B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I
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Geschäfts-Nr. A-3087/2023 wii/snn
Z w i s c h e n v e r f ü g u n g v o m 22. J u n i 2 0 2 3
In der Beschwerdesache
Parteien
A., (...), vertreten durch Konkursamt B., (...), Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz,
Gegenstand
Verrechnungssteuer (geldwerte Leistung),
A-3087/2023 Seite 2 wird festgestellt und in Erwägung gezogen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Einspracheent- scheid vom 26. April 2023 unter anderem die Einsprache von A._______ abgewiesen (Ziff. 2) und erkannt hat, A._______ schulde in solidarischer Haftbarkeit mit der C._______ GmbH eine Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 974'680.-- zuzüglich Verzugszins im Umfang von Fr. 285'659.50 (Ziff. 3 und Ziff. 5), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 30. Mai 2023 gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht eingereicht hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2023 den Eingang der Beschwerde bestätigt und den Beschwerdeführer aufgefordert hat, einen Kostenvorschuss von Fr. 12'000.-- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 22. Juni 2023 zu leisten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwal- tungsgericht mit Schreiben vom 19. Juni 2023 bekannt gegeben hat, dass über den Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet worden ist (vgl. Amts- blatt des Kantons B., vorläufige Konkursanzeige A. vom [Datum], Publ.-Nr. [...] [Datum der Konkurseröffnung: {Datum}]), dass sich die Beschränkung der Verfügungsmacht des Schuldners als Folge der Konkurseröffnung auch auf seine prozessuale Stellung aus- wirkt, sofern zur Zeit der Konkurseröffnung von ihm eingeleitete Aktiv- oder gegen ihn gerichtete Passivprozesse pendent sind, deren Gegen- stand in die Konkursmasse gehört, dass mit der Konkurseröffnung die Prozessführungsbefugnis somit aus- schliesslich der Konkursverwaltung obliegt und diese die Konkursmasse vor Gericht vertritt (Art. 240 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]; BGE 147 III 365 E. 4.2); dass dieses Pflichtrecht auch die Verfahren vor Verwaltungsbe- hörden oder Verwaltungsgerichtsbehörden erfasst; dass der Konkurs- masse als Sondervermögen während der Dauer des Konkursverfahrens die Partei- und Prozessfähigkeit zukommt (statt vieler: BGE 121 III 28 E. 3; zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_56/2023 vom 15. Mai 2023 E. 2.2.3),
A-3087/2023 Seite 3 dass Verfügungen, die während des Konkursverfahrens erlassen werden, aufgrund von Art. 204 SchKG der Konkursverwaltung und nicht dem Kon- kursiten eröffnet werden müssen (vgl. BGE 116 V 284 E. 3e), dass daher dem Konkursamt B._______ von dem vorliegenden Be- schwerdeverfahren Kenntnis zu geben ist, dass gemäss Art. 207 Abs. 1 1. Satz und Abs. 2 SchKG Verwaltungsver- fahren, in denen der Konkursit Partei ist und die den Bestand der Kon- kursmasse berühren, – mit Ausnahme dringender Fälle – eingestellt wer- den können, bis das zuständige Konkursorgan einen Entscheid über die Fortführung getroffen hat, dass diese Verwaltungsverfahren im ordentlichen Konkursverfahren frü- hestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summa- rischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden können (Art. 207 Abs. 1 2. Satz und Abs. 2 SchKG), dass die Verwaltungsbehörde von Amtes wegen über die Einstellung oder Weiterführung des Verfahrens zu entscheiden hat (vgl. Zwischenent- scheid des BVGer A-432/2012 vom 2. Februar 2012 mit weiteren Hinwei- sen), dass der vorliegende Fall bzw. die im Streit liegende Forderung die Kon- kursmasse betrifft und keine triftigen Gründe ersichtlich sind, die gegen eine Einstellung bzw. Sistierung des Verfahrens sprechen, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren daher infolge Eröffnung des Konkurses über den Beschwerdeführer sistiert wird und die mit Zwi- schenverfügung vom 1. Juni 2023 gesetzte Frist bis zum 22. Juni 2023 für die Leistung des Kostenvorschusses daher abzunehmen ist. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-3087/2023 Seite 4 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2023 gesetzte Frist bis zum 22. Juni 2023 für die Leistung des Kostenvorschusses wird abgenom- men. 2. Dem Konkursamt B._______ wird vom Beschwerdeverfahren Kenntnis gegeben. 3. Das Konkursamt B._______ wird aufgefordert, dem Bundesverwaltungs- gericht so bald wie möglich mitzuteilen, ob und wie das Konkursverfahren fortgeführt wird. Ferner wird das Konkursamt B._______ um unverzüglichen Bericht er- sucht, wenn der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wird. 4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird infolge Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer solange sistiert, bis Klarheit über die Fortfüh- rung des Konkursverfahrens besteht. 5. Diese Verfügung geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz sowie zur Information an Rechtsanwalt D._______.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Instruktionsrichterin:
Iris Widmer
A-3087/2023 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Zwischenverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-3087/2023 Seite 6 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Kopie der Beschwerde vom 30. Mai 2023 [inkl. Beilagen] und Kopie des Schreibens des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2023 [inkl. Beilage]) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Kopie der Beschwerde vom 30. Mai 2023 [inkl. Beilagen] und Kopie des Schreibens des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2023 [inkl. Beilage]) – Rechtsanwalt D._______ (Einschreiben)