B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 25.03.2021 (2C_750/2020)
Abteilung I A-2981/2019
Urteil vom 1. September 2020 Besetzung
Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Dominique da Silva.
Parteien
A._______, (...), vertreten durch Maître Malek Adjadj und Maître Alexis Rochat, AAA Avocats SA, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, (...), Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-IN).
A-2981/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am (...) (Datum) richtete das Ministry of Finance von Indien (nachfolgend: MoF) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz). Das MoF stützte sich dabei auf das Abkommen vom 2. November 1994 (mit Stand vom 7. Oktober 2011) zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.942.31; nachfolgend: DBA CH-IN). Als vom Ersu- chen betroffene Person nannte das MoF A._______ (nachfolgend auch: betroffene Person). Das Ersuchen betraf Einkommenssteuern für die Steu- erperiode vom 15. August 2007 bis zum 31. März 2012. Als Informations- inhaberin wurde die B._______ Bank (nachfolgend auch: Bank) genannt. A.b Das MoF führte in seinem Ersuchen aus, die Prüfung der Veranla- gungsunterlagen des Steuerzahlers habe klare Hinweise auf eine Verheim- lichung von Einkommen und auf nicht offengelegte Investitionen in ver- schiedene Arten von Vermögenswerten ergeben. Die notwendige Untersu- chung sei nach dem Steuergesetz durchgeführt worden und habe auch die Aufzeichnung der eidesstattlichen Erklärung des Steuerzahlers beinhaltet. Die Untersuchung habe die Existenz eines nicht offengelegten Bankkontos aufgedeckt, welches mit der Bank unterhalten worden sei. Das auf dieses Bankkonto einbezahlte oder überwiesene Geld sei der Steuerbehörde in Indien nicht angegeben worden. Die Informationen über das Datum der Einlage, der Menge der Einlagen und der Investition derselben in verschie- dene Arten von Vermögenswerten würden in Bezug auf die Besteuerung des nicht offengelegten Einkommens des Steuerzahlers genutzt. Darüber hinaus würden Informationen über den «Modus Operandi» bei der Eröff- nung nicht genannter Auslandskonten dazu beitragen, die Geldwäscherei in Indien zu verhindern. A.c Dabei ersuchte das MoF um die Weitergabe folgender Informationen über die betroffene Person: (...) (Wiedergabe der ersuchten Informationen)
A.d Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 teilte die ESTV dem MoF mit, dass keine Amtshilfe gewährt werden könne, weil das indische Ersuchen aufgrund von unrechtmässig erlangten Informationen betreffend die Bank
A-2981/2019 Seite 3 von Frankreich gestellt worden sei. Es habe nicht aufgezeigt werden kön- nen, dass die von Indien durchgeführte Steueruntersuchung unabhängig davon erfolgt sei. A.e Das MoF bestätigte daraufhin mit Schreiben vom (Datum) das Amts- hilfeersuchen vom (Datum). Dabei verwies das MoF auf das Urteil des Bun- desgerichts 2C_648/2017 vom 17. Juli 2018, welches die Amtshilfe in Fäl- len gestohlener Daten erlaubt habe. Weiter führte das MoF aus, dass diese Informationen weiterhin voraussichtlich erheblich seien. Überdies bestä- tigte das MoF, dass keine Verjährungsfrist abgelaufen sei (Ziff. 3 des Schreibens). B. Die ESTV teilte dem MoF mit E-Mail vom 12. November 2018 mit, dass sie die Fragen an die Informationsinhaber anpassen werde (zum Wortlaut auch sogleich Sachverhalt Bst. C). C. Mit Editionsverfügung vom 19. Dezember 2018 ersuchte die ESTV die Bank um folgende Informationen zur betroffenen Person hinsichtlich des Zeitraums vom 1. April 2011 bis 31. März 2012: (...) (Wiedergabe der ersuchten Informationen)
Zudem ersuchte die ESTV die Bank um Information der betroffenen Person sowie um Informationen hinsichtlich weiterer Halter von Bankkonten, bei denen die betroffene Person unterzeichnungsberechtigt oder bevollmäch- tigt für deren Konto sei.
