B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-3764/2015
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 5 Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
X._______ AG, ..., Beschwerdeführerin,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-NL).
A-3764/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 13. Juni 2013 reichte der Belastingdienst der Niederlande (nach- folgend: BD) gestützt auf das Abkommen vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Nieder- lande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steu- ern vom Einkommen (SR 0.672.963.61; nachfolgend: DBA-NL) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) ein Amtshilfe- gesuch ein. Im Gesuch ist die X._______ AG mit Sitz in [...] als "beteiligte Rechtsperson in der Schweiz" aufgeführt. Als "beteiligte Person in den Niederlanden" wird darin A._______ bezeichnet. Der BD führt zur Begründung des Amtshilfebegehrens aus, die niederlän- dische Steuerbehörde habe eine Steuerprüfung bezüglich der E._______ BV und ihrer Tochtergesellschaften F._______ BV, G._______ BV, H._______ BV und I._______ BV eingeleitet. B., der Sohn von A., sei Geschäftsführer der E._______ BV. Früher sei A._______ Geschäftsführer dieser Gesellschaft gewesen. Die E._______ BV habe der X._______ AG grosse Geldbeträge geliehen. Der BD vermute, dass A._______ Aktionär der X._______ AG und ultimate beneficial owner sei. Obschon die niederländische Steuerbehörden die Herren [A._______ und B.] sowie die E. BV befragt und Prüfungen bei nieder- ländischen Banken eingeleitet hätten, sei unklar geblieben, wer der ulti- mate beneficial owner dieser niederländischen Gesellschaft sei. Durch Verschleierung des ultimate beneficial owner werde möglicherweise die niederländische Steuererhebung behindert, weshalb der BD zwecks einer richtigen Erhebung der Einkommenssteuer des Jahres 2012 darum bitte, ihm im Zusammenhang mit dem dargestellten Sachverhalt Informationen zu übermitteln. A.b Der BD ersucht konkret um Informationen "für das gesamte Jahr 2012". Die dazu im Gesuch enthaltene Liste enthält insbesondere folgen- de Fragen und Ersuchen um Zustellung von Unterlagen: "[...] 7. Wer ist oder sind der/die Aktionär(e) der X._______ AG am
A-3764/2015 Seite 3 9. Wer ist oder sind der/die Ultimate Beneficial Owner(s) der X._______ AG am 1. Januar 2012 und am 1. Januar 2013? Ich möchte gerne den/die vollständige(n) Name(n) und Adresse(n) erhalten. 10. Haben im zwischenliegenden Zeitraum oder nach dem 1. Januar 2013 Änderungen stattgefunden? Wenn ja, welche? 11. Hat X._______ AG eine Steueranmeldung für das Jahr 2012 einge- reicht? Wenn ja, dann möchte ich gerne eine Ablichtung erhalten. 12. Hat X._______ AG im Jahr 2012 Dividenden an ihre Aktionäre be- zahlt? Wenn ja, wie viel und an wen? 13. Sind [...] und X._______ AG Inhaberin von einer oder mehreren Im- mobilien in der Schweiz? Wenn ja, um welche Immobilie(n) handelt es sich? [...] 16. Haben [...] und/oder X._______ AG ein Bankkonto oder mehrere Bankkonten in der Schweiz? Wenn ja, welche? Ich möchte gerne Übersichten der Kontobewegungen bezüglich des Zeitraums
A-3764/2015 Seite 4 auf, verschiedene Unterlagen einzureichen und Informationen zu übermit- teln. Die Beteiligten kamen diesen Aufforderungen nach. C. Mit Notifikation vom 2. Oktober 2013 und ergänzender Notifikation vom 4. Mai 2015 setzte die ESTV die X._______ AG darüber in Kenntnis, wel- che Informationen über diese Gesellschaft sie dem BD zu übermitteln be- absichtige. Zugleich gab sie ihr Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Ferner gewährte die ESTV der X._______ AG (auf ein Ersuchen vom 15. Oktober 2013 hin) mit Schreiben vom 11. November 2013 Aktenein- sicht. D. Am 15. Mai 2015 erliess die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) eine Schlussverfügung gegenüber der X._______ AG. Danach leistet die ESTV dem BD Amtshilfe "betreffend A." (Dispositiv-Ziff. 1 der Schlussverfügung). Nach Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung übermit- telt die ESTV dem BD folgende Informationen: "a. [...] b. [...] c. [...] d. [...] e. [...] f. [...] g. Wer ist oder sind der/die Aktionäre der X. AG am 1. Januar 2012 und am 1. Januar 2013? Ich möchte gerne die vollständigen Namen und Adressen erhalten. (... Antwort auf Frage g ...) h. Haben im zwischenliegenden Zeitraum oder nach dem 1. Januar 2013 Änderungen stattgefunden? Wenn ja, welche? (... Antwort auf Frage h ...) i. Wer ist oder sind die Ultimate Beneficial Owner der X._______ AG am 1. Januar 2010 (recte: 2012) und am 1. Januar 2013? Ich möchte gerne die vollständigen Namen und Adressen erhalten.
