Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-3287/2022
Entscheidungsdatum
12.03.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 24.04.2025 (1C_212/2024)

Abteilung I A-3287/2022

Urteil vom 12. März 2024 Besetzung

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Beschwerdegegner,

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bundeshaus West, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Plangenehmigungsverfügung in Sachen Bundesasyl- zentrum.

A-3287/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 27. Juli 2020 reichte das Staatssekretariat für Migration (SEM, Be- schwerdegegner) ein Gesuch zur Durchführung eines Plangenehmigungs- verfahrens im Asylbereich ein. Das Gesuch betrifft die Realisierung des Bundesasylzentrums Rümlang (ZH) am bis anhin militärisch genutzten Standort Haselbach. Das Projekt umfasst gemäss Projektbeschrieb 150 Schlafplätze, Arbeitsplätze für den Beschwerdegegner und die Rechtsvertretung der asylsuchenden Personen und die nötige Infrastruktur für den Betreuungs- und Sicherheitsdienstleister. Für das geplante Bundesasylzentrum wird nur ein Teil des bisher militärisch genutzten Areals benötigt. Dieser Teil wird mit einem (teilweise bereits be- stehenden) Zaun abgeschlossen. Das Projekt sieht vor, ein bis anhin vom Militär genutztes Verpflegungsgebäude (HT/HP) sowie eine Kleinbaute (HU) weiterhin zu nutzen. Diese Gebäude sollen mit zwei zweistöckigen Neubautrakten ergänzt werden, wobei sich in einem Trakt die Unterkünfte und im anderen die Loge, Büros sowie weitere administrative und betrieb- liche Nutzungen befinden. B. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD, Vorinstanz) führte das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kantonalen Behörden und bei den interessierten Bundesbehörden durch und veranlasste die öf- fentliche Auflage des Projekts vom 27. August bis zum 27. September 2021. C. Zu dem Projekt gingen soweit vorliegend relevant die Einsprache von A._______ (Beschwerdeführer)vom 24. September 2021 ein sowie die Stellungnahmen des Kantons Zürich vom 17. November 2021, des Bun- desamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 3. Januar 2022 und des Bun- desamtes für Umwelt (BAFU) vom 25. Januar 2022. Der Beschwerdegeg- ner nahm zudem am 22. Februar 2022 Stellung und der Beschwerdeführer am 17. März 2022 im Rahmen des rechtlichen Gehörs. D. Mit Plangenehmigungsverfügung vom 27. Juni 2022 genehmigte die Vor- instanz das Gesuch des Beschwerdegegners unter Auflagen. Bezüglich des Waldes erliess sie insbesondere die Auflagen, dass der neue Zaun nicht höher sein und nicht näher am Wald gebaut werden dürfe als der

A-3287/2022 Seite 3 ursprüngliche Zaun, und dass der Beschwerdegegner sicherzustellen habe, dass die Arbeiten im Zusammenhang mit der Unterschreitung des Waldabstands unter Schonung des angrenzenden Waldareals erfolgt. Gleichzeitig wies sie die Einsprache des Beschwerdeführers ab, soweit seine Anliegen nicht erfüllt wurden. E. Am 28. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde gegen die Plangenehmigungsverfügung ein. Er bean- tragt, die Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch des Beschwerdegeg- ners abzuweisen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das Ge- such des Beschwerdegegners abzuweisen, soweit es Bauten, Bauteile oder Einfriedungen innerhalb der Waldabstandslinie von 30 Metern vor- sehe. F. Am 4. Oktober 2022 reichte der Beschwerdegegner eine Beschwerdeant- wort ein, in der er um Abweisung der Beschwerde ersucht. Die Vorinstanz liess sich am 3. Oktober 2022 vernehmen. Das BAFU gab am 10. Novem- ber 2022 und das ARE am 21. Dezember 2022 eine Stellungnahme ein. Am 12. April 2023 legte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen vor. G. Am 22. Juni 2023 machte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine wei- tere Eingabe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor- liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG).

A-3287/2022 Seite 4 1.2 Der Beschwerdeführer hat als Eigentümer einer Waldparzelle, die an den Projektperimeter des geplanten Bundesasylzentrums grenzt, im vor- instanzlichen Verfahren Einsprache erhoben (Art. 95g Abs. 1 AsylG, SR 142.30) und sich damit am Verfahren beteiligt. Er ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Streitig ist, ob die Vorinstanz das Plangenehmigungsgesuch des Be- schwerdegegners für das Bundesasylzentrum Rümlang zu Recht geneh- migte. Zu prüfen ist die Vereinbarkeit des Projekts mit dem Raumplanungs- recht sowie die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich Nichteinhaltung des Waldabstands. 3. 3.1 Die Vorinstanz führt aus, die Parzellen, auf die das Bundesasylzentrum Rümlang zu stehen komme, lägen in der kantonalen Landwirtschaftszone, also in einer sogenannten Nichtbauzone. Deshalb seien vom kommunalen Baureglement keine Bauvorschriften gegeben. In einem Plangenehmi- gungsverfahren nach Art. 95a AsylG sei das kantonale Recht in einer Inte- ressenabwägung zu berücksichtigen. Mit der Plangenehmigung gälten alle nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen als erteilt. Die in Art. 24 be- ziehungsweise Art. 24c des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) geregelten Voraussetzungen für Ausnahmen von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone seien inso- fern nicht anwendbar. Es sei jedoch zu prüfen, ob das Bundesasylzentrum den Zielen und Grundsätzen der Nutzungsplanung nach dem Raumplanungsgesetz bezie- hungsweise der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich Zulässig- keit von Sondernutzungszonen entspreche. Geplant sei die Umnutzung ei- nes bereits bebauten Areals. Dies führe zu keiner Erweiterung des bebau- ten Gebiets. Insofern werde keine unzulässige Kleinbauzone geschaffen. Das Vorhaben widerspreche somit nicht dem raumplanerischen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet. Aufgrund des öffentlichen In- teresses an der Errichtung des Bundesasylzentrums Rümlang sei das Bau- projekt als Umnutzung des bereits bestehenden Standorts "Camp

