Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-3183/2023
Entscheidungsdatum
09.11.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-3183/2023

Urteil vom 9. November 2023 Besetzung

Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Gerichtsschreiberin Ana Pajovic.

Parteien

A._______ AG, (...), vertreten durch Dr. iur. Eugen Fritschi, Rechtsanwalt, Bühlmann & Fritschi Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Sicherstellungsverfügung (LSVA).

A-3183/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG mit Sitz in [...] wurde gemäss Handelsregisterein- trag des Kantons B._______ am 5. Mai 2023 gegründet und bezweckt ins- besondere die «Ausführung von Transporten im Baugewerbe». Alleiniges Mitglied des Verwaltungsrats und einzelzeichnungsberechtigt ist C._______ mit Wohnsitz in [...]. A.b Die A._______ AG beabsichtigt vier Fahrzeuge (Lastwagen des Typs [...]) als deren neue Halterin im Kanton B._______ einzulösen. Die Fahr- zeuge mit den Stammnummern [...], [...] und [...] wurden am 12. April 2023, das Fahrzeug mit der Stammnummer [...] am 27. April 2023 ausser Verkehr gesetzt. Davor waren alle Fahrzeuge auf die D._______ AG mit Sitz in [...] eingelöst. B. Am 21. April 2023 (mithin vor erfolgter Gründung der A._______ AG, vgl. Sachverhalt Bst. A.a hiervor) richtete die E._______ AG (nachfolgend: Leasinggesellschaft) im Zusammenhang mit der Gebrauchsüberlassung der vorerwähnten Fahrzeuge (vgl. Bst. A.b) eine Anfrage nach Art. 36a der Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV, SR 641.811) an das Bundes- amt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend: BAZG). Die Anfrage betraf die F._______ GmbH mit Sitz in [...]. Das BAZG antwortete der Leasinggesellschaft am 5. Mai 2023 und teilte mit, dass die von der Anfrage betroffene F._______ GmbH dem BAZG nicht bekannt sei; einem Vertragsabschluss für die [Gebrauchsüberlassung] der Fahrzeuge stehe aus Sicht des BAZG nichts entgegen. Gleichzeitig wies das BAZG aber auch darauf hin, dass es Sicherstellungsverfügungen er- lassen werde, «sobald die F._______ GmbH die Fahrzeuge immatriku- liere» (vgl. act. 4 der Vorinstanz). B.a Mit Schreiben vom 10. Mai 2023 erklärte das BAZG gegenüber den Strassenverkehrsämtern der deutschsprachigen Kantone, dass «die auf Seite 2 genannte Firma und Halter» [gemeint war die F._______ GmbH mit Geschäftsführer C._______] für mehrere Abgabeperioden die leistungsab- hängige Schwerverkehrsabgabe (nachfolgend: LSVA) nicht bezahlt habe [sic] und erfolglos gemahnt worden sei [sic]; Kontrollschildentzugsverfah- ren seien eingeleitet worden [sic]. Zudem habe «dieser Halter bereits Fahr- zeuge auf andere Unternehmen oder Personen umgeschrieben oder

A-3183/2023 Seite 3 übernommen». Das BAZG ersuchte die Strassenverkehrsämter gestützt auf Art. 14a des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leis- tungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG, SR 641.811) und Art. 50a SVAV weitere Fahrzeuge nur nach Rück- sprache mit dem BAZG «auf diese Unternehmen zum Verkehr zuzulassen bzw. auf andere Unternehmen umzuschreiben». Ferner hielt das BAZG fest, dass eine Verkehrszulassung oder Umschreibung nur erfolgen könne, wenn die Ausstände [sic] beglichen oder ausreichende Sicherheiten geleis- tet würden (vgl. act. 5 der Vorinstanz [Meldung des BAZG vom 10. Mai 2023 an Strassenverkehrsämter]). B.b In der Folge wurde die beabsichtigte Einlösung der streitbetroffenen Fahrzeuge durch die A._______ AG vom zuständigen Strassenverkehrs- amt verweigert. Am 12. Mai 2023 wandte sich die A._______ AG ans BAZG und erkundigte sich nach der gesetzlichen Grundlage für die Verweige- rung. B.c Am 15. Mai 2023 erklärte das BAZG gegenüber der A._______ AG, dass es betreffend die vier Fahrzeuge eine Sicherstellungsverfügung er- lassen werde. Die Fahrzeuge würden erst dann eingelöst werden können, wenn der in der Sicherstellungsverfügung ausgewiesene Betrag als Si- cherheit auf dem Konto des BAZG eingegangen sei. Als rechtliche Grund- lagen für die Ermächtigung zur Sicherstellung der LSVA nannte das BAZG Art. 14 Abs. 1 und Art. 14a SVAG, respektive für die Verweigerung bzw. den Entzug von Fahrzeugausweisen Art. 48 Bst. a und b und Art. 50a SVAV (vgl. act. 8 der Vorinstanz). Die A._______ AG zweifelte gegenüber dem BAZG gleichentags die Rechtmässigkeit des Erlasses einer Sicherstellungsverfügung an. B.d Am 16. Mai 2023 hielt das BAZG gegenüber der A._______ AG fest, dass im vorliegenden Fall eine Sicherstellungsverfügung erlassen werde, weil das BAZG die Bezahlung der zukünftigen LSVA als gefährdet erachte (act. 10 der Vorinstanz). Die A._______ AG antwortete gleichentags, dass eine Gefährdung der LSVA weder ersichtlich noch nachvollziehbar sei. C. Das BAZG erliess am 17. Mai 2023 die angekündigte Sicherstellungsver- fügung. Darin verlangt das BAZG von der A._______ AG gestützt auf Art. 14 Abs. 1 SVAG und Art. 48 SVAV eine Sicherheit von gesamthaft Fr. 29'000.-- für die vier streitbetroffenen Fahrzeuge (Ziff. 1 des

A-3183/2023 Seite 4 Dispositivs). Zudem wurde verfügt, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe (Ziff. 2 des Dispositivs) sowie, dass das BAZG die Fahrzeuge beim zuständigen Strassenverkehrsamt freigeben werde, sobald der Sicherstellungsbetrag verbucht sei (Ziff. 3 des Disposi- tivs). Zur Begründung führte das BAZG einzig aus, die Bezahlung der LSVA erscheine durch die Übernahme der Fahrzeuge von der D._______ AG als gefährdet, weshalb sich das BAZG gezwungen sehe, die künftigen Abga- ben von der A._______ AG sicherstellen zu lassen. D. D.a Gegen diese Sicherstellungverfügung erhob die A._______ AG (nach- folgend: Beschwerdeführerin) am 2. Juni 2023 Beschwerde an das Bun- desverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Sicherstellungs- verfügung (Ziff. 1) sowie, dass das BAZG anzuweisen sei, die Umschrei- bung der Fahrzeuge auf die Beschwerdeführerin vorzunehmen und die Kontrollschilder umgehend herauszugeben (Ziff. 2). Ferner beantragt die Beschwerdeführerin, dass «die vom BAZG vorgenommene faktische Sperre von sämtlichen Familienmitgliedern von G._______» aufzuheben sei (Ziff. 3). In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, dass der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung «in dem Sinne zu gewähren [sei], als das BAZG superprovisorisch anzuweisen [sei], die vier LKWs einzulösen» (Ziff. 4); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Ziff. 5). D.b Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2023 forderte die zuständige In- struktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Leistung des Kostenvor- schusses innert angesetzter Frist (Ziff. 1), sowie zur Nachbesserung der Beschwerde (Begründung von Ziff. 3 der Anträge) innert laufender Be- schwerdefrist (Ziff. 2) auf. Unter Verweisung auf die geltenden Bestimmun- gen, wonach die kantonalen Vollzugsbehörden zur Ausstellung bzw. Aus- gabe von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern zuständig sind (Art. 5 Bst. b Ziff. 2 SVAV sowie Art. 14a SVAG i.V.m. Art. 50a Abs.1 SVAV), wurde die Beschwerdeführerin zudem ersucht, die Zuständigkeit des Bun- desverwaltungsgerichts für die Beurteilung von Ziff. 2 ihrer Anträge (vgl. Sachverhalt Bst. D.a hiervor) zu begründen (Ziff. 3). Ferner wurde der An- trag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Ziff. 4 der Anträge) abgewiesen. Für den Fall, dass die Beschwerdeführe- rin mit dem Antrag auf «superprovisorische Anweisung» des BAZG, «die vier LKWs einzulösen», ein vom Gesuch um aufschiebende Wirkung

A-3183/2023 Seite 5 unabhängiges Recht geltend machen sollte, wurde sie zudem aufgefordert, die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hierfür zu begründen (Ziff. 4). D.c Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Nachbesserung der Beschwerde und weitere Beweismittel (Beschwerde- beilagen 6 - 11) ein. Ihren Antrag auf Anweisung des BAZG zur Vornahme der Umschreibung der Fahrzeuge auf die Beschwerdeführerin und Heraus- gabe der Kontrollschilder zieht sie zurück. Im Übrigen hält die Beschwer- deführerin an ihren bisherigen Anträgen fest. D.d Am 24. Juli 2023 reichte die Vorinstanz eine ausführliche Vernehmlas- sung sowie die Verfahrensakten (Letztere auf einem USB-Stick) ein. Sie beantragt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. D.e Da der Vernehmlassung sowie den vorinstanzlichen Akten verschie- dene Namen und Informationen zu Drittpersonen und -unternehmen zu entnehmen waren, forderte die zuständige Instruktionsrichterin die Vor- instanz mit Zwischenverfügung vom 3. August 2023 auf, gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht zu allfälligen Geheimhaltungsgründen, die ei- ner uneingeschränkten Bekanntgabe des Inhalts der Vernehmlassung, des Aktenverzeichnisses sowie der vorinstanzlichen Akten an die Beschwerde- führerin entgegenstehen, Stellung zu nehmen und gegebenenfalls notwen- dige Anonymisierungen vorzunehmen. D.f Die Vorinstanz erklärte mit Eingabe vom 14. August 2023, sämtliche Informationen und Aktenstücke, die sich auf offene Forderungen der ehe- maligen Halterinnen der vier streitbetroffenen Fahrzeuge oder auf Korres- pondenz mit anderen Unternehmen als der Beschwerdeführerin beziehen würden sowie die eine Identifikation nicht betroffener Dritter bzw. von Fahr- zeugen Dritter ermöglichen könnten, anonymisiert bzw. «bei vollständiger Schwärzung [aus den Akten] entfernt» zu haben. Die Vorinstanz legte ihrer Stellungnahme eine teilweise geschwärzte Version der Vernehmlassung vom 24. Juli 2023 und des Aktenverzeichnisses bei und reichte einen zwei- ten USB-Stick («ohne die vollständig geschwärzten Akten») ein. D.g Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2023 verfügte das Bundesver- waltungsgericht, dass die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24. Juli 2023 sowie das Aktenverzeichnis der Beschwerdeführerin aufgrund beste- hender Geheimhaltungsgründe (namentlich das Steuergeheimnis nicht be- troffener Dritter) in teilweise geschwärzter Form [d.h. in der am 14. August

A-3183/2023 Seite 6 2023 eingereichten Version] zu übermitteln seien. Zudem forderte das Bun- desverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, den relevanten Inhalt gewisser, in der Vernehmlassung erwähnter Aktenstücke, welche auf dem am 24. Juli 2023 [recte: 14. August 2023] eingereichten USB-Stick nicht vorhanden waren, in geeigneter Form mitzuteilen, damit dieser der Beschwerdeführe- rin zur Kenntnis gebracht werden könne. D.h Mit Eingabe vom 28. August 2023 erläuterte die Vorinstanz, welche Anonymisierungen bzw. Schwärzungen sie vorgenommen hat. Zudem fasste sie den wesentlichen Inhalt derjenigen Aktenstücke zusammen, auf welche sie sich in ihrer Vernehmlassung stützt. Gleichzeitig reichte die Vor- instanz eine (dritte) Version der Vernehmlassung (mit «Schwärzungen ge- ändert am 22.8.23») und des Aktenverzeichnisses («geschwärzt; v2») so- wie einen dritten USB-Stick mit sämtlichen, teilweise geschwärzten Akten, ein. D.i Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2023 übermittelte das Bun- desverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Eingabe der Vorinstanz vom 28. August 2023 samt den hiervor erwähnten Beilagen, wobei die (teil- weise geschwärzten) vorinstanzlichen Akten der Beschwerdeführerin in ausgedruckter Form übermittelt wurden. Zugleich erhielt die Beschwerde- führerin Gelegenheit, innert angesetzter Frist eine Stellungnahme einzu- reichen. D.j Am 22. September 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellung- nahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein. An ihren Anträgen hält sie vollumfänglich fest. D.k Die Vorinstanz nahm am 9. Oktober 2023 zur Eingabe der Beschwer- deführerin vom 22. September 2023 Stellung und hält an ihrem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde fest. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die einge- reichten Unterlagen wird – sofern sie für den Entscheid wesentlich sind – in den Erwägungen näher eingegangen.

A-3183/2023 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsge- richtsgesetz, VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die angefochtene Sicherstellungsverfügung ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG i.V.m. Art. 23 Abs. 4 SVAG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist von der Sicherstellungsverfügung unmittel- bar betroffen und nach Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher – vorbehältlich E. 1.3 hiernach – einzutreten. 1.3 1.3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der angefochtene vorinstanzliche Entscheid. Das Anfech- tungsobjekt bildet den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitge- genstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann dem- nach nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand im Be- schwerdeverfahren bildet das durch die angefochtene Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessie- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.215, Rz. 2.7). 1.3.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet die vorinstanzli- che Sicherstellungsverfügung für zukünftige Schwerverkehrsabgaben für die vier streitbetroffenen Fahrzeuge. Sie richtet sich einzig gegen die Be- schwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin beantragt, «die vom BAZG vor- genommene faktische Sperre von sämtlichen Familienmitgliedern von G._______» sei aufzuheben (vgl. Sachverhalt Bst. D.a). Insofern sie damit sinngemäss auch die Aufhebung der von ihr erwähnten drei Sicherstel- lungsverfügungen, welche gegenüber zwei anderen Unternehmen

A-3183/2023 Seite 8 erlassen wurden (vgl. Eingabe vom 16. Juni 2023 der Beschwerdeführerin, S. 4 ff.), beantragen sollte, ist darauf nicht einzutreten. Es handelt sich um eigenständige Verfügungen, die nicht vom vorliegenden Streitobjekt um- fasst sind (vgl. E. 1.3.1). Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Aufhebung der «vom BAZG vorgenommene[n] faktische[n] Sperre von sämtlichen Familienmit- gliedern von G.» im vorliegenden Verfahren Interessen von nicht am Verfahren beteiligten Dritten (namentlich von C. bzw. von G._______ selbst) geltend machen, ist dies ebenfalls nicht zulässig und wäre auch aus diesem Grund auf den Antrag der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Auf die für das vorliegende Verfahren relevanten (familiären) Verbindungen und die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.1.1) bzw. der Vorinstanz (vgl. E. 4.1.2) wird im Rahmen der Beurtei- lung der Gefährdung zukünftiger Schwerverkehrsabgaben durch die Be- schwerdeführerin einzugehen sein (vgl. E. 4.2.3.2). 1.3.3 Den Antrag, das BAZG sei anzuweisen, die Fahrzeuge auf die Be- schwerdeführerin umzuschreiben und die Kontrollschilder herauszugeben, hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Schriftenwechsels zurückge- zogen (vgl. Sachverhalt Bst. D.c). Dieser ist somit als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben. 1.4 Mit der Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht – ein- schliesslich Überschreiten und Missbrauch des Ermessens – und die un- richtige oder unvollständige Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Daneben kann das Bundes- verwaltungsgericht die Angemessenheit der bei ihm angefochtenen Sicher- stellungsverfügungen zwar grundsätzlich überprüfen (vgl. Art. 49 Bst. c VwVG); es übt aber diese Befugnis bloss zurückhaltend aus und interve- niert nur, wenn der Sicherstellungsbetrag offensichtlich übersetzt ist (vgl. Urteil des BGer 2C_753/2007 vom 15. Mai 2008 E. 3.3; Urteile des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 2; A-3546/2011 vom 19. August 2011 E. 1.2). 1.5 Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist nicht nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; dafür müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Vorbringen der Verfahrens-

A-3183/2023 Seite 9 beteiligten oder aus den Akten ergeben (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-5225/2018 vom 7. Mai 2019 E. 2 m.H.). 2. 2.1 Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe wird seit dem 1. Ja- nuar 2001 für die Benützung der öffentlichen Strassen auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeu- gen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben (Art. 2 und 3 SVAG). Unter die schweren Motorfahrzeuge und Anhänger fallen gemäss Art. 2 Abs. 1 SVAV Transportfahrzeuge von mehr als 3.5 Tonnen Gesamtgewicht nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41). Die LSVA bemisst sich nach dem höchstzulässigen Ge- samtgewicht des Fahrzeugs und den gefahrenen Kilometern (Art. 6 Abs. 1 SVAG). 2.2 Abgabepflichtig für die Schwerverkehrsabgabe ist der Halter, bei aus- ländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1 SVAG). 2.3 Der Bundesrat regelt den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe (Art. 10 Abs. 1 SVAG). Er kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Siche- rungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen. Art. 76 des Zoll- gesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) betreffend Sicherstellung von Zollforderungen ist sinngemäss anwendbar (Art. 14 Abs. 1 und 2 SVAG). 2.3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 SVAG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 SVAV können die Vollzugsbehörden Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn deren Bezahlung als gefährdet erscheint (Bst. a) oder die abgabepflichtige Per- son mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist (Bst. b). Es genügt, wenn eine der beiden genannten Voraussetzungen erfüllt ist (Urteil des BGer 2C_753/2007 vom 15. Mai 2008 E. 2.2; Urteil des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.2). 2.3.2 Art. 14a SVAG sieht zudem vor, dass der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder verweigert oder entzogen werden können, wenn nament- lich die Abgabe nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist (Bst. a) oder Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen und Sicherungs- massnahmen nicht erfolgt sind und der Halter erfolglos gemahnt worden ist (Bst. b). Gemäss Art. 50a SVAV kann das BAZG in den Fällen nach

A-3183/2023 Seite 10 Art. 14a SVAG die zuständige kantonale Vollzugsbehörde anweisen, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder zu verweigern oder zu entzie- hen. Die Verankerung der Möglichkeit zur Verweigerung bzw. zum Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder erfolgte im Hinblick auf die Durchsetzung des Bezugs der LSVA. Denn die Vollstreckung der Abgabe ausschliesslich mit den Mitteln des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) führte bei zah- lungsunwilligen oder zahlungsunfähigen Fahrzeughaltern regelmässig zu Verlustscheinen, ermöglichte diesen jedoch, ihre Transportunternehmen weiterzuführen und Monat für Monat weitere Abgaben zu generieren (vgl. Urteil des BGer 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 6.4.4; Botschaft vom 22. November 2006 zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Verbesse- rung der Verfahren im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrs- abgabe, BBl 2006 9539, S. 9543). Die Beschwerde gegen eine Verfügung der kantonalen Vollzugsbehörden – insbesondere auch gegen eine solche, die auf Anweisung des BAZG im Sinne von Art. 50a SVAV ergangen ist – richtet sich nach Art. 23 Abs. 1 SVAG (vgl. Art. 50a Abs. 3 SVAV). 2.3.3 Gemäss Art. 48 Abs. 2 SVAV hat die Sicherstellungsverfügung nebst dem sicherzustellenden Betrag und der Stelle, welche die Sicherheiten ent- gegennimmt, auch den Rechtsgrund der Sicherstellung anzugeben. 2.4 Die Sicherstellungsverfügung besteht in einer behördlichen Mass- nahme mit dem Zweck, dem Gemeinwesen Sicherheit für einen abgabe- rechtlichen Anspruch zu verschaffen, dessen Verwirklichung aus bestimm- ten äusseren Gründen als gefährdet erscheint. Der gefährdete Anspruch braucht – wie erwähnt (E. 2.3.1) – weder fällig noch rechtskräftig zu sein, doch muss sich dessen Begründetheit immerhin als wahrscheinlich erwei- sen und darf sich der Betrag nicht als übertrieben herausstellen. Bei der Prüfung, ob das Bestehen einer sicherzustellenden Forderung wahrschein- lich ist, braucht die Begründetheit nicht materiell geprüft zu werden; eine prima-facie-Prüfung reicht aus. Durch die Sicherstellungsverfügung soll dafür gesorgt werden, dass der Abgabeanspruch bei Eintritt der Fälligkeit bzw. nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids tatsächlich realisiert werden kann (vgl. Urteile des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.3; A-6119/2007 vom 19. November 2007 E. 2.1.1; Entscheid der Eid- genössischen Zollrekurskommission [nachfolgend: ZRK] vom 22. Sep-

A-3183/2023 Seite 11 tember 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [nachfolgend: VPB] 70.14 E. 3b/aa). Die Sache ist nach Massgabe der Verhältnisse zu entscheiden wie sie sich im Zeitpunkt der Sicherstellungsverfügung präsentiert hat (vgl. Entscheid der ZRK vom 9. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.47 E. 4c). 2.5 2.5.1 Das anwendbare Recht nennt zunächst den Gefährdungstatbestand der Sicherstellung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a SVAV). Es muss eine Gefährdung der Abgabeforderung bestehen (vgl. E. 2.3.1). Allerdings ist nach dem Wortlaut der Verordnung («erscheint») eine solche Gefährdung nur glaub- haft zu machen (vgl. Urteil des BGer 2A.59/2003 vom 25. September 2003 E. 3.1; Urteil des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.4.1; Ent- scheid der ZRK vom 23. August 2005, veröffentlicht in VPB 70.16 E. 3b/bb). Die Gefährdung braucht überdies nicht in einem nach aussen sichtbaren Verhalten der abgabenpflichtigen Person zu liegen. Bereits eine objektive Gefährdung – ohne dass dem Abgabepflichtigen eine entspre- chende Absicht nachgewiesen wird – kann eine Sicherstellungsverfügung rechtfertigen. Dagegen reicht eine Gefährdung ausschliesslich zufolge schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse des Schuldners nicht aus. Notwen- dig sind vielmehr bestimmte gefährdende Handlungen, deren Effekt dem Staatswesen das zur Deckung seiner Ansprüche nötige Vermögen ent- zieht. Eine weite Auslegung des Gefährdungstatbestands entspricht grund- sätzlich der Natur der Schwerverkehrsabgabe, denn diese basiert auf dem Prinzip der Selbstdeklaration (vgl. Art. 11 Abs. 1 SVAG, Art. 22 f. SVAV; vgl. Urteil des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.4.1, m.w.H.; Ent- scheid der ZRK vom 23. August 2005, veröffentlicht in VPB 70.16 E. 3b/bb). 2.5.2 Der zweite Sicherstellungsgrund besteht im Zahlungsverzug der ab- gabepflichtigen Person. Nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 1 Bst. b SVAV würde allein die Tatsache des Zahlungsverzugs den Erlass einer Sicher- stellungsverfügung rechtfertigen. Da sich die Behörde bei ihrem Vorgehen an die Schranken des Verhältnismässigkeitsgebots zu halten hat, genügt einzig eine schlechte Zahlungsmoral des Abgabepflichtigen nicht zur Erfül- lung des Tatbestandes von Art. 48 Abs. 1 Bst. b SVAV (Urteil des BGer 2C_753/2007 vom 15. Mai 2008 E. 2.2). Vielmehr bedarf es zur Rechtfer- tigung der Sicherstellung der Abgabe infolge Zahlungsverzugs einer wei- tergehenden Gefährdung. Diese kann in der speziellen Situation der abga- bepflichtigen Person, z.B. in ihrer feststehenden bzw. drohenden Über-

A-3183/2023 Seite 12 schuldung, oder in der Höhe der aufgelaufenen Abgabeschuld bestehen. Die Beurteilung des Gefährdungscharakters eines Zahlungsverzugs richtet sich nach den konkreten Umständen und ist im Einzelfall zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.4.1, m.w.H.). 2.5.3 Unter den genannten Voraussetzungen ist es grundsätzlich zulässig, bei der Schwerverkehrsabgabe auch künftige Abgaben sicherzustellen, wenn sie sehr wahrscheinlich anfallen (vgl. Urteile des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.5; A-1662/2011 vom 23. Juni 2011 E. 2.1.4; A-1642/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1.4). 2.6 2.6.1 Art. 5 Abs. 1 SVAG bezeichnet mit Bezug auf inländische Fahrzeuge den Halter bzw. die Halterin abschliessend als abgabepflichtig (vgl. E. 2.2). Die Haltereigenschaft wird in Art. 78 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Okto- ber 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Stras- senverkehr (VZV, SR 741.51) näher umschrieben. Sie beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Als Halter bzw. Halterin gilt namentlich, wer die tatsächliche und dauerhafte Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt und es in seinem bzw. ihrem Interesse oder auf eigene Kosten ge- braucht oder gebrauchen lässt. Die Haltereigenschaft für ein Fahrzeug kann auch mehreren Personen zukommen (vgl. Art. 78 Abs. 2 VZV). 2.6.2 Der Bundesrat kann nebst dem Halter bzw. der Halterin weitere Per- sonen als solidarisch für die Schwerverkehrsabgabe haftbar erklären (Art. 5 Abs. 2 SVAG, vgl. Art. 36 ff. SVAV). Eine Steuernachfolge etwa im Sinn anderer Abgabegesetze des Bundes sieht die Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe indes nicht vor. Unter diesen Umständen ist auf- grund des strengen Gesetzmässigkeitsprinzips im Bereich des Abgabe- rechts mit Bezug auf die Abgabepflichtigen der Kreis jener Personen, von denen Sicherheitsleistung verlangt werden darf, auf die vom Gesetz vor- gesehenen Halter und die Mithaftenden zu beschränken (Urteile des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.6.1; A-3546/2011 vom 19. August 2011 E. 3.6.1, m.w.H.). 2.6.3 Nach einem Halterwechsel darf bei der Beurteilung der Gefährdung der Abgaben durch die neue Halterin das Gefährdungsverhalten einer alten Halterin grundsätzlich nicht mitberücksichtigt werden. Erfüllt eine Halterin den Gefährdungstatbestand im Sinne von Art 48 Abs. 1 Bst. a SVAV, darf die Verwaltung folglich nach erfolgtem Halterwechsel grundsätzlich nicht bei der neuen Halterin für nach dem Wechsel zu erwartende Abgaben

A-3183/2023 Seite 13 Sicherheit verlangen. Sie kann dies aber, wenn es sich bei der neuen Hal- terin um eine Mithaftende für die Abgaben vor dem Halterwechsel handelt. Sonst ist eine Sicherstellungsverfügung gegen die neue Halterin grund- sätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn diese selbst für ein Gefährdungsver- halten bezüglich Abgaben verantwortlich gemacht werden kann. Es kann ohne entsprechende gesetzliche Grundlage nicht angehen, dass der von der alten Halterin verschiedenen neuen Halterin das gefährdende Verhal- ten der Vorgängerin angerechnet wird (Urteile des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.6.2; A-3546/2011 vom 19. August 2011 E. 3.6.2, m.w.H.). 2.6.4 Ausnahmen von diesen Grundsätzen sind denkbar, wenn die für das damalige Gefährdungsverhalten verantwortliche alte Halterin beispiels- weise als einziges Mitglied des Verwaltungsrates der neuen Halterin amtet und durch ihr vergangenes Verhalten eine wirkliche Gefahr für künftige Ab- gaben darstellt. Insofern ist das frühere Verhalten eines nunmehr in verant- wortlicher Stellung tätigen Organs mitzuberücksichtigen. Liegen so enge Verknüpfungen zwischen den beiden Haltern bzw. Halterinnen vor, so muss sich die Behörde also nicht darauf beschränken, bei der Gefahren- beurteilung für die Sicherstellung gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a SVAV ledig- lich das aktuelle Verhalten der neuen Halterin zu berücksichtigen, sondern darf sie auch dasjenige der alten Halterin bzw. deren Organe in die Situa- tionsbeurteilung einschliessen (Urteil des BGer 2A.561/2006 vom 22. Juni 2007 E. 4.5; Urteil des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.6.3, m.w.H.). 2.6.5 Das frühere Verhalten eines nunmehr in verantwortlicher Stellung tä- tigen Organs ist bei einer abgabepflichtigen juristischen Person im Rahmen der Beurteilung des Gefährdungstatbestandes unter Umständen auch dann zu berücksichtigen, wenn das Organ weder früherer Halter der in Frage stehenden Fahrzeuge, noch Organ einer früheren Halterin dieser Fahrzeuge war. Denn es gilt zu beachten, dass Art. 48 Abs. 1 Bst. a SVAV nicht davon spricht, dass die Gefährdung der Abgabeforderung von der ab- gabepflichtigen Person selbst auszugehen hat. Auf den Ursprung der Ge- fährdung kommt es also nicht in erster Linie an, weshalb dieser auch bei Dritten liegen kann. Weil juristische Personen nicht selbst, sondern bloss durch ihre Organe handeln können, ist es folgerichtig, dass sie sich das Verhalten dieser Organe anrechnen lassen müssen. Andernfalls wären die juristischen Personen gegenüber den natürlichen Personen bevorteilt. Das frühere Verhalten eines nunmehr verantwortlichen Organs einer juristi- schen Person ist demnach für die Beurteilung, ob die Bezahlung der

A-3183/2023 Seite 14 Schwerverkehrsabgabe gefährdet erscheint, mitzuberücksichtigen, und zwar auch dann, wenn sich das kritische Verhalten auf Tatsachen abstützt, welche nichts mit der betreffenden Abgabepflichtigen zu tun haben. Immer- hin ist darauf zu achten, dass ein wesentlicher Zusammenhang zwischen dem früheren Verhalten und der aktuellen Gefährdung besteht. Es ist mit anderen Worten aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen, ob ein vergangenes Verhalten eine wirkliche Gefahr für jetzige oder künftige Ab- gabeforderungen darstellt (vgl. Urteil des BVGer A-2669/2014 vom 12. Au- gust 2014 E. 5.7; zum Ganzen zudem – allerdings zur Sicherstellung von Mehrwertsteuern – Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommis- sion [SRK] vom 12. Oktober 1998, veröffentlicht in VPB 63.29 E. 3a/aa). So wurde beispielsweise eine Gefährdung von Mehrwertsteuerforderun- gen bei einer steuerpflichtigen Aktiengesellschaft bejaht, deren einziger Verwaltungsrat bereits bei einer anderen – in der Folge in Konkurs gefalle- nen – Gesellschaft alleiniger Verwaltungsrat war und dort dafür verantwort- lich gemacht werden musste, dass die Abrechnungs- und Zahlungspflich- ten zum Schaden des Fiskus nie korrekt wahrgenommen worden waren (Entscheid der SRK vom 7. August 1997, veröffentlicht in VPB 62.47 E. 4b/cc). 2.7 2.7.1 Art. 48 SVAV stellt eine so genannte «Kann-Vorschrift» dar. Der Ver- waltung kommt also bei deren Handhabung ein relativ weiter Ermessens- spielraum im Sinn eines Entschliessungsermessens zu. Erlässt die zustän- dige Verwaltung gegen eine abgabepflichtige Person eine Sicherstellungs- verfügung, so muss diese verhältnismässig sein. Die Behörde soll sich kei- nes strengeren Zwangsmittels bedienen, als es die Umstände verlangen (Urteil des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.8.1, m.w.H.). Dies gilt im Besonderen für die Höhe der verlangten Sicherheit. Sicherstel- lungsverfügungen müssen in jedem Fall ihren provisorischen Charakter behalten und den voraussichtlich geschuldeten Abgaben Rechnung tragen (Entscheid der ZRK vom 13. Februar 2001, veröffentlicht in Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 605 ff., S. 610 E. 2a). Die Rechtsmittelinstanz hat diesbezüglich – wie bereits erwähnt (E. 1.4) – nur zu prüfen, ob der Sicherstellungsbetrag nicht offensichtlich übersetzt ist (Urteil des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.8.1; Entscheid der ZRK vom 22. September 2005, veröffentlicht in VPB 70.14 E. 3b/aa). Insbesondere darf der Sicherstellungsbetrag nicht so hoch sein, dass der Weiterbestand des Betriebs unnötig gefährdet wird; allerdings ist die Erfül- lung der Abgabepflicht zu sichern, um Wettbewerbsverzerrungen zuguns- ten säumiger Unternehmen zu verhindern (Urteil des BGer 2C_753/2007

A-3183/2023 Seite 15 vom 15. Mai 2008 E. 2.2; Urteile des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.8.1; A-3546/2011 vom 19. August 2011 E. 3.7.1). Ferner ist stets zu beachten, dass eine Sicherstellung die entsprechenden Mittel für eine gewisse Zeit blockiert, was für ein Unternehmen zu einer empfindlichen wirtschaftlichen Belastung führen kann, namentlich wenn es sich in der Aufbauphase befindet oder (ohnehin) mit Liquiditätsproblemen zu kämpfen hat (Urteil des BGer 2A.561/2006 vom 22. Juni 2007 E. 5.4; Urteil des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.8.3, E. 6.3.2).

2.7.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine Sicherheitsleistung in der Höhe der durchschnittlichen bisherigen Fahrleistung von drei Monaten pro Fahrzeug als grundsätzlich zulässig (vgl. Urteile des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.8.2; A-3546/2011 vom 19. August 2011 E. 3.7.2). In einer Konstellation enger Verknüpfungen zwischen der früheren Halterin und der abgabepflichtigen neuen Halterin (vgl. E. 2.6.4 f.) beurteilte das Bundesverwaltungsgericht eine Sicherheitsleistung in der Höhe von drei Monatssätzen jedoch als unverhältnismässig, insoweit der Gefährdungstatbestand einzig im früheren Verhalten des verantwortlichen Organs lag und bei der nunmehr betroffenen juristischen Person noch keine Abgaben fällig geworden waren (vgl. Urteil des BVGer A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.8.3, m.w.H.). 3. Im Beschwerdeverfahren gilt das abgeschwächte Rügeprinzip (vgl. E. 1.5), sofern sich aus den Vorbringen oder aus den Akten nicht Anhaltspunkte für offensichtliche Rechtsfehler ergeben. Vorliegend sticht dem Bundesver- waltungsgericht ins Auge, dass die zu beurteilende Sicherstellungsverfü- gung sehr kurz und äusserst knapp begründet ist. Vorab ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. 3.1 3.1.1 Sicherstellungsverfügungen sind aufgrund der aus dem verfassungs- rechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) flies- senden Begründungspflicht (vgl. dazu anstelle vieler: BGE 142 I 135 E. 2.1) und aufgrund von Art. 35 Abs. 1 VwVG zu begründen. Erforderlich ist stets eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sach- verhalt. Allgemein gehaltene Erwägungen ohne Bezugnahme auf den Ein- zelfall genügen ebenso wenig wie floskelhafte Feststellungen betreffend die Rechtslage im Allgemeinen oder die Richtigkeit einer Tatsachen-

A-3183/2023 Seite 16 behauptung oder einer Rechtsauffassung (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.106, m.w.H.; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 9; Urteil des BVGer A-2373/2019 vom 13. November 2020 E. 3.2.1). Die Verwaltung hat insbesondere beim Rechtsgrund (vgl. E. 2.3.3) zusätz- lich zur anwendbaren Norm auch die Umstände, welche sie zur Sicherstel- lung bewegten, zu nennen. Die abgabepflichtige Person muss sich der Tragweite der Sicherstellungsverfügung bewusst sein und sie in voller Kenntnis der Sachlage weiterziehen können. Dass das Handeln der Ver- waltung für die betroffene Person und auch für eine allenfalls angerufene Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar gemacht werden soll, rechtfertigt sich umso mehr, als Beschwerden im Zusammenhang mit Sicherstellungsver- fügungen aufgrund ihrer gegebenenfalls einschneidenden Folgen (Vollzug als Arrestbefehl, fehlende aufschiebende Wirkung der Beschwerde [Art. 48 Abs. 2 und 3 SVAV]) nach Möglichkeit beförderlich zu behandeln sind (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3202/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.7; Ent- scheid der ZRK vom 9. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.47 E. 1b, m.w.H.). 3.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach konstanter bundesge- richtlicher Rechtsprechung formeller Natur. Seine Verletzung führt daher grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Beschwerdesache selbst. Eine mangelhaft be- gründete Verfügung wäre somit zu kassieren und zur Ergänzung der Be- gründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, auch wenn aufgrund der Ak- ten klar erschiene, dass der angefochtene Entscheid in der Sache korrekt war (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b). Das Bundesgericht lässt es jedoch zu, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen bzw. die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwer- deinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 1C_632/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4.1; Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.4.1; PATRICK SUTTER, Kommentar zum VwVG, Art. 29 Rz. 17 und 19; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, a.a.O., Art. 35 Rz. 21). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von ei- ner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und so- weit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

A-3183/2023 Seite 17 unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der be- troffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu ver- einbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2019 VII/6 E. 4.4, m.w.H.). Der nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs zugänglich sind insbesondere Verstösse gegen die Begründungspflicht. Hierzu ist das Ver- säumte im Rechtsmittelverfahren nachzuholen, etwa indem die Vorinstanz eine genügende Begründung in ihrer Vernehmlassung (nachträglich) vor- nimmt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (Urteile des BGer 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E. 2.1; 1C_300/2015 vom 14. März 2016 E. 4.1; Urteile des BVGer A-2373/2019 vom 13. November 2020 E. 3.2.2; A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.4.1; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, a.a.O., Art. 35 Rz. 22). 3.1.3 Wird die vorinstanzliche Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt, ist diesem Umstand im Kostenpunkt Rechnung zu tragen. Da die betroffene Person nur durch Erheben einer Beschwerde zu einer rechts- genüglichen Begründung gelangt, sind ihr keine oder – falls es sich um einen geringfügigen Mangel handelt – bloss reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen und ist ihr allenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 136 II 214 E. 4.4; BVGE 2017 I/V E. 5.3; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.114a). 3.2 3.2.1 Die Vorinstanz erliess die angefochtene Verfügung, da sie von einer Gefährdung der zukünftigen Schwerverkehrsabgaben für die streitbetroffe- nen Fahrzeuge ausgeht. Die angefochtene Sicherstellungsverfügung er- streckt sich über insgesamt knapp eineinhalb Seiten. Die Vorinstanz nennt die vier von der Sicherstellung betroffenen Fahrzeuge und erwähnt die Rechtsnormen, auf welche sie die Sicherstellungsverfügung stützt (Art. 14 Abs. 1 SVAG sowie Art. 48 Abs. 1 Bst. a SVAV [Gefährdung der Bezah- lung] und Art. 48 Abs. 1 Bst. b SVAV [Zahlungsverzug des abgabepflichti- gen Person]). Den Erlass der Sicherstellungsverfügung begründet die Vor- instanz mit zwei Sätzen wie folgt: «Durch die Übernahme der Fahrzeuge von der D._______ AG, [Ort], erscheint die Bezahlung der zukünftigen LSVA für die erwähnten Fahrzeuge als gefährdet. Das BAZG sieht sich so- mit gezwungen, die künftigen Abgaben von der A._______ AG sicherstel- len zu lassen». Abschliessend äussert sich die Vorinstanz zur Berechnung der Höhe der Sicherheitsleistung.

A-3183/2023 Seite 18 Zwar geht aus der Sicherstellungsverfügung hervor, für welche Fahrzeuge und für welche Abgabeperiode die Vorinstanz eine Sicherheit verlangt. Ebenso ist auszumachen, auf welcher Grundlage die Vorinstanz die Höhe der Sicherheit festgesetzt hat. Zu den Umständen, aufgrund welcher die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Bezahlung der zukünftigen Abgaben durch den vorliegend massgeblichen Halterwechsel gefährdet ist, äussert sich die Vorinstanz hingegen überhaupt nicht. Mit anderen Worten ergibt sich aus der Sicherstellungsverfügung nicht, weshalb das Verhalten der D._______ AG (als ehemaliger Halterin) für die Beurteilung der Gefähr- dung der Abgaben der A._______ AG (als neuer Halterin) mitberücksichtigt wurde. Worin dieses Verhalten bestanden haben soll und inwieweit darin (weiterhin) eine tatsächliche Gefährdung der Abgaben der Beschwerdefüh- rerin zu erblicken ist, wird nicht erklärt. Mit Blick auf die Anforderungen an die Begründung ist die angefochtene Sicherstellungsverfügung daher – be- reits aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – als offensichtlich ungenü- gend begründet zu bezeichnen. Dies stellt eine schwerwiegende Verlet- zung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin dar (vgl. E. 3.1.1). 3.2.2 Die konkreten Umstände, welche die Vorinstanz zum Erlass der Si- cherstellungsverfügung veranlasst haben, waren dann immerhin der Ver- nehmlassung zu entnehmen. Darin erklärt die Vorinstanz insbesondere, dass verschiedene vormalige Halterinnen der streitbetroffenen Fahrzeuge jeweils LSVA Ausstände aufweisen. Die Vorinstanz erläutert zudem das Verhalten der ehemaligen Halterinnen bzw. deren (faktischer) Geschäfts- führer, welches zu den erwähnten LSVA Ausständen geführt haben soll. Die Vorinstanz führt nun auch aus, weshalb sie dieses Verhalten beim vor- liegend relevanten Halterwechsel mitberücksichtigt hat und weshalb sie zum Schluss kommt, dass zukünftige, von der Beschwerdeführerin zu leis- tenden Schwerverkehrsabgaben gefährdet seien. Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Schriftenwechsels vor dem Bundesverwaltungsge- richt Gelegenheit geboten zu den Ausführungen der Vorinstanz umfassend Stellung zu nehmen; zudem wurden ihr die relevanten Akten der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht (vgl. Sachverhalt Bst. D.i). Unter diesen Umständen kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs damit als geheilt gelten, zumal eine Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. E. 3.1.2); die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen (vgl. E. 3.1.3; E. 5.1- 5.2).

A-3183/2023 Seite 19 4. In vorliegendem Fall befindet sich die Beschwerdeführerin unbestrittener- massen nicht mit der Bezahlung der Schwerverkehrsabgabe in Verzug. Da- mit kommt vorliegend einzig der Sicherstellungsgrund von Art. 48 Abs. 1 Bst. a SVAV in Betracht. Es ist demnach zu beurteilen, ob die Bezahlung zukünftiger Abgaben als gefährdet erscheint (E. 4.2) und ob die Höhe der verlangten Sicherheit verhältnismässig ist (E. 4.3). Die Beurteilung erfolgt im Rahmen einer prima-facie-Prüfung (vgl. E. 2.4). 4.1 4.1.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, der Er- messensentscheid der Vorinstanz, wonach künftige Abgaben gefährdet seien, entbehre einer sachlichen Grundlage. Sie (die Beschwerdeführerin) stehe in keiner relevanten Beziehung zur D._______ AG. Vielmehr handle es sich bei letzterer um eine von der Beschwerdeführerin getrennte juristi- sche Person, weshalb allfällige Ausstände der D._______ AG für die Beur- teilung der Gefährdung der zukünftig durch die Beschwerdeführerin zu leis- tenden Schwerverkehrsabgaben irrelevant seien. Im Übrigen habe das BAZG auch gegen andere Transportunternehmen Sicherstellungsverfü- gungen erlassen, welche – wie vorliegend – ausschliesslich aus dem Grund erfolgt seien, weil die jeweiligen zeichnungsberechtigten Personen dieser Unternehmen mit G._______ verwandt seien. Diese Praxis des BAZG sei widerrechtlich und verhindere das wirtschaftliche Fortkommen neu gegründeter Unternehmen; für eine solche «Sippenhaftung» fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Der Ermessensentscheid des BAZG, wo- nach zukünftige Abgaben gefährdet seien, verstosse daher gegen das Will- kürverbot nach Art. 9 BV und somit gegen höherrangiges Recht. Sollte das Bundesverwaltungsgericht den Ermessensentscheid nicht als willkürlich erachten, sei dieser, so die Beschwerdeführerin weiter, zumin- dest als unangemessen im Sinne von Art. 49 Bst. c VwVG zu qualifizieren. Weder sie (die Beschwerdeführerin) noch ihr Geschäftsführer hätten Schulden. Letzterer sei ein junger Unternehmer, der eine hervorragende Ausbildung geniesse sowie beste Chancen habe, im Transportgewerbe Fuss zu fassen und sämtliche künftigen Abgaben zu bezahlen. Die Fest- stellung, die Abgaben seien gefährdet, sei daher unangemessen und es dürfe keine Sicherheitsleistung einverlangt werden. 4.1.2 Nach Ansicht der Vorinstanz liegt eine Gefährdung der jetzigen und zukünftigen Abgabeforderungen vor, weil eine Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin, der ehemalige Halterin und auch der übrigen

A-3183/2023 Seite 20 vormaligen Halterinnen der streitgegenständlichen Fahrzeuge bestehe. Für sämtliche Fahrzeuge würden verschiedene, durch die ehemaligen Hal- terinnen verursachte, offene LSVA Forderungen gegenüber dem BAZG be- stehen. Das Verhalten der in verantwortlicher Stellung tätigen Organe die- ser Halterinnen und weiterer, «der Familie H._______ nahestehender Un- ternehmen» lasse zusammengefasst folgendes Muster erkennen: Schwer- verkehrsabgaben würden durch die aktuellen Halterinnen systematisch nicht bezahlt; nach einer gewissen Zeit würden neue Gesellschaften ge- gründet und die Fahrzeuge auf diese umgeschrieben, damit die Fahrzeuge – trotz bestehender LSVA Ausstände und damit einhergehender Vollstre- ckungsmassnahmen durch das BAZG – weiter genutzt werden könnten; die neuen Halterinnen würden die LSVA Forderungen wiederrum nicht be- zahlen und es erfolge schliesslich ein erneuter Halterwechsel. Die am ge- schilderten Vorgehen bzw. Verhaltensmuster beteiligten Transportunter- nehmen würden offene LSVA Forderungen im Umfang von gesamthaft Fr. 1'070'272.60 aufweisen. Zwischen den Organen der D._______ AG bzw. der vormaligen Halterin- nen und dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bestehe, so die Vo- rinstanz weiter, offensichtlich eine verwandtschaftliche und somit eine enge persönliche Verbindung. Das BZAG vermute – namentlich unter Berufung auf Feststellungen der Kantonspolizei Zürich – , dass G._______ seine Söhne sowie weitere ihm nahestehende Personen als «Strohmänner» ein- setze. Für eine enge Verbindung bzw. Verflechtung der verschiedenen Un- ternehmen würden zudem Sitzverlegungen an teilweise gleiche Adressen sowie namentlich eine dokumentierte Übernahme ausstehender Leasing- gebühren sprechen. Ferner verfüge weder die Beschwerdeführerin noch die weiteren genannten, neu gegründeten und «der Familie H._______ na- hestehenden Unternehmen» über eine eigene Website; die Website der I._______ AG hingegen werde nach wie vor aktiv betrieben, obschon über letztere per 31. Januar 2022 der Konkurs eröffnet worden sei. Die gesamten Umstände würden die Vermutung nahelegen, dass die je- weils neu gegründeten Gesellschaften mit dem Zweck der Vermeidung der Bezahlung offener LSVA Forderungen der Vorhalterinnen gegründet wer- den. Vor dem Hintergrund der offensichtlichen engen personellen Verbin- dungen sowie der geschilderten Handlungsweisen müsse das Verhalten der bisherigen Halterinnen bzw. ihrer geschäftsführenden Organe im vor- liegenden Fall mitberücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund sei von einer Gefährdung zukünftiger, auf den streitgegenständlichen Fahrzeugen lastender Schwerverkehrsabgaben auszugehen.

A-3183/2023 Seite 21 4.1.3 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik dagegen, dass Koopera- tionen mit Konkurrenzunternehmen im Transportgewerbe üblich seien, um unterschiedliche Auftragsbestände auszugleichen sowie um die zumeist geleasten Lastwagen auszulasten und die Arbeitnehmer vollständig zu be- schäftigen. Wenn im Zusammenhang mit solchen – auch vorliegend erfolg- ten Kooperationen – LSVA Rechnungen offenbleiben würden, könne dies weder G._______ persönlich noch ihr (der Beschwerdeführerin) zur Last gelegt werden. Im Falle der Konkurseröffnung über die J._______ GmbH und die I._______ AG wäre es zudem Sache des BAZG gewesen, die aus- stehenden Forderungen auf dem vorgesehenen betreibungsrechtlichen Weg bzw. im Rahmen einer zivilrechtlichen Verantwortlichkeitsklage gel- tend zu machen. Ferner könne sich eine gemeinsame Nutzung von Büro- räumlichkeiten durch verschiedene Unternehmen auch aus Kostengrün- den aufdrängen, weshalb eine identische Geschäftsadresse kein Indiz für die Abgabegefährdung darstellen könne. 4.2 Die Beurteilung der Gefährdung (zukünftiger) Abgaben durch die neue Halterin erfolgt nach Massgabe der Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der angefochtenen Sicherstellungsverfügung präsentiert haben (E. 2.4 in fine). 4.2.1 Die Haltereigenschaft der Beschwerdeführerin wird vorliegend nicht bestritten. Sodann weisen sowohl die D._______ AG wie auch die übrigen ehemaligen Halterinnen der streitbetroffenen Fahrzeuge offene LSVA For- derungen aus. Konkret lasteten auf den Fahrzeugen im Zeitpunkt des Er- lasses der angefochtenen Sicherstellungsverfügung nachfolgende Schwerverkehrsabgaben. Für das Fahrzeug mit der Stammnummer [...] (vgl. Aktenstücke der Vo- rinstanz: act. 31 und act. 47a-e; act. 48a-k; act. 49a-m): Abgabeperiode Haltername offene LSVA Januar 2021 - August 2021 I._______ AG Fr. [X’XXX.XX] September 2021 - Juli 2022 K._______ GmbH Fr. [XX’XXX.XX] August 2022 - April 2023 D._______ AG Fr. [XX’XXX.XX]

A-3183/2023 Seite 22 Für das Fahrzeug mit der Stammnummer [...] (vgl. Aktenstücke der Vorin- stanz: act. 31, act. 47a-e und act. 51a-b; act. 48a-l; act. 49a-m): Abgabeperiode Haltername offene LSVA Februar 2021 bis August 2021 I._______ AG Fr. [X’XXX.XX] September 2021 bis Juli 2022 K._______ GmbH Fr. [XX’XXX.XX] August 2022 bis April 2023 D._______ AG Fr. [X’XXX.XX] Für das Fahrzeug mit der Stammnummer [...] (vgl. Aktenstücke der Vorin- stanz: act. 31, act. 47a-c und act. 51a-b; act. 48a-g, act. 48i, act. 48k und act. 53a-f; act. 49a-m): Abgabeperiode Haltername offene LSVA Januar 2021 - August 2021 I._______ AG Fr. [XX’XXX.XX] September 2021 - Juli 2022 K._______ GmbH Fr. [XX’XXX.XX] August 2022 - April 2023 D._______ AG Fr. [XX’XXX.XX] Für das Fahrzeug mit der Stammnummer [...] (vgl. Aktenstücke der Vorin- stanz: act. 31, act. 47a-c und act. 51c; act. 51d-f; act. 48a-i, act. 48k und act. 54a): Abgabeperiode Haltername offene LSVA Januar 2021 - Juli 2021 I._______ AG Fr. [XX’XXX.XX] Juli 2021 - August 2021 I._______ AG Fr. [X’XXX.XX] August 2021 – Juli 2022 K._______ GmbH Fr. [XX’XXX.XX] August 2022 - April 2023 D._______ AG Fr. [XX’XXX.XX]

A-3183/2023 Seite 23 4.2.2 Eine Mithaftung (vgl. E. 2.6.2 f.) der Beschwerdeführerin für diese in E. 4.2.1 dargestellten ausstehenden Abgaben ist weder ersichtlich noch wird dies von der Vorinstanz vorgebracht. Somit ist im Folgenden aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen, ob im Sinne der Rechtsprechung ein vergangenes Verhalten – jenes der vorangegangenen Halterinnen, ih- rer Organe oder des verantwortlichen Organs der neuen Halterin – eine wirkliche Gefahr für jetzige oder künftige Abgaben der Beschwerdeführerin bildet (vgl. E. 2.6.4 f.). 4.2.3 Bei der Beschwerdeführerin und der direkt vorangegangenen Halte- rin der streitbetroffenen Fahrzeuge, der D._______ AG, handelt es sich um zwei verschiedene juristische Personen und damit grundsätzlich um zwei verschiedene Halterinnen. Gemäss Handelsregister des Kantons B._______ haben die beiden Gesellschaften ihre Sitze an unterschiedli- chen Adressen und weisen zudem offiziell auch nicht dieselbe Person als verantwortliches Organ aus: Alleiniges und einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der D._______ AG ist gemäss Handelsregisterein- trag L.. Alleiniges und einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungs- ratsmitglied der Beschwerdeführerin ist hingegen C.. Die Vo- rinstanz geht allerdings davon aus, dass sowohl C._______ als auch L._______ als offizielle Geschäftsführer bloss vorgeschoben werden und eigentlich «Strohmänner» seien. Tatsächlich würde G._______ die Ge- schäftsführung beider Unternehmen verantworten (vgl. E. 4.1.2). 4.2.3.1 Was die Geschäftsführungssituation der ehemaligen Halterin, der D._______ AG, anbelangt, so ist den Akten der Vorinstanz zu entnehmen, dass G._______ gegenüber der Kantonspolizei [...] sich selbst – und nicht etwa den offiziellen Geschäftsführer L._______ (vgl. E. 4.2.3) – als deren Geschäftsführer angegeben hat (vgl. act. 69 der Vorinstanz [...], S. 4). In- soweit erweist sich die Beurteilung der Vorinstanz, wonach G._______ fak- tischer Geschäftsführer auch der D._______ AG sei, durchaus als glaub- haft. Zudem hat die D._______ AG ihren Sitz an derselben Adresse [...] in [...] wie die K._______ GmbH in Liquidation. Letztere war ebenfalls (eine vormalige) Halterin der streitbetroffenen Fahrzeuge und weist für diese LSVA Ausstände im sechsstelligen Frankenbetrag aus (vgl. E. 4.2.1; Ver- nehmlassung S. 13). An derselben Adresse hat sodann auch die M._______ GmbH ihren Sitz; sie weist ebenso LSVA Ausstände im sechs- stelligen Frankenbetrag (jedoch für andere Fahrzeuge) aus (vgl. Vernehm- lassung S. 9). Sie wurde gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons B._______ bis zum 24. Juli 2023 von G._______ geführt. Aus der Aufstel- lung der Vorinstanz auf Seite 9 der Vernehmlassung geht hervor, dass

A-3183/2023 Seite 24 G._______ zudem Geschäftsführer weiterer (Transport-)Unternehmen war bzw. ist, wobei diese Unternehmen für den Zeitraum von 2003 bis 2005 bzw. zwischen 2018 und 2023 offene Schwerverkehrsabgaben in der Höhe von mehreren hunderttausend Franken aufweisen. 4.2.3.2 In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist vorliegend zu berücksich- tigen, dass C._______ unbestrittenermassen der Sohn von G._______ ist. Infolgedessen besteht eine persönliche Beziehung zwischen dem einzigen Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin und dem faktischen Ge- schäftsführer der ehemaligen Halterin (vgl. E. 4.2.3.1). Zwar dürfte der blosse Umstand einer familiären Beziehung zwischen Organen der ehe- maligen und neuen Halterinnen für sich alleine grundsätzlich nicht ausrei- chen, um von einer engen Verbindung der beiden Halterinnen auszugehen. Ebenso wenig könnte nur aufgrund dieser persönlichen Beziehungsnähe auf die faktische Geschäftsführung der Beschwerdeführerin durch G._______ geschlossen werden. Mit Blick auf die gesamten Umstände ist mit der Vorinstanz in vorliegendem Fall allerdings davon auszugehen, dass C._______ tatsächlich nicht verantwortliches Organ der Beschwerdeführe- rin ist. Hierfür sprechen – nebst der engen persönlichen Verbindung zu G._______ – einerseits die Ausbildung und der berufliche Werdegang von C.. Es erscheint wenig nachvollziehbar, weshalb ein [Angehöriger eines technischen Berufs] und Student zur Erlangung eines Bachelor of Science parallel zum Studium ein Transportunternehmen gründet und zu- gleich dessen Geschäftsführung übernimmt. Zwar ist auch dieser Umstand für sich alleine genommen nicht völlig undenkbar. Allerdings ist C. gemäss Handelsregister des Kantons N._______ seit 28. März 2023 auch Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der F._______ GmbH. Aus dieser Gesellschaft gleichzeitig ausgeschieden ist G., welcher zuvor alleiniger Gesellschafter und einzelzeichnungs- berechtigter Geschäftsführer war. Gleichentags wurde zudem der Zweck der F. GmbH geändert, indem sie seither – nebst Vermittlungen und Dienstleistungen namentlich im Finanzbereich sowie die Generalun- ternehmung im Baubereich – auch Transportdienstleistungen anbietet. Auf- grund der Akten ist anzunehmen, dass die F._______ GmbH ebenfalls be- absichtigte, die streitbetroffenen Fahrzeuge auf sich als Halterin einzulösen (vgl. Sachverhalt Bst. B). Es ist zudem anzunehmen, dass diese Umschrei- bung bzw. dieser Halterwechsel verworfen wurde, da das BAZG die Stras- senverkehrsämter anwies, aufgrund bestehender LSVA Ausstände der F._______ GmbH [sic] Umschreibungen auf die F._______ GmbH nur nach Rücksprache mit dem BAZG zuzulassen (vgl. Sachverhalt Bst. B.a).

A-3183/2023 Seite 25 Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht dessen, dass bei sämtlichen von der Vorinstanz erwähnten Transportunternehmen, bei denen G._______ als verantwortliches Organ amtet bzw. amtete, offene LSVA Forderungen ausgewiesen sind, gelingt es der Vorinstanz glaubhaft und somit rechtsgenüglich aufzuzeigen, dass auch die Gründung der Be- schwerdeführerin vielmehr dem oben dargelegten, erkennbaren Muster (vgl. E. 4.1.2) entspricht und hauptsächlich dazu dient, die Bezahlung der offenen LSVA Forderungen der Vorhalterinnen zu vermeiden und trotz sol- cher bestehenden Ausstände weiterhin über verbundene Unternehmen über die betroffenen Fahrzeuge verfügen zu können. Die Einsetzung von C._______ als offiziellen Geschäftsführer erscheint insbesondere dazu zu dienen, um bestehende, enge personelle Verbindungen zwischen den ehe- maligen Halterinnen der Fahrzeuge bzw. zu deren faktischem Geschäfts- führer zu verschleiern. Hierfür spricht ferner insbesondere, dass auch der Bruder von C., O., nur knapp einen Monat vor der Grün- dung der Beschwerdeführerin ein Unternehmen (die P._______ AG) mit grundsätzlich gleichem Gesellschaftszweck gegründet hat. Gleichentags wurde zudem ein weiteres Unternehmen (die Q._______ AG) mit demsel- ben Zweck gegründet. Die Beschwerdeführerin sowie die beiden hiervor genannten Unternehmen haben ihren Sitz alle an derselben Adresse ([...]) in [...]. Schliesslich haben sowohl die P._______ AG und die Q._______ AG versucht – gleich wie die Beschwerdeführerin – die Umschreibung ver- schiedener Fahrzeuge als neue Halterin zu bewirken. Gegen diese Unter- nehmen wurden vom BAZG separate Sicherstellungsverfügungen erlas- sen (Vernehmlassung S. 15 f.). 4.2.3.3 Aufgrund des hiervor Gesagten hat die Vorinstanz in glaubhafter Weise einerseits dargelegt, dass G._______ tatsächlich faktischer Ge- schäftsführer der D._______ AG ist (E. 4.2.3.1). Somit besteht eine hinrei- chend erwiesenen, enge Verbindung zwischen der ehemaligen Halterin und der Beschwerdeführerin, welche es rechtfertigt, das Verhalten der ehe- maligen Halterin bzw. ihres faktischen Geschäftsführers bei der Beurtei- lung der Gefährdung der zukünftigen Schwerverkehrsabgaben durch die Beschwerdeführerin mitzuberücksichtigen (vgl. E. 2.6.4). Aufgrund des- sen, dass andererseits ebenfalls rechtsgenüglich nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht ist, dass G._______ faktisch auch die Geschäfte der Beschwerdeführerin führt (E. 4.2.3.2), darf auch sein persönliches vergan- genes Verhalten bei der Gefährdungsbeurteilung mitberücksichtigt werden (E. 2.6.5).

A-3183/2023 Seite 26 4.2.4 Wie bereits ausgeführt, weist die ehemalige Halterin, die D._______ AG, für die streitbetroffenen Fahrzeuge offene LSVA Forderungen des BAZG aus (vgl. E. 4.2.1). Gemäss Akten der Vorinstanz belaufen sich sämtliche offenen Forderungen der D._______ AG per 8. Mai 2023 auf to- tal Fr. [XXX’XXX.XX] (wovon Fr. [XXX’XXX.XX] im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Sicherstellungsverfügung fällig waren; vgl. act. 49l der Vorinstanz [Offenpostenauszug D._______ AG]). Ob die Vorinstanz die D._______ AG zur Bezahlung der fälligen Abgaben gemahnt hat, ist den Akten nicht zu entnehmen. Indes ist zumindest ersichtlich, dass fällige und in Rechnung gestellte Abgaben durch diese nicht bezahlt worden sind. Als faktischer Geschäftsführer der D._______ AG (vgl. E. 4.2.3.1) ist G._______ – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – für die bestehenden LSVA Ausstände als verantwortlich zu betrachten (E. 2.6.5). Zudem haben auch die beiden anderen vormaligen Halterinnen der streit- gegenständlichen Fahrzeuge (die K._______ GmbH und die I._______ AG, beide in Liquidation) Schulden beim BAZG (vgl. E. 4.2.1). In diesen Fällen haben die Rechnungstellung, respektive die erfolgten Mahnungen und Vollzugshandlungen diese vormaligen Halterinnen ebenso wenig dazu bewogen, die Schwerverkehrsabgaben zu bezahlen. Gemäss Handelsre- gister des Kantons B._______ bzw. des Kantons R._______ war G._______ im hier interessierenden Zeitraum einzelzeichnungsberechtig- ter Geschäftsführer dieser beiden Unternehmen. Als solcher war bzw. ist er für die nach wie vor bestehenden LSVA Ausstände als verantwortlich zu betrachten (E. 2.6.5). 4.2.5 Mit ihrem Vorbringen, über genügend Mittel zur Bezahlung zukünfti- ger Schwerverkehrsabgaben zu verfügen, vermag die Beschwerdeführerin gegen das hiervor Gesagte nichts zu ihren Gunsten einzuwenden. Das Vorhandensein ausreichender Mittel bei der Abgabepflichtigen bietet für sich allein keine Gewähr, dass die Abgabeansprüche des Staates nach de- ren rechtskräftiger Festlegung tatsächlich realisiert werden können. Zudem ist für die Beurteilung des Gefährdungstatbestands im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a SVAV unerheblich, ob die Abgaben rechtskräftig festgesetzt wurden oder bereits fällig sind (vgl. E. 2.3.1). Ist eine Gefährdung von der Vorinstanz hinreichend glaubhaft gemacht, können auch zukünftige Schwerverkehrsabgaben sichergestellt werden (vgl. E. 2.5.3). 4.2.6 Somit ist aufgrund der gesamten Umstände sowohl im früheren, hier- vor geschilderten Verhalten der ehemaligen Halterin wie auch in demjeni- gen des faktischen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin (vgl.

A-3183/2023 Seite 27 E. 4.2.3.3) eine tatsächliche Gefährdung für jetzige bzw. zukünftige, durch die Beschwerdeführerin zu leistende Abgaben zu erblicken. Die Vorinstanz ist somit zurecht von einem Gefährdungstatbestand ausgegangen. Entge- gen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Erlass der angefochte- nen Sicherstellungsverfügung daher weder als willkürlich noch per se als unangemessen zu betrachten. 4.3 Es bleibt abschliessend zu prüfen, ob die Höhe der von der Vorinstanz verfügten Sicherheit verhältnismässig ist. 4.3.1 Hinsichtlich der Berechnung der Höhe der Sicherheit rügt die Be- schwerdeführerin das unzulässige Abstellen der Vorinstanz auf Logfileda- ten der ehemaligen Halterin der streitbetroffenen Fahrzeuge. Dieses Vor- gehen entbehre jeglicher Rechtsgrundlage; im Übrigen sei die Berechnung ohnehin falsch. Es könne nämlich keinesfalls davon ausgegangen werden, dass sie (die Beschwerdeführerin) gleich viele Kilometer fahren werde wie die D._______ AG. Bei ihr (der Beschwerdeführerin) handle es sich um eine junge, frisch gegründete Gesellschaft. In den ersten Monaten sei da- her noch nicht mit allzu vielen Aufträgen zu rechnen. Zudem möchte sie (die Beschwerdeführerin) sich auf den lokalen und regionalen Transport in den Region [...] spezialisieren, weshalb die gefahrenen Kilometer klarer- weise bedeutend tiefer ausfallen würden als bei einer etablierten, schweiz- weit tätigen Transportunternehmung wie der ehemaligen Fahrzeughalterin. 4.3.2 Die Vorinstanz erklärt, ihrer Berechnung der voraussichtlichen, von der Beschwerdeführerin zukünftig zu leistenden Schwerverkehrsabgaben die Logfiledaten der letzten sechs Monate des jeweiligen streitgegenständ- lichen Fahrzeugs zugrunde gelegt zu haben. Basierend darauf hat die Vor- instanz für die betroffenen Fahrzeuge nachfolgende durchschnittliche LSVA Monatsbelastung errechnet: Fahrzeug (Stamm-Nr.) Durchschnittliche LSVA pro Monat [...] Fr. [X’XXX.XX] [...] Fr. [X’XXX.XX] [...] Fr. [X’XXX.XX] [...] Fr. [X’XXX.XX]

A-3183/2023 Seite 28 Total Fr. [X’XXX.XX] Die Vorinstanz stellte pro Fahrzeug den Betrag für drei Monate sicher, wo- mit die Summe der zu leistenden Sicherstellung (auf die nächsten hundert Franken gerundet) Fr. 29'000.-- ergibt. Den Zeitraum für die Sicherstellung des Betrags (drei Monate) begründet die Vorinstanz mit Art. 25 SVAV (Fäl- ligkeit innert 60 Tagen, Zahlungsfrist von 30 Tagen). 4.3.3 Gemäss geltender Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, auf die durchschnittliche bisherige Fahrleistung des betroffenen Fahrzeugs ab- zustellen (vgl. E. 2.7.2). Da – wie bereits erläutert (vgl. E. 4.2.3.1) – davon ausgegangen werden darf, dass die letztmalige Halterin, die D._______ AG, faktisch von G._______ geführt wird, rechtfertigt sich die Annahme der Vorinstanz, dass die streitgegenständlichen Fahrzeuge weiterhin entspre- chend ihrer bisherigen Nutzung verwendet werden. Eine Überprüfung der vom BAZG vergleichsweise herangezogenen Werte zweier Drittunterneh- men erübrigt sich deswegen. Zwar handelt es sich bei der Beschwerdefüh- rerin um eine neu gegründete Gesellschaft. Von einer eigentlichen Aufbau- phase, welche diese zu durchlaufen habe, kann allerdings nicht gespro- chen werden, zumal auch die Beschwerdeführerin als von G._______ fak- tisch geführt zu betrachten ist (vgl. E. 4.2.3.2). Somit ist nicht nur davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Fahrzeuge wie bisher ge- nutzt werden, sondern auch, dass die bisherige Nutzung bereits unmittel- bar nach Eintragung auf die Beschwerdeführerin – mithin ohne das Durch- laufen einer eigentlichen Aufbauphase – erfolgen wird. Das vergangene Verhalten von G._______ (vgl. E. 4.2.4) ist folglich bei der Beurteilung der Höhe der zu leistenden Sicherheit ebenfalls zu berücksichtigen. Dies führt dazu, dass die Rechtsprechung, wonach bei der Beurteilung der Höhe der zu leistenden Sicherheit zu berücksichtigen ist, ob bei der (neu) abgabe- pflichtigen Person bereits Abgaben angefallen sind (oder nicht; vgl. E. 2.7.2) oder ob sie sich in einer Aufbauphase befindet (E. 2.7.1 f.), in ei- ner Konstellation wie der vorliegenden nicht greift. Aufgrund des hiervor Gesagten sowie in Ausübung der gebotenen Zurück- haltung bei der Beurteilung der Höhe der Sicherheitsleistung (vgl. E. 1.4 und E. 2.7.1) ist der von der Vorinstanz verfügte Sicherstellungsbetrag nicht als offensichtlich übersetzt zu betrachten. Somit kann der Vorinstanz vorliegend – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – keine Überschreitung des Ermessens vorgeworfen werden

A-3183/2023 Seite 29 4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und die Beschwerde nicht als gegenstandslos geworden ab- geschrieben ist (E. 1.3.3). 5. 5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Insgesamt sind die Verfahrenskosten vorliegend unter Berücksichtigung der Zwischenverfügungen auf Fr. 3’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung durch die Vorinstanz (vgl. E. 3.2.1) rechtfertigt es sich jedoch, der Beschwerdeführe- rin die ihr aufzuerlegenden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.-- zu erlassen (vgl. E. 3.1.3 und 3.2.2 in fine; vgl. Urteile des BVGer A-3202/2022 vom 18. Juli 2023 E. 6.1; A-484/2021 vom 25. Januar 2023 E. 7.1; A-3193/2018 und 3194/2018 vom 7. Mai 2019 E. 18, m.w.H.). Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist grundsätzlich keine Partei- entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Analog zu den vorstehenden Ausführungen über die Verfahrenskosten rechtfertigt es sich jedoch, angesichts der festgestellten Gehörsverletzung durch die Vorinstanz vom Unterliegerprinzip ausnahmsweise abzuweichen und der Beschwerdeführerin gestützt auf das Verursacherprinzip eine re- duzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Urteil des BVGer A-484/2021 vom 25. Januar 2023 E. 7.2; A-5859/2017 vom 29. Juni 2018 E. 7.2, m.w.H.). Mangels Kostennote ist diese praxisgemäss nach freiem richterlichen Ermessen auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).

A-3183/2023 Seite 30 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag, das BAZG sei anzuweisen, die Fahrzeuge auf die Beschwer- deführerin umzuschreiben und die Kontrollschilder herauszugeben, wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3’000.-- werden der Beschwer- deführerin im Umfang von Fr. 2’000.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Iris Widmer Ana Pajovic

A-3183/2023 Seite 31

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-3183/2023 Seite 32 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Ref-Nr. 341.2-22-ohne)

Zitate

Gesetze

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Gerichtsentscheide

25