B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4111/2021
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 2 2 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiber Kaspar Gerber.
Parteien
A._______, vertreten durch MLaw Gabriel Giess, Advokat, Advokatur Landi Ruckstuhl Giess Tzikas, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nachforderung der Einfuhrabgaben.
A-4111/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Zollstelle (...) hat im Rahmen einer zollamtlichen Kontrolle am 20. Mai 2020 festgestellt, dass das unter niederländischer Flagge fahrende und umgebaute Frachtschiff mit dem Namen «B.» (nachfolgend: streitbetroffenes Schiff) am (...) in Basel vorübergehend stationiert war. Das streitbetroffene Schiff wurde nach Ansicht der Zollstelle dabei für Ver- anstaltungen wie Ausstellungen, Theatervorführungen etc. verwendet. Das «Feststellungsprotokoll – Handelswarenverkehr» vom 20. Mai 2020 doku- mentierte diese Feststellungen. A.b Zuständigkeitshalber wurde der Direktionsbereich Strafverfolgung, Zollfahndung (...) der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) kontaktiert, welcher in der Folge vor Ort am 20. Mai 2020 eine Zollstrafuntersuchung durch einen Eröffnungsbeschluss gegen den mutmasslichen Schiffsführer, A., eröffnete. A.c Nachdem sich der Verdacht der Nichtanmeldung des streitbetroffenen Schiffs erhärtet hatte, eröffnete die EZV mit Beschluss vom 20. Mai 2020 gegen den Schiffsführer eine Zollstrafuntersuchung wegen des Verdachts einer Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie gegen das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20). A.d Nach weiteren Sachverhaltserhebungen (u.a. Beschlagnahmung von Schiffspapieren am 26. Mai 2020) sowie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verpflichtete die EZV mit Verfügung vom 28. Juli 2021 den Schiffs- führer zur Bezahlung von total Fr. 9’696.55 (Zollabgaben und Mehrwert- steuer). B. B.a Gegen die Verfügung der EZV liess der Schiffsführer (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 14. September 2021 vor dem Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
A-4111/2021 Seite 3 Verfahrensanträge: 5. Es sei dem Unterzeichneten das rechtliche Gehör zu allfälligen Eingaben der Gegenpartei einzuräumen. 6. Es wird Akteneinsicht in die vollständigen vorinstanzlichen Akten bean- tragt und freundlich um deren Zustellung gebeten. B.b Mit Vernehmlassung vom 4. November 2021 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. B.c Mit Verfügung vom 8. November 2021 übermittelte der Instruktionsrich- ter dem Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Akten. B.d Es erfolgen insbesondere mit Eingaben vom 18. März, 25. April, 31. Mai sowie 24. Juni 2022 weitere Schriftwechsel, worin die Parteien an ihren Standpunkten festhalten. B.e Seit 1. Januar 2022 heisst die vormalige EZV «Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit» (BAZG). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird – soweit entscheidrele- vant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gege- ben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefoch- tene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die vormalige EZV bzw. das BAZG sind zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs- gerichts (Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 ZG). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vor- schriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
A-4111/2021 Seite 4 die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 1.4 1.4.1 Das Verfahren vor der Vorinstanz wie auch jenes vor dem Bundes- verwaltungsgericht wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Da- nach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachver- halt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. BGE 147 II 209 E. 5.1.3, 144 II 359 E. 4.5.1; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 1.4.1 m.w.H.). 1.4.2 Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings modifiziert durch die im Abgaberecht regelmässig gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen (vgl. auch E. 3.2). 1.4.3 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich die Be- hörde unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig ihre Meinung da- rüber, ob der Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt zu gelten hat. Sie ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Be- weiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.140). 1.4.4 Die Beweiswürdigung endet mit dem Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Be- weis ist geleistet, wenn die Behörde gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 140 III 610 E. 4.1; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 1.4.4 m.w.H.). 1.4.5 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]) folgt der Anspruch auf Ab- nahme der von einer Partei angebotenen Beweise, soweit diese erhebliche
A-4111/2021 Seite 5 Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 127 I 54 E. 2b m.w.H.). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil die so genannte antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die Beweis- anträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich un- tauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Er- gebnis nichts ändern wird (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 144 II 427 E. 3.1.3, 136 I 229 E. 5.3; Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 2.2.1 m.w.H.). 1.4.6 Gelangt das Gericht trotz genügender Abklärung des Sachverhalts unter Respektierung des Untersuchungsgrundsatzes und aufgrund der (freien) Beweiswürdigung (vgl. E. 1.4.3) nicht zur Überzeugung, eine rechtserhebliche Tatsache habe sich verwirklicht, so stellt sich die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit trägt (Art. 8 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; BGE 142 V 389 E. 2.2). Im Abgaberecht gilt grundsätzlich, dass die Abgabebehörde die (objektive) Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht als sol- che begründen oder die Abgabeforderung erhöhen (steuer- bzw. abgabe- begründende und -erhöhende Tatsachen). Demgegenüber ist der Abgabe- pflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweis- belastet, das heisst für solche Tatsachen, welche eine Abgabenbefreiung oder -begünstigung bewirken (BGE 147 II 338 E. 3.2, 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 1.4.5 m.w.H.). 1.4.7 Selbstveranlagungsprinzip und Mitwirkungspflicht (dazu E. 3.2) än- dern grundsätzlich nichts an der Beweislastverteilung. Jedoch kann eine Verletzung der Mitwirkungspflicht mit der Folge einer Beweisnot der Steu- erbehörde gegebenenfalls zu einer Umkehr der Beweislast führen (aus- führlich dazu: Urteile des BVGer A-4447/2019 vom 20. Januar 2022 E. 2.3.2, A-629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.4 [nicht publiziert in: BVGE 2011/45]; vgl. Urteil des BVGer C-645/2017 vom 31. Juli 2019 E. 5.5; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 1.4.6). 2. 2.1 Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss einem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hin- sicht diejenigen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (statt vieler:
A-4111/2021 Seite 6 BGE 129 II 497 E. 5.3.2, 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1; Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 1.5.1). 2.2 In vorliegendem Fall ist wie für die Vorinstanz auch für das Gericht da- von auszugehen, dass das streitbetroffene Schiff am 1. April 2017 in die Schweiz eingeführt worden ist, zumal dieses Datum dem Mietbeginn zwi- schen der Regioport AG, Basel, und dem Beschwerdeführer für den Steg 5 als Schiffsliegeplatz in Basel entspricht (E. 9.2.2; vgl. Ziff. 1.1.11 der an- gefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2021). Somit sind die zu diesem Zeit- punkt gültigen Fassungen der zolltariflichen und mehrwertsteuerrechtli- chen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen massgebend, worauf nachfolgend – wo nicht anders vermerkt – referenziert wird. 3. 3.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund- sätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). 3.2 Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Die Zollan- meldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wonach von der an- meldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht wer- den an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (BAR- BARA SCHMID, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zoll- gesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N 3 f.; Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, 601). Die Zollpflichtigen müssen sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren informieren und die Waren entsprechend zur Veran- lagung anmelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen. Die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens gelten auch für die Erhebung der Einfuhrsteuer (vgl. Art. 50 MWSTG; Urteile des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2021 E. 2.2, A-6635/2018 vom 7. Januar 2020 E. 3.3, A-2764/2018 vom 23. Mai 2019 E. 2.3.2). Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt (Art. 18 Abs. 3 ZG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.2).
A-4111/2021 Seite 7 3.3 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zoll- schuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehören jene Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen, deren Auftrag- geber sowie Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit be- auftragt sind oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (Art. 70 Abs. 2 ZG). Der Kreis der Zollschuldner ist weit zu ziehen. Die Zoll- schuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG). Als Auftragge- berin gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung diejenige Person, die die Ware über die Grenze bringen lässt. Als solche gilt nicht nur die (natür- liche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Trans- porteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 f.; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.3 m.w.H.). Zollschuldner nach Art. 70 ZG sind auch für die Einfuhrsteuer steuerpflich- tig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG). 3.4 3.4.1 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen, einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)Inland (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). 3.4.2 Die Steuer auf der Einfuhr wird im Normalfall auf dem von den Par- teien vereinbarten und vom Importeur zu entrichtenden Entgelt erhoben (Art. 54 Abs. 1 Bst. a – f MWSTG). Kann nicht auf das Entgelt abgestellt werden, wird die Steuer auf dem Marktwert berechnet. Als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entste- hung der Einfuhrsteuerschuld unter den Bedingungen des freien Wettbe- werbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten (Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG). In die Bemessungsgrundlage sind zudem unter anderem die ausserhalb des Inlandes sowie der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer, einzubeziehen, soweit sie noch nicht darin enthalten sind (Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG).
A-4111/2021 Seite 8 3.4.3 Der Steuersatz für die Einfuhr des streitbetroffenen Schiffs betrug zum vorliegenden massgebenden Zeitpunkt (1. April 2017; E. 2.2) 8 Pro- zent (Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen; Art. 55 Abs. 1 MWSTG). 3.5 3.5.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Wider- handlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetz- gebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entspre- chend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen grundsätz- lich das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung (Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.1 m.w.H.). 3.5.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzge- bung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene un- rechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Ver- waltungsgesetzgebung des Bundes gründet (BGE 129 II 160 E. 3.2, 106 Ib 218 E. 2c, 104 Ib 280 E. 6; vgl. BGE 141 II 447 E. 8.4; Urteile des BGer 2C_822/2021 vom 26. Januar 2022 E. 5.1.1, 2C_867/2018 vom 6. Novem- ber 2019 E. 6.2, 2C_382/2017 vom 13. Dezember 2018 E. 2.2; Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.2; STEFAN OESTERHELT/ LAETITIA FRACHEBOUD, in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 12 N 5; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.2 m.w.H.). 3.5.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen ge- hört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Ab- gabe Verpflichtete», das heisst für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG (E. 3.3) entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE
A-4111/2021 Seite 9 107 Ib 198 E. 6c und d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des BGer 2C_912/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2 m.w.H.; MICHAEL BEUSCH, Zollkommentar, Art. 70 N 12). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten muss- ten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Insti- tut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen – für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt – haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.3 m.w.H.). 4. Gestützt auf Art. 57 MWSTG i.V.m. Art. 108 MWSTG i.V.m. Art. 74 Abs. 4 ZG ist gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze vom 11. Dezember 2009 (AS 2009 6835; nachfolgend: Verzugs- und Vergütungszinsverordnung EFD) ein Verzugs- zins geschuldet: bei verspäteter Zahlung der Steuer nach den Artikeln 57 und 87 MWSTG (Bst. a); bei verspäteter Zahlung der Zollabgaben nach Artikel 74 Absatz 1 ZG und Artikel 186 der Zollverordnung vom 1. Novem- ber 2006 (ZV, SR 631.01) (Bst. b). Der Zinssatz beträgt pro Jahr 4,0 % ab dem 1. Januar 2012 (Abs. 2 Bst. a Verzugs- und Vergütungszinsverord- nung EFD). Für die Zeit zwischen 20. März 2020 und 31. Dezember 2020 wird kein Verzugszins auf Zoll- und Mehrwertsteuerabgeben erhoben (Art. 2 der Verordnung vom 20. März 2020 über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabga- ben und Zollabgaben sowie Verzicht auf die Darlehensrückerstattung durch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit, AS 2020 861). 5. 5.1 Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Revidierten Rheinschifffahrts-Akte vom 17. Oktober 1868 zwischen Baden, Bayern, Frankreich, Hessen, den Nie- derlanden und Preussen (SR 0.747.224.101; nachfolgend auch: Mannhei- mer Akte) soll, abgesehen von den darin enthaltenen Vorschriften, kein Hindernis der freien Schifffahrt entgegengesetzt werden. Bei der Mannhei- mer Akte handelt es sich um einen völkerrechtlich verbindlichen Staatsver- trag, der in einem konkreten Fall direkt angewendet werden kann, sofern er für die streitigen Belange eindeutig genug formuliert ist (Entscheid der Zollrekurskommission [ZRK] vom 27. April 1998, auszugsweise veröffent- licht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.74 E. 2b; vgl. auch Art. 190 BV; BGE 122 II 237 E. 4a).
A-4111/2021 Seite 10 5.2 5.2.1 Die zur Rheinschifffahrt gehörigen Schiffe und die vom Rhein her- kommenden Holzflösse können auf jedem ihnen beliebigen Weg durch das niederländische Gebiet vom Rheine in das offene Meer oder nach Belgien und umgekehrt fahren (Art. 2 Abs. 1 Mannheimer Akte). Als zur Rheinschiff- fahrt gehörig wird jedes Schiff betrachtet, das zur Führung der Flagge eines der Vertragsstaaten berechtigt ist und sich hierüber durch eine von der zu- ständigen Behörde ausgestellte Urkunde auszuweisen vermag (Art. 2 Abs. 3 Mannheimer Akte; vgl. auch E. 5.5). 5.2.2 Beim Zusatzprotokoll Nr. 2 vom 25. Oktober 1979 (von der Bundes- versammlung genehmigt am 10. Oktober 1980 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Februar 1985 [AS 1985 239 238]; Botschaft über zwei Zu- satzprotokolle zur «Revidierten Rheinschiffahrtsakte» vom 6. Februar 1980 [BBl 1980 I 1341]; nachfolgend: Zusatzprotokoll Nr. 2) und seinen dazuge- hörenden Texten handelt es sich um die zweite Änderung der Mannheimer Akte nach ihrer grossen Revision im Jahre 1963 (AS 1967 1589). Die erste Änderung erfolgte 1972 (AS 1975 628; zum Ganzen: BBl 1980 I 1343). Das Zusatzprotokoll Nr. 2 sollte gemäss der Botschaft die Grundzüge für eine Regelung der Transportbedingungen festlegen, die sich nach der für 1985 vorgesehenen Eröffnung des Rhein-Main-Donau-Kanals ergeben würden, und sucht damit den Rheinschifffahrtsmarkt vor den Störungen zu bewahren, die durch den Zugang von Schiffen aus Staatshandelsländern zum Rhein hätten auftreten können (BBl 1980 I 1342). 5.2.3 Die Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland, des König- reichs Belgien, der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland, des Königreichs der Niederlande, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in Strassburg zur Unterzeich- nung des Zusatzprotokolls Nr. 2 zu der Revidierten Rheinschifffahrts-Akte zusammengetreten sind, haben bei der Unterzeichnung dieses Protokolls folgende Bestimmungen vereinbart, die integrierende Bestandteile des Zu- satzprotokolls sind: Die in Art. 2 Abs. 3 der durch das Zusatzprotokoll Nr. 2 geänderten Revidierten Rheinschifffahrts-Akte bezeichnete Urkunde darf von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates nur für ein Schiff erteilt werden, für das eine echte Verbindung mit diesem Staat besteht, deren Merkmale im einzelnen festgelegt werden auf der Grundlage der Gleichbehandlung zwischen Vertragsstaaten, die auch die notwendigen Massnahmen ergreifen, um eine einheitliche Festlegung dieser Vorausset- zungen zu gewährleisten. Sobald die Voraussetzungen für die Erteilung
A-4111/2021 Seite 11 nicht mehr gegeben sind, verliert die Urkunde ihre Gültigkeit und ist von der ausstellenden Behörde einzuziehen (Abs. 3 des Zeichnungsprotokolls vom 17. Oktober 1979 zum Zusatzprotokoll Nr. 2 [ebenfalls unter SR 0.747.224.101; AS 1985 241]). 5.3 Auf dem Rhein, seinen Nebenflüssen, soweit sie im Gebiete der ver- tragschliessenden Staaten liegen, und den im Artikel 2 erwähnten Was- serstrassen darf eine Abgabe, welche sich lediglich auf die Tatsache der Beschiffung gründet, weder von den Schiffen oder deren Ladungen noch von den Flössen erhoben werden (Art. 3 Abs. 1 Mannheimer Akte). Die Revidierte Rheinschifffahrts-Akte ist somit auch im schweizerischen Zoll- gebiet anwendbar und zwar auf der Rheinstrecke vom offenen Meer bis nach Rheinfelden bis zum Ende des für Grossschiffe schiffbaren Bereichs bei der Strassenbrücke in Rheinfelden – Rhein-km 143.22 (vgl. Entscheid der ZRK vom 27. April 1998, auszugsweise veröffentlicht in VPB 63.74 E. 4c in fine). 5.4 5.4.1 Die zur Rheinschifffahrt gehörigen Schiffe sind berechtigt, Transporte von Waren und Personen zwischen zwei an den in Artikel 3 Absatz 1 ge- nannten Wasserstrassen gelegenen Plätzen durchzuführen. Andere Schiffe sind zur Durchführung solcher Transporte nur nach Massgabe von Bedingungen zugelassen, die von der Zentralkommission festgelegt wer- den (Art. 4 Abs. 1 Mannheimer Akte). 5.4.2 Die Bedingungen für den Transport von Waren und Personen zwi- schen einem an den vorstehend genannten Wasserstrassen gelegenen Platz und einem Platz in einem dritten Staat durch nicht zur Rheinschifffahrt gehörige Schiffe werden in Vereinbarungen zwischen den beiden betroffe- nen Parteien festgelegt. Die Zentralkommission wird vor Abschluss derar- tiger Vereinbarungen konsultiert (Art. 4 Abs. 2 Mannheimer Akte). 5.4.3 Die vertragschliessenden Staaten werden gegenseitig die zur Rhein- schifffahrt gehörigen Schiffe und deren Ladungen auf den vorstehend ge- nannten Wasserstrassen in jeder Hinsicht ebenso behandeln wie die eige- nen Rheinschiffe und deren Ladungen (Art. 4 Abs. 3 Mannheimer Akte). 5.5 Wann ein Schiff auf dem Rhein zur Führung der Schweizerflagge be- rechtigt ist bzw. welche Urkunden dafür vorausgesetzt sind, regeln das Bundesgesetz über das Schiffsregister vom 28. September 1923
A-4111/2021 Seite 12 (SR 747.11; nachfolgend auch: Schiffsregistergesetz) und die Schiffsregis- terverordnung vom 16. Juni 1986 (SR 747.111). 5.5.1 Nach Art. 4 Abs. 2 Schiffsregistergesetz wird ein Rheinschiff jedoch nur in das Schiffsregister aufgenommen, wenn die Rheinschifffahrtsbe- hörde dem Schiffsregisteramt bescheinigt, dass das Schiff: die schweizeri- sche Flagge auf dem Rhein führen darf (Bst. a) und einer wirtschaftlich und geschäftlich selbständigen Unternehmung oder Zweigniederlassung ge- hört, die über eine für den Betrieb, die Ausrüstung und die Bemannung des Schiffes zweckmässig ausgebaute Betriebsorganisation in der Schweiz verfügt (Bst. b). Als Rheinschiffe gelten Schiffe, die unterhalb Rheinfelden auf dem Rhein, seinen Nebenflüssen und Seitenkanälen zur gewerbsmäs- sigen Beförderung von Personen oder Gütern verwendet werden (Art. 8 Abs. 2 der Schiffsregisterverordnung). Schiffe zum privaten Gebrauch gel- ten demnach nicht als Rheinschiffe, und ihre Betreiber oder Eigentümer haben etwa keinen Anspruch auf abgabenfreien Bezug von Gasöl (Ent- scheid der ZRK vom 27. April 1998, auszugsweise veröffentlicht in VPB 63.74 E. 3b). Der Eigentümer des Schiffes, das die Voraussetzungen von Artikel 4 erfüllt, ist verpflichtet, dessen Aufnahme in das Schiffsregister zu bewirken, bevor er mit diesem Schiffe die regelmässigen Fahrten aufnimmt (Art. 7 Abs. 1 Schiffsregistergesetz). 5.5.2 Nach Art. 1 Abs. 2 Schiffsregistergesetz ist die Rheinschifffahrtsbe- hörde des Kantons, in dessen Schiffsregister ein auf dem Rhein unterhalb Rheinfelden verwendetes Schiff (Rheinschiff) aufgenommen werden muss, zuständig für die Ausstellung und den Widerruf: der in Art. 2 Abs. 3 Revi- dierten Rheinschifffahrts-Akte vom 17. Oktober 1868 vorgesehenen Ur- kunde (Bst. a); der Bescheinigung nach Art. 4 Absätze 2 und 3 des Schiffs- registergesetzes (Bst. b). 5.5.3 Die Schweizerischen Rheinhäfen (SRH) sind Rheinschifffahrts- und Hafenpolizeibehörde auf dem Gebiet der Vertragskantone in Vollziehung internationalen, eidgenössischen und kantonalen Rechts mit Bezug auf die Grossschifffahrt auf dem Rhein und den Betrieb von Rheinhafenanlagen, soweit nicht andere Behörden zuständig sind (§ 8 Abs. 1 des Staatsver- trags über die Zusammenlegung der Rheinschifffahrtsdirektion Basel und der Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft zu einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter dem Namen «Schweizer
A-4111/2021 Seite 13 Rheinhäfen» [«Ports Rhénans Suisses», «Swiss Rhine Ports»] [Rheinha- fen-Vertrag] vom 20. Juni 2006, SG 955.400). Die SRH als Rheinschiff- fahrts- und Hafenpolizeibehörde sind insbesondere Rheinschifffahrtsbe- hörde nach Massgabe des Bundesgesetzes über das Schiffsregister (§ 8 Abs. 2 Bst. e des Rheinhafen-Vertrags). 5.5.4 Die Anmeldung erfolgt beim zuständigen Schiffsregisteramt durch eine schriftliche, vom Anmeldenden unterzeichnete Erklärung (Art. 10 Abs. 1 Schiffsregistergesetz). Die Anmeldung hat zu enthalten die Beschei- nigung nach Art. 4 Absätze 2 und 3 bei Rheinschiffen, die zur gewerbsmäs- sigen Beförderung von Personen oder Gütern verwendet werden (Art. 10 Abs. 2 Ziff. 7 bis Schiffsregistergesetz). Die Rheinschifffahrtsbehörde stellt für das Schiffsregisteramt die Bescheinigung aus, dass die besonderen Vo- raussetzungen für die Aufnahme eines Rheinschiffes ins Schiffsregister er- füllt sind (Art. 18 Abs. 1 Schiffsregisterverordnung). 6. Im vorliegenden Fall ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Einfuhrabgaben zu entrichten hat. In diesem Zusammenhang ist relevant, ob das streitbetroffene Schiff als Rheinschiff i.S.v. Art. 2 Abs. 3 Mannheimer Akte – deren Bedeutung für die Schweiz die Parteien vorliegend nicht in Frage stellen – gilt. 7. 7.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise ersichtlich sind, wonach das Übereinkommen über die vo- rübergehende Verwendung, abgeschlossen in Istanbul am 26. Juni 1990 von der Bundesversammlung genehmigt und in Kraft getreten für die Schweiz am 11. August 1995 (SR 0.631.24; nachfolgend: Istanbul Überein- kommen), vorliegend einschlägig ist. Darunter fallen nach Art. 1 Bst. a An- lage C des Istanbul Übereinkommens als Beförderungsmittel auch Schiffe. Zwar ist das streitbetroffene Schiff in den Niederlanden registriert und ver- fügt mutmasslich über die notwendigen Verkehrszulassungen. Da der Be- schwerdeführer unbestrittenermassen seit 2012 Wohnsitz in der Schweiz hat (E. 9.2.2), war das streitbetroffene Schiff im Einfuhrzeitpunkt am 1. April 2017 (E. 2.2) jedoch nicht auf eine Person zugelassen, die ihren Wohnsitz ausserhalb des Gebiets der vorübergehenden Verwendung hatte und wurde auch nicht von einer Person mit Wohn- bzw. Geschäftssitz aus- serhalb des Gebiets der vorübergehenden Verwendung eingeführt (Art. 5 Bst. a und b Anlage C des Istanbul Übereinkommens). Der offizielle Liege- platz des streitbetroffenen Schiffs befindet sich unbestrittenermassen in
A-4111/2021 Seite 14 Basel. Dazu besteht ein mehrjähriger Mietvertrag (E. 2.2 und 9.2.2). Somit ist grundsätzlich keine bloss vorübergehende, sondern eine dauerhafte Verwendung des streitbetroffenen Schiffs in der Schweiz beabsichtigt bzw. wird faktisch gelebt. Somit erübrigen sich Weiterungen hierzu (vgl. ange- fochtene Verfügung vom 28. Juli 2021 Ziff. 2.1.21 f.; Vernehmlassung vom 4. November 2021, Rz. 18 und 23). 7.2 Da vorliegend nicht von einer vorübergehenden Verwendung von aus- ländischen Waren in der Schweiz auszugehen ist, erübrigen sich auch Wei- terungen zur vorübergehenden Verwendung von ausländischen Waren im Schweizerischen Zollgebiet nach innerstaatlichem Recht gemäss Art. 58 ZG (Vernehmlassung vom 4. November 2021, Rz. 19 ff.). 8. Zunächst ist darauf einzugehen, ob die Anwendbarkeit der Mannheimer Akte das Vorliegen der Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde (RZU) als förmliche Urkunde voraussetzt. 8.1 8.1.1 Gemäss Beschwerdeführer ist auch mittels historischer Auslegung der Mannheimer Akte erstellt, dass der Sinn und Zweck der RZU wirt- schaftspolitische Zwecke verfolgt habe. Auch aus diesem Grund könne nicht blind auf das Vorhandensein der RZU abgestellt werden, sofern die grundsätzlichen Voraussetzungen vorlägen. Unter den gegebenen Um- ständen, dass das streitbetroffene Schiff bei der Einreise über eine RZU verfügt habe, welche (gemäss Auskunft der Schifffahrtspolizei) noch habe umgeschrieben werden müssen, dass eine Anmeldung bei der Revierzent- rale zu Handen des Zolls erfolgt sei und dass das streitbetroffene Schiff im Juli 2020 effektiv eine RZU erhalten habe, sei von einer übertriebenen Formstrenge respektive von einem deutlich überspitzten Formalismus aus- zugehen. 8.1.2 Die Vorinstanz entgegnet, aufgrund der Komplexität der Regelungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren, der bestehenden und be- reits erläuterten hohen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der anmelde- und zollpflichtigen Personen sowie dem im Zollrecht geltenden Selbstde- klarationsprinzip bestehe im Anwendungsbereich der Zollvorschriften eine gerechtfertigte, erhöhte prozessuale Formstrenge. Als Ausfluss dieser pro- zessualen Formstrenge fordere Art. 2 Abs. 3 Mannheimer Akte als verbind- liche Bestimmung eines völkerrechtlichen Vertrags nicht nur den faktischen Umstand, dass es sich in materieller Hinsicht um ein Rheinschiff handeln
A-4111/2021 Seite 15 müsse, sondern auch einen diesbezüglichen formellen Nachweis mittels entsprechender Urkunde, welche von der hierfür zuständigen Behörde auszustellen sei. Sie – so die Vorinstanz weiter – sei einerseits als schwei- zerische Einfuhrkontrollbehörde nicht für den Erlass einer RZU zuständig, andererseits seien vorhandene Urkunden der hierfür zuständigen Behör- den betreffend Rheinschifffahrtszugehörigkeit für sie verbindlich. Infolge- dessen könne sie (die Vorinstanz) erst bzw. grundsätzlich nur anhand des Vorliegens oder NichtvorIiegens eines entsprechenden Ausweises über- prüfen, ob es sich um ein Rheinschiff im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Mannhei- mer Akte handle oder nicht. Somit könne beim Abstellen auf die Nichterfül- lung des formellen Erfordernisses bzw. auf das Fehlen eines Ausweises bzw. einer Urkunde i.S.v. Art. 2 Abs. 3 Mannheimer Akte für die Verneinung der Anwendbarkeit einer allfälligen Zollbefreiung für die Einfuhr von Rhein- schiffen weder eine übertriebene Formstrenge noch überspitzter Formalis- mus erblickt werden. Die unverzügliche Meldung bei der Revierzentrale der Rheinschifffahrtsdi- rektion Basel entbinde die anmeldepflichtige Person grundsätzlich nicht von den übrigen, für das jeweilige Zollveranlagungsverfahren gültigen An- melde- und Bewilligungspflichten. 8.2 Die anmeldepflichtige Person muss das Güterschiff bei der Einfahrt ins Zollgebiet oder bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet unverzüglich bei der Revierzentrale der Rheinschifffahrtsdirektion Basel melden (Art. 136 Abs. 1 ZV). Diese Meldung bezweckt nach Art. 136 Abs. 2 ZV lediglich die Erfas- sung und Weiterleitung der in Abs. 3 definierten rudimentären Angaben über die Einfuhr an die Zollstelle (Zeitpunkt des Grenzübertritts; Name; amtliche Nummer und Immatrikulationsland des Schiffes; ungefähres Brut- togewicht der Ladung; gegebenenfalls Anzahl der geladenen Container; handelsübliche Warenbezeichnung; vorgesehene Umschlagsorte). Die von der anmeldepflichtigen Person unverzüglich vorzunehmende Meldung bei der Revierzentrale der Rheinschifffahrtsdirektion Basel ersetzt die förm- liche Zollanmeldung schon deshalb nicht, weil die ins Zollgebiet verbrach- ten Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen sind (E. 3.2). Im Lichte des für die Zollanmeldung geltenden Selbstdeklarationsprinzips obliegt es mithin nicht der besagten Revierzent- rale, für den Beschwerdeführer eine allfällige Zollanmeldung vorzuneh- men. Der Beschwerdeführer vermag daher aus der erfolgten Meldung bei der Revierzentrale nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
A-4111/2021 Seite 16 8.3 Wie der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht vorbringt, verfolgt die RZU wie gesehen wirtschaftspolitische Zwecke (E. 5.2.2). Allerdings spricht auch die historische Auslegung keineswegs gegen das Erfordernis einer RZU. Im Gegenteil: es sollte mit dem Zusatzprotokoll und der RZU gerade ein Teil der wirtschaftlichen Ordnung im Zusammenhang mit der internationalen Rheinschifffahrt neu geregelt werden. Das bringt es mit sich, dass die hierfür massgebliche Urkunde – die RZU – unverzichtbar ist. Diesem Dokument kommt im internationalen Kontext der Rheinschifffahrt in Bezug auf die Rechtssicherheit folglich hohe Bedeutung zu. Die Mann- heimer Akte setzt denn auch die für die Anerkennung als zur Rheinschiff- fahrt gehöriges Schiff die von der zuständigen Behörde ausgestellte Ur- kunde und vorgelegte («ausgewiesene») Urkunde explizit voraus (E. 5.2.1). Diese Vorgabe der Mannheimer Akte ist eindeutig genug formu- liert und demnach im vorliegenden konkreten Fall direkt anwendbar (E. 5.1). Dass die Vorinstanz für die Ausstellung der RZU nicht zuständig ist und demnach auch keine diesbezüglichen Befugnisse innehat, steht ausser Frage (E. 5.5.3). Zudem ergibt sich im Zollbereich (auch) nach schweizerischem Recht ganz grundsätzlich aufgrund des Selbstdeklarati- onsprinzips und der diesbezüglichen hohen Anforderungen an die Sorg- faltspflicht der anmeldepflichtigen Person (E. 3.2) eine gesetzlich beab- sichtigte Formstrenge (vgl. Urteile des BVGer A-1123/2017 vom 6. Dezem- ber 2017 E. 5.4, A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 7.2.1.3 betreffend Er- fordernis des richtigen Veranlagungscodes für die Ausfuhr von «Volatile Organic Compounds» [VOC]; Urteil des BVGer A-7673/2015 vom 29. Juni 2016 E. 6.2 betreffend Verfahren der aktiven Veredelung). 8.4 Als Zwischenergebnis ist festzustellten, dass das faktische Vorliegen der RZU unerlässlich ist, damit das entsprechende Schiff als ein der Rhein- schifffahrt zugehöriges Schiff gemäss Mannheimer Akte gelten kann. 9. Nachfolgend ist zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Einfuhr des streitbetroffe- nen Schiffs am 1. April 2017 eine rechtsgültige RZU vorgelegen hat. 9.1 9.1.1 Betreffend Fehlens einer RZU zum Zeitpunkt der Überführung des streitbetroffenen Schiffs bringt der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, er habe sich sowohl in der Schweiz wie auch in den Niederlanden in- tensiv darum bemüht, eine entsprechende RZU erhältlich zu machen. Dies sei zu Beginn nicht möglich gewesen, da die niederländischen Behörden
A-4111/2021 Seite 17 zur Ausstellung der beantragten RZU eine Bestätigung (Ausrüsterbeschei- nigung) der SRH verlangt hätten. Letztere hätten indes die Ausstellung so- wohl einer Ausrüster- wie auch einer Partikulierbescheinigung aus willkür- lichen Gründen verweigert. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, dass er ebenfalls einen Antrag zur Registrierung des streitbetroffenen Schiffs im Schiffsregister des Kantons Basel-Stadt gestellt habe. Die SRH hätten ihn – so der Beschwerdeführer – jedoch unmissverständlich aufge- fordert, seinen eingereichten Antrag zurückzuziehen. Gegen die Verweige- rung der Ausstellung der von den niederländischen Behörden benötigten Bestätigung bzw. gegen das Vorgehen der SRH habe er sich als Arbeit- nehmer der SRH nicht zur Wehr setzen können, weshalb auf eine rechtli- che Auseinandersetzung verzichtet worden sei. Die festgefahrene Situa- tion habe erst im Sommer 2020 gelöst werden können, als sich die nieder- ländische Behörde bereit erklärt habe, die RZU für das streitbetroffene Schiff auch ohne Bestätigung der SRH auszustellen. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die zeitliche Verzöge- rung der Ausstellung der RZU nicht durch ihn verschuldet worden sei und ihm daher auch nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Für die An- wendbarkeit der Abgabebefreiung gemäss Mannheimer Akte bzw. für die hierfür notwendige Qualifikation eines Schiffes als Rheinschiff im Sinne der Mannheimer Akte könne nicht blind auf das faktische Vorhandensein einer RZU abgestellt werden. Vielmehr sei die Mannheimer Akte lebensnah aus- zulegen und es wäre durch die Vorinstanz nach den gängigen Kriterien frei zu prüfen gewesen, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer RZU im Einfuhrzeitpunkt des streitbetroffenen Schiffs effektiv vorgelegen haben oder nicht. Der Umstand, dass ab Juli 2020 effektiv eine RZU ausgestellt worden sei, spreche klar dafür, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorgelegen hätten und das streitbetroffene Schiff somit bereits im Zeitpunkt der Überführung an den festen Liegeplatz in der Schweiz im Jahr 2017 als Rheinschiff im Sinne der Mannheimer Akte und folglich als von allfälligen Einfuhrabgaben befreit zu betrachten gewesen sei. Ferner weist der Be- schwerdeführer darauf hin, dass das streitbetroffene Schiff unter dem ehe- maligen Eigentümer bereits einmal über eine RZU verfügt habe. 9.1.2 Die Vorinstanz entgegnet, gemäss der aktenkundigen Kommunika- tion mit den SRH betreffend RZU sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer erstmalig bei den niederländischen Behörden um den Erhalt einer RZU bemüht habe. Da der Antrag um Ausstellung der RZU bei den niederländischen Behörden jedoch erst im Nachgang zur Überführung des streitbetroffenen Schiffs am 1. April 2017 in die Schweiz erfolgt sei,
A-4111/2021 Seite 18 seien die dokumentierten Bemühungen des Beschwerdeführers offensicht- lich verspätet. Mit den verspäteten Bemühungen um den Erhalt der RZU sowie dem unbestrittenen Unterlassen einer Einfuhranmeldung sei der Be- schwerdeführer als anmelde- bzw. zollpflichtige Person seinen Sorgfalts- pflichten im Zusammenhang mit der Einfuhr des streitbetroffenen Schiffs folglich nicht nachgekommen. Daran vermöge weder das Verhalten der niederländischen Behörden noch dasjenige der SRH im Zusammenhang mit der Beantragung bzw. Ausstellung der RZU etwas zu ändern. Nament- lich erschliesse sich aus den Akten nicht, inwiefern die Anstellung des Be- schwerdeführers bei den SRH im Zusammenhang mit seinen Bemühungen um den Erhalt einer RZU bzw. der beantragten Eintragung des streitbe- troffenen Schiffs in das Schiffsregister des Kantons Basel-Stadt gefährdet gewesen sein soll, respektive inwiefern dieser Umstand sich auf die Erfül- lung seiner zollrechtlichen Sorgfaltspflichten nachteilig ausgewirkt haben soll. Um für die Einfuhr seines Schiffs gegebenenfalls von der Abgabenbe- freiung für Rheinschiffe nach der Mannheimer Akte profitieren zu können, hätte der Beschwerdeführer sich nach Ansicht der Vorinstanz vorab zumin- dest um den Erhalt einer RZU bemühen und allenfalls hierzu rechtzeitig notwendige rechtliche Schritte (z.B. Anfechtung eines ablehnenden Ent- scheids der für die Ausstellung der RZU zuständigen Behörde) einleiten müssen. Alternativ hätte der Beschwerdeführer – so die Vorinstanz weiter – beim Fehlen einer RZU mit der Einfuhr des streitbetroffenen Schiffs in die Schweiz solange zuwarten müssen, bis er für dieses tatsächlich über eine RZU verfügte hätte, oder er hätte das streitbetroffene Schiff wenigstens unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen für die Einfuhr in die Schweiz anmelden müssen. Beides sei nachweislich nicht erfolgt. Als schweizerische Einfuhrkontrollbehörde sei sie (die Vorinstanz) nicht für den Erlass einer RZU zuständig, für sie seien die vorhandenen Urkunden der hierfür zuständigen Behörden betreffend Rheinschifffahrtszugehörigkeit verbindlich. Die vom Beschwerdeführer schliesslich in den Niederlanden erhältlich ge- machte RZU datiere vom 30. Juli 2020 und sei bis zum 30. Juli 2022 gültig (gewesen). Eine rückwirkende Gültigkeit der RZU sei weder auf der Ur- kunde erkennbar noch in den Bestimmungen der Mannheimer Akte bzw. ihrer Zusatzprotokolle vorgesehen. 9.2 Zum streitbetroffenen Schiff lässt sich den Akten (vgl. insbesondere an- gefochtene Verfügung vom 28. Juli 2021, Ziff. 1.1.1 ff.; vorinstanzliche Ak- ten Nr. 02.08.04, 02.05.01 f.) in tatbestandlicher Hinsicht (soweit vorlie- gend interessierend) Folgendes entnehmen:
A-4111/2021 Seite 19 9.2.1 Das Schifffahrtsunternehmen C._______, Einzelfirma und eingetra- gen im Handelsregister unter der Nummer CH- (...), ist Eigentümerin des streitbetroffenen Schiffs. Der Beschwerdeführer ist Inhaber dieser Einzel- firma. Beim streitbetroffenen Schiff handelt es sich um ein ehemaliges Mo- torschiff, welches 1946 in Belgien erbaut wurde. Der Beschwerdeführer hat das streitbetroffene Schiff von der Witwe des ehemaligen Besitzers in den Niederlanden gemäss niederländischer, notarieller Verkaufsrechnung vom 14. Juli 2015 für EUR 15'000.00 erworben. Das Motorschiff fährt unter nie- derländischer Flagge und ist mindestens seit Mitte Juli 2015 in Rotterdam im Schiffsregister der Niederlande auf den Namen des Beschwerdeführers registriert. Das streitbetroffene Schiff weist eine Länge von 38.73 Metern und eine Breite von 5.04 Metern auf. Es hat einen Tiefgang von 2.44 Me- tern. Die Tonnage wird mit 357 Tonnen angegeben. Das Nettogewicht be- trägt 80'000.00 kg. 9.2.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben anlässlich der Einvernahme vom 12. Januar 2021 durch die Zollfahndung (...) seit 2012 in Basel als (...) tätig und ebenfalls seither in der Schweiz wohnhaft. Der Beschwerdeführer ist seit 2016 als (...) bei SRH angestellt. Ebenfalls ist aktenkundig, dass für das streitbetroffene Schiff seit dem 1. April 2017 und zumindest bis zum 31. März 2019 ein ständiger Liegeplatz (...) auf Höhe der Basler Rheinhäfen (...), gemietet wurde (E. 2.2). 9.2.3 Eine RZU konnte der Beschwerdeführer anlässlich der Zollkontrolle vom 20. Mai 2020 (Sachverhalt, Bst. A.a) nicht vorweisen. 9.2.4 Die Besprechung vom 26. Mai 2020 zwischen Mitarbeitern der Zoll- fahndung Nord und dem Beschwerdeführer fand bei der Zollstelle im Nach- gang zur Kontrolle und Anzeige wegen Nichtanmeldung zur definitiven bzw. vorübergehenden Einfuhr des streitbetroffenen Schiffs (...) statt. Für das streitbetroffene Schiff konnte der Beschwerdeführer keine schweizeri- schen Verzollungsbelege vorweisen. Vielmehr bestätigte er, dass das streitbetroffene Schiff weder definitiv noch vorübergehend angemeldet und verzollt wurde. Auch hat der Beschwerdeführer vor der Zollkontrolle vom 20. Mai 2020 unbestrittenermassen keine Auskunft bei einer Schweizer Zollstelle eingeholt. Im Weiteren hat die Zollfahndung (...) anlässlich der Besprechung vom 26. Mai 2020 festgestellt, dass die im Feststellungspro- tokoll vom 20. Mai 2020 (Sachverhalt, Bst. A.a) aufgeführte Tarifnummer 8901.1000 falsch sei. Die korrekte Zolltarifnummer laute 8901.9000 und führe zu einem Zollansatz von Fr. 7.20/100.00 kg brutto.
A-4111/2021 Seite 20 9.2.5 Laut der E-Mail vom 11. April 2017 von D._______ von der zuständi- gen niederländischen Behörde an den Beschwerdeführer hat der Be- schwerdeführer am 5. April 2017 gegenüber den niederländischen Behör- den einen Antrag auf Ausstellung einer RZU gestellt. Gemäss dem akten- kundigen E-Mail-Verkehr konnten die niederländischen Behörden mangels notwendiger sog. Ausrüsterbescheinigung keine RZU für das streitbe- troffene Schiff ausstellen. Zudem gingen die niederländischen Behörden aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers davon aus, dass das streitbetroffene Schiff nicht für die gewerbliche Beförderung von Gütern oder Personen zwischen zwei Orten auf Binnenwasserstrassen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Mannheimer Akte eingesetzt werde, sondern dass das Schiff (...) über einen längeren Zeitraum an einem festen Liegeplatz fest- gemacht sei. 9.2.6 Die vom Beschwerdeführer in den Niederlanden doch noch erhältlich gemachte RZU datiert vom 30. Juli 2020 und war offenbar bis zum 30. Juli 2022 gültig. Gemäss den am 26. Mai 2020 beschlagnahmten Schiffspapie- ren (Sachverhalt, Bst. A.d) war vor dem 30. Juli 2020 keine RZU vorhan- den. 9.2.7 Anlässlich der Einvernahme durch die Zollfahndung (...) vom 12. Ja- nuar 2021 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er im Zusammen- hang mit dem Erhalt des Liegeplatzes in Basel im Jahr 2017 erfolglos ver- sucht habe, eine Registrierung des streitbetroffenen Schiffs im schweizeri- schen Schiffsregister sowie den Betrieb des Schiffs unter Schweizer Flagge mit Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde zu erwirken. Da das streitbetroffene Schiff nach wie vor im niederländischen Schiffsregister ein- getragen war, habe er (der Beschwerdeführer) weitere Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Verbringung des Schiffs an dessen dauerhaften Liegeplatz in der Schweiz als nicht notwendig erachtet. 9.2.8 Laut Vereinsstatuten besteht seit der Gründungsversammlung vom 2. Dezember 2018 der Verein «MSB._______». Der Beschwerdeführer ist im Vorstand dieses Vereins. Gemäss Vereinszweck fördert, organisiert und führt der Verein den kulturellen Betrieb auf dem streitbetroffenen Schiff; der Verein setzt sich ein für die freie, kreative und vielseitige Nut- zung des streitbetroffenen Schiffs; der Verein nutzt die Schiffsinfrastruktur, um kulturelle Nutzungen durchzuführen; der Verein kann Vermietungen der Schiffsinfrastruktur ausüben, um kulturelle Nutzungen zu finanzieren; der Verein kann Anlegeplätze, Liegenschaften und Freiflächen mieten, kaufen,
A-4111/2021 Seite 21 untervermieten und verkaufen; der Verein kann gastronomische Aktivitäten ausüben; der Verein ist gemeinnützig und nicht gewinnorientiert. 9.3 9.3.1 Zunächst ist unstreitig, dass das streitbetroffene Schiff nicht im Eid- genössische Schiffsregister als Rheinschiff, sondern nach wie vor im nie- derländischen Schiffsregister eingetragen ist. Somit fuhr es am 1. April 2017 bzw. fährt heute noch unter niederländischer Flagge. So hat der Be- schwerdeführer sein Gesuch um Registereintrag beim (schweizerischen) Schiffsregisteramt zurückgezogen (E-Mail des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2018 an die SRH; Beschwerdebeilage Nr. 21; Replik vom 18. März 2022, Rz. 6). 9.3.2 Im Zusammenhang mit den Bemühungen des Beschwerdeführers auf Erhalt einer RZU für das streitbetroffene Schiff erschliesst sich – mit der Vorinstanz – aus den Akten nicht, inwiefern die Anstellung des Be- schwerdeführers bei den SRH wegen seiner Bemühungen um den Erhalt einer RZU bzw. der beantragten Eintragung des streitbetroffenen Schiffs in das Schiffsregister des Kantons Basel-Stadt gefährdet gewesen sein soll, respektive inwiefern dieser Umstand sich auf die Erfüllung seiner zollrecht- lichen Sorgfaltspflichten nachteilig ausgewirkt haben soll. Denn die berufli- che Situation des Beschwerdeführers vermag an seinen zollrechtlichen Pflichten als Privatperson nichts zu ändern. Demnach hatte sich der Be- schwerdeführer anlässlich der Überführung des streitbetroffenen Schiffs in die Schweiz zollrechtlich rechtskonform zu verhalten. 9.4 9.4.1 Laut einer vom Beschwerdeführer während des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens eingereichten E-Mail vom 12. Mai 2022 von E., einem Kadermitglied der Schifffahrtspolizei (Beschwerdebei- lage Nr. 28), wurde eine niederländische RZU, lautend auf das streitbe- troffene Schiff vorgelegt, als dieses erstmals in Basel festgestellt worden sei. Im Zuge dieser Kontrolle sei er (der Beschwerdeführer) darauf auf- merksam gemacht worden, dass er die RZU bei Gelegenheit erneuern müsse. 9.4.2 In besagter E-Mail ist allerdings das genaue Datum dieser erstmali- gen Kontrolle nicht aufgeführt, so dass dieser Zeitpunkt unerfindlich bleibt. Zudem legt der Beschwerdeführer die in der E-Mail von E. er- wähnte niederländische RZU nicht zu den Akten – auch nicht in Kopie – , so dass deren Existenz vorliegend nicht erstellt ist (E. 1.4.6). Nach dem
A-4111/2021 Seite 22 Gesagten lässt sich (auch) gestützt auf die E-Mail von E._______ jeden- falls weder erhärten noch wird solches geltend gemacht, dass zum Zeit- punkt der Überführung des streitbetroffenen Schiffs (1. April 2017) eine rechtsgültige RZU vorlag. Überdies ist die Schifffahrtspolizei ohnehin nicht zuständig für die Ausstellung einer RZU (E. 5.5.2). Auf die vom Beschwer- deführer beantragte Befragung von E._______ als Zeuge ist daher in anti- zipierter Beweiswürdigung (E. 1.4.5) zu verzichten. Nach der Aktenlage konnte der Beschwerdeführer – wie gesehen (E. 9.2.3) – auch anlässlich der Zollkontrolle vom 20. Mai 2020 durch die Zollstelle keine rechtsgültige RZU vorweisen. 9.5 Nach dem Dargelegten gilt als erstellt, und das allein ist vorliegend ent- scheidend, dass für das streitbetroffene Schiff zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Schweiz am 1. April 2017 keine rechtsgültige RZU vorlag. Daran än- dern im Übrigen auch die aktenkundige, von den zuständigen niederländi- schen Behörden ausgestellte RZU mit Gültigkeit vom 30. Juli 2020 bis 30. Juli 2022 und die jüngst mit Eingabe vom 24. Juni 2022 zu den Akten gereichte und vom 30. Juli 2022 bis 30. Juli 2024 gültige niederländische RZU nichts. Denn eine entsprechende Rückwirkung dieser RZU ergibt sich weder aus der Mannheimer Akte und dessen Zusatzprotokolle noch aus den betreffenden Urkunden. Somit ist vorliegend mangels Relevanz nicht weiter zu prüfen, zu welchem genauen Zeitpunkt der Beschwerdeführer versucht hat, von der schweizerischen und/oder von den niederländischen Behörden eine RZU zu erhalten und welche Bedeutung der «Ausrüsterbe- scheinigung» in diesem Zusammenhang zukommt. Eine rechtsgültige RZU lag bei Überführung des streitbetroffenen Schiffs in die Schweiz jedenfalls nicht vor, weshalb sich der Beschwerdeführer vorliegend nicht auf die Mannheimer Akte berufen kann. Eine staatsvertraglich verpönte Ungleich- behandlung des Beschwerdeführers im Sinne der Mannheimer Akte (E. 5.4.3) im Vergleich zu anderen Rheinschiffern mit einer rechtsgültigen RZU ist insofern nicht ersichtlich. 9.6 Aufgrund der soeben gemachten Feststellung kann auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die abgabebefreite Einfuhr des streitbe- troffenen Schiffs gemäss Mannheimer Akte verzichtet werden. Namentlich entfällt die Prüfung des Erfordernisses eines gewerbsmässigen Schiff- transports von Waren und Personen zwischen zwei an den in Art. 3 Abs. 1 Mannheimer Akte genannten Wasserstrassen gelegenen Plätzen gemäss Art. 4 Abs. 1 sowie Abs. 2 Mannheimer Akte i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und 3 Schiffsregistergesetz und Art. 8 Abs. 2 Schiffsregisterverordnung (vgl.
A-4111/2021 Seite 23 E. 5.2). Es kann mithin vorliegend offenbleiben, ob und inwieweit das streit- betroffene Schiff gewerbsmässig im Sinne der Mannheimer Akte genutzt wurde bzw. wird. Des Weiteren ist auch nicht auf die Parteivorbringen be- treffend die durch das streitbetroffene Schiff in den Jahren 2015 bis 2021 generierten Einnahmen bzw. darauf, ob diese Einnahmen an den Be- schwerdeführer selbst oder an den Verein «MSB._______» geflossen waren, einzugehen (Vernehmlassung vom 4. November 2021, Rz. 14 ff.; Replik vom 18. März 2022, Rz. 14 ff.). Schliesslich beanstandet der Be- schwerdeführer die konkrete frankenmässige Abgabenberechnung ge- mäss Nachforderungstabelle der Vorinstanz zur angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2021 in der Gesamthöhe von Fr. 9'696.55 (Einfuhrmehrwert- steuern sowie Zollabgaben gemäss Zolltarifnummer 8901.9000 [Motor- schiff] inkl. Reparaturarbeiten sowie Verzugszins) nicht; und aus den Akten sind für das Bundesverwaltungsgericht keine entgegenstehenden Hin- weise ersichtlich (E. 1.3), weshalb eine weiter gehende Prüfung entfällt. 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass das streitbetroffene Schiff zum Zeit- punkt der Einfuhr in die Schweiz am 1. April 2017 über keine rechtsgültige RZU verfügte. Schon deshalb konnte es zu diesem Zeitpunkt nicht als ein von Einfuhrabgaben befreites Rheinschiff im Sinn der Mannheimer Akte gelten. Der Beschwerdeführer hat durch die Nichterhebung der diesbezüg- lich geschuldeten Einfuhrabgaben einen unrechtmässigen Vorteil erzielt, der – unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung – auf einer objekti- ven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (E. 3.5.2). Die angefochtene Verfügung vom 28. Juli 2021 ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 VwVG). Diese sind auf Fr. 1’900.- festzu- setzen (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 11.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-4111/2021 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Keita Mutombo Kaspar Gerber
A-4111/2021 Seite 25 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: