Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-3242/2020
Entscheidungsdatum
05.08.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-3242/2020

Urteil vom 5. August 2021 Besetzung

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Basil Cupa.

Parteien

A. _______, [...] Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, [...] Vorinstanz.

Gegenstand

Nationalstrassen; Plangenehmigung eines Wildtierkorridors.

A-3242/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Im Jahr 2001 definierte das Bundesamt für Umwelt (BAFU) insgesamt 303 Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung, darunter den Wildtier- korridor AG Nr. 1, der den Aargauer Jura mit dem südlichen Schwarzwald in Deutschland verbindet. Zwecks Wiederherstellung dieses Wildtierkorri- dors ersuchte das Bundesamt für Strassen (ASTRA) das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am 15. Mai 2018 um Genehmigung eines entsprechenden Ausführungspro- jekts. Das Projekt beinhaltet unter anderem den Bau einer Wildtierüberfüh- rung, die im Gebiet östlich von Zeiningen zwischen Möhlin und Wallbach in Gestalt einer Grünbrücke mit einer Breite von 50 Metern und einer Länge von 41 Metern als Querung der Nationalstrasse N03 Augst-Birrfeld (auch bekannt als Autobahn A3, nachfolgend: N03) sowie einer südlich davon gelegenen Gemeindestrasse geplant ist. A.b Die öffentliche Planauflage fand vom 20. August bis zum 18. Septem- ber 2018 statt. Innert Auflagefrist gingen beim UVEK drei Einsprachen ein, darunter eine von A. _______ und B. _______. Letztere sind Eigentümer der Parzellen Nr. [...] und Nr. [...] in Zeiningen und verlangten mit ihrer Ein- sprache, es sei unter anderem zu begründen, weshalb die Wildtierbrücke nicht unter Berücksichtigung der geltenden Vorgaben bzw. unter Einhal- tung des Mindestabstands an diesem Standort geplant worden sei. Auch sei zu begründen, weshalb auf einen Warteraum im Nüntal trotz dessen Wichtigkeit verzichtet worden sei. Ferner beantragten sie, von der Umset- zung des Projekts abzusehen, bis die Querung der SBB-Linie mit einer Brücke oder Unterführung für die Wildtiere sichergestellt sei. A.c Mit Plangenehmigungsentscheid vom 28. Mai 2020 genehmigte das UVEK das Ausführungsprojekt "N03 Wildtierkorridor Möhlin – Wallbach; Wildtierüberführung Zeiningen'’ unter hier nicht näher interessierenden Auflagen und erklärte zugleich die von A. _______ und B. _______ am 18. September 2018 erhobene Einsprache als gegenstandslos geworden, soweit darauf eingetreten wurde. Letzteres begründete das UVEK zusam- mengefasst damit, dass der dem Projekt zugrundeliegende überregionale Wildtierkorridor AG Nr. 1 im Richtplan des Kantons Aargau festgeschrieben sei und bezwecke, Wanderhindernisse der Wildtiere zu eliminieren und Ge- fährdungen zu reduzieren. Sowohl die Überquerung der SBB-Linie als auch der Warteraum im Nüntal bildeten nicht Teil des Projekts, weshalb es auf diesbezügliche Vorbringen nicht eintrat.

A-3242/2020 Seite 3 B. Dagegen erhebt A. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be- antragt, erstens dürfe die Wildtierbrücke über die N03 nur unter Berück- sichtigung der geltenden Vorgaben gebaut werden, und zweitens sei der Warteraum Nüntal infolge seiner Wichtigkeit umzusetzen. C. Mit Vernehmlassung vom 4. August 2020 beantragt das UVEK (nachfol- gend: Vorinstanz) die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten sei. D. Das ASTRA schliesst in seiner Stellungnahme vom 13. August 2020 auf Gegenstandslosigkeit der Beschwerde. E. Mit Schlussbemerkungen vom 7. September 2020 hält der Beschwerde- führer an seinen eingangs gestellten Anträgen fest. F. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unter- lagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine der in Art. 33 VGG genannten Behörden ent- schieden hat. Das UVEK ist eine Behörde gemäss Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. a sowie Anhang 1 Ziff. VII 1.1 der Regierungs- und Ver- waltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.]) und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge- richts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, besteht hinsichtlich des hier strittigen, als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizie- renden Plangenehmigungsentscheids nicht (Art. 32 VGG). Das Bundes- verwaltungsgericht ist folglich zuständig, die Beschwerde zu beurteilen.

A-3242/2020 Seite 4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Erhebung der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teil- genommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen und ist als nahegelegener Grundstückseigentümer der geplanten Wildtierüberführung mit seiner Einsprache gegen die Plangenehmigung vom 28. Mai 2020 nicht durchgedrungen. Angesichts der mit der Realisie- rung des Bauvorhabens zu erwarteten Zunahme des Wildtieraufkommens, die voraussichtlich auch die Grundstücke Nr. [...] und Nr. [...] in Zeiningen betreffen würde, sowie der Weiträumigkeit des gesamten Bauvorhabens (vgl. BGE 140 II 214 E. 2.3) ist er grundsätzlich zur Erhebung der vorlie- genden Beschwerde berechtigt. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich unrichtiger oder un- vollständiger Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 2.2 Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwal- tungsgericht allerdings eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht ohne Not in den Beurteilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese – wie vorliegend die Vorinstanz – den örtlichen und techni- schen Verhältnissen nähersteht als die Beschwerdeinstanz (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4819/2017 vom 19. Juni 2019 E. 2). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die zu überprüfende Verfü- gung die Beurteilung von Fachfragen durch die sachkundige Vorinstanz voraussetzt und deren Entscheid mit Amtsberichten bzw. Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes übereinstimmt. In solchen Fällen weicht das

A-3242/2020 Seite 5 Bundesverwaltungsgericht nicht ohne zwingenden Grund von der Auffas- sung der Vorinstanz ab. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass keine An- haltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach- verhalts bestehen, die Vorinstanz alle für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte prüfte, sich von sachgerechten Erwägungen leiten liess und ihre Abklärungen sorgfältig und umfassend vornahm. Was insbesondere Amtsberichte und Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes betrifft, so überprüft das Bundesverwaltungsgericht diese nur dann inhaltlich und weicht bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen nur dann davon ab, wenn stichhaltige Gründe, etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, dafür vorliegen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1625 vom 4. Januar 2019 E. 2 m.w.H.). 3. Als Erstes beantragt der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer, die Wildtierbrücke über die N03 dürfe nur unter Berücksichtigung der gelten- den Vorgaben gebaut werden. 3.1 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, die Schweiz verfüge über keine eigenständigen Regeln betreffend Mindestabstände im Bereich des Wildschutzes. Unter Verweis auf die Funktionskontrolle von Wildtier- passagen des ASTRA und des BAFU (Ausgabe 2019 V1.00, ASTRA 88012, [nachfolgend: Funktionskontrolle WTK des ASTRA / BAFU], Ziff. 3.2, S. 15) macht er geltend, das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) habe die österreichischen Mindestabstände von Wildpassagen im neuen Konzept Windenergie des Bundes übernommen (letzter Stand: 25. September 2020, Ziff. 3.5, S. 16). Die Richtlinien und Vorschriften für das Strassenwesen (RVS) der österreichischen Forschungsgesellschaft Strasse – Schiene – Verkehr (FSV) im Bereich Wildschutz (RVS 3.1) sähen einen Mindestabstand von 300 Metern zu Wohnhäusern, Einzelgehöften und Windkraftanlagen in deckungsreichem Gelände vor und einen solchen von 500 Metern zu Siedlungs- und Gewerbegebiet sowie Windkraftanlagen in deckungsarmem Gebiet oder Baulandgebiet. Diese Mindestabstände seien entsprechend beim Bau von nationalstrassenüberquerenden Wild- tierpassagen zu berücksichtigen. Es gelte zu beachten, dass die österrei- chischen Vorgaben auch Wohnhäuser und Einzelgehöfte mit denselben Abständen respektive Mindestentfernungen einschliessen würden. Diese Vorgaben müssten insofern auch für Wildtierpassagen in der Schweiz gel- ten. Im strittigen Ausführungsprojekt sei die Wildtierpassage über die N03

