Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-32/2023
Entscheidungsdatum
03.08.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-32/2023

Urteil vom 3. August 2023 Besetzung

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizer Armee Kommando Ausbildung (Kdo Ausb), Personelles der Armee, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Militärdienstpflicht; Feststellungsverfügung betreffend Erfüllung der Militärdienstpflicht.

A-32/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A., geboren am (...), wurde am (...) 2010 zum Oberleutnant der Schweizer Armee befördert. Ab 1. Januar 2011 wurde er in die Einheit «(B.)» und am 1. Januar 2012 in die Einheit «C.» umge- teilt. A.b Am 18. Februar 2014 teilte der Chef Führungs- und Einsatzunterstüt- zung D._____ den gemäss «C.» eingeteilten AdA’s (Angehö- rige der Armee) mit, dieses Gefäss werde aufgelöst. Aus diesem Grund würden die Adressaten per 28. Februar 2014 (AdA in Mannschaftsgraden) und per 1. April 2014 (Offiziere) aus der Wehrpflicht entlassen. Sie würden hierfür noch durch den Führungsstab der Armee (...) informiert. Die Adres- saten wurden gleichzeitig zu einer kleinen Verabschiedungsfeier als Dank für die langjährige Treue und für ihren Einsatz im Namen von D._____ zum Mittagessen eingeladen. In der Folge erhielt der Antragteller kein Auf- gebot der Armee mehr und es wurden ihm gemäss seinen Angaben keine weiteren Informationsbriefe, Neuauflagen und Reglemente oder Armee- zeitschriften zugestellt. A.c Nachdem A.______ im Dezember 2021 Veranlagungsverfügungen mit Wehrpflichtersatzabgaben für die Jahre 2018 und 2019 sowie 2020 (provisorisch) zugestellt worden waren, bat er am 20. Dezember 2021 beim Führungsstab der Armee, Personelles der Armee, um die Beantwortung verschiedener Fragen zum Stand seiner Dienstpflicht, insbesondere, ob er definitiv aus der Armee entlassen worden sei, und falls nein, wie viele Diensttage er noch zu leisten habe und welcher Einheit er zugeteilt sei. Ausserdem bat er um Bestätigung, dass er nicht ersatzpflichtig sei. A.d Mit Schreiben vom 26. Januar 2022 bestätigte das Kommando Ausbil- dung – Personelles der Armee (nachfolgend: Pers A) A._______, dass er noch militärdienstpflichtig sei und per 31. Dezember 2025 (nach Vollen- dung des 40. Altersjahrs) aus der Militärdienstpflicht entlassen werde. Zu- sammen mit den geleisteten (...) Diensttagen würden ihm für die Jahre 2011 – 2017 je 19 Diensttage, insgesamt 133 Tage, gutgeschrieben. Somit verblieben noch zu leistende (...) Diensttage. Er sei ab dem Jahr 2018 er- satzpflichtig, wenn kein Dienst geleistet worden sei, unabhängig von der Einheit. Dass er ab 2018 nicht in eine aktive Formation eingeteilt und zu keiner Dienstleistung aufgeboten worden sei, sei auf einen verwaltungsin- ternen Fehler im Personellen der Armee zurückzuführen. Der Fehler werde

A-32/2023 Seite 3 korrigiert und ihm werde die Möglichkeit geboten, die noch ausstehenden (...) Diensttage zu leisten, indem er in eine aktive Formation eingeteilt und zu jährlichen Wiederholungskursen aufgeboten werde. A.e A._______ (nachfolgend: Antragsteller) stellte in der Folge verschie- dene Gesuche um Akteneinsicht gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (Öffentlich- keitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) und das Bundesgesetz über den Daten- schutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) hinsichtlich des Gefässes «C.» und dessen Auflösung und zu den ihn betreffenden internen Akten. Er hielt fest, dass er nach seiner Entlassung aus der Militärdienst- pflicht per 1. April 2014 kein AdA mehr sei und – falls er doch noch ein AdA sein sollte – ihm Diensttage auch für die Jahre 2018 bis 2021 anzurechnen seien. Am 23. Februar 2022 wurde das BGÖ-Gesuch durch den Chef Pers A beantwortet, die Ausführungen im Schreiben vom 26. Januar 2022 im Wesentlichen bestätigt, Fragen zu seiner früheren Einteilung altrechtlich und neurechtlich beantwortet und mitgeteilt, dass er in eine aktive Forma- tion eingeteilt werde, so dass er seine verbliebenen Diensttage leisten könne resp. müsse. Weiter wurde ausgeführt, dass die im Schreiben vom 18. Februar 2014 enthaltenen Aussagen betreffend eine allfällige Entlas- sung aus der Wehrpflicht falsch und von einer unzuständigen Behörde er- gangen seien. Zuständig sei dafür das Pers A gewesen. Die Einladungen für die Entlassungsfeier und Abrüstung seien damals wie heute in der Kom- petenz der Kantone. Dem Schreiben vom 23. Februar 2022 beigelegt wa- ren die den Antragsteller betreffenden, aktualisierten militärischen Daten aus dem Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA) und (teilweise geschwärzte) Akten zum Gefäss «E.». A.f Mit Marschbefehl vom 20. Oktober 2022 wurde der Antragsteller für den (...) 2023 zum Ausbildungsdienst Formationen im Stab F._______ aufge- boten. Der Dienstanzeige vom 4. November 2022 konnte er die weitere Dienstplanung im Jahr 2023 (...) entnehmen. A.g Am 29. und am 30. Oktober 2022 stellte der Antragsteller weitere Aus- kunftsgesuche nach DSG an den Führungsstab Personelles der Armee und eine weitere Nachfrage zu seinem BGÖ-Gesuch, da seine Anfragen unvollständig beantwortet worden seien. A.h Am 31. Oktober 2022 führte der Antragsteller gegenüber dem Pers A zum erhaltenen Marschbefehl aus, dieser stehe im Widerspruch zum Brief vom 18. Februar 2014. Er halte fest an seiner Auffassung, dass er bereits

A-32/2023 Seite 4 im Jahr 2014 aus der Armee entlassen worden sei. Er sei deshalb kein Angehöriger der Armee mehr und müsse keine Diensttage mehr leisten. Er beantragte gleichzeitig die Ausstellung von zwei Feststellungsverfügun- gen, eine mit einer Begründung zur Frage, weshalb er nicht per 1. April 2014 aus der Wehrpflicht entlassen worden sei, und eine separate Fest- stellungsverfügung zur Frage, weshalb ihm in den Jahren 2018 – 2021, in welchen er unverschuldet keinen Dienst habe leisten können, kein einziger Diensttag angerechnet werde. A.i Am 17. November 2022 erliess das Pers A eine Feststellungsverfügung und stellte Folgendes fest: «1. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ausführungen des Pers A gemäss Schreiben Chef Personalbewirtschaftung vom 28.01.2022 und Schreiben Chef Pers A vom 23.02.2022 sowie gemäss Tele- fonat mit (...) vom 25.01.2022 wird bestätigt. 2. Die in der Militärkontrolle (PISA) ausgewiesenen Diensttage sind korrekt und entsprechen den geltenden rechtlichen Bestimmun- gen. 3. Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbil- dungsdienst für Sub Of, die vor dem 01.01.2018 zu ihrem aktuellen Grad befördert wurden, beträgt 600 Tage (Art. 109 Abs. 1 Bst. k VMDP). Mit den bereits (...) geleisteten Tagen aus früheren Jah- ren und den nach Art. 119a VMDP gutgeschriebenen 133 Tagen haben Sie noch (...) Tage Dienst zu leisten. 4. Als Sub Of (Oblt) erfolgt Ihre ordentliche Entlassung aus der Mili- tärdienstpflicht mit Vollendung des 40. Altersjahrs (Art. 13 Abs. 1 Bst c MG). Aufgrund ihres Geburtsdatums ([...]) werden Sie somit per 31.12.2025 aus der Militärdienstplicht entlassen. 5. Betreffend Wehrpflichtersatz liegt die Zuständigkeit bei der Veran- lagungsbehörde; sodass sich diesbezüglich eine separate Fest- stellungsverfügung des Pers A erübrigt.» B. B.a B.a.a Gegen diesen Entscheid reichte der Antragsteller am 26. November 2022 eine Dienstbeschwerde beim Chef der Armee (nachfolgend: CdA) ein und beantragte, die Feststellungsverfügung vom 17. November 2022 sei aufzuheben und ihm seien für die Jahre 2011 bis 2021 pro Kalenderjahr je

A-32/2023 Seite 5 19 Tage, d.h. total 209 Tage, anzurechnen. Ausserdem sei festzustellen, dass er seine Dienstpflicht erfüllt habe. Der CdA wies die Dienstbe- schwerde am 23. Dezember 2022 ab. B.a.b Der Antragsteller erhob am 27. Dezember 2022 gegen diesen Ent- scheid Dienstbeschwerde beim Generalsekretariat des VBS. Mit Zwi- schenentscheid vom 25. Januar 2023 sistierte das GS-VBS das Dienstbe- schwerdeverfahren, bis rechtskräftig feststehe, ob der Antragsteller aus der Militärdienstpflicht entlassen worden sei oder nicht (siehe dazu Bst. C.a). B.b Ebenfalls am 26. November 2022 reichte der Antragsteller beim CdA ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte die Aufhebung des Marschbefehls vom 20. Oktober 2022. Auf weitere Aufgebote sei zu ver- zichten, da er die Anzahl Diensttage erfüllt habe. Das Wiedererwägungs- gesuch wurde am 8. Dezember 2022 durch das Pers A abgewiesen. C. C.a Mit Eingabe vom 28. November 2022 reichte der Antragsteller (nach- folgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht eine Be- schwerde gegen die Feststellungsverfügung vom 17. November 2022 ein mit folgenden Anträgen: «1. Die Feststellungsverfügung vom 17.·November 2022 sei aufzuhe- ben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 aus der Militärdienstpflicht entlassen worden ist. 3. Die zuständige(n) Stelle(n) innerhalb des VBS sei(en) i.S.v. Art. 56 VwVG unverzüglich anzuweisen, dass der Beschwerdeführer per sofort keinen Militärdienst mehr zu leisten habe, bis das Begehren Nr. 2 entschieden ist. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdegegners.»· Er führt aus, für die sich hier stellende Frage, ob er noch Angehöriger der Armee sei, sei das Bundesverwaltungsgericht zuständig und nicht – wie fälschlicherweise in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Fest- stellungsverfügung angegeben – der CdA mittels Dienstbeschwerde. In materieller Hinsicht legt er ausführlich dar, dass er gestützt auf das Schrei- ben vom 18. Februar 2014 habe darauf vertrauen dürfen, per 1. April 2014 aus der Armee entlassen worden zu sein.

A-32/2023 Seite 6 C.b Beim Meinungsaustausch kamen das Bundesverwaltungsgericht und der CdA zunächst zum Schluss, der CdA sei für die vorliegende Be- schwerde zuständig, weshalb das Bundesverwaltungsgericht am 14. De- zember 2022 die Beschwerde vom 28. November 2022 mit Beilagen an den CdA übermittelte. C.c Der Beschwerdeführer reichte am 5. und am 22. Dezember 2022 Ein- gaben beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin er an seiner Auffassung festhält und ausführlich darlegt, dass für die ans Bundesverwaltungsgericht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesverwaltungsge- richt zuständig sei. Er ergänzte seine Eingaben am 27. Dezember 2022 mit dem Antrag, es sei hinsichtlich der Zuständigkeit allenfalls eine Nichtein- tretensverfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG zu erlassen. C.d Am 11. Januar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom 28. November 2022 sowie der Eingaben des Beschwerdeführers vom 22. und vom 27. Dezember 2022. C.e Am 30. Januar 2023 nahm der Beschwerdeführer zu Handen des Bun- desverwaltungsgerichts ergänzend Stellung. C.f In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2023 hält das Pers A (nachfol- gend: Vorinstanz) an ihrer Begründung der Feststellungsverfügung vom 17. November 2022 fest und führt zur Frage, ob der Beschwerdeführer noch ein AdA sei, aus, die Kriterien des Vertrauensschutzes seien nicht erfüllt und der Beschwerdeführer sei noch ein Angehöriger der Armee. C.g Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2023 stellt das Bundesverwal- tungsgericht fest, dass es über seine Zuständigkeit zur Behandlung der Beschwerde vom 28. November 2022 bzw. deren Ergänzung vom 30. Ja- nuar 2023 noch nicht entschieden habe und erst im Endentscheid nach vollständig durchgeführtem Schriftenwechsel darüber entscheiden werde. C.h Der Beschwerdeführer reichte am 25. Mai 2023 seine Schlussbemer- kungen ein. Er legte durch eine Schlichtungsverhandlung beim Eidgenös- sischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) erlangte Ak- ten zur Diensteinheit ins Recht, in welcher er bis März 2014 eingeteilt war und die im Frühling 2014 aufgelöst worden war. Weiter äussert er sich zum Sinn und Wert des Vertrauensgrundsatzes zwischen Staat und Bürger und zwischen Bürger und Militärdienstpflicht im Besonderen, nimmt zur Ver- nehmlassung der Vorinstanz Stellung und hält an seinen Anträgen fest.

A-32/2023 Seite 7 D. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die einge- reichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwä- gungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. 1.2 Mit der Vorinstanz hat eine dem Eidgenössischen Departement für Ver- teidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) unterstellte Dienststelle der Bundesverwaltung im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt. In der an- gefochtenen Feststellungsverfügung stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer sei noch Angehöriger der Armee und berechnete die ver- bleibenden Pflichten (Anzahl noch zu leistender Diensttage) und den Zeit- punkt seiner Entlassung aus der Armee. In den Erwägungen legte sie dar, dass der Beschwerdeführer nicht aus der Dienstpflicht entlassen worden sei. Es handelt sich demnach bei der angefochtenen Verfügung grundsätz- lich um ein taugliches Anfechtungsobjekt. 1.3 Die Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG unter anderem unzulässig gegen Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. c – f VGG anfechtbar sind. 1.3.1 Gemäss Art. 3 Bst. d VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren der Militärstrafrechtspflege, einschliesslich der Militärdiszip- linarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Art. 37 sowie Verfahren nach Art. 38 (Wiedererwägungsgesuche in beson- deren Fällen) und Art. 39 (Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit) des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (Militärgesetz, MG; SR 510.10). Kommandosachen sind alle Anord- nungen der militärischen Vorgesetzten, wobei der Bundesrat bestimmt, welche Anordnungen der eidgenössischen und der kantonalen Militärbe- hörden über die militärische Verwendung als Angehörige der Armee

A-32/2023 Seite 8 ebenfalls Kommandosachen sind. Die Dienstbeschwerde (vgl. Art. 36 MG) ist auch in Kommandosachen zulässig (vgl. Art. 37 Abs. 1 MG). 1.3.2 Zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer noch Angehöriger der Ar- mee ist oder nicht. Dabei handelt es sich weder um eine Kommandosache gemäss Art. 37 Abs. 1 MG noch um einen anderen Ausschlusstatbestand gemäss Art. 38 f. MG. Da zur Beantwortung der Frage, ob der Beschwer- deführer aus der Dienstpflicht entlassen worden ist, die Dienstbeschwerde gemäss Art. 36 f. MG unzulässig ist, liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor und ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde sachlich wie funktional zuständig (vgl. auch Art. 40 1. Teilsatz MG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 3 Bst. d VwVG e contrario). 1.4 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Ist wie vorliegend über ein Feststellungsbe- gehren zu entscheiden, ist zusätzlich ein schutzwürdiges Feststellungsin- teresse erforderlich, das nicht bloss abstrakte, theoretische Rechtsfragen, sondern konkrete Rechte oder Pflichten zum Gegenstand hat (vgl. Art. 25 Abs. 2 VwVG); Feststellungsbegehren sind subsidiär zu Leistungsbegeh- ren und nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Inte- resse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. BGE 137 II 199 E. 6.4, 122 II 300 E. 2c; Urteil des BGer 2C_497/2016 vom 22. Juli 2016; Urteil des BVGer A-469/2021 vom 21. Juni 2023 E. 1.2 m.H., je m.H.). Im Streit liegt die Frage, ob der Beschwerdeführer noch Angehöriger der Armee ist. Es geht demnach nicht um einzelne Ansprüche oder Pflichten aus dem Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Armee. Allfällige Pflichten oder Ansprüche er- geben sich für den Fall, dass er noch Angehöriger der Armee ist. Der Be- schwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, hat somit ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung dieses Verhältnis- ses resp. dessen Nichtbestehens, weil sich daraus Pflichten und Rechte ergeben bzw. nicht ergeben. Sein Feststellungsinteresse ist demnach zu bejahen und er ist zur Beschwerdeerhebung berechtigt. 1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist deshalb einzutreten.

A-32/2023 Seite 9 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt bildet der angefochtene vorinstanzliche Entscheid. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzli- chen Verfahrens war oder bei richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sol- len (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundes- verwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.7). 3.2 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das durch die angefochtene Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfah- rens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchs- tens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zu- ständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.8). 3.3 Im Streit liegt hier die Frage, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2014 aus der Militärdienstpflicht entlassen wurde oder – wenn dem nicht so sein sollte – ob er der Mitteilung seines Vorgesetzten vom 18. Februar 2014 vertrauen durfte, dass er per 1. April 2014 aus der Wehrpflicht entlassen werde. 3.3.1 Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben an die Vorinstanz vom 31. Oktober 2022 explizit den Erlass einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG, in der begründet dargelegt werde, aus welchen Gründen er nicht per 1. April 2014 aus der Wehrpflicht entlassen worden sein sollte. Er beantragte weiter eine separate Feststellungsverfügung hin- sichtlich der Anrechnung von Diensttagen in den Jahren 2018 bis 2022, dies im Hinblick auf die verschiedenen Beschwerdewege für Kommando- sachen, wie die Anrechnung von Diensttagen, welche mit Dienstbeschwer-

A-32/2023 Seite 10 de anzufechten sind, und anderen nicht vermögensrechtlichen Angelegen- heiten, die beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten sind (vgl. Art. 40 Abs. 1 MG und oben Sachverhalt Bst. B und C sowie E. 1.3). 3.3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer noch ein AdA sei und sich zu den daraus ergebenden Folgen geäussert. Zur Frage des Vertrauensschutzes führte sie in den Er- wägungen aus, die Voraussetzungen dazu seien aus verschiedenen Grün- den nicht gegeben. 3.3.3 Die Vorinstanz hat es demnach trotz explizitem Antrag des Be- schwerdeführers unterlassen, im Rahmen einer separaten Verfügung fest- zulegen, weshalb er nicht per 1. April 2014 aus der Wehrdienstpflicht ent- lassen wurde. Sie hat sich allerdings in den Erwägungen dazu geäussert und damit auch sinngemäss entschieden, dass eine Entlassung aus der Wehrdienstpflicht nicht vorliege und der Beschwerdeführer keinen Vertrau- ensschutz geltend machen könne. Unter diesen Umständen darf das Bun- desverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz über die Frage, ob der Be- schwerdeführer aus der Dienstpflicht entlassen wurde (oder nicht), ent- scheiden, da es nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz ein- greift. 4. 4.1 Gemäss Art. 122 MG sorgen die Kantone für die administrative Abwick- lung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht sowie in Zusammenarbeit mit dem Bund für die Organisation der Rückgabe der persönlichen Ausrüs- tung. Eine Ausnahmebestimmung ergibt sich aus dem MG nicht. Diese Rechtslage ist seit 1. Januar 2011 in Kraft. Gestützt darauf ist mit der Vor- instanz zu schliessen, dass für die Entlassung aus der Militärdienstpflicht der Chef Führungs- und Einsatzunterstützung D.________ nicht zuständig war. Daher ist der Beschwerdeführer nicht rechtskonform im Sinne von Art. 122 MG aus der Armee entlassen worden. Die Mitteilung vom 18. Feb- ruar 2014 erfolgte durch den Chef einer unzuständigen Behörde. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf das Vertrauensprinzip im Sinne von Art. 9 BV in guten Treuen darauf vertrauen durfte, per 1. April 2014 aus der Militärdienstpflicht entlassen worden zu sein. 4.2 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behörd- liche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründen- des Verhalten der Behörden, u.a. in eine Verfügung oder – wie hier – eine

A-32/2023 Seite 11 behördliche Mitteilung. Vorausgesetzt ist indes, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1 m.H., sowie bspw. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 8. Aufl. 2020, Rz. 624 ff.; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauens- schutz im öffentlichen Recht, 1983, S. 181). 4.3 4.3.1 Das Schreiben vom 18. Februar 2014 enthält u.a. folgende Formulie- rung: «Sehr geehrte Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten Bisher waren Sie gemäss (C.) eingeteilt und leisteten Dienst zu- gunsten (D._____). Dieses Gefäss wird nun aufgelöst. Auf diesem Grund werden Sie per 28.02.2014 (AdA in Mannschaftsgraden) bezie- hungsweise per 01.04.2014 (Offiziere) aus der Wehrpflicht entlassen. Sie werden hierüber noch durch den Führungsstab der Armee (...) in- formiert werden.» Aus dieser Mitteilung geht unmissverständlich und vorbehaltlos hervor, der Beschwerdeführer, welcher im Gefäss (C._) eingeteilt war, werde als Offizier per 1. April 2014 aus der Wehrpflicht entlassen. Die Angabe, er werde hinsichtlich der Modalitäten der Entlassung noch informiert, ist in guten Treuen so zu verstehen, dass zum Vollzug der Entlassung noch In- formationen folgen würden. Aus der zitierten Formulierung kann hingegen nicht geschlossen werden, die Zuständigkeit für eine allfällige Entlassung liege beim Führungsstab der Armee (und nicht beim Chef Führungs- und Einsatzunterstützung D._____). Eine Vertrauensgrundlage liegt vor. Vom Beschwerdeführer – der von Beruf zwar Jurist ist, aber nie in die Mili- tärverwaltung eingebunden war und damit die Gesetzgebung des Militär- verwaltungsrechts nicht im Detail kannte – konnte nicht erwartet werden, dass er die Unzuständigkeit seines Vorgesetzten für eine solche Anord- nung erkannt hätte. Das gilt auch hinsichtlich seiner Rolle als Miliz-Subal- ternoffizier; dass er eine spezifische militärverwaltungsrechtliche Ausbil- dung absolviert hätte, ist nicht ersichtlich und wird von der Vorinstanz auch nicht behauptet. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit der Mitteilung nicht erkennen müssen. Dass er seit Februar 2014 während über sieben Jahren nichts mehr von der Armee gehört habe, dürfte ausserdem sein Verständnis verstärkt haben, aus der Militärdienst- pflicht entlassen worden zu sein.

A-32/2023 Seite 12 4.3.2 Es bleibt zu fragen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf die unrich- tige Mitteilung vom 18. Februar 2014 nachteilige Dispositionen getroffen hat, die er nicht mehr rückgängig machen kann. Eine entsprechende nach- teilige Disposition muss kausal gewesen sein zur Vertrauensgrundlage. Eine Kausalität fehlt, wenn der Adressat auch ohne diese Grundlage sich für diese Disposition entschieden hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2021 vom 25. Januar 2022 E. 5.3.1, BGE 121 V 65 E. 5b, je m.H.; sowie HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 663 und 689). 4.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe gutgläubig davon aus- gehen können, dass die Armee sich nicht mehr bei ihm melden würde und er weder weitere Diensttage noch Wehrpflichtersatz leisten müsse. Er gehe zum heutigen Zeitpunkt zeitlich anspruchsvolleren beruflichen, familiären und vereinstechnischen Verpflichtungen nach als noch vor rund zehn Jah- ren, als er noch Student mit relativ viel Freizeit gewesen sei. Entsprechen- de Dispositionen im Sinne der persönlichen Lebensplanung könne er nicht rückgängig machen. Das berechtigte Vertrauen in die Rechtmässigkeit sei- ner Entlassung aus der Militärdienstpflicht sei besonders schutzwürdig, weil sie eine vom Staat intendierte, nachvollziehbare Vertrauensbetätigung nach sich gezogen habe. Durch die nun vorgenommene Wiedereingliede- rung in eine aktive Formation und die daraus resultierende Aufbietung zu weiteren Diensttagen werde seine Lebensplanung nachteilig beeinflusst. Ausserdem werde er gegenüber gleichaltrigen Offizieren, welchen die Ar- mee eine regelmässige Möglichkeit zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht gebo- ten habe und die ihre Diensttage bereits seit langem abgedient hätten, fak- tisch ungleich behandelt, wenn er nun – kurz vor seinem 40. Geburtstag – noch (...) Diensttage leisten und allenfalls weiteren Wehrpflichtersatz be- gleichen müsse. 4.3.4 Eine rechtswirksame Ungleichbehandlung liegt nicht vor. Aus man- nigfaltigen Gründen, beispielsweise Auslandaufenthalte oder zeitweisem Verzicht von Militärbehörden auf individuelle Militärdienstleistungen, könn- ten andere gleichaltrige Offiziere sich in derselben Situation wie der Be- schwerdeführer befinden. Demnach ist ausschliesslich der Vertrauens- schutz zu prüfen. Konkrete Dispositionen, die der Beschwerdeführer auf- grund der Mitteilung vom 18. Februar 2014 getroffen hätte und die er nicht rückgängig machen kann, hat er nicht geltend gemacht und sind nicht er- sichtlich. Gemäss den Akten arbeitet er aktuell in einem staatlichen Anstel- lungsverhältnis, welches zeitweise Abwesenheiten wegen militärischer Dienste grundsätzlich zulässt und nicht behindern oder verhindern sollte. Inwiefern er darüber hinaus wegen familiärer und/oder vereinstechnischer

A-32/2023 Seite 13 Verpflichtungen verhindert sein sollte, die verbleibenden Diensttage bis Ende des Jahres 2025 noch zu leisten resp. nicht in der Lage sein sollte, sich entsprechend zu organisieren, begründet er nicht weiter. Die Voraus- setzungen des Vertrauensschutzes sind demnach nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4.3.5 Zu ergänzen bleibt Folgendes: Nicht nachzuvollziehen ist, dass der Beschwerdeführer, der nach seinen Angaben aus der Wehrpflicht entlas- sen worden sei und während Jahren nichts von der Armee gehört habe, sich gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz bis Ende Jahr 2021 nie erkundigt oder geprüft hat, ob er sein persönliches Ausrüs- tungsmaterial und seine Waffen abgeben müsse, resp. was er vorzukehren habe, um seine Armeewaffen behalten zu dürfen. Der Vorinstanz ist auch dahingehend Recht zu geben, dass es nicht zu den Vorbringen des Be- schwerdeführers passt, der seine obligatorische Schiesspflicht gemäss dem PISA-Auszug vom 26. Januar 2022 in den Jahren 2014 bis 2019 jähr- lich erfüllte. 4.3.6 Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen des Vertrauens- schutzes nicht erfüllt, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzu- weisen ist. Der Beschwerdeführer ist nicht aus der Militärdienstpflicht ent- lassen worden. Mit Endentscheid ist das Beschwerdebegehren 3 (Antrag auf Sistierung weiterer Militärdienstleistung als vorsorgliche Massnahme bis zum Entscheid in der Hauptsache) als gegenstandslos geworden ab- zuschreiben. Dass der diesbezügliche Antrag nach Beschwerdeerhebung nicht zeitgerecht behandelt wurde, ist dem Umstand geschuldet, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im für den Beschwerdefüh- rer massgebenden Zeitpunkt (Dienstaufgebot für den [...] 2023) noch un- klar war (siehe Sachverhalt Bst. C.b). Dieses Versäumnis wird im Rahmen der Kostenauferlegung berücksichtigt. 5. 5.1 Dem bei diesem Verfahrensausgang unterliegenden Beschwerdefüh- rer sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeantrag 3 nicht behandelt wurde (oben E. 4.3.3 in fine), werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.– reduziert und sind dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 200.– ist dem Beschwerdeführer auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten.

A-32/2023 Seite 14 5.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE). 6. Das vorliegende Urteil ist endgültig. Es kann nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. i BGG; Urteil des BGer 1C_590/2018 vom 26. November 2018 E. 3 sowie THOMAS HÄBERLI in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar Bun- desgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 83 Rz. 184; HANSJÖRG SEILER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, Art. 83 Rz. 72).

(Dispositiv: siehe nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Ge- neralsekretariat VBS.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Maurizio Greppi Susanne Flückiger

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