Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-3162/2018
Entscheidungsdatum
12.03.2019
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-3162/2018

Urteil vom 12. März 2019 Besetzung

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Marc Lichtensteiger.

Parteien

A._______, vertreten durch HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenberichtigung.

A-3162/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ reiste am 14. November 2015 in die Schweiz ein, wo sie glei- chentags zusammen mit ihrer Familie ein Asylgesuch stellte. Beim eigen- händigen Ausfüllen des Personalien- und Eintrittsblattes gab sie unter an- derem an, sie sei afghanische Staatsangehörige und am (...) 2002 gebo- ren. B. Am 25. November 2015 wurde A._______ einer radiologischen Knochen- altersanalyse unterzogen. Diese ergab ein wahrscheinliches Knochenalter von 18 Jahren oder mehr, weshalb das SEM nach Gewährung des rechtli- chen Gehörs ihr Geburtsdatum vom (...) 2002 auf den 1. Januar 1999 än- derte. C. Mit Schreiben vom 28. Juli 2016 reichte A._______ beim SEM ihre afgha- nische Identitätskarte (Tazkara) ein, worauf ihr Geburtsjahr mit 2002/2003 vermerkt ist. D. Anlässlich der Anhörung vom 23. Februar 2018 zu den Asylgründen gab A._______ gegenüber dem SEM an, sie sei gemäss iranischem Kalender am (...) 1381 (nach gregorianischem Kalender der [...] 2002) geboren. E. Am 19. April 2018 verfügte das SEM gegenüber A._______ Folgendes:

  1. Ihre Staatsangehörigkeit wird auf Afghanistan geändert.
  2. Ihr Geburtsdatum wird auf den 1. Januar 2002 geändert.
  3. Sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht.
  4. Ihr Asylgesuch wird abgelehnt.
  5. Sie werden aus der Schweiz weggewiesen.
  6. Da der Vollzug Ihrer Wegweisung zurzeit nicht zulässig/zumutbar/mög- lich ist, werden Sie vorläufig aufgenommen.
  7. Die vorläufige Aufnahme beginnt ab Datum dieser Verfügung.
  8. Der Kanton St. Gallen wird mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt.

A-3162/2018 Seite 3 F. Gegen diese Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2018 dahingehend aufzuhe- ben, als darin implizit das Geburtsdatum auf den 1. Januar festgesetzt werde. Weiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizu- ordnen. Zur Begründung bringt sie vor, ihr Geburtsdatum sei im Laufe des Verfahrens zweimal geändert worden. Ihre Eltern und sie hätten von An- fang an und konstant ihr Geburtsdatum korrekt angegeben. Dies sei nicht geglaubt worden, weshalb aufgrund einer Handknochenanalyse das Da- tum auf 1. Januar 1999 geändert worden sei. Nachdem sie eine Tazkara habe einreichen können, worauf ihr Jahrgang mit 2002/2003 vermerkt sei, habe die Vorinstanz das Geburtsdatum ohne Nennung des korrekten Ta- ges auf den 1. Januar 2002 geändert. Dieses Datum sei auf das von ihr rechtsgenüglich glaubhaft gemachte Datum (...) 2002 zu korrigieren. G. Mit Verfügung vom 1. Juni 2018 wurde das Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung gutgeheissen, dasjenige um Beiordnung der Rechtsvertrete- rin als amtliche Rechtsbeiständin abgewiesen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2018 hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und beantragt sinngemäss die Abweisung der Be- schwerde. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Asylverfahrens weder ein rechtsgenügliches Identitätsdokument mit Nennung ihres exak- ten Geburtsdatums einreichen können, noch ihr behauptetes Geburtsda- tum plausibel zu begründen gewusst, weshalb sie das Geburtsjahr entspre- chend der eingereichten Tazkara übernommen habe. Sei ihr lediglich das Geburtsjahr bekannt, registriere sie die Geburtsdaten praxisgemäss auf den 1. Januar. I. Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 5. Juli 2018 an ihrem Antrag fest und fügt an, dass ihr Vater anfänglich in der Befragung zur Person (BzP) ein falsches Geburtsdatum von ihr, nämlich den (...) anstatt den (...) Monat im iranischen Kalender genannt habe. Dies habe er anlässlich der Bundesanhörung eingeräumt und versichert, dass das korrekte Datum der (...) 1381 bzw. der (...) 2002 sei. Auch ihre Mutter

A-3162/2018 Seite 4 habe in der BzP das falsche Datum genannt. Dieser Fehler sei aus dem offensichtlich falschen Eintrag auf dem Personalien- und Eintrittsblatt, den sie gemacht habe, entstanden. Dieses Versehen könne ihr nicht zum Vor- wurf gemacht werden, da sie im Zeitpunkt des Ausfüllens des Blattes 13 Jahre alt gewesen sei. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei- ligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

A-3162/2018 Seite 5 3. 3.1 Die Anforderungen an die Formulierung eines Rechtsbegehrens sind im Allgemeinen nicht sehr hoch. Aus der Beschwerde muss insgesamt klar und deutlich hervorgehen, was die Beschwerdeführerin verlangt und in welchen Punkten sie die angefochtene Verfügung beanstandet. Die Be- schwerdeinstanz muss erkennen können, in welche Richtung die ange- fochtene Verfügung zu überprüfen ist. Unter Umständen ist ein Antrag von der Beschwerdeinstanz mittels Beizug der Beschwerdebegründung nach Treu und Glauben zu ergänzen oder zu korrigieren. Ein sinngemässer An- trag, welcher sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Be- gründung ergibt, ist genügend (FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage 2016, Art. 52 N 45 ff.). 3.2 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde das Rechtsbegeh- ren, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2018 dahingehend aufzuheben, als darin implizit ihr Geburtsdatum auf den 1. Januar festge- setzt werde. Weiter bringt sie in ihrer Begründung vor, dass der Eintrag des Geburtsdatums 1. Januar 2002 im ZEMIS auf das rechtsgenüglich glaub- haft gemachte Datum (...) 2002 zu korrigieren sei. Aus der Begründung der Beschwerde kann somit geschlossen werden, dass die Beschwerdeführe- rin mit ihrem Antrag auf Aufhebung der Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung implizit auch eine Anpassung ihres Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) 2002 beantragt hat. 4. Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, dass sie im Laufe des Asylverfahrens in einer schriftlichen Eingabe beantragt habe, ihr Geburtsdatum mit (...) 2002 einzutragen. Die Vorinstanz habe ihr daraufhin mitgeteilt, dass ihr Ansinnen erst mit Abschluss des Verfahrens erfolgen könne. Schliesslich sei im Endentscheid das Geburtsdatum falsch mit

  1. Januar eingetragen worden, ohne sie dazu angehört zu haben. 4.1 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte und namentlich in Art. 30 Abs. 1 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Behörde, die Parteien vor dem Erlass einer Verfügung anzuhören. Der Anspruch auf vorgängige Äusserung steht den Betroffenen primär in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu und soll ihnen ermöglichen, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. Urteil des BVGer

A-3162/2018 Seite 6 A-7011/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.1 m.H.). Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör umfasst ferner das Recht, dass die verfügende Behörde von den Argumenten des Betroffenen Kenntnis nimmt, sich damit auseinander- setzt und ihre Verfügung begründet (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-7011/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.1). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn die Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 134 I 83 E. 4.1). Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2). Die verfügende Behörde muss sich jedoch nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und in der Begrün- dung bloss diejenigen Argumente aufführen, die ihrem Entscheid tatsäch- lich zugrunde liegen (zum Ganzen statt vieler Urteile des BVGer A-7011/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.1, BVGer A-5488/2016 vom 9. De- zember 2016 E. 7.1.2, je m.w.H.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 138 I 232 E. 5.1; FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHILLING-SCHWANK, in: Waldmann/Weissen- berger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 N 10 m.w.H.). 4.2 Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin – wie von ihr vorgebracht wird – zugesichert hätte, das Geburtsdatum ihrem Antrag entsprechend zu korrigieren. Hingegen erhielt die Beschwerdeführerin anlässlich der Bundesanhörung vom 23. Februar 2018 die Gelegenheit, sich vorgängig zum Verfügungsgegenstand bzw. zu ihrem Geburtsdatum zu äussern und ihren Standpunkt wirksam einzubrin- gen. Schliesslich nimmt die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung Bezug auf das von der Beschwerdeführerin beantragte Geburtsdatum und legt ihre entscheidwesentlichen Überlegungen dar, weshalb sie das Ge- burtsdatum auf den 1. Januar 2002 geändert hat. Folglich war es der Be- schwerdeführerin möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor, weshalb sich die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet erweist.

A-3162/2018 Seite 7 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). Die Vergewisserungs- pflicht bringt es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichti- gungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen muss (Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.1. m.w.H.). 5.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel blei- ben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu- chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachver- halts im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im Beschwerdeverfahren

A-3162/2018 Seite 8 mitzuwirken (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.3). Demzufolge genügt vorliegend – entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin – ein Glaubhaftmachen wie im Asylverfahren, in welchem es um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit und nicht um das genaue Geburtsdatum geht, nicht (Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.3, m.w.H.). 5.4 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicher- weise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter die- sen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der be- arbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtig- keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu ver- sehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz über- lassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als un- wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsver- merk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag ge- stellt worden ist (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 5.5 Nach dem Gesagten obliegt es vorliegend grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das mit Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung auf den 1. Januar 2002 geänderte Geburtsdatum korrekt ist. Die Beschwer- deführerin hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihr geltend ge- machte Geburtsdatum ([...] 2002) richtig ist (Urteile des BVGer A-3183/2018 vom 22. November 2018 E. 3.2, E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 3.5, A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 4). Gelingt keiner Partei

A-3162/2018 Seite 9 der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu be- lassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 6. Vorliegend unbestritten ist das Geburtsjahr 2002 der Beschwerdeführerin. In der Folge ist zu prüfen, ob einer Partei der sichere Nachweis des von ihr geltend gemachten Geburtsdatums gelingt und falls nicht, wessen Richtig- keit wahrscheinlicher ist. 6.1 Die Vorinstanz änderte mit ihrer Verfügung vom 19. April 2018 das im ZEMIS geführte Geburtsdatum der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 1999 auf den 1. Januar 2002. Ihr Entscheid stützt sich auf die von der Be- schwerdeführerin eingereichte Tazkara, worauf ihr Geburtsjahr mit 2002/2003 vermerkt ist, sowie ihre Praxis, wonach bei ausschliesslicher Kenntnis des Geburtsjahrs jeweils der 1. Januar als Geburtsdatum regis- triert wird, ab. Das von der Vorinstanz festgehaltene Geburtsdatum kann somit nicht als erwiesene Tatsache im Sinne des VwVG erachtet werden. 6.2 Die Beschwerdeführerin gab am 14. November 2015 beim Ausfüllen des Personalien- und Eintrittsblattes an, am (...) 2002 geboren zu sein. Anlässlich der Bundesanhörung vom 23. Februar 2018 antwortete sie auf konkrete Nachfrage hin, ihr Geburtsdatum sei nach iranischem Kalender der (...) 1381, was im europäischen Kalender dem (...) 2002 entspreche. In Afghanistan sei es üblich, das Geburtsdatum auf der hintersten Seite des Korans aufzuschreiben. Ihr Geburtsjahr hätten sie schon gewusst, aber als sie das genaue Geburtsdatum hätten wissen wollen, hätten sie bei ihrer Grossmutter, wo sich der Koran befinde, nachgefragt. Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass sowohl der Vater als auch die Mutter im Rahmen ihrer BzP den (...) 1381 nach iranischem Kalender als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin angegeben haben. Anlässlich seiner Bundesanhörung hat der Vater jedoch ausgesagt, dass seine Toch- ter am (...) 1381 (nach gregorianischem Kalender der [...] 2002) geboren sei und er an der BzP ihren Geburtstag nicht exakt in Erinnerung gehabt habe, worauf er nachgefragt habe. Schliesslich konnte die Beschwerdefüh- rerin kein rechtsgenügliches Identitätsdokument mit der Nennung ihres exakten Geburtsdatums vorweisen. Die von ihr beantragte Festsetzung des Geburtsdatums auf den (...) 2002 lässt sich demnach – abgesehen vom Geburtsjahr 2002 gemäss der eingereichten Tazkara – auf keine wei- teren Dokumente abstützen. Insofern kann das lediglich gestützt auf die

A-3162/2018 Seite 10 zum Teil widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer El- tern beantragte Geburtsdatum ebenfalls nicht als soweit bewiesen gelten, dass keine vernünftige Zweifel bestehen. 6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass weder die Vorinstanz noch die Beschwerdeführerin den eindeutigen Beweis der Richtigkeit des von ihnen geltend gemachten Geburtsdatums erbringen vermögen. Weil somit keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums gelingt, ist dasjenige im ZEMIS einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Trotz der teil- weise widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin sowie der El- tern zum Geburtsdatum erscheint dieses zumindest als wahrscheinlicher als das von der Vorinstanz praxisgemäss auf den 1. Januar festgelegte. So beträgt die Differenz der unterschiedlichen Angaben lediglich drei Monate und haben ihre Eltern zur Frage des jeweiligen Geburtsdatums ihrer beiden Söhne widerspruchsfreie Angaben gemacht (Urteile des BVGer A-2894/2018 vom 12. März 2019 E. 6.2, A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 6.2). Es ist deshalb wenig wahrscheinlich, dass gerade das Geburtsda- tum der Beschwerdeführerin falsch sein soll. Der ZEMIS-Eintrag ist daher auf den (...) 2002 zu berichtigen, jedoch mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 7. Die vorliegende Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Die Vor- instanz ist anzuweisen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum der Be- schwerdeführerin auf den (...) 2002 zu ändern und mit einem Bestreitungs- vermerk zu versehen. 8. 8.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der teilweise unterliegenden Beschwerdeführerin wurde indes die unentgeltli- che Prozessführung bewilligt, weshalb sie keine Verfahrenskosten zu tra- gen hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde nach Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, welche bei teilweisem Obsiegen entsprechend zu kürzen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 f. des Reglements

A-3162/2018 Seite 11 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung um- fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Der Stundenansatz für nichtanwaltliche berufsmäs- sige Vertreter und Vertreterinnen beträgt mindestens 100 und höchstens 300 Franken (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend hat die nichtanwaltliche Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht. Weil sich die Beschwerdeführerin insofern durch- setzt, als ihr Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2002 zu ändern ist, sie jedoch insoweit unterliegt, als dies nicht bedingungslos erfolgt, sondern mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen ist, kann von einem hälftigen Ob- siegen ausgegangen werden. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes für das vorliegende Verfahren hält das Bundesverwal- tungsgericht eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 150.00 (inkl. Auslagen) für angemessen. Diese ist der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 9. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und Ziffer 2 der Verfügung vom 19. April 2018 aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum der Be- schwerdeführerin auf den (...) 2002 zu ändern und mit einem Bestreitungs- vermerk zu versehen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

A-3162/2018 Seite 12 3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 150.00 (inkl. Aus- lagen) zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. N _______; Einschreiben) – das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) – den EDÖB z.K.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Marc Lichtensteiger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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