B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 12.09.2016 (2C_665/2016)
Abteilung I A-309/2016
Urteil vom 14. Juni 2016 Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Abgaben, Vorinstanz.
Gegenstand
Pauschale Schwerverkehrsabgabe.
A-309/2016 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, A. dass auf das Wechsel-Kontrollschild SG [...] auf A._______ unter anderem ein «Mercedes-Benz [...]» immatrikuliert war; dass das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 18. Mai 2015 anordnete, dass A._______ wegen aus- stehender Schwerverkehrsabgaben das erwähnte Wechsel-Kontrollschild und die Fahrzeugausweise für die auf dieses Kontrollschild immatrikulier- ten Fahrzeuge entzogen werden; dass diese Behörde mit einer gleichentags erlassenen weiteren Verfügung A._______ verpflichtete, namentlich eine pauschale Schwerverkehrsab- gabe (im Folgenden: PSVA) in der Höhe von Fr. 650.- für das Jahr 2015 zu bezahlen; B. dass sich A._______ mit Eingabe vom 20. Mai 2015 an die Oberzolldirek- tion (OZD; nachfolgend auch: Vorinstanz) wendete; dass sie dabei be- schwerdeweise zum einen den Entzug des Wechsel-Kontrollschildes und der Fahrzeugausweise sowie zum anderen die zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgte Erhebung der PSVA anfocht; dass A._______ ferner ein Gesuch um Deklaration der PSVA 2016 mittels Formular 15.91 stellte; dass die Vorinstanz das Rechtsmittel A.s mit kostenpflichtigem Entscheid vom 16. Dezember 2015 als gegenstandslos abschrieb, soweit es den Entzug des Wechsel-Kontrollschildes und der Fahrzeugausweise betraf; dass die OZD zugleich auf die Beschwerde nicht eintrat, soweit diese die Erhebung der PSVA für das Jahr 2014 beschlug; dass die OZD ferner auch auf das Gesuch, die PSVA für das Jahr 2016 mit dem Formu- lar 15.91 abrechnen zu können, nicht eintrat und das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen anwies, dieses Gesuch im Rahmen der Veranlagung der PSVA 2016 zu behandeln; dass die Vorinstanz sodann die Beschwerde, soweit sie die Erhebung der PSVA für das Jahr 2015 betraf, abwies; C. dass A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 14. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss beantragt, unter Aufhebung des Entscheids der OZD vom 16. Dezember 2015 sei die
A-309/2016 Seite 3 PSVA für die Jahre 2014 bis 2016 in Berücksichtigung des Umfanges, in welchem die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum öffentliche Strassen in der Schweiz tatsächlich befahren habe, neu festzusetzen; dass die Beschwerdeführerin ferner um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht; dass sie ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Eingabe vom 25. Januar 2016 auf die Aufforderung hin, das Formular «Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt einzureichen (Zwischenverfügung des BVGer vom 19. Januar 2016), ergänzte; dass das Bundesverwaltungsgericht dieses Gesuch mit Zwischenverfü- gung vom 15. Februar 2016 abgewiesen hat; dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 10. März 2016 die Abwei- sung der Beschwerde unter Kostenfolge beantragt; dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 11. April 2016 zur Verbesserung der Beschwerdebegründung aufgefordert wurde; dass sie innert der ihr dafür angesetzten Frist am 18. April 2016 eine Stellung- nahme einreichte, mit welcher sie sinngemäss an ihrem Beschwerdeantrag festhält und zudem «um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt» ersucht; dass die in der Folge der Vorinstanz gewährte Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme unbenutzt abgelaufen ist; D. dass auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Ak- ten – soweit sie entscheidwesentlich sind – im Rahmen der folgenden Er- wägungen eingegangen wird; und zieht in Erwägung, 1. dass Beschwerdeentscheide der Vorinstanz betreffend die leistungsabhän- gige Schwerverkehrsabgabe (nachfolgend auch: LSVA) gemäss Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungs- abhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabengesetz, SVAG; SR 641.81) in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG beim Bundesverwal- tungsgericht angefochten werden können; dass sich das Verfahren vor
A-309/2016 Seite 4 dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG); dass die Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG) ist und diese fristgerecht eingereicht hat (vgl. Art. 22a Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 VwVG); 2. dass die Beschwerdeschrift nach Art. 52 Abs. 1 VwVG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Be- schwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat; dass dann, wenn die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen lassen und sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt, das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerde- führer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt (vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG), und zwar verbunden mit der Androhung, nach unbenutztem Frist- ablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begrün- dung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 3 VwVG); dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend der Beschwerdeführerin eine kurze Frist zur Beschwerdeverbesserung angesetzt und dies mit der Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall verbunden hat, weil die Be- schwerdeschrift vom 14. Januar 2016 keine Ausführungen zur Frage ent- hält, weshalb mit dem angefochtenen Entscheid nach Auffassung der Be- schwerdeführerin zu Unrecht hinsichtlich der PSVA für die Jahre 2014 und 2016 auf das bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsmittel nicht eingetreten wurde (vgl. Zwischenverfügung des BVGer vom 11. April 2016); dass die Beschwerdeführerin innert der genannten Frist zwar eine Stel- lungnahme eingereicht hat, diese aber ebenso wenig wie die Beschwerde- schrift vom 14. Januar 2016 eine sachbezogene Begründung zur Frage enthält, weshalb die OZD das bei ihr erhobene Rechtsmittel vom 20. Mai 2015 in Bezug auf die PSVA für die Jahre 2014 und 2016 rechtswidriger- weise in materieller Hinsicht nicht an die Hand genommen haben soll (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. April 2016); dass vor diesem Hintergrund auf die vorliegende Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist, als sie sich gegen die Anordnungen der OZD betref- fend die PSVA für die Jahre 2014 und 2016 sowie die mit diesen Anord- nungen verbundenen Kostenfolgen richtet;
A-309/2016 Seite 5 dass mit dieser Einschränkung auf die Beschwerde einzutreten ist, wobei mangels diesbezüglicher Anträge und Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin Dispositiv-Ziff. 1 des vorliegenden Beschwerdeentscheids der OZD betreffend den Entzug des Wechsel-Kontrollschildes und der Fahrzeug- ausweise nicht als angefochten zu betrachten ist; 3. dass der Bund nach Art. 85 Abs. 1 BV auf dem Schwerverkehr eine leis- tungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben kann, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, welche nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind; dass gemäss Art. 85 Abs. 2 BV der Reinertrag der Abgabe zur Deckung von Kosten verwendet wird, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stehen; dass die BV und das SVAG nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Ziele verfolgen, dass (a) der Schwerverkehr mit der LSVA die betriebswirtschaftlichen Kosten («Wegekosten») sowie sozialen Zusatzkosten («externe Kosten») lang- fristig deckt, soweit er für diese Kosten nicht bereits durch andere Leistun- gen oder Abgaben aufkommt (Kostenanlastungsziel nach Art. 1 Abs. 1 SVAG), (b) die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert wer- den und die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden (Umlagerungs- ziel nach Art. 1 Abs. 2 SVAG), und (c) mit dem Ertrag der Abgabe bestimmte Eisenbahngrossprojekte finanziert werden können (Finanzierungsziel nach Art. 196 Ziff. 3 Abs. 2 Bst. b und Abs. 5 BV bzw. Art. 19 Abs. 2 SVAG; siehe zum Ganzen Urteil des BGer 2C_425/2014 vom 18. Juli 2015 E. 2.2.1, mit Hinweisen); dass mit der beim Erlass des SVAG angestrebten Kostenanlastung nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers vermehrt das Verursacherprinzip zur Anwendung gelangen soll (Botschaft vom 11. September 1996 zu ei- nem Bundesgesetz über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [Botschaft SVAG], BBl 1996 V 521 ff., 524); dass dieses für das Umwelt- schutzrecht in Art. 74 BV und Art. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Ok- tober 1993 (USG; SR 814.01) verankerte Prinzip regelmässig als reines Kostenzurechnungsprinzip verstanden wird und sich der Umfang der Kos- tenüberwälzung im Anwendungsbereich dieses Prinzips jeweils aus der im Einzelfall anwendbaren gesetzlichen Grundlage ergibt (vgl. E. 3.4.3 des – freilich durch BGE 136 II 337 aufgehobenen – Urteils des BVGer A-5550/2008 vom 21. Oktober 2009);
A-309/2016 Seite 6 dass die LSVA laut Art. 2 SVAG «für die Benützung der öffentlichen Stras- sen» erhoben wird, und zwar gemäss Art. 3 SVAG auf den im In- und Aus- land immatrikulierten schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personenverkehr; dass als schwere Motorfahrzeuge dabei Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen gelten (vgl. Anhang I der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsab- hängige Schwerverkehrsabgabe [Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV; SR 641.811]); dass Art. 4 SVAG «Ausnahmen und Befreiungen» von der hiervor um- schriebenen Abgabepflicht regelt; dass nach Abs. 2 dieser Bestimmung die Schwerverkehrsabgabe für den Personentransport pauschal erhoben wird, die pauschale Abgabe höchstens Fr. 5'000.- pro Jahr beträgt und der Bun- desrat diese Abgabe nach Fahrzeugkategorien abstufen kann; dass nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a SVAV die Schwerverkehrsabgabe namentlich für schwere Motorwagen für den Personentransport und schwere Perso- nenwagen pauschal erhoben wird und die Abgabe bei diesen Fahrzeugen jährlich Fr. 650.- beträgt (vgl. zu einer vorliegend nicht relevanten, mit Wir- kung per 1. März 2016 vorgenommenen Änderung des Wortlauts dieser Bestimmung AS 2016 513 ff.); dass die Pauschale von Art. 4 Abs. 1 Bst. a SVAV auch dann gilt, wenn die Schwerverkehrsabgabe für ausländische schwere Motorwagen für den Personentransport und ausländische schwere Personenwagen erhoben wird, soweit die Erhebung für die Zeitspanne eines Jahres erfolgt (vgl. Art. 35 Abs. 1 SVAV e contrario); 4. dass im vorliegenden Fall unbestrittenermassen im Jahre 2015 auf den Namen der Beschwerdeführerin ein inländisches Fahrzeug immatrikuliert war, das ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen aufwies und unter Art. 4 Abs. 1 Bst. a SVAV fiel; dass die Beschwerdeführerin (gemäss Art. 5 Abs. 1 SVAG) als Halterin ab- gabepflichtig ist (vgl. Urteil des BVGer A-2644/2015 vom 8. Januar 2016 E. 3.2); 5. dass die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, dass sie entgegen der Regelung von Art. 4 Abs. 1 Bst. a SVAV die Schwerverkehrsabgabe nur entsprechend dem Umfang des tatsächlichen Befahrens öffentlicher
A-309/2016 Seite 7 schweizerischer Strassen im Jahre 2015 schulde; dass sie zur Begründung im Wesentlichen sinngemäss geltend macht, die Anwendung der in dieser Verordnungsbestimmung statuierten Pauschale verstosse gegen (a) Art. 196 Ziff. 2 Abs. 5 und 6 BV, (b) das für die LSVA geltende Verursa- cherprinzip, (b) das mit dieser Abgabe verfolgte Kostenanlastungsziel so- wie (d) das Gebot der Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Fahrzeuge; dass die Beschwerdeführerin sodann vorbringt, es müsse zulässig sein, dass die Schwerverkehrsabgabe bei inländischen Fahrzeugen mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen wie bei entsprechenden ausländischen Fahr- zeugen gestützt auf eine Deklaration mit dem Formular 15.91 erhoben wird; dass das Bundesverwaltungsgericht bei sich auf eine gesetzliche Delega- tion stützenden sog. unselbständigen Verordnungen des Bundesrates vor- frageweise prüfen kann, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat; dass das Gericht, soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuwei- chen, auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbständigen Verord- nung befindet; dass ein durch die gesetzliche Delegation dem Bundesrat eingeräumter sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Ver- ordnungsstufe nach Art. 190 BV für das Gericht verbindlich ist und es ge- gebenenfalls bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Er- messen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen darf; dass es sich in letzterem Fall auf die Prüfung beschränkt, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offen- sichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswid- rig ist (vgl. BGE 136 II 337 E. 5, 131 II 735 E. 4.1, 131 II 13 E. 6.1); dass die genannten Regeln betreffend die Überprüfung von unselbständi- gen Verordnungen des Bundesrates auch in Bezug auf Art. 4 Abs. 1 Bst. a SVAV gelten, da sich diese vom Bundesrat erlassene Bestimmung auf eine gesetzliche Delegation in Art. 4 Abs. 2 Satz 3 SVAG stützt (und die Erfor- dernisse für eine zulässige gesetzliche Delegation der Kompetenz zur rechtssatzmässigen Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber vorliegend erfüllt sind [vgl. zu diesen Erfordernissen anstelle vieler BGE 132 II 371 E. 2.1, 131 II 735 E. 3.2]); dass Art. 4 Abs. 2 SVAG in für das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 190 BV bindender Weise eine Pauschale vorschreibt; dass Art. 4 Abs. 2 SVAG
A-309/2016 Seite 8 dem Bundesrat überdies für die Festsetzung der Höhe der Pauschale auf Verordnungsstufe einen sehr weiten Bereich des Ermessens einräumt, in- dem formell-gesetzlich einzig eine Obergrenze von Fr. 5'000.- zwingend vorgeschrieben wird; dass der Bundesrat die ihm mit Art. 4 Abs. 2 SVAG eingeräumten Befug- nisse mit der hier interessierenden Vorschrift von Art. 4 Abs. 1 Bst. a SVAV und der damit statuierten Jahrespauschale von Fr. 650.- offenkundig nicht überschritten hat; dass schon mit Blick auf das Gesagte jedenfalls in Konstellationen wie der vorliegenden eine Berücksichtigung des Umfanges des tatsächlichen Be- fahrens der schweizerischen öffentlichen Strassen bei der Abgabebemes- sung ausgeschlossen ist; dass im Übrigen die von der Beschwerdeführerin angerufenen Bestimmun- gen von Art. 196 Ziff. 2 Abs. 5 und 6 BV mit den darin vorgesehenen Über- gangsregelungen zu Art. 85 BV nur bis zum Inkrafttreten des SVAG galten (vgl. Art. 196 Ziff. 2 Abs. 8 BV) und damit bei der Überprüfung der Rechts- konformität von Art. 4 Abs. 1 Bst. a SVAV von vornherein nicht relevant sind; dass der Gesetzgeber mit Art. 6-8 SVAG den Vorgaben von Art. 85 BV und Art. 1 SVAG sowie dem Verursacherprinzip gefolgt ist, namentlich indem sich die Schwerverkehrsgabe gemäss Art. 6 Abs. 1 SVAG grundsätzlich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges und den ge- fahrenen Kilometern (bzw. den sog. Tonnenkilometern) bemisst (vgl. dazu E. 4.2 des – allerdings durch BGE 136 II 337 aufgehobenen – Urteils des BVGer A-5550/2008 vom 21. Oktober 2009); dass der Bundesgesetzgeber aber mit Art. 4 Abs. 2 SVAG für den Perso- nentransport streng genommen mit der pauschalen Abgabebemessung bewusst vom Verursacherprinzip (teilweise) abweicht; dass die Beschwer- deführerin deshalb ins Leere stösst, soweit sie die Zulässigkeit der streit- betroffenen Pauschale unter Berufung auf dieses Prinzip bestreitet; dass mit Blick auf den klaren Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 SVAG auch das erwähnte Kostenanlastungsziel nicht mit Erfolg gegen die Pauschale von Art. 4 Abs. 1 Bst. a SVAV ins Feld geführt werden kann;
A-309/2016 Seite 9 dass ferner im hier interessierenden Kontext von vornherein kein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV durch eine Schlechterstel- lung inländischer Fahrzeuge gegeben ist, weil die Pauschale von Art. 4 Abs. 1 Bst. a SVAV bei Erhebung der Abgabe für die Zeitspanne eines Jah- res – wie ausgeführt – nicht nur bei inländischen Fahrzeugen der in Frage stehenden Art, sondern auch bei ausländischen schweren Motorwagen für den Personentransport und ausländischen schweren Personenwagen gilt (vgl. E. 3 am Ende); dass aus dem gleichen Grund auch das in Art. 4 Abs. 1 Satz 3 SVAG sta- tuierte Gebot der Gleichstellung in- und ausländischer Fahrzeuge – soweit es im Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 2 SVAG überhaupt zu beachten ist – nicht verletzt ist; dass mit Blick auf die Geltung der Jahrespauschale bei ausländischen Fahrzeugen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a SVAV die Höhe der geschul- deten Abgabe in einer Konstellation wie der vorliegenden selbst dann un- verändert bliebe, wenn Halter von inländischen schweren Motorwagen für den Personentransport und/oder inländischen schweren Personenwagen die Schwerverkehrsabgabe mit dem Formular 15.91, dessen Verwendung nach dem «Merkblatt zur schweizerischen Pauschalen Schwerverkehrsab- gabe (PSVA)» der Eidgenössischen Zollverwaltung Haltern ausländischer PSVA-pflichtiger Fahrzeuge vorbehalten ist, abrechnen könnten; dass die Beschwerdeführerin daher mit ihren Ausführungen zum Formular 15.91 nichts zu ihren Gunsten ableiten kann; 6. dass nach dem Gesagten Art. 4 Abs. 1 Bst. a SVAV rechtskonform ist und die Vorinstanz gestützt auf diese Vorschrift von der Beschwerdeführerin richtigerweise für das Jahr 2015 eine Schwerverkehrsabgabe von Fr. 650.- gefordert hat; 7. dass die Beschwerdeführerin im Übrigen eine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz geltend macht; dass eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV vorliegt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, die- sen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und
A-309/2016 Seite 10 nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen er- scheint (vgl. BGE 135 I 265 E. 4.4, 130 I 312 E. 5.1 f.; Urteil des BVGer A-7484/2015 vom 19. Februar 2016 E. 4.1); dass vorliegend angesichts des Umstandes, dass von der Erhebung der Beschwerde bei der Vorinstanz (20. Mai 2015) bis zum Zeitpunkt der Ent- scheidfällung durch diese Behörde (16. Dezember 2015) lediglich etwas mehr als sieben Monate verstrichen, entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin von einer überlangen, gegen das Beschleunigungsgebot verstossenden Verfahrensdauer nicht die Rede sein kann; dass nämlich insbesondere zu berücksichtigen ist, dass (a) die Angelegenheit frühestens nach Eingang einer Stellungnahme des Strassenverkehrs- und Schiff- fahrtsamtes des Kantons St. Gallen vom 20. Juli 2015 bei der Vorinstanz erstmals spruchreif war, (b) aufgrund einer durch das genannte kantonale Amt vorgenommenen Wiedererwägung vom 31. Juli 2015 in Bezug auf den Entzug des Kontrollschildes und der Fahrzeugausweise eine neue, für den angefochtenen Entscheid rechtserhebliche Tatsache zu würdigen war und (c) im angefochtenen Entscheid verschiedene Fragen (namentlich zur Rechtzeitigkeit des bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsmittels hin- sichtlich der PSVA 2014 und 2015) zu klären waren; 8. dass der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten – soweit er hier zu überprüfen ist (vgl. E. 2) – zu bestätigen ist; dass Letzteres auch insoweit gilt, als die OZD mit Dispositiv-Ziff. 5 ihres Entscheids die Beschwerdefüh- rerin (im Ergebnis unter anderem) dazu verpflichtet hat, den auf die The- matik der PSVA 2015 entfallenden Anteil der auf Fr. 250.- festgesetzten vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass die Höhe der Kosten des Verfahrens vor der OZD von insgesamt Fr. 250.- angesichts des für die Festsetzung der Spruchgebühr geltenden Rahmens von Art. 63 Abs. 4 bis Bst. b VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigun- gen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) selbst dann rechtskonform wäre, wenn der angefochtene Entscheid einzig die Erhebung der PSVA 2015 beschlagen hätte; 9. dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 18. April 2016 (erneut) die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verlangt und sie überdies für
A-309/2016 Seite 11 dieses Verfahren die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes fordert; dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG in jedem Fall nur für bedürftige Perso- nen besteht (vgl. BGE 117 Ia 277 E. 5b/aa; MARCEL MAILLARD, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwal- tungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 65 N. 10 und 37); dass das Bundesverwaltungsgericht mit unangefochten gebliebener Zwi- schenverfügung vom 15. Februar 2016 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – wie erwähnt – abgewiesen hat; dass das Gericht dabei ausführte, dass und weshalb die Beschwerdefüh- rerin nicht bedürftig ist; dass an der seinerzeit vorgenommenen Beurteilung der Bedürftigkeit fest- zuhalten ist, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 18. April 2016 und der dazu eingereichten Beilage nichts Neues zu ihrer finanziellen Situation vorbringt; dass deshalb die mit letzterer Eingabe gestellten Gesuche um unentgeltli- che Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen wären, soweit darauf trotz der bereits erfolgten Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege vom 14./25. Januar 2016 überhaupt einzu- treten wäre; 10. dass ausgangsgemäss die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfah- renskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und diese auf Fr. 700.- festzusetzen sind (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis Bst. b VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]); dass der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kosten- vorschuss von Fr. 700.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen- den ist; dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-309/2016 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung vom 18. April 2016 wird abgewiesen, soweit darauf überhaupt einzutreten wäre. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 700.- festgesetzt und der Beschwer- deführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: