Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-300/2013
Entscheidungsdatum
06.07.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-300/2013

Urteil vom 6. Juli 2015 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Christoph Bandli, Richter André Moser, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.

Parteien

Aerzteverlag medinfo AG, Seestrasse 141, 8703 Erlenbach ZH, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abteilung Medien und Post, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz.

Gegenstand

Presseförderung.

A-300/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 1. Oktober 2012 reichte die Aerzteverlag medinfo AG beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) für die Zeitschrift "der informierte @rzt" (Post- zeitungs-Nr. 31064) ein Gesuch um Zustellermässigung gemäss Art. 16 Abs. 4 Bst. b des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) ein. B. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 wies das BAKOM das Presseför- derungsgesuch der Aerzteverlag medinfo AG ab mit der Begründung, ent- gegen den Anforderungen von Art. 36 Abs. 3 Bst. c Ziff. 1–3 der Postver- ordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) würden weniger als 75% der Empfänger die Zeitschrift aufgrund eines Mitgliedschafts-, Spender- o- der Abonnementsverhältnisses zugestellt erhalten. Die Frage der Nichtge- winnorientierung und der Kostenpflicht im Sinne von Art. 36 Abs. 3 Bst. c Ingress und Bst. k VPG liess die Vorinstanz explizit offen. C. Mit Eingabe vom 18. Januar 2013 gelangt die Aerzteverlag medinfo AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss, die Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 13. Dezember 2012 aufzuheben und das Gesuch um Presseförderung gutzuheissen. Zur Begründung bringt die Beschwerde- führerin vor, es sei nicht akzeptabel, die vorherige Regelung, welche einen Anteil von 1'000 Abonnenten auf die Gesamtauflage verlangt habe, kurz- fristig durch einen "Abonnenten-Anteil" von 75% zu ersetzen. Der Ent- scheid sei weder nachvollziehbar noch für die Ärzte-Branche praktikabel. D. Mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2013 beantragt die Vorinstanz die Abwei- sung der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2013 sistierte das Bundesver- waltungsgericht das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines Ent- scheides des Bundesgerichts im bei diesem hängigen Verfahren 2C_1034/2013, in welchem sich ähnliche Rechtsfragen stellten.

A-300/2013 Seite 3 F. Nachdem das Bundesgericht am 25. September 2014 in drei zeitlich koor- dinierten Verfahren die Urteile 2C_1034/2013 und 2C_1125/2013 (zu Art. 36 Abs. 1 [insbes. Bst. a] VPG [Regional- und Lokalpresse]) sowie 2C_1189/2013 (zu Art. 36 Abs. 3 [insbes. Bst. c] VPG [Mitgliedschafts- und Stiftungspresse]) gefällt hat, hebt das Bundesverwaltungsgericht mit Zwi- schenverfügung vom 22. Oktober 2014 die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf und räumt der Vorinstanz Gelegenheit ein, den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. In der Folge fordert die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. November 2014 auf, ihre Nichtgewinnorientierung zu belegen. Auf deren Anfrage, wie dieser Nachweis zu erbringen sei, antwortet die Vo- rinstanz mit Schreiben vom 15. Dezember 2014. Darin hält sie die Be- schwerdeführerin namentlich dazu an, ihre Statuten einzureichen, welcher Aufforderung diese jedoch nicht nachkommt. Auch auf eine weitere schrift- liche oder mündliche Stellungnahme verzichtet sie. G. Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 bestätigt die Vorinstanz – mit nun- mehr anderer Begründung – ihre Verfügung vom 13. Dezember 2012, wo- nach das Gesuch der Beschwerdeführerin um Presseförderung abgewie- sen wird. Die Vorinstanz hält nicht mehr länger am Erfordernis fest, die Zeitungen und Zeitschriften müssten mindestens zu 75% im Mitglied- schafts-, Spender- oder Abonnementsverhältnis zugestellt werden. Sie an- erkennt, die Zeitschrift "der informierte @rzt" erfülle die Kriterien gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. a, b, c Ziff. 1-3 sowie Bst. d bis l VPG. Da die Beschwer- deführerin aber den Nachweis der Nichtgewinnorientierung nicht erbracht habe (Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG und Art. 36 Abs. 3 Bst. c Ingress VPG), habe sie keinen Anspruch auf Presseförderung. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2015 räumt das Bundesverwal- tungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, zur Verfügung der Vorinstanz vom 11. Februar 2015 Stellung zu nehmen, sich zum weiteren Fortgang des Verfahrens zu äussern sowie allfällige Nachweise der Nicht- gewinnorientierung einzureichen. Die Beschwerdeführerin lässt sich nicht vernehmen und reicht keine wei- teren Unterlagen ein.

