Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-3662/2014
Entscheidungsdatum
09.06.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-3662/2014

Urteil vom 9. Juni 2015 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Beat König.

Parteien

A._______ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Barmettler, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Vorinstanz.

Gegenstand

MWST; Ermessenseinschätzung (2010).

A-3662/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ GmbH (nachfolgend auch Steuerpflichtige) ist seit dem

  1. April 2008 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Ge- mäss Eintrag im Handelsregister bezweckt sie im Wesentlichen den Be- trieb von Sauna-Clubs. Seit dem genannten Datum betreibt die Gesell- schaft in C._______ unter der Geschäftsbezeichnung B._______ einen Sauna- und Erotikclub. A.b Am 18. und 28. November 2011 führte die Eidgenössische Steuerver- waltung (ESTV) bei der A._______ GmbH eine Mehrwertsteuerkontrolle durch. Überprüft wurde die Steuerperiode 2010 (Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010). Dabei stellte die ESTV fest, dass die Um- sätze aus erotischen Dienstleistungen der im Club B._______ tätigen Sexarbeiterinnen der Steuerpflichtigen zuzurechnen seien. Mit "Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung" vom 15. Dezember 2011 erhob die ESTV für die genannte Steuerperiode eine Mehrwertsteuernach- forderung in der Höhe von Fr. 100'862.- zuzüglich Verzugszins, und zwar laut Position 1 der "Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung" im Um- fang von Fr. 100'015.- als Nachbelastung der betreffenden, nicht deklarier- ten Umsätze aus erotischen Dienstleistungen. A.c Die Steuerpflichtige liess am 1. Februar 2012 gegen die Einschät- zungsmitteilung Nr. [...] "Einsprache" erheben und beantragen, diese und die damit geltend gemachte Forderung seien unter Entschädigungsfolge aufzuheben. Eventualiter stellte die Steuerpflichtige den Antrag, die Steu- ernachforderung sei nach Vornahme ergänzender Abklärungen neu fest- zusetzen. Mit als "Einspracheentscheid" bezeichneter Verfügung vom 30. Oktober 2012 wies die ESTV die "Einsprache" ab und bestätigte sie die Steuer- nachforderung von Fr. 100'862.- zuzüglich Verzugszins seit dem 15. Okto- ber 2010. A.d Dagegen liess die Steuerpflichtige am 30. November 2012 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil A-6198/2012 vom 3. September 2013 "im Sinne der Erwägungen" gut (Dis- positiv-Ziff. 1 des Urteils), hob die als "Einspracheentscheid" bezeichnete

A-3662/2014 Seite 3 Verfügung der ESTV vom 30. Oktober 2012 auf und wies die Sache zur Fällung eines neuen Entscheids "im Sinne der Erwägungen" an diese Be- hörde zurück (Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils). In der Begründung des Urteils führte das Gericht aus, dass die Steuerpflichtige hinsichtlich der erotischen Dienstleistungen der Sexarbeiterinnen in ihrem Sauna-Club mehrwertsteu- errechtlich als Leistungserbringerin zu qualifizieren sei und die ESTV mit Bezug auf die entsprechenden Umsätze zu Recht eine Ermessensein- schätzung vorgenommen habe. Nach den Erwägungen des Gerichts ist die ESTV bei ihrer Ermessenstaxation indessen von einem nicht hinreichend begründeten Ansatz von Fr. 150.- pro erotische Dienstleistung ausgegan- gen. Das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde nicht ange- fochten. B. Mit als "Einspracheentscheid" bezeichneter Verfügung vom 2. Juni 2014 hiess die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) neu die "Einsprache" der Steuerpflichtigen vom 1. Februar 2012 (vgl. vorn Bst. A.c) teilweise gut (Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung). Zugleich setzte sie ihre Steuerforderung gegenüber der Steuerpflichtigen für die Steuerperiode 2010 "gemäss Ziff. 5 der Begründung" fest (Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung). In der entsprechen- den Erwägung führte die Vorinstanz aus, dass die Nachbelastung gemäss Position 1 der "Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung" auf Fr. 68'795.50 herabzusetzen sei, demgemäss die "Einsprache" im Umfang von Fr. 31'219.- gutzuheissen sei und das Total der Steuerkorrektur zu Gunsten der ESTV folglich (statt Fr. 100'862.-) Fr. 69'643.- betrage (Ziff. II E. 5 der Verfügung). In Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung ordnete die Vo- rinstanz dementsprechend an, dass die Steuerpflichtige ihr für die Steuer- periode 2010 "noch eine Steuernachforderung von CHF 69'643.00 Mehr- wertsteuer zuzüglich Verzugszins seit dem 15. Oktober 2010 zu bezahlen" habe. Schliesslich verfügte sie, dass keine Parteientschädigung ausgerich- tet werde (Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung). C. Die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess am 1. Juli 2014 erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt, unter Aufhebung des "Einspracheentscheids" der ESTV vom 2. Juni 2014 sei von der Steuernachforderung von Fr. 69'643.- für die Steu- erperiode 2010 abzusehen. Eventualiter verlangt sie, die Sache sei zur er-

A-3662/2014 Seite 4 gänzenden Abklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In der Beschwerdebegründung erklärt sie ferner, "im Eventual- fall, sollte die Mehrwertsteuerpflicht der Beschwerdeführerin für die Ein- nahmen der Sexdienstleisterinnen nicht aufgehoben werden", sei die vo- rinstanzliche Ermessenseinschätzung insofern zu korrigieren, als statt des von der ESTV im angefochtenen Einspracheentscheid herangezogenen Ansatzes von Fr. 115.- pro erotische Dienstleistung ein solcher von Fr. 75.- zugrunde zu legen sei (Beschwerde, S. 23). Im Sinne von Beweisofferten nennt die Beschwerdeführerin sodann verschiedene Zeugen bzw. Aus- kunftspersonen. Schliesslich fordert sie eine Parteientschädigung. D. Mit Vernehmlassung vom 18. August 2014 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be- schwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen und der "Einspracheent- scheid" vom 2. Juni 2014 sei zu bestätigen. E. Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 7. Oktober 2014 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. F. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegan- gen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1 Angefochten ist ein "Einspracheentscheid" der ESTV und damit eine Verfügung nach Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist die zu- ständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d VGG; vgl. zur funktionalen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung von Beschwerden gegen "Einspracheentscheide" der ESTV, die im Zuge von "Einsprachen" gegen Einschätzungsmitteilungen ergangen sind: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6437/2012 vom 6. November 2013 E. 1.2.2 f., A-6180/2012 vom 3. September 2013 E. 1.2.2 f., sowie [erstmals] A-707/2013 vom 25. Juli 2013 insbesondere E. 1.2.3 und 4.2 f., dieses bestätigt durch BGE 140 II 202). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

A-3662/2014 Seite 5 1.1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des "Einspracheentscheids" vom 2. Juni 2014, wel- che sich auf eine Steuernachforderung in der Höhe von Fr. 69'643.- zuzüg- lich Verzugszins beziehen. Diese Steuernachforderung beruht im Umfang von Fr. 847.60 auf einer Nachbelastung unter der Bezeichnung "Champag- ner-Bezug D._______" gemäss Position 2 der "Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung" vom 15. Dezember 2011 (vgl. Ziff. II E. 2 und E. 5 des "Einspracheentscheids" vom 2. Juni 2014). Da sich die Beschwerdeführerin weder in der Begründung ihres vorliegen- den Rechtsmittels noch in ihrer unaufgefordert eingereichten Stellung- nahme vom 7. Oktober 2014 mit der erwähnten Nachbelastung in der Höhe von Fr. 847.60 (zuzüglich Verzugszins) auseinandersetzt, ist trotz ihres ge- nannten Antrages davon auszugehen, dass der "Einspracheentscheid" vom 2. Juni 2014 insoweit nicht angefochten ist. 1.1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Be- schwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat diese frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6198/2012 vom 3. September 2013 ausgeführt, ist vorliegend das neue Recht, also das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20), anwendbar (E. 1.2.1 des Urteils). 1.3 Im Verwaltungsverfahren und bei der Verwaltungsrechtspflege gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 VwVG). Dieser Grundsatz gilt auch im Mehrwertsteuerrecht, da nach Art. 81 Abs. 1 MWSTG der Vorbehalt für Steuerverfahren gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG auf das Mehrwertsteuerrecht keine Anwendung mehr findet. Gelangt der Rich- ter aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, eine rechtser- hebliche Tatsache habe sich verwirklicht, stellt sich die Frage, ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder des Steuerpflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (sog. materielle Be- weislast). Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die steuerbegründenden und steuererhöhenden Tatsachen beweisbelastet ist, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsachen obliegt,

A-3662/2014 Seite 6 welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5; Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-4206/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2.1). 1.4 Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über- zeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhe- bung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweis- würdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3, mit Hinweisen). 1.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Um dieser Begründungspflicht zu entsprechen, müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies heisst frei- lich nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte bzw. auf jene Aspekte beschränken, welche sie ohne Willkür als wesentlich betrachtet (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 124 V 180 E. 1a, 118 V 56 E. 5b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1805/2014 vom 16. De- zember 2014 E. 3.3; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige An- spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 403 f., mit Hinweisen). 2. 2.1 Hebt die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid auf und weist sie die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese die Erwägungen, mit denen die Rückweisung begründet wird, ihrem neuen Entscheid zugrunde zu legen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-5925/2011 vom 26. April 2012 E. 2.1; PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Art. 61 N. 28, mit Hinweisen). Soweit das Dispositiv eines Rückweisungsentscheids auf die Erwägungen verweist, beinhaltet dies nach der Rechtsprechung die verbindliche Weisung an die Vorinstanz, sich an die Rechtsauffassung zu

A-3662/2014 Seite 7 halten, mit der das Gericht die Rückweisung begründet hat (Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts H 129/04 vom 14. Januar 2005 E. 1.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5925/2011 vom 26. April 2012 E. 2.1). Wird der neue Entscheid der unteren Instanz, an welche das Bundesver- waltungsgericht die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen hat, wiede- rum an dieses Gericht weitergezogen, ist eine freie Überprüfung durch das ein zweites Mal angerufene Gericht nur noch möglich betreffend jene Punkte, die im Rückweisungsentscheid nicht entschieden wurden, oder bei Vorliegen neuer Sachumstände (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 1513/2006 vom 24. April 2009 E. 2.3, mit Hinweisen). 2.2 Gemäss Dispositiv-Ziff. 1 und 2 seines in Rechtskraft erwachsenen Ur- teils A-6198/2012 vom 3. September 2013 hat das Bundesverwaltungsge- richt die Beschwerde "im Sinne der Erwägungen" gutgeheissen und die Angelegenheit "zur Fällung eines neuen Entscheids im Sinne der Erwä- gungen" an die Vorinstanz zurückgewiesen. In den Erwägungen des Urteils hielt das Gericht fest, dass die Angelegenheit "zur Durchführung einer neuen Schätzung der Einnahmen aus erotischen Dienstleistungen nach pflichtgemässem Ermessen [an die ESTV] zurückzuweisen" sei (E. 6 des Urteils). Es erklärte dabei, die Vorinstanz habe "insbesondere den ange- wendeten Ansatz pro Dienstleistung zu begründen" (E. 5.3 des Urteils). Bevor das Gericht zu den genannten Anordnungen und Erwägungen ge- langt ist, hatte es in seinem Urteil zunächst nach eingehender Würdigung der seinerzeit vorliegenden Akten sowie der diesbezüglichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten die Beschwerdeführerin hinsichtlich der in ihrem Club erbrachten erotischen Dienstleistungen als mehrwertsteuerliche Leis- tungserbringerin und damit als für die entsprechenden Umsätze steuer- pflichtig qualifiziert (vgl. E. 3 f. des Urteils). Ferner hatte das Bundesver- waltungsgericht den Schluss der Vorinstanz bestätigt, dass die Vorausset- zungen für eine Ermessenseinschätzung dieser Umsätze erfüllt seien (vgl. E. 5.1 des Urteils). Die Aufhebung des "Einspracheentscheids" der ESTV vom 30. Oktober 2012 und die Rückweisung basierten somit weder auf einer falschen mehr- wertsteuerlichen Zuordnung der erotischen Dienstleistungen zur Be- schwerdeführern noch auf einer zu Unrecht vorgenommenen Schätzung der in Zusammenhang mit diesen Leistungen angefallenen Umsätze. Aus-

A-3662/2014 Seite 8 schlaggebend dafür war stattdessen einzig der Umstand, dass das Bun- desverwaltungsgericht eine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz bei der Durchführung der (zu Recht erfolgten) Schätzung bejahte. Eine Ermes- sensüberschreitung lag nach Ansicht des Gerichts aufgrund einer nicht hin- reichenden Begründung des von der ESTV (bei der ursprünglichen Schät- zung) herangezogenen Ansatzes von Fr. 150.- pro erotische Dienstleistung vor (vgl. E. 5.2.3 des Urteils). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 3. Septem- ber 2013 die Sache also einzig zur Durchführung weiterer Sachverhaltsab- klärungen und zur Fällung eines neuen Entscheids betreffend die Höhe der im Rahmen der Ermessenseinschätzung bestimmten Umsätze aus eroti- schen Dienstleistungen in der Steuerperiode 2010 zurückgewiesen. Hin- gegen hat das Gericht mit diesem Urteil die für die Vorinstanz und die Be- schwerdeführerin verbindliche Rechtsauffassung geäussert, dass die er- wähnten Umsätze der Beschwerdeführerin zuzuordnen sind und diesbe- züglich die Voraussetzungen für eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen erfüllt sind. An diese (eigene) Rechtsauffassung ist im vorliegen- den Verfahren auch das Bundesverwaltungsgericht gebunden, da keine neuen Sachumstände geltend gemacht werden oder ersichtlich sind (vgl. E. 2.1). Gemäss dem Dargelegten besteht kein Anlass, erneut über die Frage der mehrwertsteuerlichen Zurechnung der Umsätze aus erotischen Dienstleis- tungen der im Sauna-Club B._______ tätigen Sexarbeiterinnen zur Be- schwerdeführerin und über die Voraussetzungen der Ermessenseinschät- zung zu befinden. Soweit die Verfahrensbeteiligten mit ihren Ausführungen diese Themen im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein weiteres Mal (teilweise weitschweifig) vorbringen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführerin, eine mehrwertsteuerliche Aufrechnung des Umsatzes aus erotischen Dienstleistungen habe für sie eine untragbare Erhöhung der Gewinnsteu- erbelastung zur Folge (vgl. Beschwerde vom 1. Juli 2014, S. 19 f.). 3. 3.1 Es besteht hier kein Anlass, die bereits im Rückweisungsentscheid A-6198/2012 vom 3. September 2013 (in E. 2.8 ff.) ausführlich dargestell- ten Grundsätze zur neurechtlichen Ermessenseinschätzung und zu deren gerichtlichen Überprüfung erneut wiederzugeben. Immerhin ist in Erinne- rung zu rufen, dass bei einer Ermessenseinschätzung die brauchbaren

A-3662/2014 Seite 9 Teile der Buchhaltung sowie allenfalls vorhandene Belege soweit als mög- lich zu berücksichtigen sind (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 2.9.2). Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass es rechtsprechungsgemäss im Rahmen einer Ermes- senstaxation zulässig ist, dass die ESTV eine Prüfung der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Folge das Er- gebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw. hochrechnet (sog. Umlageverfahren), vorausgesetzt die massgebenden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt sind ähnlich wie in der gesamten Kontrollperiode (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 2.9.3, mit Hinweisen). 3.2 Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermes- senseinschätzung – wie ausgeführt (E. 2) – als erfüllt zu betrachten (erste Stufe). Es bleibt daher entsprechend den im erwähnten Rückweisungsent- scheid vom 3. September 2013 dargelegten Grundsätzen einzig zu unter- suchen, ob sich die nunmehr mit dem Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 vorgenommene Schätzung der Vorinstanz bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht (von sich aus) durchzuführenden Prüfung als pflichtwidrig erweist (zweite Stufe) und ob im Falle der Vernei- nung dieser Frage der steuerpflichtigen Beschwerdeführerin der Nachweis der Unrichtigkeit der Schätzung gelingt (dritte Stufe; vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 2.8 ff., insbe- sondere E. 2.11.3). Bei der ersteren Prüfung (zweite Stufe) setzt das Bundesverwaltungsge- richt praxisgemäss nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjeni- gen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessens- fehler unterlaufen sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 2.11.2, mit Hinweisen). Um den erwähnten Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung zu er- bringen (dritte Stufe), hat die steuerpflichtige Person darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und hat sie auch den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbrin- gen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6198/2012 vom 3. Septem- ber 2013 E. 2.11.3). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall sah die Beschwerdeführerin bei ihrem Sauna- Club als reguläre Eintrittspreise für den zeitlich unbegrenzten Zutritt zur

A-3662/2014 Seite 10 Infrastruktur (Schwimmbad, Dampfbad, Whirlpool und Sauna) und die Be- nutzung diverser Gegenstände (wie z.B. Bademäntel und Handtücher) bei einem Mann als Kunden einen Betrag von Fr. 70.- und bei einem Paar ei- nen Betrag von Fr. 80.- vor. Die Beschwerdeführerin stellte ferner den im Club tätigen Sexarbeiterinnen gegen ein Eintrittsgeld von Fr. 100.- die ge- nannte Infrastruktur, Verbrauchsmaterial (wie z.B. Kondome und Gleit- crème) sowie getrennte Standardzimmer zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin veranstaltete jedes Jahr vier Partys, bei welchen die Herren einen Betrag von Fr. 300.- für die Teilnahme sowie die Inan- spruchnahme erotischer Dienstleistungen bezahlten. Von diesem Betrag wurden jeweils Fr. 70.- als Eintrittsgeld verbucht und Fr. 230.- als Entgelt für die zu erbringenden erotischen Dienstleistungen unter den an der je- weiligen Party teilnehmenden Sexarbeiterinnen aufgeteilt, wobei die Fr. 230.- von der Beschwerdeführerin weder verbucht noch deklariert wur- den. Die Sexarbeiterinnen hatten an den Party-Tagen kein Eintrittsgeld zu entrichten. Nach Darstellung der Beschwerdeführerin war an diesen Tagen für Herren, welche nicht an den Partys teilnehmen wollten, gegen ein Ein- trittsgeld von Fr. 70.- der normale Saunabetrieb zugänglich. 4.2 4.2.1 Die ESTV stützt sich bei der Berechnung des Umsatzes aus eroti- schen Dienstleistungen an den Party-Tagen auf die Annahme, dass die An- zahl der teilnehmenden Herren der durchschnittlichen Zahl von Männerbe- suchen pro Tag im Club B._______ entspricht. Zur Ermittlung der letzteren Zahl bestimmt die Vorinstanz zunächst das Total der Männerbesuche im Jahr 2010, und zwar gestützt auf die Kassa-Berichte der Beschwerdefüh- rerin für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2010 und eine darauf beruhende Schätzung für die ersten zwei Monate dieses Jahres. Sodann teilt sie dieses Total durch die Anzahl Tage eines Jahres bzw. durch 365 (vgl. Ziff. II E. 3.4 Abs. 1 des Einspracheentscheids vom 2. Juni 2014 und Akten Vorinstanz, act. 17 und act. 19 Beilage 1). Den Umsatz aus erotischen Dienstleistungen an Party-Tagen errechnet die Vorinstanz sodann, indem sie die Zahl der an einer Party teilnehmen-den Herren mit der Anzahl Partys im Jahr 2010 und dem Eintrittspreis für die Herren (Fr. 300.-) multipliziert und vom Ergebnis pro Partyteilnehmer die- ses Jahres den bereits verbuchten und besteuerten Betrag von Fr. 70.- pro Eintritt abzieht (vgl. Ziff. II E. 3.4 Abs. 1 des Einspracheentscheids vom 2. Juni 2014).

A-3662/2014 Seite 11 4.2.2 Die hiervor (E. 4.2.1) beschriebene vorinstanzliche Schätzung des nachzubesteuernden Umsatzes aus erotischen Dienstleistungen an den Party-Tagen ist vom Bundesverwaltungsgericht mit einer gewissen Zurück- haltung zu überprüfen (vgl. E. 3.2). Wie aufgezeigt, hat die ESTV zur Ermittlung des Umsatzes aus erotischen Dienstleistungen an den Party-Tagen insbesondere die vorhandenen An- gaben in den Kassa-Berichten der Beschwerdeführerin herangezogen. Da- mit hat sie in der bei einer Ermessenseinschätzung gebotenen Weise die vorhandenen Belege soweit als möglich berücksichtigt (vgl. E. 3.1). Es war ferner zulässig, im Umlageverfahren die Zahl der Männerbesuche in den ersten beiden Monaten des Jahres 2010 gestützt auf die vorhandenen An- gaben zu den Folgemonaten dieses Jahres zu bestimmen (vgl. E. 3.1). Denn mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die monatlichen Zahlen an Männerbesuchen während des ganzen Jahres 2010 ähnlich blieben. Im Übrigen erscheint auch die Annahme der Vorinstanz, dass die Durch- schnittszahl an (männlichen) Party-Teilnehmern je Party-Tag gleich hoch wie die durchschnittliche Anzahl Männer an einem Nicht-Party-Tag war, als plausibel. Jedenfalls kann diese Annahme mangels gegenteiliger Anhalts- punkte sowie mit Blick auf die gebotene Zurückhaltung bei der richterlichen Überprüfung der vorinstanzlichen Schätzung (vgl. E. 3.2) nicht als Ermes- sensüberschreitung gewertet werden. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz bei ihrer Schätzung implizit unterstellt, dass an den Party-Tagen alle Männer an den Party-Ver- anstaltungen teilnahmen. Dies gilt schon deshalb, weil die Beschwerdefüh- rerin keine konkreten Angaben zur Frage macht, ob und in welchem Um- fang gegebenenfalls die (angebliche) Möglichkeit genutzt wurde, an den Party-Tagen gegen ein Eintrittsgeld von Fr. 70.- ohne den Bezug von Party- Leistungen vom regulären Sauna-Clubbetrieb zu profitieren. 4.3 4.3.1 Mit Bezug auf die Nicht-Party-Tage (361 Tage) ging die Vorinstanz von der gemäss dem vorne genannten Vorgehen errechneten Zahl an Männerbesuchen im Jahr 2010 aus, zog davon die kalkulierte Anzahl der Eintritte der Herren an Party-Tagen ab und dividierte das Ergebnis durch die Zahl an Nicht-Party-Tagen (361; vgl. Ziff. II E. 3.4 Abs. 2 des Ein- spracheentscheids vom 2. Juni 2014 und Akten Vorinstanz, act. 19 Beilage 1). Die so ermittelte durchschnittliche Anzahl der Männerbesuche pro

A-3662/2014 Seite 12 Nicht-Party-Tag multiplizierte die ESTV mit einem von ihr ursprünglich auf Fr. 150.- geschätzten Preis für erotische Dienstleistungen (bzw. einem ur- sprünglich auf diesen Betrag geschätzten durchschnittlichen Preis der von einem Mann pro Nicht-Party-Tag konsumierten erotischen Dienstleistun- gen) und mit der Anzahl der Nicht-Party-Tage. Schliesslich zog die Vo- rinstanz vom Ergebnis die Summe der von den Damen im Jahr 2010 (nach den Kassa-Berichten der Beschwerdeführerin und gemäss diesbezügli- chen ergänzenden Berechnungen der Vorinstanz) bezahlten Eintrittsent- gelte ab, weil dieser Betrag bereits in die Steuerbemessungsgrundlage ge- flossen sei. Nach der Darstellung in der Beilage 1 zur "Einschätzungsmit- teilung Nr. [...] / Verfügung vom 15. Dezember 2011" und im zwischenzeit- lich aufgehobenen Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2012 ergibt sich auf diese Weise der nachzubesteuernde Umsatz aus erotischen Dienst- leistungen der Prostituierten an Nicht-Party-Tagen. Im Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 korrigierte die ESTV ihre Schät- zung des Preises für erotische Dienstleistungen (bei im Übrigen gleichem Vorgehen) auf Fr. 115.-, und zwar gestützt auf im Internet publizierte Erfah- rungsberichte von Besuchern des Sauna-Clubs der Beschwerdeführerin. Die ESTV wies dabei darauf hin, dass mit diesem "nachwiesenermassen tiefen Ansatz" dem Umstand genügend Rechnung getragen werde, dass womöglich nicht sämtliche Besucher erotische Dienstleistungen konsu- mierten (Ziff. II E. 4.7.2 Abs. 4 des Einspracheentscheids vom 2. Juni 2014). 4.3.2 Die hiervor genannte, mit dem Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 vorgenommene bzw. korrigierte Schätzung der Umsätze aus eroti- schen Dienstleistungen an den Nicht-Party-Tagen ist im Rahmen des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens ebenfalls mit einer gewissen Zurückhal- tung zu überprüfen (vgl. E. 3.2). Die in diesem Kontext seitens der Vorinstanz vorgenommene Ermittlung der durchschnittlichen Zahl an Männerbesuchen pro Nicht-Party-Tag be- ruht zum einen auf den nach dem vorstehend Ausgeführten (vgl. E. 4.2) in pflichtgemässer Weise geschätzten Zahlen an Männerbesuchen im Jahr 2010 und zum anderen auf der von der ESTV in Ermangelung weiterer verfügbarer Belege zu Recht getroffenen Annahme, dass sich die durch- schnittliche Zahl an Party-Teilnehmern pro Party-Tag nicht von der durch- schnittlichen Zahl männlicher Besucher je Nicht-Party-Tag unterschied (vgl. zu dieser Annahme vorn E. 4.2.2). Es lässt sich nicht mit Erfolg in

A-3662/2014 Seite 13 Abrede stellen, dass die Multiplikation der von der ESTV folgerichtig ermit- telten durchschnittlichen Zahl der Männerbesuche pro Nicht-Party-Tag mit dem Preis für erotische Dienstleistungen pro Besuch und der Zahl der jähr- lichen Nicht-Party-Tage zum nachzubesteuernden Umsatz dieser Tage führt. Fraglich und im Folgenden zu klären ist aber, ob die angefochtene Schätzung deshalb pflichtwidrig ist, weil die Vorinstanz den letzteren Preis auf Fr. 115.- geschätzt hat. 4.3.3 Die Vorinstanz stützte sich bei der Ermittlung des Preises für die ero- tischen Dienstleistungen auf Berichte von Besuchern des Clubs der Be- schwerdeführerin aus dem Internet, welche in ausgedruckter Form akten- kundig sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich diesen Berichten nicht a priori der Beweiswert absprechen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-565/2014 vom 27. August 2014 E. 5.2.3, wo in einem ähnlich gelagerten Fall das Abstellen auf Kommentare von Erotikclubbesuchern auf einer Internetseite bei der ermessensweisen Be- stimmung des Entgelts für erotische Dienstleistungen als rechtskonform qualifiziert worden ist). Obschon sich die Berichte teilweise auf die Zeit vor dem Jahr 2010 beziehen, können sie für die vorliegende Ermessensein- schätzung herangezogen werden, da keine Anhaltspunkte für eine wesent- liche Änderung der Verhältnisse ersichtlich sind. Den Berichten sind verschiedene Preise für erotische Dienstleistungen zu entnehmen, so Beträge von Fr. 120.- für hinsichtlich der Dauer nicht näher spezifizierte Dienstleistungen, Fr. 120.- als "Grundpreis" oder "Service- preis" für 30 Minuten erotische Dienstleistungen, Fr. 150.- für den "Service" und Fr. 250.- für den "Stundenservice". Zwar dürften sich diese Angaben nicht auf das anlässlich eines Besuches insgesamt für erotische Dienst- leistungen bezahlte Entgelt, sondern – wie teilweise ausdrücklich festge- halten ist – auf Stundenansätze oder auf einzelne der anlässlich eines Be- suchs mitunter mehrfach beanspruchten Dienstleistungen beziehen (vgl. zur Unterscheidung zwischen Preisen nach Stundenansätzen und dem bei der vorliegenden Ermessenseinschätzung massgebenden Durch- schnittsansatz pro Eintritt Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 6198/2012 vom 3. September 2013 E. 5.2.3.3). Indessen lässt sich aus den Berichten mit den erwähnten Angaben schliessen, dass deren Verfasser anlässlich eines Besuches jeweils mindestens eine erotische Dienstleis- tung zum Preis von mindestens Fr. 120.- in Anspruch genommen haben. Nach einem der genannten Berichte (mit dem Hinweis "3 * ohne dämliche Diskussion 120.- bezahlt") hat einer der Kunden der Beschwerdeführerin bei einem einzigen Besuch gar Fr. 360.- ausschliesslich für erotische

A-3662/2014 Seite 14 Dienstleistungen ausgegeben (vgl. Akten Vorinstanz, act. 63/1, Internet- Ausdruck vom 24. September 2013, S. 3). Ins Bild, dass regelmässig min- destens Fr. 120.- pro Eintritt für erotische Dienstleistungen bezahlt wurden, passt (unter Berücksichtigung des Eintrittspreises) auch, dass ein weiterer Besucher angibt, anlässlich eines Besuchs insgesamt Fr. 220.- für Eintritt, Sex und zweimaliges Essen ausgegeben zu haben. Der von der Vorinstanz angenommene Ansatz von Fr. 115.- ist mit Blick auf den Umstand, dass nach den erwähnten Berichten teilweise – wie ausge- führt – deutlich mehr pro Besuch bezahlt wurde, jedenfalls nicht als zu hoch zu beanstanden. Auch trägt dieser Ansatz dem Umstand hinreichend Rechnung, dass womöglich nicht sämtliche Besucher erotische Dienstleis- tungen konsumierten (vgl. dazu den aktenkundigen Bericht eines Besu- chers aus dem Jahr 2010, wonach er und ein weiterer Besucher an einem Abend im Club der Beschwerdeführerin "herumgelungert" seien und keiner von ihnen "fündig" geworden sei [Akten Vorinstanz, act. 63/1, Internetaus- druck vom 24. September 2013, S. 20]). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Ansatz von Fr. 115.- netto als Durchschnittswert pro Kunde recht- sprechungsgemäss "im unteren Rahmen" der Preise für erotische Dienst- leistungen liegt, welche in ähnlich gelagerten, vom Gericht früher beurteil- ten Fällen als rechtmässig bestätigt worden sind (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-1562/2006 vom 26. September 2008 E. 4.2.2.2). 4.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die ESTV ihr Ermes- sen pflichtgemäss ausgeübt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 genügt insbesondere den Anforderungen an die Begrün- dungspflicht (vgl. E. 1.5), hat die Vorinstanz doch namentlich dargetan, weshalb sie die seitens der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren geltend gemachten Vorbringen zur Höhe der Ermessenstaxation nicht für erheblich hält. Anders als nach der Darstellung in der Beschwerde lässt sich der ESTV nicht unterstellen, sie habe Standpunkte der Beschwerde- führerin – etwa zur Frage der Berücksichtigung von Besuchen ohne Inan- spruchnahme erotischer Dienstleistungen (vgl. dazu E. 4.3.1 in fine) – un- geprüft übergangen. 4.5 Unter den gegebenen Umständen obliegt es nun auf einer weiteren (dritten) Stufe der Beschwerdeführerin, nachzuweisen, in welchen Punkten die Schätzung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist (E. 3.2). 4.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe ohne Erhe- bung der nötigen Beweise willkürlich angenommen, im Club B._______

A-3662/2014 Seite 15 seien – sowohl an Party-, als auch an Nicht-Party-Tagen – durchschnittlich jeweils 14 Damen sowie 35 Männer anwesend gewesen, und die ESTV habe ihre "willkürliche Aufteilung des Bruttoertrages Eintritte auf die männ- lichen und weiblichen Besucher sowie die Paare" zu Unrecht nicht verifi- ziert (vgl. Beschwerde vom 1. Juli 2014, S. 22). Ferner rügt die Beschwer- deführerin, es sei der Umsatzaufrechnung zu Unrecht ohne jede Abklärung ein Ansatz von Fr. 115.- pro erotische Dienstleistung zugrunde gelegt und damit insbesondere den Männerbesuchen ohne Inanspruchnahme von Sexdienstleistungen zu wenig oder überhaupt nicht Rechnung getragen worden. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz mit ihrer Vorgehensweise den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 81 Abs. 2 MWSTG und den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. 4.5.2 Der Beschwerdeführerin ist diesbezüglich zunächst entgegenzuhal- ten, dass die von der Vorinstanz angenommene Durchschnittszahl von 14 Damen pro Tag gar nicht umsatzwirksam in die streitbetroffene Ermes- senseinschätzung mit eingeflossen ist und diese Zahl überdies als plausi- bel erscheint, da in den aktenkundigen Berichten von Besuchern des Sauna-Clubs verschiedentlich vergleichbare Zahlen angegeben werden (dort ist unter anderem von "ca. 13", "ca. 15" und "ca. 12-15" jeweils anwe- senden Sexarbeiterinnen die Rede [vgl. Akten Vorinstanz, act. 63/1, pas- sim]). Die seitens der Vorinstanz angenommene Zahl von durchschnittlich 35 Männern pro Tag beruht sodann – wie ausgeführt – auf den von der Beschwerdeführerin selbst erstellten Kassa-Berichten mit den darin enthal- tenen Besucherzahlen für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2010, auf einer von der Vorinstanz zulässigerweise vorgenommenen Um- lage dieser Zahlen auf die ersten zwei Monate dieses Jahres sowie auf der zu Recht getroffenen Annahme, dass die Zahl männlicher Besucher an Party- und Nichtparty-Tagen gleich war (vgl. E. 4.2 f.). Auch die von der Vorinstanz in der Beilage zur "Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung vom 15. Dezember 2011" vorgenommene und dem vorliegend angefoch- tenen Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 zugrunde gelegte Aufteilung der Gesamteinnahmen aus Eintritten auf die Kategorien "Eintritte Damen", "Eintritte Herren" sowie "Eintritte Paare" basiert auf von der Beschwerde- führerin selbst erstellten Kassa-Berichten sowie auf einer – für die Monate Januar und Februar 2010 – vorgenommenen, pflichtgemässen Schätzung qua Umlage der zu den übrigen Monaten dieses Jahres vorhandenen An- gaben (vgl. dazu Akten Vorinstanz, act. 17). Schliesslich hat die Vorinstanz

A-3662/2014 Seite 16 – wie aufgezeigt – auch den Ansatz von Fr. 115.- pro erotische Dienstleis- tung auf rechtmässige Weise ermittelt (vgl. E. 4.3.3). Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Vorinstanz willkürlich gehandelt hätte, bestehen nach dem Gesagten nicht. 4.5.3 Zwar hat die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Preises für die ero- tischen Dienstleistungen sowohl bei der Vorinstanz als auch im vorliegen- den Verfahren die Befragung verschiedener Personen als Zeugen bzw. Auskunftspersonen und insbesondere die Befragung von Clubbesucherin- nen sowie Clubbesuchern vor Ort beantragt. Es kann indessen davon aus- gegangen werden, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die Höhe der vorinstanzlichen Ermessenseinschätzung hinreichend erstellt ist und keine weitere Beweise abgenommen werden müssen: Zum einen erscheint der zur Höhe der Ermessenseinschätzung gestellte Antrag auf Befragung von "Saunaclub-Besucherinnen" und "Besu- chern/Freiern" des Clubs der Beschwerdeführerin bzw. der Antrag auf Ein- holung einer "Auskunft der Sexdienstleisterinnen im Saunaclub B._______ über die Anzahl ihrer Dienstleistungen [...] sowie das von ihnen verein- nahmte Entgelt" mangels näherer Bezeichnung der betreffenden Zeugen bzw. Auskunftspersonen nicht als hinreichend substantiiert (vgl. Einspra- che, S. 14 f.; Beschwerde vom 1. Juli 2014, S. 22). Ein Augenschein im Club der Beschwerdeführerin – wie er sinngemäss beantragt worden ist – kann zum anderen einzig Aufschluss über die im Zeitpunkt der Durchfüh- rung gegebenen Verhältnisse geben, nicht aber über diejenigen Verhält- nisse, wie sie im vorliegend massgeblichen Zeitraum vorgelegen haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1392/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 2). Bei mindestens einem der im Übrigen von der Beschwerdefüh- rerin namentlich genannten Zeugen bzw. Auskunftspersonen handelt es sich überdies um einen ihrer Angestellten. Angestellten der Beschwerde- führerin fehlt aber die notwendige Unabhängigkeit, weshalb deren Aussa- gen durch das Bundesverwaltungsgericht mit Zurückhaltung zu würdigen wären (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6181/2012 vom 3. September 2013 E. 3.2.3). Auf die Abnahme von Zeugenaussagen bzw. Aussagen von Auskunftsper- sonen sowie auf die Durchführung eines Augenscheins kann und konnte vorliegend auch deshalb (in antizipierter Beweiswürdigung [vgl. E. 1.4]) verzichtet werden, weil die in Frage stehenden Tatsachen – wie insbeson- dere der Preis pro erotische Dienstleistung – aus den Akten, namentlich

A-3662/2014 Seite 17 den aktenkundigen Berichten der Clubbesucher, bereits genügend ersicht- lich sind. Letzterer Schluss rechtfertigt sich umso mehr, als die Beschwer- deführerin im Zusammenhang mit ihren Beweisanträgen keine Umstände substantiiert geltend gemacht hat, welche die im Wesentlichen miteinander in Einklang stehenden Preisangaben in den erwähnten Berichten aus dem Internet (vgl. E. 4.3.3) in Frage stellen. Namentlich kann die Behauptung der Beschwerdeführerin, die in ihrem Club tätigen Prostituierten hätten für ihre Dienste lediglich ein Entgelt von Fr. 60.- bis höchstens Fr. 90.- erzielt, nicht als hinreichend substantiiert betrachtet werden, basiert doch diese Darstellung lediglich auf (angeblichen) "Rückfragen" bei einer nicht näher bestimmten Zahl namentlich nicht erwähnter Sexarbeiterinnen (vgl. Be- schwerde vom 1. Juli 2014, S. 23). Selbst wenn heute vereinzelt durch Sexarbeiterinnen ein Preis von zwischen Fr. 60.- und Fr. 90.- bestätigt würde, was aus gerichtsnotorischer Sicht unwahrscheinlich ist, läge bei Be- rücksichtigung dieses Preises im Verhältnis mit jenen Preisen, die in den aktenkundigen Berichten der Clubbesucher genannt sind, der sich daraus ergebende Durchschnittspreis immer noch über den Fr. 115.-. Es ist im Übrigen ohnehin darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im Zusammenhang mit einer Ermessenseinschätzung bei einem Unterneh- mensträger, der eine "Kontaktbar" mit einem Angebot an sexuellen Dienst- leistungen betrieb, "wahrheitsgemässe" Aussagen von Sexarbeiterinnen, welche in der massgebenden Zeitspanne in der "Kontaktbar" tätig waren, zwar als "zuverlässiges Beweismittel" bezeichnete, eine Pflicht der ESTV, entsprechende Beweiserhebungen zu tätigen, jedoch gleichwohl verneinte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1077/2012 und 2C_1078/2012 vom 24. Mai 2014 E. 3.7, auch zum Folgenden). Als ausschlaggebend für das Feh- len einer solchen Pflicht erachtete das höchste Gericht, dass die Ermes- senseinschätzung im betreffenden Fall erforderlich worden war, weil die steuerpflichtige Person ihr zuzurechnende Umsätze in Missachtung ihrer Pflichten im Rahmen der Selbstveranlagung nicht verbucht hatte. Für ent- scheidend für den zulässigen Verzicht auf Beweiserhebungen hielt das Ge- richt ferner den Umstand, dass sich die betreffende Steuerpflichtige im wei- teren Verfahren darauf beschränkt hatte, die Sachverhaltsannahmen, wel- che die ESTV bei ihrer zwar anfechtbaren, aber nicht unplausiblen Schät- zung getroffen hatte, ohne Lieferung sachdienlicher Informationen zu kriti- sieren. Die vom Bundesgericht im Fall der "Kontaktbar" gegen eine behörd- liche Pflicht zu weiteren Beweiserhebungen ins Feld geführten Umstände sind mit den Gegebenheiten beim vorliegend zu beurteilenden Sachver- halt, bei welchem die Vorinstanz im Ergebnis eine betragsmässig klar im

A-3662/2014 Seite 18 unteren Bereich liegende Ermessenseinschätzung vorgenommen hat (vgl. E. 4.3.3 in fine), vergleichbar. Nach dem Gesagten begründet das Vorgehen der Vorinstanz keine Verlet- zung des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 81 Abs. 2 MWSTG und hat die ESTV das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Recht auf Abnahme erheblicher, rechtzeitig und formrichtig an- gebotener Beweise (s. BGE 140 I 99 E. 3.4; vgl. dazu auch Art. 81 Abs. 1 Satz 1 MWSTG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 VwVG) nicht verletzt. Es bestand und besteht auch im vorliegenden Verfahren kein Anlass, die be- antragten Befragungen von Zeugen bzw. Auskunftspersonen sowie den sinngemäss verlangten Augenschein im Club der Beschwerdeführerin durchzuführen. 4.6 Nach dem vorstehend Erwogenen durfte die ESTV die hier interessie- rende Schätzung vornehmen (E. 2). Diese Ermessenstaxation erscheint sowohl in Bezug auf die steuerbegründenden als auch hinsichtlich der steuermindernden Tatsachen nicht als (bereits im Rahmen der durch das Gericht mit der gebotenen Zurückhaltung durchzuführenden Prüfung) pflichtwidrig (vgl. E. 4.2 ff.). Auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht erstellt, dass die angefochtene Ermes- senseinschätzung unrichtig ist (vgl. insbesondere E. 4.5). Vor diesem Hintergrund unbegründet ist im Übrigen auch die von der Be- schwerdeführerin sinngemäss erhobene Rüge, die Beweislastregel, wo- nach die Steuerbehörde für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tat- sachen beweisbelastet ist, während der steuerpflichtigen Person der Nach- weis der steuermindernden oder -aufhebenden Tatsachen obliegt (vgl. dazu E. 1.3), sei verletzt worden (vgl. zur Umkehr der Beweislast E. 3.2 in fine). 5. Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 – soweit er hier zu überprüfen ist (vgl. E. 1.1.2) – rechtmässig und auch hinsichtlich der damit verfügten Verweigerung einer Parteient- schädigung (vgl. Ziff. III und Dispositiv-Ziff. 4 des Einspracheentscheids vom 2. Juni 2014 sowie Art. 84 Abs. 1 Satz 2 MWSTG) zu bestätigen. Die Beschwerde ist somit unbegründet und vollumfänglich abzuweisen. Es be- steht insbesondere kein Anlass, entsprechend den (sinngemäss oder aus- drücklich gestellten) Eventualanträgen der Beschwerdeführerin statt vom geschätzten Ansatz für erotische Dienstleistungen von Fr. 115.- von einem

A-3662/2014 Seite 19 solchen von Fr. 75.- auszugehen oder die Sache zur ergänzenden Abklä- rung sowie zur Neubeurteilung an die ESTV zurückzuweisen. 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 4'000.- festge- setzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements von 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 6.2 Parteientschädigungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-3662/2014 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 4'000.- festgesetzt und der Beschwer- deführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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