B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 12.08.2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_341/2024)
Abteilung I A-3628/2021
Urteil vom 13. Mai 2024 Besetzung
Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Gerichtsschreiberin Anna Begemann.
Parteien
A.B._______, (...) vertreten durch Thomas Rihm, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verwendung eines unverzollten und unversteuerten Fahr- zeugs.
A-3628/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A.B._______ (nachfolgend: Automobilist) ist niederländischer Staats- angehöriger und hat nach eigenen Angaben seinen Wohnsitz zurzeit in (Land). Zwischen (Jahr) und dem (Tag/Monat/Jahr) war er in der Schweiz wohnhaft und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B. Seine letzte be- kannte Wohnadresse in der Schweiz war in (Ort) (Kanton). A.b Am 19. Februar 2019 war er zusammen mit C._______ (nachfolgend: Beifahrerin) am Steuer eines Personenwagens der Marke (...) mit nieder- ländischem Kennzeichen ([...]), zugelassen auf die D._______ BV mit Sitz in den Niederlanden, in der Schweiz unterwegs und wurde durch die Stadt- polizei (Ort) kontrolliert. Diese stellte fest, dass das Fahrzeug vorgängig nicht zollrechtlich angemeldet worden war. Der Automobilist äusserte sich anlässlich der Kontrolle dahingehend, dass er nicht gewusst habe, dass er das Fahrzeug nicht lenken dürfe. Er werde sich darum kümmern und die nötigen Unterlagen besorgen. B. B.a Die Zollstelle Zürich-Flughafen, Dienstabteilung Embrach (nachfol- gend: Zollstelle) forderte den Automobilisten mit Schreiben vom 29. März 2019 auf, verschiedene Unterlagen einzureichen. Der Automobilist ist die- ser Aufforderung nicht nachgekommen. B.b Mit Schreiben vom 13. Mai 2019 teilte die Zollstelle dem Automobilis- ten mit, dass aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen davon ausgegangen werde, dass er seinen Wohnsitz in der Schweiz habe. Per- sonen mit Wohnsitz in der Schweiz hätten grundsätzlich kein Anrecht da- rauf, ein unverzolltes Fahrzeug zu führen. Es werde beabsichtigt, Zollab- gaben in Höhe von Fr. 376.20, Automobilsteuern in Höhe von Fr. 6'615.85, Mehrwertsteuern in Höhe von Fr. 13'244.90 und Gebühren in Höhe von Fr. 20.-- (Total Fr. 20'256.95 [zzgl. allfällige Verzugszinsen]) bei ihm nach- zufordern. Dem Automobilisten wurde eine Frist zur Stellungnahme einge- räumt. Diese Frist verstrich unbenützt. C. C.a Am 20. April 2021 eröffnete die Eidgenössische Zollverwaltung (nach- folgend: EZV), Direktionsbereich Strafverfolgung, Zollfahndung Ost (nach- folgend: ZFO) eine Zollstrafuntersuchung gegen den Automobilisten we- gen Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0), das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer
A-3628/2021 Seite 3 (MWSTG, SR 641.20) sowie das Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG, SR 641.51). C.b Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 (recte wohl: 5. Mai 2021, Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts) wandte sich der Automobilist über seinen damaligen, im Ausland ansässigen Rechtsvertreter an die ZFO und bean- tragte Akteneinsicht. Die ESTV gewährte die Akteneinsicht am 14. Mai 2021. C.c Am 13. Juli 2021 wurde der Automobilist im Beisein seines damaligen Rechtsvertreters von der ZFO als Beschuldigter einvernommen. C.d Der Automobilist machte über seinen damaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19. Juli 2021 zusammengefasst geltend, er habe das be- treffende Fahrzeug aus dem unmittelbaren Besitz seines Bruders B.B._______ (nachfolgend: Bruder) zur Probe fahren wollen. Das Fahr- zeug sei nur auf einer Gesamtstrecke von 6 Kilometern gefahren worden. Er habe das Fahrzeug nicht eingeführt und sei nicht darüber aufgeklärt ge- worden, dass er das besagte Fahrzeug zolltechnisch gar nicht hätte fahren dürfen. C.e Mit Nachforderungsverfügung vom 23. Juli 2021 forderte die ZFO vom Automobilisten den Betrag von Fr. 21'841.90 (Zoll Fr. 376.20, Automobil- steuer Fr. 6'615.05, Mehrwertsteuer Fr. 13'243.30 und Verzugszinsen Fr. 1'607.35) gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) i.V.m. Art. 70 ZG, Art. 9 AStG sowie Art. 50-52 und 54-56 MWSTG nach. D. D.a Mit Eingabe vom 11. August 2021 liess der Automobilist (nachfolgend: Beschwerdeführer) über seinen früheren Rechtsvertreter Beschwerde ge- gen die Nachforderungsverfügung der ZFO vom 23. Juli 2021 beim Bun- desverwaltungsgericht erheben. Er beantragt, die Beschwerde sei «zuzu- lassen und/oder gutzuheissen». Eventualiter sei «eine Fristerstreckung zu einer ausführlicheren Prüfung des Sachverhalts zu gewähren, oder aber die Beschwerde gutzuheissen». In prozessualer Hinsicht beantragt er den Beizug der Akten der EZV. D.b Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2021 stellte das Bundesver- waltungsgericht fest, dass die Beschwerde zwar Rechtsbegehren, jedoch weder eine rechtsgenügende Begründung noch eine rechtsgültige Voll- macht des Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren vor dem
A-3628/2021 Seite 4 Bundesverwaltungsgericht enthält. Es räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, seine Beschwerde im Sinne der Erwägungen innert der laufenden Beschwerdefrist zu verbessern und ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. D.c Mit undatiertem, am 15. September 2021 beim Bundesverwaltungsge- richt eingegangenen Schreiben teilte der Beschwerdeführer mit, dass es ihm nicht gelungen sei, innert Frist einen Rechtsanwalt für seine Interes- senwahrung zu gewinnen. Er bat um Fristerstreckung um 30 Tage. D.d Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2021 wurde dem Be- schwerdeführer eine Nachfrist von 5 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfü- gung gewährt. D.e Mit Eingabe vom 24. September 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung ein. Er beantragt, die Beschwerde sei «zu- zulassen und gutzuheissen, eventuell unter Kostenfolge zu Lasten der EZV». Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die angefochtene Verfügung verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Das betroffene Fahrzeug sei von einer Firma seines Bruders in den Niederlanden geleast worden. Dieser (sein Bruder) sei mit dem Fahrzeug eingereist, um ein paar Tage an seinem Wohnsitz in (Ort) zu verbringen. Die EZV hätte, so weiter der Be- schwerdeführer, den Bruder zur Anmeldung des Fahrzeugs und zur Beglei- chung der anfallenden Kosten anhalten können. Er selbst habe das Fahr- zeug nur kurz, für eine Fahrt von ca. 6 Kilometern, verwendet. Er habe nicht gewusst, dass er dafür eine Bewilligung brauche. Das Schreiben enthielt keine Unterschrift des Beschwerdeführers. D.f Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2021 bestätigte das Bun- desverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerdeverbesserung und for- derte den Beschwerdeführer auf, bis am 21. Oktober 2021 einen Kosten- vorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 3000.-- zu leisten. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, innert gleicher Frist ein eigenhändig unterzeichnetes Exemplar der Beschwerdeverbesse- rung einzureichen. Die Vorinstanz wurde ersucht, bis zum 1. November 2021 eine Vernehmlassung in drei Exemplaren unter Beilage der gesamten Akten einzureichen.
A-3628/2021 Seite 5 D.g Am 20. Oktober 2021 wandte sich der Beschwerdeführer vor Ablauf der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses telefonisch an das Bun- desverwaltungsgericht und bat um Erstreckung der Frist bis am 27. Okto- ber 2021, da er dann seinen Lohn erhalte. Mit handschriftlich unterzeich- netem Schreiben vom 21. Oktober 2021 bat der Beschwerdeführer sinnge- mäss erneut um Fristerstreckung. Am 27. Oktober 2021 übermittelte er dem Bundesverwaltungsgericht per E-Mail die Zahlungsbestätigung. E. Mit Eingabe vom 26. November 2021 teilte die EZV, Direktionsbereich Strafverfolgung, Hauptabteilung Strafentscheide (seit dem 1. Januar 2022: Direktionsbereich Strafverfolgung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsi- cherheit [BAZG]; nachfolgend: Vorinstanz oder im Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen BAZG), mit, dass sie an ihren bisherigen Aus- führungen festhalte und auf eine Vernehmlassung verzichte. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2023, adressiert an den letztbekannten Wohnsitz ([...]), teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Wechsel im Spruchkörper mit. F.b Vorgenanntes Schreiben wurde mit dem von der Post angebrachten Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» dem Bundesverwaltungsgericht retourniert. Nach zweimaliger per E-Mail erfolgter Aufforderung an den Beschwerdeführer, seine aktuelle An- schrift mitzuteilen, teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungs- gericht am 19. Dezember 2023 per E-Mail mit, dass er Thomas Rihm, Rechtsanwalt, als seinen Vertreter mandatiert habe. Zudem beantragte er die «unentgeltliche Prozessführung». F.c Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2023 auf, eine gültige Vollmacht des Rechtsvertreters einzureichen, seinen aktuellen Wohnsitz anzugeben sowie unter Androhung einer Entscheidung auf Grund der Akten das der Zwischenverfügung beiliegende Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» auszufüllen und mit den nötigen Beweismitteln zu versehen. F.d Der Rechtsvertreter reichte mit Schreiben vom 23. Januar 2024 ein vom 19. Januar 2024 datierendes Begleitschreiben des Beschwerdefüh- rers sowie das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege» ein.
