B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung I A-3834/2025
Zwischenentscheid vom 14. Juli 2025 Besetzung
Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD) Bundesgasse 3, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstandsbegehren.
A-3834/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit der als «Gesuch um gütliche Einigung gemäss Art. 33b des Ver- waltungsverfahrensgesetzes» betitelten Eingabe vom 12. Mai 2023 er- suchten A., B. und C._______ beim Eidgenössischen Fi- nanzdepartement (EFD) um die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der gütlichen Einigung. Das EFD nahm die Eingabe als Staatshaftungsgesuch entgegen. Als Anspruchsgrundlage wiesen die Ge- suchstellerinnen in ihrer Eingabe auf den Konkurs der D._______ GmbH hin. Bei den Gesuchstellerinnen handle es sich um Gläubigergruppen bzw. Vertretungen von Gläubigergruppen der D._______ GmbH. Die Gesuch- stellerinnen erhoben teilweise Anspruch auf die blockierten Vermögens- werte im Fallkomplex E., deren Rückführung in die Republik Us- bekistan vom Bundesrat beschlossen worden sei. A.b Das EFD wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. September 2023 ab. Es hielt unter anderem fest, dass Hinweise auf ein widerrechtliches Verhal- ten und der Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem geltend gemachten widerrechtlichen Verhalten fehlten. A.c Hiergegen erhoben A., B._______ und C._______ Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellten diverse Rechts- begehren, darunter prozessuale Anträge auf Erlass vorsorglicher Mass- nahmen. Unter anderem beantragten sie, es sei dem Repatriierungsver- fahren vorläufig Einhalt zu gebieten. A.d Im daraufhin eröffneten Verfahren A-5526/2023 wies Instruktionsrich- ter Jürg Marcel Tiefenthal die Begehren um Erlass vorsorglicher Massnah- men mit Zwischenverfügung vom 29. November 2023 ab. Mit weiteren Ein- gaben stellten die Beschwerdeführerinnen erneut Gesuche um Erlass vor- sorglicher Massnahmen bzw. sinngemässe Wiedererwägungsgesuche be- treffend die Zwischenverfügung über vorsorgliche Massnahmen. Diese Gesuche wurden ebenfalls abgewiesen bzw. wurde darauf nicht eingetre- ten (vgl. Zwischenverfügungen vom 7. Dezember 2023, 12. Januar 2024, 14. Februar 2024 und 10. Juli 2024). Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2024 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und gleichzeitig auf meh- rere Wiedererwägungsgesuche betreffend die «Beschlagnahmung blo- ckierter Gelder» nicht eingetreten sowie ein sinngemässes Sistierungsge- such der Beschwerdeführerinnen vom 27. Mai 2024 abgewiesen.
A-3834/2025 Seite 3 In der Folge reichten die Beschwerdeführerinnen zahlreiche unaufgefor- derte Eingaben ein, die jeweils der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuge- stellt wurden. B. B.a Am 18. Juni 2024 ersuchten die Beschwerdeführerinnen beim Eidge- nössischen Finanzdepartement unter anderem um Zugang zum «Bundes- ratsbeschluss vom Mai 2018 betreffend Repatriierung der in Genf blockier- ten Gelder in Höhe von CHF (...) zugunsten der Republik Usbekistan, ein- schliesslich aller Dokumente in Vor- und Nachbearbeitung des Bundesrats- beschlusses». Teile dieses Gesuchs wurden zuständigkeitshalber vom Bundesamt für Justiz BJ und von der Bundesanwaltschaft BA bearbeitet. Ein weiterer Teil des Gesuchs ging zur Bearbeitung an das Staatssekreta- riat für internationale Finanzfragen SIF. B.b Gegen die Verfügung des BJ betreffend die Verweigerung des Zu- gangs zu den nachgesuchten Dokumenten erhoben die Beschwerdeführe- rinnen mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht (BGÖ-Verfahren A-7657/2024). Im Weiteren leiteten sie ein Beschwerdeverfahren gegen eine Stellungnahme der BA vom 20. De- zember 2024 ein (BGÖ-Verfahren A-113/2025, Beschwerde vom 6. Januar 2025) sowie gegen eine Verfügung des SIF vom 25. März 2025 (BGÖ-Ver- fahren A-2652/2025, Beschwerde vom 14. April 2025). In den drei BGÖ-Verfahren wurde Richter Jürg Marcel Tiefenthal zum In- struktionsrichter ernannt. B.c Mit Eingaben vom 10. Februar 2024 machten die Beschwerdeführerin- nen in den BGÖ-Verfahren A-7657/2024 und A-113/2025 unter anderem eine Vorbefassung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal aufgrund seiner Tä- tigkeit als Instruktionsrichter im Staatshaftungsverfahren A-5526/2023 gel- tend. In den daraufhin eröffneten Ausstandsverfahren A-1060/2025 und A-1063/2025 wurde Richter Stephan Metzger als Instruktionsrichter einge- setzt, woraufhin die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 18. März 2025 Ausstandsgründe gegen Richter Stephan Metzger sowie gegen sämtliche Gerichtspersonen des Bundesverwaltungsgerichts vorbrachten. Auf diese Ausstandsbegehren trat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwi- schenentscheid A-1063/2025 vom 13. Mai 2025 nicht ein und wies gleich- zeitig das im BGÖ-Verfahren A-7657/2024 gegen Richter Jürg Marcel
A-3834/2025 Seite 4 Tiefenthal gestellte Ausstandsbegehren ab. Im Weiteren trat es auf die im BGÖ-Verfahren A-113/2025 gestellten Ausstandsbegehren mit Zwischen- entscheid A-1060/2025 vom 13. Mai 2025 nicht ein. C. Mit Schreiben vom 14. März 2025 teilten die Beschwerdeführerinnen im Rahmen des Staatshaftungsverfahrens A-5526/2023 mit, dass sie um Klä- rung gebeten hätten, «ob an den jährlich oder halbjährlich stattfindenden sog. Stammtischen zwischen SVP-Bundesparlamentariern und Bundes- verwaltungsrichtern mit dem gleichen Parteibuch Einfluss auf rubriziertes Staatshaftungsverfahren genommen wurde». Weiter sei der Instruktions- richter um die Offenlegung einer «möglichen persönlichen Stellungnahme» zuhanden der Schweizerischen Richtervereinigung ersucht worden, wo- nach vor unmittelbar anstehenden Richterwahlen bei gegen 40 Prozent der Richterschaft Einfluss vor deren Wiederwahl genommen werde. D. Mit Instruktionsverfügung vom 30. April 2025 wurden die Beschwerdefüh- rerinnen angefragt, ob ihre Eingaben als Ausstandsbegehren im Be- schwerdeverfahren A-5526/2023 zu verstehen seien. E. Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 bringen die Beschwerdeführerinnen vor, sie hätten am 10. Februar sowie am 14. März 2025 Ausstandsbegehren im Staatshaftungsverfahren A-5526/2023 sowie in den BGÖ-Verfahren A-7657/2024, A-113/2025 und A-2652/2025 gestellt [recte: bzw. stellen sie mit Eingabe vom 6. Mai 2025 ein neues Ausstandsbegehren im BGÖ-Ver- fahren A-2652/2025, das sie mit der Beschwerde vom 14. April 2025 ein- geleitet hatten]. Diese würden sich gegen Jürg Marcel Tiefenthal als In- struktionsrichter in allen vier Verfahren richten sowie gegen Richter Ste- phan Metzger, der in Ausstandsangelegenheiten der BGÖ-Verfahren zum Instruktionsrichter ernannt worden sei. F. Mit Schreiben vom 11. Juni 2025 nahm Richter Jürg Marcel Tiefenthal zum Ausstandsbegehren im Verfahren A-5526/2023 Stellung. Das Schreiben wurde den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 20. Juni 2025 zur Kenntnisnahme übermittelt.
A-3834/2025 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerdeführerinnen verlangen in ihrem Schreiben vom 6. Mai 2025 Auskunft von Richter Stephan Metzger über «sog. SVP-Stammti- sche». Bereits im Verfahren A-1063/2025, gaben sie mit diesem Vorbrin- gen sinngemäss zu verstehen, Richter Stephan Metzger erwecke den An- schein einer Befangenheit. Sie würden eine Einflussnahme auf das Staats- haftungsverfahren an «sog. SVP-Stammtischen» befürchten. Da Richter Stephan Metzger ein Mitglied der SVP sei, habe er «womöglich auch an den besagten Stammtischen teilgenommen» (vgl. Zwischenentscheid A-1063/2025 vom 13. Mai 2025 Sachverhalt Bst. E). 1.2 Nach Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des BGG über den Aus- stand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. Über ein Ausstandsbegehren entscheidet in der Regel die Ab- teilung in der Besetzung mit drei Richterinnen bzw. Richtern unter Aus- schluss der betroffenen Gerichtsperson (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 BGG). Indessen darf laut Rechtsprechung bei einem von vornherein untauglichen Begehren die abgelehnte Gerichtsper- son beim entsprechenden Nichteintretensentscheid mitwirken (vgl. Urteile des BGer 9F_14/2018 vom 7. November 2018; 9C_900/2017 vom 27. März 2018 E. 1.2.1; 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2; Urteil des BVGer C-7231/2018 vom 4. Januar 2019). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen substanziieren nicht, worauf ihre An- nahme beruht, Richter Stephan Metzger habe als Mitglied der SVP «wo- möglich auch an den besagten Stammtischen teilgenommen», bezüglich derer sie eine Einflussnahme auf das Staatshaftungsverfahren vermuten. Es handelt sich um blosse Mutmassungen bzw. unbelegte Annahmen, die nicht geeignet sind, den Anschein einer Befangenheit zu erwecken. Die Parteizugehörigkeit bzw. die politische Einstellung eines Richters für sich allein stellt rechtsprechungsgemäss keinen Ausstandsgrund dar, weshalb das Ausstandsbegehren als untauglich bzw. unzulässig zu qualifizieren ist (vgl. Urteile des BGer 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.2; 6B_1043/2014 vom 25. November 2014 E. 2). 1.4 Demnach ist auf das Ausstandsbegehren gegen Richter Stephan Metz- ger im vorliegenden Zwischenverfahren nicht einzutreten.
A-3834/2025 Seite 6 2. Die Befugnis zum Entscheid über das Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal setzt die voraussichtliche Zuständigkeit des Bun- desverwaltungsgerichts in der Hauptsache voraus. Prima facie ist davon auszugehen, dass die im Verfahren A-5526/2023 an- gefochtene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt und das EFD eine zulässige Vorinstanz ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich zur Beurteilung der Beschwerde zuständig sein dürfte (vgl. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Fragen for- meller Natur zuständig, die sich im Rahmen des Hauptverfahrens A-5526/2023 ergeben, so auch für den Entscheid über das vorliegende Ausstandsbegehren (vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1). 3. 3.1 Mit Schreiben vom 6. Mai 2025 bringen die Beschwerdeführerinnen vor, Richter Jürg Marcel Tiefenthal habe das Staatshaftungsverfahren A-5526/2023 ungebührlich verzögert bzw. das Recht verweigert, weil er zahlreich verlangte Beweiserhebungen sowie die entsprechenden vorsorg- lichen Massnahmen bezüglich der «blockierten Genfer Gelder» nicht fort- geführt habe. Aus dieser Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung re- sultiere eine Staatshaftung, weshalb Richter Jürg Marcel Tiefenthal nicht mehr als unabhängig gelten könne. Ihre Eingaben seien zudem seit Anbeginn Herbst 2023 als ungefragt taxiert bzw. abgekanzelt worden. Ihr Rechtsvertreter sei deshalb auf vorinstanzli- chen Antrag hin mit einer Verfahrensbusse bedroht worden. Dies lasse die richterliche Unabhängigkeit vermissen. Des Weiteren seien Richter Jürg Marcel Tiefenthal und Richter Stephan Metzger gebeten worden, zur Existenz «sog. SVP-Stammtische» Auskunft zu geben. Ihnen (den Beschwerdeführerinnen) sei «zugerufen» worden, dass SVP-Bundesparlamentarier anlässlich eines solchen Stammtischs auf das Staatshaftungsverfahren A-5536/2023 Einfluss genommen hätten, insbesondere als es um die Wiederwahl der Bundesverwaltungsrichter im Herbst 2024 gegangen sei. Im Weiteren wollten sie wissen, welche Aus- künfte (der Richter Jürg Marcel Tiefenthal) anlässlich einer Studie der Schweizerischen Richtervereinigung (zu Wiederwahlen) erteilt habe.
A-3834/2025 Seite 7 3.2 In seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2025 beantragt Richter Jürg Marcel Tiefenthal, das Ausstandsbegehren sei abzuweisen. Zur Begrün- dung führt er im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerinnen würden keine Umstände vorbringen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein einer Befangenheit erzeugen könnten. Ihre lediglich kurzen pauschalen Ausführungen belegten vielmehr, dass sie offensichtlich mit der bisherigen Verfahrensleitung bzw. prozessualen Zwischenentscheidung(en) mit je- weils zugehöriger Begründung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfah- ren A-5526/2023 nicht einverstanden seien und dies mit der Vermutung begründen wollten, die von ihrem Ausstandsgesuch betroffene Gerichts- person hätte aufgrund einer Befangenheit bislang im Sinne der Gegenpar- tei und entgegen ihren Interessen entschieden. Ein solches Nicht-Einver- ständnis vermöge indessen nicht den objektiven Anschein der Befangen- heit der beteiligten Gerichtsperson zu begründen. Demnach werde keine befangenheitsbegründende Tatsache glaubhaft gemacht. Zudem hätten solche den Ausstand begründende Tatsachen umgehend nach deren Kenntnisnahme dem Gericht mittels eines schriftlichen Begehrens einge- reicht werden müssen, was im vorliegenden Fall erst verspätet mit Schrei- ben vom 6. Mai 2025 geschehen sei. 4. 4.1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG). 4.2 Laut Rechtsprechung des Bundesgerichts verwirkt eine Partei ihr Ab- lehnungsrecht, wenn sie die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend macht. Typischerweise sind – jeweils mit Verwirkungsfolge – Ausstands- gründe unverzüglich nach Kenntnis des Ausstandsgrundes vorzubringen (BGE 140 I 240 E. 2.4 mit Hinweisen) und gerichtsorganisatorische Fragen frühestmöglich zu bereinigen (BGE 130 III 66 E. 4.3; 138 III 94 E. 2.1). Denn es wäre mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Rechts- missbrauchsverbot nicht vereinbar, Ablehnungs- und Ausstandsgründe, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden kön- nen, bei ungünstigem Ausgang später vorzubringen; ein echter oder ver- meintlicher Organmangel ist vielmehr so früh wie möglich, d.h. nach des- sen Kenntnis bei erster Gelegenheit geltend zu machen (BGE 124 I 121 E. 2). Dieser Grundsatz der Verwirkung bei nicht umgehender Geltendma- chung gilt generell für formelle Rügen bzw. Verfahrensmängel (Urteil des BGer 5A_837/2012 vom 25. Juni 2013 E. 5). Nach Praxis des
A-3834/2025 Seite 8 Bundesverwaltungsgerichts ist ebenfalls davon auszugehen, dass Aus- standsbegehren innert nützlicher Frist erfolgen müssen, damit darauf ein- getreten werden kann (vgl. Urteile des BVGer D-7053/2016 vom 10. Feb- ruar 2017 E. 1.2.1 und E-1117/2017 vom 26.04.2017 E. 2.2). 4.3 Leitet der Betroffene den Anschein der Befangenheit aus verschiede- nen Verfahrensfehlern ab, handelt er rechtzeitig, wenn er sein Ausstands- gesuch so bald wie möglich nach dem letzten geltend gemachten Verfah- rensfehler stellt, der seiner Ansicht nach «das Mass voll» gemacht und dazu geführt hat, dass der Richter nun als befangen angesehen werden muss (vgl. Urteile des BGer 1B_240/2021 vom 08.02.2022 E. 3.3.1 und 1P.333/2003 vom 14. November 2003 E. 2.2). Ist vernünftigerweise nicht damit zu rechnen, dass ein einzelner potenzieller Verfahrensmangel zu ei- ner Ausstandspflicht führt, besteht keine Verpflichtung, unverzüglich ein Ausstandsgesuch zu stellen. Dadurch verwirkt zwar die Möglichkeit, das Gesuch allein mit dem entsprechenden problematischen Verhalten zu be- gründen; nicht ausgeschlossen ist es aber, darauf später zusammen mit neu hinzugetretenen Umständen zurückzukommen, sofern nicht miss- bräuchlich ein bloss vorgeschobener neuer Grund angerufen wird, der nicht ernstlich für die Begründung eines Ausstands geeignet ist (Urteil des BGer 1B_246/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 5.2.2). 4.4 Die betroffene Partei hat die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dabei genügt es, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafürspricht (vgl. BGE 120 II 393 E. 4c). 5. 5.1 Zunächst ist auf die Vorbringen einzugehen, dass seit Anbeginn Herbst 2023 die Eingaben der Beschwerdeführerinnen als ungefragt taxiert bzw. abgekanzelt worden seien und ihr Rechtsvertreter deshalb auf vorinstanz- lichen Antrag hin mit einer Verfahrensbusse bedroht worden sei (vgl. Zwi- schenverfügung A-5526/2023 vom 7. Dezember 2023). Auf diese Vorbrin- gen konnte zwar noch im Ausstandsverfahren A-1063/2025 Bezug genom- men werden, in dem die Beschwerdeführerinnen eine Vorbefassung des Instruktionsrichters im neu eingeleiteten BGÖ-Verfahren A-7657/2024 gel- tend gemacht hatten (vgl. Zwischenentscheid A-1063/2025 vom 13. Mai 2025 E. 6.3). Demgegenüber ist aber im Staatshaftungsverfahren A-5526/2023 die Rüge einer angeblichen Befangenheit mit Bezug auf die
A-3834/2025 Seite 9 Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2023 nach über einem Jahr und fünf Monaten für sich genommen eindeutig als verwirkt anzusehen. 5.2 Nachdem im Staatshaftungsverfahren der Schriftenwechsel am 10. Juli 2024 geschlossen wurde, liegen auch sonstige angebliche Verfahrens- mängel im Rahmen des Instruktionsverfahrens («zahlreich verlangte Be- weiserhebungen sowie die entsprechenden vorsorglichen Massnahmen») bereits 10 Monate zurück, weshalb die Möglichkeit, allein darauf ein Aus- standsbegehren zu stützen, ebenfalls verwirkt ist. 5.3 Im Übrigen beschränken sich die Beschwerdeführerinnen auf die blosse Behauptung angeblicher Verfahrensmängel, ohne zu substanziie- ren, auf welche ihrer Eingaben sie sich überhaupt beziehen. Die Beschwer- deführerinnen substanziieren nicht, welche konkreten Stellen beziehungs- weise angeblichen Beweisanträge in den von ihnen genannten Akten für eine Befangenheit von Richter Jürg Marcel Tiefenthal sprechen sollen. Es ist Sache der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen, die geltend gemachten Ausstandsgründe zumindest soweit zu konkretisieren, dass de- ren Glaubhaftigkeit auch vom Gericht überprüft werden kann. Dass auf zahlreich verlangte Beweiserhebungen nicht im Rahmen von Instruktions- verfügungen eingegangen wird, bildet für sich allein genommen offensicht- lich keinen Ausstandsgrund. Die Vorbringen sind nicht ernstlich geeignet, einen Ausstand zu begründen, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerinnen als vermeintlich zusätzlich neuen Ausstandsgrund geltend machen, aus der «verweigerten Blockierung der Gelder» bzw. diesbezüglichen «Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweige- rung» im Verfahren A-5526/2023 resultiere eine Staatshaftung mit mögli- chen Regressansprüchen, behaupten sie sinngemäss, Richter Jürg Marcel Tiefenthal sei aus persönlichen Gründen befangen. Bereits im Zwischen- entscheid A-1063/2025 vom 13. Mai 2025 wurde ausgeführt, dass laut der Begründung der Zwischenverfügungen im Verfahren A-5526/2023 die von den Beschwerdeführerinnen verlangten vorsorglichen Massnahmen vor- aussichtlich nicht als vom Streitgegenstand umfasst gelten, weshalb sie abgelehnt worden sein dürften (vgl. BVGer A-1063/2025 vom 13. Mai 2025 E. 6.2). Mit ihren Vorbringen unterstreichen die Beschwerdeführerinnen le- diglich ihre von den Zwischenverfügungen abweichende rechtliche Mei- nung, selbst wenn sie wegen der «verweigerten Blockierung der Gelder» und einer damit vermeintlich zusammenhängenden Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung neu ein Staatshaftungsverfahren anheben. Es ist nicht anzunehmen, dass Richter Jürg Marcel Tiefenthal deshalb aus
A-3834/2025 Seite 10 persönlichen Gründen bzw. wegen einem persönlichen Interesse den ob- jektiven Anschein einer Befangenheit erwecken könnte (Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG). Es wird damit ein bloss vorgeschobener neuer Grund ange- rufen, der nicht ernstlich für die Begründung eines Ausstands geeignet ist (vgl. Urteil des BGer 1B_246/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 5.2.2). Auf das Ausstandsbegehren ist deshalb nicht einzutreten. 5.5 Sodann basieren auch die bereits im Verfahren A-1063/2025 gestellten Vorbringen, Richter Jürg Marcel Tiefenthal solle sich zu «sog. SVP Stamm- tischen» bzw. einer «möglichen Stellungnahme» zuhanden der Schweize- rischen Richtervereinigung äussern, auf der blossen Mutmassung, es sei eine Einflussnahme an «sog. SVP-Stammtischen» auf das Staatshaftungs- verfahren zu befürchten. Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen er- weisen sich als völlig ungeeignet, den Anschein einer Befangenheit von Richter Jürg Marcel Tiefenthal zu erwecken (vgl. Zwischenentscheid A-1063/2025 vom 13. Mai 2025 E. 6.1). 5.6 Zusammengefasst haben die Beschwerdeführerinnen ihr Recht ver- wirkt, aufgrund eines angeblichen Verfahrensfehlers mit der verspäteten Eingabe vom 5. Mai 2025 ein Ausstandsgesuch zu stellen (E. 5.1–5.2). Die übrigen Vorbringen sind konstruiert und damit nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit von Richter Jürg Marcel Tiefenthal zu erwecken (E. 5.3– 5.5). Die geltend gemachten Ausstandsgründe erweisen sich damit als konstruiert bzw. bloss vorgeschoben, weshalb auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist. 6. Auf das im Verfahren A-5526/2023 gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal gestellte Ausstandsbegehren ist daher nicht einzutreten. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerinnen die Kosten des Ausstandsverfahrens zu tragen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind auf Fr. 1’000.– festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VGKE) und dem bereits im Verfahren A-5526/2023 geleisteten Kostenvorschuss zu entneh- men. 7.2 Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A-3834/2025 Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Ausstandsbegehren gegen Richter Stephan Metzger wird nicht eingetreten. 2. Auf das Ausstandsbegehren im Verfahren A-5526/2023 gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid von Fr. 1’000.– wer- den den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der Betrag wird dem im Verfah- ren A-5526/2023 geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieser Zwischenentscheid geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Metzger Anna Wildt
A-3834/2025 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).