B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-3116/2016, A-3140/2016
Urteil vom 22. August 2016 Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
gegen
Airport Altenrhein AG, Flughafenstrasse 11, 9423 Altenrhein, vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Roland Müller und lic. iur. Felix Ludwig, ME Advocat AG, Hauptstrasse 17, 9422 Staad SG, Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, Postfach, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flugfeld St. Gallen-Altenrhein; Plangenehmigung (Erweiterung der bestehenden Abflughalle und Integrierung der Passagier-Lounge).
A-3116/2016, A-3140/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Airport Altenrhein AG, die Betreiberin des Flugfeldes und Regionalflug- platzes St. Gallen-Altenrhein, reichte am 12. Februar 2016 beim Bundes- amt für Zivilluftfahrt BAZL je ein Plangenehmigungsgesuch für die Erweite- rung der bestehenden Abflughalle sowie für die Integrierung der (ebenfalls bereits bestehenden) Passagier-Lounge in den sogenannten Critical Part (sicherheitsempfindlicher Bereich nach der Sicherheitskontrolle von Pas- sagieren und Handgepäck) ein. Zur Begründung brachte die Airport Altenrhein AG vor, die bestehende Ab- flughalle entspreche nicht mehr den Platzanforderungen, welche durch die aktuell frequentierenden Linien- oder Charterflugzeuge für die Passagiere nötig seien. Durch die Integration der Passagier-Lounge in den Critical Part mittels eines neuen Zugangs verringerten sich sodann die permanenten Passagieransammlungen vor der Passagier-Sicherheitskontrolle massge- blich, was unter anderem die Sicherheit erhöhe. B. Das BAZL führte in der Folge ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfah- ren im Sinne von Art. 37i des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) durch, in dessen Rahmen es (einzig) das Amt für Raumentwicklung und Geoinfor- mation des Kantons St. Gallen (AREG) zur Stellungnahme einlud. Infolge fehlender Umweltauswirkungen verzichtete es namentlich auf eine Anhö- rung des Bundesamtes für Umwelt BAFU. Das AREG wiederum ersuchte die kantonalen Ämter für Wirtschaft und Arbeit (Arbeitsinspektorat, AI) so- wie für Feuerschutz (AFS) und die Gemeinde Thal, auf deren Gebiet der Flugplatz St. Gallen-Altenrhein liegt, um Stellungnahmen, welche es dem BAZL übermittelte. Mit Plangenehmigungsverfügung vom 21. April 2016 genehmigte das BAZL das Gesuch der Airport Altenrhein AG mit Auflagen. Es eröffnete ihr diesen Entscheid und stellte die Verfügung den drei genannten Ämtern des Kantons St. Gallen, der Gemeinde Thal sowie dem – während des Plange- nehmigungsverfahrens nicht angehörten – Amt der Vorarlberger Landesre- gierung zur Kenntnis zu.
A-3116/2016, A-3140/2016 Seite 3 C. Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 erhebt das Amt der Vorarlberger Landesre- gierung (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde gegen die Plangenehmigungsverfügung des BAZL (nach- folgend: Vorinstanz) (Verfahren A-3116/2016). Die Gemeinde Gaissau (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) schliesst sich am 18. Mai 2016 der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 an und verweist betreffend Anträge und Begründung vollumfänglich auf deren Be- schwerdeschrift, welche sie in Kopie einreicht (Verfahren A-3140/2016). D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2016 Nichtein- treten auf die Beschwerden, eventualiter deren Abweisung. E. Die Airport Altenrhein AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) reicht am 27. Juni 2016 eine Beschwerdeantwort ein mit dem Begehren, auf die Be- schwerden nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Den Verfahren A-3116/2016 und A-3140/2016 liegt derselbe Sachverhalt zugrunde und es stellen sich dieselben Rechtsfragen. Die Beschwerdefüh- rerin 2 verweist in ihrer Beschwerde überdies vollumfänglich auf die Be- schwerdeschrift der Beschwerdeführerin 1. Es rechtfertigt sich daher aus prozessökonomischen Gründen, die beiden Verfahren unter der erstge- nannten Geschäfts-Nummer zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_918/2015 vom 20. Juli 2016 E. 1.1 und Urteil des Bundesver- waltungsgerichts [BVGer] A-468/2013 vom 24. Februar 2015 E. 1 m.w.H.).
A-3116/2016, A-3140/2016 Seite 4 2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsge- richtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme ge- mäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 LFG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 3. 3.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Art. 48 Abs. 1 VwVG entspricht Art. 89 Art. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) und ist grundsätzlich analog auszulegen (BGE 141 II 14 E. 4.4; Urteile des BGer 2C_681/2015 vom 20. Juli 2016 E. 3.4.1, zur Publikation vorgesehen, und 2C_888/2015 vom 23. Mai 2016 E. 2.1 m.w.H.; Zwischenentscheid des BVGer A-7678/2015 vom 10. März 2016 E. 3.2). Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Be- hörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). Diese Bestimmung ist vorliegend jedoch nicht einschlägig, verleiht doch keine spezialgesetzliche Norm den Beschwerdeführerinnen ein besonderes Beschwerderecht gegen die angefochtene Verfügung (vgl. auch insbesondere Art. 6 Abs. 1 LFG, wonach gegen Verfügungen, die sich auf das LFG und seine Ausführungsbestimmungen stützen, nach den all- gemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde ge- führt werden kann). Wegen des im Verwaltungsbeschwerdeverfahren geltenden Untersu- chungsgrundsatzes ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführe- rinnen von Amtes wegen zu prüfen (Art. 12 VwVG); diese sind jedoch zur Mitwirkung verpflichtet (vgl. Art. 13 Abt. 1 Bst. b und Art. 52 VwVG). Es trifft sie die Obliegenheit, ihre (nicht offensichtliche) Beschwerdeberechtigung substantiiert darzulegen (d.h. eingehend zu erörtern bzw. zu begründen),
A-3116/2016, A-3140/2016 Seite 5 ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Zwischenentscheid des BVGer A-7678/2015 vom 10. März 2016 E. 3.1; Urteile des BVGer B-6161/2014 vom 5. Oktober 2015 E. 3.1 und A-7021/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.5.1, je m.w.H.; vgl. ferner BGE 133 II 249 E. 1.1; Urteil des BGer 1C_128/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.2). 3.2 3.2.1 Auf das Erfordernis der sogenannten formellen Beschwer – der Teil- nahme am vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a Teilsatz 1 VwVG) – wird verzichtet, wenn die beschwerdeführende Person vor der Vorinstanz richtigerweise hätte Parteistellung beanspruchen können (vgl. Urteil des BVGer B-2385/2013 vom 27. Juni 2014 E. 2.1.1), aber am Ver- fahren unverschuldet – zum Beispiel wegen eines Fehlers der Behörde – nicht teilnehmen konnte (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a Teilsatz 2 VwVG). Auf die Voraussetzung der Beteiligung am Verfahren vor der Vorinstanz wird praxisgemäss sodann verzichtet, wenn die besondere Berührtheit im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG überhaupt erst durch den vorinstanzlichen Entscheid entsteht (vgl. BGE 134 I 159 E. 1.3; zum Ganzen Urteile des BGer 2C_731/2011 vom 8. Juni 2012 E. 2.3 und 1C_134/2010 vom 28. September 2010 E. 1; MARANTELLI/HUBER, in: Waldmann/Weissenber- ger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 48 N 23; HANS- JÖRG SEILER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Hand- kommentar zum BGG, 2. Aufl. 2015, Art. 89 N 30; BERNHARD WALDMANN, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger, Basler Kommentar zum BGG, 2. Aufl. 2011, Art. 89 N 9). 3.2.2 Die Voraussetzungen des besonderen Berührtseins und des schutz- würdigen Interesses lassen sich nicht klar voneinander unterscheiden (Ur- teil des BVGer A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 1.2.1 m.w.H.; vgl. fer- ner BGE 137 IV 134 E. 5.1.1). Führt nicht eine primäre Verfügungsadressatin, sondern eine Drittperson wie die Beschwerdeführerinnen Beschwerde, muss sie durch den ange- fochtenen Entscheid stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und in ei- ner besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Das Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, doch muss es sich um ei- gene persönliche Interessen der beschwerdeführenden Person handeln; auf öffentliche Interessen allein oder die Interessen Dritter kann sie sich grundsätzlich nicht berufen. Das Interesse ist dann schutzwürdig, wenn die
A-3116/2016, A-3140/2016 Seite 6 beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Entscheid selbst unmittelbar einen materiellen oder ideellen Nachteil erleidet und aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des Entscheides unmittelbar einen praktischen Nutzen ziehen würde. Diese Anforderungen sollen die im schweizerischen Recht grundsätzlich nicht vorgesehene Popularbe- schwerde ausschliessen (BGE 142 II 80 E. 1.4.1 und 139 II 279 E. 2.2 f.; Urteile des BGer 2C_681/2015 vom 20. Juli 2016 E. 3.4.1, zur Publikation vorgesehen, und 2C_888/2015 vom 23. Mai 2016 E. 2.1; Urteil des BVGer A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 1.2.1; Zwischenentscheid des BVGer A-7678/2015 vom 10. März 2016 E. 3.2; je m.w.H.). Die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG ist auf Pri- vatpersonen zugeschnitten. Sie kann indes auch öffentlich-rechtlichen Kör- perschaften wie Gemeinden und anderen Verwaltungseinheiten mit Rechts- persönlichkeit zukommen, wenn diese durch den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie Private betroffen sind oder aber in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe be- troffen werden, namentlich wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt (BGE 141 II 161 E. 2.1 m.w.H.). Eine Gemeinde ist etwa zur Beschwerde berechtigt, wenn sie als Grundeigentümerin gleich wie Private immissionsbelastet ist. Desgleichen bejaht die Rechtsprechung eine allgemeine Beschwerdebefugnis von Ge- meinden, wenn diese als Träger öffentlicher Aufgaben spezifische, schutz- würdige öffentliche Interessen geltend machen können und von einem (Bau-)Vorhaben in besonderem Mass betroffen sind. Entsprechend ist eine Gemeinde zur Beschwerde zuzulassen, wenn ein Bauprojekt zu einer Zu- nahme der Lärmimmissionen führt, die voraussichtlich für die Gesamtheit oder einen Grossteil der Gemeindebewohner deutlich wahrnehmbar sein wird (Urteil des BVGer A-3993/2015 vom 15. Februar 2016 E. 1.2.1 m.w.H.). Das bloss allgemeine Interesse an einer richtigen Anwendung des Rechts genügt demgegenüber nicht, um die allgemeine Beschwerdebefugnis im Sinn der vorstehenden Rechtsprechung zu begründen (zum Ganzen Urteil des BVGer A-2332/2014 vom 18. Januar 2016 E. 1.2 m.w.H.). Die Be- schwerdebefugnis zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen setzt in jedem Fall eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen vo- raus; gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG bzw. Art. 48 Abs. 1 VwVG dürfen Gemeinwesen nur restriktiv zur Be- schwerdeführung zugelassen werden (vgl. BGE 141 II 161 E. 2.1; Urteil des BGer 8C_764/2015 vom 11. April 2016 E. 3.1; je m.w.H.).
A-3116/2016, A-3140/2016 Seite 7 3.3 3.3.1 Vorinstanz und Beschwerdegegnerin bestreiten die Beschwerdelegi- timation der Beschwerdeführerinnen. Diese hätten nicht am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen und seien durch die angefochtene Plange- nehmigungsverfügung weder besonders berührt noch hätten sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. 3.3.2 Die Beschwerdeführerinnen äusseren sich in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert zu ihrer Beschwerdelegitimation und haben sich auch nach Eingang von Vernehmlassung und Beschwerdeantwort nicht mehr vernehmen lassen. Zur Voraussetzung gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG fehlen in der Beschwerdeschrift jegliche Ausführungen. Zur besonderen Beziehungsnähe bzw. zum schutzwürdigen Interesse (Bst. b und c) führen die Beschwerdeführerinnen lediglich an, die Betroffenheit des Landes Vor- arlberg bzw. seiner Bewohner durch die Erweiterung der Abflughalle könne "nicht ausgeschlossen werden", eine Erhöhung der Anzahl Flugbewegun- gen infolge der Vergrösserung der Abflughalle erscheine "sehr wahrschein- lich". Weshalb dem so sein soll, begründen sie nicht näher. 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführerinnen beteiligten sich unstrittig nicht am vorin- stanzlichen Verfahren; vielmehr rügen sie gerade, dass sie von der Vorin- stanz nicht angehört wurden. Da die Beschwerdeführerinnen – falls über- haupt – nicht erst durch den vorinstanzlichen Entscheid in ihren Interessen berührt wurden, stellt sich vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz den Be- schwerdeführerinnen im Plangenehmigungsverfahren zu Recht keine Par- teistellung einräumte bzw. auf deren Anhörung verzichtete. 3.4.2 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen (Flugplatzanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmi- gung erstellt oder geändert werden (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LFG). Das Plan- genehmigungsverfahren richtet sich gemäss Art. 37a LFG nach dem LFG, für Flughäfen subsidiär nach dem Enteignungsgesetz (EntG, SR 711). Das ordentliche Verfahren ist in den Art. 37b ff. LFG geregelt. Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird nach Art. 37i Abs. 1 LFG angewendet bei örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Be- troffenen (Bst. a), Flugplatzanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdi-
