B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-3555/2013
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 14 Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
Parteien
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Berichtigung von Personendaten im zentralen Migrations- system ZEMIS.
A-3555/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ B._______ alias A._______ E._______ ist tibetischer Ab- stammung und reiste am 16. März 2009 in die Schweiz ein. Seit dem 22. Oktober 2010 hat sie den Status von in der Schweiz vorläufig aufge- nommenen Flüchtlingen. Dasselbe gilt für ihre Tochter, C._______ D._______ C._______ D., welche im September 2012 im Rah- men des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist ist. B. Am 26. April 2010 reiste F. G., der Ehemann von A. B., in die Schweiz ein und erhielt ebenfalls den Sta- tus von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen. Die Ehe- leute wussten nach eigenen Angaben nichts vom Aufenthalt des Anderen in der Schweiz, da sie seit der Ausreise von A. B._______ aus dem Tibet keinen Kontakt mehr zueinander hatten. Nachdem sie sich am 15. Dezember 2012 auf einem tibetischen Fest in (...) zufällig begegnet waren, beantragte A._______ B._______ am 22. Januar 2013 den Kan- tonswechsel zum Ehemann bzw. Vater. Diesen bewilligte das Bundesamt für Migration (BFM) am 18. Februar 2013. C. Am 17. April 2013 ersuchte die Familie das BFM, im Zentralen Migra- tionsinformationssystem (ZEMIS) den Namen "B." als gemein- samen Familiennamen zu registrieren. Der Ehemann sei unter dem Nachnamen "G." registriert, die offizielle Schreibweise sei aber "B.". Die gemeinsame Tochter, welche unter dem Namen "C. D._______ C._______ D." (zwei Vornamen, zwei Nachnamen) alias "C. D." (Vorname, Nachname) er- fasst worden sei, würde korrekt "C. D._______ B._______" (zwei Vornamen, Nachname) heissen. In beiden Fällen sei wohl bei der Regist- rierung zu Beginn des Asylverfahrens ein Fehler unterlaufen. D. Nachdem das BFM (nachfolgend: Vorinstanz) mit separater Verfügung das Gesuch um Berichtigung des Familiennamens des Ehemanns bzw. Vaters abgelehnt hatte, lehnte es mit Verfügung vom 17. Mai 2013 das Gesuch um Berichtigung der Personendaten der Tochter ebenfalls ab. Es begründete seinen Entscheid damit, dass sich die Familienmitglieder im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs nicht zu einer allfällig fehler- haften Erfassung ihres Namens geäussert hätten und zudem für keine
A-3555/2013 Seite 3 der drei Personen ein Identitätspapier vorliegen würde, welches den ge- nannten Namen belegen könnte. E. Gegen diese Verfügung erheben A._______ B._______ und C._______ D._______ C._______ D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen bzw. Beschwerdeführerin 1 und 2) mit Eingabe vom 21. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Die Beschwerdeführerinnen beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin 2 im ZEMIS neu als "C._______ D._______ B., geboren am (...), China" zu erfassen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht stellen die Beschwerdeführerinnen ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Antrag, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Als Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, "C. D." sei ein sehr häufig gewählter Doppelvorname im Tibet. "B." sei der Sippschaftsname der Familie des Ehemanns bzw. Vaters, den die Beschwerdeführerin 1 bei der Hochzeit angenommen ha- be. Der Familienname werde auch im Tibet an die gemeinsamen Kinder weitergegeben, daher sollte die Beschwerdeführerin 2 ebenfalls "B." zum Nachnamen heissen. Es sei höchst fragwürdig, dass "C. D." sowohl ihr Vorname als auch ihr Nachname sein solle. Dieser Name führe nicht nur zu Schwierigkeiten wie bei der Ausstel- lung von Ausweisen, sondern stosse auch im täglichen Umfeld auf Un- verständnis und Ungläubigkeit. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2013 hat das Bundesverwaltungsge- richt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut- geheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. In ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2013 hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Sie führt aber aus, dass es denkbar wäre, den aktuell als Nebenidentität erfassten Namen "C. D._______" (Vorname, Nachname) zur Hauptidentität zu machen. Dies würde nämlich der Identi- tät entsprechen, unter welcher das Gesuch um Familiennachzug gestellt worden sei, und es käme damit auch nicht zu den von den Beschwerde-
A-3555/2013 Seite 4 führerinnen erwähnten möglichen Problemen bei der Ausstellung von amtlichen Dokumenten. H. Die Beschwerdeführerinnen führen in ihren Schlussbemerkungen vom 23. August 2013 zum Vorbringen der Vorinstanz, es könnte die Neben- zur Hauptidentität gemacht werden, aus, dass diese Variante sowohl dem tibetischen als auch dem schweizerischen Namensrecht widerspreche. "C._______ D." sei ein gängiger Doppelvorname, daher sei es abwegig, einen der beiden zusammengehörenden Vornamen zum Fami- liennamen machen zu wollen. Im Tibet wie auch in der Schweiz werde der Familienname des einen Elternteils oder beider Eltern an die Kinder weitergegeben und er drücke die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Fa- milie aus. Damit die Zugehörigkeit zur Elternfamilie ersichtlich werde, soll- te die Beschwerdeführerin 2 den Familiennamen ihrer Mutter, nämlich "B.", tragen. I. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindli- chen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit dem BFM eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat und die erlassene Verfügung ein zulässiges An- fechtungsobjekt darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
A-3555/2013 Seite 5 rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen und mit der angefochtenen Verfügung wurde ihr Begehren um Berichtigung des Namens der Beschwerdeführerin 2 abge- wiesen. Die Beschwerdeführerin 2 hat ein schutzwürdiges Interesse an der Berichtigung ihrer im ZEMIS eingetragenen Personendaten und ist deshalb ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführe- rin 1 ist gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin 2 und hat ihrer- seits ein eigenes Interesse an einem gemeinsamen Familiennamen. So- mit ist auch sie zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – grundsätzlich – Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Das BFM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZE- MIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) sowie dem VwVG. 3.2 Nach Art. 5 Abs. 1 DSG hat sich, wer Personendaten bearbeitet, über deren Richtigkeit zu vergewissern. Werden Personendaten von Bundes- organen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlan- gen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen
A-3555/2013 Seite 6 Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. JAN BANGERT, in: Urs Maurer-Lambrou/Nedim Peter Vogt [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Bas- ler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006, Art. 25 DSG Rz. 48). 3.3 Die das Berichtigungsbegehren stellende Person hat die Richtigkeit der von ihr verlangten Berichtigung, die Bundesbehörde dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (statt vieler Urteile des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1 und 1C_114/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-526/2013 vom 9. Juli 2013 E. 4.2 m.w.H.; BANGERT, a.a.O., Art. 25 Rz. 51 f.). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel blei- ben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.500/2002 vom 24. März 2003 E. 3.5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1677/2012 vom 9. Juli 2012 E. 4.2.1 und A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.4; PATRICK L. KRAUS- KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen- berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 12 Rz. 214 m.w.H.). Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 12 VwVG den Sach- verhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären, die das Begehren stellende Person ist jedoch verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir- ken (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4.1 m.w.H.; YVONNE JÖHRI, in: David Rosenthal/Yvonne Jöhri [Hrsg.], Handkommentar zum Daten- schutzgesetz, Zürich 2008, Art. 25 Rz. 21). 3.4 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen Personendaten noch die der neuen bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfül- lung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich für Namen und Geburtsdatum im ZEMIS. Art. 25 Abs. 2 DSG sieht für einen solchen Fall deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Daten zunächst zu be- richtigen und die neuen anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_240/2012
A-3555/2013 Seite 7 vom 13. August 2012 E. 3 und 1C_114/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2 sowie E. 5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-68/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 5.1 und A-1677/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.4 je m.w.H.; BANGERT, a.a.O., Art. 25 Rz. 53 ff.). Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist, zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-68/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 5.2 m.w.H.). 4. Im vorliegenden Fall obliegt es demnach der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle Eintrag im ZEMIS den korrekten Namen der Beschwer- deführerin 2 wiedergibt. Die Beschwerdeführerinnen wiederum müssen darlegen, dass die verlangte Berichtigung korrekt oder wenigstens wahr- scheinlicher ist als der Eintrag im ZEMIS. 4.1 Die Vorinstanz legt zur Begründung der Ablehnung des Gesuchs um Namensänderung dar, dass die drei Familienmitglieder, welche zu unter- schiedlichen Zeitpunkten ein Asylgesuch gestellt hätten, sich damals nicht zu einer allfällig fehlerhaften Erfassung ihres Namens geäussert hätten. Insbesondere würde aber für keine der drei Personen ein Identitätspapier vorliegen, welches den genannten Namen belegen könnte. In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden. Es sei aber denkbar, dass der aktuell als Nebenidentität erfasste Name "C._______ D." (Vor- name, Nachname) zur Hauptidentität werde, da dies der Identität ent- spräche, unter welcher das Gesuch um Familiennachzug gestellt worden sei. Zudem würde es damit auch nicht zu den von den Beschwerdeführe- rinnen geschilderten Problemen hinsichtlich der Ausstellung von amtli- chen Dokumenten kommen. 4.2 Die Beschwerdeführerinnen bestätigen, sie könnten tatsächlich keine Dokumente vorlegen, um nachzuweisen, dass der Eintrag im ZEMIS nicht korrekt sei. Es gäbe aber zahlreiche Hinweise dafür, dass es sich bei "C. D." um den Vornamen und bei "B." um den Familiennamen handle. Gemäss dem beigelegten Auszug des Buches von Peter Lindegger (siehe PETER LINDEGGER, Onomasticon Tibetanum, Namen und Namengebung der Tibeter, Zürich 1976, S. 12 ff.) würden Ti- beter der (...) Region (...), aus welcher die Beschwerdeführerinnen stammten, grösstenteils zwei Vornamen tragen, welche als Ganzes be-
A-3555/2013 Seite 8 trachtet einen viersilbigen Namenstypus darstellten. Der Vorname der Beschwerdeführerin 2 sei von einem Lama, einem spirituellen Lehrer des tibetischen Buddhismus, bestimmt worden. Im genannten Buch werde beschrieben, dass der geistliche Namensgeber stets eine binomische Kombination auswähle, wobei in der Regel als erstes dieser Elemente ein traditioneller Name gewählt werde. Daraus folge, dass es sich bei "C." um den ersten und bei "D." um den zweiten Vorna- men handeln müsse. Im Weiteren seien mehr als ein Drittel der tibeti- schen Vornamen sexuell ambivalent, also für beide Geschlechter ver- wendbar, wie bspw. "C.". Dies sei ein sehr beliebter Vorname, insbesondere weil (...) so heisse. Ferner bestätige eine entsprechende Suche im Internet, dass der Vorname "C. D." sowohl für Buben als auch für Mädchen sehr häufig gewählt werde. Es sei aber höchst fragwürdig, dass dieser Doppelvorname gleichzeitig auch der Nachname sein sollte. Wie in der Schweiz werde auch im Tibet der Familienname des einen Elternteils oder beider Eltern an die gemein- samen Kinder weitergegeben. In jüngerer Zeit würden im Tibet sodann nicht mehr nur die noblen, sondern auch die gewöhnlichen Familien einen Familiennamen tragen. "B." sei der Sippschaftsname der Familie des Ehemanns bzw. Vaters, den die Beschwerdeführerin 1, welche zuvor noch keinen Familiennamen gehabt hätte, bei der Hochzeit angenommen habe. Daher sollte die Beschwerdeführerin 2 den Familiennamen ihrer El- tern bzw. ihrer Mutter tragen, nämlich "B._______". Die Verdoppelung ih- res Namens sei durch die Schweizerische Botschaft in Nepal (recte: Neu Delhi) erfolgt, da im Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung für die Beschwerdeführerin 2 der Familienname nicht explizit erwähnt worden sei. Eine derartige Wahl des Namens sei aber weder nach dem schweize- rischen noch nach dem tibetischen Namensrecht denkbar, da sie zu Missverständnissen und Schwierigkeiten führe wie bei der Ausstellung von Ausweisen. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt werde die Beschwerde- führerin 2 täglich mit Unverständnis und Ungläubigkeit konfrontiert, so- bald ihr Name zum Thema werde, so unter anderem im schulischen Um- feld. Daher wäre es praktikabel und vorteilhaft, wenn sie denselben Fami- liennamen wie ihre Mutter tragen würde. Die beantragte Änderung würde denn auch der in der Schweiz oder generell in westlichen Ländern ge- bräuchlichen Namensführung entsprechen. Aus diesen Gründen komme für die Beschwerdeführerinnen auch der Vorschlag der Vorinstanz, die Neben- zur Hauptidentität zu machen, nicht in Frage. Es sei abwegig, einen der zusammengehörenden Vornamen
A-3555/2013 Seite 9 zum Familiennamen machen zu wollen. Zudem sollte die Beschwerdefüh- rerin 2, damit die Zugehörigkeit zur Elternfamilie ersichtlich werde, den Nachnamen ihrer Mutter tragen. Gegen die von der Vorinstanz vorge- brachte Begründung, sie hätten die Fehlerhaftigkeit nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht, wenden die Beschwerdeführerinnen schliesslich ein, dass nach dem Wiedersehen mit dem Ehemann bzw. Va- ter erst einmal der Kantonswechsel von oberster Priorität gewesen sei. Im Weiteren hätten sich die Probleme, welche der jetzige im ZEMIS einge- tragene Name mit sich bringe, auch erstmals mit dem Eintritt der Be- schwerdeführerin 2 in die Schule gezeigt. Aus diesen Gründen seien sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt ans BFM gelangt. 4.3 Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass weder die Beschwerde- führerinnen noch die Vorinstanz Identitätspapiere oder andere amtliche Dokumente, welche die Personalien und damit die Richtigkeit der jeweili- gen Namensvariante belegen würden, vorlegen können. Im Asylverfahren hatte die Beschwerdeführerin 1 denn auch ausgeführt, sie hätte noch nie einen Identifikationsausweis gehabt, da sie im Tibet nicht gereist, sondern stets in ihrem Dorf geblieben sei. Auch würde die Beschwerdeführerin 2 aufgrund ihrer Minderjährigkeit noch über keine Identitätskarte oder einen Pass verfügen. Demzufolge ergibt sich, dass weder die Vorinstanz den Beweis der Richtigkeit des ZEMIS-Eintrags erbringen kann noch die Be- schwerdeführerinnen die Richtigkeit der von ihnen geltend gemachten Namensvariante nachweisen können. 4.4 Es stellt sich somit die Frage, ob die von den Beschwerdeführerinnen verlangte Namensänderung wahrscheinlicher ist als der im ZEMIS einge- tragene Name und der Bestreitungsvermerk daher nicht an die aktuell eingetragenen Daten, sondern erst an die berichtigten Daten anzubringen ist. 4.4.1 Aus den Vorakten geht hervor, dass der Name "C._______ D._______ C._______ D." erstmals im Visum erwähnt wird, wel- ches die Schweizerische Botschaft in Neu Delhi am 6. August 2012 aus- gestellt hat. Dies ist umso mehr bemerkenswert, als im Verfahren um Familiennachzug ansonsten stets der Name "C. D." (Vorname, Nachname) verwendet worden ist, so wie es im Asylgesuch der Beschwerdeführerin 2 vom 5. September 2011 angegeben worden ist. Entsprechend hat das BFM in der Bewilligung des Familiennachzugs vom 5. Juli 2012 auch ausdrücklich aufgeführt, dass das Visum auf den Na- men "C. D._______" (Vorname, Nachname) lauten solle. Dem-
A-3555/2013 Seite 10 nach ist mit den Beschwerdeführerinnen einig zu gehen, dass es wohl im Rahmen der Ausstellung des Visums durch die Schweizerische Botschaft zu einer Verdoppelung des Namens gekommen ist. Allerdings ist ihre Be- gründung, die Verdoppelung sei darauf zurückzuführen, dass der Famili- enname im Asylgesuch nicht explizit erwähnt worden sei, nicht zutreffend, da in diesem Gesuch "D." als Nachname aufgeführt worden ist. Vielmehr deutet der Umstand, dass während des Verfahrens um Famili- ennachzug stets der Name "C. D." (Vorname, Nachna- me) verwendet worden ist, darauf hin, dass die Verdoppelung durch die Schweizerische Botschaft aus Versehen entstanden und anschliessend – wenn auch nicht konsequent, so doch wiederholt – von der Vorinstanz übernommen worden ist. 4.4.2 Die Vorinstanz äussert sich denn auch nicht zur Richtigkeit des im ZEMIS erfassten Namens, sondern sie macht vielmehr geltend, dass die Beschwerdeführerinnen den Eintrag bis anhin nicht beanstandet hätten und überdies keine Identitätspapiere vorweisen könnten, die eine Ände- rung rechtfertigen würden. In ihrer Vernehmlassung hält sie an diesem Standpunkt fest, unterbreitet aber gleichzeitig einen Änderungsvorschlag, nämlich dass die Nebenidentität zur Hauptidentität werden könnte. Darin zeigt sich, dass die Vorinstanz von dem im ZEMIS als Hauptidentität ein- getragenen Namen selber nicht überzeugt ist. Ihr widersprüchliches Ver- halten spricht also ebenfalls nicht für die Richtigkeit des ZEMIS-Eintrags. 4.4.3 Ist der Name "C. D._______ C._______ D." dem- nach nicht sehr wahrscheinlich, bleibt zu prüfen, ob der Name der Be- schwerdeführerin 2 im ZEMIS – wie die Vorinstanz vorschlägt – auf "C. D." (Vorname, Nachname) oder "C. D._______ B._______" (Vorname 1, Vorname 2, Nachname) zu lauten hat. 4.4.3.1 Die Beschwerdeführerinnen legen eingehend dar, weshalb die von ihnen geltend gemachte Namensvariante die richtige sein solle. Sie stützen sich dabei hauptsächlich auf den von ihnen eingereichten Auszug aus einem Buch über die tibetische Namensgebung (vgl. E. 4.2), aus welchem sich ergibt, dass der Lama als Namensgeber stets eine binomi- sche Kombination als Vornamen auswählt und diese Doppelvornamen insgesamt einen viersilbigen Namenstypus darstellen. Im Weiteren geht daraus hervor, dass die Tibeter der (...) Provinz (...) – aus welcher die Beschwerdeführerinnen gemäss eigenen Angaben und von der Vorin- stanz unwidersprochen stammen – grösstenteils zwei Vornamen tragen.
A-3555/2013 Seite 11 Damit untermauern die Beschwerdeführerinnen ihr Vorbringen, dass "C._______ D._______" ein Doppelvorname sei. In einem weiteren Buch zur Namensforschung wird ebenfalls aufgeführt, dass die meisten tibeti- schen Vornamen aus zwei zweisilbigen Komponenten bestehen (ELLIOT SPERLING, in: Ernst Eichler et al. [Hrsg.], Namenforschung, Name Stu- dies, Les noms propre, Ein internationales Handbuch zur Onomastik,
A-3555/2013 Seite 12 D._______ B." sondern "C. D." (Vorname, Nachname) als Name der Beschwerdeführerin 2 angegeben worden ist. Bereits bei ihrer ersten Befragung im Rahmen des Asylverfahrens hat die Beschwerdeführerin 1 aber ausdrücklich angegeben, dass der Name ih- rer Tochter "C. H._______ B." sei. Dieser Name ist zwar nicht ganz identisch mit dem geltend gemachten Namen, kommt jenem aber sehr nahe. Demnach dürfte die Namensvariante "C. D." (Vorname, Nachname), welche im besagten Asylgesuch erstmals aufgeführt und anschliessend auch von der Vorinstanz verwen- det worden ist, aufgrund eines Versehens oder eines sprachlichen Miss- verständnisses durch die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdefüh- rerinnen entstanden sein. 4.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl der im ZEMIS auf- geführte Name "C. D._______ C._______ D." als auch die als Nebenidentität eingetragene Namensvariante "C. D." wenig wahrscheinlich ist. Vielmehr erscheint der von den Be- schwerdeführerinnen beantragte Name "C. D._______ B." als wahrscheinlicher – wenn auch nicht als bewiesen. Infolgedessen ist der Name der Beschwerdeführerin 2 im ZEMIS auf " C. D._______ B._______" (Vorname 1, Vorname 2, Nachname) zu berichtigen und beim korrigierten Eintrag ist ein Vermerk anzubringen, dass dieser Name bestritten ist. 5. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Re- gel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die unterliegende Vorinstanz trägt als Bundesbehörde jedoch keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen sind mit ihrem Antrag auf Berichtigung durchgedrungen und der Bestreitungsvermerk ist von Amtes wegen vorzunehmen. Die Beschwerdeführerinnen gelten demnach als obsiegend. Schon aus diesem Grund sind ihnen keine Verfahrenskos- ten aufzuerlegen, weshalb sie das ihnen gewährte Recht auf unentgeltli- che Rechtspflege nicht zu beanspruchen brauchen. 6. Den obsiegenden Beschwerdeführerinnen steht eine Parteientschädigung für ihnen erwachsene und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
A-3555/2013 Seite 13 [VGKE, SR 173.320.2]). Ihr Rechtsvertreter hat in diesem Zusammen- hang eine Kostennote in Höhe von Fr. 1'380.-- eingereicht. Die Parteient- schädigung wird in dieser Höhe festgesetzt und ist im Sinne von Art. 64 Abs. 2 VwVG der Vorinstanz aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 17. Mai 2013 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, den ZEMIS-Eintrag wie folgt vorzunehmen: " C._______ D._______ B._______" (Vorname 1, Vorname 2, Nachname). Beim Ein- trag im ZEMIS ist ein Vermerk anzubringen, dass der Name bestritten ist. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Den Beschwerdeführerinnen wird eine durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auszurichtende Parteientschädi- gung von Fr. 1'380.-- zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Justiz und Polizei EJPD (Gerichtsurkunde) – den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (z.K.; B-Post)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-3555/2013 Seite 14 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Anga- be der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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