 8. April 2015 E. 3.4). 3.6 Indem die Vorinstanz im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht die ursprünglichen Verfügungen vom 31. Mai 2016 in Wiedererwägung gezo- gen und die neuen Verfügungen vom 7. Juli 2016 mit einer ausreichenden Begründung versehen hat, die Beschwerdeführerin sodann Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äussern, und das Bundesverwaltungsgericht zudem mit uneingeschränkter Kognition urteilt, kann der Verstoss der Vorinstanz gegen die Begründungspflicht somit als geheilt gelten.
A-4129/2016 Seite 9 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Aufgabe der Schlichtungs- stelle ombudscom ausdrücklich auf die Schlichtung von Streitigkeiten be- schränkt sei. Nicht zur Tätigkeit der Schlichtungsstelle gehöre die Beratung von Kunden, das Führen von Entscheiddatenbanken (Praxis Verfahrens- leitung, Fallbeispiele, Medienauftritte) und gar die intensive Anleitung oder Unterstützung der Kunden bei der Beibringung der benötigten Unterlagen. Dagegen wäre es wohl der Stiftung ombudscom möglich, solche Tätigkei- ten auszuüben. Über die Kosten dieser Aktivitäten wäre aber separat Buch zu führen. 4.2 Gemäss Art. 12c Abs. 1 FMG richtet das Bundesamt für Kommunika- tion (BAKOM) eine Schlichtungsstelle ein, die bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen und Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwert- diensten von jeder Partei angerufen werden kann; es kann auch Dritte da- mit beauftragen. Nach Art. 43 Abs. 1 FDV ist die Schlichtungsstelle für zi- vilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und ihren An- bieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten zuständig. Gestützt auf diese Bestimmungen übertrug das BAKOM mit verwaltungs- rechtlichem Vertrag vom 18./19. März 2013 den Betrieb der Schlichtungs- stelle für die Dauer vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2018 der Vorinstanz. Ge- mäss diesem Vertrag gehört es – entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin – zur Aufgabe der Schlichtungsstelle, nebst der Ausübung der ei- gentlichen Schlichtungstätigkeit auch Auskünfte und Ratschläge in den drei Amtssprachen zu erteilen, sowie ein internes Fallkontrollverzeichnis mit al- len bearbeiteten Schlichtungen und allen Empfehlungen zu führen (Art. 5 Abs. 2 und 3 des Vertrages). Im Weiteren hat die Schlichtungsstelle die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit zu informieren und dabei die Vertraulich- keitsanforderungen zu beachten (Art. 7 Abs. 1 des Vertrages). Schliesslich kann sie vor Annahme von Schlichtungsbegehren bei Unklarheiten über abgeschlossene Verträge den Kundinnen und Kunden Auskunft erteilen. Hingegen gehört es nicht zu ihrer Aufgabe, eine allgemeine Beratungstä- tigkeit zum Produkte- und Dienstleistungsangebot der Anbieterinnen vor- zunehmen (Art. 7 Abs. 4 des Vertrages). Für ihre Verfügungen und Leis- tungen im Rahmen ihrer Schlichtungstätigkeit darf die Vorinstanz kosten- deckende Verwaltungsgebühren erheben (vgl. Art. 40 Abs. 1 Bst. c FMG). Dabei hat sie mit den für das Schlichtungsverfahren erhobenen Gebühren ihren gesamten Betriebs- und Personalaufwand zu decken (Urteil des
