Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-3131/2023
Entscheidungsdatum
29.07.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung I A-3131/2023

Urteil vom 29. Juli 2025 Besetzung

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Joel Günthardt.

Parteien

X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich), vertreten durch Prof. Dr. Lorenz Hurni, Prorektor Studium, c/o Studienadministration, HG F 15, Rämistrasse 101, 8092 Zürich, vertreten durch Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb, Rechtsanwalt LL.M., und/oder Lucina Herzog, Rechtsanwältin LL.M., Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Zürich, Beschwerdegegnerin,

ETH-Beschwerdekommission, Effingerstrasse 6a, Postfach, 3001 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Eidgenössische Technische Hochschule (ohne Personal); Disziplinarverfahren.

A-3131/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ studierte von Herbst 2019 bis zum 31. Januar 2025 an der Eid- genössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) (...). Mit Ver- fügung vom 16. Dezember 2021 sprach die ETH Zürich gegen ihn einen Verweis aus, weil er mit E-Mail vom 14. September 2021 Frau Y., (...) [Mitarbeiterin] der ETH Zürich, als "verlogene Intrigantin" bezeichnete. B. Dagegen erhob X. mit Eingabe vom 9. Januar 2022 Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission, welche diese mit Entscheid vom 20. April 2023 vollumfänglich abwies. C. Mit Beschwerde vom 31. Mai 2023 gegen den Entscheid der ETH-Be- schwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz) verlangt X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht die Auf- hebung des Verweises. Allenfalls sei der Entscheid an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. D. Am 30. Juni 2023 beantragte der Beschwerdeführer, das Richterkollegium – bestehend aus Jürg Marcel Tiefenthal, Christine Ackermann und Claudia Pasqualetto Péquignot – sei für befangen zu erklären. E. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2023 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdegegnerin verlangt mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. G. Mit Zwischenentscheid A-3787/2023 vom 15. August 2023 wurden die Aus- standsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen. Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. H. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 27. November

A-3131/2023 Seite 3 2023 seine Schlussbemerkungen ein und hält an seinem Begehren fest. Zudem stellt er den Antrag, der Verweis sei für nichtig zu erklären. In prozessualer Hinsicht verlangt er die Sistierung des Beschwerdeverfah- rens bis zu einem Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 2C_248/2023. I. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Januar 2024 wurde das Be- schwerdeverfahren für spruchreif erklärt. J. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde das Sistierungsbegehren des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2024 ab- gewiesen. K. Mit Eingabe vom 14. März 2025 teilte die Beschwerdegegnerin den Aus- schluss des Beschwerdeführers vom (...)studiengang (...) per 31. Januar 2025 mit. L. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. März 2025 wurden die Be- schwerdegegnerin sowie der Beschwerdeführer aufgefordert, zum Um- stand Stellung zu nehmen, dass das Verfahren prima facie nicht gegen- standslos geworden sei, da sich der Beschwerdeführer trotz Ausschluss aus dem Studium per 31. Januar 2025 für einen anderen Studiengang im- matrikulieren könne. M. Mit Eingaben vom 7. und 12. April 2025 nahmen die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer zu diesem Umstand Stellung. N. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

A-3131/2023 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht an- fechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössisch Tech- nischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid vom 20. April 2023, nicht aber die erstinstanzliche Verfügung vom 16. Dezember 2021. Soweit sich die Be- schwerde gegen diese richtet, ist nicht auf sie einzutreten. Immerhin gilt die Verfügung der Beschwerdegegnerin infolge des Devolutiveffekts inhaltlich als mitangefochten (vgl. statt vieler BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-4366/2020 vom 18. Mai 2021 E. 1.2 und A-7014/2014 vom 12. Mai 2015 E. 3). 1.3 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheids auch besonders be- rührt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach wie vor ein schutzwürdi- ges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, da er per 31. Januar 2025 aus dem (...)studiengang (...) ausgeschlossen wurde. 1.4.1 Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn der Beschwer- deführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann. Das schutzwür- dige Interesse muss grundsätzlich nicht nur bei der Beschwerdeeinrei- chung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und prak- tisch sein (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4 und BGE 140 II 214 E. 2).

A-3131/2023 Seite 5 1.4.2 Zwar wurde der Beschwerdeführer per 31. Januar 2025 aus dem (...)studiengang (...) ausgeschlossen. Allerdings hat dieser Ausschluss ge- mäss Art. 1 der Weisung "Einschränkung der Studienwahl, Studiengang- wechsel, Wiedereintritt in die ETH Zürich und Anrechnung von Studienle- istungen" vom 18. Februar 2011 zur Folge, dass er von der (erneuten) Im- matrikulation für denselben Studiengang ausgeschlossen bleibt. Somit könnte er sich (soweit ersichtlich) für einen anderen Studiengang immatri- kulieren. Dazu passt auch, dass nach der Rechtsprechung sogar bei nicht mehr bestehendem Sonderstatusverhältnis (wegen freiwilliger Exmatriku- lation) eine Disziplinarmassnahme verhängt werden kann (vgl. Urteil des BVGer A-4236/2008 vom 1. April 2009 E. 6). Zudem wurden dem Be- schwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt. Damit ist der aktuelle und praktische Nutzen gegeben und der Beschwerdeführer zur Beschwerde le- gitimiert. 1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist folglich – unter Vorbehalt des unter E. 1.2 Ausgeführten – einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.2 Den Sachverhalt stellt das Bundesverwaltungsgericht von Amtes we- gen fest (Art. 12 VwVG) und bedient sich nötigenfalls verschiedener Be- weismittel. Es nimmt die ihm angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG) und kann von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn be- reits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu ver- mitteln vermag oder wenn es den Sachverhalt auf Grund eigener Sach- kunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 und 131 I 153 E. 3; Urteil des BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 1.4 m.H.).

A-3131/2023 Seite 6 2.3 Für das Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). 3. Zunächst ist über die Rüge der Nichtigkeit der erstinstanzlichen Verfügung zu befinden (E. 4). Anschliessend gilt es, in formeller Hinsicht zu prüfen, ob der Sachverhalt unvollständig erstellt wurde oder ob das rechtliche Gehör verletzt wurde (E. 5). Weiter ist zu untersuchen, ob die Bestimmungen der Disziplinarordnung korrekt angewendet wurden (E. 6) und ob sich die an- geordnete Massnahme des Verweises als verhältnismässig erweist (E. 7). Abschliessend ist auf die übrigen Rügen einzugehen (E. 8). 4. 4.1 Als erstes bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Disziplinarordnung der Rektorin die Befugnis gebe, eine disziplinarische Massnahme gegen ihn als Studenten auszusprechen. Die vorhandenen Akten würden (aber) zeigen, dass sich die Rektorin überhaupt nie mit dem disziplinarischen Verweis befasst habe. Dabei sei nicht einmal klar, woher die "Unterschrift" auf dem Verweis stamme. Bereits als ihm mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 das Verfahren eröffnet worden sei, habe er sich über die Unterschrift auf diesem Schreiben gewundert. Zwar habe die Unter- schrift den Anschein erweckt, von der Rektorin zu stammen. Jedoch habe sie dermassen stark von der offiziellen Unterschrift abgewichen, die jedes Semester neu auf die Immatrikulationsbestätigung gedruckt worden sei. Nachdem die Vorankündigung vom 11. Oktober 2021 mit einer augen- scheinlich von einer Drittperson imitierten Unterschrift versehen gewesen sei, habe er seine Antwort zur Sicherheit per Einschreiben, gegen Rück- antwortschein, eigenhändig an die Rektorin geschickt. Dieses Einschrei- ben sei unabgeholt an ihn zurückgekommen. Die einzige mögliche Schlussfolgerung daraus sei, dass die Rektorin in ihrem Büro nicht erreich- bar gewesen sei und sie auch keine Nachsendeadresse hinterlassen habe. Dieser Eindruck, dass sich die Rektorin überhaupt nie mit dem Fall befasst und folglich auch keinen disziplinarischen Verweis erlassen habe, habe sich mit einem handschriftlichen Brief vom 27. April 2022 bestätigt. Darin schreibe sie ausdrücklich, dass sie sich geweigert habe, sich mit dem Fall und dem Anliegen zu befassen. 4.2 Die Vorinstanz verweist auf den angefochtenen Entscheid. Die Be- schwerdegegnerin lässt sich hierzu nicht vernehmen.

A-3131/2023 Seite 7 4.3 Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als of- fensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicher- heit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behör- den von Amtes wegen zu beachten (vgl. BGE 151 II 120 E. 4.1 m.H. und BGE 139 II 243 E. 11.2). 4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die damalige Rektorin für das Aussprechen des Verweises zuständig ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 der alten Disziplinarordnung ETH Zürich vom 2. November 2004, AS 2004 5287, nachfolgend: alte Disziplinarordnung ETH Zürich). Vielmehr macht er gel- tend, dass die Unterschrift der damaligen Rektorin gefälscht sei bzw. diese sich mit der Sache nicht befasst habe. Gemäss Art. 34 und Art. 35 VwVG ist eine Verfügung schriftlich zu eröffnen, als solche zu bezeichnen, zu be- gründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Diese Ele- mente erfüllt die mitangefochtene Verfügung der Erstinstanz. Eine Unter- schrift ist dagegen grundsätzlich kein Gültigkeitserfordernis, es sei denn dies wäre ausdrücklich vorgesehen (vgl. Urteil des BVGer A-557/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3). Wie es sich damit verhält, braucht nicht vertieft zu werden. Vorliegend ist die mitangefochtene Verfügung durch die damalige Rektorin als vertretungsbefugte Person unterschrieben. Die Beschwerde- gegnerin bestätigte ausdrücklich, dass es sich dabei um die Unterschrift der damaligen Rektorin handelt (Vorakte 3). Es bestehen keine Anhalts- punkte dafür, dass nicht die damalige Rektorin die erstinstanzliche Verfü- gung unterschrieben hätte. Aus Beilage 21 zu den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers geht sodann hervor, dass die Unterschrift der da- maligen Rektorin identisch ausfällt wie in der angefochtenen Verfügung. Nichts Anderes gilt auch für die Unterschrift auf der Immatrikulationsbestä- tigung, bei der einzig zwischen Vor- und Nachnamen der Abstand etwas grösser ist (Vorakte 10.1). Dies lässt aber keinen Zweifel an der Echtheit der Unterschrift zu. Blosse Vermutungen bezüglich fehlender Echtheit ei- ner Unterschrift genügen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedenfalls nicht (vgl. Urteil des BGer 9C_97/2025 vom 4. April 2025 E. 2.2). Schliesslich ändert daran auch nichts, dass die damalige Rektorin dem Be- schwerdeführer handschriftlich mitteilte, dass seine frühere Kommunika- tion dem in der Sache zuständigen Team übergeben worden sei (vgl.

A-3131/2023 Seite 8 Beilage 21 zu den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers). Es ist allgemein bekannt, dass eine Rektorin nicht alle Disziplinarfälle selbst be- arbeitet. Massgeblich ist einzig, dass sie selbst unterschrieben hat. Dies ist nach dem Gesagten der Fall. 4.5 Zusammenfassend dringt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, wo- nach die erstinstanzliche Verfügung nichtig sei, nicht durch. 5. Als nächstes ist auf die formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der unvollständigen Sachverhaltserstellung einzugehen. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich am 14. September 2021 in einer unmittelbaren Notlage befunden habe. Er habe davon aus- gehen müssen, dass durch die erneuten Übergriffe von Frau Y._______ sein Studienerfolg gefährdet werde. Er sei in extremer Zeitnot gewesen, nachdem sein Vater im Juni 2021 schwer erkrankt sei und er dessen Be- treuung und Pflege habe übernehmen müssen. Er habe versucht, trotz der widrigen Umstände das Studium im Herbstsemester 2021 am Laufen zu halten. Er habe weder über das nötige Geld noch die Zeit verfügt, um die ganze Angelegenheit an seine Anwälte zu übergeben. In Notwehr habe er Frau Y._______ eine scharfe E-Mail geschrieben und sie ultimativ aufge- fordert, sich nicht mehr in sein Studium einzumischen. Einen anwaltschaft- lichen Beistand habe er nicht gehabt. Er habe in dieser Notsituation aus seinem Verständnis als Laie heraus und mit extrem knappen zeitlichen Ressourcen handeln müssen. Diese Beweggründe müssten laut Art. 3 Abs. 2 der alten Disziplinarordnung ETH Zürich bei der Bemessung von disziplinarischen Massnahmen berücksichtigt werden. Die Vorinstanz ver- weigere in willkürlicher Weise summarisch die Würdigung seiner diesbe- züglichen Beweismittel. Sie verweigere ihm das rechtliche Gehör, indem sie die Argumente zu seinen Beweggründen nicht zur Kenntnis nehme. Weiter rügt der Beschwerdeführer, er habe im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz ausdrücklich bestritten, dass es für die E-Mail von Frau Y._______ vom 14. September 2021 überhaupt eine Gesetzesgrundlage gebe. Nach Art. 5 Abs. 1 BV dürften Behörden nur handeln, wenn es für ihr Tun eine Gesetzesgrundlage gebe. Die Vorinstanz verweigere ihm in die- sem Punkt das rechtliche Gehör und verletze die Begründungspflicht. Der Beschwerdeführer fügt an, dass die Vorinstanz Bundesrecht falsch an- wende, wenn sie behaupte, er habe eine Ehrverletzung zugegeben. Bei der postwendend an Frau Y._______ geschickten E-Mail vom

A-3131/2023 Seite 9 14. September 2021 fehle es an der notwendigen Öffentlichkeit, um ihr An- sehen zu beschädigen. Zudem habe er im Beschwerdeverfahren ausführ- lich seine Rechtfertigungsgründe vorgetragen. Die Vorinstanz verweigere ihm (auch) diesbezüglich das rechtliche Gehör und verletze ihre Begrün- dungspflicht. 5.2 Die Vorinstanz weist den Vorwurf des Beschwerdeführers zurück, wo- nach sie sein rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie ihrer Begrün- dungspflicht nicht nachgekommen sei und die Würdigung von Beweismit- teln in willkürlicher Weise verweigert habe. Sie verweist im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid. 5.3 Die Beschwerdegegnerin lässt sich hierzu nicht vernehmen. 5.4 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffe- nen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Dazu gehört, dass sie alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. Art. 30 ff. VwVG; Urteile des BGer 2C_827/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4.2 und 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 4.2; Urteile des BVGer A-3009/2022 vom 15. August 2024 E. 2.1, A-670/2020 vom 6. Januar 2022 E. 6.3.2 und A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 14.2). Die Behörde hat ihren Entscheid zu be- gründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Be- hörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass der Betroffene den Ent- scheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne muss die Behörde wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 und BGE 129 I 232 E. 3.2). 5.5 Insofern als der Beschwerdeführer sinngemäss eine unvollständige Sachverhaltserstellung rügt (Art. 12 VwVG), geht er fehl. In der angefoch- tenen Verfügung führte die Vorinstanz aus (E. 9.4), es stehe fest, dass das hier vom Beschwerdeführer behauptete angebliche Fehlverhalten von Frau Y._______ kein tauglicher Rechtfertigungsgrund sei, um auf eine sachlich formulierte E-Mail derselben mit einer sie unnötig beleidigenden E-Mail zu antworten. Folglich seien die Anschuldigungen des Beschwerdeführers ge- gen Frau Y._______ für die Beurteilung, ob der Verweis gegen diesen zu Recht ausgesprochen wurde, nicht relevant (E. 9.3). Der Rüge (der

A-3131/2023 Seite 10 ungenügenden Sachverhaltserstellung) könne nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer habe Frau Y._______ als "verlogene Intrigantin" betitelt. Im Übrigen sei es kommissionsnotorisch, dass er sich auch gegenüber an- deren ETH-Angehörigen sowie gegenüber ihr immer wieder im Ton ver- greife. So habe er in seiner Beschwerde vom 9. Januar 2022 die Beschwer- degegnerin als "dysfunktionalen gesetzesbrecherischen Betrieb" bezeich- net und spreche von "mafiöse(r) Gesetzlosigkeit". In seiner Eingabe vom 16. August 2022 habe er gesagt, dass sie "reichlich schludrig" arbeite. Er habe festgehalten, dass "die an Naivität fast nicht zu überbietende ETH- BK" sich mit ihren Entscheiden dem Vorwurf aussetze, "dass sie lieber bil- lige Schulpolitik mache, anstatt geltendes Bundesrecht anzuwenden" (E. 9.4). Auf die Einholung weiterer Unterlagen sei in antizipierter Beweis- würdigung verzichtet worden bzw. die entsprechenden Beweis- und Editi- onsanträge des Beschwerdeführers seien abgewiesen worden (E. 10). Ob die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zur Erteilung und Auswahl der Dis- ziplinarmassnahme zutreffend ist, wird bei der materiellen Prüfung zu ent- scheiden sein. Hier ist einzig festzuhalten, dass die vorgenommene Erhe- bung des Sachverhalts als genügend zu erachten ist. Jedenfalls stellt der Umstand, dass die Vorinstanz die rechtlich relevante Ausgangslage (na- mentlich zu den Rechtfertigungs- und den Beweggründen) anders als der Beschwerdeführer gewürdigt hat, keine unvollständige bzw. fehlerhafte Sachverhaltserstellung dar. 5.6 Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, soweit er eine Verletzung der Begründungspflicht rügt. Die Vorinstanz hat sich bei der Er- teilung sowie Bemessung der disziplinarischen Massnahme zu Recht auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (Sachverhaltserstellung, Rechtfertigungsgründe sowie Art und Ausmass der Disziplinarmass- nahme). Es kann auch diesbezüglich im Wesentlichen auf den vorinstanzlichen Entscheid (E. 9.3 ff.) sowie auf die Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen werden. Sie hatte nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (vgl. statt vieler BGE 142 III 433 E. 4.3.2). 5.7 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. 6. 6.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer insbesondere ver- schiedene Rechtfertigungsgründe geltend. Der Prorektor Studium hätte von Amtes wegen eine prozessleitende Verfügung zur Wiedereröffnung

A-3131/2023 Seite 11 des Verfahrens um den Nachteilsausgleich für das Frühjahrssemester 2020 erlassen müssen. Stattdessen habe er seine amtlichen Pflichten auf der gesamten Linie verweigert. Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 habe der Prorektor Studium bestimmt, dass in Zukunft nur noch die "zuständigen Fachpersonen" sich um sein Studium und um seine Gesuche um Nachteil- sausgleich kümmern würden. Diese Verfügung sei notwendig geworden, nachdem sich eine in der Sache überhaupt nicht zuständige "Rektoratsbü- rokratin" Frau Y._______ immer wieder in absolut destruktiver Weise in sein Studium eingemischt habe. Anstelle einer solchen Verfügung habe er von Frau Y._______ am 14. September 2021 eine formlose E-Mail mit der Ankündigung bekommen, dass sein Rechtsbegehren an (...) Z._______ weitergeleitet werde. Frau Y._______ habe mit ihrer E-Mail vom 14. Sep- tember 2021 in den Vollzug eines Entscheides der Vorinstanz zur Behin- dertengleichstellung für das Frühjahrssemester 2020 eingegriffen. Dies habe sie getan, ohne über eine Gesetzesgrundlage zu verfügen und ohne vom Rektor dazu ermächtigt zu sein. Frau Y._______ sei nicht Mitarbeiterin der Beratungsstelle Studium und Behinderung und habe in Bezug auf den Nachteilsausgleich in seinem Studium keine Kompetenzen. Sie verletze damit zusätzlich die einschlägigen Vorschriften aus dem Datenschutzge- setz. Die alte Disziplinarordnung ETH Zürich schütze ausschliesslich ge- setzliches Handeln. Gesetzloses Handeln werde nicht durch die alte Dis- ziplinarordnung ETH Zürich gedeckt. Die Rektorin begehe einen Rechts- missbrauch mit diesem disziplinarischen Verweis, indem sie das Handeln ohne Rechtsgrundlage schütze. Die Vorinstanz wende Bundesrecht falsch an, wenn sie behaupte, er hätte eine Ehrverletzung selber zugegeben. Der postwendend an Frau Y._______ geschickten E-Mail vom 14.September 2021 fehle es an der notwendigen Öffentlichkeit, um das Ansehen von Frau Y._______ zu beschädigen. Zudem habe er im vorinstanzlichen Verfahren ausführlich seine Rechtfertigungsgründe vorgetragen. Um noch mehr Schaden zu verhindern, habe er im Sinn einer Notwehr Frau Y._______ mit sehr deutlichen deutschen Worten aufgefordert, von ihm abzulassen und nicht weiter mit Lügen und Intrigen sein Studium zu sabotieren und dabei seine Behinderung immer von neuem zum Vorwand zu nehmen. Er habe in der von der Beschwerdegegnerin beanstandeten E-Mail vom 14. Sep- tember 2021 mit Bedacht und mit Blick auf die in den nachfolgenden Ab- schnitten zusammengestellten fortgesetzten, immer wieder von neuem von Frau Y._______ begangenen Rechtsverletzungen sie als "verlogene Intri- gantin" bezeichnet. Die Bezeichnung sei sachlich korrekt und bezeichne das Verhalten von ihr seit Herbst 2020 in unmissverständlichen deutschen Worten.

A-3131/2023 Seite 12 Weiter führt der Beschwerdeführer sinngemäss und sehr ausführlich aus, dass verschiedene Rechtsverletzungen stattgefunden hätten, die ihn zur Notwehr veranlasst hätten (Rechtsverweigerung bei der Bearbeitung sei- nes Gesuches um Nachteilsausgleich für das Herbstsemester 2020, Ver- letzung der ETH-internen Gesetzesgrundlagen beim Vollzug des Behinder- tengleichstellungsgesetzes durch Frau Y._______, Versuche an ein Gut- achten zur Notwendigkeit einer persönlichen Assistenz zu kommen, Verlet- zung der Vorschriften nach Datenschutzgesetz, Verhinderung der persön- lichen Assistenz in der Lehrveranstaltung (...), E-Mails zu Unterstützungs- angeboten, Verfügung des Prorektor Studium zur Zuständigkeit in Sachen Nachteilsausgleich und beim Vollzug des Urteils der Vorinstanz vom 26. März 2021). 6.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, sie und die Vorinstanz seien zu Recht zum Schluss gekommen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers einen Disziplinarverstoss darstelle. Dabei hätten sie sich inhaltlich mit sämtlichen entscheidrelevanten Vorbringen des Be- schwerdeführers auseinandergesetzt, die er nun erneut vortrage. Mit die- ser appellatorischen Kritik vermöge er die Rechtmässigkeit und Angemes- senheit der Disziplinierung nicht in Frage zu stellen. Ein Entlastungs- bzw. Wahrheitsbeweis, wie ihn der Beschwerdeführer sinngemäss antreten wolle, oder Rechtfertigungsgründe, wie sie im Strafrecht existieren würden, seien dem Disziplinarrecht fremd. Entschuldbare Umstände bei der Bege- hung eines Disziplinarverstosses – wie sie hier indes nicht vorlägen – wä- ren vielmehr bei der Auswahl und Bemessung der Disziplinarmassnahme zu berücksichtigen. Dies gelte hier umso mehr, als der ausgesprochene Verweis dazu gedient habe, die unnötig und wiederholt verletzende und diffamierende Ausdrucksweise des Beschwerdeführers zu rügen, jedoch keine Aussage zu den angeblichen inhaltlichen Differenzen zwischen dem Beschwerdeführer und der Studienadministration enthalte. 6.3 Die Vorinstanz lässt sich hierzu nicht vernehmen, sondern verweist auf den angefochtenen Entscheid. 6.4 Gemäss Art. 63a Abs. 1 BV betreibt der Bund die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Der ETH-Bereich wird im ETH-Gesetz geregelt. Die ETH Zürich und Lausanne sind autonome öffentlich-rechtliche Anstal- ten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit, welche ihre Angelegenheiten selbständig regeln und verwalten (Art. 5 ETH-Gesetz). Gestützt auf Art. 16 der Verordnung des ETH-Rates über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Zürich und Lausanne vom 13. November 2003 (SR

A-3131/2023 Seite 13 414.110.37) hat die Schulleitung der ETH Zürich die alte Disziplinarord- nung ETH Zürich erlassen. Diese kommt gemäss Art. 2 Bst. e der alten Disziplinarordnung ETH Zürich zur Anwendung, wenn Mitglieder des Lehr- körpers, Angestellte, Studierende, Gäste oder Besucherinnen und Besu- cher bedroht, belästigt oder in ihrer Tätigkeit an der ETH Zürich behindert werden. 6.5 Disziplinarische Massnahmen sind Sanktionen gegenüber Personen, die in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Staat stehen wie etwa die Benützer einer öffentlich-rechtlichen Anstalt. Im Allgemeinen gelten diszip- linarische Massnahmen als administrative Sanktionen und nicht als Strafen im Rechtssinne, da ihnen kein vergeltender Charakter zukommt. Die Dis- ziplinarmassnahmen einer Anstalt haben zum primären Ziel, einen geord- neten Anstaltsbetrieb sicherzustellen. Die Anordnung einer Disziplinar- massnahme setzt einen Verstoss gegen Amts- oder Berufspflichten oder eine Übertretung der Anstaltsordnung voraus. Zudem bedürfen Disziplinar- massnahmen einer gesetzlichen Grundlage – ausser im Disziplinarrecht der Anstalten – und müssen verhältnismässig sein (Urteile des BVGer A-4366/2020 vom 18. Mai 2021 E. 6.4 und A-4236/2008 vom 1. April 2009 E. 6.3; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 931). 6.6 In sachverhaltlicher Hinsicht gilt Folgendes. Frau Y._______ schrieb auf ein Gesuch des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 14. September 2021 wie folgt: "Sehr geehrter Herr X._______ Zu Ihrer Information: Wir behandeln Ihr Anliegen als Anrechnungsgesuch, für welches der Studiengang zuständig ist. Im Auftrag des Prorektors Prof. Hurni habe ich Ihre Anfrage des- halb an Frau Z._______ weitergeleitet. Sie werden die Antwort deshalb direkt vom Studien- gang erhalten. Freundliche Grüsse (...) Y." Darauf antwortete der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14. September 2021 Nachfolgendes: "Frau Y.! Lassen Sie mich in Ruhe! Sie sind eine verlogene Intrigantin, die meine Behinderung aus- nutzt, um mich für blöd zu verkaufen."

A-3131/2023 Seite 14 6.7 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er Frau Y._______ "als verlogene Intrigantin" bezeichnete. Vielmehr macht er Rechtfertigungs- gründe für sein Verhalten geltend ("Notwehr") und behauptet, es liege keine Persönlichkeitsverletzung vor. Sein Verhalten ist von der Vorinstanz zu Recht als diffamierend, beleidi- gend sowie ehrverletzend qualifiziert worden. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausführt, setzt Art. 2 Bst. e der alten Disziplinarordnung ETH Zürich weder die Erfüllung des Tatbestands der Beschimpfung gemäss Art. 177 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) noch eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) voraus. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf den vorinstanz- lichen Entscheid abgestellt werden (vgl. E. 9.2). Eine Rechtfertigung für das Verhalten des Beschwerdeführers scheidet somit aus. Festzuhalten ist deshalb, dass seine langen Ausführungen zur Rechtfertigung für das vor- liegenden Beschwerdeverfahren nicht relevant sind. Die Bezeichnung von Frau Y._______ als "verlogene Intrigantin" stellt somit eine Belästigung im Sinne von Art. 2 Bst. e der alten Disziplinarordnung ETH Zürich dar. 6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gegen Art. 2 Bst. e der alten Disziplinarordnung ETH Zürich verstossen hat, indem er Frau Y._______ als "verlogene Intrigantin" bezeichnete. 7. Schliesslich stellt der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Dis- ziplinarmassnahme des Verweises in Frage. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Beweggründe bei der Be- messung von disziplinarischen Massnahmen berücksichtigt werden müss- ten. Seine vorausgegangenen umfangreichen Bemühungen, auf einfa- chere und friedlichere Weise, sich vor den Übergriffen durch Frau Y._______ zu schützen, seien von der Vorinstanz ignoriert worden. Die Vorinstanz ignoriere zudem die dazugehörige Verfügung des Prorektors Studium. Weiter führt er aus, dass er in Notwehr gehandelt habe, um wei- teren Schaden abzuwehren, den Frau Y._______ mit ihrem gesetzwidrigen Verhalten immer wieder von neuem ihm zugefügt habe. Er habe zudem wahrheitsgetreu das beweismässig erstellte Fehlverhalten von Frau Y._______ in einfache, verständliche deutsche Sprache gefasst. Er sei nicht Anwalt und verfüge nicht über das sozialkompetente, pseudo-neut- rale Vokabular mit dem Anwälte immer schön stromlinienförmig

A-3131/2023 Seite 15 hochanständig bleiben könnten. Ihm sei nichts übriggeblieben, als sich so- fort, klar und verständlich mitzuteilen. Falls also das Rektorat eine bessere Wortwahl zur Verfügung gehabt habe, um solche durch ihr eigenes Perso- nal verursachte Übergriffe abzuwehren, so dürfe ihm das Rektorat gerne die besser geeignete Wortwahl erklären. Zu diesem Zweck hätte eine ein- fache Ermahnung genügt, dies vor allem auch, weil er mit dieser E-Mail in keiner Art und Weise den Schulbetrieb gestört oder die Ehre von Frau Y._______ verletzt habe. 7.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass analog zum Personalbereich eine gewisse Zurückhaltung angezeigt sei, soweit die Disziplinarmass- nahme auf ihre Angemessenheit hin überprüft werde. Allerdings sei der Verweis ohnehin die mildeste aller denkbaren Disziplinarmassnahmen, weshalb er von vornherein nicht übermässig sein könne, wenn das Verhal- ten des Beschwerdeführers als Verstoss gegen die Disziplinarordnung qualifiziert werde. Die frühere Rektorin der Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer bereits im Oktober 2019 zu einem respektvollen Um- gangston aufgefordert. Sie habe ihn schriftlich darauf hingewiesen, dass die Tonalität seines damaligen Schreibens sowie die darin geäusserten Drohungen nicht akzeptabel seien und gegen den Verhaltenskodex der Be- schwerdegegnerin verstossen würden. Ein respektvoller Umgang aller An- gehörigen der Beschwerdegegnerin untereinander und mit den Mitarbei- tenden der Beschwerdegegnerin, die sich – wie die (...) – täglich für die Studierenden einsetzen würden, sei für die Beschwerdegegnerin eine un- verhandelbare Anforderung. Persönliche Angriffe und Verunglimpfungen würden umso weniger toleriert, wenn sie eine Belästigung im Sinne von Art. 2 Bst. e der alten Disziplinarordnung ETZH Zürich darstellten. 7.3 Die Vorinstanz lässt sich hierzu nicht vernehmen, sondern verweist auf ihren Entscheid. 7.4 Eine Disziplinarmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Errei- chung des spezifischen Disziplinarzwecks geeignet und erforderlich ist. Ausserdem muss sie von ihrer Schwere her in einem angemessenen Ver- hältnis zur Pflichtverletzung stehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 936). Bei der Wahl und namentlich bei der Bemessung der Sanktion steht der Beschwerdegegnerin als Dis- ziplinarbehörde ein gewisser Spielraum offen, in den das Bundesverwal- tungsgericht nicht eingreift. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Behörde aber gehalten, das unterschiedliche Gewicht der verschiede- nen Sanktionen und die darin zum Ausdruck kommende Rangordnung zu

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beachten (Art. 3 Abs. 2 der alten Disziplinarordnung ETH Zürich; vgl. Ur-

teile des BVGer A-4366/2020 vom 18. Mai 2021 E. 7.5 und B-3357/2019

vom 2. Dezember 2019 E. 2.4 m.H.).

7.5 Art. 3 der alten Disziplinarordnung ETH Zürich lautet wie folgt:

"1 Die ETH Zürich kann folgende Disziplinarmassnahmen verhängen:

  1. Sie kann einen Verweis aussprechen.
  2. Sie kann im Falle von Artikel 2 Buchstaben a oder b für nicht bestanden erklären:
  1. in den gestuften Studiengängen: eine Leistungskontrolle sowie, bei einer Prü- fung im Rahmen eines Prüfungsblocks, den ganzen Prüfungsblock,
  2. in den ungestuften Studiengängen: Prüfungen, schriftliche Arbeiten oder eine ganze Prüfungsstufe,
  3. in den Programmen der universitären Weiterbildung: eine Leistungskontrolle. c. Sie kann eine Person für höchstens drei Jahre von bestimmten Lehrveranstaltungen oder Einrichtungen ausschliessen. d. Sie kann den Ausschluss aus der ETH Zürich androhen. e. Sie kann eine Person für höchstens drei Jahre aus der ETH Zürich ausschliessen. f. Sie kann den akademischen Titel aberkennen, sofern er unrechtmässig erworben worden ist. 2 Art und Ausmass der Massnahme richten sich nach dem Verschulden, den Beweggrün- den und dem bisherigen Verhalten der betreffenden Person sowie nach Umfang und Wichtigkeit der gefährdeten oder verletzten Interessen der ETH Zürich." 7.6 Die Vorinstanz erläutert im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin offensichtlich ein grosses Interesse daran habe, dass alle Angehörigen der Beschwerdegegnerin respektvoll mitei- nander umgehen würden; denn nur so könne ein geordneter Hochschulbe- trieb gewährleistet werden. Aufgrund des Umstandes, dass sich der Be- schwerdeführer gegenüber Angehörigen der Beschwerdegegnerin immer wieder unangemessen ausdrücke, sei gegen das Erteilen eines Verweises als mildeste mögliche Disziplinarmassnahme gemäss alter Disziplinarord- nung ETH Zürich nichts einzuwenden. Im Übrigen sei die Disziplinarmass- nahme in Form eines Verweises dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Der Verweis hindere den Beschwerdeführer nicht daran, sein Studium wei- terzuführen. Auch das Risiko, aus dem Studium ausgeschlossen zu wer- den, wenn er sich künftig gegen Entscheide der Beschwerdegegnerin weh- ren möchte, bestehe nicht, falls er dabei einen respektvollen Umgang mit den Angehörigen der Beschwerdegegnerin pflege und sich an die Diszipli- narordnung halte. Das Interesse des Beschwerdeführers, sich auf beleidi- gende Weise auszudrücken sowie sich mit solchen Äusserungen zu

A-3131/2023 Seite 17 verteidigen, sei nicht schützenswert. Die Interessen der Beschwerdegeg- nerin an der Aufrechterhaltung der Ordnung sowie der Wahrung des Anse- hens und der Vertrauenswürdigkeit würden allfällige private Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. 7.7 Auf diese Einschätzung der Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegnerin ist im Wesentlichen abzustellen, zumal der Beschwerdegegnerin nach dem zuvor unter E. 7.4 Gesagten hier ein gewisser Spielraum zukommt, in den das Bundesverwaltungsgericht nicht eingreift und es sich um die mildeste mögliche Disziplinarmassnahme handelt. Den Argumenten des Beschwer- deführers, wonach seine Beweggründe berücksichtigt werden müssen, vermögen daran nichts zu ändern. Erstens kann das Verhalten des Be- schwerdeführers, wie bereits ausgeführt, nicht wegen seinen persönlichen Umständen gerechtfertigt werden. Zweitens ist es auch bei Berücksichti- gung seiner Beweggründe nicht angezeigt, von einem Verweis wegen ent- schuldbarer Gründe abzusehen, da auch in der von ihm dargestellten per- sönlichen Situation ein anständiger Umgang mit den Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin erwartet werden darf. Hinzu kommt, dass der Be- schwerdeführer sich auch im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz un- angemessen ausdrückte (vgl. E. 9.4 des angefochtenen Entscheids) und Frau Y._______ im vorliegenden Beschwerdeverfahren weiterhin als "Lüg- nerin" und "Intrigantin" bezeichnet. Daher erweisen sich die angeordneten Massnahmen mithin als geeignet und erforderlich, um das gewichtige Inte- resse der Beschwerdegegnerin an der Aufrechterhaltung der Ordnung so- wie der Wahrung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit zu wahren. Der Verweis würde den Beschwerdeführer im Falle einer erneuten Immat- rikulation nicht daran hindern, sein Studium weiterzuführen. Die öffentli- chen Interessen an der Aufrechterhaltung der Ordnung sowie der Wahrung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdegegnerin überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Mass- nahme erweist sich somit auch als zumutbar. 7.8 Zusammenfassend erweist sich der ausgesprochene Verweis als ver- hältnismässig. 8. Abschliessend ist auf die prozessualen Anträge einzugehen. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt Anträge auf Aktenedition sowie sinnge- mässe Anträge auf Beweiserhebung.

A-3131/2023 Seite 18 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die nötigen Akten für die Beantwor- tung der sich stellenden Rechtsfragen eingeholt. Die im Recht liegenden Akten erlauben insgesamt eine ausreichende Würdigung des Sachver- halts, zumal sich die Belästigung nicht rechtfertigen lässt und für die Be- messung der Disziplinarmassnahme keine weiteren Akten nötig sind. Die Anträge des Beschwerdeführers sind deshalb in antizipierter Beweiswürdi- gung abzuweisen (vgl. zum Ganzen E. 2.2 hiervor). 9. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 800.– festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Eine Par- teientschädigung ist weder dem unterliegenden nicht anwaltlich vertrete- nen Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario) noch der obsiegenden Beschwerdegegnerin (Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen. (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

A-3131/2023 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Joel Günthardt

A-3131/2023 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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