A-300/2013 Seite 4 I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügun- gen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit ihrem Anliegen nicht durchgedrungen. Sie ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz kann eine angefochtene Verfügung bis zu ihrer Ver- nehmlassung in Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG). Unter

A-300/2013 Seite 5 "Vernehmlassung" ist nicht bloss die erste Stellungnahme der Vorinstanz zu verstehen; vielmehr erfasst der Begriff auch spätere Stellungnahmen, zu denen der Vorinstanz von der Beschwerdeinstanz Gelegenheit gegeben worden ist. Eine Wiedererwägung ist mithin grundsätzlich (nur, aber immer- hin) bis zum Abschluss des Schriftenwechsels möglich, das heisst bis zum Ablauf der Frist zur letztmals ermöglichten Stellungnahme. Anders verhält es sich indes, wenn die Vorinstanz von der Beschwerdeinstanz ausdrück- lich zur Wiedererwägung eingeladen worden ist (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-468/2013 vom 24. Februar 2015 E. 4.2.1 m.w.H.). Zieht die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung, er- lässt sie eine neue Verfügung (vgl. Art. 58 Abs. 2 VwVG). Eine blosse Aus- wechslung oder Änderung der Begründung vermag die ursprünglich ange- fochtene Verfügung grundsätzlich nicht zu ersetzen (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.45 f. m.w.H.). Soweit eine während der Hängigkeit des Rechtsstreits erlassene (Wiedererwägungs-)Verfügung den Anträgen der Beschwerdeführerin entspricht oder gar darüber hinausgeht, kann das Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung der Beschwerde nicht mehr anerkannt werden und das Verfahren ist zufolge Gegenstands- losigkeit abzuschreiben. Das Beschwerdeverfahren wird hingegen fortge- setzt, soweit die Beschwerde durch die neue Verfügung nicht gegen- standslos geworden ist, und das Bundesverwaltungsgericht hat über die materiell ungelöst gebliebenen Streitfragen zu befinden, ohne dass die be- schwerdeführende Partei die neue Verfügung anfechten müsste (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-468/2013 vom 24. Februar 2015 E. 4.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.46; AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2008, Art. 58 N 16 und 18). 2.2 Die Verfügungen der Vorinstanz vom 13. Dezember 2012 und vom 11. Februar 2015 stimmen inhaltlich insoweit überein, als sie das Gesuch der Beschwerdeführerin um Presseförderung im Ergebnis abweisen. Da die Beschwerdeführerin sinngemäss um Zustellermässigung gemäss Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG und Art. 36 Abs. 3 VPG ersucht, wird das vorlie- gende Beschwerdeverfahren mit der neuen Verfügung nicht gegenstands- los. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich nach wie vor einen Ent- scheid in der Sache zu fällen.

