Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-40/2015
Entscheidungsdatum
03.06.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 05.02.2016 (2C_591/2015)

Abteilung I A-40/2015

Urteil vom 3. Juni 2015 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiber Marc Winiger.

Parteien

A._______ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Bossart und Rechtsan- walt Diego Clavadetscher, Clavatax Steuer-Advokatur AG, Lotzwilstrasse 26, 4900 Langenthal, Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz,

Gegenstand

Zollnachforderung; Vertrauensschutz.

A-40/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 20. Juni 2014 erliess die Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend: Zoll- kreisdirektion) gegen die A._______ AG eine "Nachforderungsverfügung" betreffend die Jahre 2008 bis 2012 in der Höhe von Fr. ... . Diese Nachfor- derung betraf hauptsächlich den Zoll auf Einfuhren von Granatsand, die unter der Tarifnummer 2513.2010 (Zollansatz: Fr. 0.16 je 100 kg brutto) an- statt der Tarifnummer 2513.2090 (Zollansatz: Fr. 3.90 je 100 kg brutto) de- klariert und veranlagt worden war. B. Eine gegen diese "Nachforderungsverfügung" erhobene Beschwerde der A._______ AG wies die Oberzolldirektion (OZD) mit Beschwerdeentscheid vom 19. November 2014 ab. C. Dagegen liess die A._______ AG (Beschwerdeführerin) am 5. Januar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie stellt die folgen- den Anträge: "1. Der angefochtene Entscheid der OZD vom 19.11.2014 sei betreffend die strittigen Einfuhren bis zum 16.4.2012 aufzuheben. 2. Eventualiter: Der angefochtene Entscheid der OZD sei betreffend die strittigen Einfuhren bis zum 5.10.2010 aufzuheben. 3. Für den Unterliegensfall seien der Beschwerdeführerin die Verfah- renskosten aus dem Beschwerdeverfahren vor der OZD wie auch be- treffend das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vollstän- dig oder eventualiter teilweise zu erlassen. 4. Eventualiter seien im Unterliegensfall die Verfahrenskosten aus dem Beschwerdeverfahren vor der OZD zu reduzieren und unabhängig vom Streitwert angemessen festzusetzen. Ebenfalls seien die Ver- fahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht unabhängig vom Streitwert festzusetzen. 5. Es sei zudem [...] festzustellen, dass die OZD der Beschwerdeführe- rin einen Betrag von CHF ... schuldet (einbezahlter Kostenvorschuss von CHF ... minus im Dispositiv verfügte Verfahrenskosten von CHF ...).

A-40/2015 Seite 3 unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die fragliche Zollnachforderung verstosse im vorliegenden Fall – jedenfalls was die strittigen Einfuhren bis zum 5. Oktober 2010 betreffe – gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes. D. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2015 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte dazu mit Datum vom 11. März 2015 eine Replik ein. Die Vorinstanz dupli- zierte mit Eingabe vom 1. April 2015. Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Angefochten ist ein Beschwerdeentscheid der OZD und damit eine Ver- fügung nach Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist die zustän- dige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist – mit nachfolgender Einschränkung (E. 1.2) – einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass ihr die OZD den Betrag von Fr. ... schulde. Im Dispositiv des angefochtenen Be- schwerdeentscheids seien ihr nämlich Verfahrenskosten von Fr. ... aufer- legt und "mit dem geleisteten Kostenvorschuss von [angeblich] Fr. ..." ver- rechnet worden, obschon sie für das vorinstanzliche Verfahren tatsächlich einen Kostenvorschuss von Fr. ... geleistet habe. Selbstverständlich hätte die OZD der Beschwerdeführerin einen allfälligen solchen Überschuss zurückzuerstatten. Die Frage bildet vorliegend indes nicht Streitgegenstand, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin bei der OZD die Rückerstattung des fraglichen Betra- ges verlangt hat und diese durch die OZD tatsächlich verweigert worden

A-40/2015 Seite 4 ist (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2, BGE 136 II 165 E. 5). Insoweit ist die Be- schwerdeführerin durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid denn auch nicht (materiell) beschwert (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Auf den Feststellungsantrag ist somit nicht einzutreten, und es kann offen bleiben, ob die fragliche Rückerstattung – wäre sie denn angezeigt – inzwi- schen nicht ohnehin erfolgt und der Feststellungsantrag dadurch gegen- standslos geworden ist. Anzumerken ist immerhin, dass die Beschwerde- führerin den fraglichen Rückerstattungsanspruch allein mit dem von ihr ins Recht gelegten Schreiben der OZD vom 27. August 2014, demgemäss sie für das vorinstanzliche Verfahren zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. ... aufgefordert wurde, noch nicht nachgewiesen hätte. 2. 2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz (hier: Zollgesetz vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]) sowie nach dem Zolltarifgesetz (Zolltarifge- setz vom 9. Oktober 1986 [ZTG; SR 632.10]) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Anmeldepflichtig sind u.a. diejenigen Personen, welche Waren ins Zollgebiet verbringen, verbringen lassen oder sie danach übernehmen so- wie Personen, die mit der Zollanmeldung beauftragt sind (vgl. Art. 26 Bst. a i.V.m. Art. 21 Abs. 1 ZG und Art. 26 Bst. b ZG). 2.2 In Übereinstimmung mit dem das Zollverfahren beherrschenden Prin- zip der Selbstdeklaration obliegt der anmeldepflichtigen Person die volle Verantwortung für die eingereichte Anmeldung und die vollständige, rich- tige und rechtzeitige Deklaration der Ware (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.3 und A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.3; BARBARA SCHMID, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz, 2009, N 3 f. zu Art. 18). Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel in der Zollanmeldung nicht festgestellt, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ab- leiten (Art. 32 Abs. 3 ZG). 2.3 Weil die zollrechtliche Veranlagungsverfügung eine konkrete, augen- blickliche Fallkonstellation zum Gegenstand hat, lassen sich aus ihr keine rechtsverbindlichen Schlüsse auf künftige Veranlagungen ziehen, selbst wenn es dannzumal um Waren der nämlichen Gattung ginge. Jede spätere Zollanmeldung wird von der Zollverwaltung aufs Neue geprüft, ohne dass sich die zollanmeldende Person mit Recht auf frühere Veranlagungen be- rufen könnte (vgl. Urteil des BGer 2C_1174/2012 vom 16. August 2013

A-40/2015 Seite 5 E. 3.4.3 und Urteil des BVGer A-3935/2014 vom 27. April 2015 E. 2.7 je mit Hinweisen). 2.4 Zollzahlungspflichtig bzw. Zollschuldner sind nach Art. 70 Abs. 2 ZG insbesondere die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Bst. a). Im Weiteren sind es die Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind (Bst. b) sowie dieje- nigen, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Bst. c). Der Gesetzgeber hat damit den Kreis der Zollzahlungspflichtigen bzw. Zoll- schuldner weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicher- zustellen (vgl. Urteil des BGer 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2; Urteil des BVGer A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1.4). 2.5 2.5.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) sind Abgaben, die infolge ei- ner Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (wozu auch das ZG gehört) zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten. Art. 12 Abs. 2 VStrR ergänzt, dass zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere die zur Zahlung der Abgabe verpflichtete Person oder die Empfängerin der Vergü- tung oder des Beitrags. Für solche Nachforderungen gilt eine Verjährungs- frist von fünf Jahren, die durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden kann (Art. 11 Abs. 2 VStrR; vgl. zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2, BGE 110 Ib 306 E. 1 und 3; Urteil des BVGer A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3.1 f. mit Hinweisen). 2.5.2 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen ge- hören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollzahlungs- pflichtigen bzw. Zollschuldner nach Art. 70 ZG zuzurechnen sind (vgl. E. 2.4). Diese haften selbst dann, wenn sie nichts von der falschen Deklaration wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (vgl. Urteil des BGer 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1). Die zollzahlungspflichtigen Per- sonen sind damit ohne weiteres nach Art. 12 Abs. 2 VStrR nachleistungs- pflichtig (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1; Urteil des BVGer A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.3.3 mit Hinweisen).

A-40/2015 Seite 6 2.6 2.6.1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch da- rauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 627). Allerdings wird der Ver- trauensschutz im Abgaberecht, das von einem strengen Legalitätsprinzip beherrscht wird, nur zurückhaltend gewährt (Urteile des BVGer A- 3935/2014 vom 27. April 2015 E. 1.3.1 und A-5384/2014 vom 3. März 2015 E. 3.3.2 je mit Hinweisen). 2.6.2 Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips bedarf es zunächst einer Vertrauensgrundlage, d.h. es muss ein behördli- ches Verhalten vorliegen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Er- wartungen auslöst (vgl. dazu und zu den übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes: Urteil des BGer 2C_499/2014 vom 2. Februar 2015 E. 3.4.3 f.; Urteil des BVGer A-3935/2014 vom 27. April 2015 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Beweisbelastet ist diesbezüglich nach den allgemeinen Re- geln grundsätzlich jene Partei, die sich auf den Vertrauensschutz beruft (vgl. zur allgemeinen Beweislastregel statt vieler: BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteil des BVGer A-2900/2014 vom 29. Januar 2015 E. 1.4 mit Hinweisen). 2.6.3 Der gefestigte Ausdruck dessen, was die Verwaltung als richtig ver- standenen Sinn des Gesetzes erkennt, führt zur Bildung einer Verwal- tungspraxis (Urteil des BVGer A-1878/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.4.1). Diese vermag unter Umständen eine geeignete Vertrauensgrundlage zu bilden (vgl. dazu: Urteil des BVGer A-1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Sie findet sich mitunter in sog. Verwaltungsverord- nungen. Verwaltungsverordnungen sind verallgemeinernde Dienstbefehle, also generell-abstrakte Handlungsanweisungen der vorgesetzten Behörde an die unterstellten Behörden und Personen über die Besorgung ihrer Ver- waltungsangelegenheiten. Dazu zählen insbesondere Dienstreglemente, Zirkulare, Kreisschreiben, Wegleitungen, Richtlinien, Merkblätter etc. (vgl. dazu: PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 14 N 11 und 13). Eine Praxisänderung kann nur dann vorliegen, wenn überhaupt über längere Zeit eine gefestigte Praxis bestanden hat (Urteil des BGer 2C_509/2013 vom 8. Juni 2014 E. 2.4.2), d.h. in mehreren Fällen jeweils gleich entschieden und so eine Erwartung für künftige Fälle begründet worden ist. Ein ständige Praxis kann

A-40/2015 Seite 7 demnach nicht auf einzelne Fälle zurückgeführt werden (vgl. Urteil des BVGer A-1878/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.4.1; RENÉ WIEDER- KEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. 1, 2012, N 1666 mit Hinweisen). 3. Der vorliegende Fall ist in sachverhaltlicher Hinsicht unbestritten. In recht- licher Hinsicht ist sodann zu Recht unbestritten, dass der eingeführte Gra- natsand unter der Tarifnummer 2513.2090 (Fr. 3.90 je 100 kg brutto) an- statt jener von 2513.2010 (Fr. 0.16 je 100 kg brutto) zu deklarieren und zu veranlagen gewesen wäre (s. Urteil des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 insb. E. 5.6), für die im angefochtenen Beschwerdeentscheid ver- fügte Nachforderung eine bundesgesetzliche Grundlage besteht (s. E. 2.5.1) und die Beschwerdeführerin vorliegend grundsätzlich zum Kreis der diesbezüglich Nachleistungspflichtigen gehört (vgl. E. 2.5.2). Mit- hin ist zu Recht unbestritten, dass die strittige Zollnachforderung im Grund- satz zulässig ist. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, die fraglichen Zölle könnten – wenn überhaupt – höchstens für die strittigen Einfuhren ab dem 5. Okto- ber 2010 nachgefordert werden, als ihre Spediteurin eine Einfuhr Granats- and erstmals selbst unter der (richtigen) Tarifnummer 2513.2090 angemel- det habe. Hingegen verstosse die fragliche Nachforderung zumindest be- treffend die strittigen Einfuhren bis zum 5. Oktober 2010 gegen den Grund- satz von Treu und Glauben bzw. das Prinzip des Vertrauensschutzes. Die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips setzt zu- nächst den Nachweis einer Vertrauensgrundlage voraus (E. 2.6.2). Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, ist nachfolgend zu prüfen. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Zollkreisdirektion habe ihr ge- genüber im (behaupteten) rechtskräftigen Beschwerdeentscheid vom 23. Dezember 2005 verfügt, dass der fragliche Granatsand unter der "billi- geren" Tarifnummer 2513.2010 eingeführt werden könne. Die Zollkreisdi- rektion habe damit eine entsprechende Vertrauensgrundlage geschaffen. 3.1.1 In den Akten findet sich zwar ein Dokument "RÜCKVERGÜTUNGEN" ("Form 25.70") mit Datum (Stempelung) vom 23. Dezember 2005, wonach der "..." (recte: A._______ AG) in Bezug auf die "Zoll-/MWST Quittung Nr. ... vom 25.10.2005" und infolge einer "Falschtarifierung" von Granats- and ("deklariert: 2513.2090; anstatt: 2513.2010") der Betrag von Fr. ... Zoll

A-40/2015 Seite 8 zurückerstattet wurde (vgl. Beschwerdebeilage 5, Blatt 1). Indes handelt es sich dabei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht um einen Beschwerdeentscheid einer Zollkreisdirektion. Aus dem fraglichen (einseitigen) Dokument ergibt sich vielmehr explizit, dass es sich dabei um eine "Bewilligung" des "ZA", also des Zollamts, konkret des "Zoll- inspektorat[s] Basel-Dreirosen DA Umschlagbahnhof", handelt (vgl. auch die entsprechende Stempelung "ZOLLAMT 23.12.05 BASEL-DREIROSEN DA UBF"). Das Zollamt hat die fragliche Rückvergütung denn auch nicht infolge einer ordentlichen Beschwerde an die Zollkreisdirektion (damals: Art. 109 Abs. 1 Bst. a und Art. 109 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG; AS 42 287 und BS 6 465]) vorgenommen, sondern infolge ei- nes "Gesuchs" der "Heinz Wolffgramm Verzollungen" um "Teil-Zollrücker- stattung". Zudem weist das betreffende Dokument keinerlei Rechtsmittel- belehrung auf. Nicht zuletzt ist grundsätzlich unbestritten, dass gemäss der damals (für das alte Zollrecht) geltenden Ziffer 182 der (verwaltungsinter- nen) Dienstvorschriften des D. 11 Zollanmeldeberichtigungen bzw. ent- sprechende Rückerstattungsgesuche (jedenfalls bei einer "offensichtlichen Falschverzollung" und bis zum Betrag von Fr. 100.--) selbständig durch die Zollstellen (Zollamtsleitung) erledigt werden konnten. 3.1.2 An der Feststellung, dass es sich beim fraglichen Dokument offen- sichtlich nicht um einen Beschwerdeentscheid einer Zollkreisdirektion han- delt, änderte auch dann nichts, wenn mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen wäre, dass die erwähnte Zuständigkeit der Zollamtsleitung im vorliegenden Fall, in dem zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um "Teil-Zollrückerstattung" offenbar bereits ein Zollausweis ("Zoll-MWST Quittung Nr. ... vom 25.10.2005") ausgestellt worden war, nach der dama- ligen gesetzlichen Regelung unzulässig gewesen wäre bzw. eine Berichti- gung und entsprechende Zollrückerstattung richtigerweise auf dem Weg einer ordentlichen Beschwerde an die Zollkreisdirektion (Art. 109 Abs. 1 Bst. a und Art. 109 Abs. 2 aZG) hätte geltend gemacht werden müssen. 3.1.3 Damit kann offen bleiben, ob ein (einzelner) Beschwerdeentscheid einer (einzelnen) Zollkreisdirektion überhaupt geeignet wäre, Vertrauen in eine bestimmte Tarifeinreihung zu begründen, sodass in Bezug auf spä- tere, gleichgelagerte Einfuhren eine Nachforderung allenfalls als treuwidrig erschiene; oder ob ein solches Vertrauen (etwa) nicht vielmehr erst dann berechtigt wäre, wenn die fragliche Tarifeinreihung einer Praxis der Eidge- nössischen Zollverwaltung (EZV) – zu der auch die einzelnen Zollkreisdi- rektionen gehören – entsprochen hätte (vgl. E. 2.6.3). Angemerkt sei an

A-40/2015 Seite 9 dieser Stelle, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Einrei- hung von Granatsand in die Tarifnummer 2513.2010 habe einer Praxis der EZV entsprochen, nicht zutrifft und entsprechend auch unbelegt ist (s. hierzu: Urteil des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014). 3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass die "Rückvergütung" vom 23. Dezember 2005 vorliegend auch dann als Ver- trauensgrundlage ausreiche, wenn es sich dabei lediglich um ein zollamtli- ches Dokument handeln sollte. 3.2.1 Gemäss der klaren Gesetzesvorschrift von Art. 32 Abs. 3 ZG kann die anmeldepflichtige Person keine Rechte daraus ableiten, wenn die Zoll- stelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung (bzw. hier: das Berichtigungs- bzw. Rückerstattungsgesuch) nicht zurück- gewiesen hat. Die Beschwerdeführerin ist als anmeldepflichtige Person grundsätzlich selbst für die korrekte Deklaration ihrer Einfuhren verantwort- lich (vgl. E. 2.2). Hinzu kommt, dass die zollrechtliche Veranlagung stets eine konkrete, augenblickliche Fallkonstellation zum Gegenstand hat. Jede spätere Zollanmeldung ist von der Zollverwaltung aufs Neue zu prüfen, ohne dass sich die anmeldepflichtige Person mit Recht auf eine frühere Veranlagung berufen könnte (E. 2.3). Nichts anderes gilt, wenn – wie vor- liegend – die ursprüngliche Veranlagung auf Gesuch hin durch die Zoll- stelle geändert bzw. durch eine neue Veranlagung ersetzt wurde. Die zollamtliche "Rückvergütung" vom 23. Dezember 2005 stellt daher keine geeignete Vertrauensgrundlage dar (vgl. E. 2.6.3). 3.2.2 Aufgrund des Selbstdeklarationsprinzips und weil jede spätere Zoll- anmeldung von der Zollverwaltung aufs Neue zu prüfen ist, kann die Be- schwerdeführerin auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass das Zollamt die strittigen (hier nachbelasteten) Granatsand-Einfuhren unter der deklarierten (falschen) Tarifnummer 2513.2010 unbeanstandet gelassen hat; jedenfalls lässt sich daraus nicht auf das Bestehen einer Grundlage für berechtigtes Vertrauen im Sinn einer "gefestigten zollamtlichen Veran- lagungspraxis" schliessen (vgl. E. 2.2 f. und 2.6.3). 3.2.3 Ob die anmeldepflichtige Person allenfalls Rechte ableiten könnte, wenn die Zollstelle (auch im Rahmen einer Veranlagung oder Berichtigung) eine beantragte Tarifeinreihung ausdrücklich und allenfalls auch mehrfach unbeanstandet gelassen hätte, obschon sie im Sinn einer eigentlichen Sorgfaltspflichtverletzung um deren (offensichtliche) Fehlerhaftigkeit hätte

A-40/2015 Seite 10 wissen müssen, kann vorliegend offen bleiben. Denn eine solche Konstel- lation liegt hier nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht (s. zur "Ge- schichte" der tarifrechtlichen Behandlung von Granatsand: Urteil des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014). 3.3 Die Beschwerdeführerin weist folglich schon keine (geeignete) Vertrau- ensgrundlage nach; eine solche ist denn auch nicht ersichtlich. Auf die wei- teren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes braucht vorliegend daher nicht eingegangen zu werden. Die Folgen der erwähnten Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen (vgl. E. 2.6.2). Dass sie wohl "Mas- snahmen ergriffen" hätte, hätte sie "auch nur Zweifel an der Anwendbarkeit von Nr. 2513.2010 gehabt", wird dabei nicht in Abrede gestellt, vermag am festgestellten fehlenden Nachweis einer (geeigneten) Vertrauensgrund- lage jedoch nichts zu ändern. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Damit gelangt Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG zur Anwendung, wonach die Kosten des vorliegenden Verfahrens durch die unterliegende Beschwerde- führerin zu tragen sind. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt indes einen (vollständigen oder teil- weisen) Erlass der vorliegenden wie auch der vorinstanzlichen Verfahrens- kosten. Gemäss Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG können die Verfahrens- kosten nur ausnahmsweise erlassen werden. Konkretisiert wird dieser Satz durch Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) bzw. – für das vorinstanzliche Verfahren – durch Art. 4a der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VKEV; SR 172.041.0). Nach diesen Bestimmun- gen können die Verfahrenskosten einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinn von Art. 65 VwVG gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn (jeweils Bst. a) ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird oder (jeweils Bst. b) andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, ihr die Verfahrenskosten auf- zuerlegen. Auf einen Kostenerlass besteht dabei kein Anspruch; der Ent- scheid hierüber liegt im Ermessen der Behörde (vgl. ANDRÉ MOSER/MI- CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 4.61).

A-40/2015 Seite 11 4.1.1 Der Tatbestand von Bst. a des Art. 6 VGKE (bzw. des Art. 4a VKEV) ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt und wird auch nicht geltend ge- macht. 4.1.2 Bst. b (des Art. 6 VGKE bzw. des Art. 4a VKEV) ist sodann restriktiv zu handhaben und nur in Ausnahmefällen anzuwenden, so beispielsweise wenn mit der Beschwerde ideelle Ziele verfolgt werden, das öffentliche In- teresse an der Abklärung einer Streitsache einen Kostenerlass rechtfertigt, in unvorhersehbarer Weise die Praxis geändert wird oder sich die unterlie- gende Partei in einer finanziellen Notlage befindet (vgl. BGE 132 II 47 E. 4.7; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 4.60). Die Beschwerdeführerin bringt vor, die vorliegende Zollnachforderung sei für sie "unerwartet und unerwartbar" gewesen. Dem ist jedoch insbeson- dere entgegenzuhalten, dass (erstens) hier keine "unvorhersehbare" Pra- xisänderung vorliegt (vgl. E. 2.6.3 und 3.1 f.), dass (zweitens) für die frag- liche Nachforderung eine gesetzliche Grundlage besteht (E. 2.5.1), deren Anwendung durch die Zollverwaltung sich vorliegend nicht als treuwidrig erweist (E. 3), dass (drittens) niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechts- unkenntnis ableiten kann (vgl. dazu etwa: BGE 126 V 309 E. 2b) und dass (viertens) die Beschwerdeführerin für die korrekte Deklaration der strittigen Einfuhren grundsätzlich selbst verantwortlich ist (vgl. E. 2.2). Die Beschwerdeführerin macht ausserdem eine "finanzielle Notlage" gel- tend. So dieser Tatbestand auf eine juristische Person wie die Beschwer- deführerin überhaupt anwendbar wäre, wird er nicht substantiiert. Allein dass sich bei der Beschwerdeführerin im Jahr der Verbuchung der strittigen Zollnachforderung als ausserordentlicher Aufwand ein Verlust von Fr. ... ergeben hätte, rechtfertigt die Annahme einer finanziellen Notlage offen- sichtlich noch nicht. Dies gilt umso mehr, als dieser Verlust durch "freiwillige Beiträge von Nahestehenden" letztlich abgewendet werden konnte. 4.1.3 Inwiefern andere als die vorgebrachten Gründe vorliegend einen (vollständigen oder teilweisen) Kostenerlass rechtfertigen könnten, ist nicht ersichtlich. Ein Kostenerlass ist daher nicht zu gewähren. 4.2 Die Beschwerdeführerin verlangt weiter, dass die Kosten des vorlie- genden und des vorinstanzlichen Verfahrens "zu reduzieren" und "streit- wertunabhängig [...] gestützt auf den nicht sehr hohen Aufwand festzule- gen" seien.

A-40/2015 Seite 12 4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht setzt die Verfahrenskosten in Strei- tigkeiten mit Vermögensinteressen – und eine solche Streitigkeit liegt hier vor – innerhalb des Kostenrahmens von Art. 4 VGKE fest; dieser orientiert sich gemäss ausdrücklicher dortiger Regelung am "Streitwert in Franken". Ein sich am Streitwert (in Franken) orientierender Kostenrahmen besteht bei solchen Streitigkeiten auch für das vorinstanzliche Verfahren (vgl. Art. 2 Abs. 2 VKEV). Für eine "streitwertunabhängige" Festlegung der Verfah- renskosten bleibt insofern kein Platz (vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren, 2008, N 31 zu Art. 63). 4.2.2 Vorliegend, bei einem Streitwert von rund Fr. 250'000.--, beträgt der für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren massgebliche Kosten- rahmen zwischen Fr. 3'000.-- und Fr. 14'000.-- (vgl. Art. 4 VGKE). Entge- gen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind keine Gründe ersichtlich, weshalb vorliegend hinsichtlich des massgeblichen Streitwerts lediglich auf die "jährliche zusätzliche Zollbelastung" von rund Fr. 50'000.-- abgestellt werden sollte. Die Beschwerdeführerin begründet dieses Vorbringen denn auch nicht weiter. Innerhalb des vorliegend demnach massgeblichen Kostenrahmens von Fr. 3'000.-- bis Fr. 14'000.-- bemessen sich die Verfahrenskosten grund- sätzlich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozess- führung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 VGKE). Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Aus- stand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide können die Verfahrenskosten bis zum Mindestbetrag von (vorliegend) Fr. 3'000.-- herabgesetzt werden (vgl. Art. 2 Abs. 3 VGKE). Eine solche Konstellation liegt hier indes nicht vor. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind vor diesem Hintergrund er- messensweise auf Fr. 5'500.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VGKE). Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss (Fr. 6'400.--) zu entneh- men. Der Restbetrag (Fr. 900.--) ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Eine Parteient- schädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). 4.2.3 Bei der Überprüfung der Angemessenheit der vorinstanzlichen Spruchgebühr ist u.a. zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die Akten

A-40/2015 Seite 13 der Zollkreisdirektion Basel einholen und einen Schriftenwechsel durchfüh- ren musste und nach dem Studium der Eingaben sowie der übrigen Akten einen auf gut vier Seiten begründeten Beschwerdeentscheid gefällt hat. Für diese Tätigkeiten Verfahrenskosten von Fr. 5'100.-- zu erheben, er- scheint hier nicht als erkennbar unangemessen, zumal sich die Vorinstanz damit ohnehin eher im unteren Bereich des nach Art. 2 Abs. 2 VKEV mas- sgeblichen Kostenrahmens bewegt. Hinzu kommt, dass sich der vorlie- gende Fall nicht wesentlich von anderen Fällen unterscheidet, in denen die Zölle rückwirkend für fünf Jahre nachgefordert wurden (soweit die Be- schwerdeführerin diesbezüglich aufgrund ihrer unter E. 4.1 erwähnten Vor- bringen anderer Ansicht zu sein scheint, wird auf die dortigen Ausführun- gen verwiesen). Eine spezielle Kostenminderung aufgrund ausserordentli- cher Umstände erscheint vorliegend daher unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) nicht gerechtfertigt. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist somit auch hinsichtlich der Höhe der Verfahrenskosten nicht zu beanstanden.

Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

A-40/2015 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5'500.-- festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kosten- vorschuss (Fr. 6'400.--) entnommen. Der Restbetrag (Fr. 900.--) wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Marc Winiger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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