B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I
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Geschäfts-Nr. A-359/2018 gri/zum
Z w i s c h e n v e r f ü g u n g v o m 14. F e b r u a r 2 0 1 8
In der Beschwerdesache
Parteien
Inclusion Handicap, Mühlemattstrasse 14a, 3007 Bern, vertreten durch Martin Looser, Rechtsanwalt, und Nuria Frei, Rechtsanwältin, ettlersuter Rechtsanwälte, Klausstrasse 43, Postfach 3062, 8034 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Division Personenverkehr, Wylerstrasse 123/125, 3000 Bern 65 SBB, vertreten durch Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb, Rechtsanwalt LL.M., Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich, Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern, Vorinstanz,
sowie Bombardier Transportation GmbH, Am Rathenaupark, DE-16761 Henningsdorf, vertreten durch Madeleine Schreiner, Rechtsanwältin, Pestalozzi Rechtsanwälte AG, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich, Beigeladene.
Gegenstand
befristete Betriebsbewilligungen für Doppelstock-Triebzug IC 200, IR 200 und IR 100.
A-359/2018 Seite 3 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest: A. Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) vergaben den Auftrag zur Produktion und Auslieferung von 59 Doppelstockzügen für den Fernver- kehr am 12. Mai 2010 an die Bombardier Transportation GmbH. B. Auf Gesuch der Bombardier Transportation GmbH vom 9. August 2010 erteilte das Bundesamt für Verkehr (BAV) am 30. November 2017 die bis zum 30. November 2018 befristeten Betriebsbewilligungen für die Fern- verkehrs-Doppelstock-Triebzüge (FV-Dosto) IC 200, IR 100 und IR 200 zum Einsatz im kommerziellen Verkehr. C. Gegen diese drei Verfügungen des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die Inclusion Handicap (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 15. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: Rechtsbegehren: "1. Die angefochtenen Verfügungen vom 30. November 2017 seien insoweit aufzuheben, als die bewilligten Fahrzeuge den Anforderungen des Be- hindertengleichstellungsrechts im Bereich des öffentlichen Verkehrs nicht vollumfänglich genügen und es seien die Beschwerdegegnerinnen zu verpflichten, die streitgegenständlichen Fahrzeugtypen entsprechend abzuändern. 2. Insbesondere seien die folgenden Anpassungen als zwingende Auflagen anzuordnen: (Im Ein-/Ausgangsbereich) a. Die Ein-/Ausstiegsplattform sei so abzuändern, dass Menschen im Rollstuhl das Fahrzeug selbständig und mit eigener Kraft verlassen können. Insbesondere sei der Boden in diesem Bereich so anzuhe- ben, dass die Neigung der zu steilen Rampe reduziert, d.h. die Ni- veaudifferenz zwischen der Einstiegskante und dem Boden verringert werden kann. b. Bei den Zugeingangstüren seien die Einstiegskanten beim Absatz von 4.5 cm über dem Schiebetritt abzurunden oder abzuschrägen, damit Personen im Rollstuhl weniger Kraft und Drehmoment benötigen, um die Einstiegsschwelle zu überwinden. c. Der auf Höhe der zweitletzten Treppenstufe vor dem Erdgeschoss endende aussenseitige Treppenhandlauf sei zu verlängern, um die Türeinfassung herumzuführen und mit der vertikalen Haltestange der Eingangstüre zu verbinden, um eine sichere Benützung der Treppe durch Menschen mit einer Sehbehinderung sowie durch Menschen mit einer Gehbehinderung zu gewährleisten.
A-359/2018 Seite 4 d. Bei der Ein- /Ausstiegsplattform sei mindestens eine zusätzliche Tür- öffnungstaste anzubringen, die für Menschen im Rollstuhl erreichbar ist, d.h. auf maximal 110 cm Höhe und mit einem Abstand von 70 cm zu den Ecken der Einstiegsplattform. In den Wagen mit einem Roll- stuhlabteil sei eine Türöffnungstaste für Menschen im Rollstuhl, beid- seitig je eine für die linke und rechte Ausstiegstüre vorzusehen. Die reguläre Türöffnungstaste sei am gleichen Ort beizubehalten, damit sie von Menschen mit einer Sehbehinderung aufgefunden werden kann. e. Die Türöffnungstaste auf der Aussenseite der Fahrzeugtüren sei mit einem Kontrastfeld von mindestens 20 mal 20 cm deutlicher zu kenn- zeichnen, damit sie auch von Menschen mit einer Sehbehinderung si- cher aufgefunden werden kann. f. Bei den Türöffnungstasten aussen seien akustische Findesignale ein- zubauen, die sich derart dynamisch dem vorhandenen Geräuschpe- gel anpassen, dass das Signal stets aus 2 m Distanz gut wahrnehm- bar ist, damit Menschen mit einer Sehbehinderung die Fahrzeugtüren akustisch lokalisieren und ihre Öffnung sicher betätigen können. Eventualiter sei das vorhandene fixe akustische Findesignal so einzu- stellen, dass es in der überwiegenden Mehrzahl der auf Bahnhöfen vorkommenden Umgebungsgeräuschepegel aus 2 m Distanz wahr- nehmbar ist. (Fortbewegung im Zug) g. Vor den Wagenübergängen im Oberdeck seien zur Kennzeichnung der Niveauunterschiede kontrastreiche Bodenleisten anzubringen, um die Stolpergefahr für Menschen mit einer Sehbehinderung zu verhin- dern. h. Im Oberdeck seien die Gepäckgestelle oberhalb von 800 mm (ab Bo- den) um mindestens 150 mm zurückzuversetzen, damit sich auch Menschen mit einer Sehbehinderung im Zug sicher fortbewegen kön- nen. i. Die Haltestangen in den Wagenübergängen im Oberdeck seien so weit in Richtung der Mittelachse zu versetzen, dass sie von Men- schen mit einer Sehbehinderung beim Betreten des Wagenübergangs gesehen und sicher umgriffen werden können. j. Es sei am Wagenende bzw. vor dem Wagenübergang der 1.-Klasse- Wagen bei den Einzelsitzen auf den dort beidseitig vorhandenen Technikschränken je ein Haltegriff anzubringen, damit Menschen mit einer Seh- oder Gehbehinderung den Wagenübergang sicher passie- ren können. (Blendungswirkungen/Spiegelungen) k. Es seien geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die Blendungswir- kung der Beleuchtung in den Sitzbereichen so zu reduzieren, dass der Zugang von Menschen mit einer Sehbehinderung zu den Reisein- formationen sowie die Kommunikation von Menschen mit einer Hör- behinderung durch die Beleuchtung nicht beeinträchtigt werden. l. Die Spiegelbeleuchtung in allen WCs sei durch eine Deckenbeleuch- tung zu ersetzen, damit Menschen mit einer Sehbehinderung in der autonomen Benutzung der WCs nicht beeinträchtigt werden. Eventua- liter sei die Leuchtstärke der Spiegelbeleuchtung auf ca. 30% zu re- duzieren. m. Bei den Fahrzeugmonitoren seien entspiegelte Abdeckungen zu ver- wenden, damit Reiseinformationen auch für Menschen mit einer Seh- behinderung zugänglich sind.
