Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-3638/2012
Entscheidungsdatum
21.03.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-3638/2012

U r t e i l v o m 2 1 . M ä r z 2 0 1 3 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Iris Widmer.

Parteien

Y._______, vertreten ..., Beschwerdeführer,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Automobilsteuer; Einfuhrsteuer.

A-3638/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Y._______ ist Direktor der X._______ AG. In dieser Funktion organisiert er den Transport von Automobilen. B. Am 10. Juni 2008 meldete die A._______ AG im Auftrag der X.________ AG ein Automobil zur Einfuhr an. Als Importeurin und Empfängerin wurde die B.________ GmbH (zwischenzeitlich in Liquidation) deklariert. Das Zollinspektorat Zürich revidierte anschliessend die Belege. Dabei kam es zum Schluss, dass für dieses Fahrzeug zwei Zahlungen an den Lieferan- ten geleistet worden seien, die zusammen einen höheren als in der Ein- fuhr angegebenen Wert gebildet hätten. Dasselbe wurde auch bei zwei weiteren Fahrzeugen festgestellt. Aus diesem Grund wurde am 10. Februar 2010 eine Verwaltungsstrafuntersuchung eröffnet. C. C.a Am 17. Januar 2011 wurde durch die zuständige Zollkreisdirektion die Nachleistungspflicht von Y._______ im Betrag von Fr. 213'459.15 (Fr. 68'766.45 Automobilsteuer, Fr. 135'882.65 Mehrwertsteuer, Fr. 8'810.05 Verzugszins) verfügt (act. 68). Die X.________ AG wurde im Umfang von Fr. 231'268.– und Z., Geschäftsführer der B. GmbH (in Liquidation), in jenem von Fr. 171'955.30 für soli- darisch leistungspflichtig erklärt. Ausserdem wurde die B.________ GmbH (in Liquidation) für solidarisch leistungspflichtig erklärt. Die Nachleistungspflicht von Y._______ wurde gemäss Schlussprotokoll (act. 67) damit begründet, dass bei insgesamt 142 (gemäss Beilage zur Nachbezugsverfügung, act. 68) der von ihm als Auftraggeber im Sinne des Zollgesetzes veranlassten Einfuhren von Personenfahrzeugen zu Un- recht ein zu niedriger Warenwert deklariert worden sei. In zahlreichen Fäl- len habe Y._______ als Instruktionsgeber der Firma A.________ AG je eine Fahrzeugrechnung als Verzollungsgrundlage zur Verfügung gestellt, welche nur einen Teil des ihm – aufgrund von Handelsrechnungen, Zah- lungsbelegen und anderweitigen Korrespondenzen – bekannten effekti- ven Warenwerts ausgewiesen habe. Auf diese Weise habe er eine Ver- kürzung der Einfuhrabgaben bewirkt. In weiteren Fällen habe Y._______ die Fahrzeuge entgegen dem deklarierten Warenwert zu einem erheblich höheren Wert versichern lassen. Die von ihm versicherten Fahrzeugwerte hätten jeweils mit dem effektiv bezahlten Preis, zuzüglich den Transport- kosten und einem imaginären Gewinn korrespondiert. Y._______ habe

A-3638/2012 Seite 3 somit entgegen seiner Kenntnis über den tatsächlichen Wert Unterlagen zur Verzollung weitergegeben, welche nicht dem ihm bekannten, effekti- ven Warenwert der Fahrzeuge entsprochen hätten. Auch dadurch sei eine Verkürzung der Einfuhrabgaben bewirkt worden. Zudem habe Y._______ in all diesen sowie in weiteren Fällen veranlasst, dass die Deklaranten der Firma A.________ AG anstelle der ihm bekannten, effektiven Neben- kosten einen unzutreffenden, pauschalen Nebenkostenbetrag deklariert hätten. Dadurch sei eine (zusätzliche) Verkürzung der Eingangsabgaben erwirkt worden. C.b Gegen diese Nachbezugsverfügung erhob Y._______ am 18. Febru- ar 2011 Beschwerde bei der Oberzolldirektion (OZD), welche am 6. Juni 2012 abgewiesen wurde. D. D.a Mit Eingabe vom 9. Juli 2012 gelangte Y._______ (Beschwerdefüh- rer) ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhe- bung des vorinstanzlichen Entscheids (Ziffer 1). Eventualiter sei die Be- schwerde teilweise gutzuheissen und die vom Beschwerdeführer zu ent- richtenden Einfuhrabgaben seien auf Fr. 42'399.80 (Automobilsteuer auf den Einfuhren ab dem 1. Mai 2007) zu reduzieren (Ziffer 2). Subeventuali- ter sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die vom Beschwerde- führer zu entrichtenden Einfuhrabgaben seien auf Fr. 68'766.45 (Automo- bilsteuer auf allen betroffenen Einfuhren) zu reduzieren (Ziffer 3). Allen- falls sei die Sache zur Neubeurteilung an die OZD zurückzuweisen (Ziffer 4); unter Kosten und Entschädigungsfolgen. D.b In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2012 beantragt die OZD (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal- tungsgericht (VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht ange- fochten werden. Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts an- deres bestimmt – nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt

A-3638/2012 Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist des- halb einzutreten. 1.2 Das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die dazu- gehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) sind am

  1. Mai 2007 in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, werden nach dem bisherigen Recht und inner- halb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen (Art. 132 Abs. 1 ZG). Am 1. Januar 2010 trat das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft. Die bisherigen gesetz- lichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer ein- getretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). All dies gilt auch für die Verjährung, die ein ma- teriell-rechtliches Institut darstellt (vgl. BGE 126 II 1 E. 2a mit weiteren Hinweisen, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4584/2011 vom
  2. November 2012 E. 1.4). Die strittigen Einfuhren ereigneten sich in den Jahren 2005 bis 2009. Das vorliegende Verfahren untersteht der (alten) Zollrechtsordnung (vgl. Zoll- gesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465] sowie der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]), soweit es die Einfuhren betrifft, die in der Zeit vom Januar 2005 bis zum April 2007 abgefertigt wurden. Für die Einfuhren im Zeitraum vom Mai 2007 bis zum Juni 2009 findet das neue Zollgesetz Anwendung. Vor- liegend bleibt sodann soweit relevant das (alte) Bundesgesetz vom
  3. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) anwendbar. Für die Einfuhrsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit das Mehrwertsteuergesetz nichts anderes anordnet (Art. 72 aMWSTG). Glei- ches gilt mit Bezug auf die Automobilsteuer (Art. 7 des Automobilsteuer- gesetzes vom 21. Juni 1996 [AStG, SR 641.51]).

2.1 2.1.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht wer- den, sind zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG; vgl. Art. 1 aZG). Wer eine Ware ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und

A-3638/2012 Seite 5 unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen las- sen (Art. 21 Abs. 1 ZG; vgl. Art. 6 aZG i.V.m. Art. 9 aZG). Das ZG legt in Art. 21 Abs. 1 den Kreis der sogenannt zuführungspflichti- gen Personen fest. Es sind dies – wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt – insbesondere der Warenführer, die mit der Zufüh- rung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 ZV). Die Umschreibung der zuführungs- pflichtigen Person in Art. 21 Abs. 1 ZG stimmt inhaltlich mit der Definition des Zollmeldepflichtigen gemäss Art. 9 Abs. 1 aZG überein (BARBARA HENZEN, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar Zollgesetz [nachfolgend: Handkommentar Zollgesetz], Bern 2009, Art. 21 N. 4). Nach dieser Bestimmung unterliegt der Zollmeldepflicht, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber. Auftraggeber im zollrecht- lichen Sinn ist – so das Bundesgericht noch zu Art. 9 aZG – derjenige, der die Ware mittels eines Dritten über die Grenze bringen lässt (BGE 89 I 542 E. 4, Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2). Als Auftraggeber gilt nicht nur derjenige, der im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern je- de Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b, Urteile des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2, 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2 mit Hinweisen auf weite- re, nicht publizierte Urteile). Die Zuführungspflicht bzw. Zollmeldepflicht besteht unabhängig von der wirtschaftlichen oder privatrechtlichen Be- rechtigung an der Ware (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5059/2011 und A-5063/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.1, A-3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 2.3, A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.1). 2.1.2 Die zuführungspflichtige Person sowie die mit der Zollanmeldung beauftragte Person bzw. die Zollmeldepflichtigen müssen die Ware zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 26 Bst. a und b ZG; Art. 9 aZG i.V.m. Art. 31 aZG). Die Zollzahlungspflicht entsteht in der Regel mit Bestätigung der Annahme der Zollanmeldung (Art. 69 Bst. a ZG; Art. 11 aZG i.V.m. Art. 35 aZG). Sie obliegt u.a. den zu- führungs- und anmeldepflichtigen sowie den mit der Anmeldung beauf- tragten Personen (Art. 70 Abs. 2 Bst. a und b ZG) sowie der Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Art. 70 Abs. 2 Bst. c ZG) bzw. – nach dem aZG – den Zollmeldepflichtigen und den üb- rigen in Art. 9 aZG genannten Personen (Art. 13 Abs. 1 aZG). Die Zoll- schuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch (Art. 70 Abs. 3 ZG; Art. 13 Abs. 1 aZG). Anders als im aZG, entfällt ge-

A-3638/2012 Seite 6 mäss Art. 70 Abs. 4 ZG die solidarische Haftung für Personen, die ge- werbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern gewisse Voraussetzun- gen erfüllt sind. Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollzahlungspflichtigen in Art. 70 Abs. 2 ZG weit gezogen und damit die zu Art. 9 aZG und Art. 13 aZG entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des Auftrag- gebers kodifiziert (vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Handkommentar Zollgesetz, Art. 70 N. 4; [noch zum aZG] Urteile des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2, 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1, 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1.2 mit zahlreichen Hinweisen; Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts A-5059/2011 und A-5063/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.1, A-4812/2007 vom 17. Juni 2010 E. 2.1.1). Mit Urteil vom 8. April 2010 hat das Bundesgericht (noch mit Bezug auf Art. 9 aZG) im Verfahren 2C_747/2009 (vgl. E. 5.2 und E. 5.3) an seiner (in BGE 89 I 542 publizierten) Rechtsprechung festgehalten, wonach auch die als Or- gan für eine juristische Person handelnde natürliche Person selber als Auftraggeberin gilt, denn nach der Rechtsprechung gilt als Auftraggeberin "jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst". Das in diesem Punkt anders lautende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde aufgehoben (vgl. bereits E. 2.1.1; vgl. auch Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-4812/2007 vom 17. Juni 2010 E. 2.1.2). Der Zweck dieser weit gefassten Regelung über die Zollzahlungspflicht liegt im öffentlichen Interesse, die Einbringlichkeit der Zollabgaben zu ga- rantieren, für welche die Zollschuldner und Zollschuldnerinnen solidarisch haften. Sie ist aber auch Ausdruck des im Zollrecht geltenden und streng verstandenen Selbstdeklarationsprinzips ([noch zum aZG] BGE 89 I 542 E. 4, Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.1; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1766/2006 und A-55/2007 vom 25. September 2008 E. 3.1; vgl. hierzu REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 425; vgl. auch HENZEN, in: Handkommentar Zollgesetz, a.a.O., Art. 21 N. 7). 2.1.3 Die Qualifikation als Zollschuldnerin bzw. Zollschuldner hat auch Auswirkungen auf die Schuldnerstellung bei anderen Abgabeerlassen. So sind die zollzahlungspflichtigen Personen überdies bei der Einfuhr für die Mehrwertsteuer (Art. 73 aMWSTG i.V.m. Art. 75 aMWSTG) sowie für die Automobilsteuer (Art. 9 Abs. 1 Bst. a AStG) steuerpflichtig (vgl. auch BEUSCH, in: Handkommentar Zollgesetz, Art. 70 N. 8). Die Mehrwertsteu-

A-3638/2012 Seite 7 er wird auf dem Entgelt bemessen, wenn der Gegenstand in Erfüllung ei- nes Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird (Art. 76 Abs. 1 Bst. a aMWSTG). Die Automobilsteuer wird auf dem vom Impor- teur entrichteten oder zu entrichtenden Entgelt erhoben, wenn das Auto- mobil in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts ein- geführt wird (Art. 24 Abs. 1 Bst. a AStG i.V.m. Art. 30 AStG). In die Be- messung werden auch die Nebenkosten (etwa Provisions-, Beförderungs- und Versicherungskosten) einbezogen, die bis zum ersten inländischen Bestimmungsort entstehen (vgl. Art. 24 Abs. 2 Bst. b AStG; Art. 76 Abs. 3 Bst. b aMWSTG). 2.2 Eine Steuerhinterziehung bzw. eine Widerhandlung gegen das aMWSTG begeht, wer sich oder einem andern einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft, namentlich die Steuer hinterzieht, auch indem er für sich eine unrechtmässige Befreiung, Vergütung, Rückerstattung oder einen unrechtmässigen Abzug von Steuern erwirkt (Art. 85 aMWSTG). Eine Hinterziehung der Automobilsteuer begeht, wer die Steuer vorsätz- lich oder fahrlässig bei der Einfuhr durch Nichtanmeldung, Verheimli- chung, unrichtige Deklaration der Automobile oder in irgendeiner andern Weise ganz oder teilweise hinterzieht oder sich oder einer andern Person sonst wie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft (Art. 36 Abs. 1 AStG). Auf Widerhandlungen gegen das aMWSTG gelangt gemäss Art. 88 Abs. 1 aMWSTG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwal- tungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) zur Anwendung. Dasselbe gilt bei Wi- derhandlungen gegen das AStG (Art. 40 AStG). 2.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR ist die infolge einer Widerhandlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten oder zurückzuerstatten. Art. 12 Abs. 2 VStrR er- gänzt, dass zur Nach- oder Rückleistung verpflichtet ist, wer in den Ge- nuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zah- lung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 VStrR ist eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzge- bung des Bundes (BGE 129 II 160 E. 3.1, 115 Ib 360 E. 3a). Nicht ver- langt ist aber eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, ein Verschulden (BGE 106 Ib 221 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 2A.603/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.2) oder gar die Einleitung eines Strafverfahrens. Viel- mehr genügt es, dass der durch die Nichtleistung der Abgabe entstande-

A-3638/2012 Seite 8 ne unrechtmässige Vorteil seinen Grund in einer Widerhandlung im objek- tiven Sinn hat (BGE 129 II 160 E. 3.2, Urteile des Bundesgerichts 2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1, 2A.660/2006 vom 8. Juni 2007 E. 6.2, 2A.461/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.1; vgl. auch ANDREAS EI- CKER/FRIEDRICH FRANK/JONAS ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 91 f.). Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts hat der unrechtmässige Vorteil im Vermö- gensvorteil zu liegen, der durch die Nichtleistung der Abgabe entstanden ist, wobei ein Vermögensvorteil nicht nur in der Vermehrung der Aktiven, sondern auch in einer Verminderung der Passiven bestehen kann, indem die leistungspflichtige Person insofern unrechtmässig bevorteilt ist, als er die Leistung infolge der Widerhandlung nicht erbringen muss (BGE 114 Ib 94 E 4a, 110 Ib 310 E. 2c, Urteile des Bundesgerichts 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.2.1, 2A.233/1999 vom 2. Dezember 1999 E. 3b; vgl. auch etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5059/2011 und A-5063/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.6.1). Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nach- oder Rückleistungspflich- tigen gehören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zoll- schuldner bzw. Zollzahlungspflichtigen nach Art. 13 aZG und 9 aZG bzw. Art. 70 ZG zuzurechnen sind. Diese haften selbst dann, wenn sie nichts von der falschen Deklaration wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1). Die zollzahlungspflichtigen Personen sind damit ohne weiteres nach Art. 12 Abs. 2 VStrR leistungspflichtig (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1; Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.4.3, A-3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 5.1). Sie sind direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten muss- ten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem In- stitut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen – für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögens- vorteils gilt – haften solidarisch (vgl. E. 2.1.2) für den gesamten nicht er- hobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leistungspflich- tig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des Bundesgerichts 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.1.1, 2A.242/2004 vom 15. November 2004 E. 3.1.1; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.2, A-6228/2008 vom 23. November 2010 E. 2.6).

A-3638/2012 Seite 9 2.4 Die Verjährung der Nach- und Rückleistungspflicht richtet sich nach Art. 12 Abs. 4 VStrR. Die Verjährung gemäss Art. 64 aZG gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hingegen nur für Nachforderungen im Bereich des Art. 126 aZG, wenn also die Nachforderung auf einem Irr- tum der Zollverwaltung basiert (BGE 110 Ib 306 E. 3; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.3). Nach Art. 12 Abs. 4 VStrR verjähren Leistungs- und Rückleis- tungspflichten nicht, solange die Strafverfolgung und -vollstreckung nicht verjährt sind, womit diese Bestimmung auf Art. 11 VStrR verweist (vgl. BGE 106 Ib 218 E. 2d; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.3, A-2293/2008 vom 28. Mai 2010 E. 2.4). 2.4.1 Nach Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des Straf- gesetzbuches für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit das VStrR oder das einzelne Verwal- tungsgesetz nichts anderes bestimmt. Dies gilt namentlich für den Beginn der Verjährung bei Nachforderungen gemäss Art. 12 VStrR (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.3). Der Allgemeine Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. De- zember 1937 (StGB, SR 311.0) wurde am 13. Dezember 2002 revidiert (in Kraft seit 1. Januar 2007; AS 2006 3459). Dabei wurden die am 1. Ok- tober 2002 in Kraft getretenen Neuerungen im Verjährungsrecht gemäss Art. 70 ff. des aStGB (AS 2002 2993 und AS 2002 3146) bereits wieder ersetzt. Die beiden Gesetzesfassungen unterscheiden sich jedoch hin- sichtlich des Beginns der Verjährungsfrist nicht, ist doch dafür sowohl nach Art. 71 Bst. a aStGB als auch nach Art. 98 Bst. a StGB auf den Zeit- punkt der deliktischen Handlung abzustellen. 2.4.2 Da das Nebenstrafrecht (insbesondere auch im VStrR) infolge der Neuerungen im Verjährungsrecht per 1. Oktober 2002 keine Anpassun- gen erfuhr, wurden für diesen Bereich Art. 333 Abs. 5 aStGB (sog. "Trans- formationsnorm"; Fassung vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Oktober 2002; AS 2002 2986) bzw. Art. 333 Abs. 6 StGB (in Kraft seit 1. Januar 2007) geschaffen. Die Verfolgungsverjährungsfrist für Übertretungen im VStrR beträgt dem- nach – entgegen dem Gesetzestext von Art. 11 Abs. 1 VStrR – vier Jahre (Art. 333 Abs. 5 Bst. b aStGB und Art. 333 Abs. 6 Bst. b StGB). Für quali-

A-3638/2012 Seite 10 fizierte Übertretungen in Form von einer Hinterziehung oder einer Ge- fährdung von Abgaben nach Art. 11 Abs. 2 VStrR gilt gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung eine Verfolgungsverjährungsfrist von sieben Jahren entsprechend dem nach Art. 70 Abs. 1 Bst. c aStGB bzw. Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB für Vergehen geltenden Mass (eingehend: BGE 134 IV 328 E. 2.1; vgl. dazu auch BVGE 2009/59 E. 4.3 ff., ausführ- lich auch: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.3, A-2293/2008 vom 28. Mai 2010 E. 2.4; zum Ganzen EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 83 f.; MICHAEL BEUSCH/ JASMIN MALLA, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2. Aufl., Basel 2012, N 54a zu Vorbemerkungen zu Art. 61 bis 67). 2.4.3 Gemäss Art. 333 Abs. 5 Bst. c aStGB und Art. 333 Abs. 6 Bst. c StGB werden grundsätzlich alle Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der Verfolgungsverjährung aufgehoben. Vorbehalten bleibt aus- drücklich die Regelung in Art. 11 Abs. 3 VStrR. Demnach ruht die Verjäh- rung bei Vergehen und Übertretungen u.a. während der Dauer eines Ein- sprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.4). Ruhen bedeutet Anhalten einer bereits laufenden Verjährungsfrist für eine bestimmte Zeit, um nach Wegfall des Grundes weiterzulaufen, und ist auch bei absoluten Verjährungsfristen denkbar (BGE 119 IV 330 E. 3c; BEUSCH/MALLA, a.a.O., N 56 zu Vorbemerkungen zu Art. 61 bis 67). Die Beibehaltung der Sonderregel über das Ruhen der Verjährungsfrist ist nötig, weil insbeson- dere in Fiskalsachen oft über längere Zeit verwaltungsrechtliche Einspra- che-, Beschwerde- oder Gerichtsverfahren betreffend die verwaltungs- rechtliche Leistungspflicht geführt werden, deren Ergebnis das Strafver- fahren (als Vorfrage) erheblich beeinflussen kann (EICKER/FRANK/ACHER- MANN, a.a.O., S. 84). Nicht mehr anwendbar ist aber aufgrund von Art. 333 Abs. 5 Bst. c aStGB und Art. 333 Abs. 6 Bst. c StGB die Regel über die Unterbrechung gemäss Art. 11 Abs. 2 VStrR letzter Halbsatz (EI- CKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 84; BEUSCH/MALLA, a.a.O., N 54 zu Vorbemerkungen zu Art. 61 bis 67, betreffend die Möglichkeit der Unter- brechung für vor dem 1. Oktober 2002 begangene Straftaten, N 55).

A-3638/2012 Seite 11 3. Im vorliegenden Fall ist zunächst einmal unbestritten, dass es in 142 Fäl- len zu fehlerhaften Deklarationen gekommen ist (vgl. zu den betroffenen Einfuhren Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids). Unbestritten sind so- dann die Berechnung und die Höhe der Nachforderung. Umstritten ist je- doch, ob der Beschwerdeführer als Zollschuldner für die Abgaben leis- tungspflichtig ist. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt gegen seine Leistungspflicht hauptsäch- lich vor, er habe als Angestellter der X.________ AG gehandelt und "nicht als eigene Rechtspersönlichkeit". Er sei kein Zolldeklarant und verfüge hierzu nicht über die notwendigen Fachkenntnisse. Im Übrigen sei auch die X.________ AG eine "reine Speditionsorganisatorin", die nicht über die notwendigen Kenntnisse für die Vornahme der Einfuhrabfertigung ver- füge, weshalb die A.________ AG damit beauftragt worden sei. Gerade gegen diese sei aber keine Leistungsverfügung ergangen, was zudem zeige, dass es der Zollkreisdirektion darum gegangen sei, den Be- schwerdeführer "brandmarken zu wollen". Ihn als Zollzahlungspflichtigen heranzuziehen, entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Überhaupt habe er auf Anweisung von Z.________ von der B.________ GmbH gehandelt. Von diesem sei er "instrumentalisiert" worden. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass "ihm vom Importeur jeweils nicht die effektive Han- delsrechnung übergeben worden war, sondern lediglich eine Teilrechnung mit aufgeführtem zu niedrigem Kaufpreisbetrag". Was die deklarierte Ne- benkostenpauschale betreffe, so habe er keinen entsprechenden Auftrag erteilt. Ihm sei zudem "nicht bewusst" gewesen, welche Nebenkosten überhaupt deklarationspflichtig waren bzw. "Bestandteil des Grenzwertes des jeweiligen Automobiles war". Ihn treffe am Ganzen kein Verschulden und er sei gestützt auf Art. 70 Abs. 4 Bst. b ZG nicht solidarisch leis- tungspflichtig. 3.2 Gemäss den hier relevanten und diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und Z.________ von der B.________ GmbH hatte die X.________ AG, für die der Beschwerdeführer als Direk- tor tätig ist (vgl. Bst. A), den Auftrag, die von der B.________ im Ausland eingekauften Fahrzeuge von Bremerhaven in die Schweiz zu transportie- ren und für die Einfuhrverzollung zu sorgen (act. 12, Einvernahmeproto- koll Beschwerdeführer, S. 3 f.; act. 29, Einvernahmeprotokoll Z., S. 3, 7). In der Folge hat der Beschwerdeführer (für die X. AG) selbst wiederum ein Unternehmen mit dem Transport in die Schweiz und ein Verzollungsunternehmen (die A.________ AG) mit der Deklaration der

A-3638/2012 Seite 12 fraglichen Fahrzeuge beauftragt. Indem der Beschwerdeführer so für die X.________ AG handelte, veranlasste er die hier umstrittenen Automobil- importe. Er gilt somit als Auftraggeber im Sinne des Zollgesetzes. Dass wie im vorliegenden Fall die natürliche Person, die als Organ für eine ju- ristische Person handelt, Auftraggeberin im Sinne des Zollgesetzes ist, hat das Bundesgericht explizit bestätigt (vgl. E. 2.1.1, E. 2.1.2). Inwiefern sich in dieser Hinsicht die vorliegende Konstellation – wie der Beschwer- deführer geltend macht – von der vom Bundesgericht im Urteil 2C_747/2009 vom 8. April 2010 beurteilten in rechtswesentlicher Hinsicht unterscheiden soll, ist nicht ersichtlich. Dort wie hier ging es um die Frage der Zollpflicht eines Organs einer juristischen Person. Dabei ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das (dortige) Organ zwar die Wareneinfuhr "tatsächlich veranlasst" hatte, nicht aber als Auftraggeber im Sinne des Zollrechts für die Leistung der Zollschuld heranzuziehen sei. Diese Rechtsauffassung wurde vom Bundesgericht nicht geteilt und es bestätigte, dass das Organ einer juristischen Person Auftraggeber im Sinne des Zollgesetzes ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 5.2; vgl. auch vorne, E. 2.1.2). Dass in dem vom Bundes- gericht beurteilten Sachverhalt zudem die Ware auf einem firmeneigenen Fahrzeug über die Grenze befördert wurde und die natürliche, mit der Geschäftsführung beauftragte Person gleichzeitig noch als Verwaltungs- rat amtete, ändert nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vorliegend im zollrechtlichen Sinne die Einfuhren veranlasst hat. Für die Qualifizierung als Auftraggeber im Sinne des Zollrechts ist sodann unbe- achtlich, dass dem Beschwerdeführer angeblich die für die Verzollung notwendigen Fachkenntnisse fehlen. Ebenso unbeachtlich für die Frage der Zollpflicht ist, dass er behaupteterweise von der B.________ GmbH "instrumentalisiert" worden sei, und dass der Beschwerdeführer vorgeb- lich keinen Auftrag erteilt habe, die Nebenkosten in Form von einer Pau- schale zu deklarieren. Die Zollzahlungspflichtigen haften, auch wenn sie nichts von der falschen Deklaration wussten (vgl. E. 2.3). Als Auftraggeber gehört der Beschwerdeführer zum Kreis der Zollmelde- pflichtigen und damit der Zollschuldner bzw. Zollzahlungspflichtigen (vgl. E. 2.1.1), die auch für die Mehrwertsteuer sowie die Automobilsteuer steuerpflichtig sind (vgl. E. 2.1.3). Der Beschwerdeführer ist gemäss den eigenen Ausführungen kein "Verzollungsspezialist", weshalb er ja auch die A.________ AG mit der Verzollung beauftragt hat. Da er keine Zoll- anmeldung vornahm, gehört er von Vornherein nicht zu den Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen. Auf den Haftungsaus- schluss kann er sich deshalb nicht berufen (vgl. E. 2.1.2).

A-3638/2012 Seite 13 Durch die unrichtigen Deklarationen wurden in objektiver Hinsicht die Tat- bestände der qualifizierten Übertretungen in Form der Hinterziehung der Mehrwert- und der Automobilsteuer erfüllt (vgl. E. 2.2 und E. 2.4.2). Der Beschwerdeführer als Zollschuldner bzw. Zollzahlungspflichtiger ist für die nicht erhobenen Abgaben leistungspflichtig, gilt er doch durch die Nicht- bezahlung der geschuldeten Abgaben ipso facto als bevorteilt (vgl. E. 2.3). Da die Nachleistungspflicht nicht von einem Verschulden ab- hängt, braucht eine allfällige strafrechtliche Verantwortlichkeit des Be- schwerdeführers nicht geprüft zu werden (vgl. E. 2.3). Eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers ist also – entgegen seiner Auffas- sung – nicht vorausgesetzt. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, gegen die A.________ AG sei zu Unrecht keine Nachbe- zugsverfügung ergangen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Frage der Leistungspflicht des Beschwerdeführers in rechtswesentlicher Sicht nichts mit derjenigen der A.________ AG zu tun hat, weshalb deren Leistungs- pflicht in diesem Verfahren auch nicht zu behandeln war. Inwiefern die Vorinstanz dadurch den Beschwerdeführer angeblich habe "brandmar- ken" wollen, ist nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon bleibt unklar, was der Beschwerdeführer aus diesem Vorbringen überhaupt zu seinen Guns- ten ableiten will. Sofern der Beschwerdeführer damit die solidarische Haftbarkeit der A.________ AG geltend machen wollte, so ist hierzu fest- zuhalten, dass es im Ermessen der Verwaltung liegt, ob sie einen oder mehrere Solidarschuldner in Anspruch nehmen und leistungspflichtig er- klären will (vgl. hierzu eingehend E. 7.2). Aus diesen Gründen ist die Be- schwerde in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1 Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, diese hät- te die noch bei der B.________ GmbH vorhandenen Fahrzeuge be- schlagnahmen müssen und damit die Nachforderungen decken können. Diesem Antrag sei die Verwaltung aber nicht gefolgt. Durch ihr Handeln habe die Zollverwaltung "den deliktischen Importeur und alleinigen Profi- teur des Hinterziehungstatbestandes nachgerade noch protektioniert". Diese Unterlassung müsse sich nun zu seinen Gunsten auswirken, d.h., zur Aufhebung seiner Nachleistungspflicht führen. 4.2 Das Zollpfandrecht (gesetzliches Pfandrecht) nach Art. 82 f. ZG bzw. Art. 120 f. aZG ist ein Zwangsmittel der Verwaltung, um die Zollforderung sicherzustellen, unter der Voraussetzung, dass diese als gefährdet er- scheint (vgl. zum Ganzen ROGER M. CADOSCH, in: Zollgesetz, Art. 76

A-3638/2012 Seite 14 N. 15, Art. 82 N. 1 ff.). Aus den Akten ergibt sich, dass die Geltendma- chung des Zollpfandrechts durch Beschlagnahme von Fahrzeugen zwecks Sicherstellung der Nacherhebung durch die Zollkreisdirektion ge- prüft, aber als aussichtslos beurteilt wurde (vgl. act. 89, S. 4, Stellung- nahme der Zollkreisdirektion Schaffhausen zu Handen der OZD zur Be- schwerde gegen die Verfügung über die Leistungspflicht betreffend Y._______). Inwiefern vor diesem Hintergrund mit Bezug auf die Frage der Beschlagnahme der Vorinstanz ein vorwerfbares Versäumnis oder ei- ne Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden könnte, hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. In diesem Zusammenhang ist überdies zu bemerken, dass – entgegen der Behauptungen des Be- schwerdeführers – die Vorinstanz in ihrem Entscheid in sachverhaltmäs- siger Hinsicht keine Feststellungen über ein allfälliges Vorhandensein von Fahrzeugen auf dem Areal der B.________ GmbH getroffen hat. Der Beschwerdeführer verkennt ohnehin, dass es sich bei der Frage da- nach, wer zum Kreis der solidarisch haftenden Zollschuldner zählt und derjenigen nach der Sicherung der Zollforderung, um zwei grundlegend verschiedene Rechtsfragen handelt. Der Beschwerdeführer kann sich seiner Leistungspflicht folglich nicht mit dem Vorwurf entziehen, die Ver- waltung hätte allenfalls vorhandene Waren beschlagnahmen müssen. Und selbst wenn eine Beschlagnahme stattgefunden hätte, würde der Grundsatz der Spezialität gelten. Danach besteht das Zollpfandrecht nur für bestimmte Waren resp. Sachen und darf nur für die auf der Ware zu entrichtenden Zollabgaben beansprucht werden (vgl. CADOSCH, in: Hand- kommentar Zollgesetz, Art. 82 N. 3). Da die fraglichen Fahrzeuge zu un- terschiedlichen Zeitpunkten und während mehreren Jahren eingeführt worden sind, kann von Vornherein ausgeschlossen werden, dass – wie der Beschwerdeführer hofft – "mit einem Schlag" alle Abgabenforderun- gen hätten gedeckt werden können. Die Beschwerde ist diesbezüglich ebenfalls abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, der zuständige Zollfahnder hätte eine sofortige Untersuchung anheben müssen, um weitere un- rechtmässige Einfuhren – und somit Nachforderungen in der entspre- chenden Höhe – zu verhindern. 5.2 Die Vorinstanz hat hierzu ausgeführt, dass die Frage der Nachleis- tungspflicht nicht von einer "unterlassenen oder angeblich zu spät erfolg- ten Untersuchung" abhänge, "andernfalls das Selbstdeklarationsprinzip

A-3638/2012 Seite 15 seiner Bedeutung beraubt" würde und die "widerrechtlich eingesparten Abgaben nie nachbezogen werden" könnten. Überdies bilde die Durch- führung einer Strafuntersuchung keine Voraussetzung für die Nachleis- tungspflicht. Aus dem Zeitpunkt der Anhebung einer Verwaltungsstrafun- tersuchung könne der Beschwerdeführer abgaberechtlich nichts zu sei- nen Gunsten ableiten. Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist lediglich beizufügen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner eige- nen, erheblichen Bedenken betreffend die Rechtmässigkeit des Vorge- hens bei der Verzollung, die er gemäss Einvernahmeprotokoll bereits seit dem Jahr 2007 offensichtlich hegte, die Zusammenarbeit mit der B.________ GmbH aus eigenem Antrieb hätte beenden können (vgl. die dritte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2010, act. 46, S. 20, wo er aussagte: "Sie können nicht wissen, wie es die letz- ten drei Jahre gegangen ist. Wenn unter der Ladentheke der B.________ eine geladene Pumpaction deponiert ist, dann stellen sie keine Fragen. (...) Ich wurde von der B.________ angewiesen, ausschliesslich die von ihm zur Verfügung gestellten Rechnungen zu verwenden. Anders lauten- de Rechnungen hätte ich zu ignorieren oder zu vernichten, was ich aber nicht gemacht habe. Nach dem 20. oder 30. Mal habe ich aufgegeben, Fragen zu stellen. Ich habe mir deshalb die Rechnungen immer per Fax zukommen lassen. Ich bin ja auch nicht ganz blöd. Ich habe alle Rech- nungen und Korrespondenzen im Dossier gelassen, um jederzeit Beweis führen zu können."). Die Beschwerde ist unter diesen Umständen auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. 6.1 Ausserdem bringt der Beschwerdeführer vor, er sei für die Mehr- wertsteuer nicht pflichtig. Für den von ihm geforderten Betrag sei die Im- porteurin zum Abzug der Vorsteuern berechtigt, "womit es sich bei dieser Position letztendlich um eine reine Durchlaufposition" handle, für die er nicht zur "persönlichen Bezahlung angehalten werden" könne, selbst wenn er zum Kreis der Zollzahlungspflichtigen gehören würde. Ausser- dem habe er Anspruch auf Erlass. Sein vorsorgliches Mehrwertsteuerer- lassgesuch sei aber zu Unrecht abgewiesen worden. 6.2 Die solidarisch haftenden Zollzahlungspflichtigen sind auch für die Mehrwertsteuer steuerpflichtig (vgl. E. 2.1.2, E. 2.1.3). Die Leistungs- pflicht für die Mehrwertsteuer besteht – gemäss dem klaren Gesetzes- wortlaut – uneingeschränkt und ist somit unabhängig davon, wer im kon- kreten Fall vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt abzuweisen.

A-3638/2012 Seite 16 Was das Erlassgesuch betrifft, so ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sowohl der Zoll- als auch der Mehrwertsteuererlass eine Massnahme der Vollstreckung bildet und erst geltend gemacht werden kann, wenn die Abgabe rechtskräftig festgesetzt worden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, liegt doch noch keine rechtskräftige Verfügung über die Nachleis- tungspflicht vor. Im Übrigen ist dies dem Rechtsvertreter des Beschwer- deführers bereits aus anderen, vor dieser Instanz geführten Verfahren bekannt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1766/2006 und A-55/2007 vom 25. September 2008 E. 3.2, vgl. hierzu ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1754/2006 vom 10. September 2009 E. 2.4). Die Vorinstanz hat das "vorsorgliche Erlassgesuch" deshalb im angefochtenen Entscheid – entgegen der Behauptung des Beschwerde- führers – denn auch nicht abgewiesen, sondern zu Recht gar nicht erst behandelt. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzutreten. 7. 7.1 Des Weiteren beklagt der Beschwerdeführer eine Ungleichbehand- lung gegenüber dem Geschäftsführer und Verwaltungsrat der C._______ AG. Auch diese Firma sei von der B.________ AG mit der Einfuhr von Fahrzeugen beauftragt worden, wobei es auf dieselbe Weise zu fehlerhaf- ten Deklarationen gekommen sei, wie bei der X.________ AG bzw. dem Beschwerdeführer. Dennoch sei der Geschäftsführer und Verwaltungsrat der C.________ – ganz im Gegensatz zum Beschwerdeführer – nicht persönlich für leistungspflichtig erklärt worden. Auch dies zeige, dass sich die Verwaltung "richtiggehend" auf den Beschwerdeführer "eingeschos- sen" habe. 7.2 Selbst wenn es sich mit Bezug auf die C.________ und ihrem Organ um einen gleichgearteten Sachverhalt handeln sollte wie bei der X.________ AG und dem Beschwerdeführer – was hier aber offen bleiben kann –, so könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Guns- ten ableiten. Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zoll- schuld nämlich solidarisch (vgl. E. 2.1.2). Das bedeutet, dass die Zollbe- hörde auf einen beliebigen Zollzahlungspflichtigen greifen kann. Es ist dessen Sache, seine auf Zivilrecht gründende Rückgriffsforderung gel- tend zu machen (vgl. BGE 107 Ib 205 E. 2a; vgl. BEUSCH, in: Handkom- mentar Zollgesetz, Art. 70 N. 9 f.). Mit anderen Worten obliegt die Wahl, wer ins Recht gefasst werden soll, der Verwaltung, wobei das Kriterium bei der Auswahl sein dürfte, bei welchen Schuldnern die öffentlich- rechtliche Zollforderung am besten erhältlich gemacht werden kann. So-

A-3638/2012 Seite 17 mit liegt es im Ermessen der Zollverwaltung, ob sie einen oder mehrere Solidarschuldner in Anspruch nehmen und dazu leistungspflichtig erklä- ren will. Der von der Verwaltung belangte Zahlungspflichtige hat keinen Anspruch darauf, dass an seiner Stelle oder neben ihm auch andere mit ihm solidarisch haftende Schuldner leistungspflichtig zu erklären seien, würde sich doch dadurch an seiner eigenen Haftung nichts ändern (so bereits die Zollrekurskommission [ZRK] in ihren Entscheiden 481/83 vom 16. November 1984 E. 3, 268/80 vom 3. Oktober 1980 E. 3, 186/78 vom 16. Dezember 1978 E. 4). Unter diesen Gesichtspunkten ist nicht erkenn- bar, inwiefern die Verwaltung das Gleichbehandlungsgebot verletzt oder sich sonst in einer rechtswidrigen Art und Weise einseitig an den Be- schwerdeführer gehalten haben soll. Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt abzuweisen. 8. 8.1 Schliesslich erhebt der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 64 aZG die Verjährungseinrede für die vor dem 1. Mai 2007 ergangenen Einfuhren. Jedenfalls komme die Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäss VStrR nur dann zur Anwendung, wenn der Beschwerdeführer deliktisch gehandelt hätte und hierfür verurteilt worden wäre. In diesem Zusammenhang ste- hen die Eventual- sowie Subeventualbegehren (vgl. Bst. D.a). Da die vor dem 1. Mai 2007 erfolgten Einfuhren verjährt seien, sei die Nachforde- rung auf Fr. 42'399.80 ("Automobilsteuer auf den Einfuhren ab 1.5.2007") oder wenigstens auf Fr. 68'766.45 ("Automobilsteuer auf allen betroffenen Einfuhren") zu reduzieren. 8.2 Die Verjährung gemäss Art. 64 aZG gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur für Nachforderungen im Bereich von Art. 126 aZG, wenn also die Nachforderung auf einem Irrtum der Zollverwaltung basiert (vgl. E. 2.4), was vorliegend nicht der Fall ist. Im Weiteren kann festgehalten werden, dass die strittigen Einfuhren in der Zeit vom 1. September 2005 bis zum 22. Juli 2009 stattgefunden ha- ben. Die Verjährung der entsprechenden Nachforderungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR betreffend die Mehrwert- sowie die Automo- bilsteuer richtet sich nach Art. 12 Abs. 4 VStrR, welcher auf Art. 11 VStrR verweist (vgl. E. 2.4). Durch die unrichtigen Deklarationen wurden – wie erwähnt – in objektiver Hinsicht die Tatbestände der qualifizierten Übertre- tung in Form der Hinterziehung der Mehrwert- und der Automobilsteuer erfüllt (vgl. E. 2.2 und E. 2.4.2), für welche eine Frist für die Verfolgungs- verjährung von sieben Jahren gilt (vgl. E. 2.4.2). Eine rechtskräftige Ver-

A-3638/2012 Seite 18 urteilung ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – für die Nachleistungspflicht nicht erforderlich. Die Nachbezugsverfügung erging am 17. Januar 2011. Zu diesem Zeitpunkt waren die in Frage stehenden Forderungen folglich nicht verjährt. Gegen diese Verfügung hat der Be- schwerdeführer am 18. Februar 2011 bei der Vorinstanz Beschwerde er- hoben. Die Verjährung ruht seither (vgl. E. 2.4.3). Folglich ist die Be- schwerde auch hierin abzuweisen. 9. Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 8'500.– sind dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem ge- leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Partei- entschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, vgl. auch Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). (Dispositiv nächste Seite)

A-3638/2012 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 8'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'500.– verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Iris Widmer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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