B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-3899/2012
U r t e i l v o m 2 7 . J u n i 2 0 1 3 Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
X._______, ..., Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Leistungspflicht.
A-3899/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 25. Mai 2007 fuhr A., Inhaberin der im Zeitraum vom (...) 2006 bis zum (...) 2007 im Handelsregister des Kantons Y. ein- getragenen "(...) A.", mit einem Lieferwagen von Deutschland kommend beim Grenzübergang Riehen-Inzlingerstrasse in die Schweiz. Kurz nach dem Grenzübertritt stellte die schweizerische Grenzwache an- lässlich einer Zollkontrolle fest, dass A. rund 3,9 t Weizenmehl mitführte, ohne das in Deutschland erworbene Mehl zur Verzollung an- gemeldet zu haben. In der Folge eröffnete die Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend: Zollkreisdirektion) gegen A._______ eine Zollstrafuntersu- chung wegen Widerhandlungen gegen die Zoll- und Mehrwertsteuerge- setzgebung. B. Nachdem sich im Zuge der Ermittlungen ein weiterer Tatverdacht gegen X., den Schwager von A., ergeben hatte, eröffnete die Zollkreisdirektion am 18. Mai 2009 auch gegen X._______ eine Zollstraf- untersuchung wegen Widerhandlung gegen die Zoll- und Mehrwertsteu- ergesetzgebung. Mit Schlussprotokoll vom 13. September 2010 brachte die untersuchende Behörde dem Beschuldigten das Untersuchungser- gebnis zur Kenntnis. Demgemäss wurde X._______ vorgeworfen, einmal anfangs des Jahres 2007 an der illegalen Einfuhr und Lieferung von 1.6 t Weizenmehl an die "Bäckerei GmbH" mit Produktionsstandort in Z._______ beteiligt gewesen zu sein. Den Vorhalt gemäss Schlussproto- koll anerkannte X._______ nicht. C. Gestützt auf das Ergebnis der Zollstrafuntersuchung erliess die Zollkreis- direktion ebenfalls am 13. September 2010 eine Verfügung über die Leis- tungspflicht. Darin verlangte sie von X., Einfuhrabgaben in der Höhe von Fr. 2'757.30 (Zoll Fr. 2'280.--, Einfuhrsteuer Fr. 85.65 und Ver- zugszins Fr. 383.65) nachzuentrichten. Gleichzeitig wurden A. und B._______ von der "Bäckerei GmbH" für solidarisch leistungspflichtig erklärt. D. Am 3. Oktober 2010 erhob X._______ gegen die Verfügung über die Leistungspflicht Beschwerde bei der Oberzolldirektion (OZD) und bean- tragte deren Aufhebung.
A-3899/2012 Seite 3 E. Mit Entscheid vom 22. Juni 2012 wies die OZD die Beschwerde ab. F. Dagegen erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. Juli 2012 Beschwerde bei der OZD (eingegangen am 17. Juli 2012), welche am 23. Juli 2012 zuständigkeitshalber an das Bundesver- waltungsgericht überwiesen wurde. Der Beschwerdeführer verlangte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, weil der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei. G. Am 18. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwal- tungsgericht ein von A._______ unterzeichnetes Schreiben, datiert vom 9. September 2012, ein. H. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2012 beantragte die OZD die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 31 des Bundesge- setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Ver- fahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer rügt einen Beschwerdeentscheid der OZD betref- fend Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern. Das Bundes- verwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG) und hat die Beschwerde frist- und formge-
A-3899/2012 Seite 4 recht eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist des- halb einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid. Der Streitgegenstand wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und die Parteibegehren be- stimmt, wobei das Anfechtungsobjekt den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7). Gegenstand eines Beschwerdeverfah- rens kann folglich nur sein, was bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu beurteilen war. Fragen, über welche die Vorinstanz nicht entscheiden musste, können aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die übergeordnete Rechtsmittelbehörde nicht geprüft werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_687/2007 vom 8. April 2008 E. 1.2.1; Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 1.4.2). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er- heben (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten den entscheidrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Ausserdem gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach verpflichtet, auf den festge- stellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtige Rechtsnorm anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Rechtsmit- telinstanz ist jedoch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten erge- ben (BGE 121 III 274 E. 2b, 119 V 349 E. 1a; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 1.3, mit wei- teren Hinweisen).
A-3899/2012 Seite 5 1.5 1.5.1 Bei der Beweiswürdigung geht es um die Frage, welcher Sachver- halt aufgrund der vorliegenden Beweismittel als erstellt gelten kann. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt, wie ganz allgemein im modernen Prozessrecht, der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da- nach hat die Behörde die erbrachten Beweise frei nach ihrer Überzeu- gung zu würdigen. Auch das Verhalten der Parteien ist in die Beweiswür- digung mit einzubeziehen (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundes- gesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1165/2001 vom 20. September 2012 E. 2.1, A-629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.2; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140; BERNHARD WALDMANN/ PHI- LIPPE WEISSENBERGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 19 N. 14 ff.). 1.5.2 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid dar- über, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-566/2012 vom 24. Januar 2013 E. 1.3.2, A-6492/2011 vom 15. Januar 2013 E. 1.7; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.141). Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Ge- mäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht an- ders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bei Beweislo- sigkeit ist folglich zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der die Be- weislast trägt (BGE 121 II 257 E. 4c.aa, Urteil des Bundesgerichts 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: Archiv für schweizeri- sches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.149 ff.). Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des im Zollrecht gel- tenden Selbstdeklarationsprinzips mit sich bringt (E. 2.2), gilt auch in die- sem Rechtsgebiet – wie allgemein im Abgaberecht – der Grundsatz, wo- nach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabe- pflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen; demgegenüber ist die abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für die abgabeauf- hebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (statt vieler: Urteile
A-3899/2012 Seite 6 des Bundesverwaltungsgerichts A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.8, A-4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 2.6). 1.6 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss einem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Ver- wirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung stan- den (statt vieler: BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1). Die vorlie- gend zu beurteilende Einfuhr betrifft einen Zeitpunkt anfangs des Jahres 2007. In der Sache sind somit vorliegend die Vorschriften des alten Zoll- gesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465) sowie der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (aZV, AS 42 339 und BS 6 514) anzuwenden. 1.7 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vor- schriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungs- dauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das bisherige Recht (Bundesge- setz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, AS 2000 1300]; Verordnung vom 29. März 2000 zum aMWSTG [aMWSTGV, AS 2000 1347]) gilt u.a. für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten des MWSTG entstan- den ist (Art. 112 Abs. 2 MWSTG). Wenn die Zollanmeldung unterlassen worden ist, entsteht die Einfuhrsteuerschuld unmittelbar im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden (Art. 78 Abs. 1 aMWSTG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 aZG; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 1.5). Im vorliegenden Fall, der eine Einfuhr im ersten Quartal 2007 betrifft, kommen daher in mate- rieller Hinsicht die Bestimmungen des aMWSTG sowie der dazugehöri- gen aMWSTGV zur Anwendung. 2. Waren, die über die schweizerische Zollgrenze befördert werden, unterliegen der Zollpflicht (Art. 1 aZG, Grundsatz der "allgemeinen Zoll- pflicht"). Solche Gegenstände unterliegen zudem grundsätzlich der Ein- fuhrsteuer (Art. 73 Abs. 1 aMWSTG). Vorbehalten bleiben Zollbefreiungen und -erleichterungen sowie Steuererleichterungen, die sich aus Staats-
A-3899/2012 Seite 7 verträgen oder besonderen Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnun- gen ergeben (vgl. Art. 14 ff. aZG, Art. 1 Abs. 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10], Art. 74 aMWSTG). 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 aZG in Verbindung mit Art. 6 aZG hat derjeni- ge, der eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber alle Waren, die eingeführt werden, der zuständigen Zollstelle zuzuführen, un- ter Zollkontrolle zu stellen und zur Abfertigung anzumelden. Art. 9 aZG legt somit den Kreis der zollmeldepflichtigen Personen fest. Die Zollmel- depflicht besteht dabei unabhängig von der wirtschaftlichen oder privat- rechtlichen Berechtigung an der Ware (vgl. etwa Urteile des Bundesver- waltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.1.1, A-6922/2011 vom 30. April 2012 E. 2.2). 2.1.1.1 In erster Linie zollmeldepflichtig (Art. 9 Abs. 1 aZG) ist somit der Warenführer. Seine Verpflichtung resultiert aus der tatsächlichen Hand- lung, dass er persönlich die Waren über die Grenze ins Zollgebiet ein- führt. Es ist damit offensichtlich, dass grundsätzlich nur eine physische Person unter den Begriff des Warenführers subsumiert werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.585/1998 vom 7. Juli 1999 E. 4c, bes- tätigt durch Urteile des Bundesgerichts 2A.458/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 3.1 sowie 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1.2). 2.1.1.2 Neben dem Warenführer ist auch der Auftraggeber zollmelde- pflichtig (Art. 9 Abs. 1 aZG). Auftraggeber ist, wer im zivilrechtlichen Sinn oder tatsächlich den Warentransport veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b). Damit gelten neben einer allfällig vertraglich verpflichteten juristischen Person auch jene natürlichen Personen als Auftraggeber, die – in ihrer Funktion als Organ der Gesellschaft – die Wareneinfuhr tatsächlich aus- lösen (Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 5, mit Hinweisen). 2.1.2 Zollzahlungspflichtig sind nach Art. 13 aZG die in Art. 9 aZG ge- nannten Personen, also – wie bereits erwähnt – der Warenführer und der Auftraggeber, sowie zusätzlich diejenigen Personen, für deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden. Der Gesetzgeber hat somit den Kreis der Zollzahlungspflichtigen weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen (BGE 107 Ib 198 E. 6a; BGE 89 I 542 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3637/2010 vom 6. Juli 2011
A-3899/2012 Seite 8 E. 2.4, mit Hinweis). Die Zollzahlungspflicht umfasst dabei auch die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (wie z.B. gestützt auf die Mehrwertsteuerge- setzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 10 aZG; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.1.3). 2.2 Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt. Da- nach unterliegen die zuführungs- bzw. zollmeldepflichtigen Personen be- sonderen gesetzlichen Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten (Art. 29 ff. aZG). Insbesondere tragen sie die volle Verantwortung für die Vornahme der Zollanmeldung und die vollständige und richtige Deklaration der Ware (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in: ASA 70 S. 330 E. 2c, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6492/2011 vom 15. Januar 2013 E. 2.1.3). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren ent- sprechend zur Veranlagung anzumelden (Art. 30 f. aZG). Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in: ASA 74 S. 246 ff. E. 3.3; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.1.2, A-845/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.1.3). Mangels anderweitiger Regelung im aMWSTG gelten die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens auch für die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Art. 72 aMWSTG). 2.3 2.3.1 Wer zollpflichtige Waren beim Grenzübertritt zur Zollbehandlung anzumelden unterlässt bzw. wer auf andere Weise dem Bund zum eige- nen oder zum Vorteil eines anderen Zölle vorenthält oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft oder die gesetz- mässige Veranlagung gefährdet oder verhindert, begeht eine Zollwider- handlung (Art. 74 Ziff. 3 und Ziff. 16 aZG). 2.3.2 Eine Widerhandlung gegen die Mehrwertsteuergesetzgebung be- geht, wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft, namentlich die Steuer hinterzieht, auch indem er für sich eine unrechtmässige Befreiung, Vergütung, Rückerstattung oder einen un- rechtmässigen Abzug von Steuern erwirkt (Art. 85 aMWSTG).
A-3899/2012 Seite 9 2.4 Auf Zollwiderhandlungen und Widerhandlungen gegen die Mehr- wertsteuergesetzgebung des Bundes findet das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwen- dung (Art. 80 Abs. 1 aZG, Art. 88 Abs. 1 aMWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetz- gebung des Bundes (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6492/2011 vom 15. Januar 2013 E. 2.3.2). 2.4.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR sind Abgaben, die infolge einer Wi- derhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Un- recht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit ei- ner Person nachzuentrichten. Es genügt also eine objektive Widerhand- lung. Die Leistungspflicht besteht unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, eines Verschuldens oder einer strafrechtlichen Verant- wortlichkeit (BGE 129 II 160 E. 3.2, BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1, mit Hinweisen). 2.4.2 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollzah- lungspflichtigen nach Art. 13 und 9 aZG zuzurechnen sind (vgl. E. 2.1.2). Diese haften selbst dann, wenn sie nichts von der falschen Deklaration wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1). Die zollzahlungspflichtigen Per- sonen sind damit ohne Weiteres nach Art. 12 Abs. 2 VStrR leistungs- pflichtig (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_132/2009 vom 7. Ja- nuar 2010 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 4.2.2). Sie sind direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht ent- richten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Perso- nen – für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Ver- mögensvorteils gilt – haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leistungspflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des Bundesgerichts 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.1.1, 2A.242/2004 vom 15. November 2004 E. 3.1.1; Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-6492/2011 vom 15. Januar 2013 E. 2.3.3, A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.3).
A-3899/2012 Seite 10 2.4.3 Gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR haftet solidarisch mit den nach Art. 12 Abs. 2 VStrR Zahlungspflichtigen für den nachzuentrichtenden Betrag, wer die Widerhandlung vorsätzlich begangen oder an ihr teilgenommen hat. Anders als bei der rein verwaltungsrechtlichen Leistungspflicht nach Art. 12 Abs. 2 VStrR handelt es sich bei der Solidarhaftung nach Art. 12 Abs. 3 VStrR um eine strafrechtliche Sanktion, welche ein Verschulden voraussetzt (BGE 114 Ib 94 E. 5, mit Hinweisen). Entsprechend ist über eine allfällige "Strafe, die Mithaftung nach Artikel 12 Absatz 3 und die be- sonderen Massnahmen" in einem Strafbescheid zu befinden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VStrR). Zwar ist die für den Entscheid über die Leistungspflicht zuständige Verwaltung befugt, ihren Entscheid betreffend die Leistungs- pflicht mit dem Strafbescheid zu verbinden (Art. 63 Abs. 1 und 2 VStrR). Eine Überweisung an das zuständige Strafgericht hat jedoch immer dann zu erfolgen, wenn eine gerichtliche Beurteilung verlangt worden ist oder das übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstra- fe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme für gegeben hält (Art. 73 Abs. 1 VStrR). Solange indessen über die Leistungs- oder Rückleis- tungspflicht, die dem Strafverfahren zugrunde liegt, durch die Verwaltung nicht rechtskräftig entschieden wurde oder sie nicht durch vorbehaltlose Zahlung anerkannt ist, hat eine Überweisung an das Gericht zu unterblei- ben (Art. 73 Abs. 1 VStrR). Die Verwaltung hat also auch im Anwen- dungsbereich von Art. 12 Abs. 3 VStrR – unter Vorbehalt einer strafrecht- lichen Verurteilung wegen vorsätzlichen Handelns – die Höhe der allfälli- gen solidarischen Leistungspflicht festzustellen (BGE 115 Ib 216 E. 3a, BGE 114 Ib 94 E. 5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4572/2007 vom 6. November 2009 E. 3.2, A-1739/2006 vom 27. September 2007 E. 4.1). Genau diesem Zweck dient die Feststellungsverfügung gemäss Art. 124 Abs. 2 aZV bzw. Art. 239 Abs. 2 ZV (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-6912/2007 vom 30. März 2010 E. 3.1). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall bildet gemäss dem vollumfänglich angefochte- nen Beschwerdeentscheid der Vorinstanz die Nachleistungspflicht des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Streitgegenstand. 3.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer zwar weder bestätigt noch bestritten, ist aber durch die Akten hinreichend belegt, dass anfangs 2007 Weizenmehl an die Produktionsstätte der "Bäckerei GmbH" geliefert wur- de, welches zuvor ohne entsprechende Verzollung von Deutschland in die Schweiz eingeführt wurde. Objektiv liegt damit eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung vor (E. 2.3). Damit ist
A-3899/2012 Seite 11 grundsätzlich auch eine Nachleistungspflicht für die nicht entrichteten Zollabgaben und Einfuhrsteuern gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR zu bejahen (E. 2.4.1). 3.3 In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist jedoch bestritten, ob der Be- schwerdeführer die fragliche Lieferung Mehl als Warenführer persönlich in die Schweiz eingeführt hat und somit gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR als Zollzahlungspflichtiger für die dem Staat vorenthaltenen Zollabgaben und Einfuhrsteuern persönlich nachleistungspflichtig ist. Eine Nachleistungs- pflicht gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR wäre ferner zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer durch sein Handeln zollrechtlich als Auftraggeber zu qualifizieren ist oder wenn die Einfuhr auf seine Rechnung erfolgt ist (vgl. E. 2.4.2 und E. 2.1.2). 3.3.1 Die Vorinstanz erachtet die subjektive Leistungspflicht des Be- schwerdeführers als gegeben. In Ziff. 8 des angefochtenen Entscheids führt sie aus, der Beschwerdeführer habe die Lieferung Mehl als Waren- führer über die Grenze gebracht. Dabei stützt sie sich im Wesentlichen auf eine als glaubhaft eingestufte Aussage von B., der das Mehl für die "Bäckerei GmbH" bestellt und die Lieferung entgegen genommen habe. In Ziff. 6 ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Ausführungen im angefochtenen Entscheid fest und ergänzt, dass neben der Belastung des Beschwerdeführers durch B., auch aus den Aussagen von A._______ sowie den schriftlichen Erklärungen des Beschwerdeführers selbst erhelle, dass er zumindest an der Auslieferung der Ware mitgewirkt habe. 3.3.2 Dagegen bestritt der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Zollstrafuntersuchung als auch in seinen Eingaben im Rechtsmittelverfah- ren, in den Sachverhalt involviert gewesen zu sein. In seiner Beschwer- deschrift führt er aus, nie am Geschäft seiner Schwägerin beteiligt oder beschäftigt gewesen zu sein. Im Fall eines Imports sei für ihn klar gewe- sen, dass die Schwägerin für die Zollabfertigung zuständig war. Als die Schwägerin verhindert gewesen sei, habe sie ihn gebeten einzuspringen und bei der Auslieferung auszuhelfen. Sie allein sei jedoch für die Verzol- lung zuständig gewesen. Zudem legte der Beschwerdeführer nach Beschwerdeeingang beim Bun- desverwaltungsgericht eine auf 9. September 2012 datierte Bestätigung
A-3899/2012 Seite 12 von A._______ ins Recht, wonach sie allein, als Inhaberin der Firma "(...) A.", zuständig für den Transport und die Zollabfertigung der Ware gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe mit der Verzollung der Ware nichts zu tun gehabt. 3.3.3 Wie bereits erwähnt (E. 1.5.1), würdigt das Bundesverwaltungsge- richt im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung die Beweise frei. Gelangt es gestützt auf die vorhandenen Beweise nicht zum Schluss, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat und erachtet es eine Erhebung von weiteren Beweisen im Rahmen der Untersuchungsmaxime als nicht geboten, wendet es die Beweislastregeln an (E. 1.5.2). Vorliegend ist somit zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz den Be- schwerdeführer gestützt auf das Ergebnis der Zollstrafuntersuchung zu Recht als Warenführer im Zusammenhang mit der Einfuhr von Weizen- mehl im Frühjahr 2007 bezeichnet hat, bzw. ob sich aus dem Beweisma- terial ergibt, dass der Beschwerdeführer aus einem anderen Grund nach- leistungspflichtig gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR ist. Im Folgenden ist auf die für diese Frage relevanten Beweismittel, vorab die (hier zusammen- gefassten) Aussagen der involvierten Personen, näher einzugehen. 3.3.3.1 Anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Mai 2007 (act. 16) gab B., gemäss eigenen Angaben Geschäftsführer der "Bäckerei GmbH", zu Protokoll, dass anfangs des Jahres 2007 ein junger Mann (den er anhand einer ihm vorgehaltenen Fotografie als X._______ identi- fizierte) in sein Geschäft gekommen sei und Mehl sowie weitere Produkte angeboten habe. Er habe bei dem jungen Mann zwei Palette à je 32 Sä- cke mit 25 kg Weissmehl bestellt. Bei diesem ersten Treffen hätten sie die Natelnummern ausgetauscht, wobei ihm die Nummer 078 *** ** ** mitge- teilt worden sei. Ungefähr eine, zwei Wochen nach dem ersten Treffen habe der junge Mann wieder angerufen und gefragt, ob er das Mehl im- mer noch wolle. Er habe "ja" gesagt und der Mann habe ihm dann zwei Paletten Mehl gebracht. Bei dieser Lieferung sei eine Frau (welche er nachträglich gestützt auf eine ihm gezeigte Fotografie als A._______ er- kannte), dabei gewesen. Bei der ersten Lieferung sei X._______ mit ei- nem überlangen weissen Fiat Ducato Lieferwagen mit [deutschen] Kon- trollschildern gekommen. Dies sei so gegen 17 Uhr abends gewesen. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Geschäft gewesen und die beiden hätten auf ihn gewartet, da sie das Geld wollten. Bei weiteren Lie- ferungen sei X._______ nicht dabei gewesen. Die Lieferanten hätten ihm
A-3899/2012 Seite 13 gegenüber einmal gesagt, dass ihre Firma "A._______ (...)" heisse und in Y._______ sei. 3.3.3.2 C., der Bruder von B., konnte anlässlich der Ein- vernahme vom 1. Juni 2007 (act. 28) betreffend eine Mehllieferung von Anfang des Jahres 2007 keine Angaben machen. Er habe die Leute, wel- che diese Waren brachten, am 29. Mai 2007 zum ersten Mal gesehen. 3.3.3.3 In der Befragung vom 30. Mai 2007 (act. 3) erklärte A., sie sei Inhaberin der "(...) A." in Y.. Ihr Mann und ihr Bruder würden bei der Arbeit helfen. Dagegen verneinte A., dass X._______ je für sie gearbeitet habe. Auf Vorhalt, dass sie Mehl an die "Bäckerei GmbH" geliefert habe, räumte sie ein, dass X._______ mögli- cherweise einmal allein bei dieser Bäckerei gewesen sei, sie könne sich dies jedoch nicht vorstellen. Sie sei nie in Begleitung von X._______ bei der Bäckerei gewesen. Sie habe einmal Quellmehl an die Bäckerei gelie- fert. B._______ schulde ihr noch ungefähr Fr. 1'000.--, wobei er es eigent- lich X._______ schulde. Sie könne weder verneinen noch bejahen, ob X._______ Mehl in die "Bäckerei GmbH" gebracht habe. Anlässlich einer weiteren Einvernahme vom 13. September 2007 (act. 3) erklärte A._______ auf Frage nach der Verkaufsabwicklung in ihrer Firma, dass ihr Mann und X._______ mögliche Kunden in der Schweiz besu- chen und Muster zeigen würden. Wenn ein Kunde Interesse habe, erfolge eine mündliche Bestellung. Mit ihrer Firma "(...) A." habe sie kein Mehl verkauft. Bis 2006 habe X. Waren, darunter auch Mehl, für die Firma "A._______ (...)", welche ihrem Mann gehört habe, gehandelt. Sie sei nur einmal bei der "Bäckerei GmbH" gewesen, habe jedoch nie Mehl geliefert. Ihr Schwager kenne den Besitzer. Sie habe der "Bäckerei GmbH" weder Mehl geliefert noch sei sie am Verkauf daran beteiligt. Sie könne sich nur erklären, dass es X._______ gewesen sei. Ihr anderer Schwager fahre nicht mit dem Transporter und ihr Mann habe damit si- cher nichts zu tun. Sie wisse nicht, was für Schulden X._______ bei B._______ hatte. Was die Firma "(...)-Handel" in (...) (D) betreffe, so sei X._______ Geschäftsführer. Die Firma gehöre ihm seit Februar oder März 2007. Vorher habe die Firma seiner damaligen Freundin gehört. 3.3.3.4 In der Befragung vom 18. Juni 2009 (act. 49) gab D., Ehemann von A. und Bruder von X., im Wesentlichen zu Protokoll, er habe von den ganzen Vorfällen keine Ahnung. Auf Vorhalt, dass er für die Firma "(...) A." zeichnungsberechtigt sei, erklärte
A-3899/2012 Seite 14 er, mit den Einkäufen der Firma nichts zu tun zu haben. Am Geschäft sei- ner Ehefrau sei er höchstens insofern beteiligt gewesen sei, als er im La- den etwas verkauft habe. Betreffend die "Bäckerei GmbH" habe er keine Ahnung. Die Firma "(...)-Handel" gehöre der Freundin seines Bruders E.. 3.3.3.5 Nachdem offenbar eine mündliche Befragung nicht zustande kam, führte X. in dem ihm zugestellten Fragebogen am 2. März 2010 schriftlich aus (act. 61), dass er in den Jahren 2006 und 2007 keine Tä- tigkeiten für die Firma "(...) A." ausgeführt oder ausgeholfen ha- be. Sein Bruder E. habe in den Jahren 2006 und 2007 die Firma "(...)-Handel" in (...) (D) geführt. Er wisse über Lieferungen der Firma "(...)-Handel" in die Schweiz nicht Bescheid. Mit Einfuhren habe er nichts zu tun, er sei nicht gefahren. Betreffend allfällige nicht ordnungsgemässe Einfuhren in die Schweiz solle A._______ befragt werden, er habe damit nichts zu tun. Er könne keine Auskünfte über Lieferungen von Waren an die "Bäckerei GmbH" erteilen und wisse nicht, was diese Firma gemacht habe. Vielleicht habe er die Firma mal besucht, aber persönlich kenne er die Leute nicht. Er werde wohl mit seinem Bruder verwechselt. Auf Vor- halt, dass er am 25. Mai 2007 in Begleitung seines Vaters von der Zoll- fahndung in den Geschäftsräumlichkeiten der Firma "(...) A." in Y. angehalten worden sei und dabei einen Beleg über Lieferun- gen von vier Paletten Weizenmehl an die "Bäckerei GmbH" auf sich ge- tragen habe, erklärte X., dass es nicht sein Problem sei, was sein Bruder und A. gemacht hätten. A._______ habe ihn gebe- ten, den Transporter zu fahren und zu helfen. Was darin war und ob Pa- piere vorhanden waren, wisse er nicht. Mit der Bestellung, Einfuhr und Lieferung von Mehl an die "Bäckerei GmbH" habe er nichts zu tun. Auf Vorhalt, dass am 25. Mai 2007 aus dem Ausland stammende, mutmass- lich nicht verzollte Ware im Geschäftslokal der "(...) A." in Y. festgestellt wurde, räumte X._______ ein, diese Waren ledig- lich transportiert zu haben, wie sie eingeführt wurden, wisse er hingegen nicht. 3.3.3.6 Anlässlich einer Hausdurchsuchung in der Produktionsstätte der "Bäckerei GmbH" beschlagnahmte die Zollkreisdirektion insgesamt 141 leere 25 kg-Mehlsäcke, wobei das Mehl gemäss Etikette auf einigen Mehlsäcken für den "(...)-Handel" in (...) (D) hergestellt wurde (act. 15). 3.3.3.7 Die Rufnummer 078 *** ** ** war gemäss Teilnehmeridentifikation ab 3. Mai 2007 auf den Bruder von A._______ eingetragen (act. 29/6).
A-3899/2012 Seite 15 Gemäss Untersuchungsbericht vom 25. Mai 2007 (act. 1), gab A._______ anlässlich ihrer Anhaltung ferner an, dass ihr Ehemann, D., unter der entsprechenden Rufnummer erreichbar sei. 3.3.3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die einzelnen Mitglieder der Familie von A. im Wesentlichen jegliche Teilnahme an den Mehllieferungen abstreiten und sich gegenseitig die Verantwortung zuzu- schieben versuchen. In den Aussagen finden sich hingegen keine konkre- te Belastungen in Bezug auf die Fragen, wer, wann, was bestellt, einge- führt und an die "Bäckerei GmbH" geliefert hat. Was die Belastung von X._______ durch B._______ betrifft, so erscheint zwar glaubhaft, dass X._______ die Bestellung für die erste Mehllieferung entgegen genom- men und zu einem späteren Zeitpunkt zusammen mit A._______ das be- stellte Mehl an die "Bäckerei GmbH" ausgeliefert hat. Ob der Beschwer- deführer allerdings selbst mit dem Mehl die schweizerische Zollgrenze passierte und somit zollrechtlich als Warenführer zu qualifizieren wäre, lässt sich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – den Aussagen von B._______ nicht entnehmen. Insbesondere hat B._______ nicht gesehen, wer den Transporter gefahren hat. Soweit der Beschwerdeführer ein- räumte, A._______ einmal ausgeholfen und den Transporter gefahren zu haben, bleibt überdies unklar, ob sich diese Aussage auf die hier zu beur- teilende Lieferung von Anfang 2007 an die "Bäckerei GmbH" bezieht oder vielmehr einzig im Zusammenhang mit der Anhaltung vom 25. Mai 2007 im Geschäftslokal der "(...) A." in Y. und den dort vorge- fundenen, mutmasslich nicht verzollten Waren steht, welche nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens sind. Zudem erhellt aus der Aus- sage des Beschwerdeführers nicht, ob der von ihm eingeräumte Trans- port grenzüberschreitend erfolgte oder lediglich im Inland stattfand. Ebenso ergeben sich aus den vorliegenden Aussagen trotz einzelner Verdachtsmomente keine genügend konkreten Hinweise, dass der Be- schwerdeführer – sei es in eigener Sache oder als Organ der Firma "(...) A._______" oder der "(...)-Handel" – das Mehl im Ausland bestellt bzw. die Einfuhr tatsächlich veranlasst hat. Insbesondere bleibt die Funktion des Beschwerdeführers in den beiden Firmen aufgrund der sich diesbe- züglich diametral widersprechenden Aussagen der Familienmitglieder weitgehend im Dunkeln. Damit fehlen auch genügend konkrete Anhalts- punkte, dass der Beschwerdeführer bei der hier interessierenden Einfuhr als Auftraggeber im zollrechtlichen Sinn fungierte.
A-3899/2012 Seite 16 Ebenso wenig lässt sich aufgrund der vorliegenden Beweismittel erstel- len, dass der Beschwerdeführer die Einfuhr des Mehls auf eigene Rech- nung veranlasste und aus diesem Grund als Zollzahlungspflichtiger zu gelten hätte. 3.3.4 Die Vorinstanz hat die mutmasslich in die illegale Einfuhr bzw. Liefe- rung von Mehl involvierten Personen befragt und wesentliche Beweismit- tel beschlagnahmt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Bundesverwal- tungsgericht im Rahmen der Untersuchungsmaxime (vgl. E. 1.4) die noch offenen Fragen mit weiteren Beweiserhebungen, namentlich einer erneu- ten Befragung der involvierten Personen, klären könnte, weshalb von wei- teren Beweismassnahmen abzusehen ist. Es ist also gestützt auf die vor- gängigen Ausführungen davon auszugehen, dass vorliegend hinreichen- de Beweise dafür fehlen, dass der Beschwerdeführer anfangs 2007 eine Lieferung Mehl als Warenführer von Deutschland in die Schweiz einge- führt hat bzw. die entsprechende Einfuhr im Sinne eines zollrechtlichen Auftraggebers oder auf eigene Rechnung veranlasst hat. Mit anderen Worten bleibt bei diesem Beweisergebnis letztlich unklar, ob der Be- schwerdeführer die entsprechende Einfuhr durchgeführt oder veranlasst hat. 3.3.5 Gemäss der allgemeinen Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit, d.h. wenn letztlich unklar bleibt, ob sich der in Frage stehende Umstand verwirklicht hat, zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der die Be- weislast trägt (E. 1.5.2). Die Frage, ob der Beschwerdeführer die Ware über die Grenze gebracht bzw. die Einfuhr veranlasst hat, stellt eine ab- gabebegründende Tatsache dar, weshalb diesbezüglich die Vorinstanz beweisbelastet ist. Sie hat somit die Folgen der Beweislosigkeit zu tra- gen, was vorliegend dazu führt, dass zu ihren Ungunsten zu entscheiden ist. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. 3.4 Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend eine allfällige Solidarhaftung nach Art. 12 Abs. 3 VStrR, bzw. die entspre- chende Feststellung der Höhe einer allfälligen Nachleistungspflicht nicht beurteilt werden kann. Zwar umfasst der vorinstanzliche Entscheid über die Nachleistungspflicht gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR auch die Höhe des nachzuentrichtenden Betrages, kann insofern also inhaltlich der Feststel- lung der Höhe der Nachleistungspflicht im Zusammenhang mit der Soli- darhaftung nach Art. 12 Abs. 3 VStrR entsprechen. Indessen wird die Feststellung der Höhe der Nachleistungspflicht einer allfälligen Solidar- haftung nach Art. 12 Abs. 3 VStrR verfahrensrechtlich gesondert und ab-
A-3899/2012 Seite 17 weichend von der Nachleistungspflicht nach Art. 12 Abs. 2 VStrR behan- delt; namentlich setzt sie eine entsprechende Feststellungsverfügung der Vorinstanz voraus (vgl. E. 2.4.3). Insofern ist die Frage der Höhe der Nachleistungspflicht im Rahmen einer allfälligen Solidarhaftung nach Art. 12 Abs. 3 VStrR vorliegend vom Streitgegenstand nicht gedeckt, so dass diese Frage vom Bundesverwaltungsgericht mangels funktioneller Zuständigkeit ohnehin nicht zu behandeln ist (E. 1.2). 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, und der angefoch- tene Entscheid der OZD vom 22. Juni 2012 ist aufzuheben. 5. Ausgangsgemäss sind dem obsiegenden Beschwerdeführer und der un- terliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Dem nicht anwaltlich vertrete- nen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Im Weiteren hat die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer den im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Kostenvor- schuss von Fr. 600.-- zurück zu erstatten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid der Oberzolldirek- tion vom 22. Juni 2012 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Oberzolldirektion wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den vo- rinstanzlichen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils zurück zu erstatten.
A-3899/2012 Seite 18 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Kathrin Abegglen Zogg
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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