A-359/2018 Seite 5 (Kennzeichnung der Information im Fahrzeug) n. Die Piktogramme zur Kennzeichnung der Vorrangsitze für Menschen mit einer Behinderung seien grösser zu gestalten und an nicht zu übersehender Stelle anzubringen. o. Im Ober- und Unterdeck der Fahrzeuge sei ein durchgängiges Leit- system mit taktilen Schildern/Markierungen vorzusehen, welches zu- mindest die Richtung zum Speisewagen und zu den jeweiligen Wa- genklassen sowie zu Sonderzonen auch für Menschen mit einer Seh- behinderung erkennbar ist. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdegegnerinnen." Anträge auf vorsorgliche Massnahmen: "1. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Beschwerdegeg- nerinnen zu verpflichten, die Anpassungen gemäss Rechtsbegehren 1 und 2 vorstehend für alle im Zeitpunkt des Erlasses der angefoch- tenen Verfügung (30. November 2017) noch nicht fertiggestellten Fahrzeuge per sofort umzusetzen. 2. Im Sinne einer Übergangsregelung für die Dauer der befristeten Be- triebsbewilligungen sei ferner vorsorglich anzuordnen, dass die von der Beschwerdegegnerin 2 im Zeitpunkt des Erlasses der angefoch- tenen Verfügungen (30. November 2017) bereits fertiggestellten Fahrzeuge von der Beschwerdegegnerin 1 lediglich bis am 30. No- vember 2018 (und nicht länger) zu Testzwecken im kommerziellen Verkehr eingesetzt werden dürfen. Zugleich sei den Beschwerdegeg- nerinnen zu untersagen, weitere Fahrzeuge in Betrieb zu nehmen, die am 30. November 2017 noch nicht fertiggestellt waren und die behin- dertengleichstellungsrechtlichen Anforderungen gemäss Rechtsbe- gehren 1 und 2 vorstehend nicht erfüllen." Verfahrensanträge: "1. Die Beschwerdeverfahren gegen die drei angefochtenen Verfügungen vom 30. November 2017 seien zu vereinigen. 2. Es sei ein Augenschein anzuordnen und unter Beizug von Menschen mit einer Gehbehinderung, mit einer Sehbehinderung und mit einer Hörbehinderung an einem Fahrzeug der Fahrzeugtypen RABDe 502, RaBe 502 oder RABe 502 durchzuführen." In Bezug auf die beantragten vorsorglichen Massnahmen führt die Be- schwerdeführerin aus, sie wende sich nicht dagegen, dass die im Zeit- punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen, also am 30. No- vember 2017, bereits fertiggestellten Fahrzeuge für Testzwecke bis 30. November 2018 für den kommerziellen Verkehr in Betrieb genommen würden. Einem Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in diesem Umfang würde sie sich nicht widersetzen. Hingegen verlange sie, dass alle nach Erteilung der Betriebsbewilligungen fertiggestellten Fahr- zeuge vor Inbetriebnahme während der Testphase allen behinderten- gleichstellungsrechtlichen Anforderungen genügten. Die bereits heute
A-359/2018 Seite 6 feststehenden Mängel seien laufend beim Bau der weiteren Fahrzeuge zu eliminieren. Sie habe aus Gründen der Verhältnismässigkeit bereits im Stadium der befristeten Betriebsbewilligungen interveniert und nicht erst bei Vorliegen der definitiven Bewilligungen. Die Einhaltung der Anforde- rungen des Behindertengleichstellungsrechts sei zwingende Vorausset- zung für die Erteilung der definitiven Betriebsbewilligungen. Sämtlich ge- rügten Mängel liessen sich mit einem verhältnismässigen Aufwand behe- ben. Sie liessen sich technisch und wirtschaftlich umso besser beheben, als dass sie bereits heute erkannt und angegangen würden, d.h. noch bevor die Fahrzeuge gebaut seien. Es gehe ihr darum sicherzustellen, dass bereits heute bekannte Mängel möglichst rasch, noch während der Produktionsphase, behoben würden. So könne ein technischer und wirt- schaftlicher Aufwand im Rahmen der definitiven Betriebsbewilligungen vermieden werden. Darüber hinaus hätten die Fertigstellung und Inbe- triebnahme weiterer Fahrzeuge, welche die mit Rechtsbegehren 1 und 2 gerügten Mängel aufweisen, während des laufenden Verfahrens potentiell präjudizierende Wirkung und könnten die Frage der Verhältnismässigkeit der Auflagen im Sinne der gestellten Anträge massgeblich beeinflussen. Sie wolle auch sicherstellen, dass durch den laufenden Bau von mangel- behafteten Fahrzeugen keine Fakten für die Zukunft geschaffen würden. Es sei zu befürchten, dass die Beschwerdegegnerinnen bei einer Anfech- tung erst der definitiven Betriebsbewilligungen entsprechende Anpas- sungspflichten mit dem Vorwand mangelnder Wirtschaftlichkeit bekämpf- ten. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2018 zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen auf Abweisung der entspre- chenden Anträge und beantragt ihrerseits, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Zusammengefasst bringt sie vor, dass es den vorsorglich geforderten Anpassungen an der Erforderlichkeit fehle. Bis zu einem Entscheid in der Hauptsache bleibe offen, ob und für welche geforderten Anpassungen eine rechtliche Grundlage bestehe und wieweit solche überhaupt erforderlich seien. Würde das Gericht dem An- trag 1 entsprechen und müssten die Beschwerdegegnerinnen die gefor- derten Anpassungen im Rahmen eines Entscheids über vorsorgliche Massnahmen vornehmen, wäre dies ein Präjudiz für den Entscheid in der Hauptsache. Ein solches Vorgehen sprenge den Rahmen vorsorglicher Massnahmen. Die Gutheissung des Antrages 1 würde einen faktischen Baustopp bedeuten und zu weiteren Verzögerungen, Aussetzen gesetz- lich vorgeschriebener Prozesse, hohen Kostenfolgen, Imageschaden und