A-3628/2021 Seite 6 F.e Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2024 forderte das Bundesver- waltungsgericht den Beschwerdeführer erneut auf, eine gültige Vollmacht des Rechtsvertreters sowie Belege zum Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege nachzureichen. F.f Mit Schreiben vom 15. Februar und 19. Februar 2024 reichte der Be- schwerdeführer eine Vollmacht des Rechtsvertreters und weitere Unterla- gen ein. F.g Mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2024 wies das Bundesver- waltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensparteien und die Beweismit- tel wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bun- desverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (vgl. auch Art. 116 ZG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Damit ist er zur Be- schwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 1.3.1 Die Beschwerdeschrift hat Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
A-3628/2021 Seite 7 1.3.2 Die am 24. September 2021 vom nicht anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer eingereichte Beschwerdeverbesserung ist nicht unter- schrieben. Auch die (undatierte) Eingabe des Beschwerdeführers, welche am 15. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, enthält keine Unterschrift. Die Beschwerde vom 11. August 2021 enthält eine Unterschrift des früheren Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, dieser ist und war jedoch nicht für die Interessenwahrung im Beschwerde- verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bevollmächtigt. Dieser Man- gel führt jedoch vorliegend nicht zu einem Nichteintretensentscheid: Auf- grund des Briefumschlags zur Beschwerdeverbesserung vom 24. Septem- ber 2021 kann die Eingabe eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Zudem hat dieser am 20. Oktober 2021 telefonisch mit dem Bun- desverwaltungsgericht Kontakt aufgenommen und um Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gebeten. Das daraufhin von ihm eingereichte Schreiben vom 21. Oktober 2021 enthält eine Originalun- terschrift. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen zulässig (vgl. Urteil des BVGer C-2054/2012 vom 9. Oktober 2014 E. 1.4.3; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2022, Rz. 2.228). 1.3.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.4 Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes be- stimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG). 1.6 Gemäss dem Vorbehalt von Art. 2 Abs. 1 VwVG finden die Art. 12-19 und 30-33 VwVG auf das Steuerverfahren keine Anwendung. Das Bundes- verwaltungsgericht wendet in ständiger Rechtsprechung die in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Be- hörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und dar- über ordnungsgemäss Beweis führen muss, dennoch auch in
A-3628/2021 Seite 8 Steuerverfahren an, soweit diese nicht durch Mitwirkungspflichten der Ver- fahrensbeteiligten eingeschränkt ist (statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2.1.2; Urteile des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 1.5; A-2479/2019 vom 14. Juli 2021 E. 2.2.1). Es nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vor oder untersucht weitere Rechtsstandpunkte, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (BVGE 2010/64 E. 1.4.1; statt vieler: Urteile des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 1.5; A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 1.6.1). 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund- sätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifge- setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrmehrwertsteuer (Art. 50 ff. MWSTG) und – sofern es sich um Automobile handelt – der Au- tomobilsteuer (Art. 22 Abs. 1 AStG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuer- befreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG, Art. 7 und 12 Abs. 1 AStG), wie das hier interessierende Verfahren der vorübergehenden Verwendung. 2.2 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zoll- schuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehört jene Per- son, welche die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt sowie die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt ist oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (Art. 70 Abs. 2 ZG). Zur Zollanmeldung verpflichtet sind gemäss Art. 26 ZG die zu- führungspflichtige Person (Bst. a), die mit der Zollanmeldung beauftragte Person (Bst. b) und Personen, die den Verwendungszweck der Ware än- dern (Bst. d). Zuführungspflichtig ist, wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt (Art. 21 Abs. 1 ZG). Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) präzisiert, dass als zuführungspflichtige Personen namentlich (also nicht ausschliesslich) gelten: die Warenführerin oder der Warenführer (Bst. a), die mit der Zufüh- rung beauftragte Person (Bst. b), die Importeurin oder der Importeur (Bst. c), die Empfängerin oder der Empfänger (Bst. d), die Versenderin oder der Versender (Bst. e) und die Auftraggeberin oder der Auftraggeber (Bst. f).
A-3628/2021 Seite 9 Sodann umfasst die Zollzahlungspflicht die Pflicht zur Entrichtung der Ab- gaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also beispielsweise auf die Mehrwert- oder Automobilsteuergesetzgebung) durch das BAZG zu erheben sind (Art. 90 ZG; vgl. Urteile des BVGer A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 vom 28. September 2021 E. 2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_880/2021 vom 22. September 2022]; A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.2; A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.2). 2.3 Das Zollveranlagungsverfahren gliedert sich in einzelne Verfahrens- teile und dient grundsätzlich der Feststellung des Sachverhalts, der zollta- rifarischen Erfassung der Ware, der Festsetzung der Zollabgaben sowie dem Erlass der Veranlagungsverfügung. Die einzelnen Zollverfahren (ei- nes davon ist dasjenige der vorübergehenden Verwendung [Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG; vgl. E. 2.4]) haben sodann die Aufgabe, die einzelnen Verfah- rensschritte des Zollveranlagungsverfahrens so zu modifizieren, dass die Aspekte des jeweiligen Zollverfahrens im Vordergrund stehen (vgl. Bot- schaft des Bundesrates vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollge- setz [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567, S. 579; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.3). 2.3.1 Das Zollveranlagungsverfahren beginnt mit der Zuführungspflicht: Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG muss eine Person Waren, welche sie ins Zoll- gebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeit- punkt des Verbringens an bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung (Art. 23 Abs. 1 ZG). Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Be- auftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und sum- marisch anmelden (Art. 24 Abs. 1 ZG). Sodann muss die anmeldepflichtige Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung an- melden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG; vgl. dazu auch Art. 4 der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 [ZV-BAZG, SR 631.013]). In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Waren, die in ein Zollverfahren überführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden (Art. 47 Abs. 1 ZG). Wählbar ist insbesondere auch das Verfahren der vo- rübergehenden Verwendung (Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG; vgl. E. 2.4). Anmel- depflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person (Art. 26 Bst. a ZG),
A-3628/2021 Seite 10 wobei als solche u.a. der oder die Empfänger/in gilt (Art. 75 Bst. d ZV; vgl. E. 2.2). Die Zuführungspflicht besteht unabhängig von der privatrecht- lichen oder wirtschaftlichen Berechtigung an der Ware (vgl. Urteil des BVGer A-4411/2021 vom 28. September 2022 E. 2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_717/2022 vom 15. Dezember 2023]; Barbara Henzen, in: Ko- cher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009 [nach- folgend: Zollkommentar], Art. 21 N. 6). 2.3.2 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wo- nach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige De- klaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorg- faltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (BARBARA SCHMID, Zollkommentar, Art. 18 N. 3 f.; Botschaft ZG, BBl 2004 567, S. 601). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zoll- pflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (BVGE 2015/35 E. 3.3.3; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.2). Die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens gelten auch für die Erhebung der Automobilsteuer (Art. 7 AStG) und der Einfuhrmehrwert- steuer (vgl. Art. 50 MWSTG; Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.2; A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.4). 2.4 Da Waren, die nur vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht und dort genutzt werden, nicht endgültig in den wirtschaftlichen Kreislauf eines Zoll- gebietes eingehen, können sie anders – beispielsweise mit Zollerleichte- rungen – behandelt werden als Waren, die uneingeschränkt am Binnen- markt teilnehmen (vgl. HEINZ SCHREIER, Zollkommentar, Art. 9 N. 1). Zu diesem Zweck ist u.a. das Verfahren der vorübergehenden Verwendung vorgesehen (vgl. Urteile des BVGer A-3078/2021 vom 7. Juli 2023 E. 3.4; A-3783/2021 vom 17. Mai 2023 E. 3.2.1; A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3). 2.4.1 Entsprechende Zollerleichterungen sind im hier interessierenden Zu- sammenhang im Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung vom 26. Juni 1990 (SR 0.631.24, nachfolgend: Istanbul Übereinkommen) vorgesehen. Gemäss Art. 1 Bst. a und Art. 2 des Istanbul Übereinkom- mens dürfen bestimmte Waren frei von Eingangsabgaben für einen be- stimmten Zweck vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht werden. Das Übereinkommen erfasst auch Transportmittel (vgl. «Anlage über Beförde- rungsmittel» [Anlage C zum Istanbul Übereinkommen]). Nach Art. 2 Bst. a
A-3628/2021 Seite 11 der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen sind Beförderungsmittel (wie beispielsweise Strassenkraftfahrzeuge, vgl. Art. 1 Bst. a der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen) zur gewerblichen Verwendung oder zum eige- nen Gebrauch zur vorübergehenden Verwendung zugelassen. Zu den Ein- gangsabgaben zählen auch die auf den Einfuhren lastenden Steuern wie die Mehrwert- und Automobilsteuer (vgl. Art. 1 Bst. b des Istanbul Überein- kommens, vgl. Urteile des BGer 2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 3.2; 2A.230/2006 vom 9. Oktober 2006 E. 4.1; 2A.514/2001 vom 29. Juli 2002 E. 2.1; Urteil des BVGer A-3505/2014 vom 8. April 2015 E. 2.2.1). Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind grundsätzlich direkt anwend- bar und die Betroffenen können sich unmittelbar darauf berufen (vgl. Ur- teile des BVGer A-3078/2021 vom 7. Juli 2023 E. 3.4.1; A-3783/2021 vom 17. Mai 2023 E. 3.2.3; A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.1.1). 2.4.2 Für die Zulassung zur vorübergehenden Verwendung eines Beförde- rungsmittels zum eigenen Gebrauch ist nach Art. 5 Bst. b der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen erforderlich, dass (1) das Beförderungsmittel in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung zuge- lassen ist und (2) auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebietes der vorüberge- henden Verwendung hat. Zudem (3) muss das Beförderungsmittel von Per- sonen mit Wohnsitz in diesem Gebiet eingeführt und verwendet werden. Dies bedeutet, dass die Personen, die das Beförderungsmittel einführen und verwenden, ihren Wohnsitz ausserhalb des schweizerischen Zollge- biets haben müssen (vgl. Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 5.2.1). Für Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet (hier: der Schweiz), die ein im Ausland immatrikuliertes Fahrzeug zum eigenen Gebrauch im Zoll- gebiet benutzen, sieht das Istanbul Übereinkommen keine Zollerleichte- rung vor (Urteile des BVGer A-3078/2021 vom 7. Juli 2023 E. 3.4.3; A-3783/2021 vom 17. Mai 2023 E. 3.2.4; A-957/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.8.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_97/2020 vom 18. Mai 2020]). 2.5 2.5.1 Die Möglichkeit der vorübergehenden Verwendung von ausländi- schen Waren im Zollgebiet ist nicht nur im Istanbul Übereinkommen, son- dern auch im innerstaatlichen Recht verankert: Gemäss Art. 9 ZG ist der Bundesrat als Verordnungsgeber ermächtigt, vorzusehen, dass ausländi- sche Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet unter teilwei- ser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt
A-3628/2021 Seite 12 werden können (Abs. 1). Auch ist ihm die Regelung der Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung übertragen (Abs. 2). 2.5.2 Waren, die in ein Zollverfahren (wie jenes der vorübergehenden Ver- wendung) überführt werden sollen, sind entsprechend anzumelden (Art. 47 Abs. 1 und 2 Bst. d ZG). Gemäss Art. 58 Abs. 1 ZG sind Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, zum gleichnamigen Verfahren anzumelden. In diesem Verfahren werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zah- lungspflicht veranlagt, wird die Identität der Ware gesichert, wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt und werden die nichtzoll- rechtlichen Erlasse des Bundes angewendet (Art. 58 Abs. 2 Bst. a - d ZG). Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsge- mäss abgeschlossen, werden die veranlagten Abgaben fällig; es sei denn, die Waren wurden innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zoll- gebiet oder ins Zollgebiet verbracht und ihre Identität kann nachgewiesen werden (vgl. Art. 58 Abs. 3 ZG; vgl. Urteile des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.3.3; A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.2.3). 2.5.3 Gemäss Art. 35 Abs. 2 ZV kann das BAZG Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beför- derungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: (a) diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollge- biets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländi- sche Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Be- förderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; (b) diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Be- förderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Ta- gen erfolgt; (c) diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder (d) keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen.
A-3628/2021 Seite 13 2.5.4 Der Ablauf des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung wird in den Art. 162 - 164 ZV geregelt. Gemäss Art. 162 Abs. 1 ZV muss die an- meldepflichtige Person den Verwendungszweck der Ware bei der Zollan- meldung angeben. Eine Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung ei- nes ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollge- biet nach Art. 35 ZV muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im In- land beim BAZG beantragt werden (Art. 164 Abs. 2 ZV). Soweit hier inte- ressierend, werden diese Bestimmungen gemäss Rechtsprechung als ge- setzes- bzw. völkerrechtskonform erachtet (vgl. Urteile des BVGer A-3783/2021 vom 17. Mai 2023 E. 3.2.7; A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.2.4; A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 5.6, je m.w.H.). Insoweit bleibt kein Raum für eine nachträgliche Bewilligung (Urteil des BVGer A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 6.2). 2.6 2.6.1 Gemäss Art. 118 ZG begeht eine Zollwiderhandlung, wer vorsätzlich oder fahrlässig Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder un- richtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht, oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft. 2.6.2 Nach Art. 96 Abs. 4 MWSTG begeht eine Steuerhinterziehung (der Mehrwertsteuer), wer zulasten des Staates die Steuerforderung verkürzt, indem er Waren bei der Einfuhr vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder un- richtig anmeldet oder verheimlicht (Bst. a) oder im Rahmen einer behördli- chen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, welches auf die Festset- zung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, vorsätzlich auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige An- gaben macht (Bst. b). 2.6.3 Laut Art. 36 Abs. 1 AStG ist unter Strafandrohung u.a. untersagt, die Automobilsteuer vorsätzlich oder fahrlässig durch Nichtanmeldung, Ver- heimlichung, unrichtige Deklaration der Automobile ganz oder teilweise zu hinterziehen oder zu gefährden. 2.7 Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuer- sowie die Automobilsteu- ergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Ent- sprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen (zumin- dest teilweise) das VStrR Anwendung (vgl. Art. 128 Abs. 1 ZG; Art. 103 Abs. 1 MWSTG und Art. 36 Abs. 1 AStG; zum Ganzen: Urteile des BVGer
A-3628/2021 Seite 14 A-3783/2021 vom 17. Mai 2023 E. 3.5.1; A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.4). 2.7.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzge- bung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene un- rechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Ver- waltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2; 106 Ib 218 E. 2c; Urteile des BGer 2C_424/2014 vom 18. Juli 2015 E. 5.2.2; 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2; Urteile des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.2; A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 4.2). 2.7.2 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», d.h. für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen (vgl. oben E. 2.2). Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (vgl. Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 m.w.H.; Urteile des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.3; A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 4.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_372/2021 vom 23. Dezember 2021]). Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteile des BVGer A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2, A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 4.4; MICHAEL BEUSCH, Zollkommentar, Art. 70 N. 12). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, A.242/2006 vom 2. Februar
A-3628/2021 Seite 15 2007 E. 2.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.3 m.w.H.). Der ganze geschuldete Steuerbetrag kann von jedem beliebigen Solidarverpflichteten eingefordert werden (BGE 107 Ib 205 E. 2a; Urteil des BVGer A-4217/2021 vom 1. März 2023 E. 6.3.2). Die solidarische Haftung dient der bestmöglichen Sicherstellung der Einbringlichkeit der Zollabgaben (BEUSCH, Zollkommentar, Art. 70 N. 9). Wie die Zollschuld intern unter den verschiedenen Zollschuldnern zu verteilen ist, regelt das ZG nicht, sondern verweist dafür in Art. 70 Abs. 3 Satz 2 ZG auf die Regressregeln des Obligationenrechts (vgl. Urteil des BVGer A-4564/2021 vom 1. Juni 2023 E. 3.3). 2.8 2.8.1 Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. auch Art. 36 Abs. 3 BV) verlangt, dass die vom Gesetz- geber oder von der Behörde gewählten Massnahmen für das Erreichen des gesetzten Zieles geeignet, notwendig und für die betroffene Person zumutbar sind. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Ver- hältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung not- wendigen Beschränkungen stehen. Die staatliche Massnahme darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschnei- dender sein als erforderlich und hat zu unterbleiben, wenn eine gleich ge- eignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (vgl. BGE 128 II 292 E. 5.1 m.w.H.). Die Frage der Verhältnismäs- sigkeit stellt sich folglich nur in Fällen, bei denen mehrere Massnahmen zum Erreichen eines Ziels zur Verfügung stehen (vgl. Urteil des BGer 2A.65/2003 vom 29. Juli 2003 E. 4; Urteil des BVGer A-1399/2020 vom 17. November 2022 E. 3 m.w.H.). 2.8.2 Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (sog. Anwendungsgebot; vgl. dazu statt vieler: BGE 131 II 217 E. 2.3; Urteil des BVGer A-790/2016 vom 29. Juni 2016 E. 1.5). Art. 190 BV verbietet es den rechtsanwenden- den Behörden, einer Norm in einem Bundesgesetz wegen Verfassungs- widrigkeit die Anwendung zu versagen (vgl. ULRICH HÄFELIN et al., Schwei- zerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz. 2089 f.) bzw. von einer klar formulierten Vorschrift des Bundesgesetzgebers, deren Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht, abzuweichen (vgl. Urteil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2; Urteile des BVGer A-4682/2018 vom 16. August 2019 E. 5.2.3; A-7025/2016 vom 5. Juli 2017 E. 1.2.4).
A-3628/2021 Seite 16 2.8.3 Aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 190 BV verbleibt nament- lich für Verhältnismässigkeitsüberlegungen praxisgemäss immer dann kein Raum, wenn eine Norm zwar als streng erscheinen mag, aber vom Bun- desgesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Rege- lungsermessens liegt (Urteil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2; Urteile des BVGer A-4682/2018 vom 16. Au- gust 2019 E. 5.2.4; A-7025/2016 vom 5. Juli 2017 E. 1.2.4; A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 10.5.1.1). 3. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Vorinstanz zu Recht Einfuhrabgaben in Höhe von Fr. 21'841.90 wegen Verwendung eines unverzollten und un- versteuerten Fahrzeugs beim Beschwerdeführer nachgefordert hat. 3.1 Der Sachverhalt ist vorliegend nicht umstritten und wurde an der Ein- vernahme vom 13. Juli 2021 vom Beschwerdeführer bestätigt: Das streit- betroffene Fahrzeug ist in den Niederladen immatrikuliert und wurde vom Bruder des Beschwerdeführers ohne Zollanmeldung in das schweizerische Zollgebiet eingeführt. Am 19. Februar 2019 hat der Beschwerdeführer das streitbetroffene Fahrzeug für eine kurze Zeit in der Schweiz verwendet. Der Beschwerdeführer hatte zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in der Schweiz. 3.2 Als Ware, die ins Zollgebiet verbracht wurde, ist das Fahrzeug grundsätzlich zollpflichtig. Es unterliegt auch der Einfuhrmehrwertsteuer und der Automobilsteuer (vgl. E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat das streitbetroffene Fahrzeug nach der Verbringung ins Zollgebiet durch seine Verwendung übernommen (vgl. E. 3.1). In Folge dieser Übernahme ist er grundsätzlich zur Bezahlung der Einfuhrabgaben verpflichtet: Durch die Übernahme des Fahrzeugs gilt er als zuführungspflichtige Person (vgl. Art. 21 Abs. 1 ZG i.V.m. Art. 75 Bst. d ZV; vgl. E. 2.2). Als solche ist er zur Zollanmeldung verpflichtet (Art. 26 Bst. a ZG; vgl. E. 2.2). Als zur Zollanmeldung verpflichtete Person gehört er zum Kreis der Zollschuldner (Art. 70 Abs. 2 Bst. b ZG; vgl. E. 2.2) und ist auch mit Bezug auf die Einfuhrsteuer (Art. 51 Abs. 1 MWSTG) und die Automobilsteuer (Art. 9 Abs. 1 Bst. a AStG) steuerpflichtig. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer Eigentümer oder Besitzer des Fahrzeugs ist (vgl. E. 2.3.1). Zudem spielt die Dauer der Verwendung der Ware keine Rolle (vgl. Urteil des BVGer A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 9.2).
A-3628/2021 Seite 17 3.3 Zu prüfen ist sodann die Frage, ob der Beschwerdeführer gestützt auf internationales oder nationales Recht Anspruch auf Befreiung von den Ein- fuhrabgaben hat. 3.3.1 Das Istanbul Übereinkommen sieht für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die ein im Ausland immatrikuliertes Fahrzeug zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet benutzen, keine Zollerleichterung vor (vgl. E. 2.4.2). Der Beschwerdeführer hatte unstreitig seinen Wohnsitz in der Schweiz (vgl. E. 3.1). Die Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs zur vorübergehenden Verwendung zum eigenen Gebrauch erfüllt er demnach nicht. 3.3.2 Eine Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländi- schen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch gestützt auf Art. 9 ZG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 ZV muss bei der ersten Einfuhr beantragt werden (vgl. E. 2.5.4). Dass anlässlich der ersten Einfuhr (oder zu einem späteren Zeitpunkt) eine Bewilligung für das streitbetroffene Fahrzeug beantragt wurde, ist nicht aktenkundig und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Eine nachträgliche Bewilligung gemäss Art. 35 Abs. 2 ZV ist nicht möglich (vgl. E. 2.5.4). Es erübrigt sich demnach zu prüfen, ob die Bewilligungsvor- aussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt gewesen wären (vgl. für ver- gleichbare Sachverhalte: Urteile des BVGer A-3078/2021 vom 7. Juli 2023 E. 4.3.3.1; A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 5.2.2 in fine; A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 5.3.1). 3.3.3 Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer weder gestützt auf in- ternationales noch nationales Recht Anspruch auf Befreiung von den Ein- fuhrabgaben. 3.4 Indem der Beschwerdeführer das unverzollte Fahrzeug in der Schweiz verwendete, beging er eine objektive Widerhandlung gegen die Verwal- tungsgesetzgebung des Bundes (vgl. E. 2.6 und 2.7). Die zu Unrecht nicht erhobenen Abgaben sind von ihm nachzuentrichten (vgl. E. 2.7.1), selbst wenn er nichts von der fehlenden Zolldeklaration wusste (vgl. E. 2.7.2). Der Beschwerdeführer ist subjektiv zur Nachleistung des Zolls und der weiteren Abgaben verpflichtet (vgl. E. 3.2 und E. 3.5 hiernach). In rechnerischer Hin- sicht sind die Einfuhrabgaben inkl. Prüfungsgebühren unbestritten. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise auf eine allfällige Falschbe- rechnung. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
A-3628/2021 Seite 18 3.5 Insoweit der Beschwerdeführer geltend machen will, sein Bruder (und nicht er selbst) hätte zur Bezahlung der anfallenden Kosten angehalten werden sollen, ist ihm nicht zu folgen. Zollschuldner haften, wie bereits er- läutert, solidarisch. Das BAZG kann auf einen beliebigen Zollpflichtigen greifen (vgl. E. 2.7.2). Mit anderen Worten obliegt die Wahl, wer ins Recht gefasst werden soll, der Verwaltung, wobei das Kriterium bei der Auswahl sein dürfte, bei welchen Schuldnern die öffentlich-rechtliche Zollforderung am besten erhältlich gemacht werden kann. Der von der Verwaltung be- langte Zollschuldner hat keinen Anspruch darauf, dass an seiner Stelle oder neben ihm auch andere mit ihm solidarisch haftende Schuldner leis- tungspflichtig zu erklären seien, würde sich doch dadurch an seiner eige- nen Haftung nichts ändern (vgl. Urteil des BVGer A-3638/2012 vom 21. März 2013 E. 7.2). 3.6 Der Beschwerdeführer rügt, die Erhebung der im Streit liegenden Nachforderung sei unverhältnismässig. Es ist verständlich, dass eine Nachforderung von Abgaben, wie sie hier vorliegt, finanziell stark belasten kann. Indes beruht die Abgabeerhebung auf dem involvierten Fahrzeug auf klarer bundesgesetzlicher Grundlage, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz mit Blick auf das Anwendungsgebot von Art. 190 BV gerechtfertigt ist: Wie aufgezeigt, unterliegt das Fahrzeug als Ware, die ins Zollgebiet ver- bracht wurde, qua Bundesgesetzgebung der allgemeinen Zollpflicht. Auch das zwingende Erfordernis einer Anmeldung anlässlich der ersten Einfuhr für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung bzw. das Erwirken einer entsprechenden Zoll- und Steuerbefreiung ist auf der Ebene der Bun- desgesetze bzw. im ZG verankert. Die Nachleistungspflicht ergibt sich so- dann insbesondere aus Art. 12 VStrR (vgl. E. 3.2 und 3.4). Von der einschlägigen bundesgesetzlichen Ordnung kann mangels Ent- schliessungsermessens der rechtsanwendenden Verwaltung, anders zu entscheiden, und aufgrund des Anwendungsgebotes von Art. 190 BV nicht abgewichen werden. Für Verhältnismässigkeitsüberlegungen bleibt bei der hier zu beurteilenden Konstellation kein Raum (vgl. E. 2.8). Somit dringt die Behauptung des Beschwerdeführers, die Nachforderung sei unverhältnis- mässig, nicht durch. 3.7 Zusammenfassend ist die Nachforderungsverfügung vom 23. Juli 2021 zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
A-3628/2021 Seite 19 4. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, ein- schliesslich der Kosten für die Zwischenverfügung vom 29. Februar 2024, zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 3’000.-- festzulegen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
A-3628/2021 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3’000.-- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Iris Widmer Anna Begemann
A-3628/2021 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-3628/2021 Seite 22 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)