Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-360/2017
Entscheidungsdatum
05.04.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-360/2017

Urteil vom 5. April 2017 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Beat König.

Parteien

A._______ AG, vertreten durch Dr. Andreas Länzlinger, Rechtsanwalt, und Dr. Roman Huber, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA-ES).

A-360/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Gemäss unbestrittener Darstellung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) wurde diese Behörde seitens der spanischen Steuerbehörde Agencia Tributaria (nachfolgend: AT) mit Schreiben vom 28. Juli 2016 gestützt auf Art. 25 bis des Abkommens vom 26. April 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spa- nien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.933.21; nachfolgend: DBA-ES) um Amtshilfe betreffend Konten von namentlich nicht genannten Personen bei der A._______ AG (nachfolgend: A.) ersucht. Diese Konten sind in einer dem Ersuchen beigelegten Liste abschliessend auf- gezählt. Dabei handelt es sich ausschliesslich um Konten, die von der A. mit dem «Domizil-Code» «[...]» (für Spanien) versehen wur- den. B. Am 16. September 2016 erliess die ESTV gegenüber der A._______ eine Editionsverfügung. Sie forderte die A._______ auf, für jedes der Konten in einer der Editionsverfügung beigefügten Liste für den Zeitraum vom 1. Ja- nuar 2012 bis 1. Januar 2015 folgende Informationen zu übermitteln (Be- schwerdebeilage 1 S. 2): «a) Die Namen/Vornamen, Geburtsdaten und aktuellste Domiziladresse, so- fern und soweit in den Banksystemen oder -unterlagen dokumentiert, von: (i) Kontoinhabern (Einzahl/Mehrzahl) (ii) wirtschaftlich Berechtigten (Einzahl/Mehrzahl) (iii) sämtlichen Rechtsnachfolgern von Kontoinhabern (Einzahl/Mehrzahl), soweit vorhanden. b) Die Bankguthaben per 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014 und 1. Januar 2015.» Die ESTV legte detailliert dar, in welcher Form sie die Informationen zu erhalten wünschte, und forderte die A._______ auf, die Informationen in- nert näher definierten Zeiträumen einzureichen.

A-360/2017 Seite 3 Ferner ersuchte die ESTV darum, die betroffenen Personen mit einem bei- gelegten Schreiben über das Verfahren zu informieren und für diese Per- sonen eine Hotline einzurichten. C. Mit Schreiben vom 1. November 2016 verlangte die A._______ Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten, insbesondere Einsicht in «das Amtshil- feersuchen Spaniens sowie sämtliche Kommunikation in diesem Zusam- menhang» (Beschwerdebeilage 3 S. 2). Zur Begründung erklärte die A._______ insbesondere, die Einsicht in diese Unterlagen sei erforderlich, um die Rechtmässigkeit des von der Vorinstanz in diesem Verfahren ge- wählten Vorgehens umfassend überprüfen zu können. D. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 wies die Vorinstanz das Aktenein- sichtsgesuch der A._______ ab (Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung). Die Vor- instanz stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die A._______ als Informationsinhaberin nicht als formell vom Ersuchen der AT betroffene Person zu qualifizieren sei. Die A._______ sei auch nicht in einer Intensität vom Amtshilfeersuchen betroffen, welche ihre Parteistel- lung als Informationsinhaberin begründe. Mangels Parteistellung im vorlie- genden Amtshilfeverfahren habe die A._______ kein Akteneinsichtsrecht. E. Die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) lässt mit Beschwerde vom 16. Januar 2017 beantragen, Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der ESTV vom 14. Dezember 2016 sei aufzuheben und das Gesuch um Ak- tensicht sei gutzuheissen. Zudem verlangt die Beschwerdeführerin in ver- fahrensmässiger Hinsicht, die Vorinstanz sei anzuweisen, bis zum Ab- schluss des Beschwerdeverfahrens im Amtshilfeverfahren keine Informati- onen an die AT zu übermitteln und keine Schlussverfügungen zu erlassen. Eventualiter stellt die Beschwerdeführerin den Verfahrensantrag, die ESTV anzuweisen, bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens keine Schlussverfügungen zu erlassen. Die Beschwerdeführerin fordert schliess- lich Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. F. Mit innert erstreckter Frist eingereichter Vernehmlassung vom 3. März 2017 beantragt die ESTV, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen.

A-360/2017 Seite 4 G. Die Beschwerdeführerin stellte nach Erhalt der Vernehmlassung mit Schreiben vom 9. März 2017 ein Akteneinsichtsgesuch. Das Gesuch wurde mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2017 insoweit gutgeheissen, als es die zwischen der ESTV und der Beschwerdeführerin geführte Korrespondenz betraf. H. Innert der ihr angesetzten Frist zur freigestellten Stellungnahme erklärte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. März 2017, an ihren bisheri- gen Ausführungen vollumfänglich festzuhalten. I. Mit Eingabe vom 24. März 2017 bekräftigt die Vorinstanz ihren Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. J. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die einge- reichten Akten wird – soweit sie entscheidwesentlich sind – in den folgen- den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Amtshilfegesuch stützt sich auf Art. 25 bis DBA-ES. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen rich- tet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die inter- nationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG und Art. 24 StAhiG e contrario). 1.2 1.2.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehö- ren damit auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internatio-

A-360/2017 Seite 5 nalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Ge- mäss Art. 19 Abs. 1 StAhiG ist jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, so- fort vollstreckbar und nur zusammen mit der Schlussverfügung anfechtbar. 1.2.2 Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 bildet eine Verfügung der ESTV, mit welcher einer Bank mit der Begründung, ihr fehle es als Informationsinhaberin im Verfah- ren der internationalen Amtshilfe in Steuersachen an der Parteistellung, die Akteneinsicht verweigert wird, keine der Schlussverfügung vorangehende und damit keine erst mit der Schlussverfügung anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StAhiG. Vielmehr kann eine solche Verfügung be- treffend die Verweigerung der Akteneinsicht nach diesem Urteil sofort und selbständig mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. zum Ganzen E. 1.3.1.2 f. und E. 1.3.2 des Urteils). Mit Blick auf dieses Urteil unterliegt die vorliegend streitbetroffene Verfü- gung der ESTV vom 14. Dezember 2016, mit welcher der Beschwerdefüh- rerin unter Verneinung ihrer Parteistellung im Amtshilfeverfahren die Akten- einsicht verweigert wird, der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt und ist sie unabhängig vom Vorliegen einer Schlussverfügung der ESTV anfechtbar. 1.3 Die angefochtene Verfügung ist an die Beschwerdeführerin adres- siert. Die Beschwerdeführerin ist durch diese Verfügung in ihren rechtli- chen und tatsächlichen Interessen betroffen, indem ihr das Akteneinsichts- recht verweigert wird und in der Begründung der Verfügung die Parteistel- lung abgesprochen wird. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit – jeden- falls im vorliegenden Verfahren – die Voraussetzungen der Beschwerdebe- rechtigung gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StAhiG (vgl. zur Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin in Ver- fahren betreffend Schlussverfügungen der ESTV hinten E. 4 f.). 1.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 StAhiG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben «die Parteien» Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Recht auf Akteneinsicht ist Teil dieses