A-359/2018 Seite 7 einem faktischen Entzug wichtiger Produktionsmittel führen und wäre nicht zumutbar und unverhältnismässig. Die Betriebsbewilligungen seien sodann nur befristet bis am 30. November 2018 erteilt worden. Die späte- re Erteilung der definitiven Bewilligung "vorsorglich" zu verwehren, gehe über den möglichen Anfechtungsgegenstand hinaus. Dies hätte zudem landesweite Auswirkungen auf den Bahnverkehr, da die benötigten Per- sonenbeförderungskapazitäten nicht rechtzeitig bereitgestellt werden könnten und weiterhin mit älterem, in der Regel nicht den Vorgaben der Behindertengleichstellung entsprechendem Rollmaterial sichergestellt werden müssten. Aus diesen Gründen sei der Beschwerde auch die auf- schiebende Wirkung zu entziehen. Die Beschwerdegegnerinnen würden einen irreversiblen Nachteil erleiden. Die bewilligten Züge könnten nach- träglich immer noch angepasst werden. Es liege an den Beschwerdegeg- nerinnen, ob sie das finanzielle Risiko einer späteren Anpassung tragen wollen. E. Die SBB (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) stellen in ihrer Stellung- nahme vom 2. Februar 2018 folgende Anträge: Antrag zum Materiellen: "Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist." Anträge betreffend vorsorgliche Massnahmen: "1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, und über den Entzug der aufschiebenden Wirkung sei unverzüglich und ohne wei- teren Schriftenwechsel zu entscheiden. 2. Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Erlass vorsorglicher Massnah- men seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist." Verfahrensanträge: "1 Die Beschwerdeverfahren in Bezug auf die drei angefochtenen Verfü- gungen vom 30. November 2017 seien gemäss dem Verfahrensantrag Ziff. 1 der Beschwerdeführerin zu vereinigen. 2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines Augen- scheins an einem Fahrzeug der streitbetroffenen Fahrzeugtypen sei ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Eventualiter sei der Augenschein im Rahmen des Beweisverfahrens nach Abschluss des Schriftenwech- sels im Hauptverfahren durchzuführen. 3. Die bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrensakten aus den Verfahren A-1130/2011 und A-1133/2011 seien beizuziehen. 4. Die geschwärzten Textstellen dieser Stellungnahme und der Beilagen seien von der Akteneinsicht der weiteren Verfahrensbeteiligten auszu- nehmen.
A-359/2018 Seite 8 Unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdeführe- rin." Zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen der Beschwerdeführerin führt die Beschwerdegegnerin aus, auf den Antrag, wonach die bereits fertig gestellten Fahrzeuge nur bis zum 30. November 2018 eingesetzt werden dürfen, sei mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Alle drei Bewilligungen seien ausdrücklich auf den 30. November 2018 befris- tet. Mit den beiden weiteren Anträgen verlange die Beschwerdeführerin die vorsorgliche Umsetzung ihrer Hauptanträge in Bezug auf alle im Zeit- punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch nicht fertiggestell- ten Fahrzeuge. Die Beschwerdegegnerin werde vier von der Beschwer- deführerin beantragte Änderungen (Rechtsbegehren Ziff. 2g, 2m, 2n und 2o) freiwillig vornehmen, womit das Rechtsschutzinteresse entfalle und die Beschwerde in diesem Umfang gegenstandslos und damit abzu- schreiben sei. Die mit Rechtsbegehren Ziff. 2b, 2c, 2h, 2k und 2l vorge- brachten Rügen seien sodann verwirkt, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Diese gerügten Elemente seien aus dem Projektanforderungskatalog bzw. den Typenskizzen ersichtlich gewesen, welche inzwischen rechts- kräftig genehmigt seien. Obwohl die Beschwerdeführerin die erwähnte Genehmigung angefochten habe, habe sie auf eine Rüge dieser Punkte in der damaligen Beschwerde verzichtet. Ohnehin seien die Vorausset- zungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht erfüllt. Bei einer Gutheissung der vorsorglichen Massnahmen müsste die Beschwerde- gegnerin die Fahrzeuge neu zeichnen, unter Umständen neu genehmi- gen lassen und schliesslich umfangreiche und äusserst kostenintensive Umbauten vornehmen; und all dies bevor über die gerügten Mängel ma- teriell befunden worden wäre. Der Endentscheid würde damit faktisch vorweggenommen. Auch wäre eine vorsorgliche Anordnung unverhält- nismässig. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die vorsorgliche Anpassung aller Fahrzeuge geeignet sein soll, um einen drohenden Nachteil von Menschen mit Behinderungen zu verhindern. Der verzögerte Einsatz der FV-Dosto-Züge würde vielmehr dazu führen, dass vermehrt altes und weniger behindertengerechtes Rollmaterial zum Einsatz käme. Die gefor- derten Anpassungen wären zudem auch nach dem Endentscheid noch möglich. Ausgenommen davon sei die geforderte Anpassung der Ein- / Ausstiegsplattform, welche aber auch heute unmöglich zu realisieren sei. Eine zeitliche Dringlichkeit liege daher nicht vor. Zu ihrem Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung führt die Be- schwerdegegnerin sodann aus, dass sich die Beschwerdeführerin einem
A-359/2018 Seite 9 Entzug der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die bereits fertiggestell- ten Fahrzeuge nicht widersetze. Da zudem die Inbetriebnahme dieser Fahrzeuge im Februar 2018 dringend notwendig sei, sei die aufschieben- de Wirkung antragsgemäss zu entziehen. Die Beschwerdeführerin ver- kenne jedoch, dass die Beschwerdegegnerin auf den Einsatz von deutlich mehr als sechs Fahrzeugen angewiesen sei um den kommerziellen Be- trieb bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2018 stufenweise hochzu- fahren. Da der Entzug der aufschiebenden Wirkung zumindest im besag- ten Umfang unstrittig sei und die für den 26. Februar 2018 geplante Inbe- triebnahme keinen weiteren Aufschub dulde, sei der Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung unverzüglich und ohne Durchfüh- rung eines weiteren Schriftenwechsels zu fällen. F. In ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2018 stellt die Bombardier Trans- portation GmbH (nachfolgend: Beigeladene; von den Parteien teilweise auch als Beschwerdegegnerin 2 bezeichnet) folgende Anträge: Rechtsbegehren: "1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2018 be- treffend die befristeten Betriebsbewilligungen gemäss Verfügungen des Bundesamtes für Verkehr vom 30. November 2017 für die Fahrzeuge RABDe 502 Nr. 94 85 0 502 001 – 023 / Doppelstock-Triebzug IC 200 (8-teilig), RAB 502 Nr. 94 085 0 502 201 – 230 / Doppelstock-Triebzug IR 200 (8-teilig) und RABe 502 Nr. 94 85 0 502 401 – 409 / Doppelstock- Triebzug IR 100 (4-teilig) sei in Bezug auf die verwirkten Rügepunkte be- treffend den äusseren Treppenhandlauf und die Gepäckgestelle nicht einzutreten. 2. a) Der Beschwerde sei, soweit darauf eingetreten werde, die aufschie- bende Wirkung zu entziehen. b) In Bezug auf die am 30. November 2017 bereits fertiggestellten sechs Fahrzeuge sei der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, die auf- schiebende Wirkung superprovisorisch, das heisst ohne vorherige Anhö- rung der Beschwerdeführerin, zu entziehen. 3. Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Erlass vorsorglicher Massnah- men seien, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, vollumfänglich abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beschwerdeführerin, vorbehaltlich der Unentgeltlichkeit des Verfah- rens i.S.v. Art. 10 BehiG."
A-359/2018 Seite 10 Verfahrensanträge: "1. Es seien die notwendigen Massnahmen zum Schutze der Geschäftsge- heimnisse der Beschwerdegegnerin 2 zu erlassen, insbesondere: a) es seien die geschwärzten Stellen dieser Stellungnahme gestützt auf Art. 27 Abs. 1 lit. b VwVG vom Akteneinsichtsrecht der Beschwerdefüh- rerin und der Beschwerdegegnerin 1 auszunehmen und der Beschwer- deführerin und der Beschwerdegegnerin 1 nur unter den Voraussetzun- gen von Art. 28 VwVG zur Kenntnis zu bringen (wesentlicher Inhalt); b) es sei der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 sowie deren Organen unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbieten, die in Rz. 30 bis Rz. 42 und Rz. 110 dieser Stellungnahme enthaltenen Informationen sowie allfällige gemäss lit. a) hiervor zur Kenntnis ge- brachten Informationen Dritten in irgendeiner Weise weiterzugeben oder zugänglich zu machen. 2. Es seien die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeits- rechte der Personen zu wahren, welche auf dem als Beilage 4 einge- reichten Video zu sehen sind. Insbesondere sei der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 sowie deren Organe unter Strafandro- hung i.S.v. Art. 292 StGB zu verbieten, das Video Dritten in irgendeiner Weise weiterzugeben oder zugänglich zu machen. 3. Die Beschwerdeverfahren gegen die drei Verfügungen vom 30. Juni 2017 seien zu vereinigen. 4. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Augenscheine sei einstweilen abzuweisen. 5. Pestalozzi Rechtsanwälte AG, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich, sei gestützt auf Art. 11b Abs. 1 VwVG als Zustellungsdomizil der Beschwerdegegne- rin 2 für diese Verfahren zu registrieren." Betreffend ihren Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung führt die Beigeladene aus, die Entscheidprognose falle zugunsten der Beschwer- degegnerin aus. Die FV-Dosto-Züge würden die gesetzlichen Vorgaben an die behindertengerechte Ausgestaltung eines interoperablen Fernver- kehrszuges erfüllen. Sodann sei es sachlich und zeitlich notwendig, die Wirkung der angefochtenen Verfügungen sofort eintreten zu lassen. Eine Verweigerung des Entzuges der aufschiebenden Wirkung würde dazu führen, dass die Beschwerdegegnerin den Fahrplanwechsel 2018/2019 nicht wie geplant realisieren könnte. Auch würde dies mit grosser Wahr- scheinlichkeit zu einem Produktionsstopp führen, was für die Beigeladene gravierende wirtschaftliche Folgen hätte. Schliesslich sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch verhältnismässig. So bestehe ein gewich- tiges öffentliches Interesse an einem ausreichenden Angebot an Schie- nenverkehr. Demgegenüber sei das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung beschränkt. Die Be- triebsbewilligungen seien bis 30. November 2018 befristet. Geplant sei sodann nur ein Einsatz von rund 25 bis 32 FV-Dosto-Züge auf bestimm-
A-359/2018 Seite 11 ten Strecken innerhalb der Schweiz. Auch würde ein Entzug der auf- schiebenden Wirkung den Entscheid in der Hauptsache nicht vorweg- nehmen. Die von der Beschwerdeführerin beantragten Massnahmen könnten auch nachträglich noch umgesetzt werden, nur in Bezug auf die Reduktion der Steigung der Rampe bestehe eine technische Unmöglich- keit, welche jedoch bereits zu Beginn der Produktion bestanden habe. Der Beschwerde sei daher die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Da die Beschwerdeführerin dem Entzug der aufschiebenden Wirkung hin- sichtlich der am 30. November 2017 fertiggestellten Züge in der Be- schwerdeschrift zugestimmt habe, sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung in diesem Umfang superprovisorisch anzuordnen. Das zum Entzug der aufschiebenden Wirkung Ausgeführte gelte sodann im Wesentlichen auch für die von der Beschwerdeführerin beantragten vorsorglichen Massnahmen. Die Voraussetzungen hierfür seien nicht er- füllt. Mit ihrem Antrag, keine am 30. November 2017 noch nicht fertigge- stellten Fahrzeuge in Betrieb zu nehmen, verlange sie effektiv die Auf- rechterhaltung der aufschiebenden Wirkung für noch nicht fertiggestellte FV-Dosto-Züge. Eine sofortige Umsetzung der verlangten Anpassungen würde sodann eine unzulässige Präjudizierung des Streits darstellen. Damit würde der Entscheid in der Hauptsache mittels vorsorglicher Mas- snahmen vollumfänglich vorweggenommen werden. G. Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin und die übrigen Verfahrensbeteiligten verlangen den Erlass vorsorglicher Massnahmen. 1.1. Über solche Verfahrensanträge hat im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der mit der Instruktion betraute Richter zu ent- scheiden (vgl. Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] und Art. 39 Abs. 1 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), sofern
A-359/2018
Seite 12
glaubhaft erscheint, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchfüh-
rung des Rechtsschriftenwechsels und eines allfälligen Beweisverfahrens
auf die Beschwerde wird eintreten können. An die Glaubhaftmachung
sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Nur wenn auf die Be-
schwerde offensichtlich nicht eingetreten werden kann, dürfen verfahrens-
rechtliche Anträge nicht an Hand genommen werden (vgl. BGE 129 II 286
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Auflage 2013, Rz. 2.73).
1.2. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG, sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat
und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die angefochtenen
Verfügungen sind zulässige Anfechtungsobjekte und stammen von einer
Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Eine Ausnahme im erwähnten Sinn
liegt nicht vor. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nicht anderes vorsieht (Art. 37
VGG). Dass der Beschwerdeführerin Beschwerdelegitimation nach
Art. 48 Abs. 2 VwVG zukommt, wird sodann von den Verfahrensbeteilig-
ten nicht bestritten und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass auf
die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte (vgl. hierzu auch das
Urteil des BVGer A-1130/2011, A-1133/2011 vom 5. März 2012 E. 3, worin
die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu Anfechtung des
Pflichtenhefts und Typengenehmigung in gleichem Sachzusammenhang
bejaht wurde).
1.3. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen unstrittig vorliegen
(vgl. 50 und 52 VwvG) ist über die beantragten vorsorglichen Massnah-
men zu entscheiden.
2.
Die Beschwerde richtet sich gegen die drei von der Vorinstanz am
30. November 2017 mit jeweils separaten Verfügungen erlassenen befris-
teten Betriebsbewilligungen für die FV-Dosto IC 200, IR 100 und IR 200.
Den Verfügungen liegt der identische Sachverhalt zugrunde und die Rü-
gen der Beschwerdeführerin richten sich gleichermassen gegen alle drei
befristet bewilligten Fahrzeugtypen, weshalb sich in allen Fällen die glei-
chen Rechtsfragen stellen. Dem Antrag sämtlicher Verfahrensbeteiligter
auf Vereinigung der Verfahren ist daher mit Blick auf die Prozessökono-
A-359/2018 Seite 13 mie stattzugeben (vgl. Urteil des BVGer B-4598/2012 vom 11. März 2013 E. 1.5). Das Bundesverwaltungsgericht hat das Beschwerdeverfahren be- reits unter einer einheitlichen Verfahrensnummer eingeschrieben. 3. Die Beigeladene wurde in der Beschwerdeschrift und im bisherigen Ver- fahren als Beschwerdegegnerin 2 bezeichnet. Sie ist jedoch nicht Verfü- gungsadressatin, sondern hat als mit der Produktion und Lieferung der Fahrzeuge Beauftragte lediglich die Gesuche um Erteilung der befristeten Betriebsbewilligungen für die Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz eingereicht. Als solche Drittpartei kann sie jedoch vom Ausgang des vor- liegenden Verfahrens unmittelbar in ihren rechtlichen oder tatsächlichen Interessen berührt sein, würde doch eine Gutheissung der Beschwerde zwangsläufig zu Anpassungen bei der Produktion führen und damit auch Auswirkungen auf die Beigeladene haben. Sie wurde daher zu Recht in das vorliegende Verfahren einbezogen, ist im weiteren Verlauf des Be- schwerdeverfahrens jedoch nicht mehr als Hauptpartei, sondern als Bei- geladene zu führen (vgl. zum Prozessinstitut der Beiladung MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.2). 4. 4.1. Nach Art. 56 VwVG kann der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei vorsorgli- che Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. Wesensmerkmal der vorsorglichen Massnahmen ist, dass sie bloss vorläufig gelten und die Regelungswirkung nur temporär eintritt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 115 f., Rz. 3.18). 4.2. Damit vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden können, müs- sen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. So setzt die Anordnung vorsorglicher Mass- nahmen Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Weiter muss der Verzicht auf Massnahmen für den Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist, wobei ein tatsächliches, insbesondere wirt- schaftliches Interesse genügen kann. Erforderlich ist sodann, dass eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand darf jedoch weder prä-
A-359/2018 Seite 14 judiziert noch verunmöglicht werden (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2 und 127 II 132 E. 3; Urteil des BGer 2A.142/2003 vom 5. September 2003 E. 3.1; Urteile des BVGer A-5641/2016 vom 18. Mai 2017 E. 11.2 und A-7429/2015 vom 23. Mai 2016 E. 2.1). 4.3. Die Behörde stützt sich auf den Sachverhalt, wie er aus den vorhan- denen Akten ergeht, und trifft ohne zeitraubende Abklärungen bloss auf- grund einer summarischen Prüfung einen prima facie-Entscheid. Herab- gesetzt sind neben den Untersuchungspflichten auch die Beweisanforde- rungen; das Glaubhaftmachen von Anliegen genügt in der Regel. Die Hauptsachenprognose kann berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrund- lagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen. Je zweifel- hafter der Verfahrensausgang erscheint, desto höhere Anforderungen sind an den für die Verfahrensdauer zu beseitigenden Nachteil, die Dring- lichkeit und die Verhältnismässigkeit der Anordnung zu stellen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2 f. und 127 II 132 E. 3, Urteil des BGer 2A.142/2003 vom 5. September 2003 E. 3.1; Urteile des BVGer A-5641/2016 vom 18. Mai 2017 E. 11.2 und A-7429/2015 vom 23. Mai 2016 E. 2.1; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.18 ff.). 4.4. Aufgrund ihrer Akzessorietät zur Hauptsache können vorsorgliche Massnahmen nur zum Schutz von Interessen angeordnet werden, die in- nerhalb des Streitgegenstandes liegen. Mehr als im Beschwerdeverfah- ren zu erreichen ist, kann vorsorglich nicht gewonnen werden (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.32 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz kann zwar nicht verabsolutiert werden, jedoch wird jeweils ei- ne besondere Rechtfertigung verlangt, wenn mittels vorsorglicher Mass- nahmen über den Streitgegenstand hinausgegangen werden soll (vgl. Zwischenverfügung BVGer A-3464/2013 vom 16. Juli 2013 E. 4.2; Urteil des BGer 1A.6/2002 vom 15. Februar 2002 E. 4; je mit Hinweisen). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin verlangt in Ziff. 1 ihrer Anträge um vorsorgli- che Massnahmen die sofortige Umsetzung der in ihren Hauptanträgen anbegehrten Anpassungen in Bezug auf alle im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch nicht fertiggestellten Fahrzeuge. Bei einer Gutheissung dieses Antrages hätte die Beschwerdegegnerin an sämtlichen noch nicht fertiggestellten Fahrzeugen mit hohen Kosten ver-
A-359/2018 Seite 15 bundene bauliche Anpassungen vorzunehmen, die sich bei einem abwei- chenden Endentscheid als unnötig erweisen und der Beschwerdegegne- rin einen finanziellen Schaden verursachen würden. Den Endentscheid im Rahmen vorsorglicher Massnahmen bereits derart vorwegzunehmen, wäre daher lediglich in Betracht zu ziehen, wenn die Hauptsachenprog- nose eindeutig und unzweifelhaft wäre. Dies trifft vorliegend jedoch nicht zu. Eine klare Prognose aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten ist nicht möglich. Aufgrund der Vielschichtigkeit der von den Parteien an- gerufenen Rechtsgrundlagen sind hierfür vertiefte Abklärungen notwen- dig. Würde dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben, würde der im Endentscheid zu regelnde Zustand somit in unzulässiger Weise präju- diziert und der Sachentscheid faktisch vorweggenommen. 5.2. Sodann fehlt es vorliegend auch an der Dringlichkeit der verlangten Anordnung. Die gerügten Mängel an den FV-Dosto lassen sich auch nach dem Endentscheid noch beheben, auch wenn möglicherweise nur mit er- höhtem Aufwand. Eine sofortige Anordnung zum Schutz der Interessen der Beschwerdeführerin erweist sich daher nicht als notwendig und es kann bis zum Abschluss des Verfahrens zugewartet werden. Es ist der Beschwerdegegnerin zu überlassen, ob sie das finanzielle Risiko einer späteren Anpassung tragen möchte. Der einzige Nachteil, der der Be- schwerdeführerin durch eine allfällige Anpassung der Fahrzeuge erst nach Abschluss des Verfahrens entsteht, besteht darin, dass die nach ih- rer Ansicht behindertengerecht ausgestalteten FV-Dosto erst zu einem späteren Zeitpunkt in Verkehr gesetzt werden können. Ein Anspruch da- rauf, dass die FV-Dosto zu einem bestimmten Zeitpunkt für den kommer- ziellen Verkehr eingesetzt werden, besteht für die Beschwerdeführerin aber ohnehin nicht. 5.3. Schliesslich überwiegt auch das Interesse der Beschwerdegegnerin, später sich allenfalls als sinnlos erweisende und mit hohen Kosten ver- bundene Anpassungen bei der Produktion der FV-Dosto zu vermeiden, das erwähnte Interesse der Beschwerdeführerin an einer früheren Inbe- triebnahme der angepassten FV-Dosto. Die Anordnung der von der Be- schwerdeführerin beantragten vorsorglichen Massnahme erweist sich da- her auch als unverhältnismässig. Der Antrag ist deshalb abzuweisen. 6. Die Beschwerdeführerin beantragt des Weiteren, es sei vorsorglich anzu- ordnen, dass die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügun- gen (30. November 2017) bereits fertiggestellten Fahrzeuge lediglich bis
A-359/2018 Seite 16 am 30. November 2018 (und nicht länger) zu Testzwecken im kommerzi- ellen Verkehr eingesetzt werden dürfen. Damit verlangt die Beschwerde- führerin lediglich das, was die angefochtenen Verfügungen ohnehin be- reits vorsehen. Alle drei angefochtenen Betriebsbewilligungen sind bis zum 30. November 2018 befristet, weshalb die bis dahin bereits fertigge- stellten Fahrzeuge nur bis zum 30. November 2018 im kommerziellen Verkehr eingesetzt werden dürfen. Für einen Einsatz über den 30. November 2018 hinaus bedarf es einer neuen Bewilligung der Vorinstanz. Mangels Rechtsschutzinteresse ist daher auf den Antrag nicht einzutreten. Sofern die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag die Anord- nung eines eigentlichen Verbots eines Einsatzes ab dem 1. Dezember 2018 verlangen möchte, geht sie über den Streitgegenstand des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens hinaus, weshalb darauf ebenfalls nicht eingetreten werden kann. 7. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde- gegnerin vorsorglich zu untersagen, am 30. November 2017 noch nicht fertiggestellte und die behindertengleichstellungsrechtlichen Anforderun- gen gemäss Rechtsbegehren 1 und 2 nicht erfüllenden Fahrzeuge in Be- trieb zu nehmen. Damit verlangt die Beschwerdeführerin im Resultat nichts anderes, als die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde in Bezug auf die am 30. November 2017 noch nicht fertigge- stellten Fahrzeuge. Der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kommt jedoch von Gesetzes wegen grundsätzlich aufschiebende Wir- kung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG und nachfolgend E. 8) und die Vorinstanz hat diese vorliegend in den angefochtenen Verfügungen auch nicht gestützt Art. 55 Abs. 2 VwVG entzogen. Unter dem Vorbehalt eines allenfalls noch anzuordnenden Entzuges der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. nachfolgend E. 8 f.) ist es der Beschwerdegegnerin deshalb bereits von Gesetzes wegen untersagt, während des hängigen Beschwerdeverfahrens von den befristeten Be- triebsbewilligungen Gebrauch zu machen und die FV-Dosto in Betrieb zu nehmen. Auf diesen Antrag der Beschwerdeführerin ist folglich mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Allerdings stellen die Beschwer- degegnerin, die Beigeladene und auch die Vorinstanz in ihren Stellung- nahmen jeweils den Antrag, der Beschwerde nach Art. 55 Abs. 2 VwVG die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die Frage, ob die Beschwerde- führerin die am 30. November 2017 noch nicht fertiggestellten Fahrzeuge während des hängigen Beschwerdeverfahrens trotz grundsätzlich auf- schiebender Wirkung der Beschwerde in Betrieb nehmen darf, ist daher
A-359/2018 Seite 17 im Rahmen des Antrages auf Entzug der aufschiebenden Wirkung zu klä- ren. 8. 8.1. In der Regel kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Aufschiebende Wirkung besagt, dass die in einer Verfügung angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern bis zum Beschwerdeentscheid vollständig gehemmt werden soll. Zweck der aufschiebenden Wirkung ist es, die Beschwerde führende Person die nachteiligen Wirkungen der Verfügung solange nicht fühlen zu lassen, bis über deren Rechtmässigkeit entschieden ist. Der Beschwerde führenden Partei wird insoweit ein umfassender vorläufiger Rechtsschutz gewährt, als der rechtliche und tatsächliche Zustand, wie er vor Erlass der Verfü- gung bestanden hat, bis zum Entscheid des Gerichts in der Sache auf- rechterhalten bleibt. Konkret bedeutet dies, dass von begünstigenden Anordnungen (noch) nicht Gebrauch gemacht werden kann, belastenden Anordnungen (vorläufig) nicht Folge zu leisten ist (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.19 mit Hinweisen). 8.2. Nach Art. 55 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz bzw. der In- struktionsrichter von Amtes wegen oder auf entsprechenden Antrag hin die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde entziehen, sofern die Ver- fügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Gemäss der Recht- sprechung müssen für den Entzug keine ganz aussergewöhnlichen Um- stände vorliegen, aber doch zumindest überzeugende Gründe gegeben sein. Es ist zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbar- keit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegen- teilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Wie beim Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen nach Art. 56 VwVG stützt sich die Beschwerdeinstanz auf den Sachverhalt, wie er aus den vorhandenen Akten hervorgeht, und trifft ohne zeitraubende Abklärungen bloss aufgrund einer summarischen Prüfung einen prima facie-Entscheid. Herabgesetzt sind zudem auch hier die Untersuchungspflichten und die Beweisanforderungen, so dass das Glaubhaftmachen von Anliegen in der Regel genügt (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.24 und 3.27 mit Hinweisen). 9. Die Beschwerdegegnerin, die Beigeladene und auch die Vorinstanz bean- tragen in ihren Stellungnahmen jeweils, der Beschwerde sei die aufschie-
A-359/2018 Seite 18 bende Wirkung zu entziehen. Die Beschwerdeführerin teilt diesbezüglich in ihrer Beschwerdeschrift vom 15. Januar 2018 mit, sie wende sich nicht dagegen, dass die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü- gungen, am 30. November 2017, bereits fertiggestellten Fahrzeuge – nach ihrem Kenntnisstand seien dies je zwei Fahrzeuge pro Fahrzeugtyp IC 200, IR 200 und IR 100 – bis zum 30. November 2018 für den kom- merziellen Betrieb in Verkehr genommen würden. Einem Entzug der auf- schiebenden Wirkung in diesem Umfang würde sie sich nicht widerset- zen. Damit besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, der Be- schwerde in Bezug auf die am 30. November 2017 fertiggestellten FV- Dosto die aufschiebende Wirkung zu entziehen, was entsprechend zu verfügen ist. 10. Umstritten ist hingegen der Entzug der aufschiebenden Wirkung bezüg- lich der am 30. November 2017 noch nicht fertiggestellten FV-Dosto. Die Beschwerdegegnerin beantragt, hierüber unverzüglich und ohne weiteren Schriftenwechsel superprovisorisch zu entscheiden, da die für den 26. Februar 2018 geplante Inbetriebnahme keinen weiteren Aufschub dulde. Sie sei auf den Einsatz von mehr als nur sechs Fahrzeugen ange- wiesen, nämlich auf mindestens 25 Fahrzeuge, um den kommerziellen Betrieb bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2018 stufenweise hoch- zufahren. Wie viele FV-Dosto deswegen bereits am 26. Februar 2018 in Betrieb gesetzt werden sollen und müssen, legt sie jedoch nicht dar. Aus der Stellungnahme der Beigeladenen geht hierzu hervor, dass am 26. Februar 2018 die Inbetriebnahme der am 30. November 2017 bereits fertiggestellten sechs FV-Dosto geplant ist. Darauf ist abzustellen. Nach- dem der Entzug der aufschiebenden Wirkung für diese sechs FV-Dosto unstrittig und zu verfügen ist (vgl. vorstehend E. 9), ist die für eine super- provisorische Anordnung notwendige Dringlichkeit eines darüber hinaus- gehenden Entzuges der aufschiebenden Wirkung nicht dargetan. Der Be- schwerdeführerin ist daher zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs zu- nächst noch Gelegenheit einzuräumen, zum Antrag auf Entzug der auf- schiebenden Wirkung betreffend die am 30. November 2017 noch nicht fertiggestellten FV-Dosto Stellung zu nehmen. 11. Nebst dem bereits behandelten Antrag auf Vereinigung der Verfahren (siehe vorstehend E. 2) stellen die Verfahrensbeteiligten diverse Verfah- rensanträge. Hierzu kann Folgendes ausgeführt werden:
A-359/2018 Seite 19 11.1. Die Beschwerdeführerin stellt in der Beschwerdeschrift einen Antrag auf Durchführung eines Augenscheines. Beim Verfahren um Erlass vor- sorglicher Massnahmen handelt es sich um ein summarisches Verfahren, bei welchem grundsätzlich ohne zeitraubende Beweisabnahmen bloss aufgrund der Akten zu entscheiden ist (vgl. vorstehend E. 4.3). Auf die Durchführung eines Augenscheines ist daher im vorsorglichen Massnah- menverfahren bereits aus zeitlichen Gründen zu verzichten. Soweit er- sichtlich bezieht sich dieser Antrag jedoch ohnehin nicht auf das vorsorg- liche Massnahmenverfahren, sondern vielmehr auf das Hauptverfahren. Entsprechend erübrigt sich eine formelle Abweisung dieses Antrages wie von der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen beantragt. Die Durch- führung eines Augenscheines im Rahmen des Hauptverfahrens bleibt vorbehalten. 11.2. Die Akten aus den abgeschlossenen Verfahren des Bundesverwal- tungsgerichts A-1130/2011 und A-1133/2011, auf welche sich die Verfah- rensbeteiligten in ihren Rechtsschriften beziehen und bei welchen es ebenfalls Fragen des Behindertengleichstellungsrechts im Zusammen- hang mit den FV-Dosto zu klären galt, sind antragsgemäss beizuziehen. 11.3. Je ein Exemplar der Stellungnahmen samt Beilagen der Vorinstanz, der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen ist wechselseitig den üb- rigen Verfahrensbeteiligten in der eingereichten Form – teilweise ge- schwärzt – zuzustellen. Nach Art. 27 Abs. 1 Bst. b und Art. 27 Abs. 2 VwVG kann die Einsichtnahme in Akten und Aktenstücke zum Schutz pri- vater Geheimhaltungsinteressen auch mit der Auflage der Nichtweiterga- be der Informationen an Dritte unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB verbunden werden (vgl. WALDMANN/OESCHGER, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 27 N 40 mit Hinweisen). Im Weiteren sind die Interes- sen von nicht am Verfahren beteiligten Dritten und deren Persönlichkeits- rechte von Amtes wegen zu beachten und regelmässig hoch zu gewich- ten (STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 31 zu Art. 27; WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 27 N 28 ff.). Die Stellungnahme der Beigeladenen vom 2. Februar 2018 enthält in Rz. 30 bis 42 und Rz. 110 Informationen, welche Rückschlüsse auf die Finanzierung, Organisation und Strategie und damit auf Geschäftsge- heimnisse der Beigeladenen zulassen. Der Beschwerdeführerin, der Vo- rinstanz und der Beschwerdegegnerin sowie deren Rechtsvertretern und Organen ist daher antragsgemäss unter Strafandrohung gemäss Art. 292
A-359/2018 Seite 20 i.V.m. Art. 106 StGB, d.h. mit Busse bis Fr. 10'000.–, zu verbieten, diese Informationen Dritten weiterzugeben oder zugänglich zu machen. Das- selbe gilt für das von der Beigeladenen als Beilage 4 zu ihrer Stellung- nahme vom 2. Februar 2018 eingereichte Video. Darauf sind am Verfah- ren nicht beteiligte Drittpersonen zu sehen, zu deren Persönlichkeits- schutz sich eine entsprechende Anordnung rechtfertigt. 12. Über die Kosten dieser Zwischenverfügung und allfällige Parteientschädi- gungen wird im Entscheid über die Hauptsache zu befinden sein.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden gegen die drei befristeten Betriebsbewilligungen vom 30. November für die Fernverkehrs-Doppelstock-Triebzüge IC 200, IR 200 und IR 100 werden im Verfahren A-359/2018 vereinigt. 2. Die Bombardier Transportation GmbH wird im weiteren Verfahren als Beigeladene geführt. 3. Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Erlass vorsorglicher Massnah- men werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die am 30. November 2017 bereits fertiggestellten Fernverkehrs-Doppelstock- Triebzüge (je zwei Ausfertigungen der Typen IC 200, IR 200 und IR 100) entzogen. 5. Der Beschwerdeführerin wird eine nicht erstreckbare Frist bis 26. Februar 2018 eingeräumt, um zum Antrag der übrigen Verfahrensbeteiligten auf Entzug der aufschiebenden Wirkung für die am 30. November 2017 noch nicht fertiggestellten Fernverkehrs-Doppelstock-Triebzüge Stellung zu nehmen.
A-359/2018 Seite 21 6. Die Akten aus den Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts A-1130/2011 und A-1133/2011 werden beigezogen. 7. Je ein Exemplar der Eingabe der Vorinstanz vom 2. Februar 2018, der teilweise geschwärzten Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2018 samt Beilagen 1-11 und der teilweise geschwärzten Eingabe der Beigeladenen vom 2. Februar 2018 samt Beilagen 1-9 geht jeweils an die übrigen Verfahrensbeteiligten. 8. Der Beschwerdeführerin, der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin sowie deren Rechtsvertretern und Organen wird unter Strafandrohung gemäss Art. 292 i.V.m. Art. 106 StGB verboten, die in der Eingabe der Beigeladenen vom 2. Februar 2018 in Rz. 30 bis 42 und Rz. 110 enthal- tenen Informationen sowie das als Beilage 4 zur erwähnten Eingabe der Beigeladenen vom 2. Februar 2018 eingereichte Video Dritten in irgend- einer Weise weiterzugeben oder zugänglich zu machen. Art. 292 StGB hat folgenden Wortlaut: Art. 292 Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfü- gung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 9. Über die Festsetzung allfälliger Kosten für diese Zwischenverfügung und die Zusprechung von Parteientschädigungen wird mit der Hauptsache entschieden.
A-359/2018 Seite 22 10. Diese Verfügung geht an: – die Beschwerdeführerin (inkl. Beilagen; Einschreiben mit Rückschein, vorab per Fax) – die Beschwerdegegnerin (inkl. Beilagen; Einschreiben mit Rückschein, vorab per Fax) – die Beigeladene (inkl. Beilagen; Einschreiben mit Rückschein, vorab per Fax) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; inkl. Beilagen; Einschreiben mit Rück- schein, vorab per Fax)
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Marcel Zaugg
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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