A-3116/2016, A-3140/2016 Seite 8 gen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Um- welt auswirkt (Bst. b) und Flugplatzanlagen, die spätestens nach drei Jah- ren wieder entfernt werden (Bst. c). Im vereinfachten Verfahren kann die Genehmigungsbehörde (vorliegend die Vorinstanz, vgl. Art. 37 Abs. 2 Bst. b LFG) die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Den Betroffenen wird die Planvorlage unter- breitet, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben (Art. 37i Abs. 3 LFG). Mit der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung erteilte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin die Bewilligung, die bereits bestehende Abflug- halle moderat (um rund 35 m 2 ) zu erweitern sowie die ebenfalls bereits be- stehende Passagier-Lounge in den Critical Part zu integrieren, das heisst vom Bereich nach den Sicherheitskontrollen aus zugänglich zu machen. Dieses Vorhaben qualifizierte die Vorinstanz zu Recht als "von untergeord- neter Bedeutung und örtlich begrenzt". Tatsächlich ändert das Bauvorha- ben, was die Aussenwirkungen (namentlich Flugbewegungen und Lärm- emissionen) anbelangt, nichts an der aktuellen Situation. Das Projekt ist nicht im Hinblick auf eine Mehrbelastung (Passagiere, Flugbewegungen) des Flugplatzes St. Gallen-Altenrhein erarbeitet worden und ebenso wenig auf eine solche ausgelegt. Vielmehr sollen das bestehende Passagierauf- kommen besser bewältigt und die Sicherheit verbessert werden, indem mehr Platz zur Verfügung steht und der Zugang zur Passagier-Lounge erst nach den Sicherheitskontrollen erfolgt. Eine Erhöhung der Flugzahlen und damit der Lärmbelastung hat die Plangenehmigung bzw. die Verwirkli- chung des dieser zugrunde liegenden Bauvorhabens nicht zur Folge. In- wiefern von diesem Dritte – namentlich die Beschwerdeführerinnen – be- sonders betroffen bzw. in ihren schutzwürdigen Interessen berührt und/ oder nicht bloss unerhebliche Umweltauswirkungen damit verbunden sein sollen, legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar und ist nicht ersichtlich. Dasselbe gilt bezüglich der Verletzung von Vorschriften des vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens. Deshalb sind sowohl die Voraussetzungen von Art. 37i Abs. 1 Bst. a wie auch Bst b LFG als erfüllt zu betrachten, zu- mal auch das äussere Erscheinungsbild von Abflughalle und Passagier- Lounge nicht wesentlich verändert wird. Die Vorinstanz erteilte die Plange- nehmigung richtigerweise im vereinfachten Verfahren und bezog die Be- schwerdeführerinnen zu Recht nicht ins Verfahren mit ein. 3.4.3 Soweit sich die Beschwerdeführerinnen auf die Plangenehmigungs- verfahren in Sachen Neubau Hangar C6, Um- und Neubau Fliegermuseum sowie Ersatz- bzw. Neubau Egli Paint (Service) GmbH beziehen, sind sie
A-3116/2016, A-3140/2016 Seite 9 im vorliegenden Verfahren, das keinen Zusammenhang zu den anderen genannten Verfahren aufweist, nicht zu hören. Dasselbe gilt für den dies- bezüglichen Masterplan von 2012 und den Rahmen-Umweltverträglich- keitsbericht von 2015, welche für das vorliegend zu beurteilende Plange- nehmigungsverfahren ebenfalls nicht von Bedeutung sind. Was dieses an- belangt, hat die Vorinstanz im Übrigen zu Recht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet (vgl. Art. 10a des Umweltschutz- gesetzes [USG, SR 814.01] i.V.m. Art. 2 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV, SR 814.011]). 3.5 Da die Legitimationsvoraussetzung von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG nicht erfüllt ist, sind die Beschwerdeführerinnen nicht zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht berechtigt, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Nicht geprüft werden muss bei diesem Ergebnis, ob die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG gegeben sind, wobei bereits erwähnt wurde, dass die Beschwerdeführerinnen nicht dargetan haben und nicht ersichtlich ist, inwiefern sie von der angefochtenen Verfügung besonders betroffen und in ihren schutzwürdigen Interessen berührt sein sollen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 4.2 Der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), welche mangels Einrei- chung einer Honorarnote von Amtes wegen zu bestimmen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) und angesichts des mutmasslich notwendigen und ange- messenen Zeitaufwandes der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin auf Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen (vgl. Art. 7 ff. VGKE) ist. Sie ist zu gleichen Teilen den unterliegenden Beschwerdefüh- rerinnen zur Bezahlung aufzuerlegen (vgl. Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG). Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A-3116/2016, A-3140/2016 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren A-3116/2016 und A-3140/2016 werden unter erstgenannter Geschäfts-Nummer vereinigt. 2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Beschwerdeführerinnen werden zu gleichen Teilen verpflichtet, der Be- schwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben mit Rückschein) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 361.22-LSZR/00009; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Oliver Herrmann
A-3116/2016, A-3140/2016 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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