Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-3781/2021
Entscheidungsdatum
04.12.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

, B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-3781/2021

Urteil vom 4. Dezember 2023 Besetzung

Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien

X._______ GmbH, vertreten durch lic. iur. Louis Fiabane, Rechtsanwalt, advokatur am brühl, Beschwerdeführerin,

gegen

Fonds für Verkehrssicherheit FVS, vertreten durch Dr. Andreas Galli, Grossenbacher Rechtsanwälte AG, Vorinstanz.

Gegenstand

Abrechnung 2020 und Gesuch 2021.

A-3781/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die X._______ GmbH stellt laut Handelsregistereintrag Dienstleistungen im Bereich der Digitalproduktion, Webtechnologien, Marketing, Werbung und Kommunikation zur Verfügung und handelt mit Waren und Geräten. Ab 2007 leitete sie das «A.-Präventionsprojekt» mit dem Ziel, Per- sonen, die Alkohol konsumieren, vom Autofahren abzuhalten und somit Au- tounfällen vorzubeugen. Sie erhielt dafür Beiträge aus dem Fonds für Ver- kehrssicherheit (FVS). A. wurde als Belohnungsprogramm für junge Leute konzipiert, die beim Besuch von Veranstaltungen weniger oder keinen Alkohol konsumieren; vor dem Nachhausegehen können sie einen Atemtest machen und Punkte erhalten, die sie im Internet verwalten und gegen Angebote wie CDs, DVDs, Konzerttickets, Kinokarten, Musik- und Filmgutscheine und vieles mehr eintauschen können. B. B.a Mit Gesuch vom 26. September 2019 begehrte die X._______ GmbH Unterstützung für das Projekt vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020. B.b Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 bewilligte der FVS die Unter- stützung für das Projekt [19] im Sinne eines Kostendachs bis maximal Fr. 200’000.–. B.c Am 3. Januar 2020 ersuchte die X._______ GmbH um Akontozahlung von Fr. 160’000.– für das Projekt [19]. Am 6. Januar 2020 wurde der Fi- nanzdienst FVS zur Auszahlung des gewünschten Betrags angewiesen. C. Die X._______ GmbH legte dem FVS einen mit September 2020 datierten Bericht über den Verlauf des Projekts [19] bis zum 31. August 2020 vor. D. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 stellte die X._______ GmbH ein Ge- such um Unterstützung für das Jahr 2021 (Projekt [20]). Zur Zeitplanung führte sie aus, dass das aktuelle Projekt [19] planmässig laufe und bis Ende 2020 noch mindestens 37 weitere Parkplatzaktionen durchgeführt würden. Unter der Rubrik Risikoanalyse führte sie an, das Projekt habe auch coronakonform umgesetzt werden können.

A-3781/2021 Seite 3 E. Mit E-Mail vom 3. November 2020 empfahl der FVS der X._______ GmbH, die Abrechnung für das Jahr 2020 zurückzuziehen und erneut per 15. Ja- nuar oder per 15. April 2021 vorzulegen. Aufgrund der Pandemie könne eine Planung für das Jahr 2020 nicht gelten gelassen werden. Im Weiteren fehle eine detaillierte Übersicht über ihre Aktivitäten im Jahr 2020. F. Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 entsprach der FVS dem Gesuch vom 12. Oktober 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. D) und bewilligte für das Projekt [20] (Jahr 2021) einen Betrag von maximal Fr. 200’000.–. Als Auflage wurde festgehalten: «Das Gesuch wird zum letzten Mal genehmigt und ein Beitrag von max. CHF 200’000.– bewilligt mit der Auflage der Vorlage einer detaillierten Abrechnung. Eine erneute Ge- nehmigung des Gesuchs wird von einer positiven Evaluation abhängig gemacht. Dieser Betrag ist als Kostendach zu verstehen.» G. Mit Eingabe vom 20. Februar 2021 stellte die X._______ GmbH ein Ge- such um Akontozahlung von Fr. 100'000.– für das Projekt [20]. H. Mit Abrechnung [19] vom 23. Februar 2021 verrechnete die X._______ GmbH für den Zeitraum von Januar 2020 bis Dezember 2020 Projektkos- ten in der Höhe von Fr. 185.000.– und legte einen Bericht vor. I. Mit E-Mail vom 18. März 2021 teilte der FVS der X._______ GmbH mit, dass noch nicht alle Fragen zur Abrechnung geklärt seien und eine externe Treuhandüberprüfung angeordnet worden sei. Für die ausstehende Akon- tozahlung für das Jahr 2021 (vgl. Sachverhalt Bst. G) werde die Hälfte des gewünschten Betrags ausbezahlt. J. Mit Zahlungsauftrag vom 9. April 2021 wurde der Finanzdienst des FVS angewiesen, den Betrag von Fr. 50'000.– für das Projekt [20] auszuzahlen. K. Im Bericht vom 21. Mai 2021 zur Treuhandüberprüfung der Abrechnung [19] kam die vom FVS beauftragte B._______ AG unter anderem zum Er- gebnis, dass sowohl die internen als auch die externen Personalkosten –

A-3781/2021 Seite 4 somit mehr als 90% der Projektkosten – nicht hätten nachgewiesen werden können. L. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 lehnte der FVS gestützt auf den Bericht der B._______ AG die Zahlung des ausstehenden Beitrags von Fr. 25'000.– für das Projektjahr 2020 ab und forderte die am 22. Januar 2020 erfolgte Zahlung von Fr. 160'000.– zurück (Dispositivziffer 1). In der gleichen Verfügung kam der FVS auf den Entscheid vom 11. Januar 2021 zurück, mit dem er das Gesuch um Beiträge für das Jahr 2021 bewil- ligt hatte. Er brach das Projekt ab und forderte die am 27. April 2021 ge- leistete Akontozahlung in der Höhe von Fr. 50'000.– zurück (Dispositivzif- fer 2). Zur Zahlung der Rückforderungen von Fr. 210'000.– setzte er eine Frist von 20 Tagen an (Dispositivziffer 3). M. Gegen die Verfügung des FVS (nachfolgend: Vorinstanz) erhob die X._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. August 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:

  1. Die Verfügung betreffend Abrechnung 2020 und Gesuch 2021 vom 22. Juni 2021 sei aufzuheben.
  2. Die Abrechnung A._______ Vollbetrieb Januar 2020 bis Dezember 2020 ([19]) vom 23. Februar 2021 sei zu genehmigen.
  3. Das Gesuch um Finanzierungsbeiträge A._______ Vollbetrieb von Januar 2021 bis Dezember 2021 ([20]) vom 12. Oktober 2020 sei zu bewilligen.
  4. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. N. Mit Vernehmlassung vom 28. Dezember 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. O. In der Replik vom 2. März 2022 bzw. Duplik vom 14. April 2022 hielten die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz an ihren jeweiligen Anträgen fest.

A-3781/2021 Seite 5 P. In ihren Schlussbemerkungen vom 7. Juni 2022 hielt die Beschwerdefüh- rerin an ihrer Beschwerde fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Bei der Vorinstanz handelt es sich um eine öffentli- che Anstalt mit Rechtspersönlichkeit, die von Gesetzes wegen beauftragt ist, Massnahmen zur Verhütung von Unfällen im Strassenverkehr zu för- dern (vgl. Art. 3 f. des Unfallverhütungsbeitragsgesetzes vom 25. Juni 1976 [UVBG, SR 741.81]). Da Verfügungen des FVS vor Bundesverwaltungsge- richt anfechtbar sind und keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme vor- liegt, ist das Gericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 9 UVBG; Art. 31 ff. und Art. 33 Bst. e des Bundesgesetzes über das Bundes- verwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

A-3781/2021 Seite 6 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem eine Verletzung des recht- lichen Gehörs, weil sie im Vorverfahren zum Bericht der B._______ AG nicht habe Stellung nehmen können. Demgegenüber führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Sicht der Dinge hinreichend einbringen können. Ihr sei bekannt gewesen, dass die Abrechnung für das Jahr 2020 einer gründlichen Prüfung unterzo- gen worden sei. Sie habe am Prüfverfahren mitgewirkt und wiederholt Aus- künfte über die Personalkosten erteilt. Daraus ergebe sich, dass ihr durch die beauftragte B._______ AG hinreichend Gelegenheit gegeben worden sei, am Verfahren mitzuwirken. Sie hätte den ihr bekannten Prüfbericht ein- sehen können. Sie habe es aber versäumt, um Einsicht nachzusuchen. Auch wenn sie vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Kenntnis vom Prüfbericht erhalten haben sollte, hätte sie den Inhalt und die Konse- quenzen antizipieren können, nachdem sie die internen sowie die externen Personalkosten nicht mit Urkunden belegt habe. 3.2 Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtli- chen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 29 ff. VwVG). Es dient der Sachaufklärung und stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4). Dazu gehört insbesondere das Recht einer betroffenen Partei, sich vor Fällung des Entscheids zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1; 140 I 99 E. 3.4; 144 II 427 E. 3.1). Das Recht auf vorgän- gige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) sieht insbesondere vor, dass die Be- hörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Partei nicht vorgängig äus- sern und diesbezüglich Beweis führen konnte (BVGE 2015/10 E. 3.3). Die Gewährung des rechtlichen Gehörs beinhaltet sodann, dass die Be- hörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung

A-3781/2021 Seite 7 Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksich- tigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begrün- den. Dabei kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 137 II 266 E. 3.2; 142 II 49 E. 9.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die den Sachverhalt und die Rechts- lage frei überprüfen kann. Sodann ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückwei- sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Inte- resse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; 142 II 218 E. 2.8.1). 3.3 Unbestritten ist, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das im Bericht zur treuhänderischen Überprüfung enthaltene Ergebnis nicht zur Kenntnis gebracht hat. Folglich konnte die Beschwerdeführerin auch keine Einsicht nehmen und sich nicht dazu äussern. Holt die Vorinstanz fachkun- dige Auskünfte von Drittpersonen ein (Art. 12 Bst. c VwVG), hat sie der betroffenen Partei Gelegenheit einzuräumen, sich zum Abklärungsergeb- nis zu äussern, bevor sie ihren Entscheid darauf stützt (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Dieser Anforderung wird die Vorinstanz mit ihrem Standpunkt nicht gerecht, die B._______ AG habe der Beschwerdeführerin hinreichend Ge- legenheit gegeben, am Verfahren mitzuwirken, indem sie die Möglichkeit erhalten habe, Belege nachzureichen bzw. sich zu fehlenden Belegen zu äussern. Da sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung massge- blich auf das Ergebnis der Treuhandüberprüfung gestützt hat, ohne der Be- schwerdeführerin Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, hat sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt. 3.4 Hingegen konnte sich die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 22. Juni 2021 wirksam zur Wehr setzen. Ihr lagen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens alle Verfahrensakten vor und die Vorinstanz hat sich einlässlich zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin geäussert. Aus der Vernehmlassung vom 28. Dezember 2021 geht deutlich hervor, aus