A-3764/2015 Seite 5 (... Antwort auf Frage i ...) j. Haben im zwischenliegenden Zeitraum oder nach dem 1. Januar 2013 Änderungen stattgefunden? Wenn ja, welche? (... Antwort auf Frage j ...) k. Hat X._______ AG eine Steueranmeldung für das Jahr 2013 (recte: 2012) eingereicht? Wenn ja, dann möchte ich gerne eine Ablichtung erhalten. (... Antwort auf Frage k ...) l. Hat X._______ AG im Jahre 2013 (recte: 2012) Dividenden an ihre Aktionäre bezahlt? Wenn ja, wie viel und an wen? (... Antwort auf Frage l ...) m. Ist X._______ AG oder [...] Inhaberin von einer oder mehreren Im- mobilien in der Schweiz? Wenn ja, um welche Immobilien handelt es sich? (... Antwort auf Frage m ...) n. [...] o. [...] p. Hat [...] oder X._______ AG ein Bankkonto oder mehrere Bankkon- ten in der Schweiz? Wenn ja, welche? Ich möchte gerne Übersichten der Kontobewegungen bezüglich des Zeitraums 1. Januar 2012 bis einschl. 31. Dezember 2012 erhalten. (... Antwort auf Frage q ...) q. [...] r. [...] s. [...] t. [...] u. [...] v. Ergänzungsfrage: Im Falle eines Nachweises des 'ultimate beneficial owner', jedoch nicht der Identifizierung dessen, bitten wir Sie, die von
A-3764/2015 Seite 6 uns verfassten Fragen auch den Folgegesellschaften in der Schweiz zu stellen, bis der 'ultimate beneficial owner' identifiziert werden kann. (... Antwort auf Frage v ...)" Die ESTV hielt in ihrer Schlussverfügung ferner fest, sie werde den BD darauf hinweisen, dass die in Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung ge- nannten Informationen nur im Verfahren gegen A._______ für den im Er- suchen vom 13. Juni 2013 sowie im Ergänzungsersuchen vom 23. Au- gust 2013 genannten Sachverhalt verwertet werden dürften und die edier- ten Informationen, wie die aufgrund des niederländischen Rechts be- schafften Informationen, geheim zu halten seien und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürften, welche mit der Veranlagung, Erhe- bung, Verwaltung, Vollstreckung, Strafverfolgung oder mit der Entschei- dung über Rechtsmittel hinsichtlich der in Art. 26 DBA-NL genannten Steuern befasst seien (Dispositiv-Ziff. 3 der Schlussverfügung). E. Am 15. Juni 2015 erhob die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerde- führerin) gegen die genannte Schlussverfügung der ESTV Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, auf die Beantwortung der Frage p gemäss Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung zu Handen des BD sei vollständig zu verzichten. Eventualiter sei die Antwort auf die ent- sprechende Frage auf folgende Ausführungen zu beschränken: (... Antwort gemäss Eventualantrag der Beschwerdeführerin ...) Die Beschwerdeführerin stellt ferner den Antrag, bei der Frage v gemäss Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Schlussverfügung (bzw. bei der Ant- wort zu dieser Frage) sei ein allfälliger Hinweis auf die "Y._______ AG, [...]" zu streichen. Schliesslich fordert die Beschwerdeführerin eine Par- teientschädigung. F. Mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2015 beantragt die Vorinstanz, die Be- schwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. G. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unter- lagen wird – sofern erforderlich – in den folgenden Erwägungen einge- gangen.
A-3764/2015 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des nieder- ländischen BD gestützt auf das DBA-NL zugrunde. Da das streitbetroffe- ne Amtshilfegesuch am 13. Juni 2013, also nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amts- hilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 672.5) am
2.1 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verleiht den von einem zu treffenden Entscheid Betroffenen verschiedene Mitwirkungsrechte. Das rechtliche Gehör umfasst diverse Teilgehalte, so das Akteneinsichtsrecht, das Recht auf Informationen über den Verfahrensausgang und das Recht auf einen begründeten Entscheid (vgl. ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, N. 3.80 ff.; PATRICK SUTTER, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren, 2008, Art. 29 N. 1 ff.; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bern- hard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N. 2 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es insbesondere als elementares Prinzip, dass Entscheide den direkt be- troffenen Personen eröffnet werden (BGE 133 I 201 E. 2.1; Urteile des
A-3764/2015 Seite 8 BGer 1C_320/2011 vom 30. Mai 2012 E. 4.2, 1C_457/2011 vom 4. April 2012 E. 3.2, 5A_555/2008 vom 10. Dezember 2008 E. 3.1; ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 616; RENÉ RHINOW et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, N. 342). 2.2 Bei einem besonders schwer wiegenden Verstoss gegen grundlegen- de Parteirechte hat eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Nichtigkeit des fehlerhaften Entscheids zur Folge. Dies ist insbeson- dere dann der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (BGE 136 III 571 E. 6.2, 129 I 361 E. 2, 122 I 97 E. 3a/aa; Urteile des BVGer A-2433/2015 vom 9. Juli 2015 E. 3, A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.2.2; ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 956; THIERRY TANQUEREL, Manuel de droit administratif, 2011, N. 916). Betrifft ein solcher Mangel nur einen Teil des in Frage stehenden Entscheids, ist nur dieser Teil nichtig, soweit davon ausgegangen werden kann, dass der Entscheid ohne diesen Teil erlassen worden wäre (Urteile des BVGer A-2433/2015 vom 9. Juli 2015 E. 3, A-7401/2014 vom 24. März 2015 E. 3.1 in fine, mit Hinweis auf PIERRE MOOR/ETIENNE POL- TIER, Droit administratif, Bd. II, 2011, S. 363). 2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Fäl- len, bei welchen die vom Amtshilfegesuch betroffene Person nicht über die Eröffnung des Amtshilfeverfahrens informiert worden war und sie des- halb keine Gelegenheit hatte, sich vor Erlass der Schlussverfügung zur Sache zu äussern, eine die Nichtigkeit der Schlussverfügung begründen- de schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dieser Person anzunehmen. Dabei schloss das Gericht bei entsprechenden Konstellati- onen regelmässig auf eine vollumfängliche Nichtigkeit der Schlussverfü- gung, und zwar mit der Begründung, aufgrund der Besonderheit des Ver- fahrens der internationalen Amtshilfe in Steuersachen, bei welchem es um die Übermittlung von eng miteinander verknüpften Informationen an die ausländische Behörde gehe, sei die Annahme einer Teilnichtigkeit ausgeschlossen. Grundsätzlich nicht als ausschlaggebend für den Um- fang der Nichtigkeit erachtete es dabei jeweils den Umstand, dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um die vom Amtshilfegesuch be- troffenen Personen handelte (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-2433/2015 vom 9. Juli 2015 E. 3 und 5, A-7401/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3).
A-3764/2015 Seite 9 2.4 Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und ist ex tunc sowie ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich (BGE 132 II 342 E. 2.3, 129 I 361 E. 2.3; HÄFELIN et al., a.a.O., N. 955). Eine nichtige Verfügung kann aufgrund ihrer fehlenden Rechtswirkung kein Anfech- tungsobjekt einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein. Auf die Be- schwerde gegen eine nichtige Verfügung ist daher nicht einzutreten, je- doch ist die Nichtigkeit im Dispositiv festzustellen (BGE 132 II 342 E. 2.3, 129 V 485 E. 2.3, 127 II 32 E. 3g; Urteil des BGer 2C_381/2010 vom 17. November 2011 E. 1.4; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteile des BVGer A-6175/2013 vom 12. Februar 2015 E. 2.5.1, C-1520/2012 vom 27. Juni 2014 E. 5.2, A-6729/2010 vom 5. April 2011 E. 2.2.3). 3. 3.1 Die ESTV wendet sich gemäss Art. 8 Abs. 3 StAhiG zur Beschaffung der amtshilfeweise verlangten Informationen an die Personen und Behör- den nach Art. 9-12 StAhiG, von welchen sie annehmen kann, dass sie über die Informationen verfügen (Art. 8 Abs. 3 StAhiG). Es sind dies na- mentlich die betroffene Person (vgl. Art. 9 StAhiG), also die "Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden" (Art. 3 Bst. a StAhiG), und die Informationsinhaberin oder der Informationsinha- ber (vgl. Art. 10 StAhiG) bzw. "die Person, die in der Schweiz über die verlangten Informationen verfügt" (Art. 3 Bst. b StAhiG). 3.2 In Art. 14 und Art. 15 StAhiG finden sich den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisierende Vorschriften (vgl. dazu auch ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 2071). Gemäss Art. 14 Abs. 1 StAhiG informiert die ESTV die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens. Laut Art. 15 Abs. 1 StAhiG können sich die beschwerdeberechtigten Personen am Verfahren beteili- gen sowie insbesondere Einsicht in die Akten nehmen. Die ESTV kann gemäss Art. 15 Abs. 2 StAhiG einer beschwerdeberechtigten Person die Einsicht in bestimmte Aktenstücke nach Art. 27 VwVG verweigern, soweit die ausländische Behörde hinsichtlich dieser Aktenstücke Geheimhal- tungsgründe glaubhaft macht. 3.3 Für die Übermittlung der Informationen an die ersuchende Behörde sieht Art. 16 StAhiG ein vereinfachtes Verfahren für den Fall vor, dass die beschwerdeberechtigten Personen der Informationsübermittlung zustim- men (vgl. Abs. 1 und 2 der Bestimmung).
A-3764/2015 Seite 10 Soweit es an einer entsprechenden Zustimmung der beschwerdeberech- tigten Personen fehlt, muss das ordentliche Verfahren im Sinne von Art. 17 StAhiG durchgeführt werden (vgl. Art. 16 Abs. 3 StAhiG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 StAhiG eröffnet die ESTV "jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung", in welcher die Amtshilfeleistung zu be- gründen und der Umfang der zu übermittelnden Informationen zu be- stimmen sind. In der Botschaft zum StAhiG wird zu letzterer Vorschrift insbesondere Folgendes ausgeführt (Botschaft zum Erlass eines Steuer- amtshilfegesetzes vom 6. Juli 2011, BBl 2011 6193 ff., 6218): "Die ESTV wird in der Praxis je nach beschwerdeberechtigter Person ver- schiedene Schlussverfügungen erlassen. Während jene an die betroffene Person ausführlicher Natur ist, beschränkt sich die an eine andere be- schwerdeberechtigte Person gerichtete Schlussverfügung aus Gründen der Geheimhaltung auf die diese Person betreffenden Informationen." 3.4 Beschwerdeberechtigte Personen sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die betroffene Person und weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG. Aufgrund von Art. 19 Abs. 2 StAhiG ist insbesondere nebst der betroffenen Person auch der Informationsinhaber beschwerde- berechtigt, soweit er die Verletzung eigener Rechte rügt (nichts daran än- dert der Umstand, dass dies anders als in Art. 13 Abs. 2 der früheren Verordnung vom 1. September 2010 über die Amtshilfe nach Doppelbe- steuerungsabkommen [ADV; AS 2010 4017] nicht mehr ausdrücklich ge- setzlich festgehalten ist; s. zum Ganzen MICHAEL BEUSCH/URSULA SPÖRRI, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Internationales Steuerrecht, 2015, Art. 26 OECD-Musterabkommen N. 375). 3.5 Das DBA-NL enthält keine Regelungen, welche den hiervor in E. 3.1 ff. genannten Vorschriften des StAhiG widersprechen. 4. 4.1 Im vorliegenden Fall ist mit Blick auf den Inhalt des Amtshilfeersu- chens (vgl. vorn Bst. A) nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass der BD einzig bezüglich A._______ als betroffene Person (E. 3.1) um Amtshilfe ersucht und er in diesem Zusammenhang unter anderem In- formationen über die Beschwerdeführerin verlangt. Auch nicht ansatzwei- se wird im Amtshilfegesuch vom 13. Juni 2013 und dem ergänzenden Er- suchen des BD vom 23. August 2013 behauptet, die Beschwerdeführerin weise abkommensrelevante steuerliche, allenfalls bislang zu Unrecht nicht berücksichtigte, Anknüpfungspunkte in den Niederlanden auf (vgl.
