B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-3080/2016
Urteil vom 26. Januar 2017 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Laura Bucher.
Parteien
A._______, vertreten durch MLaw Laura Aeberli, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS.
A-3080/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ aus Afghanistan reiste am 5. Januar 2015 schriftenlos von Deutschland via Österreich kommend in die Schweiz ein und stellte glei- chentags ein Asylgesuch. Die Schweizerische Grenzwache nahm in Über- einstimmung mit den Passierscheinen aus Griechenland, Mazedonien und Slowenien in ihrem Rapport den (...) 1995 als sein Geburtsdatum und den Familiennamen B._______ auf. Auf dem Personalienblatt des Empfangs- und Verfahrenszentrums des Staatssekretariats für Migration SEM wurde hingegen der (...) 1999 als Geburtsdatum vermerkt und als Familienname A._______ angegeben. Im Rahmen der Erstbefragung vom 29. Januar 2016 gab A._______ an, am (...) 2000 ([...] im iranischen Kalender) gebo- ren zu sein. Um rascher weiterreisen zu können, habe er in Griechenland sein Geburtsdatum auf den (...) 1995 geändert. Diese Angaben seien dann in den weiteren Ländern übernommen worden. Die Grenzwacht habe auf- grund der mitgeführten Unterlagen diese (falschen) Daten ohne Rückfrage übernommen. Beim Ausfüllen des Personalienblatts im Empfangs- und Verfahrenszentrum sei ein Fehler beim Umrechnen seines Geburtsdatums vom iranischen Kalender (...) in den christlichen Kalender passiert, wes- halb als Geburtsdatum der (...) 1999 festgehalten worden sei. Im Rahmen der Befragung zu den Asylgründen vom 15. April 2016 sagte A., er habe in Griechenland zusätzlich zum falschen Geburtsdatum auch den Familiennamen B. anstelle seines Namens A._______ angege- ben, um sich als Sohn seines Onkels auszugeben und mit seiner Familie schneller weiterreisen zu können. B. Das SEM hatte bereits am 15. Januar 2015 das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) beauftragt, ein Altersgutachten zu erstellen. Das Gutachten ergab, dass eine Volljährigkeit anhand der durchgeführten Untersuchungen nicht sicher belegt werden könne, das Mindestalter von A._______ zum Zeitpunkt der Untersuchung vom (...) 2016 jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei 17 Jahren liege. C. Im Rahmen der Befragung vom 29. Januar 2016 gewährte das SEM A._______ das rechtliche Gehör zu seinem Alter. Er habe angegeben, 16 Jahre als zu sein, sein Alter indes mit keinem Identitätsdokument beweisen können. Er habe in der Schweiz ein falsches Geburtsdatum angegeben
A-3080/2016 Seite 3 und akzeptiert, dass ein falsches Geburtsdatum aufgenommen wurde. Zu- dem würde ihn das erstellte Altersgutachten älter als angegeben auswei- sen, sodass insgesamt starke Zweifel am geltend gemachten Alter bestün- den. Da er seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen könne, betrachte ihn das SEM im weiteren Verfahren als volljährig und das Geburtsdatum werde auf den (...) 1998 geändert. D. Am 22. April 2016 stellte A._______ beim SEM ein Gesuch um Änderung der Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) bzw. beantragte, sein Geburtsdatum auf den (...) 2000, eventualiter auf den (...) 1999 zu ändern. In Widerspruch zu seiner Praxis habe das SEM nur gestützt auf das Altersgutachten auf eine Volljährigkeit geschlossen, obwohl nur einer der drei erhobenen Befunde für eine Volljährigkeit spre- chen würden. Weitere Indizien wie die präzisen Aussagen bei seiner Be- fragung zum Lebenslauf und Schulzeugnisse, welche die Altersangaben bestätigen würden, seien zu berücksichtigen. E. Mit Entscheid vom 6. Mai 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch von A._______ ab, nahm diesen jedoch wegen zeitweiliger Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig auf. Es ging dabei von der Volljährigkeit des Ge- suchstellers aus und setzte sein Geburtsdatum auf den (...) 1998 fest. A._______ sei nicht in der Lage, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. F. Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 lehnte das SEM das Gesuch um Datenän- derung im ZEMIS unter Hinweis auf die Feststellungen im Asylentscheid ab. A._______ habe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente einge- reicht, welche sein effektives Alter belegen würden. Deshalb werde das Geburtsdatum nicht geändert, die umstrittene Natur des Geburtsdatums werde jedoch entsprechend vermerkt. G. Am 17. Mai 2016 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ge- gen den Asylentscheid vom 6. Mai 2016 und gegen die Verfügung vom 9. Mai 2016 des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht und beantragt, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den (...) 2000 anzupassen. Eventualiter sei das Geburtsdatum auf den (...) 1999 festzusetzen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung
A-3080/2016 Seite 4 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung wird vorgebracht, die Be- weislast für die Korrektheit der Daten liege bei der Vorinstanz. Es würden gewichtige Indizien für die Korrektheit der präzisen und einheitlichen Al- tersangabe des Beschwerdeführers vorliegen. Die Annahme seiner Voll- jährigkeit allein gestützt auf das Altersgutachten widerspreche der Praxis der Vorinstanz. H. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2016 verweist die Vorinstanz im We- sentlichen auf ihre bisherigen Erwägungen. Wenn bei einer verlangten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personen- daten bewiesen werden könnten, dürften die Daten grundsätzlich nicht be- arbeitet werden. Beim ZEMIS würde jedoch das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit überwiegen. Deshalb sei auch ein Bestreitungsvermerk angebracht. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurden. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Informati- onssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 (BGIAA, SR 142.51) sind Beschwerden betreffend Begehren um Berichti- gung von Personendaten beim SEM einzureichen. Art. 6 Abs. 2 BGIAA be- stimmt dabei lediglich den Einreichungsort für die Beschwerde. Das Ver-
A-3080/2016 Seite 5 fahren richtet sich gemäss der zitierten Bestimmung nach Art. 25 des Da- tenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1), dessen Abs. 4 wiederum auf das Ver- fahren nach VwVG verweist. Damit bleibt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG Beschwerdeinstanz und ist für die Behandlung der Beschwerde gegen den Berichtigungsent- scheid zuständig (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 1.2). Seine Zuständigkeit ist zu- dem, da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, auch im Hinblick auf die Beschwerde gegen den Asylentscheid gegeben (vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vo- rinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfah- ren teilgenommen und ist durch die angefochtenen Entscheide, mit denen sein Asyl- bzw. Berichtigungsgesuch abgewiesen wurde, formell be- schwert. Er verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an der Berichtigung seiner im ZEMIS eingetragenen Personendaten (vgl. auch Art. 25 DSG) und ist insofern zur Beschwerde legitimiert. 3. 3.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfech- tungsobjekt) bildet, soweit es im Streit liegt. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständig- keit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteil des BVGer A-7675/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.1 m.w.H.; CHRISTOPH AUER, Streitge- genstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, 1997, S. 35, 63 Rz. 403 f.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 2013, Rz. 686 ff.). Geht die mit dem Rechtsbegehren aufgestellte Rechts- folgebehauptung über den Streitgegenstand hinaus, ist darauf nicht einzu-
A-3080/2016 Seite 6 treten (vgl. Urteil des BVGer A-3274/2012 vom 25. März 2013 E. 1.4.1; Ur- teile des BGer 4A_89/2012 vom 17. Juli 2012 E. 1.2 und 2D.20/2010 vom 20. Mai 2010 E. 1.3). 3.2 Die Regelung des Rechtsverhältnisses, wie er für den Streitgegen- stand massgeblich ist, erfolgt im Dispositiv der Verfügung. Dieses muss die Rechte und Pflichten des Adressaten in der Sache bestimmen oder – bei Feststellungsverfügungen – klarmachen, worin dessen Rechte und Pflich- ten bestehen. Bedarf das Verfügungsdispositiv der Auslegung, kann jedoch auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden (BVGE 2014/24 E. 1.4.1; Urteil des BVGer A-5131/2013 vom 3. März 2014 E. 1.2.1; vgl. BGE 110 V 222 E. 1; Urteil des BGer 6G_3/2013 vom 6. November 2013 E. 1.1; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 29 Rz. 15 f.). 