B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4107/2021
Urteil vom 11. Januar 2024 Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Benjamin Strässle.
Parteien
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern, Vorinstanz,
Gegenstand
Staatshaftung; Schadenersatz- und Genugtuungsgesuch.
A-4107/2021 Seite 2 Sachverhalt: Vorgeschichte A. A., geboren im Jahr (...), war ab dem (...) unbefristet als (Arzt) des militärmedizinischen Zentrums der Region (...) bei der Logistikbasis der Ar- mee, Geschäftsfeld Sanität (nachfolgend: Arbeitgeberin) angestellt. B. (Datum) wurde bei einem Stellungspflichtigen im Rekrutierungszentrum in (...) ein Elektrokardiogramm (EKG) durchgeführt. A. prüfte die Er- gebnisse und stellte Abweichungen in der ST-Strecke fest. Insbesondere aufgrund der Familienanamnese wurde jedoch auf weitere Abklärungen verzichtet. Der Stellungspflichtige trat im (Datum) in die Rekrutenschule ein. Er erlitt nach einer Woche einen Herzstillstand und verstarb kurze Zeit darauf. Ein unter anderem gegen A._______ eröffnetes Strafverfahren wegen des Ver- dachts der fahrlässigen Tötung wurde im (Datum) eingestellt. Das Kantons- gericht des Kantons Waadt bestätigte diesen Entscheid. Die Eltern des ver- storbenen Rekruten gelangten daraufhin an das Bundesgericht, welches den Entscheid des Kantonsgerichts mit Urteil 6B_170/2017 vom 19. Okto- ber 2017 aufhob. Es wies die Angelegenheit zum neuen Entscheid an das Kantonsgericht zurück. Dieses hob in der Folge die Einstellungsverfügung auf und hielt die Staatsanwaltschaft zu weiteren Sachverhaltsermittlungen an. Am (Datum) verfügte die Staatsanwaltschaft erneut die Einstellung des Strafverfahrens. Sie begründete ihren Entscheid mit dem Eintreten der Ver- folgungsverjährung. Das Kantonsgericht und schliesslich auch das Bun- desgericht wiesen die gegen die neuerliche Einstellungsverfügung erhobe- nen Beschwerden ab (vgl. Urteil des BGer 6B_565/2019 vom 12. Juni 2019). C. Nachdem A._______ während längerer Zeit vollständig arbeitsunfähig ge- wesen und ein Arbeitsversuch zur Wiedereingliederung mit der Begrün- dung abgebrochen worden war, die Arbeitsleistung sei ungenügend und eine Verbesserung nicht absehbar, löste die Arbeitgeberin das Arbeitsver- hältnis mit Verfügung vom (Datum) auf.
A-4107/2021 Seite 3 Die Kündigung wurde im Wesentlichen mit der langandauernden Arbeits- unfähigkeit von A._______ begründet. Zudem seien eine wesentliche Ver- besserung des Gesundheitszustandes und (somit) eine Reintegration am bisherigen Arbeitsplatz nicht wahrscheinlich. Die von A._______ geltend gemachte teilweise Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf administrative Tätig- keiten, sei somit zu stark eingeschränkt und aus diesem Grund für die Ar- beitgeberin nicht verwertbar. D. D.a A._______ erhob gegen die Kündigungsverfügung der Arbeitgeberin vom 24. April 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragte zur Hauptsache, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm wegen missbräuchlicher beziehungsweise sachlich nicht gerechtfertig- ter Kündigung eine Entschädigung zuzusprechen. D.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde von A._______ mit Urteil A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 im Sinne der Erwägungen teilweise gut und verpflichtete die Arbeitgeberin unter anderem dazu, A._______ eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung zu be- zahlen. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, die Arbeitgeberin habe wiederholt und in teils schwerwiegender Weise gegen die ihr als Arbeitgeberin oblie- genden Fürsorgepflichten sowie das Gebot der schonenden Rechtsaus- übung verstossen. Besonders ins Gewicht falle der Umstand, dass sie trotz der Möglichkeit, A._______ in einer angepassten Arbeitsstelle allenfalls weiter zu beschäftigen, zur Kündigung geschritten sei; mit E-Mail vom 17. Februar 2017 hatte eine andere Organisationseinheit der Arbeitgeberin mitgeteilt, über «zwei Einsatzmöglichkeiten im Sinne einer angemessenen administrativen Tätigkeit» für den Beschwerdeführer zu verfügen, ohne dass die Arbeitgeberin diese Einsatzmöglichkeiten A._______ mitgeteilt oder einen Kontakt vermittelt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht qualifi- zierte die Kündigung daher insgesamt und insbesondere mit Blick auf das krasse Missverhältnis der auf dem Spiel stehenden Interessen als miss- bräuchlich und sprach A._______ eine Entschädigung in der maximalen Höhe eines Jahreslohnes zu (Urteil des BVGer A-3006/2017 vom 4. De- zember 2018, insbes. E. 4). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
A-4107/2021 Seite 4 Vorinstanzliches Verfahren E. Mit Schreiben vom 12. April 2019 wandte sich A._______ an das Eidge- nössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD). Das Schreiben war als «Einladung zur aussergerichtlichen Vergleichsverhandlung» bezeichnet. In seinem Schreiben nahm A._______ Bezug auf das Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 und hielt fest, seine vormalige Arbeitgeberin habe ihm zwei konkrete Beschäftigungs- möglichkeiten vorenthalten. Dies wiege umso schwerer, als er aufgrund seiner persönlichen Umstände kaum eine andere Anstellung werde finden können. Die aus der Kündigung resultierende dauerhafte Arbeitslosigkeit habe für ihn und seine Familie mit zwei minderjährigen Kindern gravie- rende finanzielle Folgen; er verwies auf den Lohnausfall bis zum Pensions- alter, die entsprechend geminderte Altersvorsorge und die Kosten für den notwendig gewordenen Umzug nach (...). Zudem habe die Arbeitgeberin mit ihrem Verhalten seine Persönlichkeitsrechte wie auch diejenigen seiner Familie in schwerwiegender Weise verletzt. A._______ verlangte vom EFD die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen über die Leistung von Scha- denersatz und Genugtuung. F. Das EFD teilte A._______ mit Schreiben vom 3. Mai 2019 mit, seine Ein- gabe vom 12. April 2019 als Begehren auf Schadenersatz und Genugtu- ung entgegenzunehmen. Es nahm eine erste Beurteilung des Gesuchs vor und gab A._______ die Gelegenheit, sein Begehren zu ergänzen. G. Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 erklärte der Gesuchsteller, sein Schreiben vom 12. April 2019 stelle kein Begehren auf Schadenersatz und Genugtu- ung dar. Er habe vielmehr um die «Aufnahme vorprozessualer Vergleichs- verhandlungen» ersucht. Solche seien aber offenbar weder gewünscht noch möglich. H. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 machten A., seine Ehefrau, B., sowie die beiden gemeinsamen Kinder (nachfolgend: Gesuch- stellende) beim EFD Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft geltend.