A-3764/2015 Seite 11 zu einem insoweit ähnlich gelagerten Fall Urteil des BVGer A-1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin ist vor diesem Hintergrund nicht als betroffene Person, sondern als Informationsinhaberin und als Inhaberin der Bank- konten, über welche gemäss Dispositiv-Ziff. 2 Bst. p der angefochtenen Schlussverfügung Informationen im Rahmen der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ins Ausland übermittelt werden sollen, gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerdeberech- tigte Person (vgl. auch BGE 139 II 404 E. 2.1.1 und 2.3, m.w.H.). 4.2 Die vorliegend angefochtene Schlussverfügung wurde einzig der Be- schwerdeführerin, nicht jedoch der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Person A._______ eröffnet. Es fragt sich deshalb vorab, ob diese Schlussverfügung mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und Art. 17 Abs. 1 StAhiG nicht auch A._______ als betroffener (und damit beschwerdeberechtigter) Person hätte eröffnet werden müssen (vgl. E. 2 und 3.2). Auch stellt sich die Frage, ob allfällige Verfahrensrechte A.s im Verfahren auf Erlass dieser Schlussver- fügung missachtet wurden. 4.2.1 Die Vorinstanz hat vorliegend am 15. Mai 2015 eine separate, an A. adressierte Schlussverfügung erlassen, mit welcher sie (eben- falls) anordnete, dass sie dem BD betreffend diese Person Amtshilfe leis- te. Auf der in dieser Schlussverfügung festgehaltenen Liste der dem BD zu übermittelnden Informationen figurieren auch die Antworten zu den Fragen p und v gemäss Dispositiv-Ziff. 2 der vorliegend angefochtenen, an die Beschwerdeführerin adressierten Schlussverfügung. Insoweit hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör A.s bzw. des- sen Verfahrensrechte dadurch, dass sie die vorliegend angefochtene Schlussverfügung nur der Beschwerdeführerin eröffnete und A. allenfalls nicht in das Verfahren auf Erlass dieser Verfügung miteinbezog, nicht verletzt. Denn durch den Erlass der ihm eröffneten Schlussverfü- gung wurde A._______ hinsichtlich der beabsichtigten Antworten auf die beiden erwähnten Fragen p und v die Möglichkeit eingeräumt, sich mit ei- ner gegen diese Anordnung gerichteten Beschwerde zur Wehr zu setzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung seiner Verfahrensrechte geltend zu machen. Das Vorgehen der Vorinstanz, in Bezug auf die erwähnten zwei Fragen des Amtshilfegesuchs je eine Schlussverfügung an die betroffene Person
A-3764/2015 Seite 12 (A.) und an die weitere beschwerdeberechtigte Person (die Be- schwerdeführerin) zu erlassen, entspricht im Übrigen der in der Botschaft zum StAhiG (an der hiervor zitierten Stelle) skizzierten Verfahrensweise (vgl. E. 3.3). 4.2.2 Als problematisch erscheint hingegen der Umstand, dass die mit der vorliegend angefochtenen Schlussverfügung angeordnete Informa- tionsübermittlung auch Angaben beschlägt, deren Weiterleitung an den BD in der an A. eröffneten Schlussverfügung nicht vorgesehen ist. Im Einzelnen handelt es sich um die Antworten auf die Fragen g–m gemäss Dispositiv-Ziff. 2 der vorliegend angefochtenen Schlussverfü- gung. 4.2.2.1 In diesem Kontext ist vorab festzuhalten, dass die erwähnten Fra- gen des Amtshilfegesuches (Fragen g–m gemäss Dispositiv-Ziff. 2 der vorliegend angefochtenen Schlussverfügung) wesentliche Teile des Ersu- chens im Sinne von Art. 14 Abs. 1 StAhiG bilden. Dementsprechend war die ESTV verpflichtet, A._______ als betroffene