3.3 In der Verfügung vom 6. Mai 2016 (Asylentscheid) entschied die Vo- rinstanz, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle (Dispositiv-Ziffer 1) und wies sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2). Der Beschwerdeführer wurde sodann aus der Schweiz weggewiesen (Dis- positiv-Ziffer 3), seine Wegweisung wird jedoch wegen Unzumutbarkeit zurzeit nicht vollzogen, sondern zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (Dispositiv-Ziffer 4). Eine Feststellung zum Alter bzw. Ge- burtsdatum des Beschwerdeführers enthält das Verfügungsdispositiv nicht. Die Frage der behaupteten Minderjährigkeit bildet lediglich Bestandteil der Erwägungen. Insofern regelt der Asylentscheid hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers kein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Be- schwerde sein könnte. Nachdem der Beschwerdeführer den Asylentscheid allein im Hinblick auf die Festsetzung seines Alters anficht, beanstandet er mithin lediglich dessen Begründung, nicht aber das für den Streitgegen- stand massgebliche Dispositiv. Auf seine Beschwerde vom 17. Mai 2016 ist daher mangels Bezugs zum Streitgegenstand nicht einzutreten. 3.4 Demgegenüber ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Mai 2016 einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
A-3080/2016 Seite 7 stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 5. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe im Entscheid bezüglich Berichtigung des ZEMIS-Eintrags sein Aussageverhalten und die einge- reichten Beweismittel nicht genügend gewürdigt. Die Verfügung genüge ei- ner einzelfallgerechten Entscheidung nicht und sei ungenügend begründet. 5.1 Die Begründungspflicht folgt aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und ergibt sich für das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden unmit- telbar aus Art. 35 Abs. 1 VwVG (Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 4.1; BGE 138 I 232 E. 5.1 m.w.H.). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht an- fechten zu können. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmitte- linstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zustän- dige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts und/oder des der Behörde eingeräumten Ermessensspiel- raums unterschiedlich (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-727/2016 vom 13. Juli 2016 E. 4.1.1 und A-2588/2013 vom 4. Februar 2016 E. 2.5 m.w.H.; BVGE 2012/23 E. 6.1.2; BGE 136 V 351 E. 4.2). 5.2 Die Verfügung vom 9. Mai 2016 ist zwar nur summarisch begründet, sie verweist jedoch auf den – vom Beschwerdeführer ebenfalls angefoch- tenen – Asylentscheid vom 6. Mai 2016, mit welchem das Geburtsdatum auf den (...) 1998 festgesetzt wurde. Der Asylentscheid nimmt in E. I.4 und II.1 auf das eingeholte Altersgutachten, die Gewährung des rechtlichen Ge- hörs im Rahmen der Erstbefragung sowie auf die Aussagen des Beschwer- deführers zu seinem Alter und die eingereichten Beweismittel Bezug und zieht aus diesen den Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage
A-3080/2016 Seite 8 sei, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen. Vor die- sem Hintergrund ist die Begründung der Verfügung so abgefasst, dass der Beschwerdeführer sie sachgerecht anfechten konnte. Er wurde in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör somit nicht verletzt. 6. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 BGIAA) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbe- sondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 6.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteile des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.3, A-4256/2015 vom 15. De- zember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrück- lich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 6.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. De- zember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit der Berichtigung befasste Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); stellt die betroffene Person ihrerseits
A-3080/2016 Seite 9 ein Begehren, ist diese jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b VwVG ver- pflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). 6.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche In- teresse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das In- teresse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten be- stritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten an- schliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu lö- schen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Gan- zen Urteile des BVGer A-4256/2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 E. 3.2). 6.5 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nach- zuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum richtig bzw. zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Ein- trag (Urteile des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.6, A- 7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 4.1, A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4 und A-4174/2013 vom 12. September 2013 E. 4.4). Gelingt
A-3080/2016 Seite 10 keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am (...) 2000 geboren ([...] nach iranischem Kalender). Dieses Geburtsdatum habe er in der Schweiz von Anfang an angegeben und sei auch auf den eingereichten Schulzeugnissen vermerkt. Er habe in Griechenland ein anderes, falsches Geburtsdatum angegeben, um als Volljähriger schneller weiterreisen zu können. Diese Angaben seien auf der weiteren Reise und schliesslich durch das Grenzwachtkorps in der Schweiz ohne sein Zutun übernommen worden. Bei seiner Ankunft im Verfahrenszentrum Zürich habe ein Fehler beim Umrechnen seines Geburtsdatums aus dem iranischen Kalender dazu geführt, dass als Geburtsdatum fälschlicherweise der (...) 1999 ver- merkt worden sei. Folglich könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe widersprüchliche Angaben über sein Geburtsdatum gemacht. Im Altersgut- achten sei zudem festgestellt worden, dass das Handknochenwachstum nicht abgeschlossen sei, damit sei aus wissenschaftlicher Sicht der Beweis für seine Minderjährigkeit erbracht. Sollte das angegebene Geburtsdatum aufgrund des Gutachtens nicht als das wahrscheinlichste erachtet werden, sei es im Einklang mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen und der kon- stanten Praxis der Vorinstanz auf den (...) 1999 zu setzen. Dass das Al- tersgutachten das angegebene Geburtsdatum nicht bestätige, dürfe dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, er dürfe für seine angeb- lich falschen Angaben nicht pönalisiert werden. Es bestehe mangels ent- sprechender Indizien keine Veranlassung, von seiner Volljährigkeit auszu- gehen. 7.2 Die Vorinstanz änderte anlässlich der Erstbefragung des Beschwerde- führers das angegebene Geburtsdatum vom (...) 2000 auf den (...) 1998. Ihren Entscheid stützt die Vorinstanz unter anderem auf ein Altersgutach- ten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) ab, das für den Zeitpunkt der durchgeführten Untersuchung am (...) 2016 von einer sicheren Vollendung des 17. Lebensjahres (17.5) ausgeht. 7.2.1 Das Altersgutachten vom (...) 2016 basiert auf dem im Auftrags- schreiben angegebenen Geburtsdatum vom (...) 1999 (damaliges Alter: circa 16 Jahre und 7 Monate) und folgt den Empfehlungen der Arbeitsge- meinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin für Altersschätzungen bei Lebenden (AGFAD). Es fusst
A-3080/2016 Seite 11 auf einer körperlichen Untersuchung, einem Röntgenbild der linken Hand sowie einer Panoramaschichtaufnahme des Gebisses. Laut Altersgutachten zeigten sich bei der Begutachtung der sexuellen Rei- fezeichen sekundäre Geschlechtsmerkmale im Stadium G5 (14.92 ± 1.10 Jahre) und P5 (15.18 ± 1.07 Jahre) nach Tanner. Damit könne auf eine abgeschlossene sexuelle Reifeentwicklung geschlossen werden, woraus sich ein wahrscheinliches Mindestalter von 17 Jahren ergebe. Die Körper- grösse von (...) und das Körpergewicht von (...) würden einem durch- schnittlichen 16-Jährigen entsprechen. Die Körpergrösse liege in Bezug auf das angegebene Lebensalter nur knapp unter der Norm. Für die zu erreichende Körperendgrösse sei jedoch unter anderem die Körpergrösse der Eltern entscheidend. Entsprechende Angaben würden nicht vorliegen. Das Gewicht und der BMI seien für das angegebene Lebensalter nur etwas unterdurchschnittlich. Die körperliche Untersuchung diene nicht in erster Linie der Altersschätzung, sondern vor allem dem Ausschluss altersrele- vanter Entwicklungsstörungen. Für solche bestünden vorliegend anhand der sexuellen Reifezeichen sowie der Körpermasse, welche nicht in Wider- spruch zueinander stünden, keine Hinweise. Nach den Untersuchungen von Thiemann, Nitz und Schmeling entspreche, so das Altersgutachten weiter, der radiologische Befund der linken Hand einem durchschnittlichen skelettalen Alter von 17 Jahren (16.8 ± 1.1). Da kein Wachstumsabschluss der Knochen der linken Hand vorgelegen habe, sei von einer zusätzlichen Untersuchung beider Brustbein-Schlüsselbein- Gelenke kein Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen. Aus strahlenhygie- nischer Sicht sei daher auf eine Computertomographie verzichtet worden. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung liege an den Zäh- nen 1 bis 7 ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums vor, welcher nach Demirjian auf ein Alter von mindestens 16 Jahren schliessen lasse. An den Weisheitszähnen (3. Molaren) hätten sich Mineralisationsstadien von "G" nach Demirjian befunden, welche nach Olze auf ein durchschnitt- liches Alter von 20 bis 22 Jahren (20.6 ± 2.4 bis 21.3 ± 2.1) schliessen liessen. In einer zusammenfassenden Beurteilung der Befunde schliesst das Al- tersgutachten auf ein wahrscheinliches Lebensalter des Beschwerdefüh- rers zwischen 17 und 22 Jahren im Zeitpunkt der Untersuchung vom (...) 2016. Für die Handentwicklung ergebe sich unter Berücksichtigung der Standardabweichung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (84.1 %), dass er über 15.7 Jahre alt sei. Für die Zahnentwicklung ergebe sich unter
A-3080/2016 Seite 12 Berücksichtigung der Standardabweichung eine überwiegende Wahr- scheinlichkeit (84.1 %), dass er über 18.2 Jahre alt sei. Unter Anwendung der zusammengefassten Altersdiagnose und zu Gunsten des Betroffenen könne unter Berücksichtigung der niedrigsten Einzelergebnisse, die nicht im Widerspruch zueinander stünden, zum Zeitpunkt der Untersuchung von einer „sicheren Vollendung des 17. Lebensjahres (17,5)“ ausgegangen werden. Das angegebene Lebensalter von etwa 16 Jahren und 7 Monaten sei mit den Ergebnissen der forensischen Altersschätzung nicht zu verein- baren. Dagegen könne anhand der durchgeführten Untersuchungen eine Volljährigkeit nicht sicher belegt werden. 7.2.2 Das Altersgutachten wurde nach wissenschaftlichen Standards er- stellt und basiert auf mehreren Einzeluntersuchen. Erst die differenzierte Gesamtschau der Befunde führt zu den dargelegten Aussagen zum Alter des Beschwerdeführers. Das Altersgutachten lässt sich damit nicht mit ei- ner Expertise vergleichen, die lediglich auf eine Handknochenanalyse ab- stellt und der nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts generell ein be- schränkter Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters zuzu- schreiben ist (vgl. Urteile des BVGer A-2143/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 5.3, A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.2, D-3375/2016 vom 10. August 2016 E. 5.3.1 und D-5785/2015 vom 10. März 2016 E. 3.3.1 m.w.H.). Dem vorliegenden Altersgutachten liegt zwar auch eine entspre- chende Knochenalterbestimmung zugrunde, jedoch stellt sie nur eine von mehreren Beurteilungsgrundlagen dar. Zudem geht diese nicht auf die pri- mär in der Kritik stehende Methode von Greulich und Pyle oder Tanner & Whitehouse zurück, sondern erfolgte nach Thiemann, Nitz und Schmeling. Zusammenfassend ist dem Gutachten in Übereinstimmung mit der jüngs- ten Rechtsprechung eine erhebliche Beweiskraft beizumessen (vgl. dazu Urteil des BVGer A-7011/2016 vom 19. Januar 2017 E. 5.3; D-859/2016 vom 7. April 2016 E. 6.3). 7.2.3 Die durch das IRMZ erstellten Gutachten enthalten im allgemeinen jeweils drei Aussagen zum Alter (vgl. Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.4.2): erstens zum wahrscheinlichen Alter (Spanne der ermittelten Durchschnittsalter und Scheitelpunkt der Gauss-Verteilun- gen), zweitens zum Mindestalter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (Durchschnittsalter unter Abzug einer Standardabweichung, sodass die Person mit einer Wahrscheinlichkeit von 84.1 % das angegebene Mindest- alter aufweist) und drittens zum Mindestalter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (> 99.8 %). In Anbetracht der gewählten Formulierun- gen bedeutet das Schlussresultat des vorliegenden Altersgutachtens, dass
A-3080/2016 Seite 13 beim Beschwerdeführer eine Volljährigkeit weder mit an Sicherheit gren- zender (99,8%) noch mit überwiegender (84,1%) Wahrscheinlichkeit fest- gestellt werden konnte. Dem Gutachten kann jedoch keine zusammenge- fasste Aussage zum statistisch wahrscheinlichsten Alter des Beschwerde- führers entnommen werden (vgl. Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.4.2 und E. 8.4.3). 7.2.4 Das von der Vorinstanz auf den (...) 1998 festgesetzte Alter des Be- schwerdeführers entspricht im Zeitpunkt der Untersuchung vom (...) 2016 einem Alter von ca. 18 Jahren. Dieser Wert liegt in dem laut Altersschät- zung wahrscheinlichen Bereich zwischen 17 und 22 Jahren, findet jedoch im Übrigen keine direkte Stütze im Gutachten. Andererseits ist das vom Beschwerdeführer beantragte Geburtsdatum (...) 2000, was einem Alter von ca. 15,8 Jahren im Zeitpunkt der Untersuchung entspricht, unwahr- scheinlich, weil es ausserhalb der ermittelten wahrscheinlichen Alters- spanne liegt. In Anerkennung dieses Widerspruchs beantragt der Be- schwerdeführer deshalb eventualiter, sein Geburtsdatum auf den (...) 1999 festzulegen, was einem Alter von ca. 17 Jahren im Zeitpunkt der Untersu- chung entspricht und somit im Rahmen des Altersgutachtens liegen würde. 7.3 Die Vorinstanz macht geltend, der Beschwerdeführer habe wider- sprüchliche Angaben zu seiner Identität gemacht und könne keine rechts- genüglichen Identitätsdokumente vorweisen, weshalb man zusammen mit dem Altersgutachten den Beschwerdeführer für volljährig halte. Die Erklä- rungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Falschangaben seines Geburtsdatums und des Namens auf der Durchreise in andere Staaten er- achte man als nicht plausibel. Die Identität des Beschwerdeführers sei un- bestimmt geblieben und es müsse angenommen werden, dass er seine wahre Identität vor den Schweizer Behörden zu verheimlichen versuchte. Die Schulzeugnisse seien leicht fälschbar oder auch käuflich erwerbbar und würden über einen äusserst geringen Beweiswert verfügen. 7.3.1 Wie der Beschwerdeführer geltend macht, habe er bei der Registrie- rung in Griechenland einen falschen Nachnamen und ein falsches Ge- burtsdatum angegeben. Aus dem Rapport des Grenzwachtkorps vom 5. Januar 2016 zur Anhaltung des Beschwerdeführers an der Grenze in Buchs bezüglich illegaler Einreise bzw. Asylantrag geht nicht hervor, ob der Beschwerdeführer die (falschen) Angaben zu seiner Person selbst ge- macht hat oder ob diese von mitgeführten Dokumenten übernommen wur- den. Bei den Personenangaben ist im Rapport zwar „gemäss Aussage“ vermerkt, auf allen Seiten des Rapports, den Anfragen in den Datenbanken
A-3080/2016 Seite 14 und dem Personenblatt wurden die Personalien jedoch exakt gemäss den drei Dokumenten aus Griechenland, Mazedonien und Slowenien, welche der Beschwerdeführer mitführte, übernommen – inklusive dem falsch ge- schriebenen zweiten Vornamen (...). Das Personalienblatt des Empfangs- und Verfahrenszentrums Zürich hat der Beschwerdeführer gemäss ent- sprechender Deklaration auf dem Formular hingegen selbständig ausge- füllt. Dort gab er auch die Personalien an, die er später – mit Ausnahme des Geburtsdatums – an der Erstbefragung und allen weiteren Befragun- gen bestätigte (A._______). Das zunächst falsch erfasste Geburtsdatum habe sich gemäss Beschwerdeführer ergeben, weil ihm beim Ausfüllen des Personalienblatts bei der Umrechnung aus dem iranischen Kalender ein Fehler unterlaufen sei. 7.3.2 Die eingereichten Schulzeugnisse, welche die Angaben des Be- schwerdeführers zu seiner Identität und dem angegebenen Geburtsdatum bestätigen, verfügen zwar über keinen entscheidenden Beweiswert. Ihnen kommt jedoch mindestens Indiziencharakter zu (vgl. Urteile des BVGer A-2143/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 5.1, E. 5.3 und A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.2). Folglich kann nicht gesagt werden, dass der Be- schwerdeführer im Asylverfahren in der Schweiz nachweislich falsche An- gaben zu seiner Identität machte, zumal die in den Befragungen gemach- ten Angaben zu seinem Alter, zum Alter seiner Geschwister und zu seinem Lebenslauf widerspruchsfrei erscheinen. Es kann aber trotzdem nicht aus- geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, der bereits aus Oppor- tunitätsgründen divergierende Altersangaben gemacht hat, sein Alter ab- sichtlich verschleiert. Vor allem erweist sich sein geltend gemachtes Ge- burtsdatum vom (...) 2000 infolge der Unvereinbarkeit mit dem nicht in Zweifel zu ziehenden Altersgutachten als unwahrscheinlich. Insgesamt ge- lingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit zu beweisen. 7.4 Nach dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass es der Vo- rinstanz nicht gelingt, die Volljährigkeit und damit die Richtigkeit des aktuell im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums des Beschwerdeführers zu be- weisen. Gleichzeitig gelingt auch dem Beschwerdeführer der Nachweis nicht, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum richtig bzw. zu- mindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Weil somit keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums gelingt, ist dasjenige im ZEMIS einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Weil für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers abgesehen vom mög- lichen Altersbereich des Altersgutachtens keine Hinweise vorliegen und aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht geschlossen
A-3080/2016 Seite 15 werden kann, dass der Beschwerdeführer die Behörden bezüglich seines Alters bzw. seiner Minderjährigkeit vorsätzlich täuschen wollte, ist vorlie- gend gestützt auf die Aussage des Altersgutachtens, wonach der Be- schwerdeführer bei der Begutachtung das 17. Altersjahr sicher vollendet hat, der (...) 1999 als Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen. Der Bestrei- tungsvermerk ist beizubehalten. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde im Eventualpunkt gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Mai 2016 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, unter Beibehaltung des Bestreitungsvermerks den (...) 1999 als Geburtsdatum des Beschwer- deführers im ZEMIS eintragen zu lassen. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die unterliegende Vorinstanz trägt als Bundesbehörde jedoch keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Eventualan- trag durchgerungen gilt demnach als grossmehrheitlich obsiegend. Schon aus diesem Grund sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weshalb die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so- wie unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden und keine Ver- fahrenskosten zu erheben sind. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines grossmehrheitlichen Ob- siegens im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 9. Mai 2016 in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG grundsätzlich eine Parteientschädi- gung für ihm erwachsene, notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote ein- gereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend hat die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes für das vorliegende Verfahren, namentlich für das Verfassen der 10-seitigen Beschwerdeschrift, hält das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) für angemessen. Diese ist der Vorinstanz auf- zuerlegen.
A-3080/2016 Seite 16 9. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Mai 2016 wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Mai 2016 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, im ZEMIS den (...) 1999 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu erfas- sen. 2. Auf die Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 6. Mai 2016 wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.– zu bezah- len.
A-3080/2016 Seite 17 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) – den EDÖB
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Laura Bucher
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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