B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-3533/2022
Urteil vom 19. November 2024 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Gregor Gassmann.
Parteien
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verrechnungssteuer (geldwerte Leistungen / Solidarhaftung).
A-3533/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ GmbH (nachfolgend: Steuerpflichtige) wurde mit Statuten vom (...) und Handelsregistereintrag vom (...) gegründet. Sie hat ihren ak- tuellen Sitz seit (...) in (...) und bezweckt gemäss elektronischem Handels- registerauszug «Dienstleistungen in den Bereichen Versicherungen, Ver- mögensberatung, Steuerberatung und Verwaltung». Das Gesellschaftska- pital beträgt Fr. 20'000.–. Seit August 2006 hält B._______ (nachfolgend: Gesellschafter) Stammanteile im Betrag von Fr. 15'000.– und ist somit mehrheitsbeteiligt. Der Gesellschafter ist weiter Vorsitzender der Ge- schäftsführung und verfügt über Einzelunterschriftsbefugnis. Gemäss Er- klärung der Geschäftsführung vom 10. Dezember 2008 untersteht die Steuerpflichtige keiner ordentlichen Revision und verzichtet auf eine ein- geschränkte Revision. B. B.a Die Abteilung Strafsachen und Untersuchungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: DVS-ASU) eröffnete unter der Verfahrens- nummer GKASU 2588 eine besondere Steueruntersuchung gegen die Steuerpflichtige und den Gesellschafter. Im Zuge der Ermittlungen hat die DVS-ASU am 17. August 2017 und am 20. September 2017 an verschie- denen Standorten Hausdurchsuchungen vorgenommen und Akten be- schlagnahmt. Zudem wurde der Gesellschafter als Beschuldigter zum Sachverhalt befragt. B.b Weiter führte die DVS-ASU unter der Verfahrensnummer GKASU 2589 ein Verwaltungsstrafverfahren u.a. gegen den Gesellschafter wegen Verdachts auf Hinterziehung der Verrechnungssteuer, begangen u.a. im Geschäftsbereich der Steuerpflichtigen betreffend die Jahre 2013 bis 2015. B.c Der Gesellschafter betreute als Versicherungsvermittler im Bereich der Altersvorsorge die Kundschaft der Steuerpflichtigen. Die Umsätze mit Ver- sicherungsvermittlungen der Steuerpflichtigen wurden durch den Gesell- schafter erzielt. B.d Im Rahmen des Strafverfahrens kam die DVS-ASU zum Schluss, dass die Steuerpflichtige in den Geschäftsjahren 2013 bis 2015 ihre Umsätze nicht vollständig verbucht hatte. So erfolgten Provisionszahlungen aus der Vermittlung von Versicherungsverträgen auf insgesamt sechs Konten, die zwar auf die Steuerpflichtige lauteten, die aber nicht in der Buchhaltung der
A-3533/2022 Seite 3 Gesellschaft bilanziert waren. Der Gesellschafter tätigte von diesen Konten der Gesellschaft Barbezüge und veranlasste Überweisungen zur Bestrei- tung seiner privaten Lebenshaltungskosten. Weiter stellte die DVS-ASU fest, dass im Jahr 2015 Provisionszahlungen aus der Vermittlung von Ver- sicherungsgeschäften durch die Steuerpflichtige direkt an den Gesellschaf- ter bzw. auf ein auf ihn lautendes Konto bei der (CH-Bank) überwiesen wurden. Ferner fand die DVS-ASU vier Barquittungen der Steuerpflichti- gen, unterzeichnet vom Gesellschafter, gemäss denen dieser im Jahr 2013 Beträge («Zinsen/Bonus für [B.] – Anlagegelder [C.]») im Gesamtbetrag von Fr. 48’673.– vereinnahmt hat. B.e Mit Schreiben vom 8. November 2019 unterbrach die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) die Verjährung gemäss Art. 17 des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 1965 (VStG, SR 642.21) betreffend die geldwerten Leistungen (d.h. allenfalls nicht verbuchte Provi- sionszahlungen), die im Geschäftsjahr 2014 erfolgten. B.f Am 10. Juli 2020 stellte die ESTV der Steuerpflichtigen Rechnung für die Verrechnungssteuer von Fr. 382'800.– (sowie Verzugszins) auf steuer- baren geldwerten Leistungen der Jahre 2013 bis 2015 von Fr. 1'093'715.06 und machte zugleich darauf aufmerksam, dass die Verrechnungssteuer dem leistungsbegünstigten Gesellschafter zu überwälzen sei. B.g Mit gemeinsamen Schreiben vom 29. September 2020 nahmen die Steuerpflichtige und der Gesellschafter zur Rechnung der ESTV vom 10. Juli 2020 Stellung. Zugleich ersuchten sie um Sistierung des Verfah- rens bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen die Steuerpflichtige hän- gigen Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahrens. Das Vorliegen von geld- werten Leistungen wurde bestritten. B.h Nach einer weiteren Befragung des Gesellschafters verfügte die ESTV mit Entscheid vom 1. Juli 2021 das Folgende: «1. Die [A._______ GmbH] schuldet der Eidgenössischen Steuerverwal- tung (nachfolgend ESTV genannt) für die Geschäftsjahre 2013 bis 2015 eine Verrechnungssteuer in der Höhe von CHF 296'853.25. 2. Die [A._______ GmbH] hat den Betrag von CHF 296’853.25 unver- züglich zu entrichten. 3. Die Verrechnungssteuer von CHF 296’853.25 ist auf den Begünstig- ten zu überwälzen.
A-3533/2022 Seite 4 4. Auf dem Steuerbetrag von CHF 296'853.25 schuldet die [A._______ GmbH] ab Fälligkeit einen Verzugszins von 5 % bis zum Tage der Entrichtung. 5. [B._______], wohnhaft in BR-60192-072 Fortaleza Ceará, Brasilien, ist als Empfänger der Vergütung für den Steuerbetrag von CHF 296'853.25 inklusive des ab der jeweiligen Fälligkeit aufgelaufe- nen Verzugszinses leistungspflichtig.» Die ESTV begründete ihren Entscheid, der sowohl der Steuerpflichtigen als auch dem Gesellschafter eröffnet wurde, zur Hauptsache damit, dass steuerbare geldwerte Leistungen der Steuerpflichtigen an den Gesellschaf- ter vorliegen, indem dieser in den Jahren 2013 bis 2015 zur Bestreitung seines privaten Lebensunterhaltes entweder Bargeld von Konten der Steu- erpflichtigen bezog oder von diesen Konten Überweisungen (für seinen pri- vaten Lebensunterhalt) tätigte. Konkret bejahte sie (die ESTV) geldwerte Leistungen im folgenden Umfang: (Tabelle mit einer Übersicht über die geldwerten Leistungen) B.i Am 25. August 2021 erhoben die Steuerpflichtige sowie der Gesell- schafter je Einsprache gegen den Entscheid der ESTV vom 1. Juli 2021. Sie beantragten jeweils Folgendes:
A-3533/2022 Seite 5 2022 mit gemeinsamer Eingabe Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Sie beantragen das Folgende: «1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 aufzuheben und die geldwerten Leistungen der Ge- schäftsjahre 2013 bis 2015 seien von CHF 848’152.16 um CHF 369'149.95 zu reduzieren. Entsprechend sei die von der [A._______ GmbH] sowie die von [B.] in solidarischer Haft- barkeit geschuldete Verrechnungssteuer herabzusetzen. 2. Eventualiter sei das Verfahren zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV.» Materiell verlangen die Beschwerdeführenden Korrekturen hinsichtlich der aufgerechneten Positionen «[CH-Bank] CHF», «[CH-Bank] [B.]» und «Durch [B._______] quittierte Zahlungen» (siehe dazu Sachverhalt Bst. B.h). Den Eventualantrag begründen die Beschwerdeführenden mit ei- ner Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge antizipierter Beweiswürdi- gung. C.b Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehm- lassung vom 27. Oktober 2022, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzu- weisen. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird – soweit diese für den Entscheid wesentlich sind – in den Erwägungen näher eingegangen.
A-3533/2022 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Be- schwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einsprache- entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann ne- ben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrich- tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.4 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungs- gericht bildet der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2022. Das Anfech- tungsobjekt grenzt den Umfang des Streitgegenstands ein (BGE 133 II 35 E. 2). Dieser darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, je- doch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (BGE 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 2.1). Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin zwar die Aufhebung des an- gefochtenen Einspracheentscheids. Materiell wird aber nicht der vollstän- dige Einspracheentscheid, sondern werden einzig nachgeforderte geld- werte Leistungen im Umfang von Fr. 369'149.95 beanstandet. Dement- sprechend bildet vorliegend nur diese Nachforderungen den Streitgegen- stand. Die restlichen von der Vorinstanz verfügten Nachforderungen für weitere geldwerte Leistungen sind nicht bestritten und damit nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht.
A-3533/2022 Seite 7 1.5 1.5.1 Die Verfahren vor der ESTV wie auch vor dem Bundesverwaltungs- gericht werden von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (Urteile des BVGer A-4976/2022 vom 4. September 2023 E. 1.4.1, A-2823/2020 vom 7. Februar 2023 E. 1.6.1, A-629/2010 vom 29. April 2011 [in BVGE 2011/45 nicht publizierte] E. 3.1). Obwohl Art. 12–19 VwVG (sowie Art. 30–33 VwVG) auf das Steuerverfahren keine Anwendung finden (Art. 2 Abs. 1 VwVG), trägt das Bundesverwaltungsgericht den darin enthaltenen Verfas- sungsgrundsätzen weitgehend Rechnung (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.2; Urteil des BVGer A-1368/2021 vom 14. März 2022 E. 2.2). 1.5.2 Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings modifiziert durch die im Steuerrecht regelmässig gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person. Für die Verrechnungssteuer ist diese in Art. 39 VStG geregelt. Die steuerpflichtige Gesellschaft ist gemäss dieser Bestim- mung verpflichtet, der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein könnten, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und insbesondere ihre Ge- schäftsbücher ordnungsgemäss zu führen. Sie hat diese, die Belege und andere Urkunden auf Verlangen beizubringen (Urteile des BVGer A-4976/2022 vom 4. September 2023 E. 1.4.1, A-2823/2020 vom 7. Februar 2023 E. 1.6.1, A-629/2010 vom 29. April 2011 [in BVGE 2011/45 nicht publizierte] E. 3.1, letzteres Urteil mit Hinweisen). 1.5.3 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich die Be- hörde unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig ihre Meinung dar- über, ob der Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt zu gelten hat. Sie ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Be- weiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.140). 1.5.4 Die Beweiswürdigung endet mit dem Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Be- weis ist geleistet, wenn die Behörde gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 140 III 610 E. 4, 130 III 321 E. 3.2). Bei Beweislosig- keit ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (Art. 8
A-3533/2022 Seite 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [SR 210; nachfolgend: ZGB]; BGE 142 V 389 E. 2.2 und 3.3). Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für die steuerbegründenden und steuererhöhenden, der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsa- chen (BGE 140 II 248 E. 3.5, 121 II 257 E. 4c/aa; Urteil des BGer 2C_127/2021 vom 29. November 2021 E. 2.2; Urteil des BVGer A-3440/2021 vom 9. März 2022 E. 2.7.2). 1.5.5 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als er- wiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteil des BVGer A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 1.4.3 mit Hinweisen). Verlangt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftiger- weise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist (Urteil des BVGer A-1192/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.3.3). Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (BGE 128 III 271 E. 2b/aa; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.141; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4487/2019 und A-4488/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 1.4.3 mit Hinweisen). 1.5.6 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde die ihr angebote- nen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 [SR 101, nachfolgend: BV]; Art. 29 VwVG) von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Fest- stehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln ver- mag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eige- ner Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswür- digung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3, 122 V 157 E. 1d; Urteil des BVGer A-47/2020 vom 12. März 2021 E. 1.5; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI , Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 537).
A-3533/2022 Seite 9 2. 2.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Er- trag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 1 VStG). Gegenstand der Verrechnungssteuer sind unter anderem die Zin- sen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genuss- scheine (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG in der vorliegend anwendbaren, zwi- schen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2019 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 4791]). 2.2 Bei Kapitalerträgen entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird (Art. 12 Abs. 1 VStG in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung [AS 1966 371]). Die Verrechnungssteuerforderung ist eine Obligation ex lege. Sobald der im Gesetz umschriebene Tatbestand erfüllt ist, entsteht die Steuerforderung unmittelbar von Gesetzes wegen. Eine Veranlagung bleibt damit ohne Einfluss auf das Entstehen der Steuerforderung (Urteil des BGer 2C_499/2011 vom 9. Juli 2012 E. 7.3; Urteile des BVGer A-4910/2018 vom 12. August 2020 E. 3.2.1 und A-5444/2017 vom 22. März 2018 E. 2.2, je mit Hinweisen). Der Zeitpunkt, in welchem die steuerbare Leistung fällig wird, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Zi- vilrecht (Urteile des BVGer A-5444/2017 vom 22. März 2018 E. 2.2, A-578/2015 vom 17. August 2015 E. 3.1.1; W. ROBERT PFUND, Die eidge- nössische Verrechnungssteuer, I. Teil, 1971 (nachfolgend: Verrechnungs- steuer), Art. 12 N 2.2). Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden (Art. 75 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [SR 220; nachfolgend: OR]; Urteile des BVGer A-5444/2017 vom 22. März 2018 E. 2.2, A-2637/2016 vom 7. April 2017 E. 2.5). 2.3 2.3.1 Steuerpflichtig ist nach Art. 10 Abs. 1 VStG der Schuldner der steu- erbaren Leistung. Diese ist bei Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung – unter Vorbehalt der Zulässigkeit des Meldeverfahrens – ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen; bei Kapitalerträgen um 35 % (Art. 13 Abs. 1 Bst. a in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung [AS 1979 499] i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStG). Die Verrechnungssteuer auf den üb- rigen Kapitalerträgen wird 30 Tage nach Entstehen der Steuerforderung
A-3533/2022 Seite 10 (Art. 12 VStG) fällig (Art. 16 Abs. 1 Bst. c VStG in der vorliegend anwend- baren, bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung [AS 1966 371]). Die Fälligkeit der Steuer gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c VStG bestimmt den Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige leisten muss und von dem an die ESTV verlangen kann, dass die Steuerforderung erfüllt werde (PFUND, Ver- rechnungssteuer, Art. 16 N 1.1 mit Hinweisen). Es handelt sich hierbei aber nicht um eine Zahlungsfrist, denn die Steuer ist unaufgefordert und spätes- tens bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu entrichten (MICHAEL BEUSCH, in: Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bun- desgesetz über die Verrechnungssteuer, 3. Aufl. 2024 [nachfolgend: VStG-Kommentar], Art. 16 N 6; PFUND, Verrechnungssteuer, Art. 16 N 1.3; Urteil des BVGer A-2637/2016 vom 7. April 2017 E. 2.6). 2.3.2 Unterlässt der Schuldner der steuerbaren Leistung die gesetzlich vor- geschriebene Überwälzung, so erbringt er eine zusätzliche steuerbare Leistung an den Gläubiger der steuerbaren Leistung. Bei Verletzung der Überwälzungspflicht erfolgt die Aufrechnung der erbrachten Leistung «ins Hundert», bei welcher die erbrachte Leistung als Nettoleistung betrachtet wird. Es wird mithin die Bruttoleistung berechnet, die – vermindert um den Betrag der geschuldeten Verrechnungssteuer – der tatsächlich ausgerich- teten Leistung entspricht (MAJA BAUER-BALMELLI/ROBERT DESAX, VStG-Kommentar, Art. 14 N 17 ff.). 2.4 2.4.1 Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der in Art. 16 Abs. 1 VStG gere- gelten Fälligkeitstermine ausstehen, ist gemäss Abs. 2 derselben Bestim- mung ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Verzugszinse sind ak- zessorisch zur Hauptforderung (vgl. dazu MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012 [nachfolgend: Untergang], S. 72). Der Verzugs- zins ist unabhängig vom Verschulden des Schuldners und selbst dann ge- schuldet, wenn dieser gar nicht im Stande gewesen wäre, früher zu zahlen oder die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt ist (BEUSCH/SEILER, VStG-Kommentar, Art. 16 N 22). 2.4.2 Der Zinssatz für den Verzugszins wird vom Eidgenössischen Finanz- departement bestimmt (Art. 16 Abs. 2 VStG). Er betrug ab dem 1. Januar 1997 5 % (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern [AS 1996 3432; aufgeho- ben am 1. Januar 2022]). Vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 be- trug der Zinssatz 4 % (Art. 1 i.V.m. Anhang der Zinssatzverordnung EFD
A-3533/2022 Seite 11 vom 25. Juni 2021 [SR 631.014]). Ab dem 1. Januar 2024 beträgt der Zins- satz 4.75 % (Art. 1 i.V.m. Anhang der Zinssatzverordnung EFD). 2.5 Das Verrechnungssteuerrecht wird vom so genannten Selbstveranla- gungsprinzip beherrscht. Die Steuerpflichtigen, also die Schuldner der nach Art. 4 f. VStG der Verrechnungssteuer unterliegenden steuerbaren Leistung (Art. 10 Abs. 1 VStG), haben sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden, bei Fälligkeit der Steuer unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten (Art. 38 VStG). Die steuerpflichtige Person hat folglich die Steuerforderung selbst festzustellen und den Betrag der nach ihrer Ansicht geschuldeten Steuer unter Beifügung einer Abrechnung fristgerecht einzubezahlen. Die Verant- wortung für die Ablieferung und die Abrechnung der Verrechnungssteuer ist ausschliesslich der steuerpflichtigen Person auferlegt (Urteile des BVGer A-2396/2022 vom 13. September 2023 E. 4.3.1 [bestätigt durch Ur- teil des BGer 9C_681/2023 vom 4. Dezember 2023], A-1878/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2.1, je mit Hinweisen). 2.6 Zu den steuerbaren Erträgen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG gehört grundsätzlich jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inha- ber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder ihnen nahestehende Dritte, die sich weder als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grundkapital (Art. 20 Abs. 1 der Verrechnungs- steuerverordnung vom 19. Dezember 1966 [VStV, SR 642.211]) noch als Rückzahlung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 bis VStG darstellt. Das Bundesge- richt hat festgehalten, dass die Steuerverwaltungen bei der Anwendung dieser Bestimmung nicht strikt an die zivilrechtliche Gestaltung des rechts- erheblichen Sachverhalts gebunden sind, sondern der Sachverhalt steuer- rechtlich auch entsprechend seinem wirtschaftlichen Gehalt zu würdigen ist (BGE 138 II 57 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_177/2016 und 2C_178/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.2; Urteile des BVGer A-4976/2022 vom 4. Sep- tember 2023 E. 2.3, A-1954/2022 vom 16. Februar 2023 E. 2.3). 2.6.1 Der Begriff der geldwerten Leistung im Sinne von Art. 20 VStV ent- spricht grundsätzlich jenem von Art. 20 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11; BGE 143 IV 228 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_578/2019 vom 31. März 2020 E. 3.2; Urteile des BVGer A-4976/2022 vom 4. September 2023 E. 4.1, A-2823/2020 vom 7. Februar 2023 E. 2.3.2). Zu den geldwerten Leistun- gen in diesem Sinne zählen auch verdeckte Gewinnausschüttungen
A-3533/2022 Seite 12 (Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG; Urteil des BGer 2C_578/2019 vom 31. März 2020 E. 3.2;). 2.6.2 Im Einzelnen setzt die Annahme einer geldwerten Leistung in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung gemäss ständiger Rechtsprechung voraus, dass die folgenden Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind (statt vieler: BGE 144 II 427 E. 6.1; Urteile des BGer 9C_660/2022 vom 10. Mai 2023 E. 4.2, 2C_578/2019 vom 31. März 2020 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1954/2022 vom 16. Februar 2023 E. 2.4.2): (1) Eine Leistung, die keine Rückzahlung des einbezahlten Kapitals dar- stellt, wird ohne entsprechende, gleichwertige Gegenleistung erbracht, was eine Entreicherung der Gesellschaft zur Folge hat. (2) Die Leistung wird einem Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungs- rechte direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unternehmung) zugewendet. (3) Sie hat ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis, das heisst, sie wäre – weil die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleis- tung erhält – unter den gleichen Verhältnissen einem unbeteiligten Drit- ten nicht erbracht worden. Insoweit erscheint die Leistung als unge- wöhnlich. (4) Der ungewöhnliche Charakter der Leistung, insbesondere das Miss- verhältnis zwischen der gewährten Leistung und der erhaltenen Gegen- leistung, muss für die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar ge- wesen sein. Die Voraussetzungen (2) und (3) werden oft zusammen betrachtet. Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung zählt sie indessen einzeln auf (vgl. BGE 144 II 427 E. 6.1, 140 II 88 E. 4.1). Sind die Voraussetzungen (1) und (2) erfüllt, wird die Erkennbarkeit und der im Beteiligungsverhältnis lie- gende Rechtsgrund der Leistung vermutet (Urteile des BGer 2C_578/2019 vom 31. März 2020 E. 4.1, 2C_449/2017 vom 26. Februar 2019 E. 2.3, 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.5; Urteil des BVGer A-2396/2022 vom 13. September 2023 E. 4.2.2.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_681/2023 vom 4. Dezember 2023]). 2.6.3 Die Prüfung dieser Kriterien erfolgt einzig aus Sicht der leistenden Gesellschaft und nicht aus jener des Leistungsempfängers (statt vieler: Ur- teil des BVGer A-4976/2022 vom 4. September 2023 E. 2.4.2). Die
A-3533/2022 Seite 13 Beurteilung erfolgt zum Zeitpunkt, in dem die Leistung gewährt wurde. Spä- tere Entwicklungen können nur insofern berücksichtigt werden, als sie be- reits zu diesem Zeitpunkt absehbar waren (Urteile des BVGer A-5444/2017 vom 22. März 2018 E. 2.4.3, A-4091/2016 vom 24. Januar 2018 E. 2.3.3, A-4696/2014 vom 1. April 2015 E. 2.3.5 und 3.2.3.3; YVES NOEL, in: Noël/Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2. Aufl. 2017 [nachfolgend: Commentaire romand], Art. 20 N 89, ROBERT DANON, Commentaire romand, Art. 57, 58 N 240, je mit Bezug auf simu- lierte Darlehen). 2.6.4 2.6.4.1 Ein Element der steuerlichen Erfassung einer verdeckten Gewinn- ausschüttung ist die Bestimmung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung (vgl. E. 2.6.2 Voraussetzung [1]). Rechtsgeschäfte zwi- schen Kapitalgesellschaften und Beteiligungsinhabern werden steuerlich anerkannt, soweit die vereinbarten Vertragsbedingungen einem «sachge- mässen Geschäftsgebaren» entsprechen. Sie müssen – aus der einzig re- levanten Sicht der Gesellschaft – geschäftsmässig begründet sein. Für die Beurteilung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung und so- mit auch der geschäftsmässigen Begründetheit einer Transaktion wird der sogenannte Drittvergleich angestellt (oder Prinzip des «dealing at arm's length»). Verlangt wird, dass Rechtsgeschäfte mit Beteiligungsinhabern zu den gleichen Bedingungen abzuwickeln sind, wie sie mit aussenstehenden Dritten zu Wettbewerbs- und Marktbedingungen vereinbart werden würden (BGE 140 II 88 E. 4.1, 138 II 545 E. 3.2; statt vieler: Urteile des BVGer A-479/2021 vom 8. September 2021 E. 2.1.4.2, A-1200/2018 vom 13. Feb- ruar 2019 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 2.6.4.2 Abgesehen von einzelnen Bestimmungen kennt das schweizeri- sche Abgaberecht kein eigentliches Konzernrecht, so dass Gesellschaften, die derselben Gruppe angehören, in abgaberechtlicher Hinsicht wie juris- tisch unabhängige Einheiten behandelt werden (BGE 138 II 57 E. 4.1, 119 Ib 116 E. 2; FLORIAN REGLI, Grundlagen für die Konzernbesteuerung im schweizerischen Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, § 1 Rz. 1). Rechtsgeschäfte zwischen solchen Gesellschaften sind deshalb zu den gleichen Bedingun- gen abzuwickeln, wie sie auch mit aussenstehenden Dritten vereinbart würden. Es ist folglich irrelevant, ob das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung durch das Konzerninteresse gerechtfertigt ist (BGE 140 II 88 E. 4.1, 110 Ib 17 E. 3a/aa).
A-3533/2022 Seite 14 2.6.4.3 Nahestehende Personen (vgl. E. 2.6.2 Voraussetzung [2]) sind vorab dem Aktionär verwandtschaftlich verbundene natürliche Personen oder vom gleichen Aktionär beherrschte juristische Personen. Nach der Rechtsprechung gelten auch Personen als nahestehend, zu denen der Ak- tionär wirtschaftliche oder persönliche Beziehungen unterhält, welche nach den gesamten Umständen als eigentlicher Grund für die Leistung an den Dritten betrachtet werden müssen (vgl. E. 4.8.2 Voraussetzung [3]; statt vieler: Urteil des BGer 2C_177/2016 und 2C_178/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.3). Dabei kann es sich um Gesellschaften derselben Gruppe handeln, z.B. Schwestergesellschaften oder eine Grossmuttergesellschaft (Urteile des BVGer A-1200/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.4.1, A-4901/2016 vom 24. Januar 2018 E. 2.5). Das Bundesgericht spricht ebenfalls von einer massgeblichen Beherrschung, wenn die leistende Ge- sellschaft mittelbar durch eine zwischengeschaltete Gesellschaft be- herrscht wird. Das heisst, der Leistungsempfänger beherrscht die leistende Gesellschaft indirekt über die unmittelbar gehaltene Muttergesellschaft und wird steuerlich so betrachtet, als ob er die leistende Tochtergesellschaft selbst beherrschen würde (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4976/2022 vom 4. September 2023 E. 2.7.1, A-4091/2016 vom 24. Ja- nuar 2018 E. 2.5; OESTERHELT/MÜHLEMANN/BERTSCHINGER, in: Zwei- fel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundes- gesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022 [nachfolgend: DBG- Kommentar], N 91 zu Art. 58). 2.6.4.4 Das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung muss für die handelnden Organe erkennbar gewesen sein (vgl. E. 2.6.2 Voraussetzung [4]; BGE 144 II 427 E. 6.1, 140 II 88 E. 4.1, 138 II 57 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_1006/2020 vom 29. Oktober 2021 E. 5). Dabei folgt das Bundesgericht einem «verobjektivierten» Ansatz; d.h. es geht nicht um die Frage, ob die geldwerte Leistung seitens der handelnden Gesellschaftsorgane bewusst, d.h. in Begünstigungsabsicht, erfolgt ist oder ob die Gesellschaft bzw. ihre handelnden Organe das Missverhältnis erkannten. Entscheidend ist, was die Parteien objektiv hätten erkennen können und sollen (LOCHER/GI- GER/PEDROLI, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer, 2. Aufl. 2022 [nachfolgend: Kommentar DBG], Art. 58 N 112 ff; OESTERHELT/MÜHLEMANN/BERTSCHINGER, DBG-Kommentar, Art. 58 N 112; a.A. HELBLING/DUSS/DUBACH, VStG-Kommentar, Art. 4 N 148a, gemäss welchen eine bewusste Vorteilszuwendung vorausgesetzt wird; wobei je- doch auch diese Autoren festhalten, das Bundesgericht tendiere in der jün- geren Praxis dazu, das Begriffsmerkmal der Erkennbarkeit aufgrund objek- tiver Kriterien zu beurteilen). Das Bundesverwaltungsgericht geht wie das
A-3533/2022 Seite 15 Bundesgericht von der objektiven Erkennbarkeit des Missverhältnisses aus (vgl. Urteil des BVGer A-6360/2017 vom 15. Mai 2019 E. 3.4 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_578/2019 vom 31. März 2020]). Die Erkennbar- keit wird vermutet, wenn ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegen- leistung eindeutig ausgewiesen ist (Urteil des BGer 2C_578/2019 vom 31. März 2020 E. 4.1; Urteil des BVGer A-2396/2022 vom 13. September 2023 E. 4.2.2.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_681/2023 vom 4. De- zember 2023], je mit Hinweisen). 2.7 2.7.1 Die Beweislast für das Vorliegen eines Steuerobjekts als steuerbe- gründende Tatsache und damit auch für das Bestehen einer geldwerten Leistung obliegt – den allgemeinen Regeln der Beweislast folgend (E. 1.5.4) – der Steuerbehörde (Urteile des BGer 2C_674/2015 und 2C_675/2015 vom 26. Oktober 2017 E. 7.4, 2C_263/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.2 mit Hinweisen; BVGE 2011/45 E. 4.3.2.2; Urteil des BVGer A-1427/2016 vom 9. August 2017 E. 2.2.2.2; DUSS/HELBING/DUBACH, VStG-Kommentar, Art. 4 N 132a). Diese Beweislast der Steuerbehörde gilt für alle vier Elemente der geldwerten Leistung (E. 2.6.2). Daran ändert auch nichts, dass diese teilweise negative Tatsachen betreffen. Folglich kann der Steuerpflichtige nicht von vornherein die Beweislast dafür tragen, dass keine geldwerte Leistung gegeben ist. Erst wenn die Steuerbehörde das Vorliegen der vier Elemente der geldwerten Leistung aufzuzeigen ver- mag, ist es am Steuerpflichtigen, diesen Beweis mit einem Gegenbeweis (zum Beispiel der «geschäftsmässigen Begründetheit» einer Leistung) zu entkräften. 2.7.2 Selbstveranlagungsprinzip und Mitwirkungspflicht (Art. 38 f. VStG) ändern grundsätzlich nichts an der Beweislastverteilung. Jedoch kann eine Verletzung der Mitwirkungspflicht mit der Folge einer Beweisnot der Steu- erbehörde gegebenenfalls zu einer Umkehr der Beweislast führen (Urteile des BVGer A-2823/2020 vom 7. Februar 2023 E. 2.5.3, A-6214/2018 vom 20. April 2020 E. 1.6.4, A-629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.4 und 4.3.2.2 [teilweise publiziert in: BVGE 2011/45]). Seine Mitwirkungspflichten verletzt, wer rechtmässig zur Mitwirkung aufge- fordert wurde und sich dieser Aufforderung pflichtwidrig und in schuldhafter Weise widersetzt. Zudem muss die geforderte Mitwirkungshandlung einer- seits möglich und andererseits verhältnismässig, das heisst zum Beweis der in Frage stehenden Tatsache geeignet und notwendig sowie dem Steu- erpflichtigen zumutbar sein (Urteile des BVGer A-5444/2017 vom 22. März
A-3533/2022 Seite 16 2018 E. 2.9.2, A-7956/2015 vom 30. Juni 2016 E. 2.5.2; MARKUS KÜPFER, VStG-Kommentar, Art. 39 N 4). 2.7.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine formell korrekte Buchhaltung vermutungsweise auch materiell richtig (Massgeblichkeit der Handelsbilanz; allgemein: BGE 147 II 209 E. 3.1.1, 141 II 83 E. 3.1 f.; Ur- teile des BGer 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.3, 2C_592/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3). Bei ordnungsgemäss geführten Büchern trägt somit die Steuerverwaltung die Beweislast dafür, dass ein verbuchter Geschäftsvorfall auf einer Leistung beruht, deren Gegenleistung nicht an- gemessen ist. Gelingt ihr der Nachweis eines solchen Missverhältnisses (Hauptbeweis), so ist es Sache der steuerpflichtigen Gesellschaft, die da- mit begründete Vermutung zu entkräften und den objektiven Zusammen- hang des Aufwandpostens mit der Unternehmenstätigkeit zu beweisen (Gegenbeweis). Fehlt es demgegenüber an einer formell ordnungsgemäs- sen Buchführung oder bestehen Anhaltspunkte, die auf die (materielle) Un- richtigkeit der Bücher schliessen lassen, so entfällt die natürliche Vermu- tung der materiellen Richtigkeit und trägt die steuerpflichtige Person die Beweislast dafür, dass eine bestimmte Leistung und ihr entsprechende Ge- genleistung erbracht worden sind (Urteil des BVGer A-2396/2022 vom 13. September 2023 E. 4.2.5 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_681/2023 vom 4. Dezember 2023], A-2823/2020 vom 7. Februar 2023 E. 2.5.2 [auf die dagegen eingereichte Beschwerde ist das BGer nicht ein- getreten], je mit Hinweisen). Auch wenn das Massgeblichkeitsprinzip aus dem Gewinnsteuerrecht stammt, ist bei der Verrechnungssteuer ebenfalls der nach handelsrechtli- chen Grundsätzen bestimmte Gewinn für die Ermittlung des verrechnungs- steuerpflichtigen Gewinnanteils (vgl. Art. 4 Abs. 1 VStG) massgebend, in- dem das VStG ohne Umschreibung des Begriffs des Gewinns direkt an den handelsrechtlichen Gewinn anknüpft (vgl. FLORIAN REGLI, Grundlagen für die Konzernbesteuerung im schweizerischen Steuerrecht, 2013, Rz. 500; vgl. zum Ganzen: BVGE 2015/25 E. 3.3). 2.7.4 Praxisgemäss sind die Steuerbehörden berechtigt, Rechtsverhält- nisse und Rechtsgeschäfte – unter Vorbehalt des Gegenbeweises – dem- jenigen zuzuschreiben, auf dessen Namen sie lauten. Denn nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge wird beispielsweise ein auf den eigenen Namen lautendes Bankkonto auch auf eigene Rechnung gehalten. Da es sich re- gelmässig um eine steuermindernde Tatsache handelt, trägt der Steuer- pflichtige nach den allgemeinen Beweisregeln die objektive Beweislast
A-3533/2022 Seite 17 dafür, dass er ein Rechtsverhältnis bzw. ein Rechtsgeschäft lediglich treu- händerisch unterhalten bzw. abgeschlossen habe. Die Behauptung, ein im eigenen Namen abgeschlossenes Rechtsgeschäft oder eingegangenes Rechtsverhältnis (z.B. Bankkonto) sei treuhänderisch für einen Dritten abgeschlossen bzw. unterhalten worden, darf nach der Praxis unberücksichtigt gelassen werden, wenn das Treuhandverhältnis nicht einwandfrei nachgewiesen ist (statt vieler: Urteile des BGer 2C_688/2021 vom 27. Januar 2022 E. 4.1, 2C_416/2013 vom 5. Novem- ber 2013 E. 10.3.2 [nicht publiziert in: BGE 140 I 68], je mit Hinweisen). Nach der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (vgl. «Merkblatt: Treuhandverhältnisse» vom Oktober 1967, Nachdruck 1993; im Folgen- den: Merkblatt ESTV) müssen für die Anerkennung eines Treuhandverhält- nisses folgende formellen Voraussetzungen (lit. A) erfüllt sein: (1) Es müs- sen schriftliche Abmachungen aus der Zeit der Begründung der Treuhand vorliegen; (2) Das Treugut muss im Vertrag genau umschrieben sein; (3) Dem Treuhänder dürfen aus der Anlage, Verwaltung und Veräusserung des Treuguts keine Risiken erwachsen; (4) Der Treuhänder soll vom Treu- geber eine Entschädigung (Treuhandkommission) erhalten, die den für derartige Dienstleistungen handelsüblichen Ansätzen entspricht und im Vertrag genau festzuhalten ist; (5) Das Treugut muss in der Bilanz des Treuhänders klar als solches ersichtlich sein; (6) Über das Treugut sowie die Ansprüche und Verpflichtungen des Treugebers sind in der Buchhal- tung des Treuhänders besondere Konten zu eröffnen und zu führen. Die Erfüllung dieser formellen Voraussetzungen ist nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung zwar nicht unabdingbare Voraussetzung für die steu- erliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses. Ein Nachweis ist dem Pflichtigen somit auch auf andere Weise möglich. Doch ist in jedem Fall ein eindeutiger Nachweis erforderlich (statt vieler: Urteile des BGer 2C_688/2021 vom 27. Januar 2022 E. 4.1, 2C_987/2020 vom 22. Juni 2021 E. 4.1). 3. Streitig ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin 1 in den Geschäftsjahren 2013 und 2015 gegenüber dem Beschwerdeführer 2 geldwerte Leistungen im Total von Fr. 369'149.95 erbracht hat und dementsprechend Verrech- nungssteuer von Fr. 129'202.48 schuldet. Die streitbetroffenen Leistungen setzen sich aus Folgenden drei Positionen zusammen (Sachverhalt Bst. B.h und C.a):
A-3533/2022 Seite 18 Erstens (nachfolgend: Position 1): Leistungen im Zusammenhang mit dem Konto (CH-Bank) CHF im Betrag von Fr. 228'382.80 für das Jahr 2013 und Fr. 25'800.– für das Jahr 2014. Zweitens (nachfolgend: Position 2): Die im Jahr 2013 an den Beschwerde- führer 2 ausgerichteten Fr. 48'673.–, die unter dem Titel «Zinsen/Bonus für [B.] – Anlagegelder [C.]» vom Beschwerdeführer 2 quit- tiert worden sind. Drittens (nachfolgend: Position 3): Einzahlungen im Betrag von Fr. 6'273.– im Jahr 2013 und Fr. 60'021.15 im Jahr 2015 auf Privatkonten des Be- schwerdeführers 2 bei der (CH-Bank). 3.1 Für das Vorliegen einer geldwerten Leistung müssen die in E. 2.6.2 ge- nannten vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Als erstes ist demnach die Angemessenheit von Leistung und Gegenleis- tung («Voraussetzung (1)»; vgl. E. 2.6.4.1) zu prüfen. Dabei ist hinsichtlich der Positionen 1 und 2 zu klären, aus welchem Rechtsgrund der Beschwer- deführer 2 die streitbetroffenen Beträge bar von nicht deklarierten Bank- konten der Beschwerdeführerin 1 abgehoben hat (E. 3.2 und 3.3). Hinsicht- lich der Position 3 ist zu klären, ob die streitbetroffenen Beträge aufgrund eines Ertragsverzichts der Beschwerdeführerin 1 auf das Privatkonto des Beschwerdeführers 2 überwiesen wurden (E. 3.4). Danach wird auf die üb- rigen Voraussetzungen für eine geldwerte Leistung einzugehen sein (E. 3.5). 3.2 Hinsichtlich der Leistungen im Zusammenhang mit der Position 1 ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die ursprünglichen Zahlungen von der D._______ AG (nachfolgend: Versicherung) auf ein auf die Be- schwerdeführerin 1 lautendes, nicht bilanziertes Konto (sog. Schwarzgeld- konto) getätigt wurde (Sachverhalt Bst. B.d). Dabei wurden die Beträge je- weils mit dem Buchungstext «Gutschrift [D._______ AG» gutgeschrieben. Weiter ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 2 die streitbetroffenen Beträge bar abgehoben hat. Umstritten ist, was in der Folge mit diesen Barbeträgen geschehen ist bzw. aus welchem Rechtsgrund diese bar abgehoben worden sind. 3.2.1 Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, dass es sich bei den streitbetroffenen Beträgen um Provisionszahlungen handle, welche die Beschwerdeführerin 1 treuhänderisch für den im März 2020
A-3533/2022 Seite 19 verstorbenen E._______ (nachfolgend: Freund) vereinnahmt habe. An den Zahlungseingängen auf dem von der Beschwerdeführerin 1 bei der (CH- Bank) geführten Konto seien somit nicht sie (die Beschwerdeführenden) wirtschaftlich berechtigt gewesen. Entsprechend dem Treuhandverhältnis habe der Beschwerdeführer 2 die dem Freund gehörenden Beträge vom Konto der Beschwerdeführerin 1 bar abgehoben und an den Freund wei- tergeleitet. Hintergrund des gewählten Vorgehens seien finanzielle Schwie- rigkeiten des Freunds gewesen, nachdem dieser von der F._______ AG zur Versicherung gewechselt sei. Der Beschwerdeführer 2, welcher den Freund persönlich gekannt und geschätzt habe, habe sich daher bereit er- klärt, dem Freund zu helfen, indem er (der Beschwerdeführer 2), handelnd für die Beschwerdeführerin 1, in Absprache mit G._______ (nachfolgend: CEO), CEO der Versicherung, die dem Freund zustehenden Gutschriften der Versicherung treuhänderisch vereinnahmt und an den Freund weiter- geleitet habe. Die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich vor, dass sie weder zum Treuhandverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem Freund noch zur Weiterleitung der Gutschriften der Versicherung an den Freund über Dokumente verfügten. Dies weil die ESTV im Rahmen der gegen sie geführten Untersuchungsverfahren die entsprechenden Dokumente be- schlagnahmt habe, resp. weil die Absprachen zwischen den Beschwerde- führenden und dem Freund nicht schriftlich dokumentiert worden seien. Zu- dem sei der Freund zwischenzeitlich im März 2020 gestorben. Der Sachverhalt liesse sich aber beweisen, so die Beschwerdeführenden, indem die Weiterleitung der dem Freund zustehenden Beträge mit den kor- respondierenden Zahlungseingängen auf dessen Postcheck-Konto abge- glichen würden und indem der CEO dazu als Zeuge befragt würde. In die- sem Zusammenhang stellen die Beschwerdeführenden den Verfahrensan- trag, den CEO zum Sachverhalt als Zeuge zu befragen und die Auszüge des Postcheck-Kontos des Freundes zu den Verfahrensakten zu nehmen. 3.2.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die Sachverhalts- darstellungen der Beschwerdeführenden betreffend das Treuhandverhält- nis mit dem Freund angesichts der gesamten Umstände des Falles als un- glaubhaft erscheinen (Gutschrift auf ein Schwarzgeldkonto, hohe Barbe- züge, keine ordnungsgemässe Buchführung, fehlende Aufbewahrung der Belege etc.). Die Behauptung, dass die Provisionen aus den Gutschriften der Versicherung dem Freund zustehen würden, erscheine als reine Schutzbehauptung. Zudem hätten die Beschwerdeführenden das
A-3533/2022 Seite 20 Treuhandverhältnis nachzuweisen und seien hierfür beweisbelastet, da es sich um eine steuermindernde Tatsache handle. Vorliegend fehle es dies- bezüglich nicht nur an einem schriftlichen Treuhandvertrag. Vielmehr sei das angebliche Treugut buchhalterisch nicht ausgeschieden worden und die angeblich verbundenen Zahlungsflüsse seien über ein nicht bilanzier- tes Konto der Gesellschaft gelaufen und im Anschluss über bar abgeho- bene Beträge an den Freund weitergeleitet worden. Hinsichtlich des Treuhandverhältnisses im Besonderen verweist die Vor- instanz auf die hohen Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Treuhandverhältnis angenommen werden könne. Vorliegend sei keine die- ser Anforderungen erfüllt. Vor diesem Hintergrund könne auch eine Befra- gung des CEO zu keinem anderen Ergebnis führen. 3.2.3 Da vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer 2 die streitbetroffenen Beträge von einem Schwarzgeldkonto der Beschwerde- führerin 1 abgehoben hat, ist nachfolgend festzustellen, ob der Beschwer- deführer 2 dafür eine angemessene Gegenleistung erbracht hat oder ob ein Rechtsgrund für diese Transaktion vorliegt, welcher einem «sachge- mässen Geschäftsgebaren» (E. 2.6.4.1) entspricht. Da die streitbetroffe- nen Beträge von einem Schwarzgeldkonto der Beschwerdeführerin 1 ab- gehoben worden sind und das zugrundeliegende Rechtsgeschäft auch sonst nicht rechnungslegungstechnisch erfasst worden ist, tragen die Be- schwerdeführenden die objektive Beweislast für diese Tatsachen (E. 2.7.3). Im Rahmen der Beweiswürdigung darf nach ständiger bundes- gerichtlicher Rechtsprechung, wie bereits ausgeführt (E. 2.7.4), die Be- hauptung, dass ein Betrag (vorliegend die Provisionszahlungen der L AG) treuhänderisch vereinnahmt und im Anschluss weitergeleitet wurde, pra- xisgemäss unberücksichtigt gelassen werden, wenn das Treuhandverhält- nis nicht einwandfrei nachgewiesen wird. 3.2.4 Vorliegend befinden sich in den Akten keine Unterlagen zum angeb- lichen Treuhandverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem Freund. Nach eigenen Aussagen der Beschwerdeführenden liegt der Hauptgrund darin, dass die Absprachen zwischen den Beschwerdeführen- den und dem Freund nicht schriftlich dokumentiert worden seien. Im Übri- gen erscheinen die von den Beschwerdeführenden gemachten Erläuterun- gen zum Hintergrund des Treuhandverhältnisses als unglaubhaft: So er- schliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht und wird von den Be- schwerdeführenden auch nicht weiter ausgeführt, wie dem angeblich in fi- nanzielle Schwierigkeiten geratenen Freund dadurch geholfen werden
A-3533/2022 Seite 21 konnte, dass die Beschwerdeführerin 1 die Provisionszahlungen treuhän- derisch vereinnahmte und im Anschluss bar über den Beschwerdeführer 2 an den Freund übermitteln liess. Vor diesem Hintergrund gelingt es der Be- schwerdeführerin nicht, aufzuzeigen, dass die streitbetroffenen Barabhe- bungen einem Rechtsgrund zugrunde liegen, welcher einem «sachgemäs- sen Geschäftsgebaren» entspricht. 3.2.5 Die von den Beschwerdeführenden beantragte Zeugeneinvernahme des CEO ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Dies vor dem Hintergrund, dass mit der Zeugeneinvernahme über Transaktionen, die über zehn Jahre zurückliegen und über welche keine weiteren Belege exis- tieren, keine wesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten, wel- che die Beschwerdeführenden nicht bereits vorgebracht haben und mit welchem das behauptete Treuhandverhältnis rechtsgenügend nachgewie- sen werden könnte (E. 1.5.6). 3.2.6 Auch die beantragte Edition der Details des Postcheck-Kontos des Freundes (Konto-Nr. 602765755) ist in antizipierter Beweiswürdigung ab- zuweisen. Selbst wenn sämtliche Barbeträge, welche der Beschwerdefüh- rer 2 bar vom Konto der Beschwerdeführerin 1 abgehoben hat, mit Zah- lungseingängen auf dem Postcheck-Konto des Freundes korrespondieren sollten, könnte damit kein Treuhandverhältnis zwischen der Beschwerde- führerin 1 und dem Freund oder ein anderer Rechtsgrund einwandfrei nachgewiesen werden. Mindestens so wahrscheinlich wäre es etwa, dass der Beschwerdeführer 2 den von ihm gemäss eigenen Schilderungen der Beschwerdeführenden geschätzten und in finanziellen Schwierigkeiten steckenden Freund aus seinen privaten Mitteln finanziell unterstützen wollte. 3.2.7 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht nicht zum Schluss, dass die Provisionszahlungen der Versicherung von der Be- schwerdeführerin 1 treuhänderisch vereinnahmt und bar vom Beschwer- deführer 2 an den Freund übergeben wurde. Die Beschwerdeführenden tragen für diese steuermindernde Tatsache die Folgen der Beweislosigkeit. Da die Beschwerdeführenden keinen weiteren Rechtsgrund, welcher ei- nem sachgemässen Geschäftsgebaren entspricht, geltend machen, wes- halb der Beschwerdeführer 2 die Provisionszahlungen der Versicherung bar abgehoben hat, gilt es für das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass der Beschwerdeführer 2 die streitbetroffenen Barbeträge für private Zwecke vereinnahmt hat, ohne der Beschwerdeführerin 1 dafür eine ange- messene Gegenleistung erbracht zu haben. Entsprechend wurde die
A-3533/2022 Seite 22 Beschwerdeführerin 1 durch diese Zahlung entreichert. Vor diesem Hinter- grund ist hinsichtlich der Position 1 die erste Voraussetzung einer geldwer- ten Leistung erfüllt. 3.2.8 Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstan- den, dass auch die Vorinstanz auf die beantragte Zeugeneinvernahme des CEO und auf die Edition der Details des Postcheck-Kontos des Freundes (Konto-Nr. 602765755) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet hat und zum Schluss gekommen ist, dass der Sachverhalt aufgrund der ihr vorlie- genden Akten genügend erstellt sei. Der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerenden wurde somit im vorinstanzlichen Verfahren durch die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht verletzt. 3.3 Hinsichtlich der Leistungen im Zusammenhang mit Position 2 ist zwi- schen den Parteien unstrittig, dass die Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2013 dem Beschwerdeführer 2 quartalsweise total Fr. 48'673.– bar ausgerichtet hat und dass der Beschwerdeführer 2 den Erhalt dieser Gelder mit vier Quittungen mit dem Text «Zinsen/Bonus für [B.] – Anlagegelder [C.]» und unter Angabe des jeweiligen Quartals im Jahr 2013 quit- tiert hat. Umstritten ist, was in der Folge mit diesen Barbeträgen geschehen ist bzw. aus welchem Rechtsgrund diese Beträge bar abgehoben worden sind. 3.3.1 Die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich vor, dass es sich bei den streitbetroffenen Geldern um Zinszahlungen handle, welche die Beschwerdeführerin 1 von C._______ erhalten habe und bar an den Be- schwerdeführer 2 ausgerichtet habe, damit dieser die Zinsen an die wirt- schaftlich berechtigten Kunden der Beschwerdeführerin 1 weiterleiten konnte. Entsprechend dem tatsächlichen Sachverhalt habe der Beschwer- deführer 2 den Erhalt der ihm (zweckgebunden zur Weiterleitung an die Kunden der Beschwerdeführerin 1) ausgerichteten Beiträge quittiert. Der Wortlaut auf den vier Quittungen «Zinsen/Bonus für [B.] – Anlage- gelder [C.]» sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz so auszule- gen, dass der Beschwerdeführer 2 im Zusammenhang mit den Anlagegel- dern von C._______ Zinsen/Bonus ausgerichtet erhalten habe, um diese an die wirtschaftlich berechtigten Kunden der Beschwerdeführerin 1 wei- terzuleiten. Diesbezüglich beantragen die Beschwerdeführenden die Be- fragung des Beschwerdeführers 2 als Auskunftsperson.
A-3533/2022 Seite 23 3.3.2 Die Vorinstanz kommt insbesondere mit Verweis auf den Text «Zin- sen/Bonus für [B.] – Anlagegelder [C.]» zum Schluss, dass es sich dabei um der Verrechnungssteuer unterliegende geldwerte Leistungen handle. Da der Text auf den Quittungen von einem «Bonus für [B._______]» spreche, lege dieser klar nahe, dass die von der Beschwer- deführerin 1 vereinnahmten und ihr zustehenden Gelder dem Beschwer- deführer (als Endbegünstigtem) ausbezahlt wurden und sie eben nicht zur Weiterleitung an wirtschaftlich berechtigte Kunden der Beschwerdeführerin 1 gedacht gewesen seien. Darauf seien die Beschwerdeführenden zu be- haften. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach diese Beträge dem Beschwerdeführer 2 ausgerichtet worden seien, damit dieser sie wiederum den wirtschaftlich berechtigten Kunden der Beschwerdeführerin 1 weiter- leiten konnte, seinen in keiner Art und Weise belegt worden. So brächten die Beschwerdeführenden keine Quittungen oder Überweisungsbelege der angeblich wirtschaftlich Berechtigten vor, die diese Gelder erhalten haben sollen. Solche Unterlagen fänden sich auch nicht in den Akten. Im Übrigen seien auch hier wiederum die Beschwerdeführenden beweisbelastet, da es sich um eine steuermindernde Tatsache handle. Bei den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden handle es sich um reine Parteibe- hauptungen, die äusserst unglaubhaft seien. Daran würde auch eine Be- fragung des Beschwerdeführers 2 nichts ändern. 3.3.3 Da vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer 2 die streitbetroffenen Beträge erhalten und quittiert hat, ist nachfolgend im Rah- men der Beweiswürdigung erneut festzustellen, ob er dafür eine angemes- sene Gegenleistung erbracht hat oder ob ein anderer bei der Gesellschaft liegender Rechtsgrund für diese Transaktion vorliegt, welcher einem «sachgemässen Geschäftsgebaren» entspricht. Da die streitbetroffenen Beträge von einem Schwarzgeldkonto der Beschwerdeführerin 1 abgeho- ben worden sind und das zugrundeliegende Rechtsgeschäft auch sonst nicht rechnungslegungstechnisch erfasst worden ist, tragen die Beschwer- deführenden die objektive Beweislast für diese Tatsachen (E. 2.7.3). Soweit die Beschwerdeführenden behaupten, dass die streitbetroffenen Beträge an Kunden weitergeleitet worden seien, gilt es diesbezüglich fest- zuhalten, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, welche die Darstellung der Beschwerdeführenden stützen würden. So legt der Wortlaut der Quittungen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht nahe, dass die bezogenen Gelder zu Handen des Beschwerdeführers
A-3533/2022 Seite 24 2 von diesem im Anschluss hätten an Klienten der Beschwerdeführerin 1 weitergeleitet werden müssen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwer- deführer 2 den Erhalt der Barbeträge quittiert hat, wäre vielmehr zu erwar- ten gewesen, dass das gleiche Prozedere bei der angeblichen (anschlies- senden) Übergabe der Barbeträge durch den Beschwerdeführer 2 an die Klientschaft der Beschwerdeführerin 1 zur Anwendung gelangt wäre. Dies ist jedenfalls nicht dokumentiert. Vor diesem Hintergrund gelingt es den Beschwerdeführerenden nicht, den Beweis dafür zu erbringen, dass die Gelder vom Beschwerdeführer 2 im Auftrag der Beschwerdeführerin 1 an deren Klienten weitergeleitet wurden. Der Beschwerdeführer 2 hatte bereits im Vorverfahren diverse Gelegen- heiten, sich zu den Quittungen zu äussern. Vor diesem Hintergrund ist der Beweisantrag der Beschwerdeführenden, den Beschwerdeführer 2 als Auskunftsperson zu befragen, in antizipierter Beweiswürdigung abzuwei- sen, da nicht anzunehmen ist, dass damit neue Erkenntnisse für das Ver- fahren gewonnen werden könnten (E. 1.5.6). 3.3.4 Nach dem Gesagten gilt es für das Bundesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung (E. 1.5.3 f.) als erstellt, dass der Beschwerdeführer 2 die streitbetroffenen Beträge für private Zwecke vereinnahmt hat, ohne der Beschwerdeführerin 1 dafür eine angemessene Gegenleistung er- bracht zu haben. Vor diesem Hintergrund ist auch hinsichtlich der Position 2 die erste Voraussetzung einer geldwerten Leistung erfüllt. 3.4 Hinsichtlich der Leistungen auf das Privatkonto des Beschwerdefüh- rers 2 bei der (CH-Bank) ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer 2 im Jahr 2015 Fr. 60'021.15 von zwei Versicherungsgesellschaften ausbezahlt worden sind, welche im fraglichen Zeitraum mit der Beschwerdeführerin 1 in geschäftlicher Beziehung standen. Hingegen besteht Uneinigkeit dar- über, aus welchem Rechtsgrund diese Zahlungen erfolgten. 3.4.1 Die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich vor, dass der Be- schwerdeführer 2 neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Be- schwerdeführerin 1 als selbständiger Versicherungsmakler tätig gewesen sei. Dabei habe er seine beiden Tätigkeitsfelder klar voneinander getrennt. Die Geschäfte, die er für die Beschwerdeführerin 1 abgewickelt habe, seien über deren Konten vergütet worden. Die Geschäfte, welche er in selbstän- diger Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, seien über auf ihn lautende Bank- konten abgewickelt worden. Dieses Geschäftsmodell (Geschäftsführung und selbständige Erwerbstätigkeit) sei im Wirtschaftsleben weit verbreitet
A-3533/2022 Seite 25 und akzeptiert. Ein allfälliges Konkurrenzverbot im Sinne von Art. 803 und Art. 812 OR könne daran nichts ändern, musste der Beschwerdeführer 2, welcher von der Beschwerdeführerin 1 nie ein Gehalt bezogen habe, die Möglichkeit haben, ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu erzielen. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden würde ein anderer Schluss auf ein faktisches Berufsverbot und damit auf eine Verletzung von Art. 27 Abs. 2 ZGB hinauslaufen, zumal die Beschwerdeführerin 1 auf- grund erwirtschafteter Verluste in den Jahren 2013 bis 2015 gar nicht in der Lage gewesen sei, dem Beschwerdeführer 2 ein Gehalt auszuzahlen. Weiter stellen sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, dass der vorinstanzliche Schluss, wonach aufgrund des Umstands, dass keine Ver- träge mit den Versicherungsgesellschaften auffindbar seien, darauf ge- schlossen werden könne, dass alle Provisionszahlungen, auf welche Kon- ten sie auch immer ausgerichtet worden seien, der Beschwerdeführerin 1 zuzurechnen seien, sei willkürlich. Aufgrund der Zahlungsflüsse lasse sich genau feststellen, welche provisionsberechtigten Geschäfte die Beschwer- deführerin 1 und welche der Beschwerdeführer 2 abgeschlossen habe. In den vertraglichen Abmachungen mit den Versicherungsgesellschaften sei jeweils genau zwischen den Vertragspartnern unterschieden worden. 3.4.2 Hinsichtlich der Zahlung aus dem Jahr 2013 im Betrag von Fr. 6'273.– bringt die Vorinstanz vor, dass sich in den ihr vorliegenden Bankbelegen keine solche Zahlung auffinden lasse. Im Übrigen sei dieser Betrag auch nicht als geldwerte Leistung nachgefordert worden. Hinsichtlich der streitbetroffenen Provisionszahlungen im Jahr 2015 im Ge- samtbetrag von Fr. 60'021.15 macht die Vorinstanz geltend, dass keine die betreffenden Leistungen zugrundeliegenden Verträge vorlägen, womit die Beschwerdeführenden ihre Aufbewahrungspflicht betreffend die Ge- schäftsbelege verletzt hätten. Es sei daher nicht bekannt, ob in den Verträ- gen mit den Versicherungsgesellschaften der Beschwerdeführer 2 oder die Beschwerdeführerin 1 aIs Vertragspartei auftrat und bezeichnet wurde. Selbst wenn aber der Beschwerdeführer 2 aIs Vertragspartei gegenüber den jeweiligen Versicherungsgesellschaften aufgetreten sein sollte, seien die streitbetroffenen Provisionszahlungen als steuerbare geldwerte Leis- tungen zu qualifizieren. Denn so oder so handle es sich um einen Er- tragsverzicht der Beschwerdeführerin 1 zugunsten ihres Gesellschafters, dem Beschwerdeführer 2. Falls die Beschwerdeführerin 1 Vertragspartei war, standen nach Ansicht der Vorinstanz die entsprechenden Provisionen offensichtlich der Beschwerdeführerin 1 zu, woraus sich die geldwerte
A-3533/2022 Seite 26 Leistung in Form eines Ertragsverzichts ergebe. Falls der Beschwerdefüh- rer 2 Vertragspartei war, hätte die Beschwerdeführerin 1 dies, infolge der für den Beschwerdeführer 2 als Geschäftsführer gesetzlich geltenden Treuepflicht sowie des Konkurrenzverbots (Art. 812 OR), nicht dulden dür- fen, da damit eine Verletzung dieses Konkurrenzverbots vorlag und damit ebenfalls ein Ertragsverzicht erfolgte, so die Vorinstanz. 3.4.3 3.4.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich aus dem angefochtenen Ein- spracheentscheid keine Nachforderungen hinsichtlich der Position 3 für das Jahr 2013 ergeben, weshalb die Beschwerde diesbezüglich im Um- fang von Fr. 6’273.– abzuweisen ist. 3.4.3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend vorgebracht hat, kann hinsichtlich der Nachforderungen für das Jahr 2015 vorliegend offenbleiben, ob die streit- betroffenen Zahlungen aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit der Be- schwerdeführerin 1 oder mit dem Beschwerdeführer 2 auf das Privatkonto des Beschwerdeführers 2 überwiesen wurden. Denn für den Fall, dass die Beträge aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin 1 auf das Konto des Beschwerdeführers 2 überwiesen worden sein sollten, wäre die Beschwerdeführerin 1 offensichtlich aufgrund ihres Ertragsver- zichts entreichert. Doch auch für den Fall, dass die Beträge aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer 2 überwiesen worden sein sollten, gälte das Folgende: Als Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 1 untersteht der Beschwerdeführer 2 einem weit- gehenden Konkurrenzverbot i.S.v. Art. 803 und Art. 812 OR. Als Folge die- ses Konkurrenzverbots erbringt eine juristische Person, welche ihrem Ge- schäftsführer eine konkurrierende Tätigkeit erlaubt und darauf verzichtet, die Gewinne aus den Geschäften heraus zu verlangen, die ihrer Natur nach der Gesellschaft zukommen, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine geldwerte Leistung, sofern der Grund im Beteiligungsverhältnis liegt. Ein solcher Grund ist dabei insbesondere anzunehmen, wenn ein mehr- heitsbeteiligter Geschäftsführer im Tätigkeitsbereich der Gesellschaft Ge- schäfte auf eigene Rechnung tätigt (statt vieler: Urteile des BGer 2C_263/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.3 und 2C_708/2012 vom 21. De- zember 2012 E. 4.3 [nicht publiziert in BGE 139 I 64], je mit Hinweisen; Botschaft zur Revision des Obligationenrechts [GmbH-Recht sowie Anpas- sungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht] vom 19. Dezember 2001, BBI 2002 3148, 3214; statt vieler: WATTER/ROTH PELLANDA, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. Aufl. 2023, Art. 812 N 12 mit Hinweisen).
A-3533/2022 Seite 27 Vorliegend ist der Beschwerdeführer 2 zweifellos Mehrheitsbeteiligter an der Beschwerdeführerin 1, indem er 75 % ihrer Stammanteile hält (Sach- verhalt Bst. A; vgl. dazu auch E. 3.5). Des Weiteren hat der Beschwerde- führer 2 die Beschwerdeführerin 1 in ihrem Tätigkeitsbereich ohne Weite- res konkurriert, indem er der Kundschaft der Beschwerdeführerin 1 die glei- chen Dienstleistungen angeboten und erbracht hat, welche auch die Be- schwerdeführerin 1 an dieselben Kunden erbringt (Sachverhalt Bst. B.c). Vor diesem Hintergrund ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 durch den Ver- zicht auf die Herausgabe der Erträge aus dem Jahr 2015 im Betrag von Fr. 60'021.15, welche der Beschwerdeführer 2 im Tätigkeitsgebiet der Be- schwerdeführerin 1 erwirtschaftet hat, entreichert wurde. Ob die Beschwer- deführerin 1 allenfalls formell auf das Konkurrenzverbot gemäss Art. 812 Abs. 3 OR in Form einer schriftlichen Zustimmung aller übrigen Gesell- schafter oder aufgrund einer statutarischen Bestimmung auf das Konkur- renzverbot verzichtet hat, spielt nach dem Gesagten für die vorliegende Frage der Entreicherung keine Rolle (Urteil des BGer 2C_263/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.3 mit Hinweisen). 3.4.3.3 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, dass der Beschwer- deführer 2, welcher von der Beschwerdeführerin 1 kein Gehalt bezogen habe, der Möglichkeit bedurft habe, ein Einkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit zu erzielen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Als Mehrheits- beteiligter an der Beschwerdeführerin 1 wäre es ihm jederzeit möglich ge- wesen, ein angemessenes Gehalt für sich selbst zu beschliessen. Auch mit dem Verweis, wonach die Gesellschaft in der betroffenen Steuerperiode einen Verlust erlitten habe, weshalb die Beschwerdeführerin 1 nicht in der Lage gewesen sei, ein Gehalt auszuzahlen, vermögen die Beschwerdefüh- renden nicht durchzudringen. So wäre der Umsatz der Beschwerdeführerin 1 entscheidend grösser ausgefallen, wenn sie sämtliche (möglichen) Um- sätze auch tatsächlich vereinnahmt hätte oder für ihre Leistungen an den Beschwerdeführer 2 eine angemessene, dem Unternehmensziel dienende Gegenleistung verlangt hätte. 3.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 2 soweit er im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit für die Kundschaft der Beschwerdeführerin 1 Versicherungsprodukte vermittelt hat, die Beschwer- deführerin 1 in ihrer Haupttätigkeit konkurrenziert (E. 3.4.3.2) und insofern den gesellschaftlichen Umsatz geschmälert hat. Da die Beschwerdeführe- rin 1 auf die Herausgabe der Erträge im Betrag von Fr. 60'021.15, welche der Beschwerdeführer 2 aus seiner konkurrierenden Tätigkeit
A-3533/2022 Seite 28 erwirtschaftet hat, verzichtet hat und im Gegenzug keine angemessene, dem Unternehmensziel dienende Gegenleistung erhalten hat, ist hinsicht- lich der Zahlungen betreffend die Position 3 die erste Voraussetzung einer geldwerten Leistung ebenfalls erfüllt. Das gleiche gälte für den Fall, dass der Betrag von Fr. 60'021.15 aufgrund von Vertragsverhältnissen zwischen der jeweiligen Versicherungsgesellschaft und der Beschwerdeführerin 1 di- rekt auf das Konto des Beschwerdeführers 2 überwiesen worden sein sollte. 3.5 Die im Zusammenhang mit den Position 1 bis 3 erbrachten streitbe- troffenen Leistungen im Total von Fr. 362'876.95 wurden allesamt direkt an den Beschwerdeführer 2 und somit an den Mehrheitsbeteiligten und Ge- schäftsführer der Beschwerdeführerin 1 erbracht, womit die zweite Voraus- setzung einer geldwerten Leistung ohne Weiteres erfüllt ist. Das Gleiche gilt für die dritte Voraussetzung: Weil die streitbetroffenen Leistungen ohne Gegenleistungen an den Beschwerdeführer 2 erbracht wurden, erscheinen die Leistungen ohne Weiteres als ungewöhnlich in dem Sinne, als dass sie unter den gleichen Verhältnissen keinem Dritten erbracht worden wären. Der Rechtsgrund der im Zusammenhang mit den Positionen 1 bis 3 er- brachten Leistungen liegt somit im Beteiligungsverhältnis des Beschwer- deführers 2 an der Beschwerdeführerin 1. Schliesslich war das Missver- hältnis aufgrund der fehlenden Gegenleistung für die handelnden Gesell- schaftsorgane offensichtlich und damit erkennbar. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass es sich beim handelnden Gesellschaftsorgan unter anderem um den Beschwerdeführer 2 handelt, welcher als Vorsitzender der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin 1 (Sachverhalt Bst. A) die Leistungen erkennbar ohne Gegenleistung bezog. Somit ist auch die vierte Voraussetzung für die Annahme einer geldwerten Leistung erfüllt. Aufgrund des Ausgeführten handelt es sich bei den streitbetroffenen Zah- lungen bzw. beim Ertragsverzicht verrechnungssteuerrechtlich um geld- werte Leistungen zugunsten des Beschwerdeführers 2. 3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheent- scheid vom 21. Juni 2022 als rechtmässig. Die Beschwerde ist damit un- begründet und entsprechend abzuweisen. 4. Schliesslich ist auf den Eventualantrag der Beschwerdeführenden einzu- gehen, wonach das Verfahren zur Abklärung des rechtserheblichen Sach- verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Wie bereits in
A-3533/2022 Seite 29 Erwägung 3.2.8 ausgeführt, ist die bereits durch die Vorinstanz in antizi- pierter Beweiswürdigung erfolgte Abweisung der Verfahrensanträge, den CEO als Zeugen einzuvernehmen und die Details des Postcheck-Kontos des Freundes (Konto-Nr. 602765755) zu edieren, nicht zu beanstanden. Demzufolge wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden infolge antizipierter Beweiswürdigung nicht verletzt und der Eventualantrag, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten auf Fr. 7'000.– festzusetzen und vollumfänglich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungsfolgen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 7'000.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschä- digung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-3533/2022 Seite 30 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 7'000.– wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Keita Mutombo Gregor Gassmann
A-3533/2022 Seite 31 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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