Person über diese Fra- gen von Amtes wegen zu informieren (vgl. vorn E. 3.2). Der erwähnten Informationspflicht ist die ESTV nicht nachgekommen: Zwar hat die Vorinstanz dem Rechtsvertreter von A._______ mit Schrei- ben vom 14. August 2013 eine Kopie des Amtshilfegesuches zugestellt. Freilich waren die hier interessierenden Fragen des Amtshilfegesuches auf der betreffenden Kopie abgedeckt. Auch aus den übrigen Akten ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz A._______ vor Erlass der vorliegend ange- fochtenen Schlussverfügung über diese Fragen informiert hätte. Es steht somit fest, dass vorliegend die den Gehörsanspruch konkretisie- rende Vorschrift von Art. 14 Abs. 1 StAhiG verletzt wurde, indem die ESTV A._______ nicht von Amtes wegen über die Fragen g–m gemäss Dispositiv-Ziff. 2 der vorliegend angefochtenen Schlussverfügung infor- miert hat. 4.2.2.2 Was die seitens der ESTV beabsichtigten Antworten auf die Fra- gen g–m gemäss Dispositiv-Ziff. 2 der vorliegend angefochtenen Schlussverfügung betrifft, beziehen sich die entsprechenden Informatio- nen zwar nur auf die Beschwerdeführerin und nicht ausdrücklich auf A.. Indessen ist zu berücksichtigen, dass diese Angaben nach Ansicht der ESTV als Antworten auf ein Amtshilfegesuch betreffend A. an den BD übermittelt werden sollen. Vor diesem Hintergrund
A-3764/2015 Seite 13 war die ESTV gehalten, den vom Amtshilfegesuch betroffenen A._______ zur Wahrung seines Gehörsanspruchs über die beabsichtigte Übermitt- lung der entsprechenden Informationen/Antworten von Amtes wegen zu informieren bzw. ihn nach Art. 15 Abs. 1 StAhiG (vgl. dazu E. 3.2) in das entsprechende Verfahren der vorliegend beschwerdeführenden Gesell- schaft einzubeziehen. Auch diesbezüglich wurde das vorinstanzliche Verfahren nicht rechtskon- form durchgeführt, ist doch den Akten nicht zu entnehmen, dass A._______ seitens der ESTV in der gebotenen Weise Gelegenheit einge- räumt wurde, zur beabsichtigten Übermittlung der von ihr vorgesehenen Antworten auf die Fragen g–m gemäss Dispositiv-Ziff. 2 der vorliegend angefochtenen Schlussverfügung Stellung zu nehmen. Insoweit hatte er keine rechtsgenügende Gelegenheit, sich am Verfahren zu beteiligen und Einsicht in die Akten zu nehmen. 4.2.2.3 Das rechtliche Gehör von A._______ wurde über das Ausgeführte hinaus schliesslich auch dadurch verletzt, dass ihm die vorliegend ange- fochtene Schlussverfügung, soweit sie die Fragen g–m gemäss ihrer Dis- positiv-Ziff. 2 betrifft, nicht eröffnet wurde. 4.2.2.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör von A._______ mehrfach verletzt. Gegen diesen Schluss lässt sich – wie im Folgenden aufgezeigt wird – nicht mit Erfolg einwenden, A._______ hätte sich von sich aus aufgrund der ihm vor Erlass der vorliegend angefochte- nen Schlussverfügung ausgehändigten, teilweise geschwärzten Kopie des Amtshilfegesuches um eine Beteiligung am Verfahren betreffend die ihm nicht bekanntgegebenen Fragen des Amtshilfegesuches bemühen müssen. Der partiell geschwärzten Kopie des Amtshilfegesuches vom 14. August 2013 konnten A._______ und sein Rechtsvertreter zwar insbesondere entnehmen, dass der BD nebst den ungeschwärzten Fragen weitere Fra- gen gestellt hat und die Beschwerdeführerin nach Auffassung des BD in irgendeiner Weise in den Gegenstand des Ersuchens bildenden Sach- verhalt involviert ist. Gleichwohl traf A._______ im vorinstanzlichen Ver- fahren keine Obliegenheit, sich um die ihm nicht zur Kenntnis gebrachten Fragen des BD und/oder allfällige diesbezügliche Antworten der ESTV zu kümmern:
A-3764/2015 Seite 14 Grundsätzlich darf jede von einem Amtshilfeersuchen betroffene Person davon ausgehen, dass sich die ESTV an die Regelung von Art. 14 Abs. 1 StAhiG hält, wonach sie die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens zu informieren hat. Dementsprechend durfte A._______ als betroffene Person aufgrund der ihm zugestellten Kopie des Ersuchens im Umkehrschluss annehmen, dass die darauf geschwärzten Abschnitte des Amtshilfegesuches keine wesentlichen Teile des Ersuchens bilden, mindestens aber dass das Amtshilfeverfahren in Bezug auf ihm nicht be- kanntgegebene Fragen des BD nicht weitergeführt wird. Es kommt hinzu, dass die ESTV A._______ bzw. seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 11. Februar 2014 darüber informiert hat, welche In- formationen sie dem BD zu übermitteln beabsichtige, und sie sich dabei bezeichnenderweise auf die Angabe der geplanten Antworten zu den A._______ damals bereits bekanntgegebenen Fragen der holländischen Behörde beschränkte (Antworten zu Fragen 14, 15 und 17-21 des Amts- hilfegesuches). Auch aufgrund dieses Schreibens durften A._______ und sein Rechtsvertreter in guten Treuen davon ausgehen, dass die Vor- instanz auf der erwähnten Kopie des Amtshilfegesuches dessen wesent- liche Teile nicht unkenntlich gemacht hat. Das Schreiben der ESTV vom 11. Februar 2014 berechtigte A._______ nach Treu und Glauben über- dies zur Annahme, dass die ESTV nebst den darin erwähnten Informatio- nen keine weiteren, ihn betreffenden Angaben an den BD übermitteln will. Insbesondere mit ihrem Schreiben vom 11. Februar 2014 hat die ESTV somit eine Sachlage geschaffen, bei welcher keine Obliegenheit von A._______ bestand, bei der Vorinstanz auf die Möglichkeit der Wahrneh- mung von Parteirechten hinsichtlich ihm nicht bekanntgegebener Fragen des Amtshilfegesuches und diesbezüglich geplanter Antworten der ESTV zu pochen (bzw. namentlich umfassende Akteneinsicht zu verlangen). Stattdessen durfte er aufgrund des Verhaltens der ESTV davon ausge- hen, dass er rechtsgenügend in das Amtshilfeverfahren mit einbezogen worden ist und keine ihm nicht angekündigte Informationsübermittlung zur Debatte steht. 4.2.3 Die hiervor (E. 4.2.2) genannten Gehörsverletzungen haben zur Folge, dass A._______ – ohne dass er darum wusste oder hätte wissen müssen – grundsätzlich die Möglichkeit genommen wurde, sich vor der Übermittlung der Antworten zu den Fragen g–m gemäss Dispositiv-Ziff. 2 der vorliegend angefochtenen Schlussverfügung, welche ihn als betroffe- ne Person betreffend Amtshilfe gewährt, zur Wehr zu setzen. Um den
A-3764/2015 Seite 15 Kern des Gehörsanspruchs zu wahren, ist es aber im Sinne einer Mini- malgarantie geboten, eine Datenherausgabe ohne die Möglichkeit des Betroffenen, sich zur Wehr zu setzen, nicht zuzulassen (vgl. ANDREA O- PEL, Neuausrichtung der schweizerischen Abkommenspolitik in Steuersa- chen: Amtshilfe nach dem OECD-Standard, 2015, S. 511). Deshalb wiegt die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs von A._______ betref- fend die Fragen g–m der Dispositiv-Ziff. 2 der vorliegenden Schlussverfü- gung schwer. Bezüglich der zu den erwähnten Fragen seitens der ESTV vorgesehenen Antworten war A._______ durch das Vorgehen der Vorinstanz im Wesent- lichen gleich gestellt, wie wenn er gar nicht über das vorliegende Amtshil- feverfahren informiert worden wäre. In Analogie zur vorn in E. 2.3 ge- nannten Rechtsprechung zu Fällen, bei welchen die betroffene Person nicht über das Amtshilfeverfahren informiert worden war, ist deshalb auf vollumfängliche Nichtigkeit der vorliegend angefochtenen Schlussverfü- gung zu schliessen. 