B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 19.04.2024 (2C_313/2023)
Abteilung I A-3863/2022
Urteil vom 17. April 2023 Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich, vertreten durch Prof. Dr. Lorenz Hurni, Prorektor Studium, c/o Studienadministration HG F 15, Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum, vertreten durch Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb, Rechtsanwalt LL.M., und/oder Dr. iur. Martin Zobl, Rechtsanwalt LL.M., Walder Wyss AG, Beschwerdegegnerin,
ETH-Beschwerdekommission, Effingerstrasse 6a, Postfach, 3001 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Parkiererlaubnis.
A-3863/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A.______ schloss im Januar 2018 sein (...)studium an der Universität B._______ mit Diplom ab. Im Rahmen dieses Studiums war er im Früh- jahrssemester 2016 Mobilitätsstudent an der Eidgenössischen Techni- schen Hochschule Zürich (nachfolgend: ETH). Seit Herbst 2019 studiert er an der ETH (...).
Gemäss den Akten leidet A.______ seit einem Unfall im Jahr (...) unter anderem unter (...) als Folgen (...). A.b Nachdem die ETH am 11. November 2020 den Antrag von A.______ auf Ausstellung einer Parkkarte für das ETH-Gebäude CHN (beim ETH- Zentrum; nachfolgend: CHN) abgelehnt hatte (Antrag im Rahmen der am 21. September 2020 für das Herbstsemester 2020 beantragten behinde- rungsbedingten Nachteilsausgleiche), stellte er mit Beschwerde vom 10. Dezember 2020 bei der Beschwerdekommission der ETH (nachfol- gend: ETH-BK) unter anderem den Antrag, die ETH sei zu verurteilen, ihm beim CHN für die Zeit während der Blockkurse eine Parkkarte zur Verfü- gung zu stellen (Verfahren Nr. [...]). Er begründete dies damit, dass er ei- nerseits damit verhindere, sich mit dem Coronavirus anzustecken. Ande- rerseits sei er damit viel besser von der belebten, geräuschvollen Umge- bung während der Zugreise und an Bahnhöfen abgeschirmt. Er komme bei der Anreise mit dem eigenen Auto in wesentlich besserem, ausgeruhterem Zustand an, als wenn er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln anreise. Er werde bei einer gut organisierten Anreise mit dem Auto wesentlich weniger durch seine Behinderung eingeschränkt als bei der Reise mit dem ÖV. A.c Die ETH-BK wies den Antrag auf Ausstellung einer Parkkarte für das CHN in ihrem Entscheid vom 16. September 2021 ab und begründete dies damit, dass A.______ nicht an einer Mobilitäts- bzw. Gehbehinderung leide, weshalb das Auto nicht als behinderungsspezifisches Hilfsmittel zu qualifizieren sei. Sie begründete in ihrem Entscheid weiter, es sei kein be- hindertenspezifischer Nachteil und treffe allenfalls auch für andere (nicht- behinderte) Studierende zu, dass eine Autofahrt nach Zürich weniger an- strengend sei als die Anreise mit dem Zug; würde er eine Parkkarte erhal- ten, würde er gegenüber anderen Studierenden ohne Behinderung (unzu- lässig) privilegiert. Ausserdem sei das Argument, er wolle sich vor dem Coronavirus schützen, im Rahmen seiner in Frage stehenden Behinderung
