Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-3814/2021
Entscheidungsdatum
04.08.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Verfahren vor dem BGer mit Urteil vom 9.3.2023 abgeschrieben (8C_543/2022)

Abteilung I A-3814/2021

Urteil vom 4. August 2022 Besetzung

Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien

A._______, vertreten durch Daniel Stucki, Rechtsanwalt, Schmutz Eisenhut Stucki Wehrlin, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, Schwanengasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Auflösung des Arbeitsverhältnisses; ordentliche Kündigung.

A-3814/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ war von März 2013 bis Dezember 2014 und ab Dezember 2015 als Mitarbeiterin der Fachstelle (...) des Eidgenössischen Departe- ments für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport ([...]; nachfolgend auch: Arbeitgeberin) als (...) tätig und führte unter anderem (...) durch. Im Jahr 2013 wurde sie einer erweiterten Personensicherheitsprüfung durch die Fachstelle PSP VBS unterzogen und von dieser als unbedenklich ein- gestuft. A.b Per 1. Mai 2019 übernahm A._______ (nachfolgend auch: Arbeitneh- merin) die Funktion als (...). Der öffentlich-rechtliche Arbeitsvertrag vom 17. April / 9. Mai 2019 enthielt unter dem Titel «Personensicherheitsprü- fung» die Klausel: «Wird während der Funktionsausübung keine Verfügung mit der Si- cherheitserklärung ''unbedenklich beurteilt" nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 4. März 2011 (PSPV; SR 120.4) erlassen, so stellt dies einen Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Artikel 10 Ab- satz 3 Buchstabe f BPG dar.». A.c Die Fachstelle Personensicherheitsprüfungen der Bundeskanzlei (nachfolgend: Fachstelle PSP BK) eröffnete mit Ermächtigung der Arbeit- nehmerin am 17. August 2018 das Verfahren um Wiederholung der erwei- terten Personensicherheitsprüfung. A.d Nachdem die Fachstelle PSP BK am 16. August 2019 eine Risikoer- klärung nach Art. 22 Abs. 1 Bst. c PSPV erlassen hatte, wurde die Arbeit- nehmerin am 30. August 2019 von ihrer Funktion als (...) entbunden, da sie nicht mehr über eine Sicherheitsprüfung «unbedenklich beurteilt» ver- füge. Ab 24. September 2019 war sie krankgeschrieben. A.e Mit Urteil A-4852/2019 vom 15. Juli 2020 hob das Bundesverwaltungs- gericht die Risikoerklärung vom 16. August 2019 auf und erliess reforma- torisch eine Feststellungserklärung. Es führte dazu aus, gestützt auf die fehlenden Steuerdaten in den Jahren 2012 bis 2017 respektive die lücken- haften Unterlagen betreffend die finanzielle Situation der Beschwerdefüh- rerin und ihres damaligen Ehemannes seien zu wenig Daten zur Beurtei-

A-3814/2021 Seite 3 lung des Sicherheitsrisikos ab dem Jahr 2012 vorhanden. Eine Risikoein- schätzung – positiv wie negativ – sei nach Auffassung des Bundesverwal- tungsgerichts nicht möglich. A.f Am 22. Juli 2020 reichte die Arbeitnehmerin bei der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) Anzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung ein (Art. 22a BPG). Es bestehe der begründete Verdacht, dass amtsintern un- zulässigerweise Einblick in sie betreffende, besonders schützenswerte Da- ten genommen und diese unbefugten Dritten zur Kenntnis gebracht wor- den seien. Die EFK erhob am 28. Juli 2020 Strafanzeige bei der Bundes- anwaltschaft gegen Unbekannt wegen Amtsgeheimnisverletzung. Am 19. April 2021 sistierte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren. A.g Am 21. September 2020 teilte die Arbeitnehmerin mit, sie könne ihre Tätigkeit per 1. November 2020 wieder aufnehmen und bat um möglichst baldige Anweisungen hierzu. Sie signalisierte gleichzeitig, dass sie unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an einer Auflö- sung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen interessiert sei. In den darauffolgenden Verhandlungen wurden verschiedene Entwürfe zu den Modalitäten zur Vertragsauflösung erstellt. A.h Am 16. April 2021 wurde der Arbeitnehmerin das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Kündigungsverfügung gewährt. Diese beantragte in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2021, es sei vom Erlass einer Kündigungsver- fügung abzusehen. A.i Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 löste die Arbeitgeberin das Arbeits- verhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten per 30. September 2021 auf. Als Begründung wurde im Wesentlichen aufge- führt, dass die Arbeitnehmerin nicht über eine Sicherheitserklärung ver- füge, weshalb das Arbeitsverhältnis wegen Wegfalls einer vertraglichen Anstellungsbedingung gemäss Art. 10 Abs. 3 Bst. f des Bundespersonal- gesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) aufgelöst werde. B. B.a Die Arbeitnehmerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob am 26. August 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean- tragt, die Kündigungsverfügung sei insoweit aufzuheben, als dies für die Gutheissung der nachfolgenden Rechtsbegehren notwendig sei. Weiter sei ihr eine Entschädigung von mindestens elf Monatslöhnen (ohne Abzug von

A-3814/2021 Seite 4 Sozialversicherungsbeiträgen) und eine Abgangsentschädigung von min- destens zwei Monatslöhnen (mit Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen) zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie macht im Wesentlichen geltend, es sei kein sachlicher Kündigungsgrund gegeben. Die Kündigung sei missbräuchlich und unverhältnismässig. B.b In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2021 beantragt die Ar- beitgeberin (nachfolgend auch: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwer- de und der Beweisanträge, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Las- ten der Beschwerdeführerin. B.c In einem weiteren Schriftenwechsel halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. C. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG, Art. 5 VwVG sowie Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Art. 36 Abs. 1 BPG [SR 172.220.1]). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü- gung sowohl formell als auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Be- schwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). Soweit es um die Beurteilung von verwaltungsorganisatorischen Fragen oder Problemen der innerbetrieblichen Zusammenarbeit sowie des

A-3814/2021 Seite 5 Vertrauensverhältnisses geht, auferlegt es sich jedoch eine gewisse Zu- rückhaltung bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-5017/2021 vom 26. April 2022 E. 2 mit Hinweis). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz berechtigt war, das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin auf den 30. September 2021 aufzulösen, ohne ihr eine Entschädigung und/oder eine Abgangsentschädigung auszurichten. 4. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Entschädigung von elf Monatslöh- nen, weil die Kündigung weder sachlich gerechtfertigt noch nachvollzieh- bar sei. 4.1 4.1.1 Der Arbeitgeber kann das unbefristete Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen, unter anderem wegen Weg- falls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung (vgl. Art. 10 Abs. 3 Bst. f BPG). Als vertragliche Bedingung fällt jeder Umstand in Betracht, der nach dem individuellen Arbeitsvertrag für das (Weiter-)Be- stehen des Arbeitsverhältnisses vorausgesetzt ist, beispielsweise das Nichtbestehen einer Prüfung, die für die mit dem Arbeitsverhältnis verbun- dene Tätigkeit nötig ist (vgl. Botschaft zum Bundespersonalgesetz [BPG] vom 14. Dezember 1998, BBl 1999 1615; Urteile des BVGer A-2116/2021 vom 22. April 2022 E. 4.4.1, A-5255/2018 vom 9. Juli 2019 E. 6.3.2, A-3750/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.3 und A-5541/2014 vom 31. Mai 2016 E. 7.1). 4.1.2 Fehlt es einer ordentlichen Kündigung an einem sachlich hinreichen- den Grund und heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Kündigungsverfügung aus diesem Grund gut, spricht sie dem Beschwer- deführer – unter Würdigung aller Umstände – eine Entschädigung in der Höhe von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zu (Art. 34b Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BPG). Gemäss Art. 34c Abs. 2 BPG spricht die Beschwerdeinstanz der angestellten Per- son bei einer Gutheissung der Beschwerde auf deren Gesuch hin anstelle einer Weiterbeschäftigung nach Abs. 1 eine Entschädigung zu.

A-3814/2021 Seite 6 4.2 Die Vorinstanz begründet die Kündigungsverfügung damit, dass die Beschwerdeführerin seit 17. August 2018 nicht mehr über eine Sicherheits- erklärung verfüge. Daran habe auch das Urteil des Bundesverwaltungsge- richts vom 15. Juli 2020, das eine Feststellungserklärung erlassen habe, nichts geändert. Das Vorliegen einer Sicherheitserklärung sei als Anstel- lungsbedingung vertraglich vereinbart worden. Im Übrigen liege gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 Bst. b PSPV auch ein genügend wichtiger und sachlicher Grund von Gesetzes wegen vor. 4.3 Die Beschwerdeführerin entgegnet im Wesentlichen, bei der genann- ten Vertragsklausel handle es sich um eine Kann-Bestimmung. Die Vor- instanz sei nicht an die Beurteilung der Prüfstelle gebunden und verfüge über ein gewisses Ermessen. Sie sei daher nicht gezwungen gewesen, das Arbeitsverhältnis zu künden. Insbesondere habe sie nicht aufgezeigt, dass die fehlende Sicherheitserklärung Folgen oder Risiken einer ausrei- chenden Schwere aufgezeigt worden, um als sachlich hinreichender Kün- digungsgrund zu dienen.

Seit ihrer Wiedergenesung bis zur Gewährung des rechtlichen Gehörs am 16. April 2021 – namentlich während den Vergleichsverhandlungen – habe die Arbeitgeberin nie erwähnt, dass sie das Arbeitsverhältnis wegen der fehlenden Vertragsbedingung aufzulösen beabsichtige. Sie sei auch ihrer Pflicht nicht nachgekommen, eine neue PSP durchführen zu lassen. Aus- serdem sei mit der Kündigung das Gleichbehandlungsgebot verletzt wor- den. Die Kündigung sei nicht nachvollziehbar; der geltend gemachte Kün- digungsgrund sei vorgeschoben und der wahre Kündigungsgrund sei ihr nicht bekannt. 4.4 Den umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist aus fol- genden Gründen nicht zu folgen. 4.4.1 Vorab ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass ihr die Vertragsklausel, wonach für sie eine gültige Sicherheitserklärung vorliegen müsse – und die damit verbundene wesentliche Bedeutung der Vertrags- voraussetzung – ohne Zweifel bekannt war. Bereits der erste öffentlich- rechtliche Arbeitsvertrag vom 21. Februar / 6. März 2013, gemäss welchem sie als (...), aber noch nicht in einer Führungsfunktion angestellt war, ent- hielt dieselbe Klausel. Demnach musste ihr – gerade in ihrer Position als (...) – auch bekannt gewesen sein, dass für ihre Arbeitgeberin die Weiter- führung des Arbeitsverhältnisses von dieser Bedingung abhing bezie- hungsweise abhängen «konnte» (vgl. Urteil des BVGer A-3750/2016 vom

A-3814/2021 Seite 7 2. Februar 2017 E. 3.1.1; zum pflichtgemäss auszuübenden Entschlies- sungsermessen beim Kündigungsentscheid: Urteil A-4973/2012 vom 5. Juni 2013 E. 8.3), insbesondere nachdem die Arbeitgeberin sie am 30. August 2019 von ihrer Funktion entbunden hatte, weil sie mit Eröffnung der Risikoerklärung nicht mehr über eine Sicherheitserklärung «unbedenk- lich beurteilt» gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. a PSPV verfügte. Mit ihrer Argu- mentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz im Rah- men ihres Ermessensspielraums ihr zwar nicht kündigen musste, dass der Ermessensspielraum ihr aber auch den Raum liess, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. 4.4.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter, gestützt auf die Fest- stellungserklärung des Bundesverwaltungsgerichts seien von der Vor- instanz keine Folgen oder Risiken einer ausreichenden Schwere aufge- zeigt worden, um als sachlich hinreichender Kündigungsgrund zu dienen. 4.4.2.1 Die Risikoerklärung, in der die Fachstelle PSP BK verschiedene Ri- siken bei der Beschwerdeführerin aufführte, wurde am 15. Juli 2020 vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und reformatorisch eine Feststel- lungserklärung erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte eine Verletzung der Treuepflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber. Es führte dazu aus, es könne aus dem teilweise widersprüchlichen und ungeschickten Verhalten der Beschwerdeführerin im PSP-Verfahren kein schwerer Man- gel an Integrität, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit oder an der fachlichen Eignung für die von ihr übernommenen Stellen abgeleitet wer- den. Der Umstand, dass für die Beurteilung der finanziellen Lage in den Jahren 2012 bis 2017 keine vollständigen Daten vorhanden seien, sei je- doch der Beschwerdeführerin anzulasten. Die Daten reichten für die Beur- teilung des Sicherheitsrisikos nicht aus (vgl. BVGer A-4852/2019, E. 6.1.4, E. 6.4). 4.4.2.2 Der Beschwerdeführerin ist demnach zu widersprechen und mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Feststellungserklärung zwar keine expli- ziten Risiken bei ihr ortet, aber solche auch nicht ausschliesst. Da sie un- bestritten in einer besonders sicherheitsempfindlichen Position tätig war, für welche eine erweitere Personensicherheitsprüfung mit Befragung ge- setzlich vorgesehen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Bst. b und Anhang 1 Ziff. 2.5 PSPV), und deshalb die entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag aufgeführt ist, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz das Vorliegen einer positiven Sicherheitserklärung voraussetzte

A-3814/2021 Seite 8 und die Rückkehr der Beschwerdeführerin an ihre bisherige Stelle unter den vorliegenden Umständen ausschloss. 4.4.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe ihr Ermes- sen nicht korrekt ausgeübt, indem sie ihr gekündet habe. Sie habe weder eine neue PSP noch die Wiederaufnahme der letzten Prüfung veranlasst, noch ihr eine Ersatztätigkeit angeboten, obwohl sie ihre Arbeit mehrfach angeboten und um Anweisungen gebeten habe. Nunmehr zu behaupten, die Pflicht zur neuerlichen Durchführung einer PSP habe bei der Beschwer- deführerin gelegen, sei stossend und willkürlich. Ausserdem sei das Gleichbehandlungsgebot verletzt, weil ihr wegen der fehlenden Sicher- heitserklärung – anders als anderen Mitarbeitenden – die Stellung gekün- det worden sei. 4.4.3.1 Wie bereits dargelegt, benötigte die Beschwerdeführerin für die Wiederaufnahme ihrer bisherigen Tätigkeit wegen ihrer sicherheitsrelevan- ten Position eine Sicherheitserklärung «unbedenklich beurteilt». Die Fest- stellungserklärung entspricht nicht einer Sicherheitserklärung, wie die Vor- instanz zu Recht ausführt und der Beschwerdeführerin ohne Zweifel auch bewusst war. Es ist entgegen ihren Ausführungen deshalb nicht nachzu- vollziehen, weshalb sie nach ihrer Genesung ab dem 1. November 2020 nicht selbst die Initiative ergriff, die Voraussetzungen für die Wiedererlan- gung einer Sicherheitserklärung zu schaffen, sei es indem sie sich bei ihrer Arbeitgeberin konkret erkundigt hätte, was sie hinsichtlich der Wiederauf- nahme der alten oder der Veranlassung einer neuen PSP tun müsse, oder dass sie der Fachstelle PSP BK – wie im Urteil des Bundesverwaltungsge- richts vorgeschlagen – die fehlenden Akten nachgereicht hätte. Die Be- schwerdeführerin hat zwar die Arbeitgeberin wiederholt um Anweisungen hinsichtlich des weiteren Vorgehens gebeten (vgl. Schreiben vom 22. Juli 2020, 21. September 2020 und 1. April 2021). Die Anfragen erweisen sich jedoch als sehr unbestimmt und passiv abwartend dahingehend, wie die Arbeitgeberin nunmehr vorgehen möge. Wenn die Beschwerdeführerin im Herbst 2020 tatsächlich an ihren bisherigen Arbeitsplatz hätte zurückkeh- ren wollen, wäre aus objektiver Sicht eine aktivere Rolle mit konkreten Vor- schlägen für die Wiedererlangung der notwendigen Voraussetzung zu er- warten gewesen. Zu beachten ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin am 21. September 2020, noch bevor sie wieder arbeitsfähig war, signali- sierte, dass sie an einer Auflösung des Arbeitsvertrages im gegenseitigen Einvernehmen interessiert sei. Daraus darf geschlossen werden, dass sie in diesem Zeitpunkt – nach einjähriger, krankheitsbedingter Abwesenheit –

