Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-3688/2012
Entscheidungsdatum
08.04.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-3688/2012

U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 3 Besetzung

Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Markus Metz, Gerichtsschreiber Ralf Imstepf.

Parteien

A._______ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Mehrwertsteuer (3. Quartal 2007 - 1. Quartal 2009; Steuer- pflicht).

A-3688/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG mit Sitz in ... bezweckt den Betrieb eines Logistik- unternehmens im Bereich der Luftfahrt. Sie wurde per ... 2007 ins Regis- ter der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Gemäss unbestrittener Sachverhaltsvorbringen der A._______ AG handelt es sich bei ihrem Al- leinaktionär um B._______ mit Wohnsitz in ... . Dieser halte daneben eine Beteiligung von 54.9% (Stand per 31. Dezember 2011) an der C._______ Holding AG (am ... 2012 umfirmiert in ...) mit Sitz in ..., deren aktiver Verwaltungsratspräsident er zudem ist. Die C.-Gruppe sei ein weltweit führender Hersteller von Werkzeugmaschinen mit Produktions- standorten in verschiedenen Ländern, zu deren Kunden vor allem interna- tional tätige Unternehmen zählen würden. Die C. AG halte unter anderem sämtliche Aktien der D._______ AG (am ... 2012 umfirmiert in ...) mit Sitz in ... . A.b Im Juni 2009 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bei der A._______ AG Kontrollen betreffend die Steuerperioden vom 3. Quartal 2007 bis zum 1. Quartal 2009 (Zeitraum vom 30. September 2007 bis zum 31. März 2009) durch. Die ESTV stellte dabei fest, dass das Hauptaktivum in der Bilanz der A._______ AG, das Flugzeug mit dem Kennzeichen HB-..., mittels eines von B._______ zur Verfügung gestell- ten zinslosen Darlehens erworben und anschliessend der E._______ AG ins Aircraft-Management übergeben worden sei. Neben Flugleistungen für von der A._______ AG und B._______ unabhängige Dritte seien durch die E._______ AG auch Flüge für die A._______ AG erbracht wor- den. Für die Flüge für Drittkunden habe die E._______ AG sämtliche ope- rationellen Kosten getragen und der Steuerpflichtigen eine nach Flugmi- nuten ausgewiesene Mietentschädigung bezahlt; für die Flüge für die A._______ AG seien ihr die Aufwendungen der E._______ AG sowie an- gefallene Drittkosten (weiter-)verrechnet worden. Da das Flugzeug auch für nahestehende Personen ohne steuerbaren Zweck genutzt geworden sei, habe auf dem Umfang der entsprechenden Aufwendungen kein An- spruch auf Vorsteuerabzug bestanden. Infolge eines Nachlassverfahrens über die E._______ AG habe die A._______ AG den Aircraft- Management-Vertrag am 18. Dezember 2008 aufgelöst und das Flugzeug von der E._______ AG abgezogen. Ab diesem Zeitpunkt habe die A._______ AG keine steuerbaren Leistungen mehr getätigt, weshalb die Streichung aus dem Mehrwertsteuerregister per 31. März 2009 zu erfol- gen habe.

A-3688/2012 Seite 3 Infolgedessen forderte die ESTV gegenüber der A._______ AG für die betreffenden Perioden mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 308'968 vom 17. Juni 2009 den Steuerbetrag von Fr. 414'577.-- nach, welcher sich ei- nerseits aus der Rückbelastung der geltend gemachten Vorsteuern auf den den Flügen von B._______ zuordenbaren Betriebskosten der Jahre 2007 bis 2009 und andererseits aus der Rückbelastung der nicht zum Abzug berechtigenden Anteilen an Vorsteuern auf dem Investitionsgut (dem Flugzeug) zusammensetze. A.c Mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 und vom 23. Juni 2010 bezog die A._______ AG Stellung zur EA Nr. 308'968 der ESTV. Sie führte aus, sie habe im Frühling 2007 ein Flugzeug in den USA zum Kaufpreis von ca. Fr. 5.5 Mio. gekauft. Am 9. Mai 2007 habe sie mit der E._______ AG eine Vereinbarung betreffend "Management eines Flugzeugs" abge- schlossen. Unter anderem sei dabei vereinbart worden, dass die A._______ AG die Operation und das Management des Flugzeugs auf die E._______ AG übertrage und diese das Flugzeug nicht nur für die Ei- gentümerin (sog. Eigentümerflüge), sondern vornehmlich für kommerziel- le Operationen der E._______ AG für deren eigene Kunden einsetzen könne (sog. Drittflüge). Für diese Drittflüge habe die E._______ AG ihr Miete bezahlt. Die bei der E._______ AG anfallenden direkten Kosten für Eigentümerflüge seien ohne Aufschlag weiter zu verrechnen gewesen. Diese Vereinbarung mit der E._______ AG habe der A._______ AG die Möglichkeit eröffnet, vom bestehenden Verkaufsnetz und dem Buchungs- system der E._______ AG zu profitieren. Sie habe damit ein Geschäfts- modell gewählt, welches ihr zumindest mittelfristig ein ausgeglichenes Ergebnis versprochen habe. Für das Jahr 2007 hätten sich Umsätze aus Vermietung des Flugzeugs an die E._______ AG in der Höhe von Fr. 122'699.25 und Umsätze aus Eigentümeroperationen in der Höhe von Fr. 22'000.-- ergeben. Im Jahr 2008 seien die Umsätze aus Vermietung auf Fr. 392'620.65 und diejenigen aus Eigentümeroperationen auf Fr. 127'710.-- gestiegen. Infolge der weltweiten Finanzkrise seien die Umsätze eingebrochen. Im Dezember 2008 seien schliesslich keine Um- sätze mehr erzielt und das Flugzeug der zahlungsunfähigen E._______ AG entzogen worden. Daher sei anfangs 2009 der Verein F._______ ge- gründet worden, welcher die bisher von der E._______ AG ausgeübten Tätigkeiten weitgehend übernommen habe. Die A._______ AG selber ha- be im Geschäftsjahr 2007 einen Verlust von Fr. 223'281.-- und im Ge- schäftsjahr 2008 einen solchen von Fr. 439'801.94 erwirtschaftet.

A-3688/2012 Seite 4 Es habe keine Absicht bestanden, ein verlustbringendes Hobby des Al- leinaktionärs unter Inkaufnahme von Verlusten über die A._______ AG abzuwickeln und dadurch Vorsteuern zurückzuerhalten. Verschiedenste Umstände würden belegen, dass das Flugzeug in erster Linie für die Durchführung von Drittflügen erworben worden sei und erst in zweiter Li- nie für Eigentümerflüge. So habe die E._______ AG eine Garantie abge- geben, dass sie das Flugzeug während mindestens 300 Stunden für Dritt- flüge nutzen werde. Die Umsätze und Verluste der A._______ AG für die Jahre 2007 und 2008 seien aufgrund ausserordentlicher Umstände (wie hohe ausserordentliche Aufwendungen und Abschreibungen) und auf- grund dessen, dass man sich noch in der Aufbauphase befunden habe, nicht repräsentativ. Da die A._______ AG B._______ für dessen Flüge Marktpreise verrechnet habe, bestehe grundsätzlich kein Unterschied zwischen den Dritt- und den Eigentümerflügen. Für den Fall, dass die ESTV ihrer Argumentation nicht folgen sollte, brachte die A._______ AG im Sinne eines Eventualstandpunkts vor, dass die Berechnung der Vor- steuerkürzung nicht korrekt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb in- folge gemischter Nutzung sämtliche Vorsteuern von Fr. 46'641.50 aufge- rechnet würden, zumal die fraglichen Aufwendung auf Dritt- und Eigenflü- ge entfallen würden. Den von der ESTV zur Anwendung gebrachten Kür- zungsschlüssel betrachte sie als sachwidrig. Im Übrigen sei die Streichung der A._______ AG aus dem Mehrwertsteu- erregister per 31. März 2009 und die auf diesen Zeitpunkt erfolgte Eigen- verbrauchsbesteuerung des Flugzeugs infolge vollständiger Nutzungsän- derung unzulässig, da die Kündigung des Vertrags mit der E._______ AG und der Abschluss des materiell gleichen Vertrags mit dem Verein F._______ keine Änderung der Mehrwertsteuerpflicht der A._______ AG auslösen könne. A.d Mit Schreiben vom 29. Juni 2011 und vom 11. August 2011 liess die A._______ AG der ESTV diverse Unterlagen − unter anderem von der D._______ AG erstellte Fluglisten für die Jahre 2007 bis 2009 − zukom- men. Sie machte geltend, dass es sich bei den durch den Verein F._______ operierten Flügen für B._______ um private Flüge gehandelt habe, welche B._______ zu Drittpreisen pro Flugminute verrechnet wor- den seien. B._______ sei nicht als Mitglied des Vereins eingetragen, sondern die ihm nahestehende Privatperson G.. Flüge des Ver- eins F. für die D._______ AG seien ausschliesslich für gesell- schaftliche Zwecke erfolgt. Insoweit B._______ mitgeflogen sei, habe er dies in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident getan.

A-3688/2012 Seite 5 B. Am 31. Mai 2012 verfügte die ESTV gestützt auf Art. 82 des Bundesge- setztes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20), die A._______ AG schulde ihr für die Steuerperioden vom 3. Quartal 2007 bis zum 1. Quartal 2009 Mehrwertsteuern im Betrag von Fr. 407'535.-- zuzüglich die gesetzlichen Verzugszinsen seit dem 31. Au- gust 2008 (wobei die bereits geleisteten Zahlungen in der Höhe von ge- samthaft Fr. 432'599.-- anzurechnen seien). Daneben stellte die ESTV fest, dass die A._______ AG zu Recht mit Wirkung per 31. März 2009 aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gestrichen worden sei. Zur Begründung führte die ESTV im Wesentlichen an, der "Nachweis der ge- schäftlichen Verwendung" der Eigentümerflüge sei nicht erbracht. Es feh- le deshalb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung an einem Leis- tungsaustausch zwischen der A._______ AG und B., für welchen das Flugzeug verwendet worden sei. Dasselbe gelte für die Flüge, welche durch die D. AG bezogen worden seien. Da diese eine hundert- prozentige Tochtergesellschaft der C._______ Holding AG sei, an welcher wiederum B._______ eine Kapitalbeteiligung von rund 55% halte, handle es sich bei der D._______ AG um eine Herrn B._______ nahestehende Person. Wie bei den Eigentümerflügen sei auch hier gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung nachzuweisen, dass die Flüge für einen ge- schäftsmässigen Zweck verwendet worden seien. Diesen Nachweis ver- möge die Beschwerdeführerin mangels vollständiger Passagierlisten, welche den Grund für den jeweiligen Flug angäben, nicht zu erbringen. Aus diesen Gründen dringe die A._______ AG mit ihren Rügen bezüglich der Vorsteuerkürzungen nicht durch. In Bezug auf die von der A._______ AG angebrachte Kritik an dem von der ESTV angewendeten Vorsteuerkürzungsschlüssel führte die ESTV aus, die von ihr gewählte Methode sei sachgerecht. Die Löschung der A._______ AG aus dem Mehrwertsteuerregister recht- fertigte die ESTV mit dem Wegfall der Steuerpflicht der A._______ AG mangels steuerbarer Umsätze im Jahr 2009. Den einverlangten Fluglisten sei zu entnehmen, dass Flugleistungen in den Jahren 2009 und 2010 mit einer Ausnahme nur noch an B., G. sowie die D._______ AG erbracht worden seien. Bei diesen Personen sei entweder die private Verwendung erwiesen oder der geschäftliche Verwendungs- zweck durch die A._______ AG nicht nachgewiesen, womit für die Mehr- wertsteuerpflicht keine genügenden steuerbaren respektive steuerbefrei- ten Umsätze vorliegen würden. Der F._______, welcher in der Rechts-

A-3688/2012 Seite 6 form des Vereins die Aufgabe des Aircraft-Managements von der E._______ AG übernommen habe, sei nicht gewinnstrebig und mache keinerlei Werbung. Die Flugzeuge stünden nur den Vereinsmitgliedern sowie den durch diese bestimmten Drittpersonen zur Verfügung. Luft- fahrtrechtlich dürfe der Verein mangels Betriebsbewilligung des Bundes- amts für Luftfahrt das Flugzeug nur privat und nicht gewerbsmässig ein- setzen. Offenbar sei ein kostendeckender Einsatz der Flugzeugs nicht das vordringlichste Ziel für B.. Die in der EA Nr. 308'968 vom 17. Juni 2009 ausgewiesenen Kürzungen seien somit grundsätzlich rechtens. Aufgrund der Neuermittlung des Vor- steuerkürzungsschlüssels, einer Neuberechnung der Nutzungsänderun- gen und weil die ESTV fälschlicherweise auch auf einem Teil der Vor- steuern auf den Betriebskosten der Jahre 2008 und 2009 ein Vorsteuer- abzugsrecht infolge gemischter Verwendung anerkannt habe, werde die EA Nr. 308'968 mit Gutschriftsanzeige (GS) Nr. 308'272 vom 31. Mai 2012 um Fr. 7'042.-- zu Gunsten der A. AG korrigiert. C. Gegen die Verfügung der ESTV vom 31. Mai 2012 gelangte die A._______ AG (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) am 29. Juni 2012 via die ESTV an das Bundesverwaltungsgericht und verlangt, die Be- schwerde gemäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG als Sprungbeschwerde entge- genzunehmen oder eventualiter als Einsprache der Vorinstanz zu über- weisen. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, alle Ziffern des Dispo- sitivs der Verfügung vom 31. Mai 2012 aufzuheben und die ESTV anzu- weisen, die bereits unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen in der Höhe von Fr. 414'577.-- bzw. Fr. 18'022.-- zuzüglich Vergütungszins zurückzu- erstatten bzw. gutzuschreiben. Eventualiter sei die von der ESTV vorge- nommene "Vorsteuerkürzung resp. Einlageentsteue- rung/Eigenverbrauchsbesteuerung neu zu berechnen", dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV. Zur Begründung ihres Hauptantrags − der Aufhebung aller Ziffern der Verfügung vom 31. Mai 2012 − bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass Leistungen an Nahestehende (worunter direkte Anteilsinhaber wie auch dem Anteils- inhaber nahestehende Personen verstanden werden könnten) ebenfalls Leistungsaustauschverhältnisse darstellen würden. Es sei nicht ersicht- lich, weshalb dies in sog. "Flugzeugfällen" anders sein sollte. Der für die Annahme eines Leistungsaustauschs in solchen Fällen von der ESTV ge- forderte Nachweis, dass die nahestehende Person (also der Leistungs- empfänger) das Flugzeug für einen geschäftsmässig begründeten Zweck

A-3688/2012 Seite 7 verwende, sei rechtswidrig und willkürlich. Er widerspreche der Recht- sprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts und entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Aufgrund des Vorsteuerabzugs- rechts bei befreiten Auslandsumsätzen sei es "nichts Aussergewöhnli- ches", dass es zu Vorsteuerüberhängen kommen könne, was allein nicht zu einer Verweigerung des Vorsteuerabzugs führen könne. In Bezug auf ihren Eventualantrag − der Neuberechnung der Vorsteuer- kürzung und der Eigenverbrauchssteuer aufgrund der angeblich gemisch- ten Verwendung − bringt die Beschwerdeführerin vor, die von der ESTV angewendete Kürzungsmethode sei rechtswidrig. Gestützt auf Art. 41 des (alten) Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; SR 641.20) habe die Kürzung nach dem Verhältnis der Ver- wendung zu erfolgen. Es sei darauf abzustellen, inwiefern Eingangsleis- tungen in abzugsberechtigte oder eben nicht abzugsberechtigte Aus- gangsumsätze fliessen würden. Die Finanzierung sei aber gerade kein Indikator für die Verwendung einer vorsteuerbelasteten Aufwendung. Das zinslose Darlehen des B._______ an die Beschwerdeführerin dürfe daher keine Veranlassung zur Vorsteuerkürzung geben. Auch eine Steuerumgehung könne vorliegend nicht in Betracht kommen, da die Beschwerdeführerin mit dem Flugzeug (in nicht nur untergeordne- ter Weise) Drittflüge durchführe und Umsätze mit Dritten erziele, was die Annahme einer Steuerumgehung ausschliesse. Da es bei der Bewertung der Steuerpflicht der A._______ AG − entgegen der Auffassung der ESTV − nicht auf die Verwendung der von ihr erbrach- ten Leistungen für geschäftliche Zwecke durch B., G. oder durch die D._______ AG ankomme und die Umsätze aus den Flug- leistungen in Geschäftsjahren 2009 und 2010 Fr. 131'840.-- respektive Fr. 139'564.-- betrage, sei die Löschung der A._______ AG durch die ESTV per 31. März 2012 aus dem Mehrwertsteuerregister nicht nachvollziehbar. D. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2012 beantragt die ESTV die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwer- deführerin. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Flugzeugeigentümergesellschaft den Nachweis des geschäftlichen Zwecks für jeden einzelnen Flug des wirtschaftlich Berechtigten sowie der ihr zuzurechnenden nahestehenden Personen zu erbringen habe, wenn sie daraus Ansprüche auf Eintragung

