B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-3418/2023
Urteil vom 20. August 2024 Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
A., vertreten durch lic. iur. Ilario Bondolfi, Rechtsanwalt, und lic. iur. Claudio Allenspach, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin 1, B., und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Dr. iur. Peter Philipp, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende 2, C._______, und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Dr. iur. Peter Philipp, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende 3,
gegen
Engadin St. Moritz Mountains AG, Via S. Gian 30, 7500 St. Moritz,
vertreten durch Dr. iur. Marc E. Wieser, Rechtsanwalt, Beschwerdegegnerin,
und
Bundesamt für Verkehr BAV, Abteilung Infrastruktur, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen, Vorinstanz.
Gegenstand
Seilbahnen; Neuverlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigungen.
A-3418/2023 Seite 3 Sachverhalt: A. Am 28. Mai 2015 reichte die Engadin St. Moritz Mountains AG beim Bundesamt für Verkehr (BAV) ein Konzessions- und Plangenehmigungs- gesuch für den Bau und den Betrieb einer 10er-Kabinenbahn von St. Moritz Bad nach Signal ein. Die Kabinenbahn sollte als Ersatzanlage für die be- stehende Pendelbahn aus dem Jahr 1972 dienen, die Linienführung un- verändert bleiben. Die beiden Stationsgebäude sollten ersetzt werden, wo- bei in der neuen Talstation eine zusätzliche Mantelnutzung geplant war. Die Gesamtkosten des Projekts beliefen sich auf geschätzte 35 Mio. Franken. B. B.a Am 5. Juni 2015 leitete das BAV das ordentliche Plangenehmigungs- verfahren ein. Während der öffentlichen Planauflage gingen mehrere Ein- sprachen ein. Zu den Einsprechenden zählten u.a. die im Rubrum aufge- führten Beschwerdeführenden. Die A._______ ist Eigentümerin der Par- zelle Gbbl. (...) in St. Moritz, wobei die Linienführung der Seilbahn in ca. 15 m Entfernung von der Grundstücksgrenze verläuft. Die Beschwerdefüh- renden 2 und 3 sind Eigentümer von Stockwerkeinheiten bzw. die Stock- werkeigentümergemeinschaften der Parzellen Gbbl. Nrn. (...) und (...) in St. Moritz. Die Linienführung der Seilbahn inkl. Schwenkbereich über- spannt diese Parzellen. B.b Mit Verfügung vom 28. März 2018 erteilte das BAV der Engadin St. Mo- ritz Mountains AG die Konzession Nr. 3966 für den Bau und den Betrieb einer 10er-Kabinenbahn von St. Moritz Bad nach Signal zur regelmässigen gewerbsmässigen Personenbeförderung. Das Plangenehmigungsgesuch für den Bau und den Betrieb der Kabinenbahn St. Moritz Bad-Signal, Bahn- Nr. 72.156, wurde mit Auflagen und Ausnahmebewilligungen genehmigt. Das BAV hiess die gegen das Projekt erhobenen Einsprachen teilweise gut. Im Übrigen wies es die Einsprachen ab, soweit es darauf eintrat und sie nicht als gegenstandslos abschrieb. Ferner wurde die Gebühr für das Konzessions- und Plangenehmigungsverfahren von Fr. 91'950.-- der En- gadin St. Moritz Mountains AG auferlegt. Der Entscheid über die Parteient- schädigungen der einsprechenden Parteien wurde in ein separates Verfah- ren nach Eintritt der Rechtskraft der Plangenehmigung verwiesen.
A-3418/2023 Seite 4 C. C.a Gegen die Verfügung des BAV vom 28. März 2018 reichten die A._______ am 7. Mai 2018 (Verfahren A-2700/2018) sowie die Beschwer- deführenden 2 und 3 am 8. Mai 2018 (Verfahren A-2735/2018, A-2739/2018) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. C.b Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 vom 2. September 2020 die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. In Berücksichtigung der Kostenregelung nach Art. 116 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711) wurden die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- teil- weise der Engadin St. Moritz Mountains AG und teilweise der A., den Beschwerdeführenden 2 und den Beschwerdeführenden 3 auferlegt. Das Bundesverwaltungsgericht sprach der Engadin St. Moritz Mountains AG, der A., den Beschwerdeführenden 2 und den Beschwerde- führenden 3 je eine reduzierte Parteientschädigung zu, wobei die Ansprü- che teilweise verrechnet wurden. D. D.a Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2020 erhoben die A._______ am 8. Oktober 2020 (Verfahren 1C_567/2020) und die Stockwerkeigentümergemeinschaften D._______ und E._______ sowie F._______ am 9. Oktober 2020 (Verfahren 1C_568/2020) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. D.b Mit Urteil 1C_567/2020 und 1C_568/2020 vom 1. Mai 2023 hiess das Bundesgericht die Beschwerden gut, soweit es darauf eintrat. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2020 wurde aufgeho- ben. Das Bundesgericht wies die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorinstanzlichen Verfahren an das Bundesver- waltungsgericht zurück. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- legte es der Engadin St. Moritz Mountains AG auf. Für das bundesgerichtliche Verfah- ren wurde der Beschwerdeführerin des Verfahrens 1C_567/2020 eine Par- teientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- und den Beschwerdeführen- den des Verfahrens 1C_568/2020 eine Parteientschädigung ebenfalls von insgesamt Fr. 3'000.-- zugesprochen, jeweils zu Lasten der Engadin St. Moritz Mountains AG.
A-3418/2023 Seite 5 E. E.a Das Bundesverwaltungsgericht nahm in der Folge das Verfahren am 20. Juni 2023 unter der Geschäftsnummer A-3418/2023 wieder auf. E.b Die Beschwerdeführenden 2 und 3 beantragen in ihren beiden Stel- lungnahmen vom 13. Juli 2023 im Wesentlichen, es seien ihnen für das vorangegangene Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Zudem seien ihnen Parteientschä- digungen von Fr. 14'853.10 und Fr. 13'287.15 gemäss den beiliegenden Kostennoten zuzusprechen. Sofern sich das Bundesverwaltungsgericht als zuständig erachte, fordern sie für das Verfahren vor dem BAV Parteient- schädigungen von Fr. 17'223.80 und Fr. 4'989.55. E.c Die St. Moritz Mountains AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) äus- sert sich in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2023 im Wesentlichen dahin- gehend, dass sie aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 1. Mai 2023 nun die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht von Fr. 6'000.-- zu tra- gen habe. Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht und vor Bundesge- richt dürften für die Parteien in etwa gleich hohe Aufwendungen angefallen sein, weshalb der A._______ eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- so- wie den Beschwerdeführenden 2 und 3 ebenfalls eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu ihren Lasten zuzusprechen sei. E.d Mit Eingabe vom 19. Juli 2023 verzichtet das BAV (nachfolgend: Vorinstanz) darauf, sich vernehmen zu lassen. Sollte das Bundesverwal- tungsgericht sich als zuständig erachten, zusätzlich über die Parteient- schädigungen des erstinstanzlichen Verfahrens zu befinden, werde sie die entsprechenden Akten nachreichen. E.e Die A.______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2023, es seien sämtliche Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Des Weiteren sei ihr eine Partei- entschädigung von Fr. 26'925.95 zuzusprechen gemäss der beiliegenden Kostennote. Für das erstinstanzliche Verfahren fordert sie eine Parteient- schädigung von Fr. 10'012.80 gemäss der bei der Vorinstanz bereits ein- gereichten Kostennote.
