Abt ei l un g I A-30 6 9 /2 00 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 0 8 Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiber Jürg Steiger. A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Vorsteuerabzug, Umlage. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 30 69 /2 0 0 7 Sachverhalt: A. Der A._______ mit Sitz in Winterthur organisiert Veranstaltungen. Im Besonderen übernimmt er die Durchführung des (...)-Festivals jeweils am Pfingstwochenende jeden Jahres. Er ist seit dem 1. Januar 1995 im Register der Mehrwert-steuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. B. Im April 2003 führte die ESTV beim A._______ eine Kontrolle gemäss Art. 50 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) bzw. Art. 62 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 (MWSTG, SR 641.20) über die Steuerperioden 1. Quartal 1996 bis 4. Quartal 2002 (Zeit vom
A- 30 69 /2 0 0 7 auch das MWSTG anwendbar waren. Da für die umstrittenen Steuerperioden dieselben Fragen zu beantworten waren und sich aus den rechtlichen Bestimmungen (MWSTV und MWSTG) und der diesbezüglichen Praxis keine relevanten Unterschiede ergaben, erledigte die ESTV die beiden Verfahren in einem Entscheid und wies die Einsprachen am 16. März 2007 mit den Begründungen ab, während der Kontrolle sei festgestellt worden, dass der A._______ viele formell mangelhafte Belege als zum Vorsteuerabzug berechtigend angesehen und dementsprechend zu Unrecht den Vorsteuerabzug getätigt habe. Deshalb habe die ESTV für das Jahr 2000 eine Korrektur des Vorsteuerabzugs um 33,2 % vorzunehmen gehabt. Dieser hohe Prozentsatz zeige auf, dass nicht nur unvollständige Aufzeichnungen, sondern auch viele formell fehlerhafte Belege vorgelegen hätten, was eine Berichtigung der Berechnung der abziehbaren Vorsteuern unabdingbar mache. Die Praxis der ESTV, einen anhand einer eingehenden Prüfung eines Teils der Kontrollperiode festgelegten Kürzungssatz auf die gesamte Kontrollperiode umzulegen sei, wenn von ähnlichen Verhältnissen ausgegangen werden könne, rechtmässig. Sei der betroffene Steuerpflichtige mit der Umlegung nicht einverstanden, müsse er detailliert aufzeigen können, weshalb die Umlegung nicht zu einem sachgemässen Ergebnis führe. Dies um so mehr, als aufgrund der Geschäftstätigkeit, welche während der gesamten kontrollierten Periode die gleiche geblieben sei, und der Stichproben, welche in den anderen Steuerperioden vorgenommen worden seien, ersichtlich werde, dass sich die Situation in den umgelegten Perioden nicht anders präsentiert habe als im eingehend kontrollierten Jahr 2000. Anlässlich der Kontrolle habe sie nicht auffindbare Belege, bei denen sie angenommen habe, dass sie die Formvorschriften grundsätzlich erfüllten und abzugsfähige Vorsteuerbelastungen dokumentierten, nicht in die Umlage miteinbezogen, da sie davon ausgegangen sei, dass diese Situation für die restlichen Steuerperioden nicht repräsentativ sei. Zudem sei dem A._______ die Möglichkeit eingeräumt worden, mittels Formular 1550 eine Korrektur der formellen Belegmängel vorzunehmen. Diese Gelegenheit sei jedoch nicht wahrgenommen worden. Wenn nicht einmal ein Beleg vorhanden sei, könne dieser essentielle Mangel nicht durch das blosse Vorlegen von Buchhaltungsauszügen Se ite 3
A- 30 69 /2 0 0 7 geheilt werden, da sonst ein beträchtliches Missbrauchsrisiko geschaffen werde. Art. 45a der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV, SR 641.201) entbinde die steuerpflichtige Person nicht davon, grundsätzlich ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Des Weiteren beantrage der A., es sei auch von den Aufrechnungen unter dem Titel ,,gemischte Verwendung“ abzusehen oder zumindest nicht nach der Pauschalvariante 2, sondern nach der Alternativmethode Einheit der Leistung zu verfahren. Eine eigentliche Begründung für diesen Antrag, insbesondere aus welchem Grund diese Kürzungsmethode sachgerechter sein soll, liege nicht vor. Der A. berufe sich einzig darauf, dass die Kürzungsvariante Einheit der Leistung speziell für Kunstveranstaltungen geschaffen worden sei. Da der A._______ Gegenstände und Dienstleistungen sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für andere Zwecke verwende, müsse er den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung kürzen. Welche Methode er dazu verwende, sei ihm grundsätzlich freigestellt, sofern ihm daraus kein offensichtlicher Steuervor- oder -nachteil entstehe. Jedoch müsse er vor der Anwendung der Alternativmethode Einheit der Leistung durch eine detaillierte Dokumentation des der Kürzung zugrunde liegenden Sachverhalts sowie durch die Durchführung von Plausibilitäts- prüfungen aufzeigen, warum diese Variante für den vorliegenden Sachverhalt geeignet und sachgerecht sei. Dazu müsse er sich mit der Berechnung im einzelnen befassen und aufzeigen, dass und weshalb die Schätzung nicht in korrekter Weise ergangen sei. Der A._______ habe, trotz der gemischten Verwendung von Gegenständen und Dienstleistungen, eine Vorsteuerkürzung erst ab dem Jahr 2002 vorgenommen und ausgenommene Einnahmen nur teilweise deklariert. Aus diesem Grund sei eine rückwirkende Vorsteuerkürzung notwendig. D. Der A._______ (Beschwerdeführer) reichte am 2. Mai 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein mit dem Antrag, die Ziffern 3 bis 5b des Einspracheentscheids ersatzlos aufzuheben. Er brachte erneut vor, in den Geschäftsjahren 1996-1999 und 2001/2002 seien überhaupt keine Kürzungen aufgrund von mangelhaften Belegen im Jahr 2000 gerechtfertigt, er beantrage die Einreichung seiner gesamten Buchhaltungen 1999-2002 und erbete deren Prüfung durch Se ite 4
A- 30 69 /2 0 0 7 einen neutralen externen Gutachter, wenn die ESTV nicht bereit sei, dies zu tun. Diese Prüfung erscheine als Ausfluss des allgemeinen Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Nur mit einer solchen Expertise sei es ihm möglich darzulegen, dass in den Geschäftsjahren 1996-1999 und 2001/2002 keine Kürzung gerechtfertigt sei. Er sei auch gerne bereit, alle genannten Buchhaltungsunterlagen samt allen Belegen der Beschwerdeinstanz vorzulegen. Die gleichen Überlegungen gälten auch für die vorgenommene Kürzung aufgrund gemischter Verwendung. Auch hier sei der sinngemässe Antrag und die sinngemässe Darlegung, die ermittelten Kürzungen träfen nicht zu, die Kürzungen seien aufgrund der zur Einreichung angebotenen Buchhaltungen 1996-2002 (die Einreichung ohne vorgängige Aufforderung durch die Entscheidinstanz erscheine angesichts des Umfangs nicht ökonomisch) konkret nach Massgabe des effektiven Verwendungszwecks oder nach der Methode Einheit der Leistung durch einen neutralen Gutachter zu ermitteln, ungehört geblieben. Die Abnahme dieses Beweismittels sei aufgrund des rechtlichen Gehörs geboten gewesen, denn nur so hätte er eine faire Chance, seiner Behauptung (keine Kürzung aufgrund gemischter Verwendung in allen Jahren) zum Durchbruch zu verhelfen. Sein vormaliger Rechtsvertreter habe zahlreiche Fälle aus dem Geschäftsjahr 2000 herausgegriffen und gezeigt, dass der ESTV durch die festgestellten Formfehler effektiv kein Steuerausfall entstanden sei. Die ESTV halte diesem Vorbringen formalistische Erwägungen entgegen, die nach Art. 45a MWSTGV keine Rolle mehr spielen sollten. Weiter werde nach der Praxismitteilung vom 27. Oktober 2006 über die Behandlung von Formmängeln (Praxismitteilung) die Frage, ob der ESTV ein Steuerausfall entstanden sei oder nicht, entweder durch die ESTV von Amtes wegen abgeklärt oder durch die steuerpflichtige Person nachgewiesen. lm konkreten Fall könne es dabei sogar genügen, dass das Nichtvorliegen eines Steuerausfalls durch die steuerpflichtige Person bloss glaubhaft gemacht werde oder aus den Umständen hervorgehe. Auf diese Behandlung erhebe auch der Beschwerdeführer Anspruch. Dadurch, dass die ESTV die vorgenannte Frage der bereits entrichteten Steuer bzw. des Steuerausfalls überhaupt nicht geprüft habe und auch die sinngemässe Offerte, die Mehrwertsteuerabrechnungen der anderen beteiligten Steuersubjekte nach Beibringung der angebotenen Entbindungen vom Steuergeheimnis auf die bereits entrichtete Steuer Se ite 5
A- 30 69 /2 0 0 7 bzw. den Steuerausfall hin zu untersuchen, nicht gefolgt sei, betrachte er das rechtliche Gehör als verletzt. E. Die ESTV machte in der Vernehmlassung vom 6. Juli 2007 geltend, ein Steuerpflichtiger könne eine Änderung der von der ESTV im Fall der pflichtgemäss vorgenommenen Schätzung als Folge von unvoll- ständigen Aufzeichnungen und fehlerhaften Belegen nur erwirken, indem er klar aufzeige, dass diese offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Die ESTV habe während der viertägigen Kontrolle die Buchhaltung eingehend geprüft und deren Fehlerhaftigkeit habe zu den nun bestrittenen Vorsteuerkorrekturen geführt. Eine erneute Überprüfung erübrige sich, es sei denn, der Beschwerdeführer könnte aufzeigen, weshalb eine solche notwendig sei. Ein blosser Antrag sei diesbezüglich völlig ungenügend. Der Beschwerdeführer habe ausreichend Gelegenheit gehabt, zu den Ausführungen der ESTV Stellung zu nehmen, insbesondere, da ihm die ESTV im Einsprache- verfahren ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt habe, eine Berichtigung der fehlerhaften Belege, welche in erster Linie zu der bestrittenen Vorsteuerabzugskorrektur führten, vorzunehmen und damit den materiellen Nachweis zu erbringen, dass die Vorsteuer geltend gemacht werden könne. Dieses Mittel sei vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen worden, und folglich bestehe kein Anlass, eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vorzubringen. Es fehle jegliche Begründung des Beschwerdeführers, weshalb die seitens der ESTV angewandte Kürzungsmethode Pauschalvariante 2 in seinem Fall zu einem unsachgerechten Ergebnis geführt haben soll oder weshalb sogar überhaupt keine Kürzung hätte vorgenommen werden dürfen. Sie habe dem Beschwerdeführer anlässlich des Einspracheverfahrens die Möglichkeit gewährt, die mittels Formuler 1550 korrigierbaren Belegmängel zu beheben und damit den materiellen Nachweis zum Vorsteuerabzug zu erbringen. Der Beschwerdeführer habe diese Gelegenheit jedoch nicht genutzt. Ausserdem handle es sich bei den Vorsteuern um steuermindernde Tatsachen, deren Vorliegen dem Steuerpflichtigen zu beweisen obliege. Davon könne sich der Beschwerdeführer nicht entbinden, indem er der ESTV Buchhaltungs- Se ite 6
A- 30 69 /2 0 0 7 unterlagen bloss zur Prüfung anbiete. Der Beschwerdeführer habe auch nicht steuerbare Umsätze erzielt, welche gerade nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten. F. Soweit entscheidrelevant, wird das Bundesverwaltungsgericht auf die weiteren Darstellungen der Parteien zurückkommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich dabei nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2Gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG finden unter anderem die Art. 12-19 VwVG auf das Steuerverfahren keine Anwendung. Dies gilt somit für die Bestimmungen betreffend die Feststellung des Sachverhalts, wonach die Behörde sich grundsätzlich der Beweismittel der Urkunden, Parteiauskünfte, Zeugnisse und Auskünfte Dritter, Augenschein sowie Sachverständigengutachten bedient (vgl. Art. 12 VwVG). Dennoch wird das Verfahren vor erster Instanz von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 9. Oktober 1997 [SRK 1996-053] E. 2c/aa; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 105). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Hat eine der Untersuchungsmaxime unterworfene Behörde den Se ite 7
A- 30 69 /2 0 0 7 Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder hat sie dies nur unvollständig getan, so bildet das einen Beschwerdegrund nach Art. 49 Bst. b VwVG. Der Untersuchungsgrundsatz wird dadurch eingeschränkt, dass den Beteiligten gewisse Mitwirkungspflichten auferlegt werden (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 107). Wo der Untersuchungsgrundsatz endet und die Mitwirkungspflicht beginnt, lässt sich nicht allgemein festlegen. Indes ist es anerkannt, dass die Steuerbehörde für die steuerbegründenden Tatsachen den Nachweis zu erbringen hat, während dem Steuerpflichtigen der Nachweis der Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. Zürich 2002, S. 454). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einsprache- entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 674). Jedoch ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (KÖLZ/ HÄNER, a.a.O., Rz. 676). Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen. 1.3Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die zugehörige Verordnung (MWSTGV) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich in den Jahren 1996 bis 2002 zugetragen. Auf die vorliegende Beschwerde ist damit für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2000 noch bisheriges Recht der MWSTV (Art. 93 und 94 MWSTG) und ab dem 1. Januar 2001 das Recht des MWSTG anwendbar. Se ite 8
A- 30 69 /2 0 0 7 2. 2.1Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Dieses umfasst unter anderem auch das Recht des Betroffenen, erhebliche Beweise beizubringen und Beweisanträge zu erheblichen Tatsachen zu stellen bzw. an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken (Urteil des Bundes- gerichts 2A.110/2000 vom 26. Januar 2001 E. 3b). Insbesondere gehört dazu auch, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (vgl. MOSER, a.a.O., Rz. 3.51). Betreffend die Einholung von Gutachten von Sachverständigen im Steuerverfahren gelten spezialgesetzliche Vorschriften, nicht die allgemeinen Bestimmungen des VwVG über die Sachverhaltsermittlung und das rechtliche Gehör (E. 1.2; vgl. BGE 103 Ib 192 E. 3b; PETER SALADIN, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 51). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. hierzu Entscheid SRK vom 27. Juli 2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.7 E. 4b/bb) ergibt sich keine Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichts zur Einholung eines Gutachtens (betreffend die gleiche Regelung in Bezug auf Zeugeneinvernahmen vgl. BGE 117 II 346 E. 1b/aa, BGE 115 II 129 E. 6a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1386/2006 vom 3. April 2007 1.3.1 und 1.3.2; ANDRÉ GRISEL, Traité de droit administratif. Neuchâtel 1984, Bd. I, S. 382 und Bd. II, S. 840). Die Erhebung beantragter Beweise darf ausserdem unterbleiben, wenn in vorweggenommener willkürfreier Würdigung des beantragten Beweises angenommen werden kann, dass aufgrund der bereits erhobenen Beweise die gebildete Überzeugung dadurch nicht mehr geändert wird (REINHOLD HOTZ, in: Die schweizerische Bundes- verfassung, Kommentar, Zürich 2002, N. 33 zu Art. 29). 2.2Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f. MWSTV bzw. Art. 46 MWSTG; vgl. BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 421 ff.). Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwert- steuerbetrag an die ESTV abzuliefern hat. Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt. Der Steuerpflichtige hat seine Mehrwertsteuerforderung selbst festzu- Se ite 9
A- 30 69 /2 0 0 7 stellen; er ist allein für die vollständige und richtige Versteuerung seiner steuerbaren Umsätze und für die korrekte Ermittlung der Vorsteuer verantwortlich (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1379/2006 vom 10. September 2007 E. 2.5 und A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.1; ISABELLE HOMBERGER GUT, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 1 ff. zu Art. 46; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1579 ff.). Nach Art. 48 MWSTV bzw. Art. 60 MWSTG nimmt die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vorliegen oder die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen. Eine Schätzung muss insbesondere auch dann erfolgen, wenn die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsregeln derart gravierend sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen (BGE 105 Ib 181 E. 4; Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 61 S. 819 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2007, a.a.O., E. 2.6, vom 29. August 2007, a.a.O., E. 2.3). Selbst eine formell einwandfreie Buchführung kann die Durchführung einer Schätzung erfordern, wenn die in den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den Erfahrungszahlen wesentlich abweichen (ASA 58 S. 383 E. 2b, 42 S. 407 E. 2c, 35 S. 479 E. 2). Die Verwaltung hat diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb des Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (ASA 61 S. 819 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 2A.253/2005 vom 3. Februar 2006 E. 4.1). In Betracht fallen einerseits Methoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil- Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen (ASA 73 S. 233 f. E. 2c/aa; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.4; Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2d.aa). Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, obliegt es dem Mehrwertsteuerpflichtigen, den Beweis für die Unrichtigkeit der Se it e 10
A- 30 69 /2 0 0 7 Schätzung zu erbringen (Entscheide der SRK vom 15. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.47 E. 5b, vom 29. Oktober 1999 [SRK 1998-102] E. 5, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 2A.580/1999 vom 21. Juni 2000; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4). Erst wenn der Mehrwertsteuerpflichtige den Nachweis dafür erbringt, dass die Verwaltung mit der Ermessensveranlagung Bundesrecht verletzt hat bzw. dass ihr dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Korrektur der Schätzung vor (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1388/2006 vom 11. Oktober 2007 E. 2.6, vom 19. Juli 2007, a.a.O., E. 2.5.2; Entscheide der SRK vom 5. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.83 E. 2, vom 25. August 1998, veröffentlicht in VPB 63.27 E. 5c, vom 24. Oktober 2005 [SRK 2003-105] E. 2d/bb). 2.3Verwendet ein Steuerpflichtiger Gegenstände oder Dienstleistun- gen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuer- abrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung ge- stellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 29 Abs. 1 und 2 MWSTV bzw. Art. 38 Abs. 1 und 2 MWSTG). Für einen Vorsteuerabzug ist gemäss Art. 29 Abs. 1 MWSTV bzw. Art. 38 Abs. 1 MWSTG unter anderem erforderlich, dass die mit der Vorsteuer belasteten Gegenstände oder Dienstleistungen für einen geschäftlich begründeten Zweck gemäss Abs. 2 der Bestimmung verwendet wer- den, namentlich für steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen (statt vieler: BGE 132 II 353 E. 8.3, 10). Werden bezogene Leistungen nicht für einen geschäftlich begründeten Zweck bzw. nicht für einen steuer- baren Ausgangsumsatz verwendet, liegt Endverbrauch beim Steuer- pflichtigen vor, welcher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BGE 132 II 353 E. 10, 8.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1357/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.2 mit Hinweisen). Auf Verlangen des steuerpflichtigen Empfängers hat die steuerpflichtige Person über ihre Lieferung oder Dienstleistung eine Rechnung auszustellen, in der sie angeben muss: a) den Namen und die Adresse, unter denen sie im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist oder die sie im Geschäftsverkehr zulässigerweise verwendet, sowie die Nummer, unter der sie im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist; b) den Namen und die Adresse des Empfängers der Lieferung oder der Dienstleistung, wie er im Geschäftsverkehr zulässigerweise auftritt; c) Se it e 11
A- 30 69 /2 0 0 7 Datum oder Zeitraum der Lieferung oder der Dienstleistung; d) Art, Gegenstand und Umfang der Lieferung oder der Dienstleistung; e) das Entgelt für die Lieferung oder die Dienstleistung; f) den Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag. Schliesst das Entgelt die Steuer ein, so genügt die Angabe des Steuersatzes unter Vorbehalt von Art. 33 Abs. 6 Bst. a MWSTG (Art. 37 Abs. 1 MWSTG bzw. Art. 28 Abs. 1 MWSTV). Am 1. Juli 2006 sind Art. 15a und Art. 45a MWSTGV in Kraft getreten; sie stellen materiell sogenannte Verwaltungsverordnungen mit Aussenwirkung dar. Nach Art. 15a MWSTGV anerkennt die Eidgenössische Steuerverwaltung auch Rechnungen und Rechnungen ersetzende Dokumente nach Art. 37 Abs. 1 und 3 MWSTG, welche die Anforderungen an die Angaben zu Namen und Adresse der steuerpflichtigen Person und zum Empfänger der Lieferung oder der Dienstleistung nach Art. 37 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG nicht vollumfänglich erfüllen, sofern die tatsächlich vorhandenen Angaben die betreffenden Personen eindeutig identifizieren. Art. 45a MWSTGV besagt, dass allein aufgrund von Formmängeln keine Steuernachforderung erhoben wird, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist. Diese Vorschriften wurden durch das Bundesverwaltungsgericht in konkreten Anwendungsakten als rechtmässig bestätigt. Ebenso schützte das Gericht die Praxis der ESTV, wonach diese Bestimmungen auch rückwirkend sowohl für den zeitlichen Anwendungsbereich des Mehrwertsteuergesetzes als auch der Mehrwertsteuerverordnung zur Anwendung gelangen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3, A-1365/2006 vom 19. März 2007 E. 2.3, A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 4.2). Allerdings betreffen Art. 15a und Art. 45a MWSTGV einzig Form- mängel. Formvorschriften in Gesetz, Verordnungen und Verwaltungs- praxis sollen nicht überspitzt formalistisch, sondern pragmatisch angewendet werden. Es soll vermieden werden, dass das Nicht- einhalten von Formvorschriften zu Steuernachbelastungen führt. Gesetzliche Vorschriften oder selbst die Verwaltungspraxis der ESTV werden dadurch nicht aufgehoben. Sie bleiben gültig und sind von den Se it e 12
A- 30 69 /2 0 0 7 Steuerpflichtigen zu beachten. Materiellrechtliche Vorschriften oder materiellrechtliche Mängel bleiben folglich von Art. 15a und 45a MWSTGV unberührt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1344/2006 vom 11. September 2007 E. 3.3.2, A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3, A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 6). 2.4Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistun- gen sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für andere Zwecke, so ist der Vorsteuerabzug gemäss Art. 32 Abs. 1 MWSTV bzw. Art. 41 Abs. 1 MWSTG nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen. 2.4.1Nach der gesetzlichen bzw. effektiven Methode ist die Kürzung des Vorsteuerabzugs entsprechend dem Verhältnis der effektiven Ver- wendung durchzuführen. Sämtliche Aufwendungen und Investitionen sind aufgrund ihrer Verwendung entweder den steuerbaren oder den von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Tätigkeiten zuzuordnen. So- weit die direkte Zuordnung zu den zum Vorsteuerabzug be- rechtigenden bzw. nicht berechtigenden Umsätzen nicht möglich ist, muss die Zuordnung mit Hilfe von Schlüsseln erfolgen, welche auf betrieblich-objektiven Kriterien beruhen (z. B. Fläche, Volumen, Umsätze, Lohnsumme, usw.; Branchenbroschüre Nr. 19 der ESTV, Kürzung des Vorsteuerabzugs bei gemischter Verwendung, 1995 [BB Nr. 19], Ziff. 1.2.1, 2.1, 2.3; Entscheid der SRK vom 4. März 2002, veröffentlicht in VPB 66.58 E. 4b/aa). 2.4.2Die ESTV gewährt – zusätzlich zur Kürzung entsprechend dem Verhältnis der effektiven Verwendung (gesetzliche Methode) – die Möglichkeit, die Vorsteuerabzugskürzung im Sinn einer Vereinfachung anhand von Pauschalmethoden vorzunehmen. Es stehen die Pau- schalvariante 1 (Teilzuordnung der Vorsteuer), die Pauschalvariante 2 (Kürzung der Vorsteuer anhand des Gesamtumsatzes) sowie allenfalls die Alternativmethode (Einheit der Leistung) zur Verfügung (Weglei- tung 1997 Rz. 861 ff.; BB Nr. 19, Ziff. 1.4; siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1351/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 4.2.2 und Entscheid der SRK vom 8. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.161 E. 2c, ferner E. 2e). 2.5Die ESTV nimmt im Rahmen von Steuerrevisionen Umlagen vor, indem sie aufgrund eines nach Belegen kontrollierten Zeitraums die Ergebnisse auf andere Zeitperioden der übrigen Kontrollperiode von normalerweise 5 Jahren überträgt (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, Se it e 13
A- 30 69 /2 0 0 7 a.a.O., Rz. 1684). Das Bundesgericht hat diese Praxis der ESTV als praktikabel und rechtmässig bestätigt, sofern sich die Verhältnisse in der übrigen Kontrollperiode nicht veränderten (Urteile des Bundesgerichts 2A.148/2000 vom 1. November 2000 E. 5b; ASA 56 S. 195 E. 5b; vgl. auch Entscheid der SRK vom 21. Januar 2003 [SRK 2002-040] E. 2c). 3. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die ESTV habe zu Unrecht die für das Geschäftsjahr 2000 ermittelten Kennzahlen bezüglich der Kürzung von Vorsteuern (Belegkontrolle mit Umlage) auf die Geschäftsjahre 1996-1999 und 2001/2002 umgelegt und entgegen seinem Antrag nicht auf einem Gutachten eines unabhängigen Experten basiert, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeute. Gleiches gelte für die Kürzung aufgrund gemischter Verwendung. Schliesslich sei der ESTV durch die festgestellten Formfehler kein Steuerausfall entstanden. Mit seiner Rüge macht der Beschwerdeführer geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig bzw. unvollständig festgestellt und dadurch sei ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden (vgl. oben, E. 1.2, 2.1). 3.1Davon kann hier aber nicht gesprochen werden. Der Beschwerde- führer wurde an mehreren Tagen im April 2003 an Ort und Stelle revidiert. Er wurde ausserdem am 23. Mai 2006 vergeblich aufgefordert, bis am 15. Juli 2006 mittels Formular 1550 fehlerhafte Vorsteuerbelege zu korrigieren und die entsprechenden Nachweise einzureichen. Während der Revision und im anschliessenden Einspracheverfahren hatte der Beschwerdeführer umfassend Gelegen- heit, seinen tatsächlichen und rechtlichen Standpunkt einzubringen, alle verfügbaren Belege einzureichen und allfällige Gutachten der ESTV zur Verfügung zu stellen. Das Gleiche gilt wiederum im vorliegenden Beschwerdeverfahren; das Bundesverwaltungsgericht prüft anhand der bestehenden Akten den Sachverhalt. Es kann aber nicht Sache des Gerichts sein, Gutachten über Sachverhalte und Rechtsfragen einzuholen, für die der Beschwerdeführer nachweis- pflichtig ist (E. 2.2). Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen durch die ESTV zu Recht nicht. Er belegt auch nicht, dass sich die geschäftlichen Verhältnisse in den Jahren 1996-1999 und 2001/2001 wesentlich und grundsätzlich von denjenigen im Basisjahr 2000 Se it e 14
A- 30 69 /2 0 0 7 unterschieden. Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen keinerlei Anzeichen, dass die ESTV im Rahmen der Umlage der Ergebnisse des Jahres 2000 auf die Jahre 1996-1999 und 2001/2001 ihr Ermessen überschritten oder in anderer Art die Veranlagung der Mehrwertsteuer in diesen Perioden unrichtig vorgenommen hätte. Der beweisbelastete Beschwerdeführer (E. 2.2) hat ebensowenig belegt – ja er macht nicht einmal den Versuch dazu –, dass die von der ESTV angewandte Pauschalvariante 2 zu einem falschen Ergebnis geführt hätte. Es besteht deshalb weder ein Grund, ein Gutachten über die Umlage betreffend die Vorsteuerkürzungen oder ein solches über die Kürzungen aufgrund gemischter Verwendung von Amtes wegen einzufordern (Ziff. 1 und 2 der Beschwerde) noch aber das Resultat der ESTV in dieser Hinsicht zu korrigieren. Es geht im vorliegenden Fall nicht um die unzulässige Schätzung der Vorsteuer (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1535/2006 vom 14. März 2007 E. 2.5.3 und 2.5.4), sondern um die Umlage der Ergebnisse der Schätzung durch die ESTV. Da es sich bei den Vorsteuern um steuermindernde Tatsachen handelt, obliegt der formgerechte Beweis (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 28 Abs. 1 MWSTV; E. 3b) für deren Vorliegen dem Steuerpflichtigen (BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 379). Zwar muss die Eidgenössische Steuerverwaltung den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer respektieren. Dies kann indes nur dann gelten, wenn der Steuerpflichtige seinen aus dem Selbstveranlagungsprinzip fliessenden Pflichten nachkommt. Kann der Steuerpflichtige diesen Pflichten nicht nachkommen, nimmt die ESTV die Kürzung des Vorsteuerabzuges mittels Schätzung vor. Die ESTV ist im Übrigen nicht verpflichtet, nach entsprechenden Vorsteuerbelegen zu suchen. Es obliegt dem Steuerpflichtigen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die entsprechenden Dokumente zur Verfügung zu stellen (Entscheid der SRK vom 12. Mai 2005 [SRK 2003-167] E. 4 b/bb/bbb). 3.2Der Beschwerdeführer macht ferner mit Bezug auf einzelne Belege gemäss seiner Eingabe vom 7. Juli 2006 an die ESTV geltend, dem Bund sei kein Steuerausfall entstanden; er beruft sich insoweit auf Art. 15a und 45a MWSTGV (E. 2.3). Die Überprüfung der Behauptungen des Beschwerdeführers ergibt das Folgende: 3.2.1Betreffend Verbuchung vom „18. Februar 2000 B._______, Rechnungsbetrag (RB) Fr. 10'000.--, Steuerbetrag (SB) Fr. 697.95, Se it e 15
A- 30 69 /2 0 0 7 Buchhaltungsauszug B._______ und Gesamtrechnung vom 14. Juni 2000“: Anlässlich der Kontrolle hat die ESTV den Betrag von Fr. 697.65 beanstandet, da nur ein Postabschnitt, aber kein Beleg vorhanden gewesen ist. Der Beschwerdeführer reichte als Beweis für seine Vorsteuerabzugsberechtigung einen Auszug aus der Buchhaltung der B._______ (mit dem Beschwerdeführer in Bürogemeinschaft) sowie eine handschriftliche Notiz „18.02.2000 a Konto, Formfehler MWST wurde von B._______ bezahlt“ ein, wonach die B._______ diesen Mehrwertsteuerbetrag als Aufwand verbucht und mit der ESTV abgerechnet habe. Dies genügt jedoch nicht als Nachweis für die Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs. Die Durchführung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass Belege vorliegen, welche einer mehrwertsteuerlichen Rechnung gleichkommen und eine rasche, einfache und effiziente Kontrolle der Selbstveranlagung zulassen. Wenn kein Beleg vorhanden ist, muss der Vorsteuerabzug verweigert werden. Der eingereichte Auszug des Kto 20166 „Umsatzsteuer 7.5%“ sowie die handschriftliche Notiz genügen der Anforderung an eine einfache und effiziente Kontrolle der Selbstveranlagung nicht. Es ist daraus nicht ersichtlich, ob der Aufwand der Erzielung steuerbarer Umsätze diente, da aus dem Buchhaltungsauszug die erbrachte Leistung nicht hervorgeht. Der Auszug ermöglicht zudem keine eindeutige Identifizierung des Leistungsempfängers. Die Gesamtrechnung der B._______ vom 14. Juni 2000 an den Beschwerdeführer ist mangels jeglicher Bezugnahme nicht ausreichend, eine Vorsteuerabzugsberechtigung zu belegen. Es liegt damit kein Beleg vor, der den materiellen Anforderungen des Art. 28 Abs. 1 MWSTV bzw. Art. 37 Abs. 1 MWSTG genügen würde; es besteht deshalb auch kein Anwendungsfall des Art. 15a oder Art. 45a MWSTGV. Damit ist auch nicht entscheidend, ob die B._______ die Steuer tatsächlich entrichtet hat. 3.2.2Betreffend Verbuchung vom „30. Mai 2000, B., RB Fr. 2'150.--, SB Fr. 150.-- und Buchhaltungsauszug B.“: Mit der Beilage 3 (Rechnung vom 28. März 2000 sowie vom 10. Mai 2000 [handschriftlich hinzugefügtes Datum] über Fr. 2'150.-- [handschriftlich hinzugefügter Gesamtpreis] mit Adressat: Be- schwerdeführer, Briefkopf/Briefpapier: Beschwerdeführer, Unter- zeichnet: „B._______ Management“) und einem Auszug aus dem Buchhaltungsjournal des Kto 20166 „Umsatzsteuer 7.5%“ der B._______ mit einer markierten Buchung am 31. Mai 2000 kann der Se it e 16
A- 30 69 /2 0 0 7 Beschwerde-führer nicht nachweisen, dass er die Vorsteuer zu Recht geltend macht, denn ein Bezug der handschriftlich angepassten Rechnung vom 28. März 2000 und der markierten Buchung vom 31. Mai 2000 auf einen Beleg Nr. 423 ist nicht feststellbar. Auch hier kann nicht entscheidend sein, ob die B._______ die Steuer tatsächlich entrichtet hat. Da die vom Beschwerdeführer produzierten Unterlagen den materiellen Anforderungen von Art. 28 Abs. 1 MWSTV bzw. Art. 37 Abs. 1 MWSTG in keiner Hinsicht genügen, liegt weder ein Anwendungsfall von Art. 15a bzw. 45a MWSTGV vor noch kann der Vorsteuerabzug aus anderen Gründen gewährt werden. 3.2.3Betreffend Verbuchung vom „30. Mai 2000, C., RB Fr. 2'150.--, SB Fr. 150.-- und Rechnung C.“: Die ESTV weist zu Recht darauf hin, dass die richtige und genaue Angabe des Leistungsempfängers eine essentielle Anforderung an die Rechnungsstellung ist (Art. 28 Abs. 1 MWSTV bzw. Art. 37 Abs. 1 MWSTG). Aufgrund der vorliegenden, handschriftlich abgeänderten Rechnung ist keine eindeutige Zuordnung zum angeblichen Leistungs- empfänger möglich. Der Buchhaltungsauszug des Kto 10616 „Vorsteuer Wareneinkauf“ der nach vereinnahmten Entgelten abrechnenden B._______ mit der notierten Bemerkung „keine Vorsteuer geltend gemacht“ ist als Nachweis für die Vorsteuerabzugs- berechtigung des Beschwerdeführers ungeeignet. Auch Art. 15a MWSTGV kann dem Beschwerdeführer nicht helfen, da die Rechnung gemäss deren Adresse nicht den Beschwerdeführer betraf (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1483/2006 vom 16. Oktober 2007 E. 5.2.1), wobei es sich beim tatsächlichen Leistungsempfänger um eine andere Person als die angegebene handeln kann. 3.2.4Betreffend Verbuchung vom „12. Juni 2000, D., RB Fr. 13'572.--, SB Fr. 946.70 und Rechnungen D.“: Der Beschwerdeführer geht nicht als Leistungsempfänger aus der Rechnung hervor. Als nichtsteuerpflichtige Unternehmung hat E._______ eine Vorsteuerbelastung der Systematik des Mehrwert- steuerrechts entsprechend nicht geltend machen können. Es ist nicht Pflicht der ESTV, nach steuermindernden Umständen durch Abklärungen bei der D., der E. und beim Beschwerdeführer zu forschen (E. 2.3). Die ESTV praktiziert allerdings ein nachträgliches Korrekturverfahren der Vorsteuer mittels Formular 1310 («Bestätigung des Leistungserbringers an den Leistungs- empfänger zwecks nachträglicher Ermöglichung des Vorsteuer- Se it e 17
A- 30 69 /2 0 0 7 abzuges trotz formell ungenügender Rechnung»; heute Formular 1550). Diese durch die Rechtsprechung gestützte Praxis kommt indes von vornherein nur zur Anwendung, wenn auf der Rechnung eine oder mehrere der nachfolgenden Angaben fehlen: Mehrwertsteuernummer des Leistungserbringers; Datum oder Zeitraum der Lieferung oder Dienstleistung; Art, Gegenstand und Umfang der Lieferung oder Dienstleistung; Steuersatz; bei Rechnungen in ausländischer Währung der Steuersatz und/oder der Steuerbetrag in Schweizerfranken (bis 31. Dezember 2000). Beispielsweise Name und Adresse des (richtigen) Leistungsempfängers stellen hingegen Angaben dar, die (um die Gefahr entsprechender Missbräuche auszuschliessen) unverzichtbar sind und für welche eine Nachbesserung mittels Bestätigung des Leistungserbringers nicht möglich ist (Entscheide der SRK 14. März 2006, veröffentlicht in VPB 70.79 E. 2b, vom 28. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.53 E. 3b, vom 17. Juni 2002, veröffentlicht in VPB 67.125 E. 3b, vom 25. März 2002, veröffentlicht in VPB 66.97 E. 4d). Die Bezeichnung eines falschen Leistungs- empfängers ist damit kein Fehler, der mit dem Formular 1550 berichtigt werden könnte. Auch Art. 15a MWSTGV kann dem Beschwerdeführer nicht helfen, da die Rechnung gemäss deren Adresse nicht den Beschwerdeführer betraf (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1483/2006 vom 16. Oktober 2007 E. 5.2.1). 3.2.5Betreffend Verbuchung vom „13. Juni 2000, F., RB Fr. 4'000.-- SB Fr. 297.07 und Steuerakten E. und und F.“: Der Beschwerdeführer kommt seiner Beweispflicht über das Vorliegen einer Vorsteuerabzugsberechtigung nicht nach. Die Notiz „Beleg nicht gefunden! Formfehler E. zum Zeitpunkt nicht mehrwert- steuerpflichtig also Vorsteuer sicher nicht abgezogen“ genügt dafür in keiner Hinsicht. Die Korrektur durch die ESTV ist deshalb zu Recht erfolgt. 3.2.6Betreffend Verbuchung vom „6. Juli 2000, B., RB Fr. 10'000.--, SB Fr. 697.65 mit Buchhaltungsauszug B., Beilage 7, und 28.8., B., RB 10'000.--, SB 697.65 mit Buchhaltungsauszug B.“: Weder hat der Beschwerdeführer die formellen Voraussetzungen an die Rechnungsstellung eingehalten noch kann er aufzeigen, dass der Vorsteuerabzug materiell gerechtfertigt wäre. Der beigelegte Auszug Se it e 18
A- 30 69 /2 0 0 7 aus der Buchhaltung der B._______ (Kto 20166 „Umsatzsteuer 7.5%“) ist als Nachweis für die Vorsteuerabzugsberechtigung des Beschwerde-führers völlig ungenügend. 3.2.7Betreffend Verbuchung vom „24. November 2000, G., RB Fr. 4'000.--, SB Fr. 279.05 und Rechnung“: In diesem Fall ist eine Rechnung vorhanden, doch ist (abgesehen von der handschriftlichen nachträglichen Änderung „Honorar Fr. 5'500.--“ in „Honorar Fr. 4'000.-- inkl. MWST gemäss Vereinbarung“) weder der Mehrwertsteuersatz noch der Mehrwertsteuerbetrag auf der Rechnung ersichtlich (Art. 28 Abs. 1 Bst. f MWSTV bzw. Art. 37 Abs. 1 Bst. f MWSTG). Bei diesen Angaben handelt es sich um relevante, un- verzichtbare Informationen für die Überprüfung der Richtigkeit der Ab- rechnung sowohl auf Seiten des Leistungserbringers als auch des -empfängers. Auch hierin ist dem Beschwerdeführer nicht zuzustimmen, dass von Amtes wegen die gesamte Buchhaltung der G., deren Mehrwertsteuerabrechnung und die Entbindungs- erklärung zu prüfen wäre, denn der Beschwerdeführer ist für die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs beweispflichtig. 3.2.8Betreffend Verbuchung vom „24. November 2000, B., RB Fr. 10'000.--, SB Fr. 697.70, Buchhaltungsauszug B. und Beleg, Einzahlung“: Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Mehrwertsteuer von Fr. 697.70 sei von der Leistungserbringerin versteuert und abgeliefert worden, so dass kein Ausfall entstehe, wenn er die bezahlte Vorsteuer beanspruche. Zur Bestätigung seiner Behauptung legte er eine Kopie eines Postempfangsscheins bei, welcher aber weder von der Post abgestempelt ist noch irgendeinen Hinweis auf allfällig bezahlte Mehrwertsteuer enthält. Die materielle Richtigkeit eines Vorsteuer- abzugs ist deshalb nicht nachprüfbar, ist doch unklar, ob der Betrag überhaupt mehrwertsteuerbelastet ist und ob der Leistungsbezug der Erzielung steuerbarer Umsätze diente. Der Auszug aus der Buchhaltung der B._______ kann einen materiell korrekten Beleg nicht ersetzen, da er insbesondere weder Mehrwertsteuernummer, Datum, Art der Lieferung/Dienstleistung noch den Steuersatz und -betrag enthält; er kann deshalb nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen werden. Art. 15a und 45a MWSTG kommen unter diesen Umständen von vornherein nicht zur Anwendung. Se it e 19
A- 30 69 /2 0 0 7 3.2.9Der Beschwerdeführer hat damit in keinem der geltend gemachten Fälle nachgewiesen, dass der Aufwand geschäftlich begründet war und der Erzielung steuerbarer Umsätze diente, bzw. dass er entsprechend materiell oder formell zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Ausserdem können in keinem der Fälle die Art. 15a und 45a MWSTGV angewendet werden. 4. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten nach Art. 63 Abs. 1 VwVG zu tragen. Sie werden nach Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 3'000.-- festgesetzt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Markus MetzJürg Steiger Se it e 20
A- 30 69 /2 0 0 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 21