A-3688/2012 Seite 8 im Mehrwertsteuerregister und Vorsteuerrückerstattungen ableiten wolle. Diesen Nachweis habe die Beschwerdeführerin mit den von ihr einge- reichten Passagierlisten nicht erbringen können. Es fehlten die nach Flug sortierten notwendigen Angaben bezüglich der Passagiere und des ge- schäftlichen Zwecks der jeweiligen Flugreise. Der Nachweis der geschäft- lichen Nutzung des Flugzeugs sei insbesondere auch vor dem Hinter- grund der Finanzierung der Beschwerdeführerin zu erbringen. So habe die Beschwerdeführerin in den Jahren 2007 bis 2010 ausschliesslich Ver- luste geschrieben, weshalb B._______ seine Darlehen sukzessive erhö- hen und mit Rangrücktritt habe versehen müssen. Auch die Überlassung des Flugzeugs an den Verein F._______ habe den "privaten Charakter" der Beschwerdeführerin gestärkt. In Anwendung der geänderten Recht- sprechung des Bundesgerichts sei mit Bezug auf die Flüge von B._______ und der D._______ AG (im Gegensatz zu den Ausführungen in der Verfügung vom 31. Mai 2012) nicht mehr von einem Innenumsatz auszugehen, sondern von einem Leistungsaustausch zwischen der Be- schwerdeführerin und ihrem wirtschaftlich Berechtigten und der naheste- henden Gesellschaft. Soweit B._______ und G._______ Flüge in An- spruch genommen hätten, sei deren privater Charakter durch die Be- schwerdeführerin ausdrücklich anerkannt. Für die Flüge der D._______ AG bleibe die Beschwerdeführerin den Beweis für die geschäftliche Ver- wendung des Flugzeuges schuldig. Daher sei es missbräuchlich, für die- se Flüge Vorsteuern auf dem Kaufpreis des Flugzeugs und auf den Be- triebs- und anderen Kosten geltend zu machen. Für die Jahre 2007 und 2008, in denen die E._______ AG Flüge für ihre eigenen Kunden durch- geführt und der Beschwerdeführerin dafür Mietentschädigungen entrichtet habe, liege mit Bezug auf die privaten Flüge von B._______ und die Flü- ge der D._______ AG eine teilweise Steuerumgehung vor; für das Jahr 2009, in welchem das Flugzeug ausschliesslich für B._______ und die Flüge der D._______ AG verwendet worden sei, sei eine vollständige Steuerumgehung anzunehmen. Zur Kürzung des Vorsteuerabzugs führt die ESTV aus, dass die gewählte Methode sowohl der privaten sowie nicht nachgewiesenen geschäftlichen Verwendung des Flugzeugs als auch der Finanzierung der Beschwerde- führerin mit Spendencharakter in sachgerechter Weise Rechnung trage. Gegenteiliges vermöge die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht nachzuweisen. Im Übrigen sei auch die Löschung der Beschwerdeführerin per 31. März 2009 zu Recht erfolgt. In den Jahren 2009 und 2010 sei das Flugzeug le-

A-3688/2012 Seite 9 diglich einmal an eine Drittperson vermietet worden. Von einer gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a MWSTG erforderlichen, auf nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbli- che Tätigkeit könne daher keine Rede sein. E. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 bezieht die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung der ESTV. Im Wesentlichen bringt sie vor, die Anforderungen an den geschäftlichen Nachweis der für die in der Schweiz börsenkotierte D._______ AG vorgenommenen Flüge sei an- lässlich der Kontrolle nicht thematisiert worden und deren Verwendung als steuerbare Leistung sei in der EA anerkannt. Auch an der gemeinsa- men Besprechung vom 30. März 2010 sei die Frage nach der geschäfts- mässigen Begründetheit der Flüge nicht besprochen worden. Die Be- schwerdeführerin weise daher den Vorwurf entschieden zurück, sie habe den Aufforderungen der ESTV bezüglich des Nachweises der geschäfts- mässigen Begründetheit der Flüge für die D._______ AG anlässlich der Kontrolle und der Besprechung nicht entsprochen. Im Übrigen vertrete die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass die von der D._______ AG für die Geschäftsjahre 2007/2008 und 2009 erstellten Lis- ten, auf denen das Rechnungsdatum, das Datum der Bezahlung der Flü- ge, die geflogenen Routen, die Namen der Passagiere, der Rechnungs- betrag für die bezahlten Flüge sowie das verwendete Flugzeug ersichtlich seien, die Geschäftsmässigkeit der Flüge genügend nachwiesen. F. Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird − soweit entscheidwesentlich − in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesge- setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Ei- ne solche liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne

A-3688/2012 Seite 10 von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. 1.2 Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich in den Jahren 2007 bis 2009 zuge- tragen, also vor dem Inkrafttreten des MWSTG. Gemäss Art. 112 Abs. 1 MWSTG bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die gestützt darauf erlassenen Vorschriften grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem aMWSTG sowie der dazugehörigen Verordnung vom 29. März 2000 (aMWSTGV, AS 2000 1347). Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft- tretens hängige und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfah- ren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur ei- gentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). 1.3 1.3.1 Im vorliegenden Fall wurde die Verfügung vom 31. Mai 2012 der Vorinstanz angefochten. Hinsichtlich der funktionalen Zuständigkeit ist Folgendes zu bemerken. 1.3.2 1.3.2.1 Die Einsprache ist das vom Gesetz besonders vorgesehene förm- liche Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwal- tungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird. Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, welches die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1, 131 V 407 E. 2.1.2.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 1815). Das Einspracheverfahren ermöglicht eine Abklärung komplexer tatsächli- cher oder rechtlicher Verhältnisse und eine umfassende Abwägung der verschiedenen von einer Verfügung berührten Interessen (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1816).

A-3688/2012 Seite 11 1.3.2.2 Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in Art. 83 MWSTG gesetzlich vorgesehen. Eine Ausnahme hierzu bildet die sog. "Sprungbeschwerde": Richtet sich die Einsprache gegen eine ein- lässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4 MWSTG; vgl. zur Sprungbeschwerde Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2 ff. auch zum Folgenden). Der Erlass eines Einspracheentscheids setzt ausführungsgemäss voraus, dass vor- gängig eine Verfügung ergangen ist, welche überhaupt Gegenstand eines Einspracheverfahrens bilden kann. 1.3.3 Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2012 handelt es sich unbestrittenermassen um eine im Sinne des Art. 83 Abs. 4 MWSTG einlässlich begründete Verfügung, welche auf Antrag der Be- schwerdeführerin durch die ESTV an das Bundesverwaltungsgericht wei- tergeleitet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde auch funktional zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen, das heisst für die steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen. Dem- gegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und steuermindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsa- chen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: Ar- chiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1). Von der steuerpflichtigen Person zu beweisende steuermindernde Tatsachen stellen etwa die Erfüllung der Voraussetzungen für das Recht zum Vorsteuerabzug dar (Urteil des Bundesgerichts 2A.406/2002 vom 31. März 2004 E. 3.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1648/2006 vom 27. April 2009 E. 2.7).

2.1

A-3688/2012 Seite 12 2.1.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt er- brachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b aMWSTG). Zum Entgelt gehört alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter für die Lieferung oder Dienstleistung auf- wendet. Dies erfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese ge- sondert in Rechnung gestellt werden (Art. 33 Abs. 2 aMWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG). 2.1.2 Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einem Entgelt erfolgen (sog. "Leistungsverhältnis"; vgl. hierzu IVO P. BAUMGARTNER/DIEGO CLAVADETSCHER/MARTIN KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, Langenthal 2010, § 4 N. 3, ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER/MARCEL R. JUNG/SIMEON L. PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2012, Rz. 592; FELIX GEIGER, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier (Hrsg.), MWSTG Kommentar, Zürich 2012, N. 2 zu Art. 18). Die Entgeltlichkeit stellt – vom Eigenverbrauch ab- gesehen (vgl. Art. 5 Bst. c aMWSTG) – ein unabdingbares Tatbestands- merkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar. Besteht zwischen Leis- tungserbringer und -empfänger kein Austauschverhältnis im erwähnten Sinn, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (anstelle zahlreicher: BGE 132 II 353 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 2.3). 2.1.3 Die Annahme eines solchen Leistungsverhältnisses setzt voraus, dass zwischen Leistung und Entgelt eine innere wirtschaftliche Verknüp- fung gegeben ist (BGE 138 II 239 E. 3.2; 132 II 353 E. 4.1, 126 II 443 E. 6a mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 2A.410/2006 vom 18. Januar 2007 E. 5.1). Die Beurteilung, ob ein Leistungsverhältnis be- steht, hat in erster Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. "wirtschaftliche Betrachtungsweise"). Die zivil- bzw. ver- tragsrechtliche Sicht ist nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwir- kung (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. No- vember 2003 E. 3.6.1; BVGE 2007/23 E. 2.3.2 mit Hinweisen, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8058/2008 vom 13. Januar 2011 E. 3.1, A-1579/2006 vom 19. November 2009 E. 3.1.1). Für die Annahme eines Leistungsverhältnisses genügt es, dass Leistung und Entgelt innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung das Entgelt auslöst. Ausreichend kann folglich auch sein, wenn einer Leistung ein erwartetes (Üblichkeit)

A-3688/2012 Seite 13 oder erwartbares Entgelt (nach den Umständen ist erwartbar, dass eine Leistung die Entrichtung eines Entgelt auslöst) gegenübersteht, d.h. dass nach den Umständen davon auszugehen ist, die Leistung löse die Ent- richtung eines Entgelts aus (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-6038/2006 und A-6047/2008 vom 16. September 2009 E. 2.1). 2.1.4 Damit von einem steuerbaren Leistungsverhältnis gesprochen wer- den kann, muss die Leistung die betriebliche Sphäre verlassen und sich an einen Leistungsempfänger richten. Ein Leistungsverhältnis setzt ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits begriffsnotwendig das Vorhandensein mehrerer Beteiligter – eines Leistungserbringers und ei- nes Leistungsempfängers – voraus. In zwei älteren Entscheiden ging das Bundesgericht davon aus, dass es sich bei Tätigkeiten einer Gesellschaft zu Gunsten einer ihr nahestehenden Person (insbesondere zu Gunsten ihres Alleinaktionärs) mangels voneinander unabhängigen Beteiligten nicht um steuerbare Leistungsverhältnisse handeln würde, sondern um nichtsteuerbare "Innenleistungen" (Urteile des Bundesgerichts 2A.748/2005 vom 25. Oktober 2006 E. 3.2, 2C_632/2007 vom 7. April 2008 E. 2.1). Mit seinem Urteil 2A.264/2006 vom 3. September 2008 E. 3.3 f. hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung geändert. Dem- nach sind Leistungen gegenüber nahestehenden Personen mit Bezug auf die Steuerbarkeit nicht anders zu behandeln als Leistungen gegenüber unabhängigen Dritten. Neuerdings ist im Verhältnis zwischen der juristi- schen Person und dem Nahestehenden zu prüfen, ob es sich bei der fraglichen Tätigkeit um eine Innenleistung zur betrieblichen oder unter- nehmerischen Leistungserstellung handelt oder ob es sich bei der Leis- tung bereits um das Endprodukt handelt, das den betrieblichen Bereich verlässt (vgl. zu dieser Änderung der Rechtsprechung ausdrücklich das Urteil des Bundesgerichts 2C_836/2009 vom 15. Mai 2012 E. 5 insb. E. 5.2). 2.2 Mehrwertsteuerpflichtig ist grundsätzlich, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbst- ständig ausübt, sofern seine Lieferungen und seine Dienstleistungen im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Eine Ausnahme von der Steuerpflicht besteht insofern, als die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer (sog. Steuerzahllast) re- gelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- beträgt; diese Ausnahme bleibt auf Jahresumsätze bis zu Fr. 250'000.-- beschränkt (Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG).

A-3688/2012 Seite 14 2.3 2.3.1 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuerabrech- nung die auf seinen Eingangsleistungen lastende Steuer als Vorsteuer abziehen (Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG). Der Vorsteuerabzug, der ein zentrales Element des Mehrwertsteuersystems (Netto-Allphasensystem) darstellt, bewirkt, dass der Unternehmer nur seinen Nettoumsatz versteu- ern muss, obgleich die Bemessungsgrundlage das Gesamtentgelt ohne Umsatzsteuer ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_653/2008 vom 24. Februar 2009 E. 6.3). 2.3.2 Als im Sinne von Art. 38 Abs. 2 aMWSTG verwendet hat eine Ein- gangsleistung dann zu gelten, wenn sie in steuerbare Ausgangsleistun- gen einfliesst, d.h. für einen geschäftlich begründeten Zweck eingesetzt wird. Trifft dies nicht zu, liegt mit Bezug auf diese Eingangsleistung End- verbrauch beim Steuerpflichtigen vor (vgl. BGE 132 II 353 E. 10, ferner E. 8.2; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 141 f.). Denn Endverbrauch ist nicht zwingend privat. Auch steuerpflichtige Unternehmen können ein Neben- einander von unternehmerischer und nichtunternehmerischer Betätigung aufweisen (sog. "Verbrauch in der Unternehmenssphäre"; statt vieler: BGE 123 II 295 E. 7a). Von der Steuer ausgenommene Umsätze, Nicht- umsätze und Umsätze aus hoheitlicher Gewalt berechtigen nicht zur Ver- gütung. Dienen die bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen so- wohl der Erzielung steuerbarer Umsätze als auch anderen Zwecken, so ist die Vergütung nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen (Art. 41 Abs. 1 aMWSTG). Eine detaillierte Regelung der Kürzungsmethoden lässt sich dem aMWSTG nicht entnehmen. Gemäss der Rechtsprechung hat die Kürzung "sachgerecht" zu erfolgen und muss "den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls soweit als möglich entsprechen" (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1595/2006 vom 2. April 2009 E. 2.7, bestä- tigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_309/2009 vom 1. Februar 2010). Gemäss der von der ESTV als gesetzlich bzw. effektiv bezeichneten Me- thode erfolgt die Kürzung primär nach dem Verhältnis der effektiven Ver- wendung. Dabei sind zuerst sämtliche Aufwendungen und Investitionen aufgrund ihrer Verwendung entweder den steuerbaren oder den von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Tätigkeiten zuzuordnen, wobei für je- den einzelnen Gegenstand und jede Dienstleistung soweit möglich auf- grund von betriebswirtschaftlichen, sachgerechten Kriterien eine direkte Zuordnung vorzunehmen ist. Soweit eine direkte Zuordnung zu abzugs-