A-3814/2021 Seite 9 nicht zwingend an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wollte. Daran ändert nichts, dass sie ihre Arbeit per 1. November 2020 grundsätzlich anbot. 4.4.3.2 Soweit aus den Akten ersichtlich, erwiesen sich die Verhandlungen der Parteien zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses als schwierig und die Positionen als zu gegensätzlich, um es im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen. Nach einem halben Jahr Verhandlungen dürfte sich für beide Parteien abgezeichnet haben, dass sie sich nicht einigen würden. Die An- frage der Beschwerdeführerin bei der Fachstelle PSP BK am 14. April 2021, wie das das weitere Vorgehen hinsichtlich Erlangung einer gültigen Prüfung nach Art. 12 PSPV sei, erfolgte jedoch zu spät, zumal sie der Ar- beitgeberin eine Frist bis Ende April 2021 gesetzt hatte, ihr mitzuteilen, wie sie sich das weitere Vorgehen vorstelle, und die Vorinstanz ihr daraufhin am 16. April 2021 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses anzeigte. Unter diesen Umständen erweist sich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Vorinstanz auch als nachvollziehbar. 4.4.3.3 Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Gleichbehand- lungsgebot sei verletzt worden, betrifft, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass im vorliegenden – individuell zu beurteilenden – Anstellungsverhältnis nicht ersichtlich ist, weshalb andere Sachverhalte für die vorliegende Fall- konstellation massgebend sein sollten. Eine Verletzung des Gleichbehand- lungsgebots ist unter den vorliegenden, dargelegten Umständen nicht er- sichtlich. 4.4.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet ausserdem die Verletzung der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin. Diese habe keine Vorkehren getroffen, für sie eine adäquate Stelle zu finden. Gleichzeitig sei es unterlassen wor- den, sie an ihre alte Stelle durch das Einleiten einer neuen PSP einzuglie- dern. Das Argument, wegen der erschwerten Arbeitssituation durch Covid- 19 habe es keine Möglichkeit gegeben, eine adäquate Stelle im VBS oder in den anderen Departementen zu finden, sei vorgeschoben. 4.4.4.1 Die Vorinstanz begründet in der angefochtenen Verfügung, die Ar- beitgeberin habe ein gewisses Ermessen bei ihrem Vorgehen, wobei die Auflösung des Arbeitsvertrags verhältnismässig sein müsse. Es sei jedoch nicht ersichtlich, welche anderen Massnahmen, insbesondere die Zuwei- sung einer anderen Stelle, sie hätte vornehmen sollen, zumal das Vorlie- gen einer Feststellungserklärung über die Arbeitnehmerin sie von vornhe- rein aus sehr vielen Funktionen im VBS ausschliesse. Entsprechend wür- den sich entsprechende Suchbemühungen erübrigen. Auch aufgrund der

A-3814/2021 Seite 10 erheblich erschwerten Arbeitssituation wegen Covid-19 habe die Arbeitge- berin keine Möglichkeit gesehen, eine adäquate Stelle im VBS oder gar in den anderen Departementen der Bundesverwaltung mit sorgfältiger Be- treuungs-, Einarbeitungs- und Integrationsmöglichkeit für die Arbeitnehme- rin zu finden. Aus diesem Grund habe sie auf deren Arbeitsleistung nach ihrer Genesung verzichtet. Die Kündigung sei unter diesen Umständen auch verhältnismässig. 4.4.4.2 Die Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich als begründet und sind zu bestätigen. Es lag eine Situation vor, gemäss welcher ab Septem- ber 2019 wegen der (angefochtenen und daher noch nicht rechtskräftigen) Risikoerklärung die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer Po- sition als (...) vorläufig ausgeschlossen war, ein Einsatz an einer allfälligen Ersatzstelle ohne die Voraussetzung einer vorhandenen Sicherheitserklä- rung wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht in Frage kam. Nach ihrer Genesung ab November 2020 und der nunmehr rechtskräftigen Feststel- lungserklärung waren die Arbeitsbedingungen wegen Covid-19 mit Einar- beitung und Betreuung in eine neue Stelle zweifellos erschwert, zumal für eine adäquate Position im VBS – wie dieses zu Recht ausführt – ebenfalls das Vorliegen einer positiv ausgefallen PSP vorausgesetzt wird (vgl. PSPV, Anhang 1 Ziff. 2.5), worüber die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht verfügte. Dazu kommt – wie bereits dargelegt – dass die Parteien auf An- regung der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum über die Auflösung des Arbeitsvertrags verhandelten. Eine umfangreiche Suche nach einer adä- quaten Stelle in der ganzen Bundesverwaltung erübrigte sich unter diesen Umstanden und konnte die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Für- sorgepflicht der Arbeitgeberin vernünftigerweise nicht voraussetzen. Im Übrigen kann sie auch daraus, dass die Vorinstanz in diesem Zeitraum eine Stelle für einen Hochschulpraktikanten ausschrieb, der intensiv habe be- treut werden müssen, nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sich diese Stelle im Vergleich mit ihrer Funktion als (...) in (...) offensichtlich nicht als adäquat erweist. 4.4.5 Die Beschwerdeführerin rügt ausserdem die Verletzung des rechtli- chen Gehörs insofern, als die Begründung der Kündigung nicht nachvoll- ziehbar sei. Aus ihren Ausführungen geht hervor, dass sie die Begründung der Kündigung in materieller Hinsicht nicht nachvollziehen kann. Demnach ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Begründung der Kün- digung durch die Vorinstanz ausführlich ausgefallen ist und die wesentli- chen Argumente zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses darin dargelegt werden. Die Beschwerdeführerin erhielt auch die Gelegenheit, zur Anzeige

A-3814/2021 Seite 11 der Kündigung Stellung zu nehmen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht die Rede sein. 4.4.6 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine unvollständige Sachverhaltserhebung durch die Arbeitgeberin, einerseits hinsichtlich der unterschiedlichen Auffassungen der Parteien im Rahmen ihrer Verhandlun- gen zur Auflösung des Arbeitsvertrags und andererseits hinsichtlich der Er- eignisse um die von ihr angezeigte Amtsgeheimnisverletzung beanstandet, ist Folgendes festzuhalten: 4.4.6.1 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ergab sich keine Einigung bei den Verhandlungen, weil die Beschwerdeführerin sich mit den angebo- tenen Auflösungsmodalitäten nicht einverstanden erklären konnte. Solches liegt bei dieser Art Verhandlungen in der Natur der Sache, wenn die Auf- fassungen der Parteien für eine Einigung zu weit auseinanderliegen. Inwie- fern die Vorinstanz dahingehend den Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung unvollständig erfasst haben soll, ist nicht ersichtlich. 4.4.6.2 Was die Ausführungen der Beschwerdeführerin rund um die An- zeige wegen Amtsgeheimnisverletzung betrifft, liegt zwar, wie auch die Vorinstanz darlegt, eine zeitliche Nähe zwischen deren voraussichtlicher Sistierung und der Anhörung der Arbeitnehmerin zur Auflösung des Ar- beitsverhältnisses vom 16. April 2021. Die zeitliche Nähe ergibt sich indes zufällig. Die Ankündigung vom 16. April 2021 steht zweifellos im Zusam- menhang mit den Verhandlungen der Parteien zur Vertragsauflösung. Die Beschwerdeführerin teilte der Vorinstanz am 17. März 2021 mit, die vom VBS vorgeschlagene Auflösungsvereinbarung (3. Fassung) könne so nicht akzeptiert werden und bat darum, die Entwürfe gemäss ihren Anträgen an- zupassen. In einem weiteren Schreiben vom 1. April 2021 gab sie ihr Un- verständnis dazu kund, von der Arbeitgeberin noch keine Antwort erhalten zu haben, und dass gemäss Arbeitsgeberin weder eine annehmbare, ein- vernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses möglich sei, noch eine Rückkehr an ihren Arbeitsplatz. Sie biete nach wie vor ihre Arbeitsleistung an. Sie bat weiter darum, ihr bis am 30. April 2021 mitzuteilen, wie die Vorinstanz sich das weitere Vorgehen vorstelle. Wie bereits dargelegt wur- de, kam die Vorinstanz dieser Aufforderung am 16. April 2021 nach. Dem- nach fallen die Vorbringen einer daraus abgeleiteten Missbräuchlichkeit oder Willkür sowie die Behauptung der Beschwerdeführerin, bei der Kün- digung könnte es sich um eine Rachekündigung wegen der Meldung der Amtsgeheimnisverletzung gemäss Art. 22a Abs. 1 BPG (vgl. Art. 34c Abs. 1 Bst. a BPG) handeln, ausser Betracht.

A-3814/2021 Seite 12 4.5 Zusammenfassend stützt sich die ordentliche Kündigung auf einen sachlich hinreichenden Grund im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. f BPG, weil bei der Beschwerdeführerin eine wesentliche vertragliche Anstellungsbe- dingung, das Vorliegen einer aktuellen Sicherheitserklärung gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. a PSPV, rechtskräftig weggefallen war. Die Kündigung ist auch verhältnismässig. 5. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Ab- gangsentschädigung gemäss Art. 19 Abs. 3 BPG verweigern durfte. 5.1 Art. 19 BPG regelt die Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhält- nisses. Gemäss Abs. 1 schöpft der Arbeitgeber alle Möglichkeiten einer zu- mutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt. Er richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn sie in einem Beruf arbeitet, nach dem kein oder nur eine schwache Nachfrage besteht, das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat (Art. 19 Abs. 3 Bst. a und b BPG). 5.2 Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe als (...) als Führungsper- son in einer sehr spezialisierten Tätigkeit gearbeitet. Stellen, die dieser Funktion nahe kämen, seien nicht ohne Weiteres vorhanden. Angesichts dieser Ausgangslage sei eine Abgangsentschädigung von zwei Monatslöh- nen angemessen. 5.3 Die Vorinstanz entgegnet, eine Entschädigung nach Art. 19 Abs. 3 BPG sei nur für den Fall geschuldet, dass eine Kündigung unverschuldet erfolge. Hier werde das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil eine vereinbarte Anstel- lungsbedingung weggefallen sei. Dafür sei die Beschwerdeführerin voll- ständig alleine verantwortlich, da sie ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren der PSP verletzt habe. Zudem habe sie mit einem Master-Abschluss in (...) und einem Nachdiplom-Master-Abschluss in (...) nicht in einem Monopol- beruf oder in einer sehr spezialisierten Funktion gearbeitet. Da die Voraus- setzungen von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 BPG nicht erfüllt seien, könne auch keine Abgangsentschädigung ausgerichtet werden. 5.4 Die Ausführungen der Vorinstanz überzeugen und sind zu bestätigen. Die im Verfahren A-4852/2019 E. 6.1.4 festgestellten Versäumnisse der Beschwerdeführerin im PSP-Verfahren wirken sich insofern auf ihr Arbeits- verhältnis aus, als im Nachgang dazu eine wesentliche Vertragsbedingung

A-3814/2021 Seite 13 zur Ausübung ihrer Funktion weggefallen ist. Die Gründe, dass keine Si- cherheitserklärung für die Beschwerdeführerin erlassen wurde, liegen in ihrem persönlichen privaten Bereich. Wie dargelegt wurde, sind auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Nachgang zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sachdienliche Vorkehren ge- troffen hätte, gegen den Zustand der fehlenden Vertragsbedingung etwas zu unternehmen; obwohl sie unbestrittenermassen wusste, dass sie ohne aktuelle Sicherheitserklärung ihre bisherige Tätigkeit nicht ausüben konn- te. Demnach hat sie den Zustand der fehlenden Vertragsbedingung und damit den Kündigungsgrund zu vertreten. Damit mangelt es bereits aus diesem Grund an einer notwendigen Voraussetzung für eine allfällige Ab- gangsentschädigung gemäss Art. 19 Abs. 3 BPG (vgl. A-4904/2020 E. 6.3 mit Hinweis, sowie HARRY NÖTZLI, in: Portmann/Uhlmann, Handkommentar Bundespersonalgesetz [BPG] 2013, Art. 19 Rz. 13). Zu ergänzen bleibt mit der Vorinstanz, dass die im Zeitpunkt der Kündigung (...)-jährige Be- schwerdeführerin mit Mastern in (...) und (...) über eine breite Ausbildung verfügt und während rund siebeneinhalb Jahren (März 2013 bis Dezember 2014 und Dezember 2015 bis September 2021) im Bereich PSP VBS an- gestellt war, wobei sie ihre letzte Funktion als (...) tatsächlich nur während fünf Monaten (...) ausübte. Eine Spezialisierung in dem Sinne, dass ihr keine Tätigkeit ausserhalb der angestammten bisherigen offen stehen würde, liegt nicht vor. Insgesamt ist nach dem Gesagten keine Abgangs- entschädigung geschuldet. 6. Zusammenfassend steht der Beschwerdeführerin weder eine Entschädi- gung gemäss Art. 34b Abs. 1 Bst. a (noch nach Art. 34c Abs. 2) BPG noch eine Abgangsentschädigung nach Art. 19 Abs. 3 BPG zu. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 7. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu befinden. 7.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in personalrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG). Verfahrenskosten sind demnach keine zu erheben. 7.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor

A-3814/2021 Seite 14 dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Als Bundesbehörde steht eine solche auch der Vorinstanz nicht zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Dispositiv: siehe nächste Seite)

A-3814/2021 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Ge- neralsekretariat VBS.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Alexander Misic Susanne Flückiger

A-3814/2021 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen- heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge- schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er- öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-3814/2021 Seite 17 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. GS-VBS-[...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde; zuhanden der be- schwerdeberechtigten Instanz)

Zitate

Gesetze

24

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 83 BGG
  • Art. 100 BGG

BPG

  • Art. 2 BPG
  • Art. 10 BPG
  • Art. 19 BPG
  • Art. 22a BPG
  • Art. 34 BPG
  • Art. 34c BPG
  • Art. 36 BPG

i.V.m

  • Art. 9 i.V.m

PSPV

  • Art. 12 PSPV
  • Art. 22 PSPV

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 33 VGG

VGKE

  • Art. 7 VGKE

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 62 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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  • 8C_543/202209.03.2023 · 5 Zitate
  • A-2116/2021
  • A-3750/2016
  • A-3814/2021
  • A-4852/2019
  • A-4904/2020
  • A-4973/2012
  • A-5017/2021
  • A-5255/2018
  • A-5541/2014