5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Schlussverfügung nichtig. Demzufolge ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjektes nicht einzutreten, aber die Nichtigkeit der angefochtenen Schlussverfügung im Urteilsdispositiv festzustellen (vgl. E. 2.4). Die Sache ist sodann zur Wah- rung des rechtlichen Gehörs von A._______ an die Vorinstanz zurückzu- weisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz wird ihn ordnungsge- mäss über die für den BD vorgesehenen Antworten auf die Fragen g–m gemäss Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Schlussverfügung zu infor- mieren und ihm eine angemessene Frist zur Äusserung einzuräumen ha- ben. Sollte sie an ihrer Absicht, dem BD Informationen über die Beschwerde- führerin zu übermitteln, festhalten, wird die Vorinstanz dies mittels – je separater oder einer einzigen – Schlussverfügung der Beschwerdeführe- rin und A._______ zu eröffnen haben. 6. 6.1 Die Verfahrenskosten werden bei einem Nichteintreten in der Regel der beschwerdeführenden Partei auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend rechtfertigt es sich aber, die Bestimmungen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslosigkeit von Verfahren ana- log anzuwenden, da die Nichtigkeit, welche zum Nichteintreten geführt
A-3764/2015 Seite 16 hat, nur aufgrund einer Beschwerde festgestellt werden konnte und die Beschwerdeführerin an der Feststellung der Nichtigkeit ein Interesse ge- habt haben dürfte (vgl. Urteile des BVGer A-2433/2015 vom 9. Juli 2015 E. 6, A-2654/2014 vom 5. Februar 2015 E. 8.1.1, A-5410/2012 vom 28. Mai 2013 E. 7.2, A-6683/2010 vom 25. August 2011 E. 5.1, A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 4.1). Wenn ein Verfahren gegenstandslos wird, sind die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslo- sigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde, weil die angefochtene Schlussverfügung nichtig ist, nicht durch ein Ver- halten der Beschwerdeführerin, sondern infolge eines Verhaltens der Vorinstanz notwendig. Der Beschwerdeführerin sind somit keine Kos- ten aufzuerlegen, weshalb ihr der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz können keine Kosten auferlegt werden (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin verlangt eine Par- teientschädigung. Da ihr jedoch keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist ohne Rücksicht auf den Verfahrensausgang und das zur Kostenverlegung Ausgeführte (vgl. E. 6.1) von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-3764/2015 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Es wird festgestellt, dass die der Beschwerdeführerin eröffnete Schluss- verfügung der Vorinstanz vom 15. Mai 2015 nichtig ist. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Sache wird zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref.-Nr. ...; Gerichtsurkunde); – A._______, ...; Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
A-3764/2015 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG han- delt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraus- setzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: