Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-3144/2021
Entscheidungsdatum
19.04.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-3144/2021

Urteil vom 19. April 2023 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.

Parteien

A._______, vertreten durch KRIMA AG, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Vorinstanz.

Gegenstand

Steuerperioden 2015 bis 2019.

A-3144/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Inhaber) ist Inhaber des Einzelunternehmens B._______ mit Sitz in (...). Mittels Einreichung des Fragebogens zur Ab- klärung der Mehrwertsteuerpflicht ersuchte der Inhaber am 6. Januar 2019 um (freiwillige) Eintragung ins Register der mehrwertsteuerpflichtigen Per- sonen per 1. Januar 2019 und um Abrechnung nach vereinnahmten Ent- gelten. Den Zweck der Einzelunternehmung bezeichnete der Inhaber sinn- gemäss als Akademie für spirituelle-religiöse Kurse und Lehrgänge im Sinne der Lehre von L. Ron Hubbard. Mittels seines Einzelunternehmens bietet der Inhaber unter anderem fol- gende Kurse an:

  • Alphabetkurs;
  • Studenten Hut;
  • BSM (Basic Study Manual / Studierleitfaden [fortan: Studierleitfaden]);
  • Wortklärer-Kurs;
  • Verkäufer-Kurs;
  • Data Evaluation;
  • Management-Kurse;
  • Operating Thetan-Kurse (OT-Kurse). B. Gestützt auf den besagten Fragebogen und die eingereichten Umsatzzah- len für die Perioden 2013 bis 2018 trug die Eidgenössische Steuerverwal- tung (nachfolgend: ESTV) den Inhaber bereits per 1. Januar 2015 ins Re- gister der mehrwertsteuerpflichtigen Personen ein. Die ESTV begründete diese vom Ersuchen des Inhabers abweichende Eintragung mit der unter- schiedlichen Beurteilung der Dienstleistungen, welche der Inhaber er- brachte. Während der Inhaber von von der Steuer ausgenommenen Bil- dungsleistungen ausging, qualifizierte die ESTV diese Leistungen als steu- erbare Beratungsleistungen, weshalb nach ihrer Auffassung bereits per
  1. Januar 2015 eine Steuerpflicht bestand.

A-3144/2021 Seite 3 C. Am 14. Mai 2020 führte die ESTV bei der Vertreterin des Inhabers eine Kontrolle gemäss Art. 78 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) durch und erliess am 22. Mai 2020 die Einschät- zungsmitteilung (EM) Nr. (...). In dieser EM machte die ESTV eine Steuer- korrektur zu ihren Gunsten von insgesamt Fr. 127'467.-- zuzüglich Ver- zugszins geltend. D. Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 liess der Inhaber die EM anfechten und um nochmalige Prüfung der gesamten Sachlage ersuchen. E. Mittels Verfügung vom 3. Juni 2021 setzte die ESTV die Mehrwert- steuer(nach)forderung gegenüber dem Inhaber für die Steuerperioden 2015 bis 2019 auf insgesamt Fr. 109'154.-- zuzüglich Verzugszins fest. F. Mit Sprungbeschwerde vom 5. Juli 2021 an das Bundesverwaltungsgericht lässt der Inhaber (nachfolgend: Beschwerdeführer) sinngemäss beantra- gen, die Verfügung der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 3. Juni 2021 sei aufzuheben, verschiedene erbrachte Dienstleistungen seien als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG zu qualifizieren und bei weiteren Dienstleistungen sei der Ort der Leistungserbringung gemäss dem Empfängerortsprinzip nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG festzulegen. Die geschuldete Steuer für die Pe- rioden 2015 bis 2019 sei auf Fr. 50'890.55 herabzusetzen; alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. G. Die Vorinstanz lässt sich mit Eingabe vom 26. August 2021 vernehmen und beantragt eine teilweise Gutheissung der Sprungbeschwerde im Umfang von Fr. 1'084.-- und dementsprechend eine Steuerkorrektur zugunsten der ESTV von insgesamt Fr. 108'070.-- zuzüglich Verzugszins. Im Übrigen be- antragt die ESTV die Abweisung der Sprungbeschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. H. Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien sowie die Akten wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.

A-3144/2021 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundes- verwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde sachlich zuständig. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das MWSTG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, vgl. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). 1.3 Vorliegend ist vorab im Rahmen der Eintretensfrage zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Sprungbeschwerde erfüllt sind. 1.3.1 Verfügungen der ESTV müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine «angemessene» Begründung enthalten (Art. 82 Abs. 2 MWSTG). Ge- mäss Art. 83 Abs. 1 MWSTG können solche Verfügungen innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. Richtet sich die Ein- sprache hingegen gegen eine «einlässlich» begründete Verfügung der ESTV, ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzu- leiten (sog. Sprungbeschwerde; Art. 83 Abs. 4 MWSTG; ausführlich: Ur- teile des BVGer A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2.1, A-1912/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.2 ff., A-427/2021 vom 15. März 2021 E. 2.1 ff.). 1.3.2 Die Vorinstanz ist dem Antrag des Beschwerdeführers, die vorlie- gende Einsprache als Sprungbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, nachgekommen (Art. 83 Abs. 4 MWSTG). Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG einlässlich begründet. Die «Einsprache / Beschwerde» vom 5. Juli 2021 ist damit als Sprungbeschwerde entgegenzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit auch funktional zuständig. 1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er hat diese zudem form- und fristgerecht einge- reicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

A-3144/2021 Seite 5 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a-c VwVG). 1.6 Im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). Die Untersuchungsmaxime erfährt allerdings durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien eine Einschränkung (Art. 13 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). Im Mehrwertsteuerverfahren wird die Untersuchungsmaxime insbesondere durch das Selbstveranla- gungsprinzip als spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflicht der steuer- pflichtigen Person relativiert (vgl. Urteile des BVGer A-2567/2020 vom 3. März 2022 E. 1.4.1, A-1558/2020 vom 3. November 2021 E. 2.2 f. und 3.1). 1.7 Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die steu- erbegründenden und steuererhöhenden Tatsachen beweisbelastet ist, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (BGE 140 II 248 E. 3.5, 121 II 257 E. 4c/aa; Urteile des BVGer A-4282/2021 vom 24. August 2021 E. 1.6.3, A-5049/2020 vom 16. August 2022 E. 1.4.2). 1.8 Die vorliegend zu beurteilende Sache betrifft die Steuerperioden 2015 bis 2019. Somit ist das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG (mit- samt der zugehörigen Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201]) massgebend. Rechtsprechung, welche sich noch auf das alte Mehrwertsteuerrecht bezieht, wird zitiert, soweit sie auch für das neue Recht massgeblich ist. 1.9 Verwaltungsverordnungen (wie MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos, Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH- LER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.173). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren

A-3144/2021 Seite 6 gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 141 III 401 E. 4.2.2, 123 II 16 E. 7; BVGE 2010/33 E. 3.3.1). 2. 2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem die im Inland durch steuer- pflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer; Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines ver- brauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Sie besteht in einer Lieferung oder einer Dienstleistung (vgl. Art. 3 Bst. d und e MWSTG). 2.2 Die Mehrwertsteuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berech- net (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 MWSTG). 2.3 2.3.1 Hinsichtlich des Ortes einer Dienstleistung greift im Regelfall das Empfängerortsprinzip im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG. Danach gilt als Ort einer Dienstleistung der Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines sol- chen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines üblichen Aufenthalts. Das Empfängerortsprinzip steht aber unter dem Vorbehalt, dass kein Fall von Art. 8 Abs. 2 MWSTG vorliegt (vgl. auch Urteile des BVGer A-5162/2017 vom 4. September 2018 E. 2.4.3.1, A-904/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 3.1). 2.3.2 Bei Dienstleistungen, die typischerweise unmittelbar gegenüber phy- sisch anwesenden natürlichen Personen erbracht werden, gilt – auch wenn sie ausnahmsweise aus der Ferne erbracht werden – derjenige Ort als Ort der Dienstleistung, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirt- schaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird. Als solche Dienstleistungen gelten na- mentlich Heilbehandlungen, Therapien, Pflegeleistungen, Körperpflege,

A-3144/2021 Seite 7 Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Sozialleistungen und Sozialhilfeleis- tungen sowie Kinder- und Jugendbetreuung (sog. «Erbringerortsprinzip»; Art. 8 Abs. 2 Bst. a MWSTG). 2.3.3 Laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es bei der Frage nach der Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Bst. a MWSTG nicht auf den Inhalt der Leistung, sondern einzig auf die Art der Leistungserbringung an, namentlich ob die Leistung üblicherweise unmittelbar gegenüber einer phy- sisch anwesenden natürlichen Person oder aus der Ferne erbracht wird (BGE 139 II 346 E. 6.3.3; vgl. auch Urteil des BVGer A-713/2017 vom 2. Juli 2018 E. 3.2.2 [bestätigt durch das BGer mit Urteil 2C_767/2018 vom 8. Mai 2019]). 2.4 Von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG bestimmte Leistungen im Bereich der Erziehung und Bil- dung und zugehörige Organisationsdienstleistungen. Dazu zählen insbe- sondere die hier interessierenden Umsätze aus Kursen, Vorträgen sowie anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art (vgl. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG). 2.4.1 Als von der Steuer ausgenommenen «Kurs» im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG definiert die Verwaltungspraxis eine «zusam- menhängende Folge von Unterrichtsstunden, die eine zeitlich begrenzte, auf die Erreichung eines definierten Lernziels gerichtete, schulmässige Ausbildung in einem Fach oder einer Fächergruppe ermöglichen. Die Kurs- dauer spielt dabei keine Rolle. Als Kurs können ein- oder mehrstündige, halb-, ein- oder mehrtägige, sich auf Wochen, Monate oder Jahre ausdeh- nende Unterrichtssequenzen in Frage kommen. Ebenfalls unter diese Steuerausnahme fallen Probe- und Schnupperlektionen» (MWST-Bran- chen-Info 20 Bildung [MBI 20; webbasierte Fassung, zuletzt eingesehen am 20. März 2023], Ziff. 1.6). 2.4.2 Damit einer Leistung bildender Charakter im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG zukommt, muss gemäss Verwaltungspraxis «ihr in erster Linie verfolgtes Ziel die Vermittlung von Wissen [...] sein» (MBI 20, Ziff. 2). Bildungsleistungen sind daher abzugrenzen von anderen Leistun- gen, welche zwar auch Wissen vermitteln könnten, deren in erster Linie verfolgtes Ziel indessen ein anderes ist (Urteile des BVGer A-5368/2018 vom 23. Juli 2019 E. 2.3.1, A-5906/2013 vom 1. April 2014 E. 3.5.1 mit wei- teren Hinweisen; vgl. auch Urteil des BGer 2C_161/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.2).

A-3144/2021 Seite 8 2.4.3 Weil die Ausbildungskomponenten – im damals zu beurteilenden Fall – nur einen kleinen, untergeordneten Teil ausmachten und es primär darum ging, «Verhalten zu ergründen und zu verstehen, Erfahrungen und Erleb- nisse zu machen und dadurch das Selbstwertgefühl und Körperbewusst- sein der Teilnehmer zu stärken», und das Hauptaugenmerk damit auf der «Förderung der Persönlichkeit» lag, hat die Eidgenössische Steuerrekurs- kommission (SRK; eine Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsge- richts) schon im Jahr 2004 ein Seminar zur Persönlichkeitsbildung vorab für Führungskräfte (mit dem Titel «Leadership und Teambildung [...]») als steuerbar (bzw. nicht als steuerausgenommene Bildungsleistung) qualifi- ziert (vgl. Entscheid der SRK vom 30. August 2004, veröffentlicht in: Ver- waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.9 E. 3c/bb; vgl. dazu Urteil des BVGer A-5116/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4). Sodann hat das Bun- desverwaltungsgericht das Vorliegen von steuerausgenommenen Bil- dungsleistungen bei im Bereich Tantra durchgeführten Gruppenseminaren mit Blick auf das dabei im Vordergrund stehende Ziel der Persönlichkeits- bildung verneint, obschon es grundsätzlich anerkannte, dass die betreffen- den Seminare auch der Wissensvermittlung dienende Komponenten um- fassten (vgl. Urteil des BVGer A-5116/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.5). In einem weiteren Entscheid hat es Tantrakurse, obschon ihnen gewisse bildende Elemente nicht abzusprechen waren, nicht als Bildungsleistungen im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne qualifiziert, weil die Teilnehmenden diese Kurse im betreffenden Fall aller Wahrscheinlichkeit nach in erster Li- nie wegen verlockender Erfahrungen und nur subsidiär zum Erlangen ei- nes intellektuellen Verständnisses – etwa der Chakren – besuchten (vgl. Urteil des BVGer A-666/2012 vom 28. Oktober 2013 E. 4). In einem etwas jüngeren Urteil betreffend «Mindfulness-Based Stress Re- duction-Kurse» kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es «beim genannten Seminar zur Persönlichkeitsbildung vorab für Führungs- kräfte [...] insbesondere um die Selbsterfahrung und das Körperbewusst- sein der Teilnehmer» gehe, weshalb nicht die Wissensvermittlung, sondern die erwähnte Persönlichkeitsbildung im Vordergrund stehe (vgl. Urteil des BVGer A-5906/2013 vom 1. April 2014 E. 5.4 ff.). 3. Im vorliegenden Fall ist im Wesentlichen strittig, ob bestimmte Dienstleis- tungen des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers steuerbar oder von der Steuer ausgenommen sind (E. 3.1) und wie sich der Leistungsort gewisser Dienstleistungen bestimmt (E. 3.2).

A-3144/2021 Seite 9 Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer Kurse anbietet, die sich auf die Lehre von L. Ron Hubbard stützen. Laut L. Ron Hubbard gibt es drei Lernhindernisse: «das missverstandene Wort», «Abwesenheit von Masse» und «ein zu steiler Gradient». «Das missverstandene Wort» soll durch Nachschlagen in Wörterbüchern kompensiert werden. «Abwesen- heit von Masse» bedeutet nach Hubbard, dass jemand keine genaue Vor- stellung von einem Begriff hat. Aus diesem Grund soll der Begriff durch ein geknetetes Modell, ein gemaltes Bild oder durch einen Gegenstand ver- deutlicht werden. «Ein zu steiler Gradient» heisst, dass jemand in seinem Lernpensum zu schnell vorangegangen ist und eine Lernstufe übersprun- gen hat. Dieses Lernhindernis kann man durch Wiederholen des Stoffes in kleineren Lernschritten beheben (vgl. dazu: < https://www.scientologycour- ses.org/de/tools-for-life/study/steps/the-third-barrier-to-study-the-misun- derstood-word.html >, < https://www.scientologycourses.org/de/tools-for- life/study/steps/the-first-barrier-to-study-absence-of-mass.html >, < https://sup.scientologycourses.org/de/courses-view/study/step/5.html >, alle abgerufen am 8. März 2023). 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich beim Alphabetkurs, Studenten Hut, Studierleitfaden, Wortklärer-Kurs, Verkäufer-Kurs, bei der Data Evaluation, den Management-Kursen und den OT-Kursen um von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. a und b MWSTG handelt. Auf diese Leistungen ist in der Folge einzeln einzugehen. 3.1.1 Laut dem Beschwerdeführer wird im Alphabetkurs, der sich an Kinder im Vorschulalter richtet, das Alphabet bildlich thematisiert (Beschwerde, S. 17). Der ins Recht gelegte Auszug aus den Kursunterlagen belegt dies (Beilage 54 der Beschwerde). Die Vorinstanz anerkennt in ihrer Vernehm- lassung, dass es sich um eine Bildungsleistung nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. a MWSTG handelt, und spricht sich sinngemäss für eine Gutheissung in diesem Punkt aus. Der übereinstimmenden Ansicht der Parteien kann gefolgt werden. Die ak- tenkundigen Unterlagen legen nahe, dass im Kurs – wohl in erster Linie Kindern – das Alphabet mittels Illustrationen nähergebracht wird (Beilage 54 der Beschwerde) und es sich damit beim Alphabetkurs um eine von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. a MWSTG handelt.

A-3144/2021 Seite 10 3.1.2 3.1.2.1 Betreffend den Studenten Hut bringt der Beschwerdeführer vor, das primäre Ziel des Kurses sei, «das notwen[d]ige Fachwissen zu vermitteln, wie ein x-beliebiges Studiergebiet erfolgreich erlernt werden könne». Das Wissen solle den Kursteilnehmenden ermöglichen, «Kurse, Primar-, Se- kundar-, Mittel- oder Hochschulen möglichst effizient und erfolgreich be- wältigen zu können». Dies stelle eine reine Wissensvermittlung dar (Be- schwerde, S. 15). 3.1.2.2 Die Vorinstanz entgegnet, es gehe bei diesem Kurs «als primär ver- folgtes Ziel um die Umsetzung von theoretischem Wissen zwecks Lösung konkreter Probleme, um die Steigerung der persönlichen Leistungsfähig- keit und um Selbsterfahrungen» (Vernehmlassung, S. 5). 3.1.2.3 Der Beschwerdeführer hat das Checksheet zum Studenten Hut ein- gereicht (Professioneller Studierkurs, Beilage 13 der Beschwerde). Dieses besteht aus einer Einleitung, einer Checkliste mit zu absolvierenden Auf- gaben (Ziff. 1 - 131) und aus einer Art Kursabschlussbescheinigung. Im Rahmen der Einleitung wird als Zweck des Kurses definiert, dass ein Stu- dent «das Know-how und die Werkzeuge hat, um in der Lage zu sein, einen Kurs zu studieren, damit er die Materialien dieses Kurses dann anwenden kann, und die feste Absicht, dies auch zu tun. Der Studenten Hut ist eine Vorbedingung für jeden grösseren Kurs der Dianetik oder Scientology». In Abschnitt A (Grundlegende Daten über das Studieren, Ziff. 1 - 17) geht es im Wesentlichen um die «Definition von Student», «die Absicht des Stu- denten», «Hindernisse beim Studieren», das «Klären von Wörtern», das Missverstehen von Wörtern sowie ganz allgemein um die Nutzung von Wörterbüchern. In Abschnitt B (Demonstrationen, Ziff. 18 - 32) sind verschiedene «De- monstrationen» Gegenstand des Kurses. So heisst es zum Beispiel in Zif- fer 21: «Demo: Wie man sicher eine Strasse überquert». Weiter ist zum Beispiel unter Ziffer 30 Folgendes ausgeführt: «Knetdemo: Ein Mann, der an einen Baum denkt». Sodann folgt der Abschnitt C (Sternrangige Checkouts, Ziff. 33 - 43). Dort ist von einem «R-Faktor» die Rede, wonach alle «sternrangigen Check- outs» in diesem Abschnitt, einschliesslich der Checkouts auf die Knetde- monstrationen, vom Überwacher gegeben werden müssten. Unter Ziffer 33 der Checkliste ist beispielsweise der Punkt «Scientology-Ausbildung –

A-3144/2021 Seite 11 Twin-Checkouts» aufgeführt. In Ziffer 34 heisst es sodann: «Wie man The- orie-Checkouts und -Prüfungen durchführt». Von einem «sternrangigen Checkout» ist die Rede, wenn nur 100% richtige Antworten für ein Beste- hen genügen (Grundlegender Studierleitfaden, zusammengestellt aus den Werken von L. RON HUBBARD, 1987, S. 29, abrufbar unter: [mit dem Be- schwerdeführer assoziierte Webpage]). Alles in allem geht es in Abschnitt C wohl darum, die Durchführung von Prüfungen nach Scientology-Me- thode zu erlernen. In Abschnitt D geht es ums «Wortklären» (Ziff. 44 - 55), also um Wege und Methoden, Wörter richtig zu verstehen. Abschnitt E (Pink Sheets, Ziff. 56 - 58) spricht von wichtigen Daten über das Studieren (Ziff. 57) und enthält die Knetdemo: «Die Anzahl der Durchgänge durch das Material entspricht Gewissheit und Resultaten» (Ziff. 58). Weiter steht der Abschnitt F unter dem Titel «Die Vorträge über das Studie- ren» (Ziff. 59 – 103). In diesem Abschnitt steht beispielsweise unter

  • Ziffer 64: «Aufsatz: Alle grossen Erfolge bauen darauf auf, dass man den Grundlagen Aufmerksamkeit schenkt».
  • Ziffer 65: «Demo: Jemand muss deswegen eine fixierte Idee haben, weil er es in Wirklichkeit überhaupt nicht verstanden hat, um sich zu schützen».
  • Ziffer 67: «Knetdemo: Eine nicht verstandene Nomenklatur ist eine Kommunikationsbarriere».
  • Ziffer 70: «Aufsatz: Warum wurde in der Scientology nicht die Nomen- klatur von einem ähnlichen Fachgebiet genommen, z.B. die der Psy- chologie?»
  • Ziffer 78: «Demo: Mit derjenigen Sache, mit der der Student offensicht- lich Schwierigkeiten hat, ist nie diejenige Sache, mit der er Schwierig- keiten hat».
  • Ziffer 84: «Aufsatz: Tun bewirkt Vertrauen und Verstehen, daher ist das Tun von etwas einfach eine weitere Methode, um Verstehen zu erlan- gen».
  • Ziffer 93: «Demo: Der Fortbestand einer Kultur hängt ganz und gar da- von ab, dass sie eine Studiertechnologie besitzt».

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  • Ziffer 96: «Demo: Was passiert, wenn Du etwas studierst, ohne geklärt zu haben, welche Absicht Du damit verbindest».
  • Ziffer 103: «Aufsatz: Denke an einen Freund oder Bekannten, finde eine persönliche Schwierigkeit bei ihm und schreibe auf, mit welchen Scientology-Daten ihm geholfen werden könnte, bessere Kontrolle über ein besseres Leben zu haben». Der Abschnitt G trägt den Titel «Scientology-Kurse» (Ziff. 104 - 106). Die darin abgehandelten Themen lauten «Was ist ein Kurs?», «Kurse – ihre ideale Szene» und «Erfolgreicher Aufbau der Ausbildung». Sodann folgt unter dem Titel «Regelungen für Studenten und Ethik» der Abschnitt H (Ziff. 107 – 109). Dieser enthält die Themen «Richtschnur für Studenten für angemessenes Verhalten», «Prüfungen» sowie «Ethik und Studiertechno- logie». Der letzte Abschnitt I steht unter dem Titel «Die Funktionsfähigkeit der Sci- entology erhalten» (Ziff. 110 – 131). Hierzu muss man «Die korrekte Tech- nologie haben», «Die Technologie kennen», «Wissen, dass sie korrekt ist», «Die korrekte Technologie korrekt lehren», «Die Technologie anwenden», «Dafür sorgen, dass die Technologie korrekt angewendet wird», «Inkor- rekte Technologie ausmerzen», «Inkorrekte Anwendungen ausmerzen», «Jeder Möglichkeit inkorrekter Technologie die Tür verschliessen» und «In- korrekter Anwendung die Tür verschliessen» (Ziff. 111 bis 120, Knetdemo). Weiter folgt im Abschnitt I in Ziffer 122 der Punkt «Zum Schutz der Techno- logie», zu dem in den entsprechenden Kursunterlagen im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Scientology ein brauchbares System sei. Und weiter: «Der Mensch ist in einem riesigen und komplexen Labyrinth gefan- gen. Um da herauszukommen, muss er dem exakt markierten Weg der Scientology folgen. Die Scientology wird ihn aus dem Labyrinth herausfüh- ren, aber nur, wenn er den exakten Markierungen in den Tunneln folgt. (...). Die Scientology, exakt und korrekt befolgt, führt die Person nach oben und aus dem Schlamassel hinaus» (Studenten Hut, zusammengestellt am
  1. April 2020 [nachfolgend: Studenten Hut], S. 403 f., abrufbar unter: [mit dem Beschwerdeführer assoziierte Webpage], abgerufen am 10. März 2023). Das Thema «Kursabschluss, Indikatoren von Studenten» in Ziffer 123 des Checksheets wird sodann wie folgt erläutert (Studenten Hut, S. 405, abrufbar unter: [mit dem Beschwerdeführer assoziierte Webpage], abgerufen am 10. März 2023): «Nachdem ein Student einen Kurs abge- schlossen hat, sollte er den nächsten Kurs in der Ausbildung wollen. Ist das

A-3144/2021 Seite 13 nicht der Fall, so liegt Out Tech oder Out Ethik vor, oder beides. Ebenso wie die guten Indikatoren eines PCs (Einschub durch das BVGer: «Preclear») sich dadurch äussern sollten, dass er die nächste Audi- tingstufe zu haben wünscht, so sollten sich die guten Indikatoren eines Stu- denten darin äussern, dass er die nächste Ausbildungsstufe erreichen will. Ist das nicht der Fall, wurde vom Überwacher, vom Studenten oder von beiden etwas übersehen». «Out Tech» (Checksheet, Ziff. 127) liegt im We- sentlichen vor, wenn von Büchern, Tonbändern usw. des Scientology- Gründers abgewichen wird. Wer solches Verhalten beobachtet, muss «die- sen Vorfall vollständig mit allen Namen und Zeugen auf direktem Weg an den internationalen Ethikbeauftragten bei Weltweit berichten. Wenn diese Sache nicht sofort gehandhabt wird, berichten Sie es in der gleichen Weise an den nächsten Sea Org MAA» (Studenten Hut, S. 413, abrufbar unter: [mit dem Beschwerdeführer assoziierte Webpage], abgerufen am 10. März 2023). In den Ziffern 128 bis 130 des Checksheets folgen die Themen «Wie man mündliche Tech überwindet» und «Mündliche Tech: Strafen». Hierbei geht es darum, dass allen Studenten vom Anfang ihrer Ausbildung an be- wusst gemacht werden solle, dass die Antworten auf ihre Fragen in ihren Kursmaterialien oder anderen Quellmaterialien stehen würden. Selbst dann würden Studenten (besonders wenn sie neu sind) beim Twinning manchmal in einen Austausch von mündlichen Daten oder Meinungen ge- raten. Ein Überwacher müsse davor auf der Hut sein und sofort einschrei- ten, wenn er beobachte, dass dies passiere. Einander als Twins zugewie- sene Studenten würden natürlich eine Verantwortung dafür tragen, keine mündliche Tech zu verbreiten, untereinander nicht und auch an niemanden sonst. Ein Twin verweise seinen Mitstudenten immer auf Quellmaterialien (Studenten Hut, S. 41, abrufbar unter: [mit dem Beschwerdeführer assozi- ierte Webpage], abgerufen am 10. März 2023). Betreffend «Mündliche Tech: Strafen» gilt: «Jede Person, von der herausgefunden wird, dass sie mündliche Tech verwendet, soll vor ein Ethik-Gericht gebracht werden. Die Anklage lautet: Das Herausgeben von Daten, die HCO Bulletins oder Po- licy Letters widersprechen oder ihrer Verwendung oder Anwendung entge- genstehen, ihre Absicht untergraben, ihren Inhalt in irgendeiner Weise ab- ändern, sie mündlich oder auf andere Weise für eine andere Person inter- pretieren, oder das vorgebliche Zitieren aus ihnen, ohne die wirkliche Aus- gabe zu zeigen. Jede dieser Kategorien bedeutet mündliche Tech und ist entsprechend dem oben Gesagten zu ahnden» (Studenten Hut, S. 417, abrufbar unter: [mit dem Beschwerdeführer assoziierte Webpage], abgeru- fen am 10. März 2023). Zum Abschluss des Studenten Huts (Checksheet, Ziff. 131) ist ein Aufsatz zu schreiben zum Thema «Warum und wie Du dazu betragen wirst, die Funktionsfähigkeit der Scientology zu erhalten».

A-3144/2021 Seite 14 3.1.2.4 Auch wenn sich dem Bundesverwaltungsgericht der Sinn und Zweck von Teilen des Kurses (z.B. Abschnitte B und E) auf Grundlage der bei den Akten liegenden Checksheets nicht vollständig erschliesst, da diese nicht in allen Teilen aus sich selber heraus verständlich sind, so kann dem Beschwerdeführer insofern zugestimmt werden, als dass aus dem Kurs «Studenten Hut» durchaus Elemente mit bildendem Charakter her- ausgelesen werden können. So werden den Kursteilnehmenden unter an- derem Wege vermittelt, wie man an ein Studium bzw. an einen Kurs her- angehen und diesen bewältigen kann. Allerdings ergibt sich – vor allem auch aus dem Abschnitt I des Checksheets – dass diese Wissensvermitt- lung nicht alleiniger Zweck ist. Vielmehr läuft der Kurs letztlich darauf hin- aus, die Teilnehmenden von der Weltsicht der Scientology zu überzeugen und sie nachhaltig an Scientology zu binden (vgl. hierzu z.B. die in E. 3.1.2.3 dargestellten Ziffern 122 und 123 des Checksheets). Sodann werden die Teilnehmenden unter Strafandrohung dazu verpflichtet, die «Technologie» der Scientology korrekt und wortlautgetreu anzuwenden, wobei eigene Interpretationen und Abweichungen von der Lehre von L. Ron Hubbard verboten sind. Darüber hinaus werden die Teilnehmenden dazu angehalten, Fälle von «Mündlicher Tech», «Out Tech» usw. zu mel- den bzw. die Personen, die sich solches Verhalten möglicherweise haben zu Schulden kommen lassen, zu denunzieren (vgl. hierzu z.B. die in E. 3.1.2.3 dargestellten Ziffern 127 bis 130 des Checksheets). Die Kursteil- nehmenden sollen also in einer Art und Weise beeinflusst bzw. unter Druck gesetzt werden, dass sie die «reine Lehre» von L. Ron Hubbard anwenden und dies auch von Dritten (z.B. anderen Kursteilnehmenden) einfordern bzw. die Anwendung dieser «reinen Lehre» seitens Dritter überwachen. Die Lehre von Hubbard soll somit seitens der Kursteilnehmenden gelebt werden, ohne dass sie sich damit (mit sich selbst oder mit Dritten) kritisch auseinandersetzen dürfen. Das heisst, im Rahmen des Studenten Huts wird zwar basierend auf einer Weltsicht eine Herangehensweise für ein Studium vermittelt. Das in erster Linie verfolgte Ziel liegt indes darin, die Funktionsfähigkeit der Scientology zu erhalten bzw. die Persönlichkeit der Kursteilnehmenden im Sinne der Scientology-Ideologie zu beeinflussen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es das primäre Ziel des Kurses sei, «das notwen[d]ige Fachwissen zu vermitteln, wie ein x- beliebiges Studiergebiet erfolgreich erlernt werden könne», überzeugen demnach nicht. Damit ist die vorinstanzliche Qualifikation des Kurses «Stu- denten Hut» als steuerbare Leistung nicht zu beanstanden.

A-3144/2021 Seite 15 3.1.3 3.1.3.1 Der Kurs Studierleitfaden, auch grundlegender Studierleitfaden genannt (Beilage 42 der Beschwerde), wird als «kleiner Bruder» des Studenten Hut bezeichnet und bezweckt laut Beschwerdeführer, «dass Schüler und Studenten dem Unterricht besser folgen können» (Beschwerde, S. 16). 3.1.3.2 Die Vorinstanz führt hierzu im Rahmen der Vernehmlassung lediglich aus, weil der Studierleitfaden «der kleine Bruder» des Student Hut sei, gehe es um dasselbe primäre Ziel. 3.1.3.3 Der Kurs verfolgt gemäss Checksheet (Beilage 42 der Beschwer- de) folgendes Ziel: «Nach Beendigung dieses Kurses wirst du ein Student sein, der weiss, wie man studiert, und der das, was er studiert, auch anzuwenden versteht.» Der Studierleitfaden besteht aus den Kapiteln

  1. «Warum Studieren», 2) «Hindernisse beim Studieren», 3) «Das Ver- stehen von Wörtern», 4) «Wörterbücher», 5) «Demonstration», 6) «Wort- klären», 7) «Coachen und Checkouts», 8) «Lernen wie man lernt» und
  2. «Zusammenfassung». Der Studierleitfaden basiert offensichtlich auf dem entsprechenden Buch «Grundlegender Studierleitfaden» von L. Ron Hubbard (Grundlegender Studierleitfaden, zusammengestellt aus den Werken von L. RON HUBBARD, 1987, abrufbar unter: [mit dem Beschwerdeführer assoziierte Webpage], abgerufen am 10. März 2023). Bei Durchsicht der Kapitel des Kurses und der dort abgehandelten Themen, aber auch bei Durchsicht des entsprechenden Buches fällt auf, dass der Studierleitfaden – im Unterschied zum Studenten Hut – zumindest nicht offensichtlich darauf hinausläuft, die Teilnehmenden nachhaltig an Scientology zu binden, sondern den Kursteilnehmenden in erster Linie die in E. 3 dargestellte «Lerntechnologie» vermitteln soll. Damit handelt es sich beim Kurs Studierleitfaden um eine von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG. 3.1.4 3.1.4.1 Beim Wortklärer-Kurs, auch «Methode-Eins-Ko-Auditing Für Solo- Auditor» genannt (Beilage 56 der Beschwerde), geht es gemäss dem Be- schwerdeführer darum, bei Dritten missverstandene Wörter zu finden und

A-3144/2021 Seite 16 diese zu klären, da missverstandene Wörter das Grundübel von Lern- schwierigkeiten darstellen würden. Der Kurs bilde eine Person darin aus, missverstandene Wörter zu finden und zu klären, so der Beschwerdeführer (Beschwerde, S. 17). 3.1.4.2 Die Vorinstanz hält demgegenüber dafür, dass es bei diesem Kurs nicht bloss darum gehe, missverstandene Wörter zu finden, sondern diese auch zu klären, sodass diese Tätigkeit über die reine Wissensvermittlung hinausgehe (Vernehmlassung, S. 4). 3.1.4.3 Gemäss Checksheet (Beilage 56 der Beschwerde) besteht der «Methode-Eins-Ko-Auditing Für Solo-Auditor»- bzw. Wortklärer-Kurs darin, «den Studenten darin auszubilden, Methode-Eins-Wortklären auditieren zu können und es bis zum Abschluss zu ko-auditieren». Der Kurs ist haupt- sächlich in sechs Abschnitte gegliedert, wobei dessen Aufbau im Wesent- lichen der Publikation «Methode Eins Ko-Auditing» entspricht (Methode Eins Ko-Auditing, abrufbar unter: [mit dem Beschwerdeführer assoziierte Webpage], abgerufen am 10. März 2023; fortan: Publikation «Methode Eins Ko-Auditing»). In Abschnitt eins geht es um «Missverstandene Wörter». Dieser beinhaltet unter anderem die Themen «Das Geheimnis schneller Kurse», «Hinder- nisse beim Studieren», «Die drei Arten des Wortklärens», «Verworrene Vorstellungen», «einfache Wörter» und «Kleine Wörterbücher» (Ziff. 1 – 7). Damit wird den Kursteilnehmenden in erster Linie die in E. 3 dargestellte «Lerntechnologie» mit den drei Lernhindernissen vermittelt, wobei das Hin- dernis des missverstandenen Wortes das Wichtigste sein soll (vgl. auch Publikation «Methode Eins Ko-Auditing», S. 1 ff.). Der Abschnitt zwei handelt sodann von «Grundlegendem Auditing» (Bei- lage 56 der Beschwerde, S. 2). Nach der Definition des Beschwerdeführers ist «ein Auditor eine Person, die dafür ausgebildet ist, anderen Menschen mit der Anwendung der scientologischen Prozesse zu einer Verbesserung zu verhelfen, auch ‹Auditing› genannt». Auditing adressiert nach der Defi- nition des Beschwerdeführers «folgende Dinge: a) belastende Erlebnisse, Traumata, unangenehme Erinnerungen etc. zu entlasten oder gar auszu- löschen; b) geistige und menschliche Fähigkeiten aller Art zu erkennen und zu verbessern. Dies enthält eine schier unzählbare Menge von Fähigkei- ten, beginnend mit Kommunikation aller Arten, Probleme zu lösen, mehr sich-selbst-sein, Stabilität, Selbstbewusstsein, Einfühlvermögen und vieles mehr» (Beilage 9 der Beschwerde, S. 1). Im Rahmen des Abschnitts zwei

A-3144/2021 Seite 17 «Grundlegendes Auditing» soll den Kursteilnehmenden vermittelt werden, wie sich ein Auditor zu verhalten hat, damit Auditing funktioniert. Im Rah- men des Punktes «Der Auditorenkodex» (Ziff. 10) werden die Kursteilneh- menden indes u.a. auch dazu angehalten zu versprechen, «Scientology nicht nur zur Heilung von Krankheiten oder nur zur Behandlung der Geis- teskranken zu empfehlen, da ich mir vollständig bewusst bin, dass sie für geistige Gewinne bestimmt ist» (vgl. auch Publikation «Methode Eins Ko- Auditing», S. 21 ff.). Der Abschnitt drei trägt den Titel «Die Admin (Verwaltungsarbeit des Audi- tors)» und handelt im Wesentlichen davon, wie der «PC-Folder» (frei über- setzt: «Preclear-Ordner») aufgebaut ist und welche Dokumente dort wo und wie abzulegen sind. Es geht also im weitesten Sinne darum, wie die «Audits» zu dokumentieren sind (vgl. auch Publikation «Methode Eins Ko- Auditing», S. 41 ff.). Der Abschnitt vier handelt von «Rudimenten». Laut einem Blogeintrag des Beschwerdeführers ist das «etwas, das zuerst in Ordnung gebracht wer- den muss, bevor man auditieren kann. Es sind dies: ARK-Bruch, Gegen- wärtiges Problem und Zurückhaltung. Wenn man so sehr in einem der obi- gen Punkte feststeckt, muss man es zu Beginn der Sitzung aufgreifen» (vgl. [mit dem Beschwerdeführer assoziierter Blog], abgerufen am 6. Feb- ruar 2023). In Abschnitt vier des Kurses geht es im Wesentlichen darum, wie solche «Rudimente» geklärt werden (vgl. auch Publikation «Methode Eins Ko-Auditing», S. 75 ff.). In Abschnitt fünf «Wortklären» geht es darum, wie und dass Wörter «ge- klärt» werden sollen (vgl. auch Publikation «Methode Eins Ko-Auditing», S. 83 ff.). Der Abschnitt sechs trägt den Titel «Ko-Auditing von Methode eins» und handelt davon, wie dieses «Ko-Auditing» vollzogen werden soll. In den Zif- fern 12 bis 17 des Abschnitts sechs folgen die Themen «Technische Fra- gen», «Wie man mündliche Tech überwindet», «mündliche Tech: Strafen», «Die Funktionsfähigkeit der Scientology erhalten», «Zum Schutz der Tech- nologie» und «Herabsetzungen der Technologie». Dabei geht es im We- sentlichen darum, dass die «Technologie» der Scientology korrekt und wortlautgetreu angewandt wird, wobei eigene Interpretationen und Abwei- chungen von der Lehre von L. Ron Hubbard unter Strafandrohung nicht zugelassen sind (vgl. auch Publikation «Methode Eins Ko-Auditing», S. 113 ff.; vgl. auch E. 3.1.2.3 in fine). Zur Ziffer 16 des Abschnitts sechs

A-3144/2021 Seite 18 mit dem Titel «Zum Schutz der Technologie» wird in der Publikation «Me- thode Eins Ko-Auditing» auf S. 130 unter anderem ausgeführt: «Die Scien- tology ist ein brauchbares System. Sie hat den Weg markiert. Die Suche ist vorbei. Jetzt muss man den Weg nur noch gehen. Setzen Sie daher die Füsse der Studenten und Preclears auf diesen Weg. Lassen Sie sie nicht davon abweichen, wie faszinierend ihnen die Seitenstrassen auch immer erscheinen mögen. Und bringen Sie sie voran, nach oben und hinaus. Squirreln ist heute für ein brauchbares System zerstörerisch. Lassen Sie Ihre Gruppe nicht im Stich. Halten Sie sie auf dem Weg, mit welchen Mitteln auch immer. Und sie werden frei werden. Wenn Sie es nicht tun, werden Sie nicht frei werden». 3.1.4.4 Dem Beschwerdeführer kann insofern zugestimmt werden, als dass aus dem Wortklärer-Kurs auch Elemente mit bildendem Charakter herausgelesen werden können. Allerdings ergibt sich – vor allem auch aus den letzten Abschnitten des Checksheets – dass Wissensvermittlung nicht das in erster Linie verfolgte Ziel des Wortklärer-Kurses ist. Vielmehr läuft der Kurs letztlich darauf hinaus, die Teilnehmenden davon zu überzeugen, dass die Lehre der Scientology der wohl einzig richtige Weg ist, von wel- chem unter keinen Umständen, deshalb die Strafandrohung, abgewichen werden darf (vgl. auch E. 3.1.2.4). Nicht zuletzt wird durch die Anwendung dieser Methode auch Heilung von physischer und psychischer Krankheit versprochen (Abschnitt zwei, vgl. E. 3.1.4.3). Die Teilnehmenden des Kur- ses sollen dies – als künftige Auditoren – auch anderen «Preclears», wel- che sie betreuen, vermitteln. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer somit nicht darzulegen, dass der Wortklärer-Kurs überwiegend der Wissensvermittlung dient. Ein mindes- tens gleich zu gewichtender Aspekt des Kurses betrifft die Entwicklung der Persönlichkeit (insbesondere Abschnitt sechs, vgl. E. 3.1.4.3; vgl. dazu auch E. 3.1.2.4) und damit auch Gesundheit gemäss der Lehre von L. Ron Hubbard. Mithin ist die vorinstanzliche Qualifikation des Wortklärer-Kurses als steuerbare Leistung nicht zu beanstanden. 3.1.5 Betreffend den Verkäufer-Kurs, auch bezeichnet als Einführender Verkäuferkurs «Sag es wie es ist» (Beilage 64 der Beschwerde), gehen der Beschwerdeführer und die Vorinstanz darin einig, dass es sich dabei ana- log des Beispiels in der MBI 20, Ziff. 2.1.2, um eine Bildungsleistung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG handelt. Dieser überein- stimmenden Ansicht kann gefolgt werden.

A-3144/2021 Seite 19 3.1.6 3.1.6.1 Laut Beschwerdeführer bezweckt der Kurs Data Evaluation (bzw. Datenauswertungskurs, Beilage 59 der Beschwerde) im Wesentlichen, richtige von falschen Daten zu unterscheiden sowie falsche Schlussfolge- rungen oder Auslassungen von Tatsachen in Studien, Literatur und Medien zu erkennen. In erster Linie würde das Wissen vermittelt, wie Daten aus- gewertet werden und wie eine Produktion und eine Expansion einer Orga- nisation gezielt gesteigert werden könnten. Zudem würden Verfahrenswei- sen aufgezeigt, wie falsche Daten und deren Ursprung ermittelt werden können. Der Kurs sei ein spezieller Auszug aus dem «OEC Organisation Executive Course», welcher abhandle, wie verschiedene grundlegende Datensätze zu qualifizieren seien, «wie z.B. richtige und falsche Schlussfolgerungen, Auslassen einer Tatsache, die Veränderung der Reihenfolge von Gescheh- nissen, das Auslassen von Zeit, das Hinzufügen einer Falschheit oder die Veränderung von Wichtigkeiten». 3.1.6.2 Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, bei diesem Kurs seien die zu erreichenden Fähigkeiten mit Blick auf die konkrete Umset- zung ausgerichtet. Es werde die Fähigkeit verlangt, Produktion zu erzielen sowie eine Organisation zu expandieren, Letztere am Laufen zu halten und zu vergrössern. 3.1.6.3 Das ins Recht gelegte «Datenauswertungskurs Checksheet» (vgl. Beilage 59 der Beschwerde) führt folgenden Zweck des Kurses auf: «Den Studenten zu trainieren das Fachgebiet der Produktion und des Aus- tauschs zu kennen und zu verstehen, fähig zu sein, Produktion zu erzielen und eine Organisation zu expandieren, sowie sie durch Organisation am Laufen zu halten und die Expansion zu vergrössern». Weiter lässt das Checksheet erkennen, dass der Kurs neben Elementen wie «Analyse von Daten und Situation» (Abschnitt 1, Ziff. 23 ff.), «Informa- tionssammlung» (Abschnitt 1, Ziff. 28 ff.), «Datensysteme» (Abschnitt 1, Ziff. 33 ff.) oder «Wie man lernt, Datenanalyse zu benutzen» (Abschnitt 1, Ziff. 105 ff.) auch Lerneinheiten umfasst, welche auf die Entwicklung der Persönlichkeit ausgerichtet sind. Dazu gehört beispielsweise «Die Anato- mie des Denkens» (Abschnitt 1, Ziff. 7 ff.) mit der dazugehörigen «Knet- demo»: «Geistige Gesundheit ist die Fähigkeit Unterschiede, Ähnlichkeiten und Gleichheiten zu erkennen» (Abschnitt 1, Ziff. 8). Sodann führt das Checksheet ähnliche Elemente auf wie «Logik» (Abschnitt 1, Ziff. 10 ff.),

A-3144/2021 Seite 20 «Geistige Gesundheit» (Abschnitt 1, Ziff. 41 ff.), «Die ideale Org» (Ab- schnitt 1, Ziff. 45 f.), «Irrtümer» (Abschnitt 1, Ziff. 47 ff.), «Unvernunft» (Ab- schnitt 1, Ziff. 65 ff.), «Das wirkliche Warum» (Abschnitt 1, Ziff. 85 ff.) oder «Das Warum ist Gott» (Abschnitt 1, Ziff. 95 ff.). Dem eingangs des Kurses eingefügten Abschnitt 0 mit dem Titel «Die Funktionsfähigkeit der Scientology erhalten» folgend, scheint der Kurs alles in allem darauf ausgerichtet zu sein, die Funktionsfähigkeit der Scientology zu erhalten und die Persönlichkeiten der Kursteilnehmenden in diesem Sinne zu beeinflussen, was nicht als Wissensvermittlung einzuordnen ist. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer somit nicht darzulegen, dass der Kurs Data Evaluation überwiegend der Wissensvermittlung dient. Ein min- destens gleich zu gewichtender Aspekt des Kurses betrifft die Entwicklung der Persönlichkeit gemäss der Lehre von L. Ron Hubbard. Mithin ist die vorinstanzliche Qualifikation des Kurses Data Evaluation als steuerbare Leistung nicht zu beanstanden. 3.1.7 3.1.7.1 Gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich bei den Management-Kursen um einen Oberbegriff für Kurse für die Füh- rung von Organisationen. Dazu gehörten der Effizienzkurs (Beilage 70 der Beschwerde), der grundlegende administrative Trainingskurs (Beilage 71 der Beschwerde), der Kurs für Führungskräfte (bzw. Essentieller Kurs für Führungskräfte, Beilage 72 der Beschwerde), der Establishment Officer- Kurs (Kurz: ESTO-Kurs, Beilage 73 der Beschwerde) sowie der in acht Mo- dule eingeteilte umfassende administrative Führungs- und Verwaltungs- kurs (auch genannt: «Organization Executive Course», Beilagen 74 bis 81 der Beschwerde). Es dürfe nicht zu bezweifeln sein, dass Management- Kurse keine Persönlichkeitsfindung bzw. -schulung darstellen würden. Der Ansicht der Vorinstanz, dass der Fokus der Kurse überwiegend auf der Verbesserung der persönlichen Leistung und der Selbsterfahrung liege, könne nicht gefolgt werden. Jeder Management-Kurs, «ob dieser nun am KV oder einer Fachhochschule, einer Universität» oder eben vom Einzel- unternehmen des Beschwerdeführers angeboten werde, stelle eine Bil- dungsleistung dar, wobei die Wissensvermittlung im Vordergrund stehe. Es gehe um «handfeste, betriebswirtschaftliche Abläufe nach den Ideen von L. Ron Hubbard».

A-3144/2021 Seite 21 Im Übrigen seien in den Kurs-Checksheets die Lernziele und der Kursauf- bau definiert bzw. konkretisiert. 3.1.7.2 Die Vorinstanz erwidert diesbezüglich, der Fokus der verschiede- nen Management-Kurse liege «überwiegend auf der Verbesserung der persönlichen Leistungsfähigkeit und den Rückschlüssen aus der Anwen- dung (Selbsterfahrung)». 3.1.7.3 3.1.7.3.1 Laut Checksheet des Effizienz-Kurses (Beilage 70 der Be- schwerde) liegt dessen Zweck darin, eine «Person darin zu trainieren, dass sie effizient im Leben, im Beruf und auf Posten ist und somit erfolgreich». Die Einheiten des Kurses lauten unter anderem «Das Geheimnis von Leis- tungsfähigkeit» (Abschnitt 1, Ziff. 4), «Wie man Arbeit erledigt» (Ab- schnitt 1, Ziff. 7), «Erledigtes» (Abschnitt 1, Ziff. 9), «Wertvolle Endpro- dukte» (Abschnitt 1, Ziff. 13), «Stabilität» (Abschnitt 2, Ziff. 1), «Standard Admin» (Abschnitt 2, Ziff. 2), «Organisation und Überleben» (Abschnitt 2, Ziff. 3), «Arbeiten» (Abschnitt 3, Ziff. 4), «Konfrontieren» (Abschnitt 3, Ziff. 6), «Zuschauertum» (Abschnitt 3, Ziff. 8), «Der höchste Test» (Ab- schnitt 3, Ziff. 11), «OT Maximen» (Abschnitt 3, Ziff. 13), «Ursprung gegen- über Ursache» (Abschnitt 3, Ziff. 14) oder «Das obere Dreieck» (Abschnitt 3, Ziff. 16). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus der Be- zeichnung der Kurselemente nicht ohne Weiteres ableiten, worin der Inhalt derselben besteht, weshalb auch nicht nachvollziehbar ist, ob tatsächlich die Wissensvermittlung im Zentrum steht. Vielmehr deuten einige Ele- mente darauf hin, dass die Persönlichkeit gestärkt werden soll («Das Ge- heimnis von Leistungsfähigkeit», «Stabilität» oder «Konfrontieren»). Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht hinreichend zu belegen, dass mit dem angebotenen Effizienz-Kurs hauptsächlich die Wis- sensvermittlung bezweckt wird (vgl. oben E. 1.7 und E. 2.4.2 f.). Mithin handelt es sich nicht um eine von der Steuer ausgenommene Leistung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG. 3.1.7.3.2 Der grundlegende administrative Trainingskurs (Beilage 71 der Beschwerde) dient laut Checksheet dazu, «[e]inen Staff oder eine Person in grundlegenden administrativen Prinzipien zu trainieren und ihn/sie zu befähigen innerhalb einer 3. Dynamik zu arbeiten». Aus dem Checksheet geht weiter hervor, dass der Kurs aus neun Abschnitten besteht, wobei diese unter anderem bezeichnet sind mit «Keeping Scientology Working»,

A-3144/2021 Seite 22 «Grundlagen eines Scientologen», «Hüte», «Dev-T» und «Ethik». Diesen Abschnitten lässt sich nicht entnehmen, dass die Wissensvermittlung im Vordergrund steht bzw. lässt die Beschreibung vermuten, dass die einzel- nen Abschnitte überwiegend der Persönlichkeitsentwicklung oder dem Ver- ständnis der Scientology als solcher dienen. Auch der grundlegende administrative Trainingskurs ist somit nicht als von der Steuer ausgenommene Leistung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG zu qualifizieren. 3.1.7.3.3 Der Kurs für Führungskräfte (bzw. der Essentielle Kurs für Füh- rungskräfte, Beilage 72 der Beschwerde) bezweckt, einen «Staff oder eine Person in grundlegenden exekutiven Prinzipien zu trainieren und ihn/sie zu befähigen als Exekutiven zu arbeiten». Das Checksheet erhellt, dass ge- wisse Einheiten des Kurses vorwiegend auf die persönliche und charakter- liche Eignung bzw. Entwicklung von Führungskräften ausgerichtet sind (z.B. «Führungsqualitäten» [Abschnitt 2, Ziff. 9], «Das Credo eines tüchti- gen und fähigen Managers» [Abschnitt 2, Ziff. 11], «Standardaktionen von Führungskräften» [Abschnitt 2, Ziff. 14], «Situationen in Ordnung bringen» [Abschnitt 2, Ziff. 18], «Führungskräfte von Scientology-Organisationen» [Abschnitt 2, Ziff. 21]). Darüber hinaus scheinen andere Elemente Bezug zu nehmen zur Denkweise der Scientology, wie namentlich «Wertvolle Endprodukte» (Abschnitt 3, Ziff. 37), «Benennen Sie ihr Produkt» (Ab- schnitt 3, Ziff. 38), «Wollen Sie ihr Produkt» (Abschnitt 3, Ziff. 39), «Das Huten des Produkt-Officers der Abteilung» (Abschnitt 3, Ziff. 44) oder «Die Theorie von Scientology Organisationen» (Abschnitt 4, Ziff. 51). Weiter be- inhaltet der Kurs auch Themen wie «Einführung in die Ethik der Sciento- logy» (Abschnitt 1, Ziff. 1) und «Die Funktionsfähigkeit der Scientology er- halten» (Abschnitt 2, Ziff. 3). Insgesamt ergibt sich so der Eindruck, dass mehrheitlich die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Scientology und die Persönlichkeitsentwicklung der Teilnehmenden im Sinne der Theorie der Scientology im Vordergrund steht. Damit ist dem Kurs für Führungskräfte die Qualifikation als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung ge- mäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG versagt. Es bleibt bei der vo- rinstanzlichen Qualifikation. 3.1.7.3.4 Der Establishment Officer-Kurs (auch: ESTO-Kurs, Beilage 73 der Beschwerde) bezweckt sinngemäss, den Studenten zu einem Estab- lishment Officer auszubilden, welcher eine «Org» aufbauen und erhalten kann. Der Kurs besteht aus 33 «ESTO SERIES» und zwölf «ESTO»-Ele-

A-3144/2021 Seite 23 menten, unter anderem namentlich «Evaluation and Handling of Person- nel» (Ziff. 6 f.), «Hatting the ESTO» (Ziff. 8), «Dev-T and Unhattedness» (Ziff. 9), «EXEC ESTO Hatting Duties» (Ziff. 12), «Follow Policy and Lines» (Ziff. 21 ff.), «Look Don’t Listen» (Ziff. 25 ff.), «Stuck in» (Ziff. 28 ff.), «Full Product Clearing Long Form» (Ziff. 33), «Doing Work» (Ziff. 36 ff.), «Eth- ics» (Ziff. 40 f.), «Product Correction» (Ziff. 42 ff.), «Chinese School» (Ziff. 47 f.), «Program Drill» (Ziff. 50 ff.), «Supervisor Tech» (Ziff. 53 f.), «Revision of the Product Org System» (Ziff. 59 f.), «The Vital Necessity of Hatting» (Ziff. 61 f.), «The Form of the Org» (Ziff. 63 ff.), «Handling PTS Out Ethics Personnel», «Product/Org Officer System, Name Your Product» (Ziff. 77 f.) oder «Fining Staff Members» (Ziff. 82 f.). Diesen Beschreibungen lässt sich nicht entnehmen, dass tatsächlich eine Wissensvermittlung im Vordergrund steht. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass in erster Linie die Entwicklung der Persönlichkeit im Sinne der Theo- rien der Scientology bezweckt wird. Folglich lässt sich der Establishment Officer-Kurs nicht als Bildungsleistung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG qualifizieren. 3.1.7.3.5 Der Organisation Executive Course (Beilagen 74 - 81 der Be- schwerde) ist gemäss Beschwerdeführer «ein sehr umfassender administ- rativer Führungs- und Verwaltungskurs, der eingeteilt ist in 8 Module». Mit diesem Kurs wird zwar – wie seitens des Beschwerdeführers vorgebracht – unter anderem Wissen im Zusammenhang mit der Führung einer Orga- nisation vermittelt. Davon zeugen Beschreibungen wie «Promotion and the Organization Image» (Beilage 74, Ziff. 66 ff.), «Communication» (Beilage 74, Ziff. 75 ff.), «Executive Action and Duties» (Beilage 74, Ziff. 198 ff.), «Programming an Organization» (Beilage 74, Ziff. 219 ff.), «Organization Board» (Beilage 75, Ziff. 83 ff.), «Personnel Procurement» (Beilage 75, Ziff. 101 ff.), «Communication System» (Beilage 75, Ziff. 251 ff.), «Financial Management» (Beilage 77, S. 3 f.), «Training and Processing Charges» (Beilage 77, S. 8 f.), «Memberships» (Beilage 77, S. 9), «Invoicing» (Beilage 77, S. 9 f.), «Payroll» (Beilage 77, S. 12 f.), «Training and Audit- ing» (Beilage 78, S. 11), «Student Examination» (Beilage 79, S. 6 f.), «Certs and Awards» (Beilage 79, S. 8 f.), «Executive Know-how Contin- ued» (Beilage 81, S. 12 ff.), «Statistical Management» (Beilage 81, S. 15 f.) oder «Programming and Project Engineering» (Beilage 81, S. 17). Aller- dings enthält der Kurs auch Elemente, die darauf schliessen lassen, dass der Kurs letztlich nicht die Vermittlung von Wissen bezweckt, sondern alles in allem darauf ausgerichtet ist, die Funktionsfähigkeit der Scientology zu erhalten und die Kursteilnehmenden in diesem Sinne zu beeinflussen bzw.

A-3144/2021 Seite 24 unter Druck zu setzen, damit diese die «reine Lehre» von L. Ron Hubbard anzuwenden und dies auch von Dritten (z.B. anderen Kursteilnehmenden) einfordern bzw. die Anwendung dieser «reinen Lehre» seitens Dritter über- wachen (vgl. auch E. 3.1.2.4). Davon zeugen Themen wie «Offenses and Penalties» (Beilage 74, Ziff. 117), «The Justice of Scientology its Use and Purpose. Being a Scientologist» (Beilage 74, Ziff. 120), «Rewards and Penalties» (Beilage 74, Ziff. 134), «Basic Purposes of a Scientology Or- ganization» (Beilage 74, Ziff. 248), «Keeping Scientology Working» (Beilage 75, Ziff. 43), «Penalties for the Hiring or Recruiting of Intuitional or Insane Persons» (Beilage 75, Ziff. 118), «Out Tech» (Beilage 75, Ziff. 436), «Disseminating Scientology» (Beilage 76, S. 15 Ziff. 7), «Keeping Scien- tology Working» (Beilage 77, S. 2), «Out Tech» (Beilage 78, S. 5 Ziff. 53), «Keeping Scientology Working» (Beilage 79, S. 3 f.), «Cleanliness of Quar- ters and Staff; Improve our Image» (Beilage 80, Ziff. 67), «Attitude and Conduct of Scientologists» (Beilage 81, S. 15 Ziff. 6), «Rewards and Pen- alties – How to handle Personnel & Ethics Matters» (Beilage 81, S. 15 un- ten) oder «Attacks on Scientology – How to handle attacks» (Beilage 81, S. 18). In diesem Sinne ist der Organisation Executive Course deshalb nicht als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG zu qualifizieren. 3.1.8 3.1.8.1 Bei den sogenannten OT-Kursen (Beilagen 134 - 150 der Be- schwerde) handelt es sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers um ein zweiteiliges System, wobei er nur den ersten Teil anbiete. Dieser erste Teil beinhalte «das grundlegende Wissen, Kenntnisse der Materialien und den Verfahrenstechniken sowie Kenntnisse wie solche Prozessverfah- ren ausgeführt werden müssen». Dabei stehe die Aneignung von Wissen und die Fähigkeit, selbiges anzuwenden, im Vordergrund. Der zweite Teil des Kurses finde in den eigenen Räumlichkeiten der Kursteilnehmenden statt, sei freiwillig und unentgeltlich. Es fehle deshalb «der Anknüpfungs- punkt der Entgeltlichkeit» nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG. Da dieser Kurs zu 80 % von ausländischen Personen besucht werde, finde der zweite Teil meist im Ausland statt. Nur wenn Probleme aufträten, stehe das Ein- zelunternehmen des Beschwerdeführers für ein (vorliegend nicht strittiges) Korrekturauditing zur Verfügung. Dass der «fiktive 2. Teil» des Kurses als eine Art Persönlichkeitsschulung qualifiziert werden könne, sei nachvoll- ziehbar. Dieser Teil gehöre aber nicht zum Leistungsumfang des Be- schwerdeführers.

A-3144/2021 Seite 25 3.1.8.2 Die Vorinstanz hält demgegenüber dafür, dass der Fokus bei den OT-Kursen «überwiegend auf der Verbesserung der persönlichen Leis- tungsfähigkeit und den Rückschlüssen aus der Anwendung (Selbsterfah- rung)» liege. 3.1.8.3 Die OT-Kurse umfassen gemäss den vorliegenden Akten 17 Teile bzw. Checksheets (Beilagen 134 - 150 der Beschwerde). Das Ziel dieser Kurse ergibt sich aus der nachstehenden Definition auf der Homepage der Scientology Deutschland (https://www.scientology.de/faq/operating-the- tan/what-is-ot.html; zuletzt abgerufen am: 20. März 2023): «Operating Thetan (OT) ist ein spiritueller Seinszustand oberhalb von Clear. Mit Operating ist gemeint: ‹fähig zu handeln und mit Dingen umzugehen›. Und mit Thetan ist das geistige Wesen gemeint, das das grundlegende Selbst ist. Ein Operating Thetan ist demnach jemand, der mit Dingen umgehen kann, ohne einen Körper oder physische Mittel benutzen zu müssen. Man ist im Grunde man selbst, kann mit Dingen umgehen und ohne physische Unterstützung und Hilfe existieren. Es bedeutet nicht, dass man Gott wird. Es bedeutet, dass man ganz man selbst wird. Grundlegende Stufen der Scientology helfen einer Person, gute persönliche Beziehungen zu haben, mit alltäglichen Problemen zurechtzukommen und ihre Aufmerksamkeit zu befreien, um sich höheren Aspekten des Daseins zu- zuwenden. Auf der Stufe Operating Thetan geht es um die eigene Unsterb- lichkeit als spirituelles Wesen. Wie dies auch bei jeder anderen spirituellen Stufe in der Scientology der Fall ist, wird der Zustand OT dadurch erreicht, dass man eine Reihe von Schritten absolviert, wobei jeder Schritt etwas fortgeschrittener ist als der vorherige. Bei jedem Schritt erlangt man eine bestimmte Fähigkeit. Die genaue Reihenfolge ist klar festgelegt, und Abänderungen dieser Reihenfolge bringen nichts. Es wäre also nicht erfolgreich zu versuchen, jemanden die OT Stufen machen zu lassen, bevor er dafür bereit ist. Man könnte genauso gut verlangen, dass ein Baby rennt, bevor es gelernt hat, zu krabbeln oder zu gehen. Genauso kann eine Person in der Scientology erst Nutzen aus der Seelsorge ziehen, die den Zustand OT herbeiführt, nachdem sie die grundlegenderen Schritte abge- schlossen hat. Auf der Stufe OT studieren Scientologen die sehr fortgeschrittenen Materialien von L. Ron Hubbards Forschung. Diejenigen, die OT erreicht haben, sagen, dass sich der gewonnene spirituelle Nutzen nicht in Worte fassen lässt.» Im Lichte dieser Beschreibung scheint es eindeutig, dass die Entwicklung der Persönlichkeit der Kursteilnehmenden im Vordergrund steht. So geht es auf dieser Stufe «um die eigene Unsterblichkeit als spirituelles Wesen». Der «spirituelle Nutzen» des Kurses lasse sich nicht in Worte fassen. Es

A-3144/2021 Seite 26 geht somit nicht um die Vermittlung von Wissen, sondern um die Führung der Kursteilnehmenden auf eine nächste spirituelle Stufe. Entsprechend ist keiner der fraglichen OT-Kurse als von der Steuer ausgenommene Bil- dungsleistung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG zu quali- fizieren. Die vorinstanzliche Beurteilung der fraglichen Leistungen ist nicht zu beanstanden. 3.2 Des Weiteren ist für bestimmte Leistungen (Beschwerdebeilagen 290 bis 320, z.B. diverse Rechnungen an [Ableger derselben Organisation] weltweit) strittig, wo sich der Ort ebendieser Leistungen befindet bzw. ob die betreffenden Leistungen überhaupt Gegenstand der Mehrwertsteuer sind. 3.2.1 Bei den vorliegend strittigen Leistungen handelt es sich gemäss Be- schwerdeführer um Fallüberwacherdienstleistungen und OT-Kurse. Der Beschwerdeführer geht bei den Fallüberwacherdienstleistungen von Bera- tungsdienstleistungen aus. Diesbezüglich bringt er im Wesentlichen vor, es handle sich bei den Fallüberwacherleistungen um Dienstleistungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG, deren Ort folglich nach dem Empfänger- ortsprinzip zu beurteilen sei. Ausländische [Ableger derselben Organisation] hätten – so der Beschwer- deführer weiter – unterschiedliche gesellschaftsrechtliche Rechtsformen (Einzelunternehmen, einfache Gesellschaft, GmbH etc.), welche aber ge- sellschaftsrechtlich völlig getrennt von ihm (dem Beschwerdeführer) und seinem Einzelunternehmen seien. Bei den Leistungen an diese ausländi- schen Unternehmen handle es sich vorwiegend um Beratungsdienstleis- tungen im Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 MWSTG. Fallüberwacher- tätigkeiten dürften nämlich nicht unmittelbar gegenüber physisch anwesen- den natürlichen Personen erbracht werden. Ein Fallüberwacher überwache und berate Auditoren bei den technischen Prozessen und stelle sicher, dass die Verfahrensschritte nach den vorgeschriebenen Techniken einge- halten würden. Dem Fallüberwacher sei es gerade nicht erlaubt, direkt mit dem Kunden oder dem Auditor in Kontakt zu treten. Zudem liege jeweils kein Leistungsaustausch zwischen dem Einzelunternehmen des Be- schwerdeführers und einer natürlichen Person, sondern zwischen dem Einzelunternehmen und einer juristischen Person oder einem selbständi- gen «Feldauditor» vor. Demzufolge sei eine Anknüpfung an Art. 8 Abs. 2 Bst. a MWSTG (Erbringerortsprinzip) ausgeschlossen. Im Übrigen entsprä- chen die erbrachten Leistungen auch keiner der in Art. 8 Abs. 2 Bst. a MWSTG aufgeführten Leistungen. Letztlich sei es stossend, «wenn solche

A-3144/2021 Seite 27 Leistungen für Personen im Ausland mittels des Erbringerortsprinzips ins Inland gezogen würden, aber andererseits die leistungsempfangenden Personen im Ausland in ihrem eigenen Land die Umsatzsteuer als Leis- tungsempfänger als Steuerschuldner für Unternehmer aus dem Ausland gerade nochmals besteuert» würden. 3.2.2 Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, es sei unverständlich und ein Widerspruch in sich, wenn der Beschwerdeführer in der Bestreitung sowie der Beschwerde betragsmässig höhere Leistungen mit Auslandbe- zug ausweise bzw. beantrage, als er in den Erfolgsrechnungen deklariert habe. Dies würde bedeuten, er habe derartige Leistungen erbracht, ohne diese erfolgswirksam zu verbuchen. Für sie (die Vorinstanz) bleibe indes allein die Erfolgsrechnung massgebend. Dem Vorbringen des Beschwer- deführers und dem Antrag auf zusätzliche Gutschriften könne deshalb nicht entsprochen werden. Einzig aufgrund einer im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten Rech- nung dränge sich eine zusätzliche Korrektur im Umfang von Fr. 13'397.-- (Umsatz) bzw. Fr. 957.80 (MWST) auf. Bei den restlichen, mit Rechnungen ausgewiesenen Leistungen handle es sich zwar um Fakturen ins Ausland, doch fehle darin überwiegend die Ortsangabe, wo die Leistungserbringung tatsächlich stattgefunden habe. Vereinzelt sei zwar «delivered in Moscow» vermerkt, doch dann sei die konkret erbrachte Leistung keinem Kurs zu- ordenbar oder es gehe um Managementkurse. 3.2.3 Der Beschwerdeführer repliziert wiederum, dass es nicht nachvoll- ziehbar sei, weshalb die Vorinstanz die fehlende Angabe des Leistungsorts bemängle. Diese Angabe sei gemäss Art. 26 MWSTG nicht vorgesehen. Sämtliche ausgestellten Rechnungen erfüllten die Formvorschriften, wobei der anwendbare Steuersatz, der geschuldete Steuerbetrag sowie die MWST-Nummer nicht aufgeführt worden seien, da er (der Beschwerdefüh- rer) zu dieser Zeit nicht im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Perso- nen eingetragen gewesen sei. 3.2.4 Es stellt sich betreffend die erwähnten Leistungen zunächst die Frage, ob jene Leistungen bzw. Rechnungen, welche in der Erfolgsrech- nung des Einzelunternehmens nicht für die «Erträge Ausland» berücksich- tigt wurden, mehrwertsteuerrechtlich zwingend als im Inland erbracht zu gelten haben.

A-3144/2021 Seite 28 Die Position des Beschwerdeführers ist insofern nachvollziehbar, als er un- ter der Annahme, nicht mehrwertsteuerpflichtig zu sein, auch keine mehr- wertsteuerrechtliche Unterteilung der Umsätze vorgenommen hat. Demge- genüber stellt sich sodann die Frage, weshalb gewisse Leistungen trotz- dem als «Erträge Ausland» separat ausgewiesen wurden. Da aus der Kon- tenbezeichnung allein aber nicht auf die erbrachten Leistungen geschlos- sen werden kann, wäre die Vorinstanz nichtdestotrotz verpflichtet gewe- sen, die jeweiligen Belege zu prüfen und nicht pauschal auf die Erfolgs- rechnung bzw. die Kontenbezeichnungen abzustellen, zumal eine formell korrekte Buchhaltung lediglich eine natürliche Vermutung für ihre materielle Richtigkeit begründet (Massgeblichkeitsprinzip). Diese natürliche Vermu- tung kann entkräftet werden, wenn der Vermutungsgegner Zweifel an der Richtigkeit der Indizien (Vermutungsbasis) und der daraus gezogenen Schlussfolgerung (Vermutungsfolge) zu wecken vermag, was vorliegend erfolgt ist (vgl. Urteil des BVGer A-2430/2019 vom 29. Dezember 2020 E. 2.6.2 ff. und E. 6.5.2). 3.2.4.1 Sodann ist abzuklären, wie der Ort der Leistung zu bestimmen ist. 3.2.4.2 Es stellt sich hinsichtlich der Fallüberwacherdienstleistungen im Wesentlichen die Frage, ob diese jeweils typischerweise unmittelbar ge- genüber einer physisch anwesenden natürlichen Person erbracht werden. Im bei den Akten liegenden «Kodex eines Fallüberwachers» finden sich insbesondere folgende «Versprechen» des Fallüberwachers, die dieser einzuhalten hat: «11. Ich verspreche, niemals mündliche C/S-Anweisungen (Case Supervi- sor-Anweisungen) zu geben, sondern sie immer aufzuschreiben. 12. Ich verspreche, niemals zum Auditor über den Fall zu sprechen. 13. Ich verspreche, niemals zu einem PC (Preclear) über seinen Fall zu sprechen.» Diese Formulierungen legen nahe, dass ein Case Supervisor (typischer- weise) nicht in persönlichem Kontakt mit dem Auditor und/oder dem Preclear steht. Somit wird die Leistung nicht unmittelbar gegenüber einer physisch anwesenden natürlichen Person erbracht (vgl. oben E. 2.3.2). Eine solche Dienstleistung scheint auch schwerlich vergleichbar mit einer ärztlichen Heilbehandlung oder selbst einer Lebensberatung, geht es doch

A-3144/2021 Seite 29 dem Vernehmen nach bei der Case Supervision um die Überwachung ei- nes Auditors, welcher seines Zeichens einen Dritten berät oder schult, mit- hin um eine Qualitätskontrolle (vgl. Urteil des BGer 2A.25/2000 vom 26. Juli 2001 E. 3.b betreffend die Supervision von Psychotherapeuten). Der Ort der Dienstleistungen, welche die Überwachung eines Auditors be- zwecken, namentlich «Case supervising Class X-XII», «C/Sing» und «Su- pervising and Correction for Auditors», ist folglich nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG zu beurteilen. Es gilt damit das Empfängerortsprinzip. Betreffend die Frage, ob die strittigen Fallüberwacherdienstleistungen aufgrund ihres Ortes der Leistung überhaupt Gegenstand der Mehrwertsteuer sind, ist die Sache indessen nicht spruchreif, weil die Rechnungen im Detail zu prüfen sind. Aufgrund der voraussichtlich aufwendigen Beweiserhebung erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als sachgerecht, die Sache diesbezüg- lich an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese prüfe, wo die strittigen – grundsätzlich steuerbaren – Leistungen im Sinne des Empfängerortsprin- zips erbracht wurden und diese – soweit der Ort der Leistung im Inland liegt – entsprechend besteuert. 3.2.4.3 Wie vorstehend festgestellt, handelt es sich bei den OT-Kursen nicht um eine von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG (oben E. 3.1.8.3). Folglich stellt sich auch diesbezüglich die Frage, ob sie unter Art. 8 Abs. 1 MWSTG oder Art. 8 Abs. 2 Bst. a MWSTG zu subsumieren sind. Laut den Ausführungen des Beschwerdeführers bestehen die OT-Kurse aus zwei Teilen. Da der zweite Teil freiwillig und unentgeltlich angeboten wird, fällt er für die mehrwertsteuerliche Betrachtung grundsätzlich nicht ins Gewicht (vgl. oben E. 2.1). Da betreffend den zweiten Teil des Kurses indes ausdrücklich erwähnt wird, dass dieser in den eigenen Räumlichkeiten der Kursteilnehmenden stattfinde, ist im Umkehrschluss davon auszugehen, dass der erste Teil in den Kursräumlichkeiten des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers stattfindet. Dementsprechend führt der Beschwerde- führer auch aus, für die OT-Kurse kämen die Kursteilnehmenden aus der ganzen Welt nach (Sitz der Einzelunternehmung). In Anbetracht der Tatsa- che, dass bei den OT-Kursen die spirituelle Entwicklung der Teilnehmen- den im Vordergrund steht, ist davon auszugehen, dass diese typischer- weise vor Ort eng und persönlich durch den Beschwerdeführer oder einen anderen Mitarbeiter begleitet werden.

A-3144/2021 Seite 30 Dies lässt insgesamt den Schluss zu, dass es sich bei den OT-Kursen um Dienstleistungen handelt, die im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. a MWSTG ty- pischerweise unmittelbar gegenüber physisch anwesenden Personen er- bracht werden. Der Ort dieser Dienstleistungen bestimmt sich folglich nach Art. 8 Abs. 2 Bst. a MWSTG. Hinsichtlich der OT-Kurse gilt demnach das Erbringerortsprinzip und der Ort der Leistung liegt damit im Inland. Die ent- sprechenden strittigen Leistungen sind demzufolge zu versteuern. 3.3 Die vorliegende Beschwerde ist somit in Bezug auf die Qualifikation des Alphabetkurses (E. 3.1.1), des Studierleitfadens (E. 3.1.3) sowie des Verkäuferkurses (E. 3.1.5) gutzuheissen. Bei diesen Kursen handelt es sich um von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. a und b MWSTG. Bezüglich der Qualifikation des Studenten Huts (E. 3.1.2), des Wortklärer- Kurses (E. 3.1.4), des Data Evaluation-Kurses (E. 3.1.6), des Effizienz- Kurses (E. 3.1.7.3.1), des grundlegenden administrativen Trainingskurses (E. 3.1.7.3.2), des Kurses für Führungskräfte (E. 3.1.7.3.3), des Establish- ment Officer-Kurses (E. 3.1.7.3.4), des Organisation Executive Course (E. 3.1.7.3.5) sowie der OT-Kurse (E. 3.1.8 und 3.2.4.3) ist die Beschwerde abzuweisen. Betreffend die Fallüberwacherdienstleistungen ist die Sache zur vollstän- digen Sachverhaltsermittlung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwä- gungen (vgl. insbesondere E. 3.2.4.2) an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Verwaltungsrechtpflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Person (BGE 137 V 210 E. 7.1). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer obsiegt im vorliegenden Verfahren teilweise. Da er insbesondere im betragsmässig umfangreichsten Punkt (OT-Kurse) un- terliegt, rechtfertigt es sich, von einem Obsiegen im Umfang von 1/3 aus- zugehen. Dem Beschwerdeführer sind deshalb die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche auf insgesamt Fr. 5'000.-- fest- zusetzen sind (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), im Umfang von Fr. 3'300.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von

A-3144/2021 Seite 31 Fr. 5'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'700.-- ist dem Be- schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- rückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2 Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 2 VGKE). Da die Vertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht ha- ben, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Wie aus Art. 12 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 VGKE hervorgeht, hat die Parteientschädigung nicht jeden erdenk- lichen, sondern nur den notwendigen Aufwand zu ersetzen (Urteil des BVGer A-2703/2020 vom 12. Mai 2021 E. 4.2.2). Die reduzierte Parteientschädigung wird vorliegend praxisgemäss auf Fr. 2'500.-- festgesetzt. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

A-3144/2021 Seite 32 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Sache wird teilweise zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 3'300.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem vom Beschwer- deführer einbezahlten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.-- entnom- men. Der Restbetrag von Fr. 1'700.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Roger Gisclon

A-3144/2021 Seite 33 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-3144/2021 Seite 34 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

des

  • Art. 1 des

MWSTG

  • Art. 1 MWSTG
  • Art. 3 MWSTG
  • Art. 8 MWSTG
  • Art. 18 MWSTG
  • Art. 21 MWSTG
  • Art. 24 MWSTG
  • Art. 26 MWSTG
  • Art. 81 MWSTG
  • Art. 82 MWSTG
  • Art. 83 MWSTG

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 7 VGKE
  • Art. 8 VGKE
  • Art. 10 VGKE
  • Art. 14 VGKE

VwVG

  • Art. 12 VwVG
  • Art. 13 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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