A-3781/2021 Seite 8 welchen Gründen sie die Abrechnung als fehlerhaft qualifiziert hatte und warum sie davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ihre Aufgaben nicht erfüllt habe (vgl. E. 4.2 hiernach). Zudem urteilt das Bundesverwal- tungsgericht mit voller Kognition (vgl. E. 2 hiervor). 3.5 Nach dem Gesagten wiegt der gerügte Verfahrensmangel zwar schwer. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist aber nach der Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels ausnahmsweise von ei- ner Heilung auf Beschwerdeebene auszugehen, da eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde. Der Gehörsverletzung ist aber bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen angemessen Rech- nung zu tragen (vgl. E. 9 hiernach). 4. 4.1 In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei kein gesetzlich festgelegter Grund ersichtlich, der zur Abweisung der Abrech- nung [19] hätte führen können. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuchs seien erfüllt gewesen. Es sei auch kein Grund ersichtlich, der zur Abweisung des Gesuchs für die Unterstützung des Pro- jekts [20] von Januar 2021 bis Dezember 2021 berechtigen würde. Das Projekt entspreche dem Sinn und Zweck des Fonds. Die Gewährung der Finanzierungsbeiträge sei ohne weiteres gerechtfertigt. Dass sie – wie im Prüfbericht behauptet – 90% der Projektkosten nicht nachgewiesen habe, sei eine reine Mutmassung. Obwohl derselbe Abrechnungsmodus seit 14 Jahren bestehe und es nie Anlass für Bedenken gegeben habe, würden plötzlich nicht mehr nachvollziehbare Personalkosten behauptet. Es gebe aber keinen Grund zur Annahme, das Projekt würde nicht den Schwerpunktthemen und dem Schwerpunktprogramm des Fonds entspre- chen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe ein berechtigtes Vertrauen in den Ab- rechnungsmodus über das Internetportal des FVS aufgebaut (bestehend aus einer Liste der Aktionen). Am Anfang habe sie noch deutlich mehr Be- lege eingereicht als in den letzten vier Jahren. Mit der Zeit habe sich ein gegenseitiges Vertrauen entwickelt, so dass die Einreichung von Belegen als nicht mehr notwendig erachtet worden sei. Für die Vorinstanz sei es sehr einfach gewesen, die Kampagne im Internet mitzuverfolgen, denn dort seien sämtliche Bewegungen und Punkteverteilungen ersichtlich gewesen.

A-3781/2021 Seite 9 Der einzige Unterschied in der Abrechnung der Projektkosten für das Jahr 2020 habe darin bestanden, dass sie ausführlich erklärt habe, inwiefern die Aktionen den Coronamassnahmen hätten angepasst werden müssen, und dass die Anpassung mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden ge- wesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso das Gesuch und die Abrech- nung nun auf einmal nicht mehr bewilligt würden. Es genüge nicht, einzig für das Jahr 2020 die Abrechnung unbegründet zu hinterfragen und Kritik auszuüben. Sie habe der Vorinstanz am 23. Februar 2021 den Bericht bzw. das Ab- rechnungsformular für das Jahr 2020 zugestellt und der besonderen Lage mit der Reduktion des Budgets genüge getan (da sie aufgrund der Pande- mie nur 91 statt der geplanten 100 Aktionen durchgeführt habe). «Trotz der Anordnung der Überprüfung (welche die Beschwerdeführerin unter Beach- tung der neuen Auflage, nämlich die Pflicht einer detaillierten Abrechnung, begrüsste), bezahlte die Beschwerdegegnerin den Akontobeitrag in der Höhe von Fr. 50'000.–.» Durch den abrupten Abbruch des Projekts sei ihr die Möglichkeit genommen worden, der mit Verfügung vom 11. Januar 2021 neu eröffneten Auflage einer detailliierten Abrechnung überhaupt nachzukommen. Es gehe nicht an, gestützt auf eine neue Auflage Verfü- gungen zu erlassen, die sich retrospektiv auswirkten. 4.2 Demgegenüber führt die Vorinstanz aus, sie habe nicht angezweifelt, dass die von der Beschwerdeführerin definierten Ziele förderungswürdig seien. Es verstehe sich aber von selbst, dass auch im Nachgang der Be- weis erbracht werden müsse, dass die Mittel dafür rechtmässig verwendet worden seien. Bei Nichterfüllung der Aufgaben sei die Auszahlung zu ver- weigern oder es müssten bereits ausgerichtete Mittel zurückerstattet wer- den. Die Beschwerdeführerin habe ihre externen und internen Personal- kosten nicht ausweisen können, trotz der mehrfachen Aufforderung, Be- lege beizubringen (Arbeitsrapporte, Auszahlungsbelege und Lohnabrech- nungen). Daran ändere der Umstand nichts, dass es in den vorangegan- genen Jahren keine Veranlassung gegeben habe, an der Abrechnung der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Aufgrund der COVID-19 Pandemie und des über weite Strecken nicht existenten Nachtlebens habe es hinsichtlich der Unterstützungsbeiträge für die Beschwerdeführerin besonders des Nachweises bedurft, weshalb es zu denselben Personalkosten wie in den Vorjahren gekommen sei. Ihre Erklärungen, sie habe im Jahr 2020 wäh- rend sechs Monaten keine Aktionen durchführen können, aber die verpass- ten Aktionen in den anderen Monaten aufholen können bzw. die notwendi- gen Anpassungen hätten zu Mehraufwand geführt, woraus die

A-3781/2021 Seite 10 aufgeführten Personalkosten resultierten, seien nicht ohne weiteres ein- leuchtend. Deshalb habe sie eine genaue Prüfung der Abrechnung veran- lasst. Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht aufgrund des Abrechnungs- modus der vergangenen Jahre auf den Vertrauensschutz berufen. Sie habe gewusst, dass sie nicht voraussetzungslos Unterstützungsbeiträge, sondern vielmehr ein Kostendach erhalte, für das sie die tatsächlichen Aus- lagen erklären und im Bedarfsfalle auch belegen können müsse. Es be- stehe ein fundamentales Interesse daran, sicherstellen zu können, dass die Verwendung öffentlicher Gelder lückenlos belegt werden könne, um Missbrauch zu vermeiden. Gelinge es einem Mittelempfänger nicht, den Beleg für die bestimmungsgemässe Verwendung öffentlicher Gelder zu er- bringen, müssten diese zwingend zurückgefordert werden. 5. 5.1 Die Vorinstanz fördert und koordiniert Massnahmen zur Verhütung von Unfällen im Strassenverkehr. Sie verwaltet die aus den Unfallverhütungs- beiträgen zur Verfügung gestellten Mittel und entscheidet über deren Ver- wendung (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 UVBG). Ihre Organe bestehen aus der Verwaltungskommission und dem Sekretariat (Art. 5 UVBG). Unter ande- rem erlässt die Verwaltungskommission ein Organisationsreglement sowie ein Reglement über die Verwendung der Unfallverhütungsbeiträge; sie ent- scheidet über die Verwendung der Mittel im Einzelfall (Art. 6 Abs. 2 Bst. a und Bst. d UVBG). 5.2 Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVBG hat die Verwaltungskommission das Reglement vom 5. Dezember 1989 über die Verwendung der Mittel des Fonds für Verkehrssicherheit erlassen (Reglement, SR 741.816), das mit Genehmigung durch den Bundesrat vom 18. Juli 1990 in Kraft getreten ist. 5.2.1 Gesuche um Finanzhilfen aus dem Fonds müssen die Notwendigkeit der eingereichten Projekte nachweisen und deren unfallverhütende Wir- kung begründen. Die Verwaltungskommission bewilligt Gesuche, die Schwerpunktthemen/Schwerpunktprogramme berühren, wenn sich diese integrieren lassen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a). Unvollständige oder unklare Gesu- che werden zur Ergänzung oder Verdeutlichung an den Gesuchsteller zu- rückgewiesen (Art. 2 Abs. 3). Gesuchsteller, die regelmässig Anträge stel- len, müssen ihre Gesuche für das betreffende Jahr jeweils bis zum 31. März einreichen (Art. 2 Abs. 4). Die Verwaltungskommission

A-3781/2021 Seite 11 entscheidet über die Gesuche durch Verfügung (Art. 3). Die Finanzhilfen werden dem Gesuchsteller auf begründetes Begehren ausbezahlt; jedoch jeweils höchstens 80 Prozent des bewilligten Betrags (Art. 4 Abs. 1). Die Restzahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Genehmigung der Ab- rechnung und des Schlussberichts (Art. 4 Abs. 2). 5.2.2 Gesuchsteller müssen nach Abschluss der Arbeit, oder wenn sie re- gelmässig Gesuche stellen, bis spätestens 31. März der Verwaltungskom- mission unter anderem folgende Unterlagen zur Genehmigung einreichen: einen Schlussbericht über Verlauf und Ergebnisse des Projekts und eine detaillierte, nach Budgetpositionen gegliederte Abrechnung (Art. 5 Abs. 2 Bst. a und Bst. b). 5.2.3 Die Geschäftsstelle begleitet das Projekt. Die Verwaltungskommis- sion, die Präsidentin oder der Präsident können eine umfassende Überprü- fung der Abrechnung anhand der Belege anordnen (Art. 6 Abs. 1 und 2). 5.2.4 Der Empfänger von Finanzhilfen darf Änderungen am Projekt nur mit Zustimmung der Verwaltungskommission vornehmen (Art. 7). 5.2.5 Unterbricht der Empfänger von Finanzhilfen seine Arbeit, hat er un- verzüglich die Verwaltungskommission zu informieren; bricht er die Arbei- ten ab, so muss er bereits ausbezahlte Beträge zurückerstatten (Art. 11 Abs. 1). Wird die Aufgabe trotz Mahnung nicht oder nur mangelhaft erfüllt oder wer- den die Bestimmungen und Auflagen oder Korrekturwünsche der Verwal- tungskommission nicht beachtet, entrichtet der Fonds keinen Beitrag; be- reits bezahlte Beträge fordert er samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück. In leichteren Fällen kann die Verwaltungskom- mission den Beitrag bloss kürzen bzw. auf eine Rückforderung bereits be- zahlter Finanzhilfen teilweise oder ganz verzichten (Art. 11 Abs. 2). 5.3 Auf alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen sind Art. 11 bis 40 des Subventionsgesetzes (SuG, SR 616.1) anwendbar, soweit allgemeine Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder allgemein- verbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben (vgl. Art. 2 Abs. 2 SuG). Wer um eine Finanzhilfe nachsucht, muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Diese Pflicht besteht auch nach der Ge- währung von Finanzhilfen, damit die zuständige Behörde die notwendigen