A-3287/2022 Seite 5 Haselbach" nach der vom Bundesgericht geforderten Interessenabwägung sachlich begründet und stelle somit keine Umgehung von Art. 24 RPG dar. Das Bauprojekt sei demnach als zonenkonform einzustufen. Das Bauvorhaben befinde sich ausserhalb der Bauzone, weshalb keine Waldabstandslinien festgesetzt seien. Im Projektperimeter betrage der mi- nimale Waldabstand für die bereits bestehenden Gebäude HP/HT im Süd- westen 11 Meter. Im Rahmen des Bauprojekts würden diese Gebäude sa- niert. Das ebenfalls bereits bestehende Gebäude HU sei bisher als Spiel- und Aufenthaltsraum für Soldaten genutzt worden. Nun werde es ohne Um- bauten als Kinderspielzimmer verwendet werden. Die neu zu erstellenden Gebäudekomplexe mit den Bezeichnungen ST und LT hielten einen Min- destabstand von 22 Metern zum Wald ein. Die Vorinstanz verweist in der angefochtenen Verfügung auf die Stellungnahmen der kantonalen und na- tionalen Fachbehörden und bezeichnet diese als nachvollziehbar. Das Bauvorhaben sehe innerhalb des reduzierten Waldabstandbereichs von 15 Metern nur Umnutzungen vor. Die Situation für den Wald und seine Be- wirtschaftung verschlechtere sich deshalb nicht, da es sich um bereits be- stehende Einschränkungen handle. Die Vorinstanz führt weiter aus, sie sei die zuständige Behörde im Sinne von Art. 17 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG, SR 921.0) und damit für die Bewilligung von Unterschreitungen des Mindestabstands zuständig. Die kantonale Fachstelle sei einzubeziehen und eine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Projekt diene der Erfüllung der Aufgaben des Bundes zur Unterbrin- gung Asylsuchender und verschlechtere unter Berücksichtigung der Aufla- gen der Fachbehörden weder die Situation des Waldes, noch schränke es deren Bewirtschaftung und Pflege ein. Das Projekt sei deshalb mit der bun- desrechtlichen Gesetzgebung vereinbar und in diesem Lichte genehmi- gungsfähig. Der Antrag des Beschwerdeführers, das Plangenehmigungs- gesuch sei abzuweisen, eventualiter insoweit abzuweisen, als es Bauten, Bauteile oder Einfriedungen innerhalb einer Waldabstandslinie von 30 Me- tern – insbesondere die geplante Kindertagesstätte im bestehenden Ge- bäude HU – vorsehe, sei abzuweisen. Auch die Eventualanträge des Be- schwerdeführers in Sachen Entschädigung von Kosten und wirtschaftli- chen Ausfällen sowie die Freistellung von Haftungsrisiken seien nicht zu hören. 3.2 Der Beschwerdeführer führt aus, da sich die geplante Anlage nicht in einer Bauzone befinde, brauche sie eine Bewilligung nach Art. 24 RPG. Art. 95a AsylG regle nur die Zuständigkeit für die Genehmigung und das Verfahren. Das Bundesrecht sei umfassend anzuwenden. Das kantonale

A-3287/2022 Seite 6 Recht sei im Plangenehmigungsverfahren und in der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Das Raumplanungsgesetz sei Bundesrecht, weshalb Art. 95a Abs. 3 AsylG nicht zur Anwendung komme. Es genüge deshalb nicht, dass das Bundesasylzentrum den Zielen und Grundsätzen der Nut- zungsplanung entspreche. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewil- ligung nach Art. 24 RPG seien nicht gegeben, da das Bundesasylzentrum nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen sei. Darüber hinaus würden vorliegend nicht einmal die Ziele und Grundsätze des Raumplanungsrechts eingehalten. Mit der Plangenehmigung werde eine völlig isolierte, neue Kleinstbauzone geschaffen, was den Zielen und Grundsätzen der Nutzungsplanung widerspreche. Weder werde lediglich eine bestehende Bauzone geringfügig erweitert, noch werde ein Areal ein- gezont, das angesichts der tatsächlichen Verhältnisse einen klaren Sied- lungszusammenhang zu bebautem Gebiet aufweise. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Bauprojekt verletze seine Rechte aus dem Waldgesetz als Eigentümer der angrenzenden Waldpar- zelle. Im Kanton Zürich betrage der Mindestabstand von Bauten und Anla- gen zum Wald grundsätzlich 30 Meter. Obwohl es sich dabei um ein kan- tonales Mass handle, sei es als sachlich gerechtfertigt im Plangenehmi- gungsverfahren und in der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Es sei unbestritten, dass dieser Mindestabstand insbesondere durch das Ge- bäude HU und den Zaun unterschritten werde. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung keine Interessenabwägung vorgenommen res- pektive diese falsch oder zumindest ungenügend vorgenommen und damit gegen Art. 17 Abs. 3 WaG verstossen. Seine Interessen würden nicht ge- hörig gewürdigt und mit dem Hinweis als irrelevant beiseitegeschoben, dass die Bedingungen für die Waldbewirtschaftung nicht verschlechtert würden. Zudem werde ein (angebliches) Interesse an der Unterschreitung des Mindestabstandes weder angesprochen noch geprüft oder begründet. Es werde nicht ausgeführt, wieso eine Unterschreitung des Waldabstands notwendig sei. Das Interesse der Eidgenossenschaft an der Erstellung des Bundesasylzentrums begründe für sich allein genommen noch kein Inte- resse an der Unterschreitung des Waldabstands. Das Zentrum könne ohne Probleme unter Berücksichtigung des Waldabstands errichtet werden. Er als Waldeigentümer habe ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Waldabstands. Der Zaun entlang des Waldweges zwischen dem Areal des Bundesasylzentrums und seiner Waldparzelle erschwere die Bewirtschaf- tung des Waldes. Eine Versetzung des Zaunes sei auch aufgrund der To- pografie möglich. Der Verweis darauf, dass diese Einschränkungen bereits heute bestünden, verstosse gegen die Eigentumsgarantie. Er habe einen

A-3287/2022 Seite 7 Anspruch darauf, dass die bisher wohl gerechtfertigte Eigentumsbeschrän- kung aufgehoben und der Waldabstand eingehalten werde. 3.3 Der Kanton Zürich führt aus, der Projektperimeter liege ausserhalb der Bauzone und sei fast vollständig von Wald umgeben. Deshalb seien keine Waldabstandslinien festgesetzt. Im Projektperimeter betrage der minimale Waldabstand 11 Meter. Eine Nutzungsintensivierung respektive eine Um- nutzung sei bezüglich der bestehenden Gebäude HP/HT und HU nicht ge- plant und die Situation für den Wald werde nicht verschlechtert. Die Um- nutzung – gemäss Katasterplan ohne Umbau – des Gebäudes HU von ei- nem Spiel- und Aufenthaltsraum für Soldaten zu einem Spielzimmer für Kinder entspreche derselben Nutzungsart. Deshalb handle es sich aus Sicht des kantonalen Amtes für Landschaft und Kultur (Abteilung Wald) nicht um eine forstrechtlich bewilligungspflichtige Nutzungsänderung. Nach der Bauverfahrensverordnung nehme die Abteilung Wald nur zu Neu- und Umbauten Stellung, die innerhalb eines Waldabstands von 15 Metern geplant seien. Davon seien nur die Gebäude HT/HP betroffen, die aber nur saniert und nicht bewilligungspflichtig umgebaut würden. Die neu zu erstel- lenden Gebäudekomplexe hielten einen Mindestabstand zum Wald von 22 Meter ein; auch hier werde die Situation für den Wald nicht verschlech- tert. Der Sicherheitszaun verlaufe mehrheitlich sehr nahe an der Wald- grenze. Für die Waldbewirtschaftung sei der Zaun zum Teil einschränkend. Im Sinne der Bestandesgarantie könne der Zaun an Ort und Stelle saniert werden; er dürfe aber nicht höher sein und nicht näher an den Waldrand zu liegen kommen. Grundsätzlich hafte der Waldeigentümer nicht für wald- typische Gefahren und es bestehe für ihn keine Bewirtschaftungspflicht. Zudem bestehe bereits heute ein Zaun, und die Situation werde durch das Projekt zumindest nicht verschlechtert. Generell bestehe kein Anspruch, für die Waldbewirtschaftung angrenzende Grundstücke zu benutzen. Ins- gesamt beeinträchtige das Bauvorhaben die Erhaltung, Pflege und Nut- zung des Waldes nicht zusätzlich. Gemäss ständiger Bewilligungspraxis des Amtes für Landschaft und Natur (Abteilung Wald) könne den geplanten Massnahmen aus forstrechtlicher Sicht zugestimmt werden. 3.4 Das BAFU unterstützte im vorinstanzlichen Verfahren die Beurteilung des Kantons Zürich bezüglich Unterschreitung des Waldabstands. Im Rah- men des Beschwerdeverfahrens führte das BAFU aus, an der Beachtung des durch das kantonale Recht festgelegten Waldabstands bestehe ein ge- wichtiges öffentliches Interesse. Unterschritten werden dürfe er nur, wenn wichtige beziehungsweise überwiegende öffentliche Interessen dies recht- fertigten. Die Erstellung des Bundesasylzentrums Rümlang diene der

A-3287/2022 Seite 8 Erfüllung der Aufgabe des Bundes zur Unterbringung Asylsuchender, wes- halb ein gewichtiges öffentliches Interesse am Bau des Zentrums bestehe. Die Umnutzung von Teilen des bereits überbauten Geländes und die Wei- ternutzung bestimmter Bauten sei zweckmässig und wirtschaftlich. Dass der Projektperimeter nur den Südteil des Areals umfasse, sei vor dem Hin- tergrund dieser Grundsätze und des haushälterischen Umgangs mit Boden sinnvoll. Damit ergebe sich das öffentliche Interesse an der Erstellung des Bundesasylzentrums Rümlang und jenes an der Unterschreitung des Waldabstands hinreichend aus der angefochtenen Verfügung. Weder von den bestehenden noch von den neu zu errichtenden Anlagen gehe eine Verschlechterung der Situation des Waldes aus. Ob es zulässig sei, den Waldabstand zu unterschreiten, sei nach Massgabe von Art. 17 Abs. 1 WaG zu beurteilen. Bezüglich der bestehenden und der neu zu erstellen- den Gebäude teile das BAFU die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigt werde. Hin- sichtlich des Zaunes erachte das BAFU den Entscheid mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 WaG als vertretbar. 3.5 Das ARE führt aus, eine Kleinbauzone sei zulässig, wenn sie keine zu- sätzliche Streubauweise ermögliche, sondern einzig eine geringfügige Er- weiterung des bebauten Gebiets oder die massvolle Erweiterung beste- hender Bauten; zudem müsse sie auf einer sachlich vertretbaren Interes- senabwägung beruhen. Dies sei hier der Fall. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG). Es bedient sich dazu nötigenfalls verschiedener Beweis- mittel (Art. 12 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die ihm ange- botenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (an- tizipierte oder vorweggenommene Beweiswürdigung; BGE 145 I 167 E. 4.1 und 134 I 140 E. 5.3). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung: Das Gericht würdigt die Beweise frei – das heisst ohne Bindung an förmli- che Beweisregeln –, umfassend und pflichtgemäss (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess, BZP, SR 273; vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 und BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Für

A-3287/2022 Seite 9 rechtserhebliche Tatsachen ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen (Regelbeweismass). Eine behauptete Tatsache gilt als bewiesen, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung ge- langt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht erfor- derlich; es genügt, wenn das Gericht an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht er- scheinen (BVGE 2012/33 E. 6.2.1). 4.2 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf einen Augenschein auf dem Areal des geplanten Bundesasylzentrums. Von der Durchführung ei- nes solchen Augenscheins ist vorliegend jedoch in antizipierter Beweiswür- digung abzusehen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind von einem Augenschein – insbesondere betreffend Grösse des Areals sowie der Situation bezüglich des Waldes und des Siedlungszusammenhangs – keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt zu erwarten, die geeignet wären, die Überzeugungen des Gerichts zu än- dern. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Augen- scheins ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Errichtung des Bundesasylzent- rums Rümlang aus raumplanerischer Sicht zu Recht genehmigt hat. 5.2 5.2.1 Nach Art. 95a Abs. 1 AsylG erfordern Bauten und Anlagen, die dem Bund zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asyl- verfahren dienen, eine Plangenehmigung des EJPD (Genehmigungsbe- hörde), wenn sie neu errichtet werden (Bst. a) oder geändert oder diesem neuen Nutzungszweck zugeführt werden (Bst. b). Mit der Plangenehmi- gung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen er- teilt (Art. 95a Abs. 2 AsylG). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist im Rahmen des Plangenehmigungs- verfahrens und der Interessenabwägung zu berücksichtigen (Art. 95a Abs. 3 AsylG und Art. 2 der Verordnung über das Plangenehmigungsver- fahren im Asylbereich vom 25. Oktober 2017, VPGA, SR 142.316). Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Raumplanungs- gesetz voraus (Art. 95a Abs. 4 AsylG).

A-3287/2022 Seite 10 5.2.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundes- verwaltungsgerichts werden mit der militärrechtlichen Plangenehmigung nach Art. 126 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) nicht nur alle nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt, son- dern es wird auch die zulässige Nutzung des Bodens festgelegt. Der mili- tärrechtlichen Plangenehmigung kommt damit Sondernutzungsplancha- rakter zu, weshalb Art. 24 RPG bei militärrechtlichen Anlagen nicht mass- gebend ist (BGE 133 II 181 E. 5.2.2 und Urteil des BVGer A-5728/2011 vom 7. Mai 2012 E. 5.4; vgl. auch Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmi- gungsverfahren vom 25. Februar 1998, BBl 1998 2591, 2618). Art. 95a Abs. 2 und 3 AsylG sehen wie dargestellt vor, dass mit der asyl- rechtlichen Plangenehmigung sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt werden und keine kantonalen Bewilligungen und Pläne erforderlich sind. Diese Bestimmung entspricht bezüglich Wirkung der Plangenehmigung der militärrechtlichen Plangenehmigung im Sinne von Art. 126 MG. Das asylrechtliche Plangenehmigungsverfahren wurde mit dem Ziel eingeführt, die Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen des Bundes zur Unterbringung Asylsuchender und zur Durchführung von Asylverfahren zu beschleunigen. Der Gesetzgeber verfolgte entsprechend mit der asylrechtlichen Plangenehmigung das gleiche Ziel wie mit dem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmi- gungsverfahren, in dessen Rahmen auch das militärrechtliche Plangeneh- migungsverfahren neu gestaltet wurde (vgl. Botschaft, BBl 1998 2591, 2594 f.). Die Botschaft zum asylrechtlichen Plangenehmigungsverfahren verwies denn auch ausdrücklich auf die damals bereits in Kraft stehenden Plangenehmigungsverfahren, insbesondere auf das militärrechtliche Plan- genehmigungsverfahren (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes [Neustrukturierung des Asylbereichs] vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, 8021 f. und 8050). Aus den genannten Erwägungen ist die asylrechtliche Plangenehmigung bezüglich Sondernutzungsplancharakter gleich zu behandeln wie die mili- tärrechtliche. Mit der asylrechtlichen Plangenehmigung wird mithin die zu- lässige Nutzung des Bodens festgelegt. Es ist damit für eine solche Plan- genehmigung nach Art. 95a AsylG von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nicht notwendig, dass diese im Sinne von Art. 24 Bst. a RPG einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordern.

A-3287/2022 Seite 11 5.2.3 Zu prüfen ist jedoch bei asylrechtlichen Plangenehmigungen (ebenso wie bei militärrechtlichen), ob der Standort des Bundesasylzentrums aus- serhalb der Bauzonen den Zielen und Grundsätzen der Nutzungsplanung gemäss Raumplanungsgesetz entspricht (vgl. Urteil des BVGer A-5728/2011 vom 7. Mai 2012 E. 5.5). Dabei ist auf die Rechtsprechung abzustellen, welche das Bundesgericht für kantonale und kommunale Son- dernutzungszonen entwickelt hat (Urteil des BVGer A-5728/2011 vom 7. Mai 2012 E. 5.5): Ein Standort ausserhalb der Bauzonen entspricht den Zielen und Grundsätzen der Nutzungsplanung, wenn damit keine unzuläs- sige Kleinbauzone geschaffen wird und die Massnahme auf einer sachlich vertretbaren Abwägung der berührten räumlichen Interessen beruht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Planungsmassnahme rechtmässig und stellt keine Umgehung von Art. 24 ff. RPG dar, auch wenn eine Aus- nahmebewilligung für das Bauvorhaben ausgeschlossen wäre (vgl. BGE 124 II 391 E. 2c und Urteil des BGer 1C_118/2011 vom 15. September 2011 E. 4.3). Eine Kleinbauzone ist zulässig, wenn sie einzig eine gering- fügige Erweiterung des bebauten Gebiets oder die massvolle Erweiterung bestehender Bauten ermöglicht und sie auch sonst auf einer sachlich ver- tretbaren Interessenabwägung beruht (vgl. BGE 124 II 391 E. 3a). 5.3 5.3.1 Der Standort des geplanten Bundesasylzentrums Rümlang liegt in der kantonalen Landwirtschaftszone und damit in einer Nichtbauzone. Das bisher an diesem Ort bestehende, militärisch genutzte "Camp Haselbach" ist auf drei Seiten von Wald umgeben. Das dem Areal am nächsten gele- gene Gebäude (der Bauernhof Frobüel) ist Luftlinie 300 Meter entfernt und durch den Wald vom Standort des Asylzentrums getrennt. Der Bauernhof Mülirain befindet sich in einer Distanz von 400 Metern über offenes Ge- lände. Die nächstgelegene Bauzone (Zone für öffentliche Nutzung) ist Luft- linie etwas mehr als 800 Meter entfernt, über die Zufahrtsstrasse 1.1 km. Der Projektperimeter für die Errichtung des Bundesasylzentrums befindet sich entsprechend weder direkt anschliessend an eine Bauzone noch in der tatsächlichen Nähe von bestehenden Bauten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es sich beim Projektperimeter nicht um ein bisher unbebautes Gebiet handelt, das neu überbaut werden soll. Vielmehr ist das Gebiet be- reits heute rechtmässig überbaut und wird militärisch genutzt. Zudem um- fasst der Projektperimeter lediglich einen Teil des bisher überbauten Are- als. Die Plangenehmigung ermöglicht damit keine zusätzliche Streubau- weise, vielmehr wird ein bereits bebautes Gebiet (teilweise) neu genutzt, wobei gewisse Gebäude weiterverwendet, andere abgebaut und durch

A-3287/2022 Seite 12 neue ersetzt werden. Das Projekt bewirkt in diesem Sinne keine Aufwei- chung der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, da es nicht eine Über- bauung in einem freigebliebenen Umfeld ermöglicht (vgl. BGE 124 II 391 E. 3a). Deshalb wird mit dem Bauprojekt keine unzulässige Kleinbauzone im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts geschaffen. 5.3.2 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass ein gewichtiges öffentliches In- teresse an der Errichtung eines dritten Bundesasylzentrums im Kanton Zü- rich besteht. Das Vorgehen beruht auf der gemeinsamen Erklärung der zweiten nationalen Asylkonferenz vom 28. März 2014, an der Bund, Kan- tone, Gemeinde- und Städteverband teilnahmen. In der Asylregion Zürich müssen gemäss der Erklärung 870 Unterbringungsplätze und die erforder- lichen Arbeitsplätze in Bundesasylzentren zur Verfügung stehen. Heute be- stehen zwei Bundesasylzentren mit je 360 Schlafplätzen, jeweils eines in der Stadt Zürich und in Embrach. Das Bundesasylzentrum Rümlang soll mit 150 Schlafplätzen und den notwendigen Arbeitsplätzen die noch feh- lenden Unterbringungsplätze ermöglichen. Im Sachplan Asyl nach Art. 13 RPG und Art. 95a Abs. 4 AsylG wurden die raumplanerischen Interessen in einer Grobplanung koordiniert. Aufgrund der hohen Asylzahlen besteht ein zeitlicher Druck, die notwendigen Unterbringungskapazitäten möglichst zeitnah zur Verfügung zu stellen. In dieser Hinsicht hat der vorgesehene Standort den Vorteil, dass er sich bereits im Eigentum des Bundes befindet und kurzfristig baulich angepasst werden kann. Schliesslich ist auch die Weiternutzung eines Teils der bereits bestehenden Bausubstanz ökolo- gisch und wirtschaftlich sinnvoll. Dass die beiden bereits bestehenden Bundesasylzentren in Bauzonen liegen, ist demgegenüber entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend, da wie darge- legt nicht notwendig ist, dass ein Standort ausserhalb der Bauzonen erfor- derlich im Sinne von Art. 24 Bst. a RPG ist. 5.3.3 Die Auswirkungen der Plangenehmigung auf den Raum halten sich demgegenüber in Grenzen: Der Standort ist wie dargelegt bereits über- baut, eine Erweiterung des bebauten Gebiets findet durch die Nutzung als Bundesasylzentrum nicht statt. Im Gegenteil beschränkt sich der Projekt- perimeter auf einen Teil des heute bebauten Gebiets, was den Rückbau der weiteren Gebäude ermöglicht (auch wenn dies nicht Teil der angefoch- tenen Plangenehmigung ist). Eine schleichende Erweiterung des bebauten Gebiets ist aufgrund des spezifischen Zwecks der geplanten Bauten als Bundesasylzentrum nicht zu befürchten.

A-3287/2022 Seite 13 5.3.4 Insgesamt führt die vorliegende Plangenehmigung nicht zu einer Er- weiterung des bebauten Gebiets. Entsprechend wird keine unzulässige Kleinbauzone geschaffen. Die Plangenehmigung beruht damit auf einer sachlich vertretbaren Interessenabwägung und widerspricht nicht dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet. Die Plangenehmi- gung verstösst somit nicht gegen das Raumplanungsrecht. 6. 6.1 Zu prüfen ist weiter die Rüge des Beschwerdeführers, die Plangeneh- migung sehe eine unzulässige Unterschreitung des Waldabstands vor. 6.2 6.2.1 Der Bund sorgt dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohl- fahrtsfunktionen erfüllen kann (Art. 77 Abs. 1 BV). Bauten und Anlagen sind in Waldesnähe nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nut- zung des Waldes nicht beeinträchtigen (Art. 17 Abs. 1 WaG). Art. 17 Abs. 1 WaG ist eine direkt anwendbare Norm des Bundesrechts (vgl. z.B. Urteil des BGer 1C_388/2021 vom 17. August 2022 E. 3.1). Die Kantone schrei- ben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes. Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Be- hörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Be- dingungen bewilligen (Art. 17 Abs. 2 und 3 WaG). 6.2.2 Art. 77 BV und Art. 17 WaG haben zum Zweck, den Wald vor natürli- cher oder menschlicher Zerstörung zu bewahren. Zudem soll der Waldab- stand eine zweckmässige Bewirtschaftung und Erschliessung des Walds ermöglichen, den Wald vor Feuer schützen, sowie dem hohen ökologi- schen Wert des Waldrands Rechnung tragen. Als angemessen gilt der Min- destabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand, wenn er den Schutz dieser im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke gewährleistet, welche durch eine zu enge Nachbarschaft von Bauten und Anlagen zum Wald be- einträchtigt würden (vgl. z.B. Urteile des BGer 1C_388/2021 vom 17. Au- gust 2022 E. 3.1 und 1C_77/2021 vom 25. Mai 2021 E. 5.1.1). 6.2.3 Nach § 66 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG/ZH, LS 700.1) setzt der Zonenplan im Bauzo- nengebiet Waldabstandslinien fest. Die Linien sind in einem Abstand von 30 Meter von der Waldgrenze festzusetzen; bei kleinen Waldparzellen oder bei besonderen örtlichen Verhältnissen können sie näher an oder weiter

A-3287/2022 Seite 14 von der Waldgrenze gezogen werden. Nach § 262 PBG/ZH dürfen Ge- bäude die im Zonenplan festgelegte Waldabstandslinie nicht überschrei- ten; ausserhalb des Bauzonengebiets beträgt der Abstand von der forst- rechtlichen Waldgrenze 30 Meter. Ausgenommen sind unterirdische Bau- ten und Gebäudeteile sowie Anlagen. Im Übrigen gelten für Bauten und Anlagen im Abstandsbereich die Vorschriften des Forstpolizeirechts. Nach § 220 Abs. 1 PBG/ZH ist im Einzelfall von Bauvorschriften zu befreien, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung der Vorschriften unverhältnismässig erscheint. Gemäss § 3 der Kantonalen Waldverordnung vom 28. Oktober 1998 des Kantons Zürich (KWaV/ZH; LS 921.11) sind Bauten und Anlagen innerhalb der Waldabstandslinie oder bei deren Fehlen innerhalb eines Waldabstands von 15 Metern bewilligungs- pflichtig. Die Abteilung Wald nimmt zu Neu- und Umbauten Stellung, die innerhalb eines Waldabstands von 15 Metern geplant sind (Ziff. 1.3 des An- hangs zur Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997, BVV/ZH, LS 700.6). 6.2.4 Bei der Beurteilung einer Unterschreitung des Waldabstands gemäss Art. 17 WaG und den darauf aufbauenden kantonalen Vorschriften ist in Bundesleitverfahren wie dem vorliegenden im Sinne des Koordinationsge- bots vorzugehen. Es ist keine kantonale Bewilligung erforderlich; das kan- tonale Recht ist jedoch bei der Interessenabwägung zu berücksichtigten (Art. 95a Abs. 3 AsylG). Zudem ist die kantonale Fachstelle einzubeziehen (hier das Amt für Landschaft und Kultur, Abteilung Wald, des Kantons Zü- rich). Für eine Unterschreitung des Waldabstands müssen die Gründe dar- gelegt und eine Interessenabwägung durchgeführt werden. Auf jeden Fall dürfen die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigt werden (vgl. Urteil des BVGer A-3228/2020 vom 17. Juni 2021 E. 7.4.2). Die zuständige Behörde für die Bewilligung ist die Vorinstanz als für die Plangenehmigung zuständige Behörde (Art. 95a Abs. 1 und 2 AsylG). 6.3 6.3.1 Der Standort des geplanten Bundesasylzentrums liegt in der Land- wirtschaftszone und somit nicht in einer Bauzone. Kantonale Waldab- standslinien sind deshalb keine festgesetzt. Der vorgeschriebene Waldab- stand beträgt 30 Meter; ausgenommen davon sind unter anderem Anla- gen. Der reduzierte Waldabstand, ab dem nach kantonalem Recht eine Bewilligung erforderlich ist, beträgt 15 Meter. 15 Meter ist auch der Wald- abstand, den das Bundesgericht als Mindestabstand bezeichnet, der in der Regel nicht unterschritten werden sollte (Urteile des BGer 1C_388/2021

A-3287/2022 Seite 15 vom 17. August 2022 E. 3.1 und 1C_415/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 2.1). 6.3.2 Bezüglich Waldabstand sind hier drei Bereiche zu beurteilen. Die bei- den geplanten Neubauten (mit den Bezeichnungen ST und LT), die zwei bereits bestehenden Bauten HP/HT und HU (neue Bezeichnungen ET und KH), deren Sanierung und Weiternutzung geplant ist, sowie der Zaun, der bisher die militärische Anlage umgab und der teilweise erneuert werden soll. 6.3.3 In grundsätzlicher Hinsicht ist vorab darauf zu verweisen, dass an der zeitnahen Errichtung eines dritten Bundesasylzentrums im Kanton Zürich ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht und der vorgesehene Pro- jektperimeter für dessen Erstellung geeignet ist (vgl. E. 5.3.2). Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, könnte das Bundesasylzent- rum unter Beachtung eines Waldabstands von 30 Metern erstellt werden, wenn der Projektperimeter vergrössert und auf das ganze bisher militärisch genutzte Areal ausgedehnt würde. Dem ist jedoch gegenüberzustellen, dass die Weiternutzung der beiden Gebäude ET und KH – die den Abstand von 30 Metern nicht einhalten und in einem solchen Szenario abgerissen werden müssten – ökologisch und wirtschaftlich sinnvoller ist als die Erstel- lung neuer Gebäude andernorts auf dem Areal. Dieses Vorgehen kommt der gesetzgeberischen Vorgabe nach, wonach bei der Errichtung von Bun- desasylzentren die Grundsätze der Zweckmässigkeit und der Wirtschaft- lichkeit zu beachten sind (Art. 24 Abs. 1 AsylG). Zudem entspricht der Um- stand, dass nur ein Teil des bisher überbauten Geländes überbaut bleiben soll, den Vorgaben einer haushälterischen Nutzung des Bodens (vgl. Art. 75 Abs. 1 BV). Es sprechen damit gewichtige öffentliche Interessen für die Beschränkung des Bundesasylzentrums auf den vorgesehenen Pro- jektperimeter. 6.3.4 Das neu zu errichtende Gebäude LT unterschreitet den Waldabstand von 30 Metern entlang einer seiner Fassaden um ca. einen Meter. Das zweite neu zu erstellende Gebäude ST schliesst in einem rechten Winkel an das bereits bestehende Gebäude ET an und unterschreitet deshalb den Waldabstand von 30 Metern um ca. 8 Meter. Beide Gebäude halten den Waldabstand von 30 Metern grösstenteils und den reduzierten Waldab- stand von 15 Metern vollständig ein. Die zwei Neubauten sind so angeord- net, dass die beiden bereits bestehenden Gebäude ET und KH weiter ge- nutzt werden können und insgesamt ein sinnvoll nutzbarer Raum mit einem

A-3287/2022 Seite 16 Innenhof entsteht. Die lediglich geringen Unterschreitungen des Waldab- stands von 30 Metern durch die zwei Neubauten sind damit von unterge- ordneter Tragweite. 6.3.5 Das Gebäude KH steht vollständig innerhalb des Waldabstandes von 30 Metern und hält zudem den reduzierten Waldabstand von 15 Metern teilweise nicht ein. Sein minimaler Abstand zum Wald beträgt 11 Meter. Das Gebäude wird jedoch entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht umgebaut, sondern lediglich saniert. Es soll künftig als Kinderspiel- zimmer verwendet werden. Da es bisher als Aufenthalts- und Spielraum für Soldaten benutzt wurde, ist weder eine Nutzungsintensivierung noch eine Verschlechterung für die Situation des Waldes zu erwarten. Das gleiche gilt für das Gebäude ET, das zu einem grossen Teil innerhalb des Waldabstan- des von 15 Metern steht und zudem an einer Stelle den reduzierten Wald- abstand von 15 Metern unterschreitet. Dieses soll weiterhin als Verpfle- gungsgebäude verwendet werden. Auch bezüglich dieses Gebäudes ist keine Umnutzung geplant und keine Nutzungsintensivierung zu erwarten, weshalb sich die Situation für den Wald nicht verschlechtert. Der Kanton Zürich sieht entsprechend in den Plänen für das Gebäude keine forstrecht- lich bewilligungspflichtige Nutzungsänderung. Das BAFU stützt diese Ein- schätzung. 6.3.6 Der bereits heute bestehende Zaun, der gemäss Projekt erneuert werden soll, hat insbesondere im Osten des Geländes nur einen Abstand von wenigen Metern zum Wald. Es handelt sich bei dem Zaun um eine Anlage; als solche ist er vom kantonalrechtlich vorgeschriebenen Waldab- stand von 30 Metern ausgenommen (§ 262 Abs. 2 PBG). Als Anlage wäre er auf kantonaler Ebene jedoch bewilligungspflichtig, weil er innerhalb ei- nes Waldabstands von 15 Metern liegt. Es ist unbestritten, dass der Zaun die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes aufgrund seiner Nähe zum Waldrand einschränkt. Grundlegend für die Beurteilung ist jedoch, dass bereits heute ein Zaun an dieser Stelle steht, der lediglich erneuert werden soll. Gemäss BAFU ist der Zaun zwar einschränkend für die Waldbewirtschaftung, ein neuer Zaun ist aber trag- bar, da damit keine Verschlechterung der Situation des Waldabstands ein- hergeht. Auch das zuständige kantonale Amt stimmt der Sanierung des Zauns mit dem bisherigen Verlauf zu. Durch Auflagen in der angefochtenen Verfügung ist sichergestellt, dass der neue Zaun nicht höher sein oder nä- her an den Wald gebaut werden darf als der bisherige Zaun. Der geringe

A-3287/2022 Seite 17 Waldabstand verunmöglicht damit nicht grundsätzlich eine zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes. Im Rahmen der Interessenabwägung ist den entgegengesetzten öffentli- chen Interessen aber über das absolute Minimum hinaus soweit möglich Rechnung zu tragen. Der Beschwerdegegner hat das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Waldabstands deshalb möglichst umfassend zu be- rücksichtigen. An der östlichen Seite des Projektperimeters verläuft der Zaun direkt entlang des Weges zwischen dem Projektperimeter und dem Wald, während das auf dieser Seite liegende Gebäude KH einen Waldab- stand von immerhin 11 Metern aufweist. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob und inwiefern ein anderer Verlauf des Zauns mit einem grösseren Wald- abstand näher beim Gebäude KH geprüft wurde. Das BAFU macht im Be- schwerdeverfahren lediglich geltend, dass ein Erstellen des Zaunes näher beim Gebäude KH aufgrund des starken Gefälles schwierig zu bewerkstel- ligen wäre. Dem widerspricht der Beschwerdeführer; der Beschwerdegeg- ner und die Vorinstanz äussern sich dazu nicht. Auf der Grundlage der Pläne ist nicht ersichtlich, ob es möglich ist, den Zaun zumindest strecken- weise in einem grösseren Abstand zum Wald zu erstellen. Immerhin ist dem Gesuchsdossier zu entnehmen, dass in diesem Bereich keine Nutz- flächen für das Bundesasylzentrum geplant sind. Der Beschwerdegegner hat deshalb zu prüfen, ob der Zaun auf der Ostseite des Geländes in grös- serer Distanz zum Wald und näher beim Gebäude KH erstellt werden kann. Er ist im Sinne einer Auflage (Art. 17 Abs. 3 WaG) zu verpflichten, den Zaun – soweit er erneuert wird – auf der Ostseite des Areals so weit vom Wald entfernt zu erstellen, wie dies bau- und sicherheitstechnisch und ohne grössere Einschränkungen für den Betrieb des Bundesasylzentrums möglich ist. Diese Verpflichtung ist als zusätzliche Auflage in das Dispositiv der Plangenehmigung aufzunehmen. 6.4 Insgesamt wird bei den Neubauten des geplanten Bundesasylzent- rums der Waldabstand von 30 Metern zu einem grossen Teil, der reduzierte von 15 Metern vollständig eingehalten. Die beiden bestehenden Gebäude KH und ET, die den reduzierten Waldabstand unterschreiten, werden ledig- lich saniert und der Zaun wird erneuert, ohne dass er näher an den Wald rückt oder höher wird. Eine Verschlechterung für den Wald ergibt sich aus keiner dieser Massnahmen, was sowohl die Fachbehörde des Bundes als auch das zuständige kantonale Amt bestätigen. Eine Verletzung der Eigen- tumsgarantie ist darin ebenfalls nicht zu erblicken.

A-3287/2022 Seite 18 Damit überwiegen die öffentlichen Interessen an der haushälterischen Nut- zung des Bodens und der ökologisch indizierten Weiterverwendung von Bausubstanz und es liegen für die Unterschreitung des Waldabstands wichtige Gründe im Sinne von Art. 17 Abs. 3 WaG vor. Die kantonale Bau- behörde sieht die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung im Sinne von § 262 i.V.m. § 220 PBG/ZH als gegeben an. Die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes wird darüber hinaus mit dem Projekt nicht zusätzlich beeinträchtigt, womit auch Art. 17 Abs. 1 WaG Rechnung getragen wird. Die Interessenabwägung der Vorinstanz erweist sich im Ergebnis als recht- mässig und es liegt keine unzulässige Unterschreitung des Waldabstands vor. 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Hauptantrag abzuweisen. Mit dem Eventualantrag dringt der Beschwerdeführer insoweit teilweise durch, als die Plangenehmigung mit der folgenden Auflage zu ergänzen ist: "Der Zaun ist – soweit er erneuert wird – auf der Ostseite des Areals so weit vom Wald entfernt zu erstellen, wie dies bau- und sicherheitstechnisch und ohne grössere Einschränkungen des Betriebs des Bundesasylzentrums möglich ist". 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer im Um- fang eines Fünftels als obsiegend. Er hat daher die auf Fr. 2'000.– festzu- setzenden Verfahrenskosten im Umfang von vier Fünfteln zu tragen (Fr. 1'600.–). Dieser Betrag ist dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 400.– ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 8.2 Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung ist zu verzichten, da nicht davon auszugehen ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus der Einreichung der Beschwerde verhältnismässig hohe Kosten er- wachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Auch die Vorinstanz hat als Bundes- behörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

A-3287/2022 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Die Plangenehmigung ist mit der folgenden Auflage zu ergänzen: "Der Zaun ist – soweit er erneuert wird – auf der Ostseite des Geländes so weit vom Wald entfernt zu erstellen, wie dies bau- und sicherheitstechnisch und ohne grössere Einschränkun- gen des Betriebs des Bundesasylzentrums möglich ist". Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'600.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem vom Beschwerdeführer ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, den Beschwerdegegner und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Tobias Grasdorf

A-3287/2022 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-3287/2022 Seite 21 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

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Gesetze

29

Gerichtsentscheide

12