B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 03.09.2021 (2C_414/2021)
Abteilung I A-3330/2020
Urteil vom 1. April 2021 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Raphaël Gani, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Kevin Müller.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Beat Hunziker, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Revisionsentscheid vom 28. Mai 2020 (Nichteintreten).
A-3330/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Inhaberin) ist Inhaberin des Einzelunternehmens «B.» mit Sitz in (...). Das Unternehmen bezweckt gemäss Han- delsregistereintrag die Beratung im (...). Neben der einzelzeichnungsbe- rechtigten Inhaberin verfügt ihr Ehemann, C., über eine Einzelpro- kura. Die Beratungsdienstleistungen des Einzelunternehmens werden un- bestrittenermassen einzig vom Ehemann der Inhaberin erbracht. B. Mittels Einspracheentscheid vom 22. November 2012 setzte die Eidgenös- sische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) die Mehrwertsteuerforde- rung gegenüber der Inhaberin für die Steuerperiode 2010 auf Fr. 41'787.-- fest. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Anlässlich eines Verfahrens, das die Staats- und Gemeindesteuern der Kantone Aargau und Zug für die Steuerperiode 2007 zum Gegenstand hatte, bestätigte das Bundesgericht die Auffassung des Verwaltungsgerich- tes des Kantons Aargau, dass es sich bei den durch den Ehemann der Inhaberin erbrachten Dienstleistungen um eine unselbständige Tätigkeit handle (Urteil des BGer 2C_873/2017 vom 15. November 2018; nachfol- gend: der Bundesgerichtsentscheid). C.b Gestützt auf diesen Bundesgerichtsentscheid reichte die Inhaberin mit Schreiben vom 5. März 2019 ein «Gesuch um Revision zur Mehrwertsteu- erpflicht» ein und beantragte der ESTV, die Steuerpflicht des Einzelunter- nehmens «sei ab dem effektiven Beginn im Jahre 2007 bis 2018 rückwir- kend aufzuheben» und die erfolgten Steuerzahlungen seien zurückzuer- statten. Sie machte im Wesentlichen geltend, durch die «steuerliche Um- qualifikation des Bundesgerichtes» habe sie keinen steuerlich relevanten Umsatz erzielt, weshalb in der Folge keine Mehrwertsteuer geschuldet sei. Der Rechtsvertreter der Inhaberin reichte am 4. Dezember 2019 ein ergän- zendes Schreiben ein. C.c Mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 trat die ESTV nicht auf das Revisionsgesuch vom 5. März 2019 ein.
A-3330/2020 Seite 3 D. D.a Mit Beschwerde vom 26. Juni 2020 lässt die Inhaberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen, der Einspracheentscheid der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) vom 28. Mai 2020 sei aufzuheben. In Gutheis- sung des Revisionsgesuches vom 5. März 2019 sei festzustellen, dass ihr Einzelunternehmen in der Steuerperiode 2010 nicht mehrwertsteuerpflich- tig gewesen sei, und die zu Unrecht bezahlte Mehrwertsteuer sei samt Zin- sen und den Kosten des Zahlungsbefehls zurückzuerstatten. Als Begrün- dung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, der Bundesge- richtsentscheid stelle ein neues Beweismittel und mithin einen Revisions- grund dar. D.b Die Vorinstanz lässt sich mit Eingabe vom 24. August 2020 vernehmen und schliesst auf vollständige Abweisung der Beschwerde. E. Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gege- ben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefoch- tene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die ESTV ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin als Inhaberin des Einzelunternehmens ist Ad- ressatin des angefochtenen Entscheides und damit zur Beschwerdeerhe- bung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
A-3330/2020 Seite 4 Auf das Rechtsmittel ist mit der nachfolgenden Einschränkung (E. 1.3) ein- zutreten. 1.3 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Mai 2020. Letztere ist auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. März 2019 nicht eingetreten. Nach der Rechtsprechung ist diejenige, auf deren Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist. Allerdings kann in einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvo- raussetzungen verneint. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintre- tensfrage beschränkt; die Beschwerdeführerin kann nur die Anhandnahme durch die Vorinstanz beantragen, nicht aber materielle Anträge stellen (zum Ganzen: vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1, 124 II 499 E. 1; Urteile des BVGer A-931/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 1.4, A-1625/2006 vom 15. Dezem- ber 2008 E. 1.2.2). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei in Gutheissung des Revi- sionsgesuches vom 5. März 2019 festzustellen, dass ihr Einzelunterneh- men in der Steuerperiode 2010 nicht mehrwertsteuerpflichtig gewesen sei, und es sei die zu Unrecht bezahlte Mehrwertsteuer samt Zinsen und den Kosten des Zahlungsbefehls zurückzuerstatten, ist auf ihre Beschwerde folglich nicht einzutreten. Streitgegenstand ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. März 2019 eingetreten ist. 2. 2.1 Auf die Revision von Einschätzungsmitteilungen, Verfügungen und Ein- spracheentscheiden der ESTV sind die Art. 66 ff. VwVG anwendbar (Art. 85 MWSTG). Gemäss dem Wortlaut von Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG gelten selbige zwar einzig für Beschwerdeinstanzen. Wie der Bestimmung in Art. 85 MWSTG zu entnehmen ist, sind die Art. 66 ff. VwVG aber aus- drücklich auch auf Verfügungen der ESTV anwendbar. Unabhängig davon wären letztere Bestimmungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung auch für die Revision formell rechtskräftiger erstinstanzlicher Verfü- gungen sinngemäss bzw. per analogiam anzuwenden (BGE 103 Ib 365 E. 3; Urteil des BGer A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 2.5.1.2; KARIN SCHERRER REBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen- tar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Pra- xiskommentar VwVG], Art. 66 N 6).
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Seite 5
2.2 Der Revision ist auf Begehren einer Partei insbesondere dann stattzu-
geben, wenn der Gesuchsteller neue erhebliche Tatsachen oder Beweis-
mittel vorbringt (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) oder nachweist, dass die Be-
schwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Be-
gehren übersehen hat (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG; vgl. Urteil des BGer
2A.182/2004 vom 29. Oktober 2004 E. 4.1).
2.3 Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG stimmt inhaltlich mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) und
Art. 137 Bst. b des bis Ende 2006 geltenden Bundesrechtspflegegesetzes
vom 16. Dezember 1943 (OG, AS 60 271, BS 3 531) überein, weshalb
grundsätzlich auf die diesbezügliche Rechtsprechung zurückgegriffen wer-
den kann (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.45; vgl.
auch BGE 134 III 45 E. 2.1).
Laut dieser Rechtsprechung gelten Tatsachen als neu, wenn sie zur Zeit
der Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden waren, jedoch – trotz hin-
reichender Sorgfalt – erst nachträglich in Erfahrung gebracht werden konn-
ten (unechte Noven). Neue Tatsachen müssen darüber hinaus rechtser-
heblich und mithin geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des ange-
fochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung
zu einer anderen Entscheidung zu führen. Auch neue Beweismittel müssen
sich auf Tatsachen beziehen, die sich vor dem Rechtsmittelentscheid zu-
getragen haben. Sie gelten nur dann als neu, wenn sie entweder neue er-
hebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsachen dienen, die
zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorgebracht wurden, aber
zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind bzw. nicht
glaubhaft gemacht werden konnten. Ausschlaggebend ist, dass das Be-
weismittel nicht bloss der Tatbestandswürdigung, sondern der Tatbestand-
sermittlung dient. Eine abweichende rechtliche Würdigung von bereits bei
der Erstbeurteilung bekannten Tatsachen reicht nicht aus. Dies gilt ebenso
für Rechts- oder Praxisänderungen sowie andere rechtliche Beurteilungen
in Parallelverfahren (vgl. zum Ganzen: BGE 127 V 353 E. 5b, 110 V 138
A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 2.5.1.1, B-312/2014 vom 14. Au-
gust 2014 E. 4.1, D-4921/2006 vom 10. Dezember 2010 E. 2.1; AUGUST
MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019 [nachfolgend:
A-3330/2020 Seite 6 Kommentar VwVG], Art. 66 N 18 f.; SCHERRER REBER, Praxiskommentar VwVG, Art. 66 N 26). 2.4 Eine Revision, die sich auf die in den Art. 66 Abs. 2 Bst. a – c VwVG statuierten Revisionsgründe stützt, ist regelmässig unzulässig, wenn die angerufenen Revisionsgründe bereits in dem Verfahren, welches dem Er- lass der Verfügung voranging, oder mit einem ordentlichen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können (Grundsatz der Subsidiarität; Art. 66 Abs. 3 VwVG). Wer bei zumutbarer Sorgfalt seine Rechte bereits im Beschwerdeverfahren wahren konnte, das zu dem in Revision zu zie- henden Entscheid geführt hat, soll von der Revision ausgeschlossen blei- ben. Gleiches gilt für Parteien, die Revisionsgründe bereits mit dem or- dentlichen Rechtsmittel gegen den Beschwerdeentscheid vorbringen konnten. Die Revision dient nicht dazu, auf Unachtsamkeit beruhende Un- terlassungen der Parteien ausserhalb der ordentlichen Verfahren korrigie- ren zu können (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.3.2, A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 2.5.1.1). 2.5 Wird ein unzulässiger Revisionsgrund geltend gemacht oder fehlt es an den übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. insbesondere Art. 67 VwVG zu den Formerfordernissen eines Revisionsgesuches und zu den einzuhaltenden Fristen für dessen Einreichung), erledigt die Revisions- instanz das Verfahren durch Nichteintreten. Erweisen sich die vorgebrach- ten Revisionsgründe als nicht rechtserheblich, wird das Revisionsgesuch abgewiesen. Sind sie rechtserheblich, hebt die Revisionsinstanz den an- gefochtenen (rechtskräftigen) Entscheid auf und entscheidet in der Sache neu (Art. 68 Abs. 1 VwVG; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 2.5.1.1, A-2541/2008 vom 9. Sep- tember 2009 E. 4.3.6). 3. Im vorliegenden Verfahren ist einzig strittig und zu prüfen, ob der betref- fende Bundesgerichtsentscheid einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG darzustellen vermag (vgl. oben E. 1.3). 3.1 3.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es entspreche der gefestigten Praxis des Bundesgerichtes, dass bei interkantonalen Doppelbesteue- rungsstreitigkeiten längst rechtskräftige Veranlagungsverfügungen von kantonalen Steuerbehörden aufgehoben werden. Solche Bundesgerichts- entscheide stellen – so die Beschwerdeführerin – «nach gefestigter Praxis
A-3330/2020 Seite 7 per se einen (aus Art. 9 und 127 Abs. 3 BV abgeleiteten) Revisionsgrund dar». Dies sei inzwischen derart selbstverständlich, dass es im besagten Bundesgerichtsentscheid nur mit fünf Zeilen begründet worden sei. Unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchsverbots von Art. 9 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101, nachfolgend: BV) sei der Bundesgerichtsentscheid betreffend die interkantonale Doppelbesteuerung nicht nur für die Einkommenssteuer, sondern auch für die Mehrwertsteuer als Revisionsgrund anzuerkennen. Es widerspreche dem Verhalten von Treu und Glauben, wenn ein Steuer- pflichtiger «bei identischer zivilrechtlicher Gestaltung» für die Erhebung di- rekter Steuern als unselbständig erwerbstätig qualifiziert werde und gleich- zeitig «von anderen Fiskalorganen [...] als selbständig eingestuft werde», weil dies für den Fiskus einträglicher sei. Erschwerend falle zudem ins Ge- wicht, dass die Neuqualifikation auch bei der AHV zu höheren Ansätzen führe. 3.1.2 Betreffend die Anforderungen an ein neues Beweismittel stützt sich die Beschwerdeführerin auf die Erwägung des Bundesgerichtes, wonach das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau «auf der Ebene der Sachver- haltsermittlung festgehalten» habe, dass sich der Ehemann der Beschwer- deführerin gegenüber jenen beiden (Dritt-)Gesellschaften (nachfolgend auch: Kunden), für welche er seine Beratungsdienstleistungen erbrachte, in einem Abhängigkeitsverhältnis befunden habe. Daraus schliesst die Be- schwerdeführerin, der Bundesgerichtsentscheid sei als neues Beweismittel anzuerkennen, da es auf einer neuen Sachverhaltsdarstellung und damit auf neuen Tatsachen beruhe, welche der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheides im ursprünglichen mehrwertsteuerrechtlichen Verfahren noch nicht bekannt sein konnten. Anhand zweier Grafiken erläutert die Beschwerdeführerin, wie das Bun- desgericht den zivilrechtlichen Sachverhalt aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise «in einen virtuellen, anderen Sachverhalt umqualifi- ziert» habe. Während für das ursprüngliche mehrwertsteuerrechtliche Ver- fahren von Beratungsverträgen zwischen dem Einzelunternehmen (bzw. einer weiteren Gesellschaft [D._______ GmbH]) und den Kunden sowie einem Arbeitsvertrag zwischen dem Einzelunternehmen und dem Ehe- mann der Beschwerdeführerin ausgegangen worden sei, habe das Bun- desgericht – in Bestätigung des Urteils des Verwaltungsgerichtes des Kan- tons Aargau – den Ehemann der Beschwerdeführerin neu als unselbstän- digen Arbeitnehmer der beiden Kunden erachtet.
A-3330/2020 Seite 8 3.1.3 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, als erhebliche neue Tatsa- chen fallen «Umstände oder Ereignisse in Betracht, die geeignet [seien], den Sachverhalt zu verändern, die die Behörde ihrer Verfügung oder ihrem Entscheid zugrunde gelegt» habe. Im vorliegenden Fall sei es ein relevan- ter Unterschied, ob die zivilrechtliche Rechtsgestaltung mit einem Man- datsverhältnis zwischen den Kunden und dem Einzelunternehmen oder – unter Negierung der zivilrechtlichen Vertragsverhältnisse – ein «virtueller Arbeitsvertrag zwischen dem [Ehemann der Beschwerdeführerin und den Kunden] als rechtlich relevanter Sachverhalt» zu beurteilen sei. Massgeblich sei, dass die Tatsachen oder Beweismittel geeignet seien, die tatbeständliche Grundlage der umstrittenen Veranlagung zu verändern und zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis zu führen. Die Erkenntnis des Bundesgerichtes führe dazu, «dass der Lebenssachver- halt, der von der Mehrwertsteuer zu beurteilen [sei], bisher falsch und un- vollständig» gewesen sei. 3.2 3.2.1 Die Vorinstanz entgegnet, das besonders streng ausgebildete abga- berechtliche Legalitätsprinzip lasse weder aussergesetzliche noch überge- setzliche Revisionsgründe zu. Das Bundesgericht habe allfällige bereits rechtskräftige Entscheide der Kantone in Fällen kantonaler Kompetenz- konflikte jeweils nicht gestützt auf Art. 127 Abs. 3 BV, sondern unter An- wendung von Art. 100 Abs. 5 BGG aufgehoben. Das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung greife, wenn das glei- che Steuersubjekt für das gleiche Steuerobjekt gleichzeitig in zwei Kanto- nen mit einer ähnlichen Steuer belastet werde, nicht aber zwischen zwei Gemeinwesen, welche einander über- oder untergeordnet seien. Zudem handle es sich bei der Mehrwertsteuer und der Einkommenssteuer nicht um dieselben oder ähnliche Steuern. Eine direkte Anwendung von Art. 100 Abs. 5 BGG bzw. der Urteile, welche die interkantonale Doppelbesteue- rung betreffen, auf Entscheide betreffend die Mehrwertsteuer seien folglich «bereits mit Blick auf den Sinn und Zweck der einschlägigen Normen» aus- geschlossen. Abschliessend hält die Vorinstanz fest, dass Urteile, welche die interkantonale Doppelbesteuerung betreffen, weder einen aus Art. 127 Abs. 3 BV abgeleiteten übergesetzlichen Revisionsgrund darstellen noch eine direkte Auswirkung für die Mehrwertsteuer haben können. Unter die- sen Umständen habe der besagte Bundesgerichtsentscheid den Ansprü- chen nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu genügen.
A-3330/2020 Seite 9 3.2.2 Bezüglich dieser gesetzlichen Ansprüche an den Revisionsgrund in Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hält die Vorinstanz dafür, dass das Verwal- tungsgericht des Kantons Aargau in seinem Urteil vom 4. September 2017 keinen neuen Sachverhalt festgestellt, sondern auf bereits bestehende Tat- sachen und Beweise abgestellt habe. Es habe lediglich eine Wertung sel- biger vorgenommen, welche nicht auf der juristischen Konstellation, son- dern auf wirtschaftlichen Begebenheiten beruht habe. Das Bundesgericht habe klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht um eine neue Tatsache handle. Es handle sich lediglich – so die Vorinstanz weiter – um eine rechtliche Beurteilung, und es sei selbst der Beschwerdeführerin klar gewesen, dass anlässlich des Verfahrens keine neuen Fakten vorgebracht worden seien, sondern lediglich eine Würdigung der bekannten Sachlage vorgenommen worden sei. 3.2.3 Die Vorinstanz hält abschliessend fest, der Bundesgerichtsentscheid vermöge weder neue erhebliche Tatsachen zu beweisen noch diene er dem Beweis von Tatsachen, die zwar im früheren Verfahren bekannt ge- wesen und vorgebracht worden, jedoch zum Nachteil der Beschwerdefüh- rerin unbewiesen geblieben seien. 3.3 In der Folge ist zu prüfen, ob der Bundesgerichtsentscheid per se einen Revisionsgrund darstellen kann (E. 3.3.1) oder ob in diesem Zusammen- hang neue Tatsachen (E. 3.3.2) bzw. neue Beweismittel (E. 3.3.3) vorlie- gen. 3.3.1 Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie Bun- desgerichtsentscheide betreffend die interkantonale Doppelbesteuerung als Revisionsgründe qualifiziert bzw. diese Erkenntnis auf Entscheide im Mehrwertsteuerrecht angewendet sehen möchte. Die Anfechtung bereits rechtskräftiger kantonaler Verfügungen erfolgt in Anwendung von Art. 100 Abs. 5 BGG und mithin im Rahmen eines Beschwerde- und nicht eines Revisionsverfahrens (vgl. Urteile des BGer 2C_803/2020, 2C_804/2020, 2C_805/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 2.3, 2C_857/2019 vom 11. No- vember 2020 E. 2.2.3 f.). Im Zuge eines solchen Beschwerdeverfahrens werden Entscheide aus unterschiedlichen Kantonen gemeinsam behandelt bzw. kann eine bereits ergangene rechtskräftige Veranlagung mitangefoch- ten werden, um eine nach Art. 127 Abs. 3 BV untersagte interkantonale Doppelbesteuerung zu verhindern. Ein derartiges Beschwerdeverfahren ist für Mehrwertsteuerangelegenheiten gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.1, 142 II 182 E. 2.2.1, je mit Hinweisen).
A-3330/2020 Seite 10 Folglich stellen Bundesgerichtsentscheide weder per se einen Revisions- grund dar noch existiert für Angelegenheiten der Mehrwertsteuer eine dem Verfahren in interkantonalen Doppelbesteuerungssachen nachgebildete Regelung. Es bleibt im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Bundesgerichts- entscheid die Anforderungen gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG erfüllt. 3.3.2 Dass bestimmte Vorgänge aus einer wirtschaftlichen Betrachtungs- weise und nicht aus zivil- bzw. vertragsrechtlicher Sicht gewürdigt wurden (vgl. dazu Urteil des BVGer A-4487/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 2.4 mit Hinweisen), bedeutet nicht, dass ein neuer Sachverhalt geschaffen wurde. Es bestehen lediglich verschiedene rechtliche Würdigungen der tatsächli- chen Situation. So erachtete die Vorinstanz im ursprünglichen Verfahren – wie von der Beschwerdeführerin deklariert – den Ehemann der Beschwer- deführerin als Arbeitnehmer des Einzelunternehmens. Die gleiche tatsäch- liche Situation – wie selbst von der Beschwerdeführerin festgestellt wurde (Urteil des BGer 2C_873/2017 vom 15. November 2018 E. 4.2) – wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesgericht ge- prüft und rechtlich unterschiedlich gewürdigt. Dass selbige Instanzen zu einem unterschiedlichen Schluss gelangten, ist nicht auf neue Sachverhalt- selemente zurückzuführen, sondern auf eine andere rechtliche Betrach- tungsweise. So sind denn auch keine Änderungen an der tatsächlichen Konstellation betreffend das Einzelunternehmen, den Ehemann der Be- schwerdeführerin und die Kunden derselben ersichtlich. Dass sich der Ehe- mann der Beschwerdeführerin in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den beiden (Dritt-)Gesellschaften befand, gegenüber welchen die Dienstleis- tungen erbracht wurden, stellt keine neue Tatsache dar. Diese Geschäfts- beziehungen waren bereits im ursprünglichen Verfahren bekannt. Die Beschwerdeführerin zeigt zwar auf, wie der Sachverhalt nach ihrer Auf- fassung verändert wurde. Dies stellt aber – wie bereits festgehalten – keine neue Tatsache, sondern lediglich eine abweichende Würdigung des beste- henden Sachverhalts dar. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch nicht nachzuweisen, dass neue konkrete Tatsachen zum Vorschein gekommen sind, welche geeignet gewesen wären, die tatbeständliche Grundlage des ursprünglichen Entscheides zu verändern. Somit liegen keine neuen Tat- sachen im Sinne der bundesgerichtlichen und bundesverwaltungsgericht- lichen Rechtsprechung vor (vgl. oben E. 2.3). 3.3.3 Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, dass es sich beim Bundesgerichtsentscheid um ein neues Beweismittel handle, verfängt ihre Argumentation ebenfalls nicht. Der Bundesgerichtsentscheid vermag keine
A-3330/2020 Seite 11 Tatsachen nachzuweisen, die im ursprünglichen Verfahren zwar geltend gemacht, aber unbewiesen geblieben sind (vgl. oben E. 2.3), hat die Be- schwerdeführerin diese Interpretation des Sachverhalts (unselbständige Tätigkeit ihres Ehemannes) so doch gar nicht geltend gemacht. Vielmehr stützte sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Veranlagung der Mehrwertsteuer auf die zivilrechtlichen Vertragsverhältnisse. Zu keinem Zeitpunkt machte sie geltend, es liege eine unselbständige Tätigkeit ihres Ehemannes in Abhängigkeit der beiden Kunden vor. Dass die Beschwer- deführerin zu dieser Zeit diesen rechtlichen Standpunkt nicht vertrat, än- dert indessen nichts daran, dass diese Tatsachen bereits bekannt waren und es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, die Verbindungen zwischen den einzelnen Parteien aufzuzeigen (vgl. oben E. 2.4 und so- gleich E. 3.3.4). Folglich liegt auch kein neues Beweismittel im Sinne der bundesgerichtlichen und bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vor (vgl. oben E. 2.3). 3.3.4 Selbst wenn der Beschwerdeführerin in ihrer Ansicht gefolgt würde, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichtes des Kantons Aargau und die Bestätigung derselben durch das Bundesgericht eine neue Tatsache darstellte, wäre in der Folge die Frage zu beantworten, ob die Beschwer- deführerin dies nicht bereits im ursprünglichen Verfahren hätte geltend ma- chen können (vgl. oben E. 2.4). Jene Tatsachen, die das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, waren bereits zur Zeit des ur- sprünglichen mehrwertsteuerrechtlichen Verfahrens bekannt. Seit dem Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 22. November 2012 (vgl. oben Sachverhalt Bst. B) sind weder Änderungen an der Konstellation bzw. sämtlichen sachverhaltsrelevanten Verträgen zwischen dem Einzelunter- nehmen, dem Ehemann der Beschwerdeführerin sowie den Kunden fest- zustellen noch werden solche von der Beschwerdeführerin konkret vorge- bracht (vgl. schon oben E. 3.3.2). Es ist davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin bereits im ursprünglichen Verfahren hätte geltend ma- chen können, dass ihr Ehemann nicht als Arbeitnehmer des Einzelunter- nehmens, sondern als direkter Arbeitnehmer der Kunden zu qualifizieren sei. Folglich wären die Argumente der Beschwerdeführerin in ihrem Revi- sionsgesuch ohnehin als verspätet zu betrachten, hätte sie diese doch be- reits im ursprünglichen Verfahren bzw. in einem diesbezüglichen Einspra- che- oder Beschwerdeverfahren vorbringen können (vgl. oben E. 2.4).
A-3330/2020 Seite 12 3.4 Aus dem Gesagten folgt, dass der Bundesgerichtsentscheid im vorlie- genden Fall keinen Revisionsgrund gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG darstellt. Selbst unter der Annahme, dass «neue Tatsachen» vorlägen, wäre die Geltendmachung ebendieser verspätet erfolgt. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erfolgte mithin zurecht (vgl. oben E. 2.5). Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben E. 1.3). 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 3'000.-- festzusetzenden Verfahrens- kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. 4.2 Eine Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-3330/2020 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Keita Mutombo Kevin Müller
A-3330/2020 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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