B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-3867/2021
Urteil vom 12. Oktober 2022 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Flurstrasse 50, Postfach, 8048 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenberichtigung im ZEMIS-Register.
A-3867/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 11. Februar 2021 reichte A., afghanischer Staatsbürger, in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Er gab auf dem Personalienblatt des Staats- sekretariats für Migration (SEM) als Geburtsdatum den 1. Februar 2005 an. B. Am 23. Februar 2021 wurde A. vom SEM im Rahmen der Erstbe- fragung zu seinen persönlichen Umständen sowie summarisch zu den Asylgründen befragt. Auf die Frage nach seinem Alter gab er an, gemäss afghanischem Kalender am 25.02.1384 (nach gregorianischem Kalender 15. Mai 2005) geboren zu sein. Das Geburtsdatum wisse er von seiner Tazkira, von der er eine Fotoaufnahme besitze. Eine entsprechende Kopie der Fotoaufnahme wurde von A._______ eingereicht. Das Original der Tazkira befinde sich in Afghanistan. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit «Eurodac») ergab, dass A._______ am 14. August 2020 in Bulgarien unter den Personalien B., geb. 25. Juni 2006, Afghanistan, ein Asylgesuch eingereicht hatte. Zudem hatte A. am 20. Dezember 2020 in Rumänien unter den Personalien C., geb. 1. Januar 2006, Afghanistan, um Asyl ersucht. D. Angesichts der Ungereimtheiten hinsichtlich des Geburtsdatums von A. gab das SEM am 2. März 2021 eine Altersabklärung beim Insti- tut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen (nachfolgend: IRM St. Gallen) in Auftrag. Die rechtsmedizinische Untersuchung vom 5. März 2021 ergab ein durchschnittliches Lebensalter von 17 bis 22 Jahren. In Zu- sammenschau aller Untersuchungsbefunde habe A._______ zum Zeit- punkt der Untersuchung am 5. März 2021 das 17. Lebensjahr sicher voll- endet (Mindestalter). Das von A._______ im Rahmen der Erstbefragung angegebene Geburtsdatum könne somit aufgrund der Ergebnisse der fo- rensischen Altersschätzung nicht zutreffen. E. Am 21. April 2021 hörte das SEM A._______ vertieft zu seinen Asylgrün- den an.
A-3867/2021 Seite 3 F. Am 28. Mai 2021 stellte das SEM A._______ aufgrund des Altersgutach- tens in Aussicht, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformations- system (ZEMIS) vom 15. Mai 2005 auf den 1. Januar 2003 anzupassen und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Davon machte er am 10. Juni 2021 durch seine Rechtsvertretung Gebrauch. Da das Mandat zur Rechts- vertretung im Asylverfahren erst bei der Zuweisung von A._______ in den Kanton Zürich auf diesen überging, verlangte die Rechtsvertretung Akten- einsicht. Am 16. Juni 2021 teilte das SEM mit, dass die Akteneinsicht erst nach Entscheidreife gewährt werden könne und die wesentlichen Punkte anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 28. Mai 2021 bereits dargelegt wor- den seien und A._______ die Gelegenheit eingeräumt worden sei, dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 25. Juni 2021 beantragte die Rechtsvertretung von A._______ von der vorgesehenen Altersmutation ab- zusehen und das Asylverfahren mit unveränderten Personalien fortzufüh- ren. In der Folge trug das SEM als Geburtsdatum den 1. Januar 2003 im ZEMIS ein und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. G. Mit Verfügung vom 10. August 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch von A._______ ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Da der Vollzug der Weg- weisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde er vorläufig aufgenommen (Dis- positivziffer 1–7). Das SEM hielt in Dispositivziffer 8 fest, dass das Geburts- datum von A._______ im ZEMIS auf den 1. Januar 2003 laute. H. Gegen diese Verfügung des SEM vom 10. August. 2021 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 31. August 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt, die Disposi- tivziffer 8 sei aufzuheben. Das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) sei anzu- weisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den 5. September 2005 (recte: 15. Mai 2005), eventualiter auf den 1. Januar 2005 oder subeventualiter auf den 1. Januar 2004 abzuändern. Es sei auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses zu verzichten. Zudem sei ihm unter Kosten- und Entschä- digungsfolge zu Lasten der Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. I. Am 2. September 2021 teilte der Instruktionsrichter mit, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vorerst zu verzichten.
A-3867/2021 Seite 4 J. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2021 an der angefochtenen Verfügung fest. K. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindenden Unterlagen wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor- liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG; statt vieler: Urteil des Bundesver- waltungsgerichts [BVGer] A-4775 vom 31. März 2021 E. 1.1). Das Verfah- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, so- fern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwer- deführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adres- sat des angefochtenen Asylentscheides, mit dem sein Geburtsdatum im ZEMIS seiner Ansicht nach unzutreffend abgeändert wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
A-3867/2021 Seite 5 Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Be- weise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). 3. Umstritten ist vorliegend der Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerde- führers im ZEMIS. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler BVGE 2018 VI/3 E. 3.2, Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012
A-3867/2021 Seite 6 E. 3.1; Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewie- sen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist da- gegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuch- stellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3). 3.4 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicher- weise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter die- sen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der be- arbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtig- keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu ver- sehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz über- lassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als un- wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsver- merk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag ge- stellt worden ist (zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3; Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4). 3.5 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 2003) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass eines der von ihm geltend gemachte Ge- burtsdaten (15. Mai 2005 bzw. 1. Januar 2005 bzw. 1. Januar 2004) richtig
A-3867/2021 Seite 7 respektive zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bishe- rigen Eintrag (vgl. Urteile des BVGer A-3080/2016 vom 26. Januar 2017 E. 6.5 und A-1987/2016 vom 6. September 2016 E 7.6). Gelingt keiner Par- tei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist demnach dasjenige Da- tum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahr- scheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H.; Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2 und A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4). 3.6 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkun- den im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Ur- teile des BVGer A-4234/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.4 und A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3). 4. Der Beschwerdeführer beantragt, sein Geburtsdatum sei auf den 15. Mai 2005, eventualiter auf den 1. Januar 2005 oder subeventualiter auf den
A-3867/2021 Seite 8 Zudem bringt die Vorinstanz vor, dass gemäss ihren Abklärungen der Be- schwerdeführer in Bulgarien und Rumänien ein Asylgesuch mit jeweils un- terschiedlichen Personalien, die erheblich von denjenigen abweichen wür- den, die er gegenüber der SEM angegeben habe, eingereicht habe. Dieser Umstand weise darauf hin, dass er jeweils willentlich unterschiedliche Per- sonalien angegeben habe, um seine Identität zu verschleiern. Des Weiteren sei die eingereichte Fotografie seiner Tazkira nicht geeignet, die geltend gemachte Minderjährigkeit zu belegen, da gefälschte oder ver- fälschte Tazkiras in und ausserhalb Afghanistans weit verbreitet seien. Sie seien leicht zu fälschen und es existierten keine Qualitäts- und Sicherheits- standards für ihre Ausstellung. Es komme hinzu, dass eine Fotografie kaum beweistauglich sei. 4.2 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass sein genaues Geburtsdatum nicht belegt sei. Hingegen sei es aufgrund des Altersgutachtens, welches ein durchschnittliches Lebensalter von 17 bis 22 Jahren ergeben habe, gut möglich, dass er minderjährig sei. Das mit dem Gutachten bestimmte Alter sei eher ungenau und umfasse eine Altersspanne von fünf Jahren. Da mut- masslich das Kindeswohl tangiert sei, müsse im Zweifel von der Minder- jährigkeit ausgegangen werden. Zudem seien die Schlussfolgerungen des Altersgutachtens nicht absolut nachvollziehbar und es spreche abgesehen vom Zahnalter einiges dafür, dass er zumindest erheblich jünger als 22 Jahre alt sei. Aufgrund der Feststellung, dass er lediglich das Gewicht und die Körpergrösse eines ca. 14-Jährigen habe, müsse das SEM zwin- gend davon ausgehen, er leide unter erheblichen Entwicklungsstörungen. Insofern sei erstaunlich, dass er gemäss dem Gutachten die Zähne eines 22-Jährigen habe und die Körpermasse eines ca. 14-Jährigen. Zudem sei das Gutachten zum Zeitpunkt der Beschwerde bereits 5 Monate alt gewe- sen, weshalb es unter Berücksichtigung der breitgestreuten Resultate be- reits als veraltet erachtet werden müsse, was den Beweiswert mindere. Da das SEM den Geburtstag von Asylsuchenden praxisgemäss auf den 1. Ja- nuar setze, wenn das genaue Datum nicht gesichert sei, käme vorliegend der 1. Januar 2005 infrage. Demgemäss würde der Beschwerdeführer mit dem Lebensalter von 16¾ nahezu in den Rahmen des Ergebnisses des Altersgutachtens passen. Sinnvoll wäre auch, den 1. Januar 2004 als Ge- burtstag im ZEMIS einzutragen. Da daraus ein Lebensalter von 17¾ resul- tiere, würde dies die Konsequenz nach sich ziehen, dass der Beschwerde- führer in den verbleibenden rund 120 Tagen bis zur Volljährigkeit behutsam von den Strukturen für minderjährige Asylsuchende in die Erwachsenen- strukturen überführt werden könne. Es sei gemäss der Stellungnahme der
A-3867/2021 Seite 9 Zentralstelle für minderjährige Asylsuchende davon auszugehen, dass dies für den Beschwerdeführer aus sozialpädagogischer Sicht sinnvoll wäre. In Bezug auf die Angaben in den Staaten Bulgarien und Rumänien entgegnet der Beschwerdeführer, dass Vorsicht angebracht sei. Es sei nicht klar, was er in den genannten Staaten tatsächlich von sich aus angegeben habe und was die Behörden registriert hätten, weshalb die Angaben in Bezug auf die Bezichtigung der Identitätstäuschung keine Verwendung finden dürften. 4.3 Eine Würdigung der vorstehend genannten Umstände ergibt, dass we- der die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer den Beweis des jeweils be- haupteten Geburtsdatums erbringen konnten. Insbesondere anerkannte der Beschwerdeführer, dass sein genaues Geburtsdatum nicht belegt sei. 4.4 Es ist deshalb zu prüfen, welches der vorliegend in Frage kommenden Geburtsdaten (1. Januar 2003, 15. Mai 2005, 1. Januar 2005, 1. Januar 2004) als wahrscheinlichstes Geburtsdatum zu betrachten ist. Vorweg sei erwähnt, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Da- tenschutzrecht keine Beweisregel gilt, wonach im Zweifelsfall von der Min- derjährigkeit auszugehen wäre. Vielmehr ist diese Regel dem Daten- schutzrecht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fremd. Streit- gegenstand unter den vorliegend allein massgeblichen datenschutzrechtli- chen Aspekten bildet nicht das biologisch spätestmögliche Geburtsdatum bzw. das Mindestalter, sondern das tatsächliche Geburtsdatum des Be- schwerdeführers, welches nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen ist (zum Ganzen: Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Feb- ruar 2019 E. 2.4 m.w.H.; Urteile des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4 und E-2783/2020 vom 22. September 2020 E. 4.5.1). Folglich trifft die Ausführung des Beschwerdeführers, wonach im Zweifel von der Minderjährigkeit ausgegangen werden müsse, nicht zu. Ebenso kann es bei derartigen Verfahren keine Rolle spielen, was für den Beschwerdefüh- rer aus sozialpädagogischer Sicht sinnvoll wäre. Entscheidend ist einzig und allein, welches der vorliegend in Frage kommenden Geburtsdaten als wahrscheinlichstes Geburtsdatum betrachtet werden kann. 4.5 Anlässlich der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer den 25.2.1384 (15. Mai 2005 nach gregorianischem Kalender) als sein Geburtsdatum an und stützte sich dabei auf seine Tazkira. Eine Kopie der Fotoaufnahme der Tazkira wurde vom Beschwerdeführer eingereicht. Diesbezüglich wendet die Vorinstanz zutreffenderweise ein, dass die eingereichte Fotografie der Tazkira nicht geeignet sei, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen. Gefälschte Tazkiras oder Tazkiras mit
A-3867/2021 Seite 10 falschem Inhalt sind in Afghanistan weit verbreitet, da sie leicht zu fälschen sind und keine Qualitätsstandards für ihre Ausstellung existieren (vgl. ALE- XANDRA GEISER, Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Afghanistan: Tazkira, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 12. März 2013, https://www. fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaender berichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Afghanistan/130312-afghanistan- tazkira-geburtsurkunde-de.pdf, mit Hinweisen auf: Immigration and Refu- gee Board of Canada, Afghanistan: Description and samples of the Tazkira booklet and the Tazkira certificate; information on security features, 16. September 2011, https://www.refworld.org/docid/4f1510822.html, beide abgerufen am 14. September 2022). Entsprechend kommt einer Tazkira, selbst wenn sie im Original vorliegt, nur ein beschränkter Beweis- wert zu (BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Vorliegend reichte der Beschwerdeführer gar nur eine Kopie einer Fotoaufnahme ein, was deren Beweiswert weiter mindert, da keine Möglichkeit besteht, sie auf ihre Echtheit zu prüfen. Die Fotoaufnahme der Tazkira stellt lediglich ein sehr schwaches Indiz für des- sen Alter dar. 4.6 Auch auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsda- tum kann nicht ohne Weiteres abgestellt werden, zumal seine Aussagen diesbezüglich nicht frei von Widersprüchen sind. So gab er auf dem Per- sonalienblatt des SEM als Geburtsdatum den 1. Februar 2005 als Geburts- datum an. Bei der später durchgeführten Erstbefragung vom 23. Februar 2021 gab er an, am 15. Mai 2005 geboren zu sein. Bei der Anhörung vom 21. April 2021 gab er sodann an, höchstens 16 oder 17 Jahre alt zu sein. Erschwerend kommt hinzu, dass bei den Asylgesuchen in Rumänien und Bulgarien der 1. Januar 2006 bzw. der 25. Juni 2006 als Geburtsdaten im System eingetragen wurden. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass anhand der Aktenlage nicht erwiesen ist, dass die im hiesigen Asyl- verfahren dokumentierten Geburtsdaten vom Beschwerdeführer bei der Gesuchstellung tatsächlich angegeben oder ob sie vielmehr von der jewei- ligen Behörde festgelegt wurden. Trotzdem können die Eintragungen in Rumänien und Bulgarien zumindest als Indiz für weitere Widersprüchlich- keiten gewertet werden. Widersprüchlich sind auch die Angaben des Be- schwerdeführers hinsichtlich der jeweiligen Alter der Geschwister. So hat der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 21. April 2021 im Vergleich zur ersten Befragung vom 23. Februar 2021 nicht nur unterschiedliche Al- tersangaben bezüglich seinen drei Brüdern gemacht, sondern vielmehr auch die Reihenfolge seiner Geschwister unterschiedlich angegeben. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass der
A-3867/2021 Seite 11 Beschwerdeführer gemäss einer Herkunftsanalyse bzw. einer Lingua-Ana- lyse in Bezug auf seine Herkunft korrekte Angaben gemacht hat. 4.7 Demgegenüber legt die Vorinstanz mit Verweis auf das in ihrem Auftrag durchgeführte Altersgutachten vom 5. März 2021 lediglich Indizien vor, die gewisse Hinweise auf das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers geben und entsprechende Rückschlüsse zulassen. Der Entscheid der Vorinstanz, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2005 auf den 1. Januar 2003 zu ändern, stützt sich auf das medizinische Gutachten, sowie ihrer Praxis, wonach in Fällen, bei denen das Geburts- datum der betroffenen Person unbekannt ist, der 1. Januar als fiktiver Ge- burtstag erfasst wird (vgl. Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4; Weisung des SEM vom 1. Juli 2022, Nr. 01/2022, E. 3.2, zu- gänglich unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 3 Aufenthaltsregelung [abge- rufen am 14. September 2022]). Die Vorinstanz kommt bei ihrer Einschät- zung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersu- chung bereits volljährig war, hat das eingetragene Geburtsdatum doch zur Konsequenz, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung (5. März 2021) das 18. Lebensjahr bereits beendet hatte. 