B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 18.07.2025 (2C_407/2024)
Abteilung I A-3341/2023
Urteil vom 24. Juni 2024 Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______ AG, vertreten durch lic. iur. Thomas Baumberger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Klima, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Schutz des ökologischen Gleichgewichts; CO 2 -Emissionen.
A-3341/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG bezweckt laut Handelsregister insbesondere die Her- stellung, Verarbeitung und den Vertrieb von Papier, Papierrohstoffen und verwandten Produkten. Sie übt drei Tätigkeiten aus, die zur Teilnahme am Emissionshandelssystem (EHS) verpflichten: Verbrennung von fossilen oder teilweise fossilen Energieträgern mit einer Gesamtfeuerungswärme- leistung von über 20 MW (Anhang 6 Ziff. 1 der Verordnung über die Re- duktion der CO 2 -Emissionen vom 30. November 2012, CO 2 -Verordnung; SR 641.711), Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen sowie Herstellung von Papier und Karton mit einer installierten Produkti- onskapazität von über 20 t pro Tag (Anhang 6 Ziffn. 16 und 17 CO 2 -Verord- nung). Sie nimmt seit 2013 am EHS teil und wurde mit Verfügung vom 6. Mai 2021 für die Jahre 2021 bis 2030 zur weiteren Teilnahme am EHS verpflichtet. Sie betreibt unter anderem einen Wirbelschichtofen (Rück- standsverbrennungsanlage, RüVA), mit dem ein Teil der für den Produkti- onsprozess notwendigen Wärme in Form von Dampf erzeugt wird. B. B.a Mit E-Mail vom 27. Januar 2023 gab das Bundesamt für Umwelt (BAFU) der A._______ AG Gelegenheit, zum beigefügten Verfügungsent- wurf über die kostenlose Zuteilung von 86'480 Emissionsrechten und zum Monitoring der verursachten Treibhausgasemissionen Stellung zu neh- men. B.b Innert erstreckter Frist nahm die A._______ AG mit Eingabe vom 28. Februar 2023 zum Verfügungsentwurf Stellung. Darin machte sie gel- tend, das BAFU habe sich weder im bisherigen Schriftenverkehr noch im Verfügungsentwurf vom 27. Januar 2023 mit den von ihr vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt und dadurch seine Begründungspflicht verletzt. Ferner argumentierte sie, die in den Tabellen des Verfügungsent- wurfs aufgeführten Werte seien insoweit korrekt, als das BAFU für das Jahr 2022 die Werte auf bisheriger Basis – und ohne Berücksichtigung der ge- ogenen CO 2 -Emissionen – angepasst habe. Für diesen unbestrittenen Teil sei eine separate Verfügung zu erlassen, verbunden mit dem Vorbehalt, dass für den Fall der Bejahung der Treibhausgasrelevanz der geogenen CO 2 -Emissionen für die Abgabe- und Monitoringpflicht weitere kostenlose Emissionsrechte zuzuteilen seien. Hinsichtlich der Beurteilung der streiti- gen Frage, ob es sich bei den geogenen CO 2 -Emissionen aus der Zerset- zung von Karbonaten in der Rückstandsverbrennungsanlage um relevante
A-3341/2023 Seite 3 Treibhausgase handle, sei eine separate Verfügung zu erlassen. Schliess- lich sei durch das BAFU vorzumerken, dass der Zuteilungsbericht und der Beschrieb zum Monitoringkonzept im Sinne der von ihm zu treffenden An- ordnungen anzupassen seien. B.c Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 bestätigte das BAFU seine bisherige Auffassung und hielt Folgendes fest:
Verordnung, da deren Erfassung technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei. Damit fielen die CO 2 -Emissionen der RüVA unter den Begriff der relevanten Treibhausgasemissionen gemäss Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO 2 -Emissionen vom
A-3341/2023 Seite 4 23. Dezember 2011 (CO 2 -Gesetz; SR 641.71) i.V.m. Art. 55 Abs. 1 der CO 2 -Verordnung. Die aus der RüVA gewonnene Wärme werde entweder in den Produktionsanlagen, für die die Bemessung nach den Produkt- benchmarks erfolge, oder zur Erzeugung von Elektrizität mittels einer Dampfturbine genutzt. Für die kostenlose Zuteilung der Emissionsrechte sei die Nutzung der Wärme in den Produktionsanlagen durch die Produkt- benchmarks abgegolten und für die Erzeugung von Elektrizität erfolge nach Art. 19 Abs. 4 CO 2 -Gesetz keine kostenlose Zuteilung von Emissions- rechten. C. Gegen diese Verfügung erhebt die A._______ AG (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. Juni 2023 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:
Emissionen durch die Beschwerdeführerin nicht im jährlichen Monitoring gemäss Art. 20 CO 2 -Gesetz zu erfassen sind; b) Eventualiter, für den Fall, dass der Antrag gemäss vorstehender lit. a) durch das Bundesverwaltungsgericht in rechtmässiger Weise abgewiesen würde und für die in Frage stehenden geogenen CO 2 -Emissionen der Be- schwerdeführerin eine Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten i.S.v. Art. 16 Abs. 2 CO 2 -Gesetz bejaht würde, sei durch das Bundesverwaltungsgericht die Dispositiv-Ziffer 3 der Verfü- gung der Vorinstanz vom 10. Mai 2023 (Referenz 2013-60107) aufzuhe- ben, und es sei die Vorinstanz durch das Bundesverwaltungsgericht anzuord- nen bzw. sei die Vorinstanz durch das Bundesverwaltungsgericht anzu- weisen, dass für das Jahr 2022 und für die Folgejahre 2023-2030 der lau- fenden Teilnahmeperiode gemäss Teilnahmeverfügung des BAFU vom 6. Mai 2021 der Beschwerdeführerin für die geogenen CO 2 -Emissionen aus der Zersetzung von Karbonaten in der Rückstandsverbrennungsan- lage (RüVA) der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz zusätzlich Emissionsrechte gemäss Art. 19 Abs. 3 CO 2 -Gesetz nach dem Prozes- semissions-Benchmark gemäss Ziff. 1.4 von Anhang 9 der CO 2 -Verord- nung kostenlos zuzuteilen sind; 3. Es sei durch das Bundesverwaltungsgericht anzuordnen bzw. sei die Vorinstanz durch das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, dass der Zuteilungsbericht 2021-2025 vom 17.12.2021 und der Beschrieb zum Mo- nitoringkonzept 2021-2025 vom 17.12.2021 durch die Vorinstanz im Sinne der Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts anzupassen sind. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht dazu verpflichtet, die durch die Verbrennung des Misch- schlammes in der RüVA verursachten Emissionen aus der Zersetzung von Karbonaten ab dem Jahr 2022 im jährlichen Monitoring zu erfassen und dem Bund Emissionsrechte dafür abzugeben. Sollte das Gericht entgegen der von ihr vertretenen Auffassung eine Abgabepflicht bejahen, müsste sie gemäss Art. 19 Abs. 3 des CO 2 -Gesetzes auch eine entsprechende kos- tenlose Zuteilung gestützt auf den Prozessemissions-Benchmark gemäss Anhang 9 Ziff. 1.4 der CO 2 -Verordnung erhalten. In formeller Hinsicht rügt sie überdies eine Verletzung der Begründungspflicht. D. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2023 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
A-3341/2023 Seite 6 E. Die Beschwerdeführerin nimmt mit Replik vom 29. September 2023 zur Vernehmlassung Stellung und stellt den Antrag, es sei das Rechtsbegeh- ren gemäss Ziff. 1 der Beschwerde im heutigen Zeitpunkt gutzuheissen und es sei das darin beantragte Teilurteil antragsgemäss unter Aufhebung der Dispositiv-Ziffn. 1 und 2 sowie 5 der angefochtenen Verfügung sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4) zu erlassen, dies ohne weitere Anhörung respek- tive Stellungnahme (Duplik) der Vorinstanz dazu, und unter Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens und des Schriftenwechsels lediglich in Bezug auf die verbleibenden Rechtsbegehren gemäss den Ziffn. 2, 3 und 4 der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2023 teilte die Instruktionsrichte- rin den Parteien mit, dass aus prozessökonomischen Gründen kein Grund dafür bestehe, den Antrag auf Erlass eines Teilurteils vor Ende des Schrif- tenwechsels zu behandeln. Dementsprechend setzte sie das Verfahren fort und gab der Vorinstanz Gelegenheit, bis zum 10. November 2023 eine Duplik einzureichen. G. In ihrer Duplik vom 10. November 2023 hält die Vorinstanz am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. H. Mit Eingabe vom 16. Januar 2024 erklärt die Beschwerdeführerin den Rückzug ihres Beschwerdeantrags 1 und beantragt, es sei die Beschwerde im Umfang des Beschwerdeantrags 1 (Rechtsbegehren Ziff. 1 der Be- schwerde vom 9. Juni 2023) infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. I. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
A-3341/2023 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die Verfügung vom 10. Mai 2023 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das BAFU ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, liegt nicht vor (vgl. Art. 32 VGG). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde sachlich zuständig, wobei sich das Ver- fahren nach den Bestimmungen des VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren und ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvoll- ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfeh- ler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). Dabei hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit je- der tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei- nanderzusetzen; es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 133 I 270 E. 3.1). 2.2 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen wird in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich auf das im Zeitpunkt der Verwirklichung eines Sachverhaltes respektive auf das bei der erstinstanzlichen Beurtei- lung gültige Recht abgestellt (BGE 144 II 326 E. 2.1.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Für die vorliegende Beurteilung ist demnach auf das im Zeitpunkt der Ver- fügung vom 10. Mai 2023 geltende Recht, das heisst auf das CO 2 -Gesetz vom 23. Dezember 2011 in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung (AS 2022 262; BBl 2021 2252) und die Verordnung über die Reduktion der
A-3341/2023 Seite 8 CO 2 -Emissionen vom 30. November 2012 (CO 2 -Verordnung; SR 641.711), in der ab 15. Februar 2023 geltenden Fassung (AS 2023 43), abzustellen. 3. 3.1 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanz- liche Entscheid als Anfechtungsobjekt den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder er- weitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, grundsätzlich aber nicht ausweiten (BGE 144 II 359 E. 4.3, 142 I 155 E. 4.4.2, 136 II 457 E. 4.2; BVGE 2016/13 E. 1.3.4). Fragen, über welche die erstinstanzlich verfü- gende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beur- teilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz ein- gegriffen (Urteil des BVGer A-2397/2022 vom 19. Juni 2023 E. 1.4.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.7 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 686-691). Ge- genstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (BGE 136 II 457 E. 4.2; BVGE 2010/12 E. 1.2.1; Urteil des BVGer A-4683/2021 vom 10. November 2023 E. 1.3.1). Aus prozessöko- nomischen Gründen kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus- nahmsweise auf eine ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegende spruch- reife Frage ausgedehnt werden, wenn ein enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (vgl. BGE 130 V 501 E. 1.2; BVGE 2014/24 E. 1.4.1 und 1.4.3; Urteile des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 1.2.1, A-3238/2020 vom 21. Dezem- ber 2020 E. 1.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.8, 2.208, 2.210 und 2.213). 3.2 Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 10. Mai 2023. Soweit die Vorinstanz für das Jahr 2022 nach den Benchmarks Zeitungsdruckpa- pier, gestrichenes Feinpapier, Zellstoff aus wiederaufbereitetem Papier so- wie nach dem Wärmebenchmark 86'480 Emissionsrechte kostenlos zuge- teilt hat (Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung), ist das Ergebnis unbestritten, weshalb die Beschwerdeführerin die Beschwerde hinsichtlich des Beschwerdeantrags 1 mit Eingabe vom 16. Januar 2024 zurückgezo-
A-3341/2023 Seite 9 gen hat. Diesbezüglich ist die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (vgl. auch ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Kraus- kopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 61 N. 4 m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Folgejahre 2023 bis 2030 der laufenden Teilnahmeperiode gemäss Teilnahmeverfügung der Vor- instanz vom 6. Mai 2021 für die CO 2 -Emissionen aus der Zersetzung von Karbonaten in der RüVA einen Verzicht auf die Abgabe von Emissionsrech- ten beantragt (Ziff. 2a des Rechtsbegehrens), ist darauf einzutreten, da in der angefochtenen Verfügung die grundsätzliche Pflicht zur Erfassung im jährlichen Monitoring wie auch die Abgabe von Emissionsrechten für die durch die Verbrennung von Mischschlamm verursachten Emissionen ab dem Jahr 2022 verbindlich geregelt wird (Dispositiv-Ziff. 4). Gleiches gilt für die eventualiter beantragten (zusätzlichen) kostenlosen Emissionsrechte für die Jahre 2023 bis 2030 (Ziff. 2b des Rechtsbegehrens). Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhanges des Eventualbegehrens mit der Frage der Emissionsabgabepflicht rechtfertigt sich eine Ausdehnung des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht, soweit es um die Grundsatzfrage der kostenlosen Zuteilung von entsprechenden Emissionsrechten für die Zeit von 2023 bis 2030 geht. Der konkrete Umfang der kostenlosen Zutei- lung der Emissionsrechte erfolgt demgegenüber für jedes Jahr neu (vgl. dazu Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Ziffn. 1-4 Anhang 9; vgl. für die jährliche Pflicht zur Abgabe von Emissionszertifikaten Art. 19 Abs. 1 CO 2 -Gesetz und Art. 55 Abs. 1 CO 2 -Verordnung). Diesbezüglich besteht eine separate Überprüfungs- und Anfechtungsmöglichkeit. Nicht einzutreten ist demgegenüber auf Ziff. 3 des Rechtsbegehrens, wo- nach durch das Bundesverwaltungsgericht anzuordnen beziehungsweise die Vorinstanz durch das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen sei, dass der Zuteilungsbericht 2021 bis 2025 vom 17. Dezember 2021 und der Be- schrieb zum Monitoringkonzept 2021 bis 2025 vom 17. Dezember 2021 durch die Vorinstanz im Sinne der Anordnungen des Bundesverwaltungs- gerichts anzupassen seien. Der Zuteilungsbericht und das Monitoringkon- zept 2021 bis 2025 sind nicht Streitgegenstand (keine Dispositivziffer) und können daher nicht selbstständig angefochten werden. 4. Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit den von ihr substanziiert vorgebrachten Rügen ausei- nandergesetzt und dadurch ihren Gehörsanspruch verletzt.
A-3341/2023 Seite 10 4.1 Die Parteien haben im verwaltungs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unter anderem die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid in nachvollziehbarer Weise zu begrün- den (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Pflicht zur Begründung des Entscheids dient auch der Selbstkontrolle der Behörde und verhindert, dass diese sich von sachfremden Erwägungen leiten oder entscheidwesentliche Sachver- haltselemente unbeachtet lässt (zum Ganzen BGE 144 I 11 E. 5.3; Urteil des BGer 1C_328/2020 vom 22. März 2022 E. 3.3.2 und Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 14.2, je mit Hinweisen). Die Begründung einer Verfügung hat im Allgemeinen den rechtserhebli- chen Sachverhalt sowie die anwendbaren Rechtsnormen zu enthalten und sodann die rechtliche Würdigung (Subsumtion) des Sachverhalts unter die Rechtsnormen aufzuzeigen. In diesem Sinne sind wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil des BGer 1C_70/2021 vom 7. Januar 2022 E. 2.1; Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 14.2 m.H.). Es ist aller- dings nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechen- schaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1 m.H.). Welchen Anforderungen eine Begründung in formeller und materieller Hin- sicht (Begründungsdichte, Begründungsqualität) zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffe- nen zu bestimmen. Die Parteien haben zunächst grundsätzlich Anspruch auf eine individuelle Begründung und es muss aus der Verfügung selbst zum Ausdruck kommen, wie die Behörde die konkrete Sachlage rechtlich würdigt; ein Verweis etwa auf (amtliche) Dokumente vermag die Begrün- dung in der Regel nicht (vollständig) zu ersetzen. In materieller Hinsicht ist die Begründungsdichte namentlich abhängig von der Eingriffsschwere des Entscheids, den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie der Komplexi- tät des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen. Die Anforde- rungen an die Begründung sind dabei umso höher, je grösser der Entschei- dungsspielraum der Behörde ist und je stärker ein Entscheid in die indivi- duellen Rechte des Betroffenen eingreift. Umgekehrt vermag eine mini-
Verordnung) technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Bereits in der Teilnahmeverfügung vom 6. Mai 2021 habe sie im Übri- gen festgehalten, dass die Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten alle durch die Anlagen verursachten Treibhausgase mit Ausnahme von CO 2
aus Biomasse umfasse. Mit der Verbrennung von Mischschlamm würden jährlich rund 50 GWh Energie umgewandelt. Die aus der Verbrennung in der RüVA gewonnene Wärme werde entweder in Produktionsanlagen, für
A-3341/2023 Seite 12 die die Bemessung der kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechten nach den Produktbenchmarks erfolge (Art. 46 i.V.m. Ziff. 1.1 Anhang 9 CO 2 -Ver- ordnung), oder zur Erzeugung von Elektrizität mittels einer Dampfturbine genutzt. Für die Erzeugung von Elektrizität erfolge gemäss Art. 19 Abs. 4 CO 2- Gesetz keine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten. Von einer zusätzlichen kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechten sei daher abzu- sehen. Mit diesen Ausführungen hat die Vorinstanz die für ihren Entscheid rele- vanten Überlegungen nachvollziehbar dargelegt. Die Begründung lässt die Tragweite des Entscheids erkennen. Der Gehörsanspruch verlangt wie dargelegt nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Letztlich war die Beschwerdeführerin – wie die Vor- bringen in ihrer Beschwerde zeigen – auch im Stande, die Verfügung sach- gerecht anzufechten. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich dem- nach als unbegründet. 5. 5.1 In ihrer Vernehmlassung ergänzt die Vorinstanz ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung (vgl. dazu E. 4.2 hiervor) dahingehend, dass das CO 2 -Gesetz nicht nur die Verminderung der CO 2 -Emissionen erfasse, die auf die energetische Nutzung fossiler Brennstoffe zurückzuführen seien. Aus dem Wortlaut von Art. 1 des CO 2 -Gesetzes («insbesondere») gehe vielmehr hervor, dass der Gesetzgeber auch Raum für andere, namentlich auch nicht energiebedingte CO 2 -Emissonen gelassen habe. Hierzu gehör- ten laut Botschaft zum Beispiel Emissionen aus der Zementherstellung so- wie Treibhausgasemissionen aus der Abfallverwertung und -verbrennung. Der Gesetzgeber sehe die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unterkategorisierung der CO 2 -Emissionen in fossile, biogene und geogene Gase nicht vor. Anders als im EHS der EU würden im Schweizer Recht bei der Auflistung von Tätigkeiten, die zur Teilnahme am EHS verpflichteten, nicht explizit spezifische Treibhausgase aufgelistet. Nach dem Wortlaut wie auch nach dem Sinn und Zweck von Art. 16 Abs. 2 des CO 2 -Gesetzes seien grundsätzlich alle von der Anlage verursachten Treibhausgasemissionen im EHS zu berücksichtigen. Bei der Verbrennung von Mischschlamm ent- stünden CO 2 -Emissionen einerseits aus der Verbrennung von Biomasse, anderseits aus der Zersetzung der Karbonate, der sog. Decarboxylierung. Da bei diesem Prozess keine nutzbare Energie freigesetzt werde, handle
A-3341/2023 Seite 13 es sich um nicht energiebedingte, anthropogene Emissionen. Auch wenn der Mischschlamm laut Aussagen der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Feuchte erst ab einer gewissen, durch die Verbrennung von Altholz erreich- ten Temperatur verbrannt werden könne, verfüge dieser über einen positi- ven Brennwert und sei somit als Energieträger einzustufen. Die Beschwer- deführerin erzeuge durch die Verbrennung von Mischschlamm jährlich rund 50 GWh Wärme. Folgerichtig erfasse die Beschwerdeführerin den Mischschlamm wie auch das verbrannte Altholz seit 2013 als «Energieträ- ger» der Kategorie «Abfallbrennstoff». Das Schweizer Recht nehme in Be- zug auf die vom EHS erfassten Treibhausgasemissionen im Gegensatz zum EU-Recht keine Einschränkung auf Treibhausgase aus bestimmten Tätigkeiten oder Produkten vor. 5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen zu prüfen und zu qualifizieren, was geogene Emis- sionen seien. Das CO 2 -Gesetz definiere als Brennstoffe nur die fossilen Energieträger. Keine Brennstoffe seien demgegenüber die nachwachsen- den (biogenen) Energieträger wie Holz und Biomasse; diese gälten als CO 2 -neutral, da diese das bei ihrer Verbrennung freigesetzte CO 2 erst vor kurzem für ihr Wachstum entzogen hätten. Beim Prozess, der zur Freiset- zung von geogenen Emissionen führe, handle es sich um die Decarboxy- lierung. Dabei handle es sich um einen nicht wärmeerzeugenden Prozess, bei dem Karbonat (CaCO 3 ) ohne Verbrennung in Kaliumoxid (CaO) und Kohlendioxid (CO 2 ) aufgeteilt werde. Die aus der Zersetzung von Karbona- ten entstehenden CO 2 -Emissionen seien anorganischer Herkunft; sie stammten nicht aus wärmeerzeugenden Prozessen und würden als geo- gene CO 2 -Emissionen bezeichnet. Geogen bedeute laut Duden «(auf na- türliche) Weise in der Erde entstanden». Zu den für eine konkrete Tätigkeit einer teilnahmepflichtigen Betreiberin relevanten Anlagen und Prozessen mache die Mitteilung des BAFU zum Emissionshandelssystem für Betrei- ber von Anlagen (2021) keine näheren Angaben. Immerhin verweise die Mitteilung im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung von Emissi- onsrechten auf die einschlägigen Dokumente der EU beziehungsweise des EU-ETS. Für die in Anhang 9 der CO 2 -Verordnung enthaltenen Produkt- benchmarks würden die relevanten Tätigkeiten im «Guidance Document no. 9» beziehungsweise in der Delegierten Verordnung 2019/331 der EU- Kommission vom 19.12.2018 (FAR) umschrieben. Nach dieser Verordnung seien «einbezogene Verfahren» «sämtliche Prozesse, die Teil der Papier- herstellung sind (insbesondere Papier- und Kartonmaschine sowie ange- schlossene Anlagen zur Energieumwandlung [Kessel/KWK] und direkt für den Produktionsprozess verwendeter Brennstoff)». Gemäss den Vollzugs-
Emissionen aus der Zersetzung von Karbonaten in der RüVA nicht ab. Die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten an sie sei für die in der RüVA aus der Zersetzung von Karbonaten entstehenden geogenen CO 2 -Emissi- onen «notwendig» «für den treibhausgas-effizienten Betrieb» im Sinne von Art. 19 Abs. 3 CO 2 -Gesetz. Soweit die Vorinstanz argumentiere, dass unter dem Begriff der relevanten Treibhausgasemissionen jene zu verstehen seien, deren Erfassung technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaft- lich tragbar seien, sei diese Auslegung und Anwendung von Art. 55 der CO 2 -Verordnung fehlerhaft. Während bei Zementwerken und Ziegeleien alle dort findenden Prozesse als treibhausgasintensiv betrachtet und als Anlagen qualifiziert würden, die hohe Treibhausgasemissionen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 des CO 2 -Ge- setzes verursachten, verhalte es sich bei der Herstellerin von Zeitungs- druckpapier anders: Bei ihr würden nur die energieintensiven Prozesse der Papierherstellung, das heisst insbesondere Papier- oder Kartonmaschine sowie angeschlossene Anlagen zur Energieumwandlung und direkt für den Standort verwendeter Brennstoff als treibhausgasintensiv und -relevant be- trachtet. Nicht in diesem Sinne «hohe Treibhausgasemissionen» würden andere, nicht explizit einbezogene Tätigkeiten wie die interne Abfallbe- handlung beziehungsweise Entsorgung verursachen. Bei der internen Ab- fallbehandlung beziehungsweise der Entsorgung des Bioschlammes mit einem Anteil Deinking-Schlamm und den darin enthaltenen Karbonaten re- sultierten nicht energiebedingte, geogene CO 2 -Emissionen, die nicht ver- meidbar seien und bei diesem Prozess könne die Treibhausgaseffizienz auch nicht verbessert werden. Deshalb könnten die CO 2 -Emissionen aus der Zersetzung von Karbonaten in der RüVA nicht als «relevante Treib- hausgasemissionen der berücksichtigten Anlagen» im Sinne von Art. 16
Emissionen seien nicht vermeidbar, so dass die Treibhausgaseffizienz diesbezüglich nicht verbessert werden könne. Entgegen der Argumenta- tion der Vorinstanz seien die im Mischschlamm enthaltenen Karbonate keine Energieträger. Die von der Vorinstanz angeführten 50 GWh Wärme werde nicht durch die in der RüVA zersetzten Karbonate erzeugt, sondern einzig durch die Verbrennung der tatsächlichen Energieträger. Die in der RüVA aus der Zersetzung der Karbonate entstehenden CO 2 -Emissionen seien mithin nicht als relevant zu qualifizieren und dürften folglich nicht der CO 2 -Abgabepflicht unterstellt werden.
Gesetz). Dieses Reduktionsziel soll in erster Linie durch Massnahmen nach dem Gesetz erreicht werden (Art. 4 Abs. 1 CO 2 -Gesetz). Gemäss Art. 3 Abs. 1 CO 2 -Gesetz sind die Treibhausgasemissionen im Inland bis zum Jahr 2020 gegenüber 1990 gesamthaft um 20 Prozent zu vermindern. Die Treibhausgasemissionen sind bis im Jahr 2024 jährlich um weitere 1,5 Prozent gegenüber 1990 zu vermindern (Art. 3 Abs. 1 bis CO 2 -Gesetz). Als Brennstoffe gelten fossile Energieträger, die zur Gewinnung von Wärme, zur Erzeugung von Licht, in thermischen Anlagen zur Strompro- duktion oder für den Betrieb von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen verwen- det werden (Art. 2 Abs. 1 CO 2 -Gesetz). Keine Brennstoffe im Sinne des CO 2 -Gesetzes sind dagegen nachwachsende Energieträger wie Holz und Biomasse. Diese Energieträger gelten als CO 2 -neutral, da die Pflanzen der Atmosphäre das bei ihrer Verbrennung freigesetzte CO 2 erst vor kurzem für ihr Wachstum entzogen haben. Ihre energetische Nutzung führt deshalb nicht zu wesentlichen Verzerrungen des natürlichen Kohlenstoffkreislaufes (ANDREA BURKHARDT/JÜRG BALLY/BARBAR NÄGELI, Kommentar zum Ener- gierecht, Band II - CO 2 -Gesetz/KEG/ENSIG, 2016, Art. 2 N. 6; Botschaft über die Schweizer Klimapolitik nach 2012 [Revision des CO 2 -Gesetzes und eidgenössische Volksinitiative «Für ein gesundes Klima»] vom 26. Au- gust 2009 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2009 7433 ff., S. 7489). 6.2 6.2.1 Eine Massnahme zur Einhaltung des Reduktionsziels stellt das Emis- sionshandelssystem (EHS) dar. Es begrenzt die Emissionen der treibhaus- gasintensivsten Industrieanlagen. Dazu wird im Voraus die verfügbare Ge- samtmenge an Emissionsrechten und damit ein Maximum der Emissionen aller EHS-Teilnehmer definiert. Jeder EHS-Teilnehmer erhält eine be- stimmte Menge an Emissionsrechten zugeteilt. Hat er tiefere Emissionen, kann er überschüssige Emissionsrechte verkaufen, andernfalls muss er Emissionsrechte erwerben. Das BAFU berechnet für jeden einzelnen EHS- Teilnehmer, wie viele Emissionsrechte er kostenlos vom Bund erhält. Diese Zuteilung wird anhand von Benchmarks berechnet. Die zugeteilte Menge ist unabhängig vom effektiven Einsatz von Energieträgern oder Materialien und damit von der Treibhausgaseffizienz der Produktion. Damit hat der EHS-Teilnehmer den Anreiz, seine Treibhausgasemissionen zu vermin-
A-3341/2023 Seite 17 dern, damit er entweder überzählige Emissionsrechte verkaufen kann oder weniger zusätzliche Emissionsrechte kaufen muss (vgl. Website des BAFU; < www.bafu.admin.ch > Themen > Klima > Fachinformationen > Massnahmen CO 2 -Gesetz > Emissionshandelssystem >EHS-Anlagen, ab- gerufen am 18.06.2024). Der Emissionshandel ist für Unternehmen aus vom Bundesrat zu bezeich- nenden Wirtschaftszweigen mit mittleren und hohen Treibhausgasemissi- onen freiwillig (Art. 15 CO 2 -Gesetz). Die Betreiber von Anlagen, die einer bestimmten Kategorie angehören und hohe Treibhausgasemissionen ver- ursachen, sind demgegenüber zur Teilnahme am EHS verpflichtet (Art. 16 Abs. 1 CO 2 -Gesetz). Art. 40 Abs. 1 der CO 2 -Verordnung sieht vor, dass ein Betreiber von Anlagen zur Teilnahme am EHS verpflichtet ist, wenn er eine Tätigkeit nach Anhang 6 der CO 2 -Verordnung ausübt. Dazu gehören ins- besondere die Verbrennung von fossilen oder teilweise fossilen Energie- trägern mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW (An- hang 6 Ziff. 1 CO 2 -Verordnung), die Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen (Anhang 6 Ziff. 16 CO 2 -Verordnung) sowie die Her- stellung von Papier und Karton mit einer installierten Produktionskapazität von über 20 t pro Tag (Anhang 6 Ziff. 17 CO 2 -Verordnung; vgl. zur Verfas- sungsmässigkeit der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen in Art. 15-21 des CO 2 -Gesetzes durch die CO 2 -Verordnung: BGE 143 II 87 E. 5 und 6). 6.2.2 Die Teilnehmer (auch EHS-Unternehmen genannt) müssen dem Bund jährlich im Umfang der von ihren Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte abgeben (Art. 16 Abs. 2 CO 2 -Gesetz; vgl. dazu auch BGE 143 II 87 E. 3.2). Dafür wird ihnen die ebenfalls gesetzlich vorgese- hene CO 2 -Abgabe auf Brennstoffen auf Gesuch hin zurückerstattet (Art. 17 Abs. 1 CO 2 -Gesetz). Massgebend sind dabei die relevanten Treibhaus- gasemissionen der berücksichtigten Anlagen (Art. 55 Abs. 1 CO 2 -Verord- nung). Als Emissionsrechte gelten handelbare Berechtigungen zum Aus- stoss von Treibhausgasen, die vom Bund oder von Staaten oder Staaten- gemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten Emissionshandelssyste- men kostenlos zugeteilt oder versteigert werden (Art. 2 Abs. 3 CO 2 -Ge- setz). Der Bundesrat legt im Voraus die Menge der Emissionsrechte für Anlagen fest, die jährlich zur Verfügung stehen; er berücksichtigt dabei das Reduktionsziel gemäss Art. 3 sowie vergleichbare internationale Regelun- gen (Art. 18 Abs. 1 CO 2 -Gesetz).
A-3341/2023 Seite 18 6.2.3 Die Emissionsrechte für Anlagen werden jährlich ausgegeben (Art. 19 Abs. 1 CO 2 -Gesetz). Ein Teil der Emissionsrechte wird kostenlos zugeteilt. Die übrigen Emissionsrechte werden versteigert (Art. 19 Abs. 2 CO 2 -Gesetz). Der Umfang der einem Betreiber von Anlagen kostenlos zu- geteilten Emissionsrechte bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der Treibhausgaseffizienz (Art. 19 Abs. 3 CO 2 -Gesetz). Für die Erzeugung von Elektrizität werden Betreibern von Anlagen keine Emissionsrechte kosten- los zugeteilt (Art. 19 Abs. 4 CO 2 -Gesetz). Art. 46 der CO 2 -Verordnung kon- kretisiert die kostenlose Zuteilung dahingehend, dass das BAFU die Menge der Emissionsrechte, die einem Betreiber von Anlagen jährlich kos- tenlos zuzuteilen sind, basierend auf den Benchmarks und Anpassungs- faktoren nach Anhang 9 der CO 2 -Verordnung berechnet. Es berücksichtigt dabei die Vorschriften der Europäischen Union (Abs. 1). Überschreitet die Gesamtmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte die maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte abzüglich der Menge nach Art. 45 Abs. 3 Bst. a, so kürzt das BAFU die den einzelnen Betreibern zugeteilte Menge anteilsmässig (Abs. 2). Die Berechnung der kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechten basiert somit auf der Treibhausgaseffizi- enz von Referenzanlagen und wird namentlich basierend auf den Bench- marks berechnet, die in Anhang 9 Ziff. 1 der CO 2 -Verordnung aufgeführt sind (Art. 19 Abs. 3 CO 2 -Gesetz; vgl. dazu auch BGE 143 II 87 E. 5.1 und 5.2; WERNER GEIGER/GAUDENZ GEIGER, Kommentar zum Energierecht, Band II - CO 2 -Gesetz/KEG/ENSIG, 2016, Art. 19 N. 5; Erläuternder Bericht des BAFU vom 30. November 2012 zur Verordnung über die Reduktion der CO 2 -Emissionen, S. 21 f., < www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Klima
Rechtssetzung und Vollzug > Erläuternde Berichte > Erläuternder Bericht zur Teilrevision der CO 2 -Verordnung vom 30.11.2012 >, abgerufen am 18.06.2024). 6.2.4 Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die jährlich für die Gesamtheit der Betreiber von Anlagen im EHS maximal zur Verfügung stehen, nach den Vorgaben von Anhang 8 (Art. 45 Abs. 1 CO 2 -Verord- nung). Es behält gemäss Art. 45 Abs. 2 der CO 2 -Verordnung jährlich einen Anteil der nach Absatz 1 berechneten Menge zurück, um sie folgenden Be- treibern von Anlagen zugänglich zu machen: Betreibern von Anlagen, die nach Art. 46a Abs. 1 (neue EHS-Unternehmen) einen Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten haben (Bst. a), und Betreibern von Anlagen, die bereits am EHS teilnehmen, wenn sie eine zusätzliche Einheit in Betrieb nehmen oder sich die Aktivitätsrate massgeblich ändert (Bst. b i.V.m. Art. 46a Abs. 2 und Art. 46b CO 2 -Verordnung).
A-3341/2023 Seite 19 Gemäss Ziff. 2.1 des Anhangs 9 wird die Menge der kostenlos zuzuteilen- den Emissionsrechte pro Zuteilungselement für jedes Jahr der Teilnahme am EHS (unter Vorbehalt von Ziff. 4 und 5 des Anhangs 9) auf der Grund- lage eines Benchmarks, einer (auf den entsprechenden Benchmark bezo- genen) Aktivitätsrate, eines Anpassungsfaktors (gemäss Ziff. 3 des An- hangs 9) sowie eines sektorübergreifenden Korrekturfaktors berechnet. Das BAFU oder eine von ihm beauftragte Stelle erhebt die Daten, die er- forderlich sind für die Berechnung der jährlich für die Gesamtheit der Be- treiber von Anlagen im EHS maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte (Art. 50 Abs. 1 Bst. a CO 2 -Verordnung) sowie die erstma- lige Berechnung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte (Art. 50 Abs. 1 Bst. b CO 2 -Verordnung). Die Betreiber von Anlagen sind zur Mitwirkung verpflichtet. Wird die Mitwirkungspflicht verletzt, so werden keine kostenlosen Emissionsrechte zugeteilt (Art. 50 Abs. 2 CO 2 -Verord- nung). Die Betreiber von Anlagen müssen dem Bund jährlich über ihre Treibhaus- gasemissionen Bericht erstatten (Art. 20 CO 2 -Gesetz). Für Emissionen, die nicht durch Emissionsrechte gedeckt sind, müssen die Betreiber von Anla- gen dem Bund einen Betrag von 125 Franken pro Tonne CO 2 -Äquivalente entrichten (Art. 21 Abs. 1 CO 2 -Gesetz). Die fehlenden Emissionsrechte sind dem Bund im Folgejahr abzugeben (Art. 21 Abs. 2 CO 2 -Gesetz). 6.2.5 Das EHS ist ein marktwirtschaftliches Instrument, das nach dem so- genannten «Cap-and-Trade»-Prinzip funktioniert. Danach wird den am EHS teilnehmenden Unternehmen jährlich eine bestimmte Anzahl von Emissionsrechten gratis zugeteilt. Stösst ein Unternehmen in einem Jahr mehr Tonnen CO 2 -Äquivalente aus, als es Emissionsrechte gratis erhalten hat, so muss es weitere Emissionsrechte am Markt kaufen respektive an vom BAFU durchgeführten Versteigerungsrunden ersteigern; andernfalls drohen Sanktionen. Stösst ein Unternehmen weniger Tonnen CO 2 -Äquiva- lente aus als es Emissionsrechte hält, kann es die überflüssigen Emissi- onsrechte am Markt verkaufen (trade). Jedes Jahr wird die Anzahl der ge- samthaft zur Verfügung stehende Emissionsrechte reduziert (cap; vgl. dazu auch JONAS PRANGENBERG, Emissionsrechte – Versuch einer rechtli- chen Einordnung im Finanzmarktrecht, in: GesKR 2018 S. 33; vgl. auch Vollzugshilfe des BAFU Emissionshandelssystem für Betreiber von Anla- gen, 7. aktualisierte Auflage, 2024 [nachfolgend: Vollzugshilfe Emissions- handelssystem], S. 7 ff.; < www.bafu.admin.ch > Themen > Klima > Recht-
A-3341/2023 Seite 20 setzung und Vollzug > Vollzugshilfen > Mitteilungen des BAFU als Voll- zugsbehörde der CO 2 -Verordnung; abgerufen am 18.06.2024). 6.2.6 Seit dem 1. Januar 2020 ist das Schweizer EHS mit demjenigen der EU verknüpft (vgl. dazu Art. 1 ff. des Abkommens zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen vom 23. November 2017, in Kraft getreten am 1. Januar 2020 [nachfolgend: EHS-Abkommen]; SR 0.814.011.268). Das Abkommen regelt die gegen- seitige Anerkennung von Emissionsrechten aus den zwei EHS mit je ei- genständiger Rechtsgrundlage. Wer zur Teilnahme am EHS der Schweiz oder der EU verpflichtet ist, kann neben Emissionsrechten aus dem eige- nen System auch Emissionsrechte aus dem System der anderen Partei nutzen, um die entsprechenden Treibhausgasemissionen zu decken. 6.2.7 Zu beachten sind im europäischen Kontext weiter die Richtlinie 2003/87/EG des europäischen Parlaments und Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifika- ten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Ra- tes (Amtsblatt der Europäischen Union [ABl.] L 275/32 vom 25.10.2003), die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Ver- besserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L140/63 vom 5.06.2009), die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. De- zember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334/1 vom 31.12.2018) sowie die de- legierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäss Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59/8 vom 27.02.2019). 7. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die durch die Verbrennung von Mischschlamm in der RüVA verursachten CO 2 -Emissionen im Monitoring zu erfassen und dem Bund dafür Emissionsrechte abzugeben sind (nach- folgende E. 7.1-7.7). Im Sinne des Eventualantrags ist gegebenenfalls in einem zweiten Schritt zu klären, ob hierfür allenfalls ein Anspruch auf
A-3341/2023 Seite 21 kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten besteht (nachfolgend E. 8).
In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zur Teilnahme am EHS verpflichtet ist (vgl. dazu E. 6.2.1 hiervor; Anhang 6 Ziffn. 1, 16 und 17 CO 2 -Verordnung). Unbestritten ist überdies, dass bei der Verbrennung des Mischschlammes respektive des (darin enthaltenen) DIP-Schlammes infolge der Zersetzung der Karbonate CO 2 -Emissionen anfallen. 7.1 Zunächst sind die massgebenden Bestimmungen auszulegen. Aus- gangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Be- stimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (sog. Methodenpluralis- mus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht un- mittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Vom klaren, das heisst eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Be- stimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsge- schichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zu- sammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 150 II 26 E. 3.5; 147 II 25 E. 3.3; 146 V 224 E. 4.5.1). Es ist zudem grundsätzlich davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ab- geschlossene und ratifizierte Staatsverträge beziehungsweise internatio- nale Übereinkommen gelten lassen möchte; im Zweifel muss innerstaatli- ches Recht daher völkerrechtskonform ausgelegt werden (BGE 130 I 312 E. 1.1; 94 I 669 E. 6a). 7.2 Gemäss Art. 16 Abs. 1 CO 2 -Gesetz sind Betreiber von Anlagen, die ei- ner bestimmten Kategorie angehören und hohe Treibhausgasemissionen verursachen, zur Teilnahme am EHS verpflichtet. Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte abgeben (Art. 16 Abs. 2 CO 2 -Gesetz). Der Bundesrat legt die Anlagekategorien fest (Art. 16 Abs. 3 CO 2 -Gesetz). Zur Pflicht zur Ab- gabe von Emissionsrechten hält Art. 55 Abs. 1 CO 2 -Verordnung fest, dass die Betreiber von Anlagen dem BAFU jährlich Emissionsrechte abgeben, wobei die relevanten Treibhausgasemissionen der berücksichtigten
A-3341/2023 Seite 22 Anlagen massgebend sind. In der französischen Version lautet die Verord- nungsbestimmung wie folgt: «Les exploitants d’installations remettent chaque année à l’OFEV des droits d’émission. Seules les émissions de gaz à effet de serre pertinentes des installations prises en compte sont déterminantes». Die italienische Version lautet: «I gestori di impianti con- segnano annualmente all’UFAM i diritti di emissione. Sono determinanti le emissioni rilevanti di gas serra degli impianti considerati». Als Treibhausgas gilt u.a. Kohlendioxid (CO 2 ), womit CO 2 -Emissionen per se grundsätzlich als massgebliche Treibhausgasemissionen gelten (vgl. Art. 1 Abs. 1 CO 2 -Gesetz; Art. 1 Abs. 2 CO 2 -Gesetz i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. a CO 2 -Verordnung; vgl. zur gesetzesvertretenden Verordnung PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 5. Aufl. 2022, Rz. 318-321 und 421 f.). Der Wortlaut von Art. 55 Abs. 1 CO 2 -Verordnung spricht somit für den Einbezug aller CO 2 -Emissio- nen, ohne Ausnahmen. Was das Erfordernis «der berücksichtigten Anla- gen» betrifft, steht aufgrund der unbestrittenen Sachverhaltsangaben der Vorinstanz fest, dass mit der RüVA ein substanzieller Anteil der für die Pro- duktionsprozesse (Herstellung von Papier und Karton sowie von Zellstoff aus Holz; Ziff. 16 und 17 des Anhangs 6 zur CO 2 -Verordnung) am Standort erforderlichen Wärme erzeugt wird. Der Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 CO 2 -Gesetz und Art. 55 Abs. 1 CO 2 -Ver- ordnung legt somit den Schluss nahe, dass die durch die Verbrennung des Mischschlammes infolge der Zersetzung der im DIP-Schlamm enthaltenen Karbonate entstehenden CO 2 -Emissionen als relevante Treibhaus- gasemissionen einer berücksichtigten Anlage zu qualifizieren sind. Aus der französischen und italienischen Version der genannten Bestimmungen er- geben sich in dieser Hinsicht keine inhaltlichen Abweichungen. 7.3 Bezüglich Entstehungsgeschichte ergibt sich Folgendes. 7.3.1 Mit Blick auf Art. 1 des CO 2 -Gesetzes wird in der Botschaft ausge- führt, dass vom Geltungsbereich des Gesetzes in erster Linie diejenigen Treibhausgase erfasst würden, die zu diesem Zeitpunkt in den Anwen- dungsbereich des Kyoto-Protokolls gehörten, das heisst Kohlendioxid (CO 2 ), Methan (CH 4 ), Lachgas (N 2 O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasser- stoffe (HFC), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) und Schwefelhexaf- luorid (SF 6 ). Ausserdem sollen alle weiteren Treibhausgase eingeschlos- sen werden, die allenfalls im internationalen Klimaregime nach 2012 hin- zukämen. Nach der Konzeption des Gesetzgebers sollen insbesondere die
A-3341/2023 Seite 23 CO 2 -Emissionen aus fossilen Brenn- und Treibstoffen wie auch die nicht energiebedingten CO 2 -Emissionen, zum Beispiel aus der Zementherstel- lung, sowie die Treibhausgasemissionen aus der Abfallverwertung erfasst werden (Botschaft, S. 7488). Ein wesentlicher Grund für die Revision des (per 1. Januar 2013 in Kraft gesetzten) CO 2 -Gesetzes war die Schaffung eines übereinstimmenden Geltungsbereichs des internationalen Klimare- gimes und der nationalen Gesetzgebung. Laut den Materialien habe sich das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für nicht-energetische Emissi- onsquellen als Nachteil erwiesen: So regle das «heutige CO 2 -Gesetz» im Unterschied zum Kyoto-Protokoll nur CO 2 -Reduktionen aus der energeti- schen Nutzung fossiler Energieträger. Nicht geregelt seien hingegen die übrigen Treibhausgase aus der landwirtschaftlichen und industriellen Pro- duktion, der Kohlenstoffzuwachs in der Biomasse (Senken) sowie das CO 2
aus der Abfallverbrennung oder das nicht energiebedingte CO 2 aus der Ze- mentproduktion. In klimapolitisch wichtigen Bereichen gebe es keine Grundlage, die Emittenten in die Pflicht zu nehmen oder Anreize für Re- duktionsleistungen zu setzen. Zusätzlich zu den CO 2 -Emissionen aus fos- silen Brenn- und Treibstoffen sollten daher künftig auch die nicht energie- bedingten Emissionen sowie die übrigen international geregelten Treib- hausgasemissionen in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen (Bot- schaft, S. 7460 und 7488; vgl. dazu auch CHRISTOPH JÄGER/ANDREAS BÜH- LER, Schweizerisches Umweltrecht, 2016, Rz. 711). Aus dem Gesagten folgt, dass nach der klaren Konzeption des Gesetzge- bers neben CO 2 -Emissionen aus fossilen Brenn- und Treibstoffen auch die nicht energiebedingten CO 2 -Emissionen erfasst werden sollten. In Bezug auf die gesetzlichen Begriffsbestimmungen über die Brenn- und Treibstoffe (Art. 2 CO 2 -Gesetz) bestätigen die Materialien, dass darunter nur fossile Energieträger zu verstehen sind, das heisst fossile Brenn- und Treibstoffe wie Heizöl, Erdgas, Kohle, Petrolkoks, andere energetisch nutz- bare Erdölprodukte, Benzin und Treibstoffe. Nicht-fossile Energieträger wie Holz und Biomasse (insbesondere biogene Treibstoffe) sollten hingegen nicht unter den Begriff der Brenn- und Treibstoffe im Sinne des Gesetzes fallen (Botschaft, S. 7489). In der Botschaft wird weiter ausgeführt, dass als Anlage eine ortsfeste Pro- duktionseinheit mit einer oder mehreren Treibhausgasemissionsquellen gelte. Vom Emissionshandelssystem erfasst seien diejenigen Treibhaus- gasemissionen, die von den betreffenden Anlagen, das heisst von ortsfes- ten Produktionseinheiten, verursacht würden (Botschaft, S. 7491). Dass es
A-3341/2023 Seite 24 sich bei der RüVA um eine in den Produktionsprozess eingebundene An- lage handelt, die einen substanziellen Teil der für den Produktionsprozess notwendigen Wärme liefert und damit einen unabdingbaren Bestandteil dieses Prozesses am Standort darstellt sowie vom geografischen Perime- ter erfasst ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht beziehungsweise zu- mindest nicht substanziiert bestritten. Die Analyse der Materialien zum CO 2 -Gesetz ergibt somit, dass im Hinblick auf eine Harmonisierung mit dem internationalen Klimaregime – neben den fossilen CO 2 -Emissionen – neu auch die nicht energiebedingten CO 2 -Emis- sionen erfasst werden sollen. Darunter fallen auch CO 2 -Gase aus der Zer- setzung der im Mischschlamm enthaltenen Karbonate. 7.3.2 Mit Bezug auf das EHS-Abkommen wird in der Botschaft zur Geneh- migung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und über seine Um- setzung vom 1. Dezember 2017 klargestellt, dass die Ziele des Verhand- lungsmandates (Einbindung des Flugverkehrs, gegenseitige Anerkennung der Emissionsrechte, diskriminierungsfreier Zugang zu den Emissions- märkten und Überwachung durch einen Gemischten Ausschuss) mit dem Abkommen erreicht worden seien. Kernstück des EHS-Abkommens sei die gegenseitige Anerkennung von schweizerischen und europäischen Emis- sionsrechten. Betreiber von Industrieanlagen, die zur Teilnahme am EHS verpflichtet seien, könnten Emissionsrechte aus beiden Systemen für die Deckung ihrer Emissionen verwenden (BBl 2018 411 [Botschaft EHS-Ab- kommen] Ziff. 1.3 und 1.4 S. 424). Die Schweiz übernehme damit kein EU- Recht; vielmehr regle das Abkommen die gegenseitige Verknüpfung res- pektive die gegenseitige Anerkennung von zwei EHS mit je eigenständigen Rechtsgrundlagen (BBl 2018 411 Ziff. 1.5 S. 426). Aus den Ausführungen in der Botschaft geht somit hervor, dass sich das Abkommen darauf beschränkt, die gegenseitige Verknüpfung und Aner- kennung der EHS der Schweiz und der EU zu regeln. Eine Übernahme des EU-Rechts ist damit nicht verbunden, so dass jene Bestimmungen nicht unbesehen bei der Anwendung der Bestimmungen des schweizerischen EHS übernommen werden dürfen. 7.4 7.4.1 Aus systematischer Sicht ist zu beachten, dass der Bund gemäss Art. 74 der Bundesverfassung (BV; SR 101) Vorschriften über den Schutz
A-3341/2023 Seite 25 des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästi- gen Einwirkungen erlässt (Abs. 1). Er sorgt dafür, dass solche Einwirkun- gen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tra- gen die Verursacher (Abs. 2). Gemäss Art. 89 Abs. 1 BV setzen sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energie- versorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch. Der in Art. 1 Abs. 1 des CO 2 -Gesetzes verankerte Zweck der Treibhaus- gasminderung steht im Einklang mit den genannten Verfassungszielen. 7.4.2 Mit Blick auf das Verhältnis zur Richtlinie 2003/87/EG gilt es zu be- achten, dass auch im EU-Recht das Kohlendioxid aus Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW wie auch aus In- dustrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe mit einer Produkti- onskapazität von mehr als 20 t pro Tag grundsätzlich vom EHS erfasst wer- den. 7.4.3 Was das Verhältnis zur delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Über- gangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäss Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates (ABl. L59 vom 27.2.2019) anbe- langt, steht fest, dass hinsichtlich der hier massgeblichen Produkte (Zei- tungsdruckpapier, gestrichenes Feinpapier sowie Zellstoff aus wiederauf- bereitetem Papier) sämtliche Prozesse einbezogen sind, die Teil der Pro- dukteherstellung sind. Als nicht einbezogene Verfahren und Emissionen gelten nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/331 jene anderen Tätig- keiten am Anlagenstandort, die nicht Teil dieses Prozesses sind. Dazu ge- hört unter anderem die Abfallbehandlung (interne statt externe Abfallbe- handlung [Trocknen, Pelletieren, Verbrennen, Einlagern in Deponie]). Mit Blick auf diese europarechtliche Regelung läge zwar der Schluss nahe, dass auch die durch die Verbrennung des Mischschlammes in der RüVA verursachten Emissionen (in europarechtskonformer Anwendung der schweizerischen Normen) als interne Abfallbehandlung einzustufen wären. Allerdings sehen weder das CO 2 -Gesetz noch die CO 2 -Verordnung eine solche Differenzierung vor. Zudem soll nach der Absicht des Gesetzgebers das CO 2 aus der Abfallverbrennung grundsätzlich erfasst werden. Im Übri- gen bildet die Abfallverwertung vorliegend auch einen wesentlichen Teil des Produktionsprozesses, so dass die Ausnahmeregelung der internen Abfallbehandlung auch vor diesem Hintergrund nicht greift (vgl. dazu auch
A-3341/2023 Seite 26 nachstehende E. 7.8.2). Damit erweist sich der Hinweis der Beschwerde- führerin auf die delegierte Verordnung (EU) als nicht entscheidend. 7.4.4 Zudem gilt es in systematischer Hinsicht zu berücksichtigen, dass das EHS-Abkommen keine Übernahme der europäischen Ordnung be- zweckt. Im Anhang I des EHS-Abkommens wird unmissverständlich auf die Anwendung von Art. 40 Abs. 1 und Anhang 6 (massgebliche Tätigkeiten) und auf Art. 1 Abs. 1 (massgebliche Treibhausgase) der CO 2 -Verordnung verwiesen. Auch die Berücksichtigung des einschlägigen EU-Rechts res- pektive eine europarechtskonforme Auslegung (vgl. dazu z.B. Urteil des BGer 2C_488/2017 vom 9. April 2019 E. 2.2.5) führt zu keinem anderen Ergebnis, denn das Richtlinienrecht der EU – einschliesslich der dazu er- gangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – kann nur in- soweit als Auslegungshilfe berücksichtigt werden, als das inländische Recht nicht ausdrücklich von der Regelung der EU abweicht und einen ei- genständigen Weg beschreitet (BGE 145 II 270 E. 4.5.3.3 m.H.). 7.4.5 Soweit die Vorinstanz die relevanten Treibhausgasemissionen unter Hinweis auf Anhang 16 Ziff. 1 Bst. b der CO 2 -Verordnung umschreibt, kann ihr nicht gefolgt werden, da es sich in diesem Zusammenhang um eine (im Monitoringkonzept festzulegende) Vorgabe für die möglichst vollständige, präzise Erfassung der relevanten Treibhausgasemissionen handelt. 7.4.6 Der Blick auf die schweizerische und die europarechtliche Regelung spricht demnach dafür, dass durch die Verbrennung des DIP-Schlamms verursachten CO 2 -Emissionen als relevante Treibhausgasemissionen im EHS und im Monitoring zu erfassen sind. Insbesondere fällt eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung betreffend Abfallbehandlung im Sinne des Anhangs I der Verordnung [EU] 2019/331 ausser Betracht. 7.5 In Bezug auf die teleologische Auslegung ist festzuhalten, dass der Zweck des CO 2 -Gesetzes wie dargelegt (E. 6.1 hiervor) in der Verminde- rung der Treibhausgasemissionen besteht. Dies mit dem Ziel, einen Bei- trag zur Beschränkung des globalen Temperaturanstiegs auf weniger als 2 Grad Celsius zu leisten (Art. 1 Abs. 1 CO 2 -Gesetz). Der Gesetzgeber ver- folgt mit dem CO 2 -Gesetz konkret den Zweck, die Treibhausgasemissionen im Inland bis zum Jahr 2020 gegenüber 1990 gesamthaft um 20 Prozent (Art. 3 Abs. 1 CO 2 -Gesetz) und bis im Jahr 2024 jährlich um weitere 1,5 Prozent gegenüber 1990 (Art. 3 Abs. 1 bis CO 2 -Gesetz) zu vermindern. Er zielt dabei sowohl auf die fossilen als auch auf die nicht energiebeding- ten CO 2 -Emissionen ab.
A-3341/2023 Seite 27 Eine Erfassung der nicht energiebedingten CO 2 -Emissionen steht somit im Einklang mit dem vom Gesetz verfolgten Zweck. 7.6 Ein Blick auf die Vollzugshilfe Emissionshandelssystem zeigt Folgen- des. In Bezug auf die zu berücksichtigenden Anlagen und den Standort wird in Ziff. 1.1.1. der Vollzugshilfe ausgeführt, dass als Anlagen ortsfeste techni- sche Einheiten an einem Standort einzustufen seien, wobei Anlagen am selben Standort in der Regel gemeinsam in das EHS einbezogen würden (ausgenommen nicht berücksichtigte Anlagen gemäss Kap. 1.1.2). Als Standort im Sinne des CO 2 -Gesetzes gelte ein in sich geschlossener Pro- duktionsstandort, der durch dieselbe Infrastruktur erschlossen sei oder dessen Anlagen technisch direkt miteinander verbunden seien (z.B. För- derbänder, direkte Dampfleitung). Als nicht zu berücksichtigende Anlagen gelten nach Ziff. 1.1.2 der Vollzugshilfe insbesondere Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Siedlungsabfällen gemäss Art. 3 Bst. a der Verordnung über die Vermeidung von Abfällen vom 4. Dezember 2015 (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.610) ist. Nach Ziff. 1.1.3 der Vollzugs- hilfe ergibt sich die Menge der abzugebenden Emissionsrechte aus den Emissionen der Treibhausgase gemäss Art. 1 der CO 2 -Verordnung, die mit dem Betrieb der relevanten Anlagen verbunden sind. Diese Emissionen stammten namentlich aus der Verbrennung von fossilen Brennstoffen oder aus industriellen Prozessen (z. B. Zementherstellung oder chemische Pro- zesse). Vorliegend ist unbestritten, dass in der RüVA ein substanzieller Teil der für den Produktionsprozess notwendigen Wärme in Form von Dampf erzeugt wird. Es ist folglich von einer ortsfesten technischen Einheit am selben Standort auszugehen. Die CO 2 -Emissionen aus der Zersetzung des kar- bonhaltigen DIK-Schlammes stammen aus einem chemischen Prozess. Die in der Vollzugshilfe umschriebenen Voraussetzungen für den Einbezug der Emissionen sind folglich erfüllt. Rechtsprechungsgemäss werden Vollzugsempfehlungen – die insbeson- dere die einheitliche und rechtsgleiche Auslegung und Anwendung der Ge- setze und Verordnungen durch die Verwaltung bezwecken – auch von den Gerichten bei der Auslegung des inländischen Rechts berücksichtigt, obschon diese für sie an sich nicht verbindlich sind. Vorausgesetzt wird dabei, dass die betroffene Verwaltungsverordnung eine dem Einzelfall an- gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
A-3341/2023 Seite 28 Bestimmungen zulässt. Mit anderen Worten weichen die Gerichte nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine über- zeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 146 I 105 E. 4.1 m.H.; 142 II 182 E. 2.3.3). Im konkreten Fall bezweckt die Voll- zugshilfe zweifelsohne eine einheitliche Auslegung der massgeblichen Bestimmungen des CO 2 -Gesetzes und der CO 2 -Verordnung. Sie steht da- mit im Interesse der Rechtsgleichheit und kann folglich bei der Auslegung berücksichtigt werden. 7.7 Aus dem Gesagten folgt zusammengefasst, dass sowohl der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte als auch die Systematik und der Zweck der massgeblichen Bestimmungen für den Einbezug des in der RüVA anfallen- den Kohlendioxids in das EHS und damit auch in die Berechnung der not- wendigen Emissionsrechte sprechen. Dieses Ergebnis wird durch die Voll- zugshilfe Emissionshandelssystem untermauert.
Damit sind dem Bund für die durch die Verbrennung des DIP-Schlamms in der RüVA verursachten CO 2 -Emissionen Emissionsrechte abzugeben. Auf- grund der Relevanz der in der RüVA aus der Zersetzung der Karbonate anfallenden CO 2 -Emissionen sind diese auch im jährlichen Monitoringbe- richt zu erfassen (vgl. dazu Art. 20 CO 2 -Gesetz, Art. 52 i.V.m. Anhang 17 Ziff. 1 CO 2 -Verordnung). Die Emissionen aus der im Mischschlamm enthal- tenen Biomasse fallen demgegenüber nicht unter die Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten (vgl. zur Berechnung der CO 2 -Emissionen Ziff. 6.6.1 und 6.6.7 der Vollzugshilfe Emissionshandelssystem). 7.8 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag dieses Ergeb- nis nicht umzustossen. 7.8.1 Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, EHS-relevant könnten nur die durch die Verbrennung der fossilen Energieträger verursachten CO 2 -Emissionen sein, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie vorstehend aus- geführt (E. 7.3 hiervor), sind auch die nicht energiebedingten CO 2 -Emissi- onen zu erfassen. Dass bei der Zersetzung der im Mischschlamm enthal- tenen Karbonate keine Oxidation stattfindet, rechtfertigt eine Ausnahme von der Erfassung als relevantes Treibhausgas einer zu berücksichtigen- den Anlage nicht. Ob die hier im Streit liegenden Treibhausgase als «geo- gene» CO 2 -Emissionen zu bezeichnen sind, braucht dabei nicht entschie- den zu werden, zumal weder der Gesetz- noch der Verordnungsgeber diese Begriffsbezeichnung verwenden beziehungsweise eine Abgrenzung als notwendig erachten.
Verordnung erfolgt die Berechnung der kostenlos zugeteilten Emissions- rechte für Betreiber von Anlagen im EHS in erster Linie auf der Basis der in Ziff. 1.1 dieses Anhangs aufgeführten Produktbenchmarks. In zweiter Priorität erfolgt die Berechnung nach Massgabe des Wärmebenchmarks (Ziff. 1.2 Anhang 9 CO 2 -Verordnung). Ist weder ein Produkt- noch ein Wär- mebenchmark anwendbar, so wird die Menge der jährlich kostenlos zuzu- teilenden Emissionsrechte nach dem Brennstoffbenchmark berechnet (Ziff. 1.3 Anhang 9 CO 2 -Verordnung). Ist keiner der Benchmarks nach den Ziffn. 1.1-1.3 anwendbar, so wird die Menge der jährlich kostenlos zuzutei- lenden Emissionsrechte für Emissionen, die direkt und unmittelbar aus
A-3341/2023 Seite 31 einem Produktionsprozess resultieren, basierend auf dem 0,97-Fachen dieser Prozessemissionen berechnet (Ziff. 1.4 Anhang 9 CO 2 -Verordnung). Treibhausgasemissionen sind in der Regel in den Produktbenchmarks be- reits berücksichtigt. Deshalb erfolgt die entsprechende kostenlose Zutei- lung in der Regel im Rahmen von Zuteilungselementen mit Produktbench- marks. Prozessemissionen bilden dagegen ein eigenes Zuteilungselement (Zuteilungselement mit Prozessemissionen), wenn sie von keinem Pro- duktbenchmark erfasst sind (vgl. auch Vollzugshilfe Emissionshandelssys- tem, Ziff. 4.2.1 S. 17 und Ziff. 9.1.1 S. 52; Erläuternder Bericht des BAFU zur Verordnung über die Reduktion der CO 2 -Emissionen vom 7. Oktober 2020, S. 15 und 24; < www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Klima > Rechtssetzung und Vollzug > Erläuternde Berichte > Erläuternder Bericht zur Teilrevision der CO 2 -Verordnung vom 7.10.2020 >, abgerufen am 18.06.2024). Die Erhebung oder Herleitung solcher Prozessemissionen (Ziff. 1.4 Anhang 9 CO 2 -Verordnung) umfasst nach der Konzeption des Verordnungsgebers ausschliesslich zuteilungsberechtigte Emissionen, die keinem Produkt-, Wärme- oder Brennstoffbenchmark zugeordnet werden können (vgl. auch Vollzugshilfe Emissionshandelssystem, Ziff. 4.6.7 S. 25). Vorliegend wird die in der RüVA gewonnene Wärme laut unbestrittenen An- gaben der Vorinstanz einerseits in den Produktionsanlagen und anderseits zur Erzeugung von Elektrizität mittels einer Dampfturbine genutzt. Der Hauptzweck des Prozesses in der RüVA liegt damit in der Gewinnung von warmem Dampf für die Nutzung in den Produktionsvorgängen und zur Er- zeugung von Elektrizität. Für letztere ist nach Art. 19 Abs. 4 CO 2 -Gesetz keine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten vorgesehen. Für erstere erfolgt eine kostenlose Zuteilung der Emissionsrechte nach Massgabe der Produktbenchmarks. Eine zusätzliche kostenlose Zuteilung von Emissi- onsrechten nach eigenem Zuteilungselement mit Prozessemissionen würde zu einer vom Verordnungsgeber nicht vorgesehenen doppelten Be- rücksichtigung desselben Produktionsvorganges führen. Aus diesem Grund ist auch der Eventualantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen. 9. Zusammengefasst ergibt sich, dass die in der RüVA anfallenden CO 2 -Emis- sionen aus der Zersetzung von Karbonaten als relevante Treibhaus- gasemissionen einer zu berücksichtigenden Anlage einzustufen sind und damit unter den Geltungsbereich des EHS fallen. Daran ändert nichts, dass es sich um nicht energiebedingte Emissionen handelt. Dementsprechend sind diesbezüglich die notwendigen Emissionsrechte abzugeben. Die
A-3341/2023 Seite 32 durch die Verbrennung des Mischschlammes aus der Zersetzung der Kar- bonate anfallenden CO 2 -Emissionen sind im Produktbenchmark bereits berücksichtigt, so dass die Vorinstanz zu Recht eine zusätzliche kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten nach dem Benchmark für Prozessemissi- onen abgelehnt hat. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 10. Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu entscheiden. 10.1 Die Beschwerdeführerin hat infolge ihres Unterliegens die Verfahrens- kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind aufgrund des Streitwerts gestützt auf Art. 4 des Reglements über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2’800.– festzusetzen und dem von ihr in glei- cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 10.2 Sowohl der unterliegenden Beschwerdeführerin (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG) wie auch der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) sind keine Par- teientschädigungen zuzusprechen. (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
A-3341/2023 Seite 33 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und so- weit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’800.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das UVEK.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Roland Hochreutener
A-3341/2023 Seite 34 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-3341/2023 Seite 35 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Generalsekretariat des UVEK (Gerichtsurkunde)