A-3688/2012 Seite 15 berechtigenden und nicht abzugsberechtigenden Umsätzen nicht möglich ist, muss die Zuordnung mit Hilfe von Schlüsseln erfolgen, welche auf be- trieblich-objektiven Kriterien beruhen (z.B. Fläche, Volumen, Umsätze, Lohnsumme). Weil die gesetzliche Methode oft als wenig praktikabel er- scheint bzw. dem Steuerpflichtigen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht, sieht die Praxis der ESTV die Möglichkeit vor, den Vorsteuer- abzug anhand von Pauschalmethoden zu kürzen (Art. 58 Abs. 3 aMWSTG; zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-1595/2006 vom 2. April 2009 E. 2.7 mit Hinweisen, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_309/2009 vom 1. Februar 2010; zu den einzelnen Pauschalmethoden vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-1394/2006 vom 3. Juni 2008 E. 2.5). 2.4 2.4.1 Eine Steuerumgehung wird nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung angenommen, wenn erstens eine von den Beteiligten gewähl- te Rechtsgestaltung als ungewöhnlich (insolite), sachwidrig oder abson- derlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemes- sen erscheint. Für die Annahme einer Steuerumgehung muss m.a.W. ei- ne Sachverhaltsgestaltung vorliegen, die – wenn man von den steuerli- chen Aspekten absieht – jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen liegt (sog. "objektives" Element oder "Umwegstruktur"). Zweitens muss ange- nommen werden können, dass die gewählte Rechtsgestaltung miss- bräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären. Die- ses sog. "subjektive" Element spielt insofern eine entscheidende Rolle, als die Annahme einer Steuerumgehung ausgeschlossen bleibt, wenn andere als blosse Steuerersparnisgründe bei der Rechtsgestaltung eine relevante Rolle spielen. Drittens müsste das gewählte Vorgehen tatsäch- lich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen, sofern es von den Steu- erbehörden hingenommen würde (sog. "effektives" Element). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Wird eine Steuerumgehung bejaht, ist der Besteue- rung die Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (statt vieler: BGE 131 II 627 E. 5.2, BGE 138 II 239 E. 4.1 m.w.H.; zur bundesgericht- lichen Rechtsprechung vgl. MARLENE KOBIERSKI, Der Durchgriff im Ge- sellschafts- und Steuerrecht, Diss. Bern 2012, S. 87 ff.). 2.4.2 Das Bundesgericht will die Steuerumgehungsdoktrin – im Sinne ei- ner rechtsmissbräuchlichen Anrufung des als massgeblich geltenden

A-3688/2012 Seite 16 Sinns einer Norm – nur in ganz ausserordentlichen Situationen anwen- den. Eine solche liegt vor, wenn trotz Heranziehung des Normsinns als Auslegungsschranke eine Besteuerung oder eine Steuerbefreiung nicht möglich ist, das Gesetz also angewendet werden kann, das Ergebnis aber aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Sachverhalts in hohem Mass als stossend erscheint bzw. einer Willkür gleichkäme. Wird das Vor- liegen einer Steuerumgehung mit dieser Gewichtung geprüft, so stellen die genannten Kriterien einen tauglichen Prüfraster für die Abgrenzung von der steuerlich zu akzeptierenden Steuervermeidung dar (BGE 138 II 239 E. 4.1 m.w.H.). 2.4.3 Diese Rechtsprechung gilt ausdrücklich auch für die Mehrwertsteu- er. In seiner mittlerweile präzisierten Rechtsprechung geht das Bundes- gericht davon aus, dass das Halten eines Flugzeugs über eine Gesell- schaft nicht in jedem Fall als ungewöhnlich im Sinne der Steuerumge- hungstheorie angesehen werden kann. Anders ist aber die Situation zu beurteilen, wenn eine Gesellschaft in erster Linie dazu da ist, dem Allein- aktionär für dessen privaten Belange ein Flugzeug zur Verfügung zu stel- len. Zwar liegt der Missbrauch in solchen Fällen nicht darin, dass für das Halten eines privat verwendeten Flugzeugs eine juristische Person ge- gründet wird. Missbräuchlich ist es jedoch, wenn mit einer solchen Ge- sellschaft überdies versucht wird, Steuern zu sparen. Es ist daher in sol- chen Konstellationen zu prüfen, ob sich der Einsatz der Gesellschaft bloss rechnet, weil damit vom Vorsteuerabzug profitiert werden kann (BGE 138 II 239 E. 4.3.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 2C_487/2011 vom 13. Februar 2013 E. 2.8 [betr. Fürstentum Liechtenstein]; 2C_146/2010 vom 15. August 2012 E. 4.1; 2C_129/2012 vom 15. Juni 2012 E. 5 und 2C_732/2010 vom 28. Juni 2012 E. 5; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-4695/2010 vom 14. Januar 2013 E. 4; DIEGO CLAVADETSCHER, Mehrwertsteuerliche Flugzeugfälle, Der Schweizer Treuhänder 2013/1-2, S. 83 ff.; ROGER ROHNER, Mehrwertsteuerliche Behandlung der Nutzung von Flugzeugen durch den Alleinaktionär, zsis) 2013 Best Case Nr. 1, Ziff. 2.2.2). 2.4.4 Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerumgehung ist ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch die Steuerbehörde zu beweisen. Diese kann sich dabei aber darauf beschränken darzulegen, dass keine wirtschaftlichen oder geschäftlichen Gründe für das Halten des Flugzeugs ersichtlich sind. Daraus ergibt sich – so das Bundesgericht – die natürliche Vermutung, dass das Flugzeug für private Zwecke des Aktionärs und ihm Nahestehender verwendet wird. Die Gesellschaft kann

A-3688/2012 Seite 17 diese Vermutung jedoch durch den Nachweis entkräften, dass das Flug- zeug für geschäftliche Zwecke benötigt wird (vgl. BGE 138 II 239 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 2C_487/2011 vom 13. Februar 2013 E. 2.7 f. [betr. Fürstentum Liechtenstein]; 2C_476/2010 vom 19. März 2012 E. 3.4). 3. 3.1 3.1.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden unter ande- rem die Rechtmässigkeit von Steuernachforderungen der ESTV gegen- über der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 407'525.-- (zuzüglich Verzugszins seit 31. August 2008), welche sich zusammensetzen aus Rückforderungen der bereits in den Jahren 2007, 2008 und 2009 geltend gemachten Vorsteuern auf den Betriebskosten, welche gesamthaft den Flügen von B._______ zugeordnet worden waren, sowie der Rückbelas- tung der gemäss ESTV nicht zum Abzug berechtigenden Vorsteuern auf dem Flugzeug in Folge Nutzungsänderung. Die ESTV begründet diese Rückforderung im Wesentlichen damit, dass das Flugzeug für die Flüge für B., G. und die D._______ AG privater und nicht ge- schäftlicher Natur gewesen seien, womit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Steuerumgehung vorliege. Dagegen ist für die Be- schwerdeführerin der geforderte Nachweis, dass die nahestehende Per- son (also der Leistungsempfänger) das Flugzeug für einen geschäfts- mässig begründeten Zweck verwende, rechtswidrig und willkürlich. Eine Steuerumgehung liege nicht vor, weil das Flugzeug nicht einzig den priva- ten Bedürfnissen des Alleinaktionärs gedient habe. 3.1.2 Nicht mehr umstritten ist die Frage, ob zwischen der Beschwerde- führerin als Leistungserbringerin und den Leistungsempfängern (B., G. und die D._______ AG) ein Leistungsverhältnis bestanden hat. Gemäss der neuesten Rechtsprechung des Bundesge- richts ist auch aus Sicht der Verfahrensbeteiligten davon auszugehen, dass zwischen einem Steuerpflichtigen und seinem Alleinaktionär bzw. nahestehenden Personen Leistungsverhältnisse und nicht nur sog. "In- nenumsätze" bestehen können (E. 2.1.4). Bei den von den genannten Leistungsempfängern bezogenen Flügen handelt es sich demnach um steuerbare Leistungen. Es bleibt zu prüfen, ob die von der Beschwerde- führerin bzw. ihrem Alleinaktionär gewählte Rechtsgestaltung eine Steu- erumgehung darstellt (E. 3.2) und wie es sich diesbezüglich mit der sub- jektiven Steuerpflicht der Beschwerdeführerin verhält (E. 3.3).

