B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 23.12.2021 (2C_372/2021)
Abteilung I A-3365/2020
Urteil vom 19. März 2021 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Sonja Bossart Meier, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Kevin Müller.
Parteien
A._______ AG, vertreten durch lic. iur. Lukas Blättler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Dienstbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nachforderung von Einfuhrsteuer und Automobilsteuer.
A-3365/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Abgabepflichtige) hat ihren Sitz in (...) und ist seit dem (...) im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt gemäss Handelsregistereintrag unter anderem (...) den Handel mit neuen und gebrauchten Automobilen (...). A.b Im Rahmen dieser Tätigkeit führte die Abgabepflichtige im strittigen Zeitraum vom 27. Januar 2012 bis 8. Juni 2017 wiederholt Fahrzeuge de- finitiv in die Schweiz ein, nachdem diese zunächst im Verfahren der vo- rübergehenden Verwendung zur Einfuhr angemeldet waren. Dabei gab die Abgabepflichtige als Steuerwert jeweils denselben Wert wie zuvor im Ver- fahren der vorübergehenden Verwendung an, sprich den Betrag gemäss Rechnung des ausländischen Lieferanten an die Abgabepflichtige. A.c Am 26. März 2015 beantragte die von der Abgabepflichtigen beauf- tragte B._______ GmbH (nachfolgend: Zollagentur) betreffend ein be- stimmtes – vorliegend nicht streitiges – Fahrzeug den Abschluss des Ver- fahrens der vorübergehenden Verwendung und meldete selbiges zur defi- nitiven Einfuhr an. Die Zollagentur legte die Rechnung des ausländischen Herstellers an die Abgabepflichtige vom 17. Dezember 2014 sowie eine E- Mail vom 27. März 2015 vor, in welcher eine Mitarbeiterin der Abgabepflich- tigen bestätigte, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein Verkaufsabschluss erfolgt sei. Aufgrund der Feststellung, dass das betreffende Fahrzeug be- reits am 27. März 2015 auf eine Privatperson in der Schweiz eingelöst wurde, hegte das Zollinspektorat (...) (nachfolgend: Zollinspektorat) indes den Verdacht, dass – entgegen der Bestätigung der Abgabepflichtigen – im Zeitpunkt der definitiven Einfuhr bereits ein Kaufvertrag vorgelegen habe. A.d Die darauffolgenden Abklärungen ergaben laut Zollinspektorat, dass mehrere Fahrzeuge mit unrichtigen Wertangaben definitiv in die Schweiz eingeführt worden sind. Die Akten wurden deshalb zu weiteren Abklärun- gen an die Zollkreisdirektion (...), Sektion Zollfahndung (...) (nachfolgend: Zollkreisdirektion), überwiesen. B. B.a In der Folge eröffnete die Zollkreisdirektion mit Beschluss vom 16. Juni 2017 eine Zollstrafuntersuchung gegen die Abgabepflichtige sowie die für die Widerhandlungen verantwortlichen Personen wegen Verdachts auf Wi- derhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) sowie das Automobilsteuergesetz vom 21. Juni
A-3365/2020 Seite 3 1996 (AStG, SR 641.51). Die Eröffnung der Strafuntersuchung wurde der Abgabepflichtigen am 20. Oktober 2017 schriftlich mitgeteilt. B.b Mit Schreiben vom 13. und 20. April 2018 stellte die Zollkreisdirektion der Abgabepflichtigen eine Nacherhebung der Automobilsteuer in der Höhe von Fr. 54'249.45 sowie der Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 112'839.10 und einen Verzugszins von Fr. 5'594.60 in Aussicht. B.c Nachdem die Abgabepflichtige zu besagten Schreiben Stellung ge- nommen hatte, verfügte die Zollkreisdirektion am 6. August 2018 die Nach- forderung von Automobilsteuern in der Höhe von Fr. 50'626.80 und Mehr- wertsteuern in der Höhe von Fr. 105'303.50 sowie die Forderung von Ver- zugszinsen im Betrag von Fr. 2'070.05 gegenüber der Abgabepflichtigen. C. C.a Die Abgabepflichtige erhob mit Eingabe vom 4. September 2018 Be- schwerde bei der Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Zollkreisdirektion. Die OZD bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 7. September 2018. C.b Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 forderte die OZD die Abgabe- pflichtige auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Die Stellungnahme der Zollkreisdirektion vom 10. September 2018 zur Beschwerde vom 4. Sep- tember 2018 wurde der Abgabepflichtigen mit E-Mail vom 25. Februar 2019 zugestellt. C.c Mit Schreiben vom 7. März 2019 ersuchte die Abgabepflichtige die OZD, für eine Beschleunigung des Verfahrens besorgt zu sein. Am 6. Mai 2019 erkundigte sich die Abgabepflichtige telefonisch betreffend den Stand des Verfahrens. Mit E-Mail vom 24. Juni 2019 meldete sich die Abgabe- pflichtige bei der OZD und erklärte, sie wäre dankbar für einen zeitnahen Entscheid. Gemäss eigener Aussage «intervenierte» die Abgabepflichtige am 12. Februar 2020 und am 12. Mai 2020 weitere Male, worauf seitens der OZD ein zeitnaher Entscheid in Aussicht gestellt wurde. C.d Die OZD, Dienstbereich Strafverfolgung, Strafentscheide, wies die Be- schwerde mit Entscheid vom 28. Mai 2020 ab.
A-3365/2020 Seite 4 D. D.a Mit Beschwerde vom 1. Juli 2020 an das Bundesverwaltungsgericht lässt die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Aufhe- bung der Verfügung der OZD (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 28. Mai 2020 sowie der Nachforderungsverfügung der Zollkreisdirektion vom 6. August 2018 beantragen. Zudem sei eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots festzustellen. Eventualiter lässt die Beschwerdeführerin be- antragen, «die Sache [sei] zur Erstellung eines beschwerdefähigen Sach- verhalts und zur neuen Entscheidung mittels einer sprungbeschwerdefähi- gen Verfügung an die [Zollkreisdirektion] zurückzuweisen». Überdies seien Kosten- und Entschädigungsfolgen der Zollkreisdirektion aufzuerlegen. D.b Die Vorinstanz lässt sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 18. September 2020 vernehmen und beantragt die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf eingetreten werde, unter ordentlicher Kosten- folge. E. Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gege- ben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefoch- tene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die OZD ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän- dig (vgl. auch Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
A-3365/2020 Seite 5 Auf das Rechtsmittel ist somit grundsätzlich einzutreten (vgl. aber sogleich E. 1.3). 1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Ent- scheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-6214/2018 vom 20. April 2020 E. 1.3, A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 1.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7). Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend die Aufhebung der Nachforderungsverfügung der Zollkreisdirektion vom 6. August 2018 bean- tragt, ist deshalb auf ihr Rechtsmittel nicht einzutreten. Immerhin gilt diese Verfügung als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 1.2). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; nachfolgend: BV). Danach hat jede Person in Ver- fahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Art. 65 Abs. 4 MWSTG hält für den Bereich der Mehrwertsteuer ausdrücklich fest, dass sämtliche Verwaltungshand- lungen beförderlich zu vollziehen sind (vgl. Urteil des BVGer A-1193/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.1). 2.1.1 Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall un- ter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu beurteilen. Dabei sind insbe- sondere die Natur und der Umfang der Streitsache, das Verhalten der be- troffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen. Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht
A-3365/2020 Seite 6 innert angemessener Frist verfügt (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2, 130 I 312 E. 5.2; BVGE 2012/10 E. 5.1.1; Urteil des BVGer A-1193/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.1; MÜLLER/BIERI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kommentar VwVG], Art. 46a N 16; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Ver- waltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskom- mentar VwVG], Art. 46a N 21 ff.). 2.1.2 Hinsichtlich der prozessualen Folgen einer allfälligen überlangen Ver- fahrensdauer hat das Bundesgericht festgehalten, es müsse mit der Fest- stellung, dass eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV wegen übermässiger Verfahrensdauer gegeben sei, sein Bewenden haben. Das Bundesverwal- tungsgericht beschränkt sich folglich auf die blosse Feststellung der Rechtsverzögerung (vgl. BGE 129 V 411 E. 3.4; Urteile des BGer 2C_872/2008, 2C_873/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 4.1.3, 2A.455/2006 vom 1. März 2007 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-3031/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.11; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, Praxiskommentar VwVG, Art. 46a N 37). Namentlich kann eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots in Steuerangelegenheiten nicht dazu führen, dass die ge- schuldete Steuer nicht bezahlt werden müsste (Urteile des BGer 2C_872/2008, 2C_873/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 4.1.3, 2A.455/2006 vom 1. März 2007 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-5410/2016 vom 8. November 2017 E. 3.2.3, A-3031/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.11, A-4072/2007 vom 11. März 2009 E. 6.2). 2.2 2.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ver- leiht dem Betroffenen insbesondere das Recht, vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids Einsicht in die Akten zu nehmen (anstelle vieler: BGE 133 I 270 E. 3.1, 132 V 368 E. 3.1). In gesetzlicher Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht Art. 26 Abs. 1 VwVG vor, dass die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf hat, die Akten in ihrer Sache einzusehen. Die Akteneinsicht ist auf Gesuch der Partei zu gewähren, sofern nicht wesentliche öffentliche oder private Interessen eine Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 27 VwVG). Das Recht auf Akteneinsicht verlangt nicht, dass die Behörde die Parteien von Amtes wegen zur Einsicht einlädt, vielmehr haben die Parteien ein ent-
A-3365/2020 Seite 7 sprechendes Gesuch zu stellen. Damit sie dieses Recht wahrnehmen kön- nen, müssen die Parteien aber über die Aktenlage orientiert sein (Urteile des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 6.1, A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 2.3). 2.2.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört auch, dass die Behörde die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Damit hängt die Pflicht der Behörde zu- sammen, ihre Verfügung zu begründen, da sich meist nur anhand der Ver- fügungsbegründung feststellen lässt, ob die Behörde ihrer Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht nachgekommen ist (vgl. statt vieler: BGE 135 V 65 E. 2.4; Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 6.2). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn die Be- troffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies ist nur mög- lich, wenn sie sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen kön- nen (BVGE 2013/46 E. 6.2.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.106). Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvor- bringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn er- sichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 140 II 262 E. 6.2; BVGE 2013/46 E. 6.2.5; Urteil des BVGer A-3485/2018 vom 31. Januar 2019 E. 3.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_238/2019 vom 14. März 2019]). Erforderlich ist aber stets eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt. Allge- mein gehaltene Erwägungen ohne Bezugnahme auf den Einzelfall genü- gen ebenso wenig wie floskelhafte Feststellungen betreffend die Rechts- lage im Allgemeinen oder die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung oder einer Rechtsauffassung (vgl. BVGE 2013/46 E. 6.2.5; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.106; LORENZ KNEUBÜH- LER/RAMONA PEDRETTI, Kommentar VwVG, Art. 35 N 9). 2.2.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Per- son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei prüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Man- gels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ab- zusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
A-3365/2020 Seite 8 beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2; Urteile des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.4.1, A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.2; PATRICK SUTTER, Kommentar VwVG, Art. 29 N 19). 3. 3.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund- sätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Ge- genstände unterliegen zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG) und – sofern es sich um Automobile handelt – der Automobil- steuer (Art. 22 Abs. 1 AStG). Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zoll- befreiungen und -erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Ver- ordnungen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG sowie Art. 7 und Art. 12 AStG). 3.2 3.2.1 Da Waren, die nur vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht und dort genutzt werden, nicht endgültig in den wirtschaftlichen Kreislauf eines Zoll- gebietes eingehen, können sie anders behandelt werden als Waren, die uneingeschränkt am Binnenmarkt teilnehmen. Zu diesem Zweck ist das Verfahren der vorübergehenden Verwendung vorgesehen (vgl. Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 3.1, A-957/2019 vom 9. De- zember 2019 E. 2.7, A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 3; HEINZ SCHREIER, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollge- setz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 9 N 1). 3.2.2 Grundsätzliche Voraussetzung dafür, dass Waren zur vorübergehen- den Verwendung zollfrei eingeführt werden können, ist, dass sie im Eigen- tum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebietes sind und von einer solchen Person verwendet werden (Art. 30 Abs. 1 Bst. a der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Laut Art. 32 ZV kann die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend: EZV) das Verfahren der vorübergehenden Verwendung aber auch dann bewilligen, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind. Einen solchen Sonderfall stellt das Verbringen der Ware ins Zollgebiet «zum ungewissen Verkauf» dar (vgl. Urteil des BVGer A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 3.2.3; siehe auch Ziff. 3.3 der Richtlinie 10-60 der EZV, Verfahren der