A-300/2013 Seite 6 2.3 Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Februar 2015 zu Recht erwogen hat, dass die Beschwerdeführerin bzw. die Zeitschrift "der infor- mierte @rzt" – mit Ausnahme der Nichtgewinnorientierung – alle Voraus- setzungen gemäss Art. 36 Abs. 3 VPG erfüllt, ist nachfolgend nur noch zu beurteilen, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Presseförderung zu Recht abgewiesen hat, da diese den Nachweis der Nichtgewinnorientierung im Sinne von Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG und Art. 36 Abs. 3 Bst. c Ingress VPG nicht erbracht habe. 3. 3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG werden für die Zustellung von Zeitun- gen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungs- presse) in der Tageszustellung Ermässigungen gewährt. Das Erfordernis der fehlenden Gewinnorientierung wird in Art. 36 Abs. 3 Bst. c Ingress VPG wiederholt. Gemäss dem Erläuterungsbericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zur VPG vom 29. August 2012 werden von Art. 36 Abs. 3 Bst. c VPG alle Organisationen – unabhängig von ihrer Rechtsform – erfasst, die nicht gewinnorientiert sind. Die Organisation muss einen Nachweis über die Nichtgewinnorientie- rung erbringen, indem sie etwa ihre Steuerbefreiung belegt (UVEK, Erläu- terungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 21, < http://www.uvek.admin.ch > Das UVEK > Bundesnahe Betriebe > Die Schweizerische Post > Rechtliche Grundlagen > Totalrevision der Postge- setzgebung, abgerufen am 6. Juli 2015). 3.2 3.2.1 Im Verwaltungsverfahren des Bundes hat die Behörde den Sachver- halt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Dieser sogenannte Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien gemäss Art. 13 VwVG ergänzt und beschränkt. Leiten Parteien ein Verfah- ren durch ihr eigenes Begehren ein, sind sie verpflichtet, bei der Sachver- haltsfeststellung mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Mitwir- kungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche die ge- suchstellende Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne

A-300/2013 Seite 7 die Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Auf- wand erheben kann (BGE 138 II 465 E. 8.6.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2014 vom 24. September 2014 E. 6.2; BVGE 2014/33 E. 5). Das Ausmass der Mitwirkungspflicht richtet sich insbesondere nach der Verhältnismässigkeit und der Zumutbarkeit der gestellten Anforderungen (BGE 140 II 65 E. 3.4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6452/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2). Bei Verfahren, die – wie das Verfahren um Gewährung von Zustellermässigungen (vgl. Art. 37 VPG) – vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt sind, ist die Mitwirkungspflicht deutlich erhöht. Die rechtmässige und vollständige Deklaration der erfüllten Anspruchsvoraussetzungen liegt grundsätzlich im Interesse und in der Ver- antwortung der gesuchstellenden Partei (Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-453/2013 vom 16. September 2013 E. 4.2.2 und A-189/2013 vom 6. August 2013 E. 4.2.2, je m.H.). Verletzt eine Partei ihre Mitwirkungspflicht, steht es der Behörde nament- lich frei, auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich aus den Akten ergibt, und das Begehren allenfalls mangels Beweisen materiell abzuweisen (Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 5.4.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., Art. 13 N 59 und 62; vgl. auch Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG; ferner Urteil des Bundesgerichts 1C_535/2012 vom 4. Sep- tember 2013 E. 4.1.2). 3.2.2 Der Mitwirkungspflicht der Parteien steht eine Aufklärungspflicht der zuständigen Behörde gegenüber. Diese hat die Verfahrensbeteiligten in geeigneter Weise auf die zu beweisenden Tatsachen hinzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4930/2011 vom 26. Januar 2012 E. 4.5.2). Dabei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen: Die Aufklärungspflicht ist gegenüber einer unbeholfenen Per- son weitreichender als bei einer anwaltlich vertretenen Partei (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6542/2012 vom 22. April 2013 E. 4.1; ISABE- LLE HÄNER, Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, 2008, S. 40; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4161/2014 vom 10. April 2015 E. 6.6). Die Behörde muss der betroffenen Partei jedoch nicht detailliert angeben, welche Belege sie einzureichen hat; eine allge- mein gehaltene Aufforderung genügt (Urteile des Bundesverwaltungsge- richts A-453/2013 vom 16. September 2013 E. 4.2.2 und A-189/2013 vom

A-300/2013 Seite 8 6. August 2013 E. 4.2.2, je m.H.). Handelt es sich um Standardverfahren, kann die Behörde etwa auch Merkblätter für die Gesuchseinreichung ver- fassen und diese auf ihrer Website zur Verfügung stellen (HÄNER, a.a.O., S. 43). 3.2.3 Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht – bei welcher es sich bei genauer Betrachtung mangels Vollstreckbarkeit lediglich um eine Mitwirkungsobliegenheit handelt (vgl. BGE 137 II 313 E. 3.5.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7021/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.5.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: VwVG Praxiskommentar, 2009, Art. 13 N 6) – ändern nichts an der (objektiven) Beweislast, wonach grundsätzlich die- jenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstandes zu tra- gen hat, die daraus Vorteile ableitet (Art. 8 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]; Urteil des Bundesgerichts 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6277/2014 vom 16. Juni 2015 E. 6.1 m.w.H.). Demnach trägt vorliegend die Beschwerdeführerin die objektive Beweislast betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen, wel- che sie zu einer Zustellermässigung gemäss Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 VPG für ihre Zeitschrift "der informierte @rzt" berechtigten, namentlich für ihre Nichtgewinnorientierung. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin hatte das Verfahren betreffend Presseförde- rung bzw. Zustellermässigung für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse durch ihr Gesuch vom 1. Oktober 2012 eingeleitet (vgl. auch Art. 37 Abs. 1 VPG). Sie war daher gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG gehalten, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, wobei sie diese Verpflichtung auf- grund des geltenden Selbstdeklarationsprinzips noch verstärkt traf (vgl. vorstehend E. 3.2.1). 3.3.2 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin am 21. November 2014 Frist angesetzt, um ihre Nichtgewinnorientierung nachzuweisen. Auf die Anfrage der Beschwerdeführerin vom 28. November 2014, wie ein solcher Nachweis zu erbringen sei, antwortete die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 und hielt jene – unter gleichzeitiger Eröffnung einer neuen Frist – namentlich an, ihre Statuten einzureichen. Ferner ist bereits dem von der Beschwerdeführerin verwendeten Gesuchsformular, welches von der Vorinstanz auf ihrer Website zur Verfügung gestellt wird (< http://www.bakom.admin.ch > Themen > Post & Presse > Presseförde- rung > Gesuchsformulare, abgerufen am 6. Juli 2015), zu entnehmen, die

A-300/2013 Seite 9 Nichtgewinnorientierung könne beispielsweise durch die Steuerbefreiung nachgewiesen werden (in der aktuellen, ab 1. Januar 2015 gültigen Version des Formulars wird zudem auf die Statuten hingewiesen). Darüber hinaus informiert die Vorinstanz in der gleichenorts aufgeschalteten "Wegleitung für die Gesuche um Förderung der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse", der Nachweis der Nichtgewinnorientierung könne mittels Statuten oder Steuerbefreiung erbracht werden. Die Beschwerdeführerin hat sich in der Folge jedoch nicht mehr vernehmen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Zwischen- verfügung vom 12. Februar 2015 die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Februar 2015 zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben, sich zu dieser zu äussern und allfällige Nachweise der Nichtgewinnorientierung einzu- reichen. Die Beschwerdeführerin hat die angesetzte Frist ungenutzt ver- streichen lassen und bis heute keine weitere Eingabe eingereicht. 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Gesuch um Presseförderung vom 1. Oktober 2012 das Feld "Gesuchsteller/in ist nicht gewinnorientiert" nicht angekreuzt und damit e contrario zum Ausdruck gebracht, dass sie gewinnorientiert sei. Die Beschwerdeführerin hat denn auch im vorliegen- den Beschwerdeverfahren nie ausdrücklich behauptet, nicht gewinnorien- tiert zu sein. Weitere Unterlagen betreffend ihre allfällige Nichtgewinnori- entierung liegen nicht bei den Akten. Trotz Aufforderung hat es die Be- schwerdeführerin insbesondere unterlassen, ihre Statuten einzureichen. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt die Beschwerdeführerin "die Er- bringung von Tätigkeiten und Dienstleistungen im Bereich des Verlagsge- schäfts und generell im Bereich Print- und Online-Medien, inkl. Herstellung, Herausgabe und Vertrieb von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Online- Produkten etc. u.a. im Bereich Sport und Medizin". Dem Handelsregister- auszug lässt sich demnach nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht gewinnorientiert ist. Dass die Beschwerdeführerin nicht gewinnorientiert ist, ergibt sich somit weder aus den vorhandenen Akten noch aus dem öffentlich zugänglichen Handelsregisterauszug. 3.4.2 Die Beschwerdeführerin ist im Besitz ihrer Statuten und kennt ihre steuerrechtliche Situation am besten. Es wäre ihr ohne Weiteres zuzumu-

A-300/2013 Seite 10 ten gewesen, die Statuten oder einen anderen Beleg einzureichen. Die Vo- rinstanz forderte die Beschwerdeführerin daher zu Recht zur Mitwirkung auf, indem sie diese anhielt, ihre Nichtgewinnorientierung nachzuweisen. Es ist nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz mit verhältnismässigem Aufwand das Vorliegen dieser Voraussetzung anderweitig hätte überprüfen können. Obwohl sie mehrmals dazu angehalten wurde, unterliess es die Beschwer- deführerin, ihre Nichtgewinnorientierung zu belegen. Sie hätte zumindest darlegen müssen, weshalb es ihr nicht möglich ist, den geforderten Nach- weis ‒ etwa durch Vorlage der Statuten ‒ zu erbringen. Soweit die Be- schwerdeführerin es versäumte, die verlangten Informationen einzu- reichen, verletzte sie daher ihre Mitwirkungspflicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin am 28. November 2014 die Vorinstanz anfragte, wie der Nachweis der Nicht- gewinnorientierung zu erbringen sei. Die Vorinstanz kam ihrer Aufklärungs- pflicht durch ihr Antwortschreiben vom 15. Dezember 2014 und durch die Angaben auf dem Gesuchsformular sowie auf ihrer Website (vgl. vorste- hend E. 3.3.2) in genügender Weise nach. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht etwa geltend, die von der Vorinstanz erteilte Auskunft sei unzureichend gewesen oder sie habe vergebens um eine Fristerstreckung ersucht. Im Übrigen hat ihr das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nochmals die Gelegenheit eingeräumt, ihre Nichtge- winnorientierung zu belegen. 3.5 Die Beschwerdeführerin hat ihre Mitwirkungspflicht verletzt und den Nachweis der Nichtgewinnorientierung gemäss Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG und Art. 36 Abs. 3 Bst. c Ingress VPG nicht erbracht. Da sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. vorstehend E. 3.2.3), ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, die Beschwerdeführerin erfülle nicht alle Vorausset- zungen zur Gewährung von Zustellermässigungen. Der vorinstanzliche Entscheid, das Presseförderungsgesuch der Beschwerdeführerin abzu- weisen, ist im Ergebnis demnach zu bestätigen und die Beschwerde abzu- weisen. 4. 4.1 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind aus- gangsgemäss von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen

A-300/2013 Seite 11 (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dem von dieser in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 4.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist von vornherein keine Par- teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 352/1000341215; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Oliver Herrmann

A-300/2013 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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BGG

  • Art. 42 BGG

PG

  • Art. 16 PG

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 7 VGKE

VPG

  • Art. 36 VPG
  • Art. 37 VPG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 12 VwVG
  • Art. 13 VwVG
  • Art. 19 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 58 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

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