Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-3672/2014
Entscheidungsdatum
09.06.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-3672/2014

Urteil vom 9. Juni 2015 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Beat König.

Parteien

A._______ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Barmettler, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Vorinstanz.

Gegenstand

MWST; Ermessenseinschätzung (2/2008 - 4/2009).

A-3672/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ GmbH (nachfolgend auch Steuerpflichtige) ist seit dem

  1. April 2008 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Ge- mäss Eintrag im Handelsregister bezweckt sie im Wesentlichen den Be- trieb von Sauna-Clubs. Seit dem genannten Datum betreibt die Gesell- schaft in C._______ unter der Geschäftsbezeichnung B._______ einen Sauna- und Erotikclub. A.b Am 18. und 28. November 2011 führte die Eidgenössische Steuerver- waltung (ESTV) bei der A._______ GmbH eine Mehrwertsteuerkontrolle durch. Überprüft wurden die Steuerperioden 2. Quartal 2008 bis 4. Quartal 2009 (Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. Dezember 2009). Dabei stellte die ESTV fest, dass die Umsätze aus erotischen Dienstleistungen der im Club B._______ tätigen Sexarbeiterinnen der Steuerpflichtigen zuzurech- nen seien. Mit "Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung" vom 15. Dezember 2011 erhob die ESTV für die genannten Steuerperioden eine Mehrwertsteuer- nachforderung in der Höhe von Fr. 154'260.- zuzüglich Verzugszins, und zwar als Nachbelastung der betreffenden, nicht deklarierten Umsätze aus erotischen Dienstleistungen. A.c Die Steuerpflichtige liess am 1. Februar 2012 gegen die Einschät- zungsmitteilung Nr. [...] "Einsprache" erheben und beantragen, diese und die damit geltend gemachten Forderungen seien unter Entschädigungs- folge aufzuheben. Eventualiter stellte die Steuerpflichtige den Antrag, die Steuernachforderung sei nach Vornahme ergänzender Abklärungen neu festzusetzen. Mit als "Einspracheentscheid" bezeichneter Verfügung vom 30. Oktober 2012 wies die ESTV die "Einsprache" ab und bestätigte sie die Steuer- nachforderung von Fr. 154'260.- zuzüglich Verzugszins seit dem 31. Mai

A.d Dagegen liess die Steuerpflichtige am 30. November 2012 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil A-6180/2012 vom 3. September 2013 "im Sinne der Erwägungen" gut (Dis- positiv-Ziff. 1 des Urteils), hob die als "Einspracheentscheid" bezeichnete

A-3672/2014 Seite 3 Verfügung der ESTV vom 30. Oktober 2012 auf und wies die Sache zur Fällung eines neuen Entscheids "im Sinne der Erwägungen" an diese Be- hörde zurück (Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils). In der Begründung des Urteils führte das Gericht aus, dass die Steuerpflichtige hinsichtlich der erotischen Dienstleistungen der Sexarbeiterinnen in ihrem Sauna-Club mehrwertsteu- errechtlich als Leistungserbringerin zu qualifizieren sei und die ESTV mit Bezug auf die entsprechenden Umsätze zu Recht eine Ermessensein- schätzung vorgenommen habe. Nach den Erwägungen des Gerichts ist die ESTV bei ihrer Ermessenstaxation indessen von einem nicht hinreichend begründeten Ansatz von Fr. 150.- pro erotische Dienstleistung ausgegan- gen und hat sie nicht plausibel aufgezeigt, weshalb sie mit einem Club- Eintrittspreis pro Mann von Fr. 67.- rechnete. Das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde nicht ange- fochten. B. Mit als "Einspracheentscheid" bezeichneter Verfügung vom 2. Juni 2014 hiess die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) neu die "Einsprache" der Steuerpflichtigen vom 1. Februar 2012 (vgl. vorn Bst. A.c) teilweise gut (Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung). Zugleich ordnete sie an, dass die Steu- erpflichtige ihr für die Steuerperioden 2. Quartal 2008 bis 4. Quartal 2009 "über die für diese Perioden bereits deklarierten Beträge hinaus noch eine Steuernachforderung von CHF 105'947.00 Mehrwertsteuer zuzüglich Ver- zugszins seit dem 31. Mai 2009 (mittlerer Verfall)" zu bezahlen habe (Dis- positiv-Ziff. 2 der Verfügung). Schliesslich verfügte sie, dass keine Partei- entschädigung ausgerichtet werde (Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung). C. Die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess am 1. Juli 2014 erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt, unter Aufhebung des "Einspracheentscheids" der ESTV vom 2. Juni 2014 sei von der Steuernachforderung von Fr. 105'947.- für die Steuerperioden 2. Quartal 2008 bis 4. Quartal 2009 abzusehen. Eventua- liter verlangt sie, die Sache sei zur ergänzenden Abklärung sowie zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Beschwerdebegrün- dung erklärt sie ferner, "im Eventualfall", "dass die Mehrwertsteuerpflicht der Beschwerdeführerin für die Einnahmen der Sexdienstleisterinnen nicht aufgehoben werden sollte", sei die vorinstanzliche Ermessenseinschät- zung insofern zu korrigieren, als statt des von der ESTV im angefochtenen

A-3672/2014 Seite 4 Einspracheentscheid herangezogenen Ansatzes von Fr. 115.- pro eroti- sche Dienstleistung ein solcher von Fr. 75.- zugrunde zu legen sei (Be- schwerde, S. 21 f.). Im Sinne von Beweisofferten nennt die Beschwerde- führerin sodann verschiedene Zeugen bzw. Auskunftspersonen. Schliess- lich fordert sie eine Parteientschädigung. D. Mit Vernehmlassung vom 18. August 2014 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be- schwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen und der "Einspracheent- scheid" vom 2. Juni 2014 sei zu bestätigen. E. Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 7. Oktober 2014 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. F. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegan- gen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Angefochten ist ein "Einspracheentscheid" der ESTV und damit eine Verfügung nach Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist die zu- ständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d VGG; vgl. zur funktionalen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung von Beschwerden gegen "Einspracheentscheide" der ESTV, die im Zuge von "Einsprachen" gegen Einschätzungsmitteilungen ergangen sind: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6437/2012 vom 6. November 2013 E. 1.2.2 f., A-6180/2012 vom 3. September 2013 E. 1.2.2 f., sowie [erstmals] A-707/2013 vom 25. Juli 2013 insbesondere E. 1.2.3 und 4.2 f., dieses bestätigt durch BGE 140 II 202). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat diese frist- und formgerecht einge- reicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den einverlangten Kos- tenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG).

A-3672/2014 Seite 5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6180/2012 vom 3. September 2013 ausgeführt, ist vorliegend in materieller Hinsicht noch das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 2000 1300 ff.) mitsamt der darin enthaltenen Vorschrift zur Ermessenseinschätzung von Art. 60 aMWSTG anwendbar, wogegen in verfahrensrechtlicher Hinsicht beim gegenwärtig zu beurteilenden Fall das neue Recht, also das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert- steuer (MWSTG; SR 641.20), insbesondere Art. 81 MWSTG, anwendbar ist (vgl. E. 1.2.1 des Urteils). 1.3 Im Verwaltungsverfahren und bei der Verwaltungsrechtspflege gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 VwVG). Dieser Grundsatz gilt auch im Mehrwertsteuerrecht, da nach Art. 81 Abs. 1 MWSTG der Vorbehalt für Steuerverfahren gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG auf das Mehrwertsteuerrecht keine Anwendung mehr findet. Gelangt der Rich- ter aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, eine rechtser- hebliche Tatsache habe sich verwirklicht, stellt sich die Frage, ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder des Steuerpflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (sog. materielle Be- weislast). Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die steuerbegründenden und steuererhöhenden Tatsachen beweisbelastet ist, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5; Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-4206/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2.1). 1.4 Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über- zeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhe- bung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweis- würdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3, mit Hinweisen). 1.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren

A-3672/2014 Seite 6 Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Um dieser Begründungspflicht zu entsprechen, müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies heisst frei- lich nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte bzw. auf jene Aspekte beschränken, welche sie ohne Willkür als wesentlich betrachtet (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 124 V 180 E. 1a, 118 V 56 E. 5b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1805/2014 vom 16. De- zember 2014 E. 3.3; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige An- spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 403 f., mit Hinweisen). 2. 2.1 Hebt die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid auf und weist sie die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese die Erwägungen, mit denen die Rückweisung begründet wird, ihrem neuen Entscheid zugrunde zu legen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-5925/2011 vom 26. April 2012 E. 2.1; PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 61 N. 28, mit Hinweisen). Soweit das Dispositiv eines Rückweisungsentscheids auf die Erwägungen verweist, beinhaltet dies nach der Rechtsprechung die verbindliche Weisung an die Vorinstanz, sich an die Rechtsauffassung zu halten, mit der das Gericht die Rückweisung begründet hat (Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts H 129/04 vom 14. Januar 2005 E. 1.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5925/2011 vom 26. April 2012 E. 2.1). Wird der neue Entscheid der unteren Instanz, an welche das Bundesver- waltungsgericht die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen hat, wiede- rum an dieses Gericht weitergezogen, ist eine freie Überprüfung durch das ein zweites Mal angerufene Gericht nur noch möglich betreffend jene Punkte, die im Rückweisungsentscheid nicht entschieden wurden, oder bei Vorliegen neuer Sachumstände (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 1513/2006 vom 24. April 2009 E. 2.3, mit Hinweisen). 2.2 Gemäss Dispositiv-Ziff. 1 und 2 seines in Rechtskraft erwachsenen Ur- teils A-6180/2012 vom 3. September 2013 hat das Bundesverwaltungsge- richt die Beschwerde "im Sinne der Erwägungen" gutgeheissen und die

A-3672/2014 Seite 7 Angelegenheit "zur Fällung eines neuen Entscheids im Sinne der Erwä- gungen" an die Vorinstanz zurückgewiesen. In den Erwägungen des Urteils hielt das Gericht fest, dass die Angelegenheit "zur Durchführung einer neuen Schätzung der Einnahmen aus erotischen Dienstleistungen nach pflichtgemässem Ermessen [an die ESTV] zurückzuweisen" sei (E. 6 des Urteils). Es erklärte dabei, die Vorinstanz habe "insbesondere den ange- wendeten Ansatz pro Dienstleistung zu begründen" und "plausibel aufzu- zeigen, weshalb sie für die Jahre 2008 und 2009 mit einem Eintrittspreis pro Mann von Fr. 67.-" gerechnet habe (E. 5.3 des Urteils). Bevor das Gericht zu den genannten Anordnungen und Erwägungen ge- langt ist, hatte es in seinem Urteil zunächst nach eingehender Würdigung der seinerzeit vorliegenden Akten sowie der diesbezüglichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten die Beschwerdeführerin hinsichtlich der in ihrem Club erbrachten erotischen Dienstleistungen als mehrwertsteuerliche Leis- tungserbringerin und damit als für die entsprechenden Umsätze steuer- pflichtig qualifiziert (vgl. E. 3 f. des Urteils). Ferner hatte das Bundesver- waltungsgericht den Schluss der Vorinstanz bestätigt, dass die Vorausset- zungen für eine Ermessenseinschätzung dieser Umsätze erfüllt seien (vgl. E. 5.1 des Urteils). Die Aufhebung des "Einspracheentscheids" der ESTV vom 30. Oktober 2012 und die Rückweisung basierten somit weder auf einer falschen mehr- wertsteuerlichen Zuordnung der erotischen Dienstleistungen zur Be- schwerdeführern noch auf einer zu Unrecht vorgenommenen Schätzung der in Zusammenhang mit diesen Leistungen angefallenen Umsätze. Aus- schlaggebend dafür war stattdessen einzig der Umstand, dass das Bun- desverwaltungsgericht eine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz bei der Durchführung der (zu Recht erfolgten) Schätzung bejahte. Eine Ermes- sensüberschreitung lag nach Ansicht des Gerichts zum einen aufgrund ei- ner nicht hinreichenden Begründung des von der ESTV (bei der ursprüng- lichen Schätzung) herangezogenen Ansatzes von Fr. 150.- pro erotische Dienstleistung vor (vgl. E. 5.2.3 des Urteils). Zum anderen befand das Ge- richt, dass eine nicht schlüssig erklärte Diskrepanz zwischen dem der (ers- ten) Schätzung zugrunde gelegten Eintrittsgeld pro Mann von Fr. 67.- und von diesem Betrag abweichenden Angaben namentlich in einem Kontroll- bericht der ESTV vom 9. Dezember 2011 gegeben sei (E. 5.3 des Urteils). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 3. Septem- ber 2013 die Sache also einzig zur Durchführung weiterer Sachverhaltsab- klärungen und zur Fällung eines neuen Entscheids betreffend die Höhe der

A-3672/2014 Seite 8 im Rahmen der Ermessenseinschätzung bestimmten Umsätze aus eroti- schen Dienstleistungen in der Zeit vom 1. April 2008 bis 31. Dezember 2009 zurückgewiesen. Hingegen hat das Gericht mit diesem Urteil die für die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin verbindliche Rechtsauffassung geäussert, dass die erwähnten Umsätze der Beschwerdeführerin zuzuord- nen sind und diesbezüglich die Voraussetzungen für eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen erfüllt sind. An diese (eigene) Rechtsauf- fassung ist im vorliegenden Verfahren auch das Bundesverwaltungsgericht gebunden, da keine neuen Sachumstände geltend gemacht werden oder ersichtlich sind (vgl. E. 2.1). Gemäss dem Dargelegten besteht kein Anlass, erneut über die Frage der mehrwertsteuerlichen Zurechnung der Umsätze aus erotischen Dienstleis- tungen der im Sauna-Club B._______ tätigen Sexarbeiterinnen zur Be- schwerdeführerin und über die Voraussetzungen der Ermessenseinschät- zung zu befinden. Soweit die Verfahrensbeteiligten mit ihren Ausführungen diese Themen im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein weiteres Mal (teilweise weitschweifig) vorbringen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführerin, eine mehrwertsteuerliche Aufrechnung des Umsatzes aus erotischen Dienstleistungen habe für sie eine untragbare Erhöhung der Gewinnsteu- erbelastung zur Folge (vgl. Beschwerde vom 1. Juli 2014, S. 17 f.). 3. 3.1 Es besteht hier kein Anlass, die bereits im Rückweisungsentscheid A-6180/2012 vom 3. September 2013 (in E. 2.8 ff.) ausführlich dargestell- ten Grundsätze zur altrechtlichen Ermessenseinschätzung und zu deren gerichtlichen Überprüfung erneut wiederzugeben. Immerhin ist in Erinne- rung zu rufen, dass bei einer Ermessenseinschätzung die brauchbaren Teile der Buchhaltung sowie allenfalls vorhandene Belege soweit als mög- lich zu berücksichtigen sind (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-6180/2012 vom 3. September 2013 E. 2.9.2). Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass es rechtsprechungsgemäss im Rahmen einer Ermes- senstaxation zulässig ist, dass die ESTV eine Prüfung der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Folge das Er- gebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw. hochrechnet (sog. Umlageverfahren), vorausgesetzt die massgebenden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt sind ähnlich wie in der gesamten Kontrollperiode (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6180/2012 vom 3. September 2013 E. 2.9.3, A-852/2012 vom 27. September 2012 E. 2.3.4 [je mit Hinweisen]).

A-3672/2014 Seite 9 3.2 Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermes- senseinschätzung – wie ausgeführt (E. 2) – als erfüllt zu betrachten (erste Stufe). Es bleibt daher entsprechend den im erwähnten Rückwei- sungsentscheid vom 3. September 2013 dargelegten Grundsätzen einzig zu untersuchen, ob sich die nunmehr mit dem Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 vorgenommene Schätzung der Vorinstanz bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht (von sich aus) durchzuführenden Prüfung als pflichtwidrig erweist (zweite Stufe) und ob im Falle der Vernei- nung dieser Frage der steuerpflichtigen Beschwerdeführerin der Nachweis der Unrichtigkeit der Schätzung gelingt (dritte Stufe; vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-6180/2012 vom 3. September 2013 E. 2.8 ff., insbe- sondere E. 2.11.3). Bei der ersteren Prüfung (zweite Stufe) setzt das Bundesverwaltungsge- richt praxisgemäss nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjeni- gen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessens- fehler unterlaufen sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6180/2012 vom 3. September 2013 E. 2.11.2, mit Hinweisen). Um den erwähnten Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung zu er- bringen (dritte Stufe), hat die steuerpflichtige Person darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und hat sie auch den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbrin- gen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6180/2012 vom 3. Septem- ber 2013 E. 2.11.3). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall sah die Beschwerdeführerin bei ihrem Sauna- Club als reguläre Eintrittspreise für den zeitlich unbegrenzten Zutritt zur Infrastruktur (Schwimmbad, Dampfbad, Whirlpool und Sauna) und die Be- nutzung diverser Gegenstände (wie z.B. Bademäntel und Handtücher) bei einem Mann als Kunden einen Betrag von Fr. 70.- und bei einem Paar ei- nen Betrag von Fr. 80.- vor. Die Beschwerdeführerin stellte ferner den im Club tätigen Sexarbeiterinnen gegen ein Eintrittsgeld von Fr. 100.- die ge- nannte Infrastruktur, Verbrauchsmaterial (wie z.B. Kondome und Gleit- crème) sowie getrennte Standardzimmer zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin veranstaltete jedes Jahr vier Partys, bei welchen die Herren einen Betrag von Fr. 300.- für die Teilnahme sowie die Inan- spruchnahme erotischer Dienstleistungen bezahlten. Von diesem Betrag wurden jeweils Fr. 70.- als Eintrittsgeld verbucht und Fr. 230.- als Entgelt

A-3672/2014 Seite 10 für die zu erbringenden erotischen Dienstleistungen unter den an der je- weiligen Party teilnehmenden Sexarbeiterinnen aufgeteilt, wobei die Fr. 230.- von der Beschwerdeführerin weder verbucht noch deklariert wur- den. Die Sexarbeiterinnen hatten an den Party-Tagen kein Eintrittsgeld zu entrichten. Nach Darstellung der Beschwerdeführerin war an diesen Tagen für Herren, welche nicht an den Partys teilnehmen wollten, gegen ein Ein- trittsgeld von Fr. 70.- der normale Saunabetrieb zugänglich. 4.2 4.2.1 Die ESTV stützt sich bei der Berechnung des Umsatzes aus eroti- schen Dienstleistungen an den Party-Tagen auf die Annahme, dass die An- zahl der teilnehmenden Herren der durchschnittlichen Zahl von Männerbe- suchen pro Tag im Club B._______ entspricht. Zur Ermittlung der letzteren Zahl zieht die Vorinstanz (I) die Bruttoeinnahmen aus den Eintritten ge- mäss der Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin heran, (II) zieht hiervon die ([mangels entsprechender aktenkundiger Angaben für die Zeit vom 1. April 2008 bis 31. Dezember 2009] gestützt auf die Tagesabrechnungen bzw. die Kassa-Berichte der Beschwerdeführerin zum Jahr 2010 geschätz- ten) Einnahmen aus Damen- und Paareintritten während den hier streitigen Steuerperioden ab, (III) dividiert das Zwischenresultat (Total Eintritte Her- ren [brutto]) durch einen Eintrittspreis von Fr. 67.- "gem. Basis 2010" pro männlichen Gast und (IV) teilt das Ergebnis (Anzahl Eintritte Herren im Jahr) durch die Anzahl Tage eines Jahres bzw. durch 365 (vgl. Ziff. II E. 2.4 Abs. 1 des Einspracheentscheids vom 2. Juni 2014 und Akten Vorinstanz, act. 18 Beilage 1). Den Umsatz aus erotischen Dienstleistungen an Party-Tagen errechnet die Vorinstanz sodann, indem sie die Zahl der an einer Party teilnehmen-den Herren mit der Anzahl Partys pro Jahr und dem Eintrittspreis für die Herren (Fr. 300.-) multipliziert und vom Ergebnis pro Partyteilnehmer des entspre- chenden Jahres den bereits verbuchten und besteuerten Betrag von Fr. 70.- pro Eintritt abzieht (vgl. Ziff. II E. 2.4 Abs. 1 des Einspracheentscheids vom 2. Juni 2014). 4.2.2 Die hiervor (E. 4.2.1) beschriebene vorinstanzliche Schätzung des nachzubesteuernden Umsatzes aus erotischen Dienstleistungen an den Party-Tagen ist vom Bundesverwaltungsgericht mit einer gewissen Zurück- haltung zu überprüfen (vgl. E. 3.2).

A-3672/2014 Seite 11 4.2.2.1 Wie aufgezeigt, hat die ESTV zur Ermittlung des Umsatzes aus erotischen Dienstleistungen an den Party-Tagen die vorhandenen Anga- ben aus der Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin herangezogen. Da- mit hat sie in der bei einer Ermessenseinschätzung gebotenen Weise die brauchbaren Teile der Buchhaltung sowie allenfalls vorhandene Belege so- weit als möglich berücksichtigt (vgl. E. 3.1). Die mit Bezug auf die hier interessierende Zeitspanne (1. April 2008 bis 31. Dezember 2009) nicht in greifbarer Weise dokumentierten Zahlen zu den Einnahmen aus Damen- und Paareintritten hat die Vorinstanz sodann zu Recht geschätzt, indem sie diesbezüglich von einem gleich hohen Anteil der Einnahmen aus Damen- und Paareintritten an den Gesamteinnahmen aus Eintritten ausging, wie er für das Jahr 2010 für die Monate März bis Dezember aktenkundig ist und für die ersten beiden Monate dieses Jahres mittels Umlage zulässigerweise geschätzt wurde. Es kann nämlich man- gels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass sich die Zusammensetzung der Eintritte in der Zeit vom 1. April 2008 bis 31. Dezember 2010 nicht massgeblich verändert hat (vgl. zur Zulässigkeit des Umlageverfahrens, in dessen Rahmen [im Unterschied zur hier vorgenom- menen "Umlage"] das Ergebnis eines Teils der Kontrollperiode auf den ge- samten kontrollierten Zeitraum umgelegt bzw. hochgerechnet wird, vorn E. 3.1). Die erwähnte Schätzung rechtfertigte sich umso mehr, als sich da- nach für die Zeit vom 1. April 2008 bis 31. Dezember 2010 eine in etwa gleich bleibende Zahl von 12-14 an im Club der Beschwerdeführerin pro Tag anwesenden Sexarbeiterinnen ergibt (vgl. Beilage 1 der "Einschät- zungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung vom 15. Dezember 2011"). Im Übrigen erscheint auch die Annahme der Vorinstanz, dass die Durch- schnittszahl an (männlichen) Party-Teilnehmern je Party-Tag gleich hoch wie die durchschnittliche Anzahl Männer an einem Nicht-Party-Tag war, als plausibel. Jedenfalls kann diese Annahme mangels gegenteiliger Anhalts- punkte sowie mit Blick auf die gebotene Zurückhaltung bei der richterlichen Überprüfung der vorinstanzlichen Schätzung (vgl. E. 3.2) nicht als Ermes- sensüberschreitung gewertet werden. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz bei ihrer Schätzung implizit unterstellt, dass an den Party-Tagen alle Männer an den Party-Ver- anstaltungen teilnahmen. Dies gilt schon deshalb, weil die Beschwerdefüh- rerin keine konkreten Angaben zur Frage macht, ob und in welchem Um- fang gegebenenfalls die (angebliche) Möglichkeit genutzt wurde, an den

A-3672/2014 Seite 12 Party-Tagen gegen ein Eintrittsgeld von Fr. 70.- ohne den Bezug von Party- Leistungen vom regulären Sauna-Clubbetrieb zu profitieren. 4.2.2.2 Fraglich ist indessen, ob die Vorinstanz zu Recht von einem Ein- trittspreis pro Mann von Fr. 67.- "gem. Basis 2010" ausgeht, obschon na- mentlich im Kontrollbericht der ESTV vom 9. Dezember 2011 (Akten Vo- rinstanz, act. 10) festgehalten wird, dass die Herren ein Eintrittsgeld von je Fr. 70.- bezahlt hätten (vgl. dazu schon Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-6180/2012 vom 3. September 2013 E. 5.3). Zum Eintrittspreis führt die ESTV im neuen Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 erläuternd aus, der Betrag von Fr. 67.- pro Mann sei ermittelt worden, "indem das auf den Kassa-Berichten [...] [der Beschwerdeführe- rin] für das Jahr 2010 [...] basierende 'Total Eintritte Herren (brutto)' in der Höhe von CHF [...] durch die ebenfalls auf den Kassa-Berichten [...] für das Jahr 2010 basierende Gesamtanzahl der Herreneintritte [...] dividiert" worden sei (Ziff. II E. 2.4 des Einspracheentscheids, auch zum Folgenden). Die Abweichung zwischen dem regulären Eintrittspreis von Fr. 70.- und dem auf diese Weise errechneten Betrag von Fr. 67.- beruhe offenkundig auf dem Umstand, dass in gewissen Ausnahmefällen eine Ermässigung auf dem regulären Eintrittspreis gewährt worden sei. Die Zubilligung von Ermässigungen in Einzelfällen sei auch in den im Internet publizierten Er- fahrungsberichten von Besuchern des Sauna-Clubs der Beschwerdeführe- rin dokumentiert. Die hier wiedergegebene Erklärung der Vorinstanz, weshalb mit Blick auf die Angaben in den Kassa-Berichten der Beschwerdeführerin bei der Schätzung des Umsatzes an den Party-Tagen statt des regulären Eintritts- preises von Fr. 70.- pro Mann ein (durchschnittlicher) Eintrittspreis von Fr. 67.- pro Mann zugrunde zu legen ist, überzeugt. Die Vorinstanz hat nämlich schon deshalb zu Recht auf diese Angaben in den Kassa-Berich- ten abgestellt, weil die vorhandenen Unterlagen bei einer Ermessenein- schätzung – wie erwähnt – soweit als möglich zu berücksichtigen sind (vgl. E. 3.1). Auch ist in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, dass die ESTV mangels verfügbaren Zahlen für die Zeit vom 1. April 2008 bis 31. Dezember 2009 auf die (teilweise mittels Umlage geschätzten) Zahlen des Jahres 2010 abgestellt hat. Denn es kann davon ausgegangen wer- den, dass in der hier streitbetroffenen Zeitspanne in gleicher Weise wie im Jahr 2010 Ermässigungen auf dem regulären Eintrittspreis eingeräumt worden sind. Letzteres gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstandes,

A-3672/2014 Seite 13 dass sich der von der ESTV als (zusätzlichen) Beleg für die Preisermässi- gungen herangezogene Bericht eines Clubbesuchers aus dem Internet nur auf Besuche im Sauna-Club in den Jahren 2010 und 2011 bezieht (vgl. Akten Vorinstanz, act. 63/1a): Gemäss diesem Bericht hat der betreffende Besucher den Club der Be- schwerdeführerin im Dezember 2010 sowie im Januar und Februar 2011 mehrfach am Nachmittag (jeweils bis 17:00 Uhr) aufgesucht und dafür nor- malerweise Fr. 70.-, einmal aber nur Fr. 40.- als Eintrittsgeld entrichten müssen. Als von ihm erneut Fr. 70.- für den Eintritt verlangt worden seien, habe er nachgefragt und die Auskunft erhalten, es sei "immer so" – in den Genuss des günstigeren Betrages von Fr. 40.- würden "nur ein paar Stammgäste" kommen (vgl. Akten Vorinstanz, act. 63/1a). Die Vorinstanz nimmt deshalb zu Recht an, dass die Verhältnisse in den hier interessie- renden Vorjahren ähnlich waren und beim Club der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. April 2008 bis 31. Dezember 2009 "in gewissen Ausnah- mefällen eine Ermässigung auf dem regulären Eintrittspreis von CHF 70.00 gewährt wurde" (vgl. Ziff. II E. 2.4 des Einspracheentscheids vom 2. Juni 2014). 4.3 4.3.1 Mit Bezug auf die Nicht-Party-Tage (bei einem vollen Jahr 361 Tage) ging die Vorinstanz von der gemäss dem vorne genannten Vorgehen er- rechneten Zahl an Männerbesuchen pro Jahr aus, zog davon die kalku- lierte Anzahl der Eintritte der Herren an Party-Tagen ab und dividierte das Ergebnis durch die Zahl an Nicht-Party-Tagen pro Jahr (361; vgl. Ziff. II E. 2.4 Abs. 2 des Einspracheentscheids vom 2. Juni 2014 und Akten Vo- rinstanz, act. 18 Beilage 1). Die so ermittelte durchschnittliche Anzahl der Männerbesuche pro Nicht-Party-Tag multiplizierte die ESTV mit einem von ihr ursprünglich auf Fr. 150.- geschätzten Preis für erotische Dienstleistun- gen (bzw. einem ursprünglich auf diesen Betrag geschätzten durchschnitt- lichen Preis der von einem Mann pro Nicht-Party-Tag konsumierten eroti- schen Dienstleistungen) und mit der Anzahl der Nicht-Party-Tage pro Jahr. Schliesslich zog die Vorinstanz vom Ergebnis die Summe der von den Da- men im entsprechenden Jahr bezahlten Eintrittsentgelte ab, weil dieser Be- trag bereits in die Steuerbemessungsgrundlage geflossen sei. Nach der Darstellung in der Beilage 1 zur "Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfü- gung vom 15. Dezember 2011" und im zwischenzeitlich aufgehobenen Ein- spracheentscheid vom 30. Oktober 2012 ergibt sich auf diese Weise der nachzubesteuernde Umsatz aus erotischen Dienstleistungen der Prostitu- ierten an Nicht-Party-Tagen.

A-3672/2014 Seite 14 Im Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 korrigierte die ESTV ihre Schät- zung des Preises für erotische Dienstleistungen (bei im Übrigen gleichem Vorgehen) auf Fr. 115.-, und zwar gestützt auf im Internet publizierte Erfah- rungsberichte von Besuchern des Sauna-Clubs der Beschwerdeführerin. Die ESTV wies dabei darauf hin, dass mit diesem "nachwiesenermassen tiefen Ansatz" dem Umstand genügend Rechnung getragen werde, dass womöglich nicht sämtliche Besucher erotische Dienstleistungen konsu- mierten (Ziff. II E. 3.7.2 Abs. 4 des Einspracheentscheids vom 2. Juni 2014). 4.3.2 Die hiervor genannte, mit dem Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 vorgenommene bzw. korrigierte Schätzung der Umsätze aus eroti- schen Dienstleistungen an den Nicht-Party-Tagen ist im Rahmen des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens ebenfalls mit einer gewissen Zurückhal- tung zu überprüfen (vgl. E. 3.2). Die in diesem Kontext seitens der Vorinstanz vorgenommene Ermittlung der durchschnittlichen Zahl an Männerbesuchen pro Nicht-Party-Tag be- ruht zum einen auf den nach dem vorstehend Ausgeführten (vgl. E. 4.2) in pflichtgemässer Weise geschätzten Zahlen an Männerbesuchen pro Jahr und zum anderen auf der von der ESTV in Ermangelung weiterer verfüg- barer Belege zu Recht getroffenen Annahme, dass sich die durchschnittli- che Zahl an Party-Teilnehmern pro Party-Tag nicht von der durchschnittli- chen Zahl männlicher Besucher je Nicht-Party-Tag unterschied (vgl. zu die- ser Annahme vorn E. 4.2.1 und E. 4.2.2.1 Abs. 3). Es lässt sich nicht mit Erfolg in Abrede stellen, dass die Multiplikation der von der ESTV folgerich- tig ermittelten durchschnittlichen Zahl der Männerbesuche pro Nicht-Party- Tag mit dem Preis für erotische Dienstleistungen pro Besuch und der Zahl der jährlichen Nicht-Party-Tage zum nachzubesteuernden Umsatz dieser Tage führt. Fraglich und im Folgenden zu klären ist aber, ob die angefoch- tene Schätzung deshalb pflichtwidrig ist, weil die Vorinstanz den letzteren Preis auf Fr. 115.- geschätzt hat. 4.3.3 Die Vorinstanz stützte sich bei der Ermittlung des Preises für die ero- tischen Dienstleistungen auf Berichte von Besuchern des Clubs der Be- schwerdeführerin aus dem Internet, welche in ausgedruckter Form akten- kundig sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich diesen Berichten nicht a priori der Beweiswert absprechen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-565/2014 vom 27. August 2014 E. 5.2.3, wo in einem ähnlich gelagerten Fall das Abstellen auf Kommentare von

A-3672/2014 Seite 15 Erotikclubbesuchern auf einer Internetseite bei der ermessensweisen Be- stimmung des Entgelts für erotische Dienstleistungen als rechtskonform qualifiziert worden ist). Obschon sich die Berichte teilweise auf das Jahr 2010 beziehen, können sie für die vorliegende Ermessenseinschätzung herangezogen werden, da keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Ände- rung der Verhältnisse ersichtlich sind. Den Berichten sind verschiedene Preise für erotische Dienstleistungen zu entnehmen, so Beträge von Fr. 120.- für hinsichtlich der Dauer nicht näher spezifizierte Dienstleistungen, Fr. 120.- als "Grundpreis" oder "Service- preis" für 30 Minuten erotische Dienstleistungen, Fr. 150.- für den "Service" und Fr. 250.- für den "Stundenservice". Zwar dürften sich diese Angaben nicht auf das anlässlich eines Besuches insgesamt für erotische Dienst- leistungen bezahlte Entgelt, sondern – wie teilweise ausdrücklich festge- halten ist – auf Stundenansätze oder auf einzelne der anlässlich eines Be- suchs mitunter mehrfach beanspruchten Dienstleistungen beziehen (vgl. zur Unterscheidung zwischen Preisen nach Stundenansätzen und dem bei der vorliegenden Ermessenseinschätzung massgebenden Durch- schnittsansatz pro Eintritt Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 6180/2012 vom 3. September 2013 E. 5.2.3.3). Indessen lässt sich aus den Berichten mit den erwähnten Angaben schliessen, dass deren Verfasser anlässlich eines Besuches jeweils mindestens eine erotische Dienstleis- tung zum Preis von mindestens Fr. 120.- in Anspruch genommen haben. Nach einem der genannten Berichte (mit dem Hinweis "3 * ohne dämliche Diskussion 120.- bezahlt") hat einer der Kunden der Beschwerdeführerin bei einem einzigen Besuch gar Fr. 360.- ausschliesslich für erotische Dienstleistungen ausgegeben (vgl. Akten Vorinstanz, act. 63/1, Internet- Ausdruck vom 24. September 2013, S. 3). Ins Bild, dass regelmässig min- destens Fr. 120.- pro Eintritt für erotische Dienstleistungen bezahlt wurden, passt (unter Berücksichtigung des Eintrittspreises) auch, dass ein weiterer Besucher angibt, anlässlich eines Besuches insgesamt Fr. 220.- für Eintritt, Sex und zweimaliges Essen ausgegeben zu haben. Der von der Vorinstanz angenommene Ansatz von Fr. 115.- ist mit Blick auf den Umstand, dass nach den erwähnten Berichten teilweise – wie ausge- führt – deutlich mehr pro Besuch bezahlt wurde, jedenfalls nicht als zu hoch zu beanstanden. Auch trägt dieser Ansatz dem Umstand hinreichend Rechnung, dass womöglich nicht sämtliche Besucher erotische Dienstleis- tungen konsumierten (vgl. dazu den aktenkundigen, das Jahr 2010 betref- fenden Bericht eines Besuchers, wonach er und ein weiterer Besucher an einem Abend im Club der Beschwerdeführerin "herumgelungert" seien und

A-3672/2014 Seite 16 keiner von ihnen "fündig" geworden sei [Akten Vorinstanz, act. 63/1, Inter- netausdruck vom 24. September 2013, S. 20]). Im Übrigen ist darauf hin- zuweisen, dass ein Ansatz von Fr. 115.- netto als Durchschnittswert pro Kunde rechtsprechungsgemäss "im unteren Rahmen" der Preise für eroti- sche Dienstleistungen liegt, welche in ähnlich gelagerten, vom Gericht frü- her beurteilten Fällen als rechtmässig bestätigt worden sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1562/2006 vom 26. September 2008 E. 4.2.2.2). 4.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die ESTV ihr Ermes- sen pflichtgemäss ausgeübt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 genügt insbesondere den Anforderungen an die Begrün- dungspflicht (vgl. E. 1.5), hat die Vorinstanz doch namentlich dargetan, weshalb sie die seitens der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren geltend gemachten Vorbringen zur Höhe der Ermessenstaxation nicht für erheblich hält. Anders als nach der Darstellung in der Beschwerde lässt sich der ESTV nicht unterstellen, sie habe Standpunkte der Beschwerde- führerin – etwa zur Frage der Berücksichtigung von Besuchen ohne Inan- spruchnahme erotischer Dienstleistungen (vgl. dazu E. 4.3.1 in fine) – un- geprüft übergangen. 4.5 Unter den gegebenen Umständen obliegt es nun auf einer weiteren (dritten) Stufe der Beschwerdeführerin, nachzuweisen, in welchen Punkten die Schätzung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist (E. 3.2). 4.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe ohne Erhe- bung der nötigen Beweise willkürlich angenommen, im Club B._______ seien – sowohl an Party-, als auch an Nicht-Party-Tagen – jeweils 12 Da- men sowie 30-32 Männer anwesend gewesen, und die ESTV habe ihre "willkürliche Aufteilung des Bruttoertrages Eintritte auf die männlichen und weiblichen Besucher sowie die Paare" zu Unrecht nicht verifiziert (vgl. Be- schwerde vom 1. Juli 2014, S. 20). Ferner rügt die Beschwerdeführerin, es sei der Umsatzaufrechnung zu Unrecht ohne jede Abklärung sowie willkür- lich ein Ansatz von Fr. 115.- pro erotische Dienstleistung zugrunde gelegt und damit insbesondere den Männerbesuchen ohne Inanspruchnahme von Sexdienstleistungen zu wenig oder überhaupt nicht Rechnung getra- gen worden. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz mit ihrer Vorgehensweise den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 81 Abs. 2 MWSTG und den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.

A-3672/2014 Seite 17 4.5.2 Angesichts des in E. 4.2.2.1 Ausgeführten kann nicht die Rede davon sein, dass die Vorinstanz die in den Kassa-Büchern ausgewiesenen Ein- nahmen aus Eintritten willkürlich auf die verschiedenen Besucherkatego- rien aufgeteilt hätte. Die aufgrund dieser Aufteilung von der Vorinstanz be- rechneten Zahlen der pro Tag anwesenden Damen (12 bzw. 13) erschei- nen sodann nicht nur mit Blick auf die in der gleichen Grössenordnung lie- gende, hinsichtlich des Jahres 2010 errechnete Zahl an je Tag im Einsatz stehenden Prostituierten (vgl. dazu E. 4.2.2.1 Abs. 2), sondern auch mit Blick auf die aktenkundigen Berichte von Besuchern des Sauna-Clubs als plausibel. Denn in diesen Berichten werden verschiedentlich vergleichbare Zahlen angegeben, ist doch darin unter anderem von "ca. 13", "ca. 15" und "ca. 12-15" jeweils anwesenden Sexarbeiterinnen die Rede (vgl. Akten Vo- rinstanz, act. 63/1, passim). Schliesslich ist nach dem Dargelegten erstellt, dass die Zahl der durchschnittlich pro Tag anwesenden Männer und der Ansatz von Fr. 115.- pro erotische Dienstleistung von der Vorinstanz pflicht- gemäss geschätzt wurden (vgl. E. 4.2 f.). Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Vorinstanz willkürlich gehandelt hätte, bestehen nach dem Gesagten nicht. 4.5.3 Zwar hat die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Preises für die ero- tischen Dienstleistungen sowohl bei der Vorinstanz als auch im vorliegen- den Verfahren die Befragung verschiedener Personen als Zeugen bzw. Auskunftspersonen und insbesondere die Befragung von Clubbesucherin- nen sowie Clubbesuchern vor Ort beantragt. Es kann indessen davon aus- gegangen werden, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die Höhe der vorinstanzlichen Ermessenseinschätzung hinreichend erstellt ist und keine weitere Beweise abgenommen werden müssen: Zum einen erscheint der zur Höhe der Ermessenseinschätzung gestellte Antrag auf Befragung von "Saunaclub-Besucherinnen" und "Besu- chern/Freiern" des Clubs der Beschwerdeführerin bzw. der Antrag auf Ein- holung einer "Auskunft der Sexdienstleisterinnen im Saunaclub B._______ über die Anzahl ihrer Dienstleistungen [...] sowie das von ihnen verein- nahmte Entgelt" mangels näherer Bezeichnung der betreffenden Zeugen bzw. Auskunftspersonen nicht als hinreichend substantiiert (vgl. Einspra- che, S. 14 f.; Beschwerde vom 1. Juli 2014, S. 21). Ein Augenschein im Club der Beschwerdeführerin – wie er sinngemäss beantragt worden ist – kann zum anderen einzig Aufschluss über die im Zeitpunkt der Durchfüh- rung gegebenen Verhältnisse geben, nicht aber über diejenigen Verhält- nisse, wie sie im vorliegend massgeblichen Zeitraum vorgelegen haben

A-3672/2014 Seite 18 (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1392/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 2). Bei mindestens einem der im Übrigen von der Beschwerdefüh- rerin namentlich genannten Zeugen bzw. Auskunftspersonen handelt es sich überdies um einen ihrer Angestellten. Angestellten der Beschwerde- führerin fehlt aber die notwendige Unabhängigkeit, weshalb deren Aussa- gen durch das Bundesverwaltungsgericht mit Zurückhaltung zu würdigen wären (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6181/2012 vom 3. September 2013 E. 3.2.3). Auf die Abnahme von Zeugenaussagen bzw. Aussagen von Auskunftsper- sonen sowie auf die Durchführung eines Augenscheins kann und konnte vorliegend auch deshalb (in antizipierter Beweiswürdigung [vgl. E. 1.4]) verzichtet werden, weil die in Frage stehenden Tatsachen – wie insbeson- dere der Preis pro erotische Dienstleistung – aus den Akten, namentlich den aktenkundigen Berichten der Clubbesucher, bereits genügend ersicht- lich sind. Letzterer Schluss rechtfertigt sich umso mehr, als die Beschwer- deführerin im Zusammenhang mit ihren Beweisanträgen keine Umstände substantiiert geltend gemacht hat, welche die im Wesentlichen miteinander in Einklang stehenden Preisangaben in den erwähnten Berichten aus dem Internet (vgl. E. 4.3.3) in Frage stellen. Namentlich kann die Behauptung der Beschwerdeführerin, die in ihrem Club tätigen Prostituierten hätten für ihre Dienste lediglich ein Entgelt von Fr. 60.- bis höchstens Fr. 90.- erzielt, nicht als hinreichend substantiiert betrachtet werden, basiert doch diese Darstellung lediglich auf (angeblichen) "Rückfragen" bei einer nicht näher bestimmten Zahl namentlich nicht erwähnter Sexarbeiterinnen (vgl. Be- schwerde vom 1. Juli 2014, S. 21). Selbst wenn heute vereinzelt durch Sexarbeiterinnen ein Preis von zwischen Fr. 60.- und Fr. 90.- bestätigt würde, was aus gerichtsnotorischer Sicht unwahrscheinlich ist, läge bei Be- rücksichtigung dieses Preises im Verhältnis mit jenen Preisen, die in den aktenkundigen Berichten der Clubbesucher genannt sind, der sich daraus ergebende Durchschnittspreis immer noch über den Fr. 115.-. Es ist im Übrigen ohnehin darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im Zusammenhang mit einer Ermessenseinschätzung bei einem Unterneh- mensträger, der eine "Kontaktbar" mit einem Angebot an sexuellen Dienst- leistungen betrieb, "wahrheitsgemässe" Aussagen von Sexarbeiterinnen, welche in der massgebenden Zeitspanne in der "Kontaktbar" tätig waren, zwar als "zuverlässiges Beweismittel" bezeichnete, eine Pflicht der ESTV, entsprechende Beweiserhebungen zu tätigen, jedoch gleichwohl verneinte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1077/2012 und 2C_1078/2012 vom 24.

A-3672/2014 Seite 19 Mai 2014 E. 3.7, auch zum Folgenden). Als ausschlaggebend für das Feh- len einer solchen Pflicht erachtete das höchste Gericht, dass die Ermes- senseinschätzung im betreffenden Fall erforderlich worden war, weil die steuerpflichtige Person ihr zuzurechnende Umsätze in Missachtung ihrer Pflichten im Rahmen der Selbstveranlagung nicht verbucht hatte. Für ent- scheidend für den zulässigen Verzicht auf Beweiserhebungen hielt das Ge- richt ferner den Umstand, dass sich die betreffende Steuerpflichtige im wei- teren Verfahren darauf beschränkt hatte, die Sachverhaltsannahmen, wel- che die ESTV bei ihrer zwar anfechtbaren, aber nicht unplausiblen Schät- zung getroffen hatte, ohne Lieferung sachdienlicher Informationen zu kriti- sieren. Die vom Bundesgericht im Fall der "Kontaktbar" gegen eine behörd- liche Pflicht zu weiteren Beweiserhebungen ins Feld geführten Umstände sind mit den Gegebenheiten beim vorliegend zu beurteilenden Sachver- halt, bei welchem die Vorinstanz im Ergebnis eine betragsmässig klar im unteren Bereich liegende Ermessenseinschätzung vorgenommen hat (vgl. E. 4.3.3 in fine), vergleichbar. Nach dem Gesagten begründet das Vorgehen der Vorinstanz keine Verlet- zung des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 81 Abs. 2 MWSTG und hat die ESTV das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Recht auf Abnahme erheblicher, rechtzeitig und formrichtig an- gebotener Beweise (s. BGE 140 I 99 E. 3.4; vgl. dazu auch Art. 81 Abs. 1 Satz 1 MWSTG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 VwVG) nicht verletzt. Es bestand und besteht auch im vorliegenden Verfahren kein Anlass, die be- antragten Befragungen von Zeugen bzw. Auskunftspersonen sowie den sinngemäss verlangten Augenschein im Club der Beschwerdeführerin durchzuführen. 4.6 Nach dem vorstehend Erwogenen durfte die ESTV die hier interessie- rende Schätzung vornehmen (E. 2). Diese Ermessenstaxation erscheint sowohl in Bezug auf die steuerbegründenden als auch hinsichtlich der steuermindernden Tatsachen nicht als (bereits im Rahmen der durch das Gericht mit der gebotenen Zurückhaltung durchzuführenden Prüfung) pflichtwidrig (vgl. E. 4.2 ff.). Auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht erstellt, dass die angefochtene Ermes- senseinschätzung unrichtig ist (vgl. insbesondere E. 4.5). Vor diesem Hintergrund unbegründet ist im Übrigen auch die von der Be- schwerdeführerin namentlich mit ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2014 erhobene Rüge, die Beweislastregel, wonach die Steuerbehörde für die

A-3672/2014 Seite 20 steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen beweisbelastet ist, wäh- rend der steuerpflichtigen Person der Nachweis der steuermindernden o- der -aufhebenden Tatsachen obliegt (vgl. dazu E. 1.3), sei verletzt worden (vgl. zur Umkehr der Beweislast E. 3.2 in fine). 5. Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 rechtmässig und – auch hinsichtlich der damit verfügten Verwei- gerung einer Parteientschädigung (vgl. Ziff. III und Dispositiv-Ziff. 3 des Einspracheentscheids vom 2. Juni 2014 sowie Art. 84 Abs. 1 Satz 2 in Ver- bindung mit Art. 113 Abs. 3 MWSTG) – zu bestätigen. Die Beschwerde ist somit unbegründet und vollumfänglich abzuweisen. Es besteht insbeson- dere kein Anlass, entsprechend den (sinngemäss oder ausdrücklich ge- stellten) Eventualanträgen der Beschwerdeführerin statt vom geschätzten Ansatz für erotische Dienstleistungen von Fr. 115.- von einem solchen von Fr. 75.- auszugehen oder die Sache zur ergänzenden Abklärung sowie zur Neubeurteilung an die ESTV zurückzuweisen. 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 4'500.- festge- setzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements von 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 6.2 Parteientschädigungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

A-3672/2014 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 4'500.- festgesetzt und der Beschwer- deführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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aMWSTG

  • Art. 60 aMWSTG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 100 BGG

BV

  • Art. 29 BV

MWSTG

  • Art. 81 MWSTG
  • Art. 113 MWSTG

VGG

  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 7 VGKE

VwVG

  • Art. 2 VwVG
  • Art. 5 VwVG
  • Art. 12 VwVG
  • Art. 21 VwVG
  • Art. 33 VwVG
  • Art. 35 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

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