A-360/2017 Seite 6 verfassungsrechtlichen Anspruchs (BGE 140 V 464 E. 4.1, 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_112/2015 vom 27. August 2015 E. 2). 2.2 Für das Verwaltungsverfahren des Bundes und das anschliessende Beschwerdeverfahren wird das Recht auf Akteneinsicht – unter Vorbehalt von spezialgesetzlichen Vorschriften – in Art. 26-28 VwVG konkretisiert. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat «die Partei oder ihr Vertreter» Anspruch darauf, in ihrer Sache Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienende Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c) am Sitz der verfügenden Behörde oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen. Art. 27 VwVG regelt die Ausnahmen und Art. 28 VwVG die Folgen der Geheimhaltung von Aktenstücken auf die Entscheidfindung der Behörde (vgl. BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwal- tungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 28 N. 1). 2.3 Auf spezialgesetzlicher Ebene enthält das Steueramtshilfegesetz Vor- schriften, die aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. E. 2.1) abgeleitet sind (vgl. Urteil des BGer 2C_112/2015 vom 27. August 2015 E. 2.2): Gemäss Art. 14 Abs. 1 StAhiG informiert die ESTV die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens. Nach Art. 14 Abs. 2 StAhiG informiert die ESTV die weiteren Personen, von deren Beschwerdeberech- tigung sie nach Art. 19 Abs. 2 StAhiG ausgehen muss, über das Amtshilfe- verfahren (Art. 14 Abs. 2 StAhiG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 StAhiG können sich die beschwerdeberechtigten Personen am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen. Soweit die ausländische Behörde Geheim- haltungsgründe hinsichtlich gewisser Aktenstücke glaubhaft macht, kann die ESTV einer beschwerdeberechtigten Person die Einsicht in die ent- sprechenden Aktenstücke nach Art. 27 VwVG verweigern (Art. 15 Abs. 2 StAhiG). 2.4 Als beschwerdeberechtigt im Sinne des Steueramtshilfegesetzes gel- ten gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG «die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG». Als be- troffene Person gilt dabei (soweit hier interessierend) diejenige Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden (vgl. Art. 3 Bst. a StAhiG; nicht relevant ist vorliegend der in dieser Bestimmung in ih- rer seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung [AS 2016 5059 ff., 5063]

A-360/2017 Seite 7 verankerte Begriff der betroffenen Person beim spontanen Informations- austausch). Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeberechtigung bestimmt sich in Verfahren der internationa- len Amtshilfe in Steuersachen somit nach Art. 19 Abs. 2 StAhiG in Verbin- dung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG. Der Kreis der zur Beschwerde berechtig- ten Personen geht damit über die betroffene Person im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG hinaus. Erfüllt eine Person die Voraussetzungen der Be- schwerdelegitimation, hat sie auch Parteistellung und kommen ihr die da- mit verbundenen Rechte sowie Pflichten zu (vgl. Art. 6 VwVG; Urteil des BVGer A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 2.2, mit Hinweisen). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im rechtskräftig gewordenen Ur- teil A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 fest, dass der Informationsinhaber, also (gemäss Art. 3 Bst. b StAhiG) die Person, welche in der Schweiz über die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen verfügt, in Art. 19 Abs. 2 StAhiG – anders als in Art. 13 Abs. 2 der per 1. Februar 2013 auf- gehobenen Verordnung vom 1. September 2010 über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV, AS 2010 4017, zur Aufhebung AS 2013 229) – nicht mehr ausdrücklich als beschwerdelegitimierte Person erwähnt sei (E. 2.3.1 f. des Urteils). Unter ausführlicher Auslegung von Art. 19 Abs. 2 StAhiG kam es dabei zum Schluss, dass ein Informationsin- haber jedenfalls dann gegen eine Schlussverfügung Beschwerde erheben könne, wenn er – wie etwa bei der Übermittlung seiner Geschäftsgeheim- nisse – in seinen eigenen Interessen betroffen sei und nicht nur Auskünfte über die Geschäftspartner geben müsse (E. 2.4 f. des Urteils). 3.2 Das Gericht führte im erwähnten Urteil ferner aus, dass eine Bank, wel- che im Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuerangelegenheiten mittels Editionsverfügung von der ESTV aufgefordert werde, Daten ihrer Kunden zu übermitteln, in der Regel nicht in einem Ausmass von der Wei- terleitung dieser Daten an eine ausländische Behörde betroffen sei, dass ihr die Beschwerdelegitimation zuzuerkennen wäre. Anders verhalte es

A-360/2017 Seite 8 sich nur, wenn im Einzelfall die Bank selbst durch die Übermittlung von Kundendaten betroffen sei (vgl. zum Ganzen E. 3.1 des Urteils). Die seinerzeit zu beurteilende Konstellation betraf die UBS Switzer- land AG. Das Bundesverwaltungsgericht befand, dass diese Bank auf- grund eines Ersuchens der französischen Direction Générale des Finances Publiques (im Folgenden DGFP), mit welchem Daten über Kunden dieser Bank verlangt wurden, in beschwerdelegitimierender bzw. Parteistellung verleihender Weise als Informationsinhaberin in ihren eigenen Interessen berührt war (E. 3.1.1 ff. des Urteils). Für diesen Schluss erachtete das Ge- richt im konkreten Einzelfall unter Würdigung der gesamten Umstände als entscheidend, dass – mit Blick auf die unter Berücksichtigung der Vergangenheit bis zum Ur- teilszeitpunkt aussergewöhnlich hohe, im fünfstelligen Bereich lie- gende Zahl betroffener Konten und aufgrund eines in Frankreich gegen die Bank (bzw. Gesellschaften des UBS-Konzerns) laufenden Strafver- fahrens der für den guten Ruf einer Bank abträgliche Eindruck hätte entstehen können, «die Bank habe Kunden bei der Steuerhinterzie- hung geholfen – dies (weil das Ersuchen erst kürzlich gestellt wurde), nachdem der Bundesrat beschlossen hatte, den OECD-Standard zum internationalen Informationsaustausch in Steuersachen zu überneh- men» (E. 3.1.2 des Urteils), – davon auszugehen war, dass die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen Schlussverfügungen der ESTV einen allfälligen Reputationsschaden der Bank zumindest hätte mindern können (E. 3.1.2 des Urteils), – «die Aufbereitung von Datensätzen im fünfstelligen Bereich, die Infor- mation mehrerer tausend Kunden und die (über die reine Informations- beschaffung hinausgehende) Einrichtung einer Hotline für Kunden, wie sie der Beschwerdeführerin [bzw. der betreffenden Bank] von der ESTV vorgeschrieben [wurden] [...], über dem gewöhnlich für ein Amts- hilfeverfahren zu treibenden Aufwand liegen, den ein Informationsinha- ber auf sich nehmen muss» (E. 3.1.3 des Urteils), – und aufgrund des in Frankreich gegen Gesellschaften des UBS-Kon- zerns laufenden Strafverfahrens nicht auszuschliessen war, dass sich die schweizerische Bank mit Erfolg auf das Verbot berufen kann, sich selbst belasten zu müssen (E. 3.1.4 des Urteils).

A-360/2017 Seite 9 4. 4.1 Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob die Vorinstanz der Beschwerde- führerin berechtigterweise die Akteneinsicht im Amtshilfeverfahren betref- fend das Ersuchen der AT vom 28. Juli 2016 verweigert hat. Zu Recht wird nicht in Abrede gestellt, dass ein Akteneinsichtsrecht der Be- schwerdeführerin im vorliegenden Amtshilfeverfahren nur unter der Vo- raussetzung bestehen würde, dass sie in diesem Verfahren als (zur An- fechtung von Schlussverfügungen der ESTV) beschwerdeberechtigte Per- son im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StAhiG zu qualifizieren ist (vgl. E. 2.1 und 2.3). Unbestritten ist richtigerweise auch, dass es sich bei der Beschwerdefüh- rerin nicht um eine vom Amtshilfeersuchen der AT betroffene Person, son- dern um eine Bank als blosse Informationsinhaberin handelt. Bei dieser Sachlage wäre die Beschwerdeführerin im Amtshilfeverfahren nur dann als beschwerdeberechtigte Person im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StAhiG zu be- trachten, wenn sie als Informationsinhaberin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwerdelegitimiert wäre (vgl. E. 2.4 und 3.1). Zu klären ist somit, ob die Beschwerdeführerin durch das Amtshilfeverfah- ren und die daran anschliessende (allfällige) Datenübermittlung an die AT in ihren eigenen Interessen betroffen wäre. 4.2 Vorab ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung eine Bank als Informationsinhaberin im Verfahren der internationalen Steueramtshilfe betreffend Daten über ihre Kunden in der Regel nicht als in einem die Be- schwerdelegitimation begründenden Ausmass in eigenen Interessen be- troffen zu qualifizieren ist (vgl. E. 3.2 Abs. 1). Es fragt sich, ob es sich vor- liegend diesbezüglich ausnahmsweise anders verhält. 4.3 Es wird vorliegend weder behauptet noch ist aus den Akten ersichtlich, dass zurzeit in Spanien gegen die Beschwerdeführerin oder eine andere zu ihrem Konzern zählende Gesellschaft ein Verfahren läuft. Eine Betrof- fenheit der Beschwerdeführerin in eigenen Interessen lässt sich somit vor- liegend nicht mit Blick auf ein solches hängiges Verfahren bejahen. Inso- fern unterscheidet sich die hier zu beurteilende Konstellation erheblich vom Sachverhalt, der dem vorn in E. 3 genannten Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts zugrunde lag (vgl. Urteil des BVGer A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 3.1.4, wo das Gericht bezeichnenderweise ausführte,

A-360/2017 Seite 10 dass sich der von ihm seinerzeit zu beurteilende Fall «insofern als beson- ders» erweise, «als im ersuchenden Staat bereits ein Verfahren gegen die UBS France SA und die UBS AG» laufe). Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, mit Blick auf ihre Erfahrungen mit Frankreich, Belgien und Deutschland sei jederzeit mit einem gegen sie gerichteten Strafverfahren in Spanien zu rechnen, weshalb es für die Frage ihrer Beschwerdeberechtigung nicht darauf ankommen könne, ob ein sol- cher Prozess schon hängig sei (vgl. insbesondere Beschwerde, S. 28 f.). Indessen ist die Gefahr, dass in einem Amtshilfeverfahren zu übermittelnde Bankkundendaten im ersuchenden Staat in einem gegen die betreffende Bank als Informationsinhaberin (oder einem gegen eine Gesellschaft des gleichen Konzerns) gerichteten Verfahren verwendet werden, selbstredend dann konkreter, wenn ein solches Verfahren bereits eingeleitet wurde. In- sofern rechtfertigt es sich, im erwähnten Sinne einen rechtserheblichen Un- terschied zum erwähnten Fall mit dem Ersuchen der DGFP anzunehmen. Insbesondere weil zum jetzigen Zeitpunkt in Spanien kein Strafverfahren oder anderes Verfahren gegen eine Gesellschaft des A.-Konzerns läuft, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich der ersuchende Staat bei einer Informationsübermittlung gemäss völkerrechtlicher Usanz an das Spezialitätsprinzip halten würde und die gegebenenfalls übermittelten Da- ten somit von den spanischen Behörden ausschliesslich in Verfahren ge- gen die betroffenen Bankkunden, nicht aber in solchen betreffend die Be- schwerdeführerin oder einer zu ihrem Konzern gehörenden anderen Ge- sellschaft verwendet würden (vgl. Urteil des BVGer A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 3.1.4, mit Rechtsprechungshinweisen). Letzteres gilt umso mehr, als keine Umstände substantiiert dargetan oder ersichtlich sind, welche auf konkrete Vorbereitungshandlungen der spanischen Be- hörden für ein Vorgehen gegen die Beschwerdeführerin oder eine andere Gesellschaft des A.-Konzerns schliessen lassen. 4.4 Die Beschwerdeführerin führt zur Frage der Betroffenheit in eigenen Interessen insbesondere aus, es müsse davon ausgegangen werden, dass die AT ihr Amtshilfeersuchen allein gestützt auf Informationen gestellt habe, welche die Staatsanwaltschaft C._______ zusammen mit Steuerfahndern aus D._______ anlässlich von Hausdurchsuchungen am Hauptsitz der Ab._______ AG in E._______ sowie an weiteren Standorten unrechtmäs- sig erlangt habe. Diese Informationen, bei welchen es sich um Datensätze aus den Jahren 2006 und 2008 mit Kundendaten der Beschwerdeführerin gehandelt habe, hätten sich ursprünglich in geschützter Form bei der

A-360/2017 Seite 11 Ab._______ AG befunden. Sie seien aber von den deutschen Behörden auf unzulässige Weise mittels Zwangsmassnahmen sichergestellt und in der Folge [...] in die Hände der spanischen Behörden gelangt [...] (Be- schwerde, S. 15 ff.). Die Informationen, auf welche sich die AT stütze, seien mit anderen Worten Geschäftsakten der Beschwerdeführerin, welche unter Verstoss gegen die Straftatbestände der Verletzung des Geschäftsgeheim- nisses nach Art. 162 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. De- zember 1937 (StGB, SR 311.0) und des wirtschaftlichen Nachrichtendiens- tes nach Art. 273 StGB erlangt worden seien. Die vorgesehene Übermitt- lung von Daten, die überhaupt erst aufgrund einer vorangegangenen Ge- schäftsgeheimnisverletzung möglich geworden sei, betreffe daher das ei- gene Interesse der Beschwerdeführerin unmittelbar (Beschwerde, S. 30). Diese Argumentation, welche die Beschwerdeführerin mit einer Pressemit- teilung der F._______ und einem Schreiben des G._______ an die euro- päischen Finanzminister zu untermauern sucht, spricht nicht für die in Frage stehende Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin. Denn es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den nach Ansicht der ESTV der AT allenfalls zu übermittelnden Informationen um Geschäftsakten der Be- schwerdeführerin handeln würde, welche durch das Geschäftsgeheimnis geschützt wären (vgl. Urteil des BVGer A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 3.1.1). Ob die bereits bei der AT befindlichen Informationen, auf welche sich das Amtshilfegesuch stützt, unter Verletzung von Geschäftsgeheim- nissen der Beschwerdeführerin oder unter Missachtung anderer Geheim- haltungspflichten erlangt wurden, spielt ohnehin keine Rolle. Denn im vor- liegenden Kontext entscheidend ist allein, dass die Beschwerdeführerin die von ihr behauptete (angeblich bereits begangene) Verletzung ihrer Ge- schäftsgeheimnisse nicht ungeschehen machen könnte, selbst wenn ihr die Beschwerdeberechtigung in Beschwerdeverfahren gegen Schlussver- fügungen der ESTV im Zusammenhang mit dem Ersuchen der AT zuer- kannt würde. Der Beschwerdeführerin wäre es im Übrigen unbenommen, die allfällige bereits erfolgte Geschäftsgeheimnisverletzung auf dem dafür vorgesehenen straf- und/oder zivilrechtlichen Weg geltend zu machen. 4.5 4.5.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, sie sei vorliegend angesichts des durch das Ersuchen der AT für sie entstandenen und ent- stehenden Aufwandes in eigenen Interessen betroffen. Sie argumentiert, sie müsse aufgrund des spanischen Ersuchens zu nicht weniger als 21'186 Konten (bzw. Systemnummern) Daten zusammensuchen, bereit- stellen und übermitteln. Selbst bei konservativer Berechnung liege die von

A-360/2017 Seite 12 ihr aufzubereitende Menge an Datensätzen im fünfstelligen Bereich (vgl. Beschwerde, S. 25; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20. März 2017, S. 5). Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass das Ersuchen der AT vom 28. Juli 2016 zwar unbestrittenermassen für insgesamt 21'186 Konten bei der Beschwerdeführerin gestellt wurde. In Frage steht aber nur noch Amts- hilfe in Bezug auf 10'479 dieser Konten. Nur für diese Konten hat die Be- schwerdeführerin also nach dem Willen der ESTV Datensätze aufzuberei- ten und zu übermitteln sowie die betroffenen Personen zu informieren. Die übrigen 10'707 Konten wurden unbestrittenermassen entweder vor der massgebenden Zeitspanne saldiert oder dem ersuchenden Staat bereits gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft (EG) über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Be- reich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleich- wertig sind (Zinsbesteuerungsabkommen, ZBstA, SR 0.641.926.81), ge- meldet. Es ist dabei weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, dass die Ermittlung dieser 10'707 Konten, hinsichtlich welcher keine Amtshilfe (mehr) geplant ist, für die Beschwerdeführerin mit einem nennenswerten Aufwand verbunden war. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend grundsätzlich nur der Aufwand für die Aufbereitung und Übermittlung von Datensätzen zu den 10'479 Konten, hinsichtlich welcher noch eine Amtshilfeleistung in Frage kommt, zuguns- ten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich aber vergleichsweise nicht um eine bislang aussergewöhnlich hohe Anzahl be- troffener Konten, selbst wenn im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 im konkreten Fall Datensätze «im fünfstelligen Bereich» als erheblich eingestuft wurden (vgl. dazu vorn E. 3.2). Letzteres gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstan- des, dass das diesem Urteil zugrunde liegende (ältere) Amtshilfeersuchen der DGFP vom 11. Mai 2016 – wie zwischenzeitlich allgemeinnotorisch ist (vgl. zum Beispiel HANSUELI SCHÖCHLI, Schweizer Misstrauen gegenüber Frankreich, in: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] Online vom 7. November 2016, abrufbar auf https://www.nzz.ch/wirtschaft/kommentare/fall-ubs-schwei- zer-misstrauen-gegenueber-frankreich-ld.126987 [zuletzt eingesehen am 3. April 2017]) – Auskünfte über rund 40'000 französische Steuerpflichtige betraf (und das Bundesverwaltungsgericht bei der Rede vom «fünfstelligen Bereich» an diese Zahl von rund 40'000 dachte, diese aber seinerzeit im

A-360/2017 Seite 13 Urteil nicht publik machen durfte). Die vorliegend aufgrund des spanischen Amtshilfegesuches (noch) auf dem Spiel stehende Zahl von 10'479 Konten beläuft sich lediglich auf rund einen Viertel der Zahl an Konten, welche Ge- genstand des früheren französischen Ersuchens bildete. Ohnehin ist die legitimationsbegründende Betroffenheit in eigenen Interes- sen unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wie sie das Bundesverwaltungsgericht denn auch im Urteil A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 vorgenommen hat (vgl. dazu vorn E. 3.2). Die Fünf- stelligkeit der Zahl an betroffenen Konten, auf welche sich die Beschwer- deführerin beruft (vgl. Beschwerde, S. 26), fällt deshalb bei der Beantwor- tung der Frage, ob die Beschwerdeführerin entgegen dem Regelfall aus- nahmsweise als eine in eigenen Interessen betroffene Informationsinhabe- rin zu qualifizieren ist (vgl. E. 4.2), nicht massgeblich ins Gewicht; dies erst recht, weil das Bundesverwaltungsgericht im dortigen Verfahren – wie ge- zeigt – mit der Rede von einer Zahl «im fünfstelligen Bereich», wie die Be- schwerdeführerin selbst weiss, nicht an eine Zahl im untersten fünfstelligen Bereich, sondern an eine viel erheblichere Zahl dachte. Bei dieser Sach- lage kann die Fünfstelligkeit der Zahl an Konten unter keinen Umständen als allein entscheidendes Kriterium erachtet werden. Nicht von ungefähr hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen in sei- nem Urteil A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 in E. 3.1.3 bei der Würdi- gung der seinerzeit in Frage stehenden Zahl an Konten ausdrücklich fest- gehalten, dass es schwierig sei, eine konkrete Grenze betreffend den Auf- wand zu ziehen, der für eine Bank als Informationsinhaberin ohne Zuer- kennung ihrer Legitimation noch vertretbar ist. 4.5.2 Ein für die Beschwerdeführerin aus dem Amtshilfeersuchen der AT vom 28. Juli 2016 erwachsender Aufwand, der ihre Betroffenheit in eigenen Interessen begründen würde, lässt sich auch nicht mit Blick auf den Auf- wand annehmen, der aufgrund des erwähnten Ersuchens der DGFP ange- fallen sein soll. Es ist nämlich entgegen der Darstellung der Beschwerde- führerin weder substantiiert noch aktenkundig, dass das französische Er- suchen Kosten von mehreren Millionen Franken (namentlich aufgrund ei- ner notwendig gewordenen Schaffung mehrerer Vollzeitstellen) für die be- troffene Bank zur Folge hatte (vgl. dazu Beschwerde, S. 25 f.; Stellung- nahme der Beschwerdeführerin vom 20. März 2017, S. 5). Zwar wurde der Beschwerdeführerin die Frist, innert welcher die laufende und in regelmässigen Abständen vorzunehmende Übermittlung sämtlicher

A-360/2017 Seite 14 mit der Editionsverfügung geforderten Daten an die ESTV abgeschlossen sein muss, auf Gesuch hin bis zum 10. März 2017 erstreckt (vgl. Beschwer- debeilage 11). Daraus lässt sich jedoch – anders als nach der Darstellung in der Beschwerde – nicht schliessen, dass die Aufbereitung und Weiterlei- tung der verlangten Informationen für die Beschwerdeführerin mit einem ausserordentlichen, im vorliegenden Kontext relevanten Aufwand verbun- den war/ist (vgl. dazu Beschwerde, S. 26 f.). Ferner nicht hinreichend substantiiert ist die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, eine grosse Zahl von Kunden der Beschwerdeführerin hätte die aufgrund der Editionsverfügung eingerichtete Hotline und die Kunden- berater der Bank in Anspruch genommen, weil mit der Bundesblatt-Publi- kation der ESTV betreffend das Amtshilfeverfahren eine allgemeine Verun- sicherung entstanden sei. Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mitarbeitenden durch be- reits erfolgte oder künftige Anfragen der Bankkunden zu den Auswirkungen des Ersuchens der AT über die Gebühr belastet werden (anders jedoch Beschwerde, S. 27), falls solches in casu überhaupt die erforderliche Be- troffenheit der Beschwerdeführerin begründen würde. Ein legitimationsbegründender, aufgrund des Ersuchens der AT für die Be- schwerdeführerin anfallender Aufwand ist vorliegend nicht zuletzt auch mit Blick darauf zu verneinen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin noto- rischerweise um eine schweizerische Grossbank mit zahlreichen Mitarbei- tenden handelt. Denn bei einer solchen Grossbank ist ein allfälliger, auf- grund eines Amtshilfegesuches entstehender (zusätzlicher) Personalbe- darf weniger gewichtig als bei einer kleinen Bank mit wenig Personal. 4.5.3 Die Beschwerdeführerin macht auch geltend, die von der Staatsan- waltschaft C._______ in Zusammenarbeit mit Steuerfahndern aus D._______ bei der Ab._______ AG beschafften Daten (vgl. E. 4.4) seien von den deutschen Behörden nach Angaben der F._______ allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verfügung gestellt worden. Deshalb sei anzunehmen, «dass bereits zahlreiche andere europäische Länder – welche offenbar von Deutschland mit den fraglichen Daten be- dient wurden [...] – Amtshilfeersuchen bei der ESTV gestellt haben oder noch stellen werden» (Beschwerde, S. 17). Letzteres werde bei der Be- schwerdeführerin zu einem massiven Aufwand führen.

A-360/2017 Seite 15 Ob und inwieweit entsprechend dieser Darstellung der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass sie mit anderen, für sie mit Aufwand verbun- denen Amtshilfeersuchen konfrontiert sein wird, braucht hier nicht geklärt zu werden. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb bei der hier vorzuneh- menden Beurteilung der Betroffenheit der Beschwerdeführerin im vorlie- genden Amtshilfeverfahren ein künftiger Aufwand, welcher der Beschwer- deführerin aus anderen Amtshilfeverfahren erwachsen könnte, mit berück- sichtigt werden müsste. 4.6 Die Beschwerdeführerin stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass sie im laufenden Amtshilfeverfahren in eigenen Interessen betroffen sei, weil ihr durch die Informationsübermittlung ein Reputationsschaden ent- stünde. Vorliegend steht aber – wie ausgeführt – keine bislang aussergewöhnlich hohe Anzahl betroffener Konten in Frage (vgl. E. 4.5.1). Auch ist im Zusam- menhang mit diesen Konten zurzeit kein Verfahren gegen eine Gesell- schaft des A._______-Konzerns in Spanien hängig (vgl. E. 4.3). Schon mit Blick auf diese Gegebenheiten besteht eine im Vergleich zum Fall mit dem erwähnten französischen Ersuchen deutlich geringere Wahrscheinlichkeit, dass der Eindruck entsteht, die Beschwerdeführerin habe Kunden bei der Hinterziehung von Steuern im ersuchenden Staat geholfen (ohne Belang ist daher, ob – wie die Vorinstanz annimmt – die im Rahmen der weltweit durchgeführten Selbstanzeigeprogramme notorisch gewordenen Um- stände gegen einen generellen Verdacht der Beteiligung der Finanzinsti- tute an Steuerhinterziehungen von Bankkunden sprechen [vgl. dazu E. II./4 des angefochtenen Entscheids sowie Beschwerde, S. 29]). Es lässt sich bei dieser Sachlage keine legitimationsbegründende und damit rechtsge- nügende Gefahr eines Reputationsschadens für die Beschwerdeführerin annehmen. Nichts daran zu ändern vermag die Tatsache, dass aufgrund der bereits erfolgten Information der betroffenen Personen – bzw. aufgrund der in diesem Zusammenhang erfolgten Publikation im Bundesblatt vom [...] – und allenfalls auch wegen der bereits abgeschlossenen Übermittlung von Bankdaten an die ESTV bereits ein gewisser Reputationsverlust ein- getreten sein könnte. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen allfälligen Reputa- tionsverlust mit der Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die Schlussver- fügungen der ESTV mindern könnte (vgl. Urteil des BVGer A-4974/2016

A-360/2017 Seite 16 vom 25. Oktober 2016 E. 3.1.2), lässt sich mit Blick darauf, dass – wie aus- geführt – gar kein als erheblich zu qualifizierender Reputationsschaden droht, nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. 4.7 Die Beschwerdeführerin sieht sich auch deshalb in eigenen Interessen betroffen, weil nur sie in der Lage sei, sämtliche relevanten Argumente vor- zubringen, die gegen eine Gewährung der Amtshilfe sprechen würden. Da- mit stösst sie aber schon deshalb ins Leere, weil weder substantiiert noch aus den Akten ersichtlich ist, weshalb es ihr nicht möglich sein soll, die betroffenen Personen über diese – angeblich nur die Beschwerdeführerin direkt betreffenden – Argumente in Kenntnis zu setzen. 5. 5.1 Es ergibt sich aufgrund des Ausgeführten, dass die Beschwerdeführe- rin nicht im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StAhiG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert ist, allfällige Schlussverfügungen im vorliegenden Amts- hilfeverfahren anzufechten. Folglich ist sie keine beschwerdeberechtigte Person im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StAhiG und steht ihr im Verfahren vor der ESTV kein Akteneinsichtsrecht zu. Die hiervor weder ausdrücklich noch implizit gewürdigten Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen diesen Schluss – wie im Folgenden aufge- zeigt wird – nicht umzustossen. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus der Entstehungsge- schichte von Art. 19 Abs. 2 StAhiG sei abzuleiten, dass der Informationsin- haber in jedem Fall zur Beschwerde gegen Schlussverfügungen der ESTV legitimiert sei. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Kontext geltend, bei Erlass von Art. 19 Abs. 2 StAhiG habe der Gesetzgeber nicht erklärt, weshalb der Informationsinhaber in dieser Bestimmung im Unterschied zur entsprechenden Vorschrift von Art. 13 Abs. 2 ADV nicht ausdrücklich er- wähnt sei. Gemäss Art. 13 Abs. 2 ADV sei der Informationsinhaber noch der betroffenen Person gleichgestellt und ausdrücklich beschwerdeberech- tigt gewesen. Eine mit dem Steueramtshilfegesetz eingeführte Einschrän- kung der Beschwerdeberechtigung des Informationsinhabers könne mit Blick darauf, dass es sich bei diesem Gesetz um einen Nachfolgeerlass der früheren Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsab- kommen handle, nur angenommen werden, wenn der Bundesrat in der Botschaft zum Gesetz einen entsprechenden Willen bekundet hätte. Letz- teres sei jedoch nicht der Fall.

A-360/2017 Seite 17 Nach dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 ADV waren zur Beschwerde (gegen Schlussverfügungen der ESTV) berechtigt «die betroffene Person, die In- formationsinhaberin oder der Informationsinhaber sowie die besonders be- troffenen Dritten unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG». Es kann hier dahingestellt bleiben, ob dem Informationsinhaber nach dieser früheren Verordnungsbestimmung ohne Weiteres die Beschwerdeberech- tigung zukam oder ob dies nur dann der Fall war, wenn er gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG stärker als die Allgemeinheit betroffen war (tendenziell in letz- terem Sinne Urteil des BVGer A-5470/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 1.2): Denn zum einen ist der Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 StAhiG, nach welchem nicht als betroffene Personen zu qualifizierende Personen nur unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG beschwerdeberechtigt sind, insoweit klar, als danach auch Informationsinhaber nur bei Erfüllung der allgemei- nen Legitimationsvoraussetzungen beschwerdeberechtigt sind. Zum ande- ren bestehen keine triftigen Gründe für die Annahme, dass dieser Wort- laut von Art. 19 Abs. 2 StAhiG nicht den wahren Sinn dieser Vorschrift wie- dergibt. Aus dem Umstand, dass der Informationsinhaber im Zusammen- hang mit der Beschwerdeberechtigung in der Botschaft des Bundesrates vom 6. Juli 2011 zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes (BBl 2011, 6193 ff.) nicht erwähnt wurde, muss vielmehr (entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin) geschlossen werden, dass der Gesetzgeber – in Übereinstimmung mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes – die Informa- tionsinhaber den «weitere[n] Personen» im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StAhiG gleichstellen und ihre Beschwerdeberechtigung damit von der Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 48 VwVG abhängig machen wollte. Es ist näm- lich davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Informationsinhaber in der Botschaft ausdrücklich erwähnt hätte, wenn er für diese eine andere Ordnung der Beschwerdeberechtigung beabsichtigt hätte. Selbst wenn In- formationsinhaber nach Art. 13 Abs. 2 ADV ohne Weiteres beschwerdebe- rechtigt gewesen wären, lässt sich daher nicht annehmen, dass Entspre- chendes auch nach Art. 19 Abs. 2 StAhiG gilt. Nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten lässt sich im Übrigen aus ihrer Forderung, bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 2 StAhiG sei die (angeblich) am Anfang der Entwicklung der Verfahrensordnung zur inter- nationalen Amtshilfe in Steuersachen stehende Vorschrift von Art. 20k Abs. 2 der Verordnung vom 2. Oktober 1996 zum schweizerisch-amerika- nischen Doppelbesteuerungsabkommen (SR 672.933.61) heranzuziehen.

A-360/2017 Seite 18 Das ergibt sich schon daraus, dass der Informationsinhaber nach dieser Verordnungsvorschrift nur zur Anfechtung von Schlussverfügungen der ESTV über die Informationsübermittlung legitimiert ist, «soweit er eigene Interessen geltend macht». Letzteres kann nur bedeuten, dass der Infor- mationsinhaber – eben gerade nicht anders, als es hier im Anwendungs- bereich von Art. 19 Abs. 2 StAhiG verlangt wird – substantiiert eine Betrof- fenheit in eigenen Interessen darlegen muss (was vorliegend [wie darge- legt] nicht geschehen ist). 5.3 Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Parallelen zwischen dem hier interessierenden Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersa- chen und dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (vgl. Beschwerde, S. 21 f.) sprechen zwar – wie bereits im Urteil des BVGer A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 (in E. 2.4.4) dargelegt wurde – dafür, dass einem Informationsinhaber in Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuersachen dann eine Beschwerdeberechtigung betreffend Schluss- verfügungen der ESTV zukommt, wenn er die Voraussetzungen von Art. 48 VwVG erfüllt. Indessen kann eine Person auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nicht schon deshalb als zur Beschwerde legitimiert betrachtet werden, weil sie Informa- tionsinhaberin im Sinne von Art. 3 Bst. b StAhiG ist (vgl. Urteil des BVGer A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 2.4.4 am Ende). Anders als dies in der Beschwerde suggeriert wird, lässt sich auch nicht aus BGE 139 II 404 ff. ableiten, dass ein Informationsinhaber ohne Weite- res zur Beschwerde gegen Schlussverfügungen der ESTV berechtigt ist. Das Bundesgericht erklärt in diesem Urteil insbesondere, dass die bei der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen entwickelten Grundsätze zur Beschwerdelegitimation so weit wie möglich, aber «nuanciert» auch auf die internationale Amtshilfe in Steuerangelegenheiten anzuwenden seien (vgl. E. 2.1.2 f. des Urteils). Bei den einschlägigen Erwägungen des höchs- ten Gerichts geht es aber letztlich nur um die Frage der Beschwerdelegiti- mation einer Person, welche möglicherweise an im ersuchenden Staat nicht deklarierten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt war und über welche die ersuchende Behörde ausdrücklich Informationen wünscht (vgl. E. 2.1.3 des Urteils). Diese Frage ist nicht mit der sich vorliegend stel- lenden Frage nach der Beschwerdeberechtigung des Informationsinhabers vergleichbar. 5.4 Ins Leere stösst die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Argument, dass dem Gesetzgeber bei Erlass von Art. 8 Abs. 5 StAhiG, wonach die

A-360/2017 Seite 19 Kosten aus der Informationsbeschaffung nicht erstattet werden, Massen- ersuchen der vorliegenden, gesetzlich (angeblich) nicht vorgesehenen Art nicht vorgeschwebt haben dürften. Zwar behauptet die Beschwerdeführe- rin, sie sei vor diesem Hintergrund und aufgrund der vorliegend für sie an- fallenden Kosten als in massgeblicher Weise in eigenen Interessen betrof- fen zu qualifizieren. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwer- deführerin mit Blick auf die Regelung, dass Kosten der Informationsbe- schaffung nicht erstattet werden (vgl. Art. 8 Abs. 5 StAhiG), das Beschwer- derecht zur Anfechtung von Schlussverfügungen zuerkannt werden müsste. Denn über die allfällige Erstattung von bei der Beschwerdeführerin angefallenen oder anfallenden Kosten der Informationsbeschaffung wäre allenfalls in einem vom (Beschwerde-)Verfahren betreffend Schlussverfü- gungen getrennten Verfahren zu entscheiden. 5.5 Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, eine Verneinung ihrer Legiti- mation zur Anfechtung von Schlussverfügungen im vorliegenden Amtshil- feverfahren bzw. eine entsprechende Verneinung ihrer Parteistellung würde eine Verletzung der in Art. 29a BV verfassungsrechtlich verankerten Rechtsweggarantie bedeuten (vgl. Beschwerde, S. 31). Art. 29a Satz 1 BV besagt, dass jede Person Anspruch darauf hat, Rechts- streitigkeiten durch eine richterliche Behörde beurteilen zu lassen. Nach Art. 29a Satz 2 BV können Bund sowie Kantone durch Gesetz die richter- liche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen (vgl. zur Tragweite von Art. 29a BV MICHAEL BEUSCH, Auswirkungen der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV auf den Rechtsschutz im Steuerrecht, veröffentlicht in: ASA 73, S. 709 ff., S. 733 ff.). Gemäss einer vom Bundesgericht in seinem Urteil 1C_663/2012 vom 9. Oktober 2013 in E. 6.2 geäusserten Auffassung besteht die verfassungs- rechtliche Rechtsweggarantie nur im Rahmen der jeweiligen Prozessord- nung und verbietet diese Garantie namentlich nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen. Selbst wenn dieser Auffassung nicht gefolgt und angenommen würde, dass Prozessvoraussetzungen wie die hier in Frage stehenden An- forderungen an die Beschwerdelegitimation von Art. 48 Abs. 1 VwVG be- reits als rechtfertigungsbedürftige Einschränkungen eines aufgrund der Rechtsweggarantie grundsätzlich umfassenden Zugangsrechts zu verste- hen sind (in diesem Sinne BERNHARD WALDMANN, in: ders. et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, Art. 29a N. 11), wäre die Auf-

A-360/2017 Seite 20 stellung von üblichen Prozessvoraussetzungen durch die Rechtswegga- rantie nicht ausgeschlossen (vgl. BGE 137 II 409 E. 4.2; 136 I 323 E. 4.3; WALDMANN, a.a.O., Art. 29a N. 11). Im Ergebnis verleiht die Rechtswegga- rantie so oder anders keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staat- liche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmäs- sigkeit hin überprüfen lassen kann (vgl. BGE 139 II 185 E. 12.4; WALD- MANN, a.a.O., Art. 29a N. 11). Mit Blick auf das Ausgeführte verstösst es nicht gegen die Rechtswegga- rantie, die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin zur Anfech- tung von Schlussverfügungen der ESTV im vorliegenden Amtshilfeverfah- ren mit der Begründung zu verneinen, dass sie nicht in eigenen Interessen betroffen sei. Denn dabei handelt es sich um eine übliche Prozessvoraus- setzung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG. 5.6 Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung auch unter Heranzie- hung von Art. 25 bis DBA-ES, Ziff. IV Abs. 5 des Protokolls zum DBA-ES so- wie Ziff. 11 f. des offiziellen, mit Update vom 17. Juli 2012 aktualisierten Kommentars zum OECD-Musterabkommen und unter Bezugnahme auf den Peer Review Report des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes vom Juli 2016 (Peer Review Re- port – Phase 2 – Implementation of the Standard in Practice – Switzerland, abrufbar auf https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/dokumentation/medien- mitteilungen/medienmitteilungen.msg-id-62879.html, > Dokumente > Län- derbericht der Schweiz zur Phase 2 [zuletzt eingesehen am 3. April 2017]) begründet. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass diese Quellen ein- schlägig sind, um ihr das Akteneinsichtsrecht abzusprechen. Richtigerweise machen die Verfahrensbeteiligten nicht geltend, dass sich aus den genannten Quellen (direkt oder in Verbindung mit dem landesin- ternen Recht) im vorliegenden Fall ein Akteneinsichtsrecht der Beschwer- deführerin betreffend die hier interessierenden Dokumente (Amtshilfege- such sowie damit im Zusammenhang stehende Korrespondenz zwischen den Behörden des ersuchenden und denjenigen des ersuchten Staates) ergebe. Da die Beschwerdeführerin – wie dargelegt – gemäss dem landes- internen Recht kein Recht auf Einsicht in diese Dokumente hat, kann hier dahingestellt bleiben, ob die genannten Quellen die Geheimhaltung dieser Dokumente gegenüber der Beschwerdeführerin gebieten.

A-360/2017 Seite 21 5.7 Die Beschwerdeführerin kann sich im vorliegenden Verfahren zur Be- gründung des an die Beschwerdeberechtigung gebundenen Aktenein- sichtsrechts schliesslich auch nicht mit Erfolg auf ihre Pflicht berufen, die Daten ihrer Kunden zu schützen (so jedoch Beschwerde, S. 32). Wie be- reits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4974/2016 vom 25. Okto- ber 2016 (in E. 3.1.1) ausgeführt, hat nämlich diese Pflicht gegenüber der Pflicht des Informationsinhabers, in einem Amtshilfeverfahren der ESTV nach Erlass der Editionsverfügung die Daten (gemäss Art. 10 Abs. 3 StAhiG) zu übermitteln, zurückzutreten. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten dem Gesuch der Beschwerde- führerin um Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten (insbesondere Einsicht in «das Amtshilfeersuchen Spaniens sowie sämtliche Kommuni- kation in diesem Zusammenhang») zu Recht nicht stattgegeben. Die Be- schwerde ist damit in der Sache unbegründet und abzuweisen. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat den Verfahrensantrag gestellt, die ESTV sei anzuweisen, bis zum Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens im vorliegenden Amtshilfeverfahren keine Informationen an die AT zu über- mitteln und keine Schlussverfügungen zu erlassen. Eventualiter sei die ESTV anzuweisen, bis zum Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens keine Schlussverfügungen im vorliegenden Amtshilfeverfahren zu erlas- sen. Mit diesem Urteil werden diese noch nicht behandelten Verfahrensan- träge der Beschwerdeführerin gegenstandslos (vgl. auch Urteil des BVGer A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 4). 7. 7.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die unter Berücksichti- gung der Kosten für die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsge- richts vom 13. März 2017 auf Fr. 3'000.- festgesetzt werden, der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- ist diesem Betrag anzurechnen. Der Restbetrag von Fr. 500.- ist innert dreissig Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen. 7.2 Eine Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

A-360/2017 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die mit der Beschwerde gestellten Verfahrensanträge werden als gegen- standslos geworden abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- wird diesem Betrag angerechnet. Den Restbetrag von Fr. 500.- hat die Beschwerdefüh- rerin innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu bezah- len. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).

A-360/2017 Seite 23 In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis- mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Gesetze

26

ADV

  • Art. 13 ADV

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 84 BGG
  • Art. 100 BGG

BV

  • Art. 29a BV

StAhiG

  • Art. 1 StAhiG
  • Art. 3 StAhiG
  • Art. 5 StAhiG
  • Art. 8 StAhiG
  • Art. 10 StAhiG
  • Art. 14 StAhiG
  • Art. 15 StAhiG
  • Art. 19 StAhiG
  • Art. 24 StAhiG

StGB

  • Art. 273 StGB

VGG

  • Art. 32 VGG

VGKE

  • Art. 7 VGKE

VwVG

  • Art. 6 VwVG
  • Art. 26 VwVG
  • Art. 27 VwVG
  • Art. 28 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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