A-4107/2021 Seite 5 Die Gesuchstellenden forderten im Rahmen zahlreicher Rechtsbegehren Schadenersatz für die Folgen der missbräuchlichen Kündigung von A.; als Schadenspositionen nennen sie (sinngemäss) den Lohn- ausfall von A. bis zu dessen ordentlicher Pensionierung, die ent- sprechend geminderte Altersvorsorge und die als Folge der Kündigung be- ziehungsweise der damit verbundenen Persönlichkeitsverletzung angefal- lenen Gesundheitskosten. Zudem forderten sie für sich und ihre Kinder je eine Genugtuung wegen Verletzung ihrer Persönlichkeit. Die Gesuchstellenden verwiesen zur Begründung ihrer Rechtsbegehren vorab auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018. Das Bundesverwaltungsgericht habe darin festgestellt, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit A._______ missbräuch- lich und damit widerrechtlich erfolgt sei – und A._______ eine Entschädi- gung zugesprochen. Das Urteil sei A._______ am 8. Dezember 2018 er- öffnet worden und die einjährige Verwirkungsfrist somit gewahrt. In der Sa- che machten sie zusammenfassend geltend, ohne missbräuchliche Entlas- sung hätte A._______ in Verbindung mit der Rente der Invalidenversiche- rung (IV) sein Einkommen in etwa halten können. Zudem wäre im Rahmen einer fortbestehenden Erwerbstätigkeit in angepasstem Rahmen mit einer Besserung seines Gesundheitszustandes zu rechnen gewesen; aufgrund seines durch das Verhalten der Arbeitgeberin verursachten schlechten ge- sundheitlichen Zustands – insbesondere chronifizierte Depression – sei es A._______ unmöglich gewesen, eine neue Stelle zu finden. Die miss- bräuchliche Kündigung habe somit zu einem finanziellen Schaden in Form von Lohnausfall, verminderter Altersvorsorge und Heilungskosten geführt. Weiter machen die Gesuchstellenden in verschiedener Hinsicht eine erlit- tene immaterielle Unbill geltend. Die missbräuchliche Kündigung habe A._______ schwerwiegend in seiner Persönlichkeit verletzt. Dasselbe gelte für seine Familie, welche die schwierige Situation täglich habe miter- leben müssen. Nach Ansicht der Gesuchstellenden sind sowohl der finan- zielle Schaden als auch die erlittene immaterielle Unbill adäquat kausal durch die Missbräuchlichkeit der Kündigung verursacht. Die Arbeitgeberin habe zudem vorsätzlich beziehungsweise zumindest grobfahrlässig die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt, als sie A._______ die internen Stel- lenangebote nicht weitergeleitet habe. Die Gesuchstellenden verlangten aus diesen Gründen zunächst, es sei ihnen der aus der widerrechtlichen Unterlassung entstandene Schaden zu ersetzen. Zudem sei ihnen je Ge- nugtuung für die erlittene immaterielle Unbill zu leisten. Für das Verfahren sei ihnen schliesslich eine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr
A-4107/2021 Seite 6 Aufwand deutlich über das hinausgegangen sei, was der Einzelne üblicher- weise und in zumutbarer Weise auf sich zu nehmen habe. I. Das EFD holte in der Folge eine Stellungnahme der vormaligen Arbeitge- berin von A._______ ein. Die vormalige Arbeitgeberin von A._______ äusserte sich mit Stellung- nahme vom 25. Februar 2020 zu den Staatshaftungsbegehren. Sie legte dar, A._______ sei mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 bereits eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung zugesprochen worden. Zudem erhalte er eine Rente der IV und es sei eine Berufsinvalidenrente beantragt worden. A._______ könne daher nicht zusätzlich Ansprüche aus Staatshaftung gel- tend machen und auch seine Familienmitglieder hätten als lediglich mittel- bar Geschädigte keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung. In formeller Hinsicht machte die Arbeitgeberin zudem geltend, allfällige Staatshaftungsansprüche seien verwirkt: Schadenersatz und Genugtuung müssten innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Schadens geltend ge- macht werden, wobei hinreichende Kenntnis in der Regel und auch vorlie- gend mit dem Entscheid der IV anzunehmen sei. Der Entscheid der IV, mit welchem A._______ eine Invalidenrente zugesprochen worden sei, datiere vom 16. August 2017. Die staatshaftungsrechtliche Verwirkungsfrist habe somit im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der genannten Verfügung zu laufen begonnen mit der Folge, dass die mehr als zwei Jahre später geltend ge- machten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche verwirkt seien. In der Sache bestreitet die Arbeitgeberin, dass das Nichtweiterleiten der in- ternen Stellenangebote adäquat kausal den geltend gemachten Schaden verursacht habe; Grund für die gesundheitlichen Probleme und damit auch die teilweise Arbeitsunfähigkeit sei der Tod des von A._______ untersuch- ten Rekruten und die in der Folge eröffnete Strafuntersuchung wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung. Soweit also die Staatshaftungsbegeh- ren überhaupt materiell zu prüfen seien, seien diese abzuweisen. J. Die Gesuchstellenden hielten mit Schreiben vom 27. Mai 2020 (sinnge- mäss) an ihren Anträgen und an ihren bisherigen Ausführungen fest. Sie widersprachen sodann den Ausführungen der vormaligen Arbeitgeberin von A._______, wonach der Schaden mit dem Entscheid der IV bekannt gewesen und die relative Verwirkungsfrist in dem betreffenden Zeitpunkt zu laufen begonnen haben. So verkenne die vormalige Arbeitgeberin von
A-4107/2021 Seite 7 A., dass Gegenstand des Staatshaftungsbegehrens nicht die teil- weise Arbeitsunfähigkeit von A. sei. Gegenstand ihrer Begehren sei vielmehr ein Ausgleich für die von der Arbeitgeberin durch Unterlassung verursachte Erwerbslosigkeit von A.. Konkret verlangten sie Scha- denersatz und Genugtuung dafür, dass die Arbeitgeberin die Persönlichkeit von A. in schwerwiegender Weise verletzt habe, indem sie ihm zwei interne Stellenangebote nicht weitergeleitet habe. Von dieser Unter- lassung hätten sie erst mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 Kenntnis erhalten, weshalb die be- treffenden Ansprüche nicht verwirkt seien. Ferner sei offensichtlich, dass ein 59-ähriger, nur teilweise und eingeschränkt arbeitsfähiger Angestellter auf dem freien Arbeitsmarkt kaum mehr eine Chance auf eine neue Anstel- lung habe. Der Arbeitgeberin hätten im Zeitpunkt der Kündigung zwei in- terne Stellenangebote vorgelegen, die A._______ jedoch nicht weitergelei- tet worden seien. Vielmehr sei die vormalige Arbeitgeberin zur Kündigung geschritten. Der Schaden, der den Gesuchstellenden als Folge der Kündi- gung entstanden ist, wäre somit vermeidbar gewesen, hätte die Arbeitge- berin die Stellenangebote an A._______ weitergegeben. Das Unterlassen der Vorinstanz sei daher natürliche und adäquat kausale Ursache für den den Gesuchstellenden entstandenen Schaden. K. Mit Verfügung vom 11. August 2021 wies das EFD die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Gesuchstellenden vom 9. Dezember 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Die Kosten für das Verfahren in der Höhe von Fr. 1'000.