B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-3314/2014
Urteil vom 20. Januar 2015 Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.
Parteien
A._______, vertreten durch Dr. Gion Aeppli, Gubelstrasse 28, Postfach, 8050 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verwaltungsmassnahme (Überprüfung der Tauglichkeit für die Zulassung als Tramführer).
A-3314/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A., geb. am (...), besitzt einen Führerausweis der Kategorie B80 gemäss der Verordnung des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über die Zulassung zum Führen von Trieb- fahrzeugen der Eisenbahnen (VTE, SR 742.141.21). Dieser berechtigt ihn u.a. zum Führen von Strassenbahnen bzw. Trams. Seit dem (...) arbeitet A. als Tramführer bei (Verkehrsbetrieb). B. Am (...) führte A._______ ein Tram der Linie (...) zum (Zielort) und liess nach eigenen Angaben bei der Endhaltestelle (...) den letzten Fahrgast aussteigen. Beim anschliessenden Befahren der Wendeschleife übersah er ein vor ihm stehendes Tram und es kam zu einer Auffahrkollision, bei welcher sich A._______ den rechten Fuss brach. Er war in der Folge bis zum 15. Januar 2014 (teilweise) arbeitsunfähig. C. (Der Verkehrsbetrieb) überwies A._______ aufgrund der Auffahrkollision zur Überprüfung der psychologischen Tauglichkeit als Tramfahrer an den Vertrauenspsychologen bzw. das Institut für Angewandte Psychologie (IAP) an der Züricher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW). Die entsprechende Untersuchung fand am 18. Dezember 2013 statt. Dem Bericht vom 10. Januar 2014 über die psychologische Spezialabklä- rung ist zusammenfassend zu entnehmen, dass A._______ emotional le- diglich eingeschränkt belastbar sei, was in unvorhersehbaren Situationen zu einem risikobehafteten Verhalten führen könne. Zudem habe er wäh- rend der verschiedenen Testverfahren deutlich verlangsamte Arbeits- und Reaktionstempi gezeigt. Dies habe im Ergebnis zu deutlich unterdurch- schnittlichen, nicht kompensierbaren Leistungen im Bereich der kognitiv- psychoreaktiven Funktionstüchtigkeit geführt, weshalb die Untersuchung vorzeitig beendet worden sei. Das IAP beurteilte schliesslich die psycholo- gische Tauglichkeit von A._______ zum Führen von Fahrzeugen der Kate- gorie B80 als nicht (mehr) gegeben. D. A._______ ersuchte in der Folge das Bundesamt für Verkehr (BAV) um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. Dieses forderte A._______ mit Schreiben vom 23. Januar 2014 dazu auf, zum Bericht vom 10. Januar
A-3314/2014 Seite 3 2014 über die psychologische Spezialabklärung Stellung zu nehmen. Zu- dem stellte es in Aussicht, das Untersuchungsergebnis durch die Fach- stelle Psychologie des BAV (nachfolgend: Fachstelle) prüfen zu lassen. E. A., mittlerweile anwaltlich vertreten, reichte dem BAV mit Schrei- ben vom 5. März 2014 eine Stellungnahme zum Bericht vom 10. Januar 2014 über die psychologische Spezialabklärung ein. Er kritisierte in ver- schiedener Hinsicht den Ablauf der Untersuchung und die eingesetzten Hilfsmittel. Insbesondere sei er vor den Testverfahren nicht hinreichend in- struiert worden, weshalb die Untersuchung zu wiederholen sei. F. Das BAV forderte daraufhin zunächst das IAP auf, zu den Vorhaltungen von A. Stellung zu nehmen. Dieses bestritt mit E-Mail vom 14. März 2014 an das BAV, unsorgfältig gearbeitet und A._______ nicht hinreichend instruiert zu haben. Zudem sei es üblich, die Testverfahren am Computer durchzuführen, wobei einfach aufgebaute Eingabemedien ver- wendet würden. Besondere Computerkenntnisse seien nicht erforderlich. Die ebenfalls angegangene Fachstelle beurteilte den Bericht vom 10. Ja- nuar 2014 über die psychologische Spezialabklärung als schlüssig und nachvollziehbar. Die Vorhaltungen von A._______ seien unbegründet. Im Ergebnis lasse die Überprüfung der Unterlagen keinen anderen Schluss zu, als dass A._______ zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B80 untauglich sei. G. Mit Schreiben vom 8. April 2014 brachte das BAV A._______ die Beurtei- lung seiner Fachstelle vom 3. April 2014 zur Kenntnis und teilte ihm im Sel- ben mit, dass nach Ansicht des BAV im Zusammenhang mit der psycholo- gischen Untersuchung seiner Tauglichkeit keine schwerwiegenden Verfah- rensfehler feststellbar seien. Es bestehe daher kein Anlass, die Untersu- chung zu wiederholen. H. Mit Schreiben vom 24. April 2014 an das BAV hielt A._______ an seinem Antrag auf Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung fest.
A-3314/2014 Seite 4 I. Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 bestätigte das BAV die Untauglichkeit von A._______ zum Führen von Triebfahrzeugen der Kategorie B80. Den An- trag auf Wiederholung der Untersuchung wies es ab. Zur Begründung verwies das BAV zusammenfassend auf den Bericht vom 10. Januar 2014 über die psychologische Spezialabklärung und die Beur- teilung der Fachstelle vom 3. April 2014. Zudem hielt es fest, die psycho- logische Tauglichkeitsuntersuchung sei korrekt und in Übereinstimmung mit den verbindlichen Vorgaben des BAV durchgeführt worden, wobei sich das BAV im Wesentlichen auf die Stellungnahme des IAP vom 14. März 2014 zu den Einwendungen von A._______ abstützte. J. Mit Schreiben vom 17. Juni 2014 lässt A._______ (Beschwerdeführer) ge- gen die Verfügung des BAV (Vorinstanz) vom 21. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen mit dem Antrag, es sei die psycho- logische Tauglichkeitsuntersuchung zu wiederholen. In seiner Begründung verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sowie den Grundsatz von Treu und Glauben. Zum Zeitpunkt der psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung am 18. Dezember 2013 sei er aufgrund der Fussverletzung, die er beim Auffahrunfall erlitten habe, nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig geschrie- ben gewesen. Die Untersuchung habe daher zum damaligen Zeitpunkt (noch) nicht durchgeführt werden dürfen, zumal aufgrund seiner Arbeitsun- fähigkeit eine abschliessende Beurteilung seiner psychologischen Taug- lichkeit (noch) gar nicht möglich gewesen sei. Die Vorinstanz habe über diesen Umstand stillschweigend hinweggesehen und damit den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, der sie zu einem rücksichtsvollen Umgang mit Verfügungsadressaten anhalte. K. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2014 auf Abwei- sung der Beschwerde. Zur Begründung verweist die Vorinstanz (erneut) auf den Bericht vom 10. Januar 2014 über die psychologische Spezialabklärung, welcher von der Fachstelle überprüft und als schlüssig beurteilt worden sei. Sie halte daher an ihrem Entscheid fest. Auf eine zweite Untersuchung sei ange- sichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Bereich der kognitiv-
A-3314/2014 Seite 5 psychoreaktiven Funktionstüchtigkeit die Mindestanforderungen deutlich unterschritten habe, zu Recht verzichtet worden. Zudem bestehe die Mög- lichkeit, die psychologische Tauglichkeitsuntersuchung zu wiederholen, nur im Rahmen der Erstzulassung als Triebfahrzeugführer. Im Weiteren zitiert die Vorinstanz aus einer von ihr zur Beschwerde eingeholten Stellung- nahme des IAP vom 27. Juni 2014. Demnach führe eine Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch auch zu einer Testunfähigkeit, zumal der Beschwerde- führer darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Untersuchung verschoben werde, wenn er sich nicht gesund fühle. Der Beschwerdeführer habe indes durch Unterschrift bestätigt, dass er gesund sei und sich in ei- nem leistungsfähigen Zustande befinde. Die Fussverletzung schliesslich sei bei der Testauswertung berücksichtigt worden. L. Der Beschwerdeführer hält mit Schlussbemerkungen vom 18. August 2014 an seinem Beschwerdeantrag und seiner Begründung fest. Ergänzend übt er (erneut) Kritik am Ablauf der Untersuchung. Insbesondere habe man ihn nicht vor Beginn der Untersuchung darauf aufmerksam gemacht, dass diese verschoben werden könne. M. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungs- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden ge- gen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund vorliegt. Bei der Vorinstanz handelt es sich um eine Dienststelle der Bundesverwal- tung i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG und insofern steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich offen. Zu prüfen ist allerdings, ob der angefochtene Entscheid rechtsgestaltende Wirkung entfaltet und inso- fern überhaupt ein zulässiges Anfechtungsobjekt i.S.v. Art. 5 VwVG vor- liegt.
A-3314/2014 Seite 6 Die Vorinstanz hat mit Entscheid vom 21. Mai 2014 zunächst die Beurtei- lung des IAP betreffend die psychologische Untauglichkeit des Beschwer- deführers zum Fahren von Triebfahrzeugen der Kategorie B80 bestätigt (Dispositiv-Ziff. 1) und sodann den Antrag des Beschwerdeführers auf Wie- derholung der psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 2). Dabei erweist sich Ziff. 1 des Dispositivs insofern als un- präzis, als dem IAP keine Verfügungskompetenz zusteht und das BAV in- sofern die Untauglichkeit nicht bloss zu bestätigen, sondern festzustellen gehabt hätte. Aber auch die blosse Feststellung der Untauglichkeit ist für sich allein nicht (unmittelbar) auf einen rechtlichen Erfolg gerichtet (vgl. Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es handelt sich um eine Feststellung tatsächlicher Natur, welche nicht (unmittelbar) zur Folge hat, dass dem Beschwerdefüh- rer die Ausübung der Tätigkeit als Tramführer verboten wäre. Hierzu hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Zulassungs- dokument bzw. Führerausweis zu entziehen gehabt; nach Art. 34 Abs. 1 der Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tä- tigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV, SR 742.141.2) gilt (erst) der Ent- zug des Führerausweises und damit der Polizeierlaubnis als Verbot, die ausweispflichtige Tätigkeit auszuüben (vgl. auch Art. 32 Abs. 1 STEBV und für den vorsorglichen Führerausweisentzug Art. 36 STEBV). Offenbar war jedoch die Feststellung der Untauglichkeit auf den Entzug des Führeraus- weises gerichtet und insofern wurde mittelbar gleichwohl ein rechtlicher Er- folg angestrebt bzw. beabsichtigt. Wie es sich damit verhält kann jedoch offen bleiben. Der Beschwerdeführer setzt sich gegen ein allfälliges (vo- rübergehendes) Verbot, seine Tätigkeit als Tramführer ausüben zu dürfen, nicht zur Wehr. Er wendet sich vielmehr einzig gegen die definitive Abwei- sung seines Antrages, die psychologische Tauglichkeitsuntersuchung (zu einem späteren Zeitpunkt) wiederholen zu können. Insoweit ist von einem zulässigen Anfechtungsobjekt i.S.v. Art. 5 VwVG auszugehen. Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwal- tungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich wie funktional zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nicht anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver- fahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Verlangt ist somit nebst der formellen Be- schwer, dass der Beschwerdeführer über eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung zu ziehen vermag. Davon ist
A-3314/2014 Seite 7 vorliegend ohne Weiteres auszugehen; der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und mit seinem Antrag, es sei die psycholo- gische Untersuchung der Tauglichkeit zu wiederholen, nicht durchgedrun- gen. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung berechtigt. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung grund- sätzlich in vollem Umfang überprüfen. Entsprechend kann der Beschwer- deführer nebst der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 In der Sache ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Antrag des Beschwer- deführers, die psychologische Tauglichkeitsuntersuchung sei zu wiederho- len, zu Recht abgewiesen hat, wobei die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen geltend macht, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der ersten Tauglichkeitsuntersuchung die erforderlichen Grenzwerte deutlich und in nicht kompensierbarer Weise unterschritten. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen unter Verweis auf seine Arbeits- unfähigkeit ein, die psychologische Tauglichkeitsuntersuchung habe nach Treu und Glauben zum damaligen Zeitpunkt (noch) nicht durchgeführt wer- den dürfen. Es sei ihm daher die Gelegenheit zu geben, diese zu wieder- holen. 3.2 Nach Art. 80 Bst. c des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) kann der Bundesrat vorschreiben, dass Personen, die wie der Beschwerdeführer eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, be- stimmte persönliche sowie fachliche Anforderungen erfüllen müssen. Für die Ermittlung der persönlichen Anforderungen kann er auch psychologi- sche und medizinische Untersuchungen vorsehen. Der Bundesrat erlässt sodann die erforderlichen Ausführungsvorschriften und legt die persönli- chen, fachlichen und organisatorischen Anforderungen fest (Art. 85 Abs. 1 Bst. e EBG). Der Bundesrat hat gestützt auf die vorerwähnte Delegationsbestimmung die STEBV erlassen. Demnach muss, wer ein Triebfahrzeug führt, u.a. die
A-3314/2014 Seite 8 erforderlichen medizinischen und psychologischen Voraussetzungen erfül- len (Art. 7 Abs. 1 Bst. b STEBV); die zu erfüllenden Voraussetzungen wer- den vom UVEK durch Verordnung festgelegt (Art. 6 Bst. c STEBV). Die Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit als Triebfahrzeugführer ist durch einen Führerausweis des BAV und eine Bescheinigung des Eisenbahnun- ternehmens auszuweisen (Art. 7 Abs. 2 STEBV). Letztere haben sodann alle wesentlichen Veränderungen der psychologischen Tauglichkeit von Personen mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit umgehend dem Ver- trauenspsychologen zu melden (Art. 12 Abs. 4 STEBV). Dieser hat ent- sprechend der vom BAV erlassenen Richtlinien die psychologische Taug- lichkeit der betreffenden Person zu prüfen und einen Schlussbericht über die psychologische Tauglichkeit zu erstellen (Art. 13 Abs. 2 sowie Art. 43 Bst. c und d STEBV). Die Verwaltungsmassnahmen schliesslich, insbeson- dere der Entzug des Führerausweises bei fehlender körperlicher und geis- tiger Leistungsfähigkeit, sind in den Art. 32 ff. STEBV geregelt. Das BAV hat gestützt auf Art. 43 Bst. c und d STEBV die Richtlinie "Psy- chologische Tauglichkeitsuntersuchungen für Personen mit sicherheitsre- levanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich nach VTE und ZSTEBV" (nach- folgend: Richtlinie BAV, abrufbar unter < www.bav.admin.ch > Grundlagen
Richtlinien, abgerufen am 7. Januar 2015) erlassen, welche in den Art. 19 ff. die Anforderungen an die psychologischen Untersuchungen und in Anhang 1 die zu prüfenden Eigenschaften und die entsprechenden Grenzwerte bzw. Mindestanforderungen festlegt, die etwa im Bereich von Intelligenz und Gedächtnis sowie hinsichtlich der kognitiv-psychoreaktiven Funktionstüchtigkeit erreicht werden müssen (vgl. Art. 20 Abs. 3 Richtlinie BAV). Vorliegend, d.h. für die Beurteilung im Rahmen der Überprüfung der psychologischen Tauglichkeit, sind insbesondere die Art. 22–25 Richtlinie BAV einschlägig. Demnach ist ein leichtgradiges Unterschreiten der für die jeweilige Führerausweiskategorie massgeblichen Mindestnormen möglich, wenn die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass der betreffende niedrige Wert durch andere Stärken kompensiert wird. Für Personen, die wie der Be- schwerdeführer älter als 50 Jahre sind und eine mindestens zehnjährige ununterbrochene Tätigkeit als Triebfahrzeugführer ausweisen, gilt der Grenzwert der nächst tieferen Führerausweiskategorie (Art. 22 Abs. 2 Richtlinie BAV). Werden im Rahmen der Überprüfung der psychologischen Tauglichkeit die erforderlichen Grenzwerte deutlich unterschritten, so ist die betreffende Person entweder in einer tieferen Kategorie einzusetzen oder aber es ist von einem weiteren Einsatz als Triebfahrzeugführer abzusehen (Art. 23 Abs. 2 Bst. b und c Richtlinie BAV). In letzterem Fall ist nach Ab- warten der gesetzlichen Fristen analog einer Neuausbildung zu verfahren
A-3314/2014 Seite 9 (Art. 23 Abs. 2 Bst. c Richtlinie BAV), wobei nach der in diesem Fall an- wendbaren Bestimmung von Art. 14 Abs. 7 VTE eine nicht bestandene psychologische Tauglichkeitsuntersuchung nach frühestens einem Jahr und höchstens zweimal wiederholt werden darf. Schliesslich sieht die Richtlinie BAV bei einem deutlichen Unterschreiten der Grenzwerte vor, dass in Absprache mit der Fachstelle gegebenenfalls eine zweite Tauglich- keitsuntersuchung bei einem anderen Vertrauenspsychologen vorzuneh- men ist (Art. 23 Abs. 4 Richtlinie BAV). Zwischenzeitlich ist eine überarbei- tete Version der Richtlinie BAV in Kraft. Hinsichtlich der erwähnten, vorlie- gend interessierenden Bestimmungen hat die Richtlinie in der Version vom
A-3314/2014 Seite 10 (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Rz. 1040 mit Hinweis u.a. auf BVGE 2007/25 E. 4.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 128). 3.4 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sieht die Richtlinie BAV eine Wiederholung der psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung auch im Rahmen der Überprüfung der Tauglichkeit und nicht nur ausnahmsweise vor. Unterschreitet die untersuchte Person, so wie vorliegend der Be- schwerdeführer, die Mindestanforderungen deutlich und ist ein Einsatz als Triebfahrzeugführer (offenbar) nicht mehr möglich, so ist in Absprache mit der Fachstelle zunächst zu prüfen, ob gegebenenfalls (sofort) eine zweite Tauglichkeitsuntersuchung vorzunehmen ist (Art. 23 Abs. 4 Richtlinie BAV). Andernfalls darf die nicht bestandene psychologische Untersuchung nach frühestens einem Jahr und höchstens zweimal wiederholt werden (Art. 23 Abs. 2 Bst. c Richtlinie BAV i.V.m. Art. 14 Abs. 7 VTE). Vorliegend kann den Akten nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz – entsprechend Art. 23 Abs. 4 Richtlinie BAV – mit der Fachstelle Rück- sprache genommen und somit ernsthaft, d.h. unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sowie in willkürfreier Ausübung ihres Ermessens, in Betracht gezogen hätte, (sofort) eine zweite Tauglichkeitsuntersuchung vorzunehmen. Damit verletzt sie Art. 23 Abs. 4 Richtlinie BAV, wobei nicht ersichtlich ist, dass die Bestimmung, welche unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine zweite Tauglichkeitsuntersuchung vorsieht und so insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisiert, den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen oder (anderen) allgemeinen Verfassungsgrundsätzlichen widersprechen würde. Die Bestimmung ist so- mit für die Vorinstanz verbindlich und auch für das Bundesverwaltungsge- richt beachtlich. Dasselbe gilt für Art. 23 Abs. 2 Bst. c Richtlinie BAV, wel- cher auf Art. 14 Abs. 7 VTE verweist und damit entgegen der Auffassung der Vorinstanz jedenfalls nach Ablauf eines Jahres eine Wiederholung der psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung zulässt. Die Verfügung der Vorinstanz ist somit aufzuheben, soweit die Vorinstanz in Ziff. 2 des Dispo- sitivs den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederholung der psycholo- gischen Tauglichkeitsuntersuchung abgewiesen und dem Beschwerdefüh- rer in Ziff. 3 des Dispositivs (vollumfänglich) die Kosten für das Verfahren vor der Vorinstanz auferlegt hat. Die Angelegenheit ist, da weitere (fachli- che) Abklärungen notwendig sind, zum neuen Entscheid im Sinne der Er- wägungen und zur Neuverlegung der Kosten an die Vorinstanz zurückzu- weisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz wird zunächst in Absprache mit der Fachstelle zu beurteilen haben, ob die durchgeführte Tauglichkeits- untersuchung in Anwendung von Art. 23 Abs. 4 Richtlinie BAV und unter
A-3314/2014 Seite 11 Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers (sofort) zu wie- derholen ist. Hierbei wird sie sich in fachlicher Hinsicht zwar auf die Fach- stelle abstützen dürfen (vgl. Art. 7 und Art. 9 Abs. 1 Bst. f Richtlinie BAV), muss jedoch alsdann den Entscheid auf ihre eigenen rechtlichen Überle- gungen stützen; die rechtliche Würdigung des rechtserheblichen Sachver- halts und insbesondere auch die Prüfung von dessen Verhältnismässigkeit obliegt der Vorinstanz und darf von dieser nicht an die Fachstelle delegiert werden (vgl. Urteil des BVGer A-4807/2011 vom 15. März 2012 E. 6.6). Fällt eine (sofortige) zweite Tauglichkeitsuntersuchung nicht in Betracht, wird dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 23 Abs. 2 Bst. c Richtlinie BAV i.V.m. Art. 14 Abs. 7 VTE die Möglichkeit zu gewähren sein, die psycholo- gische Tauglichkeitsuntersuchung zu wiederholen. Besteht der Beschwer- deführer die (zweite) psychologische Tauglichkeitsuntersuchung, ist seine Fahrtauglichkeit wieder gegeben (vgl. Art. 35 Abs. 1 STEBV). An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die genannten (Gesetzes-) Bestimmungen vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich angerufen wur- den und er sich in seiner Beschwerdebegründung im Wesentlichen auf den Grundsatz von Treu und Glauben gestützt hat. Das Bundesverwaltungsge- richt ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge- machten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Er- gebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; BVGE 2009/61 E. 6.1). 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Antrag des Be- schwerdeführers, die psychologische Tauglichkeitsuntersuchung wieder- holen zu dürfen, zu Unrecht abgewiesen hat. Eine nicht bestandene psy- chologische Tauglichkeitsuntersuchung kann entgegen der Ansicht der Vo- rinstanz und nach den für sie verbindlichen Bestimmungen der Richtlinie BAV unter Umständen sofort, jedenfalls aber nach einem Jahr wiederholt werden. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben, soweit die Vo- rinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederholung der psycho- logischen Tauglichkeitsuntersuchung abgewiesen hat und dem Beschwer- deführer (vollumfänglich) die Kosten für das Verfahren vor der Vorinstanz auferlegt hat (Ziffn. 2 und 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 21. Mai 2014). Die Angelegenheit ist zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägun- gen und zur Neuverlegung der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen.
A-3314/2014 Seite 12 5. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Re- gel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dabei gilt die Rück- weisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zum neuen Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der Be- schwerde führenden Partei (vgl. Urteil des BGer 1C_397/2009 vom 26. Ap- ril 2010 E. 6). Der Beschwerdeführer ist somit vorliegend als vollständig obsiegend anzusehen und es sind ihm aus diesem Grund keine Verfah- renskosten aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Ebenfalls keine Verfahrens- kosten zu tragen hat die unterliegende Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der obsiegende Beschwerdeführer hat sodann Anspruch auf eine Entschä- digung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungs-gericht legt die Parteient- schädigung aufgrund der eingereichten Kosten-note oder, wenn keine Kos- tennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 8 ff. VGKE). Vorlie- gend hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht. Aufgrund des mutmasslichen Zeitaufwandes für das vor-liegende Beschwerdeverfahren hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für angemessen. Diese ist der Vorinstanz zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
A-3314/2014 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, Ziff. 2 und Ziff. 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 21. Mai 2014 werden aufgehoben und die Angelegenheit zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 1'500.– geleistete Kostenvorschuss wird dem Be- schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- rückerstattet. Der Beschwerdeführer hat hierzu dem Bundesverwaltungs- gericht seine Kontoverbindung bekannt zu geben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Diese ist ihm von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-teils zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – GS UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Benjamin Kohle
A-3314/2014 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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