A-3863/2022 Seite 3 irrelevant. Der Entscheid vom 16. September 2021 erwuchs unangefoch- ten in Rechtskraft. B. B.a Mit Verfügung vom 11. November 2021 wies die ETH den Antrag von A.______ auf Ausstellung einer Parkkarte während der Dauer des Block- kurses (...) vom (...) 2022 als behinderungsbedingten Nachteilsausgleich ab; nebst Gutheissungen seiner Anträge zu Modalitäten verschiedener Prüfungen. B.b Die ETH-BK trat mit Entscheid vom 25. August 2022 auf die am 4. De- zember 2021 erhobene Beschwerde in Sachen «Parkerlaubnis für einen Parkplatz in der näheren Umgebung der Gebäude CHN bzw. CAB bei der ETH Zürich-Zentrum für die Zeit vom (...) bis (...) 2022» (Hauptbegehren) nicht ein. Sie begründete dies damit, dass es sich bei diesem Begehren um eine Res iudicata handle. Sie auferlegte A.______ für das Verfahren Kosten von Fr. 500.– (Spruch- und Schreibgebühren). C. C.a Gegen diesen Entscheid reichte A.______ (nachfolgend: Beschwerde- führer) am 3. September 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde ein mit den Begehren, der Nichteintretensentscheid der ETH-BK (nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen, allenfalls sei die Verurteilung zur Bezahlung der Verfah- renskosten von Fr. 500.– aufzuheben. C.b Die Vorinstanz reichte am 22. September 2022 aufforderungsgemäss die Vorakten (ETH-BK Nr. [...]) und die Akten zu den Verfahren der ETH- BK Nrn. (...) und (...) ein und beantragt am 13. Oktober 2022, die Be- schwerde sei vollumfänglich abzuweisen. C.c Die ETH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Be- schwerdeantwort vom 9. November 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. C.d In seiner Replik vom 14. Dezember 2022 mit Ergänzungen vom 19. und 24. Dezember 2022 hält der Beschwerdeführer an seiner Be- schwerde fest und führt aus, beim vorliegenden Verfahren liege keine Res iudicata vor, zudem werde sich die Frage nach einer Parkkarte wieder stel- len.
A-3863/2022 Seite 4 C.e Die Beschwerdegegnerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 19. Januar 2023 an ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeantwort fest und äussert sich darüber hinaus zu verschiedenen vom Beschwerde- führer aufgeworfenen Fragen. C.f In seinen Schlussbemerkungen vom 21. Februar 2023 antwortet der Beschwerdeführer auf die von der Beschwerdegegnerin diskutierten Fra- gen. Er führt weiter aus, obwohl er den Kurs im Fach (...) mittlerweile er- folgreich bewältigt habe, sei das hängige Verfahren nicht gegenstandslos geworden, da unklar sei, ob er für weitere Situationen allenfalls eine Park- karte im ETH-Zentrum benötigen könnte; er habe jedenfalls ein Interesse, dass die Sache beurteilt werde. Darüber hinaus beantragt er, die Auferle- gung von Verfahrenskosten wegen mutwilligen Prozessierens sei aufzuhe- ben, unabhängig davon, ob das Verfahren mittlerweile gegenstandslos ge- worden sei. D. Der Beschwerdeführer führt(e) verschiedene weitere Verfahren zu bean- tragten Nachteilsausgleichen und weiteren Modalitäten im Rahmen seines ETH-Studiums, wie beispielsweise die Gewährung und Bezahlung einer Assistenz, die Entschädigung von Übernachtungskosten während eines Seminars oder Rechtsverzögerungs- resp. Rechtsverweigerungsbe- schwerden hinsichtlich gestellter Anträge. Ein Teil der Verfahren wurde durch die Beschwerdegegnerin oder die Vorinstanz erledigt und erwuchs in Rechtskraft. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren (...) betreffend Gewährung und Bezahlung einer Assistenz negativ ent- schieden. Vor Bundesverwaltungsgericht hängig sind noch die Verfahren (...). Soweit sich für das vorliegende Verfahren Überschneidungen erge- ben, wird darauf verwiesen. E. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die einge- reichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwä- gungen eingegangen.
A-3863/2022 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Okto- ber 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG). Eine Aus- nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver- fahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Wird eine Nichteintretensverfügung angefochten, ist die Beschwerdebefugnis unab- hängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu bejahen; das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung besteht in diesem Fall im Interesse an einer materiellen Prüfung der in der Beschwerde (im Verfahren der Vorinstanz) gestellten Rechtsbegehren (vgl. BGE 135 II 145 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_888/2015 E. 1; BVGE 2021 II/1 nicht publ. E. 3.3.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.77). Der Be- schwerdeführer ist somit zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist deshalb einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich unrichtiger oder unvoll- ständiger Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
A-3863/2022 Seite 6 3. 3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der angefochtene vorinstanzliche Entscheid vom 25. August 2022, worin die Vorinstanz auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht ein- getreten ist und ihm wegen mutwilliger bzw. leichtsinniger Beschwerdeer- hebung Verfahrenskosten von Fr. 500.– auferlegt hat. 3.2 Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint, weshalb die beschwerdeführen- de Partei nur die Anhandnahme durch die Vorinstanz beantragen kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-880/2022 vom 8. September 2022 E. 1.7 m.H. auf A-174/2020 vom 2. Februar 2021 E. 1.3 m.w.H.). Demnach ist hier zu prüfen, ob die Vorinstanz auf den Antrag auf Erlass einer Parkiererlaub- nis für einen Parkplatz in der näheren Umgebung der Gebäude CHN bzw. CAB bei der ETH Zürich-Zentrum im Zeitraum vom 10. bis 23. Januar 2022 zu Recht nicht eingetreten ist. 4. Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten auf das Begehren damit, dass eine Prozessvoraussetzung (Fehlen einer Res iudicata) nicht erfüllt sei, weshalb die weiteren Eintretensvoraussetzungen nicht zu prüfen und auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers nicht einzugehen sei. 4.1 4.1.1 Gemäss dem Grundsatz der materiellen Rechtskraft, welcher auch mit der Formel «Ne bis in idem» bzw. der Res iudicata-Wirkung ausge- drückt wird, darf die gleiche Sache nicht zwei Mal beurteilt werden. Nach diesem Grundsatz darf deshalb eine Verwaltungsbehörde bei einer bereits endgültig beurteilten Streitsache grundsätzlich nicht auf ein Gesuch um Neubeurteilung eintreten. Anders verhält es sich nur, wenn eine Ausnahme vom Grundsatz der Res iudicata-Wirkung vorliegt (gesetzliche oder durch die Praxis herausgebildete Wiedererwägungs- oder Revisionsgründe), die Formel «Ne bis in idem» aufgrund nachfolgender Veränderung der Tatsa- chen- oder Rechtslage oder aufgrund eines inhaltlich neuen Antrages nicht mehr gilt oder wenn die frühere Verfügung als nichtig erscheint. 4.1.2 Die Figur der materiellen Rechtskraft ist vorab im Zivil- und Strafpro- zess bedeutsam und im Verwaltungsverfahren in erster Linie auf Erkennt- nisse einer Rechtsmittelbehörde zugeschnitten (vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/ KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, § 31 Rz. 828;
A-3863/2022 Seite 7 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020 Rz. 1093 ff.; sowie RHINOW et. al., Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 956). 4.1.3 Eine abgeurteilte Sache (Res iudicata) ist einzig dann gegeben, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten An- spruch identisch ist. Eine solche Anspruchsidentität liegt vor, wenn der im Streit liegende Anspruch der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht aus dem gleichen Rechtsgrund und gestützt auf den nämlichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung vorgelegt wird. Ein Sachurteil, das in diesem Sinne in anspruchsbezogene materielle Rechtskraft erwächst, ist nur gegeben, wenn und soweit die Behörde die Sachverhaltsvorbringen der Parteien ma- teriellrechtlich würdigt bzw. den geltend gemachten Anspruch inhaltlich be- urteilt. Die Rechtskraftwirkung geht nur soweit, als über den geltend ge- machten Anspruch entschieden worden ist. Objektiv begrenzt wird die Rechtskraft der Entscheidung durch den Streitgegenstand. Der Begriff der Anspruchsidentität ist nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verste- hen. Ob Anspruchsidentität vorliegt, richtet sich nach den Rechtsbehaup- tungen, welche von den im abgeschlossenen Verfahren gestellten und be- urteilten Anträgen erfasst werden. Deshalb ist ein neuer Anspruch trotz ab- weichender Umschreibung mit dem beurteilten identisch, wenn er in die- sem bereits enthalten gewesen ist oder wenn die im ersten Prozess beur- teilte Hauptfrage für Vorfragen des zweiten Verfahrens von präjudizieller Bedeutung ist. Hingegen sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wort- lauts dann als verschieden zu betrachten, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund (bzw. auf denselben Tatsachen und rechtlichen Um- ständen) beruhen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer B-4598/2012 vom 11. März 2013 E. 5.1 ff. m.H.). 4.2 Das Vorliegen einer Res iudicata begründete die Vorinstanz damit, dass sich sowohl im früheren wie im jetzigen Verfahren dieselben Parteien gegenüberstünden und deshalb Parteiidentität vorliege. Der Beschwerde- führer habe in den Verfahren Nrn. (...) und (...) den Antrag gestellt, eine Parkkarte für die Zeit während der Blockkurse zur Verfügung gestellt zu erhalten. Jetzt verlange er, «eine Parkiererlaubnis für einen Parkplatz in der näheren Umgebung der Gebäude CHN bzw. CAB bei der ETH Zürich- Zentrum für die Zeit vom (...) 2022» für den künftigen Blockkurs (...). Er mache beide Begehren gestützt auf seine Behinderung und damit das Be- hinderungsgleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) geltend. Der Streitgegenstand im Verfahren Nr. (...) betreffe zwar
A-3863/2022 Seite 8 nicht mehr sämtliche Blockkurse, sondern nur einen spezifischen Block- kurs. Dieser sei jedoch bereits vom im Entscheid vom 16. September 2021 beurteilten Streitgegenstand erfasst (Verfahren Nrn. [...], [...]). Folglich sei die Identität des Streitgegenstandes und mithin eine Res iudicata zu beja- hen. Es würden keine neuen wesentlichen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die ausnahmsweise eine Neubeurteilung des Anspruchs trotz materieller Rechtskraft erlauben würden. Das im Verfahren Nr. (...) beige- brachte Beweismittel würde sich nicht dazu äussern, weshalb es dem Be- schwerdeführer nicht möglich sein sollte, mit dem öffentlichen Verkehr nach Zürich zu reisen. Im Übrigen handle es sich hierbei nicht um eine neue Tatsache. Sie bestehe seit mindestens dem Jahr 2018 und hätte be- reits in den Verfahren Nrn. (...) und (...) vorgebracht werden können. 4.3 Der Beschwerdeführer führt im Beschwerdeverfahren aus, es liege keine Res iudicata vor. Im Verfahren ETH-BK Nr. (...) habe er sein Begeh- ren wegen der Ansteckungsgefahr durch das SARS-CoV-2-Virus (in den öffentlichen Verkehrsmitteln) und nicht wegen seiner Behinderung gestellt. Geplant sei gewesen, das Auto für die An- und Abreise nach Zürich zu be- nutzen und in der Nähe der ETH während des Seminars zu wohnen. Im Herbst 2021 habe er eine Parkiererlaubnis als Nachteilsausgleich für seine Behinderung gestellt. Da die bisherige Unterkunft in der Nähe des ETH- Zentrums nicht mehr existiere, habe er eine andere Lösung finden müssen, um der Belastung durch die An- und Rückreise zu entgehen und er wäre täglich aus der mittlerweile gefundenen Unterkunft im Kanton (...) gepen- delt. Im Übrigen habe der Blockkurs im (...) 2021 wegen den Massnahmen zum Coronavirus im (...) 2021 gar nicht vor Ort stattgefunden. Im Rahmen der damaligen Unterrichtssituation sei es nicht sinnvoll gewesen, den Ent- scheid vom 16. September 2021 anzufechten. 4.4 Der Beschwerdeführer hat – jedenfalls bei der Vorinstanz – sowohl im Dezember 2020 wie auch im Dezember 2021 den Antrag gestellt, während den Blockkursen (resp. im Jahr 2021 während eines bestimmten Blockkur- ses) auf Parkplätzen der ETH Zürich-Zentrum parkieren zu dürfen und be- gründete dies unter anderem als Nachteilsausgleich wegen seiner Behin- derung (siehe oben Bst. A.b, B.a). Die Vorinstanz hat sich in ihrem Ent- scheid vom 16. September 2021 materiell mit dem Anliegen auseinander- gesetzt und es abgewiesen. Der Antrag in der Beschwerde vom 4. Dezem- ber 2021 ist demnach im rechtskräftig gewordenen Entscheid der Vor- instanz vom 16. September 2021 eingeschlossen, weshalb eine An- spruchsidentität vorliegt. Ob der Beschwerdeführer die Parkiererlaubnis
A-3863/2022 Seite 9 letztlich dafür beantragte, um täglich anzureisen und tagsüber zu parkie- ren, oder ob er plante, am Anfang der Blockkurse anzureisen und das Auto während zwei Wochen auf dem Parkplatz stehen zu lassen, ist irrelevant. Ebensowenig massgebend ist, dass er seinen Antrag im Herbst 2020 auch mit der Ansteckungsgefahr durch das SARS-CoV-2-Virus begründete, zu- mal er das Gesuch im Rahmen seiner Anträge zu behinderungsbedingten Nachteilsausgleichen gestellt hatte. 4.5 Die Beurteilung der Vorinstanz ist demnach zu bestätigen. Es liegt im Sinne des Gesagten eine Res iudicata vor, weshalb die Vorinstanz – wie auch das Bundesverwaltungsgericht – an die rechtskräftige Beurteilung der Vorinstanz vom 16. September 2021 gebunden ist. Es wäre allenfalls an der Beschwerdegegnerin als erstverfügenden Instanz, die Angelegenheit – bei veränderter Sach- oder Rechtslage (z.B. wenn die Parkplätze im ETH- Zentrum allgemein auch für Studierende geöffnet würden) – im Rahmen einer Wiedererwägung neu zu beurteilen. 4.6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht nicht auf das Begehren des Be- schwerdeführers eingetreten. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4.7 Es bleibt zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer das Seminar (...) nunmehr im (...) 2023 absolviert hat, ohne dass ihm das Parkieren auf dem Gelände des ETH-Zentrums bewilligt wurde. Da der hier in Frage stehende Antrag im Wesentlichen für die Absolvierung dieses mehrtägigen Seminars mit täglicher Laborarbeit vor Ort gestellt war, fehlt dem Beschwerdeführer nunmehr ein aktuelles Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 48 VwVG, dass die Sache vom Bundesverwaltungsgericht noch beurteilt wird. Daran än- dert auch nichts, dass er im Hinblick auf allfällige weitere Lehrveranstaltun- gen und/oder Besprechungen mit Dozierenden allenfalls nach Zürich an- reisen und – wenn er mit seinem Auto anreist – wie bisher einen Parkplatz organisieren muss. Den Akten ist zu entnehmen, dass er für die ETH im Hönggerberg bei Bedarf eine Parkiererlaubnis erhält. Entgegen seinen Ausführungen in den Schlussbemerkungen vom 21. Februar 2023 ist nicht ersichtlich, dass sich nach Bewältigung des in Frage stehenden Blockse- minars die hier zu beurteilende Frage nach der Bewilligung einer Parkier- erlaubnis im oder bei den Gebäuden CHN und CAB in anderer Konstella- tion wieder stellen könnte. Es besteht daher auch kein öffentliches Inte- resse, darüber trotz des weggefallenen aktuellen Rechtsschutzinteresses zu entscheiden. Im Übrigen umfasst der rechtskräftige Entscheid der ETH- BK vom 16. September 2021 wie dargelegt sämtliche zukünftigen Block- kurse, die der Beschwerdeführer noch absolvieren wird; es sei denn, die
A-3863/2022 Seite 10 Beschwerdegegnerin würde einen neuen Antrag bei geänderter Sach- oder Rechtslage neu beurteilen (oben E. 4.5 in fine). 5. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Verfahrens- kosten von Fr. 500.– (Spruch- und Schreibgebühren) wegen mutwilliger bzw. leichtsinniger Beschwerdeerhebung auferlegen durfte. 5.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 BehiG ist das Verfahren gemäss den Artikeln 7 und 8 BehiG unentgeltlich. Gemäss Art. 10 Abs. 2 BehiG können jedoch einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Verfahrenskosten auferlegt werden. Dass diese Verfahren grundsätzlich unentgeltlich sind, darf nicht dazu führen, dass unnötig Verfahren geführt werden, ohne Rück- sicht auf (nicht) vorhandene Prozesschancen (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521. E. 9.1 zur Aussichtslosigkeit von Prozessbegehren). Die Ein- schränkung der Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Pro- zessführung gilt als allgemeiner prozessualer Grundsatz. Neben der Aus- sichtslosigkeit bedarf es eines subjektiven tadelnswerten Verhaltens. Die Partei muss die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemäs- sen Überlegung ohne Weiteres erkennen können, den Prozess aber trotz- dem führen (vgl. MARCEL MAILLARD in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 63 Rz. 24). 5.2 Die Vorinstanz begründete die Kostenauferlegung gestützt Art. 10 Abs. 2 BehiG damit, dass dem Beschwerdeführer nach der Eröffnung des Entscheids vom 16. September 2021 in den Verfahren Nrn. (...) und (...) hätte klar sein müssen, dass eine weitere Beschwerde betreffend Parkier- erlaubnis keine Aussicht auf Erfolg haben würde, zumal sich die Umstände nicht entscheidrelevant geändert hätten. Die Beschwerdeerhebung sei deshalb mutwillig bzw. leichtsinnig erfolgt. 5.3 Wie dargelegt wurde (oben E. 4.4), verlangte der Beschwerdeführer im Herbst 2020 wie auch im Herbst 2021, im oder beim CHN während den Blockseminaren parkieren zu dürfen, und begründete dies beide Male (un- ter anderem) damit, die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln ermüde ihn mit seiner Behinderung resp. er sei wegen seiner Behinderung nicht in der Lage, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln täglich nach Zürich zu rei- sen. Obwohl der Entscheid vom 16. September 2021 unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, führte er dessen ungeachtet bei der Vorinstanz in derselben Sache und im Wesentlichen auch mit derselben Begründung
A-3863/2022 Seite 11 Beschwerde, so wie er auch wegen diversen weiteren Anliegen im Zusam- menhang mit seinem Studium gegen die Beschwerdegegnerin resp. die Vorinstanz prozessiert (oben Bst. D). Die erneute Verfahrensanhebung in derselben Sache ist hier ohne Zweifel als mutwillig bzw. leichtsinnig zu betrachten und die Kostenauferlegung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Der Antrag, die Kostenauferle- gung durch die Vorinstanz sei aufzuheben, ist deshalb abzuweisen. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung. 6.1 6.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Ausführungen hiervor zur mutwilligen bzw. leichtsinnigen Prozessführung gemäss Art. 10 Abs. 2 BehiG auch für das Verwaltungsgerichtsverfahren beachtlich sind. 6.1.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG hat in der Regel die unterliegende Par- tei die Verfahrenskosten zu tragen. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Ver- halten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6.1.3 Wie dargelegt erwies sich die Beschwerdeerhebung vor der Vor- instanz als mutwillig bzw. leichtsinnig. Umso mehr war die Beschwerdeer- hebung vor Bundesverwaltungsgericht unnötig; der Beschwerdeführer lässt seine Prozessaussichten auch in diesem Verfahren offenbar gestützt auf die grundsätzliche Kostenfreiheit im Rahmen des BehiG unbeachtet. Der Beschwerdeführer führt denn auch in seinen Schlussbemerkungen aus, das Verfahren sei zwar gegenstandslos geworden, er habe aber den- noch ein Interesse an dessen gerichtlicher Beurteilung. Einen Rückzug hat er trotz Wegfalls seines Rechtschutzinteresses nicht in Betracht gezogen. 6.1.4 Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer das Blockseminar im Januar 2023 besuchte und be- stand, unabhängig von der Regelung der Parkiersituation gemäss Antrag im vorliegenden Verfahren. Die Gegenstandslosigkeit ist demnach eher dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzurechnen. In Anbetracht der
A-3863/2022 Seite 12 Umstände (Erledigung eines letztlich gegenstandslos gewordenen Verfah- rens, dessen Führung indes als unnötig bzw. mutwillig zu betrachten ist), sind dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 10 Abs. 2 BehiG in Verbin- dung mit Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 5 VGKE reduzierte Verfahrenskos- ten von Fr. 500.– aufzuerlegen. 6.2 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin haben als Bundesbehör- den trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 4 VwVG und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Be- schwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
(Dispositiv: siehe nächste Seite)
A-3863/2022 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Marcel Tiefenthal Susanne Flückiger
A-3863/2022 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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