– auferlegte es den Gesuchstellenden. Das EFD erwog zunächst in formeller Hinsicht, dass auf das Begehren der Gesuchstellenden nicht eingetreten werden könne, soweit Schadenersatz als Folge der Missbräuchlichkeit der Kündigung verlangt werde; für die Missbräuchlichkeit sei A._______ als Folge des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-3006/2007 vom 4. Dezember 2018 bereits entschädigt worden und das Begehren um Schadenersatz werde nicht an- ders als mit der Missbräuchlichkeit der Kündigung begründet. Es blieben somit die Ansprüche der Gesuchstellenden auf Genugtuung zufolge einer erlittenen immateriellen Unbill zu prüfen. Ein solcher Anspruch wegen Ver- letzung der Persönlichkeit stehe grundsätzlich nur dem Geschädigten zu. Das EFD liess die Frage, ob die Angehörigen von A._______ Anspruch auf eine Genugtuung geltend machen können, letztlich offen, da es die Ansprü- che als relativ verwirkt ansah. Es erwog, A._______ habe mit der Eröffnung des Entscheids der IV hinreichend Kenntnis vom Schaden als Folge seiner
A-4107/2021 Seite 8 Erwerbsunfähigkeit gehabt und sei folglich in der Lage gewesen, seine An- sprüche geltend zu machen. Die einjährige Verwirkungsfrist habe daher mit der Eröffnung der Verfügung der IV vom 16. August 2017 zu laufen begon- nen und sei am 9. Dezember 2019, als die Gesuchstellenden ihre Ansprü- che geltend gemacht haben, bereits verwirkt gewesen. Und nachdem die Verwirkung bereits eingetreten war, komme auch nicht das neue, ab dem
A-4107/2021 Seite 9 entstandene Schaden in Form von Lohnausfall, verminderter Altersvor- sorge sowie Gesundheitskosten sei daher zu ersetzen. Und da die Unter- lassung vorsätzlich beziehungsweise jedenfalls grobfahrlässig und somit schuldhaft erfolgte, sei nebst Schadenersatz zum Ausgleich der Persön- lichkeitsverletzung auch Genugtuung zu leisten. M. Die Vorinstanz schloss mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 auf Abwei- sung der Beschwerde. Zur Begründung verweist die Vorinstanz zunächst auf die angefochtene Verfügung vom 11. August 2021. Sie hält sodann an ihrer Auffassung fest, wonach die Staatshaftungsansprüche zu spät geltend gemacht worden seien. Der Beschwerdeführer 1 habe im Beschwerdeverfahren A-3006/2017 betreffend die Auflösung seine Arbeitsverhältnisses Aktenein- sicht erhalten und mit ergänzenden Schlussbemerkungen vom 9. Novem- ber 2018 vorgebracht, es seien ihm zwei konkrete interne Stellenangebote nicht weitergeleitet worden. Die Beschwerdeführenden hätten somit spä- testens am 9. November 2018 Kenntnis von der widerrechtlichen Unterlas- sung der vormaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 1 erhalten. Die Staatshaftungsbegehren vom 9. Dezember 2019 seien daher verspätet eingereicht worden, weshalb die Vorinstanz die Begehren zu Recht abge- wiesen habe, soweit überhaupt darauf einzutreten gewesen sei. N. Die Beschwerdeführenden verzichteten mit Schreiben vom 30. November 2021 auf das Einreichen von Schlussbemerkungen. O. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügun- gen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021),
A-4107/2021 Seite 10 soweit diese von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wor- den sind und kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Mit dem EFD hat eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt und der angefochtene Entscheid, der in Anwendung des Verantwortlich- keitsgesetzes (VG, SR 170.32) ergangen ist, stellt ein zulässiges Anfech- tungsobjekt dar. Da zudem kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde sachlich wie funktional zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 10 Abs. 1 VG). 1.2 Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Änderung oder Aufhebung besitzt. Die Beschwerdeführenden sind Ad- ressaten der angefochtenen Verfügung vom 11. August 2021 und mit ihren Begehren um Schadenersatz und Genugtuung vor der Vorinstanz nicht durchgedrungen. Sie sind daher ohne Weiteres als zur Beschwerdeerhe- bung berechtigt anzusehen. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (sog. Untersu- chungsgrundsatz; Art. 12 und Art. 13 VwVG). Wird – wie vorliegend – ein Verfahren auf Gesuch hin eingeleitet, hat der Gesuchsteller darzulegen, wie sich der relevante Sachverhalt ereignet hat; die Parteien trifft in Bezug auf ihre Rechtsbegehren eine Behauptungs- und eine Substanziierungs- last. Zur Beweisführung bleibt im Verwaltungsverfahren, dem Untersu- chungsgrundsatz folgend, indes die Behörde verpflichtet (vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteile des BGer 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 2.4 mit Hinweisen und 2C_194/2013 vom 21. August 2013 E. 3.1;
A-4107/2021 Seite 11 KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 678 f. und 682 f.). Das Bundesverwaltungsgericht wendet sodann das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge- mäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_483/2013 vom 13. September 2013 E. 3.1.1; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Schliesslich gilt auch im öffentlichen Recht der allgemeine Grundsatz gemäss Art. 8 ZGB zur Verteilung der ma- teriellen Beweislast. Demnach hat jene Partei das Vorhandensein einer be- haupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Bleibt ein Sachverhalt unbewiesen, fällt der Entscheid somit grundsätzlich zu Un- gunsten jener Partei aus, die daraus Rechte abzuleiten sucht (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.3; Urteil des BGer 2C_387/2021 vom 4. November 2021 E. 7.3.1 mit Hinweisen). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen Schadenersatz- und Genugtu- ungsansprüche geltend, wobei sie ihre Begehren im Wesentlichen auf das unterlassene Weiterleiten von zwei internen Stellenangeboten durch die vormalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 1 stützen. Die Unterlas- sung sei widerrechtlich gewesen und habe auf Seiten der Beschwerdefüh- renden in adäquat kausaler Weise zu einem Lohnausfall, einer geminder- ten Altersvorsorge, erhöhten Gesundheitskosten sowie zu einer seelischen Unbill in Form von Persönlichkeitsverletzungen geführt. Die damit verbun- denen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche seien sodann nicht verwirkt; die Beschwerdeführenden hätten von der widerrechtlichen Unter- lassung erst durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 Kenntnis erhalten. Die Vorinstanz hält demgegen- über an ihrem Entscheid, wonach auf die Begehren um Schadenersatz nicht einzutreten sei, fest. Sie bleibt zudem bei ihrer Auffassung, wonach die Ansprüche aus Staatshaftung zu spät geltend gemacht worden und aus diesem Grund abzuweisen seien, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Zum Verständnis der Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist im Folgen- den zunächst auf die gesetzliche Ordnung im Zusammenhang mit Ansprü- chen aus Staatshaftung einzugehen (nachfolgend E. 3.2 f.). Anschliessend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Schadenersatzbegehren der
A-4107/2021 Seite 12 Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist (nachfolgend E. 4) und die Begehren auf Leistung von Genugtuung zu Recht abgewiesen hat (nachfolgend E. 5). 3.2 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tä- tigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet die Schweizerische Eidgenos- senschaft ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten (Art. 3 Abs. 1 VG). Für eine Schadenersatzpflicht müssen somit kumulativ folgende Vo- raussetzungen erfüllt sein: Es muss ein (quantifizierter) Schaden vorliegen, der durch das Verhalten – ein Tun oder ein Unterlassen – eines Bundes- beamten in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit verursacht worden ist. Zu- dem muss zwischen dem Verhalten und dem Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen und das Verhalten muss wi- derrechtlich sein (BGE 148 II 73 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_46/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3 mit Hinweis). Die besonderen Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse bleiben vorbehalten (Art. 3 Abs. 2 VG). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschul- den des Beamten sodann Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Ge- nugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 6 Abs. 2 VG). Der Begriff der Genugtuung wird im Staatshaftungsrecht grundsätzlich entsprechend dem privatrechtlichen Begriffsverständnis verwendet (vgl. Urteile des BVGer A-512/2020 vom 14. April 2022 E. 4.3.4 und A-5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.1 f. mit Hinweisen). Bei der Genugtuung handelt es sich um eine vom Schadenersatz unabhängige Leistung des Verursachers an den Ver- letzten. Ihr Zweck liegt darin, eine immaterielle Beeinträchtigung bezie- hungsweise eine seelische Unbill, die eine Person erlitten hat, auszuglei- chen. Voraussetzung ist einerseits eine objektive Verletzung der Persön- lichkeit und andererseits eine subjektive Beeinträchtigung des Wohlbefin- dens. Es muss sich um eine ausserordentliche Kränkung handeln, die in ihrem Ausmass über die gewöhnliche Aufregung und Sorge so weit hinaus- geht, dass sie einen besonderen Anspruch gegen den Störer zu begründen vermag (vgl. Urteil des BVGer A-512/2020 vom 14. April 2022 E. 4.3.4 mit Hinweisen). Sodann besteht im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 VG grundsätz- lich auch ein Genugtuungsanspruch der Angehörigen von persönlichkeits- verletzten Personen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Verletzung schwer wiegt und die immaterielle Unbill des Angehörigen mit derjenigen vergleich- bar ist, die Angehörige von getöteten oder schwerverletzten Personen er- leiden (vgl. HARDY LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2. Aufl. 2021, Rz. 187 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
A-4107/2021 Seite 13 3.3 Ansprüche aus Staatshaftung verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (Art. 20 Abs. 1 VG); gemäss Art. 60 Abs. 1 OR verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Diese Regelung ist seit dem 1. Januar 2020 in Kraft. Vor dem 1. Januar 2020 sah Art. 20 aAbs. 1 VG (AS 1958 1413) vor, dass die Haftung erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung des Beamten. Dabei handelte es sich nach der Rechtsprechung um Verwirkungsfristen (Urteil des BGer 2C_245/2018 vom 21. November 2018 E. 2.1 unter Verweis u.a. auf BGE 136 II 187 E. 6). Das VG enthält keine Übergangsbestimmung zu der Frage, ob auf einen unter altem Recht entstandenen und geltend gemachten Anspruch aus Staatshaftung die Verjährungs- und Verwirkungsregeln des alten oder des neuen Rechts anzuwenden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts ist diesbezüglich auf die für Art. 60 OR geltenden zivilrechtlichen Übergangsbestimmungen abzustellen (BGE 148 II 73 E. 6.2.2; vgl. auch Urteil des BVGer A-1965/2021 vom 13. September 2023 E. 5.2): Sieht das neue Recht längere Fristen vor als das bisherige Recht, so gilt gemäss Art. 49 Abs. 1 des Schlusstitels zum ZGB (SchlT ZGB) das neue Recht, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist. Bestimmt das neue Recht kürzere Fristen, so gilt das bisherige Recht (Art. 49 Abs. 2 SchlT ZGB). Das Inkrafttreten des neuen Rechts hat sodann keine Auswirkungen auf den Beginn einer laufenden Verjährung, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 49 Abs. 3 SchlT ZGB). Im vorlie- genden Fall würde die Anwendung des neuen Rechts mit einer längeren relativen Verjährungsfrist voraussetzen, dass die Verjährung bei Inkrafttre- ten des neuen Rechts am 1. Januar 2020 noch nicht abgelaufen war. Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Staatshaftungsansprüche der Beschwerdeführenden zu Recht teil- weise nicht eingetreten ist und sie im Übrigen abgewiesen hat. 4. 4.1 Die Vorinstanz ist auf die Schadenersatzbegehren der Beschwerdefüh- renden nicht eingetreten. Sie hielt fest, das VG stehe im Verhältnis zu