A-3365/2020 Seite 9 vorübergehenden Verwendung, Stand 1. Januar 2021 [nachfolgend: RL 10-60]). 3.2.3 Bei zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldeten Waren werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt (Art. 58 Abs. 2 Bst. a ZG). Bis zur Wiederausfuhr oder Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter- liegen die Waren der Zollüberwachung und der Zollprüfung (Art. 23 Abs. 1 ZG). Sie behalten ihren ausländischen Zollstatus (Ziff. 4.3 RL 10-60). Soll die Ware während der Dauer des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten und in den zoll- rechtlich freien Verkehr übergeführt werden, so entsteht mit der Anmeldung zum neuen Verfahren eine neue Zollschuld (vgl. Art. 162 Abs. 2 ZV; ferner REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bun- desverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, Rz. 845; Ziff. 1.1.6 der Richtli- nie 69-10 der EZV, Vorübergehende Verwendung im Inland, Vorüberge- hende Verwendung im Ausland, Mehrwertsteuer auf der Einfuhr [Einfuhr- steuer], Stand 1. Januar 2019 [nachfolgend: RL 69-10]). 3.3 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zoll- schuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehören jene Person, welche die Waren über die Zollgrenze bringt, deren Auftraggeber sowie die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt ist oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (Art. 70 Abs. 2 ZG). Als Auftraggeber gilt nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung derjenige, der die Ware über die Grenze bringen lässt. Als solcher gilt nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (zum Ganzen: Ur- teil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 f.). Der Zollschuldner nach Art. 70 ZG ist auch für die Automobilsteuer und die Einfuhrsteuer steuerpflichtig (Art. 9 Abs. 1 Bst. a AStG bzw. Art. 51 Abs. 1 MWSTG; vgl. Urteile des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.2, A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). 3.4 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen ein- schliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)Inland (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Bei der Einfuhr handelt es sich um einen zollrecht- lichen Tatbestand (Art. 6 Bst. g ZG). Nach schweizerischem Verständnis
A-3365/2020 Seite 10 setzt sich dieser einerseits aus dem tatsächlichen Verbringen der Ware ins Inland (Realkomponente; Art. 21 ZG), anderseits aus der Überführung des Gegenstandes in den zollrechtlich freien Verkehr zusammen (Verfahrens- komponente; Art. 47 Abs. 2 Bst. a ZG; SCHREIER, Zollkommentar, Art. 6 N 35; zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_1079/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2.1). Steuerobjekt der Automobilsteuer ist – soweit vorliegend interessierend – die Einfuhr von Automobilen ins Inland (Art. 22 Abs. 1 AStG). 3.5 Die Steuerforderung entsteht sowohl bei der Einfuhr- wie auch der Au- tomobilsteuer zur gleichen Zeit wie die Zollschuld, mithin im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt (Art. 56 Abs. 1 MWSTG bzw. Art. 23 Abs. 1 AStG i.V.m. Art. 69 Bst. a ZG). 3.6 3.6.1 Die Steuer auf der Einfuhr wird im Normalfall auf dem von den Par- teien vereinbarten und vom Importeur zu entrichtenden Entgelt erhoben, wenn der Gegenstand im Rahmen eines Veräusserungs- oder Kommissi- onsgeschäfts eingeführt wird (Art. 54 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 MWSTG; vgl. Urteil des BGer 2C_1079/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2.3; Urteil des BVGer A-983/2018 vom 18. April 2019 E. 2.5.1). Ferner sind in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten, insbesondere die aufgrund der Einfuhr geschulde- ten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben mit Ausnahme der zu erheben- den Mehrwertsteuer (Art. 54 Abs. 3 Bst. a MWSTG). 3.6.2 Wird ein Automobil in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommis- sionsgeschäftes eingeführt, wird die Automobilsteuer auf dem vom Impor- teur entrichteten oder zu entrichtenden Entgelt erhoben (Art. 24 Abs. 1 Bst. a AStG). In die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen sind, soweit sie nicht bereits darin enthalten sind, insbesondere die aufgrund der Ein- fuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben mit Ausnahme der zu erhebenden Steuer selbst und der Mehrwertsteuer (Art. 24 Abs. 2 Bst. a AStG). 3.7 Wer als Importeur gilt, definiert weder das MWSTG noch das AStG (vgl. REGINE SCHLUCKEBIER, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kom- mentar MWSTG 2019], Art. 51 N 14). Laut Art. 6 Abs. 1 Satz 3 der Verord- nung vom 12. Oktober 2011 über die Statistik des Aussenhandels
A-3365/2020 Seite 11 (SR 632.14) gilt als Importeur, wer die Ware ins Zollinland einführt oder auf seine Rechnung einführen lässt (vgl. Urteil des BGer 2C_1079/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2.3). 4. 4.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil bezüglich Einfuhr- und Automobilsteuer verschafft, insbesondere indem er vorsätz- lich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Mehrwertsteuer- bzw. Automobil- steuergesetzgebung (vgl. Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG; Art. 36 AStG). So- wohl die Mehrwertsteuer- als auch die Automobilsteuergesetzgebung ge- hören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (Urteile des BVGer A-957/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.6.1 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_97/2020 vom 18. Mai 2020], A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 4.4, A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.4). 4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben nachzu- entrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungs- gesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene un- rechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Ver- waltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2, 106 Ib 218 E. 2c; Urteile des BGer 2C_424/2014 vom 18. Juli 2015 E. 5.2.2, 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2; Urteile des BVGer A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2, A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.6.1; STEFAN OESTERHELT/LAETITIA FRACHEBOUD, in: Frank/Ei- cker/Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungs- strafrecht, 2020 [nachfolgend: BSK VStrR], Art. 12 N 5). Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», d.h. für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen (vgl. oben E. 3.3). Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3). Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen
A-3365/2020 Seite 12 bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezo- gen haben (Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Ur- teile des BVGer A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2, A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 4.4; MICHAEL BEUSCH, Zollkommentar, Art. 70 N 12). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschul- deten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen – für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt – haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteile des BVGer A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2, A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 4.4). 5. 5.1 Die funktionelle Zuständigkeit für die Veranlagung sowie den Bezug der Einfuhr- und Automobilsteuer liegt bei der EZV (Art. 62 Abs. 1 MWSTG bzw. Art. 3 AStG). 5.2 Im Mehrwertsteuerrecht sind laut Art. 103 Abs. 1 MWSTG namentlich die Art. 63 Abs. 1 und 2 VStrR ausdrücklich nicht anwendbar. Art. 103 Abs. 2 MWSTG legt sodann die Zuständigkeit zur Strafverfolgung fest. Diese liegt betreffend die Einfuhrsteuer ebenfalls bei der EZV. Auch die Strafverfolgung im Bereich der Automobilsteuer obliegt der EZV (Art. 40 Abs. 2 AStG). 5.3 Gemäss Art. 116 Abs. 1 bis ZG kann sodann gegen erstinstanzliche Ver- fügungen der Zollkreisdirektionen bei der OZD Beschwerde geführt wer- den. 6. 6.1 Die Verjährung der Pflicht, Abgaben nach Art. 12 VStrR nachzuleisten, richtet sich nach Art. 12 Abs. 4 VStrR (Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.6.2; Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.1). Nach dieser Vorschrift verjährt (soweit hier interessierend) die Nachleistungspflicht nicht, «solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind». Insbesondere gilt für qualifizierte Übertretungen in Form einer Hinterziehung oder einer Gefährdung von Abgaben nach Art. 11 Abs. 2 VStrR gemäss Rechtspre-
A-3365/2020
Seite 13
chung – und entgegen dem Wortlaut des Gesetzes – eine Verfolgungsver-
jährungsfrist von sieben Jahren entsprechend dem nach Art. 97 Abs. 1
Bst. c StGB für Vergehen (und damit auch für den Abgabebetrug im Sinne
von Art. 14 Abs. 2 VStrR) geltenden Mass (eingehend: BGE 134 IV 328
A-7466/2016 vom 25. September 2017 E. 2.6.1; Teilurteil und Zwischen-
entscheid des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.3; MICHAEL
BEUSCH/JASMIN MALLA, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kom-
mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Ver-
rechnungssteuer [VStG], 2. Aufl. 2012, Vorbemerkungen zu Art. 61-67
N 54a).
Diese Verjährung ruht dabei unter anderem während der Dauer eines Ein-
sprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs-
oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Ver-
waltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage (vgl. Art. 11 Abs. 3 VStrR i.V.m.
Art. 333 Abs. 5 Bst. c aStGB [sog. «Transformationsnorm»; Fassung vom
22. März 2002, in Kraft von 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2006; AS
2002 2986] bzw. Art. 333 Abs. 6 Bst. c StGB [in Kraft seit 1. Januar 2007];
siehe zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014
E. 6.2; Urteile des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.6.2,
A-3644/2012 vom 21. März 2013 E. 2.4.3). Wie das Bundesgericht in BGE
143 IV 228 (dort E. 5.2 ff.) klargestellt hat, bedeutet das Ruhen der Verjäh-
rung während der «Dauer des Einspracheverfahrens» im Sinne von Art. 11
Abs. 3 VStrR, dass die Verjährungsfrist bereits im Zeitpunkt der Eröffnung
des Entscheids der Steuerbehörde, mit welcher die Leistungspflicht des
Steuerpflichtigen verfügt wird, anhält. Letzteres muss auch dann gelten,
wenn kein Einspracheverfahren vorgesehen ist (Urteil des BVGer
A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.6.2 mit Hinweis).
6.2 Laut Art. 101 Abs. 1 MWSTG sind die Art. 11 und 12 Abs. 4 VStrR im
Mehrwertsteuerrecht ausdrücklich nicht anwendbar. Die Verjährung der
Leistungs- und Rückleistungspflicht gemäss Art. 12 VStrR richtet sich in
Fällen von Art. 96 Abs. 4 MWSTG (Steuerhinterziehung im Veranlagungs-
verfahren, vgl. oben E. 4.1) nach Art. 105 Abs. 3 Bst. b MWSTG. Wie die
Nachleistungspflicht an sich wird auch deren Verjährung ohne Rücksicht
auf die Strafbarkeit einer Person geprüft. Mit anderen Worten reicht es aus,
wenn ein Tatbestand gemäss Art. 105 Abs. 3 Bst. b MWSTG objektiv erfüllt
ist (vgl. Urteil des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.2.2.2; VA-
LÉRIE PARIS, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar
A-3365/2020 Seite 14 zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwert- steuer, 2015 [nachfolgend: Kommentar MWSTG 2015], Art. 105 N 16; siehe ferner auch Urteil des BGer 2C_185/2013 vom 16. Juli 2013 E. 8.3). Letztere Bestimmung verweist auf die Regelung der strafrechtlichen Ver- folgungsverjährung von Art. 105 Abs. 1 und 2 MWSTG, welche folglich analog anzuwenden ist. Demnach tritt die Verjährung der Leistungs- und Rückleistungspflicht bei der Einfuhrsteuer in sieben Jahren ein (Art. 105 Abs. 1 Bst. d MWSTG in der bis zum 31. Dezember 2017 gültig gewesenen Fassung [AS 2009 5203]; in gleichem Sinne Art. 105 Abs. 1 Bst. c MWSTG in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung [AS 2017 3575]). Diese siebenjährige Verjährungsfrist richtet sich an die Festsetzungsbehörde (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.6.2, A‑3644/2012 vom 21. März 2013 E. 2.4.4). Die Überprüfung der einmal festgesetzten Einfuhrmehrwertsteuerforde- rung bzw. die Frage nach der ordentlichen materiellen Verjährung der ent- sprechenden Leistungs- bzw. Nachleistungspflicht richtet sich nach Art. 56 Abs. 4 MWSTG. Gemäss dieser Bestimmung verjährt die Einfuhrmehr- wertsteuerschuld zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 75 ZG). Diese verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig gewor- den ist (Art. 75 Abs. 1 ZG; relative Verjährung), wobei die Fälligkeit der Zoll- schuld mit der Entstehung der Zollforderung, d.h. unter Vorbehalt hier nicht interessierender Ausnahmen im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmel- dung durch die Zollstelle eintritt (vgl. Art. 69 Bst. a i.V.m Art. 72 Abs. 1 ZG). Unterbrochen wird diese relative Verjährungsfrist (namentlich) durch jede Einforderungshandlung der zuständigen Behörde (vgl. Art. 75 Abs. 2 ZG). In jedem Fall verjährt die Zollschuld 15 Jahre nach Ablauf des Kalender- jahres, in dem sie entstanden ist (Art. 75 Abs. 4 ZG; absolute Verjährung). Der in Art. 75 Abs. 4 ZG verankerte Vorbehalt der Verjährungsfristen ge- mäss Art. 11 und 12 VStrR gilt aufgrund des expliziten Ausschlusses von Art. 11 und 12 Abs. 4 VStrR durch Art. 101 Abs. 1 MWSTG nicht, es sei denn, es werde ein Steuerstrafverfahren durchgeführt. Während dieses Strafverfahrens ruht die relative Verjährungsfrist, sofern die Eröffnung des Steuerstrafverfahrens der zahlungspflichtigen Person mitgeteilt wurde (Art. 56 Abs. 4 Satz 2 MWSTG). Dennoch bleibt es bei der höchstzulässi- gen (absoluten) Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 56 Abs. 4 Satz 1 MWSTG i.V.m. Art. 75 ZG; siehe zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.6.2, A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 10.5.2, A-3644/2012 vom 21. März 2013 E. 2.4.4).
A-3365/2020 Seite 15 7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz für den Erlass des angefoch- tenen Beschwerdeentscheides zuständig gewesen ist und die Verfügung rechtsgültig erlassen wurde (E. 7.1), ob das Beschleunigungsgebot einge- halten (E. 7.2) und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin gewahrt wurde (E. 7.3). In der Hauptsache stellt sich sodann die Frage, ob für die Berechnung der Automobil- und Einfuhrsteuer auf die korrekte Bemes- sungsgrundlage abgestellt wurde (E. 8.1 ff.) und ob die entsprechenden Forderungen bereits verjährt sind (E. 8.5). 7.1 7.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt aus formaler Sicht zunächst vor, die Vorinstanz sei sachlich nicht zuständig gewesen zum Erlass des Be- schwerdeentscheides vom 28. Mai 2020. Anstelle der OZD habe die Abtei- lung Strafentscheide entschieden. Darüber hinaus sei die Verfügung von einer «nicht entzifferbaren Person, jedenfalls gerade nicht vom auf Seite 15 verzeichneten» (Hervorhebung im Original) Chef des Dienstbereiches Strafverfolgung unterzeichnet worden. Es sei keine gesetzliche Grundlage erkennbar, worauf die OZD die Delegation des Erlasses der angefochtenen Verfügung an die Abteilung Strafentscheide, «eventualiter an den Dienst- bereich Strafverfolgung» stützen könne. Dies sei insbesondere von Bedeu- tung, da es sich bei der Bemessungsgrundlage der Automobilsteuer um eine «genuin abgabenrechtliche Frage» (Hervorhebung im Original) handle, welche nichts mit dem Verwaltungsstrafrecht zu tun habe. Eine derartige Delegation sei deshalb weder gesetzlich vorgesehen noch sinn- voll. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte der Direktionsbereich Grundlagen die Verfügung instruieren und der Oberzolldirektor diese un- terzeichnen müssen. Des Weiteren sei bei Verfügungen über einen Betrag von Fr. 100'000 eine Doppelunterschrift erforderlich und es sei keine Grundlage dafür erkenn- bar, dass der Chef des Dienstbereiches Strafverfolgung als Unterzeichner vorgesehen werden könne. Insgesamt sei die angefochtene Verfügung von einer sachlich unzuständigen Stelle erlassen und zudem nicht rechtsgültig unterzeichnet worden, was gerichtlich festzustellen sei. 7.1.2 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, die interne Regelung der sachlichen Zuständigkeit zum Erlass des verwaltungsinternen Beschwer- deentscheides entspreche dem Erfordernis der stufengerechten Zuord- nung der Zuständigkeiten in der Bundesverwaltung gemäss Art. 47 Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März
A-3365/2020 Seite 16 1997 (RVOG, SR 172.010). Die Zuordnung erfolge in der Regel an die Ein- heit, bei welcher die erforderliche fachliche Kompetenz konzentriert sei. Deshalb sei auch eine Zuordnung an Einheiten unterhalb der Amtsstufe zulässig. Die Leistungspflicht, auf welche sich die Nachforderungsverfügung be- ziehe, habe ihre Grundlage im Verwaltungsstrafrecht. So bestehe bei einer Nachforderung ein Konnex zu einer Strafuntersuchung, da diese aufgrund einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes entstehe. Die Strafverfolgung und -beurteilung bei Widerhandlun- gen gegen das Mehrwertsteuergesetz und das Automobilsteuergesetz im Rahmen der Einfuhr von Fahrzeugen obliege der EZV bzw. der OZD; in- nerhalb dieser wiederum dem Direktionsbereich Strafverfolgung, welchem auch die Abteilung Strafentscheide angehöre. Auch wenn es vorliegend um die Frage der Bemessungsgrundlage gehe, sei diese nicht eigenständig, sondern im Rahmen der Beurteilung der objektiven Widerhandlung von Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG bzw. Art. 36 Abs. 1 AStG zu beurteilen. Es bestehe entsprechend ein enger Zusammenhang zwischen der Nachleis- tungspflicht und dem Entscheid im Strafpunkt «bzw. sogar eine Interdepen- denz». So sehe auch Art. 63 Abs. 2 VStrR vor, dass die für die Strafverfol- gung zuständige Behörde Nachforderungsverfügungen mit dem Strafbe- scheid verbinden könne. Abschliessend stelle die Abteilung Strafent- scheide der OZD die kompetente verwaltungsinterne Einheit dar, um so- wohl über die Widerhandlungen gegen die Gesetzgebung des Bundes wie auch die Leistungspflicht im Rahmen einer Nachforderung zu entscheiden. Betreffend die Unterschriftenregelung entgegnet die Vorinstanz, dass es sich bei jenen Verfügungen über einen Betrag von Fr. 100'000, welche laut Art. 49 Abs. 3 RVOG eine Doppelunterschrift erfordern, um Verfügungen handle, die Verpflichtungen, namentlich Ausgaben des Bundes, begrün- den. Mit der angefochtenen Verfügung werde indes nur der Verfügungsad- ressat und nicht der Bund verpflichtet, weshalb das Erfordernis der Doppel- unterschrift gemäss Art. 49 Abs. 3 RVOG im vorliegenden Fall nicht an- wendbar sei. Sofern letztere Bestimmung für anwendbar befunden werde, verweist die Vorinstanz zudem auf Art. 49 Abs. 5 RVOG in Verbindung mit Art. 22c der Regierungs- und Verwaltungsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV, SR 172.010.1). Laut dieser Ausnahmeregelung seien Verfü- gungen, die sich auf das Mehrwertsteuergesetz stützen und im Massen- verfahren erlassen werden, vom Erfordernis der Doppelunterschrift ausge- nommen. Da die den Betrag von Fr. 100'000 überschreitende Nachforde-
A-3365/2020 Seite 17 rung ihre Grundlage im Mehrwertsteuergesetz habe und die EZV im Mas- senverfahren entscheide, sei die Ausnahme von der Doppelunterschrift so- wohl für die ursprüngliche Nachforderungsverfügung wie auch die ange- fochtene Verfügung gegeben. Dass der (angefochtene) Beschwerdeentscheid im Auftrag und nicht vom Chef des Direktionsbereiches Strafverfolgung selbst unterzeichnet worden sei, führe des Weiteren nicht zur Ungültigkeit der angefochtenen Verfü- gung. Auch im öffentlichen Verwaltungsrecht sei die Unterzeichnung in Ver- tretung bzw. im Auftrag zulässig. 7.1.3 Vorweg ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit der OZD zur Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der Zollkreis- direktion nicht strittig ist. Im Übrigen verfangen die Rügen der Beschwer- deführerin nicht. 7.1.3.1 Die OZD ist unterteilt in die Direktionsbereiche Operationen und Strafverfolgung (<https://www.ezv.admin.ch/ezv/de/home/die-ezv/organi- sation.html>, abgerufen am 11. Februar 2021). Die Nachforderung von Ab- gaben, und insbesondere von Einfuhr- und Automobilsteuern, stützt sich auf Art. 12 VStrR, mithin das Verwaltungsstrafrecht. Die Pflicht zur nach- träglichen Leistung von Abgaben entsteht aufgrund einer objektiven Wider- handlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung (vgl. oben E. 4.2). Zustän- dig für diese Nachforderung wie auch die Strafverfolgung im Bereich der Einfuhr- und Automobilsteuer ist die EZV (vgl. oben E. 5.1 ff.). Allein schon unter diesem Aspekt erscheint es durchaus auch zulässig, dass der Direktionsbereich Strafverfolgung den angefochtenen Beschwer- deentscheid erliess. Die Nachforderung von Abgaben kann – wie im vorlie- genden Fall – ihren Ursprung in einer unrichtigen Bemessungsgrundlage haben, die der Steuerberechnung zugrunde liegt. Dass eine diesbezügli- che Beschwerde bei der OZD vom Bereich Strafverfolgung behandelt wird, ist unter dem Aspekt der stufengerechten Zuordnung von Zuständigkeiten gemäss Art. 13 RVOV i.V.m. Art. 47 Abs. 1 RVOG zulässig (wenn auch im Hinblick auf die Einfuhrsteuer vermutlich nicht dem Ideal des Gesetzgebers entsprechend; vgl. Art. 103 Abs. 1 MWSTG). 7.1.3.2 Betreffend die Unterschriftenregelung ist Folgendes festzuhalten. Direktorinnen und Direktoren von Gruppen und Ämtern regeln für ihren Be- reich die Unterschriftsberechtigung (Art. 49 Abs. 3 RVOG). Dass der Chef des Dienstbereiches Strafverfolgung – der im Übrigen als Vizedirektor der
A-3365/2020 Seite 18 EZV amtet – grundsätzlich die Beschwerdeentscheide der OZD unter- zeichnet ist angesichts des freien Ermessens des Direktors der EZV zur Unterschriftenregelung nicht zu beanstanden. Unter diesem Blickwinkel ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass die Unterzeichnung des vorlie- gend angefochtenen Beschwerdeentscheides nicht durch den Chef des Dienstbereiches selbst, sondern in dessen Auftrag erfolgte. Auch dies liegt in der Regelungsfreiheit der Direktion. Dass die Unterschriftenregelung der Beschwerdeführerin nicht bekannt bzw. für diese nicht einsehbar ist, ändert nichts an der Sache, besteht doch keine Pflicht zur Publikation der Rege- lung bzw. Delegation von Unterschriften (vgl. Urteil des BGer 2A.528/2006 vom 6. Februar 2007 E. 2). 7.1.3.3 Der Beschwerdeführerin kann überdies auch nicht gefolgt werden, wenn sie die fehlende Doppelunterschrift rügt. Der Zweck der in Art. 49 Abs. 3 RVOG vorgesehenen Doppelunterschrift für Verträge, Verfügungen oder andere formelle Verpflichtungen des Bundes über einen Betrag von mehr als Fr. 100'000 besteht darin, «eine ungerechtfertigte finanzielle Be- lastung des Bundes zu vermeiden» (Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 2016 zum Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 2017– 2019 sowie zum Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finan- zierung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht, BBl 2016 4691, 4775). Die angefochtene Verfügung mit einem Streitwert von über Fr. 100'000 ver- pflichtet einzig die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung von Automobil- und Einfuhrsteuern. Folglich ist Art. 49 Abs. 3 RVOG in diesem Fall nicht einschlägig und eine Doppelunterschrift nicht erforderlich. 7.2 7.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung des Beschleu- nigungsgebots. Eine Verfahrensdauer von 21 Monaten sowie ein Stillstand von fast 18 Monaten seien unhaltbar, insbesondere, da es sich um eine «konzise, kurz gefasste Beschwerde von 4 Seiten Text» gehandelt habe und sie zudem schon früh vorgeschlagen habe, die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde zu schaffen. Die Beschwerdeführerin beantragt aufgrund der Schwere der Verletzung eine Verfahrenseinstellung, eventu- aliter die Feststellung der Verletzung im Dispositiv des Urteils. 7.2.2 Die Vorinstanz erachtet es als nachvollziehbar, dass 21 Monate aus Sicht der Beschwerdeführerin eine «relativ lange Verfahrensdauer darstel- len» können. Die Verfahrensdauer liege jedoch immer noch im Rahmen des Üblichen. Als Erklärung für die Verfahrensdauer nennt die Vorinstanz
A-3365/2020 Seite 19 die personelle und formelle Reorganisation der OZD, die hohe Arbeitsaus- lastung der Abteilung Strafentscheide sowie die «Massnahmen im Zusam- menhang mit dem Corona Virus». Der Fall sei sodann «[a]ls Folge einer unvorhersehbaren und ausserordentlich hohen Arbeitsauslastung des ur- sprünglich mit der Beschwerde befassten Sachbearbeiters» intern auf eine andere Sachbearbeiterin umgeteilt worden und die gründliche Auseinan- dersetzung mit der Beschwerde habe eine gewisse Dauer beansprucht. Von einer «Verletzung des Beschleunigungsgebots – namentlich von einer krassen Verletzung» könne somit nicht ausgegangen werden. 7.2.3 Das Beschwerdeverfahren vor Vorinstanz dauerte ab Beschwerdeer- hebung vom 4. September 2018 bis zum Beschwerdeentscheid vom 28. Mai 2020 knapp 21 Monate (vgl. oben Sachverhalt Bst. C.a ff.). Nicht nachvollziehbar ist, dass die Vorinstanz für das Einfordern des Kos- tenvorschusses und die Weiterleitung der Stellungnahme der Zollkreisdi- rektion fünfeinhalb Monate gebraucht hat. Da ein Verschulden der Behörde für die Verzögerung nicht vorausgesetzt wird, können auch die von der Vorinstanz vorgebrachten Gründe, namentlich die personelle und formelle Reorganisation der OZD sowie die Überlastung eines Mitarbeiters und letztlich die «Massnahmen im Zusammenhang mit dem Corona Virus», die lange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen (vgl. oben E. 2.1.1). Dies gilt ins- besondere mit Bezug auf «Massnahmen im Zusammenhang mit dem Corona Virus», zumal solche erst ab März 2020 und somit 18 Monate nach Eingang der Beschwerde an der Tagesordnung waren. Auch wenn der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Verfahrensdauer kein Vorwurf gemacht werden kann und eine Verfahrensdauer von 21 Mo- naten verständlicherweise sehr lange erscheinen mag, ist im Lichte der bundesgerichtlichen und bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung noch keine unangemessen lange Gesamtdauer des Verfahrens festzustel- len (vgl. hierzu Urteil des BVGer A-1193/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.2 mit ausführlichen Hinweisen zur Rechtsprechung). Eine Verfahrenseinstel- lung, wie sie die Beschwerdeführerin fordert, ist im Verwaltungsrecht oh- nehin nicht vorgesehen. Insbesondere könnte eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots in Steuerangelegenheiten nicht dazu führen, dass die Steuer nicht bezahlt werden muss (vgl. oben E. 2.1.2). 7.3 7.3.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die Vorinstanz den Sachverhalt
A-3365/2020 Seite 20 nicht rechtsgenügend festgestellt habe. Der Sachverhalt, den die Vorinstanz «festgehalten» habe, stimme nicht mit dem Sachverhalt ge- mäss Verfügung der Zollkreisdirektion vom 6. August 2018 überein. Zudem sei ihr der Sachverhalt vorher nie eröffnet worden. Es liege an der Zoll- kreisdirektion, den Sachverhalt darzustellen, gestützt auf welchen sie Ab- gaben erhebe. Dies habe die Vorinstanz verkannt. Es sei sowohl für sie (die Beschwerdeführerin) wie auch das Bundesverwaltungsgericht nicht zumutbar, ohne Sachverhalt über eine Abgabennachforderung zu befin- den. 7.3.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, sowohl aus der Nachforderungs- verfügung der Zollkreisdirektion vom 6. August 2018 wie auch aus der Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Verfügung sei ersichtlich, welche Einfuhren von Abgabenachforderungen betroffen seien. Die Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen auf die zugrundelie- genden Akten, die der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Akteneinsicht jederzeit zugänglich (gewesen) seien. Von einem neuen und der Be- schwerdeführerin unbekannten Sachverhalt sowie einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könne deshalb nicht ausgegangen werden. 7.3.3 Welche Einfuhren den Streitgegenstand des vorliegenden Verfah- rens bilden, geht bereits aus der der Nachforderungsverfügung vom 6. Au- gust 2018 beiliegenden Liste hervor. Zusätzlich verweist die Vorinstanz in ihrem Beschwerdeentscheid auf die Beweismittel, die selbigem zugrunde liegen, und führt die rechtlichen Erwägungen auf, welche die Grundlage ihres Entscheids bilden. Inwiefern es der Beschwerdeführerin damit nicht möglich gewesen sein sollte, die Nachforderungsverfügung bzw. den vorinstanzlichen Beschwerdeentscheid sachgerecht anzufechten (vgl. oben E. 2.2.2), entzieht sich dem Bundesverwaltungsgericht, weshalb auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist. Der Beschwerdeführerin ist auch nicht zu folgen, wenn sie geltend macht, der Sachverhalt sei ihr vor dem Entscheid nicht eröffnet worden. Dass sie an einer Akteneinsicht gehindert worden wäre, macht sie weder geltend noch ergibt sich solches aus den Akten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – hätte sie ein entsprechendes Gesuch ge- stellt – Einsicht in die relevanten Akten erhalten hätte. Die Vorinstanz war insbesondere nicht gehalten, die Beschwerdeführerin von sich aus zur Ak- teneinsicht einzuladen (vgl. oben E. 2.2.1).
A-3365/2020 Seite 21 8. 8.1 In der Hauptsache rügt die Beschwerdeführerin sodann, es sei bei der Berechnung der Automobil- und Einfuhrsteuer auf eine unrichtige Bemes- sungsgrundlage abgestellt worden. Der Käufer im Inland werde nicht Im- porteur der eingeführten Fahrzeuge. Er sei nicht zuführungspflichtig im Sinne von Art. 21 ZG und könne deshalb auch nicht anmeldepflichtig wer- den. Darüber hinaus ändere er auch den Verwendungszweck der Ware nicht. Die Vorinstanz verkenne, dass der inländische Kunde mit dem (aus- ländischen) Fahrzeughersteller nichts zu tun habe. Er wisse nicht einmal, dass das Fahrzeug im Verfahren der vorübergehenden Verwendung ein- geführt worden sei und gehe mit der Beschwerdeführerin «einen gewöhn- lichen inländischen Kaufvertrag ein». Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang weiter vor, es sei nicht strittig, dass die Fahrzeuge in Erfüllung von Kaufverträgen zwischen ihr und den (ausländischen) Herstellern eingeführt worden seien. Diese Kaufverträge seien unabhängig von einem Weiterverkauf, weshalb ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der dem Hersteller bezahlte Preis als Bemessungsgrundlage für die Einfuhr- und Automobilsteuer an- zuwenden sei. Dies gelte gerade auch dann, wenn der Weiterverkauf der Fahrzeuge in der Schweiz ungewiss sei. Dieser Schluss ergebe sich – so die Beschwerdeführerin – auch aus einem systematischen Zusammenhang. Würden die Fahrzeuge «‹direkt› zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr» angemeldet, so würden die Einfuhr- und Automobilsteuer basierend auf dem an die Hersteller be- zahlten Kaufpreis berechnet; «und zwar unabhängig davon, ob das Fahr- zeug bereits an einen Schweizer Endkunden weiterverkauft, dies erst ge- plant [sei] oder das Fahrzeug ‹an Lager› [gehe]». Würden die importierten Fahrzeuge nach Ablauf des Verfahrens zur vorübergehenden Verwendung importiert, so käme es vorgängig zum Abschluss dieses Zollverfahrens und zu einer definitiven Veranlagung im Umfang des an den (ausländischen) Hersteller bezahlten Kaufpreises. Die Beschwerdeführerin stellt in Frage, weshalb es anders sein solle, wenn das Verfahren der vorübergehenden Verwendung während der gewährten Frist beendet werde. Unsystemati- sche Auslegung sei rechtsfehlerhaft, und logisch nicht nachvollziehbare Entscheide seien rechtsstaatlich bedenklich und folglich nicht zulässig. Die Praxis der Vorinstanz erweise sich letztlich auch aus teleologischer Sicht als unrichtig. Zweck des Verfahrens zur vorübergehenden Verwen-
A-3365/2020 Seite 22 dung sei, dass auf legale Art Abgaben, Zölle und Steuern vermieden wer- den können, wenn die Waren nicht verkauft und wieder exportiert werden müssen. Die Vorinstanz verkehre dieses Verfahren aber in sein Gegenteil, da es gar zu einer höheren Abgabenlast führe, als wenn die Waren von Anfang an im ordentlichen Verfahren eingeführt worden wären. Ihrer Auf- fassung nach – so die Beschwerdeführerin weiter – sind die Abgaben, Zölle und Steuern bei einer direkten Überführung in den zollrechtlich freien Ver- kehr nicht nach dem Inlandpreis zu bemessen, selbst wenn der Weiterver- kauf bereits feststeht. Abschliessend moniert die Beschwerdeführerin, hinsichtlich der Mehrwert- steuer führe die Praxis der Vorinstanz dazu, dass ihre Marge doppelt be- steuert werde; einmal mit der Einfuhrsteuer und einmal mit der Inland- steuer. Dies widerspreche der Systematik der Mehrwertsteuer und lasse sich sachlich nicht begründen. 8.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Beendigung des Verfahrens zur vorüber- gehenden Verwendung infolge Zeitablaufs betreffe einen anderen Sach- verhalt, als die vorzeitige Beendigung des Verfahrens infolge der definiti- ven Einfuhr zum Verkauf im Inland. Wenn im Zeitpunkt der definitiven Ein- fuhr ein Kaufvertrag mit einem inländischen Käufer bestehe, dann ändere Letzterer den Verwendungszweck der Ware und werde entsprechend zum Importeur. Ohne einen inländischen Abnehmer habe die Beschwerdefüh- rerin keinen Anreiz, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung vor- zeitig zu beenden. In diesem Moment bestehe keine Ungewissheit mehr hinsichtlich des Verkaufs der Ware. Dieser Sachverhalt sei deutlich davon zu unterscheiden, dass das Verfahren der vorübergehenden Verwendung infolge Zeitablaufs ende und die Ware trotz ungewissen Verkaufs entweder eingeführt oder wieder ausgeführt werden müsse. In einer solchen Situa- tion bleibe das im «ursprüngliche[n] Vertrag» vereinbarte Entgelt – nämlich der Kaufpreis an den ausländischen Hersteller – massgeblich. Bei einer vorzeitigen definitiven Einfuhr sei demgegenüber das Entgelt, «welches der Zwischenhändler mit dem inländischen Kunden im bestehenden Kauf- vertrag vereinbart [habe]», massgeblich. Des Weiteren bringt die Vorinstanz vor, es sei lediglich unstrittig, dass die Fahrzeuge im Verfahren der vorübergehenden Verwendung in Erfüllung der Kaufverträge zwischen der Beschwerdeführerin und den (ausländi- schen) Herstellern eingeführt worden seien. Im Zusammenhang mit der definitiven Einfuhr der Fahrzeuge seien die «massgebliche Konstellation
A-3365/2020 Seite 23 bzw. die massgeblichen Kaufverträge» hingegen strittig. Die von der Be- schwerdeführerin zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung gelte aber «nicht auch dann, sondern nur dann, wenn es ungewiss [sei], ob die (vo- rübergehend) eingeführten Waren in der Schweiz weiterverkauft» (Hervor- hebung im Original) werden könnten. Bestehe im Zeitpunkt der definitiven Einfuhranmeldung bereits ein Kaufvertrag mit einem inländischen Kunden, so werde die Einfuhr im Rahmen dieses inländischen Kaufvertrags abge- wickelt. 8.3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die streitgegenständlichen Einfuhren jeweils nach folgendem Muster abliefen: Die Fahrzeuge wurden in einem ersten Schritt über die Zollgrenze gebracht und im Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet. Zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte die Anmeldung zur definitiven Einfuhr bzw. zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, auf wel- cher Grundlage die Automobilsteuer sowie die Einfuhrsteuer zu bemessen sind. 8.3.1 Mit der Anmeldung zur Überführung der Fahrzeuge in den zollrecht- lich freien Verkehr brachte die Beschwerdeführerin das Verfahren der vo- rübergehenden Verwendung zum vorzeitigen Abschluss. Die Fahrzeuge wurden zu diesem Zeitpunkt erstmalig definitiv in den zollrechtlich freien Verkehr überführt (Verfahrenskomponente; vgl. oben E. 3.4), wodurch eine neue Zollschuld entstand (vgl. oben E. 3.2.3). Erfolgt die Einfuhr eines Fahrzeuges «in Erfüllung eines Veräusserungsgeschäfts», so stellt sich im Hinblick auf die massgebliche Bemessungsgrundlage die Frage, welches Veräusserungsgeschäft bei der Einfuhr (im Sinne von Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) erfüllt wird (vgl. oben E. 3.4 und 3.6). 8.3.2 Aus den Akten geht hervor, dass im Zeitpunkt, in welchem die Be- schwerdeführerin die entsprechenden Fahrzeuge zur definitiven Einfuhr (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) anmeldete, jeweils bereits ein Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und deren Kunden in der Schweiz abgeschlossen worden war. Es kann deshalb davon ausge- gangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Fahrzeuge definitiv ein- führte, um damit ihre Kunden im Inland zu beliefern. Wäre ein Verkauf zu diesem Zeitpunkt weiterhin ungewiss gewesen, hätte die Beschwerdefüh- rerin das Fahrzeug im dafür vorgesehenen Verfahren der vorübergehen- den Verwendung belassen können.
A-3365/2020 Seite 24 Damit erfolgte die Einfuhr der Fahrzeuge (genauer – was hier massgeblich ist – die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) durch die Beschwerdeführerin mit dem Zweck, die betreffenden Kaufver- träge zwischen Letzterer und ihren Kunden zu erfüllen. Mit anderen Worten liess die Beschwerdeführerin die Fahrzeuge in Erfüllung der Kaufverträge zwischen ihr und den jeweiligen Endabnehmern im Inland definitiv einfüh- ren (vgl. oben E. 3.6). 8.3.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin dasjenige Entgelt massgeblich ist, welches gemäss (be- reits abgeschlossenem) Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Kunden im Inland geschuldet ist. 8.3.4 Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang moniert, ihre Marge werde doppelt mit einer Steuer belegt, kann ihr nicht gefolgt werden. Dies zumal ihr als Mehrwertsteuerpflichtige gestützt auf Art. 28 ff. MWSTG – nach Einhaltung der hier nicht zu prüfenden Voraussetzungen – ohnehin der Abzug der Einfuhrsteuer als Vorsteuer offenstände. 8.3.5 Ebenso wenig verfängt ihr Argument, die Vorinstanz verkehre mit ih- rer Praxis das Verfahren der vorübergehenden Verwendung in ihr Gegen- teil. Wie die Beschwerdeführerin richtig feststellt, kann sie bei einem unge- wissen Verkauf von Fahrzeugen «auf legale Art» Automobil- und Einfuhr- steuern vermeiden. Findet sie für ihre Fahrzeuge keine Käufer im Inland, kann sie die Fahrzeuge wieder ausführen, ohne die betreffenden Steuern zahlen zu müssen. Wählt die Beschwerdeführerin das Verfahren der vo- rübergehenden Verwendung, trägt sie somit zwar einerseits kein Risiko, falls sich das Fahrzeug nicht verkaufen lässt. Anderseits werden die Auto- mobil- und Einfuhrsteuer im Falle einer definitiven Einfuhr in Erfüllung eines bereits abgeschlossenen Kaufvertrags nach dem vom inländischen End- abnehmer bezahlten oder zu bezahlenden Entgelt bemessen. Der Beschwerdeführerin wäre es freilich offen gestanden, die Fahrzeuge auch ohne kaufrechtliche Verpflichtung in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen. Dies entspricht vorliegend indes nicht der aktenkundigen Sachverhaltslage, weshalb an dieser Stelle auf die entsprechenden abga- berechtlichen Folgen nicht weiter einzugehen ist. 8.3.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz für die Berechnung der Ein- fuhr- und Automobilsteuer die korrekte Bemessungsgrundlage herangezo- gen. Die Rügen der Beschwerdeführerin stossen folglich ins Leere und der
A-3365/2020 Seite 25 vorinstanzliche Beschwerdeentscheid ist mit Blick auf die Bemessung des massgeblichen Entgelts nicht zu beanstanden. 8.4 Durch die unrichtigen Deklarationen erweisen sich die Tatbestände der qualifizierten Übertretung in Form der Hinterziehung der Einfuhr- und der Automobilsteuer in objektiver Hinsicht als erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist als Zollschuldnerin bzw. Zollzahlungspflichtige für die nicht erhobenen Abgaben solidarisch nachleistungspflichtig. Da die Nachleistungspflicht – wie erwähnt – nicht von einem Verschulden abhängt, braucht eine allfällige strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin vorliegend nicht geprüft zu werden (vgl. zum Ganzen: oben E. 4.2). 8.5 8.5.1 Zum Schluss macht die Beschwerdeführerin eventualiter geltend, die Nacherhebungsforderungen betreffend die Fälle Nr. 1 bis 23 gemäss Bei- lage zur Verfügung der Zollkreisdirektion seien unter Anwendung der ab- gaberechtlichen Verjährungsfristen verjährt. 8.5.2 Die Vorinstanz hält demgegenüber dafür, die Nacherhebungsforde- rungen seien nicht verjährt, solange die Strafverfolgung und Strafvollstre- ckung nicht verjährt seien. Für die Nachforderung der Automobilsteuer gelte eine Verjährungsfrist von sieben Jahren. Da die früheste beschwer- degegenständliche Einfuhranmeldung am 27. Januar 2012 erfolgt sei, stehe die Verjährungsfrist seit Einreichung der Beschwerde vom 4. Sep- tember 2018 im vorinstanzlichen Verfahren still. Dies gelte seit der Eröff- nung der Nachforderungsverfügung am 7. August 2018 gleichermassen für die auf die Nachforderung der Einfuhrsteuer anwendbare siebenjährige Verjährungsfrist. 8.5.3 Die beschwerdegegenständlichen Einfuhranmeldungen erfolgten im Zeitraum zwischen dem 27. Januar 2012 und dem 8. Juni 2017. Ausge- hend von der frühesten Einfuhranmeldung wäre die Verjährung der Nach- forderung für die Automobilsteuer nach Ablauf einer Frist von sieben Jah- ren frühestens am 27. Januar 2019 eingetreten. Als die Nachforderungs- verfügung der Beschwerdeführerin am 7. August 2018 eröffnet wurde, war die Verjährungsfrist somit noch nicht abgelaufen und ruht seit diesem Zeit- punkt (vgl. oben E. 6.1). Die Nachleistungspflicht für die Automobilsteuer ist folglich nicht verjährt. Aufgrund der festgestellten objektiven Steuerhinterziehung im Veranla- gungsverfahren gemäss Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG (vgl. oben E. 8.4)
A-3365/2020 Seite 26 gilt – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – für die Nachfor- derung der Einfuhrsteuer eine Verjährungsfrist von sieben Jahren (vgl. oben E. 6.2). Wie im Falle der Nachforderung der Automobilsteuer wäre die Nachforderung für die Einfuhrsteuer folglich frühestens am 27. Januar 2019 verjährt. Die Nachforderungsverfügung vom 6. August 2018 wurde der Beschwerdeführerin am 7. August 2018 und somit vor Ablauf der Ver- jährungsfrist eröffnet. Die Nachforderung der Einfuhrsteuer ist dementspre- chend nicht verjährt (vgl. oben E. 6.2). Es bleibt, die ordentliche relative (fünfjährige) Verjährungsfrist für die Ein- fuhrsteuer zu prüfen. Diese wäre, ausgehend wiederum von der frühesten strittigen Einfuhranmeldung am 27. Januar 2012, fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einfuhrsteuerforderung fällig geworden ist, d.h. frühestens am 1. Januar 2018 eingetreten (vgl. oben E. 6.2). Die erste die relative Verjährungsfrist unterbrechende Handlung seitens der Behör- den erfolgte am 20. Oktober 2017, als der Beschwerdeführerin die Eröff- nung der Strafuntersuchung schriftlich mitgeteilt wurde (oben Sachverhalt Bst. B.a). Seit diesem Zeitpunkt ruht die ordentliche relative Verjährungs- frist für sämtliche vorliegend im Streit liegenden Einfuhren gemäss Beilage zur Verfügung der Zollkreisdirektion. Schliesslich ist die ab Entstehung der Einfuhrsteuer laufende absolute Frist von 15 Jahren (vgl. oben E. 6.2 in fine) für alle hier interessierenden Nachforderungen ebenfalls noch nicht verstrichen. 8.6 In rechnerischer Hinsicht wird die Nachforderung samt Verzugszinsen nicht bestritten. Es ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte, die an der Berechnung oder den Verzugszinsfolgen Zweifel aufkommen lassen. Damit erweist sich der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid als rechtmäs- sig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 5'500.– festzusetzenden Verfahrens- kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. 9.2 Eine Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 1 des
A-3365/2020 Seite 27 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Keita Mutombo Kevin Müller
A-3365/2020 Seite 28 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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