B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4077/2021
Urteil vom 11. Mai 2022 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Raphaël Gani, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Corinne Scagnet.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Nachforderung von Zoll und Einfuhrsteuer.
A-4077/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 14. Oktober 2016 meldete B._______ (fortan: der Abgabepflich- tige) das streitbetroffene Pferd (...) (fortan: das Pferd) mit einer Zollanmel- dung für die vorübergehende Verwendung (ZAVV) bei der Zollstelle (...) zur vorübergehenden Einfuhr an. Als Verwendungszweck wurde «Ausbil- dung» vermerkt, wobei ein entsprechender, handgeschriebener und mit dem Namen von C._______ (fortan: Eigentümer) versehener Ausbildungs- vertrag vom 14. Oktober 2016 der Zollanmeldung beilag. Der Eigentümer wurde in der ZAVV als Versender und Eigentümer aufgeführt, als Empfän- ger/Importeur indessen der Abgabepflichtige. Die Zollstelle akzeptierte den besagten Vertrag in dieser Form nicht und verlangte, dass der Versender des Pferdes zusätzliche Angaben wie bspw. Adresse, Ziel des Trainings, Kosten etc. nachreiche. In der Folge schickte die Ehefrau des Eigentümers der Zollstelle per E-Mail ein Foto eines detaillierteren Ausbildungsvertrags. Nachdem der Abgabepflichtige einen Ausdruck dieses Vertrages unter- zeichnet hatte, wurde die Veranlagung des Pferdes mit ZAVV 11.74 (hin- terlegter Betrag) zum Kontingentszollansatz (KZA) vorgenommen (Doku- ment Nr. ***1/egate ***1). A.b Zum Zeitpunkt der vorübergehenden Einfuhr des Pferdes war das Zoll- kontingent Nr. 01 (Tiere der Pferdegattung) für das Jahr 2016 bereits aus- geschöpft, und die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV; seit dem 1. Ja- nuar 2022 Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]) hegte den Ver- dacht, dass der Ausbildungsvertrag gefälligkeitshalber und damit zu Un- recht ausgestellt worden war. A.c Nach Einfuhr des Pferdes am 14. Oktober 2016 erkundigte sich der Abgabepflichtige bei D., dem Leiter eines Reitstalls (fortan: Leiter Reitstall), nach möglichen Kaufinteressenten für das Pferd. Dieser infor- mierte daraufhin A., wohnhaft in (...) (fortan: Käuferin), welche ge- mäss eigenen Aussagen am 29. Oktober 2016 zum Wohnort des Abgabe- pflichtigen fuhr und das Pferd begutachtete. Einige Tage später informierte sie den Abgabepflichtigen darüber, das Pferd kaufen zu wollen. A.d Am 10. oder 11. November 2016 erwarb die Käuferin das Pferd zum Betrag von Fr. 10'000.-. Sie übergab den Betrag bar an den Leiter des Reit- stalls, welcher denselben seinerseits an den Abgabepflichtigen weiterlei- tete. Eine Quittung ist der Käuferin nicht ausgehändigt worden.
A-4077/2021 Seite 3 A.e Gemäss Aussagen der Käuferin teilte ihr der Abgabepflichtige mit, die Kontingente für die Einfuhr von Pferden für das Jahr 2016 seien bereits ausgeschöpft. Dies sei aber kein Problem, das Pferd müsse einfach im Ja- nuar 2017 nur nochmals über die Grenze für den Zoll. A.f Am 10. Januar 2017 meldete die A._______ AG (fortan: Transportun- ternehmen) im Auftrag des Abgabepflichtigen das Pferd beim Zollamt (...) unter Verweis auf die ZAVV unter der Tarifnummer 0101.2110 zur definiti- ven Einfuhr zum KZA an (Zollanmeldung Nr. ***1). Als Importeurin/Empfän- gerin war die Käuferin angeführt. Unter Verweis auf eine handgeschrie- bene, auf den Namen der Käuferin lautende und vom Eigentümer unter- zeichnete Quittung wurde der Wert des Pferdes für Mehrwertsteuer-Zwe- cke mit Fr. 6'500.- veranschlagt. Es ist aktenkundig, dass die Quittung vom Abgabepflichtigen selbst erstellt und der Käuferin nicht zur Kenntnis ge- bracht worden war. Daraus resultierte ein Zollbetrag von Fr. 120.- (KZA pro Pferd) und Mehrwertsteuer von 2.5% auf den Wert von Fr. 6'600.-. Diese Kosten sowie die Kosten des Transportunternehmens wurden gemäss ei- genen Angaben nicht von der Käuferin getragen. B. B.a Aufgrund des dringenden Verdachts, dass der Abgabepflichtige zur Umgehung des hohen Ausserkontingentszollansatzes (AKZA) mehrere Pferde mit unzutreffenden Angaben mit dem ZAVV und zudem mit zu tie- fem Warenwert in die Schweiz eingeführt habe, eröffnete die Zollfahn- dungsstelle (...) der Zollkreisdirektion (...) (fortan: Zollkreisdirektion) am 22. März 2017 eine Zollstrafuntersuchung gegen den Abgabepflichtigen. B.b Ebenfalls mit Datum vom 22. März 2017 eröffnete die Zollkreisdirektion im Zusammenhang mit der Einfuhr des Pferdes ein Zollstrafverfahren ge- gen die Käuferin. Am 2. Mai 2017 wurde die Käuferin im Zusammenhang mit der Einfuhr des Pferdes an ihrem Wohnort von der Zollfahndung als Beschuldigte einver- nommen. Gemäss dem von der Käuferin unterzeichneten Einvernahme- protokoll wurde dieselbe darauf hingewiesen, dass sie das Recht habe, die Aussage und die Mitwirkung zu verweigern und zudem in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger bestellen könne. Dies bestätigte die Käuferin im Einvernahmeprotokoll mit Unterschrift. B.c Am 27. Oktober 2017 eröffnete die Zollkreisdirektion gegen den Abga- bepflichtigen ein Schlussprotokoll. Zur Last gelegt wurden ihm darin die
A-4077/2021 Seite 4 unrechtmässige Inanspruchnahme des ZAVV und damit die unrechtmäs- sige Einfuhr von sechs Pferden zum KZA und somit Widerhandlungen ge- gen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0), das Mehrwertsteu- ergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) sowie gegen die Ag- rareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 (AEV, SR 916.01). Ebenfalls mit Datum vom 27. Oktober 2017 erliess die Zollkreisdirektion eine Verfügung über die Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Ein- fuhr von sechs Pferden im Betrag von insgesamt Fr. 23'790.30 (i.e. Fr. 22'284.- Zoll, Fr. 557.10 Einfuhrsteuer und Fr. 949.20 Verzugszins). B.d Für den Teilbetrag von Fr. 3'965.05 (Fr. 3'714.- Zoll, Fr. 92.85 MWST und Fr. 158.20 Verzugszins) im Zusammenhang mit der Einfuhr des Pfer- des erklärte die Zollkreisdirektion die Käuferin für solidarisch haftbar ge- mäss Art. 70 Abs. 2 ZG und erliess ebenfalls am 27. Oktober 2017 eine entsprechende Nachforderungsverfügung in der Höhe von Fr. 3'965.05. B.e Betreffend die der Nachbelastung zu Grunde liegende Einfuhr des Pferdes führte die Zollkreisdirektion im Wesentlichen Folgendes aus: Da das Pferd bereits am 10. oder 11. November 2016 an die Käuferin verkauft worden sei, habe der Abgabepflichtige das Pferd unter Angabe von fal- schen Gründen («Ausbildungszweck») und somit zu Unrecht mit der ZAVV eingeführt, um den hohen AKZA zu umgehen. Zudem sei das Pferd wäh- rend des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung an die Käuferin verkauft worden, ohne dass vorgängig eine neue Zollanmeldung vorge- nommen worden sei. Die definitive Einfuhr mit der Käuferin als Importeu- rin/Empfängerin sei erst am 10. Januar 2017 erfolgt, weshalb die Einfuhr zum KZA zu Unrecht erfolgt sei. Die Käuferin sei gemäss Art. 70 ZG für die betroffenen Abgaben solidarisch leistungspflichtig. C. Gegen die Nachforderungsverfügung vom 27. Oktober 2017 erhob die Käuferin bei der Oberzolldirektion der EZV am 13. November 2017 Ein- sprache, welche die EZV als Beschwerde entgegennahm. Mit Schreiben vom 4. Mai 2018 ergänzte die Käuferin die Beschwerde vom 10. November 2017 unter dem Titel «Beschwerde gegen den Strafbescheid vom 27. Ok- tober 2017» (fortan: Beschwerdeergänzung).
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D. Mit Beschwerdeentscheid vom 30. Juli 2021 wies die EZV (fortan auch: Vorinstanz) die Beschwerde kostenpflichtig ab und begründete dies damit, dass sämtliche Voraussetzungen für die Nachleistungspflicht mit Bezug auf die Käuferin erfüllt seien. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. September 2021 beantragt die Käuferin (fortan: Beschwerdeführerin) Folgendes:
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gege- ben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefoch- tene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die EZV ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän- dig (vgl. auch Art. 116 ZG). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher – unter Vorbehalt des nachfolgend unter E.1.3 Dargelegten – einzu- treten. 1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Ent- scheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-6214/2018 vom 20. April 2020 E. 1.3, A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 1.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7). Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend die Aufhebung der Nachforderungsverfügung der Zollkreisdirektion vom 27. Oktober 2017 be- antragt, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin gilt diese Verfügung als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 1.2). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).
A-4077/2021 Seite 7 1.5 1.5.1 Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss einem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hin- sicht diejenigen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (statt vieler: BGE 129 II 497 E. 5.3.2, 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1). 1.5.2 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich am 14. Oktober 2016 (Zollanmeldung des Pferdes für die ZAVV) verwirklicht. Entsprechend sind vorliegend das ZG sowie die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in der am 14. Oktober 2016 gültigen Fassung (ZG: AS 2016 2429; ZV AS 2015 4917) anwendbar. Zudem kommen das am 1. Ja- nuar 2010 in Kraft getretene MWSTG, in der bis Ende 2017 gültig gewese- nen Fassung (AS 2009 5203) sowie die AEV (AS 2011 5323) zur Anwen- dung. 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund- sätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiun- gen und -erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsver- trägen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG). 2.2 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wonach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklara- tion der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfalts- pflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen ge- stellt (BARBARA SCHMID, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommen- tar zum Zollgesetz, 2009, [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N 3 f.; Bot- schaft des Bundesrats vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567, 601; statt vieler: Ur- teil des BVGer A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 2.3.2). Die Zollpflich- tigen müssen sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abferti- gungsverfahren informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anmelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Ver- antwortung zu tragen (Urteil des BVGer A-5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.7 m.w.H.). Die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens gelten auch für die Erhebung der Einfuhrsteuer (vgl. Art. 50
A-4077/2021 Seite 8 MWSTG; Urteil des BVGer A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2764/2018 vom 23. Mai 2019 E. 2.3.2) sowie für Einfuhren im Zusammenhang mit der AEV. 2.3 2.3.1 Da Waren, die nur vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht und dort genutzt werden, nicht endgültig in den wirtschaftlichen Kreislauf eines Zoll- gebiets eingehen, können sie anders behandelt werden als Waren, die un- eingeschränkt am Binnenmarkt teilnehmen (vgl. HEINZ SCHREIER, Zollkom- mentar, Art. 9 N 1). Zu diesem Zweck ist das Verfahren der vorübergehen- den Verwendung vorgesehen (Art. 9, Art. 47 Abs. 2 Bst. d, Art. 58 ZG; Art. 30 - 37, Art. 162 - 164 ZV; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 3.1 m.w.H.). 2.3.2 Gestützt auf Art. 9 ZG wird in Art. 30 Abs. 1 ZV bestimmt, dass Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet zollfrei sind, wenn sie im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets sind und von einer solchen Person verwendet werden (Bst. a), ihre Identität gesichert werden kann (Bst. b), die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert (Bst. c) und sie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt wer- den, wobei der Verbrauch nicht als Veränderung gilt (Bst. d). Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, so gilt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung als bewilligt (Abs. 4). Bis zur Wiederausfuhr oder Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unterliegen die Waren der Zollüberwachung und der Zollprüfung (Art. 23 Abs. 1 ZG). 2.3.3 Der Umsetzung der materiellen Fiskalbestimmungen von Art. 9 ZG dient Art. 58 ZG (SCHREIER, Zollkommentar, Art. 9 N 6). Demgemäss sind Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, zum gleichnamigen Verfahren anzumelden (Art. 58 Abs. 1 ZG). Dabei werden laut Abs. 2 letzterer Bestimmung die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt (Bst. a), wird die Identität der Ware gesichert (Bst. b), wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt (Bst. c) und werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet (Bst. d). Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, werden die veranlagten Abgaben fällig; es sei denn, die Waren wurden innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet oder ins Zollgebiet verbracht und ihre Identität kann nachgewiesen werden (Art. 58 Abs. 3 ZG; siehe
A-4077/2021 Seite 9 dazu auch Urteil des BVGer A-7503/2016 und A-7513/2016 vom 16. Januar 2018 E. 7.4.3). 2.3.4 Die anmeldepflichtige Person muss den Verwendungszweck der Ware und deren Verwender bei der Zollanmeldung angeben (Art. 162 Abs. 1 ZV). Ändert der Verwendungszweck oder die Verwenderin, oder wird das Eigentum der Ware übertragen, so muss die anmeldepflichtige Person eine neue Zollanmeldung einreichen. Sie muss allfällige weitere anmeldepflichtigen Personen auf ihre Pflichten hinweisen (Art. 162 Abs. 2 ZV). Die neue Zollanmeldung muss vor der relevanten Änderung eingereicht werden. Wird keine neue Zollanmeldung nach Absatz 2 eingereicht, so entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt, in dem die neue Zollanmeldung hätte eingereicht werden müssen (Art. 162 Abs. 4 ZV). 2.4 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zoll- schuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehören jene Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringt, deren Auftragge- ber sowie die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauf- tragt ist oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (Art. 70 Abs. 2 ZG). Die Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG). Als Auftraggeber gilt nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung diejenige Person, die die Ware über die Grenze bringen lässt. Als solche gilt nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die im zivil- rechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 f.) Zollschuldner nach Art. 70 ZG sind auch für die Einfuhrsteuer steuerpflich- tig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG) bzw. für die Abgaben gemäss AEV abgabe- pflichtig (Art. 90 ZG i.V.m. Art. 52 Abs. 2 AEV). 2.5 Wer als Importeur gilt, definieren weder das ZG noch das MWSTG (vgl. REGINE SCHLUCKEBIER, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kom- mentar MWSTG 2019], Art. 51 N 14). Laut Art. 6 Abs. 1 Satz 3 der Verord- nung vom 12. Oktober 2011 über die Statistik des Aussenhandels (SR 632.14) gilt als Importeur, wer die Ware ins Zollinland einführt oder auf seine Rechnung einführen lässt (vgl. Urteil des BGer 2C_1079/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2.3; Urteil des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 13.2).
A-4077/2021 Seite 10 2.6 2.6.1 Die im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zur Welthandels- organisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der entsprechen- den GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Er- richtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20; Übereinkommen über die Landwirtschaft, Anhang 1A.3 zum Abkommen) eingeführte Regelung betreffend die Einfuhr von Agrarprodukten erlaubt den Import sowohl inner- als auch ausserhalb eines Zollkontingents. Die Einfuhr innerhalb eines Kontingents unterliegt gewöhnlich einem geringeren Zollansatz (KZA) als jene ausserhalb (AKZA). Kommt der AKZA zur Anwendung, wirkt dieser regelmässig prohibitiv (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1, 128 II 34 E. 2b; Urteile des BGer 2C_82/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.1 und E. 2.2, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteil des BVGer A-5064/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.3.1. m.w.H.). 2.6.2 Bei Einfuhren innerhalb bzw. ausserhalb der zugeteilten Kontingente gilt ausnahmslos das Prinzip der Eigenverantwortung. Sind im Zeitpunkt der Einfuhr nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Verzollung nach dem KZA erfüllt, gelangt zwingend der AKZA zur Anwendung, es sei denn, ein allgemeiner Zollbefreiungs- oder ein Zollbegünstigungstatbestand liege vor (Urteile des BVGer A-5064/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.5.1, A-2206/2007 vom 24. November 2008 E. 2.5.1, A-1730/2006 vom 4. Februar 2008 E. 2.2). 2.7 2.7.1 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen, einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)inland (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Bei der Einfuhr handelt es sich um einen zollrechtlichen Tatbestand (Art. 6 Bst. g ZG). Nach schweizerischem Ver- ständnis setzt sich dieser einerseits aus dem tatsächlichen Verbringen der Ware ins Inland (Realkomponente; Art. 21 ZG), andererseits aus der Über- führung des Gegenstandes in den zollrechtlich freien Verkehr zusammen (Verfahrenskomponente; Art. 47 Abs. 2 Bst. a ZG; SCHREIER, Zollkommen- tar, Art. 6 N 35; zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_1079/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2.1). 2.7.2 Die Steuer auf der Einfuhr wird im Normalfall auf dem von den Par- teien vereinbarten und vom Importeur zu entrichtenden Entgelt erhoben, wenn der Gegenstand im Rahmen eines Veräusserungs- oder Kommis- sionsgeschäfts eingeführt wird (Art. 54 Abs. 1 Bst. a MWSTG).
A-4077/2021 Seite 11 2.8 2.8.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Wider- handlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetz- gebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (Urteil des BVGer A-1478/2019 vom 5. Januar 2021 E. 2.4.1 m.w.H.). 2.8.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwal- tungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2, 106 Ib 218 E. 2c; Urteile des BGer 2C_219/2019 E. 5, 2C_424/2014 vom 18. Juli 2015 E. 5.2.2, 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2; Urteile des BVGer A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2, A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.6.1., A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 10.4.; STEFAN OESTERHELT/LAETITIA FRACHEBOUD, in: Frank/Ei- cker/Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungs- strafrecht, 2020 [nachfolgend: BSK VStrR], Art. 12 N 5). 2.8.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen ge- hört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Ab- gabe Verpflichtete», d.h. für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG ent- sprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3). Sie blei- ben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteile des BVGer A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2, A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 4.4; MICHAEL BEUSCH, Zollkommentar, Art. 70 N 12). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten
A-4077/2021 Seite 12 Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleis- tungspflicht entzogen werden. Diese Personen – für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt – haften solida- risch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteile des BVGer A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2, A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 4.4). 2.8.4 Die Strafverfolgung im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Zollgesetz unterliegt den Bestimmungen des VStrR (Art. 128 ZG, Art. 62 VStrR), während auf das Verfahren für die Festsetzung der nach- zuentrichtenden oder zurückzuzahlenden Abgaben gemäss Art. 12 VStrR die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwal- tungsgesetzes Anwendung finden (Art. 63 Abs. 1 VStrR). Dabei darf sich die zuständige Bundesverwaltungsbehörde auf die Ergebnisse einer ver- waltungsstrafrechtlichen Untersuchung stützen (Urteil des BGer 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 5.3; ANDRÉ HAIBÖCK, BSK- VStrR, Art. 63 N 9). Aufgrund der Trennung zwischen diesen beiden Ver- fahren gelten in den Verfahren zur Festsetzung der Leistungspflicht nach Art. 12 VStrR die strafprozessualen Verfahrensgarantien nicht (vgl. Art. 32 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 6 Abs. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 980 f.; HANS VEST, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. Aufl. 2014, N 1 ff. zu Art. 32 BV; je mit Hinweisen). Mit anderen Worten hat eine Ver- letzung dieser Garantien keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Leistungs- entscheide, und eventuelle Verletzungen strafprozessualer Garantien müs- sen im Verwaltungsstrafverfahren geltend gemacht werden. Sie können daher nicht nachträglich in einem Rechtsmittelverfahren gegen die Leis- tungs- oder Rückleistungspflicht i.S.v. Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR behandelt werden (Urteile des BGer 2C_867/2018 vom 6. November 2019 E. 6.1., 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 3.2 f., 2C_201/2013 vom 24. Ja- nuar 2014 E. 4.2). 3. Bestritten ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin als nachleistungs- pflichtige Person im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR anzusehen ist. Zudem erhebt die Beschwerdeführerin verschiedene verfahrensbezogene Rügen.
A-4077/2021 Seite 13 Den zu beurteilenden Sachverhalt bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Dieser ergibt sich zudem aus den Akten. 3.1 Vorab ist auf die Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen, ihr sei die in der Strafprozessordnung vorgesehene Möglichkeit, einen Rechtsbei- stand zuzuziehen, verwehrt gewesen, da sie ohne Vorankündigung von der Zollfahndung an ihrem Wohnort befragt worden sei. Zusätzlich zu dieser nach Ansicht der Beschwerdeführerin unverhältnismässigen Aktion habe die Zollfahndung mit übertriebenem Formalismus agiert und den Grund- satz von Treu und Glauben gemäss Art. 3 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) nicht beachtet. Vorliegend führte die Zollkreisdirektion das Verfahren von Anfang an als Strafuntersuchung. Die in der Folge ergangene Nachforderungsverfügung stellt einen Leistungsentscheid gemäss Art. 63 VStrR dar und nicht einen Strafbescheid, wie dies die Beschwerdeführerin fälschlicherweise an- nimmt. Dieser Leistungsentscheid unterliegt den Bestimmungen des ent- sprechenden Bundesverwaltungsgesetzes und nicht dem Verwaltungs- strafverfahren (E. 2.8.2). Auf die allfällige Verletzung strafprozessualer Ga- rantien ist im vorliegenden Verfahren daher nicht weiter einzugehen (E. 2.8.4). 3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Nachleis- tungspflicht gemäss Art. 12 VStrR erfüllt sind. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn in Folge einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsge- setzgebung des Bundes zu Unrecht Abgaben nicht erhoben wurden (Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR; E. 3.2.1), und wenn es sich bei der Beschwer- deführerin um eine nachleistungspflichtige Person gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR handelt (E. 3.2.2). 3.2.1 Das Pferd wurde vom Abgabepflichtigen am 14. Oktober 2016 mittels ZAVV zugegebenermassen unter dem falschen Verwendungszweck («Ausbildungszweck») und unter Vorlage eines angeblichen Ausbildungs- vertrages zum KZA vorübergehend ins schweizerische Zollgebiet einge- führt. Als anmeldepflichtige Person hätte der Abgabepflichtige zudem auf- grund des geplanten Eigentümerwechsels noch vor dem 10. November 2016 (Eigentumsübergang des sich physisch in der Schweiz befindenden Pferdes auf die in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführerin [vgl. E. 2.3.2]) eine neue Zollanmeldung zur definitiven Einfuhr bzw. zur Über- führung in den zollrechtlich freien Verkehr einreichen müssen (E. 2.3.3 f.). Weil er dies jedoch unterlassen hat, ist zu diesem Zeitpunkt die betreffende
A-4077/2021 Seite 14 Zollschuld entstanden (E. 2.3.4). Eine entsprechende Veranlagung war zu diesem Zeitpunkt nur noch zum höheren AKZA möglich, da das Zollkontin- gent bereits ausgeschöpft war (E. 2.6.1 f.). Vorliegend erfolgte die Zollan- meldung zur definitiven Einfuhr fälschlicherweise jedoch erst am 10. Ja- nuar 2017, und zwar zum KZA, und zudem zu einem zu tiefen Wert mit einer fingierten, vom Abgabepflichtigen selbst erstellten Quittung. Dadurch wurden die Zollabgaben fälschlicherweise zum niedrigeren KZA statt zum höheren AKZA erhoben. Es liegt somit eine Widerhandlung gegen die Ver- waltungsgesetzgebung des Bundes vor (E. 2.8.1). 3.2.2 Als die Beschwerdeführerin am 10./11. November 2016 das Pferd kaufte, befand sich dieses zwar physisch im schweizerischen Zollgebiet, war aber fälschlicherweise noch nicht zur definitiven Einfuhr veranlagt wor- den (E. 2.3.4). Gemäss dem von der Beschwerdeführerin unterschriebe- nen Einvernahmeprotokoll und der Beschwerdeschrift wusste die Be- schwerdeführerin, dass das Pferd wegen des Zolls «nochmal über die Grenze» musste (Sachverhalt Bst. A.e). Ihr war daher bewusst, dass die Zollabfertigung des Pferdes noch nicht abgeschlossen war. Aufgrund der Situation – die Beschwerdeführerin bezahlte einen Pauschalpreis, der ihrer Ansicht nach sämtliche Abgaben enthielt – konnte sie zudem davon aus- gehen, dass der Abgabepflichtige die Zollangelegenheit erledigen würde. Dadurch hat sie zumindest konkludent die Einfuhr des Pferdes mitveran- lasst, gilt als Auftraggeberin und somit als Zollschuldnerin im Sinne des Zollgesetzes (E. 2.4). Ob sie gleichzeitig auch als Importeurin / Empfänge- rin qualifiziert, kann vorliegend offen bleiben. Als Zollschuldnerin ist die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Abgaben (vorliegend AKZA und Mehrwertsteuer) verpflichtet und haftet für diese Zollschuld solidarisch mit den anderen Zollschuldnern (E. 2.4). 3.2.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass Zollschuldner in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils aus dem Nicht- bezahlen der Abgabe gelangt sind, weshalb diese als nachleistungspflich- tig i.S.v. Art. 12 Abs. 2 VStrR gelten. Dies gilt auch dann, wenn diese die Widerhandlung nicht selbst begangen haben und auch keinen direkten per- sönlichen Nutzen daraus gezogen haben (E. 2.8.3). Der Grund dieser Re- gelung liegt darin, sämtlichen Leistungspflichtigen den Genuss des un- rechtmässigen Vorteils zu entziehen (E. 2.8.3), und zwar auch dann, wenn dieser Genuss nur potenziell möglich wäre.
A-4077/2021 Seite 15 Da zu Unrecht Abgaben nicht erhoben wurden und die Beschwerdeführerin als Zollschuldnerin zu qualifizieren ist, gilt sie als nachleistungspflichtige Person i.S.v. Art. 12 Abs. 2 VStrR. Somit ist sie für die nicht bezahlten Ab- gaben mit dem Abgabepflichtigen solidarisch leistungspflichtig. 3.2.4 Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, sie habe das Pferd gutgläubig erworben, und die vom Zoll geltend gemachten Regelungen rund um die Zollkontingente seien ihr nicht bekannt gewesen. Dasselbe gilt für ihren Einwand, sie habe nicht gewusst, dass der Abgabe- pflichtige gegen die relevanten Gesetze verstossen habe und der Abgabe- pflichtige habe sie nicht auf die entsprechenden Zollbestimmungen hinge- wiesen. Relevant für die Nachleistungspflicht gemäss Art.12 VStrR ist einzig und allein, dass eine Abgabe aufgrund einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes nicht erhoben wurde (E. 2.8.2). Dies ist gemäss ständiger Rechtsprechung auch dann der Fall, wenn die leistungspflichtige Person die Widerhandlung nicht selbst begangen oder nichts von der falschen Deklaration gewusst hat (E. 2.8.3). 3.2.5 Dass die Beschwerdeführerin der Ansicht war, der von ihr für das Pferd bezahlte Betrag schliesse eventuell zu entrichtende Abgaben bereits ein, ändert an der Nachleistungspflicht der Beschwerdeführerin ebenfalls nichts, da diese Annahme ausschliesslich das zivilrechtliche Verhältnis zwi- schen der Beschwerdeführerin und dem Abgabepflichtigen betrifft. 3.2.6 Aufgrund vorstehender Ausführungen ist somit der Vorinstanz zu fol- gen, und die Beschwerdeführerin ist als nachleistungspflichtig i.S.v. Art. 12 Abs. 2 VStrR zu qualifizieren. 4. In rechnerischer Hinsicht wird die Nachforderung samt Verzugszinsen nicht bestritten. Es ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte, die an der Berechnung oder den Verzugszinsfolgen Zweifel aufkommen las- sen. Damit erweist sich der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid als rechtmäs- sig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
A-4077/2021 Seite 16 5. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Be- zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und an die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Corinne Scagnet
A-4077/2021 Seite 17
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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