A-4107/2021 Seite 14 besonderen Entschädigungsregelungen auf dem Boden der exklusiven Gesetzeskonkurrenz und sei daher lediglich subsidiär anwendbar. Aus die- sem Grund könne das VG keine Anspruchsgrundlage für Schadenersatz (mehr) sein, nachdem dem Beschwerdeführer 1 im personalrechtlichen Verfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3006/2007 bereits eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Auflösung des Arbeitsverhält- nisses zugesprochen worden ist. 4.2 Bei Tatbeständen, die unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Er- lasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen (Art. 3 Abs. 2 VG). Nach der Rechtsprechung gelten besondere Entschädigungsregelungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VG ausschliesslich und abschliessend. Sie ver- drängen in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Regelung des VG. Dieses kommt daher auch nicht ergänzend zur Anwendung und kann nicht als Auffangregelung angerufen werden, wenn eine besondere Entschädi- gungsregelung für bestimmte Schäden keinen oder keinen vollständigen Ersatz vorsieht. Das VG steht im Verhältnis zu besonderen Entschädi- gungsregelungen auf dem Boden einer exklusiven Gesetzeskonkurrenz und ist zu ihnen in diesem Sinne subsidiär. Kommt eine besondere Ent- schädigungsregelung zum Zuge, richtet sich auch das Verfahren nach die- sen Bestimmungen (BGE 139 V 127 E. 3.2 mit Hinweis; Urteil des BGer 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Entscheidend für die Anwendung des VG ist demzufolge, ob ein Tatbestand vorliegt, der unter eine Haftpflichtbestimmung eines anderen Erlasses fällt. Besteht eine solche Haftpflichtbestimmung, ist weiter zu prüfen, ob damit Schadenersatzansprüche abschliessend geregelt werden oder weiterge- hende Ersatzansprüche möglich sind (vgl. Urteile des BGer 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 4.2.2, K 86/01 vom 17. Juli 2003 E. 4.2 und 5A.27/1999 vom 18. Februar 2000 E. 3). Nicht massgebend ist demgegen- über, ob eine allfällige Entschädigungsregelung einen vollständigen Scha- denersatz ermöglicht. So hatte das Bundesgericht verschiedentlich zu be- urteilen, ob zusätzlich zur Parteientschädigung, die etwa in einem Straf- oder Verwaltungsverfahren pauschal zugesprochen wird, Raum für weiter- gehende (staatshaftungsrechtliche) Entschädigungsansprüche betreffend die aufgrund der Verfahren entstandenen Kosten verbleibt. Das Bundes- gericht verneinte dies. Zur Begründung verwies es auf praktische Überle- gungen sowie einen Ausgleich verschiedener Interessen; die in einem Ver- fahren obsiegenden Partei enthalte im Rahmen pauschaler
A-4107/2021 Seite 15 Entschädigungen («dépens tarifés») zwar nicht notwendigerweise alle ihre durch das Verfahren tatsächlich verursachten Kosten ersetzt, werde dafür aber von der Pflicht befreit, das genaue Ausmass ihres Schadens und das Verschulden der Gegenpartei nachzuweisen (vgl. BGE 133 II 361 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteile des BGer 4A_76/2018 vom 8. Oktober 2018 E. 3.3 und 4A_177/2011 vom 2. September 2011 E. 6, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.3 4.3.1 Dem Beschwerdeführer 1 wurde im personalrechtlichen Verfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Auflösung des Arbeits- verhältnisses zugesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zur Be- gründung erwogen, die vormalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 1 habe wiederholt und in teils schwerwiegender Weise gegen Fürsorgepflich- ten sowie das Gebot der schonenden Rechtsausübung verstossen. Beson- ders schwer ins Gewicht falle, dass sie trotz interner Stellenangebote und damit der Möglichkeit, den Beschwerdeführer 1 in einer angepassten Ar- beitsstelle allenfalls weiter zu beschäftigen, das Arbeitsverhältnis kündigte (Urteil des BVGer A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 4). Vor diesem Hintergrund und auf der Grundlage des vorstehend Ausgeführ- ten ist im Folgenden zu prüfen, ob das Bundespersonalrecht in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt eine ausschliessliche und ab- schliessende Entschädigungsregelung enthält mit der Folge, dass nicht zu- sätzlich Staatshaftungsansprüche nach dem VG geltend gemacht werden können. 4.3.2 Gemäss Art. 34c Abs. 1 Bst. b des Bundespersonalgesetzes (BPG, SR 172.220.1) bietet der Arbeitgeber der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Missbräuchlichkeit der Kündi- gung gutgeheissen hat. Anstelle einer Weiterbeschäftigung spricht die Be- schwerdeinstanz der angestellten Person bei Gutheissung der Be- schwerde auf deren Gesuch hin eine Entschädigung von in der Regel min- destens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zu (Art. 34c Abs. 2 BPG). Bei der Entschädigung gemäss Art. 34c Abs. 2 BPG handelt es sich nach den Materialien und der Rechtsprechung nicht um Schadenersatz im klassischen Sinne, sondern vielmehr um eine Entschä- digung sui generis. Sie dient sowohl der Bestrafung als auch der
A-4107/2021 Seite 16 Wiedergutmachung; die missbräuchliche Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses soll geahndet und der aus der missbräuchlichen Kündigung entstan- dene (materielle und immaterielle) Schaden ersetzt beziehungswiese aus- geglichen werden (vgl. Botschaft vom 31. August 2011 zu einer Änderung des Bundespersonalgesetzes, Bundesblatt [BBl] 2011 6703, 6724 in Bezug auf die Entschädigung nach Art. 34b BPG; Botschaft vom 14. Dezember 1998 zum Bundespersonalgesetz [BPG], BBl 1999 II 1597, 1619; Urteil des BVGer A-531/2014 vom 17. September 2014 E. 5.3.4 mit Hinweisen; in Be- zug auf die entsprechende Sanktionsbestimmung in Art. 336a OR vgl. grundlegend BGE 123 III 391; zudem BGE 135 III 405 E. 3; LANDOLT, a.a.O, Rz. 869). Das Bundespersonalrecht äussert sich nicht zu der Frage, ob die Entschä- digungsregelung gemäss Art. 34c Abs. 2 BPG (zusammen mit jener ge- mäss Art. 19 Abs. 3 BPG für den Fall einer unverschuldeten Auflösung des Arbeitsverhältnisses) abschliessend ist. Es ist daher zu prüfen, ob sich eine entsprechende Regelung in den einschlägigen Bestimmungen des Obliga- tionenrechts findet und ob eine solche gegebenenfalls sinngemäss im Bun- despersonalrecht anzuwenden ist (Art. 6 Abs. 2 BPG). 4.3.3 Das Obligationenrecht enthält in Art. 336 ff. Bestimmungen zum sachlichen Kündigungsschutz und untersagt missbräuchliche Kündigun- gen. Kündigt eine Partei das Arbeitsverhältnis missbräuchlich, hat sie der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten (Art. 336a Abs. 1 OR). Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände fest- gesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeit- nehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus ei- nem anderen Rechtstitel bleiben vorbehalten (Art. 336a Abs. 2 OR). Nach der Rechtsprechung regelt das Gesetz in Art. 336a OR Ansprüche auf Schadenersatz als Folge einer missbräuchlichen Kündigung abschlies- send; offen bleiben Ansprüche auf Schadenersatz, die aus einem anderen Grund als der Missbräuchlichkeit der Kündigung entstanden sind. Die miss- bräuchliche Kündigung begründet somit keinen zusätzlichen Anspruch auf Schadenersatz, der beispielsweise mit einer Einkommenseinbusse wäh- rend einer auf die Kündigung folgenden Arbeitslosigkeit zusammenhängt. Darüber hinaus deckt die Entschädigung gemäss Art. 336a Abs. 1 OR auf- grund ihres Zwecks grundsätzlich auch den gesamten immateriellen Scha- den des entlassenen Arbeitnehmers ab. Die bundesgerichtliche Rechtspre- chung lässt jedoch in Ausnahmefällen kumulativ Genugtuungsansprüche zu, wenn die Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers so
A-4107/2021 Seite 17 schwerwiegend ist, dass eine maximale Entschädigung gemäss Art. 336a OR nicht ausreicht, um sie auszugleichen (BGE 135 III 405 E. 3.1 f., be- stätigt mit Urteil des BGer 8C_795/2020 vom 17. August 2021 E. 5.4; Ur- teile des BGer 4A_482/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1 f., 4A_279/2008 vom 12. September 2008 E. 4.2.1, 4C.343/2003 vom 13. Oktober 2004 E. 8 und 4C.177/2003 vom 21. Oktober 2003 E. 4: LANDOLT, a.a.O., Rz. 869–877 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 4.3.4 Das Obligationenrecht regelt in Art. 336a Ansprüche auf Schadener- satz als Folge einer missbräuchlichen Kündigung – wie soeben dargestellt – ausschliesslich und abschliessend. Vorbehalten bleiben weitergehende Ansprüche auf Genugtuung, wenn die Verletzung der Persönlichkeits- rechte besonders schwer wiegt. Nachdem das Bundespersonalrecht nichts Abweichendes bestimmt (Art. 6 Abs. 2 BPG), gilt die Bestimmung von Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR sinngemäss auch im Anwendungsbereich des BPG; hätte der Gesetzgeber mit Erlass von Art. 34c BPG die sinngemässe Anwendung von Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR ausschliessen wollen, müsste sich ein entsprechendes Verständnis zumindest aus den Materialien zu Art. 34c BPG ergeben. Der Bestimmung von Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR ist dabei grundsätzlich die Bedeutung gemäss der aktuellen Rechtspre- chung beizugeben. Daraus ergibt sich für das Bundespersonalrecht grundsätzlich was folgt: Die Frage des Schadenersatzes als Folge der Missbräuchlichkeit einer Kündigung beurteilt sich insofern abschliessend nach Bundespersonal- recht, als nicht zusätzlich zu einer Entschädigung gemäss Art. 34c Abs. 2 BPG Staatshaftungsansprüche nach dem VG geltend gemacht werden können. Ob diese Ausschliesslichkeit auch gilt, wenn anstelle einer Ent- schädigung im Sinne von Art. 34c BPG Schadenersatz gestützt auf das VG verlangt wird, ergibt sich aus der dargestellten Rechtsprechung nicht und muss auch vorliegend nicht beantwortet werden (vgl. immerhin im Ergebnis das Urteil des BVGer A-4147/2016 vom 4. August 2017). Vorbehalten blei- ben Ansprüche auf Genugtuung nach Art. 6 VG, wenn die Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers so schwerwiegend ist, dass eine maximale Entschädigung gemäss Art. 336a OR nicht ausreicht, um sie auszugleichen. 4.4 Dem Beschwerdeführer 1 wurde im personalrechtlichen Verfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 gestützt auf Art. 34c Abs. 2 BPG eine Entschädigung wegen miss- bräuchlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses zugesprochen; gemäss
A-4107/2021 Seite 18 den Erwägungen des Bundesverwaltungsgericht verstiess die vormalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 1 in schwerwiegender Weise gegen die ihr obliegende Fürsorgepflicht, als sie dem Beschwerdeführer 1 zwei interne Stellenangebote nicht weiterleitete. Der Beschwerdeführer 1 begründet sein vorliegend zu beurteilendes Be- gehren auf Schadenersatz und Genugtuung mit eben dieser Unterlassung seiner vormaligen Arbeitgeberin. Das Unterlassen der vormaligen Arbeit- geberin steht im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses und wurde vom Bundesverwaltungsgericht entsprechend gewürdigt. Bei den Ansprüchen der Beschwerdeführenden handelt es sich mithin nicht um Ansprüche aus einem anderen Rechtstitel als der missbräuchlichen Kündigung im Sinne von Art. 336a OR. Ansprüche auf Schadenersatz als Folge einer missbräuchlichen Kündigung sind jedoch, wie vorstehend er- wogen, abschliessend im Bundespersonalrecht geregelt (Art. 336a Abs. 2 OR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BPG). Das VG kommt daher nicht ergänzend zur Anwendung und kann nicht als Auffangregelung angerufen werden, selbst wenn – wie der Beschwerdeführer 1 geltend macht – für bestimmte Schä- den durch die geleistete Entschädigung kein oder kein vollständiger Ersatz geleistet worden ist. Die Vorinstanz war daher zur Beurteilung der Scha- denersatzansprüche des Beschwerdeführers 1 nicht zuständig (Art. 3 Abs. 2 VG) und ist auf die Staatshaftungsbegehren insoweit zu Recht nicht eingetreten. Nicht von vornherein ausgeschlossen sind über die im perso- nalrechtlichen Verfahren zugesprochene Entschädigung hinausgehenden Ansprüche auf Genugtuung. Ob vorliegend die Verletzung der Persönlich- keitsrechte des Beschwerdeführers 1 so schwer wiegt, dass dem Be- schwerdeführer 1 zusätzlich eine Genugtuung und den weiteren Be- schwerdeführenden eine Angehörigengenugtuung zuzusprechen wäre, kann offen bleiben. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist das Staats- haftungsbegehren verspätet eingereicht und von der Vorinstanz, soweit da- rauf einzutreten war, zu Recht abgewiesen worden. 5. 5.1 Die Vorinstanz ging in der Sache davon aus, die Beschwerdeführenden hätten ihre Staatshaftungsansprüche zu spät eingereicht und wies die Be- gehren ab, soweit sie darauf überhaupt eintrat. Sie erwog, die Beschwer- deführenden hätten nach erfolgter Akteneinsicht im personalrechtlichen Verfahren spätestens am 9. November 2018 Kenntnis von der Unterlas- sung gehabt, auf welche sie ihre Ansprüche stützten. Ihre Staatshaftungs- begehren hätten sie jedoch erst am 9. Dezember 2019 und damit verspätet eingereicht.
A-4107/2021 Seite 19 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die Begehren verspätet gestellt worden sind. Hierbei ist, wie vorste- hend bereits erwähnt, darauf zu achten, dass mit Wirkung ab dem 1. Ja- nuar 2020 die Bestimmungen zur Verjährung und Verwirkung geändert worden sind (vgl. vorstehend E. 3.3). Da sich der zu beurteilende Sachver- halt unter altem Recht ereignet hat, ist zunächst zu prüfen, ob die Verjäh- rung am 9. Dezember 2019 – wie die Vorinstanz geltend macht – bereits eingetreten war. 5.2 Gemäss Art. 20 aAbs. 1 VG erlischt die Haftung des Bundes gemäss den Art. 3 ff. VG, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung des Beamten. Wie vorstehend bereits ausgeführt, handelt es sich dabei um Verwirkungsfristen. Die Fristen können somit grundsätzlich weder gehemmt oder unterbrochen noch erstreckt werden; wird ein An- spruch nicht innert Frist geltend gemacht, geht er unter (BGE 136 II 187 E. 6; Urteil des BGer 2C_357/2016 vom 12. Juni 2017 E. 2.3). Die Einhal- tung der Verwirkungsfristen ist somit nicht Prozessvoraussetzung, sondern materielle Voraussetzung für den Bestand der Forderung und somit für eine Staatshaftung (vgl. Urteil des BGer 2C_640/2011 vom 1. Februar 2012 E. 1.2 und E. 3.3). Die einjährige Verwirkungsfrist beginnt mit der Kenntnis des Schadens zu laufen. Darunter ist vernünftigerweise eine solche Kenntnis zu verstehen, die zweckdienliches, also auf das Geltendmachen von Haftungsansprü- chen gerichtetes Handeln ermöglicht. Dies setzt voraus, dass der Geschä- digte nicht nur den Schaden im engeren Sinne kennt, sondern auch die weiteren Umstände, die es ihm ermöglichen, seine Ansprüche aus Staats- haftung zu überblicken und – entsprechend seiner Behauptungslast (vgl. hierzu vorstehend E. 2) – allfällige Begehren in den Grundzügen zu begründen (BGE 133 V 14 E. 6 mit Hinweisen; Urteil des BGer 2C.3/2005 vom 10. Januar 2007 E. 5.1; Urteil des BVGer A-4147/2016 vom 4. August 2017 E. 4.2.1 mit Hinweisen; vgl. ferner Urteil des BGer 2C_372/2018 vom 25. Juli 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Die für den Beginn des Fristenlaufs erforderliche Kenntnis bezieht sich auf die tatsächlichen Umstände, also auf die erheblichen Sachverhaltselemente; der Beginn des Fristenlaufs hängt weder von der Kenntnis der einschlägigen Rechtsnormen noch da- von ab, ob Gewissheit über die Widerrechtlichkeit oder die Adäquanz – da- bei handelt es sich um Rechtsfragen – besteht (BVGE 2014/43 E. 3.2.3; Urteil des BVGer A-5389/2011 vom 7. Januar 2013 E. 3.2 mit Hinweisen).
A-4107/2021 Seite 20 Erforderlich ist weiter, dass der Geschädigte die Umstände tatsächlich kennt. Das blosse Kennen-Müssen genügt mithin für den Fristbeginn nicht (BGE 136 III 322 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_245/2018 vom 21. November 2018 E. 5.1 und E. 7, je mit Hinweisen). Entsprechend ist im Falle einer Unterlassung für den Beginn des Fristenlaufs auch Kenntnis der Unterlas- sung – und damit der natürlichen Kausalität – vorausgesetzt (vgl. im Er- gebnis BGE 133 V 14 E. 6). Werden – wie vorliegend – zusätzlich zu Scha- denersatz- auch Genugtuungsansprüche geltend gemacht, beginnt die Verwirkungsfrist zudem erst zu laufen, wenn auch der fehlbare Beamte be- kannt ist; ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 6 VG besteht nur, wenn den Beamten ein Verschulden trifft (Urteil des BGer 2C_640/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.3). Dauert eine schädigende Handlung oder Unterlassung an, ist der Schaden in der Regel noch nicht hinreichend bekannt. Dasselbe gilt, wenn die Fol- gen einer Handlung oder Unterlassung noch nicht mit der hinreichenden Bestimmtheit absehbar sind. So ist im Falle von Personenschäden der Schaden in der Regel noch nicht hinreichend bekannt, wenn noch unge- wiss ist, wie sich die gesundheitliche Situation entwickelt und ob ein dau- erhafter Schaden zurückbleibt. Hingegen liegt genügende Kenntnis vor, wenn die Folgen der schädigenden Handlung abzusehen oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu bestimmen sind, selbst wenn die Handlung noch fortdauert. Unter Umständen ist eine angemessene Zeitspanne zuzugeste- hen, um das Ausmass des Schadens abzuklären (BGE 148 II 73 E. 6.2.3 f. mit Hinweisen; Urteile des BGer 2C_372/2018 vom 25. Juli 2018 E. 3 und 4A_576/2010 vom 7. Juni 2011 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-4147/2016 vom 4. August 2017 E. 4.2.2 mit Hinweisen; vgl. zudem Urteil des BGer 4A_615/2021 vom 26. Januar 2022 E. 5.1). 5.3 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Ansprüche auf Schadener- satz und Genugtuung damit, dass die vormalige Arbeitgeberin des Be- schwerdeführers 1 es in Verletzung ihrer Fürsorgepflicht unterlassen habe, dem Beschwerdeführer 1 zwei interne Stellenangebote weiterzuleiten. Hierdurch sei dem Beschwerdeführer 1 die Möglichkeit genommen wor- den, in angepasstem Rahmen und in reduziertem Umfang weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; als 59-Jähriger, der zudem nur einge- schränkt arbeitsfähig ist, habe er keine Chance gehabt, auf dem freien Ar- beitsmarkt eine neue Anstellung zu finden, wie zahlreiche Absagen bestä- tigen würden. Der hierdurch in Form von Lohnausfall, verminderter Alters- vorsorge sowie Gesundheitskosten entstandene Schaden sei zu ersetzen
A-4107/2021 Seite 21 und es sei den Beschwerdeführenden wegen der Verletzung ihrer Persön- lichkeit Genugtuung zu leisten. Der Beschwerdeführer 1 hat im personalrechtlichen Beschwerdeverfahren A-3006/2017 Einsicht in die Akten erhalten. Gemäss dem Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-3006/2017 ergänzte der Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 9. November 2018 seine Schlussbemerkungen, wobei er unter anderem darauf hinwies, dass gemäss den Vorakten zwei Arbeits- stellen im administrativen Bereich zur Verfügung gestanden hätten. Seine vormalige Arbeitgeberin habe ihn darüber jedoch nicht informiert (Urteil des BVGer A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 Sachverhalt Bst. O). In tat- sächlicher Hinsicht steht somit fest, dass der Beschwerdeführer 1 spätes- tens am 9. November 2018 Kenntnis von der Unterlassung der Arbeitge- berin hatte und ihm auch der fehlbare Beamte bekannt war. Zudem konnte der Beschwerdeführer 1 zum damaligen Zeitpunkt die Folgen der Unterlas- sung bereits abschätzen und den Schaden grob überblicken. Zwar dauer- ten die Folgen der Unterlassung weiter an, so dass auch künftiger Schaden denkbar war. Dies schliesst es jedoch für sich allein nicht aus, dass der Schaden genügend bekannt ist (vgl. Urteil des BGer 2C_372/2018 vom 25. Juli 2018 E. 3.1 und E. 3.3). Die allenfalls haftungsbegründende Unter- lassung der vormaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 1 hatte zum damaligen Zeitpunkt bereits geendet und es lagen keine Sachumstände vor, aufgrund derer davon auszugehen ist, dass der Umfang des künftigen Schadens von faktischen Entwicklungen abhing. Die Auflösung des Ar- beitsverhältnisses und damit der Beginn der Erwerbslosigkeit lagen am 9. November 2018 bereits mehr als eineinhalb Jahre zurück, so dass der Beschwerdeführer 1 die Folgen – eine fortdauernde Erwerbslosigkeit – ab- sehen konnte. Entsprechend wies er im erwähnten Schreiben vom 9. No- vember 2018 denn auch auf seine erfolglosen Bemühungen bei der Suche nach einer neuen Stelle hin und fügte an, er sehe keine Chance (mehr), eine solche zu finden. 5.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- renden spätestens am 9. November 2018 die gesamten Umstände hinrei- chend überblickten und es ihnen möglich war, ein Staatshaftungsbegehren in den Grundzügen zu formulieren. Die einjährige Verwirkungsfrist begann daher am 9. November 2018 zu laufen und war am 9. Dezember 2019, als die Beschwerdeführenden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen den die Schweizerische Eidgenossenschaft geltend machten, be- reits abgelaufen. Daran ändert nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-3006/2017 vom 4. Dezember 2018 die Widerrechtlichkeit der
A-4107/2021 Seite 22 Unterlassung der vormaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers 1 fest- gestellt hatte; wie vorstehend ausgeführt, hängt der Beginn des Fristen- laufs nicht davon ab, ob Gewissheit über die Widerrechtlichkeit besteht. Zudem konnte die Verwirkungsfrist nicht dadurch unterbrochen werden, dass die Beschwerdeführenden die Vorinstanz am 12. April 2019 um die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen ersuchten, da der Lauf von Ver- wirkungsfristen der Unterbrechung nicht zugänglich ist. Allfällige Ansprü- che der Beschwerdeführenden waren somit am 9. Dezember 2019 unter- gegangen und die Vorinstanz hat die Begehren der Beschwerdeführenden aus diesem Grund zu Recht abgewiesen, soweit sie darauf eintrat. 6. Insgesamt ergibt sich, dass die Ansprüche auf Schadenersatz abschlies- send und (damit) ausschliesslich durch das Bundespersonalrecht geregelt sind. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Bestehen weitergehender Schadenersatzansprüche gestützt auf das VG verneint, nachdem dem Be- schwerdeführer 1 im personalrechtlichen Verfahren bereits eine Entschä- digung wegen Missbräuchlichkeit der Kündigung zugesprochen worden war. Weitergehende Ansprüche auf Genugtuung sind zwar nicht von vorn- herein ausgeschlossen, sofern die Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers besonders schwer wiegt. Die Beschwerdeführenden haben jedoch, nachdem sie Kenntnis von allen wesentlichen tatsächlichen Umständen hatten, mit ihrem Begehren auf Genugtuung mehr als ein Jahr zugewartet. Ihre allfälligen Ansprüche auf Genugtuung waren daher bereits untergegangen, als sie der Vorinstanz ihr Staatshaftungsbegehren einge- reicht haben. Die Vorinstanz hat daher die Begehren der Beschwerdefüh- renden zu Recht abgewiesen, soweit sie darauf überhaupt eingetreten war. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. 7.1 Es bleibt, über die Kosten -und Entschädigungsfolgen für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren zu entscheiden. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse wird die Gerichtsgebühr in Abhängigkeit vom Streitwert festgelegt (Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschä- digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ge- mäss Art. 6 Bst. b VGKE können einer Partei die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn es aus Gründen, die in der Sache
A-4107/2021 Seite 23 oder in der Person der Partei liegen, unverhältnismässig erschiene, ihr diese aufzuerlegen. Das Bundesverwaltungsgericht legt die Kosten für das vorliegende Verfah- ren auf Fr. 8'000.– fest. Diese sind grundsätzlich von den unterliegenden Beschwerdeführenden zu tragen. Vorliegend sind jedoch die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer war unter anderem an einem Rekrutierungszentrum der Schweizer Armee tätig. Im Jahr (...) starb ein von ihm untersuchter Rekrut, woraufhin eine Strafun- tersuchung wegen fahrlässiger Tötung eröffnet worden war. Das Verfahren zog sich über insgesamt rund sieben Jahren hin und wurde schliesslich im Jahr 2019 eingestellt. Die Umstände – der Tod des Rekruten und die an- schliessende Strafuntersuchung – waren nach Ansicht der vormaligen Ar- beitgeberin des Beschwerdeführers der Grund für dessen gesundheitliche Probleme (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. I). Zwischenzeitlich, im Jahr 2017, hatte die vormalige Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Be- schwerdeführer in missbräuchlicher Weise aufgelöst; im Verfahren A-3006/2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht war bekannt geworden, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer zwei interne Stellenange- bote für eine an die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers an- gepasste Tätigkeit nicht weitergeleitet hatte, sondern zur Kündigung ge- schritten war. Für den daraus entstandenen Schaden und die erlittene see- lische Unbill verlangten die Beschwerdeführenden zusätzlich zur bereits geleisteten Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung Schaden- ersatz und Genugtuung, wobei sie ihr Begehren, wie vorstehend erwogen, verspätet eingereicht haben, so dass ihre Begehren abzuweisen sind, so- weit darauf eingetreten werden kann. Aufgrund dieser aussergewöhnlichen Umstände rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführenden nicht die gesam- ten Verfahrenskosten zur Bezahlung aufzuerlegen. Dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 12. April 2019 zunächst rechtzeitig an die Vorinstanz gewandt hatte, sein Schreiben jedoch nicht als Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung verstanden haben wollte, nachdem die Vorinstanz dieses als solches entgegengenommen hatte (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. E–G). Den Beschwerdeführenden sind die Verfahrenskosten daher teilweise zu erlassen (Art. 6 Bst. b VGKE). Den Beschwerdeführenden sind folglich Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'000.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Be- zahlung aufzuerlegen. Der Betrag ist dem von den Beschwerdeführenden in der Höhe von Fr. 8'000.– geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'000.– ist den
A-4107/2021 Seite 24 Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückzuerstatten. 7.3 Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-4107/2021 Seite 25 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4’000.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Be- zahlung auferlegt. Der Betrag wird dem von den Beschwerdeführenden in der Höhe von Fr. 8'000.– geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 4'000.– wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Sie haben dem Bundesverwaltungsgericht hierzu ihre Kontoverbindung be- kannt zu geben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Benjamin Strässle
A-4107/2021 Seite 26 Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaf- tung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
A-4107/2021 Seite 27 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)