A-3688/2012 Seite 18 3.2 3.2.1 Das Nichtbeachten der Steuersubjektivität der Beschwerdeführerin für Eigentümerflüge rechtfertigt sich gemäss Rechtsprechung des Bun- desgerichts dann, wenn die drei oben beschriebenen Voraussetzungen der Steuerumgehung (objektives, subjektives und effektives Element) er- füllt sind (E. 2.4.1). Mit Bezug auf das objektive Element hat das Bundes- gericht in seiner neusten Rechtsprechung festgehalten, es sei absonder- lich und den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen, wenn eine Gesellschaft in erster Linie dazu da sei, dem Alleinaktionär für des- sen private Belange ein Flugzeug zur Verfügung zu stellen (E. 2.4.3). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist dabei für die Be- antwortung der Frage, ob eine ungewöhnliche Rechtsgestaltung (Um- wegstruktur) vorliegt, auf die private Verwendung der Flüge durch den Al- leinaktionär bzw. die ihm Nahestehenden abzustellen und nicht etwa dar- auf, ob die Flugleistungen Teil der steuerbaren Geschäftstätigkeit der Leistungserbringern – vorliegend also der Beschwerdeführerin – bilden. Anders als bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Mehrwertsteuer- pflicht oder des Vorsteuerabzugsrechts muss bei der Beurteilung der Vor- aussetzungen der Steuerumgehung nämlich nicht der geschäftliche Cha- rakter der Tätigkeit der Beschwerdeführerin nachgewiesen werden, son- dern die geschäftliche Verwendung der Leistungen durch den naheste- henden Leistungsempfänger (E. 2.4.3). 3.2.2 3.2.2.1 In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt es daher zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin "in erster Linie" da- zu da ist bzw. dazu da war, dem Alleinaktionär für dessen "private Belan- ge" das Flugzeug zur Verfügung zu stellen. Nur falls dies zutrifft, kann von einer Umwegstruktur im Sinne der Steuerumgehungsdoktrin ausgegan- gen werden. Das Bundesgericht stellt hierfür auf die Gesamtumstände des konkreten Einzelfalls ab. Als Kriterium dient dabei insbesondere das quantitative Verhältnis zwischen den Umsätzen aus Flügen mit privatem Charakter und solchen mit geschäftlichem Charakter. Überwiegen letzte- re, so kann – falls nicht weitere Umstände das Gegenteil nahelegen – nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin "in erster Linie" der privaten Bedürfnisbefriedigung des Alleinaktionärs dienen sollte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_487/2011 vom 13. Februar 2013 E. 3.7 e contrario). Demnach ist nachfolgend zunächst zu prüfen, in wel- chem quantitativen Verhältnis die "privaten" zu den "geschäftlichen" Um- sätzen der Beschwerdeführerin stehen (E. 3.2.2.2). Dafür muss auch ge-

A-3688/2012 Seite 19 klärt werden, ob die umstrittenen Flüge der Beschwerdeführerin für die D._______ AG geschäftlicher oder privater Natur waren (E. 3.2.2.4). 3.2.2.2 Unbestrittenermassen hält die Beschwerdeführerin im Rahmen ih- rer Zwecksetzung als Gesellschaft im Luftfahrtbereich als einziges Akti- vum das Flugzeug mit dem Kennzeichen HB-... . B._______ ist der allei- nige Aktionär und wirtschaftlich Berechtigte an der Beschwerdeführerin. Vorab ist festzuhalten, dass dieses Flugzeug aber nur teilweise (und nicht vollständig) dafür verwendet wurde, Flüge für den Alleinaktionär auszu- führen. Unbestrittenermassen wurden nämlich neben den Flügen für B._______ und ihm Nahestehende auch Flüge für von ihm unabhängige Dritte angeboten. Gemäss Vorbringen der ESTV in ihrer Verfügung vom 31. Mai 2012 und den Erfolgsrechnungen der Beschwerdeführerin wur- den in den Geschäftsjahren 2007 bis 2010 folgende Umsätze erzielt: Geschäftsjahr

Umsatz Flüge für B./ G. Umsatz Flüge für D._______ AG Umsatz Flüge für unabhän- gige Dritte Umsatz Flü- ge Total

2007 Fr. 22'000.25 Fr. 4'728.00 Fr. 117'971.00 Fr. 144'699.25 2008 Fr. 143'873.05 Fr. 41'514.00 Fr. 351'106.00 Fr. 536'439.05 2009 Fr. 52'580.00 Fr. 79'260.00 Fr. 0.00 Fr. 131'840.00 2010 Fr. 56'364.00 Fr. 83'200.00 Fr. 0.00 Fr. 139'564.00

Die Beschwerdeführerin legt gestützt auf Berechnungen anhand der je- weiligen Flugminuten ähnliche Zahlen ins Recht. Abweichungen ergeben sich in Bezug auf die Umsätze aus Flügen für unabhängige Dritte und für B._______ bzw. G._______ in den Jahren 2008 bis 2010. So setzt die Beschwerdeführerin die Umsätze aus Drittflügen höher an als die ESTV (Jahr 2008: Fr. 365'171.--, Jahr 2009: Fr. 27'760.--, Jahr 2010: Fr. 39'964.--). Für die Flüge für B._______ und G._______ fallen die Umsät- ze gemäss dieser Berechnung der Beschwerdeführerin dementsprechend tiefer aus (Jahr 2008: Fr. 129'754.--, Jahr 2009: Fr. 24'820.--, Jahr 2010: Fr. 16'400.--). Vorliegend braucht nicht untersucht zu werden, welche die- ser Berechnungen der Wirklichkeit entspricht. Ausreichend ist vielmehr, dass die von den Parteien errechneten Verhältnisse der einzelnen Um- sätze einander in etwa entsprechen. So ergibt sich für die Jahre 2007 und 2008 ein deutliches Überwiegen der Umsätze aus Flügen für unabhängi- ge Dritte, für die Jahre 2009 und 2010 überwiegen die Umsätze aus Flü- gen für die D._______ AG. Um beurteilen zu können, ob die Beschwerde- führerin in erster Linie nur darum besteht, um die privaten Bedürfnisse

A-3688/2012 Seite 20 des Alleinaktionärs zu befriedigen, muss geprüft werden, ob die Flüge für den Alleinaktionär (E. 3.2.2.3) und diejenigen für die D._______ AG (E. 3.2.2.4) privater oder geschäftlicher Natur waren. Bei den Umsätzen aus Flügen für unabhängige Dritte ist unbestrittenermassen von deren ge- schäftlichem Charakter auszugehen. 3.2.2.3 Mit Bezug auf die Flüge an B._______ und G._______ wird nicht geltend gemacht, dass diese geschäftlicher Natur wären. Zwischen den Parteien besteht vielmehr Einigkeit darüber, dass diese Flüge privat ver- wendet wurden. Es sind denn auch – die Flüge für B._______ und G._______ betreffend – keine wirtschaftlichen Gründe für deren Bezug ersichtlich. 3.2.2.4 Bezüglich der Flugleistungen für die D._______ AG macht die Be- schwerdeführerin deren geschäftlichen Charakter geltend. Die ESTV bringt dagegen vor, dass die Beschwerdeführerin die geschäftliche Natur nicht nachzuweisen vermöge, weswegen sie die Konsequenzen der Be- weislosigkeit zu tragen habe und die Flüge der D._______ AG als privat anzusehen seien. Die Beschwerdeführerin hat zum Nachweis der ge- schäftlichen Verwendung der Flüge an die D._______ AG diverse Listen ins Recht gelegt, welche neben dem Datum die Reiseroute, die Kürzel der Passagiere und den Rechnungsbetrag enthalten. Grundlage der er- stellten Rechnungen bilden gemäss Vorbringen der Beschwerdeführerin die Rechnungen der E._______ AG bzw. diejenigen des Vereins F._______ an die D._______ AG. Den Listen könne der Zweck der Flüge nicht zweifelsfrei entnommen werden. Da die geschäftsmässige Verwen- dung der Flüge für die D._______ AG durch die Beschwerdeführerin demnach nicht nachgewiesen sei, handle es sich gemäss ESTV bei der gewählten Rechtsgestaltung um eine Steuerumgehung, welche den dies- bezüglichen "Durchgriff" durch die Beschwerdeführerin rechtfertigen wür- de. Das Bundesgericht hat – wie angeführt (E. 2.4.4) – bereits verschiedent- lich festgehalten, dass das Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuer- umgehung durch die Steuerbehörde zu beweisen ist. Diese muss m.a.W. darlegen, dass ein Sachverhalt vorliegt, welcher rechtlich als Steuerum- gehung qualifiziert werden kann. Gemäss den allgemeinen Beweisregeln des Steuerrechts (E. 1.4) steht fest, dass die Beweislast für das Vorliegen eines Steuerobjekts als steuerbegründende Tatsache (und somit auch das Bestehen eines als Steuerumgehung bewerteten Sachverhalts) der ESTV obliegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_377/2009 vom 9. September