A-3781/2021 Seite 12 Kontrollen durchführen und allfällige Rückforderungsansprüche abklären kann (vgl. Art. 15c Abs. 1 und Abs. 2 SuG). Die zuständige Behörde widerruft eine Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfü- gung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder auf- grund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht ge- währt hat (Art. 30 Abs. 1 SuG). Sie verzichtet auf den Widerruf, wenn der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden kön- nen (Art. 30 Abs. 2 Bst. a SuG), die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war (Bst. b) und eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Emp- fängers zurückzuführen ist (Bst. c). Diese Kriterien gelten kumulativ (Urteile des BVGer A-4778/2019 vom 2. September 2020 E. 5.4.1 in fine; A-6543/2018 vom 24. März 2020 E. 7.3 m.H; Botschaft zum SuG, BBl 1987 I 415). 6. Strittig und zu beurteilen ist, ob die Projektkostenabrechnung [19] korrekt erfolgt ist. 6.1 Die Abrechnung weist unter der Rubrik «Interne Personalkosten» fol- gende Positionen auf:

  • Kosten für die Projektleitung in der Höhe von Fr. 196'560.– mit einem Zeitaufwand von 1'456 Stunden (Stundenansatz Fr. 135.–)
  • Kosten für die Projektmitarbeit/Sachbearbeitung von Fr. 95'000.– mit einem Zeitaufwand von 950 Stunden (Stundenansatz Fr. 100.–) Unter der Rubrik «Externe Personalkosten» weist die Abrechnung folgende Positionen auf:
  • Teamkosten von Fr. 43’680.– bei einem Zeitaufwand von 1'092 Stun- den (Stundenansatz Fr. 40.–)
  • Kosten für Security/Support in der Höhe von Fr. 2'000.– bei einem Zeit- aufwand von 20 Stunden (Stundenansatz Fr. 100.–) 6.2 Dem Bericht für das Projekt [19] vom 23. Februar 2021 ist zu entneh- men, dass aufgrund der Pandemie 91 Aktionen durchgeführt worden seien (statt der ursprünglich geplanten 100 Aktionen). Von März bis Mai 2020

A-3781/2021 Seite 13 und von Mitte Oktober bis Ende Dezember 2020 habe die Kampagne aber nicht umgesetzt werden können. Im Juni 2020 seien der Betrieb wieder aufgenommen und die während des Lockdown 1 nicht durchgeführten Ak- tionen mit Pop-Up-Aktionen aufgeholt worden. 6.3 Aus der undatierten Aufstellung «Parkplatzaktionen 2020» ergibt sich, dass vom 18. Januar bis zum 25. Februar 2020 insgesamt 19 Aktionen an sechs Wochenenden und vom 25. Juni bis zum 17. Oktober 2020 insge- samt 72 Anlässe an 17 Wochenenden stattgefunden hätten. 6.4 Aus der undatierten Tätigkeitsaufstellung geht hervor, dass jeweils am Montag die Sachbearbeitung eine Eventrecherche im Umfang von acht Stunden durchgeführt habe und die Projektleitung im Umfang von acht Stunden Belohnungen (bei Musiklabels, Filmgesellschaften, Verlagen u.v.m.) beschafft sowie festgestellt habe, wie viele Belohnungen zur Verfü- gung stünden und was «in die Teaser reinmüsse». Am Dienstag habe die Projektleitung während drei Stunden pro Woche bestimmte Veranstaltun- gen im Internet angekündigt sowie nach der Zusage die Belohnungen mit einem Aufwand von insgesamt acht Stunden im Internet angeboten und beworben. Am Dienstag habe die Sachbearbeitung während acht Stunden mit örtlichen Akteuren (Veranstalter, Partner) telefoniert, um eine reibungs- lose Umsetzung sicherzustellen, dies jeweils ein Monat vor dem Anlass. Am Mittwoch und Donnerstag sei es vorgekommen, dass Teamleute kurz- fristig abgesagt hätten, weshalb diese Lücken durch Telefonate in der Re- gion zu schliessen gewesen seien (Aufwand eine Stunde pro Woche für die Projektleitung). Am Freitag und Samstag sowie teilweise am Donners- tag sei es zu Fahrten zu den Anlässen gekommen (Aufwand vier Stunden pro Woche für die Projektleitung); für die Schulungen neuer Teammitglieder sei die Projektleitung vor Ort anwesend gewesen (Aufwand zwei Stunden pro Woche); als Teambegleitung vor Ort hätte sie die Aktionen beobachten und bei Problemen aushelfen müssen, wobei an Wochenenden mit meh- reren Veranstaltungen beide Projektleiter im Einsatz gewesen seien (mit einem Aufwand von insgesamt sechs Stunden pro Woche). 6.5 Aus dem Bericht der B._______ AG über die Treuhandüberprüfung der Abrechnung [19] geht hervor, dass die geltend gemachten Personalkosten nicht nachgewiesen werden konnten. Es existierten keine Arbeitsrapporte, aus denen ersichtlich gewesen wäre, welche Tätigkeit an welchem Datum für wie lange ausgeführt worden sei. Die nachträglich auf Verlangen zur Verfügung gestellte Aufstellung des Arbeitsaufwands (für die Projektleitung

A-3781/2021 Seite 14 und Sachbearbeitung) erscheine als sehr hoch, umso mehr als im Jahr 2020 infolge Corona nur in 23 Wochen Parkplatzaktionen durchgeführt worden seien und damit der Aufwand für die Kontaktaufnahme mit Veran- staltern, Teameinteilung und -komplettierung, Fahrten zu den Anlässen und Teambegleitung vor Ort lediglich reduziert angefallen sein könnten. Aber auch die geltend gemachten Stunden für Eventrecherche und die Beschaf- fung von Belohnungen und deren Einpflegen auf der Website von 27 Stun- den pro Woche könnten nicht plausibilisiert werden. Die externen Personalkosten hätten Fr. 45'680.– für die Einsatzteams und Security/Support betragen. Gemäss Aufstellung der X._______ GmbH seien 91 Parkplatzaktionen durchgeführt worden mit jeweils vier Zweierte- ams und einem Teamleader (zwölf Personen). Die Höhe der Entschädi- gung von Fr. 40.– pro Stunde erscheine mehr als angemessen, jedoch existierten keine Belege/Quittungen über die Auszahlung an die Teams. Die Entschädigungen würden über das Kontokorrent des Geschäftsführers verbucht. Die Auszahlungen könnten deshalb auch nicht anhand von Bank- belastungen nachgewiesen werden. Es könne nicht überprüft werden, ob tatsächlich 91 Parkplatzaktionen durchgeführt worden seien. Allerdings existiere eine sehr detaillierte Auswertung über die Ergebnisse der jeweili- gen Parkplatzaktionen, welche die Durchführung der Aktionen wahrschein- lich erscheinen liessen. 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz ihren Entscheid zu Recht auf den nachvollziehbaren und mit den Akten überein- stimmenden Bericht der B._______ AG gestützt hat. Das Ergebnis der Treuhandüberprüfung, wonach mehr als 90% der abgerechneten Projekt- kosten nicht nachgewiesen werden konnten, ist schlüssig. Die Abrechnung [19] ist daher als nicht korrekt zu bewerten. Unbestritten betragen die Personalkosten über 90% der geltend gemach- ten Projektausgaben. Bereits mit Blick auf den grössten Abrechnungspos- ten von Fr. 196'560.– ist dabei festzustellen, dass sich die Angaben zum Aufwand der Projektleitung (1'456 Stunden à Fr. 135.– pro Stunde) ohne Arbeitsrapporte nicht nachvollziehen lassen. Aus der undatierten Tätigkeitsaufstellung der Beschwerdeführerin wird nicht ersichtlich, wann und mit welchem Aufwand die Projektleitung die ein- zelnen Aktionen konkret begleitet hat. Die darauf bezogenen Tätigkeiten der Projektleitung «Teams komplettieren», «Fahrten zu den Events», «Schulungen vor Ort» und «Teambegleitung vor Ort» ergeben 13 Stunden

