B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-3274/2012
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 3 Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.
Parteien
X._______, vertreten durch Fürsprecher Gerhard Hauser-Schönbächler, Schwarztorstrasse 7, 3001 Bern, Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Sektion Rechtsdienst, Monbi- joustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Fachprüfung Lohnklasse 18 für Zollfachleute.
A-3274/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ ist Zollfachfrau und arbeitet beim Zollinspektorat Y.. Am 1. und 2. November 2011 legte sie die Fachprüfung Lohnklasse 18 für Zollfachleute ab. Der Präsident der Prüfungskommission eröffnete X. am 6. Dezember 2011 schriftlich die Prüfungsergebnisse und teilte ihr mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. B. B.a X._______ nahm am 15. Februar 2012 bei der Oberzolldirektion (nach- folgend: OZD), Bern, Einsicht in die Prüfungsunterlagen. B.b Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 verlangte sie von der Prüfungs- kommission den Erlass einer Verfügung. In ihrer Eingabe führte sie ins- besondere aus, dass der Ablauf der Prüfung durch technische Probleme behindert wurde und dies zu ungleichen Bedingungen für die Prüfungs- kandidaten geführt habe. B.c Am 5. März 2012 verfügte die Prüfungskommission, dass die Prüfung als nicht bestanden gelte. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus- geführt, dass den EDV-Problemen in der Prüfung Fallstudien aus dem Bereich Tarifauslegung und Tarifanwendung mit einer Verlängerung der Prüfungsdauer um 15 Minuten begegnet worden sei. Damit sei sicherge- stellt worden, dass die Prüfung erfolgreich abgelegt werden konnte. Die Verfügung der OZD enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung Beschwerde beim Eidgenössi- schen Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) eingereicht werden könne. C. Gegen diese Verfügung erhebt X._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) am 26. März 2012 Beschwerde beim EFD und beantragt, die "Ein- reihung in die 18. Lohnklasse per 1. Juli 2012 nach bestandener Nach- prüfung und Honorierung der Fachprüfung". Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass gravierende EDV- Probleme den Ablauf der Prüfung Fallstudien aus dem Bereich Tarifaus- legung und Tarifanwendung behindert haben. Dabei sei zwischen Perfor- manceproblemen und Systemblockaden zu unterscheiden. Während die in der letzten halben Stunde der Prüfung allgemein auftretenden Perfor- manceprobleme zu einer Zeitgutschrift von 15 Minuten für sämtliche Prü-
A-3274/2012 Seite 3 fungskandidaten geführt haben, sei denjenigen Kandidaten, bei welchen das System vollständig blockiert gewesen sei, die Prüfungszeit um weite- re 15 Minuten verlängert worden. Obwohl auch ihr PC vollständig blo- ckiert gewesen sei, habe sie keine weitere Zeitgutschrift erhalten und sei damit rechtsungleich behandelt worden. D. D.a Das EFD teilte der OZD am 24. April 2012 mit, dass der Gegenstand der Verfügung ausschliesslich das Nichtbestehen der Prüfung sei. Da es sich nicht um eine personalrechtliche Beschwerde im Sinne des Bundes- personalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) handle und keine anderen Ausnahmebestimmungen bezüglich des Rechtsmittelwe- ges ersichtlich seien, sei das Bundesverwaltungsgericht zuständig. D.b Am 19. Juni 2012 überwies das EFD die Beschwerde gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) an das Bundesverwaltungs- gericht. E. Mit Vernehmlassung vom 20. August 2012 beantragt die OZD, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz räumt ein, dass während der Prüfung Fallstudien im Bereich Tarifanwendung und Tarifauslegung die Informatiksystem lang- sam funktionierten und deshalb sämtlichen Prüfungskandidaten eine Zeitgutschrift von 15 Minuten gewährt wurde. Im Gegensatz zur Situation in einem anderen Prüfungszimmer, wo für einen Grossteil der Prüfungs- kandidaten während mehreren Minuten kein Zugriff auf das System mehr möglich war, sei der Zeitverlust der Beschwerdeführerin wesentlich gerin- ger ausgefallen, da ihr umgehend nach dem Systemabsturz ein Ersatzge- rät zur Verfügung gestellt worden war. Deshalb sei ihr keine weitere Zeit- gutschrift gewährt worden. Hinzu komme, dass von den sieben Fällen der Fallstudie kein einziger richtig gelöst worden sei; insbesondere auch jene Fälle nicht, die vor dem Systemabsturz bearbeitet worden waren. Des- halb könne die deutlich ungenügende Leistung nicht alleine den System- problemen zugeschrieben werden. Schliesslich sei auf den Antrag, rück- wirkend auf den 1. Juli 2012 eine Beförderung in die 18. Lohnklasse vor- zunehmen, nicht einzutreten, weil die angefochtene Verfügung lediglich das Prüfungsergebnis betreffe.
A-3274/2012 Seite 4 F. Am 12. September 2012 reichte die Beschwerdeführerin – nunmehr ver- treten durch Fürsprecher Gerhard Hauser-Schönbächler, Bern – eine Stellungnahme mit modifizierten Rechtsbegehren ein. Neu wird bean- tragt, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Fachprüfung Lohnklasse 18 für Zollfachleute beim ersten Versuch bestanden habe und somit keine Repetentin sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdefüh- rerin nach wie vor ein berechtigtes und aktuelles Interesse an der Klärung der Rechtslage habe, obwohl sie in der Zwischenzeit die Fachprüfung er- folgreich bestanden habe. Die Anpassung des Rechtsbegehrens sei vor- liegend zulässig, da es sich lediglich um eine zulässige Präzisierung handle. Weiter wird eine rechtsungleiche Behandlung geltend gemacht, weil sämtliche Prüfungskandidaten wegen der Performanceprobleme eine Zeitgutschrift erhalten haben; auch jene die keine Probleme hatten. Um- gekehrt sei die Systemblockade bei der Beschwerdeführerin, anders als bei den Kandidaten in einem anderen Prüfungszimmer, zu Unrecht nicht mit einer weiteren Zeitgutschrift ausgeglichen worden. Schliesslich wider- spreche es der Rechtsgleichheit, wenn Personen mit derselben Berufser- fahrung unterschiedlich eingestuft werden. G. In ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2012 schliesst die OZD nach wie vor auf Abweisung der Beschwerde. H. Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 31. Oktober 2012 vollumfänglich an ihrem Begehren fest. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
A-3274/2012 Seite 5 SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorin- stanzen gelten und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Nach Art. 32 Abs. 2 lit. a VGG kann keine Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht geführt werden, wenn die Verfügung nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder Beschwerde bei einer anderen Be- hörde im Sinne von Art. 33 lit. c-f VGG, insbesondere bei den Departe- mente und den ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung anfechtbar ist (Art. 33 lit. d VGG). Gemäss Art. 34 BPG erlässt der Arbeitgeber bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis eine Verfügung, welche im Falle der OZD beim zustän- digen Departement mittels interner Beschwerde anzufechten ist (Art. 110 lit. a der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [BPV, SR 172.220.111.3]). Mit Verfügung vom 5. März 2012 hat die OZD ausschliesslich entschie- den, dass die Beschwerdeführerin die Fachprüfung Lohnklasse 18 für Zollfachleute nicht bestanden hat. Obwohl diese Verfügung mittelbar Ein- fluss auf die Einreihung der Beschwerdeführerin in eine höhere Lohnklas- se hat, handelt es sich dabei nicht um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, weshalb der interne Beschwerdeweg an eine andere Behörde im Sinne von Art. 32 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 33 lit. d VGG nicht offensteht. Im weite- ren enthalten auch das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) und das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) keine Regelungen für einen abweichenden Rechtsmittelweg. Zusammengefasst liegt somit keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor und das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde vom 26. März 2012 zunächst das Rechtsbegehren, sie sei nach bestandener Nachprüfung und Honorierung der Fachprüfung per 1. Juli 2012 in die 18. Lohnklasse einzureihen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist modifizierte die Beschwer- deführerin mit Eingabe vom 12. September 2012 ihr Rechtsbegehren da- hingehend, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Fach-
A-3274/2012 Seite 6 prüfung Lohnklasse 18 für Zollfachleute beim ersten Versuch bestanden habe und somit keine Repetentin sei. 1.3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausferti- gung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Beschwerdebegehren können nach Ablauf der Beschwerdefrist höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen, nicht aber erweitert werden (vgl. FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 52 N 41; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 95 Rz. 2.213; BGE 136 II 165 E. 5 m.w.H., BGE 133 II 30 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsge- richts A-567/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.3.1 und A-1344/2011 vom 26. September 2011 E. 1.4.1). Die Anforderungen an die Formulierung ei- nes Rechtsbegehrens sind im Allgemeinen nicht sehr hoch. Aus der Be- schwerde muss insgesamt klar und deutlich hervorgehen, was der Be- schwerdeführer verlangt und in welchen Punkten er die angefochtene Verfügung beanstandet. Unter Umständen ist ein Antrag von der Be- schwerdeinstanz mittels Beizug der Beschwerdebegründung nach Treu und Glauben zu ergänzen oder zu korrigieren. Besonders bei Laienein- gaben dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Ein sinngemässer Antrag, welcher sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Begründung ergibt, ist genügend (FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, a.a.O., Art. 52 N 47 ff.). 1.3.2 Die von der Beschwerdeführerin am 26. März 2012 eingereichte Beschwerde stellt eine Laieneingabe dar. Das ursprünglich gestellte Rechtsbegehren, wonach die Beschwerdeführerin nach bestandener Nachprüfung in die Lohnklasse 18 einzureihen sei, geht über den Streit- gegenstand hinaus und ist damit grundsätzlich ungültig (vgl. Ziff. 1.4.1). Wird jedoch für die Auslegung des Rechtsbegehrens zusätzlich auch die Beschwerdebegründung berücksichtigt, zeigt sich, dass die beantragte Einreihung in die Lohnklasse 18 nur mittelbar beabsichtigt ist. Die Be- schwerdeführerin beanstandet nämlich insbesondere die Systemproble- me sowie die rechtsungleiche Behandlung und macht damit sinngemäss geltend, es sei zu Unrecht verfügt worden, dass sie die Prüfung nicht be- standen habe. Mit anderen Worten richtet sich die Beschwerde primär gegen die Verfügung betreffend Prüfungsentscheid und bewegt sich da-
A-3274/2012 Seite 7 mit innerhalb des Anfechtungsobjekts; erst mittelbar wird als Folge einer Gutheissung der Beschwerde die Einreihung in die Lohnklasse 18 gefor- dert. Indem nun die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. September 2012 ihr Rechtsbegehren modifiziert und beantragt, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Fachprüfung beim ersten Mal bestan- den habe, wird das Rechtsbegehren umfangmässig auf einen Teilgehalt reduziert bzw. präzisiert und damit innerhalb des Streitgegenstandes ein- geschränkt. Dies ist ohne weiteres zulässig, weshalb im Folgenden – un- ter Vorbehalt der in Ziff. 1.4, 1.5, 1.6 und 1.7 gemachten Ausführungen – auf das Feststellungsbegehren einzutreten ist. 1.4 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2012 geltend, es widerspreche der Rechtsgleichheit, wenn sie im Vergleich zu anderen Personen mit derselben Berufserfah- rung unterschiedlich eingestuft werde. 1.4.1 Gegenstand des streitigen Verwaltungsverfahrens und damit Streit- gegenstand bildet das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Der Streitgegenstand wird folglich durch zwei Elemente bestimmt: erstens durch den Gegenstand der angefochte- nen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids (sog. Anfechtungsge- genstand) und zweitens durch die Parteibegehren. Dabei bildet das An- fechtungsobjekt den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streit- gegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. zum Ganzen BGE 131 V 164 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A- 4898/2011 vom 20. Februar 2012 E. 1.1, A-3066/2008 vom 9. Oktober 2008 und A-8636/2007 vom 23. Juni 2008 E. 1.2; CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungs- rechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 35 und 63; Rz. 403 f.; VPB 61.31 E. 3.2.1 und VPB 61.44 E. 4.1). Sprengt jedoch die mit dem Rechtsbegehren aufgestellte Rechtsfolgebehauptung den Streitgegen- stand, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A.89/2012 vom 17. Juli 2012, E. 1.2 und 2D.20/2010 vom 20. Mai 2010, E. 1.3; vgl. REKO/EVD 02/5C-073 vom 2. Dezember 2002 E. 1.1). 1.4.2 Streitgegenstand bildet im vorliegenden Fall – insbesondere auch aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Präzisierung des Rechtsbegehrens (vgl. oben Ziff. 1.3) – nur noch die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Prüfung beim ersten Versuch bestanden
A-3274/2012 Seite 8 habe. Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Rechtsbe- gehrens unter anderem geltend macht, es widerspreche der Rechts- gleichheit, wenn sie trotz identischer Berufserfahrung unterschiedlich ein- gestuft werde und sich mithin wie im ursprünglichen Rechtsbegehren ge- gen die unterbliebene Einreihung in die Lohnklasse 18 wendet, bewegt sich ihre Rüge ausserhalb des Streitgegenstandes. Auf die Rüge der rechtsungleichen Behandlung aufgrund der unterbliebenen Einreihung in die Lohnklasse 18 ist somit nicht einzutreten. 1.5 In der Stellungnahme vom 12. September 2012 bringt die Beschwer- deführerin weiter vor, dass sämtliche Prüfungskandidaten aufgrund der Performance-Probleme eine Zeitgutschrift von 15 Minuten erhalten ha- ben, auch jene, die von dem Problem gar nicht betroffen waren. Damit hätten diese Personen einen Vorteil gegenüber den Betroffenen bzw. der Beschwerdeführerin erlangt. 1.5.1 Verfahrensmängel im Prüfungsablauf müssen, sofern dies nicht un- zumutbar erscheint, grundsätzlich sofort gegenüber der Prüfungsaufsicht vorgebracht werden. Rügen wegen derartiger Mängel trotz zumutbarer sofortiger Geltendmachung erst nach Ergehen des negativen Prüfungs- bescheids im Rechtsmittelverfahren zu erheben, widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGE 120 Ia 19 E. 2C aa, BGE 121 I 225 E. 3, Entscheid des Bundesgerichts vom 1. September 2003 [2P.26/2003, insbes. E. 3.5]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B- 772/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.6 und B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 4.1). Deshalb sind verspätet erhobene Rügen im Rechtsmittelverfah- ren gegen den Entscheid selber nicht mehr zugelassen (vgl. bzgl. Aus- standsbegehren: RETO FELLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zü- rich 2008, Rz. 35 zu Art. 10). 1.5.2 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen eine recht- sungleiche Behandlung rügt, da auch jene Prüfungskandidaten eine Zeit- gutschrift erhalten haben, welche gar keine Performance-Probleme hat- ten und diese folglich einen Vorteil gegenüber der Beschwerdeführerin er- langt haben, macht sie Verfahrensmängel im Prüfungsablauf geltend. Da die Beschwerdeführerin diese Rüge jedoch erst mit Stellungnahme vom 12. September 2012 erhoben hat, obwohl sie – wie sich aus dem Email vom 7. November 2011 ergibt – bereits vor der Mitteilung des Prüfungs- ergebnisses am 6. Dezember 2012 davon Kenntnis hatte, dass die Zeit- gutschrift sämtlichen Prüfungskandidaten gewährt wurde, erweist sie sich
A-3274/2012 Seite 9 als verspätet. Hinzu kommt, dass die Rüge auch erst nach Ablauf der Be- schwerdefrist und damit verspätet vorgebracht wurde. Die Rüge ist im Beschwerdeverfahren somit nicht mehr zuzulassen, weshalb im Folgen- den nicht darauf einzutreten ist. 1.6 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be- rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. 1.6.1 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Ver- fügung durch die verbindliche Feststellung und Anordnung der Vorinstanz beschwert. 1.6.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegeh- ren modifiziert und in ein Feststellungsbegehren überführt. Sie beantragt die Feststellung, dass sie die Fachprüfung beim ersten Versuch bestan- den habe. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass sie im Juni 2012 die Nachprüfungen absolvierte und bestanden hat. Vorab ist somit zu klären, ob die Beschwerdeführerin überhaupt noch ein schutzwürdiges Interesse an einer Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung aufweist. Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der ange- fochtenen Verfügung setzt neben einem persönlichen Interesse insbe- sondere das Vorliegen eines aktuellen und praktischen Interesses an der Überprüfung des Entscheides voraus. Folglich muss nicht nur der durch den vorinstanzlichen Entscheid erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Ent- scheides noch bestehen, sondern dieser muss sich durch die Gutheis- sung der Beschwerde gerade beseitigen lassen. Das Interesse der be- schwerdeführenden Person ist dann schutzwürdig, wenn durch den Aus- gang des Verfahrens die tatsächliche oder rechtliche Situation des Be- schwerdeführers noch beeinflusst werden kann (ISABELLE HÄHNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 20 f. zu Art. 48). Aus dem Zirkular "Neue Grund- und Fortbildung technisches Personal / Ausbildung GWK 2010: Lohnentwicklung / Lohnanpassung" der OZD vom 22. Dezember 2009 wird in den Übergangsregelungen (Ziff. 1.2) fest- gehalten, dass bei einer Verschiebung oder Wiederholung der Fachprü- fung Lohnklasse 18 die Honorierung der Prüfung sowie die Ausstellung des neuen Arbeitsvertrages, mit welchem die Zollfachleute in die Lohn-
A-3274/2012 Seite 10 klasse 18 eingereiht werden, jeweils um ein Jahr hinausgeschoben wird. Folglich führt der negative Prüfungsentscheid, aufgrund der aufgescho- benen Beförderung in die Lohnklasse 18 zu finanziellen Einbussen sei- tens der Beschwerdeführerin. Es besteht damit trotz der in der Zwischen- zeit abgelegten und bestandenen Nachprüfung nach wie vor ein aktuel- les, praktisches Interesse an der Überprüfung der Verfügung vom 5. März 2012, da eine Gutheissung der Beschwerde letztlich zu einer finanziellen Besserstellung der Beschwerdeführerin führt. 1.6.3 Im Folgenden ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der von ihr beantragten Feststellung hat. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ist das Vorliegen eines Feststellungsinteresses. Ein solches ist gegeben, wenn die antragstellende Person ohne die verbindliche und sofortige Feststel- lung des Bestandes, Nichtbestandes oder Umfangs öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten Gefahr liefe, dass sie oder die Behörde ihr nachtei- lige Massnahmen treffen oder ihr günstige unterlassen würde. Ein rechtli- ches Interesse ist nicht erforderlich, vielmehr genügt auch ein bloss tat- sächliches Interesse (vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5; BGE 132 V 257 E. 1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.30). Die gesuchstellende Person, die ihr schutzwürdiges Interesse mit einem Leistungs- oder Ges- taltungsbegehren wahren kann, hat indes ein solches und nicht nur ein auf Feststellung gerichtetes Begehren zu stellen, sofern ihr daraus nicht unzumutbare Nachteile entstehen (Grundsatz der Subsidiarität der Fest- stellungsverfügung; vgl. BGE 114 II 253 E. 2a, Urteil des Bundesgerichts 1C_6/2007 vom 22. August 2007 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts B-668/2010 vom 26. Mai 2010 E. 2.1; BEATRICE WEBER-DÜRLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 12 ff. zu Art. 25). Die Beschwerdeführerin könnte im vorliegenden Fall ihr schutzwürdiges Interesse ohne weiteres mit einem Gestaltungsbegehren wahren. Ob sie dennoch ein Feststellungsinteresse und mithin ein Rechtsschutzinteresse an der Erhebung ihrer Beschwerde aufweist, erscheint fraglich, kann je- doch aufgrund der folgenden Ausführungen (Ziff. 3) offenbleiben. 1.7 Obwohl die Beschwerdeführerin die Beschwerde innert Frist bei der unzuständigen Behörde einreichte, ist die Eingabefrist und –form den- noch gewahrt (Art. 21 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Auf die Be-
A-3274/2012 Seite 11 schwerde ist daher mit der in Ziff. 1.6.3 erwähnten Einschränkung einzu- treten. 2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass die Vorinstanz in der Verfü- gung vom 5. März 2012 nicht auf die beanstandeten EDV-Probleme ein- getreten sei. Damit macht sie sinngemäss eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs geltend. 2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als selbständiges Grundrecht in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert ist (Art. 29 Abs. 2 BV) und sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst unter anderem das Recht der Parteien, dass die verfü- gende Behörde von den Äusserungen der Parteien Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt (Art. 32 VwVG) und ihre Verfügung begründet (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf Berücksichtigung gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfäl- tig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BERN- HARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 32 N 18). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1; 129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen). Dies bedeutet je- doch nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung, jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinandersetzen muss (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6916/2006 vom 4. September 2007 E. 5.1.2). Eine Beschränkung auf die wesentlichen Gesichtspunkte genügt (FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Praxis- kommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 35 N 17). 2.2 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Prüfungskommission sei mit keinem Wort auf die beanstandeten EDV-Probleme eingetreten, trifft dies nicht zu. In Ziff. 6 der Verfügung vom 5. März 2012 setzt sich die Prü- fungskommission damit auseinander und hält fest, dass sämtlichen Prü- fungskandidaten eine Zeitgutschrift von 15 Minuten gewährt worden war.
A-3274/2012 Seite 12 Es trifft jedoch zu, dass die Prüfungskommission auf den Einwand, wo- nach der Beschwerdeführerin aufgrund der totalen Systemblockade eine weitere Zeitgutschrift von 15 Minuten hätte gewährt werden müssen, nicht vertieft eingeht. Immerhin folgt – zumindest sinngemäss – aus den Aus- führungen der Vorinstanz, dass durch die gewährte Zeitgutschrift von 15 Minuten sämtliche bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Compu- terprobleme kompensiert wurde, hält sie doch fest, dass "mit dieser Massnahme die Voraussetzung für ein erfolgreiches Bestehen der Prü- fung" geschaffen wurde. Somit musste auch die Beschwerdeführerin dar- aus schliessen, dass aus Sicht der Prüfungskommission die Gewährung einer weiteren Zeitgutschrift nicht nötig war, da diese bereits aufgrund ersten Zeitgutschrift von einer fairen Prüfungssituation ausging bzw. die Computerprobleme der Beschwerdeführerin als nicht derart gravierend einstufte, dass dies eine weitere Zeitgutschrift gerechtfertigt hätte. Folg- lich konnte sich die Beschwerdeführerin – trotz der knapp ausgefallenen Begründung – Rechenschaft über die Tragweite des Entscheids der Vor- instanz geben und diesen sachgerecht anfechten, was nicht zuletzt die von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde zeigt. Damit liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor und die Rüge einer Gehörs- verletzung erweist sich als unbegründet. 3. Nach Art. 49 VwVG kann mit der Verwaltungsbeschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der ange- fochtenen Verfügung gerügt werden. Wie das Bundesgericht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b m.w.H.) auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung bei der Überprü- fung von Examensleistungen selbst bei Vorliegen eigener Fachkenntnisse Zurückhaltung, indem es bei Fragen, die seitens der Justizbehörden na- turgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilun- gen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht (BVGE 2007/6 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-772/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.3). Die dargelegte Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist hingegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen in freier Kognition zu prüfen, andernfalls
A-3274/2012 Seite 13 sie eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 und BVGE 2007/6 E. 3, je mit weiteren Hinweisen). 3.1 Vorliegend wird nicht die Bewertung der fachlichen Prüfungsleistung gerügt, sondern es wird eine rechtsungleiche Behandlung geltend ge- macht. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass sie im Gegensatz zu anderen Prüfungskandidaten, welche eine totale Systemblockade hatten, keine zusätzliche Zeitgutschrift von 15 Minuten erhalten hat, obwohl auch ihr System blockiert war. Damit werden Verfahrensmängel im Prüfungs- ablauf gerügt, welche mit uneingeschränkter Kognition zu prüfen sind. 3.2 Der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen ge- troffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Ver- hältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. statt vieler BGE 135 V 361 E. 5.4.1). 3.2.1 Während der Prüfung Fallstudien im Bereiche Tarifauslegung und Tarifanwendung traten in einem Prüfungszimmer erhebliche EDV- Probleme auf. Bei einem Grossteil der Prüfungskandidaten in diesem Zimmer war das System wegen eines schwarzen Bildschirms blockiert und sogar das Herunterfahren und Neustarten des Computers war vorü- bergehend nur eingeschränkt möglich. Erst nach einer Wartezeit von ei- nigen Minuten konnten die Kandidaten wieder in das System einsteigen oder an einem anderen Arbeitsplatz weiterarbeiten. Die Beschwerdefüh- rerin hingegen schrieb ihre Prüfung nicht in demselben Prüfungszimmer. Dennoch trat auch bei ihr ein Systemabsturz auf. Sie versuchte ihr EDV- Problem durch Herunterfahren und Neustarten des Computers zu lösen, was aber nur zu einer erneuten Blockade führte. Aus diesem Grund wur- de der Beschwerdeführerin umgehend ein Ersatzgerät zur Verfügung ge- stellt, an welchem sie nach dem Wiedereinstieg ins System ohne weitere Schwierigkeiten weiterarbeiten konnte. Während die Prüfungskandidaten im anderen Zimmer eine Zeitgutschrift von 15 Minuten erhielten, wurde der Beschwerdeführerin keine Zeitgutschrift gewährt. Feststeht, dass die Systemprobleme zu einem gewissen Zeitverlust bei der Beschwerdefüh- rerin führten. Ob sich dieser Zeitverlust aber in derselben Grössenord- nung bewegt, wie jener bei den Prüfungskandidaten im anderen Zimmer
A-3274/2012 Seite 14 und somit von gleichgelagerten Fällen ausgegangen werden kann, er- scheint fraglich, kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben. 3.2.2 Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung schliesst den Anspruch auf rechtsgleiche Prüfungsbedingungen im Prüfungsverfahren ein (BGE 123 I 19 E. 3b, BGE 123 I 241 E. 2b; je mit Hinweisen). Dazu zählt neben einer materiell gleichwertigen Aufgabenstellung und der Gleichwer- tigkeit von zusätzlichen Examenshilfen wie abgegebenem Material, spe- ziellen Erläuterungen oder Hinweisen vor oder während der Prüfung auch ein geordneter Verfahrensablauf. Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sind indessen nur dann rechtserheblich, wenn sie in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben. Ein Kandidat muss seine Prüfungsleistung unter Umständen erbringen können, die eine volle Konzentration auf die ihm gestellten Aufgaben ermöglichen. Störungen und Ablenkungen, die ihn in der Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigen, sind zu vermeiden. Es kann allerdings nicht jede noch so geringfügige Störung oder Unterbrechung zum Anlass genommen werden, die Durchführung der Prüfung bezie- hungsweise das Prüfungsverfahren in Frage zu stellen. Die Beeinträchti- gung muss vielmehr so schwerwiegend sein, dass sie nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, die Feststellung der Leistungsfähigkeit und des Wissens des Kandi- daten zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-772/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.5 und B-4385/2008 vom 16. Februar 2009 E. 5). 3.2.3 Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des EDV-Problems und des damit verbundenen Arbeitsunterbruchs von weni- gen Minuten sowie des Arbeitsplatzwechsels in ihrer Konzentrationsfä- higkeit gestört wurde. Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass die EDV-Probleme bei der Beschwerdeführerin erst nach 2.5 Stunden und somit gegen Ende der Prüfung auftraten. Dennoch wurde von insgesamt sieben Aufgaben keine einzige vollständig gelöst und in zwei Aufgaben traten gravierende Wissenslücken zu Tage. Die Beschwerdeführerin er- zielte lediglich 31,5 von 71 erreichbaren Punkten. Bereits die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin selbst jene Aufgaben mangelhaft bzw. schlecht löste, die sie in den 2.5 Stunden (75% der Prüfungszeit) vor dem Auftreten der EDV-Probleme bearbeitete, spricht eindeutig gegen die Be- hauptung der Beschwerdeführerin, wonach die EDV-Probleme den ent- scheidenden kausalen Beitrag für das schlechte Prüfungsergebnis dar-
A-3274/2012 Seite 15 stellen. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin durch die aufgetretenen EDV-Probleme und den Arbeitsplatzwechsel zwar einige Minuten an Prüfungszeit verloren gingen. Dennoch fällt dieser Zeitverlust bei einer Prüfungsdauer von 3.25 Stunden nicht derart ins Gewicht. Selbst wenn Zeitverlust und notwendige Punktzahl für das Er- zielen einer genügenden Note gegenübergestellt werden, fällt auf, dass der Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung der nicht gewerteten 1- 2 Punkte – immer noch mindestens 4.5 Punkte für die Note 4.0 fehlten. Bei einer durchschnittlichen Lösungszeit von mindestens 2.5 Minuten pro Punkt (180 Minuten / 71 Punkte), hätte die Beschwerdeführerin auch oh- ne den Zeitverlust von wenigen Minuten nicht genügend Zeit gehabt, um mindestens 4.5 Punkte zu erzielen. Des weiteren konnte auch die durch den Unterbruch und den Arbeitsplatzwechsel verursachte Stresssituation keinen entscheidenden Einfluss auf das Prüfungsergebnis mehr haben, da die EDV-Probleme erst in einem fortgeschrittenen Prüfungsstadium auftraten. Zusammengefasst beeinträchtigten die EDV-Probleme den Prüfungsablauf nicht derart, dass die Feststellung des Wissens der Be- schwerdeführerin ausgeschlossen oder wesentlich erschwert gewesen wäre. Folglich liegt kein rechtserheblicher Verfahrensmangel vor und eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots fällt ausser Betracht. 4. Die Beschwerde erweist sich damit im Ergebnis als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 5.2 Die Vorinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegenden Be- schwerdeführerin steht von vornherein keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). 6. Die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Urteile betreffend die Er-
A-3274/2012 Seite 16 gebnisse von Prüfungen und Fähigkeitsbewertungen ist ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Der vorliegende Entscheid ist damit nur anfechtbar, soweit er nicht als Entscheid über ein Prüfungsergebnis zu betrachten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe ver- rechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Ivo Hartmann
A-3274/2012 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit er nicht un- ter die Ausnahme von Art. 83 Bst. t BGG fällt. Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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