A-4129/2016 Seite 10 BVGer A-3184/2015 vom 29. November 2016 E. 6.2.1 und E. 6.2.3), wes- halb es – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – für die Bera- tungs- und Auskunftstätigkeit keiner separaten Buchführung bedarf. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das Aufgabengebiet der Vorinstanz nicht nur auf die eigentliche Schlichtungstätigkeit beschränkt. Vielmehr hat die Vorinstanz den Kundinnen und Kunden namentlich auch Auskünfte und Ratschläge zu erteilen, deren Aufwand ebenfalls mit den für das Schlichtungsverfahren erhobenen Gebühren zu decken ist. 5. 5.1 Im Weiteren stellt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz lediglich zu prüfen habe, ob die Eintre- tensvoraussetzungen gemäss Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenregle- ments der Stiftung ombudscom erfüllt seien oder nicht. Es gehöre jedoch nicht zu ihren Aufgaben, den Kunden zu instruieren, was er zu tun habe, wenn beispielsweise kein „Vergleichsschreiben“ vorliege. Somit seien alle in den Verfügungsbegründungen aufgeführten Telefonate und Korrespon- denzen mit dem Kunden nicht durch die Prüfung der Eintretensvorausset- zungen gedeckt. Die mangelhaften Schlichtungsgesuche wären abzuwei- sen gewesen. Auch gehöre es nicht zur Prüfung der Eintretensvorausset- zungen, bereits alle für einen Schlichtungsspruch notwendigen Unterlagen zu beschaffen, bevor der Anbieterin der Eingang des Schlichtungsbegeh- rens mitgeteilt werde. 5.2 Gemäss Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements wird ein Schlichtungsverfahren eingeleitet, wenn ein Begehren um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens eingereicht worden ist, in diesem glaubhaft dargelegt wird, dass die begehrende Partei vorher versucht hat, mit der anderen Partei eine Einigung zu finden, wobei der letzte Kontakt in der strittigen Angelegenheit in der Regel nicht länger als zwölf Monate zurück- liegen darf, das Schlichtungsbegehren nicht offensichtlich missbräuchlich ist, nicht in der gleichen Sache bereits ein Schlichtungsverfahren mit Schlichtungsvorschlag abgeschlossen wurde und sich mit der gleichen Sa- che kein Gericht oder Schiedsgericht befasst oder befasst hat. Wie bereits erwähnt (E. 4.2), gehört es aber auch zu den Aufgaben der Vorinstanz, den Kundinnen und Kunden bei Unklarheiten vor Annahme eines Schlichtungs- begehrens Auskünfte zu erteilen. Darüber hinaus kann die Vorinstanz das Schlichtungsbegehren der betroffenen Anbieterin erst zustellen, wenn die
A-4129/2016 Seite 11 Eintretensvoraussetzungen zufolge deren Überprüfung als gegeben erach- tet werden (Art. 9 des Verfahrens- und Gebührenreglements). Dabei kann eine sorgfältige Überprüfung der Unterlagen im Zuge der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen mit entsprechender Information über die Pra- xis zu den Eintretensvoraussetzungen unter Umständen sogar eine spedi- tivere Behandlung des Schlichtungsverfahrens ermöglichen (Urteil des BVGer A-4211/2014 E. 9.3.5). Demnach ist die Vorgehensweise der Vor- instanz in den vorliegenden Fällen nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt zudem, dass die in Rechnung ge- stellten Gebühren ein Mehrfaches der Kosten der eigentlich auftragsge- mässen Tätigkeit der Vorinstanz decken würden und somit unter dem As- pekt der Kostendeckung erheblich überhöht seien. Der Verwaltungszweig betreffe nicht jede Tätigkeit der Stiftung ombudscom, sondern nur jenen Teil, der durch die definierten Aufgaben der Schlichtungsstelle ombudscom im Rahmen der an sie übertragenen Aufgaben verursacht würden. Die Vor- instanz beschränke sich aber nicht auf die ihr zugewiesenen Aufgaben. 6.2 Die Vorinstanz legt in ihrer Vernehmlassung dar, sie habe sich aus- schliesslich aus den Verfahrensgebühren der Anbieterinnen, abzüglich der Behandlungsgebühren für Kundinnen und Kunden in der Höhe von Fr. 20.– zu finanzieren. Aus den Verfahrensgebühren, die nur für eigentliche Schlichtungsverfahren erhoben werden dürfen, müsse der gesamte Be- triebsaufwand der Stiftung und der Schlichtungsstelle gedeckt werden. Zum Betriebsaufwand gehörten namentlich die Gehälter der Mitarbeiten- den, die Ausgaben für Personal-, Sach- und Sozialversicherungen, die Miete der Büroräumlichkeiten etc. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Mitarbeitenden der Schlichtungsstelle lediglich rund einen Drittel ihrer Ar- beitszeit für die effektiven Schlichtungsverfahren einsetzen könnten. Die restliche Arbeitszeit werde grösstenteils für die Behandlung von telefoni- schen und schriftlichen Anfragen von Kundinnen und Kunden aufgewen- det. 6.3 Das Kostendeckungsprinzip bedeutet, dass der Gesamtertrag der Ge- bühren die gesamten Kosten des betroffenen Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen darf (vgl. BGE 141 I 105 E. 3.3.2 und BGE 132 II 371 E. 2.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
A-4129/2016 Seite 12 Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 2778; PIERRE TSCHAN- NEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 58, Rz. 13; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des all- gemeinen Verwaltungsrechts, Bd. II, 2014, Rz. 682). Der Verwaltungs- zweig definiert sich dabei in erster Linie nach sachlich zusammengehören- den Verwaltungsaufgaben, d.h. nach funktionellen Kriterien (BGE 126 I 180 E. 3b/cc). Anhaltspunkte für die anrechenbaren Kostenfaktoren betref- fend die Gesamtkosten ergeben sich aus den gesetzlich vorgesehenen Aufgaben (DANIELA WYSS, Kausalabgaben, 2009, S. 94). Nebst den lau- fenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweigs (inkl. allgemeine Unkosten) sind auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven zum massgebenden Gesamtaufwand hinzuzurechnen (BGE 126 I 180 E. 3a.; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausal- abgaberechts. Eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Dokt- rin, ZBl 104/2003, S. 505 ff., S. 520). Im Einzelnen werden unter den Ge- samtkosten mithin etwa auch Personalkosten, Arbeitsplatzkosten, beson- dere Material- und Betriebskosten erfasst (WYSS, a.a.O., S. 94; vgl. zum Ganzen: A-4211/2014 E. 9.2.1). 6.4 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.2), ist die Vorinstanz berechtigt und ver- pflichtet, von den Anbieterinnen eine kostendeckende Verfahrensgebühr zu verlangen (Art. 12c Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 Bst. c FMG). Zudem ist ihr Aufgabengebiet nicht auf die eigentliche Schlichtungstätigkeit be- schränkt (vgl. E. 4.3). Schliesslich hat sie gegenüber dem BAKOM nach- zuweisen, dass sie ihre Schlichtungstätigkeit langfristig finanzieren kann (Art. 42 Abs. 2 Bst. c FDV). Folgerichtig führt die Vorinstanz in ihrer Ver- nehmlassung vom 30. September 2016 aus, dass sie mit den für das Schlichtungsverfahren erhobenen Gebühren ihren gesamten Betriebsauf- wand der Stiftung und der Schlichtungsstelle decken müsse. Aus den Ak- ten und den weiteren auf der Homepage der Vorinstanz befindlichen Jah- resberichten (vgl. https://de.ombudscom.ch/tag/jahresberichte/, abgeru- fen am 29. November 2017) ergibt sich folgende Situation bezüglich des Gebührenertrags und des Betriebsaufwands: Für das Jahr 2016 präsen- tierte die Vorinstanz eine schwarze Null (bei einem Gebührenertrag von Fr. 1'022'412.81; vgl. Jahresbericht 2016, S. 46). Im Jahr 2015 resultierte ein Überschuss von Fr. 152'261.41 (bei einem Gebührenertrag von Fr. 1'193'785.70; vgl. Jahresbericht 2015, S. 46). 6.5 Auch wenn der ausgewiesene Überschuss im Jahr 2015 für sich allein betrachtet nicht als unerheblich bezeichnet werden kann, ist dies mit Blick