A-3688/2012 Seite 21 2009 E. 3.4; BVGE 2011/45 E. 4.3.2.2). Obwohl somit die ESTV in Bezug auf die Voraussetzungen der Steuerumgehung beweisbelastet ist, hat das Bundesgericht in BGE 138 II 239 E. 4.4 (und dem vergleichbaren Urteil 2C_476/2010 vom 19. März 2012 E. 3.4) diese Anforderung in dem Sinn gelockert, dass es der ESTV erlaubt, sich zur Darlegung der Steuerum- gehung darauf zu beschränken, dass keine wirtschaftlichen oder ge- schäftlichen Gründe für das Halten des Flugzeugs ersichtlich sind. Nur falls die ESTV darzulegen vermag, dass keine solchen "wirtschaftlichen oder geschäftliche Gründe" beim Nahestehenden vorliegen, greift die durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung aufgestellte natürliche Vermutung, dass das betreffende Flugzeug für private Zwecke des Aktio- närs und ihm Nahestehender verwendet wird (E. 2.4.4). Dem Steuer- pflichtigen steht es dann seinerseits frei, diese Vermutung zu entkräften, in dem er nachweist, dass das betreffende Flugzeug für geschäftliche Zwecke des Nahestehenden verwendet wurde. Die vorliegend zu beurteilenden Flugleistungen der Beschwerdeführerin wurden an die D._______ AG erbracht. Bei dieser handelt es sich un- bestrittenermassen um eine operativ tätige Werkzeugmaschinenherstelle- rin. Sie wird zu 100% von der börsenkotierten C._______ Holding AG be- herrscht, welche ihrerseits – gemäss den unbestritten gebliebenen Anga- ben der Parteien – zu rund 55% von B._______ gehalten wird. Zur Darle- gung, dass mit Bezug auf die Flüge für die D._______ AG keine wirt- schaftlichen oder geschäftlichen Gründe für das Halten des Flugzeugs ersichtlich sind, beschränkt sich die ESTV in den Eingaben auf das Vor- bringen, dass es sich bei der D._______ AG aufgrund ihres (indirekten) Mehrheitsaktionärs um eine nahestehende Person der Beschwerdeführe- rin handelt. Diese Darlegung kann aber für sich allein nicht genügen. Da die Leistungsempfängerin operativ tätig und ihre Muttergesellschaft ge- mäss den unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführerin an der Börse kotiert ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde- führerin nur darum gegründet wurde, um mittels Flugleistungen an die D._______ AG die privaten Bedürfnisse ihres Alleinaktionärs zu befriedi- gen. Die Beschwerdeführerin erbringt vielmehr – neben den Flügen für den Alleinaktionär und für unabhängige Dritte – mit den Flügen für die D._______ AG Leistungen an eine operativ tätige Unternehmung mit ei- gener Rechtspersönlichkeit. Zwar wird diese in der Tat indirekt durch den Alleinaktionär der Beschwerdeführerin beherrscht, doch geht diese Be- herrschung nicht soweit, dass durch die leistungsempfangende Gesell- schaft im Rahmen ihres Gesellschaftszwecks private Flüge zu Gunsten des Aktionärs bezogen werden könnten. Damit liegt grundsätzlich diesel-

A-3688/2012 Seite 22 be Konstellation vor, wie wenn die Beschwerdeführerin die Leistung an eine von ihrem Alleinaktionär unabhängige Drittgesellschaft erbracht hät- te. Es obläge unter diesen Umständen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der ESTV, das Gegenteil darzulegen und insbesondere aufzuzeigen, inwieweit im vorliegenden Fall für das Halten des Flugzeugs durch die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die zu beurteilenden Flug- leistungen keine wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Gründe für die gewählte Rechtsgestaltung vorlagen (E. 2.4.4). Dies ist nicht erfolgt, wes- halb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin mit der Leis- tungserbringung an die D._______ AG wirtschaftliche Ziele verfolgte und nicht die privaten Bedürfnisse ihres Alleinaktionärs befriedigen wollte. Da durch die ESTV mit Bezug auf die Flüge für die D._______ AG nicht hinreichend dargelegt wurde, dass keine wirtschaftlichen oder geschäftli- chen Gründe für das Halten des Flugzeugs durch die Beschwerdeführerin vorliegen, kann auch nicht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung die natürliche Vermutung bestehen, dass das Flugzeug für private Zwecke des Aktionärs und ihm Nahestehender verwendet wird. Dement- sprechend darf die private Natur der Flüge für die D._______ AG nicht vermutet werden. Der daher der ESTV obliegende Nachweis, dass es sich bei diesen Flügen um Privatflüge gehandelt hat, gelingt ihr nicht (E. 2.4.1). 3.2.2.5 Im Ergebnis überwiegen somit in den Geschäftsjahren 2007 und 2008 die "geschäftlichen" Umsätze aus Drittflügen die "privaten" Umsätze aus den Flügen für B._______ und G.. Die Flüge für die D. AG spielen in diesem Zeitraum nur eine untergeordnete Rolle. Für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 überwiegen die "geschäftlichen" Umsätze aus den Flügen für die D._______ AG die "privaten" Umsätze aus den Flügen für B._______ und G.. Da die Umsätze aus Flü- gen mit geschäftlichem Charakter diejenigen aus Flügen mit privatem Charakter im gesamten Zeitraum von 2007-2010 überwiegen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin "in erster Li- nie" dazu da ist (bzw. dazu da war), dem Alleinaktionär für dessen private Belange ein Flugzeug zur Verfügung zu stellen. Das dargestellte Verhält- nis zwischen "privaten" und "geschäftlichen" Umsätzen lässt vielmehr den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin zur aktiven Teilnahme am Wirt- schaftsleben gegründet wurde (respektive geführt wird). 3.2.2.6 Auch die ins Recht gelegten Verträge, welche die Beschwerdefüh- rerin mit der E. AG bzw. mit dem Verein F._______ geschlossen

A-3688/2012 Seite 23 hat, lassen nicht den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin allein die Zurverfügungstellung eines Flugzeugs für die private Verwendung durch B._______ bezweckt. So wurde im Vertrag zwischen der Beschwerdefüh- rerin und der E._______ AG vom 9. Mai 2007 vereinbart, dass das Flug- zeug "vornehmlich auch" für kommerzielle Operationen für Drittkunden eingesetzt werden kann. Bei Konflikten zwischen Buchungen durch die Beschwerdeführerin und Drittkunden genoss die Beschwerdeführerin zwangsläufig Priorität. Sie musste sich gemäss Vertrag in jedem Fall vor- gängig anmelden. Erfolgte die Anmeldung nicht mindestens 72 Stunden vor Abflug, garantierte die E._______ AG die Verfügbarkeit des Flug- zeugs nicht. Die E._______ AG verpflichtete sich zudem – falls das Flug- zeug nicht mehr als 100 Jahresstunden für die Beschwerdeführerin ein- gesetzt wurde und es mehrheitlich in der Schweiz stationiert blieb –, das Flugzeug für mindestens 300 Jahresstunden an ihre Drittkunden zu "ver- mieten". Anders als im Sachverhalt, welcher dem Urteil des Bundesge- richts 2C_732/2010 vom 28. Juni 2012 zu Grunde lag, hatte die Be- schwerdeführerin (bzw. B.) somit nicht zu jeder Zeit Zugriff auf das Flugzeug. Auch war – anders als im zitierten Entscheid – eine Zu- stimmung der Beschwerdeführerin für die Zurverfügungstellung an Dritt- personen nicht notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_732/2010 vom 28. Juni 2012 E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_1003/2011 vom 18. Februar 2013 E. 4.7). Nicht wesentlich anders präsentiert sich die Rechtslage unter dem Ver- trag vom 30. Oktober 2009 der Beschwerdeführerin mit dem Verein F.. Zwar verpflichtete sich der Verein F., die Operation und das Management ausschliesslich für Mitglieder des Vereins oder Flü- ge für durch Mitglieder bestimmte Drittpersonen durchzuführen. Mit ande- ren Worten durfte der Verein F. keine Flüge für Dritte ohne Zu- stimmung der Vereinsmitglieder anbieten. Nichtsdestotrotz ist auch unter dem Vertrag vom 30. Oktober 2009 das Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Verein F._______ nicht derart ausgestaltet, dass der Alleinaktionär (durch die Beschwerdeführerin) jederzeit Zugriff auf das Flugzeug gehabt hätte. So wird ausdrücklich festgehalten, dass die Reservationen der Flugzeuge "nach dem Prinzip der Erstanfrage" be- rücksichtigt werden. 3.2.2.7 Nach dem Angeführten legen der Vergleich der Umsatzzahlen (E. 3.2.2.2) und der Wortlaut der Verträge vom 9. Mai 2007 und vom 30. Oktober 2009 (E. 3.2.2.6) somit nicht den Schluss nahe, dass die Be- schwerdeführerin in erster Linie dazu da ist bzw. dazu da war, ihrem Al-