A-3242/2020 Seite 6 zwischen zwei Einzelgehöften (östlich [...] Hof, westlich [...]) geplant. Da- bei werde bei beiden Höfen der Mindestabstand von 300 Metern ab Pas- sagenrand unterschritten beziehungsweise nicht eingehalten. 3.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, das vom Beschwerdeführer zitierte Konzept Windenergie des Bundes beschäftige sich mit Fragen des Land- schaft- sowie des Natur- und Heimatschutzes im Zusammenhang mit der Erstellung von Windenergieanlagen. Der Antrag des Beschwerdeführers beziehe sich aber auf Abstände zwischen Wildtierkorridoren und Natio- nalstrassen, was einen anderen Sachverhalt betreffe. Die von ihm genann- ten Regeln seien deshalb nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Im Übrigen würden die österreichischen Normen keine Rechtsverbindlichkeit aufweisen und es lasse sich aus ihnen für die Schweiz kein zwingender Mindestabstand von 300 Metern zwischen einem Bauernhof und einem Wildtierkorridor ableiten. Aus dem Technischen Bericht einschliesslich flan- kierender Massnahmen vom 27. April 2018 (nachfolgend: Technischer Be- richt) gehe hervor, dass der Ort für die Umsetzung der Wildtierüberführung unter Berücksichtigung der Topographie, der bestehenden Bebauung so- wie wildtierbiologischen Aspekten gewählt worden sei. Die projektierte Querung der N03 östlich der Ortschaft Zeiningen erweise sich dabei als optimaler Standort und liege gemäss der Objektbezogenen Umweltnotiz vom 27. April 2018 (Umweltverträglichkeitsbericht; nachfolgend: Umwelt- notiz) innerhalb des vom BAFU definierten Wildtierkorridors, der den Zein- ingerforst mit dem Oberforst beziehungsweise Unterforst am Rheinufer verbinde. Dieser Wildtierkorridor sei in Zusammenarbeit mit den kantona- len Behörden unter Berücksichtigung sowohl bekannter Wildtierwander- routen als auch der Landschaftstopographie ausgewählt und auf nationaler Ebene behördenverbindlich festgelegt sowie in den Richtplan des Kantons Aargau aufgenommen worden. Das Bauwerk sei funktional standortgebun- den und von überwiegendem öffentlichen Interesse. Das Projekt, das defi- nitionsgemäss die Erhaltung und Vernetzung von Lebensräumen grosser wildlebender einheimischer Tiere zum Ziel habe, sei an die bestehenden Naturräume gebunden. Das BAFU habe das Projekt als zuständige Fach- behörde positiv beurteilt, ebenso das Bundesamt für Landwirtschaft (BWL). Vor diesem Hintergrund bestünden weder Zweifel an der Geeignetheit der Standortwahl noch an der Einhaltung der geltenden Vorgaben. 3.3 Das ASTRA erinnert in seiner Stellungnahme daran, dass der Wildtier- korridor AG Nr. 1 als Teil der ökologischen Infrastruktur einer Gesamtsa- nierung unterzogen werden müsse. Das projektierte Vorhaben stelle unter

A-3242/2020 Seite 7 Berücksichtigung der Topologie, bestehender Bebauungen sowie wildtier- biologischen Aspekten eine optimale Lösung für die Querung der N03 dar. Das ASTRA sei aufgrund der überregionalen Bedeutung dieses Wildtier- korridors verpflichtet, das Projekt unter Beachtung der nach wie vor gelten- den Richtlinie des UVEK betreffend Planung und Bau von Wildtierpassa- gen an Verkehrswegen vom 11. November 2001 (nachfolgend: Richtlinie WTK UVEK) auszuarbeiten und zu realisieren. Dabei seien nicht die vom Beschwerdeführer erwähnten österreichischen Normen für die Planung und Realisierung des in Frage stehenden Projektes massgebend, ge- schweige denn behördenverbindlich, sondern die erwähnte Richtlinie des UVEK und die übrigen in Kraft befindlichen bundesrechtlichen Bestimmun- gen (z.B. diejenigen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimat- schutz vom 1. Juli 1966 [NHG, SR 451]; des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01] oder des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildle- bender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 [Jagdgesetz, JSG, SR 922.0]). Bereits in seiner Stellungnahme vom 5. November 2018 habe das ASTRA den Beschwerdeführer darauf hingewiesen gehabt, dass Wildtier- korridore durch das BAFU in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Standort- kantonen ausgeschieden würden und das Ergebnis dieser Festsetzung auf nationaler Ebene behördenverbindlich festgesetzt sowie entsprechend in den Richtplan des Kantons Aargau aufgenommen worden sei. 3.4 Zunächst ist näher auf die rechtlichen Rahmenbedingungen beim Bau eines Wildtierkorridors einzugehen. 3.4.1 Der Schutz der Tierwelt und die Erhaltung genügend grosser Lebens- räume gehören zu den Bundesaufgaben (vgl. Art. 78 Abs. 4 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); ebenso stellt der Bau von Nationalstrassen eine Bundesauf- gabe dar (vgl. Art. 81–83 BV). 3.4.2 Die Nationalstrassen stehen unter der Strassenhoheit und im Eigen- tum des Bundes (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nationalstras- sen vom 8. März 1960 [NSG, SR 725.11]). Zu ihnen gehören laut Art. 6 NSG neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforderlich sind, insbesondere Kunstbauten, Anschlüsse, Rastplätze, Signale, Einrichtungen für den Betrieb und Unter- halt der Strassen, Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Bewirtschaf- tung dem Anstösser nicht zugemutet werden kann. Nach Art. 5 NSG haben

A-3242/2020 Seite 8 die Nationalstrassen hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genü- gen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten (Abs. 1). Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzu- wägen (Abs. 2). Ergänzend dazu sieht beispielsweise Art. 18 Abs. 1 ter NHG Folgendes vor: Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebens- räume von Tier- und Pflanzenarten durch technische Eingriffe unter Abwä- gung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für beson- dere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen (siehe ferner Art. 1 Abs. 1 Bst. a JSG; Art. 13 ff. der Verordnung über den Natur- und Heimat- schutz vom 16. Januar 1991 [NHV, SR 451.1]). 3.4.3 Die vorgängig bereits erwähnte Richtlinie WTK UVEK regelt die Pla- nung und Bau von Wildtierpassagen an Verkehrswegen und bezieht sich auf Bauwerke, die für die Aufrechterhaltung von Wildtierkorridoren von überregionaler Bedeutung gemäss dem Bericht Korridore für Wildtiere in der Schweiz aus dem Jahr 2001 (verfasst vom damaligen Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], der Schweizerischen Gesellschaft für Wildtierbiologie [SGW] und der Schweizerischen Vogelwarte Sempach, hrsg. vom BUWAL, Schriftenreihe Umwelt Nr. 326; nachfolgend: Bericht SRU 326) notwendig sind. Sie regelt zur Hauptsache die Ausmasse der jeweiligen Wildtierüber- und Wildtierunterführung. In Bezug auf das Stras- sennetz gelten diese Richtlinien zwingend für das Schweizerische Natio- nal- und Hauptstrassennetz (i.S.v. Art. 12 des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel vom 22. März 1985 [MinVG, SR 725.116.2]). Für die übrigen Strassenkategorien werden sie empfohlen. Zudem erklärt die Richtlinie WTK UVEK den Grundlagenbe- richt für die Richtlinie Planung und Bau von Wildtierpassagen an Verkehrs- wegen vom 11. November 2001 (nachfolgend: Grundlagenbericht WTK UVEK) sowie den Bericht SRU 326 zu integrierenden Bestandteilen der Richtlinie. 3.4.4 Der Bericht SRU 326 seinerseits enthält in Anhang 3 eine Übersichts- karte über das grossräumige Vernetzungssystem und die Wildtierkorridore. Der Zustand und die Verbesserungsmöglichkeiten der überregionalen Wildtierkorridore werden darin kurz beschrieben. Für den Kanton Aargau

A-3242/2020 Seite 9 ist unter anderem der Wildtierkorridor AG Nr. 1 Möhlin – Wallbach als von grosser, überregionaler Bedeutung klassifiziert. Als Zieltierarten im dorti- gen Aufwertungsgebiet werden im Besonderen Reh, Wildschwein, Fuchs, Dachs, Feldhase, Iltis und auch Hermelin genannt (siehe ausführlich zu den Zieltierarten auch das Vorprojekt des Kantons Aargau Wildtierkorridor WTK AG Nr. 1 vom 07. Mai 2012 [nachfolgend: Vorprojekt WTK AG Nr. 1], Ziff. 3.3), wobei die Erstellung eines Bauwerks zur Wiederherstellung die- ses aktuell zertrennten Wildtierkorridors für die genannten grösseren Wild- tiere empfohlen wird. Ebenso ist der Wildtierkorridor AG Nr. 1 im Teilpro- gramm Sanierung der Wildtierkorridore in der Zwischenbilanz des ASTRA vom Juni 2019, der Karte der 303 Wildtierkorridore des BAFU und im Richt- plan des Kantons Aargau (vgl. Richtplankapitel L 2.6 Wildtiere vom 20. September 2011) aufgeführt. 3.4.5 Der Grundlagenbericht WTK UVEK definiert in Ziff. 1.1 den Begriff des Wildtierkorridors beziehungsweise der Wildtierpassage. Als solche gel- ten zur Überwindung bestehender oder geplanter Verkehrswege errichtete Bauwerke, mit denen die Bewegungsfreiheit bestimmter Tierbestände auf beiden Seiten einer Verkehrsinfrastruktur erhalten oder wiederhergestellt werden kann. Die Passagen sind Teil eines umfassenden Systems, das den Wildtieren die Querung einer Infrastruktur ermöglicht. Sie stärken so- mit das ökologische Netzwerk, über das sich die Wildtiere in einem be- stimmten Gebiet frei bewegen können. Dabei liege der Hauptzweck der Wildtierpassagen in der Verringerung der Fragmentierung und der Isolation von Tierpopulationen, indem die durch das Verkehrsnetz beeinträchtigten Wechsel wiederhergestellt würden. Zudem werde damit eine Verringerung von Verkehrsunfällen durch ein geringeres Risiko überquerender Wildtiere auf dem Rest des betreffenden Verkehrsweges erzielt. Auch der Bericht SRU 326 definiert den Begriff des Wildtierkorridors in Ziff. 4.1 als Teilstück in den Bewegungsachsen von Wildtieren, die durch natürliche oder anth- ropogene Strukturen oder intensiv genutzte Areale seitlich permanent be- grenzt sind. Sie dienen innerhalb des Verbreitungsareals einer Art der grossräumigen Vernetzung abgegrenzter und isolierter Lebensräume von Populationen oder Teilen von Populationen. Sie ermöglichen damit den ge- netischen Austausch zwischen und innerhalb von Populationen, die artspe- zifische Populations- und Raumdynamik (so etwa saisonale Wanderungen) und die aktive Ausbreitung zur Erschliessung von neuen oder Wiederbe- siedlung von ehemaligen Lebensräumen. Hinsichtlich ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen bilden Wildtierüberführungen folglich einen Strassenbestandteil im Sinn von Art. 2 Bst. b der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV,

A-3242/2020 Seite 10 SR 725.111) als eine sogenannte Kunstbaute, die beim Bau, einschliess- lich Über- und Unterführungsbauwerken, erforderlich wird (siehe zur Erfor- derlichkeit bzw. zur Wiederherstellungspflicht Art. 18 Abs. 1 ter NHG). 3.4.6 Zufolge Art. 26 Abs. 1 NSG erteilt das UVEK die Plangenehmigung für Ausführungsprojekte von Nationalstrassen. Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 26 Abs. 2 NSG). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erfor- derlich (Art. 26 Abs. 3 NSG). Dabei richtet sich das Plangenehmigungsver- fahren gestützt auf Art. 26a NSG nach dem VwVG (lex generalis), soweit das NSG nicht davon abweicht (lex specialis). Sind Enteignungen notwen- dig, richten sich diese wiederum nach dem Bundesgesetz über die Enteig- nung vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711). Somit liegt die Entscheidkompe- tenz zur Bewilligung einer die Nationalstrassen querenden Wildtierüberfüh- rung beim UVEK, dessen Plangenehmigungsentscheid vorliegend ange- fochten ist. 3.5 Konkret ist mit Blick auf die erste Rüge des Beschwerdeführers zu prü- fen, ob ein Mindestabstand von 300 Metern zwischen den beiden nahe der N03 gelegenen Bauernhöfen und der östlich von Zeiningen projektierten Wildtierüberführung vorgeschrieben ist oder nicht. 3.5.1 Der Beschwerdeführer leitet die Rechtsverbindlichkeit der 300-Meter- Abstandsregel aus dem Umstand ab, dass die Funktionskontrolle WTK des ASTRA / BAFU in Ziff. 3.2 die entsprechenden österreichischen Normen der FSV widergibt. Bei der FSV handelt es sich um eine private Organisa- tion von über 1400 Fachleuten aus Österreich, die sich als Kompetenzzent- rum mit Planung, Bau, Erhaltung, Betrieb und Nutzung von Verkehrsanla- gen befassen. Das Äquivalent in der Schweiz dazu ist der Schweizerische Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS). 3.5.2 Die Rechtsverbindlichkeit beschreibt den Zustand, dass eine Rechts- norm die Rechtsunterworfenen verpflichtet oder berechtigt. Der Zustand tritt ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung ein, die neben dem Inkrafttreten die Voraussetzung der Rechtsverbindlichkeit bildet. Allgemein verbindliche Rechtskraft besitzen allerdings nur Erlasse, die vom zuständigen Organ (i.d.R. die Legislative), welches aufgrund der Verfassung oder einer ent- sprechenden Delegationsnorm über hoheitliche Rechtssetzungskompe- tenzen verfügt, erlassen hat; dies gilt für von privaten Organisationen er- lassene Normen hingegen gerade nicht. Rechtsverbindlich werden diese

A-3242/2020 Seite 11 Normen erst, wenn sie vom kantonalen Recht oder Bundesrecht für ver- bindlich erklärt werden. Auf Stufe des Bundes werden die in Kraft gesetzten landesrechtlichen Erlasse und Staatsverträge in der Amtlichen Sammlung (AS) veröffentlicht. Erst diese Publikation löst die Anwendbarkeit der Nor- men auf die Rechtsunterworfenen mit der entsprechenden Kenntnisvermu- tung aus (vgl. Art. 2 f. des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bun- desrechts und das Bundesblatt vom 18. Juni 2004 [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]; siehe ferner dazu MARIUS ROTH, Die Veröffentlichung von Rechtsnormen in der Schweiz, Diss. Bern, Zürich/St. Gallen 2011, S. 220, § 15 Ziff. I 2). 3.5.3 Die Funktionskontrolle WTK des ASTRA / BAFU stellt eine Vollzugs- hilfe zur Umsetzung der rechtlichen Grundlagen dar. Ihr selbst kommt al- lerdings keine Rechtsverbindlichkeit zu. Sie ist jedoch bei der Entscheid- findung zu berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun- gen erlaubt. Das Bundesgericht weicht von solchen Vollzugshilfen nicht ohne triftigen Grund ab, wenn die Vollzugshilfe eine überzeugende Kon- kretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt (vgl. Urteil des Bundesge- richts [BGer] 1C_62/2014 vom 15. Juni 2015 E. 3; BGE 133 V 346 E. 5.4.2). In Bezug auf VSS-Normen hielt das Bundesgericht ferner fest, dass diese nicht per se verbindlich seien, sondern nur kraft Verweisung beziehungs- weise entsprechender Verbindlicherklärung eines rechtsetzungsbefugten Organs (vgl. Urteil des BGer 1C_330/2017 vom 7. März 2018 E. 5.2). Selbst dann seien VSS-Normen aber nicht schematisch und starr, sondern verhältnismässig, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse anzu- wenden (vgl. Urteile des BGer 1C_147/2015 vom 17. September 2015 E. 6.1.1; 1C_597/2014 vom 1. Juli 2015 E. 4.1 m.H.), wobei den zuständi- gen Behörden ein erheblicher (Ermessens-)Spielraum zustehe (vgl. Urteil des BGer 1C_275/2017 E. 2.2.1 m.H.; siehe zur rechtlichen Stellung der VSS-Normen auch die Interpellation Nr. 12.3867, Normen des Schweizeri- schen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute, eingereicht am 27. September 2012 von Alt-Nationalrätin Sylvia Flückiger-Bäni). 3.5.4 Nach dem Gesagten kann einem Mindestabstand von 300 Metern zwischen einer Wildtierüberführung und einer Baute keine Rechtsverbind- lichkeit zukommen, zumal die Funktionskontrolle WTK des ASTRA / BAFU lediglich die österreichischen Normen widergibt und in diesem Zusammen- hang auch darauf hinweist, dass das österreichische Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bei Wildtierpassagen in lokalen Wildtierkorridoren einen Abstand von 100 bis 500 m festlegt, in dem nicht

A-3242/2020 Seite 12 mehr als 3 Gebäude, und in einer Entfernung von unter 100 Metern keine bewohnten Gebäude liegen. Vor diesem Hintergrund ist nicht näher darauf einzugehen, inwiefern das Gebiet bis 300 Meter Abstand zwischen einem Wildtierkorridor und einer Windenergieerzeugungsanlage als "grundsätz- lich Ausschlussgebiet" und das daran anschliessende Gebiet zwischen 300 und 500 Metern Abstand als "Vorbehaltsgebiet" gilt oder nicht und ob dies mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar sein könnte. Vielmehr ist mit Blick auf die genannten Rechtsgrundlagen sowie die Richtlinie WTK UVEK, die ebenfalls keine Mindestabstände vorgibt, davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst auf die Festlegung von Mindestabständen verzichtet hat (sog. qualifiziertes Schweigen), um den zuständigen Ent- scheidträgern bei der Beurteilung des Baus einer Wildtierüberführung, ge- rade auch bei der wichtigen Frage der Standortwahl, einen Ermessens- spielraum zur Berücksichtigung der massgeblichen (namentlich örtlichen) Umstände des Einzelfalls zu belassen (vgl. in diesem Sinn auch die Urteile BGer 1C_330/2017 vom 7. März 2018 E. 5.2 sowie 1C_275/2017 E. 2.2.1, je m.w.H.). 3.5.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die geplante Wildtierüber- führung im Richtplan des Kantons Aargau festgelegt ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [Raumpla- nungsgesetz, RPG, SR 700]) und der Beschwerdeführer keine substanzi- ierten Rügen vorbringt, die eine akzessorische Überprüfung seiner Recht- mässigkeit verlangen würde (vgl. BGE 111 Ia 129 E. 3d). Die dem Plange- nehmigungsentscheid zugrundeliegenden Fachberichte, im Besonderen der Technische Bericht und die Umweltnotiz, beide datierend vom 27. April 2018, zeigen auf, dass der projektierte Standort der Wildtierüberführung unter Berücksichtigung der Topographie, der bestehenden Bebauung so- wie wildtierbiologischen Aspekten als bestmögliche Lösung zur Wiederher- stellung des Wildtierkorridors AG Nr. 1 gewählt worden ist. Innere Wider- sprüche oder offensichtliche Mängel macht der Beschwerdeführer bei die- ser Beurteilung nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die genauen Distanzen in verlässlichen Meterangaben zwischen den beiden vom Beschwerdeführer genannten Bauernhöfen und der Wildtierüberführung nicht bekannt sind und auch die exakte Messweise mit den massgeblichen Referenzpunkten noch festzulegen wäre. Der Ab- stand von 300 Metern scheint, zumindest prima facie, von Aussenpunkt zu Aussenpunkt gemessen, beidseits nur geringfügig unterschritten.

A-3242/2020 Seite 13 3.6 Folglich sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, um von der Auffassung der Vorinstanz betreffend die Standortwahl der Wildtierüber- führung AG Nr. 1 abzuweichen. 4. Zweitens ersucht der Beschwerdeführer darum, den Warteraum Nüntal in- folge dessen Wichtigkeit umzusetzen. 4.1 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, innerhalb von rund 700 Metern existiere für Wildtiere kein Ruheraum, es seien aber die N03 (mit Brücke), die Kantonsstrasse K292 und die SBB-Linie (4m-Korri- dor Bözberg-Linie), beide ohne bauliche Massnahmen, zu überqueren. Im Vorprojekt WTK AG Nr. 1 sei unter anderem vermerkt, dass die Kantons- strasse K292 den Vernetzungskorridor am Übergang vom auslaufenden Nordabhang des Hügels ins flache Möhliner Feld durchquere. Die stark fre- quentierte Strasse fragmentiere den Wildtierkorridor, insbesondere den für Wildtiere wichtigen Warteraum Nüntal, was zu Wildunfällen führe. Nach dem Bau der Grünbrücke sei mit einer Zunahme von Wildunfällen an der Kantonsstrasse zu rechnen. Dass das Ausführungsprojekt den Warteraum Nüntal dennoch nicht beinhalte, sei angesichts dessen Wichtigkeit nicht nachvollziehbar und rechtsfehlerhaft. 4.2 Das UVEK vertritt die Auffassung, der Warteraum im Nüntal sei nicht Bestandteil des vorliegenden Ausführungsprojekts und wäre es auch nicht, wenn er vorgesehen wäre, da er ausserhalb des Projektperimeters des Vorhabens zu liegen komme. Im Technischen Bericht zum Ausführungs- projekt fänden sich Ausführungen zu den Abgrenzungen und Schnittstellen des Vorhabens. In diesem Zusammenhang werde auch der Projektperime- ter dargestellt. Weitere Angaben dazu seien in der Umweltnotiz enthalten. Der ASTRA-Projektperimeter erfasse nur das Bauwerk als solches sowie dessen Umgebung bis in eine Entfernung von 50 Metern. Noch deutlicher äussere sich der Bericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan vom 27. April 2018 (nachfolgend: Landschaftspflegerischer Begleitplan) hierzu. Dort würde konkret die räumliche Abgrenzung zu angrenzenden Projekten thematisiert. Da es sich beim Warteraum im Nüntal nicht um einen Teil des vorliegenden Ausführungsprojektes handle, könne das UVEK diesen auch nicht in rechtlicher Hinsicht beurteilen. Auf dieses Rechtsbegehren sei ent- sprechend nicht einzutreten.

A-3242/2020 Seite 14 4.3 Das ASTRA verweist bezüglich dieser Rüge auf seine Stellungnahme vom 5. November 2018. Es habe den Beschwerdeführer darin darauf hin- gewiesen, dass der Warteraum Nüntal nicht Gegenstand des vom 20. Au- gust bis zum 18. September 2018 aufgelegten Projektes bilde. Zur Befürch- tung des Beschwerdeführers, wonach mit dem Bau der Wildtierüberfüh- rung mit einer Zunahme von Wildunfällen auf der Kantonsstrasse zu rech- nen sei, könne entgegnet werden, dass das BAFU in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 den Bau einer Wildwarnanlage zwingend empfoh- len habe. Für diese sei der Kanton zuständig. Im Weiteren verweist das ASTRA auf die Plangenehmigungsverfügung vom 28. Mai 2020. 4.4 Dem Landschaftspflegerischen Begleitplan ist in Ziff. 3.2 zu entneh- men, dass für die Vernetzung, Deckung und Äsung der Wildtierüberführung ein 50 bis 100 Meter breites Ökoband als Leitstruktur vom Wald des Zein- ingerbergs zur Wildtierüberführung geschaffen werden soll. Von dieser aus solle der Warteraum in die kleine Landschaftskammer Nüntal bis zur Kan- tonsstrasse mit einer Wildwarnanlage und Kleinsäugerunterführungen bis zur Bahnlinie und zu den Trittsteinen des Staatswaldes Wallbach führen. Dieses Ökoband solle Deckung und Nahrung für die Zielarten bieten. Die Wildtierüberführung weise eine für Wildtiere nutzbare Breite von 50 Metern auf. Die räumliche Abgrenzung der Wildtierüberführung zu weiteren Pro- jekten, insbesondere zum Ökoband, könne folgendermassen beschrieben werden: Projektbestandteil sei die Umlegung der südlich zur N03 parallel verlaufenden Gemeindestrasse in die Wildtierüberführung. Das Umlegen der Flurwege, welche infolge der Wildtierüberführung direkt betroffen seien und innerhalb des Projektperimeters lägen, seien als flankierende Mass- nahmen ins Projekt integriert. So seien auch die Begrünung, Grünraumge- staltung und Leitstrukturen innerhalb des Projektperimeters als flankie- rende Massnahmen Projektbestandteile. Hingegen liege die Schaffung ei- nes durchgehenden Wildtierkorridors mit einer Wildwarnanlage bezie- hungsweise des Warteraums Nüntal und einer Wildtierüberführung über die Eisenbahnlinie im Bereich der Kantonsstrasse. Die Neuanordnung die- ser Flurwege und Leitstrukturen befinde sich ausserhalb des planerisch festgehaltenen Projektperimeters. 4.5 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen- stand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes- auslegung hätte sein sollen (Urteile des BVGer A-1858/2019 vom 25. Juli 2019 E. 1.2.1; A-5075/2018 vom 22. März 2019 E. 2.4.1). Art. 2 NSV zählt in Bst. a–o mögliche Bestandteile der Nationalstrassen einzeln auf. Warte- räume für Wildtiere gehören nicht hierzu. Entsprechend fällt dieser Aspekt

A-3242/2020 Seite 15 nicht in die Entscheidkompetenz des UVEK, dieses ansonsten in die Kom- petenz der Standortkantone eingreifen würde (vgl. Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 81a ff. BV; siehe ferner Art. 14 Abs. 1 f. NSG betreffend die Kompeten- zen bei der Festsetzung von Projektierungszonen). 4.6 Im Ergebnis ist die Abgrenzung des Projektperimeters, der den Bau der Wildtierüberführung, nicht aber den Warteraum Nüntal umfasst, sachlich begründet und die Vorinstanz trat in der Dispositiv-Ziff. 5.3 des Plangeneh- migungsentscheids vom 28. Mai 2020 somit zu Recht nicht auf die entspre- chende Rüge des Beschwerdeführers ein. 4.7 Ergänzend sei an dieser Stelle festgehalten, dass der Kanton Aargau die Schaffung von verschiedenen, einem Warteraum entsprechenden Öko- bändern im Vorprojekt WTK AG Nr. 1, Massnahmen M14 bis M16, mit ho- her Priorität vorsieht und in der Richtplan-Teilkarte L 2.6 Ziff. 1.1–1.5 eben- falls dahingehende Aufwertungsmassnahmen beschlossen hat. 5. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu befinden. 6.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend gilt der Beschwerdeführer als unterliegend und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind vorliegend auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 6.2 Dem Beschwerdeführer steht als unterliegende Partei keine Parteient- schädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig haben die obsiegende Vorinstanz oder das ASTRA als angehörte Fachbe- hörde einen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-3242/2020 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das ASTRA (zur Kenntnisnahme)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Basil Cupa

A-3242/2020 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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