B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-330/2013
U r t e i l v o m 2 6 . J u l i 2 0 1 3 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.
Parteien
A._______ und B._______ und 126 Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Jordi und Rechtsanwalt lic. iur. Marco E. Vitali, Lägernstrasse 2, 8302 Kloten, Beschwerdeführende,
gegen
Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Gfeller, Gfeller Budliger Rechtsanwälte, Florastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich, Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, Admi- nistration Flughafenfälle, Postfach, 8032 Zürich, Vorinstanz.
Gegenstand
Parteientschädigung im Zusammenhang mit Enteignungs- verfahren betreffend Flughafen Zürich.
A-330/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Teilentscheiden vom 17. Dezember 2007, eröffnet am 7. März 2008 in mehreren Sammel- und Einzelentscheiden, sowie mehreren weiteren analogen Sammel- bzw. Einzelentscheiden vom 3. und 18. April 2008, wies die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 (ESchK) die Gesuche der im Rubrum aufgeführten Enteigneten um Entschädigung für den Minderwert ihrer Liegenschaften infolge Fluglärms und direkten Über- flugs ausgehend vom Flughafen Zürich Kloten (sog. Ostanflüge) ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der massgebliche Stichtag für das Kriterium der Vorhersehbarkeit der Lärmimmissionen, als eine der An- spruchsvoraussetzungen für eine Enteignungsentschädigung, der
A-330/2013 Seite 3 In Bezug auf den direkten Überflug beurteilte das Bundesgericht lediglich die umstrittene Frage einer Ausdehnung des Überflugkorridors auf die Zone der Dachziegelklammerung und wies diesbezüglich sämtliche Be- gehren der Gesuchsteller ab. Im Übrigen bestätigte es jedoch den Rück- weisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Entsprechend blieb es bezüglich der Parteientschädigung beim Entscheid des Bundesverwal- tungsgerichts, wonach die ESchK über die Parteientschädigungsansprü- che sämtlicher Gesuchsteller für das erstinstanzliche Verfahren zu befin- den habe; auch jener, deren Entschädigungsgesuch im bundesgerichtli- chen Verfahren abgewiesen wurde. D. D.a Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 legte die ESchK dar, dass mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2010 die erstinstanzlichen Ent- schädigungsverfahren sämtlicher Gesuchsteller, welche ihr Grundeigen- tum nach dem 1. Januar 1961 erworben haben oder deren Grundstück nicht direkt überflogen wird, bis auf den Entscheid über die Parteient- schädigungsansprüche, rechtskräftig erledigt worden seien. Entspre- chend sei ein Entscheid über die Ausrichtung der Parteientschädigung zu treffen. Aus diesem Grund forderte die ESchK die Rechtsvertreter der Gesuchsteller auf, eine detaillierte Honorar- bzw. Kostennote einzurei- chen, die nur den Aufwand zur Führung des erstinstanzlichen Entschädi- gungsverfahrens jener Gesuchsteller ausweise, welche die Teilentscheide vom 17. Dezember 2007 bzw. 3. oder 18. April 2008 beim Bundesverwal- tungsgericht angefochten hatten. D.b Mit Eingabe vom 21. Juli 2011 reichten die Rechtsvertreter der Ge- suchsteller ihre Kostennote ein und führten aus, dass sie im Zusammen- hang mit den erstinstanzlichen Enteignungsverfahren der sog. Ostanflüge in Kloten und Nürensdorf insgesamt 227 Parteien vertreten und Leistun- gen im Umfang von 2'784 Stunden erbracht hätten. Da von diesen 227 Klienten jedoch nur 126 (recte: 127), mithin 55.51 % (recte: 55.95 %), in jene Kategorie von Gesuchstellern fallen, über deren Parteientschädi- gung zu befinden sei, nahmen die Rechtsvertreter eine prozentuale Kür- zung der total erbrachten Leistungen auf 1'545.4 Stunden (55.51 %; rec- te: 1557.6 Stunden [55.95 %]) vor. Aufgrund des veranschlagten Stun- denansatzes von Fr. 350.– und Auslagen von 3 % verlangten sie eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 601'649.30 (recte: Fr. 604'189.90) inkl. Mehrwertsteuer (MWST).
A-330/2013 Seite 4 D.c In ihrer Stellungnahme vom 20. November 2012 beantragte die Ent- eignerin, für den Fall, dass eine Parteientschädigung zugesprochen wer- de, sei diese auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. Zur Begrün- dung hielt sie im Wesentlichen fest, es sei eine Pauschalentschädigung zuzusprechen, da es die Enteigneten unterlassen haben, eine detaillierte Abrechnung vorzunehmen. Überdies sei auch der geltend gemacht Stun- denansatz deutlich zu hoch. D.d Mit Entscheid vom 4. Dezember 2012 verpflichtete die ESchK die Enteignerin, den Enteigneten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 130'810.– auszurichten. Zur Begründung legte die ESchK insbesonde- re dar, sie erachte die in Rechnung gestellte Parteientschädigung von Fr. 601'649.30 inkl. MWST als nicht mehr angemessen, weshalb diese ermessensweise festzusetzen sei. Aufgrund von Erfahrungswerten aus anderen Sammelverfahren legte die ESchK den Zeitaufwand pro Enteig- neten auf 4 Stunden je Enteigneten und den Stundenansatz auf Fr. 250.– inkl. MWST fest, zuzüglich 3% Auslagen. E. Gegen diesen Entscheid erheben die 127 Enteigneten (nachfolgend: Be- schwerdeführende) am 21. Januar 2013 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht und beantragen dessen Aufhebung und die Festsetzung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 364'140.– zuzüglich Aus- lagen von Fr. 200.– je Partei (Rechtsbegehren Nr. 1) sowie die Berichtung des Rubrums betreffend die Beschwerdeführerin Nr. 121 (Rechtsbegeh- ren Nr. 2). Ferner stellen sie den Prozessantrag, die Enteignerin sei zur Offenlegung sämtlicher interner und externer Aufwendungen inkl. Anga- ben über verrechnete Leistungen und Honoraransätze ihrer Rechtsvertre- ter im Zusammenhang mit der Abwehr der Entschädigungsforderung der Enteigneten zu verpflichten. Zur Begründung wird im Wesentlichen aus- geführt, dass die ESchK bei der Beurteilung der Notwendigkeit des zeitli- chen Aufwandes und der Angemessenheit des Stundenansatzes den ihr zustehenden Ermessenspielraum überschritten habe. So sei einerseits der anerkannte Stundenaufwand von 4 Stunden pro Enteigneten nicht haltbar, da sich kaum Synergieeffekte ergeben hätten. Dies zeige sich auch bei einem Quervergleich mit den Pilotverfahren Gockhausen und weiteren gleichgelagerten Parallelverfahren. Andererseits sei der festge- legte Stundenansatz zu tief, da er sowohl hinter den in anderen Verfahren angewendeten Stundenansätzen zurückbleibe, als auch die Teuerung nicht berücksichtige und weder einen Zuschlag für die örtlichen Gege- benheiten noch für die Komplexität des Falles beinhalte; angemessen sei
A-330/2013 Seite 5 vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 340.–. Schliesslich sei auch der Auslagenersatz deutlich zu tief angesetzt. Die Beschwerdeführenden veranschlagen die Höhe der Auslagen auf Fr. 200.– je Partei und verlan- gen einen entsprechenden Ersatz. F. Die ESchK (nachfolgend: Vorinstanz) hält in ihrer Eingabe vom 5. Februar 2013 vollumfänglich an ihrem Entscheid vom 4. Dezember 2012 fest und verzichtet im Übrigen auf die Einreichung einer Vernehmlassung. G. Die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2013 auf Abweisung der Be- schwerde. Im Weiteren beantragt sie die Abweisung des Prozessantrags auf Edition. Zur Begründung weist sie insbesondere darauf hin, dass in öffentlichrechtlichen Verfahren nicht der volle Prozessaufwand entschä- digt werde und auch Art. 115 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) nur eine angemessene Entschädi- gung vorsehe. Der von der Vorinstanz anerkannte Stundenaufwand sei angemessen, da sich bei Massenverfahren der Aufwand pro Fall mit stei- gender Anzahl Fälle reduziere. Hinzu komme, dass ein Grossteil des Aufwands auf administrative, nicht juristische Tätigkeiten entfalle, der Einsatz eines 15 Juristen umfassenden Teams nicht notwendig gewesen sei und folglich die durch diese Organisationsform bzw. Arbeitsteilung be- dingten Doppelspurigkeiten nicht zu entschädigen seien. Der Vergleich mit den Pilotfällen Gockhausen sei nicht zulässig, weil diese Verfahren nicht vergleichbar seien. Der geforderte Stundenansatz von Fr. 350.– (recte: Fr. 340.–) sei deutlich zu hoch und sprenge den vom Bundesge- richt vorgegebenen Rahmen. Schliesslich seien auch die Auslagen nicht substantiiert dargelegt worden. H. In ihrer Replik vom 5. April 2013 halten die Beschwerdeführenden unver- ändert an ihren Anträgen fest. Zur Begründung bringen sie im Wesentli- chen vor, dass vorliegend kein eigentliches Massenverfahren durchge- führt worden und der Aufwand aufgrund der individuellen Betreuung be- trächtlich gewesen sei. Entsprechend hätte die Vorinstanz den Stunden- aufwand nicht auf 4 Stunden reduzieren dürfen, da sich die Synergien le- diglich auf die Ausarbeitung der Rechtsschriften beschränkt hätten. Da in einem Parallelverfahren mit viel weniger unterschiedlichen Fällen ein um 25% höherer Zeitaufwand pro Enteigneten anerkannt worden sei, habe
A-330/2013 Seite 6 die Vorinstanz den Stundenaufwand in nicht nachvollziehbarer Weise viel zu tief festgesetzt. Schliesslich sei auch die Höhe des Auslagenersatzes mit rund Fr. 30.– pro Beschwerdeführer viel zu gering, da bereits die Kos- ten für die zwingend einzureichenden Grundbuchauszüge und Kataster- pläne höher gewesen seien. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findliche Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten insbesondere die in Art. 33 Bst. f VGG genannten eidgenössischen Kommissionen, zu welchen auch die Eidgenössischen Schätzungskommissionen gehören. Weiter hält Art. 77 EntG fest, dass Entscheide der Schätzungskommissionen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können, wobei sich das Verfahren nach dem VGG richtet, soweit das EntG nichts anderes be- stimmt (Art. 77 Abs. 1 und 2 EntG). Das VGG seinerseits verweist in Art. 37 ergänzend auf das VwVG. Folglich ist das Bundesverwaltungsge- richt – vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen in E. 1.2 – zur Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 1.2.1 Die Beschwerdeführenden beantragen mit ihrem Rechtsbegehren Nr. 2, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Dezember 2012 im Rubrum bezüglich der Enteigneten Nr. 121 zu berichtigen sei. So laute die richtige Grundstücks-Nr. (...) und die Adresse sei mit dem Zusatz (...), zu versehen. 1.2.2 Das Berichtigungsgebot gemäss Art. 69 Abs. 3 VwVG sieht vor, dass Redaktions- oder Rechnungsfehler sowie Kanzleiversehen, die kei-
A-330/2013 Seite 7 nen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung ausüben, jederzeit von der Beschwerdeinstanz berichtigt werden können. Die Behörde oder Instanz kann jedoch nur Fehler korri- gieren, die sie selbst gemacht hat. D.h. zuständig für die Beurteilung ei- nes Berichtigungsgesuchs ist jene Instanz, welchen den ursprünglichen Entscheid gefällt hat. Ferner können falsche tatsächliche Annahmen oder Tatsachen, Rechtsirrtümer oder Fehler in der Erhebung, die dem Ent- scheid zugrunde liegen, nicht auf dem Weg der Berichtigung korrigiert werden, sondern sind innert Frist auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes- verwaltungsgericht, Basel 2008, S. 259 Rz. 5.79 ff.; STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008 [hiernach: VwVG- Kommentar], Rz. 23 zu Art. 69). 1.2.3 Soweit die Beschwerdeführenden mit ihrem Rechtsbegehren Nr. 2 ein Gesuch um Berichtigung des vorinstanzlichen Entscheids nach Art. 69 Abs. 3 VwVG stellen, ist das Bundesverwaltungsgericht hierfür nicht zu- ständig. Aufgrund der fehlenden Zuständigkeit ist auf das Berichtigungs- gesuch nicht einzutreten. Aus den Akten ergibt sich indessen, dass im erstinstanzlichen Entscheid die Enteignete Nr. 121 tatsächlich mit einer fehlerhaften Adresse aufge- führt wurde. Folglich ist die korrekte Bezeichnung ohne weiteres im vor- liegenden Verfahren zu übernehmen und die Adresse der Beschwerde- führerin Nr. 121 im Rubrum des vorliegenden Urteils anzupassen. 1.3 Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus Art. 78 Abs. 1 EntG. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wonach zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge- nommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführenden sind Adressaten des angefochtenen Entscheides. Da ihnen eine wesentlich geringere Parteientschädigung zugesprochen wurde, als ursprünglich beantragt, sind sie auch materiell beschwert. Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert.
A-330/2013 Seite 8 1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50 und Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist demnach – unter dem Vorbehalt gemäss E. 1.2.3 – einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden stellen den Prozessantrag, die Beschwer- degegnerin sei zur Offenlegung sämtlicher interner und externer Aufwen- dung, samt Angaben über verrechnete Leistungen und Honoraransätze ihrer Rechtsvertreter, im Zusammenhang mit der Abwehr der Entschädi- gungsforderung der Enteigneten zu verpflichten. Sie begründen ihren An- trag mit dem Grundsatz der Waffengleichheit der Parteien (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), welcher eine derartige Rechenschaftsablage gebiete. Werde den Beschwerdeführenden eine kostendeckende Partei- entschädigung verweigert, sei eine effektive anwaltliche Interessenvertre- tung nicht mehr gewährleistet, weshalb es angezeigt sei, für die Beurtei- lung der Angemessenheit der verlangten Parteientschädigung die Vertei- digungskosten der Beschwerdegegnerin vergleichsweise heranzuziehen. 3.2 Die Beschwerdegegnerin verlangt die Abweisung des Prozessantra- ges, weil sich sowohl der in Art. 29 Abs. 1 BV normierte Anspruch auf ein gerechtes Verfahren als auch der Grundsatz der Waffengleichheit nur auf das Verhältnis zwischen Staat und Bürger beziehe, nicht jedoch die Be- schwerdegegnerin betreffe. Weiter lasse sich daraus auch nicht ableiten, diese Prinzipien seien nur gewahrt, wenn den Rechtsvertretern aller Ver- fahrensbeteiligten derselbe Stundenansatz bezahlt werde. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die von den Parteien angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt der entscheidenden Instanz ein gewisser Ermessensspiel- raum zu. Das Gericht ist namentlich dann nicht gehalten, Beweise abzu- nehmen, wenn die zu beweisende Tatsache nicht entscheidwesentlich ist
A-330/2013 Seite 9 oder aufgrund der Akten oder anderer Beweismittel bereits als bewiesen gelten kann (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 159 Rz. 3.125). Ebenso kann die urteilende Behörde von einem beantragten Beweismittel absehen, wenn zum Voraus gewiss ist, dass diesem die Beweiseignung abgeht oder die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdi- gung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-3680/2012 vom 21. März 2013 E. 1.31 und A-486/2009 vom 4. November 2009 E. 15.1; PATRICK SUTTER, VwVG-Kommentar, Rz. 2 zu Art. 33). 3.4 Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung angemessen ist. Diese Frage betrifft nicht das Innenverhältnis zwischen Rechtsvertreter und Klient, mithin also die Frage, ob das vom Rechtvertreter gegenüber seinem Klienten ver- langte Honorar angemessen ist, sondern einzig das Verhältnis zwischen den Parteien (Enteignerin-Enteignete; vgl. Art. 115 Abs. 1 EntG; E. 5 und 6) bzw. die zwischen ihnen geschuldete Parteientschädigung. Mit dem von den Beschwerdeführenden gestellten Editionsbegehren könnte aller- dings nur der Beweis erbracht werden, welche Leistungen und Stunden- ansätze der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin in Rechnung ge- stellt hat. Da sich aus diesen, die Beschwerdegegnerin betreffenden Tat- sachen nichts in Bezug auf die Angemessenheit der Parteientschädigung der Beschwerdeführenden ableiten liesse – zumal die Angemessenheit auf der Grundlage des effektiv getätigten Aufwandes sowie des in Rech- nung gestellten Stundenansatzes zu beurteilen ist und deshalb von der jeweiligen Kostennote auszugehen ist – betrifft der Beweisantrag der Be- schwerdeführenden keine entscheidwesentliche Tatsache. Folglich kann – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung – von einer Beweisab- nahme abgesehen werden und das Editionsbegehren ist abzuweisen. Im Übrigen kann bei diesem Resultat offen bleiben, ob ein Editionsbegehren überhaupt auf den Grundsatz eines gerechten Verfahrens oder das Prin- zip der Waffengleichheit gemäss Art. 29 Abs. 1 BV abgestützt werden kann. 4. Nach konstanter Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungs- gericht – trotz seiner grundsätzlich umfassenden Kognition (E. 2) – bei der Überprüfung eines angefochtenen Entscheids eine gewisse Zurück- haltung und greift nicht in den Beurteilungsspielraum der rechtsanwen- denden Behörde ein, wenn diese den örtlichen, technischen und persön-
A-330/2013 Seite 10 lichen Verhältnissen näher steht als die Beschwerdeinstanz. Es hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, muss aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren sachgerechten Lösungen überlassen. Wenn es um die Beurteilung von ausgesprochenen Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, weicht es nicht ohne Not von deren Auffassung ab (BGE 135 II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3 und 130 II 449 E. 4.1; BVGE 2010/19 E. 4.2; Urteile des Bundesver- waltungsgerichts A-4751/2011 vom 21. Juni 2012 E. 7 und A-2684/2010 vom 19. Januar 2011 E. 5.6.3; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 473 ff. mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 74 f. Rz. 2.154). Dies gilt jedenfalls, soweit die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 131 II 680 E. 2.3.2). Die gemachten Ausführungen gelten insbesondere auch für die Beurtei- lung einer nach Art. 115 EntG festgesetzten Parteientschädigung. Zwar ist vorliegend mit der Auslegung und Anwendung der beiden in dieser Be- stimmung enthaltenen, unbestimmten Rechtsbegriffe der Angemessen- heit und Notwendigkeit eine Rechtsfrage strittig, welche vom Bundesver- waltungsgericht grundsätzlich frei überprüft werden kann (BGE 133 II 35 E. 3 mit weiteren Hinweisen, BVGE 2007/49 E. 3.1; Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-6082/2008 vom 24. Februar 2009 E. 5.6 ; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 75 Rz. 2.155). Dennoch übt das Bundesverwaltungsgericht wie das Bundesgericht bei der Überprüfung der von der Schätzungskommission festgelegten Parteientschädigung ei- ne gewisse Zurückhaltung, weil die Schätzungskommissionen besser in der Lage sind, die Bemühungen und Leistungen des Anwaltes zu beurtei- len und den örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Dies gilt erst recht für den Fall, dass die Schätzungskommission die Parteientschädi- gung mangels eingereichter Kostennote, ermessensweise festzusetzen hat. Aus den genannten Gründen ändert das Gericht den zugesproche- nen Betrag nur dann, wenn dieser offensichtlich ungenügend oder unver- hältnismässig hoch bzw. tief erscheint (vgl. BGE 134 II 152 mit unpubl. E. 12 und 129 II 106 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1E.3/2003 vom 12. August 2003 E. 5.2 und 1E.9/2001 vom 25. Februar 2002 E. 9).
A-330/2013 Seite 11 5. 5.1 Im Enteignungsrecht gilt für die Zusprechung einer Parteientschädi- gung an den Enteigneten, anders als nach Art. 64 VwVG, nicht das Unter- liegerprinzip. Gemäss Art. 115 Abs. 1 EntG hat der Enteigner für die not- wendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, Einigungs- und Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu leisten. Art. 115 Abs. 1 EntG weist die Pflicht zur Tragung der entstan- denen Kosten somit dem Grundsatz nach dem Enteigner zu. Dieser Re- gelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus die- sem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (vgl. BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-2960/2011 vom 19. Juli 2012 E. 3.1; HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, Bern 1986, Art. 114 N. 3 und 5). Von diesem Grundsatz kann gestützt auf Art. 115 Abs. 2 EntG ausnahmsweise dann abgewichen werden, wenn die Begehren ganz oder zum grössten Teil abgewiesen werden. Bei offen- sichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete sogar zur Bezahlung einer Parteient- schädigung an den Enteigner angehalten werden (Art. 115 Abs. 3 EntG). 5.2 Die in Art. 115 und 116 EntG vorgesehene Vergütung der Kosten, welche der Enteignete zur Verteidigung seiner Rechte im Enteignungs- verfahren aufgewendet hat, gilt nach der gesetzlichen Ordnung als reine Prozessentschädigung. Als solche bildet sie nicht Bestandteil der durch Art. 16 EntG gewährleisteten "vollen Entschädigung" und dient somit nicht dazu, einen im Sinne von Art. 19 Bst. c EntG dem Enteigneten ver- ursachten "weiteren Nachteil" auszugleichen (BGE 111 Ib 97 E. 2b; vgl. auch BGE 123 II 456 E. 2 S. 461 mit Hinweisen). Aus dem Gebot der vol- len Entschädigung lässt sich daher für die Festsetzung der Parteient- schädigung nichts herleiten (BGE 129 II 106 E. 3.1). Im Gegenteil, die Entschädigung ist von der Schätzungskommission nach bestem Wissen und Gewissen festzulegen, was bedeutet, dass die Höhe der Kostennote des Anwaltes an den Klienten nicht unbedingt mit dem Betrag der vom Enteigner zu bezahlenden Parteientschädigung übereinzustimmen braucht (Urteil des Bundesgerichtes 1E.9/2001 vom 25. Februar 2002 E. 9). Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz habe ihre Parteientschädigung wesentlich zu tief angesetzt, da sie die Zuspre-
A-330/2013 Seite 12 chung einer kostendeckenden Parteientschädigung verlangen, ist ihnen nicht zu folgen. Angesichts obiger Ausführungen können sie gestützt auf das Gebot der "vollen Entschädigung" gemäss Art. 16 EntG von vornher- ein nichts zu ihren Gunsten ableiten. Jedenfalls ist im Rahmen einer an- gemessenen Entschädigung gemäss Art. 115 und 116 EntG seitens der Enteignerin keine volle, d.h. kostendeckende Parteientschädigung zu leis- ten. 5.3 Weiter sind nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die zwischen den Enteigneten und ihren Rechtsvertretern geltenden kantona- len Anwaltstarife bei der Bestimmung der vom Enteigner gemäss Art. 115 und 116 EntG auszurichtenden Parteientschädigung nicht direkt anwend- bar (statt vieler: BGE 129 II 106 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; HESS/WEIBEL, a.a.O., N. 3 zu Art. 115). Folglich fällt die von den Beschwerdeführenden verlangte Berücksichti- gung der kantonalen Anwaltstarife für die Festlegung eines angemesse- nen Stundenansatzes ausser Betracht. Soweit die Beschwerdeführenden hierfür zudem auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) abstellen wollen, ist festzuhalten, dass die Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (VKEV, SR 172.041.0) für der Bemessung der Par- teientschädigung zwar eine sinngemässe Anwendung der Regeln der VGKE vorsieht (vgl. Art. 8 Abs. 2 VKEV). Ein Heranziehen dieser Be- stimmungen ist jedoch nur insoweit möglich, als dies mit Art. 115 bzw. 116 EntG vereinbar ist. Dies ist zwar namentlich für die Bestimmungen betref- fend die Festsetzung der Parteientschädigung (vgl. Art. 8 VKEV i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) sowie die allgemeine Regel betreffend die Bemessung der Gerichtsgebühr (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 VGKE) grundsätzlich zu bejahen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2960/2011 vom 19. Juli 2012 E. 3.3, A-5101/2011 vom 5. März 2012 E. 8.1 und A-7434/2010 vom 5. April 2011 E. 7.1; vgl. hierzu auch E. 12.1). Dennoch kann eine sche- matische Anwendung der in Art. 10 VGKE vorgesehenen Stundenansätze und Berechnungsweisen nicht Platz greifen, da die Entschädigung im Lichte von Art. 115 und 116 EntG angemessen und unter Beachtung der enteignungsrechtlichen Entschädigungsgrundsätzen festzusetzen ist. Dies ist im Folgenden zu berücksichtigen.
A-330/2013 Seite 13 6. Für die Festlegung der Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfah- ren vor der ESchK ist nach dem Gesagten in erster Linie auf die Bestim- mung von Art. 115 EntG abzustellen, wonach nur für notwendige ausser- gerichtliche Kosten eine angemessene Entschädigung geleistet wird. Diese Bestimmung räumt der ESchK ausdrücklich ein gewisses Ermes- sen ein, das sie fallgerecht anhand der von ihr als geeignet erachteten Kriterien ausüben darf und soll (BGE 129 II 106 E. 3.3; vgl. auch HESS/WEIBEL, a.a.O., N. 4 zu Art. 115, wo von einem weiten Ermessens- spielraum die Rede ist). Nach ständiger Rechtsprechung gelten nur jene Kosten als notwendig, die unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwah- rung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten las- sen; weiterzugehen und sämtliche Anwaltskosten zu vergüten, liesse sich nach dem Sinn von Art. 115 EntG nicht rechtfertigen (BGE 111 IB 97 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1E.3/2003 vom 12. August 2003 E. 5.2). Folglich ist nur dann von notwendigen Kosten auszugehen, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfol- gung oder –verteidigung als unerlässlich erscheinen (Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 2.2.2). Weiter ist die Notwendigkeit der gemachten Aufwendungen nicht rückblickend, son- dern vom Standpunkt eines Enteigneten vor der Entscheidung zu beurtei- len, für welchen noch sämtliche Prozessrisiken bestehen. Dennoch kann dabei nicht auf subjektive Einschätzungen abgestellt werden, sondern es sind objektive Kriterien anzuwenden und die unternommenen Schritte müssen sich aus dem Verfahren selbst ergeben, d.h. sie dürfen nicht mit Blick auf die weiteren, ausserhalb des Verfahrens liegenden Interessen des Enteigneten begründet sein. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Schätzungskommissionen aus Fachleuten zusammengesetzt und nicht an die Parteibegehren gebunden sind, was zwar die Anwälte der Enteigneten nicht ihrer Sorgfaltspflichten enthebt (vgl. BGE 111 IB 97 E. 3), jedoch grundsätzlich die Anlegung eines strengen Beurteilungs- massstabs bei der Prüfung der Notwendigkeit der getroffenen Vorkehren rechtfertigt. Ob eine Parteientschädigung im Sinne der zweiten Voraus- setzung von Art. 115 EntG "angemessen" ist, beurteilt sich in erster Linie nach den konkreten Umständen des einzelnen Verfahrens, d.h. anhand der tatbeständlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, des Umfangs der auf dem Spiel stehenden Vermögenswerte etc.. Zusätzlich soll die Partei- entschädigung aber auch die örtlichen Gegebenheiten, welche die Höhe der Aufwendung des Enteigneten beeinflussen können, wie beispielswei-
A-330/2013 Seite 14 se die allgemeinen Lebenskosten, örtlichen Preise für Dienstleistungen, Mieten, etc. berücksichtigen (BGE 129 II 106 E. 3.4). 7. Wem der Nachweis für die beiden Voraussetzungen der Notwendigkeit der Aufwendungen und der Angemessenheit der Parteientschädigung ob- liegt, ist eine Frage der Beweislastverteilung. 7.1 Für die Beweislast gilt auch im Bereich des öffentlichen Rechts Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Im Verwaltungsverfahren bedeutet dies, dass bei belastenden Verfügun- gen die Verwaltung das Vorhandensein der Tatbestandsvoraussetzungen zu beweisen hat, bei begünstigenden Verfügungen die Parteien (Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-1246/2011 vom 23. Juli 2012 E. 1.4 mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 166 f. Rz. 3.150). Da es sich bei der Festsetzung einer Entschädigung nach Art. 115 Abs. 1 EntG um eine für die Enteigneten begünstigende Verfügung handelt, tra- gen diese die Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen der Not- wendigkeit der aussergerichtlichen Kosten und der Angemessenheit der Entschädigung. 7.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob in einem konkreten Fall nur notwendige Aufwendungen in Rechnung gestellt werden und die geforderte Parteientschädigung angemessen ist, ist die von den Enteig- neten einzureichende Kostennote (vgl. auch BGE 99 Ib 481 E. 3b). In analoger Anwendung der VKEV bzw. VGKE (vgl. oben E. 5.3) haben deshalb die Enteigneten, welche Anspruch auf eine Parteientschädigung erheben, der ESchK vor deren Entscheid eine detaillierte Kostennote ein- zureichen; reichen sie keine Kostennote ein, so setzt die ESchK die Par- teientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest (vgl. Art. 8 Abs. 1 VKEV bzw. Art. 14 VGKE; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5570/2009 vom 24. März 2010, E. 10.1). In der Folge obliegt in einem solchen Fall den Enteigneten im Beschwerdeverfahren die Beweislast für die Unrichtigkeit der ermessensweise festgelegten Parteientschädigung (Art. 8 ZGB). Diese hat das Bundesverwaltungsgericht – aufgrund seiner zurückhaltenden Überprüfung (vgl. oben E. 4) – erst dann zu korrigieren, wenn feststeht, dass der ESchK erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind.
A-330/2013 Seite 15 7.3 Die ESchK hat vorliegend die Parteientschädigung ermessensweise festgesetzt. Dies obwohl die Beschwerdeführenden behaupten, eine Kos- tennote eingereicht zu haben, welche einen "vollständigen detaillierten Leistungsbericht" (vgl. Replik S. 6) umfasse. Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass sich anhand der Kostennote die Not- wendigkeit der Aufwendungen der Beschwerdeführenden gar nicht ablei- ten bzw. prüfen lasse, da die Zeitangaben fehlen, mithin also keine detail- lierte Kostennote vorliege. Zunächst ist deshalb zu prüfen, ob die Vorin- stanz die Parteientschädigung überhaupt nach Ermessen festsetzen durf- te. 7.3.1 Damit eine detaillierte Kostennote im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VGKE vorliegt, muss aus dieser insbesondere ersichtlich sein, welche einzelnen Tätigkeiten von welchen Personen zu welchem Tarif erbracht wurden und wie viel Zeit für welche Tätigkeiten im Einzelnen aufgewendet wurde. Denn nur so kann letztlich überprüft werden, ob es sich beim gel- tend gemachten Aufwand vollumfänglich um entschädigungsberechtigten, notwendigen Aufwand im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4146/2009 vom 9. März 2010 E. 5.2 und A-1500/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 7.2; MI- CHAEL BEUSCH, VwVG-Kommentar, Rz. 18 zu Art. 64). 7.3.2 Die von den Beschwerdeführenden eingereichte Kostennote listet zwar im Einzelnen für jeden mit dem Verfahren betrauten Rechtsanwalt oder Juristen auf, an welchem Tag welche Arbeiten erledigt wurden. Da jedoch der angefallene Zeitaufwand nur als Gesamttotal pro Person an- gegeben wird, nicht jedoch für jeden einzelnen Arbeitsschritt, liegt inso- weit keine hinreichend detaillierte Kostennote vor. Denn aufgrund des vorliegenden Detaillierungsgrades kann nicht geprüft werden, wie viel Zeit des gesamten Zeitaufwandes auf nicht notwendige und damit nicht ent- schädigungsberechtigte Arbeiten entfällt bzw. umgekehrt, welcher Auf- wand zu entschädigen ist. Hinzu kommt, dass gewisse Tätigkeiten nur in allgemeiner Form festgehalten werden, beispielsweise mit "laufende Ar- beiten" oder "Aufarbeitung Pendenzen" bezeichnet werden, was ebenfalls eine Prüfung der Notwendigkeit stark einschränkt. In sinngemässer An- wendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE musste deshalb die Vorinstanz auf- grund der Akten entscheiden, zumal angesichts der erwähnten klaren reglementarischen Grundlagen auf eine Aufforderung zur Einreichung ei- ner verbesserten Kostennote praxisgemäss verzichtet werden konnte (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4146/2009 vom 9. März 2010 E. 5.2 und A-1500/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 7.2). Das
A-330/2013 Seite 16 Vorgehen der Vorinstanz ist insoweit nicht zu beanstanden. Im Folgenden bleibt deshalb zu prüfen, ob der Vorinstanz bei ihrer ermessensweisen Festsetzung der Entschädigung erhebliche Fehler unterlaufen sind bzw. die von ihr herangezogenen Schätzwerte für den Zeitaufwand (E. 8) und die Höhe des Stundenansatzes (E. 9) sowie der Auslagen (E. 10) nicht of- fensichtlich unhaltbar sind. 8. 8.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid vom 4. Dezember 2012 fest, dass ihr ein weiter Ermessensspielraum zustehe und es die pflichtge- mässe Ermessensausübung gebiete, bei der Bemessung der Parteient- schädigung einerseits die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichti- gen, andererseits aber auch gleichgelagerte Fälle gleich zu behandeln. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz Richtwerte herangezogen und fest- gehalten, dass sie als durchschnittlichen Zeitaufwand in Einzelverfahren, in welchen wie vorliegend insbesondere weder ein Augenschein noch ei- ne Liegenschaftenschätzung oder eine Verhandlung durchgeführt wurde, ungefähr 15 Stunden als angemessen anerkenne. Diesen Zeitaufwand habe sie aufgrund der umfangreichen Abklärungen betreffend die Verfah- rensparteien im erstinstanzlichen Verfahren (2. Rechtsgang) zusätzlich um eine Stunde erhöht. Da jedoch in Verfahren, in welchen zahlreiche gleichgelagerte Fälle in Verfahrenspools zusammengefasst werden kön- nen, der Aufwand pro Fall bzw. Enteigneten erheblich geringer ausfalle, sei der Zeitaufwand entsprechend zu reduzieren. Als Richtwert gehe sie in derartigen Fällen von einem Zeitaufwand von einem Viertel des Auf- wandes für ein Einzelverfahren aus. Folglich sei vorliegend ein Zeitauf- wand von vier Stunden pro Enteigneten angemessen. 8.2 Die Beschwerdeführenden halten dagegen, dass der von der Vorin- stanz anerkannte Zeitaufwand offensichtlich unhaltbar sei, da sich in zahl- reichen Bereichen kaum Synergieeffekte ergeben hätten und bereits der Zeitaufwand für die Erstellung der einzelnen Aktendossiers und die Betreuung der Enteigneten während der langen Verfahrensdauer – wel- che rund 600 Telefonate, 400 individuelle Schreiben und 180 persönliche Emails erforderte – mindestens 5 Stunden pro Enteigneten betragen ha- be. Hinzu komme noch der Aufwand für die Ausarbeitung der Rechts- schriften. Der Aufwand sei insbesondere auch deshalb höher ausgefallen, da die Beschwerdeführenden – entgegen den Ausführungen der Vorin- stanz – auch nach Einleitung des Schätzungsverfahrens weitere, umfas- sende Rechtsschriften einreichen mussten, welche ausserdem für zahl-
A-330/2013 Seite 17 reiche Enteignete aufgrund der späten Einreichung des Entschädigungs- begehrens an veränderte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse ange- passt werden mussten. Ferner lege die Vorinstanz nicht dar, weshalb sie in Sammelverfahren von einem Zeitaufwand von lediglich einem Viertel desjenigen eines Einzelverfahrens ausgehe. Weiter zeige ein Querver- gleich mit dem Pilotverfahren Gockhausen, welches ähnlich aufwendig gewesen sei und in welchem die Vorinstanz für ein Einzelverfahren mit zwei Enteigneten einen Zeitaufwand von 51.3 Stunden als angemessen erachtet hatte, dass der Richtwert von 16 Stunden pro Einzelverfahren im vorliegenden Fall deutlich zu tief bemessen sei. Auch der Vergleich mit dem Parallelverfahren von Rechtsanwalt C., welchem ein Zeit- aufwand von 4.86 Stunden pro Enteigneten zugestanden wurde, obwohl in diesem Verfahren einfachere tatsächliche Verhältnisse vorlagen und der Rechtsvertreter die Möglichkeit hatte, Textbausteine aus anderen Ver- fahren wiederverwenden zu können, verdeutliche, dass der Richtwert mit vier Stunden viel zu tief angesetzt sei. Demgegenüber sei jedoch ein Ver- gleich mit dem Parallelverfahren von Rechtsanwältin D. nicht zu- lässig, da dieses kürzer gewesen, inhaltlich beschränkt sowie die Rechts- vertreterin überdies von den vertretenen Gemeinden unterstützt worden sei und der Aufwand sich auf über 660 Enteignete verteilte. 8.3 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass in Enteignungsverfahren je- weils keine volle, sondern nur eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werde und folglich auch nicht der volle Prozessaufwand zu ersetzen sei. Das Heranziehen von Richtwerten sei in gleichgelagerten Fällen sinnvoll, was letztlich aber trotzdem eine Abstufung beim aner- kannten Aufwand pro Enteigneten nach der Anzahl der vertretenen Ent- eigneten erfordere, da sich Synergieeffekte ergeben. Überdies sei die Reduktion des anerkannten Zeitaufwandes durch die Vorinstanz ange- messen, da ein Grossteil des Aufwandes aus administrativen, nicht juris- tischen Arbeiten bestanden habe, der Einsatz eines Juristenteams mit 15 Personen nicht notwendig gewesen sei und der dadurch bedingte Wissenstransfer, insbesondere die Ausarbeitung von internen Memos, sowie das mehrfache Akten- und Rechtsstudium nur zu unnötigem Auf- wand geführt hätten. Zudem seien Tätigkeiten verrechnet worden, welche bereits das Beschwerdeverfahren betrafen und die Rechtsschriften seien derart umfangreich gewesen, dass sie inhaltlich weit über das hinausge- gangen seien, was für einen erfolgreiche Vertretung notwendig gewesen wäre. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass jener Rechtsvertreter, der die Mandatsleitung inne habe, Grundeigentümer in E._______ sei und deshalb auch Beschwerde in eigener Sache führe. Weiter sei die Ver-
A-330/2013 Seite 18 gleichbarkeit mit den Pilotfällen Gockhausen nicht gegeben, da es sich dabei um Einzelverfahren handelte, in denen Augenscheine, Instruktions- verhandlungen und ein ausführlicher Schriftenwechsel durchgeführt wor- den sei. Im Parallelverfahren von Rechtsanwalt C._______ habe sich der Aufwand – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden – in demselben Rahmen bewegt und ein höherer Zeitaufwand pro Enteigne- ten sei nur deshalb anerkannt worden, weil in diesem Verfahren wesent- lich weniger Enteignete vertreten wurden bzw. sich die Kosten auf weni- ger Enteignete verteilen liessen. Insgesamt sei der von der Vorinstanz im vorliegenden Fall angeführte Richtwert von 4 Stunden pro Enteigneten angemessen. 8.4 8.4.1 Die Vorinstanz musste im vorliegenden Fall die Parteientschädigung und damit auch den notwendigen Zeitbedarf nach Ermessen festsetzen. In Anbetracht dessen, dass sie hierfür auf Erfahrungswerte aus Einzelver- fahren abstellte, in welchen dieselben Verfahrensschritte durchgeführt wurden, und den daraus resultierenden Zeitaufwand aufgrund der Syner- gieeffekte, die sich durch die Führung eines Massenverfahrens ergeben, reduzierte, ist das Vorgehen nicht zu beanstanden. Im Gegenteil, eine derartige Vorgehensweise, welche Bezug auf Richtwerte aus Vergleichs- verfahren nimmt, zugleich aber den Eigenheiten des vorliegenden Mas- senverfahrens Rechnung trägt, ist unter dem Blickwinkel des Gleichbe- handlungsgebots geradezu angezeigt. Entsprechend wenden sich die Beschwerdeführenden denn auch nicht in grundsätzlicher Weise gegen die Methode der Vorinstanz, sondern beanstanden letztlich nur den im Ergebnis anerkannten Aufwand von 4 Stunden pro Enteigneten. Diesbe- züglich machen sie zunächst geltend, dass sich kaum Synergieeffekte er- geben hätten und allein die Aufarbeitung der Fälle sowie der Betreuungs- aufwand 5 Stunden pro Enteigneten betragen habe, ohne jedoch einen stichhaltigen Beweis für diese Behauptung zu erbringen. Zwar ist mit den Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass die Betreuung der Ent- eigneten inkl. Zusammenstellung der einzelnen Dossiers zeitintensiv war. Doch allein aus der Anzahl der geltend gemachten rund 600 Telefonate, 400 individuellen Schreiben und 180 persönlichen Emails lässt sich der Zeitaufwand für die Betreuung der Klienten noch nicht bestimmen. Hinzu kommt, dass die Behauptung, wonach sich insbesondere bei der Betreu- ung keine Synergien ergeben hätten – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 8.4.2.1) – unzutreffend ist. Weiter folgt allein aus der Begründung, die Beschwerdeführenden hätten in einem zweiten Schrif-
A-330/2013 Seite 19 tenwechsel nochmals umfassend Stellung nehmen müssen, noch nicht, wie viel Zeitaufwand dies verursachte, geschweige denn, ob bzw. inwie- weit dieser auch notwendig war (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungs- gericht A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen, wonach Wiederholungen in Rechtschriften und Eingaben, in denen mate- riell nichts Neues vorgebracht wird, zu einer Reduktion des anerkannten Zeitaufwandes führen bzw. nicht zu entschädigen sind). Bezüglich der Ausarbeitung von Rechtsschriften ist zudem zu berücksichtigen, dass be- sonders in diesem Bereich Synergieeffekte zum Tragen kommen (vgl. E. 8.4.2.1), weshalb weder der angefallene Zeitaufwand aufgrund der fortwährenden Anpassung der später eingereichten Rechtsschriften an neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Lehre noch der Umstand, dass die Vorinstanz die Ausarbeitung der Replik nicht berücksichtigt ha- ben soll, wesentlich ins Gewicht fallen kann. 8.4.2 Der von der Vorinstanz anerkannte Zeitaufwand erscheint zudem aus folgenden Gründen als angemessen: 8.4.2.1 Im verwaltungsprozessualen Entschädigungsrecht werden sog. Synergie- bzw. Skaleneffekte als Reduktionsgründe anerkannt, welche sich durch die Führung von Verfahren mit zahlreichen Beschwerdefüh- renden ergeben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_775/2012, 9C_777/2012 und 9C_752/2012 vom 27. Dezember 2012 E. 7 sowie 1C_220/2009, 1C_221/2009 und 1C_224/2009 vom 26. April 2010 E. 9; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7976/2010 vom 20. Oktober 2011 E. 8.2.4.3, A-1813/2009 vom 21. September 2011 E. 21, A-8465/2010 vom 10. Juni 2011 E. 8.2 und A-5646/2008 vom 13. August 2009 E. 12; ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 2. Aufl., Zü- rich 1999, § 17 N 39; HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 115 N 4; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 105 N 5). Anerkanntermassen reduziert sich in Verfahren mit vielen Be- schwerdeführenden und insbesondere in eigentlichen Massenverfahren der durchschnittliche Aufwand pro vertretener Person mit zunehmender Anzahl an Beschwerdeführenden, da sich mit jedem zusätzlichen Be- schwerdeführer die gemeinsamen, ohnehin anfallenden Kosten auf eine weitere Person verteilen lassen. Derartige Synergie- bzw. Skaleneffekte ergeben sich insbesondere bei der Ausarbeitung von Standardbriefen, Eingaben, etc..
A-330/2013 Seite 20 Im konkreten Fall wird von den Beschwerdeführenden zwar nicht bestrit- ten, dass Synergieeffekte bei der Führung von Massenverfahren auftre- ten. Dennoch machen sie geltend, dass einerseits Bereiche, wie die Klientenbetreuung, bestehen, die überhaupt nicht von diesen Synergief- fekten erfasst werden und andererseits ein zusätzlicher Kontroll- und Verwaltungsaufwand entstanden sei, welcher die Vorteile der Verfahrens- bündelung wieder eliminiert habe. Auch wenn den Beschwerdeführenden gefolgt und ein grosser Anteil an Verwaltungsaufwand in Massenverfah- ren anerkannt wird, ist letztlich der Umstand entscheidend, dass in einem Verfahren üblicherweise ein erheblicher Zeitaufwand auf die Ausarbeitung der Rechtsschriften entfällt und sich dieser in einem Massenverfahren auf zahlreiche Personen verteilen lässt. Vor allem bei sehr grossen Verfah- ren, wie dem vorliegenden, in welchem zu umfangreichen rechtlichen Fragen Stellung zu nehmen war und entsprechend viel Zeit auf die Aus- arbeitung der Rechtschriften entfiel – was bereits anhand der vielen Ein- träge in der eingereichten Kostennote sowie durch den Umfang des Ent- schädigungsbegehren vom 25. Oktober 2002 mit 104 Seiten und der Stel- lungnahme vom 31. Januar 2005 mit über 159 Seiten belegt ist – treten die angesprochenen Synergieeffekte noch verstärkt auf. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden kamen vorliegend zudem durchaus Synergieeffekte bei der Betreuung der Klienten zum Tragen. So zeigt sich anhand der eingereichten Kostennote, dass sowohl Standard- briefe an sämtliche Enteigneten als auch zahlreiche Informationsbroschü- ren versandt und Informationsveranstaltungen durchgeführt wurden. Ent- sprechend verstanden es die Rechtsvertreter der Enteigneten durchaus auch in dieser Hinsicht soweit möglich die Vorteile einer Verfahrensbün- delung auszunutzen und eine gemeinsame Betreuung zu leisten, selbst wenn dies im Einzelfall die individuelle Betreuung nicht zu ersetzen ver- mag bzw. erübrigte. Das Beispiel der Informationsabende zeigt überdies, dass sich Synergien nicht nur in zeitlicher Hinsicht ergeben haben, son- dern auch die direkt anfallenden Kosten betreffen, so beispielsweise be- züglich der Saalmiete, welche sich ebenfalls auf sämtliche Enteigneten verteilen liess. Bereits aufgrund dieser Überlegungen ist nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz eine – wenn auch deutliche – Reduktion des Zeitaufwandes auf einen Viertel vorgenommen hat. 8.4.2.2 Weiter ist anerkannt, dass der vermeidbare Koordinationsauf- wand, der durch den Beizug anderer Hilfspersonen, wie angestellter Rechtsanwälte, Substitute etc., entstanden ist, zu einer Kürzung der Par- teientschädigung führen kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge- richts A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen,
A-330/2013 Seite 21 A-7976/2010 vom 20. Oktober 2011 E. 8.2.4.2 und A-7143/2008 vom 16. September 2009 E. 20.2.2; KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, a.a.O., § 17 N 39). Im konkreten Fall fällt auf, dass neben den beiden hauptsächlich invol- vierten Rechtsanwälten Jordi und Vitali zusätzlich ein Team von weiteren 13 Rechtsanwälten bzw. Juristen mit dem Verfahren betraut war. Die Be- schwerdeführenden begründen ihre Organisationform bzw. Teamgrösse unter anderem damit, dass angesichts der langen Verfahrensdauer per- sonelle Wechsel mitsamt den dadurch bedingten Kosten unvermeidbar gewesen seien. Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass keine Notwendigkeit für den Einsatz eines derart grossen Juristen- teams bestand und nur unnötige Doppelspurigkeiten auftraten. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Notwendigkeit einer eigentlichen Doppelvertretung zwar nicht dargetan haben, eine der- artige Organisationsform jedoch aufgrund der Verfahrensgrösse und -dauer erfahrungsgemäss als angemessen erscheint (vgl. Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-2684/2010 vom 19. Januar 2011 E. 27.4). Folg- lich ist vorliegend der Koordinationsaufwand, der den beiden hauptsäch- lich mit dem Verfahren betrauten Rechtsanwälten Jordi und Vitali ent- standen ist, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist die Notwendigkeit des Einsatzes eines 13 Rechtsanwälte bzw. Juristen um- fassenden Teams jedoch nicht ersichtlich, weshalb der damit verbundene Koordinations- und Besprechungsaufwand nicht zu entschädigen ist. Bei eingehender Analyse der eingereichten Kostennote zeigt sich, dass darin zahlreiche Einträge enthalten sind, welche sich sowohl auf Besprechun- gen zwischen den mit dem Verfahren betrauten Juristen als auch auf "in- terne Memos" beziehen. Zwar betreffen sämtliche "internen Memos" Be- reiche des Enteignungsrechts und stehen in einem kausalen Zusammen- hang mit dem vorliegenden Verfahren. Dennoch ist weder ersichtlich noch wird von den Beschwerdeführenden dargetan, inwiefern diese Aktennoti- zen für eine sachgerechte und wirksame Rechtsvertretung unerlässlich gewesen sein sollen (vgl. E. 6). Ebenso verhält es sich mit den zahlrei- chen weiteren Tätigkeiten, wie den aufgeführten internen Besprechungen und dem parallel betriebenen Aktenstudium, deren Notwendigkeit eben- falls nicht dargelegt wird. Insgesamt sind diese Aufwendungen einzig durch die gewählte Organisationsform bedingt und somit nicht entschädi- gungsberechtigt. Schliesslich ist auch der Einwand der Beschwerdefüh- renden unbehelflich, wonach sich im vorliegenden Fall aufgrund der lan- gen Verfahrensdauer gewisse personelle Wechsel ergeben hätten. Denn grundsätzlich sind Kosten die sich durch derartige Veränderungen seitens einer Verfahrenspartei ergeben, nicht unmittelbar durch das Verfahren
A-330/2013 Seite 22 bedingt und stellen damit keinen entschädigungsberechtigten Zeitauf- wand dar (vgl. auch MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 105 N. 5). Zudem fällt vorliegend in Betracht, dass sich die geltend gemachten Fluk- tuationen nicht aufgrund des Ausscheidens eines hauptsächlich mit dem Verfahren betrauten Rechtsanwaltes ergaben, sondern jeweils nur durch den selektiven, zeitlich beschränkten Beizug von weiteren Juristen in un- terschiedlichen Verfahrensstadien entstanden sind. Damit sind die Wech- sel in erster Linie nicht durch die lange Verfahrensdauer bzw. das Verfah- ren bedingt, sondern vor allem Folge der von den Beschwerdeführenden gewählten Organisationsform. Entsprechend sind die dadurch verursach- ten Kosten – soweit sie nicht ohnehin aufgrund der oben angeführten Gründe des unnötigen Koordinations- bzw. Besprechungsaufwandes un- berücksichtigt bleiben müssen – nicht unmittelbar durch das Verfahren bedingt und stellen somit keinen notwendigen bzw. entschädigungspflich- ten Zeitaufwand dar. 8.4.2.3 Zudem werden in der Kostennote weitere Tätigkeiten aufgeführt, welche weder unmittelbar durch das Verfahren bedingt noch aus Vorkeh- ren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als ge- boten erweisen, mithin notwendig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind (vgl. E. 6). Darunter fallen insbesondere die Positi- onen "laufende Arbeiten", "Aufarbeitung Pendenzen", "Vorbereitung Fak- turierung/Rechnungen, Mahnungen", "Arbeit an Zeitungsartikel" bzw. "Entwurf Artikel NZZ und Arbeiten am Memorandum zur Vorhersehbarkeit und Einreichen beim Jus-Letter", "Abendessen mit Herrn Dr. U., Herrn V., etc.", "Telefongespräch mit Herrn W._______ (Journa- list)", "Telefongespräch mit Herrn X., Sonntags-Zeitung" und "Besprechung mit Frau Y. i.S. Eingabe an Steuerrekurskommis- sion". Ebenfalls nicht notwendig für das erstinstanzliche Verfahren waren sämtliche Positionen, welche bereits das anschliessende Beschwerdever- fahren betrafen, wie beispielsweise "Aktenstudium i.S. Beschwerde", "Rechtsstudium i.S. Beschwerde" und "Vorbereitung Beschwerde BVGer". 8.4.2.4 Schliesslich ist als weiterer Reduktionsgrund zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt Jordi selbst als Beschwerdeführer (Nr. 58) auftritt und damit in eigener Sache prozessiert oder zumindest ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richt A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 E. 13.2.1; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 219 Rz. 4.77). Folglich liegt diesbe- züglich keine berufsmässige Vertretung vor und es sind auch keine spe-
A-330/2013 Seite 23 ziellen Verhältnisse ersichtlich (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 219 Rz. 4.78; BGE 129 V 113 E. 4.1 und 110 V 132 E. 4d), weshalb kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht. Ferner besteht auch seitens der Stadt E._______ (Beschwerdeführerin Nr. 85) kein Anspruch auf Parteientschädigung. Denn gemäss Art. 8 Abs. 5 VKEV begründen in der Regel Kosten von anderen Behörden als Bundesbehörden keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. auch die analoge Regelung in Art. 7 Abs. 3 VGKE). Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt es sich dabei nur bei kleineren und mittleren Gemeinwesen, die über keinen Rechtsdienst verfügen und daher auf einen Rechtsanwalt angewiesen sind, eine Ausnahme von der soeben erwähnten Regel zu machen (vgl. BGE 125 I 182 E. 7 mit Hinweisen; Urteile des Bundesver- waltungsgerichts A-1275/2011 vom 20. September 2012 E. 11, A- 7225/2008 vom 17. Februar 2010 E. 11 und A-1936/2006 vom 10. Dezember 2009 E. 60). Als kleinere und mittlere Gemeinwesen zäh- len dabei Gemeinden mit einigen wenigen tausend Einwohnern (vgl. Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-4795/2011, A-4800/2011 und A- 4819/2011 vom 3. Januar 2013 E. 9.2), nicht jedoch die Stadt E._______, welche als grosses Gemeinwesen zu qualifizieren ist und somit von vorn- herein keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat. 8.4.3 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich Quervergleiche mit anderen Verfahren herstellen und damit darzulegen versuchen, der Vor- instanz seien erhebliche Ermessensfehler bei der Festlegung des not- wendigen Zeitaufwandes unterlaufen, sind diese Vergleiche nur dann be- achtlich, wenn gleichgelagerte Fälle gegeben sind und ein Heranziehen entsprechender verfahrensfremder Werte im Lichte des Grundsatzes der Rechtsgleichheit als geboten erscheint (Art. 8 Abs. 1 BV). Der Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Mass- gabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Un- gleichheit ungleich behandelt wird. Das Rechtsgleichheitsgebot ist ver- letzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein ver- nünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlassen werden, die sich auf Grund der Ver- hältnisse aufdrängen (BGE 138 I 321 E. 3.2, 134 I 23 E. 9.1 und 129 I 346 E. 6; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3274/2012 vom 25. März 2013 E. 3.2 und A-2960/2011 vom 19. Juli 2012 E. 5.2; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bun- desstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 752 f.; JÖRG PAUL
A-330/2013 Seite 24 MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 653 ff.). Bei dem von den Beschwerdeführenden angeführten Vergleich mit den Pilotfällen Gockhausen (vgl. Schätzungsentscheid Nr. [...] vom 25. Juni 2012) fällt auf, dass in diesen Verfahren sowohl Parteiverhandlungen als auch Augenscheine durchgeführt wurden. Bereits aufgrund dieser pro- zessualen Unterschiede liegen keine rechtlich gleichgelagerten Fälle vor. Entsprechend kann auch der von der Vorinstanz anerkannte Zeitaufwand nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden und mit Blick auf den Ermessenspielraum der Vorinstanz fällt eine unzulässige Ungleichbehandlung ausser Betracht. Soweit die Beschwerdeführenden weiter geltend machen, dass ihnen im Vergleich zum Parallelverfahren von Rechtsanwalt C._______, welches angeblich in tatsächlicher Hinsicht einfachere Verhältnisse betraf, ein zu tiefer Zeitaufwand zugestanden wurde, geht ihr Einwand ebenfalls fehl. Denn unabhängig allfälliger Unterschieder in tatsächlicher Hinsicht und trotz der Tatsache, dass in diesem Verfahren zu denselben Rechtsfragen Stellung zu nehmen war, liegen in Bezug auf die Anzahl an Verfahrensbe- teiligten dennoch nicht zwei gleichgelagerte Fälle vor, weil im Parallelver- fahren deutlich weniger Enteignete zusammen Beschwerde führten. Da es jedoch einer Erfahrungstatsache entspricht, dass bei Massenverfahren mit zunehmender Zahl an Parteien der Zeitaufwand pro Partei abnimmt (vgl. E. 8.4.2.1), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im konkre- ten Fall den Zeitaufwand der Beschwerdeführenden um 0.86 Stunden tie- fer ansetzte, da diese eine deutlich grössere Gruppe bildeten, als die Enteigneten im Parallelverfahren. Insgesamt sind die unterschiedlichen, anerkannten Zeitwerte in den beiden Verfahren sachlich begründet und es liegt keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor. 8.4.4 Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführen- den nicht darzulegen vermögen, die Vorinstanz habe den notwendigen Zeitaufwand mit 4 Stunden pro Enteigneten offensichtlich unrichtig fest- gesetzt. Im Gegenteil, die Reduktion des Zeitaufwandes auf einen Viertel des Richtwertes von Einzelverfahren erscheint im vorliegenden Fall auf- grund der oben genannten Reduktionsgründe (E. 8.4.2.1 bis 8.4.2.4) als angemessen. Damit misslingt den Beschwerdeführenden der Beweis, dass der Vorinstanz erhebliche Ermessensfehler in Bezug auf die Fest- setzung des notwendigen Zeitaufwandes unterlaufen sind.
A-330/2013 Seite 25 9. 9.1 Die Vorinstanz stützt sich für die Bestimmung des Stundenansatzes auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung wonach primär auf die kon- kreten Umstände des einzelnen Verfahrens abzustellen sei und sekundär auch die örtlichen Verhältnisse, welche die Höhe der Aufwendungen der Enteigneten beeinflussen können, zu berücksichtigen seien (vgl. oben E. 6; BGE 129 II 106 E. 3.4). Das Bundesgericht erachte zuweilen einen Stundenansatz von Fr. 200.– und eine Erhöhung bis auf Fr. 250.– in tat- sächlich und rechtlich sehr komplexen Fällen als angemessen (BGE 123 II 456 E. 3). Zudem habe das Bundesgericht bislang auch Ansätze von Fr. 210.– exkl. MWST bzw. von Fr. 280.– in einem tatsächlich und recht- lich sehr komplexen Pilotverfahren mit erheblicher präjudizieller Wirkung als nicht unverhältnismässig hoch bzw. offensichtlich überrissen beurteilt (BGE 129 II 106 E. 5 und 138 II 77 unpubl. E. 14.3.2). Ferner verweist die Vorinstanz auf weitere, noch nicht rechtskräftige Entscheide von ihr in anderen Verfahren. So habe sie auf der einen Seite in mehreren Verfah- ren, in welchen jedoch Liegenschaftenschätzungen sowie Verhandlungen durchgeführt wurden, den durchschnittlichen Stundenansatz auf Fr. 270.– inkl. MWST festgelegt. Auf der anderen Seite habe sie in einem Pilotent- scheid mit grosser präjudizieller Wirkung und hoher Komplexität Fr. 280.– zuzüglich MWST für angemessen befunden. Gestützt auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung erachtet die Vorinstanz im vorliegenden Fall aufgrund der durchgeführten Verfahrensschritten und der Tatsache, dass angeblich im Beschwerdeverfahren zu komplexeren Rechtsfragen Stel- lung zu nehmen gewesen sei, einen Stundenansatz von Fr. 250.– inkl. MWST für angemessen. 9.2 Die Beschwerdeführenden erachten dagegen den Stundenansatz von Fr. 250.– inkl. MWST als offensichtlich zu tief. Sie weisen darauf hin, dass die Vorinstanz ohne sachlichen Grund von den in anderen Verfahren an- gewandten Stundenansätzen abweiche. So sei beispielsweise bei den Verfahren betreffend Direktüberflüge in Kloten Fr. 250.– exkl. MWST und in den Pilotverfahren Gockhausen Fr. 280.– exkl. MWST für angemessen erachtet worden. Zudem könne nicht unbesehen auf den in BGE 123 II 456 E. 3 vorgegebenen Rahmen abgestellt werden, da die Beträge an die Teuerung anzupassen seien und unterschiedliche örtliche Verhältnisse vorlägen. Ebenfalls sehe die bundesgerichtliche Rechtsprechung in kom- plexen Fällen eine Erhöhung des Stundenansatzes auf Fr. 250.– bzw. um 25 % vor. Folglich sei die Entschädigung entsprechend zu erhöhen, da vorliegend – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht erst im
A-330/2013 Seite 26 Beschwerdeverfahren, sondern bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu komplexen Rechtsfragen Stellung zu nehmen war. Gestützt auf Art. 10 VGKE sei aufgrund der örtlichen Verhältnisse im Kanton Zürich, der Komplexität des Verfahrens und der eingetretenen Teuerung ein Stun- denansatz von Fr. 340.– exkl. MWST festzusetzen. 9.3 Demgegenüber stuft die Beschwerdegegnerin den Stundenansatz von Fr. 250.– inkl. MWST als angemessen ein. Sie hält einerseits fest, dass nicht der gesamte, intern zwischen Rechtsvertreter und Klient ver- rechnete Stundenansatz zu entschädigen sei. Andererseits sprenge der von den Beschwerdeführenden verlangte Stundenansatz von Fr. 350.– (recte: Fr. 340.–) den bundesgerichtlich vorgegebenen Rahmen deutlich, da kein komplexer Fall vorliege und zahlreiche administrative Tätigkeiten verrechnet würden, welche jedoch nur zu einem tieferen Stundenlohn entschädigt werden müssten. Zudem seien zahlreiche Arbeiten durch Ju- risten erledigt worden, welche ebenfalls nur zu einem reduzierten Stun- denansatz abzugelten seien. Ferner seien die Vergleiche mit anderen Verfahren unbehelflich, da letztlich nur massgebend sei, ob in sämtlichen Parallelverfahren derselbe Stundenansatz zur Anwendung gelangt sei bzw. sämtliche Beschwerdeführenden gleich behandelt worden seien. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt. Schliesslich sei auch die Teu- erung bereits berücksichtigt worden, da das Honorar – obwohl kein kom- plizierter Fall vorliege – um rund 15 % erhöht worden sei. 9.4 9.4.1 Wie bereits ausgeführt, steht der Vorinstanz bei der ermessenswei- sen Festlegung der Parteientschädigung im Rahmen von Art. 115 EntG und damit auch bei der Bestimmung des angemessenen Stundenansat- zes ein Ermessensspielraum zu, weshalb sich das Bundesverwaltungs- gericht bei der Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. E. 4). Die Höhe des angemessenen Stundenansatzes ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von verschiedenen Faktoren abhän- gig, wobei in erster Linie die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkei- ten massgebend sind (vgl. E. 6). Im vorliegenden Fall hat sich die Vorin- stanz einerseits auf die aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fol- genden Vorgaben gestützt und zugleich auch einen Quervergleich mit weiteren, noch nicht rechtskräftigen Entscheiden gezogen. Gestützt auf diese Überlegungen reicht der Rahmen für einen angemessenen Stun- denansatz von Fr. 200.– für eher einfache Fälle bis zu Fr. 250.– für sehr komplexe Fälle; zudem hat die Vorinstanz in einigen Pilotverfahren, die
A-330/2013 Seite 27 über eine erhebliche präjudizielle Wirkungen und eine hohe Komplexität verfügen einen Stundenansatz von bis zu Fr. 280.– exkl. MWST für an- gemessen erachtet. Angesichts dieser Bandbreite von Stundenansätzen und dem Ermessenspielraum der Vorinstanz erscheint ihre Einschätzung, wonach im vorliegenden Fall aufgrund der durchgeführten Verfahrens- schritte, der Art und der Komplexität des Verfahrens ein Stundenansatz von Fr. 250.– inkl. MWST angemessen sei, nicht als offensichtlich unhalt- bar; zumal entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden sich der Stundenansatz nicht am unteren Ende des bundesgerichtlichen Rahmens befindet. Im Weiteren treffen die Einwände der Beschwerdefüh- renden zwar zu, dass im vorliegenden Fall bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu rechtlich durchaus komplexeren Fragen Stellung zu nehmen war und die örtlichen Verhältnisse in der Region Zürich sowie die seit dem Erlass der relevanten Bundesgerichtsurteile eingetretene Teuerung eher für eine Erhöhung des Stundenansatzes sprechen. Vorliegend ist aber bei der ermessenweisen Festlegung des angemessenen Stunden- ansatzes weiteren, stundenansatzmindernden Faktoren Rechnung zu tragen. 9.4.2 So führt im konkreten Fall insbesondere der Umstand, dass es sich um ein Sammel- bzw. Massenverfahren handelt, zu einer Reduktion des angemessenen Stundenansatzes. Massgebend ist dabei vor allem die Tatsache, dass der Zeitaufwand für administrative Tätigkeiten mit stei- gender Anzahl von Beschwerdeführenden und damit dessen Anteil am gesamten Zeitaufwand tendenziell zunimmt. Dies zeigt sich nicht nur an- hand der Darlegungen der Beschwerdeführenden, wonach in Sammelver- fahren der administrative Zeitaufwand deutlich zunehme bzw. der Kon- trollaufwand erheblich sei, sondern zudem anhand der eingereichten Kos- tennote. Darin sind neben etlichen Sekretariatsarbeiten zahlreiche Positi- onen mit administrativem Aufwand aufgeführt. So werden beispielsweise Tätigkeiten wie "Vorbereiten des Versandes an Klienten; Aufräumen des Dossiers", Beschaffen von Grundbuchauszügen und Katasterplänen ("Grundregisterauszug" bzw. "Div. Grundregisterauszüge; Div. Plan- und Datenausgaben"), "Übertragen von Grundstücken auf Übersichtskarte", "Vorbereitung Fakturierung/Rechnungen, Mahnungen", "Bereinigung und Kontrolle der Unterlagen", "Bereinigung Dossiers", "Versand Bewertun- gen", "Versand diverser Schätzungen", "Allgemeine Arbeiten", "Zusam- menstellen Unterlagen Herr Z.", "Recherchen im Grundbuchamt E.", "Update der Tabelle Flugbewegungen", "Statistik" bzw. "Nachführen Statistik" und "Datenbankkonzept", etc. aufgelistet. Während Sekretariatsarbeiten praxisgemäss überhaupt nicht entschädigt werden
A-330/2013 Seite 28 (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6415/2011 vom 24. Juni 2013 E. 9.2 und D-7749/2009 vom 11. Dezember 2012 E. 8.2), sind die administrativen Aufwendungen keinesfalls zum Stundenansatz eines Rechtsanwaltes, sondern zu einem deutlich tieferen Tarif zu entschädi- gen. Schliesslich kommt der Umstand hinzu, dass ein erheblicher Anteil der juristischen Tätigkeiten nicht von Rechtsanwälten, sondern von Juris- ten erledigt wurde und diese Leistungen von vornherein ebenfalls nur zu einem deutlich reduzierten Stundenansatz zu entschädigen sind. Folglich rechtfertigt der relativ hohe Anteil an administrativen Tätigkeiten sowie die zahlreichen von Juristen erbrachten Leistungen ohne weiteres eine Re- duktion des Stundenansatzes. 9.4.3 Soweit die Beschwerdeführenden Quervergleiche mit den Verfahren betreffend Direktüberflügen in Kloten (vgl. Schätzungsentscheid Nr. [...] vom 14. November 2011) oder den Pilotfällen Gockhausen (Schätzungs- entscheid Nr. [...] vom 25. Juni 2012) anstellen, gilt es wieder um zu be- rücksichtigen, dass derartige Vergleiche im vorliegenden Verfahren nur unter den Voraussetzungen und innerhalb der Schranken des Gleichbe- handlungsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV; vgl. oben E. 8.4.3) massgebend sind. Vorab fällt in Betracht, dass die vergleichsweise angeführten Stundenan- sätze von Fr. 270.– inkl. MWST bzw. Fr. 280.– exkl. MWST weit hinter dem von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Ansatz von Fr. 340.– exkl. MWST zurückliegen, weshalb die Beschwerdeführenden aus den angestellten Vergleichen insoweit nichts zu ihren Gunsten ablei- ten können. Sodann haben die Beschwerdeführenden weder dargetan noch ist ersichtlich, inwiefern die Fälle der Direktüberflüge in Kloten und die Pilotverfahren Gockhausen rechtlich und tatsächlich gleich gelagert sein sollen. Obwohl die Vorinstanz im vorliegenden Fall das Verfahren erst am 2. März 2005 auf die Frage der Voraussehbarkeit beschränkt hat und sich die Beschwerdeführenden auch zur Problematik des direkten Überflugs geäussert haben, unterscheidet es sich deutlich von den ver- gleichsweise angeführten Verfahren. Denn Letztere haben in erster Linie Fragen zum direkten Überflug zum Gegenstand, weshalb in diesen Ver- fahren eine vertiefte rechtliche Auseinandersetzung mit diesem Problem erfolgen musste. Zudem ist in den Fällen der Direktüberflüge in Kloten im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren insbesondere die Bemessung der Enteignungsentschädigung strittig und darüber zu befinden. Somit betreffen die Verfahren unterschiedliche enteignungsrechtliche Themen- komplexe. Entsprechend sind die beiden angeführten Verfahren in recht-
A-330/2013 Seite 29 licher Hinsicht nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, weshalb ein Abstellen auf die diesbezüglichen Stundenansätze bereits aus diesem Grund ausser Betracht fällt. Ferner liegen auch in prozessualer Hinsicht keine vergleichbaren Fälle vor. Da im Pilotverfahren Gockhausen nur zwei Enteignete und in den Fälle betreffend Direktüberflüge in Kloten nur ein Enteigneter vertreten wurde, stellen diese Vergleichsfälle keine Mas- senverfahren dar. Demgegenüber wurde im vorliegenden Fall ein Mas- senverfahren durchgeführt, was ohne weiteres eine deutliche Reduktion des Stundenansatzes rechtfertigt. Entsprechend besteht auch in dieser Hinsicht ein sachlicher Grund, welcher einer vergleichsweisen Berück- sichtigung der Stundenansätze aus den genannten Verfahren im Wege steht. Schliesslich sind diese Verfahren derzeit vor Bundesverwaltungs- gericht unter den Verfahrensnummern A-4836/2012 und A-2163/2012 (je Hauptgeschäftsnummer) hängig und deren Stundenansätze – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – noch nicht bestätigt worden, weshalb de- ren Aussagekraft von vornherein beschränkt ist. Folglich bleibt die Vorin- stanz – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden – mit dem festgelegten Stundenansatz nicht ohne sachlichen Grund hinter den von ihr in anderen Verfahren zur Anwendung gebrachten Ansätzen zu- rück. 9.5 Zusammengefasst erscheint der von den Beschwerdeführenden gel- tend gemachte Stundenansatz von Fr. 340.– (exkl. MWST) als klar über- setzt. Dagegen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den von der Vor- instanz festgelegte Stundenansatz von Fr. 250.– (inkl. MWST) als ange- messen. Zunächst ist festzuhalten, dass er sich im mittleren bis oberen Bereich des vom Bundesgericht vorgegebenen Rahmens befindet. Im Weiteren sprechen zwar die örtlichen Gegebenheiten (Raum Zürich) und die seit dem Erlass der relevanten Bundesgerichtsurteile eingetretene Teuerung eher für eine Erhöhung des anzuwendenden Stundenansatzes. Vorliegend ist jedoch insbesondere dem hohen Anteil administrativer Tä- tigkeit im Sinne eines Reduktionsgrundes Rechnung zu tragen. Der er- messensweise festgelegte Stundenansatz von Fr. 250.– (inkl. MWST) ist damit für die Berechnung der Parteientschädigung zu bestätigen. Die Be- schwerdeführenden konnten keine erheblichen Ermessensfehler der Vor- instanz darlegen, welche zu einem offensichtlich zu tiefen Stundenansatz geführt hätten.
A-330/2013 Seite 30 10. 10.1 Die Vorinstanz erachtet gestützt auf Richtwerte eine Auslagenpau- schale von 3 % im Umfang des Anwaltshonorars für angemessen und setzt diese ausgehend von einer Entschädigung von Fr. 127'000.– auf Fr. 3'810.– fest. 10.2 Die Beschwerdeführenden halten diese Auslagenpauschale für un- angemessen tief. Zwar hätten sie in ihrer Eingabe ebenfalls eine Pau- schale von 3 % verlangt, jedoch hätte sich diese auf den Gesamtbetrag vor Kürzung durch die Vorinstanz bezogen. Ausgehend vom ungekürzten Honorar habe sich die Auslagenpauschale auf Fr. 130.– pro Enteigneten belaufen, was ungefähr den effektiven Kosten entsprochen habe. Die Vor- instanz habe jedoch nur Auslagen im Umfang von Fr. 30.– anerkannt, was nicht einmal die Kosten für die zwingend einzureichenden Grund- buchauszüge und Katasterpläne decke, geschweige denn die Kosten für Telefon, Porti, Kopien etc. Im vorliegenden Fall seien pro Enteigneten fol- gende Kosten angefallen: für die einverlangten Grundbuchauszüge durchschnittlich Fr. 50.–, für die Katasterpläne rund Fr. 85.– und für Tele- fon, Porti, Kopien sowie weitere Auslagen Fr. 65.–. Insgesamt machen die Beschwerdeführenden deshalb Auslagen in der Höhe von Fr. 200.– pro Enteigneten geltend. 10.3 Demgegenüber bestreitet die Beschwerdegegnerin, dass Auslagen in der Höhe von Fr. 200.– angefallen seien, da diese von den Beschwer- deführenden nicht substantiiert dargelegt, sondern willkürlich hochge- rechnet wurden. Sodann hätten die Beschwerdeführenden selbst ausge- führt, dass sich die effektiven Kosten pro Enteigneten nur auf Fr. 130.– belaufen, was bereits gegen den geltend gemacht Auslagenersatz von Fr. 200.– pro Enteigneten spreche. Vielmehr sei die von der Vorinstanz festgelegte Pauschale von 3 % bzw. Fr. 30.– pro Enteigneten zu bestäti- gen. 10.4 Vorliegend fällt in Betracht, dass die Vorinstanz zwar ohne weiteres die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte pauschale Berech- nungsweise der Auslagen übernommen hat, ohne jedoch deren Resultate einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, nachdem sie eine Reduktion des anerkannten Honorars auf weniger als einen Viertel vorgenommen hat. Mit den Beschwerdeführenden ist davon auszugehen, dass vorlie- gend die Auslagen insbesondere die Kosten für die Grundbuchauszüge und Katasterpläne zu decken haben. Denn es handelt sich um eine ge-
A-330/2013 Seite 31 richtsnotorische Tatsache, dass diese Dokumente zwingend in den Ent- eignungsverfahren einzureichen sind. Bereits deshalb sind die zu erset- zenden Auslagen um ein Vielfaches höher als die festgelegte Pauschale von Fr. 30.– pro Enteigneten. Folglich liegt ein erheblicher Ermessensfeh- ler der Vorinstanz vor, der durch eine Erhöhung der anerkannten Ausla- gen zu korrigieren ist. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdefüh- renden ist dabei aber nicht ohne weiteres auf deren Hochrechnung abzu- stellen, sondern vielmehr auf den von ihnen angeführten Betrag von Fr. 130.– pro Enteigneten, da dieser gemäss eigenen Darlegungen der Beschwerdeführenden den effektiven Kosten entspricht. 11. Zusammengefasst hat die Vorinstanz weder den als notwendig erachte- ten Zeitaufwand von 4 Stunden pro Enteigneten noch den Stundenansatz von Fr. 250.– inkl. MWST zu tief angesetzt. Demgegenüber sind die Aus- lagen pro Enteigneten von Fr. 30.– auf Fr. 130.– zu erhöhen. Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist; im Üb- rigen aber abzuweisen. Unter Berücksichtigung der beiden nicht entschä- digungsberechtigten Enteigneten, Rechtsanwalt Jordi und der Stadt E._______ (vgl. E. 8.4.2.4) ist das Anwaltshonorar auf Fr. 125'000.– inkl. MWST (125 Enteignete à 4 Stunden à Fr. 250.– inkl. 7.6 % MWST) und die zu entschädigenden Auslagen auf Fr. 17'764.75 (127 Enteignete à Fr. 130.– zzgl. 7.6 % MWST) festzusetzen. Insgesamt beläuft sich die Parteientschädigung der Beschwerdeführenden für das erstinstanzliche Verfahren somit auf Fr. 142'764.75 inkl. MWST. 12. 12.1 Abschliessend sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens zu verlegen. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwal- tungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an die Enteigne- ten, hat der Enteigner zu tragen (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG). Werden die Begehren der Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 Satz 2 und 3 EntG). Nach der Praxis von Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht ist es namentlich möglich, die Parteientschädigung zu kürzen oder ganz von ihr abzusehen (Urteile des Bundesgerichts 1A.108/2006 vom 7. November 2006 E. 5 und 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 6; Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-5101/2011 vom 5. März 2012 E. 8.1,
A-330/2013 Seite 32 A-8047/2010 vom 25. August 2011 E. 12.5 und A-7434/2010 vom 5. April 2011 E. 7.1 mit Hinweisen). Ein Abweichen von der in Art. 116 Abs. 1 EntG vorgesehenen Kostenverteilung kann insbesondere bei missbräuch- licher Beschwerdeführung oder offensichtlich übersetzten Forderungen gerechtfertigt sein. Wenn jedoch die Begehren in guten Treuen vertretbar waren und der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Fragen auf- warf, die den Beizug eines Rechtsanwalts erforderlich machten, ist nicht ohne weiteres von der in Art. 116 Abs. 1 EntG für den Regelfall vorgese- henen Kostenverteilung abzuweichen (Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-5101/2011 vom 5. März 2012 E. 8.1 und A-7434/2010 vom 5. April 2011 E. 7.1). Wie bereits ausgeführt, können bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen die Bestimmungen der VGKE nur in- soweit herangezogen werden, als sie mit Art. 116 Abs. 1 EntG vereinbar sind (vgl. oben E. 5.3). Nicht heranzuziehen sind insbesondere Art. 4 VGKE, der für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse eine streitwertab- hängige Gerichtsgebühr vorsieht, sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE, wel- che hinsichtlich der Parteientschädigung das Unterliegerprinzip stipulie- ren (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5101/2011 vom 5. März 2011 E. 8.1 und A-7434/2010 vom 5. April 2011 E. 7.1 mit Hinweisen; vgl. auch oben E. 5.3). Schliesslich ist bei der Festsetzung der Verfahrens- kosten zu beachten, dass diese in enteignungsrechtlichen Verfahren übli- cherweise niedrig zu halten sind (Urteil des Bundesgerichts 1E.9/2006 vom 20. September 2006 E. 3). 12.2 Die Beschwerdeführenden haben keine missbräuchlichen Rechts- begehren gestellt und der Beizug einer gemeinsamen Rechtsvertretung war angezeigt. Eine Abweichung vom Grundsatz, wonach die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten der Ent- eigner trägt, rechtfertigt sich daher – entgegen den Vorbringen der Be- schwerdegegnerin – nicht. Die Beschwerdeführenden sind vorliegend mit ihrer Beschwerde nur in einem untergeordneten Punkt durchgedrungen. Obwohl die Begehren somit grösstenteils abgewiesen wurden, ist es dennoch angezeigt, sie im vorliegenden Verfahren vollumfänglich von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Die Verfahrenskosten wer- den auf Fr. 2'500.– festgelegt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. 12.3 Da die Beschwerdeführenden keine Kostennote eingereicht haben, ist die Parteientschädigung ermessensweise aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anbetracht des mutmasslichen Ar- beits- und Zeitaufwandes für das vorliegende Verfahren, namentlich für das Verfassen der beiden Rechtsschriften, hält das Bundesverwaltungs-
A-330/2013 Seite 33 gericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.– inkl. Auslagen und MWST für angemessen, welche durch die Beschwerdegegnerin zu ent- richten ist. Demgegenüber ist der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung abzuweisen.
A-330/2013 Seite 34 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung der Eidgenössischen Schät- zungskommission vom 4. Dezember 2012 wird aufgehoben und die Be- schwerdegegnerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Be- schwerdeführenden in der Höhe von Fr. 142'764.75 (inkl. Auslagen und MWST) verpflichtet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht von Fr. 2'500.- wer- den der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit sepa- rater Post. 3. Den Beschwerdeführenden wird für das Beschwerdeverfahren eine Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.– (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen, welche ihnen durch die Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu entrichten ist. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Ivo Hartmann
A-330/2013 Seite 35 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführenden in Händen haben, beizulegen (Art. 42 BGG).
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