B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-3480/2012
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 2 Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiber Ralf Imstepf.
Parteien
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (Umsatzermittlung; 1. Semester 2005 bis 2. Semester 2009).
A-3480/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 1. Februar 2003 wurde A.________ (nachfolgend: der Steuer- pflichtige) als Einzelunternehmer ins Register der Mehrwertsteuerpflichti- gen eingetragen. Bereits vor Aufnahme ins Register ersuchte er am 7. Januar 2003 mit Unterstellungserklärung um Bewilligung, die durch seine Geschäftstätigkeit erzielten Umsätze mittels Saldosteuersatz von 2.3% abrechnen zu dürfen. Als Geschäftstätigkeit gab er den "Handel mit Werkzeugen und Klebstoffen für Bodenleger" an. Das Gesuch um Unter- stellung unter die Saldosteuersatzmethode wurde am 4. Februar 2003 durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bewilligt. A.b Mit Schreiben vom 3. August 2007 teilte die ESTV dem Steuerpflich- tigen mit, dass sie in Anwendung des Art. 29 des zum damaligen Zeit- punkt in Kraft stehenden Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (altes Mehrwertsteuergesetz, aMWSTG, AS 2000 1300) seine Eintragung im Mehrwertsteuerregister per 30. September 2007 lösche. Gleichzeitig machte die ESTV ihn darauf aufmerksam, dass er ab diesem Datum seine Mehrwertsteuernummer auf den Geschäftspa- pieren nicht mehr verwenden und in seinen Fakturen keine Mehrwert- steuer mehr ausweisen dürfe. A.c Anlässlich einer Kontrolle einer Gesellschaft, mit welcher der Steuer- pflichtige in Geschäftskontakt stand, stellte die ESTV fest, dass der Steu- erpflichtige – entgegen den Anweisungen im Schreiben vom 3. August 2007 – auch nach dem 30. September 2007 Rechnungen mit offenem Mehrwertsteuerausweis ausgestellt habe und darüber nicht mit der ESTV abgerechnet worden sei. Deshalb habe sie den Steuerpflichtigen per
A-3480/2012 Seite 3 teilen und der hierfür geltende Saldosteuersatz von 4.6% anzuwenden sei. Auf Grundlage der vom Steuerpflichtigen vorgelegten "Bankumsätze" belastete die ESTV mit Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. 106'461 / Ver- fügung vom 17. Dezember 2010 für die fraglichen Steuerperioden einen Steuerbetrag von Fr. 53'623.-- zuzüglich Verzugszins von 5% ab 30. April 2008 (mittlerer Verfall) bis 31. Dezember 2009 bzw. 4.5% ab dem 1. Ja- nuar 2010 nach. B. B.a Mit einem als "Einsprache" bezeichneten Schreiben vom 17. Januar 2011 teilte der Steuerpflichtige der ESTV sinngemäss mit, dass die Ein- schätzungsmitteilung nicht korrekt sei. Insbesondere seien zwei Darle- hen, welche ihm von privaten Dritten zur Verfügung gestellt worden seien, ebenfalls "angerechnet" worden. Zudem sei der von der ESTV angewen- dete Saldosteuersatz doppelt so hoch gegenüber dem ursprünglich mit- geteilten Satz. Im Übrigen bat er um die Zustellung der Originalbankaus- züge zur Ergänzung seiner "Einsprache". B.b Nachdem die ESTV dem Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 26. Ap- ril 2011 eine Nachfrist gesetzt hatte, ergänzte dieser mit Schreiben vom 17. Mai 2011 seine Vorbringen. Sinngemäss machte er zunächst geltend, dass er einen grossen Teil der von ihm vereinnahmten Gelder an seine Auftraggeber direkt habe weiterleiten müssen, da es sich um reine Ver- mittlungstätigkeit gehandelt habe. Seine eigentlichen Umsätze seien da- gegen lediglich in der Höhe von ca. 10 bis 15% der weitergeleiteten Be- träge zu beziffern. Zudem seien fälschlicherweise Privatkredite in die Um- satzschätzung einbezogen worden. B.c Mit Schreiben vom 17. Juni 2011 teilte die ESTV dem Steuerpflichti- gen mit, dass sie von seinen Vorbringen Kenntnis genommen habe. Es seien aber keine Beweismittel beigelegt worden, welche die Vorbringen belegen würden. Die ESTV gewährte ihm deshalb eine Frist bis zum 15. Juli 2011 um die entsprechenden Beweismittel beizubringen. B.d Mit Schreiben vom 30. August 2011 liess der Steuerpflichtige der ESTV innert erstreckter Frist eine Liste mit Debitorenrechnungen der B.________ GmbH und handschriftlichen Vermerken zukommen. Er machte sinngemäss wiederum geltend, dass die eingenommenen Entgel- te aufgrund seiner Vermittlungstätigkeit nur zu 14 bis 20% ihm zuzurech- nen seien. Die beiden Darlehensverträge in der Höhe von Fr. 25'000.-- bzw. Fr. 30'000.-- könne er nicht beibringen, weil er diese einer Steuerer-
A-3480/2012 Seite 4 klärung beigelegt habe. Einer seiner Darleiher weile für zwei Monate in Frankreich, daher könne er diesen Vertrag erst nach dessen Rückkehr einreichen. Ein anderer lebe zwar in Italien, habe ihm aber die Zusen- dung einer Kopie des Darlehensvertrags telefonisch zugesagt. B.e Nach weiterer Korrespondenz mit der ESTV reichte der Steuerpflich- tige mit Schreiben vom 31. Dezember 2011 eine Aufstellung seiner "Mehrwertsteuerumsätze" vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 ein. Beigelegt waren die Bankauszüge, welche seine Einnahmen und Ausgaben belegen sollten. Im Wesentlichen machte er weiterhin gel- tend, dass von den ausgewiesenen Einnahmen lediglich ein Bruchteil ihm verblieben sei, da es sich um Umsätze aus Vermittlungstätigkeit gehan- delt habe. Bezüglich der Darlehensverträge brachte er vor, dass entweder gar keine schriftlichen Verträge bestehen würden oder er diese aufgrund der Nichterreichbarkeit eines Darleihers erst Ende Januar 2012 nachsen- den könne. B.f Auf Grundlage der vom Steuerpflichtigen eingereichten Bankunterla- gen stellte die ESTV eine Erhöhung der in der EM Nr. 106'461 festgesetz- ten Steuerschuld um Fr. 7'708.-- auf Fr. 61'331.-- in Aussicht und räumte dem Steuerpflichtigen eine Frist bis zum 23. März 2012 ein, um hierzu Stellung zu nehmen. Zur Begründung führte die ESTV an, dass bei der Überprüfung der Bankunterlagen festgestellt worden sei, dass gewisse Umsätze in der Aufstellung des Steuerpflichtigen, welche der EM Nr. 106'461 zu Grunde gelegen habe, nicht berücksichtigt und damit zu Unrecht nicht aufgerechnet worden seien. B.g Mit Schreiben vom 23. März 2012 bezog der Steuerpflichtige Stellung zur in Aussicht gestellten Korrektur der Umsatzschätzung. Im Wesentli- chen führte er an, dass die Verkäufe aus dem Privatbesitz, wie "Goldvre- neli, Rolexuhr und Wein" nicht der Mehrwertsteuer unterliegen würden. Zudem legte er dem Schreiben die Rechnungen des Bodenlegers bei, welcher von ihm bezahlt worden sei, damit ersichtlich werde, dass die Schätzung der ESTV sich zu Unrecht auf den Gesamtumsatz beziehe, welchen er als Generalunternehmer erzielt habe. Des Weiteren zeigte er sich – ohne Angabe von Gründen – nicht einverstanden mit der Höhe des Saldosteuersatzes von 4.6%. Am 5. April 2012 liess er der ESTV sodann eine Kopie eines Darlehensvertrages, welcher von ihm – aber nicht vom Darleiher – unterzeichnet worden war, über ein Darlehen von 25'000.-- zukommen.
A-3480/2012 Seite 5 C. Mit als "Einspracheentscheid" bezeichneter Verfügung vom 31. Mai 2012 wies die ESTV die "Einsprache" des Steuerpflichtigen ab. Zur Begrün- dung führte sie im Wesentlichen an, dass sie zur Ermessenseinschätzung des Steuerpflichtigen aufgrund der fehlenden Buchhaltung berechtigt und verpflichtet gewesen sei. Eine Korrektur im Sinne der Vorbringen des Steuerpflichtigen sei aufgrund des Mangels an geeigneten Beweismitteln abzulehnen. Auch seien die Behauptungen des Steuerpflichtigen in Be- zug auf die Höhe der ihm verbliebenen Umsätze irreführend. Immerhin gelinge ihm mit der beigebrachten Kopie des Darlehensvertrages der Nachweis, dass es sich bei der im Kontoauszug per 31. Dezember 2006 ausgewiesenen Gutschrift vom 27. Dezember 2006 über Fr. 25'000.-- nicht um einen steuerbaren Umsatz handle, womit dieser Betrag in der EM Nr. 106'461 abzuziehen sei. Gesamthaft schulde der Steuerpflichtige für die Steuerperioden vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 Fr. 60'182.--. D. Am 28. Juni 2012 erhob der Steuerpflichtige (nachfolgend: der Be- schwerdeführer) Beschwerde gegen den "Einspracheentscheid" der ESTV beim Bundesverwaltungsgericht. Er macht geltend, dass aufgrund seiner Tätigkeit als Generalunternehmer seine Leistungen in der Regel nur 14 bis 17% des vereinnahmten Entgelts betragen habe. Den Rest habe er jeweils an den eigentlichen Unternehmer weitergeleitet. Auf sei- nen Rechnungen habe er immer noch die Mehrwertsteuernummer aufge- führt, weil er schlicht vergessen habe, diese zu entfernen. Seines Erach- tens sei er aber nur für sein tatsächliches Honorar im Umfang der er- wähnten 14 bis 17% steuerpflichtig. Als Einzelunternehmung sei er nicht buchhaltungspflichtig gewesen. Dass nur Bankbelege vorhanden seien, sei dem Diebstahl seines Computers zuzuschreiben, auf welchem die Rechnungen seiner Kunden abgespeichert gewesen seien. Die ESTV wolle zudem diverse Einnahmen – aus Darlehen, Wein-, Gold- und Sil- berverkäufen – besteuern, welche seinem Privatbereich zuzuordnen sei. Im Übrigen werde ihm der von der ESTV angewandte Saldosteuersatz nicht gerecht. E. Mit Schreiben vom 15. August 2012 verzichtet die ESTV auf die Einrei- chung einer Vernehmlassung. Sie weist lediglich darauf hin, dass der Be- schwerdeführer seine Behauptungen nicht zu belegen vermöge.
A-3480/2012 Seite 6 Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal- tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsge- richt ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sach- lich zuständig. 1.2 1.2.1 Hinsichtlich der funktionalen Zuständigkeit ist Folgendes zu bemer- ken: Im vorliegenden Fall wurde eine als "Einspracheentscheid" bezeich- nete Verfügung der Vorinstanz angefochten. 1.2.2 1.2.2.1 Die Einsprache ist das vom Gesetz besonders vorgesehene förm- liche Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwal- tungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird. Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1, 131 V 407 E. 2.1.2.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 1815). Das Einspracheverfahren ermöglicht eine Abklärung komplexer tatsächli- cher oder rechtlicher Verhältnisse und eine umfassende Abwägung der verschiedenen von einer Verfügung berührten Interessen (Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 1.2.1.1). 1.2.2.2 Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in Art. 83 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) gesetzlich vorgesehen. Ei- ne Ausnahme hierzu bildet die sog. "Sprungbeschwerde": Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist
A-3480/2012 Seite 7 sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4 MWSTG). 1.2.3 Der Erlass eines Einspracheentscheids setzt ausführungsgemäss voraus, dass vorgängig eine Verfügung erging, welche überhaupt Ge- genstand eines Einspracheverfahrens bilden kann. Die Vorinstanz erblickt diese Verfügung in der Einschätzungsmitteilung vom 9. September 2011. Das Gesetz nennt die Einschätzungsmitteilung u.a. im Zusammenhang mit Kontrollen durch die ESTV bei der steuerpflichtigen Person. Eine sol- che Kontrolle wird mit einer Einschätzungsmitteilung abgeschlossen (vgl. Art. 78 Abs. 5 MWSTG). Dasselbe gilt für die Festsetzung der Steuerfor- derung nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 79 Abs. 1 MWSTG. Auch deren Abschluss erfolgt mit einer Einschätzungsmitteilung (Art. 79 Abs. 2 MWSTG). In der Lehre wird die Auffassung, die Einschätzungsmit- teilung stelle eine Verfügung dar, wiederholt als unzutreffend kritisiert (vgl. IVO P. BAUMGARTNER/DIEGO CLAVADETSCHER/MARTIN KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, Einführung in die neue Mehrwertsteu- erordnung, Langenthal 2010, § 8 N. 39, § 10 N. 83 ff., die Autoren be- zeichnen die Einschätzungsmitteilung als "Verfügungssurrogat"; MICHAEL BEUSCH, in: MWSTG Kommentar, Schweizerisches Mehrwertsteuerge- setz mit den Ausführungserlassen sowie Erlasse zum Zollwesen, Regine Schluckebier/Felix Geiger [Hrsg.], Zürich 2012 [nachfolgend: MWSTG Kommentar], N. 18 zu Art. 42; BEATRICE BLUM, Auswirkungen des neuen Verfahrensrechts für die steuerpflichtigen Personen, in: Schweizer Treu- händer [ST] 2010, S. 289, 291 f.; dieselbe, in: zsis) 2010 Best Case Nr. 7, Ziff. 3.3; dieselbe, in: MWSTG Kommentar, N. 35 zu Art. 78; FELIX GEI- GER, in: MWSTG Kommentar, N. 5 zu Art. 82; vgl. etwa auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-852/2012 vom 27. September 2012 E. 1.2.2; der Auffassung der ESTV wohl zustimmend dagegen ALOIS CA- MENZIND/NIKLAUS HONAUER/ KLAUS A. VALLENDER/MARCEL R. JUNG/SIMEON L. PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N 2261). 1.2.4 Ob es sich bei der Einschätzungsmitteilung um eine Verfügung handelt oder nicht, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden. Unbestrittenermassen handelt es sich beim "Einspracheent- scheid" um eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG. Indem der Beschwerde- führer gegen den "Einspracheentscheid" beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, hat er einen allfälligen Verlust des Einspracheverfah- rens (vgl. E. 1.2.2.1) zumindest in Kauf genommen. Seine vorbehaltlose Beschwerdeführung direkt beim Bundesverwaltungsgericht ist unter die-
A-3480/2012 Seite 8 sen Umständen – in analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 4 MWSTG – als "Zustimmung" zur Durchführung des Verfahrens der Sprungbe- schwerde (vgl. E. 1.2.2.2) zu werten, zumal der "Einspracheentscheid" einlässlich begründet ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5154/2011 vom 24. August 2012 E. 1.2, A-5105/2011 vom 19. Juli 2012 E. 1.2.4, A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 1.2.3). Das Bundesverwal- tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer- de auch funktional zuständig. 1.2.5 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid das Anfechtungsobjekt, d.h. vorlie- gend der "Einspracheentscheid" der ESTV vom 31. Mai 2012. Soweit der Beschwerdeführer nicht nur materiell die Nachforderung gemäss dem "Einspracheentscheid" anficht, sondern formell die Aufhebung der Ein- schätzungsmitteilung beantragt, ist deshalb – unabhängig davon, ob es sich bei dieser um eine Verfügung handelt – darauf nicht einzutreten. Mit dieser Einschränkung ist auf die ansonsten frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde einzutreten. 1.3 Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich in den Jahren 2005 bis 2009 zuge- tragen, also vor dem Inkrafttreten des MWSTG. Gemäss Art. 112 Abs. 1 MWSTG bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die gestützt darauf erlassenen Vorschriften grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem aMWSTG sowie der dazugehörigen Verordnung vom 29. März 2000 (aMWSTGV, AS 2000 1347). Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft- tretens hängige und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfah- ren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur ei- gentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen im vorliegenden Fall etwa Themen wie die Buchführungspflicht, das Selbstveranlagungsprinzip oder die Ermessensveranlagung dar, sodass vorliegend diesbezüglich
A-3480/2012 Seite 9 noch altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden deshalb bei- spielsweise die Art. 70, 71, 72 oder 79 MWSTG, obwohl sie unter dem Ti- tel "Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer" stehen (statt vie- ler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1447/2010 vom 11. Novem- ber 2011 E. 1.3). 2. 2.1 2.1.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll- ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxi- me beherrscht. Demnach muss die entscheidende Behörde den Sach- verhalt von sich aus abklären. Der Untersuchungsgrundsatz gilt auch im Mehrwertsteuerrecht. Nach Art. 81 Abs. 1 MWSTG findet der Vorbehalt für Steuerverfahren gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG auf das Mehrwertsteuer- recht keine Anwendung. Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehr- wertsteuerverfahren aber dadurch relativiert, dass dem Steuerpflichtigen spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Insbesondere gilt es zu beachten, dass für die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer das Selbstveranla- gungsprinzip gilt (vgl. unten E. 2.3). 2.1.2 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz trägt die Behörde die Be- weisführungslast (subjektive oder formelle Beweislast). Wie sich allfällige Zweifel nach abgeschlossener Sachverhaltsermittlung auf den Entscheid der Behörde auswirken, wird hingegen nicht geregelt. Für die (materielle) Beweislast ist – mangels spezialgesetzlicher Regelung – Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) in analoger Anwendung massgebend. Gemäss dem darin veran- kerten Rechtsprinzip trägt derjenige den Nachteil der "Nichtnachweislich- keit" einer Tatsache, der aus ihr Rechte ableiten wollte. Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen den Nachweis zu erbringen hat, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5938/2011 vom 4. Juli 2012 E. 2.2.2; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steu- errechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 454).
A-3480/2012 Seite 10 2.2 Der Mehrwertsteuer unterliegen insbesondere die Umsätze, die durch steuerpflichtige Personen im Inland mit entgeltlich erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen getätigt werden (Art. 5 Bst. a und b aMWSTG). 2.3 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; BLUMEN- STEIN/LOCHER, a.a.O., S. 421 ff.). Die leistungserbringende Person ist für die Feststellung ihrer Mehrwertsteuerpflicht selbst verantwortlich und hat sich gegebenenfalls unaufgefordert anzumelden (Art. 56 Abs. 1 aMWSTG; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2, 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1). Bei festgestellter Steuerpflicht hat die steuerpflichtige Person sodann selbst und unaufgefordert über ihre Umsätze und Vorsteuern abzurech- nen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern (Art. 46 aMWSTG). Die ESTV ermit- telt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags nur dann an Stelle der steuerpflichtigen Person, wenn diese ihren Pflichten nicht nachkommt (BGE 137 II 136 E. 6.3; vgl. auch statt vieler: Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A‑2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.4). 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hat die mehrwertsteuerpflichtige Person ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzu- richten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuer- pflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vor- steuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. In der von der ESTV herausgegebenen Wegleitung 2001 zur Mehr- wertsteuer (später herausgegeben per 1. Januar 2008 als Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer) sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung auszugestalten ist (je Rz. 878 ff.; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.5.2). 2.4.2 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 60 aMWSTG). Diese Bestimmung unterscheidet zwei voneinander unabhängige Konstellationen, welche zu
A-3480/2012 Seite 11 einer Ermessenstaxation führen. Die erste ist diejenige der ungenügen- den Aufzeichnung (Konstellation 1). In diesem Fall hat eine Schätzung insbesondere auch dann zu erfolgen, wenn – bei feststehender Steuer- pflicht – die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsvorschriften als derart gravierend zu qualifizieren sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen (statt vieler: BGE 105 Ib 181 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3678/2007 und A-3680/2007 vom 18. August 2009 E. 3.1). Zweitens kann selbst eine formell einwand- freie Buchführung die Durchführung einer Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (Konstellation 2). Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die in den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den von der Steuerverwaltung erhobenen branchenspezifischen Erfah- rungszahlen wesentlich abweichen, vorausgesetzt die kontrollierte Per- son ist nicht in der Lage, allfällige besondere Umstände, auf Grund wel- cher diese Abweichung erklärt werden kann, nachzuweisen oder zumin- dest glaubhaft zu machen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A- 1371/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4.5.2, A-5938/2011 vom 4. Juli 2012 E. 2.5.2). 2.5 2.5.1 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt (E. 2.4.2), ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.3 mit wei- teren Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1017/2012 vom 18. September 2012 E. 2.4.1). 2.5.2 Die Vornahme der Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen be- deutet insbesondere, dass die ESTV dabei diejenige Schätzungsmethode zu wählen hat, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb des Steuer- pflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben be- ruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt. In Betracht kommen einerseits Schätzungsmethoden, die auf eine Ergän- zung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil- Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen. Die brauch- baren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung mitzuberücksichtigen. Sie können durch- aus als Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (Urteile des Bun-
A-3480/2012 Seite 12 desverwaltungsgerichts A-1933/2012 vom 20. November 2012 E. 2.6.2; A-852/2012 vom 27. September 2012 E. 2.3.3 f.; A-5938/2011 vom 4. Juli 2012 E. 2.6.2). 2.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Voraus- setzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation – als Rechtsfrage – uneingeschränkt. Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Be- hördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit be- stimmtes Verwaltungsgericht auferlegt es sich trotz des möglichen Rüge- grundes der Unangemessenheit bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung und re- duziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundes- verwaltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desje- nigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung grössere Ermes- sensfehler unterlaufen sind (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.9.2, A‑6299/2009 vom 21. April 2011 E. 5.5 f.). Diese Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wurde mehrfach höchstrichterlich bestätigt (vgl. etwa Urteil des Bundes- gerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3). 2.5.4 Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme einer Er- messenseinschätzung ist nach den allgemeinen Beweislastregeln die ESTV beweisbelastet. Gelangt das Gericht somit in freier Beweiswürdi- gung nicht zur Überzeugung, eine der beiden tatbestandsmässig voraus- gesetzten Konstellationen von Art. 60 aMWSTG habe sich verwirklicht, so ist gemäss der objektiven Beweislastregel zu Ungunsten der ESTV zu entscheiden. Waren die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation im Einzelfall erfüllt und hat die ESTV damit zulässigerweise eine Schätzung nach Ermessen durchgeführt, obliegt es – in Umkehr der allgemeinen Beweislastregeln – der steuerpflichtigen Person, den Beweis für die Un- richtigkeit der Schätzung zu erbringen. Sie kann sich gegen eine zulässi- gerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung deshalb nicht mit allge- meiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat sie darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und sie hat auch den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (statt vieler: : Urteil des Bundesgerichts 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen; 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.3 unter Verweis auf PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par estimation, in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69 S. 559 und die dort zi- tierte Rechtsprechung; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
A-3480/2012 Seite 13 1933/2012 vom 20. November 2012 E. 2.8.3, A-5938/2011 vom 4. Juli 2012 E. 2.7.2). 2.6 Art. 11 aMWSTG unterscheidet hinsichtlich der Steuerfolgen zwi- schen direkter und indirekter Stellvertretung: Tritt der Vertreter als blosser Vermittler von Leistungen auf, so dass das Austauschverhältnis direkt zwischen dem Vertretenen und dem Dritten entsteht, kommt es zwischen diesen beiden zu einem steuerbaren Umsatz (Art. 11 Abs. 1 aMWSTG). In diesem Fall liegt direkte Stellvertretung vor. Daneben gilt die vom Ver- mittler erbrachte Leistung als Dienstleistung, die grundsätzlich im Rah- men von Art. 7 aMWSTG steuerbar ist. Voraussetzung für eine solche di- rekte Stellvertretung ist ein ausdrückliches Handeln des Vertreters im Namen und auf Rechnung des Vertretenen (vgl. etwa Urteil des Bundes- gerichts 2C_979/2011 vom 12. Juni 2012 E. 4). Handelt bei einer Leistung der Vertreter zwar für fremde Rechnung, tritt er aber nicht ausdrücklich im Namen des Vertretenen auf, so liegt sowohl zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter als auch zwischen dem Vertreter und dem Dritten eine mehrwertsteuerliche Leistung vor (Art. 11 Abs. 2 aMWSTG). In diesem Fall spricht man von indirekter Stellvertretung (vgl. RALF IMSTEPF, Die Zu- ordnung von Leistungen gemäss Art. 20 des neuen MWSTG, in: ASA 78 S. 761 ff.). Ergänzt wird Art. 11 Abs. 2 aMWSTG durch Art 6 Abs. 4 aMWSTG. Diese (rein deklaratorische) Bestimmung hält fest, dass in Fäl- len, in denen Arbeiten an einem Gegenstand nicht vom eigentlichen Leis- tungserbringer vorgenommen werden, sondern durch einen von ihm be- auftragten Dritten (Unterakkordanten), sowohl zwischen diesem Dritten und dem Leistungserbringer als auch zwischen dem Leistungserbringer und seinem Besteller (Auftraggeber, Bauherr) Lieferungen vorliegen. 2.7 Die Mehrwertsteuer wird vom Entgelt berechnet. Dazu gehört alles, was der Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung für die Leistung aufwendet. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden (Art. 33 Abs. 1 und 2 aMWSTG). 2.8 Wer als Mehrwertsteuerpflichtiger jährlich nicht mehr als Fr. 3 Mio. steuerbaren Umsatz tätigt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als Fr. 60'000.-- Mehrwertsteuer – berechnet nach dem massgebenden Sal- dosteuersatz – zu bezahlen hat, kann gemäss Art. 59 Abs. 1 aMWSTG nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen. Diese Abrechnungsart muss während fünf Jahren beibehalten und kann bei Verzicht auf die An- wendung frühestens nach fünf Jahren wieder gewählt werden (Art. 59
A-3480/2012 Seite 14 Abs. 3 aMWSTG). Mit der Anwendung der Saldosteuersätze soll nur der administrative Aufwand der steuerpflichtigen Person hinsichtlich Buchhal- tung und Steuerabrechnung vereinfacht werden. Die Steuerleistung soll mit oder ohne Erleichterung prinzipiell die gleiche sein (Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-1427/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3). Die Abrechnung nach den Saldosteuersätzen ist bei der ESTV zu beantragen und trotz Wahlrecht der steuerpflichtigen Person muss der jeweils anzu- wendende Saldosteuersatz von der ESTV vorgängig bewilligt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_653/2008 vom 24. Februar 2009 E. 4.2; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1372/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.1). 2.9 Bei verspäteter Entrichtung der Mehrwertsteuer durch den Steuer- pflichtigen oder diejenigen Personen, welche aus der Steuerforderung mithaften, ist ohne Mahnung und unabhängig vom Verschulden ein Ver- zugszins zu bezahlen (Art. 47 Abs. 2 aMWSTG). Dieser ist selbst dann geschuldet, wenn die Mehrwertsteuerforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt ist (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4136/2009 vom 18. März 2011 E. 2.2). Der Verzugszinssatz beläuft sich gemäss den entsprechenden Verordnungen des EFD für die Zeit bis zum 31. Dezember 2009 auf 5%, vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 auf 4.5% und seit dem 1. Januar 2012 auf 4% (Art. 90 Abs. 3 Bst. b aMWSTG sowie Art. 108 Bst. a MWSTG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 des EFD über die Verzugs- und Vergütungszinssätze [SR 641.207.1]). 3. 3.1 3.1.1 Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er in den fraglichen Steuerperioden vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 steuerpflichtig war. Er rügt auch nicht, dass die Ermessenseinschät- zung der ESTV in Folge ungenügender Aufzeichnungen (Konstellation 1; E. 2.4.2) zu Unrecht erfolgt wäre. Tatsächlich ist keine Buchhaltung ins Recht gelegt worden, anhand welcher der zu besteuernde Umsatz fest- gestellt hätte werden können. Die ESTV war dementsprechend nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine Umsatzschätzung nach pflichtge- mässem Ermessen vorzunehmen (E. 2.5.1). 3.1.2 Grundsätzliche Voraussetzung für eine zulässige Ermessensein- schätzung ist, dass die ESTV ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist (E. 2.1). Die ESTV nahm vorliegend eine Kontrolle vor Ort vor und ver-
A-3480/2012 Seite 15 suchte die Umsatzzahlen gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zu re- konstruieren. Sie verlangte diesbezüglich wiederholt zusätzliche Unterla- gen ein und gab dem Beschwerdeführer genügend Zeit, diese beizubrin- gen. Die ESTV ist dementsprechend ihrer Untersuchungspflicht genü- gend nachgekommen. 3.1.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Richtigkeit der von der ESTV gewählten Schätzungsmethode anhand der vorhanden Bankbele- ge, Rechnungen und Darlehensverträge. Anderweitige Unterlagen, wel- che eine Rekonstruktion der Umsätze ermöglichen würden, sind offenbar nicht vorhanden. Die Ermittlung des steuerbaren Umsatzes für die Steu- erperioden vom 1. Januar 2005 bis zum 31. September 2009 anhand der vorhandenen Unterlagen scheint denn auch vorliegend diejenige Schät- zungsmethode zu sein, welche im Ergebnis der wirklichen Situation sehr nahe kommt, und ist daher nicht zu beanstanden (E. 2.5.2). 3.1.4 Umstritten bleibt vorliegend die Höhe des durch die ESTV ermittel- ten Umsatzes. Es muss daher geklärt werden, ob der vom Beschwerde- führer gerügte Einbezug verschiedener von ihm als "privat" bezeichneter Umsätze rechtens war (E. 3.2). Weiter stellt sich die Frage, ob er bezüg- lich eines Grossteils der von ihm erzielten Umsätze nur als direkter Stell- vertreter zu gelten hat, was dann mangels Leistungsverhältnis zwischen ihm und dem Leistungsempfänger zu keinen von ihm zu versteuernden Umsätzen führen würde (E. 3.3). In einem dritten Schritt ist zu prüfen, ob der von der ESTV angewendete Saldosteuersatz sich in seiner Höhe als korrekt erweist (E. 3.4). Bei alledem ist zu beachten, dass angesichts der zulässigerweise erfolgten Ermessenseinschätzung (E. 3.1.1 ff.) der Be- schwerdeführer die Beweislast dafür trägt, dass die von der ESTV vorge- nommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist (E. 2.5.4). 3.2 Die ESTV listet in ihrem "Einspracheentscheid" vom 31. Mai 2012 di- verse Umsätze des Beschwerdeführers auf, welche sie in die vorliegend beanstandete Umsatzschätzung miteinbezieht. Der Beschwerdeführer rügt, folgende Umsätze seien zu Unrecht in die Liste aufgenommen wor- den: Bei der Zahlung von C.________ an ihn (den Beschwerdeführer) vom 6. April 2005 in der Höhe von CHF 29'810.-- handle es sich um ein priva- tes Darlehen, welches daher nicht in die Umsatzschätzung einbezogen werden dürfe. Tatsächlich bestehen aber bezüglich des Zahlungsgrunds des erhaltenen Betrages keine Belege. Als Nachweis liegt einzig die den
A-3480/2012 Seite 16 Eingang der Zahlung bestätigende Gutschriftsanzeige der Bank des Be- schwerdeführers vor, aus welcher der Zahlungsgrund aber nicht ersicht- lich ist. Den ihm obliegenden Beweis des unzulässigen Einbezugs in die Umsatzschätzung hat der Beschwerdeführer damit nicht erbracht. Weiter will der Beschwerdeführer den Umsatz aus angeblichem Verkauf von Wein an "D." nicht in die Umsatzschätzung miteinbezogen wissen. Es handle sich hierbei um Umsatz aus der Veräusserung von pri- vat gekauftem Wein zur Begleichung von Rechnungen seiner Unterneh- mung. Wiederum liegen mit Ausnahme der Gutschriftsanzeige der Bank vom 16. Juni 2005 keine Belege vor, die sich zur Einordnung des Umsat- zes heranziehen liessen. Dieser Gutschriftsanzeige ist nämlich lediglich zu entnehmen, dass die Zahlung im Auftrag des Baukonsortiums E.________ c/o D. AG ausgelöst worden sei. Ebenfalls nicht als private Weinverkäufe erkennbar sind die anderen von der ESTV in ihrer Umsatzschätzung berücksichtigten Umsätze vom 15. und 16. November 2006 und vom 5. Dezember 2006 in Höhe von je Fr. 3'000.-- und derjeni- ge vom 17. Juli 2006 in der Höhe von Fr. 694.--. Auch diesbezüglich hat der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Beweis des unzulässigen Einbezugs in die Umsatzschätzung damit nicht erbracht. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, dass es sich bei der erhaltenen Zahlung vom 2. Mai 2006 im Umfang von Fr. 30'000.-- um ein Darlehen von "F." gehandelt habe. Dem ins Recht gelegten Kontoauszug per 30. Juni 2006 seines Kontos ist hierzu lediglich zu entnehmen, dass es sich bei der Zahlung um eine Vergütung der F. & Co. AG, in G.________, gehandelt hat. Ob dagegen besagte Zahlung als Darlehen zu qualifizieren ist, ist nicht ersichtlich. Erneut misslingt dem Beschwerde- führer der ihm obliegende Beweis des unzulässigen Einbezugs in die Umsatzschätzung. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Zahlungseingänge vom 22. November 2007 und vom 27. August 2008 aus einem "privaten" Ver- kauf von einem oder mehreren Silberbarren im Umfang von Fr. 1'449.-- und dem Verkauf von Goldvreneli im Umfang von Fr. 3'000.-- stammen würden und daher ebenfalls nicht in die Schätzung einbezogen werden dürften. Die Goldvreneli habe er von seinem Vater geerbt. Zwar lässt sich dem Kontoauszug der Bank des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2007 tatsächlich entnehmen, dass Silberbarren am 22. November 2007 verkauft wurden, doch lässt sich allein mit dem Kontoauszug nicht rechtsgenügend nachweisen, dass es sich lediglich um eine private, nicht
A-3480/2012 Seite 17 geschäftsmässig begründete Einnahme gehandelt hat. Insbesondere misslingt dem beweisbelasteten Beschwerdeführer der Nachweis, dass er das fragliche Edelmetall nicht etwa seinem Geschäftsvermögen entnom- men hat. Bezüglich des Umsatzes vom 27. August 2008 findet sich in den eingereichten Bankauszügen kein Hinweis, dass dieser aus dem Verkauf von Goldvreneli herrührt. Der dem Beschwerdeführer obliegende Beweis des unzulässigen Einbezugs in die Umsatzschätzung scheitert so auch hier. Der Beschwerdeführer wehrt sich weiter gegen die Aufrechnung des Um- satzes vom 26. November 2007 in der Höhe von Fr. 433.--. Dahinter ver- berge sich die Bezahlung einer Rechnung bezüglich der Reparatur eines Garagentors, welche er an Dr. med. H.________ gestellt habe. Der Be- schwerdeführer macht geltend, er hätte die Reparaturkosten dieses Tors vollständig beglichen und anschliessend hätten die anderen Hauseigen- tümer – darunter Dr. med. H.________ – ihm ihre Anteile entweder per Banküberweisung oder in bar vergütet. Auch diesbezüglich lassen sich aus den Bankbelegen mit Ausnahme der Tatsache, dass die Zahlung von Dr. med. H.________ stammt, keine weiteren Schlüsse ziehen und miss- lingt der dem Beschwerdeführer obliegende Beweis des unzulässigen Einbezugs in die Umsatzschätzung erneut. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer bei allen von ihm be- anstandeten Umsätzen den Nachweis nicht zu erbringen, dass es sich um private Einnahmen oder Darlehen handelte, welche nicht steuerbar wären. Damit hat der Beschwerdeführer – der im Übrigen im Verfahren vor der Vorinstanz mehrmals darauf hingewiesen worden ist, dass er sei- ne Behauptungen nachweisen müsse und dennoch weder im Verfahren vor der ESTV noch im vorliegenden Verfahren geeignete Beweismittel (wie beispielsweise Kaufverträge, Bestätigungen der involvierten Parteien oder Darlehensverträge u.s.w.) beigebracht hat – die Konsequenzen der Beweislosigkeit zu tragen. Die Ermesseneinschätzung der ESTV ist in Bezug auf die Berücksichtigung der genannten Umsätze – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht zu beanstanden. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Höhe der vorgenommenen Umsatzschätzung. Er bringt vor, dass ihm als Generalunternehmer nicht das gesamte vereinnahmte Entgelt zugestanden habe, sondern lediglich rund 14 bis 17% als Bauleistung bzw. Vermittlungsprovision. Den Rest habe er jeweils an seine Auftraggeber weitergeleitet. Sinngemäss macht er damit geltend, er sei jeweils direkter Stellvertreter seiner Auftraggeber
A-3480/2012 Seite 18 gewesen, womit zwischen ihm und den von ihm beauftragten Subunter- nehmen bzw. zwischen ihm und seinen Auftraggebern kein steuerbares Leistungsverhältnis bestanden habe. Ein direktes Stellvertretungsverhält- nis setzt gemäss Art. 11 Abs. 1 aMWSTG voraus, dass der Stellvertreter ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen tätig wird (E. 2.6). Weder den beigelegten Rechnungen der I.________ AG an den Beschwerdeführer, noch den Bankbelegen lässt sich ein solches direktes Stellvertreterverhältnis entnehmen. Auch diesbezüglich vermag er aber den Nachweis seiner Behauptungen mit den eingereichten Unterlagen nicht zu erbringen. Angesichts der Beweislastverteilung (E. 2.5.4) führt dies dazu, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung in der Ge- samthöhe des vom Beschwerdeführer vereinnahmten Entgelts auch dies- bezüglich nicht zu beanstanden ist. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die ESTV hätte bei der Berechnung der Steuerschuld einen zu hohen Saldosteuersatz angewen- det. Die ESTV führt diesbezüglich aus, dass – nicht wie in der Unterstel- lungserklärung vom 7. Januar 2003 angegeben sei – einen Handel mit Werkzeugen und Klebstoffen für Bodenleger betrieben, sondern nebst der Materiallieferung auch Bauleitungsleistungen angeboten worden seien. Diesem Vorbringen der ESTV ist zu folgen. Der Beschwerdeführer selbst führt in der Beschwerdeschrift aus, dass er "für diverse verwaltete Woh- nungen die Bodenbeläge organisiert, überwacht und terminiert" habe. Er sei bezahlt worden für die "Bauleitung". Dasselbe ergibt sich aus seiner Aufstellung, die der Eingabe vom 31. Dezember 2011 betreffend Art und Höhe seines Umsatzes in den Jahren 2005 bis 2009 beigelegt war, in welcher er verschiedene Bauleitungshonorare aufführt. Gemäss Ziff. 15.1.5 der Spezialbroschüre Nr. 03a der ESTV, gültig vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Dezember 2007, und der Spezialbroschüre Nr. 03 der ESTV, gültig vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009, gilt für Bauge- schäfte ein Saldosteuersatz von 4.6%. Die Anwendung dieses Satzes auf den geschätzten Umsatz des Beschwerdeführers durch die ESTV ist so- mit rechtens. 3.5 Abschliessend sei angemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht von den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine Bestre- bungen, nach dem Konkurs seiner Unternehmung wirtschaftlich aktiv zu sein, um "einigermassen zu überleben ohne dem Staat zur Last zu fal- len", durchaus Kenntnis genommen hat. Gleiches gilt auch für die geäus- serte Hoffnung, dass ihm die ESTV "mit einer Abzahlungsmöglichkeit entgegenkommen wird". An den einzig gestützt auf die einschlägigen Ge-
A-3480/2012 Seite 19 setzesnormen vorzunehmenden rechtlichen Erwägungen vermag dies al- lerdings nichts zu ändern. 4. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsge- mäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in glei- cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Ralf Imstepf
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
A-3480/2012 Seite 20 gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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