Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-3584/2021
Entscheidungsdatum
27.07.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-3584/2021

Urteil vom 27. Juli 2023 Besetzung

Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Ana Pajovic.

Parteien

A._______, (...), vertreten durch lic. iur. Stefan Oesterhelt, Rechtsanwalt, und MLaw Miriam Kämpf, Rechtsanwältin, (...), 8005 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA CH-SE).

A-3584/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Swedish Tax Agency, Unit for International Relations, Solna, Schweden (nachfolgend: STA oder ersuchende Behörde), hat mit Schrei- ben vom [Datum] und gestützt auf Art. 27 des Abkommens vom 7. Mai 1965 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.971.41; nachfol- gend: DBA CH-SE) ein Amtshilfeersuchen betreffend A._______ (nachfol- gend: betroffene Person) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nach- folgend: ESTV) gerichtet. Als Informationsinhaberin wurde die Bank B._______ AG (nachfolgend: Bank) genannt. A.b Die STA führte in Bezug auf den Sachverhalt aus, dass die Steueran- sässigkeit der betroffenen Person in Schweden untersucht werde, wobei anlässlich der laufenden Untersuchung folgendes habe festgestellt werden können: Die betroffene Person besitze die schwedische Staatsbürgerschaft. Sie sei im Jahr [...] aus Schweden ausgewandert und habe seither gegenüber den schwedischen Behörden angegeben, in [Ausland], der Schweiz und in [an- deres Land im Ausland] zu leben. Der betroffenen Person gehöre eine Wohnung in der Schweiz und sie werde in der Schweiz offenbar [Angaben zur Besteuerungsart]. Es gäbe jedoch mehrere Anzeichen dafür, dass die betroffene Person wei- terhin eine Beziehung mit [Ex-Partnerin] führe und mit dieser in Schweden lebe; sie seien nie verheiratet gewesen und letztere sei immer in Schweden steueransässig gewesen. Zudem würden [gewisse Angehörige] der be- troffenen Person ebenfalls in Schweden leben. Zwar seien das Familienun- ternehmen («the family business») an [gewisse Angehörige] der betroffe- nen Person übergeben worden, jedoch sei aufgrund der Korrespondenz zwischen der betroffenen Person und der schwedischen Bank C._______ AB erkennbar, dass erstere nach wie vor stark in die Geschäftsführung des Unternehmens involviert sei. Die betroffene Person sei zudem für über [...]% der Finanzierung der Gesellschaften in Familienbesitz («the family companies») mittels Darlehen (direkt oder über [gewisse Angehörige]) ver- antwortlich. Die betroffene Person sei zudem auch in mehrere andere schwedische Ge- sellschaften involviert, indem sie Anteile an diesen halte und ein aktives

A-3584/2021 Seite 3 Interesse an der Geschäftsführung zeige («[...] takes an active interest in the running of the business»). Die betroffene Person besitze zudem [im Ausland] domizilierte Gesellschaften, über welche sie mehr als [...] SEK in verschiedene schwedische Gesellschaften investiert habe. Es seien meh- rere nicht drittvergleichskonforme Transaktionen zwischen den Gesell- schaften [im Ausland] und den schwedischen Gesellschaften im Familien- besitz bekannt. Die STA sei zum Schluss gekommen, dass die betroffene Person in Schwe- den lebe, weshalb sie nach schwedischem Recht als steuerlich ansässig gelte. Die Untersuchungsergebnisse würden ebenfalls darauf hindeuten, dass die betroffene Person ihren Lebensmittelpunkt («centre of vital inte- rests») in Schweden habe, weshalb die betroffene Person auch in Überein- stimmung mit dem Steuerabkommen («tax treaty») zwischen Schweden und der Schweiz als in Schweden steuerlich ansässig gelte. Die betroffene Person habe in Schweden kein Einkommen deklariert. Da die STA jedoch von einer steuerlichen Ansässigkeit in Schweden ausgehe, sei die betroffene Person hinsichtlich jeglicher Einkünfte in Schweden un- eingeschränkt steuerpflichtig. Dies würde auch sämtliche Einkünfte wie bei- spielsweise Zinserträge, Dividenden sowie Kapitalgewinne aus der Ver- äusserung von Finanzinstrumenten betreffen, die auf das der STA be- kannte Bankkonto der betroffenen Person bei der Bank in der Schweiz ge- flossen seien. Weiter führt die STA aus, sie habe die betroffene Person aufgefordert, die ersuchten Informationen beizubringen und auch eine Bestätigung über die steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Staat einzureichen. Daraufhin habe die betroffene Person geantwortet, dass sie sich in der Schweiz als steuerlich ansässig betrachte, weshalb sie nicht verpflichtet sei, irgendwel- che weiteren Informationen beizubringen. Die STA habe ausserdem Kennt- nis davon, dass die betroffene Person beim schwedischen Einwohneramt Informationen eingereicht habe, wonach die betroffene Person zwischen [betroffener Zeitraum] in [Ausland], und nicht in der Schweiz, gelebt habe. A.c Ferner bestätigte die STA in ihrem Ersuchen, dass sie alle erhaltenen Informationen vertraulich und nur für die im DBA CH-SE genannten Zwecke verwenden werde; dass das Ersuchen gesetzeskonform und praxisgemäss sowie im Rahmen des DBA CH-SE gestellt wurde; dass die STA von der Schweiz unter vergleichbaren Umständen verlangte Informationen nach ih-

A-3584/2021 Seite 4 rem eigenen Recht zur Verfügung stellen würde; dass sie alle nach inner- staatlichem Recht verfügbaren Wege der Informationsbeschaffung mit Aus- nahme solcher, die unverhältnismässig wären, ausgeschöpft habe. A.d Die STA hat die ESTV für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. De- zember 2019 um die Beantwortung verschiedener Fragen bzw. um Über- mittlung verschiedener Informationen ersucht (zu den einzelnen Fragen, vgl. Bst. C). A.e Gemäss Amtshilfeersuchen der STA seien die ersuchten Informationen voraussichtlich relevant, da sie die Vermutung der steuerlichen Ansässig- keit der betroffenen Person in Schweden stützen könnten und gegebenen- falls für die korrekte Einschätzung der Einkommenssteuer der betroffenen Person in Schweden benötigt würden. B. B.a Am 19. Februar 2021 ersuchte die ESTV die Bank, die Steuerverwal- tung des Kantons D._______ (nachfolgend: Steuerverwaltung D.) sowie das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (nachfol- gend: EGBA) um Zustellung der ersuchten Informationen. Die Bank, die Steuerverwaltung D. und das EGBA kamen den jeweiligen Editi- onsaufforderungen fristgerecht nach. B.b Am 22. März 2022 setzte die ESTV die betroffene Person über das Amtshilfeersuchen sowie über die beabsichtigte Übermittlung der Informa- tionen in Kenntnis. Zudem wies die ESTV die betroffene Person auf die Möglichkeit des vereinfachten Verfahrens mittels Zustimmung zur Informa- tionsübermittlung hin. B.c Am 8. April 2021 zeigten Rechtsanwalt Stefan Oesterhelt und Rechts- anwältin Miriam Kämpf gegenüber der ESTV das Mandatsverhältnis zur betroffenen Person an und ersuchten gleichzeitig um Akteneinsicht. Diese wurde nach erteilter Erlaubnis durch die ersuchende Behörde am 14. bzw. 15. April 2021 gewährt. B.d Am 17. Mai 2021 reichte die betroffene Person nach erstreckter Frist eine Stellungnahme ein. C. Mangels Zustimmungen zum Informationsaustausch erging am 7. Juli 2021 die Schlussverfügung der ESTV gegenüber A._______ als «betroffene Per- son 1». Die ESTV kam darin nach erfolgter Prüfung des Ersuchens und

A-3584/2021 Seite 5 den Vorbringen in der Stellungnahme der betroffenen Person zum Schluss, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe zu leisten sei (Ziffer 1 des Dispo- sitivs). In Ziffer 2 des Dispositivs nannte die ESTV die bei der Bank, der Steuerverwaltung D._______ und dem EGBA edierten und zu übermitteln- den Informationen und Dokumente betreffend die betroffene Person. Auf die im Amtshilfeersuchen gestellten Fragen (vgl. Sachverhalt Bst. A.c) sol- len die folgenden Antworten bzw. Informationen übermittelt werden [Her- vorhebungen BVGer]:

  1. General tax information: a. Is A._______ known to your tax authorities? According to the cantonal tax authority D._______ A._______ is known and registered in the canton of D., Switzerland. b. If yes, what type of address is he registered at? According to the cantonal tax authority of D. A._______ is registered at the following address: [...], Switzerland. c. Does A._______ carry out any business activities? [...]. d. Is A._______ resident in Switzerland according to your domestic law and/or the tax treaty applicable? According to the cantonal tax authority of D._______ A._______ is [...] resident in Switzerland. [...]. e. Does A._______ have a permanent home/habitual abode in Switzerland? Please find the requested information in the answers provided under question 1 b. as well as under “Real estate/immovable property”. f. Please specify whether A._______ has social/economic con- nections in Switzerland (center of vital interests). [...]

A-3584/2021 Seite 6 g. Do you have any information (pieces of evidence) to demon- strate on which dates A._______ has been present in your coun- try since 1 January 2015? [...]. h. Please state any known income received and taxes paid by A., if available, during the period 1 Jan 2015 - 31 Dec 2019. [...]. A. paid the following taxes in the respective years: Year: [...] taxes paid in total: 2015 [...] CHF 2016 [...] CHF 2017 [...] CHF 2018 [...] CHF 2019 [...] CHF i. Please state the income tax paid in each relevant year from 2015 to 2019. Please refer to the answer to question 1 h. j. Please provide all relevant documentation relating to any changes in A.’s tax position which might have occurred in the period 2015-2019 (this is referring to the fact that A. reported to Swedish authorities that between [...] he was living in [...]). [...]. 2. For all accounts in B.________ AG in the name of A._______ – includ- ing but not restricted to account number [...] – whether in his name or jointly with others, or to which A._______ is signatory or of which A.________ is the ultimate beneficial owner, the following documents or information: a. Identification (company number, country of registration, ad- dress) of the account holder(s); [...].

A-3584/2021 Seite 7 b. Identification (name) of the beneficial(s) owner(s) and/or the au- thorized person, signatory(ies); [...]. c. Copies of the following documents: i. Account opening form(s) (incl. Form A/T or other docu- ments assessing the beneficial ownership) during the relevant period; ii. Identification documents of the persons mentioned un- der letter (a) above, if available; iii. Power of attorney of the persons mentioned under letter (a) above, if available; iv. Statement of assets as of each 1 January from 2015 to 2019; v. Account statements from 1 January 2015 to 31 January 2019; Please find enclosed the requested documentation, as far as avail- able, provided by B._______ AG, enclosed (underlying account documentation and similar: enclosure 2; bank statements: enclo- sure 3). d. The closing of the date of the account and a copy of the closing order, if applicable; [...]. Please find this information in the enclosure 1 provided for the answer to question c. e. Details of the delivery address(es) of the bank documents, if not already visible in the opening form; Please find this information in the enclosure 2 provided for the answer to question c. f. If an e-banking contract exists/existed, details of the authorized person(s); [...].

A-3584/2021 Seite 8 g. For all the above accounts, where the customer accesses and manages the accounts electronically, information to include con- firmation of how the access to the accounts was managed, showing: - i. Mobile phone numbers registered for access on any mo- bile application. ii. Detail of all IP addresses shown as used to access any of the above accounts, to show for the relevant period: - a. Date of access b. IP Address used for access Please find enclosed the requested information (as far as available), provided by B._______ AG (enclosure 4). h. Any instructions received by the bank in any form, including let- ter, email, fax or telephone from A._______ or any other person acting on his personal behalf or on his instruction or authority, requesting any payments or transfers to be made from the ac- counts; Please find this information, if available, in the enclosure 2 provided for the answer to question c. i. Telephone logs and/or audio file of recorded calls between A._______ and the bank. The telephone log should include in- formation regarding who made the call (i.e. was it incoming or outgoing), date and time, as well as the telephone number from which A._______ called, or was called on; [...]. 3. Real estate/immovable property Please provide details of any immovable property (eg land, buildings, houses and apartments) registered under the name of A._______. [...] (enclosure 5). Zudem wies die ESTV darauf hin, dass nicht amtshilfefähige Informationen, die nicht ausgesondert werden konnten, geschwärzt worden seien.

A-3584/2021 Seite 9 In Ziffer 3 des Dispositivs verfügte die ESTV, sie werde die STA auf die auf das Spezialitätsprinzip (Bst. a) sowie auf die Geheimhaltung der Informati- onen (Bst. b) hinweisen. D. Am 19. Juli 2021 ersuchte die betroffene Person die ESTV um Zustellung der zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen (Fragen und Antworten so- wie dazugehörige Beilagen [«enclosures»]) gemäss dem Stand der Schlussverfügung. Diese wurden ihr von der ESTV am 19. Juli 2021 über- mittelt. E. Am 9. August 2021 erhob die betroffene Person (nachfolgend: Beschwer- deführer) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 7. Juli 2021 Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer bean- tragt – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes –, die Schlussverfügung der ESTV sei aufzuheben und der STA keine Amts- hilfe zu leisten. Subeventualiter [recte: eventualiter] sei die Sache an die ESTV zur Vornahme der gesetzeskonformen Anpassungen und Schwär- zungen zurückzuweisen. Sub-Subventualiter [recte: subeventualiter] bean- tragt der Beschwerdeführer die nachfolgenden Schwärzungen bzw. Anpas- sungen der zu übermittelnden Informationen und der «Enclosures» 1-5 so- wie, dass diese erst in revidierter Form auszutauschen seien:

Antwort auf Frage h) & i): Streichung von [Besteuerungsart] sowie der in der Schweiz tatsächlich bezahlten Steuerbeträge und der dazugehörigen Titel [Besteuerungsart]. In Enclosure 1: Schwärzung der Angaben zur [Besteuerungsart]. In Enclosure 2: Schwärzung der Telefonnummer und E-Mail-Adresse von A., der Adressen in [...] sowie [...]; vollständige Schwärzung des Dokuments [...] S. 14. In Enclosure 3: Schwärzung der Überweisungen betr. folgende Personen: Gemeinde E., Gemeindeverwaltung E., Kanton D., F._______ SA, G._______ S.A., H._______ Sarl, I._______ SA sowie Schwärzung der Adressen in [...]. In Enclosure 5: Schwärzung der Namen der Eltern des Beschwerdefüh- rers, der Nationalität, [...], der Angaben zur [Aufenthaltsbewilligung], der Angaben zu den c/o-Adressen, des Zivilstandes sowie des Verkaufspreises

A-3584/2021 Seite 10 der Liegenschaft und von geleisteten Anzahlungen; Schwärzung der Anga- ben zum Notar J._______. F. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2021 beantragt die ESTV (nach- folgend auch: Vorinstanz), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, even- tualiter sei sie kostenpflichtig abzuweisen.

Auf die konkreten Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit diese für den Entscheid relevant sind – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der STA ge- stützt auf das DBA CH-SE zugrunde, welches am [Datum] eingereicht wurde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestim- mungen richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 StAhiG und Art. 24 StAhiG e contra- rio). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des im vorliegenden Fall anwendbaren DBA CH-SE (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Das Beschwerdever- fahren richtet sich dabei nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichts- gesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) oder das StAhiG nichts ande- res bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 19 Abs. 5 StAhiG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den beim Bundes- verwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schluss- verfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 StAhiG), womit seine Zu- ständigkeit zur Beurteilung der angefochtenen Schlussverfügung zu beja- hen ist. 1.3 1.3.1 Der Beschwerdeführer ist als vom Amtshilfeersuchen betroffene Per- sonen und Verfügungsadressat im Sinne von Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StAhiG durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und

A-3584/2021 Seite 11 hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so- dass er zur Beschwerde berechtigt sind.

Somit ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) – vor- behältlich E. 1.3.2 – einzutreten. 1.3.2 Auf Rechtsmittel, welche stellvertretend für Dritte bzw. in deren Inte- resse erhoben werden, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht einzutreten (BGE 139 II 404 E. 11.1; 137 IV 134 E. 5.2.2; Urteil des BVGer A-6928/2019 vom 13. Dezember 2021 E. 1.4.3 m.w.H.). Der Sub- Subeventualantrag [recte: Subeventualantrag] des Beschwerdeführers be- trifft teilweise Drittinteressen, indem der Beschwerdeführer die Schwärzung der Namen von Drittpersonen beantragt, ohne hierfür eine Vertretungsbe- fugnis vorzuweisen (vgl. E. 3.7.1.3 und E. 3.7.1.4). Insoweit ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Vorbehalten bleibt eine Überprüfung der Über- mittlung der betroffenen Namen von Drittpersonen unter dem Gesichts- punkt der voraussichtlichen Erheblichkeit (vgl. E. 3.7.2.5 f.). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verlet- zung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder un- vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 2. 2.1 Anlässlich der Unterzeichnung des DBA CH-SE am 7. Mai 1965 (Sach- verhalt, Bst. A.a) wurde das zugehörige Protokoll vereinbart, welches integ- rierenden Bestandteil des DBA CH-SE bildet. Die aktuell geltende und Art. 26 des OECD-Musterabkommens entsprechende Amtshilfeklausel von Art. 27 DBA CH-SE und die dazu vereinbarte Ziff. 4 des Protokolls zum DBA CH-SE sind seit dem 5. August 2012 in Kraft (vgl. Art. XIII des Proto- kolls vom 28. Februar 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Königreich Schweden zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Ein- kommen und vom Vermögen [AS 2012 4155 ff.; nachfolgend: Protokoll]). Diese Bestimmungen sind auf das streitbetroffene Amtshilfeersuchen vom [Datum], mit welchem Informationen vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019 verlangt werden (vgl. Sachverhalt Bst. C), anwendbar (Art. XV Ziff. 2 Bst. d des Protokolls; vgl. Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August

A-3584/2021 Seite 12 2020 E. 2.1 m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_716/2020 vom 18. Mai 2021]). 2.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 DBA CH-SE tauschen die zuständigen Behör- den der Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, die zur Durchfüh- rung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des inner- staatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ih- rer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkom- men widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Art. 1 DBA CH- SE (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 DBA CH-SE (sachlicher Gel- tungsbereich) nicht eingeschränkt. 2.3 Gemäss Ziff. 4 (zu Art. 27 DBA CH-SE) Bst. c des Protokolls muss das Amtshilfegesuch folgende Informationen enthalten: die Identität der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person, wobei diese Informa- tion mittels Angabe des Namens der betreffenden Person oder weiterer In- formationen, welche ihre Identifikation ermöglichen, geliefert werden kann (i); die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden (ii); die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht (iii); den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden (iv) und soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen (v). Die Anforderungen an ein Ersuchen gemäss Ziff. 4 Bst. c des Protokolls gehen den denselben Regelungsgegenstand betreffenden Bestimmungen in Art. 6 Abs. 2 StAhiG vor (so auch Art. 1 Abs. 2 StAhiG; vgl. BGE 142 II 218 E. 3.4; 142 II 161 E. 2.1.4; Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. Au- gust 2020 E. 2.2 m.w.H.]). Enthält ein Ersuchen alle Informationen, die ge- mäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vor- liegen einer «fishing expedition» (vgl. E. 2.7.1) grundsätzlich verneint wer- den (Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteil des BVGer A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1). 2.4 2.4.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach be- steht – ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtig- ten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder

A-3584/2021 Seite 13 internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1; 142 II 218 E. 3.1; Urteile des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.2; A-381/2018 vom 21. Novem- ber 2018 E. 4.2.). 2.4.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebun- den, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Wieder- sprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1; 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2; A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.6). Gleiches gilt für die vom ersu- chenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteile des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2; A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.3). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der er- suchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grund- sätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1; 144 II 206 E. 4.4). 2.4.3 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, im Ersuchen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen al- lerdings nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Infor- mationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. Sep- tember 2020 E. 2.1.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, son- dern diese muss nur – aber immerhin – hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1; 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). 2.4.4 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, so hat sie diesen klarerweise und entscheidend zu widerlegen. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt dabei keine Untersu- chungshandlungen vor, da im Amtshilfeverfahren kein Raum für ein um- fangreiches Beweisverfahren bleibt. Der Nachweis hat mittels Urkunden zu erfolgen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteile des BVGer A-381/2018 vom

A-3584/2021 Seite 14 21. November 2019 E. 4.2; A-1948/2019 vom 7. November 2019 E. 2.4.5; A-769/2017, A-776/2017, A-777/2017 vom 23. April 2019 E. 2.4.2). Insbesondere, wenn die betroffene Person bestreitet, im ersuchenden Staat steuerlich ansässig zu sein, genügt es rechtsprechungsgemäss nicht, dass sie ihre Ansässigkeit in einem anderen Staat nachzuweisen versucht, damit von einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ausgegangen werden kann (vgl. BGE 145 II 112 E. 3; 142 II 161 E. 2.2.2; vgl. zudem E. 2.9.3). 2.5 Die Auslegung von Amtshilfeversuchen muss im Lichte des von der er- suchenden Behörde verfolgten Zwecks und in einer Weise erfolgen, die den wirksamen Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien nicht behindert (vgl. Ziff. 4 (zu Art. 27 DBA CH-SE) Bst. b des Protokolls). Dies gebietet ebenso der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz, wonach Vertrags-staaten völkerrechtliche Verträge nach Treu und Glauben zu er- füllen haben (pacta sunt servanda, kodifiziert in Art. 26 des Wiener Über- einkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]; vgl. BGE 147 II 116 E. 5.2; Urteile des BGer 2C_287/2019, 2C_288/2019 vom 13. Juli 2020 E. 3). 2.6 Nach Ziff. 4 (zu Art. 27 DBA CH-SE) Bst. a des Protokolls stellt die zu- ständige Behörde des ersuchenden Staates ein Begehren erst dann, wenn alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Information ausgeschöpft sind (sog. Subsidiari- tätsprinzip, vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG). Zur Einhaltung des Subsidiari- tätsprinzips muss der ersuchende Staat nicht sämtliche innerstaatlichen Auskunftsmittel ausschöpfen, sondern lediglich diejenigen, die für ihn nicht mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten verbunden sind (Urteile des BGer 2C_493/2019 vom 17. August 2020 E. 5.5 m.w.H.; 2C_780/2018 vom

  1. Februar 2021 E. 4.4). Es genügt, wenn der ersuchende Staat anhand innerstaatlich vorgesehener Mittel das Ermittlungsobjekt hinreichend präzi- siert hat, so dass die Leistung von Amtshilfe ermöglicht wird (Urteil des BVGer A-4991/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 und 11). 2.7 2.7.1 Der Informationsaustausch in Anwendung des DBA CH-SE bedingt – wie erwähnt (E. 2.2) – die voraussichtliche Erheblichkeit der auszutau- schenden Informationen. Gemäss Ziff. 4 (zu Art. 27 DBA CH-SE) Bst. b des Protokolls besteht der Zweck der Verweisung auf «voraussichtlich erhebli- che» Informationen in Art. 27 Abs. 1 DBA CH-SE darin, einen möglichst

A-3584/2021 Seite 15 weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleis- ten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» (unzuläs- sige Beweisausforschung) zu betreiben oder um Informationen zu ersu- chen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist (vgl. Urteil des BVGer A-4685/2021 vom 19. August 2022 E. 3.6). Insofern bildet das Verbot der Beweisausforschung Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. Urteil des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.2). 2.7.2 Wurde ein Gesuch zum Zweck der Beweisausforschung gestellt, wird gemäss innerstaatlichem Recht darauf nicht eingetreten (Art. 7 Bst. a StAhiG). 2.7.3 Gemäss Rechtsprechung gelten Informationen als voraussichtlich er- heblich zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts (vgl. E. 2.2), soweit diese Informationen für den ersuchenden Staat notwen- dig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (BGE 143 II 185 E. 3.3.1; 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.2. m.w.H.). 2.7.4 Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Informationen muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.5, je m.w.H.). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheb- lichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersu- chens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Infor- mationen als erheblich erweisen werden (BGE 144 II 206 E. 4.3; 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-2676/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3.1). Keine Rolle spielt demgegenüber, ob sich diese Informationen nach deren Über- mittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3; 142 II 161 E. 2.1.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.3 m.w.H.). So hat das Bundesgericht beispielsweise als zur Klärung der steuerlichen Ansässigkeit der von einem Amtshilfeersuchen betroffenen Person na- mentlich die Information, wonach die betroffene Person im ersuchten Staat nach dem Aufwand bzw. pauschal besteuert werde, als voraussichtlich er- heblich qualifiziert, sofern die ausländische Steuerbehörde die Ansässig- keit der betroffenen Person im ersuchenden Staat zumindest vermutet und im Amtshilfeersuchen die Frage aufwirft, auf welcher Basis die betroffene Person im ersuchten Staat besteuert wird (vgl. Urteile des BGer

A-3584/2021 Seite 16 2C_764/2018 vom 7. Juni 2019 E. 6.1.2; 2C_1053/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.5). 2.7.5 Ersuchte Informationen sind auch dann zu übermitteln, wenn sie zwecks Überprüfung schon vorhandener, aber nicht völlig zweifelsfreier Er- kenntnisse der Behörden des ersuchenden Staates verlangt werden, so- lange sie die Voraussetzungen der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllen (sog. Verifikationszweck, vgl. Urteile des BVGer A-765/2019 vom 20. Sep- tember 2019 E. 3.3.2.3; A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 3.1.2). Dabei bedingt das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit nicht zwingend einen Informationsmehrwert im Vergleich zu den übrigen zu übermittelnden Informationen, sondern einen Zusammenhang zum im Amtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt. Die ersuchende Behörde ist daher auch nicht verpflichtet, im Ersuchen einen zusätzlichen Informationswert aufzuzeigen (Urteil 2C_282/2021 vom 15. Juni 2022 E. 4.4.3). 2.7.6 Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersu- chende Staat abschliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2.1.1 f.; Urteil des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3). Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Er- heblichkeit beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicher- weise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu wer- den. Nicht entscheidend ist hingegen, ob der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt gänzlich der Realität entspricht (sog. Plausibilitätsprüfung; BGE 145 II 112; 142 II 161 E. 2.1.1; 139 II 404 E. 7.2.2). Dementsprechend hat der ersuchte Staat bei der Beurteilung, ob die verlangten Informationen voraussichtlich erheblich sind, auch nicht die Anwendung des innerstaatli- chen Rechts des ersuchenden Staates zu prüfen. Auch hat der ersuchte Staat nicht zu prüfen, ob prozedurale Hindernisse – in Anwendung des in- ternen Rechts des ersuchenden Staates – der Verwendung der erhaltenen Informationen entgegenstehen könnten. Eine solche Herangehensweise wäre im Kontext der internationalen Zusammenarbeit und mit Blick auf die Besonderheiten jedes nationalen Verfahrensrechts nicht haltbar (zum Gan- zen: BGE 144 II 206 E. 4.3; Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.5 m.w.H.). 2.7.7 Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Be- gründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheb-

A-3584/2021 Seite 17 lich» im Sinn des anwendbaren DBA, nur verweigern, wenn ein Zusam- menhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; 141 II 436 E. 4.4.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.4 m.w.H.). 2.8 Bei Dauerschuldverhältnissen wie Vermögensverwaltungsmandaten ist die Amtshilfeverpflichtung nicht auf Tatsachen beschränkt, die während dem ersuchten Zeitraum erstellt worden sind. Vielmehr kommt es auf den Zeitpunkt der Wirkung der die Information begründenden Handlung an. So sind namentlich Kontoeröffnungsunterlagen, sonstige Vereinbarungen und sog. «Know your costumer»-Dokumente, welche das Verhältnis zwischen einer Bank und ihrem Kunden während dessen Dauer betreffen, bei fortbe- stehendem Verhältnis auch dann zu übermitteln, wenn sie vor dem ersuch- ten Zeitraum erstellt wurden. Dabei sind jedoch diejenigen Stellen zu schwärzen, deren Erheblichkeit für die Steuerjahre im zeitlichen Anwen- dungsbereich der Amtshilfeklausel unwahrscheinlich ist (vgl. Urteil des BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 7.4.2; Urteil des BVGer A-2177/2021 vom 22. September 2021 E. 4.3.3.3 m.w.H.). 2.9 Die ersuchte Behörde kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung auch dann Informationen weitergeben, wenn ein Teil derselben (ma- teriellrechtlich) unzutreffend ist und damit eine potentiell falsche Information weitergegeben wird, sofern für die ersuchende Behörde ohne Weiteres er- kennbar ist, dass die Information umstritten ist, weitere Klärungen erforder- lich sind und sich danach ein Teil der Information zwangsläufig als unzu- treffend herausstellen wird. Unter solchen Umständen ist die Informations- übermittlung auch verhältnismässig. Ausserdem kann die Beschwerdefüh- rer seine materiellrechtliche Position im ausländischen Veranlagungs- und Erkenntnisverfahren vorbringen (vgl. Urteil des BGer 2C_726/2018 vom 14.Oktober 2019 E. 3.5 m.w.H.). 2.10 2.10.1 Informationen können im abkommensrechtlichen Sinne nur dann als voraussichtlich erheblich qualifiziert werden (vgl. E. 2.7), wenn sie (unter anderem oder ausschliesslich) Personen betreffen, deren unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht im ersuchenden Staat während der mass- gebenden Zeitspanne mittels genügender Anhaltspunkte im Ersuchen gel- tend gemacht wird (vgl. Urteil des BVGer A-1948/2019 vom 7. November 2019 E. 2.4.3). Als steuerpflichtig gelten grundsätzlich die in einem Staat ansässigen Personen (vgl. Art. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 DBA CH-SE). Für den

A-3584/2021 Seite 18 Informationsaustausch ist eine wirtschaftliche Anknüpfung in einem der Vertragsstaaten ausreichend (vgl. Art. 27 Abs. 1 letzter Satz DBA CH-SE; vgl. Botschaft vom 31. August 2011 zur Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Schweden, BBl 2011 7155). 2.10.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 DBA CH-SE bedeutet der Ausdruck «in einem Vertragsstaat ansässig» jede Person, die nach dem Recht dieses Staates in diesem Staat aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres Aufenthalts, des Ortes der Geschäftsleitung oder jedes ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Art. 4 Abs. 2 DBA CH-SE nennt als Kriterium für die Qualifikation als in ei- nem Vertragsstaat ansässig das Vorhandensein einer ständigen Wohnstätte. Verfügt die betroffene Person in beiden Vertragsstaaten über eine Wohnstätte, so beurteilt sich die Ansässigkeit nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen (Ort, an dem die engeren persönlichen und wirt- schaftlichen Beziehungen bestehen; vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. a DBA CH-SE). 2.10.3 Der Umstand, dass eine betroffene Person in einem Staat als steu- erlich ansässig gilt, schliesst indes nicht aus, dass diese Ansässigkeit von einem anderen Staat in Abrede gestellt wird oder dass in anderen Staaten eine beschränkte Steuerpflicht gegeben ist. Die Bestimmung des steuerli- chen Wohnsitzes auf internationaler Ebene ist eine Grundsatzfrage, die eine detaillierte Prüfung der Situation voraussetzt und vom ersuchten Staat im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens nicht geklärt werden kann. Ein mög- licher Ansässigkeitskonflikt ist daher nicht im Rahmen eines Amtshilfever- fahrens, sondern in einem Verständigungsverfahren zu lösen. Auch wenn eine Ansässigkeit in einem anderen als dem ersuchenden Staat besteht, gilt das Vertrauensprinzip (vgl. E. 2.4) und der ersuchte Staat hat nur zu prüfen, ob dem Ersuchen Kriterien dafür zu entnehmen sind, dass im ersu- chenden Staat gemäss Abkommen eine Steuerpflicht bestehen könnte (vgl. BGE 142 II 218 E. 3.1 und E. 3.6 f.; Urteil des BVGer A-4474/2021 vom 2. März 2023 E. 2.3.4). Die einzige Konstellation, in der es das Bundesgericht zulässt, dass die Schweiz als ersuchter Staat eine unbeschränkte Steuerpflicht, auf die sich der ersuchende Staat stützt, überprüft, ist diejenige, in der die betroffene Person (auch) in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ist. In dieser Si- tuation einer potenziellen Doppelbesteuerung kann die Schweiz – ebenfalls unter Berücksichtigung des Vertrauensprinzips (vgl. E. 2.4) – überprüfen, ob der Anknüpfungspunkt an die vom ersuchenden Staat angewandte Steuer einem der Kriterien zur Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit

A-3584/2021 Seite 19 im DBA zwischen der Schweiz und dem ersuchenden Staat entspricht. Hin- gegen hat die Schweiz als ersuchter Staat nicht zu beurteilen, ob eine tat- sächliche steuerliche Doppelansässigkeit besteht oder nicht (BGE 145 II 112 E. 3; 142 II 161 E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. No- vember 2021 E. 3.6, publiziert in SteuerRevue [StR] 77/2022 S. 166; Urteil des BVGer A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 7.2.2). 2.10.4 Ein Amtshilfeersuchen kann dem ersuchenden Staat ferner gerade auch dazu dienen, um Argumente für die Lösung des Ansässigkeitskonflikts zu erhalten (BGE 142 II 218 E. 3.1 und E. 3.6 f.; 142 II 161 E. 2.2.2 und E. 2.4; Urteile des BVGer A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 7.2; A-4917/2019 vom 22. Oktober 2020 E. 2.4.1 m.w.H.). Zudem muss das Verfahren betreffend die Ansässigkeitsfrage noch nicht abgeschlossen worden sein, bevor ein Amtshilfegesuch in Bezug auf die Besteuerung der betroffenen Person gestellt werden kann (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.2.2; Ur- teil des BVGer A-4917/2019 vom 22. Oktober 2020 E. 3.1.2 m.w.H.). 2.11 2.11.1 Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht vom Amtshilfeersuchen betroffene Personen sind, ist gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steu- ersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich erheblich sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Infor- mationen überwiegen (Urteil des BVGer A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 2.4.4). Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprin- zips Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d’un pur hasard»; vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_287/2019 vom 13. Juli 2020 E. 5; Urteil des BVGer A‑3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.2.2 m.w.H). 2.11.2 Nach der ständigen Rechtsprechung sind namentlich Zahlungsemp- fänger und vergleichbare Personen grundsätzlich nicht als rein zufällig in Kontoauszügen erscheinend anzusehen (vgl. Urteil des BVGer A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 8.2). Zudem hat das Bundesgericht die Namen von an Banktransaktionen beteiligten Dritten als voraussichtlich erheblich qualifiziert, da solche Informationen insbesondere dazu geeignet

A-3584/2021 Seite 20 sind, den Wohnsitz eines Steuerpflichtigen zu ermitteln (BGE 142 II 161 E. 4.6.2; Urteil des BVGer A-2177/2021 vom 22. September 2021 E. 3.3.4). 2.11.3 Wird die Anonymisierung von Personendaten in Dokumenten ver- langt, die an sich der Amtshilfeverpflichtung unterliegen, genügt es grund- sätzlich nicht, pauschal vorzubringen, bei den erwähnten Personen handle es sich um unbeteiligte Dritte. Vielmehr ist nach der bundesverwaltungsge- richtlichen Rechtsprechung in solchen Konstellationen in Bezug auf jedes einzelne Aktenstück, das von der Übermittlung ausgeschlossen werden soll, anzugeben und im Einzelnen darzulegen, weshalb es im ausländi- schen Verfahren nicht erheblich sein kann (zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 3.2). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall hält der Beschwerdeführer die Übermittlung der in der angefochtenen Schlussverfügung aufgeführten Informationen an die STA aus verschiedenen Gründen für rechtswidrig. Im Wesentlichen ist strei- tig und zu prüfen, ob die Vorinstanz sich auf die Sachverhaltsdarstellung der STA betreffend steuerlicher Ansässigkeit der betroffenen Person in Schweden im Amtshilfeersuchen stützen durfte (E. 3.4), und ob die gemäss angefochtener Schlussverfügung zu übermittelnden Informationen für die Ermittlung der steuerlichen Ansässigkeit und der Steuerpflicht der betroffe- nen Person voraussichtlich erheblich sind (E. 3.5, E. 3.6 und E. 3.7). 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, in den Jahren 2015 bis 2019 in Schweden steuerlich ansässig gewesen zu sein. Er verfüge weder über eine Wohnstätte in Schweden noch sei der Mittelpunkt seiner Lebensinte- ressen dort zu verorten. Die schwedische Steuerbehörde habe keine ge- nügenden Anhaltspunkte für die steuerliche Ansässigkeit des Beschwerde- führers in Schweden vorbringen könne. Der Sachverhalt im Amtshilfeersu- chen sei konstruiert und weise «etliche Fehler, Lücken, Widersprüche und gar Falschaussagen» auf, weshalb die Vorinstanz aufgrund offensichtlicher Unzulänglichkeiten nicht auf die Ausführungen der STA habe vertrauen dür- fen. Die Sachverhaltsdarstellung im Amtshilfeersuchen sei derart vage und unbelegt, dass sie einer Plausibilitätsprüfung – welche nicht nur dem ersu- chenden [recte: ersuchten] Staat, sondern auch der vom Amtshilfeersu- chen betroffenen Person möglich sein müsse – gar nicht zugänglich. Man- gels plausibler bzw. hinreichend detaillierter Anhaltspunkte könne der Be- schwerdeführer die Behauptungen der schwedischen Steuerbehörde aber

A-3584/2021 Seite 21 von vornherein nicht mittels Urkunden widerlegen. Da dem Ersuchen kei- nerlei hinreichend belegte Anhaltspunkte für eine Ansässigkeit des Be- schwerdeführers in Schweden zu entnehmen seien, sei sachlogisch bereits ausgeschlossen, dass die ersuchten Informationen voraussichtlich erheb- lich seien. Ein Ersuchen um Informationen, deren voraussichtliche Erheb- lichkeit sich nicht aus dem Amtshilfeersuchen selbst ergebe, komme viel- mehr einer unzulässigen «fishing expedition» gleich, weshalb diesem nicht Folge zu leisten sei. 3.2.2 Den Sachverhaltsschilderungen im Amtshilfeersuchen der STA, wo- nach der Beschwerdeführer weiterhin bei der [Ex-Partnerin] in Schweden wohnhaft sein solle, entgegnet der Beschwerdeführer, dass er im Jahr [...] aus Schweden ausgewandert sei und sich im selben Jahr von seiner ehe- maligen Partnerin getrennt habe. Er (der Beschwerdeführer) verfüge über keine ständige Wohnstätte mehr in Schweden. Bis zu seinem Umzug in die Schweiz im Jahr [...] habe er in [Ausland] gelebt. In [Ort in der Schweiz] besitze er erwiesenermassen eine Wohnung, welche er seit [...] selbst be- wohne. Zum Beweis seines tatsächlichen Aufenthalts in der Schweiz legt der Beschwerdeführer verschiedene Aufstellungen über Transaktionen (Zahlungen und Bargeldbezüge), welche er mit der zu seinem Konto bei der Bank gehörenden Maestro-Karte im Zeitraum zwischen Februar 2015 und Dezember 2019 getätigt habe, ins Recht (Beilagen 3-7 der Be- schwerde). Zusammen mit den edierten Kontounterlagen bei der Bank, aus welchen für denselben Zeitraum weder Zahlungen noch Bargeldbezüge in Schweden hervorgehen würden, sei erwiesen, dass er im ersuchten Zeit- raum nicht in Schweden, sondern in der Schweiz gelebt habe. Mangels entsprechender Belege sei die pauschale Behauptung der schwedischen Steuerbehörde, er sei nach wie vor in einer Beziehung mit seiner Ex-Part- nerin und wohne – notabene an einer nicht einmal genannten Adresse – in Schweden mit ihr zusammen, irreführend sowie erkennbar konstruiert und könne sofort entkräftet werden. Im Übrigen behalte er sich ausdrücklich die Einreichung einer detaillierten Analyse seiner Anwesenheit in der Schweiz vor. 3.2.3 Was die im Ersuchen – im Zusammenhang mit dem für die abkom- mensrechtliche Ansässigkeitsbestimmung relevanten – Mittelpunkt seiner Lebensinteressen erwähnten Geschäftsführungsaktivitäten in den als «schwedische[n] Familienunternehmen» bezeichneten Gesellschaften be- treffe, so handle es sich dabei lediglich um [...]; er sei an dieser Gesell- schaft weder beteiligt noch sei die Gesellschaft in irgendeiner Weise mit

A-3584/2021 Seite 22 Fremdkapital des Beschwerdeführers finanziert. Die angebliche Korres- pondenz zwischen der Bank C._______ AB und ihm, welche belegen solle, dass er weiterhin aktiv die Geschäftsführung des Unternehmens [...] be- sorge, liege dem Amtshilfeersuchen nicht bei, womit sie in keiner Weise erwiesen sei. In die Geschäftsführung anderer schwedischer Unternehmen sei er sodann ebenso nicht involviert. Entsprechend unterlasse es die schwedische Behörde auch gänzlich, Gründe für die Annahme der Ge- schäftsführung solcher – namentlich nicht einmal genannter – schwedi- scher Unternehmen durch ihn (den Beschwerdeführer) darzulegen. 3.2.4 Ferner bestreitet der Beschwerdeführer, dass er Eigentümer von [im Ausland] domizilierten Gesellschaften sei, weshalb er auch nicht über sol- che Gesellschaften in börsenkotierte und private schwedische Unterneh- men im Umfang von [...] SEK investiert habe. Die im Ersuchen erwähnten, nicht drittvergleichskonformen Transaktionen zwischen diesen Gesell- schaften und der Gesellschaft [...], würden ebenso wenig vorliegen. Die schwedische Behörde unterlasse es auch hier, in irgendeiner Weise darzu- legen, weshalb sie Grund zur Annahme haben könnte, dass die behaupte- ten Transaktionen stattgefunden hätten. Überdies könne der Lebensmittel- punkt zwar durch wirtschaftliche Beziehungen beeinflusst werden, darunter würden jedoch nur die wirtschaftlichen Beziehungen zu örtlich gebundenen Tätigkeiten oder Einnahmequellen fallen. Die behaupteten – und von ihm (dem Beschwerdeführer) bestrittenen – Investitionen über die [im Ausland] domizilierten Gesellschaften wären aber ohnehin nicht geeignet, um daraus wirtschaftliche Beziehungen zu örtlich gebundenen Tätigkeiten oder Ein- nahmequellen in Schweden abzuleiten. 3.3 Die Vorinstanz entgegnet den Vorbringen des Beschwerdeführers da- hingehend, dass das vorliegende Amtshilfeersuchen verschiedene Indizien für eine mögliche schwedische Steueransässigkeit des Beschwerdeführers nenne und offensichtlich irreführende Sachverhaltsdarstellungen der ersu- chenden Behörde nicht ersichtlich seien. Dem Beschwerdeführer gelinge es mit seinen Ausführungen und den als Beweismittel eingereichten Urkun- den nicht, den Sachverhalt im Amtshilfeersuchen sofort zu entkräften. Na- mentlich vermöge ein Wohnungskaufvertrag in der Schweiz nicht zu bele- gen, dass jemand nicht in einem anderen Land steuerlich ansässig sei und zudem seien die Nachweise des tatsächlichen Aufenthalts in der Schweiz lückenhaft. Ohnehin könne aber die umstrittene Ansässigkeit nicht im Rah- men des Amtshilfeverfahrens aufgeklärt werden.

A-3584/2021 Seite 23 3.4 3.4.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Frage der tatsächlichen steuerlichen Ansässigkeit nicht im Amtshilfeverfahren zu klären ist (vgl. E. 2.10.3). Da den bei der Steuerverwaltung D._______ edierten Unterla- gen jedoch entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im er- suchten Zeitraum in der Schweiz [...] besteuert wurde (vgl. act. 12, Antwort- schreiben vom 15. März 2021 der Steuerverwaltung D._______ auf Editi- onsverfügung, S. 1) und der Beschwerdeführer ebenfalls vorbringt, in der Schweiz wohnhaft zu sein, ist vorliegend (ebenfalls) von einer unbe- schränkten steuerlichen Ansässigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergan- genen bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit An- sässigkeitskonflikten bei auch in der Schweiz geltend gemachter unbe- schränkter Steueransässigkeit, ist daher vorliegend zu prüfen, ob der im Sachverhalt geschilderte Anknüpfungspunkt einem der Kriterien zur Be- stimmung der steuerlichen Ansässigkeit in Art. 4 Abs. 2 DBA CH-SE ent- spricht (vgl. E. 2.10.3). Dabei gilt das Allgemeine zu Amtshilfeersuchen Ausgeführte auch hier: Die Sachverhaltsdarstellungen der ersuchenden Behörde müssen nicht lückenlos und völlig widerspruchsfrei sein und be- dingen keinen strikten Beweis (vgl. E. 2.4.3). Solange der Sachverhalt nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält bzw. die be- troffene Person nicht sofort beweisen kann, dass die Vorbringen des ersu- chenden Staats falsch sind, ist auf den im Ersuchen dargestellten Sachver- halt abzustellen, auch in Bezug auf die Frage der Ansässigkeit (vgl. E. 2.10.3). 3.4.2 Im vorliegenden Fall hat die STA sowohl in persönlicher wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht verschiedene Anhaltspunkte genannt, weshalb sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Steuerperi- ode in Schweden steuerlich ansässig und damit steuerpflichtig sein könnte. Einerseits verwies die STA auf eine vermutete ständige Wohnstätte des Beschwerdeführers bei seiner in Schweden wohnhaften [Ex-Partnerin]. An- dererseits führte die STA ebenfalls aus, weshalb sie – nicht nur die ständige Wohnstätte, sondern – auch den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Be- schwerdeführers in Schweden verorte. Hierzu verwies die STA auf den Wohnsitz weiterer Familienmitglieder des Beschwerdeführers ([...]) in Schweden sowie auf geschäftliche Aktivitäten, die der Beschwerdeführer für das Unternehmen [...] und für weitere in Schweden domizilierte Gesell- schaften besorgt haben soll. Ferner fragte die STA im Ersuchen ausdrück- lich, ob der Beschwerdeführer in den genannten Jahren einen ständigen Wohnort in der Schweiz hatte und auf welcher Grundlage er als steuerlich

A-3584/2021 Seite 24 in der Schweiz ansässig angesehen werde (vgl. Fragen 1.d und 1.e des Ersuchens). Daraus folgt, dass die Kriterien, auf die sich die ersuchende Behörde stützt, in Art. 4 Abs. 2 Bst. a DBA CH-SE enthalten sind, so dass das Ersuchen nicht dem Abkommen widerspricht und folglich ein solches Ersuchen ge- mäss Art. 27 DBA CH-SE auch gestellt werden kann (vgl. E. 2.10.3). 3.4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erscheint die Sachverhaltsdarstellung im Amtshilfeersuchen nicht offensichtlich fehler-, lückenhaft oder widersprüchlich. Dem Beschwerdeführer gelang es weder vor der Vorinstanz noch gelingt es ihm im vorliegenden Verfahren, die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen der STA mittels Urkunden zu entkräf- ten. Namentlich ändern die von ihm eingereichte Aufstellung betreffend die Benutzung der Maestro-Karte sowie der Kaufvertrag betreffend die Woh- nung in [Ort in der Schweiz] nichts. Zwar ist dem Beschwerdeführer inso- weit zuzustimmen, als dass anhand dieser Angaben etwa auch ein Lebens- mittelpunkt des Beschwerdeführers in der Schweiz vermutet werden könnte. In der Aufstellung über die Benutzung der Maestro-Karte fällt hin- gegen auf, dass die Maestro-Karte in den betroffenen Jahren jeweils nur während gewisser Monate benutzt worden ist (vgl. Beilagen 3-7 der Be- schwerde). Ein allfälliger Nachweis des Aufenthalts in der Schweiz wäre daher grundsätzlich als lückenhaft zu qualifizieren. Da ferner nicht prinzipi- ell ausgeschlossen ist, dass mehrere Staaten eine Ansässigkeit beanspru- chen (vgl. E. 2.10.3), darf vorliegend die Möglichkeit einer Ansässigkeit in Schweden im Amtshilfeverfahren nicht ausgeschlossen werden. Im Übri- gen genügt es bei der Frage der Ansässigkeit – wie erwähnt (vgl. E. 2.4.4) – ohnehin nicht, dass eine betroffene Person nachzuweisen versucht, dass sie in einem anderen Staat ansässig ist, damit von einer unrichtigen Sach- verhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde ausgegangen werden kann. Da im Rahmen der Amtshilfe die Klärung der Frage der Ansässigkeit im Weiteren nicht über die Prüfung hinausgeht, ob der im Sachverhalt geschil- derte Anknüpfungspunkt einem der Kriterien zur Bestimmung der steuerli- chen Ansässigkeit in Art. 4 Abs. 2 DBA CH-SE entspricht (vgl. E. 2.10.3), ist nicht weiter auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen; es kann insbesondere auch auf eine weitere Analyse des Auf- enthaltsorts des Beschwerdeführers im ersuchten Zeitraum verzichtet wer- den. 3.4.4 Rechtsprechungsgemäss und mit dem Beschwerdeführer ist ferner festzuhalten, dass eine Plausibilitätskontrolle nur dann möglich ist, wenn

A-3584/2021 Seite 25 das Amtshilfeersuchen einen gewissen Detaillierungsgrad hinsichtlich des zugrundeliegenden Sachverhalts aufweist (vgl. E. 2.7.6). Daraus kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall hingegen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen ist im Rahmen der Plausibilitätsprüfung nicht entschei- dend, ob der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt gänzlich der Realität entspricht, denn vom ersuchenden Staat kann nicht erwartet werden, dass seine Darstellung des Sachverhalts völlig widerspruchsfrei und lückenlos ist (vgl. E. 2.4.3). Zum anderen ermöglicht der Detaillierungsgrad der Schil- derungen im vorliegenden Amtshilfeersuchen – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – ohne Weiteres eine Plausibilitätsprüfung des zu- grunde gelegten Sachverhalts, insbesondere auch durch den Beschwerde- führer selbst. Es ist sodann davon auszugehen, dass dem Beschwerdefüh- rer die Wohnadresse seiner (Ex-)Partnerin in Schweden und die Unterneh- men, zu welchen Geschäftsbeziehungen mit dem Familienunternehmen bzw. dem Unternehmen [...] bestehen sowie die [im Ausland] domizilierten Gesellschaften, bekannt sein dürften. Insofern ist der Umstand, dass die Vorinstanz keine konkrete Adresse nennt, an welcher der Beschwerdefüh- rer in Schweden wohnhaft sein soll und die übrigen Unternehmen, auf wel- che sie ihre Anhaltspunkte stützt, nicht namentlich aufführt, als unschädlich zu betrachten. Dies ist gerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer sich bei der Bestreitung der von der STA geschilderten (direkten oder indirekten) wirtschaftlichen Beziehungen zu den im Ersuchen nicht namentlich ge- nannten Unternehmen auf vage Erklärungen beschränkt, wonach das schwedische Familienunternehmen «gegenwärtig» nicht mit Fremdkapital des Beschwerdeführers finanziert sei, er «gegenwärtig» nicht Eigentümer von [Gesellschaften im Ausland] sei und über «diese [...] Gesellschaften gegenwärtig» keine Investitionen im Umfang von [...] Milliarden bestehen und ebenso wenig «zum heutigen Zeitpunkt» nicht drittvergleichskonforme Transaktionen zwischen «diesen [...] Gesellschaften» und dem schwedi- schen Familienunternehmen vorliegen würden. Die Bestreitungen des Be- schwerdeführers führen nicht dazu, dass das Bestehen der vermuteten Ge- schäftsbeziehungen bzw. von nicht drittvergleichskonformen Transaktionen zu einem früheren bzw. späteren Zeitpunkt von vornherein klarerweise aus- geschlossen werden kann. [...]. Im Unterschied zur Konstellation im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3374/2018 vom 3. April 2019 stützt die schwedische Steuerbehörde ihre Vermutung der Ansässigkeit des Beschwerdeführers ferner auch nicht ein- zig auf eine nicht näher bezeichnete Adresse in Schweden (vgl. E. 3.4.2), womit der diesbezügliche Verweis des Beschwerdeführers vorliegend nicht einschlägig ist.

A-3584/2021 Seite 26 3.4.5 Aufgrund des hiervor Gesagten ist festzuhalten, dass die Sachver- haltsdarstellung im Amtshilfeersuchen genügend Anhaltspunkte für eine mögliche Ansässigkeit des Beschwerdeführers in Schweden liefert und diese durch den Beschwerdeführer nicht klarerweise und entscheidend wi- derlegt werden können. In Anwendung des Vertrauensprinzips (vgl. E. 2.4) ist daher auf die Ausführungen der STA im Amtshilfeersuchen zu vertrauen und es ist davon auszugehen, dass die STA die im Ersuchen genannten Anhaltspunkte für die Vermutung der steuerlichen Ansässigkeit des Be- schwerdeführers anlässlich des innerstaatlichen Steuerverfahrens festge- stellt hat. Die Vorinstanz erachtete die Sachverhaltsdarstellung im Ersu- chen daher zu Recht als für die Leistung von Amtshilfe genügend. 3.4.6 Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, er hätte keine Plausibilitäts- kontrolle des Amtshilfeersuchens vornehmen können und damit sinnge- mäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht rügt, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich dieses Vorbringen nicht auf die angefochtene Schlussverfügung, sondern auf das Amtshilfeer- suchen der STA bezieht. Als ausländische Behörde ist die STA nicht der Schweizer Rechtsordnung verpflichtet, weshalb die Begründung bzw. Sachverhaltsdarstellung des Amtshilfeersuchens vorliegend nicht unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen ist (vgl. Urteil des BVGer A-625/2018 und A-3455/2018 vom 12. November 2018 E. 2.3). 3.4.7 Das Amtshilfeersuchen der STA erfüllt im Übrigen die formellen Vor- aussetzungen gemäss Ziff. 4 Bst. c des Protokolls (vgl. E. 2.3). Es beinhal- tet für einen bestimmten Zeitraum konkrete Fragen bzw. beschreibt konkret die verlangten Informationen, die sich auf eine identifizierte (betroffene) Person im Rahmen einer in Schweden laufenden Steueruntersuchung so- wie auf eine identifizierte Informationsinhaberin in der Schweiz beziehen (vgl. Sachverhalt Bst. A). Entgegen den Ausführungen des Beschwerde- führers kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass das Amtshil- feersuchen aufs Geratewohl gestellt worden ist, weshalb es grundsätzlich nicht als verpönte Beweisausforschung bzw. «fishing expedition» betrach- tet werden kann (vgl. E. 2.3 und E. 2.7.1). 3.5 Weiter ist zu prüfen, ob die von der STA ersuchten Informationen für die Feststellung der Ansässigkeit und gegebenenfalls für die Steuerveranla- gung des Beschwerdeführers voraussichtlich erheblich sind. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss den Sachverhaltsfeststellungen im vorliegenden Amtshilfeersuchen plausibel scheint, dass sich die ersuchten

A-3584/2021 Seite 27 Steuer- und Kontodaten, sowie die Information betreffend unbeweglichem Vermögen («immovable property») einschliesslich der zur Übermittlung vorgesehenen Dokumente in den «Enclosures 1-5» als für die Feststellung der Ansässigkeit des Beschwerdeführers bzw. für die Bemessung seiner Einkommenssteuer im Grundsatz als erheblich erweisen. Dass auf dem Weg der Amtshilfe auch Informationen zwecks Feststellung der Steuer- pflicht ersucht, mitunter im gleichen Ersuchen, mit dem Informationen zur Steuerbemessung ersucht werden können (vgl. E. 2.10.4), bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Somit ist der Antrag des Beschwerdeführers, der STA sei (gesamthaft) keine Amtshilfe zu leisten (vgl. Sachverhalt Bst. E), abzuweisen. 3.6 Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter [recte: eventualiter], dass die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme der gesetzeskonformen Anpassungen und Schwärzungen zurückzuweisen sei (vgl. Sachverhalt Bst. E). Mit seinem Sub-Subeventualantrag [recte: Subeventualantrag] be- antragt der Beschwerdeführer die Anpassung bzw. die Schwärzung von ge- nau bezeichneten Informationen (vgl. Sachverhalt Bst. E). Die beiden An- träge wurden nicht gesondert begründet. Sie zielen auf dieselben Informa- tionen. Der Subeventualantrag [recte: Eventualantrag] und der Sub-Sube- ventualantrag [recte: Subeventualantrag] werden nachfolgend (E. 3.7) des- halb gemeinsam abgehandelt. Wenn im Nachfolgenden von «Antrag» die Rede ist, sind sowohl Subeventualantrag [recte: Eventualantrag] als auch Sub-Subeventualantrag [recte: Subeventualantrag] gemeint. 3.7 3.7.1 3.7.1.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die STA im Ersuchen nicht bzw. nicht mit letzter Präzision nach der Art seiner Besteuerung gefragt habe, weshalb die Mitteilung der [Besteuerungsart] als Antwort auf die Fragen 1.h. und 1.j. des Amtshilfeersuchens (vgl. Sachverhalt Bst. A.d und C) eine unzulässige spontane Amtshilfe darstelle. Die Vorinstanz habe bereits in der angefochtenen Schlussverfügung davon abgesehen, Informationen zur steuerlichen Bemessungsgrundlage auszutauschen, [...]. Der schwedi- schen Steuerbehörde sei es nicht möglich, aus dieser Information eine Grundlage herzuleiten, wie hoch das Einkommen bzw. Vermögen der [...] besteuerten Person sei. Das gleiche müsse für den aus der Steuerbemes- sungsgrundlage resultierenden Steuerbetrag gelten. Ein Doppelbesteue- rungsabkommen zeitige nämlich lediglich dergestalt negative Wirkung, als

A-3584/2021 Seite 28 dass es das nationale Recht punktuell zurückdränge, um Doppelbesteue- rungen zu vermeiden. Da das Doppelbesteuerungsabkommen aber nicht über Steueransprüche entscheide, sondern dies ausschliesslich dem nati- onalen Recht vorbehalten sei, könne auch die Information betreffend be- zahlte Steuern weder für die vermutete Ansässigkeit noch für die Eruierung der Steuerbemessungsgrundlage des Beschwerdeführers in Schweden re- levant sein. 3.7.1.2 Sodann rügt der Beschwerdeführer, dass einige Dokumente in der zur Übermittlung vorgesehenen «Enclosure 2» seine Telefonnummern und E-Mail-Adresse enthalten würden, welche mangels Relevanz für das schwedische Verfahren bzw. für die Feststellung der steuerlichen Ansäs- sigkeit bzw. des Einkommens und Vermögens des Beschwerdeführers zu schwärzen seien. Zudem seien in gewissen Dokumenten in «Enclo- sure 2», «Enclosure 3» und «Enclosure 5» verschiedene, im vom Amts- hilfeersuchen betroffenen Zeitraum nicht mehr gültige Adressen des Be- schwerdeführers [...] aufgeführt. Es handle sich dabei um fehlerhafte Infor- mationen, die nicht zu übermitteln bzw. zu schwärzen seien. Der Beschwer- deführer macht diesbezüglich sinngemäss geltend, dass die tatsächliche Gültigkeit der genannten Adressen im ersuchten Zeitraum nicht korrekt nachvollzogen werden könne, weshalb es sich bei den [...] Adressen um Falschangaben handle. Für die STA sei aus der zur Übermittlung vorgese- henen Dokumentation allerdings nicht ohne Weiteres erkennbar, dass es sich um fehlerhafte Adressangaben handle. Die Übermittlung der fehlerhaf- ten Angaben sei daher nicht statthaft. Mit der beantragten Schwärzung der Adressen bzw. Ortsangaben wäre für die STA hingegen zweifelsfrei erkenn- bar, dass unkenntlich gemachten Angaben im ersuchten Zeitraum keine Gültigkeit gehabt hätten. 3.7.1.3 Ferner rügt der Beschwerdeführer, dass den zur Übermittlung vor- gesehenen Kontoauszügen in «Enclosure 3» Angaben über die Identität von Zahlungsempfängern zu entnehmen und in «Enclosure 5» die Namen seiner Eltern sowie der Name und die Adresse des mit der Beurkundung des Kaufvertrags betreffend die Wohnung in [Ort in der Schweiz] betrauten Notars ersichtlich seien. Bei diesen handle es sich jedoch um vom auslän- dischen Steuerverfahren nicht betroffene Dritte, deren Identität für die Be- urteilung seiner Steuersituation bzw. für seine steuerliche Ansässigkeit nicht relevant seien. Die Angaben zur Gemeinde E., Gemeinde- verwaltung E. und zum Kanton D._______ in «Enclosure 3» seien ferner auch darum zu schwärzen, da ansonsten effektiv getätigte, jedoch

A-3584/2021 Seite 29 für das schwedische Steuerverfahren unerhebliche Steuerzahlungen in der Schweiz offengelegt werden würden. 3.7.1.4 Schliesslich würden mit der Übermittlung der Dokumente in «En- closure 5» Angaben zu ihm (dem Beschwerdeführer) gegenüber der STA offengelegt, nach welchen diese jedoch nicht bzw. nicht mit letzter Präzi- sion gefragt habe. Dies betreffe seine Nationalität, die Adresse in [...], das Vorhandensein einer [Art der Aufenthaltsbewilligung], weitere c/o Adres- sen, den Zivilstand sowie um Inhalte des Kaufvertrags der Liegenschaft in [Ort in der Schweiz] (Verkaufspreis und Anzahlung). Da diese Informatio- nen nicht erbeten worden seien, stelle deren Übermittlung eine unzulässige spontane Amtshilfe dar. Dementsprechend seien diese Angaben nicht aus- zutauschen bzw. vor der Übermittlung zu schwärzen. 3.7.2 3.7.2.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, hat die STA sowohl in Frage 1.h. als auch in Frage 1.i. des Ersuchens (vgl. Sachverhalt Bst. C) aus- drücklich nach den vom Beschwerdeführer in der Schweiz tatsächlich be- zahlten Steuern bzw. Einkommenssteuern gefragt, weshalb bereits in An- wendung des Vertrauensprinzips (vgl. E. 2.4) davon auszugehen ist, dass – entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 3.7.1.1) – die Infor- mation für das schwedische Steuerverfahren voraussichtlich erheblich sind. Ob die effektiv bezahlten Einkommenssteuern in der Schweiz für die Beurteilung und Bemessung allfälliger Steueransprüche nach schwedi- schem Recht tatsächlich nützlich sind, ist – wie der Beschwerdeführer selbst festhält – eine Frage des nationalen Rechts des ersuchenden Staa- tes und vom ersuchten Staat im Amtshilfeverfahren nicht zu prüfen (vgl. E. 2.7.6). Die von der Vorinstanz beabsichtigte Bekanntgabe der im ersuch- ten Zeitraum vom Beschwerdeführer bezahlten Steuern ist daher nicht zu beanstanden.

Der Antrag auf «Streichung» bzw. Schwärzung der vom Beschwerdeführer bezahlten Steuern (E. 3.7.1.1) ist folglich abzuweisen. 3.7.2.2 Die zur Übermittlung vorgesehene Information bezüglich [Besteue- rungsart] (vgl. E. 3.7.1.1) gilt rechtsprechungsgemäss unter den folgenden Voraussetzungen als voraussichtlich erheblich (vgl. E. 2.7.4): die ausländi- sche Steuerbehörde vermutet zumindest die Ansässigkeit der betroffenen Person im ersuchenden Staat; die ausländische Behörde strebt (unter an-

A-3584/2021 Seite 30 derem) die Klärung der steuerlichen Ansässigkeit an; die ausländische Be- hörde wirft die Frage auf, auf welcher Basis die betroffene Person in der Schweiz besteuert wird. Vorliegend geht die STA von einer Ansässigkeit des Beschwerdeführers in Schweden aus und stellt das Amtshilfeersuchen auch, um diese Vermutung zu untermauern (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Überdies ersucht die STA in Frage 1.h. des Amtshilfeersuchens (vgl. Sachverhalt Bst. C) um die Aus- kunft betreffend jegliches erzielte Einkommen des Beschwerdeführers («Please state any known income received [...] by A._______ [...]»). Mit anderen Worten ersucht die STA damit gerade um Informationen, auf wel- cher Basis (Einkommen bzw. dessen Höhe) der Beschwerdeführer in der Schweiz im ersuchten Zeitraum besteuert wurde. Ebenfalls erbeten werden zudem in Frage 1.j. des Amtshilfeersuchens (vgl. Sachverhalt Bst. C) «all relevant documentation relating to any changes in A._______’s tax posi- tion». Dabei erfolgte letztere Frage ausdrücklich vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer gegenüber den schwedischen Behörden angege- ben hat, zwischen [Zeitraum] in [Ausland] – und nicht in der Schweiz – ge- lebt zu haben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nach Treu und Glau- ben (vgl. E. 2.5) davon auszugehen, dass die STA die Auskunft betreffend Art der Besteuerung des Beschwerdeführers in der Schweiz (mit-)erbeten hat. Die Information betreffend [Besteuerungsart] betrifft nämlich einerseits die Grundlage, auf welcher der Beschwerdeführer in der Schweiz besteuert wird. [...]. Sodann ist auch ein Zusammenhang mit dem von der STA dar- gelegten Sachverhalt gegeben, weshalb die Information betreffend [Be- steuerungsart] vorliegend – entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh- rers – keine spontane Amtshilfe darstellt, sondern vom Ersuchen umfasst ist und als für das schwedische Steuerverfahren voraussichtlich erheblich zu qualifizieren ist. Ferner steht es auch diesbezüglich primär der schwedi- schen Steuerbehörde zu, zu beurteilen, wie nützlich die Information der [Besteuerungsart] in der Schweiz für die Klärung der steuerlichen Ansäs- sigkeit bzw. für die Veranlagung der Einkommenssteuern des Beschwerde- führers in Schweden ist. Insofern der Beschwerdeführer im Übrigen geltend macht, die zur Übermitt- lung beabsichtigte Information der [Besteuerungsart] des Beschwerdefüh- rers sei der STA ohnehin bekannt und bereits aus diesem Grund zu schwär- zen, so ist daran zu erinnern, dass die ersuchende Behörde ein Amtshil-

A-3584/2021 Seite 31 feersuchen – entgegen der mutmasslichen Auffassung des Beschwerde- führers – auch zur Überprüfung bereits bekannter aber noch nicht hinrei- chend gesicherter Informationen stellen darf (vgl. E. 2.7.5). Der Antrag auf Schwärzung bzw. Nichtübermittlung der Angaben zur [Be- steuerungsart] (E. 3.7.1.1) ist daher ebenfalls abzuweisen. 3.7.2.3 Was die in «Enclosure 2» beabsichtigte Übermittlung der Telefon- nummern und der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers betrifft (vgl. E. 3.7.1.2), so ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich dabei um Informationen zu den Eröffnungsmodalitäten bzw. zur Weiterführung der Kundenbeziehung zwischen der Bank und dem Beschwerdeführer handelt, welche von der STA erbeten wurden (vgl. Sachverhalt Bst. C, Frage 2.c.i des Amtshilfeersuchens). Diese Informationen regeln das Verhältnis zwi- schen dem Beschwerdeführer und der Bank insofern, als dass der Be- schwerdeführer damit die von ihm gestattete bzw. erwünsche Kommunika- tionsart innerhalb des vom Ersuchen betroffenen Zeitraums festlegt. Da es sich bei der Kundenbeziehung zwischen einer Bank und ihren Bankkunden um ein Vertragsverhältnis handelt, das auf Dauer ausgerichtet ist, sind die Telefonnummern sowie die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers recht- sprechungsgemäss (vgl. E. 2.8) und in Anwendung des Vertrauensprinzips (vgl. E. 2.4) – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – als vor- aussichtlich erheblich zu qualifizieren. Der Antrag auf Schwärzung dieser Angaben ist folglich abzuweisen. 3.7.2.4 Hinsichtlich der ersuchten und zur Übermittlung in «Enclosure 3» vorgesehenen Kontoauszüge (vgl. E. 3.7.1.3) ist davon auszugehen, dass grundsätzlich sämtliche darin enthaltenen Informationen für die Untersu- chungen der STA entscheidend sein können, zumal das betroffene Konto auf den Beschwerdeführer lautet und er auch daran wirtschaftlich berechtig ist. Das hiervor (E. 3.7.2.2) Gesagte gilt ebenso für die verschiedenen Adres- sangaben des Beschwerdeführers in den in «Enclosure 2» und «Enclo- sure 3» (vgl. E. 3.7.1.2) zur Übermittlung beabsichtigten Dokumenten. Diese Dokumente bzw. Informationen bilden Bestandteil der ursprüngli- chen bzw. aktualisierten Kontoeröffnungsunterlagen, respektive werden in den Kontoauszügen genannt. Diese Unterlagen wurden von der STA aus- drücklich ersucht (vgl. Sachverhalt Bst. C, Frage 2.c. des Amtshifleersu- chens). Die unterschiedlichen Adressangaben weisen sodann auch einen Konnex zur Frage der Ansässigkeit des Beschwerdeführers auf, welche

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ebenfalls Untersuchungsgegenstand im schwedischen Steuerverfahren bil-

det. So ist nicht auszuschliessen, dass sich diese – vom Beschwerdeführer

gegenüber der Bank selbst gemachten Angaben – durchaus als relevant

erweisen können, um namentlich den Wohnsitz oder zumindest den tat-

sächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im vom Ersuchen betroffe-

nen Zeitraum zu erhellen. Ob es sich bei den genannten Adressen [...] tat-

sächlich – wie vom Beschwerdeführer behauptet – um im jeweiligen Zeit-

punkt ungültige Adressen und somit – seiner Auffassung nach – um falsche

Informationen handelt, kann anhand der vorliegenden Akten nicht beurteilt

werden. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass auch der Beschwerdefüh-

rer selbst von bloss «potentielle[n] Falschinformationen» spricht. Im Amts-

hilfeverfahren einzig relevant ist, ob diese Informationen einen Bezug zu

den ersuchten Auskünften haben. Dies ist vorliegend der Fall, da die Ad-

ressangaben von der Bank für das Kundenverhältnis zum Beschwerdefüh-

rer im fraglichen Zeitraum als gültig erachtet werden. Insofern ist der Vo-

rinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die gegebenenfalls lückenhafte

Adresskette nicht zwangsläufig dazu führt, dass die Angabe der jeweiligen

Adressen [...] in der zur Übermittlung vorgesehenen Dokumenten falsch

sei und nicht übermittelt werden dürfe. Der ersuchenden Behörde ist es

anhand der übrigen zur Übermittlung vorgesehenen Informationen ohne

Weiteres möglich, allfällige Unklarheiten bzw. Lücken in der Adresskette zu

erkennen und diese im Rahmen des innerstaatlichen Verfahrens entspre-

chend – gegebenenfalls unter Anhörung der diesbezüglichen Position des

Beschwerdeführers – zu würdigen (vgl. E. 2.9).

Aus dem hiervor Gesagten folgt, dass die Adressangaben des Beschwer-

deführers in den Unterlagen betreffend das Kundenverhältnis zur Bank so-

wie in den Kontoauszügen in Anwendung des Vertrauensprinzips (vgl.

  1. 2.4) und unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung (vgl.
  2. 2.8 und E. 2.9) als für das schwedische Verfahren voraussichtlich erheb-

lich zu qualifizieren sind. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Schwär-

zung der Adresse in [Ort] in «Enclosure 2» sowie der Adressen in [Ort] in

«Enclosure 2» und «Enclosure 3» (E. 3.7.1.2) ist folglich abzuweisen.

3.7.2.5 Der Beschwerdeführer beantragt sodann die Schwärzung folgender

Namen in «Enclosure 3» (vgl. E. 3.7.1.3): Gemeinde E., Gemein- deverwaltung E., Kanton D., F. SA,

G.S.A., H. Sarl sowie I._______ SA. Zudem beantragt der

Beschwerdeführer die Schwärzung der Namen seiner Eltern sowie des Na-

mens und der Geschäftsadresse des Notars J._______ in «Enclosure 5»

(vgl. E. 3.7.1.4).

A-3584/2021 Seite 33 Die in «Enclosure 3» erwähnten Namen erscheinen alle in den Kontoaus- zügen als Empfängerinnen bzw. Auftraggebende von Zahlungen, welche innerhalb des vom Ersuchen umfassten Zeitraums erfolgt sind. Rechtspre- chungsgemäss erscheinen diese Namen nicht rein zufällig in den Konto- auszügen, da es sich um an den aufgeführten Banktransaktionen beteilig- ten Dritte handelt. Die Angaben der Namen solcher Dritten sind zudem na- mentlich zur Ermittlung des Wohnsitzes einer steuerpflichtigen Person ge- eignet, womit sie auch im vorliegenden Fall grundsätzlich als voraussicht- lich erheblich zu qualifizieren sind (vgl. E. 2.11.2). Die Informationen betref- fend die Gemeinde E., die Gemeindeverwaltung E. und den Kanton D._______ hängen zudem offensichtlich mit den ersuchten In- formationen über getätigte Steuerzahlungen (vgl. E. 3.7.2.1) zusammen, weshalb sie auch aus diesem Grund als voraussichtlich erheblich gelten. Dem Beschwerdeführer ist sodann entgegenzuhalten, dass in «Enclo- sure 5» weder der Name seiner Eltern noch derjenige von J._______ bloss zufällig im Kaufvertrag über die Wohnung in [Ort in der Schweiz] erscheint. Der Name der Eltern des Beschwerdeführers dient als weiteres Identifika- tionsmerkmal des Beschwerdeführers. Dies entspricht grundsätzlich den Vorgaben an den öffentlich zu beurkundenden Kaufvertrag (vgl. [im Kanton D._______ anwendbare gesetzliche Grundlage]). Überdies dürften die Na- men der Eltern des Beschwerdeführers den schwedischen Steuerbehörden ohnehin bereits bekannt sein. Der Name sowie die Geschäftsadresse von J._______ erscheinen sodann im Zusammenhang mit einer c/o Adresse des Beschwerdeführers bei ers- terem. Die c/o Adresse bzw. die Angaben betreffend eine solche Versand- instruktion sind der instruierenden Person zuzurechnen. Diese tut damit Kund, dass sie Versandgut, welches direkt an sie gerichtet ist, an dem von ihr bezeichneten Ort (Adresse) abholt bzw. als zugestellt erachtet. Aus die- sem Blickwinkel unterscheidet sich eine c/o Adresse nicht von einer per- sönlichen Wohn-/Sitzadresse (vgl. Urteil des BVGer A-3845/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 3.2.1.1). In diesem Sinne ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass die vom Beschwerdeführer angegebene c/o Adresse als Teil seiner Personalangaben bzw. Personalien zu betrach- ten ist. Sodann gehört die Information, an wen die jeweilige Korrespondenz zu senden ist, zu den Modalitäten im Zusammenhang mit dem Kauf der Wohnung in [Ort in der Schweiz] und damit zu den Informationen, welche von der ersuchenden Behörde in der Frage 3.a des Amtshilfeersuchens (vgl. Sachverhalt Bst. C) erfragt worden sind. Der Name und die Geschäfts-

A-3584/2021 Seite 34 adresse von J._______ weisen ferner einen Bezug zum im ersuchen ge- schilderten Sachverhalt, respektive zum Steuerverfahren in Schweden auf, weshalb sie – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – als vo- raussichtlich erheblich zu betrachten sind. Eine weitere Prüfung allfälliger der Übermittlung der Namen entgegenste- hender privater Interessen der betroffenen Drittpersonen (vgl. E. 2.11.1) er- übrigt sich, da auf den Antrag auf Schwärzung der betroffenen Drittnamen mangels Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers nicht weiter einzutreten ist (vgl. E. 1.3.2). Aufgrund des hiervor Gesagten ist somit auch der Antrag des Beschwerde- führers auf Schwärzung der hiervor in «Enclosure 3» und «Enclosure 5» genannten Namen (E. 3.7.1.3 und E. 3.7.1.4) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3.7.2.6 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Übermittlung folgender, ihn betreffenden Angaben im zur Übermittlung vorgesehenen Wohnungskaufvertrag in «Enclosure 5» (vgl. E. 3.7.1.4): die Adresse des Beschwerdeführers in [Ort] sowie in [Ort], die Angabe betreffend [Art der Aufenthaltsbewilligung], die Angabe des Zivilstands und der Nationalität des Beschwerdeführers sowie die Information betreffend Verkaufspreis und Anzahlung. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers weisen auch diese Informationen einen Zusammenhang zu den Modalitäten betreffend den Kauf der Wohnung in [Ort in der Schweiz] und damit zu den Informationen, welche von der ersuchenden Behörde in der Frage 3 des Amtshilfeersu- chens (vgl. Sachverhalt Bst. C) erfragt worden sind, auf. Überdies weisen diese Angaben einen Zusammenhang zum im Ersuchen dargestellten Sachverhalt auf. Auch wenn der Kaufvertrag von einem Datum stammt, welches ausserhalb des vom Amtshilfeersuchen betroffenen Zeitraums liegt – und daher entsprechend von der Vorinstanz geschwärzt worden ist –, sind die darin enthaltenen Informationen für den vom Amtshilfeersuchen betroffenen Zeitraum dennoch möglicherweise relevant, da der Kaufvertrag über nach wie vor bestehende Eigentums- und somit Vermögensverhält- nisse des Beschwerdeführers Auskunft gibt. Dies gilt namentlich für die Höhe des Verkaufs- bzw. Kaufpreises sowie der geleisteten Anzahlung. Zu- dem lassen sich aus den Angaben im Kaufvertrag betreffend Zivilstand und Art der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in der Schweiz per-

A-3584/2021 Seite 35 sönliche Informationen ableiten, bei welchen zumindest nicht von vornhe- rein ausgeschlossen werden kann, dass sie in zeitlicher Hinsicht auch noch für den ersuchten Zeitraum für die steuerliche Veranlagung bzw. für die Be- urteilung der Ansässigkeit des Beschwerdeführers relevant sein können. Aufgrund der Schwärzung des Datums des Kaufvertrags sowie desjenigen der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist für die ersuchende Behörde zudem ohne Weiteres erkennbar, dass die im Kaufvertrag ge- nannten Informationen möglicherweise für den vom Amtshilfeersuchen um- fassten Zeitraum nicht (mehr) gültig sind. Da der schwedischen Behörde die schwedische Nationalität des Beschwerdeführers offensichtlich be- kannt ist, ist im Übrigen auch von einer Schwärzung dieser Angabe abzu- sehen. Somit ist der Antrag auf Schwärzung der Nationalität, der Adresse in [Ort], der Angaben zur [Art der Aufenthaltsbewilligung], der Angaben zu den c/o- Adressen, des Zivilstands des Beschwerdeführers sowie der Angaben des Verkaufspreises der Wohnung in [Ort in der Schweiz] und der geleisteten Anzahlungen (vgl. E. 3.7.1.4) ebenfalls abzuweisen. 3.7.2.7 Somit sind sowohl der Subeventualantrag [recte: Eventualantrag] auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme der gesetzes- konformen Anpassungen und Schwärzung als auch der Sub-Subeventu- alantrags [recte: Subeventualantrags] auf Vornahme von spezifizierten An- passungen und Schwärzungen abzuweisen. Weitere Gründe, die der Amts- hilfe im vorliegenden Fall entgegenstehen würden, sind weder ersichtlich noch sind solche vom Beschwerdeführer vorgebracht worden. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass es sich beim Amtshilfeersuchen vom [Datum] der STA nicht um eine Beweisausforschung handelt und die Vo- rinstanz zu Recht darauf eingetreten ist. Die im Dispositiv der Schlussver- fügung vom 7. Juli 2021 der Vorinstanz zur Übermittlung vorgesehenen Auskünfte sowie die in den «Enclosures 1-5» enthaltenen Informationen erweisen sich allesamt als voraussichtlich erheblich, um die steuerliche An- sässigkeit bzw. die Steuerpflicht des Beschwerdeführers als vom Amtshil- feersuchen betroffener Person zu beurteilen. Weitere Gründe, die der Amtshilfe entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, weshalb die ersuchten In- formationen der STA wie von der Vorinstanz beabsichtigt zu übermitteln sind. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

A-3584/2021 Seite 36 5. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe vom Beschwerdeführer ge- leistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 6. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen beson- ders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bun- desgericht.

Das Dispositiv befindet sich auf der nachfolgenden Seite.

A-3584/2021 Seite 37 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Iris Widmer Ana Pajovic

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-3584/2021 Seite 39 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Zitate

Gesetze

25

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 84 BGG
  • Art. 100 BGG

DBA

  • Art. 1 DBA
  • Art. 2 DBA
  • Art. 4 DBA
  • Art. 27 DBA

StAhiG

  • Art. 1 StAhiG
  • Art. 4 StAhiG
  • Art. 6 StAhiG
  • Art. 7 StAhiG
  • Art. 19 StAhiG
  • Art. 24 StAhiG

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 7 VGKE

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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