B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 28.03.2019 (1C_418/2017)
Abteilung I A-3425/2016
Urteil vom 8. Juni 2017 Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.
Parteien
Erbengemeinschaft A._______, bestehend aus:
Erbengemeinschaft B., bestehend aus: 5. Y., 6. Z._______,
alle vertreten durch Roman Zeller, Advokat, Zeller Dettwiler, Advokatur & Notariat, Wasserturmplatz 3, 4410 Liestal, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg, vertreten durch lic. iur. LL.M. Pascal Leumann, LEXPARTNERS.MCS, Kirchplatz 16, Postfach 916, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin,
Eidg. Schätzungskommission Kreis 7, c/o Herr Dr. Manfred Bayerdörfer, Präsident, Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal, Vorinstanz.
Gegenstand
Erneuerung der befristeten Durchleitungsrechte für die 220/380 kV-Leitung Lachmatt-Gösgen; Bewilligung abge- kürztes Verfahren.
A-3425/2016 Seite 3 Sachverhalt: A. Mit Plangenehmigung vom 22. Juli 1965 des Eidgenössischen Starkstrom- inspektorats (ESTI) wurde der Aare-Tessin AG für Elektrizität (nachfolgend: ATEL) der Umbau der bisherigen 150 kV-Hochspannungsfreileitung Gös- gen-Bottmingen zu einer 220/380 kV-Hochspannungsfreileitung auf der Teilstrecke Wissbrunnen-Froloo bewilligt (nachfolgend: Hochspannungs- leitung). Die Hochspannungsleitung führt über die Grundstücke Nrn. (... [nachfol- gen: I, II und III]), allesamt Grundbuch (...). Im südlichen Bereich des Grundstücks Nr. III befindet sich der Leitungsmast Nr. (...); auf dem Grund- stück Nr. II steht der Leitungsmast Nr. (...). Die Grundstücke liegen in Nord- west-Südost-Richtung beieinander und werden durch die (...)strasse und den (...)weg getrennt. Ursprünglich befanden sich sämtliche Grundstücke ausserhalb der Bauzone. B. Am 14. Juli 1967 bewilligte der Präsident der Eidgenössischen Schät- zungskommission (damals Kreis IV; nachfolgend ESchK) der ATEL die vor- zeitige Besitzeinweisung. Daraufhin wurden die genannten Grundstücke wie folgt in Anspruch genommen: für die Mastenstandorte auf den Grund- stücken Nrn. II und III am 24. Juli und 31. Juli 1967 sowie für den Seilzug am 8. Januar 1968. C. Mit Urteil vom 30. Juli 1971 ermächtigte die ESchK die ATEL gemäss dem Enteignungsplan über die Grundstücke Nrn. I, II und III für die Dauer von 50 Jahren eine Hochspannungsleitung zu führen sowie auf die beiden Grundstücke Nrn. II und III je einen Gittermast zu stellen. Zugleich räumte die ESchK zugunsten der ATEL und zulasten der Parzelle Nr. II auf einer Fläche von 560 m2 ein Bauverbotsservitut ein und liess dieses im Grund- buch eintragen. D. Das Grundstück Nr. II (heute Nr. [...; nachfolgend: IV]) wurde in der Folge in die Bauzone eingezont. Die übrigen Grundstücke verblieben in der Land- wirtschaftszone.
A-3425/2016 Seite 4 E. Mit Plangenehmigungsverfügung vom 5. September 1994 wurde der ATEL die Anpassung eines 220 kV-Stranges der Hochspannungsleitung zur Er- höhung der Spannung auf 380 kV sowie der Ersatz des Erdseils durch ein Nachrichtenseil mit eingebauten Lichtwellenleitern bewilligt. F. Zu Beginn des Jahres 2013 wurde die Hochspannungsleitung auf die Swissgrid AG übertragen. Sie bildet infolgedessen Teil des nationalen Übertragungsnetzes. G. Um den Weiterbestand der Hochspannungsleitung zu sichern, versuchte die Swissgrid AG, die auf 50 Jahre befristeten Dienstbarkeitsrechte zu er- neuern und unterbreitete den beiden heutigen Eigentümerinnen der Grund- stücke Nrn. I, III, IV, der Erbengemeinschaft A._______ und der Erbenge- meinschaft B._______, je ½ Miteigentum, eine Vertragsofferte für einen Dienstbarkeitsvertrag (vgl. bf-act. 4). Dieses Angebot sah vor, dass der Swissgrid AG per 1. August 2014 und für die Dauer von 25 Jahren das Recht für den Betrieb und Weiterbestand einer bestehenden elektrischen Freileitung (Hochspannungsleitung) eingeräumt wird. Zudem sollten die Grundeigentümerinnen der Swissgrid AG unter anderem das Recht ge- währen, die Freileitung auch für die Durchleitung von Daten Dritter zu nut- zen. Im Vertrag wurde angegeben, dass die Hochspannungsleitung hierfür bereits seit Dezember 1997 vermietet werde. H. Nachdem ein freihändiger Erwerb der Rechte scheiterte, gelangte die Swissgrid AG am 9. März 2016 an den Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 7 (nachfolgend ebenfalls: ESchK) und er- suchte um Bewilligung des abgekürzten Enteignungsverfahrens zur Erneu- erung der bestehenden, befristeten Leitungsdienstbarkeiten. I. Mit Verfügung vom 29. April 2016 bewilligte der Präsident der ESchK das abgekürzte Enteignungsverfahren (Dispositiv-Ziff. 1) und erlaubte der Swissgrid AG, die öffentliche Planauflage durch eine persönliche Anzeige an die Betroffenen zu ersetzen.
A-3425/2016 Seite 5 J. Am 3. Mai 2016 schickte die Swissgrid AG sämtlichen Erben der beiden Erbengemeinschaften A._______ und B._______ die persönliche Anzeige. Sie führte aus, dass sie das Recht für den Betrieb und Weiterbestand der bestehenden elektrischen Hochspannungsleitung benötige, da die Überlei- tungs- und Baurechte für die Mastenstandorte im Urteil der ESchK vom 30. Juli 1971 auf 50 Jahre befristet worden seien. Im Einzelnen forderte sie die Einräumung der folgenden Rechte: "Der jeweilige Grundeigentümer der belasteten Grundstücke räumt für sich und seine Rechtsnachfolger der Netzgesellschaft und deren Rechts- nachfolgern oder Mitbeteiligten das Recht ein, die über die belasteten Grundstücke führende, der Übertragung elektrischer Energie dienende Freileitung samt Zusatzeinrichtungen und Nebenanlagen wie Leitungs- masten, Fundamente und dergleichen weiter zu führen und zu betreiben. Die Netzgesellschaft ist berechtigt, die bestehende bzw. die zu erstellende Freileitung zu erweitern, umzubauen oder auf der gleichen Trasse durch eine neue Leitung zu ersetzen. (...) Der Grundeigentümer erteilt die vorstehend umschriebenen Rechte der Netzgesellschaft auf die Dauer des Bestandes der Freileitung bzw. eines allfälligen Ersatzes derselben. Diese Dienstbarkeit ist übertragbar." K. Gegen die Verfügung des Präsidenten der ESchK vom 29. April 2016 er- heben die beiden Erbengemeinschaften (nachfolgend: Beschwerdeführe- rinnen) am 30. Mai 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie verlangen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Überwei- sung des Gesuchs der Swissgrid AG an das für die Durchführung des Plan- genehmigungsverfahrens zuständige ESTI. Sie machen geltend, dass die Hochspannungsleitung seit Dezember 1997 für die Durchleitung von Daten Dritter mitbenutzt werde und sich dadurch deren Zweck geändert habe. Zudem seien die bestehenden Überleitungsrechte abgelaufen und es seien weitere Parzellen, welche nicht im Eigentum der Beschwerdeführe- rinnen stehen, mithin Drittinteressen, betroffen. Aus diesen Gründen sei nicht das abgekürzte Enteignungsverfahren, sondern ein Plangenehmi- gungsverfahren zu durchlaufen. L. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2016 beantragt die Swissgrid AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), auf die Beschwerde sei nicht einzu- treten; eventuell sei sie abzuweisen. In materieller Hinsicht bestreitet sie
A-3425/2016 Seite 6 insbesondere das Vorliegen einer Zweckänderung, da sie nur die Überlei- tungsrechte für die Durchleitung elektrischer Energie enteigne, nicht je- doch Datendurchleitungsrechte für Dritte. Zudem hätten sich weder die pla- nungsrechtlichen Gegebenheiten verändert noch seien die Dienstbarkeiten abgelaufen. M. Am 7. Juli 2016 reicht die ESchK (nachfolgend: Vorinstanz) ihre Vernehm- lassung ein. N. Am 9. September 2016 legt das ESTI seinen Fachbericht ins Recht. O. Mit Replik vom 30. Mai 2016 (recte: 25. Oktober 2016 [Poststempel]) hal- ten die Beschwerdeführerinnen an ihren Begehren fest. P. Am 4. November 2016 verlangt die Beschwerdegegnerin, die Replik sei aus dem Recht zu weisen, eventuell sei ihr eine Frist für die Duplik anzu- setzen. Nachdem die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 8. November 2016 den prozessualen Antrag abgewiesen hat, reicht die Beschwerdegeg- nerin am 18. November 2016 eine Duplik ein. An den Begehren in der Be- schwerdeantwort hält sie fest. Q. Die Beschwerdeführerinnen reichen am 3. Januar 2017 eine weitere Stel- lungnahme ein. R. Am 10. Februar 2017 holt das Bundesverwaltungsgericht einen Fachbe- richt beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) betreffend die Immissionen eines im Erdseil integrierten Lichtwellenleiters ein. S. Das BAFU legt seinen Fachbericht am 13. März 2017 ins Recht. T. Die Beschwerdegegnerin nimmt am 3. April 2017 Stellung; die Beschwer- deführerinnen verzichten auf die Einreichung einer Stellungnahme.
A-3425/2016 Seite 7 U. Auf die weiteren Vorbringen und die sich in den Akten befindlichen Schrift- stücke wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) unterliegen Entscheide der Eidgenössi- schen Schätzungskommissionen der Beschwerde ans Bundesverwal- tungsgericht. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin fallen da- runter auch die Entscheide des Präsidenten der Eidgenössischen Schät- zungskommissionen über Gesuche um Durchführung des abgekürzten Verfahrens gemäss Art. 33 EntG (vgl. noch zum alten Recht, welches das Bundesgericht als unmittelbare Beschwerdeinstanz der Eidgenössischen Schätzungskommissionen bezeichnete: Urteil des BGer 1E.2/2004 vom 21. April 2004 E. 1.1; vgl. bereits BGE 124 II 215 E. 2 und BGE 112 Ib 417 E. 2b). Ebenso gründet die Auffassung der Vorinstanz, der Entscheid sei lediglich mit Aufsichtsbeschwerde im Sinn von Art. 63 EntG anfechtbar auf einer überholten Rechtsauffassung, da die Entscheide der ESchK nach konstanter Rechtsprechung schon seit Längerem der Verwaltungsgerichts- barkeit unterstellt sind und damit der Verwaltungsbeschwerde unterliegen (vgl. bereits BGE 112 Ib 417 2b; Urteile 1E.2/2004 E. 1.1 sowie 1E.6/2004 vom 23. April 2004 E. 1). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Be- urteilung der Beschwerde sachlich zuständig. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit das Enteignungsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG seinerseits verweist in Art. 37 ergänzend auf die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De- zember 1968 (VwVG, SR 172.021). 1.2 1.2.1 Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht können End-, Teil- und Zwischenverfügungen sein (vgl. Art. 44–46 VwVG). End- und Teilverfügungen schliessen das Verfahren ganz oder teilweise prozessual ab, sei es für einzelne, von anderen unabhängige Rechtsbe- gehren, sei es für einen Teil der Beteiligten. Demgegenüber stellen Zwi-
A-3425/2016 Seite 8 schenverfügungen einen Zwischenschritt auf dem Weg zur Verfahrenser- ledigung dar (vgl. Urteil des BVGer A-1254/2016 vom 4. August 2016 E. 1.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.41). Im vorlie- genden Fall liegt mit dem Entscheid des Präsidenten der ESchK eine Zwi- schenverfügung und keine verfahrensabschliessende Verfügung vor, da sie sich erst zum massgeblichen Enteignungsverfahren äussert, das an- schliessend noch durchlaufen werden muss (vgl. bereits auch BGE 112 Ib 417 E. 2c). 1.2.2 1.2.2.1 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass die verfahrensleitende Verfügung über die anzuwendende Verfahrensart nicht selbständig an- fechtbar sei. So sei weder ein nicht wieder gutzumachender Nachteil auf- grund der Bewilligung des abgekürzten Verfahrens ersichtlich, noch wür- den die Beschwerdeführerinnen ihrer Begründungspflicht nachkommen und einen entsprechenden Nachteil belegen. Im Übrigen handle es sich auch nicht um eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung betreffend die Zuständigkeit. Entsprechend sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.2.2.2 Dies wird seitens der Beschwerdeführerinnen unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bestritten. Durch die Bewilligung des abgekürzten Enteignungsverfahrens würden sie ihres Recht auf Durchfüh- rung eines Plangenehmigungsverfahrens beraubt. Dies gehe nicht an, zu- mal aufgrund der zurückbehaltenen Informationen betreffend die Daten- durchleitung von Dritten die falsche Verfahrensart bewilligt worden sei. Dies gelte es vorliegend mit der Aufhebung der Zwischenverfügung und der Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu korrigieren. Damit sei ihr schutzwürdiges Interesse ausgewiesen. 1.2.3 Zwischenverfügungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar. Dies ist gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG unter anderem der Fall, wenn sie für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachen- den Nachteil bewirken könnten. Diese Voraussetzung wird als erfüllt be- trachtet, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Zwischenverfügung besteht. Das Rechtsschutzinteresse liegt im Schaden, der entstünde, wenn der Nachteil auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.6; Urteile des BVGer A-2589/2015 vom 4. November 2015 E. 1.2.1, A-941/2014 vom 21. Januar 2015 E. 1.4.2 und A-5468/2014 vom 27. November 2014 E. 1.2;
A-3425/2016 Seite 9 KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 910). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein schutzwürdiges Interesse ohne Weiteres ange- nommen werden, wenn umstritten ist, welches das nach dem Gesetz ein- zuschlagende Verfahren ist, das ordentliche oder das abgekürzte Enteig- nungsverfahren (BGE 112 Ib 417 E. 2c und BGE 124 II 215 E. 2; vgl. auch MARTIN KAYSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 46 Rz. 12, wonach grundlegende prozessleitende Anordnungen über die Wahl eines bestimmten Verfahrens, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil be- wirken können). Mithin bewirkt die Zwischenverfügung betreffend die Be- willigung des abgekürzten Verfahrens den Beschwerdeführerinnen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Dies gilt erst Recht für den vorlie- genden Fall, in welchem die Durchführung eines Enteignungsverfahrens überhaupt in Frage gestellt wird und nach den Darlegungen der Beschwer- deführerinnen ein kombiniertes Plangenehmigungs- und Enteignungsver- fahren durchlaufen werden müsste. Folglich liegt der nicht wieder gutzu- machende Nachteil auf der Hand, weshalb die Ausführungen der Be- schwerdegegnerin an der Sache vorbeigehen. Die Zwischenverfügung ist anfechtbar. 1.2.4 Zusammengefasst liegt damit auch ein taugliches Anfechtungsobjekt vor, das der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht unterliegt. 1.3 1.3.1 Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 78 Abs. 1 EntG. Dieser Bestimmung zufolge sind in jedem Fall die Hauptparteien, d.h. die Inhaber der enteigneten Rechte zur Beschwerdeführung befugt. Im Übri- gen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wonach zur Beschwerde berechtigt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c; vgl. Urteil des BVGer A-3465/2015 vom 15. Sep- tember 2016 E. 1.2 mit Hinweis). 1.3.2 Die Beschwerdeführerinnen sind Eigentümerinnen der Grundstücke Nrn. I, III und IV, welche auf dem Wege des abgekürzten Enteignungsver- fahrens (zwangsweise) mit einer Personaldienstbarkeit belastet werden sollen. Sie sind damit als Hauptpartei im Sinn von Art. 78 Abs. 1 EntG zu qualifizieren. Sodann sind sie Adressatinnen des angefochtenen Ent- scheids, welcher für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil be- deutet (vgl. oben E. 1.2.3). Folglich sind sie formell wie materiell beschwert
A-3425/2016 Seite 10 und damit – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 30. Mai 2016 ist demnach einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vorab vor, dass die Vorinstanz ihnen das rechtliche Gehör nicht gewährt habe. So habe es weder eine vorgängige Anhörung gegeben noch hätten sie die Möglichkeit gehabt, Ein- sicht in die Akten zu nehmen. Zudem rügen sie eine Verletzung der Be- gründungspflicht. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass der Zwischenentscheid mit Ver- weis auf Art. 33 EntG sowie die Gerichtspraxis begründet worden sei. Mit- hin genüge die Begründung den rechtlichen Anforderungen. Sodann regle das Enteignungsgesetz das Verfahren zur Bewilligung des abgekürzten Verfahrens abschliessend und sehe gerade keine vorgängige Anhörung al- ler mit persönlicher Anzeige zu informierenden Grundeigentümer vor. Ent- sprechend seien vorliegend keine Verfahrensvorschriften verletzt worden. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 VwVG sind nur die Bestimmungen zu den Fris- ten (Art. 20–24 VwVG) auf das Verfahren der Schätzungskommissionen für die Enteignung anwendbar. Darüber hinaus erklärt aber die Verordnung über das Verfahren vor den eidgenössischen Schätzungskommissionen (SR 711.1) die Vorschriften des zweiten Abschnitts des VwVG (Art. 7–43 VwVG) für das Verfahren vor dem Präsidenten der Kommission für mass- gebend. Damit sind die Bestimmungen des VwVG über das rechtliche Ge- hör grundsätzlich auch im vorliegenden Fall zu beachten. 3.2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich jedoch aus dem Zweck von Art. 33 EntG, dass auf eine vorgängige Anhörung ver-
A-3425/2016 Seite 11 zichtet werden kann. Denn dieser liege, so das Bundesgericht, gerade da- rin, dem Enteigner die öffentliche Bekanntmachung des Verfahrens unter bestimmten Umständen zu ersparen und würde durch die an sämtliche In- teressierten gerichtete Aufforderung zur Stellungnahme völlig vereitelt. Zwar finde Art. 30 VwVG im Enteignungsverfahren vor der Schätzungs- kommission wohl grundsätzlich Anwendung, doch gehe ihm Art. 33 EntG als spezielle, wenn auch ältere Norm vor und befreie den Präsidenten beim Entscheid über das durchzuführende Planauflageverfahren von der Anhö- rungspflicht (vgl. BGE 112 Ib 417 E. 2a). Mithin brauchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen vor dem strittigen Zwischenentscheid nicht anzu- hören. 3.2.3 Aus denselben Überlegungen kann im Umstand, dass den Be- schwerdeführerinnen vorgängig keine Gelegenheit zur Akteneinsicht ein- geräumt wurde, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Ohnehin ist es den Beschwerdeführerinnen unbenommen, jederzeit bei der Vorinstanz in die Akten des abgekürzten Enteignungsverfahrens Einsicht zu nehmen. 3.2.4 Was sodann die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht betrifft, kann den Beschwerdeführerinnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Prä- sident der ESchK setzte sich in seinem Zwischenentscheid sowohl mit den Bewilligungsvoraussetzungen des abgekürzten Verfahrens als auch mit seiner Zuständigkeit auseinander und verwies dabei auf die Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts. Insgesamt erlaubte die Begrün- dung den Beschwerdeführerinnen die Zwischenverfügung sachgerecht an- zufechten (vgl. zu den Anforderungen an die Begründungsdichte: Urteil des BVGer A-3080/2016 vom 26. Januar 2017 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. 4. 4.1 Art. 33 EntG gibt die Voraussetzungen wieder, unter denen der Präsi- dent der ESchK das abgekürzte Verfahren bewilligen kann. Bevor im Fol- genden diese Voraussetzungen zu prüfen sind, ist vorab zu klären, ob der Präsident der ESchK im konkreten Fall sachlich zuständig war. Denn nur in diesem Fall war er überhaupt zum Entscheid befugt. Die Frage der Zu- ständigkeit hängt wiederum davon ab, ob vorliegend ein (schlichtes) Ent- eignungsverfahren zu durchlaufen oder ein kombiniertes Plangenehmi- gungs- und Enteignungsverfahren einzuleiten ist. Während für Ersteres die ESchK kompetent ist, ist für Letzteres die Plangenehmigungsbehörde zu- ständig; bei Starkstromanlagen – wie vorliegend – ist dies grundsätzlich
A-3425/2016 Seite 12 das ESTI oder, unter anderem bei nicht erledigten Einsprachen, das Bun- desamt für Energie (BFE; vgl. Art. 16 Abs. 2 Bst. a und b des Elektrizitäts- gesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0]). Die Plangenehmigungsbe- hörde entscheidet mit der Plangenehmigung nämlich gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (vgl. Art. 16h Abs. 1 EleG). 4.2 Das Bundesgericht hat erwogen, dass sich das Enteignungsverfahren für den Bau oder Betrieb von elektrischen Starkstromanlagen grundsätzlich nach den Vorschriften von Art. 16 ff. und Art. 43 ff. EleG sowie subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung richtet (vgl. Art. 16a EleG). Sind deshalb für eine bestehende, rechtskräftig genehmigte Anlage im Nachhinein noch weitere Rechte zu erwerben, ohne dass die Anlage ge- ändert würde und ein Plangenehmigungsverfahren erforderlich wäre, be- stimmt sich das Verfahren mangels Sonderregelung ausschliesslich nach dem Enteignungsgesetz. Über Einsprachen gegen die nachträgliche Ent- eignung hat diesfalls demnach nicht die Plangenehmigungsbehörde, son- dern das in der Sache zuständige Departement zu befinden (vgl. Art. 55 EntG). Dies gilt auch, wenn beim Ablauf der für den Bau und Betrieb einer Leitung eingeräumten befristeten Dienstbarkeiten bloss der Weiterbestand des Werkes auf dem Enteignungsweg gewährleistet werden soll (zur Sub- sidiarität des Enteignungsverfahrens gegenüber dem Plangenehmigungs- verfahren: vgl. Urteile des BGer 1E.12/2004 vom 22. Dezember 2004 E. 1.2, 1E.6/2004 vom 23. April 2004 E. 2 und 1C_333/2012 vom 18. März 2013 E. 2.3). 4.3 Aus dem Umkehrschluss ergibt sich somit, dass im vorliegenden Fall der Präsident der ESchK nur dann zum Entscheid betreffend die Bewilli- gung des abgekürzten Enteignungsverfahrens befugt war, wenn nicht ein Plangenehmigungsverfahren durchlaufen werden musste, dessen Durch- führung ausschliesslich der Plangenehmigungsbehörde obläge und in wel- chem zugleich über die Enteignung zu befinden wäre. Im Folgenden sind deshalb die Gründe bzw. Voraussetzungen, unter denen ein Plangenehmi- gungsverfahren durchzuführen ist (E. 5–8), zu prüfen. 5. Gemäss Art. 16 Abs. 1 EleG benötigt eine Plangenehmigung, wer eine Starkstromanlage erstellen oder ändern will. 6. Die Beschwerdeführerinnen wenden zunächst ein, der Lichtwellenleiter sei ohne Bewilligung installiert worden. Soweit sie damit geltend machen, der
A-3425/2016 Seite 13 Ersatz des bisherigen Erdseils durch ein solches mit integriertem Lichtwel- lenleiter sei ohne Plangenehmigung erfolgt, trifft dies nicht zu. Wie sich aus der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Plangenehmigungsverfü- gung vom 5. September 1994 ergibt, wurde die Vorlage L-(...) betreffend die Hochspannungsleitung "Gösgen – Froloo" genehmigt. Diese Vorlage hatte unter anderem den Ersatz des Erdseils durch ein Nachrichtenseil mit eingebauten Lichtwellenleitern zum Gegenstand. Zusammen mit der Plan- genehmigungsverfügung vom 22. Juli 1965 liegt somit eine bestehende, rechtskräftig genehmigte Starkstromanlage vor. Insoweit besteht keine Veranlassung abermals ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen und in diesem über die zu enteignenden Überleitungs- und Mastbaurechte zu befinden. 7. Es stellt sich die Frage, ob ein Plangenehmigungsverfahren aus anderen Gründen nötig erscheint. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich bislang in zwei Fällen mit der vorliegenden Konstellation, in welcher die Dienstbarkeiten (Überlei- tungs- und Mastbaurechte) für eine Hochspannungsleitung erneuert wer- den sollten und strittig war, ob dies in einem Enteignungsverfahren oder in einem kombinierten Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren zu er- folgen hatte. 7.1.1 Im Beschwerdeverfahren A-459/2011 beantragten die Betreiberinnen der Hochspannungsleitung neben der Enteignung eines Durchleitungs- rechts für elektrische Energie auch die Einräumung eines Leitungsbau- rechts für eine Telekommunikationsleitung, um einzelne Fasern des bereits im Erdseil enthaltenen Lichtwellenleiters an Fernmeldeanbieter übertragen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, dass eine genehmi- gungspflichtige Änderung einer Starkstromanlage gemäss Art. 16 Abs. 1 EleG auch dann vorliegen könne, wenn keine baulichen Anpassungen an der Leitung zu verzeichnen seien und damit eine reine Zweckänderung vorliege. In der Folge erachtete es ein Plangenehmigungsverfahren als er- forderlich, wenn einerseits der Zweck einer Anlage zufolge der Nutzung des Lichtwellenleiters für Fernmeldedienste erweitert werde, wobei zusätz- lich ein Dienstbarkeitsrecht für den Betrieb einer Telekommunikationslei- tung zu erwerben sei und entsprechend eine Änderung einer Starkstrom- anlage im Sinn von Art. 16 Abs. 1 EleG vorliege. Andererseits stehe das Enteignungsverfahren nicht offen, wenn der befristete Dienstbarkeitsver-
A-3425/2016 Seite 14 trag für die Durchleitung abgelaufen sei, ohne dass sich die Elektrizitäts- werke frühzeitig um den Erwerb der dafür benötigten Rechte gekümmert hätten und es demzufolge nicht um den Weiterbestand eines dienstbar- keitsvertraglich berechtigten Werks, sondern um den Erwerb einer neuen Dienstbarkeit zur nachträglichen Rechtfertigung einer rechtswidrig betrie- benen Starkstromanlage gehe (E. 3.2.1.2). Weiter hätten sich die Verhält- nisse seit Errichtung der Dienstbarkeit vor 50 Jahren verändert, da der Grundstücksteil, über den die Leitung verlaufe, in die Bauzone umgezont worden sei und sich die betroffenen Grundeigentümer gegen die Erneue- rung der Dienstbarkeit wehren bzw. gestützt auf Art. 693 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die Ver- legung der Leitung auf einen anderen Grundstücksteil verlangen können (E. 3.2.1.3). 7.1.2 Im Urteil A-2922/2011 vom 29. Mai 2012 stellte das Bundesverwal- tungsgericht für die Beurteilung der Plangenehmigungspflicht darauf ab, ob zufolge einer geplanten zusätzlichen Nutzung der Übertragungsleitung für Telekommunikationsdienste der Zweck der Anlage erweitert werde und ob sich die raumplanerischen Gegebenheiten seit dem Abschluss des abge- laufenen Dienstbarkeitsvertrages verändert hätten. Da weder das Eine noch das Andere der Fall war, verneinte das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer genehmigungspflichtigen Änderung oder Erweiterung einer Starkstromanlage im Sinn von Art. 16 Abs. 1 EleG (E. 3.2). Die Tat- sache, dass im konkreten Fall die Dienstbarkeitsrechte seit längerer Zeit ausgelaufen waren, prüfte es schliesslich nur unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchsverbots (E. 6.4). 7.1.3 Die beiden Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts wurden beim Bundesgericht angefochten. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobe- nen Beschwerden mit den Urteilen 1C_424/2011 vom 24. Februar 2012 sowie 1C_333/2012 vom 18. März 2013 ab und bestätigte dabei vollum- fänglich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Im letztge- nannten Entscheid prüfte das Bundesgericht zudem, ob Gründe für einen Widerruf der Plangenehmigungsverfügung bestehen. Da dies jedoch nicht der Fall war und sich insbesondere seit Erteilung der Plangenehmigung weder die Rechtslage noch die tatsächlichen Gegebenheiten massgebend verändert hatten, schloss es den Widerruf der Verfügung und die Durch- führung eines neuerlichen Genehmigungsverfahrens aus (vgl. Urteil 1C_333/2012 E. 2.2).
A-3425/2016 Seite 15 7.1.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Durchführungen eines Plange- nehmigungsverfahrens somit nach der bisherigen Rechtsprechung in fol- genden Fällen als notwendig:
A-3425/2016 Seite 16 7.2.3 7.2.3.1 Im vorliegenden Fall hat sich die Zonierung der Grundstücke Nrn. I und III nicht verändert. Sie befinden sich immer noch in der Landwirt- schaftszone. Was hingegen die Parzelle Nr. IV anbelangt, hat sich deren zonenrechtliche Zuordnung in der Zwischenzeit gewandelt. So ergibt sich bereits aus dem Protokoll zur Schätzungsverhandlung vom 13. November 1970 (S. 11 f.), dass über den Baulandcharakter des Grundstücks diskutiert wurde und die damalige Enteignerin darlegte, dass das Areal im Zonenpla- nentwurf als Bauerwartungsland ausgewiesen sei. Im Zeitpunkt des Ent- scheids der ESchK vom 30. Juli 1971 befand sich die Parzelle nach wie vor ausserhalb der Bauzone; gemäss dem Zonenplanentwurf sollte sie aber der Wohnzone W2 zugewiesen werden. Zudem stand auf dem Grund- stück Nr. IV bereits ein Einfamilienhaus, weshalb die ESchK die gesamte Parzelle als erschlossen erachtete. Nach Errichtung der Dienstbarkeiten wurde die Parzelle Nr. IV sodann eingezont; sie befindet sich auch heute noch vollständig in der Bauzone. 7.2.3.2 Dennoch können die Beschwerdeführerinnen aus der erfolgten Ein- zonung für das vorliegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn sowohl das Bundesgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht machen die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens unter an- derem davon abhängig, ob dem betroffenen Grundeigentümer wegen ver- änderter Verhältnisse ein Verlegungsanspruch gemäss Art. 693 Abs. 1 ZGB zusteht (vgl. Urteile 1C_424/2011 E. 2.5 f. sowie 1C_333/2012 E. 2.1; A-459/2011 E. 3.2.1.3 sowie A-2922/2011 E. 2.1). Ein solcher Anspruch entsteht nach der gesetzlichen Konzeption, wenn die Hochspannungslei- tung rechtlich ausschliesslich mit einer Überleitungsdienstbarkeit gesichert ist und der belastete Grundeigentümer nach erfolgter Einzonung im Be- reich der Leitung beispielsweise eine Baute erstellen möchte (vgl. dazu BGE 99 Ib 87 E. 2 [in fine]; Urteil des BVGer A-3273/2016 et al. vom 7. Feb- ruar 2017 E. 8.3.7; vgl. zum Ganzen: HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band II, 1986 [nachfolgend: HESS/WEIBEL, Band II], Rz. 70 und 125 ff. zum Elektrizitätsgesetz). Ist nun aber eine zu- folge veränderter Verhältnisse geplante Überbauung oder anderweitige bessere Nutzung entscheidend für einen Verlegungsanspruch, kann die Betreiberin der Hochspannungsleitung den Anspruch – sollte er denn über- haupt von einem Zivilrichter anerkannt werden – beispielsweise mit der Er- richtung eines Bau- und/oder Pflanzenverbotsservitut unterdrücken (BGE 99 Ib 87 E. 2 [in fine]; HESS/WEIBEL, Band II, Rz. 70, 125 und 127 zum Elektrizitätsgesetz; vgl. auch Urteil des BVGer A-5014/2013 vom 2. Sep- tember 2014 E. 5.4.3, welches die Enteignung bzw. den Ausschluss des
A-3425/2016 Seite 17 Verlegungsanspruchs an sich erwähnt). Mithin genügt die zusätzliche rechtliche Sicherung der Hochspannungsleitung mit einer Dienstbarkeit, um deren Verlegung und letztlich ein dadurch bedingtes Plangenehmi- gungsverfahren zu vermeiden. 7.2.3.3 Im vorliegenden Fall wurden mit dem Entscheid der ESchK vom 30. Juli 1971 zu Gunsten der Enteignerin nicht nur die nötigen Überlei- tungs- und Mastbaurechte begründet, sondern auf dem Grundstück Nr. IV auch eine Bauverbotsdienstbarkeit für den Bereich des Leitungstrasses inkl. eines Sicherheitsabstandes mit einer Gesamtfläche von 560 m2 er- richtet und im Grundbuch eingetragen. Die Hochspannungsleitung war so- mit, noch bevor die Parzelle Nr. IV eingezont wurde, zusätzlich mit einem Bauverbotsservitut gesichert, weshalb eine allfällige Bautätigkeit im Be- reich des Leitungstrasses zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen wäre und ein Verlegungsanspruch gemäss Art. 693 Abs. 1 ZGB von vornherein nicht aufleben konnte. Darüber hinaus machen weder die Beschwerdeführerin- nen geltend, dass ein derartiger Verlegungsanspruch von einem Zivilge- richt anerkannt worden wäre noch ist solches aus den Akten ersichtlich. Folglich drängte sich die Durchführung eines Plangenehmigungsverfah- rens – trotz der (in formeller Hinsicht) bezüglich eines Grundstücks verän- derten planungsrechtlichen Verhältnisse – weder damals noch heute auf. 7.3 Weiter ist zu prüfen, ob eine Plangenehmigungspflicht zufolge des all- fälligen Ablaufs der Überleitungs- und Mastbaudienstbarkeiten besteht. 7.3.1 7.3.1.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, dass die im Jahre 1964 abgeschlossenen Dienstbarkeitsverträge im Jahr 2014 und so- mit vor der Einreichung des Gesuchs vom 9. März 2016 um Bewilligung des abgekürzten Verfahrens abgelaufen sind. Das Ablaufdatum ergebe sich sowohl aus dem Grundbuch als auch aus dem Schreiben der ATEL vom 14. Dezember 1993. Folglich gehe es – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht um die Verlängerung eines dienstbarkeitsvertraglich berechtigten Werks, sondern um den Erwerb einer neuen Dienstbarkeit zur nachträglichen Rechtfertigung einer seit Ablauf der Dienstbarkeiten rechts- widrig betriebenen Starkstromanlage. Deshalb sei ein erneutes Plange- nehmigungsverfahren erforderlich. 7.3.1.2 Dies wird von der Beschwerdegegnerin bestritten. Sie verweist auf den Entscheid der ESchK vom 30. Juli 1971, auf welchem das Grundbuch-
A-3425/2016 Seite 18 amt (...) bestätigt habe, dass das Bauverbot am 15. März 1972 im Grund- buch eingetragen wurde. Gleichzeitig seien auch die Durchleitungsdienst- barkeiten eingetragen worden, nachdem die Enteignungsentschädigung per Valutadatum 8. März 1972 bezahlt worden sei. Ohnehin habe der Grundbucheintrag im Falle des Erwerbs einer Dienstbarkeit auf dem Ent- eignungsweg keine konstitutive Wirkung. Für die Rechtsänderung sei ge- mäss Art. 91 EntG allein die Bezahlung der Enteignungsentschädigung massgebend. Folglich würden die Dienstbarkeiten 50 Jahre nach dem 8. März 1972, d.h. erst am 8. März 2022 enden. Entsprechend sei die Hochspannungsleitung zu keinem Zeitpunkt rechtswidrig betrieben wor- den. Was sodann das Schreiben der ATEL anbelange, könnten die Be- schwerdeführerinnen daraus nicht auf ein vorzeitiges Ablaufen der Dienst- barkeiten schliessen. Dabei habe es sich um einen Massenversand gehan- delt, welcher ohne auf die einzelnen Grundstücke einzugehen, das Auslau- fen der mit Dienstbarkeitsverträgen im Jahr 1964 begründeten Dienstbar- keiten für das Jahr 2014 vorsieht. Im vorliegenden Fall sei es jedoch bereits damals nicht zu einem freihändigen Erwerb der Dienstbarkeit gekommen. Vielmehr sei der Eintrag der Dienstbarkeiten im Grundbuch erst gestützt auf den Entscheid der ESchK vom 30. Juli 1971 und damit rund 8 Jahre später erfolgt. Diese Umstände seien den Empfängern des damaligen Schreibens bekannt gewesen, weshalb das Schreiben keine Vertrauens- grundlage für eine Verkürzung der Dienstbarkeitsdauer darstelle. 7.3.1.3 Die Vorinstanz erachtet die Auffassung der Beschwerdeführerinnen ebenfalls als unzutreffend. So sei der Rechtserwerb im vorliegenden Fall erst durch das Urteil der ESchK bzw. durch die Bezahlung der Enteig- nungsentschädigung per 8. März 1972 erfolgt. Darüber hinaus seien die Dienstbarkeiten selbst dann nicht abgelaufen, wenn für den Beginn der Laufzeit auf das Datum der vorzeitigen Besitzeinweisung per 14. Juli 1967 abzustellen wäre. 7.3.1.4 Schliesslich werfen die Beschwerdeführerinnen der Beschwerde- gegnerin vor, sie verhalte sich widersprüchlich. Denn auch im Dienstbar- keitsentwurf habe sie festgehalten, dass die Entschädigungsdauer für die Durchleitung am 31. Juli 2014 ende. Darauf sei sie zu behaften. Eventuell sei gemäss dem Entscheid der ESchK vom 30. Juli 1971 auf einen späte- ren Zeitpunkt zu erkennen, da die Enteignerin die betroffenen Rechte spä- testens am 24. Juli 1967 erworben habe und die Dienstbarkeiten somit am 24. Juli 2017 ausliefen. 7.3.2
A-3425/2016 Seite 19 7.3.2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 EntG erwirbt der Enteigner durch die Bezah- lung der Entschädigungen das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht an einem Grundstück. Ein Grundbucheintrag ist für die Entstehung des Rechts nicht notwendig (so bereits BGE 106 Ib 241 E. 3 und BGE 116 Ib 241 E. 4a; vgl. auch Urteile des BVGer A-4998/2015 vom 17. November 2016 E. 3.2.4 und A-8333/2010, A-8340/2010 vom 29. April 2013 E. 4.1; HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, 1986 [nachfolgend: HESS/WEIBEL, Bd. I], Art. 91 Rz. 10 und 15). Die Bezahlung der Enteignungsentschädigung erfolgte am 8. März 1972, womit in diesem Zeitpunkt die Dienstbarkeitsrechte begründet wurden. Mit- hin laufen die befristeten Durchleitungs- und Mastbaurechte – wie die Be- schwerdegegnerin zu Recht darlegt – grundsätzlich noch bis zum 8. März 2022. Vorliegend bewilligte die ESchK jedoch eine vorzeitige Besitzeinwei- sung. Gemäss Art. 76 Abs. 1 EntG wird dadurch der Enteigner schon vor der Bezahlung der Enteignungsentschädigung zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des zu enteignenden Rechts ermächtigt (vgl. auch PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 6. Aufl. 2016, S. 604; FRANZ KESSLER COENDET, Formelle Enteignung, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 26.172). Deshalb konnte die Enteignerin die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen für die Erstellung der beiden Masten bereits am 24. bzw. 31. Juli 1967 und für die Anbringung der Lei- terseile am 8. Januar 1968 in Anspruch nehmen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob für den Beginn des Fristenlaufs auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Inanspruchnahme des Grundstücks bzw. des zu enteignenden Rechts ab- zustellen ist, da die Belastung für die Enteigneten bereits in diesem Zeit- punkt eintritt und der Enteigner das Verfügungsrecht erhält (vgl. zur Wir- kung der vorzeitigen Besitzeinweisung: HESS/WEIBEL, Bd. I, Art. 76 N 2). Dies legt im Übrigen auch Art. 676 Abs. 3 ZGB nahe – wonach die Dienst- barkeit im Zeitpunkt der Erstellung einer äusserlich wahrnehmbaren Lei- tung entsteht – dessen Anwendung als lex generalis jedoch hinter die An- wendung von Art. 91 EntG zurückzutreten hat (vgl. HESS/WEIBEL, Bd. II, Rz. 72 zum Elektrizitätsgesetz). Wie es sich damit verhält, kann vorliegen- den jedoch offenbleiben. Denn selbst wenn auf den frühest möglichen Zeit- punkt für den Beginn des Fristenlaufs abgestellt würde, d.h. die erste Inan- spruchnahme der betroffenen Grundstücke im Rahmen der vorzeitigen Be- sitzeinweisung, würde die 50-jährige Frist erst am 24. Juli 2017 enden. Mit- hin wären selbst in diesem Fall die Dienstbarkeiten bei Einreichung des Gesuchs um Bewilligung des abgekürzten Enteignungsverfahrens noch nicht abgelaufen gewesen.
A-3425/2016 Seite 20 7.3.2.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen weiter geltend machen, dass sie aus dem Schreiben der ATEL vom 14. Dezember 1993 auf ein Auslau- fen der Dienstbarkeiten bereits im Jahr 2014 hätten schliessen dürfen, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. So nahm das Schreiben aus- schliesslich Bezug auf die im Jahr 1964 abgeschlossenen Dienstbarkeits- verträge und stellte deren Auslaufen und damit jenes der Dienstbarkeiten für das Jahr 2014 in Aussicht. Folglich konnten die Beschwerdeführerinnen bzw. deren Rechtsvorgänger, denen bereits damals die davon abweichen- den Umstände des Rechtserwerbs des konkreten Falls bekannt waren, nicht davon ausgehen, dass die Dienstbarkeiten ohne Weiteres (vorzeitig) im Jahr 2014 auslaufen würden. Daran vermag im Übrigen auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin im Entwurf für einen neuen Dienst- barkeitsvertrag den Vertragsbeginn auf den 1. August 2014 legte, ist es ihr bei einem freihändigen Erwerb der Dienstbarkeitsrechte doch unbenom- men, den Beginn beliebig festzusetzen. 7.3.3 Selbst wenn den Beschwerdeführerinnen zu folgen wäre und die Dienstbarkeiten vorzeitig im Jahr 2014 ausgelaufen wären, könnten sie da- raus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die Rechtsprechung sieht ge- rade für den Fall des Auslaufens einer Dienstbarkeit vor, dass der Erwerb der Rechte zur Sicherstellung des Weiterbestandes eines Werks – sofern dieses nicht geändert wird – auf dem Enteignungsweg geschehen soll. Deshalb kann dem Kriterium der abgelaufenen Dienstbarkeiten selbst keine entscheidende Bedeutung zukommen. Entsprechend hat denn auch das Bundesgericht in seinem jüngsten Urteil die Tatsache des seit rund 2.5 Jahren abgelaufenen Dienstbarkeitsvertrags und die Erneuerung der Dienstbarkeiten einzig unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchsver- botes geprüft (Urteil 1C_333/2012 E. 5.3; vgl. auch A-2922/2011 E. 6). Es erwog, dass weder der Weiterbetrieb der Leitung ohne die erforderlichen Dienstbarkeiten noch die verspätete Einreichung eines Enteignungsbegeh- rens missbräuchlich sei, zumal mit der Einleitung des Enteignungsverfah- rens gerade die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im hier- für vorgesehenen Verfahren ermöglicht werde (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-8067/2015 vom 8. Juni 2017 E. 7.3.4 f.). Auch im vorliegenden Fall erschiene das nun angehobene Enteignungs- verfahren, selbst dann, wenn die Dienstbarkeiten bereits abgelaufen wä- ren, allein aus diesem Grund nicht als missbräuchlich. Es wäre vielmehr zum Erwerb der benötigten (neuen) dinglichen Rechte für den Weiterbe- stand und den Betrieb der Hochspannungsleitung geboten und ermöglichte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Folglich zöge allein
A-3425/2016 Seite 21 die Tatsache des ausgelaufenen Dienstbarkeitsvertrages nicht die Durch- führung eines Plangenehmigungsverfahrens nach sich, sofern nicht wei- tere Umstände, wie eine Änderung der Anlage hinzutreten (siehe sogleich zur Frage der Änderung der Anlage: E. 7.5). 7.3.4 Zusammengefasst sind die Dienstbarkeiten im vorliegenden Fall nicht abgelaufen. Eine Plangenehmigungspflicht besteht insoweit von vornherein nicht. Dies gälte selbst für den Fall, dass von einem vorzeitigen Auslaufen der Dienstbarkeiten im Jahr 2014 ausgegangen würde. 7.4 Sodann ist zu untersuchen, ob Gründe für einen Widderruf der ur- sprünglichen Plangenehmigungsverfügung und die Durchführung eines neuen Genehmigungsverfahrens vorliegen. 7.4.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass sich die tatsächli- chen Verhältnisse seit Erstellung der Hochspannungsleitung wesentlich veränderten haben, da sich zahlreiche Wohnbauten in unmittelbarer Nähe der Leitung befänden. Da die Beschwerdegegnerin den Zweck der geneh- migten Anlage verändert habe, indem sie das Erdseil ausgetauscht und dieses in der Folge ohne Bewilligung an Dritte zur Datendurchleitung ver- mietet habe, könne sie sich nun nicht mehr auf den Bestandesschutz be- rufen. Deshalb sei ein neues Plangenehmigungsverfahren durchzuführen. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass sich vorliegend die planerischen Grundlagen wesentlich geändert hätten. Daran würden auch die von der Beschwerdegegnerin angeführten zahlreichen Wohnbauten nichts ändern, stünden diese doch allesamt in der Bauzone. Ohnehin stelle die Plange- nehmigungsverfügung kein Dauerrechtsverhältnis dar, weshalb die Plan- genehmigungsverfügung nach Abschluss der Arbeiten nicht aus Gründen widerrufen werden könne, die sich aus der späteren Entwicklung ergeben. Sei ein Widerruf nicht zulässig, könne auch kein neues Plangenehmi- gungsverfahren gefordert werden. 7.4.2 Die Lehre zählt die Plangenehmigungsverfügung – analog zur Bau- bewilligung – zur Kategorie der grundsätzlich nicht widerrufbaren Verfü- gungen. Dies gilt zumindest für Tatsachen, die nach Fertigstellung der An- lage eingetreten sind, denn mit dem Abschluss der Arbeiten ist der Vorgang beendet, auf den sich die Bewilligung bezieht (KATHRIN DIETRICH, in: Kratz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Bd. I, 2016, N 14 zu Art. 16 EleG; RICARDO JAGMETTI, Energierecht, in: Schweizerisches Bundesver- waltungsrecht, Bd. VII, 2005, Rz. 6282; vgl. betreffend die Baubewilligung:
A-3425/2016 Seite 22 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1252). Ein Widerruf der Plangenehmigungsverfügung käme bloss dann in Betracht, wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung jene am Vertrauensschutz und an der Rechtssicherheit überwiegen würde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Baubewilligung räumt dem Vertrauensschutz jedoch regelmässig den Vorrang ein, wenn von der Be- willigung bereits Gebrauch gemacht wurde, sofern dies erhebliche Investi- tionen erforderte und einen Zustand geschaffen hat, der nur unter Vernich- tung gutgläubig geschaffener Werte wieder beseitigt werden könnte (Urteil des BGer 1C_14/2008 E. 5.2; vgl. bereits BGE 109 Ib 246 E. 4b; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1253). Vorliegend ist sowohl die eine als auch die andere Voraussetzung erfüllt und damit dem Vertrauensschutz der Vorrang einzuräumen. Mithin besteht keine Veranlassung, die Plangenehmigungsverfügung zu widerrufen. 7.4.3 Selbst wenn die Plangenehmigungsverfügung – analog zu den Erwä- gungen des Bundesgerichts im Entscheid 1C_333/2012 – als Dauerrechts- verhältnis qualifiziert würde, würde dies zu keinem anderen Ergebnis füh- ren (E. 2.2). Zwar können formell rechtskräftige Verfügungen über Dauer- rechtsverhältnisse – bei gegebenen Voraussetzungen – insbesondere we- gen nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage angepasst wer- den (vgl. BGE 139 II 185 E. 10.2.3, BGE 135 V 201 E. 6.2 und BGE 127 II 306 E. 7a). Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich seit Erteilung der Plangenehmigung im Jahre 1965 die Rechtsgrundlagen oder die tat- sächlichen Verhältnisse massgebend verändert hätten. Insbesondere hat sich trotz der mittlerweile erfolgten Einzonung des Grundstücks Nr. IV nichts an der Sachlage verändert, da entlang des Trasses der Hochspan- nungsleitung zugleich ein Bauverbotsservitut begründet und damit die rechtlichen Wirkungen der Einzonung im relevanten Bereich indirekt zu- rückgedrängt wurden (vgl. oben E. 7.2.3.3). Demnach bestehen keine Gründe für einen Widerruf der Plangenehmigungsverfügung. 7.4.4 Schliesslich sind weder Revisionsgründe erkennbar noch werden solche von den Beschwerdeführerinnen vorgebracht. Zusammengefasst besteht für das Bundesverwaltungsgericht somit keine Veranlassung, die Plangenehmigungsverfügung vom 22. Juli 1965 aufzuheben und das vor- liegende Verfahren in ein kombiniertes Plangenehmigungs- und Enteig- nungsverfahren zu verweisen.
A-3425/2016 Seite 23 7.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Durchführung eines Plangenehmi- gungsverfahrens aufgrund einer allfälligen Zweckänderung bzw. Zwecker- weiterung der Starkstromanlage erforderlich ist. 7.5.1 7.5.1.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass die Hochspannungs- leitung ohne ihre Zustimmung und ohne Durchführung eines Enteignungs- verfahrens mit einer Telekommunikationsleitung ergänzt worden sei. Die Anlage sei seit Dezember 1997 zur Durchleitung von Daten Dritter vermie- tet worden, weshalb die bisherige Dienstbarkeit auf Errichtung und Betrieb einer Leitung für die Übertragung elektrischer Energie überschritten werde. Die Errichtung und der Betrieb einer Fernmeldeanlage sei etwas anderes als der Bau und Betrieb einer Hochspannungsleitung. Mithin liege eine Än- derung einer elektrischen Anlage vor, für welche ein Plangenehmigungs- verfahren durchgeführt werden müsse. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdegegnerin nun ausschliess- lich die Durchleitungsrechte für elektrische Energie, d.h. ohne Einschluss der Telekommunikationsleitung, einräumen lassen wolle. Zudem habe die Beschwerdegegnerin in der persönlichen Anzeige die Nutzung des Licht- wellenleiters für Telekommunikationszwecke verschwiegen. 7.5.1.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass sie eine Nutzung der Hochspannungsleitung zur Datendurchleitung von Dritten verschwiegen habe. Misslinge ihr ein freihändiger Erwerb der benötigten Datendurchlei- tungsrechte, beschränke sie sich auf die Erneuerung der bestehenden Dienstbarkeiten zur Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie, da sie weder Anbieterin von Fernmeldedienstleistungen sei und deshalb nicht über das Enteignungsrecht nach dem Fernmeldegesetz verfüge noch mit ihrem gesetzlichen Enteignungsrecht nach dem Elektrizitätsgesetz die be- nötigten Rechte für Fernmeldeanlagen erwerben könne. Aus diesen Grün- den bilde die Enteignung von Datendurchleitungsrechten Dritter nicht Ge- genstand des abgekürzten Enteignungsverfahrens und damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Werde jedoch keine Nutzungserweiterung für Fernmeldedienste beantragt, komme es auch nicht zu einer Zweckerweiterung der Anlage. Folglich sei ein Plange- nehmigungsverfahren nicht erforderlich. Zudem habe die zusätzliche Über- tragung von Telekommunikationsdaten auf einer Starkstromanlage mittels Lichtwellenleiter keine Auswirkungen auf Mensch und Umwelt, weshalb ein derartiges Verfahren abzulehnen sei. Im Übrigen sei der erfolgte Ersatz des Erdseils durch ein solches mit integriertem Lichtwellenleiter mittels Plangenehmigung bewilligt worden.
A-3425/2016 Seite 24 7.5.1.3 Nach Ansicht des ESTI ist für die Beantwortung der Frage, ob eine Zweckänderung der Hochspannungsleitung vorliegt, ebenfalls aus- schliesslich auf das Gesuch um Bewilligung des abgekürzten Verfahrens abzustellen. Da Durchleitungsrechte für Daten Dritter nicht Gegenstand des Gesuchs und der persönlichen Anzeige bilden würden, komme es vor- liegend nicht zu einer Zweckänderung. 7.5.1.4 Für die Beschwerdeführerinnen ist jedoch nicht entscheidend, ob die Datendurchleitungsrechte Bestandteil des Gesuchs sind oder nicht. Be- reits die faktische Nutzung der Übertragungsleitung für Telekommunikati- onsdienste führe zu einer Zweckerweiterung der Anlage und damit zu einer Plangenehmigungspflicht. Da die Beschwerdegegnerin die Eigentümerin der Hochspannungsleitung sei, habe sie auch für den Erwerb der dafür be- nötigten Rechte besorgt zu sein. Folglich müsse die Datendurchleitungs- dienstbarkeit im Gesuch inkludiert werden. Die Durchführung eines Plan- genehmigungsverfahrens sei auch deshalb notwendig, da die nicht bewil- ligte Datendurchleitung Dritter zu zusätzlichen Strahlungen führe. In ihrer Triplik machen die Beschwerdeführerinnen schliesslich geltend, dass die Plangenehmigungsverfügung vom 5. September 1994 unter dem Vorbe- halt erteilt wurde, dass keine enteignungsrechtlichen Hindernisse mehr vorliegen. Da die Beschwerdegegnerin weder damals noch heute über die nötigen Über- und Durchleitungsrechte verfügte bzw. verfüge, sei die Ge- nehmigung bereits erloschen. 7.5.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts führt eine geplante zusätzliche Nutzung einer Hochspannungsleitung für Telekommunikationsdienste zu einer Zweckerweiterung der Anlage, welche die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens nach sich zieht (A-459/2011 E. 3.2 und A-2922/2011 E. 3.1 f.; vgl. sodann Urteile 1C_424/2011 E. 2.4 sowie 1C_333/2012 E. 2.1). 7.5.3 Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz beurteilen das Vorliegen einer Zweckänderung oder -erweiterung ausschliesslich auf- grund des Verfahrensgegenstands. Darauf ist an erster Stelle einzugehen. 7.5.3.1 Der Gegenstand des Enteignungsverfahrens bestimmt sich anhand des Gesuchs der Enteignerin bzw. nach den darin beantragten Rechten. 7.5.3.2 Aus dem Gesuch und der persönlichen Anzeige der Enteignerin folgt, dass sie eine Verlängerung der bisherigen befristeten Durchleitungs- dienstbarkeit anstrebt. Entsprechend verlangt sie die Einräumung einer
A-3425/2016 Seite 25 Personaldienstbarkeit, die ihr insbesondere das Recht gewährt, die über die belasteten Grundstücke führende, der Übertragung elektrischer Ener- gie dienende Freileitung samt Zusatzeinrichtungen und Nebenanlagen wie Leitungsmasten, Fundamente und dergleichen weiter zu führen und zu be- treiben (vgl. Gesuch vom 9. März 2016 Rz. 4–7; persönliche Anzeige vom 3. Mai 2016 Bst. c). Die Enteignung von Datendurchleitungsrechten für Dritte (Betrieb einer Telekommunikationsanlage) bildet hingegen nicht Ge- genstand des Enteignungsgesuchs. 7.5.3.3 Sodann kann eine Enteignerin auch nicht zur Einleitung eines Ent- eignungsverfahrens für weitere Rechte gezwungen werden, da der Ent- scheid hierzu allein der Enteignerin obliegt und nicht der ESchK bzw. einem Privaten, der an die ESchK gelangt (vgl. BGE 116 Ib 249 E. 1a mit Hinweis auf BGE 115 Ib 411 E. 2a; HESS/WEIBEL, Bd. II, Rz. 130 zum Elektrizitäts- gesetz und KESSLER, in Fachhandbuch, Rz. 26.85, beide auch je mit Hin- weis auf Ausnahmen). Aus diesem Grund besteht im vorliegenden Verfah- ren keine Grundlage, die Beschwerdegegnerin zur Enteignung allfälliger Datendurchleitungsrechte für Dritte zu veranlassen. Soweit die Beschwer- deführerinnen eine Durchleitung von Daten Dritter geltend machen, sind sie deshalb auf die zivilrechtlichen Rechtsbehelfe (Eigentumsfreiheits- klage) zu verweisen, mit welchen sie jederzeit eine allfällige widerrechtliche Nutzung verbieten und so die Werkeigentümerin zur Einleitung eines Ent- eignungsverfahrens für die betreffenden Rechte bewegen können. 7.5.3.4 Zusammengefasst bilden allfällige Datendurchleitungsrechte für Dritte nicht Gegenstand des vorliegenden Enteignungsverfahrens. 7.5.4 Einzig aus dieser Tatsache bzw. aufgrund des Verfahrensgegenstan- des des Enteignungsverfahrens kann jedoch – entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin und des ESTI – nicht geschlossen werden, dass keine Zweckänderung bzw. –erweiterung vorliegt und demzufolge kein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss. Ob ein solches notwendig ist, bestimmt sich allein nach Massgabe von Art. 16 EleG. 7.5.4.1 Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 16 EleG kann selbst im Falle von schlichten Zweckänderungen oder -erweiterungen eine Plangenehmigung erforderlich sein, ohne dass bauliche Anpassungen vorgenommen werden (Urteile 1C_333/2012 E. 2.1 sowie 1C_424/2011 E. 2.4). Entsprechend kann sich eine Bewilligungspflicht auch aufgrund von blossen Änderungen in der tatsächlichen Nutzung der Anlage ergeben (vgl. Urteile des BGer 1C_24/2015 vom 24. April 2015 E. 3.2 und
A-3425/2016 Seite 26 1A.216/2003 vom 16. März 2004 E. 3.2 wonach sich eine Baubewilligungs- pflicht auch ohne bauliche Anpassungen bei reiner Änderung eines Be- triebskonzepts, d.h. bei einer veränderten tatsächlichen Nutzung, ergeben kann, wenn diese direkte oder indirekte Immissionen bewirkt; vgl. auch BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 22 N 17). Ebenso hat das Bundesgericht das Vorliegen einer Zweckänderung der Hochspannungsleitung danach beurteilt, ob eine zusätzliche Nutzung für Telekommunikationsdienste geplant ist (vgl. Urteil 1C_333/2012 E. 2.1). Gleichermassen wurde in einem späteren Urteil nicht die Existenz eines Lichtwellenleiters im Erdseil als entscheidend erachtet, sondern dessen Nutzung (Urteil 1C_128/2015 E. 3: "[...] il ne ressort pas de la jurispru- dence que le fait que le nouveau câble prévu serait de la fibre optique soit décisif. Seul l'est l'usage que les intimées [= Services industriels de Lau- sanne, Service d'électricité] pourront en faire."). Nach dem Gesagten kann sich eine Plangenehmigungspflicht – unabhän- gig von den zu enteignenden Dienstbarkeitsrechten – aufgrund des tat- sächlichen Betriebs der Hochspannungsleitung als Telekommunikations- anlage ergeben. Demnach ist im Folgenden die tatsächliche Nutzung der Starkstromanlage bzw. des im Erdseil integrierten Lichtwellenleiters zu prü- fen. 7.5.4.2 Im konkreten Fall wurde die strittige Hochspannungsleitung in der Vergangenheit auch zur Durchleitung von Daten Dritter verwendet. Dies ergibt sich aus dem Entwurf eines neuen Dienstbarkeitsvertrags, der fest- hält, dass die Anlage seit Dezember 1997 vermietet wird (vgl. bf-act. 4). Das Bundesverwaltungsgericht stellt jedoch ausschliesslich auf den Sach- verhalt im Entscheidzeitpunkt ab (vgl. Urteil des BVGer A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 6.2.4 mit weiteren Hinweisen), weshalb allein aus einer früheren Nutzung nichts für den vorliegenden Entscheid abgeleitet werden kann. 7.5.4.3 Bezüglich der aktuellen Situation ergibt sich folgendes Bild: Während die Beschwerdeführerinnen eine aktuelle Durchleitung von Daten Dritter behaupten, bestreitet die Beschwerdegegnerin, dass sie derartige Daten übermittle. Sie weist darauf hin, dass sie an der Kommerzialisierung einzelner Fasern des Lichtwellenleiters kein Interesse habe. Vielmehr hät- ten ihre Rechtsvorgängerinnen entsprechende Verträge mit Fernmelde-
A-3425/2016 Seite 27 dienstleistern abgeschlossen. Diese Verträge habe sie jedoch nicht über- nommen, weshalb allein ihre Rechtsvorgängerinnen für die Abwicklung und Auflösung dieser Nutzungsverträge verantwortlich seien. Die Beschwerdegegnerin übersieht, dass für die Beurteilung der Zweck- setzung der Anlage nicht allein auf ihre Nutzung abzustellen ist. Als Eigen- tümerin der Hochspannungsleitung ist sie letztlich auch für deren Inan- spruchnahme und Mitbenutzung durch ihre Rechtsvorgängerinnen verant- wortlich. Entsprechend muss sie sich auch eine allfällige Nutzung Dritter zu Telekommunikationszwecken anrechnen lassen. Im konkreten Fall steht nun aber nicht fest, ob einzelne Fasern des Lichtwellenleiters von einer Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin auch noch im heutigen Zeit- punkt für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen verwen- det oder weitervermietet werden; diesbezüglich ist der Sachverhalt nicht erstellt. Wie es sich damit verhält, kann aufgrund der folgenden Ausführun- gen jedoch offen bleiben. 7.5.5 Zwar steht und fällt die Plangenehmigungspflicht gemäss der Recht- sprechung mit dem Zweck der übermittelten Daten. Während die Daten- übertragung zur Steuerung und Überwachung der Starkstromanlagen der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres zulässig ist, sind Datenübermittlun- gen zu Telekommunikationszwecken genehmigungspflichtig. Im konkreten Fall bestehen jedoch mehrere Gründe, die bei einer allfälligen zusätzlichen Übertragung von Daten Dritter gegen das Vorliegen einer Zweckänderung und damit gegen die Plangenehmigungspflicht sprechen würden (E. 7.5.5.1–7.5.5.6): 7.5.5.1 Zunächst handelt es sich bei der strittigen Hochspannungsleitung um ein rechtskräftig genehmigtes Werk. Mit Plangenehmigungsverfügung vom 5. September 1994 wurde die Vorlage L-(...) bewilligt, welche explizit den Ersatz des Erdseils durch ein Nachrichtenseil mit eingebautem Licht- wellenleiter zum Gegenstand hatte. Diese Plangenehmigungsverfügung ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen und nach wie vor gültig. Die diesbezüg- lichen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, es hätten enteignungs- rechtliche Hindernisse die Genehmigung verhindert, treffen nicht zu, da das Werk unbestrittenermassen rechtzeitig erstellt wurde. Folglich wurde bereits im damaligen Zeitpunkt der Einsatz eines Nachrichtenseils und so- mit der Betrieb eines Lichtwellenleiters zur Datenübertragung bewilligt. Entsprechend musste auch den Beschwerdeführerinnen bzw. ihren Rechtsvorgängern bewusst gewesen sein, dass neben elektrischer Ener- gie inskünftig auch Daten über die Starkstromanlage übermittelt werden.
A-3425/2016 Seite 28 Zudem wurden im damaligen Genehmigungsverfahren bereits sämtliche allfällige Immissionen auf Mensch und Umwelt geprüft (vgl. auch Vorlage L-(...), wonach im Genehmigungsverfahren "lediglich noch die Punkte 'Elektromagnetische Felder' und 'Lärmeinwirkungen' zur Diskussion" ste- hen). Mithin liegt eine bewilligte Datenleitung vor. 7.5.5.2 Sodann sind für eine zusätzliche Durchleitung von Daten Dritter keine weiteren baulichen Anpassungen mehr nötig und es macht technisch gesehen keinen Unterschied, ob lediglich Daten der Beschwerdegegnerin zur Steuerung des Stromnetzes oder auch Daten Dritter über ungenutzte Fasern des Lichtwellenleiters übermittelt werden. Demnach kann hierfür auf die bereits vollständig genehmigte Anlage zurückgegriffen werden; es handelt sich somit um eine schlichte Nutzungsänderung. 7.5.5.3 Ferner sind vorliegend mit einer Datenübertragung keine zusätzli- chen Immissionen verbunden. So bestätigt das BAFU in seinem Fachbe- richt vom 13. März 2017, dass ein im Erdseil einer Hochspannungsleitung integrierter Lichtwellenleiter keinen Einfluss auf die Emissionen und Immis- sionen von nichtionisierender Strahlung sowohl im nieder- als auch im hochfrequenten Bereich hat. Mithin kommt es weder zufolge des Austau- sches eines Erdseils durch ein solches mit integriertem Lichtwellenleiter und dem Betrieb einer Datenleitung zu zusätzlichen Immissionen noch ist von Belang, ob die Betreiberin der Hochspannungsfreileitung lediglich ei- gene, stromnetzbezogene Daten über den Lichtwellenleiter versendet oder auch Daten Dritter (zu Telekommunikationszwecken) übertragen werden. Insgesamt erachtet das BAFU eine Datenübertragung über den im Erdseil integrierten Lichtwellenleiter deshalb unabhängig des Zwecks der Daten- übertragung umweltrechtlich als irrelevant. Diese Ansicht wird vom Bun- desverwaltungsgericht geteilt. 7.5.5.4 Ausserdem können – wie die Beschwerdeführerinnen zu Recht gel- tend machen – die zu den gemischten Bauten und Anlagen entwickelten Prinzipien für die Beurteilung des Lichtwellenleiters und dessen Nutzungs- formen herangezogen werden. Charakteristisch für gemischte Anlagen ist, dass diese aus betriebsbezo- genen und betriebsfremden Anlageteilen bestehen, d.h. im Falle von Stark- stromanlagen stromnetzbezogene und andere Anlageteile aufweisen (vgl. BGE 127 II 227 E. 4 bezüglich Kreuzungen zwischen Bahn und Strasse, welche regelmässig als gemischte Anlagen qualifiziert werden). Das Bun-
A-3425/2016 Seite 29 desgericht hat für solche Anlagen nicht ausgeschlossen, dass für verschie- dene Teile gesonderte Verfahren angehoben werden. Es lehnt eine geson- derte Prüfung der Zweckbestimmung einzelner Bauteile und die Aufteilung des Bewilligungsverfahrens jedoch ab, wenn sie nicht nur baulich, sondern auch funktionell und betrieblich zusammenhängen und eine Einheit bilden (vgl. BGE 133 II 49 E. 6.4 und BGE 127 II 227 E. 4). Rechtfertigt sich eine einheitliche Betrachtung, ist die gemischte Anlage in demjenigen Verfahren zu bewilligen, welchem auch der Betrieb unterworfen ist, dem sie überwie- gend dient (vgl. BGE 127 II 227 E. 4c; CHRISTOPH BANDLI, Neue Verfahren im Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels Interes- senabwägung, Umweltrecht in der Praxis [URP], 2001, S. 511ff. S. 523). Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall nicht gegeben. Zwar bilden das Erdseil und der Lichtwellenleiter baulich eine Einheit. Beim Lichtwel- lenleiter handelt es sich jedoch nicht um ein einzelnes Datenkabel, sondern um unzählige, voneinander getrennte Glasfasern, die zu einem Leiter ge- bündelt werden (vgl. hierzu: A-8067/2015 E. 7.5.6.4 betreffend eines Frei- leitungserdseils ESLI 400 mit 60 separaten Lichtwellenleiter-Fasern). Sol- che Fasern können – sofern sie von der Betreiberin der Hochspannungs- leitung nicht für die stromnetzbezogene Datenübermittlung benötigt wer- den – einzeln an Dritte zur Übertragung von Telekommunikationsdaten wei- tervergeben werden. Da deren Datenübertragung jedoch funktionell und aufgrund separater Fasern auch betrieblich losgelöst von der Hochspan- nungsleitung erfolgt, erscheinen sie nicht als Einheit. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall damit nicht, die für die Genehmigung der Starkstromanlage geltenden Regeln auf allfällige für die Durchleitung von Daten Dritter verwendete Fasern bzw. die dadurch bewirkte Nutzungsänderung auszudehnen. Mithin sprechen diese Prinzipien gegen die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens bei einer allfälligen Nutzung des Lichtwellenleiters zu Telekommunikations- zwecken. 7.5.5.5 Schliesslich ist an dieser Stelle der Sinn und Zweck eines Plange- nehmigungsverfahrens in Erinnerung zu rufen: Dieses dient dazu, in einem konzentrierten Verfahren ein Bauvorhaben bezüglich sämtlichen relevan- ten Vorschriften zu prüfen und in einem Gesamtentscheid zu bewilligen (vgl. Art. 16 Abs. 3 f. EleG). Mithin ist dabei nicht nur die bauliche bzw. technische Ausgestaltung der Anlage, sondern insbesondere auch deren Zulässigkeit aus Sicht der Raumplanung, des Umweltrechts, des Natur- und Heimatschutzes, des Gewässerschutzes und der Waldgesetzgebung zu prüfen (Art. 4 und Art. 7 Abs. 1 der Starkstromverordnung vom 30. März
A-3425/2016 Seite 30 1994 [SR 734.2]; Urteile des BVGer A-6798/2013 vom 5. November 2014 E. 3.4 und A-4930/2011 vom 26. Januar 2012 E. 4; JAGMETTI, a.a.O., Rz. 6218 und 6275; DIETRICH, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 16; HÄNNI, a.a.O., S. 492 und 513 f.). Ist nun aber eine Anlage bereits bewilligt worden (vgl. oben E. 7.5.5.1) und haben sich seither weder die planungsrechtlichen Ver- hältnisse verändert noch hat sich eine Änderung der Immissionslage zu- folge einer allfälligen Nutzung des Lichtwellenleiters zu Telekommunikati- onszwecken ergeben (vgl. oben E. 7.5.5.3), ist nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Nutzen eine erneute Überprüfung des Werks in einem Plan- genehmigungsverfahren böte. Vielmehr stellte dies einen Leerlauf dar. 7.5.5.6 Aus den genannten Gründen würde allein aufgrund der zusätzli- chen Datendurchleitung Dritter keine Änderung der Starkstromanlage im Sinn von Art. 16 Abs. 1 EleG erfolgen. Diese Schlussfolgerung deckt sich im Übrigen auch mit der Rechtspre- chung des Bundesgerichts zur Baubewilligungspflicht. Danach sind ohne bauliche Anpassungen erfolgende Zweckänderungen insbesondere dann nicht der Baubewilligungspflicht unterstellt, wenn sich ihre Auswirkungen auf Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweisen (Urteil des BGer 1C_347/2014 vom 16. Januar 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; WALD- MANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 22 Rz. 17). Mithin ist bei blossen Zweckänderungen die Immissionsträchtigkeit des ge- planten Betriebs entscheidend für die Bewilligungspflicht (vgl. oben E. 7.5.4.1, wonach auf die direkten und indirekten Immissionen abzustellen ist [Urteil 1C_24/2015 E. 3.2]). Werden diese Kriterien analog auf den vor- liegenden Fall übertragen, ist nicht ersichtlich, weshalb eine allfällige Nut- zung der Starkstromanlage zu Telekommunikationszwecken einer Plange- nehmigungspflicht unterstellt werden sollte, da sie weder Immissionen her- vorruft noch baulichen Anpassungen bedarf. Mit anderen Worten wird die Schwelle zur Bewilligungspflicht nicht überschritten, weshalb allein zufolge einer allfälligen zusätzlichen Nutzung zu Telekommunikationszwecken kein Interesse an der erneuten Beurteilung des rechtskräftig genehmigten Erd- seils mitsamt der bewilligten Datenleitung (Lichtwellenleiter) besteht. 7.5.5.7 Nach dem Gesagten ist die bestehende Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts zu präzisieren. Ein Plangenehmigungsverfahren ist allein zu- folge einer beabsichtigten Nutzung eines im Erdseil integrierten Lichtwel-
A-3425/2016 Seite 31 lenleiters zu Telekommunikationszwecken, die mit keinen baulichen An- passungen einhergeht, solange nicht erforderlich, als dadurch keine zu- sätzlichen Immissionen bewirkt werden (vgl. A-8067/2015 E. 7.5.6.7). 7.5.6 Diese Vorgaben werden vorliegend eingehalten, weshalb – selbst im Falle einer allfälligen Datendurchleitung Dritter – keine Plangenehmigungs- pflicht ausgelöst würde. 8. Die vorstehende Prüfung ergibt, dass keine Gründe bestehen, die die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens verlangen (vgl. oben E. 5–7). Damit richtet sich im konkreten Fall der Erwerb der erforderlichen Dienstbarkeiten ausschliesslich nach dem Enteignungsgesetz. Der Präsi- dent der ESchK war für die Bewilligung des abgekürzten Verfahrens mithin zuständig (Art. 33 EntG). 9. Im Folgenden sind die Voraussetzungen des abgekürzten Verfahrens zu prüfen. 9.1 Gemäss Art. 33 Bst. a EntG kann der Präsident der ESchK das abge- kürzte Verfahren unter anderem bewilligen, wenn die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmt werden können und die Enteignung verhält- nismässig wenige Enteignete betrifft. 9.1.1 Im vorliegenden Fall sind die Enteigneten genau bestimmbar. Die Grundstücke, die mit den Dienstbarkeitsrechten belastet werden sollen, er- geben sich aufgrund der Trassenführung der Hochspannungsleitung. Kon- kret betroffen sind sämtliche Grundeigentümer dieser Grundstücke, mit de- nen sich die Beschwerdegegnerin nicht auf einen freihändigen Erwerb der benötigten Dienstbarkeiten einigen konnte. Deren Identität ergibt sich zwei- felsfrei aus den Grundbuchauszügen der betroffenen Grundstücke.
9.1.2 Sodann ist zu prüfen, ob verhältnismässig wenige Enteignete betrof- fen sind. Entlang des Leitungstrasses konnte sich die Beschwerdegegnerin mit 280 Grundeigentümern bzw. bei 450 Parzellen auf einen freihändigen Erwerb der benötigten Dienstbarkeiten verständigen. Lediglich bei 7 Grundstücken konnte keine Einigung erzielt werden, weshalb sie die er- forderlichen Rechte nun auf dem Enteignungsweg geltend machen muss. Das abgekürzte Verfahren soll bewilligt werden, wenn nach menschlichem
A-3425/2016 Seite 32 Ermessen sichergestellt ist, dass durch die persönliche Anzeige sämtliche von der Enteignung Betroffenen erfasst werden (vgl. HESS/WEIBEL, Bd. I, Art. 33 N 6). Dies trifft vorliegend angesichts der überschaubaren Anzahl an betroffenen Grundeigentümer ohne Weiteres zu, auch wenn mehrere Erbengemeinschaften involviert sind. 9.2 Insgesamt sind die Voraussetzung gemäss Art. 33 Bst. a EntG erfüllt, weshalb der Präsident der ESchK das abgekürzte Enteignungsverfahren zu Recht bewilligt hat. 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 11. Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfah- rens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu befinden. 11.1 Die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht ein- schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten trägt der Ent- eigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Un- nötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). Jedenfalls dann, wenn die Begehren des Enteigneten in guten Treuen vertretbar waren, dürfte ein Abweichen von der in Art. 116 Abs. 1 EntG für den Regelfall vorgesehenen Kosten- und Entschädigungsrege- lung nicht ohne Weiteres in Frage kommen (Urteil des BVGer A-4751/2011 vom 21. Juni 2012 E. 16). 11.2 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Par- teien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG sowie Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In enteignungsrechtlichen Ver- fahren ist es zudem üblich, die Kosten eher niedrig zu halten (vgl. Urteil des BVGer A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 26). In Anbetracht des Um- fangs und der Schwierigkeit der vorliegenden Sache sowie des Umstan- des, dass vorliegend mehrere ähnlich gelagerte Verfahren gleichzeitig zu beurteilen waren (vgl. Urteile des BVGer A-3480/2016 und A-3539/2016 je vom 8. Juni 2017), erscheint ein Betrag von Fr. 2'000.– als angemessen. Die Beschwerdeführerinnen haben ihre Beschwerde in guten Treuen erho- ben. Aus diesem Grund sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 116 Abs. 1
A-3425/2016 Seite 33 Satz 1 EntG in der Höhe von Fr. 2'000.– vollumfänglich der Enteignerin aufzuerlegen. 11.3 11.3.1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 f. VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund einer de- tailliert einzureichenden Kostennote oder, wenn keine (hinreichend detail- lierte) Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE; vgl. Urteil des BVGer A-3841/2014 vom 1. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweis). 11.3.2 Die vorliegend von den Beschwerdeführerinnen eingereichte Zu- sammenstellung weist detailliert den angefallenen Zeitaufwand ihres Rechtsvertreters für die einzelnen Tätigkeiten und die dabei entstandenen Kosten aus. Die Kostennote gibt insofern zu keinen Bemerkungen Anlass. 11.3.2.1 Die Parteienschädigung hat jedoch nicht jeden erdenklichen, son- dern nur den notwendigen Aufwand zu ersetzen (vgl. Art. 116 Abs. 1 Satz 3 EntG sowie Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 VGKE). Parteikosten gelten dann als notwendig, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechts- verfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (Urteil des BVGer A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Vorliegend enthält die Kostennote einen Eintrag vom 2. November 2015 ("Besprechung Klientschaft") mit einem Zeitaufwand von 1 Stunde. Diese Besprechung fand noch vor dem erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren statt und stellt damit einen nicht notwendigen Aufwand dar. Demnach ist der in Rechnung gestellte Zeitaufwand um 1 Stunde zu kürzen. 11.3.2.2 Sodann ist auf den geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 300.– einzugehen. Nach Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte mindes- tens Fr. 200.– und maximal Fr. 400.– exklusive Mehrwertsteuer. Obwohl ein vom Parteivertreter innerhalb dieses Rahmens in Rechnung gestellter Honoraransatz vom Bundesverwaltungsgericht in der Regel zu akzeptieren ist, erfolgt in Enteignungsverfahren dennoch eine Angemessenheitskon- trolle der Stundenansätze (grundlegend hierzu: A-2163/2012 E. 27.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).
A-3425/2016 Seite 34 Im vorliegenden Fall erscheint ein Stundenansatz von Fr. 200.– (exkl. Mehrwertsteuer) für sämtliche Tätigkeiten als angemessen. 11.3.2.3 Demnach sind 47.58 Stunden (48.58 Stunden – 1 Stunde [E. 12.3.2.1]) à Fr. 200.–, d.h. insgesamt Fr. 9'516.– zu ersetzen. 11.3.2.4 Insgesamt ist den Beschwerdeführerinnen somit eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 10'794.60 (Fr. 9'516.– + Fr. 479.– + Fr. 799.60 [Mehrwertsteuer 8.0%]) zuzusprechen, welche ihnen von der Beschwerdegegnerin zu entrichten ist. 11.3.3 Hingegen steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin von vornhe- rein keine Parteientschädigung zu (Art. 116 Abs. 1 EntG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Be- schwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'794.60 zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das ESTI (B-Post) – das BAFU (B-Post)
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Ivo Hartmann
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: