B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 21.12.2018 (2C_619/2018)
Abteilung I A-3715/2017
Urteil vom 2. Juli 2018 Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-IN).
A-3715/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 8. Oktober 2015 richtete das Ministry of Finance von Indien (nach- folgend: MoF) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwal- tung (ESTV oder Vorinstanz). Das MoF stützte sich dabei auf das Abkom- men vom 2. November 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.942.31; nachfolgend: DBA-IN). Als vom Ersuchen betroffene Person nannte das MoF A.. Das Ersuchen betraf Einkommens- und Vermögenssteuern (Income-Tax / Wealth Tax) für die Steuerperiode vom 1. April 1997 bis zum 31. März 2015. Als Informationsinhaberin war die B. genannt. Das MoF führte aus, es habe Hinweise darauf, dass die betroffene Person aktiv an der Errichtung von Offshore Business Gesellschaften in der Schweiz beteiligt gewesen sei und dass sie an mehreren Bankkonten, die von verschiedenen Gesellschaften gehalten worden seien, wirtschaftlich berechtigt sei. Das MoF bat um Übermittlung näher genannter Informationen über Kon- ten, wobei die Namen und Adressen der Gegenpartei sowie weitere Details zu übermitteln seien, und Kontoeröffnungsunterlagen –, die von der be- troffenen Person oder näher bezeichneten Familienmitgliedern gehalten würden oder an denen sie wirtschaftlich berechtigt oder in anderer Weise beteiligt seien. Weiter bat es um Übermittlung weiterer Informationen über Konten, die von näher genannten natürlichen und juristischen Personen gehalten würden, darunter von der X._______ Limited und der Y._______ Limited als Trustee der Z.. Weiter wollte das MoF wissen, ob die betroffene Person oder Familienangehörige mit der X. Limited, der Y._______ Limited als Trustee der Z._______ oder der Z._______ verbun- den seien. Dazu seien Gründungsunterlagen oder Trustverträge und Listen der Anteilseigner einzureichen. Weiter wurde um Übermittlung der vollstän- digen Kundenprofile mit sämtlichen Änderungen und alle weiteren Informa- tionen betreffend die betroffene Person oder die Familienmitglieder sowie Namen und Adressen aller mit den Konten verbundener Personen, Portfo- lios, Kommunikationen mit den Kunden oder deren Vertretern, Dokumente zur Schliessung von Konten, Details über Investitionen bzw. Zahlungen nach Indien und sämtliche Details zu den Gegenparteien sowie alle Zah- lungen aus indischen Quellen gebeten. Zudem wurden einige Personen
A-3715/2017 Seite 3 namentlich genannt, zu denen zusätzliche Informationen gewünscht wur- den. Das MoF bestätigte, die aufgrund des Ersuchens erlangten Informationen vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke gemäss DBA-IN zu ver- wenden. Das Ersuchen sei in Übereinstimmung mit den Gesetzen und der Verwaltungspraxis sowie dem DBA-IN gestellt. Das MoF sei in der Lage, in einer gleichgelagerten Situation, die Informationen im Rahmen der Ge- setze und der gewöhnlichen Verwaltungspraxis zu erhalten und es habe alle verfügbaren verhältnismässigen Mittel auf seinem Staatsgebiet ausge- schöpft, um die Informationen zu bekommen. A.b Ebenfalls am 8. Oktober 2015 reichte das MoF ähnlich lautende Amts- hilfeersuchen wiederum betreffend A._______ ein, eines in Bezug auf die C._______ und D._______ als Informationsinhaberin und eine Gesell- schaft als Kontoinhaberin, das andere in Bezug auf die HSBC und die C._______ als Informationsinhaberinnen und verschiedene natürliche und juristische Personen, darunter die X._______ Limited und die Y._______ Limited als Trustee der Z., als Kontoinhaberinnen. In Letzterem wies das MoF auf eine gemeinsame Erklärung von Staatssekretär Jacques De Watteville und Finanzsekreträr Shaktikanta Das vom 15. Oktober 2014 hin, wonach die Schweiz gewillt sei, Ersuchen zu prüfen, welche auf Er- mittlungen beruhten, die unabhängig von dem geführt worden seien, was die Schweiz als durch gegen schweizerisches Recht verstossenden Erhalt von Daten ansehe (zu finden unter: https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/ medienmitteilungen.msg-id-54850.html; letztmals besucht am 2. Juli 2018). B. Am 17. November 2015 wies die ESTV das MoF unter anderem darauf hin, die meisten der Fragen seien bereits mit Briefen vom 29. Januar 2015 und 30. Juni 2015 [im Rahmen früherer Amtshilfeersuchen] beantwortet wor- den. C. Die ESTV erliess am 19. April 2016 gestützt auf Art. 8 in Verbindung mit Art. 10 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internatio- nale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1) drei Editionsverfügun- gen gegen die B. (...), die C._______ (...) und die HSBC Private Bank (Suisse) SA (nachfolgend: HSBC). Sie bat die Banken darum, die
A-3715/2017 Seite 4 näher bezeichneten betroffenen Personen über das Amtshilfeverfahren zu informieren. Die B._______ und die HSBC sollten unter anderen die X._______ Limited und die Y._______ Limited über das Verfahren in Kenntnis setzen. D. D.a Die HSBC antwortete am 26. April 2016. Sie hielt fest, bei ihr habe nur ein Konto auf den Namen der E._______ Limited bestanden, das die Kri- terien erfülle. Diese Gesellschaft sei informiert worden. D.b Die C._______ teilte am 27. April 2016 mit, dass bei ihr keine Konto- beziehung, welche auf die in der Editionsverfügung genannte Gesellschaft laute, habe festgestellt werden können. D.c Am 29. April 2016 antwortete die B.. Sie teilte unter anderem mit, A. sei an einem von der X._______ Limited gehaltenen Konto wirtschaftlich berechtigt gewesen. Das Informationsschreiben an diese Ge- sellschaft sei an die vorliegende Korrespondenzadresse (Bankla- gerndstelle) weitergeleitet worden. E. Am 21. Juni 2016 informierte die ESTV A._______ über seinen Rechtsver- treter darüber, welche Informationen sie zu übermitteln gedenke, gewährte ihm das rechtliche Gehör und bat ihn, einige der in den Unterlagen stehen- den Gesellschaften, darunter die X._______ Limited, über das Verfahren zu informieren. F. Am 28. Juni 2016 erklärte der Rechtsvertreter der X._______ Limited ge- genüber der ESTV, dass die X._______ Limited am Verfahren teilnehme. G. Am 15. Juli 2016 teilte der Vertreter der Y._______ Limited mit, die E._______ Limited sei bereits am 16. August 2012 aufgelöst und im Han- delsregister gelöscht worden. Wie der Vertreter der betroffenen Person am 20. Juli 2016 ausführte, war auch eine weitere Gesellschaft mittlerweile ge- löscht worden. H. Mit Schreiben vom 31. August 2016 und 17. Oktober 2016 informierte die ESTV die X._______ Limited darüber, welche Informationen sie dem MoF
A-3715/2017 Seite 5 zustellen wolle, gewährte ihr das rechtliche Gehör und Einsicht in die Ver- fahrensakten mit Ausnahme des Amtshilfeersuchens sowie der Korrespon- denz zwischen der ESTV und der indischen Behörde. I. Die X._______ Limited und die durch dieselben Anwälte vertretene Y._______ Limited reichten der ESTV am 31. Oktober 2016 eine Stellung- nahme ein. Sie stellten den Antrag, gewisse Namen aus den zu übermit- telnden Akten zu entfernen. Ferner beantragten sie vollständige Aktenein- sicht im vorliegenden Verfahren sowie in ein Schreiben, das gemäss dem Antwortvorschlag an die indische Behörde dieser schon am 30. Juni 2015 geschickt worden war. Ferner sei die Y._______ Limited am Verfahren zu beteiligen. J. Am 16. Januar 2017 gewährte die ESTV der X._______ Limited ergän- zende Akteneinsicht, hielt jedoch fest, der Y._______ Limited könne sie keine Parteistellung einräumen und keine Einsicht in das Schreiben vom 30. Juni 2015 geben. Sie teilte mit, welche Informationen sie zu übermitteln beabsichtige und gewährte das rechtliche Gehör. K. Am 18. April 2017 erteilte A._______ seine Zustimmung zum vereinfachten Verfahren. L. Am 1. Juni 2017 erliess die ESTV gegenüber der X._______ Limited eine Schlussverfügung, mit der sie dem MoF mit wenigen Ausnahmen Amtshilfe für die Steuerjahre ab dem 1. April 2011 leistete. Einen Teil der Fragen be- antwortete sie unter Hinweis auf frühere Schreiben. Sie kam zusammen- gefasst zum Schluss, die Ersuchen des MoF (Bst. A) erfüllten die entspre- chenden Anforderungen. Was die Unterlagen des HSBC betreffe, habe das MoF erklärt, unabhängig von den «gestohlenen» Daten Informationen zu- sammengetragen zu haben. Dem Antrag auf Schwärzung der Informatio- nen zu Mitarbeitern der Y._______ Limited sowie der Y._______ Limited selbst könne nicht entsprochen werden. Es sei nur zu prüfen, ob die Infor- mationen, um die ersucht werde, voraussichtlich erheblich seien. Bei den Mitarbeitern und der Y._______ Limited handle es sich nicht um Drittper- sonen, deren Namen nur zufällig in den Unterlagen auftauchten. Weiter äussert sich die Vorinstanz zur Frage der Akteneinsicht. Schliesslich erläu-
A-3715/2017 Seite 6 tert sie, weshalb der Y._______ Limited keine Stellung als verfahrensbetei- ligte Person zukomme. Sie sei lediglich für die betroffene Person zeich- nungsberechtigt. M. Am 30. Juni 2017 erhoben die X._______ Limited (nachfolgend: Be- schwerdeführerin 1) und die Y._______ Limited (nachfolgend: Beschwer- deführerin 2; zusammen: Beschwerdeführerinnen) gegen diese Schluss- verfügung Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, der Y._______ Limited die Stellung als verfahrens- und beschwerdebe- rechtigten Person zu gewähren. Weiter sei die Schlussverfügung vom
A-3715/2017 Seite 7 R. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2017 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerinnen in das Schreiben der ESTV an das MoF vom 30. Juni 2015 teilweise gut, da es durch den Verweis in der Schlussverfügung auf dieses Schreiben quasi zu einem Aktenbestandteil geworden sei. Es schwärzte einige Angaben im Schreiben selbst und gewährte Einsicht nur in jene Beilagen, in denen die Beschwerdeführerinnen genannt wurden, wobei auch diese Seiten teil- weise geschwärzt wurden. Weiter setzte es den Beschwerdeführerinnen Frist an, um sich weiter zu äussern. Die am 21. September 2017 einge- reichte Stellungnahme deckte sich mit jener vom 6. September 2017, wo- rauf die Beschwerdeführerinnen selbst hinwiesen. S. In ihrer Duplik vom 24. Oktober 2017 hielt die ESTV ihrerseits an ihrem Antrag fest. T. Die Beschwerdeführerinnen antworteten am 2. November 2017 wiederum unaufgefordert. U. Am 1. Dezember 2017 teilte der Vertreter der betroffenen Person einen Bürowechsel mit. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit sie entscheidwe- sentlich sind – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des indischen MoF zugrunde. Dieses datiert vom 8. Oktober 2015 und stützt sich auf das DBA-IN. Das Verfahren richtet sich nach dem StAhiG (vgl. Art. 24 StAhiG e contrario). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des im vor- liegenden Fall anwendbaren DBA-IN (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
A-3715/2017 Seite 8 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe, so auch der Amtshilfe im Rahmen des DBA-IN (vgl. Art. 32 VGG e contrario; Art. 19 Abs. 1 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. 1.3 Die Beschwerde wurde weiter form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG). 1.4 1.4.1 Die Beschwerdeführerin 1 ist im vorliegend zu beurteilenden Amtshil- feersuchen als beschwerdeberechtigte Person bezeichnet. Sie ist weiter Adressatin der Schlussverfügung vom 28. März 2017. Sie ist zur Be- schwerde gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG (i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StAhiG) legi- timiert. 1.4.2 Der Beschwerdeführerin 2 hat die Vorinstanz im vorinstanzlichen Verfahren keine Parteistellung eingeräumt. Allerdings ist die Vorinstanz in der Schlussverfügung dennoch auf das Vorbringen der Beschwerdeführe- rin 2, ihre Firma und Informationen betreffend ihre Mitarbeitenden seien zu schwärzen, eingegangen. Die Beschwerdeführerin 2 verlangt nun vor Bun- desverwaltungsgericht, als zur Beschwerde berechtigte Person anerkannt zu werden. 1.4.3 Gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG ist neben der betroffenen Person zur Beschwerde legitimiert, wer die Voraussetzungen von Art. 48 VwVG erfüllt. Demnach ist beschwerdeberechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Für die Legitimation zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die beschwerdeführende Partei die Beeinträchtigung rechtlicher oder tat- sächlicher Interessen geltend machen. Das Rechtsschutzinteresse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn mit der Gutheissung der Be- schwerde ein Nachteil wirtschaftlicher, materieller, ideeller oder anderer Natur abgewendet werden kann. Die rechtliche oder tatsächliche Situation muss durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beein- flusst werden können. Das Interesse hat unmittelbar und konkret sowie ak- tuell zu sein (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-7614/2016 vom 17. Januar 2018 E. 1.2, B-5579/2013 vom 14. Oktober 2014 E. 1.1.5; ALFRED KÖLZ/
A-3715/2017 Seite 9 ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 941 ff.; ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 48 Rz. 18 ff.). 1.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil A-8297/2015 vom 25. August 2016) und daran anschliessend das Bundesgericht (Urteil 2C_792/2016 vom 23. August 2017 = BGE 143 II 506) haben festgestellt, dass ein ehe- maliger Mitarbeiter einer Bank, der zuvor ein Urteil des zuständigen Zivil- gerichts erwirkt hatte, wonach die Bank seine Daten nicht den USA über- mitteln dürften, zur Beschwerde gegen eine Schlussverfügung der ESTV legitimiert ist, soweit er in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen genannt ist. 1.4.5 Da die Beschwerdeführerin 2 in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen vorkommt, somit auch ihre Daten übermittelt werden sollen, ist sie grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. 1.4.6 Zu beachten ist, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem noch die Schwärzung ihrer Firma aus den zu übermittelnden Unterlagen beantragte. Nach dem gerade Ausgeführten ist sie, indem ihre Firma in diesen Unterlagen erscheint, stärker als andere Personen betroffen und hat an der diesbezüglichen Änderung der Schluss- verfügung ein schutzwürdiges Interesse. Im vorliegenden Verfahren beantragt sie indessen nur noch die Schwär- zung der Namen und weiterer Angaben zu ihren Mitarbeitenden. Die Vor- instanz macht demgegenüber zusammengefasst geltend, rechtspre- chungsgemäss könnten keine Rügen für Drittpersonen vorgebracht wer- den. Diese hätten selbst Beschwerde zu erheben. 1.4.7 Grundsätzlich ist der Vorinstanz zuzustimmen, haben doch sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch daran anschliessend das Bundes- gericht verschiedentlich festgehalten, dass Beschwerde nur in eigener Sa- che erhoben werden kann (insb. BGE 139 II 404 E. 11.1). Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin 2 Arbeit- geberin jener Personen ist, deren Namen und weitere Angaben sie ge- schwärzt haben möchte. Zumindest nach schweizerischem Recht haben Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern eine Treuepflicht (vgl. Art. 328 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Ob dies vorliegend
A-3715/2017 Seite 10 auch so ist und wie weit die Treuepflicht im Einzelfall geht, kann hier offen- bleiben. Entscheidend ist, dass es sich bei den Arbeitnehmern nicht um irgendwelche Drittpersonen handelt, sondern um solche, die eine grosse Beziehungsnähe zur Beschwerdeführerin 2 aufweisen, deren Persönlich- keit und Daten die Arbeitgeberin – in bestimmten Grenzen – schützen muss. Ob die Arbeitgeberin gehalten wäre, in einem Fall wie dem vorlie- genden Beschwerde zu erheben, muss nicht geklärt werden. Sie ist dazu jedenfalls legitimiert. Wie das Verhältnis zwischen Arbeitnehmern und Ar- beitgebern im Sitzstaat der Beschwerdeführerin 2 wäre, ist nicht zu klären, denn auf die Beschwerdelegitimation und die Frage, welche Rügen eine Partei vorbringen kann, ist schweizerisches Recht anwendbar. Die Be- schwerdeführerin 2 kann daher im vorliegenden Zusammenhang für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anträge stellen. 1.4.8 Die Beschwerdeführerin 2 ist durch dieselben Rechtsanwälte vertre- ten wie die Beschwerdeführerin 1. Sie konnte im Verlauf des vorliegenden Verfahrens Einsicht in die Akten nehmen und die Vorinstanz ist auf ihre Vorbringen zumindest in der Begründung der Schlussverfügung eingegan- gen. Sie bringt zwar im Rahmen der Begründung vor, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr gemäss Art. 17 Abs. 1 StAhiG eine Schlussverfügung zu eröffnen, beantragt aber letztlich Verfahrensstellung auch im vorliegenden Verfahren. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände, insbesondere, dass sie über das Verfahren informiert war und ihre Vorbringen berücksich- tigt wurden, sowie im Interesse der Verfahrensbeschleunigung rechtfertigt es sich, die Sache nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen, sondern eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin 2 als geheilt zu betrachten (vgl. Urteile des BVGer A-2322/2017 vom 9. April 2018 E. 3, insb. 3.4, A-5508/2015 und A-5512/2015 vom 10. Mai 2017 E. 2.3.1; Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 5 insb. 5.6). 1.5 Damit ist auf die Beschwerde einzutreten und im Folgenden die Sache materiell zu behandeln. 1.6 Vorab ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 12. September 2017 teilweise, nämlich soweit sie selbst betroffen waren, Einsicht in ein früheres Amtshil- feverfahren gegen A._______ gegeben wurde. Der Antrag auf Einsicht in dieses Verfahren ist damit insoweit gegenstandslos geworden. Die Be- schwerdeführerinnen, die vorgebracht haben, ihnen sei aufgrund der Ver- weise in der Schlussverfügung auf weitere Verfahren nicht bekannt, welche
A-3715/2017 Seite 11 Unterlagen dem MoF übermittelt würden bzw. übermittelt worden seien, verfügen nunmehr über diese Informationen, soweit sie davon betroffen sind. Nichts spricht im Übrigen dagegen, dass die ESTV Fragen der ersu- chenden Behörde durch Verweis auf frühere Amtshilfeersuchen in Bezug auf dieselbe betroffene Person beantwortet. Im Gegenteil ist sie nicht ge- halten, bereits beantwortete Fragen nochmals in voller Länge zu beantwor- ten. 2. 2.1 2.1.1 Die Amtshilfeklausel von Art. 26 DBA-IN in der (aktuellen) Fassung gemäss dem Änderungsprotokoll vom 30. August 2010 (AS 2011 4617) ist anwendbar auf Informationen, die sich auf Steuerjahre beziehen, welche am oder nach dem 1. Januar des der Unterzeichnung des Änderungspro- tokolls folgenden Jahres beginnen (vgl. Art. 14 Abs. 3 des Änderungspro- tokolls). Bei einem Amtshilfeersuchen Indiens handelt es sich dabei um In- formationen, die sich auf Steuerjahre ab dem 1. April 2011 beziehen (vgl. Urteil des BVGer A-4232/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 6.2). 2.1.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA-IN tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten – ohne Rücksicht auf Art. 1 DBA-IN (persönli- cher Geltungsbereich) – diejenigen Informationen aus, «die zur Durchfüh- rung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des in- nerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steu- ern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht» (vgl. aber zu Beschrän- kungen dieser Amtshilfeverpflichtung insbesondere Art. 26 Abs. 3 und 5 DBA-IN). Der Zweck der in Art. 26 Abs. 1 DBA-IN enthaltenen Verweisung auf Infor- mationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht gemäss Ziff. 10 Bst. d des Protokolls zum DBA-IN (ebenfalls publiziert unter SR 0.672.942.31) darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbe- langen zu gewährleisten, «ohne es den Vertragsstaaten zu erlauben, ‹fishing expeditions› zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist».
A-3715/2017 Seite 12 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 7 Bst. c StAhiG ist auf ein Ersuchen nicht einzutreten, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, «insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind». 2.2.2 Aus der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt, dass dann, wenn eine Partei behauptet, dass ein Amtshilfeersuchen auf strafba- ren Handlungen beruht, zu prüfen ist, ob das Ersuchen dem im internatio- nalen öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben ent- spricht. Gemäss dem Bundesgericht wird das legitime Vertrauen, das die Schweiz in eine Zusage des ersuchenden Staates hat, (jedenfalls dann) verletzt und damit gegen diesen Grundsatz verstossen, wenn der ersu- chende Staat versichert hatte, dass keine auf schweizerischem Territorium geheime Bankdaten für ein Amtshilfeersuchen verwendet werden, und er dennoch ein Ersuchen stellt, das direkt oder indirekt kausal mit solchen geheimen Daten zusammenhängt. Soweit in einer solchen Konstellation der zweite Teil von Art. 7 Bst. c StAhiG, der sich auf tatsächlich in der Schweiz strafbare Handlungen bezieht (vgl. BGE 143 II 202 E. 8.5.6), an- wendbar ist, hat dies zur Folge, dass die Schweiz nicht auf ein entspre- chendes Amtshilfeersuchen eintreten darf. Mit anderen Worten findet ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Art. 7 Bst. c StAhiG nur dann Anwendung, wenn gemäss internationalem öffentlichen Recht ein Verstoss gegen Treu und Glauben vorliegt. Darf die Leistung von Amtshilfe aufgrund des Völkerrechts verweigert werden, schreibt Art. 7 Bst. c StAhiG der Schweiz vor, unter den dort genannten Voraussetzungen auf das Amtshil- fegesuch nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 143 II 224 E. 6.2; Urteile des BVGer A-778/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3, A-4025/2016 vom 2. Mai 2017 E. 3.2.3.5). 2.3 2.3.1 Die Übermittlung von Informationen zu nicht betroffenen Personen ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersitua- tion der betroffenen Person nicht voraussichtlich erheblich sind oder wenn berechtigte Interessen von nicht betroffenen Personen das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen (Art. 4 Abs. 3 StAhiG). Diese Fassung von Art. 4 Abs. 3 StAhiG ist seit dem
A-3715/2017 Seite 13 2.3.2 Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der nicht betroffenen Person nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv auszulegen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen ge- schilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen (Botschaft des Bundesra- tes vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Euro- parats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des Steueramtshilfegesetzes] BBl 2015 5585, 5623; Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.2.2 m.Hw.). In gewissen Konstellationen ist es unumgänglich, auch über Per- sonen Informationen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird. Können die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraus- sichtlich erheblich sein, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3 f., 143 II 506 E. 5.2.1 in Bezug auf Daten von Bankangestellten; ausführlich mit Beispielen: Urteil des BGer 2C_640/2016 vom 18. Dezember 2017 E. 4.2.2 ff.; Urteil des BVGer A-4819/2016 vom 4. April 2018 E. 3.4 und 3.5; s.a. Urteile des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 3.1, A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.2.2 m.Hw.). Insbesondere hat das Bundesgericht die Übermittlung der Namen zeichnungsberechtigter Personen als erheblich angesehen, da diese ein wichtiges Element bei der Überprüfung von Geldflüssen darstell- ten (Urteil des BGer 2C_963/2014 vom 24. September 2015 [in BGE 141 II 436 nicht publizierte] E. 6.2; vgl. auch Urteil des BGer 2C_640/2016 vom 18. Dezember 2017 E. 4.2.4). 2.4 2.4.1 Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1 DSG). Es gilt unter anderem für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Perso- nen durch die Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 Bst. b DSG), zu denen die Vor- instanz gehört (Urteil des BVGer A-6080/2016 vom 23. Februar 2018 E. 4.5.1). 2.4.2 Grundsätzlich findet das DSG im Bereich der internationalen Amts- hilfe Anwendung (vgl. Urteil des BVGer 2C_792/2016 vom 23. August 2017 E. 3.1). Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG präzisiert, dass das DSG unter anderem nicht auf Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie auf staats- und
A-3715/2017 Seite 14 verwaltungsrechtliche Verfahren anwendbar ist, mit Ausnahme erstinstanz- licher Verwaltungsverfahren. Diese Ausnahme rechtfertige sich, weil in die- sen Bereichen der Persönlichkeitsschutz durch spezialgesetzliche Verfah- rensnormen hinreichend gesichert sei (BVGE 2015/13 E. 3.2.1; Urteile des BVGer A-6080/2016 vom 23. Februar 2018 E. 4.5.2, A-4669/2018 vom 8. Dezember 2017 E. 2.9.2 m.w.Hw.). 2.4.3 Im Bereich der internationalen Amtshilfe ist, sofern das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen keine genügenden datenschutzrechtli- chen Bestimmungen enthält, auf das innerstaatliche Recht zurückzugrei- fen. Das StAhiG enthält mit Art. 4 Abs. 3 eine solche Bestimmung. Mit an- deren Worten schliesst Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG die Anwendung des DSG im Verfahren der internationalen Amtshilfe vor der ESTV nicht aus. Es fin- det hingegen keine Anwendung, wenn die Bestimmungen in einem ande- ren Gesetz – also einem Doppelbesteuerungsabkommen (aufgrund des Vorrangs des Völkerrechts, vgl. Art. 5 Abs. 4 BV) oder dem StAhiG (insbe- sondere Art. 4 Abs. 3 als lex spezialis zum DSG: BGE 143 II 506 E. 5.2.2) – einen für gleichartig erachteten Schutz der betroffenen Personen bieten (Urteile des BVGer A-6080/2016 vom 23. Februar 2018 E. 4.5.3, A-4669/2018 vom 8. Dezember 2017 E. 2.9.3 m.w.Hw.). 2.4.4 Gemäss Art. 6 Abs. 1 DSG dürfen Personendaten nicht ins Ausland bekannt gegeben werden, «wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffe- nen Personen schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil eine Ge- setzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet». Die Be- kanntgabe von Personendaten ist trotz fehlender Gesetzgebung nach Art. 6 Abs. 2 DSG unter anderem dann möglich, wenn hinreichende (ins- besondere vertragliche) Garantien einen angemessenen Schutz im Aus- land garantieren (Bst. a der Bestimmung), oder wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat (Bst. b der Bestimmung). Sowohl Art. 22 Abs. 5 StAhiG als auch das DSG verpflichten die ESTV, zuhanden der ersuchen- den Behörde auf eine Verwendungsbeschränkung zu verweisen. Ist eine solche in der angefochtenen Schlussverfügung enthalten, verletzt die Übermittlung der Informationen Art. 6 Abs. 2 Bst. a DSG im Grunde nicht (Urteile des BVGer A-6080/2016 vom 23. Februar 2018 E. 4.5.3, A-4669/2018 vom 8. Dezember 2017 E. 2.9.3 m.w.Hw., A-1648/2016 vom 27. Juni 2017 E. 6.2).
A-3715/2017 Seite 15 3. Im vorliegenden Fall stellen die Beschwerdeführerinnen die Anträge, An- gaben zu Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin 2 zu schwärzen, keine von der HSBC edierten Unterlagen dem MoF zu übermitteln und das Dis- positiv anzupassen. Auf den zweiten Antrag, nämlich keine Daten der HSBC zu übermitteln, wird zuerst eingegangen (E. 3.1). Anschliessend wird geprüft, ob die Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Be- schwerdeführerin 2 in den zu übermittelnden Unterlagen zu schwärzen sind (E. 3.2), und wie es sich mit dem Datenschutz in Indien verhält (E. 3.3). Schliesslich ist zu beurteilen, ob das Dispositiv dahingehend zu ändern ist, dass daraus klar hervorgeht, welche Daten von welcher Bank ediert wurden (E. 3.4). Die Beschwerdeführerinnen wehren sich also nicht grundsätzlich gegen die Leistung von Amtshilfe. Daher ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal die betroffene Person selbst der Übermittlung der Informationen zuge- stimmt hat und die Amtshilfeersuchen die formellen Anforderungen an sol- che prima vista erfüllen. 3.1 3.1.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die bei der HSBC er- hobenen Daten seien nicht zu übermitteln, da das die HSBC betreffende Amtshilfeersuchen auf «gestohlenen» Daten, nämlich der sog. «Falciani- Liste», beruhe. Damit ist zu prüfen, ob dieses Ersuchen gegen Treu und Glauben verstösst (E. 2.2). 3.1.2 Im (angefochtenen) Urteil A-778/2017 vom 5. Juli 2017 kam das Bun- desverwaltungsgericht zum Schluss, dass allein der Umstand, dass das Amtshilfeersuchen auf der sog. «Falciani-Liste» beruht, nicht dazu führt, dass nicht auf dieses einzutreten ist. In jenen Fällen, in denen Frankreich gestützt auf diese Liste ein Amtshilfeersuchen gestellt hatte, welches das Bundesgericht in der Folge als unzulässig einstufte, war nicht der Umstand entscheidend, dass die Liste verwendet worden war, sondern dass Frank- reich gegenüber der Schweiz zugesichert hatte, diese Liste nicht zu ver- wenden (Urteil des BVGer A-778/2018 vom 5. Juli 2017 E. 6, insb. E. 6.2; in diesem Sinne schon: A-4025/2016 vom 2. Mai 2017 E. 3.2.3.5 [das BGer ist mit Urteil 2C_479/2017 vom 2. Juni 2017 nicht auf eine Beschwerde gegen dieses Urteil eingetreten], beide mit Hinweis auf BGE 143 II 224 E. 6.2). Diese Rechtsprechung wurde in der Folge vom Bundesverwal- tungsgericht bestätigt (Urteile des BVGer A-6080/2016 vom 23. Februar 2018 E. 6.2.1.1.3, A-525/2017 vom 19. Januar 2018 E. 2.6.5, A-6391/2016
A-3715/2017 Seite 16 vom 17. Januar 2018 E. 5.2.1.2 f., A-2540/2017 vom 7. September 2017 E. 5.2.2 ff.). 3.1.3 Das MoF macht geltend, dass dem Amtshilfeersuchen von der «Fal- ciani-Liste» unabhängige Informationen zugrunde liegen. Darauf ist grund- sätzlich abzustellen. Nach dem gerade Ausgeführten muss dies hier aber ohnehin nicht geprüft werden. Selbst wenn das Ersuchen einzig gestützt auf die «Falciani-Liste» hätte gestellt werden können, würde es nicht ge- gen Treu und Glauben verstossen, hat Indien doch nicht zugesichert, ge- stützt auf diese Liste kein Amtshilfeersuchen zu stellen. 3.1.4 Damit sind auch die von der HSBC erhobenen Daten dem MoF grundsätzlich zu übermitteln. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin 2 beantragt weiter, die Namen ihrer Mitar- beitenden zu schwärzen. 3.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass die genannten Personen nicht direkt für die Beschwerdeführerin 1 zeichnungsberechtigt waren. Zeichnungsbe- rechtigt waren die beiden Gesellschaften F._______ Limited und G._______ Limited. Nach Darstellung der Beschwerdeführerinnen waren ihre Mitarbeitenden aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beschwer- deführerin 2 indes für die beiden genannten Gesellschaften zeichnungsbe- rechtigt. Die Beschwerdeführerinnen stellen sich denn auch auf den Stand- punkt, die Mitarbeitenden erschienen zufällig in den Akten, hätten doch auch andere Mitarbeiter für das Kundenverhältnis eingesetzt werden kön- nen. 3.2.3 Wie es sich damit verhält, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht leicht ersichtlich. Warum die Beschwerdeführerin 2 gerade jene Mitarbei- tenden als unterschriftsberechtigt erklärte, ergibt sich nicht aus den Akten. Möglich ist, dass es sich nicht um zufällig ausgewählte Mitarbeitende han- delt. Dies ist im vorliegenden (Hilfs-)Verfahren jedoch nicht feststellbar. Im- merhin fällt auf, dass für die F._______ Limited dieselben Mitarbeitenden zeichnungsberechtigt waren wie für die G._______ Limited. Teilweise wa- ren diese Mitarbeitenden gar als Direktoren der beiden Gesellschaften ein- gesetzt. Im Gegensatz zu Bankangestellten, die tatsächlich rein zufällig in den Kontounterlagen erscheinen können, erhielten die in den Unterlagen erscheinenden Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin 2 eine Unter- schriftsberechtigung über das Konto. Eine Zeichnungsberechtigung kann
A-3715/2017 Seite 17 wichtig sein, um Geldflüsse darzustellen (E. 2.3.2). Sind – wie hier – die gleichen Personen für verschiedene Gesellschaften zeichnungsberechtigt, lassen sich daraus allenfalls weitere Verbindungen zwischen den Gesell- schaften herstellen. Unter diesen Umständen sind die Namen nicht zu schwärzen. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz zum Schluss gekom- men ist, gewisse andere Fragen des MoF nicht oder nur teilweise zu be- antworten. 3.3 Damit ist im Folgenden auf das Datenschutzniveau in Indien einzuge- hen, das die Beschwerdeführerinnen im Verlauf des vorliegenden Verfah- rens kritisiert haben. 3.3.1 Die angefochtene Schlussverfügung enthält eine Verwendungsbe- schränkung, wie sie nach dem DSG verlangt wird. Demgemäss dürfen die im Amtshilfeverfahren erlangten Informationen im ersuchenden Staat nur in Verfahren gegen die betroffene Person für den im Ersuchen des MoF vom 8. Oktober 2015 genannten Sachverhalt verwertet werden und sind diese Informationen grundsätzlich geheim zu halten (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Schlussverfügung). Damit ist die von der Vorinstanz be- absichtigte Datenbekanntgabe an das MoF zulässig (E. 2.4). 3.3.2 Überdies enthält auch Art. 28 Abs. 2 DBA-IN eine gewisse Einschrän- kung der Zwecke, für die die erhaltenen Informationen verwendet werden dürfen. 3.3.3 Dass mit Indien eine Amtshilfeklausel abgeschlossen wurde, ist schliesslich ein politischer Entscheid, den die Gerichte grundsätzlich zu ak- zeptieren haben. Die Schweiz hat sich staatsvertraglich verpflichtet, mit In- dien im Bereich der Steueramtshilfe zusammenzuarbeiten. Die ESTV als Teil der Verwaltung ist damit gehalten, mit Indien in diesem Bereich zu ko- operieren. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat die Vo- raussetzungen für den automatischen Informationsaustausch mit Indien, insbesondere mit Bezug auf den Datenschutz als gegeben erachtet (Bot- schaft des Bundesrates vom 16. Juni 2017 über die Einführung des auto- matischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit 41 Partnerstaa- ten ab 2018/2019, BBl 2017 4913, insb. 4971 f.; vgl. in Bezug auf Russland: Urteil des BVGer A-7956/2016 vom 8. November 2017 E. 4.4.4 f. [das BGer ist mit Urteil 2C_1028/2017 vom 13. Dezember 2017 nicht auf eine Beschwerde gegen dieses Urteil eingetreten]). Daran ändern die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Dokumente nichts, zumal die ge- nannte Botschaft des Bundesrates (leicht) jüngeren Datums ist.
A-3715/2017 Seite 18 3.3.4 Das Urteil des Bundesgerichts 4A_83/2016, auf welches sich die Be- schwerdeführerinnen beziehen, ist vorliegend nicht einschlägig. Dieses be- traf einerseits die USA und andererseits die Übermittlung von Informatio- nen ausserhalb eines Doppelbesteuerungsabkommens. Der entspre- chende Schutz konnte daher in jenem Verfahren nicht greifen. 3.3.5 Die Beschwerdeführerinnen haben zudem nicht konkret dargelegt, dass sie in Bezug auf ihre Daten in Indien keinen angemessenen Schutz geniessen. 3.4 Die Beschwerdeführerinnen beantragen schliesslich die Korrektur des Dispositivs. Die Vorinstanz hält dazu fest, im Dispositiv sei aus Versehen nur festgehalten worden, es würden Unterlagen der HSBC übermittelt. Aus dem Weiteren ergebe sich aber klar, dass neben Unterlagen der HSBC auch solche der B._______ übermittelt würden. Die Änderung des Dispo- sitivs sei nicht notwendig. Wird das Dispositiv als Ganzes gelesen, ist dessen Sinn klar: Es werden von der HSBC und der B._______ edierte Unterlagen übermittelt. Dort wird auch ersichtlich, welche Informationen welches Konto bei welcher Bank betreffen. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, im Rahmen dieses Be- schwerdeverfahrens das Dispositiv nicht zu korrigieren. Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussverfügung hat damit wie folgt zu lauten: «Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt dem Ministry of Fi- nance, [Adresse], Indien folgende von der HSBC Private Bank, [Adresse], sowie der B., [Adresse], edierte Informationen, in welchen auch die X. LIMITED erscheint:». Der Antrag der Beschwerdeführerinnen, das Dispositiv sei in der Hinsicht zu korrigieren, dass klar daraus hervorgehe, von welchen Banken welche Dokumente geliefert werden sollten, ist, falls die Beschwerdeführerinnen eine weitergehende Korrektur beabsichtigt hätten, im Übrigen abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Umformulierung im Dispositiv der angefochtenen Schlussverfügung hat materiell keinen Ein- fluss. In Bezug auf die Kostenfolgen bleibt sie daher unberücksichtigt. Gleich verhält es sich mit der Beschwerdelegitimation der Beschwerdefüh- rerin 2 im vorliegenden Verfahren. Da schon die Vorinstanz materiell zu
A-3715/2017 Seite 19 ihren Ausführungen Stellung genommen hat, bleibt der nunmehr auch for- melle Einbezug ins Verfahren in Bezug auf die Kosten unberücksichtigt (vgl. E. 1.4.1 und 1.4.8). Selbst wenn zudem eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs in Bezug auf die Einsicht in das Schreiben der Vorinstanz vom 30. Juni 2015 vorgelegen haben sollte (vgl. E. 1.4.8 und 1.6), wäre diese bei den Kostenfolgen nicht zu berücksichtigen, da sie diesbezüglich von untergeordneter Bedeutung wäre. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kosten- vorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 5. Die betroffene Person hat bereits ihre unwiderrufliche Zustimmung zur Da- tenübermittlung erteilt. Sie hat am Verfahren vor Bundesverwaltungsge- richt nicht teilgenommen und auch keinen Antrag auf Teilnahme gestellt. Da ihr Vertreter dem Bundesverwaltungsgericht den Bürowechsel mitge- teilt hat, kann dennoch ein gewisses Interesse am Ausgang des Verfahrens angenommen werden, weshalb es sich rechtfertigt, der betroffenen Person das vorliegende Urteil ausnahmsweise zur Information zuzustellen. 6. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes- gericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätz- licher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
A-3715/2017 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussverfügung vom 1. Juni 2017 lautet neu wie folgt: «Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt dem Ministry of Finance, [Adresse], Indien folgende von der HSBC Private Bank, [Adresse], sowie der B., [Adresse], edierte Informationen, in welchen auch die X. LIMITED erscheint:» Falls die Beschwerdeführerinnen eine weitergehende Korrektur hätten be- antragen wollen, wird dieser Antrag im Übrigen abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerde- führerinnen auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) – A._______ (zur Information per A-Post)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Susanne Raas
A-3715/2017 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis- mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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