A-3688/2012 Seite 24 leinaktionär B._______ für dessen private Belange ein Flugzeug zur Ver- fügung zu stellen. An diesem Gesamtbild vermag – entgegen dem ent- sprechenden Vorbringen der ESTV – die Finanzierung der Beschwerde- führerin durch das Aktionärsdarlehen mit Rangrücktritt nichts zu ändern. Zwar kann die Art der Finanzierung zur Beantwortung der Frage, ob eine Umwegstruktur vorliegt, als Kriterium herangezogen werden. Im vorlie- genden Fall muss aber das Kriterium der Finanzierung mit Blick auf die anderen Kriterien – insbesondere dem Vorliegen massgeblicher Umsätze aus Flügen mit geschäftlichem Charakter – vollends in den Hintergrund treten. Auch ändert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht Ge- winn bringend gewirtschaftet hat, nichts an der vorgenommenen Beurtei- lung. So ist nicht unüblich, dass Unternehmungen zu Beginn der Ge- schäftstätigkeit Verluste erzielen. Die Erklärungen der Beschwerdeführe- rin, das wirtschaftliche Umfeld in den Jahren 2008 und 2009 hätte eine diesbezügliche Verbesserung verhindert, erachtet das Bundesverwal- tungsgericht als glaubhaft. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung liegt somit im Zusammenhang mit dem Halten des Flugzeugs durch die Beschwerdeführerin keine absonderliche oder den wirtschaftli- chen Gegebenheiten völlig unangemessene Rechtsgestaltung (Umweg- struktur) vor. Der alleinige Umstand, dass das Flugzeug auch durch den Alleinaktionär der Beschwerdeführerin mitbenutzt wird, kann für sich al- leine nicht dazu führen, dass die gewählte Rechtsgestaltung als rechts- missbräuchlich im Sinne der Steuerumgehungsdoktrin zu qualifizieren ist (E. 2.4.2). Eine solche ist demnach vorliegend nicht anzunehmen. 3.2.2.8 Da mangels ungewöhnlicher Rechtsgestaltung keine Steuerum- gehung vorliegt, ist auch das Halten des Flugzeugs mit Bezug auf die Umsätze der Beschwerdeführerin aus den Flügen für B._______ und G._______ nicht als (teilweise) Steuerumgehung zu qualifizieren. Bei die- sen Umsätzen handelt es sich somit grundsätzlich um bei der Beschwer- deführerin steuerbare Leistungen (hier unbestrittenermassen gegen Ent- gelt), welche zu keiner Vorsteuerkürzung führen. Eine separate Beurtei- lung der Umsätze aus Flügen mit privater Natur und solchen aus Flügen mit geschäftlicher Natur drängt sich gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung nur auf, falls die Voraussetzungen der Steuerumgehung erfüllt sind. In solchen Fällen ist mit Bezug auf die Umsätze aus Flügen mit pri- vater Natur von einer (teilweisen) Steuerumgehung auszugehen. Die Umsätze aus Flügen mit geschäftlichem Charakter bleiben dagegen von der Steuerumgehung grundsätzlich unberührt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_732/2010 vom 28. Juni 2012 E. 5.5; CLAVADETSCHER, a.a.O., S. 86).

A-3688/2012 Seite 25 3.3 3.3.1 Die ESTV hat die Beschwerdeführerin per 31. März 2009 im Regis- ter der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht. Zur Begründung führt sie an, dass mangels steuerbarer Umsätze aus dem Jahr 2009 die subjektive Steuerpflicht nicht mehr bestehen würde. Das Fehlen steuerbarer Umsät- ze begründet die ESTV mit dem Vorliegen einer Steuerumgehung bezüg- lich der Flüge an B., G. und die D._______ AG, weswe- gen die Umsätze hieraus zur Beurteilung der Steuerpflicht nicht herange- zogen werden dürften. Da die Flüge – mit einer unbedeutenden Ausnah- me – zudem nur an diese der Beschwerdeführerin nahestehende Perso- nen erbracht worden seien, stelle die Tätigkeit der Beschwerdeführerin keine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen aus- gerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit dar. 3.3.2 Wie bereits ausgeführt (E. 3.2.2.4), kann der ESTV in Bezug auf die Qualifizierung der Flüge an die D._______ AG als "privat" in Folge einer Steuerumgehung nicht gefolgt werden. Schon nur diese Umsätze, welche die Beschwerdeführerin aus Flügen erzielt hat, liegen für die fraglichen Jahre 2009 und 2010 unbestrittenermassen bei Fr. 79'260.-- bzw. Fr. 83'200.--. Entgegen den Ausführungen der ESTV sind somit im Jahr 2009 für die Annahme der subjektiven Steuerpflicht grundsätzlich genü- gend steuerbare Umsätze erzielt worden. Die Umsatzzahlen aus den bei- den erwähnten Jahren lassen auch nicht den Schluss zu, dass keine nachhaltige, gewerbliche Tätigkeit ausgeübt worden wäre bzw. ausgeübt wird (E. 2.2). Die Löschung im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen er- folgte damit zu Unrecht. 3.4 Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten im Sinne der Erwägun- gen gutzuheissen. Es wird festgestellt, dass die Mehrwertsteuersub- jektivität der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Eintragung (... 2007) zu Recht besteht und diesbezüglich die Vorsteuer- abzugskürzung infolge Wegfalls der Steuerpflicht zu korrigieren ist. Auf das Eventualvorbringen der Beschwerdeführerin betreffend des Vorsteu- erkürzungsschlüssels ist aufgrund der Gutheissung der Beschwerde nicht einzugehen. 4. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen. Der ESTV sind ebenfalls keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der dem Bundesver- waltungsgericht einbezahlte Kostenvorschuss im Umfang von

A-3688/2012 Seite 26 Fr. 14'000.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten. 4.2 Die ESTV hat der obsiegenden Beschwerdeführerin die ihr erwach- senen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin hat keine Kostennote einge- reicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichts, die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Kostennote aufzufordern, besteht angesichts des klaren Wortlauts der Bestimmung nicht (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 4.84). Angesichts der Schwierigkeit der rechtlichen Fragestellungen und des Umfangs der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den relevanten Fragen wird die Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht ermessensweise auf Fr. 21'000.-- (inkl. MWST) fest- gesetzt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfü- gung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. Mai 2012 wird auf- gehoben und es wird festgestellt, dass die Mehrwertsteuersubjektivität der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Eintragung (... 2007) zu Recht besteht. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 14'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird verpflichtet, der Beschwerde- führerin eine Parteientschädigung von Fr. 21'000.-- zu bezahlen.

A-3688/2012 Seite 27 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Michael Beusch Ralf Imstepf

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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