Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-3585/2008
Entscheidungsdatum
04.06.2009
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Abt ei l un g I A-35 8 5 /2 00 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 0 9 Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Nadine Mayhall. X._______ AG, vertreten durch ..., Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Sektion Zollverfahren, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Zoll (Solidarhaftung der Zollanmelderin). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

A- 35 85 /2 0 0 8 Sachverhalt: A. Die A._______ GmbH bezweckte bis zu ihrer Löschung gemäss Handelsregisterauszug unter anderem den Import von Lebens- mittelprodukten und war im Besitz der Generaleinfuhrbewilligung (GEB) Nr. ... . Mit Verfügung vom 9. September 2005 erhielt sie vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) auf Grund einer Versteigerung einen Kontingentsanteil von 9'000 Kilogramm Rindfleisch zugeteilt. Bereits in den Steigerungsbedingungen war darauf aufmerksam ge- macht worden, die Einfuhr zum reduzierten Kontingentszollansatz (KZA) sei erst nach der Zahlung des gesamten Zuschlagspreises zu- lässig. Auf der erwähnten Verfügung fand sich ausserdem der Hinweis, dass jede Einfuhr vor der Bezahlung des Zuschlagspreises eine Ein- fuhr ausserhalb des Zollkontingents darstelle, die somit zum Ausser- kontingentszollansatz (AKZA) zu verzollen sei. Ebendieser Hinweis fand sich schliesslich auf der Rechnung gleichen Datums. B. Am 20. September 2005 nahm die X._______ AG im Auftrag der A._______ GmbH eine Einfuhrzollanmeldung von 9'000 Kilogramm Rindfleisch zum KZA vor. Da zu diesem Zeitpunkt der Zuschlagspreis indessen noch nicht bezahlt worden war, forderte die Eidgenössische Zollverwaltung (Oberzolldirektion; OZD) nach Überweisung durch das BLW und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs von der A._______ GmbH mittels Nachbezugsverfügung vom 25. Januar 2006 die Abgabendifferenz zwischen AKZA und KZA im Betrag von Fr. ... (bestehend aus Fr. ... Zoll sowie Fr. ... Mehrwertsteuer) nach. Dieser Entscheid erwuchs zwar in Rechtskraft. Der erwähnte Betrag wurde von der A._______ GmbH aber nie bezahlt; aus dem seitens der OZD angestrengten Betreibungsverfahren resultierte am ... ein Verlust- schein über den gesamten Betrag. Die A._______ GmbH wurde am ... aus dem Handelsregister gelöscht. C. Am 31. Juli 2007 informierte die OZD die X._______ AG über das bisherige Verfahren gegen die A._______ GmbH, stellte ihr in Aussicht, den Betrag von Fr. ... bei ihr einzufordern und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Die entsprechende Nachbezugsverfügung erging am 29. April 2008. Se ite 2

A- 35 85 /2 0 0 8 D. Hiergegen erhob die X._______ AG (Beschwerdeführerin) am 2. Juni 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung über die Leistungspflicht vom 29. April 2008. Die OZD ihrerseits schloss am 21. Juli 2008 auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwer- deführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb ein- zutreten. 1.2Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt be- trifft Einfuhren aus dem Jahre 2005, so dass auf die vorliegende Be- schwerde materiell noch die alte Zollrechtsordnung (vgl. Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465] sowie die Ver- ordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]) Anwendung findet (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZG). 2. Nach Art. 1 aZG hat, wer Waren über die Zollgrenze befördert, die Vorschriften für den Verkehr über die Grenze und die Entrichtung der Abgaben nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) zu befolgen. Alle Waren, die über die schweizerische Zoll- grenze ein- oder ausgeführt werden, müssen grundsätzlich nach dem Generaltarif gemäss Art. 1 Abs. 1 ZTG, Anhänge 1 und 2, verzollt werden, der auch die Zollkontingente regelt. Als Zollkontingent gilt eine bestimmte Menge eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses, die zu ei- nem bestimmten Zollansatz eingeführt werden kann. Die im Zusam- menhang mit dem Beitritt der Schweiz zur Welthandelsorganisation Se ite 3

A- 35 85 /2 0 0 8 (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der entsprechenden GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation; SR 0.632.20) eingeführte Re- gelung erlaubt sowohl den Import inner- als auch ausserhalb eines Zollkontingents. Die Einfuhr innerhalb des Zollkontingents unterliegt jedoch einem geringeren Zollansatz, während für die Einfuhr ausser- halb des Zollkontingents regelmässig ein bedeutend höherer Zoll be- zahlt werden muss, der gewöhnlich prohibitive Wirkung hat (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1, 128 II 34 E. 2b; Botschaft des Bundesrates zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002], BBl 1996 IV S. 115). Im Agrarbereich hat der Bundesrat die Verteilung der Zoll- kontingente in den Art. 10 bis 20 der Allgemeinen Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeug- nissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV; SR 916.01) geregelt (vgl. Art. 10 Abs. 4 lit. b und c ZTG in Verbindung mit den Art. 20 bis 22 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft [Land- wirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1]). Im Fall der Zuteilung durch Versteigerung (Art. 16 ff. AEV) ist nach Art. 19 Abs. 2 AEV vor der Be- zahlung des gesamten Zuschlagspreises die Einfuhr zum KZA nicht zulässig (BGE 129 II 160 E. 3.2). Im Bereich des Schlachtvieh- und Fleischmarktes gilt nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlacht- viehverordnung, SV; SR 916.341) die gleiche Vorschrift, dass die Einfuhr zum KZA oder zum Nullzoll erst nach der Zahlung des gesam- ten Zuschlagspreises zulässig ist ([anstelle zahlreicher] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1723/2006 vom 19. September 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Mit dieser Regelung hat der Bundesrat eine Vorbedingung in Form der vorgängigen Bezahlung des gesamten Zuschlagspreises eingeführt, von deren Einhaltung die Einfuhr zu den Vorzugsbedingungen des KZA abhängt (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 2A.65/2003 vom 29. Juli 2003). 3. Werden Waren zum KZA deklariert, obwohl kein (genügender) Kontingentsanteil (mehr) zur Verfügung steht, so wird objektiv der Tat- bestand der Zollübertretung (Art. 74 Ziff. 9 aZG) erfüllt (vgl. Art. 118 ZG [Zollhinterziehung]). Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) ist die in- folge einer Widerhandlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten (Abs. 1). Art 12 Abs. 2 VStrR ergänzt, dass zur Nachleistung verpflichtet ist, wer Se ite 4

A- 35 85 /2 0 0 8 in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Ver- gütung oder des Beitrages. Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehören insbesondere jene Personen, welche wie Speditionsfirmen dem weit gezogenen Kreis der Zollzahlungs- pflichtigen nach Art. 13 und 9 aZG zugehören, denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1; [anstelle vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1726/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.1). Sie sind direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Per- sonen – für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt – haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leistungs- pflichtig, wenn sie nichts von der falschen Deklaration wussten (BGE 106 Ib 198 E. 6c/d) und selber aus der Widerhandlung keinen persön- lichen Nutzen gezogen haben (Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1; vgl. zum Ganzen auch MICHAEL BEUSCH, in Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, Bern 2009 Rz. 12 zu Art. 70). 4. 4.1Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin als Spediteurin 9'000 Kilogramm Rindfleisch über die Grenze gebracht und diese zum KZA deklariert; sie tat dies, obwohl die Importeurin A._______ GmbH den Zuschlagspreis noch nicht entrichtet hatte und deshalb der höhere AKZA hätte angewendet werden müssen (vgl. E. 2). Darin liegt objektiv eine Zollübertretung im Sinne von Art. 74 Ziff. 9 aZG. Die Be- schwerdeführerin, welche wie dargelegt zum Kreis der Zollzahlungs- pflichtigen nach Art. 13 und 9 aZG gehört (vgl. E. 3.1), ist dergestalt für die nicht erhobenen Abgaben nachleistungspflichtig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1). Dies hat die Vorinstanz zu Recht entsprechend festgehalten. 4.2Als nicht stichhaltig erweisen sich dagegen die Vorbringen der Be- schwerdeführerin. Vorab ist nicht ersichtlich, inwieweit sich der vorlie- gend verwirklichte Sachverhalt in den rechtlich massgebenden Aspek- ten von demjenigen im Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 beurteilten unterscheiden soll. Hier wie dort wurden Se ite 5

A- 35 85 /2 0 0 8 Waren zu Unrecht zum KZA angemeldet. Dabei ist unerheblich, ob das Kontingent bereits ausgeschöpft oder mangels Bezahlung des Zu- schlagspreises noch nicht verfügbar war. Was sodann die Rügen der mangelnden Kommunikation bzw. des ungenügenden rechtzeitigen Einbezugs der Beschwerdeführerin in das Verfahren gegen die Impor- teurin A._______ GmbH betrifft, wodurch der Verzoller zum Bürgen werde, so verkennt das Bundesverwaltungsgericht – wie im Übrigen auch der Gesetzgeber – die mit dieser Rechtslage für Speditions- firmen wie die Beschwerdeführerin verbundenen unbefriedigenden Folgen durchaus nicht, ebensowenig den Umstand, dass sich nach heute geltendem Recht Fälle wie der vorliegende höchstens ganz ausnahmsweise mehr ereignen können (Art. 70 Abs. 4 Bst. b ZG; vgl. auch BBl 2004 643 sowie BEUSCH, a.a.O., Rz. 21 zu Art. 70). Für den hier einzig interessierenden Zeitraum fehlt es indessen an einer die Solidarhaft ausschliessenden Gesetzesnorm ebenso wie an einer sol- chen, welche den vorgängigen Einbezug des potentiell Solidarhaf- tenden ermöglicht hätte (so z.B. seit dem 1. April 2008 vorgesehen in Art. 36a f. der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsab- hängige Schwerverkehrsabgabe [SR 641.811]). Nach dem damals gel- tenden Recht bleibt es dabei, dass die Zollbehörden die Beschwerde- führerin in Anspruch nehmen durften. Was schliesslich die Bemerkun- gen zum Verhalten der Importeurin A._______ GmbH bzw. von deren Rechtsvertreter betrifft, so bildet dieses nicht Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens und ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, entsprechende Schritte in den dafür vorgesehenen Verfahren zu er- greifen. Die Beschwerde ist mithin vollumfänglich abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Sie werden nach Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 5'000.-- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Se ite 6

A- 35 85 /2 0 0 8 2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 5'000.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Michael BeuschNadine Mayhall Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis- mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se ite 7

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