A-4129/2016 Seite 13 auf das Kostendeckungsprinzip nicht zu beanstanden. Denn einerseits ver- folgt die Vorinstanz nicht nur den gemeinnützigen Zweck, Kunden von Fernmelde- oder Mehrwertdienstanbieterinnen eine Schlichtungsstelle zur Verfügung zu stellen (Art. 1 des Verfahrens- und Gebührenreglements), sondern sie erstattet auch sämtliche Überschüsse an die Anbieterinnen zu- rück bzw. stellt allfällige Verluste anteilsmässig den vorauszahlenden An- bieterinnen in Rechnung (vgl. Jahresbericht 2016, S. 45 f.). Entsprechend weist sie für jedes Geschäftsjahr einen Erfolg von Fr. 0.– aus. Mit diesem System ist sichergestellt, dass die Gebühreneinnahmen – die aufgrund der nicht vorhersehbaren Fallzahlen nicht exakt budgetiert werden können – die Betriebskosten letztlich nicht übersteigen. Dies verdeutlicht bereits, dass die Vorinstanz nicht gewinnorientiert arbeitet. Andererseits kann der oben angeführte Überschuss im Jahr 2015 bei Betrachtung mehrerer Jahre ebenfalls nicht als übermässig bezeichnet werden. So betrugen in den Ge- schäftsjahren 2013 bis 2016 die kumulierten Gewinne Fr. 277'745.65, wäh- rend sich der Verlust aus dem Jahr 2013 auf Fr. 220'785.64 belief. Letztlich resultierte damit bloss ein (mehrjähriger) Überschuss von Fr. 56'960.01, welcher – verglichen mit den kumulierten Gebührenerträgen in der Höhe von rund 4 Mio. Franken – als geringfügig bezeichnet werden kann, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. Folglich wahrt die Gebührenerhebung durch die Vorinstanz im konkreten Fall das Kostendeckungsprinzip. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfah- rensgebühren verletzen demnach das Kostendeckungsprinzip nicht. 7. 7.1 Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe, die Verfahrensgebühren seien auf höchstens Fr. 350.– inkl. 20 % Fallzahlerzu- schlag zuzüglich MwSt. festzulegen, weshalb es im Folgenden zu prüfen gilt, ob die in Rechnung gestellten Verfahrensgebühren im Einzelnen ver- hältnismässig sind. 7.2 In Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips verlangt das Äquivalenzprinzip insbesondere, dass eine Gebühr in keinem offensichtli- chen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistungen steht, sondern sich in vernünftigen Grenzen hält (vgl. BGE 139 I 138 E. 3.2 und BGE 132 II 371 E. 2.1; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 58, Rz. 19; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2786). Der Wert der Leistung be- stimmt sich entweder nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Ver- hältnis zum gesamten Aufwand des entsprechenden Verwaltungszweigs
A-4129/2016 Seite 14 bzw. der betreffenden Behörde; allerdings bleibt auch hier eine gewisse Pauschalisierung zulässig. Die Gebühren müssen zudem nicht in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen, sollen aber nach sach- lich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen tref- fen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei Gerichtsgebüh- ren darf namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen. In Fäl- len mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwands nicht erlaubt, kann die Belastung allerdings unverhältnismässig werden, namentlich dann, wenn die Gebühr in Prozenten oder Promillen festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.4). Werden vergleichbare Leistungen auch von Privaten angeboten, kann auf den Marktwert abgestellt werden. Lässt sich der Wert der Leistung nur schwer beziffern, verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Entschei- dungsspielraum (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2788; WIEDER- KEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 561 ff.; RICHARD LÖTSCHER, Das Äquivalenzprin- zip im Bereich der öffentlichen Abgaben, AJP 3/2015, S. 469 ff., S. 471 f.). Im Unterschied zum Kostendeckungsprinzip bezieht sich das Äquivalenz- prinzip nicht auf die Gesamtheit der Erträge und Kosten in einem bestimm- ten Verwaltungszweig, sondern immer nur auf das Verhältnis von Abgabe und Leistung im konkreten Fall (WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 562; LÖT- SCHER, a.a.O., S. 473). Ferner ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Gebühren von Gesetzes wegen die Kosten der Vorinstanz decken sol- len (vgl. Art. 40 Abs. 1 Bst. c FMG). In Verfahren mit einem geringen Streit- wert ist mithin grundsätzlich in Kauf zu nehmen, dass die erhobenen Ge- bühren den Streitwert übersteigen (Urteil des BVGer A-5998/2010 vom 29. März 2012 E. 5). Schliesslich besteht der Wert eines Schlichtungsver- fahrens auch darin, eine Streitigkeit möglichst rasch zu beenden und damit deutlich höhere Folgekosten, etwa eines Zivilprozesses, zu vermeiden (vgl. zum Ganzen statt vieler: A-4211/2014 E. 5.4 m.w.H.). 7.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Verfahrens- und Gebührenreglements be- tragen die Verfahrensgebühren für die Anbieterinnen zwischen Fr. 200.– und Fr. 3'000.– (exkl. Mehrwertsteuer). Dieser Betrag wird um 20 % erhöht, wenn es sich bei der pflichtigen Anbieterin um keine Vorauszahlerin im Sinne von Art. 16 des Verfahrens- und Gebührenreglements handelt, wel- che die Verfahrenskosten halbjährlich im Voraus bezahlt (Art. 14 Abs. 3 Verfahrens- und Gebührenreglements). Mit anderen Worten beträgt der Gebührenrahmen für die Beschwerdeführerin als sog. Fallzahlerin Fr. 240.- bis Fr. 3'600.–. Die Vorinstanz setzt die Verfahrensgebühren namentlich aufgrund der Komplexität des Falls, des Streitwerts und des Arbeitsauf- wands fest (Art. 14 Abs. 2 des Verfahrens- und Gebührenreglements). Das
A-4129/2016 Seite 15 Bundesverwaltungsgericht hatte bereits mehrfach Gebühren der Vor- instanz auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Im Lichte dieser Recht- sprechung ist die Höhe der vorliegenden Verfahrensgebühren zu prüfen, wobei namentlich die nachfolgend dargelegten Fallkonstellationen als Ver- gleich herangezogen werden können. Nicht beanstandet wurden unter an- derem:
A-4129/2016 Seite 16 7.4 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag unter anderem damit, dass der Aufwand bezogen auf die einzelnen Fälle gemäss den Falldaten- blättern minimal gewesen sei, die wiederholten Telefonate mit einzelnen Kunden offenbar darauf zurückzuführen seien, dass sich die Mitarbeiten- den gegenüber den Kunden zu wenig klar ausgedrückt hätten oder es sich um eine eigentliche Beratung des Kunden gehandelt habe und die Mehr- heit der Aufwendungen zur Feststellung der Eintretensvoraussetzungen unnötig gewesen sei. In diesem Zusammenhang beantragt sie die Edition der detaillierten Unterlagen über die aufgewendeten Stunden und die ge- tätigte Korrespondenz durch die Vorinstanz. 7.5 Die Vorinstanz legte zur Vernehmlassung vom 30. September 2016 ein umfangreiches Aktendossier zu den einzelnen Fällen bei. Darin befindet sich eine Übersicht aus ihrem Datenverarbeitungssystem, welche die je- weilige Fallbearbeitung zusammenfasst und eine Zeiterfassung enthält. Aus dieser Zeiterfassung ergibt sich detailliert, welche Tätigkeiten (Telefo- nate, Korrespondenz, Diverses und Prüfung der Eintretensvoraussetzun- gen) von welcher Person zu welchem Zeitpunkt erbracht wurden und wie hoch der Zeitaufwand dafür war. Sodann ist für jedes Telefonat eine Tele- fonnotiz erstellt worden und die gesamte Korrespondenz zum Verfahren (mitsamt einem Datenblatt) befindet sich im Aktendossier. 7.5.1 Im Schlichtungsverfahren C53108 bestritt der Kunde, einen Vertrag mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen zu haben. Nach zahlreichen Telefonaten und Korrespondenzen wurde das Schlichtungsverfahren in- folge Einleitung eines Gerichtsverfahrens in der gleichen Sache durch die Vorinstanz abgeschlossen. Der Zeiterfassung der Vorinstanz ist bis am 31. Mai 2016 (Datum der Rechnungsstellung) ein Aufwand von 4 Stunden und 5 Minuten zu entnehmen. Dabei nahm die Korrespondenz 55 Minuten, Telefonate 1 Stunde 50 Minuten, Diverses 30 Minuten und die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen 50 Minuten in Anspruch. Weitere 20 Minuten Aufwand wurden der Beschwerdeführerin nicht in Rechnung gestellt. Na- mentlich die Tatsache, dass der betagte Kunde am 15. April 2016 einer- seits ein Schreiben von der Beschwerdeführerin erhalten hat, wonach die Beschwerdeführerin auf alle Forderungen verzichte und er das Schlich- tungsbegehren zurückziehen soll, die Beschwerdeführerin andererseits am 20. April 2016 ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichter des Kantons Genf eingereicht hat, erforderte einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand der Vorinstanz zur Klärung der Sachlage. Entsprechend hat die Beschwer- deführerin mit ihrem widersprüchlichen Verhalten massgebend zu einem erhöhten Zeitaufwand beigetragen. So betrug allein der Arbeitsaufwand
A-4129/2016 Seite 17 vom 19. April 2016 bis zum 31. Mai 2016 1 Stunde und 50 Minuten. Insge- samt sind die Angaben zum Zeitaufwand ohne Weiteres nachvollziehbar und hinreichend belegt. Die Bestreitungen der Beschwerdeführerin vermö- gen nicht zu überzeugen, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung besteht, an den geltend gemachten Aufwänden zu zweifeln. Unter Berücksichtigung des strittigen Betrags von Fr. 349.–, der unter- durchschnittlichen Komplexität des Falles, des zu rechtfertigenden Auf- wands sowie der bisherigen Rechtsprechung liegt insgesamt kein offen- sichtliches Missverhältnis zwischen den Verfahrensgebühren von Fr. 898.55 (inkl. MwSt. und Fallzahlerzuschlag von 20 %) und dem Leis- tungswert vor. Die von der Vorinstanz in Rechnung gestellte Gebühr ist demnach nicht zu beanstanden. 7.5.2 Im von der Ausgangslage her sehr ähnlichen Schlichtungsverfahren C51503 bestritt der Kunde ebenfalls, einen Vertrag mit der Beschwerde- führerin abgeschlossen zu haben. Auch dieses Schlichtungsverfahren wurde infolge Einleitung eines Gerichtsverfahrens in der gleichen Sache durch die Vorinstanz abgeschlossen. Gemäss Zeiterfassung der Vor- instanz ist ihr in diesem Verfahren bis zum 31. Mai 2016 ein Aufwand von 3 Stunden und 20 Minuten entstanden. Dabei nahmen die Korrespondenz 1 Stunde 25 Minuten, Telefonate 20 Minuten, Diverses 30 Minuten und die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen 1 Stunde 5 Minuten in Anspruch. Auch in diesem Verfahren hat die Beschwerdeführerin durch ihr wider- sprüchliches Verhalten einen erhöhten Arbeitsaufwand verursacht, indem sie dem Kunden weiterhin Rechnungen und Mahnungen zugestellt hat, nachdem sie am 3. März 2016 ein Begehren um Durchführung einer Frie- densrichterverhandlung eingereicht hatte. Erst mit Schreiben vom 8. Juni 2016 hat sie dem Kunden mitgeteilt, dass sie sämtliche Forderungen ge- gen ihn annullieren würde. In der Gesamtheit sind die Angaben zum Zeit- aufwand ebenfalls nachvollziehbar und hinreichend belegt, weshalb auch für diesen Fall keine Veranlassung besteht, an den geltend gemachten Auf- wänden zu zweifeln. Unter Berücksichtigung des strittigen Betrags von Fr. 349.–, der unter- durchschnittlichen Komplexität des Falles, des zu rechtfertigenden Auf- wands sowie der bisherigen Rechtsprechung liegt insgesamt ebenfalls kein offensichtliches Missverhältnis zwischen den Verfahrensgebühren von Fr. 733.30 (inkl. MwSt. und Fallzahlerzuschlag von 20 %) und dem Leis- tungswert vor. Die von der Vorinstanz in Rechnung gestellte Gebühr ist demnach nicht zu beanstanden.
A-4129/2016 Seite 18 7.5.3 Auch das Schlichtungsverfahren C50656 wurde infolge Einleitung ei- nes Gerichtsverfahrens in der gleichen Sache durch die Vorinstanz abge- schlossen, nachdem die ältere Kundin einen Vertrag unterzeichnet hatte, weil sie davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Vertragspartnerin um die Swisscom handeln würde. Aus den Akten geht hervor, dass der Vor- instanz in diesem Verfahren bis zum 31. Mai 2016 ein Aufwand von 3 Stun- den und 55 Minuten entstanden ist. Dabei nahmen die Korrespondenz 1 Stunde 10 Minuten, Telefonate 1 Stunde 25 Minuten, Diverses 30 Minu- ten und die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen 50 Minuten in An- spruch. Auch dieses Verfahren verursachte gemäss den vorliegenden Ak- ten einen erhöhten Arbeitsaufwand, weil die Beschwerdeführerin ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt eingereicht hat, dieses je- doch nie durchgeführt wurde und die Kundin weiterhin aufgefordert wurde, die Rechnungen zu begleichen. Erst mit Schreiben vom 28. Juli 2016 hat die Beschwerdeführerin der Kundin mitgeteilt, dass sie sämtliche Forde- rungen gegen sie annullieren würde. Folglich sind auch in diesem Verfah- ren die Angaben zum Zeitaufwand nachvollziehbar und hinreichend belegt, weshalb keine Veranlassung besteht, an den geltend gemachten Aufwän- den zu zweifeln. Unter Berücksichtigung des niedrigen Streitwerts von Fr. 80.–, der unter- durchschnittlichen Komplexität des Falles, des zu rechtfertigenden Auf- wands sowie der bisherigen Rechtsprechung liegt insgesamt ebenfalls kein offensichtliches Missverhältnis zwischen den Verfahrensgebühren von Fr. 666.35 (inkl. MwSt. und Fallzahlerzuschlag von 20 %) und dem Leis- tungswert vor. Die von der Vorinstanz in Rechnung gestellte Gebühr ist demnach nicht zu beanstanden. 7.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom
8.1 Für die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt Art. 63 Abs. 1 VwVG, wonach die Verfahrenskosten in der Regel der unter- liegenden Partei auferlegt und bei teilweisem Unterliegen ermässigt wer- den. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
A-4129/2016 Seite 19 Vorliegend erscheint die Beschwerdeführerin zwar als unterliegend, wes- halb es sich rechtfertigen würde, ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen. Angesichts der hiervor festgestellten, von der Vorinstanz begangenen Gehörsverletzung (vgl. E. 1.5) drängt es sich aber auf, der Beschwerdeführerin die ihr aufgrund des Unterliegens an sich aufzuerlegenden Kosten teilweise zu erlassen (vgl. BGE 126 II 111 E. 7b; Urteile des BVGer A-3579/2015 vom 23. Feb- ruar 2016 E. 10; A-3122/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 8.1; LORENZ KNEU- BÜHLER, Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, ZBl 2005 S. 466). Folglich sind von den gestützt auf Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1‘200.– festzuset- zenden Verfahrenskosten Fr. 800.– durch die Beschwerdeführerin zu tra- gen. Der letztere Betrag ist dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 1'200.– zu entnehmen und der Rest- betrag von Fr. 400.– ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 8.2 Die Vorinstanz hat als Behörde keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der Beschwerdeführerin ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie nicht anwaltlich vertreten ist und ihr keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 1. Juli 2016 wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde vom 12. September 2016 wird nicht eingetreten. 3. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 800.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1‘200.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontoverbindung bekannt zu geben.
A-4129/2016 Seite 20 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. C53108, C51503, C50656; Gerichtsurkunde) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Marc Lichtensteiger
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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