4.7.1 Nachfolgend ist auf die medizinische Altersschätzung näher einzuge- hen. 4.7.2 Das Gutachten des IRM des Kantonsspitals St. Gallen vom 5. März 2021 beinhaltet eine körperliche Untersuchung, eine Röntgenuntersu- chung der Hand, die Erstellung einer Panoramaröntgenaufnahme der Kie- fer sowie eine computertomographische Untersuchung der Schlüsselbein- Brustbeingelenke. 4.7.2.1 Bei der körperlichen Untersuchung habe man keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung bzw. einer manifesten Entwicklungsstörung feststellen können. Sexuelle Reifezei- chen und anthropometrische Daten stünden zueinander nicht in Wider- spruch. Es wurde sodann festgestellt, dass die gemessene Körpergrösse von 170 cm einem Durchschnittsalter von 15 Jahren entspreche, dass das gewogene Körpergewicht von 55 kg ein Durchschnittsalter von 14 bis 15 Jahren ergebe und der Body Mass Index einem durchschnittlichen Alter von 13 bis 14 Jahren gleichkomme. Im Gutachten wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die körperliche Untersuchung in erster Linie nicht der
A-3867/2021 Seite 12 Altersschätzung, sondern vor allem dem Ausschluss altersrelevanten Ent- wicklungsstörungen diene. Eine Enwicklungsstörung liegt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers somit nicht vor. Insofern ist der Ent- scheid der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer im genannten Zeit- punkt 18¾ Jahre alt gewesen sein soll, auch im Hinblick auf die körperliche Untersuchung und die dabei im Vordergrund stehende Abklärung einer re- levanten Entwicklungsstörung nicht abwegig, stützt er sich doch im Ergeb- nis auf das medizinische Gutachten. 4.7.2.2 Hinsichtlich des Skelettalters hielt das Gutachten fest, dass der ra- diologische Befund der Hand nach den Untersuchungen von THIEMANN, NITZ und SCHMELING (2006) einem mittleren skelettalen Alter von 17 Jah- ren entspreche. Gemäss der Standardliteratur nach GREULICH und PYLE (1950) sei dieser Befund einem mittleren skelettalen Alter von 18 Jahren zuzuordnen und nach aktuellen Ergebnissen von TISÈ (2011) entspreche dies einem Mindestalter von 15.6 Jahren. Da die inneren Schlüsselbeinan- teile in der computertomographischen Untersuchung als Normvariante beidseits mehrere Verknöcherungszentren aufweisen, sei eine Beurteilung derselben nicht möglich. 4.7.2.3 Weiter führt das medizinische Gutachten aus, dass nach den Er- gebnissen der zahnärztlichen Untersuchung beim Beschwerdeführer an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden könne. An den Weisheitszähnen finde sich in Regio 18, 28, 38 und 48 jeweils ein Mineralisationsstadium von «H» nach DEMIRJIAN (1973). Daraus würden sich Entwicklungsstadien ergeben, welche nach OLZE (2003) auf ein Durchschnittsalter von 22 Jah- ren (22.5 ± 1.9, 22.6 ± 1.9, 22.7 ± 1.9, 22.7 ± 1.9) schliessen liessen. Zu- dem würde das Mineralisationsstadium «H» der Weisheitszähne nach KNELL ET AL. (2009) in Abhängigkeit von Geschlecht und Herkunft auf ein Mindestalter von 17.0 bis 17.4 Jahren schliessen. 4.7.2.4 In Bezug auf den Einfluss der ethnischen Zugehörigkeit auf die un- tersuchten Altersmerkmale hält das Gutachten fest, dass die definierten Stadien der Skelettreifung, der Zahnentwicklung und der sexuellen Reife- entwicklung von allen ethnischen Hauptgruppen in derselben gesetzmäs- sigen Reihenfolge durchlaufen würden. Infolgedessen seien die angewen- deten Referenzstudien grundsätzlich auch auf andere ethnische Gruppen anwendbar. Lediglich bei der Geschwindigkeit der Mineralisation der Weis- heitszähne würden signifikante Unterschiede zwischen verschiedenen eth-
A-3867/2021 Seite 13 nischen Gruppen beobachtet werden, weshalb Abweichungen durch ethni- sche Unterschiede aufgrund der angegebenen Herkunft aus Afghanistan gegebenenfalls zu berücksichtigen seien. In Bezug auf den zeitlichen Ver- lauf der Handverknöcherung aller ethnischen Hauptgruppen sei durch Stu- dien gezeigt worden, dass die ethnische Zugehörigkeit keinen nennens- werten Einfluss auf die Verknöcherungsgeschwindigkeit ausübe. Hingegen sei ein möglicher Einfluss durch die medizinische und ökonomische Mo- dernisierung der Population gegeben. Da es bei geringem Modernisie- rungsstand jedoch zu einer Altersunterschätzung komme, wirke sich dieser Effekt nicht nachteilig für die Betroffenen aus. Nach Kenntnisstand des IRM St. Gallen gebe es zu keinem der untersuchten Merkmale Vergleichsstu- dien zu einer männlichen, afghanischen Population. 4.7.2.5 Gestützt auf die erhobenen Befunde ergebe sich im Rahmen einer zusammenfassenden Beurteilung ein durchschnittliches Lebensalter von 17 bis 22 Jahren. In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 5. März 2021 das 17. Lebensjahr sicher vollendet (Mindestalter). Das vom Beschwerde- führer angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von 15 Jahren und 9 Monaten) könne somit aufgrund der forensischen Alters- schätzung nicht zutreffen. 4.7.3 Beim medizinischen Gutachten handelt es sich nicht um eine zwei- felsfreie Altersbestimmung, sondern um eine Altersschätzung (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1). Das vorliegende Gutachten ist von ärztlichen Fachper- sonen verfasst und folgt den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedi- zin (AGFAD). Es wurde nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt und ba- siert nicht auf einer einzelnen, sondern auf mehreren Einzeluntersuchun- gen. Eine Gesamtschau der Befunde hat zum dargelegten Ergebnis ge- führt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu ge- wichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- resp. Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grund- sätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersu- chungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. auch Urteile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Darüber hinaus sind die üb- lichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten,
A-3867/2021 Seite 14 wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f. und 2019 I/6 E. 6.1 ff.) 4.7.4 In Bezug auf die vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der medizinischen Altersunter- suchung ist vorliegend von Relevanz, dass sich die Beurteilung lediglich auf die Untersuchungen der Hand und die Mineralisation der Weisheits- zähne stützt. Da das Skelettwachstum der Hand im Zeitpunkt der Begut- achtung weitgehend abgeschlossen war, wäre eine Schlüsselbeinanalyse, welche für die Gewichtung der medizinischen Abklärungen eine wesentli- che Rolle spielt, angezeigt gewesen. Der Befund der Computertomogra- phie der Schlüsselbein-Brustbeingelenke kann allerdings nicht berücksich- tigt werden, da die inneren Schlüsselbeinanteile des Beschwerdeführers als Normvariante beidseits mehrere Verknöcherungszentren aufweisen. Angesichts dieser Tatsache ist vorliegend die zahnärztliche Untersuchung die einzige Teiluntersuchung, die grundsätzlich zum Beweis geeignet ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Diesbezüglich wurde im Gutachten auf- grund des ermittelten Mineralisationsstadiums der Weisheitszähne ein Mindestalter von 17.0 bis 17.4 Jahren und ein Durchschnittsalter von 22 Jahren festgestellt. Die Ergebnisse der zahnärztlichen Untersuchung sind – wie in der Beschwerde zu Recht konstatiert wird – insofern zu relativie- ren, als das Gutachten festhält, dass bei der Geschwindigkeit der Minera- lisation der Weisheitszähne signifikante Unterschiede zwischen verschie- denen ethnischen Gruppen beobachtet würden, weshalb Abweichungen durch ethnische Unterschiede aufgrund der Herkunft aus Afghanistan ge- gebenenfalls zu berücksichtigen seien. Ob sich dieser Effekt nachteilig oder vorteilig auf den Beschwerdeführer auswirken würde, bleibt allerdings offen, da eine Vergleichsstudie zu einer männlichen, afghanischen Popu- lation nach dem Kenntnisstand des IRM St. Gallen nicht existiert. Wendet man die vom Bundesverwaltungsgericht definierten Grundsätze zur Ge- wichtung der medizinischen Altersabklärungen auf den vorliegenden Fall an, stellt das Altersgutachten somit ein schwaches Indiz für das im ZEMIS eingetragene Alter dar. Inwiefern der Beweiswert des Gutachtens dadurch gemindert werde, dass das Gutachten zum Zeitpunkt der Beschwerde be- reits 5 Monate alt gewesen sei, vermag der Beschwerdeführer in der Be- schwerdeschrift nicht schlüssig darzulegen. Es entspricht dem logischen Zeitablauf derartiger Verfahren, dass die Beschwerde einige Monate nach dem medizinischen Gutachten erfolgt.
A-3867/2021 Seite 15 4.8 Das Gutachten kommt insbesondere aufgrund der zahnärztlichen Un- tersuchung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung (5. März 2021) das 17. Lebensjahr sicher vollendet habe und somit das chronologische Lebensalter von 15 Jahren und 9 Monaten (bei Geburtsdatum 15. Mai 2005) nicht zutreffen könne. Infolgedessen ist das vom Beschwerdeführer im Hauptbegehren aufgeführte Geburtsdatum, namentlich der 15. Mai 2005, im Lichte des medizinischen Gutachtens eher unwahrscheinlich. Dasselbe trifft auch auf das vom Beschwerdeführer im Eventualbegehren beantragte Geburtsdatum, den 1. Januar 2005, zu, da der Beschwerdeführer auch bei diesem Geburtsdatum im Zeitpunkt der Un- tersuchung das 17. Lebensjahr nicht vollendet hätte. Folgt man der Schlussfolgerung des medizinischen Altersgutachtens, käme lediglich das Geburtsdatum des Subeventualbegehrens, nämlich der 1. Januar 2004 als mögliches Geburtsdatum in Frage, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung das 17. Lebensjahr vollendet hätte. 4.9 Zusammengefasst stehen sich vorliegend lediglich schwache Indizien gegenüber. Namentlich das Altersgutachten, welchem aufgrund der fehlen- den Schlüsselbeinanalyse nur eine beschränkte Aussagekraft beigemes- sen werden kann, die Fotokopie der Tazkira und die Angaben des Be- schwerdeführers. Da der Beschwerdeführer lediglich eine Fotokopie der Tazkira einreichen konnte, deren Beweiswert äusserst gering ist und da er im Verlauf des Asylverfahrens mehrfach widersprüchliche Aussagen insbe- sondere in Bezug auf sein Alter tätigte, ist das medizinische Altersgutach- ten nach einer Gesamtwürdigung aller Indizien stärker zu gewichten. Infol- gedessen stellt sich die Frage, welches der mit den Ergebnissen des Al- tersgutachtens im Einklang stehende Geburtsdatum (1. Januar 2003 oder
A-3867/2021 Seite 16 tum. Folglich ist der 1. Januar 2003 als Geburtsdatum im ZEMIS zu belas- sen und die verlangte Berichtigung abzulehnen. Ein Bestreitungsvermerk wurde bereits angebracht. 5. Im Ergebnis ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Be- schwerde abzuweisen ist. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung und Rechtsverbeiständung. 6.2 Aufgrund der Aktenlage ist von der prozessualen Bedürftigkeit des Be- schwerdeführers im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auszugehen. Sodann erschienen die in der Beschwerde formulierten Begehren nicht als aus- sichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess- führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird deshalb gutgeheissen. 6.3 Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes richtet sich vor- liegend nicht nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), sondern nach den Bestimmungen des VwVG (Urteil des BVGer E-1529/2016 vom 15. Juli 2016 E. 6.1). Nach Art. 65 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter einer Partei einen Anwalt bestellen, sofern es für die Wahrung deren Rechte not- wendig ist. Da der Vertreter des Beschwerdeführers nicht als patentierter Anwalt im Anwaltsregister eingetragen ist, kann er nicht als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt werden (vgl. BVGE 2016/37 E. 3.1 ff.). Das Ge- such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen. 6.4 Verfahrenskosten sind weder dem unterliegenden Beschwerdeführer, dem die unentgeltliche Prozessführung gewährt wird, noch der obsiegen- den Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.5 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dasselbe gilt für die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A-3867/2021 Seite 17 7. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
A-3867/2021 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung wird abgewiesen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das General- sekretariat EJPD und den EDÖB. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Andreas Kunz
A-3867/2021 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-3867/2021 Seite 20 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) – den EDÖB (zur Kenntnis)