A-3781/2021 Seite 15 Aufwand pro Woche. Laut der Aufstellung der durchgeführten Parkplatzak- tionen haben pandemiebedingt vor dem ersten Lockdown nur an sechs Wochenenden sowie danach an 17 Wochenenden Aktionen stattgefunden. Die pauschal pro Wochentag ausgewiesenen Arbeitsstunden würden auf 299 Stunden für die Projektleitung schliessen lassen (23 Wochen x 13 Stunden pro Woche). Bei etwa 300 Stunden Aufwand für die Begleitung der Aktionen ergibt sich dann aber nicht, wofür die Projektleitung die übrigen mehr als 1'100 Stun- den aufgewendet hat. Die Beschwerdeführerin führt in der undatierten Tä- tigkeitsaufstellung insgesamt 19 Stunden pro Woche für «Events auf der Website einpflegen», «Belohnungen auftreiben» und «Belohnungen auf der Website einpflegen» an. Die B._______ AG hat diesbezüglich den wö- chentlichen Stundenaufwand zutreffend für sehr hoch befunden, wenn auch der Stundenansatz als niedrig anzusehen war. Hinsichtlich der zeitli- chen Begrenzung der Aktionen auf 23 Wochen ist es auch für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum die genannten Tätigkeiten während des ge- samten Lockdowns zwischen Mitte März und April sowie danach ab Mitte Oktober bis Ende Dezember in vollem Umfang stattgefunden haben soll- ten. Ein grosser Teil des für die Projektleitung geltend gemachten Auf- wands ist durch die nachträglich eingereichte, undatierte Tätigkeitsaufstel- lung nicht erklärbar und der gesamte Aufwand ist nicht belegt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Anpassung an die Situation aufgrund der Pandemie monatelange zusätzliche Büroarbeit der Projektleitung bedingt haben könnte. Im Übrigen sind auch die weiteren Ausführungen der B._______ AG zu den ebenfalls nicht belegten Angaben über den Aufwand der Sachbearbeitung sowie zu den fehlenden Nachweisen der ausbezahlten Teamkosten zutref- fend. 6.7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Abrechnung [19] schwere Mängel aufweist. Die Beschwerdeführerin hat es zu verantworten, dass sich die Erfassung der Personalkosten nicht nachvollziehen lässt, nachdem ihre Abrechnung auf Angaben beruht, die nicht durch Belege nachgewiesen werden konnten. Sie legt auch auf Beschwerdeebene keine Beweismittel vor, die es ermöglichen würden, die Projektausgaben für den Personalaufwand nachzuvollziehen. Wie die Vorinstanz in der Vernehm- lassung zutreffend angemerkt hat, hätte zumindest die behauptete Bezah- lung der Teams mittels Bankauszügen vom Konto des Geschäftsführers nachgewiesen werden können, was die Beschwerdeführerin jedoch nicht

A-3781/2021 Seite 16 getan hat. Bei dieser Sachlage ist auch die von der Beschwerdeführerin angebotene Parteibefragung zur Abrechnung in antizipierter Beweiswürdi- gung abzulehnen, nachdem sie sich im Rahmen des Schriftenwechsels bereits mehrmals umfassend zu den in den Akten liegenden Beweismitteln geäussert hat (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.4.1). 7. 7.1 Wie dargelegt, gelangen die spezialgesetzlich geregelten Bestimmun- gen zur Rückforderung von Beiträgen zur Anwendung, wenn im Nachgang zur ursprünglich korrekt erteilten Bewilligung eines Gesuchs Mängel bei der Ausführung eines Projekts auftreten (vgl. Art. 11 Abs. 2 Reglement i.V.m. Art. 6 Abs. 2 UVBG). Der Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 Reglement sieht eine vorgängige Mahnung vor, wenn Aufgaben nicht oder nur mangelhaft erfüllt werden. Werden hingegen die Bestimmungen der Verwaltungskom- mission missachtet, entrichtet der Fonds – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ohne vorgängige Mahnung – keine Beiträge mehr bzw. muss er die bereits ausbezahlten Beiträge zurückfordern. Ist – wie hier – die eingereichte Abrechnung nicht korrekt, weil sie nicht nachvoll- ziehbar ist und Belege fehlen, ist ohne weiteres von einer fehlenden Be- achtung der Bestimmungen der Verwaltungskommission auszugehen (vgl. E. 5.2.2 ff.). Lediglich in leichteren Fällen besteht die Möglichkeit, auf eine Rückforderung bereits bezahlter Finanzhilfen teilweise oder ganz zu verzichten. Vorliegend ist es aber der Beschwerdeführerin anzulasten, dass insgesamt über 90% der abgerechneten Projektkosten nicht nachvoll- ziehbar sind, weshalb nicht von einem leichteren Fall im Sinne des Regle- ments auszugehen ist (vgl. E. 5.2.5 und E. 6.7). Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Beiträge für das Projekt [19] in der Höhe von Fr. 160'000.– zurückgefordert und den zusätzlich mit der Abrech- nung geltend gemachten Betrag von Fr. 25'000.– nicht ausbezahlt. 7.2 Zum strittigen Widerruf der Verfügung vom 11. Januar 2021 ist festzu- halten, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch [20] mit dem Verlauf des Projekts [19] begründet und bei Gesuchstellung einen Bericht zu diesem Projekt vorgelegt hat, der von der Vorinstanz zurückgewiesen wurde (Sachverhalt Bst. D und Bst. E). Zwar wurde mit der Verfügung ein Kosten- dach für das Projekt [20] bewilligt mit der Auflage, eine detaillierte Abrech- nung vorzulegen (Sachverhalt Bst. F). Auch wenn eine Präzisierung in der Verfügung vom 11. Januar 2021 wünschenswert gewesen wäre, ist die kor- rekte Abrechnung [19] erkennbare Voraussetzung für die Bewilligung vom

A-3781/2021 Seite 17 11. Januar 2021 gewesen, nachdem sich die Beschwerdeführerin in der Begründung ihres Gesuchs auf den positiven Projektverlauf des Jahres 2020 gestützt hatte und der Bericht sowie die Abrechnung [19] erst am 23. Februar 2021 vorgelegt wurden. Bei der ursprünglichen Fehlerhaftigkeit einer Bewilligung gelangt das SuG zur Anwendung, das den Widerruf vorsieht (E. 5.3). Die Beschwerdeführe- rin hat den angeblich positiven Verlauf des Projekts 2020 zur Begründung ihres Gesuchs herangezogen. Da die darauf gestützte Bewilligung vom 11. Januar 2021 unter der Annahme zustande kam, die Beschwerdeführe- rin werde – nach dem Rückzug der Abrechnung [19] vom November 2020 – noch eine korrekte Abrechnung samt Bericht zum Projekt [19] vorlegen, haftet der Verfügung eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 SuG an. Die Vorinstanz hätte auch nicht unter Anwendung von Art. 30 Abs. 2 SuG auf den Widerruf verzichten können, da die Fehler- haftigkeit der Bewilligung für die Beschwerdeführerin leicht erkennbar ge- wesen wäre, zumal sie gehalten ist, eine korrekte Abrechnung [19] vorzu- legen, die einer Überprüfung standhält, was sie jedoch nicht getan hat. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf die Bewilligung der Beiträge für das Projekt [20] zurückgekommen und hat zutreffend die Rückerstattung der Akontozahlung in der Höhe von Fr. 50'000.– verlangt. 7.3 An diesem Ergebnis vermögen die übrigen Vorbringen der Beschwer- deführerin nichts zu ändern. Soweit sie pauschal eine Unangemessenheit rügt, wird – wie bereits er- wähnt – der Vorinstanz zwar in leichteren Fällen bei der Beurteilung ein Ermessen eingeräumt, ob und in welchem Umfang Finanzhilfen zurückzu- fordern sind (vgl. E. 5.2.5). Da aber vorliegend von schweren Mängeln bei der Abrechnung in Bezug auf über 90% der Projektkosten auszugehen war, lag kein leichterer Fall vor, der diesen Spielraum offengelassen hätte. Viel- mehr war die Vorinstanz gehalten, die Beiträge vollumfänglich zurückzu- fordern, da deren zweckmässige Verwendung nicht überprüfbar war. Auch ist bezüglich des Abrechnungsmodus nicht von einer Verletzung des Vertrauensschutzes auszugehen. Nach der Bewilligung der Finanzhilfe bleibt die Beschwerdeführerin im selben Ausmass auskunftspflichtig wie vor deren Gewährung. Die Vorinstanz hat daher zu Recht eine umfassende Überprüfung der Abrechnung anhand der Belege vornehmen lassen (vgl. E. 5.2.2 f. und E. 5.3). Art. 6 Abs. 2 des Reglements sieht ausdrücklich

A-3781/2021 Seite 18 vor, dass die Überprüfung der Korrektheit der Abrechnung anhand von Be- legen jederzeit vorgenommen werden kann. Demnach stellt ein Abrech- nungsmodus der vorangegangenen Jahre, im Zuge dessen keine zusätzli- chen Belege eingereicht wurden, keine Vertrauensgrundlage dar. Da es im Übrigen für die Beschwerdeführerin leicht erkennbar war, dass die Verfügung vom 11. Januar 2021 auf einem unrichtig festgestellten Sachverhalt beruhte (vgl. E. 7.2), fehlt es auch an einem schützenswerten Vertrauen in diese Verfügung (vgl. Botschaft SuG, BBl 1987 I 369, S. 415). 8. Zusammengefasst hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Juni 2021 zu Recht die Zahlung von Beiträgen für das Projektjahr 2020 abgelehnt und den bereits ausbezahlten Betrag von Fr. 160'000.– zurückgefordert. Mit der gleichen Verfügung hat sie auch zu Recht die Bewilligung des Gesuchs um Projektunterstützung für das Jahr 2021 widerrufen und den mit Akontozah- lung geleisteten Betrag von Fr. 50'000.– zurückgefordert. Die Beschwerde ist daher unbegründet und abzuweisen. 9. 9.1 Aufgrund des Verfahrensausgangs gilt die Beschwerdeführerin als un- terliegend und sie hätte die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 VwVG). Sie hat aber zu Recht eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt (vgl. vorstehend E. 3.3). Dies ist bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 8’500.– ist ihr nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuer- statten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der Anspruch auf rechtliches Gehör stellt eine Verfahrens- pflicht im Sinne des Art. 63 Abs. 3 VwVG dar. Wurde diese – wie vorlie- gend – in schwerwiegender Weise verletzt und führte die Verletzung zu Kosten, die ohne sie nicht angefallen wären, so kann es sich rechtfertigen, die verantwortliche Partei zur Leistung an die (in der Sache unterliegende)

A-3781/2021 Seite 19 Gegenpartei zu verpflichten (vgl. statt vieler Urteile des BGer 9C_39/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 2.2 m.H.; 2C_128/2023 vom 5. Juli 2023 E. 4). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist daher zu Lasten der Vor- instanz eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, setzt das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist sie auf Fr. 3'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin die- sen Betrag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils als Par- teientschädigung zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

A-3781/2021 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin in der Höhe von Fr. 8'500.– geleistete Kostenvorschuss wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Alexander Misic Anna Wildt

A-3781/2021 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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