A-3418/2023 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfah- ren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. In diesem Kostenentscheid ist zunächst auf die Ausgestaltung des Rubrums einzugehen (E. 2). Danach sind die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des Konzessions- und Plangenehmigungsverfahrens zu be- handeln (E. 3). Abschliessend sind die Kosten für das Beschwerdeverfah- ren A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 neu zu verlegen und es ist über die Parteientschädigungen neu zu befinden (E. 4 ff.). 2. 2.1 Einleitend stellt sich die Frage, wer Partei im nun wiederaufgenomme- nen Verfahren ist. Denn nicht alle Parteien des vorangegangenen Verfah- rens A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 haben auch Be- schwerde vor Bundesgericht geführt. 2.2 Die Beschwerdeführerin 1 (A._______) reichte gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2020 Beschwerde beim Bundesgericht ein. Nach dem Rückweisungsentscheid ist sie ohne Weite- res auch Partei des vorliegenden Verfahrens. 2.3 Bei den Beschwerdeführenden 2 und 3 handelte es sich gemäss dem Rubrum des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2020 um zwei einfache Streitgenossenschaften von 33 und 29 Parteien. Das Gericht legte in dem Urteil praxisgemäss die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen je für die einfachen Streitgenossenschaften als Ganzes fest. Da damals keine weitere Regelung zur Kostenverlegung bei den einfachen Streitgenossenschaften getroffen wurde, gelten die allgemeinen Bestim- mungen des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Gemäss Art. 6a VGKE haben mehrere Personen die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu glei- chen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (vgl. MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.45 mit Hinweisen). Für die Parteientschädigung ist Art. 6a VGKE sinngemäss anwendbar (Art. 7 Abs. 5 VGKE).
A-3418/2023 Seite 7 Gegen das Urteil vom 2. September 2020 erhoben nur zwei Parteien der Beschwerdeführenden 2 (STWEG D., F.) sowie eine Par- tei der Beschwerdeführenden 3 (STWEG E._______) Beschwerde vor Bundesgericht. Vor allem angesichts der aufgezeigten solidarischen Haf- tung würde es zu unauflösbaren Widersprüchen führen, wenn das Bundes- verwaltungsgericht nun ausschliesslich für diese Parteien die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu festlegen würde. Demzufolge ist davon auszu- gehen, dass die Rückweisung des Bundesgerichts die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der einfachen Streitgenossenschaften als Ganzes umfasst. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass vorliegend nicht nur jene Parteien im Rubrum zu führen sind, die vor Bundesgericht Be- schwerde erhoben haben, sondern auch die anderen Parteien der einfa- chen Streitgenossenschaften. Das Rubrum wurde in diesem Sinne ange- passt. 3. 3.1 Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 1. Mai 2023 die Sache zur Neu- regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Da es hierbei von "Verfahren" im Plural spricht, ist zunächst auf das Verfahren vor der Vorinstanz einzugehen. 3.2 In Dispositiv Ziff. 8.1 der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2018 auferlegte die Vorinstanz die Gebühr für das Konzessions- und Plangeneh- migungsverfahren von Fr. 91'950.-- der Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz hat in E. 13.1 der angefochtenen Verfügung die rechtlichen Grundlagen für die Gebührenerhebung zutreffend dargestellt und die kon- krete Gebührenhöhe im Einzelnen begründet. Darauf kann verwiesen wer- den. Für eine Anpassung durch das Bundesverwaltungsgericht sind keine Gründe ersichtlich, zumal die Gebühr im Beschwerdeverfahren unbestrit- ten geblieben ist. Das Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2023 führt diesbezüglich zu keiner Änderung bei der Kostenverteilung, weshalb die vorinstanzliche Gebühr für das Konzessions- und Plangenehmigungsver- fahren in der Höhe von Fr. 91'950.-- unverändert der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. 3.3 In Dispositiv Ziff. 8.2 der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2018 wies die Vorinstanz den Entscheid über die Parteientschädigungen der Einsprechenden gemäss Art. 115 EntG in ein separates Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft der Plangenehmigung.
A-3418/2023 Seite 8 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zu- rück (Art. 61 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 [VwVG, SR 172.021]; vgl. MOSER et al., a.a.O., Rz. 3.193 ff. mit Hinweisen). Da vorliegend noch kein Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigungen ergangen ist, ist eine Rückweisung in diesem Punkt geboten, um den Instanzenzug zu erhalten. Die Vorinstanz wird als erste Instanz darüber zu befinden haben, ob und in welcher Höhe der Be- schwerdeführerin 1, den Beschwerdeführenden 2 und den Beschwerde- führenden 3 eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen ist. 4. 4.1 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwer- deverfahrens A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 neu zu befin- den. Im Urteil vom 2. September 2020 wandte das Bundesverwaltungsge- richt zu 1/6 die enteignungsrechtlichen Kosten- und Entschädigungsrege- lung an, was dem enteignungsrechtlichen Teil des Beschwerdeverfahrens entsprach. Im Übrigen, d.h. zu 5/6, legte es die Kostenverteilung nach Ob- siegen und Unterliegen gemäss VwVG fest. Die genannte Aufteilung setzte es sowohl gegenüber den Beschwerdeführenden 2 und 3 als auch gegen- über der Beschwerdeführerin 1 ein. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gegenüber Ver- fahrensbeteiligten, denen aufgrund der Plangenehmigung eine Enteignung droht, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach der Spezi- albestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. statt vieler Urteile des BVGer A-1040/2020 vom 8. Februar 2021 E. 11.1 mit Hinweisen). Nach Art. 116 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor Bundesver- waltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteig- neten (Satz 1). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder teilweise abgewiesen, können die Kosten auch anders verteilt werden (Satz 2). Un- nötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Satz 3). Das Ent- eignungsrecht weist die Pflicht zur Tragung der Verfahrens- und Parteikos- ten somit dem Grundsatz nach dem Enteigner zu; es gilt nicht das Unter- liegerprinzip. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (vgl. BGE 124 II 219 E. 10b;
A-3418/2023 Seite 9 HESS/WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 114 Rz. 5). Nach der zwischenzeitlich ergangenen bundesgerichtlichen Recht- sprechung spielt es für die Anwendbarkeit von Art. 116 Abs. 1 EntG – ent- gegen der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – keine Rolle, ob die beschwerdeführende Partei spezifisch enteignungsrechtliche oder allgemeine planungs-, umwelt- oder naturschutzrechtliche Rügen erhebt; massgebend ist, dass ihr eine Enteignung droht (Urteil des BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5). 4.3 Bei den Beschwerdeführenden 2 und 3 zeigt sich ohne Weiteres, dass ihnen die teilweise Enteignung drohte aufgrund der für den Bau der Seil- bahn benötigten Durchleitungs- und Überleitungsrechte. Was die Be- schwerdeführerin 1 betrifft, so bildete Streitpunkt des vorangegangenen Verfahrens die nicht einfach zu beantwortende Frage, ob auf ihre Rechts- begehren hinsichtlich einer Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprü- che einzutreten war. Es rechtfertigt sich, diese Konstellation ebenfalls kos- ten- und entschädigungsrechtlich als drohende Enteignung einzuordnen. Es können sich somit alle beschwerdeführenden Parteien auf die enteig- nungsrechtliche Regelung berufen. Angesichts der erwähnten neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 116 Abs. 1 EntG zudem nicht mehr allein auf den jeweiligen enteignungsrechtlichen Teil der Beschwer- den, sondern vollumfänglich anzuwenden. 5. 5.1 Im Urteil A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 vom 2. Septem- ber 2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten auf Fr. 6'000.-- fest und legte diese teilweise der Beschwerdegegnerin und teil- weise den beschwerdeführenden Parteien auf. 5.2 Wie aufgezeigt hat nach Art. 116 Abs. 1 EntG grundsätzlich der Enteig- ner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tra- gen (vgl. vorstehend E. 4.2). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Um- fang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finan- zieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). In enteignungsrechtlichen Verfahren ist es üblich, die Kosten eher niedrig zu halten (vgl. zur eingeschränkten Anwendbarkeit der VGKE bei der Kos- tenverlegung nach Art. 116 Abs. 1 EntG Urteil des BVGer A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 26 mit Hinweisen).
A-3418/2023 Seite 10 5.3 Vorliegend hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Verfahrens- kosten zu tragen. Die vom Bundesverwaltungsgericht für das vereinigte Verfahren festgelegten Kosten in der Höhe von Fr. 6'000.-- sind vor Bun- desgericht unbestritten geblieben und erscheinen auch im Lichte von Art. 116 Abs. 1 EntG nach wie vor als angemessen. Die Kosten für das Verfahren A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 von Fr. 6'000.-- sind somit der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6. 6.1 Im Urteil A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 vom 2. Septem- ber 2020 sprach das Bundesverwaltungsgericht sowohl der Beschwerde- gegnerin als auch den beschwerdeführenden Parteien je eine reduzierte Parteientschädigung zu, wobei die Ansprüche teilweise verrechnet wurden. Die Parteien hatten keine Kostennoten eingereicht. 6.2 Wie erwähnt schliesst die enteignungsrechtliche Kostenregelung eine Parteientschädigung an die Enteigneten grundsätzlich ein (Art. 116 Abs. 1 EntG, vgl. vorstehend E. 4.2). Das Bundesverwaltungsgericht setzt die Par- teientschädigung aufgrund der Kostennote oder, wenn keine solche einge- reicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Nach Art. 9 Abs. 1 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar (Bst. a), die Auslagen (Bst. b) sowie gegebenenfalls die Mehrwertsteuer (Bst. c). Wird eine detaillierte Kostennote eingereicht, sind die ausgewie- senen Kosten nicht unbesehen zu ersetzen. Vielmehr ist zu prüfen, ob diese als notwendig anerkannt werden können; die Parteientschädigung hat nicht jeden erdenklichen, sondern nur den notwendigen Aufwand zu ersetzen (Art. 116 Abs. 1 Satz 3 EntG, vgl. Urteil des BVGer A-6385/2020 vom 29. März 2021 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). In Enteignungsverfah- ren ist zudem der in der Kostennote ausgewiesene Stundenansatz – ab- weichend von der Praxis zu Art. 10 Abs. 2 VGKE – auf Angemessenheit hin zu überprüfen. Grundsätzlich wird in komplexen enteignungsrechtlichen Beschwerdeverfahren, in denen die Enteigneten von entsprechend spezi- alisierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vertreten werden, ein Stundenansatz von höchstens Fr. 300.-- als angemessen erachtet (vgl. Ur- teile des BVGer A-2088/2021 vom 27. Mai 2024 E. 10.3.1 und A-3828/2020 vom 17. Juni 2021 E. 16.4.2; vgl. ausführlich zur Parteientschädigung im enteignungsrechtlichen Verfahren Urteil des BVGer A-2163/2012 vom
A-3418/2023 Seite 11 6.3 6.3.1 Für das vorangegangene Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht legte die Beschwerdeführerin 1 am 21. Juli 2023 eine detaillierte Kosten- note in der Höhe von Fr. 26'925.95 ins Recht. Diese setzt sich zusammen aus dem Honorar von Fr. 24'870.-- (82.9 Stunden à Fr. 300.--), den Ausla- gen von Fr. 130.90 und der Mehrwertsteuer von Fr. 1'925.05 (7.7 % MWST von Fr. 25'000.90). 6.3.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin 1 steht vorliegend eine Partei- entschädigung zu. Allerdings kann ihrer Kostennote nur teilweise gefolgt werden. Wie ausgeführt erachtet das Bundesverwaltungsgericht in kom- plexen enteignungsrechtlichen Beschwerdeverfahren einen Stundenan- satz von höchstens Fr. 300.-- als angemessen. Eine derartige Komplexität ist hier nicht gegeben, weshalb ein reduzierter Stundenansatz in der Höhe von Fr. 250.-- anzusetzen ist. Da die Beschwerdeführerin 1 vorsteuerab- zugsberechtigt ist, kommt ferner kein Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE hinzu (vgl. Urteil des BVGer A-1725/2021 vom 4. August 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Übrigen gibt die Kostennote aber keinen Anlass zu Bemerkungen. So ist der Zeitaufwand von 82.9 Stunden nicht zu beanstanden, besonders da sich zahlreiche Streitfragen aus unterschiedlichsten Bereichen stellten, ein mehrfacher Schriftenwech- sel durchgeführt wurde und die Rechtsschriften sorgfältig ausgearbeitet waren. Soweit die Beschwerdegegnerin demgegenüber geltend macht, dass ana- log zum Verfahren vor Bundesgericht die Parteientschädigung der Be- schwerdeführerin 1 auf Fr. 6'000.-- festzusetzen sei, erweist sich ihr Stand- punkt als nicht begründet. Denn während beim Bundesverwaltungsgericht – wie gesehen – der Arbeitsaufwand resp. die Kostennoten im Vordergrund stehen, kennt das Bundesgericht einen Rahmen für die Bemessung der Parteientschädigungen (vgl. Urteil des BGer 2C_445/2009 vom 23. Feb- ruar 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer A-1847/2021 vom 19. Juli 2022 E. 6.2; je mit weiteren Hinweisen). Mit Blick auf die abweichenden Regelungen hat es dabei zu bleiben, dass vorliegend auf die detaillierte Kostennote der Beschwerdeführerin 1 mit den dargelegten Kürzungen abzustellen ist. 6.3.3 Für das Verfahren A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 ist der Beschwerdeführerin 1 somit eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 20'855.90 (Honorar von Fr. 20'725.-- [82.9 Stunden à Fr. 250.--],
A-3418/2023 Seite 12 Auslagen von Fr. 130.90) zuzusprechen, welche ihr von der Beschwerde- gegnerin zu entrichten ist. 6.4 6.4.1 Die gemeinsam vertretenen Beschwerdeführenden 2 und 3 haben am 13. Juli 2023 je eine detaillierte Kostennote für das vorangegangene Beschwerdeverfahren eingereicht. Die Beschwerdeführenden 2 machen darin einen Aufwand in der Höhe von Fr. 14'853.10 (Honorar von Fr. 12'800.-- [51.20 Stunden à Fr. 250.--], Auslagen von Fr. 991.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 1'061.90 [7.7 % MWST von Fr. 13'791.20]) geltend. Die Beschwerdeführenden 3 weisen in ihrer Kostennote einen Aufwand in der Höhe von Fr. 13'287.15 (Honorar von Fr. 11'520.-- [48 Stunden à Fr. 240.--], Auslagen von Fr. 817.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 949.95 [7.7 % MWST von Fr. 12'337.20]) aus. 6.4.2 Auch den obsiegenden Beschwerdeführenden 2 und 3 steht vorlie- gend je eine Parteientschädigung zu. Auf die beiden Kostennoten kann so- dann mehrheitlich abgestellt werden. Die geltend gemachten Stundenan- sätze von Fr. 250.-- und Fr. 240.-- liegen innerhalb des anerkannten Rah- mens von Art. 116 Abs. 1 EntG und sind nicht zu monieren. Beim ausge- wiesenen Zeitaufwand von 51.20 und 48 Stunden gilt es zwar einerseits zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 stets praktisch identische Eingaben eingereicht haben. Anderseits dürfte jedoch die hohe Anzahl der vertretenen Parteien einen deutlich erhöhten Aufwand verur- sacht haben. Im Verfahren stellten sich auch hier zahlreiche Streitfragen aus unterschiedlichsten Bereichen, es wurde ein mehrfacher Schriften- wechsel durchgeführt und die Rechtsschriften waren ebenfalls sorgfältig ausgearbeitet. Angesichts dessen erscheint der zeitliche Aufwand der ge- meinsamen Rechtsvertretung von insgesamt 99.20 Stunden nicht als über- höht. Einzig die geltend gemachten Kosten für Kopien von Fr. 1.-- sind an die Vorgabe von Art. 11 Abs. 4 VGKE anzupassen (Fr. -.50 pro Kopie). Die Auslagen sind damit um Fr. 343.50 auf Fr. 647.70 und um Fr. 321.-- auf Fr. 496.20 zu kürzen. Schliesslich kommt der entsprechende Mehrwert- steuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE hinzu. Soweit sich die Beschwerdegegnerin abermals auf den Standpunkt stellt, dass analog zum Verfahren vor Bundesgericht die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 6'000.-- festzusetzen sei, kann auf die Ausführungen in E. 6.3.2 verwiesen werden. Die Parteientschädigungen der
A-3418/2023 Seite 13 Beschwerdeführenden 2 und 3 vor Bundesverwaltungsgericht sind anhand der detaillierten Kostennoten zu bemessen, dies mit den genannten Kür- zungen. 6.4.3 Für das Verfahren A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 ist den Beschwerdeführenden 2 somit eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 14'483.20 (Honorar von Fr. 12'800.-- [51.20 Stunden à Fr. 250.--], Auslagen von Fr. 647.70 und Mehrwertsteuer von Fr. 1'035.50 [7.7 % MWST von Fr. 13'447.70]) zuzusprechen. Den Beschwerdeführenden 3 ist eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 12'941.45 (Honorar von Fr. 11'520.-- [48 Stunden à Fr. 240.--], Auslagen von Fr. 496.20 und Mehr- wertsteuer von Fr. 925.25 [7.7 % MWST von Fr. 12'016.20]) zuzusprechen. Die beiden Parteientschädigungen sind der Beschwerdegegnerin zur Be- zahlung aufzuerlegen. 7. Für den vorliegenden Kostenentscheid sind praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE) und auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Der Aufwand der Parteien war verhält- nismässig gering, weshalb von einer Parteientschädigung abgesehen wer- den kann. (Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.)
A-3418/2023 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. 1.1 Die Gebühr für das vorinstanzliche Konzessions- und Plangenehmi- gungsverfahren in der Höhe von Fr. 91'950.-- wird der Beschwerdegegne- rin auferlegt. 1.2 Die Sache wird zum Entscheid über die Parteientschädigungen für das vorinstanzliche Verfahren der Beschwerdeführerin 1, der Beschwerdefüh- renden 2 und der Beschwerdeführenden 3 an die Vorinstanz zurückgewie- sen. 2. 2.1 Die Verfahrenskosten für das Verfahren A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 in der Höhe von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdegeg- nerin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit sepa- rater Post. 2.2 Der von der Beschwerdeführerin 1 im Verfahren A-2700/2018 geleis- tete Kostenvorschuss von Fr. 4'500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 2.3 Der von den Beschwerdeführenden 2 im Verfahren A-2735/2018 ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 4'500.-- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 2.4 Der von den Beschwerdeführenden 3 im Verfahren A-2739/2018 ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 4'500.-- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. 3.1 Für das Verfahren A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 wird der Beschwerdeführerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 20'855.90 zu- gesprochen. Dieser Betrag ist von der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
A-3418/2023 Seite 15 3.2 Für das Verfahren A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 wird den Beschwerdeführenden 2 eine Parteientschädigung von Fr. 14'483.20 zugesprochen. Dieser Betrag ist von der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten. 3.3 Für das Verfahren A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 wird den Beschwerdeführenden 3 eine Parteientschädigung von Fr. 12'941.45 zugesprochen. Dieser Betrag ist von der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten. 4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteienschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin 1, an die Beschwerde- führenden 2 und 3, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christine Ackermann Flurina Peerdeman
A-3418/2023 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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