B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-3426/2023
Urteil vom 7. November 2025 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
A._______, vertreten durch Michael Lauper, Rechtsanwalt, Advokatur Grass Lauper, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Vorinstanz.
Gegenstand
abgabefreie Einfuhr als Erbschaftsgut.
A-3426/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist deutscher Staatsan- gehöriger und mit der Niederlassungsbewilligung (C) in (Wohnort) im Kan- ton (...) wohnhaft. Seinen Angaben zufolge verbrachte er im Mai 2021 das im Eigentum seiner Mutter stehende Fahrzeug Aston Martin V8 Volante (nachfolgend: Fahrzeug) von Deutschland in die Schweiz. Drei Monate da- nach, zwischen dem 11. und 12. August 2021, verstarb die in Deutschland lebende Mutter. In der Folge wandte sich der Beschwerdeführer am 25. Ja- nuar 2022 telefonisch und zwei Tage später per E-Mail an die Zollstelle (Ort), um Abklärungen bezüglich der Anmeldung von Erbschaftsgut, u.a. des Fahrzeugs, zu treffen. Der E-Mail beigelegt war die auf den 19. Januar 2022 datierte Fahrzeugbeurteilung der Firma B._______ in (Ort), welche den aktuellen Wert des Fahrzeugs auf Fr. 120'000.- geschätzt hatte. Da dieser Wert den Betrag von Fr. 100'000.- übersteigt, verwies die Zollstelle (Ort) den Beschwerdeführer zuständigkeitshalber an den Aufgabenvollzug, Zoll Nordost. Dieser unternahm intern Abklärungen betreffend den Stand- ort des Fahrzeugs und dessen Abfertigung als Erbschaftsgut (E-Mail vom 28. Januar 2022, Beilage 3 der Akten zur Vernehmlassung). A.b Der Beschwerdeführer meldete bei der Zollstelle (Ort) mit dem auf den 5. Februar 2022 datierten Formular Nr. 18.46 diverse, auf einer Inventar- liste aufgeführte Hausratsgegenstände für deren abgabenbefreite Veranla- gung als Erbschaftsgut an; wie beispielsweise Möbel, Lampen und Bilder. Die Zollstelle (Ort) nahm die Veranlagung der Hausratsgegenstände an- tragsgemäss an; das entsprechende Formular sowie die Inventarliste wur- den am 9. Februar 2022 abgestempelt und unterzeichnet. Das Fahrzeug wurde am 12. Juli 2022 bei der Zollstelle (Ort) provisorisch zur Einfuhrver- anlagung angemeldet. Als Grund für die provisorische Anmeldung wurde «Erbschaftsgut» angegeben. Die Zollstelle (Ort) führte eine Beschau durch und erhob eine Mehrwertsteuer von Fr. 9'631.80 sowie weitere Abgaben von Fr. 5'088.10 (Zollabgaben in der Höhe von Fr. 270.-, Automobilsteuer in der Höhe von Fr. 4'811.10 und andere Gebühren von Fr. 7.-), also insge- samt Abgaben von Fr. 14'719.90. Im Beschaubefund vom 13. Juli 2022 vermerkte sie, dass sich das Fahrzeug in der Garage des Beschwerdefüh- rers in (Wohnort) befunden habe. Die Abgaben entrichtete der Beschwer- deführer vor Ort in bar. A.c Mit Schreiben vom 18. Juli 2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der Zollstelle (Ort) die Veranlagung des Fahrzeugs als Erbschaftsgut und
A-3426/2023 Seite 3 die Rückerstattung der bereits geleisteten Einfuhrabgaben. Die Zollstelle (Ort) leitete das Schreiben am 25. Juli 2022 zuständigkeitshalber an den Zoll Nordost weiter. Nachdem der Zoll Nordost die für die Behandlung des Antrags erforderlichen Abklärungen getroffen hatte, erliess er am 26. Au- gust 2022 eine Verfügung, mit welcher er den Antrag vom 18. Juli 2022 abwies. Zudem verfügte er, dass die provisorische Verfügung der Einfuhr- zollanmeldung vom 12. Juli 2022 in eine definitive Verfügung umgewandelt werde und das Fahrzeug nach den allgemeinen Vorschriften verzollt und versteuert werden müsse. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerde- führer am 28. September 2022 Beschwerde bei der Oberzolldirektion. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, da sie willkürlich, treuwidrig und unsachgemäss sei und keine Pflichtverletzung zu belegen vermöge. Nach weiteren Abklärungen und Einholen von Stellungnahmen resp. Wahrneh- mungsberichten des Zolls Nordost, der Zollstelle (Ort) sowie des Be- schwerdeführers wies das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Beschwerde mit Beschwerdeentscheid vom 15. Mai 2023 ab. B. B.a Gegen den Beschwerdeentscheid vom 15. Mai 2023 des BAZG (nach- folgend auch: Vorinstanz) erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte fol- gende Rechtsbegehren: «1. Der Beschwerdeentscheid des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit vom 15. Mai 2023 sei aufzuheben. Das Gesuch um abgabenfreie Einfuhr des PKW Aston Martin im Rahmen von Erbschaftsgut sei gutzuheissen und dem Beschwerdeführer seien die provisorisch erhobenen Einfuhrab- gaben vollumfänglich zurückzuerstatten. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuerzu- schlag).» Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Be- schwerdeentscheid sei nicht rechtmässig, denn er ziehe aus einer (fahrläs- sig) unterbliebenen Zollanmeldung haltlose Konsequenzen und verletze den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben in willkürlicher und gehörsverletzender Weise. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon aus- gegangen, dass er (der Beschwerdeführer) sein Recht auf eine
A-3426/2023 Seite 4 zollbegünstigte Einfuhr als Erbschaftsgut verwirkt habe. Eventualiter macht er geltend, die Vorinstanz sei weder auf seine detaillierten Sachverhalts- darstellungen eingegangen, noch habe sie die offerierten Beweise abge- nommen. Sein rechtliches Gehör sei verletzt. B.b Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. B.c Am 27. September 2023 wiederholt der Beschwerdeführer seine be- schwerdeweise vorgebrachten Ausführungen und betont, dass es keine Grundlage dafür gebe, ihm das Recht auf Vertrauensschutz abzusprechen. B.d In ihrer Duplik vom 9. Oktober 2023 hält die Vorinstanz ihrerseits am Antrag in der Vernehmlassung fest. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensparteien und die Beweismit- tel wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das Bun- desverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 1 und 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid besonders be- rührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges In- teresse, womit er im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legi- timiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 ff. VwVG) eingereicht und der einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.- fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
A-3426/2023 Seite 5 1.3 Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Ver- anlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6). 1.4 Ungeachtet der Bestimmung von Art. 2 Abs. 1 VwVG, welcher die Art. 12 – 19 sowie die Art. 30 – 33 VwVG für Steuerverfahren ausschliesst, wendet das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsmaxime, wonach die entschei- dende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss, dennoch auch in Steu- erverfahren an, soweit diese nicht durch Mitwirkungspflichten der Verfah- rensbeteiligten eingeschränkt ist (statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2.1.2; Ur- teile des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 1.5, A-2479/2019 vom 14. Juli 2021 E. 2.2.1). Es nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vor oder untersucht weitere Rechtsstandpunkte, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (BVGE 2010/64 E. 1.4.1; statt vieler: Urteile des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 1.5, A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 1.6.1). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG). 1.6 1.6.1 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt im Rahmen der Sachverhaltserstellung der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 1.7). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid dar- über, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Be- weiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebli- che Sachumstand verwirklicht hat. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaup- teten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verblei- bende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; statt vieler: Urteil des BVGer A-3/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 1.5;
A-3426/2023 Seite 6 MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 3.141). Gelangt das Gericht – trotz ge- nügender Abklärung des Sachverhalts unter Respektierung des Untersu- chungsgrundsatzes – nicht zu einem solchen Ergebnis, kommen die Be- weislastregeln zur Anwendung, d.h. es ist zu Ungunsten desjenigen zu ur- teilen, der die Beweislast trägt. Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des Selbstdeklarationsprinzips (vgl. dazu nachfolgend E. 3.5) mit sich bringt, gilt im Zoll-, Automobil- und Einfuhrmehrwertsteuerrecht – wie allgemein im Abgaberecht – der Grundsatz, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -min- dernden Tatsachen beweisbelastet ist (BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 4.1.1 ff.). 1.6.2 Das Beweisverfahren kann geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil es ihnen an der Beweiseig- nung fehlt oder umgekehrt die betreffende Tatsache bereits aus den Akten genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass weitere Be- weiserhebungen am Ergebnis nichts ändern würden (sog. antizipierte Be- weiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; BVGE 2018 IV/5 E. 11.1; Urteil des BVGer A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 1.5.2 m.w.H.). 2. 2.1 In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, die Vorinstanz habe eine Vertrau- ensgrundlage verneint, ohne sich mit seinen Vorbringen genügend ausei- nanderzusetzen. Ausserdem habe sie die von ihm vorgeschlagenen Per- sonen nicht als Zeugen befragt und damit auch das Recht auf Beweisab- nahme verletzt. Deshalb verletze der angefochtene Entscheid auch den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltungsbehörde den rechtser- heblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären habe. 2.2 2.2.1 Der Anspruch auf das in Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101; nachfolgend: BV) und Art. 29 VwVG verankerte rechtliche Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiel- len Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.;
A-3426/2023 Seite 7 WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen- tar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 29 N 28, 70 i.V.m. 102). Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln. 2.2.2 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein- greift. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu be- gründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1 f. m.H.; BVGE 2016/9 E. 5.1). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechts- mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen kön- nen. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, was indessen nicht bedeutet, dass sich diese ausdrück- lich mit jedem Sachvorbringen und jedem rechtlichen Einwand auseinan- dersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent- lichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Be- gründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsäch- lich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 142 I 135 E. 2.1, 129 I 232 E. 3.2; Urteil des BGer 1C_495/2020 vom 12. August 2021; WALDMANN/BI- CKEL, a.a.O., Art. 29 N 103). 2.3 Im angefochtenen Beschwerdeentscheid hat sich die Vorinstanz mit den Standpunkten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihren Entscheid detailliert begründet. Sie hat insbesondere dargelegt, ob die Vo- raussetzungen für die Veranlagung des Fahrzeugs als abgabefreies Erb- schaftsgut erfüllt waren. Dabei hat sie nicht sämtliche Sachvorbringen oder Argumente des Beschwerdeführers in extenso, sondern in angemessener Kürze wiedergegeben. Zwar hat sie sich im Beschwerdeentscheid zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers nicht explizit geäussert; vernehm- lassungsweise legt sie jedoch dar, es sei aufgrund der Akten nachvollzieh- bar, dass eine Befragung der involvierten Personen keine neuen Erkennt- nisse bringen würde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre vorlie- gend demzufolge nur als leicht zu beurteilen und mit der nachgeholten Be- gründung im Rahmen der Vernehmlassung vom 7. September 2023 geheilt worden. Insgesamt war eine sachgerechte Anfechtung des
A-3426/2023 Seite 8 Beschwerdeentscheids beim Bundesverwaltungsgericht ohne Weiteres möglich; die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich dem- nach als unbegründet. 3. 3.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund- sätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifge- setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrmehrwertsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]) und – sofern es sich um Automobile handelt – der Automobil- steuer (Art. 22 Abs. 1 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [AStG, SR 641.51]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG, Art. 7 und 12 Abs. 1 AStG), wie das hier interessie- rende Verfahren betreffend die Einfuhr von Erbschaftsgut (Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG). 3.2 Der Bundesrat kann Erbschaftsgut für zollfrei erklären (Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG). Art. 16 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) regelt die Bedingungen hierfür. Erbschaftsgut ist zollfrei, wenn es im Eigentum und Gebrauch einer Erblasserin oder eines Erblassers mit letztem Wohnsitz im Zollausland gestanden hat (Abs. 1 Bst. a) und die er- bende oder bedachte Person zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin oder des Erblassers und der Einfuhr des Erbschaftsgutes ihren Wohnsitz im Zollgebiet hat (Abs. 1 Bst. b). Als Erbschaftsgut gelten u.a. Beförde- rungsmittel (Abs. 2 Bst. d). Das Erbschaftsgut ist innerhalb eines Jahres nach dem Erbanfall einzuführen. Weist die erbende oder bedachte Person nach, dass der Einfuhr ein Hindernis entgegensteht, so kann die Zollbefrei- ung nach Wegfall des Hindernisses gewährt werden (Abs. 3). Gemäss Abs. 4 ist auch Erbschaftsgut zollfrei, welches die Erblasserin oder der Erb- lasser während mindestens sechs Monaten benutzt hat und bei Lebzeiten einer Erbin oder einem Erben unter Anrechnung auf das Erbteil zuwendet. Im Weiteren bestimmt Abs. 5, dass für Erbschaftsgut, dessen Wert Fr. 100'000.- übersteigt, bei der Zollkreisdirektion vor der Einfuhr ein Ge- such um Zollbefreiung eingereicht werden muss. 3.3 Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen (Zuführungspflicht; Art. 21 Abs. 1
A-3426/2023 Seite 9 ZG). Die zuführungspflichtige Person ist auch anmeldepflichtig (Art. 26 Bst. a ZG), wobei als solche u.a. Warenführer, der Importeur und der Empfän- ger gilt (Art. 75 ZV). Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterlie- gen vom Zeitpunkt des Verbringens an, bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung (Art. 23 Abs. 1 ZG). Zweck der Zollüberwachung und Zoll- prüfung ist die Überwachung der Ein- und Ausfuhren sowie die Sicherstel- lung der Einhaltung des Zollrechts und der nichtzollrechtlichen Erlasse. Da- mit soll in erster Linie die ordnungsgemässe Entrichtung von Einfuhrabga- ben wie Zöllen, Mehrwertsteuer oder Verbrauchssteuern gesichert und die Einhaltung von handelspolitischen Massnahmen sichergestellt werden (BARBARA HENZEN, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 23 N 4). 3.4 Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden (Art. 24 Abs. 1 ZG). Sodann muss die anmeldepflichtige Person die zuge- führten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Anmeldepflicht; Art. 25 Abs. 1 ZG; vgl. dazu auch Art. 4 der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV- BAZG, SR 631.013). In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestim- mung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Die Anmeldung bildet die Grundlage einer jeden Zollveranlagung, ohne Zollanmeldung kann keine Ware in ein Zollverfahren überführt werden. Eine Zollanmeldung muss An- gaben über die Beschaffenheit der Ware (Gattung, Zusammensetzung, Stückzahl, Menge, Wert und Erzeugungsland) enthalten (HENZEN, Zoll- kommentar, Art. 25 N 4 f.). Mit der Zollanmeldung sind Zollermässigungen, -befreiungen, -erleichterungen, Rückerstattung oder provisorische Veran- lagung zu beantragen (Art. 75 Abs. 1 und Art. 2 ZG i.V.m. Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV). 3.5 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wonach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklara- tion der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfalts- pflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen ge- stellt. Damit überbindet das Zollgesetz der anmeldepflichtigen Person die volle Verantwortung und stellt hohe Anforderungen an deren Sorgfalts- pflicht (BARBARA SCHMID, Zollkommentar, Art. 18 N 3 f.). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungs- verfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung
A-3426/2023 Seite 10 anzumelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (BVGE 2015/35 E. 3.3.3; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.2). Die Mitwirkungs- und Sorgfalts- pflichten des Zollverfahrens gelten auch für die Erhebung der Automobil- steuer (Art. 7 AStG) und der Einfuhrmehrwertsteuer (vgl. Art. 50 MWSTG; Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.2, A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3078/2021 vom 7. Juli 2021 E. 3.3.2 m.w.H.). 3.6 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zoll- schuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehört auch die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG). Sodann umfasst die Zollzahlungspflicht die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrecht- liche Erlasse (also beispielsweise auf die Mehrwert- oder Automobilsteuer- gesetzgebung) durch das BAZG zu erheben sind (Art. 90 ZG; vgl. Urteile des BVGer A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 vom 28. September 2021 E. 2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer2C_880/2021 vom 22. Septem- ber 2021], A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.2, A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.2). 3.7 Gemäss Art. 118 ZG begeht eine Zollwiderhandlung, wer vorsätzlich oder fahrlässig Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder un- richtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht, oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft. 3.8 3.8.1 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in be- hördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begrün- dendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. In Zusammenhang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes steht auch das Verbot des wi- dersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber den Pri- vaten (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 624). Aufgrund der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgabe- recht kommt dem Vertrauensschutz in diesem Bereich allerdings lediglich beschränkte Bedeutung zu (vgl. BGE 142 II 182 E. 2.2.2, 131 II 627 E. 6.1). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Abgabepflichtigen kann überhaupt nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrau- ensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind (vgl. Urteil des BGer
A-3426/2023
Seite 11
2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 5.2; zum Ganzen: Urteil des BGer
2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 4.1; Urteile des BVGer A-7384/2018 vom
3. Juni 2020 E. 2.5.1, A-2911/2017 vom 3. April 2019 E. 10.1, A-4158/2016
vom 4. April 2017 E. 4.1.3).
3.8.2 Der Vertrauensschutz ist an gewisse Voraussetzungen geknüpft: Zu-
nächst bedarf es einer genügenden Vertrauensgrundlage. Die Behörde
muss durch ihr Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst
haben (BGE 134 I 23 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 627). Dies
geschieht oft durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf Anfragen
von Bürgern erteilt werden, kann aber – wie erwähnt – auch durch anderes
Verhalten der Behörde entstehen. Es müssen indessen verschiedene Vo-
raussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf
Treu und Glauben berufen kann. Die unrichtige Auskunft bzw. die Vertrau-
ensgrundlage durch anderes Verhalten einer Verwaltungsbehörde ist nur
bindend, wenn a) die Auskunft vorbehaltlos erteilt wurde, b) die Auskunft
sich auf eine konkrete, den betroffenen Bürger berührende Angelegenheit
bezieht, c) die Amtsstelle, welche die Auskunft erteilte, hierfür zuständig
war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrach-
ten durfte, d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres
erkennen konnte, e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil
rückgängig zu machende Dispositionen traf, f) die Rechtslage zur Zeit der
Verwirklichung noch die Gleiche wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung
ist, sowie g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven
Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt (BGE 137 II 182
2019 E. 10.1, A-4158/2016 vom 4. April 2017 E. 4.1.1).
4.
Streitig und vorliegend zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz mit Be-
schwerdeentscheid vom 15. Mai 2023 zu Recht bestätigt hat, dass das
Fahrzeug nach den allgemeinen Vorschriften und nicht, wie vom Be-
schwerdeführer verlangt, als abgabefreies Erbschaftsgut zu veranlagen ist
(E. 4.1). Im Weiteren ist die Frage zu klären, ob die Vorinstanz gegen den
Vertrauensgrundsatz verstossen hat (E. 4.2).
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer führt zusammengefasst aus, er habe das im
Eigentum seiner Mutter stehende Fahrzeug von deren Wohnsitz in (Woh-
nort) (Deutschland) in die Schweiz verbracht, da es als Oldtimer-Fahrzeug
A-3426/2023 Seite 12 nicht an einem beliebigen Platz sicher abgestellt werden könne und eine öffentliche Garage für die Aufbewahrung nicht geeignet sei. Auf Wunsch seiner Mutter hin habe er das Fahrzeug deshalb vorübergehend in seiner Garage in (Ort) eingestellt, ohne es zu benutzen. Es verstehe sich von selbst, dass der Antrag auf abgabefreie Einfuhr als Erbschaftsgut beim Ver- bringen des Fahrzeugs in die Schweiz zur Aufbewahrung nicht habe ge- stellt werden können. Die entsprechenden Voraussetzungen hätten nicht vorgelegen, weil die Eigentümerin des Fahrzeugs noch gelebt habe. Die Vorinstanz nehme es sich zu leicht, wenn sie unter diesen Vorgaben aus einer (fahrlässig) unterbliebenen Zollanmeldung für eine beabsichtigte vo- rübergehende Aufbewahrung eine nicht erfolgte Anmeldung zur Zollbefrei- ung als Erbschaftsgut zu konstruieren versuche. Es fehle an der Kausalität zwischen einer etwaigen Anmeldepflichtverletzung beim Verbringen des Fahrzeugs in die Schweiz zur Stationierung und den erst später eingetre- tenen Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung als Erbschaftsgut. Schliesslich handle es sich bei der Mutter und ihm um zwei verschiedene Rechtssubjekte. Selbst wenn man nicht ausschliessen wolle, dass die un- terbliebene Zollanmeldung Auswirkungen auf die nachträgliche Zollbe- handlung als Erbschaftsgut haben könne, müssten die daraus gezogenen Konsequenzen einer Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten. Die Vo- rinstanz berufe sich auf eine «konstante Rechtsprechung», wonach bei ih- rer Einfuhr in die Schweiz nicht zur Zollveranlagung angemeldete Waren den Anspruch auf eine mögliche Zollbefreiung verlören. Vorliegend gelte es jedoch zu unterscheiden, ob das Fahrzeug im Zollgebiet verwendet oder bloss abgestellt worden sei. Im Sinne einer Einzelfallbeurteilung sei von einer «Schematisierung» abzuweichen, wenn besondere, aussergewöhn- liche Umstände, eine atypische Situation oder ein atypischer Härtefall vor- lägen. Eine solche Situation sei hier gegeben. 4.1.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er das Fahrzeug bei des- sen Verbringung in die Schweiz zu Lebzeiten seiner Mutter nicht angemel- det und damit gegen die zollrechtlichen Bestimmungen verstossen hat. Er geht jedoch davon aus, dass die nach dem Tod der Mutter vorgenommene, nachträgliche Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen (ausnahms- weise) genügen würde und er ausserdem einen Anspruch auf eine zollfreie Veranlagung des Fahrzeugs als Erbschaftsgut habe. Aus Art. 21 Abs. 1 ZG geht jedoch klar hervor, dass das Fahrzeug mit dem Verbringen in die Schweiz «unverzüglich und unverändert» der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen war; und zwar in der Beschaffenheit oder Eigenschaft, die zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hat (E. 3.3 f.). Entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers gilt es vorliegend somit nicht zu unterscheiden, ob er das
A-3426/2023 Seite 13 Fahrzeug in der Schweiz nur abgestellt oder auch verwendet hat, sondern welche rechtliche Eigenschaft es in dem Zeitpunkt gehabt hat, als er damit über die Grenze gefahren ist. Zu diesem Zeitpunkt gehörte es unbestritte- nermassen der Mutter; es ist demnach als zollpflichtige Ware i.S.v. Art. 7 ZG zu definieren. Erst nach dem Tod der Mutter und nachdem das Fahr- zeug infolge des Erbfalls auf den Beschwerdeführer übergegangen war, war es als Erbschaftsgut i.S.v. Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG zu qualifizieren (vgl. E. 3.1 f.). Da für die Veranlagung der Zeitpunkt der Verbringung des Fahr- zeugs ins Zollgebiet massgebend ist, hatte sie zollpflichtig zu erfolgen (E. 3.1). Eine Zollbefreiung fiel zu diesem Zeitpunkt aufgrund der fehlenden Eigenschaft des Fahrzeugs als Erbschaftsgut ausser Betracht. 4.1.3 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, aufgrund der vorliegend atypischen Situation sei sein Anspruch auf eine Zollbefreiung nicht verwirkt, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Frage der Verwirkung von vornherein nicht stellt. Dem Beschwerdeführer stand – wie hiervor dargelegt (E. 4.1.2) – bei der Verbringung des Fahrzeugs in die Schweiz kein Recht auf Zollbefreiung als Erbschaftsgut zu; demzufolge kann dieses Recht, das im massgebenden Zeitpunkt der Einfuhr nicht be- standen hat, im Nachhinein auch nicht verwirken. Ebenfalls ist der Einwand unbegründet, der Beschwerdeführer habe die Zollanmeldung lediglich fahr- lässig unterlassen. Er war als Verbringer des Fahrzeugs in die Schweiz zuführungs- und anmeldepflichtige Person i.S.v. Art. 21 Abs. 1 ZG (E. 3.3). Er hat jedoch nicht nur die ordentliche Anmeldung versäumt, sondern ganz grundsätzlich keine Zuführung oder Anmeldung bei der Einfuhr des Fahr- zeugs in die Schweiz vorgenommen. Demzufolge hat er eine Zollwider- handlung begangen, welche bereits bei Fahrlässigkeit gegeben ist (E. 3.7). So war die gesetzlich gebotene Zollüberwachung (E. 3.3) von vornherein ausgeschlossen. Daraus, dass er das Fahrzeug nach dem Tod der Mutter und erst nachdem es zur Erbschaftssache geworden war, angemeldet hat, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Fehlende Kenntnisse der Best- immungen zur Anmeldepflicht schützen ihn nicht vor den entsprechenden Rechtsfolgen, denn der Beschwerdeführer hatte basierend auf dem Selbst- deklarationsprinzip die Verpflichtung, sich vor Verbringung des Fahrzeugs in die Schweiz über die zollrechtlichen Grundlagen zu informieren (E. 3.5). Aufgrund dieser eindeutigen Sach- und Gesetzeslage rechtfertigt sich vor- liegend keine von der gesetzlichen Anmeldepflicht abweichende «Einzel- fallbeurteilung», wie sie der Beschwerdeführer verlangt; zumal ohnehin nicht ersichtlich ist, inwiefern die vorliegenden Umstände dermassen aty- pisch sind oder einen Härtefall darstellen, dass eine ordentliche
A-3426/2023 Seite 14 Zollanmeldung im Zeitpunkt der Einfuhr des Fahrzeugs in die Schweiz nicht hat erfolgen können. 4.1.4 Insgesamt ist nach dem Gesagten klar erstellt, dass das Fahrzeug als zollpflichtige Ware grundsätzlich ordentlich zu veranlagen ist. 4.2 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sich erfolgreich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann. 4.2.1 Zusammengefasst macht er geltend, anlässlich der Teileinfuhr diver- ser Nachlassgegenstände am 9. Februar 2022 hätten alle Beteiligten ge- wusst, dass sich das Fahrzeug ohne vorgängige Zollanmeldung längst in der Schweiz befunden habe. Im Beisein seiner Ehefrau habe der Mitarbei- ter der Zollstelle (Ort) verlauten lassen, er habe bereits mit dem Mitarbeiter des Zolls Nordost einvernehmlich besprochen, dass die zollbegünstige Einfuhr auch für das Fahrzeug erfolgen könne. Voraussetzung sei, dass das Fahrzeug vor dem 12. August 2022 vorgeführt und das notwendige Gesuch um Veranlagung als Erbschaftsgut gestellt werde. Es sei nicht bei vagen Äusserungen geblieben, sondern konkret die Rede davon gewesen, dass der «Anmeldungsmangel» durch «Selbstanzeige» als geheilt be- trachtet werden könne. Er (der Beschwerdeführer) habe sich am 9. Februar 2022 mit Fug und Recht darauf verlassen, dass die kommunizierte Abspra- che zwischen der Lokalebene und dem Zoll Nordost auf der Grundlage der allseits bekannten Situation erfolgt sei. Mit Verweis auf den Wahrneh- mungsbericht des Mitarbeiters von der Zollstelle (Ort) vom 17. Oktober 2022 führt er weiter aus, die zumindest implizierte Absprache werde darin bestätigt. Indem die Vorinstanz [recte: der Zoll Nordost] nun den provisori- schen in einen definitiven Entscheid umgewandelt habe, sei gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens verstossen sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt worden. 4.2.2 Der Beschwerdeführer opponiert nicht gegen den Inhalt des Wahr- nehmungsberichts des Mitarbeiters der Zollstelle (Ort) vom 17. Oktober 2022 (nachfolgend: Bericht; Beilage 20 der Akten zur Vernehmlassung). Insbesondere bestreitet er nicht die darin enthaltene Aussage, dass er mit seiner Anfrage betreffend die Verzollung des Fahrzeugs an die Zollstelle Nordost weiterverwiesen worden sei, da der Wert des Fahrzeugs über Fr. 100'000.- betrage. Aus dem Bericht geht zudem hervor, dass er trotz Unzuständigkeit erneut die Zollstelle (Ort) kontaktiert und Fotos sowie die Fahrzeugbewertung übermittelt hat. Ausserdem lässt sich – wie der Be- schwerdeführer richtig ausführt – daraus entnehmen, dass der Mitarbeiter
A-3426/2023 Seite 15 der Zollstelle (Ort) die folgende Vorgehensweise mit dem Mitarbeiter des Zolls Nordost bestätigt hat: «Das Fahrzeug muss der Zollstelle (Ort) vorge- führt und provisorisch angemeldet werden. Die Abgaben können im An- schluss mittels Rückerstattungsverfahren zurückgefordert werden». Die vom Beschwerdeführer gezogene Schlussfolgerung, dass es sich dabei um eine gesicherte Auskunft handelt, ist hingegen nicht haltbar. Allein die Formulierung «Die Abgaben können [...] zurückgefordert werden» bringt deutlich zum Ausdruck, dass nur aufgrund bestimmter, zu prüfender Um- stände die Möglichkeit für die Rückerstattung besteht und nicht bereits des- halb, weil der Beschwerdeführer das entsprechende Formular eingereicht hat. 4.2.3 Weitere Hinweise, dass von der Zollstelle (Ort) keine verbindliche Zu- sage erteilt worden ist, lassen sich auch aus dem Ablauf des Veranlagungs- verfahrens entnehmen: Der Beschwerdeführer wurde zunächst aufgefor- dert, Abgabegebühren in der Höhe von Fr. 14'719.90 zu leisten, welche er direkt vor Ort in bar entrichtete. Nachdem er den Antrag auf Veranlagung als Erbschaftsgut inkl. Rückerstattungsgesuch gestellt hatte, erkundigte er sich am 8. August 2022 telefonisch bei der Zollstelle (Ort) nach dem Stand der Dinge. Als ihm deren Mitarbeiter erklärt hatte, dass sein Gesuch noch in Prüfung sei und er so schnell wie möglich Bescheid erhalten werde, war er damit einverstanden (Beilage 12 der Akten zur Vernehmlassung). Er hat also offensichtlich vor der Anmeldung des Fahrzeugs damit gerechnet, Ab- gabegebühren bezahlen zu müssen. Auch war ihm klar, dass sein Gesuch erst überprüft werden musste, bevor ein definitiver Entscheid über eine Ab- gabepflicht gefällt werden konnte. Somit ist sowohl aufgrund der klaren, unbestrittenen Formulierung im Wahrnehmungsbericht als auch aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers erstellt, dass weder von der Zoll- stelle (Ort) noch vom Zoll Nordost eine vorbehaltlose Auskunft erteilt wor- den ist. Dass ein Mitarbeiter des Zollservices «C._______», auf Empfeh- lung der Zollstelle (Ort) hin, dem Beschwerdeführer dabei entgeltlich be- hilflich war, das Rückerstattungsformular auszufüllen, steht dem nicht ent- gegen. In den Akten der Vorinstanz liegen zudem keine weiteren Unterla- gen, die eine vorbehaltlose Zusicherung der Rückerstattung belegen könn- ten. Das zwischen dem Mitarbeiter der Zollstelle (Ort) und ihm, im Beisein seiner Frau und weiteren Personen geführte Gespräch kann ausserdem nicht als ausreichende Vertrauensgrundlage gesehen werden, um eine Verletzung des Vertrauensprinzips geltend machen zu können. Der Be- schwerdeführer wusste bereits im Januar 2022, dass nicht die Zollstelle (Ort), sondern der Zoll Nordost für die Prüfung der Abgabegebühren zu- ständig war (vgl. E-Mailverkehr vom 27. Januar 2022; Beilage 3 der Akten
A-3426/2023 Seite 16 zur Vernehmlassung). Demzufolge muss ihm auch bewusst gewesen sein, dass eine Aussage des Mitarbeiters der Zollstelle (Ort) keine Verbindlich- keit haben kann (vgl. E. 3.8.2). Schliesslich oblag es ihm, das Fahrzeug bei der Verbringung in die Schweiz vollständig und richtig zu deklarieren; er trägt für sein Versäumnis die volle Verantwortung. Dazu gehört auch, sich an die zuständige Stelle (hier der Zoll Nordost) zu wenden, und sich im Voraus über das Abfertigungsverfahren zu informieren (E. 3.5). Insgesamt kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern beim Beschwerdeführer ein Vertrauen gegründet worden sein soll, aufgrund welchem er davon ausge- hen konnte, dass er die geleisteten Zahlungsbeträge ohne jegliche materi- elle Prüfung seines Antrags um Veranlagung des Fahrzeugs als Erb- schaftsgut samt Rückerstattungsgesuch zurückerhalten werde. Dement- sprechend fehlt es bereits an mindestens zwei Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz. Da sämtliche Vorausset- zungen kumulativ erfüllt sein müssen (E. 3.8.2), erübrigt sich die Prüfung weiterer Punkte. Ebenso kann aufgrund des eindeutigen Ergebnisses auf die Einvernahme der vom Beschwerdeführer als Beweismittel beantragten Zeugen, nämlich seiner Ehefrau, dem Garagisten D._______, der Mitar- beiter der Zollstelle (Ort) und des Zolls Nordost in antizipierter Beweiswür- digung verzichtet werden (vgl. E. 1.6.2). 5. Zusammenfassend ist der angefochtene Beschwerdeentscheid – der be- tragsmässig unbestritten ist – nicht zu beanstanden und die Beschwerde deshalb abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang wird auch berücksichtigt, dass die fehlende Begründung der Vorinstanz in Bezug auf die beantragten Zeugeneinvernahmen vorliegend nicht dazu ge- führt hat, dass der Beschwerdeführer in der Vorbereitung seiner Verteidi- gung eingeschränkt gewesen wäre. Dieser konnte vielmehr die entscheid- wesentlichen Beweggründe der Vorinstanz nachvollziehen und eine gehö- rige Anfechtung vortragen (vgl. E. 2.3). Aus diesem Grund ist keine Reduk- tion bei den Verfahrenskosten vorzunehmen. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 2'500.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrens- kosten zu verwenden.
A-3426/2023 Seite 17 6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-3426/2023 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Barbara Camenzind
A-3426/2023 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-3426/2023 Seite 20 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)