D. Zwischenzeitlich hat das MoF die ESTV mit E-Mail vom 19. Februar 2019 unter anderem darüber informiert, dass die ersuchten Informationen immer noch voraussichtlich erheblich seien und benötigt würden, um die nächsten Schritte gemäss dem indischen Steuerrecht vorzunehmen. E. E.a Die Bank kam der Editionsverfügung der ESTV am 25. März 2019 nach. Weiter informierte sie die ESTV, dass sie deren Notifikationsschreiben zwar an die betroffene Person weitergeleitet habe, dieses aber retourniert wor-
A-2981/2019 Seite 4 den sei. Dem Inhaber eines der betroffenen Konten, C._______ (im Fol- genden auch beschwerdeberechtigte Person 1), habe das Notifikations- schreiben weitergeleitet und zugestellt werden können. Eine Zustellung an eine weitere Inhaberin eines Kontos, die D._______ Ltd. (im Folgenden auch beschwerdeberechtigte Person 2), sei nicht möglich gewesen. E.b Die Information der betroffenen Person wurde sodann auch seitens der ESTV über den Weg der direkten Zustellung ins Ausland versucht. Das entsprechende Schreiben der ESTV vom 3. April 2019 konnte aber nicht zugestellt werden und wurde retourniert. In der Folge informierte die ESTV die betroffene Person am 16. April 2019 via Publikation im Bundesblatt über das Amtshilfeersuchen und setzte ihr eine Frist von 10 Kalendertagen, um eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeich- nen. Dieser Frist kam die betroffene Person nicht nach. E.c Die beschwerdeberechtigte Person 1, welche über das Amtshilfeersu- chen mit Schreiben vom 25. März 2019 informiert werden konnte, reagierte nicht auf das Notifikationsschreiben der ESTV vom 3. April 2019. E.d Die beschwerdeberechtigte Person 2, deren Sitz sich auf den briti- schen Jungferninseln befindet, wurde – gleich wie die betroffene Person – durch Publikation im Bundesblatt am 9. April 2019 informiert. Die Anzeige einer zustellungsbevollmächtigten Person in der Schweiz blieb ebenfalls aus. F. Die ESTV sieht die formellen und materiellen Erfordernisse gemäss Art. 26 DBA CH-IN und Art. 6 des Bundegesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 651.1) im vorlie- genden Fall als erfüllt an und erliess am 14. Mai 2019 eine Schlussverfü- gung, nach welcher der ersuchenden Behörde folgende Informationen über die betroffene Person für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 übermittelt werden sollen: (...) (Wiedergabe der Informationen) Die ESTV eröffnete die Schlussverfügung an die betroffene Person sowie (in anonymisierter bzw. gekürzter Form) an die beschwerdeberechtigten Personen 1 und 2. Dabei wurde die Schlussverfügung mangels Nennung von einer zur Zustellung bevollmächtigten Person in der Schweiz durch die
A-2981/2019 Seite 5 betroffene Person und die beschwerdeberechtigten Personen 1 und 2, glei- chentags im Bundesblatt veröffentlicht (je separat für die betroffene Person und die beschwerdeberechtigten Personen). G. Mit E-Mail vom 6. Juni 2019 teilte der Vertreter der betroffenen Person der ESTV das Vertretungsverhältnis in dieser Sache mit und beantragte Akten- einsicht. Dies wurde ihm mit E-Mail vom 7. Juni 2019 gewährt. H. Gegen die Schlussverfügung in Bezug auf die betroffene Person sowie die- jenigen betreffend die beschwerdeberechtigten Personen 1 und 2, alle vom 14. Mai 2019, erhebt die betroffene Person (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) mit Eingabe vom 13. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht und beantragt sinngemäss, was folgt: A. Zum Formellen: Die vor- liegende Beschwerde sei für zulässig zu erklären. B. Zum Materiellen: Es sei die Nichtigkeit der drei Entscheide der ESTV vom 14. Mai 2019 festzu- stellen. Weiter sei der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen, und diese sei anzuweisen den Beschwerdeführer korrekt über das Amtshilfeverfahren gegen ihn zu informieren und es sei eine vernünftige Frist zur Stellung- nahme vor Erlass einer erneuten Schlussverfügung anzusetzen. Eventua- liter seien die drei Schlussverfügungen vom 14. Mai 2019 aufzuheben und es sei keine Amtshilfe zu leisten, soweit diese den Beschwerdeführer nenne oder betreffe. Folglich seien auch keine Dokumente an die ersu- chende Behörde weiterzugeben, welche in irgendeiner Form den Be- schwerdeführer betreffen würden. Subeventualiter wird (wiederum sinnge- mäss) beantragt, sofern es zu einer Übermittlung von Unterlagen im Rah- men der Dossiers betreffend die beschwerdeberechtigten Personen 1 und 2 komme, seien diese Unterlagen zu schwärzen, soweit sie den Be- schwerdeführer nennen oder dessen Identifikation anderweitig erlauben würden. Sämtliche Anträge wurden unter Kosten- und Entschädigungs- folge gestellt. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Anträge einerseits eine Gehörsverletzung aufgrund der ungenügenden Zustellung der Schrei- ben der ESTV geltend. Andererseits führt er aus, das Amtshilfeersuchen beruhe auf gestohlenen Daten (Falciani Daten) und der ersuchende Staat habe in diesem Zusammenhang das Vertrauensprinzip verletzt. I. Die ESTV nimmt dazu mit Vernehmlassung vom 9. August 2019 Stellung
A-2981/2019 Seite 6 und beantragt, auf die Beschwerde vom 13. Juni 2019 sei nicht einzutre- ten. Eventualiter sei die Beschwerde vom 13. Juni 2019 kostenpflichtig ab- zuweisen. J. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 (Replik), bringt der Beschwerdeführer vor, dass subsubeventualiter, sofern Amtshilfe gewährt werden würde, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, damit diese die Frage des Spezialitätsprinzips mit der ersuchenden Behörde kläre, und es seien da- hingehende Garantien einzuholen, dass Indien dieses Prinzip respektiere. Des Weiteren sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Ziff. 3 des Dispositivs der Schlussverfügung anpasse, wobei deutlich zu machen sei, dass die übermittelten Informationen nur in dem Zusam- menhang verwendet werden dürfen, für den sie übermittelt worden seien, und dass sie vertraulich zu behandeln seien. In der Begründung der Replik wird zum einen die Verletzung des Speziali- tätsprinzips vorgebracht (vgl. Ziff. I und II der Replik). Zum anderen wird die Nichtigkeit der Schlussverfügung mit neuen Vorbringen begründet. Ne- ben der bereits in der Beschwerde vorgebrachten Rüge der mangelhaften Eröffnung an den Beschwerdeführer ergebe sich die Nichtigkeit auch aus folgenden Gründen: Die Schlussverfügung sei ebenfalls nichtig, weil in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen genannte Dritte nicht über das Verfahren informiert worden seien (Replik Ziff. IV). Und schliesslich sei sie auch nichtig, weil die beschwerdeberechtigte Person 1 bereits vor dem Da- tum des Amtshilfeersuchens verstorben sei (ebenfalls Replik Ziff. IV). Als drittes Vorbringen wird geltend gemacht, die Informationen seien für die ersuchende Behörde nicht mehr erforderlich, weil die Verjährungsfrist am 31. März 2014 abgelaufen sei. Folglich sei das Ersuchen zurückzuweisen bzw. subsidiär habe die ESTV diese Frage der Verjährung zu klären, bevor auf das Ersuchen eingetreten werde (Ziff. V Replik). Viertens sei Punkt 3 der Schlussverfügung im Sinn des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-1315/2019 vom 17. September 2019 zu präzisieren (Ziff. VI der Replik). Daneben wird die bereits in der Beschwerde vorgebrachte Rüge der Ver- letzung des Vertrauensprinzips weiter ausgeführt (Ziff. III der Replik). K. Mit Stellungnahme vom 4. November 2019 hält die Vorinstanz an ihren mit Vernehmlassung vom 9. August 2019 gestellten Anträgen fest.
A-2981/2019 Seite 7 L. Mit Eingabe vom 18. November 2019 bestätigt der Beschwerdeführer er- neut seine Rechtsauffassung. M. Mit Schreiben vom 22. November 2019 teilt die Vorinstanz mit, dass sie auf weitere Eingaben verzichte und an ihren mit Vernehmlassung vom 9. Au- gust 2019 gestellten Anträgen festhalte. N. Mit Eingabe vom 24. August 2020 bestätigte der Beschwerdeführer erneut seine bisherigen Vorbringen. O. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Ak- ten wird – soweit sie entscheidwesentlich sind – in den folgenden Erwä- gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des indischen MoF vom (Datum) verbunden mit einem Bestätigungsschreiben vom (Da- tum) gestützt auf Art. 26 DBA CH-IN zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem StA- hiG (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG und Art. 24 StAhiG e contrario). Vorbe- halten bleiben abweichende Bestimmungen des im vorliegenden Fall an- wendbaren DBA CH-IN (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den beim Bundes- verwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussver- fügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersa- chen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorlie- genden Beschwerde ist somit gegeben. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als vom Amtshilfeersuchen betroffene Per- son und Verfügungsadressat im Sinne von Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StAhiG durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und
A-2981/2019 Seite 8 hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, so dass er zur Be- schwerde berechtigt ist. Der Beschwerdeführer beantragt im vorliegenden Verfahren die Aufhebung dreier Verfügungen, nämlich derjenigen an die betroffene Person sowie der an die beiden beschwerdeberechtigten Personen eröffneten Schlussverfü- gungen (vgl. Sachverhalt Bst. E). Tatsächlich handelt es sich dabei jedoch nicht um drei unterschiedliche Schlussverfügungen der ESTV, sondern le- diglich um eine Schlussverfügung, welche drei verschiedenen Personen, nämlich der betroffenen Person sowie (in anonymisierter bzw. gekürzter Form) den beschwerdeberechtigten Personen 1 und 2, eröffnet wurde. Der Antrag des Beschwerdeführers ist somit sinngemäss als Antrag um Aufhe- bung dieser (einen) Schlussverfügung entgegenzunehmen. Nicht eingetreten werden kann im Übrigen auf den in der Beschwerde ge- stellten Subeventualantrag, 4. Lemma, welcher sich auf «Dossiers» betref- fend die beiden beschwerdeberechtigten Personen bezieht, welche allen- falls übermittelt werden würden. Es ist nicht bekannt, auf welche «Dos- siers» der Beschwerdeführer hier Bezug nehmen will. Betroffene Person des vorliegenden Amtshilfeverfahrens ist einzig der Beschwerdeführer. So- fern auch «Dossiers» bzw. Amtshilfeersuchen betreffend die beschwerde- berechtigten Personen 1 und 2 bestehen würden, wären sie jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und auf den Antrag könnte ent- sprechend, wie gesagt, nicht eingetreten werden. 1.4 Somit ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – vor- behältlich vorgenannter Ausnahme – einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5 StAhiG). 2. 2.1 2.1.1 Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, führen in der Regel zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids (BGE 129 I 361 E. 2.1). Nur wenn es sich um einen besonders schwerwiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte handelt, haben solche Gehörsverletzun- gen die Nichtigkeit zur Folge. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn lau- fenden Verfahren teilzunehmen (BGE 137 I 273 E. 3.1, 136 III 571 E. 6.2, 129 I 361 E. 2.1, 122 I 97 E. 3a/aa; Urteil des BVGer A-3764/2015 vom
A-2981/2019 Seite 9 15. September 2015 E. 2.2 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1078 und 1111 ff.). Ebenfalls liegt Nichtigkeit vor, wenn sich eine Verfügung an eine nicht mehr bestehende (Aktien-)Gesellschaft richtet (BVGE 2013/38 E. 4.4).
Art. 38 VwVG hält fest, dass den Parteien aus einer mangelhaften Eröff- nung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen darf. Rechtsprechungsge- mäss kann sodann eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die – wie in Amtshilfeverfahren das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) – sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 126 V 130 E. 2b). 2.1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstel- lung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Be- troffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah- ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 140 I 99 E. 3.4, 135 II 286 E. 5.1). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind ge- nügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hin- ausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 141 I 60 E. 3.3, 140 I 99 E. 3.4). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 135 I 279 E. 2.3, 111 Ia 273 E. 2b). Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3; Urteile des BGer 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.2.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1275/2018 vom 23. Mai 2019 E. 4.2.2 [ange- fochten vor BGer]).
Auch das StAhiG enthält Regeln, welche aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitet sind (Urteil des BGer 2C_112/2015 vom 27. August 2015 E. 2.2). So sieht Art. 14 Abs. 1 StAhiG vor, dass die ESTV die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens informiert.
A-2981/2019 Seite 10 Des Weiteren gewährt Art. 5 Abs. 1 StAhiG i.V.m. Art. 29 VwVG den Par- teien Anspruch auf rechtliches Gehör (Urteil des BVGer A-5687/2017 vom 17. August 2018 E. 3.1.1 [angefochten vor BGer]).
2.1.3 Das Recht auf Information über das Verfahren bedingt, dass die Be- hörde mit den Parteien kommuniziert, was auch die Zustellung von Mittei- lungen umfasst. Das StAhiG enthält unter anderem Verfahrensbestimmun- gen zur Kommunikation der Steuerbehörde mit den Parteien, insbesondere betreffend die Zustellung von verfahrensleitenden Verfügungen. Dazu zählt die Regelung, wonach – wenn eine betroffene und damit zur Beschwerde berechtigte Person im Ausland ansässig ist – die ESTV die Informationsin- haberin oder den Informationsinhaber ersucht, diese Person aufzufordern, in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen (vgl. Art. 14 Abs. 3 StAhiG). Sie kann die im Ausland ansässige beschwer- deberechtigte Person auch direkt informieren, wenn es zulässig ist, Schrift- stücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen (Art. 14 Abs. 4 Bst. a StAhiG) oder die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzel- fall ausdrücklich zustimmt (Art. 14 Abs. 4 Bst. b StAhiG). Kann eine be- schwerdeberechtigte Person nicht erreicht werden, so informiert die ESTV sie auf dem Weg der ersuchenden Behörde oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt über das Ersuchen; die ESTV fordert die beschwerdeberech- tigte Person auf, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeich- nen. Sie setzt hierfür eine Frist von zehn Tagen (Art. 14 Abs. 5 StAhiG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung). Die beiden in Art. 14 Abs. 5 StAhiG vorgesehenen alternativen Zustellungsmöglichkeiten (Veröffentli- chung im Bundesblatt oder Information über die ersuchende Behörde) sind gegenüber der direkten Information nach Art. 14 Abs. 4 StAhiG subsidiär (BGE 145 II 119 E. 7.2; Urteil des BVGer A-4453/2015 vom 14. August 2017 E. 3.2). Kommt Art. 14 Abs. 5 StAhiG zur Anwendung, kann die ESTV zwischen den genannten Zustellungsmöglichkeiten auswählen (BGE 145 II 119 E. 7.2.2).
Das VwVG enthält mit Art. 36 ebenfalls eine ausdrückliche Regelung be-
treffend Zustellungsempfänger und amtliche Publikation. Auch in diesem
Falle ist eine Kaskade vorgesehen und hat die amtliche Publikation sub-
sidiären Charakter (Urteile des BVGer A-1275/2018 vom 23. Mai 2019
A-2981/2019 Seite 11 2.1.4 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts greift bei der Veröffentlichung im Bundesblatt – sofern diese rechtmässig erfolgt – die Fiktion, die von der Mitteilung betroffenen Personen hätten Kenntnis von der Mitteilung erhalten (Urteile des BVGer A-1275/2018 vom 23. Mai 2019 E. 4.2.4 [angefochten vor BGer], A-5687/2017 vom 17. Au- gust 2018 E. 3.1.3 [angefochten vor BGer], A-4453/2015 vom 14. August 2017 E. 3.2, ausführlich A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 2.2 f., insb. E. 2.2.2.2). 2.1.5 In Bezug auf die Information über das laufende Amtshilfeverfahren unterscheidet das Bundesverwaltungsgericht zwischen den formell (und in der Regel gleichzeitig auch materiell) betroffenen Personen, also jenen, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden bzw. deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat geprüft werden soll (Art. 3 Bst. a StAhiG), und weiteren Personen, die sonst (materiell) betroffen sind. Wäh- rend die fehlende Information Ersterer insbesondere dann zur Nichtigkeit der angefochtenen Schlussverfügung führt, wenn diese gar nicht vom Amtshilfeverfahren Kenntnis erlangten, wird in Bezug auf Letztere keine Nichtigkeit angenommen (vgl. sogleich E. 2.1.6).
2.1.6 Gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nicht von einer allgemeinen Informationspflicht gegenüber sämtlichen vom Amtshil- feersuchen betroffenen Drittpersonen, über die Informationen aufgrund der voraussichtlichen Erheblichkeit für die Veranlagung der im ersuchenden Staat steuerpflichtigen Person übermittelt werden sollen, auszugehen. Die ESTV hat nur diejenigen Personen über das Amtshilfeverfahren in Kennt- nis zu setzen, deren Legitimation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StAhiG auf- grund der Akten evident ist (insofern sei die in BGE 143 II 506 E. 5.1 ge- machte Aussage, wonach einer nach Art. 19 Abs. 2 StAhiG in Verbindung mit Art. 48 VwVG beschwerdeberechtigten Person namentlich das Recht auf Information nach Art. 14 Abs. 2 StAhiG zustehe, zu präzisieren; Urteile des BGer vom 13. Juli 2020 2C_376/2019 E. 7 und 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.2). Grundsätzlich sind die Dritten nämlich durch das Spe- zialitätsprinzip vor der Verwendung ihrer Informationen durch den ersu- chenden Staat geschützt (siehe zum Spezialitätsprinzip insb. E. 2.5 hier- nach; vgl. zum Ganzen: Urteile des BGer 2C_376/2019 vom 13. Juli 2020 E. 7.1, insb. E. 7.1.3 sowie 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.1).
2.2 2.2.1 Die Amtshilfeklausel von Art. 26 DBA CH-IN in der (aktuellen) Fas- sung gemäss dem Änderungsprotokoll vom 30. August 2010 (AS 2011
A-2981/2019 Seite 12 4617, nachfolgend: Änderungsprotokoll) ist bei Amtshilfeersuchen Indiens anwendbar auf Informationen über den Zeitraum ab dem 1. April 2011 (vgl. Art. 14 Abs. 2 und 3 des Änderungsprotokolls sowie Urteil des BVGer A-4232/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 6.2 sowie zum Ganzen Urteil des BVGer A-2454/2017 E. 2.1). Sie entspricht in ihrem Wortlaut weitgehend demjenigen von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirt- schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) betreffend die Steu- ern vom Einkommen und Vermögen (nachfolgend: OECD-MA). 2.2.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-IN tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchset- zung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fal- lenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht» (vgl. aber zu Beschränkungen dieser Amtshilfeverpflichtung insb. Art. 26 Abs. 3 und 5 DBA CH-IN). Der Zweck der in Art. 26 Abs. 1 DBA CH-IN enthaltenen Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht gemäss Ziff. 10 Bst. d des Protokolls vom 30. August 2010 zum DBA CH-IN (ebenfalls pu- bliziert unter SR 0.672.942.31) darin, einen möglichst weitgehenden Infor- mationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, «ohne es den Ver- tragsstaaten zu erlauben, ‹fishing expeditions› zu betreiben oder Informa- tionen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange ei- ner steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist». 2.2.3 Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Per- son» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen ge- schilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d’un pur hasard»; vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_287/2019 vom 13. Juli 2020 E. 5; Urteil des BVGer A‑3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.2.2, m.w.H.). In gewis- sen Konstellationen ist es unumgänglich, auch über Personen Informatio- nen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend ge- macht wird (statt vieler: Urteil des BVGer A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.6.3). Können die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraussichtlich erheb-
A-2981/2019 Seite 13 lich sein und ist ihre Übermittlung unter Verhältnismässigkeitsgesichts- punkten erforderlich, d.h. wenn die Aussonderung, Schwärzung oder an- derweitige Unkenntlichmachung der Informationen den Zweck des Amts- hilfeersuchens vereiteln würde, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Beispielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff.; BGE 141 II 436 E. 4.4.3 f., Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.1; Urteile des BVGer A-1745/2019 vom 1. November 2019 E. 2.5, A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.6.3, A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.4.1, A‑4819/2016 vom 4. April 2018 E. 3.4 und 3.5).
2.3 2.3.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachver- haltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völ- kerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 143 II 224 E. 6.3, 142 II 218 E. 3.3, 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5, m.w.H.; Urteil des BVGer A-3095/2018 vom 29. Mai 2019 E. 2.5). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfe- verfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sach- verhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensicht- licher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1, 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.6 und A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2). Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklä- rungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteile des BVGer A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.2, A-769/2017 vom 23. April 2019 E. 2.4.1 sowie A-3716/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.5). Es liegt dabei an der betroffenen Person, den Sachverhalt mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteile des BVGer A-769/2017 vom 23. April 2019 E. 2.4.2 und A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2). 2.3.2 Das völkerrechtliche Vertrauensprinzip spielt auch eine Rolle in Be- zug auf das Spezialitätsprinzip (vgl. zum Spezialitätsprinzip E. 2.5). Ge- stützt auf das Vertrauensprinzip kann grundsätzlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Spezialitätsgrundsatz durch Staaten ein- gehalten wird, die mit der Schweiz durch einen Amts- oder Rechtshilfever- trag verbunden sind, ohne dass die Einholung einer ausdrücklichen Zusi- cherung notwendig wäre (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2 und 4.3.1, 115 Ib 373
A-2981/2019 Seite 14 E. 8, 107 Ib 264 E. 4b). Folglich ist die Wahrung des Grundsatzes erst bei konkreten Anhaltspunkten auf eine zweckwidrige Verwendung im ersu- chenden Staat zu überprüfen bzw. eine entsprechende Zusicherung einzu- holen (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 7.3; BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1). 2.4 Das Amtshilfeverfahren betrifft nicht die materielle Seite des Steuerver- fahrens. Es ist Sache des ersuchenden Staates, seine eigene Gesetzge- bung auszulegen und deren Anwendung zu prüfen. Stellt sich eine Frage der Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staates die Steuer- schuld betreffend, wie beispielsweise bezüglich deren Verjährung, ist diese Frage von den Behörden des ersuchenden Staates zu beantworten. Dies gilt auch für Fragen bezüglich des Verfahrensrechts des ersuchenden Staates (Urteile des BGer 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 5.5, 2C_527/2015 vom 3. Juni 2016 E. 5.7; Urteile des BVGer A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.3, A-7496/2016 vom 27. April 2018 E. 4.6.6, A-2915/2016 vom 4. April 2017 E. 3.3.2, A-4157/2016 vom 15. März 2017 E. 3.5.4). 2.5 2.5.1 Im Bereich der Amtshilfe nach dem DBA CH-IN statuiert dessen Art. 26 Abs. 2 – im Sinn des Spezialitätsprinzips –, für wen und zu welchem Gebrauch die übermittelten Informationen ausschliesslich bestimmt sind: Sie dürfen «nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Ver- waltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entschei- dung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in [Art. 26] Absatz 1 [DBA CH-IN] ge- nannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmun- gen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde desjenigen Staates, der die Informationen erteilt hat, dieser anderen Verwen- dung zustimmt.» 2.5.2 Gemäss dieser Regelung in Art. 26 Abs. 2 DBA CH-IN ist vorgese- hen, dass amtshilfeweise zu übermittelnde Informationen unter anderem für die Strafverfolgung hinsichtlich der in Art. 26 Abs. 1 DBA CH-IN erwähn- ten Steuern verwendet werden dürfen und es dafür keiner Zustimmung der
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zuständigen Behörde des ersuchten Staates bedarf. Die ersuchende Steu-
erbehörde darf also die betreffenden Daten nicht nur für die Veranlagung
von Steuern, sondern auch in Steuerstrafverfahren nutzen oder die Infor-
mationen anderen Behörden zwecks Ahndung von Steuerdelikten weiter-
geben. Vorausgesetzt wird dabei lediglich, dass es um Delikte betreffend
unter Art. 26 Abs. 1 DBA CH-IN fallende Steuern geht. Nach der abkom-
mensrechtlichen Regelung mit Indien ist damit auch Steueramtshilfe vor-
gesehen für die Abklärung von Steuerdelikten (wie der Hinterziehung von
Einkommenssteuern). Damit bildet die Übermittlung von Informationen zur
Strafverfolgung bei Delikten, welche nach schweizerischem Recht als Hin-
terziehung von direkten Steuern zu qualifizieren sind, (ein möglicher) Sinn
der Amtshilfe nach Art. 26 DBA CH-IN (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer
A-837/2019 vom 10. Juli 2019 E. 5.3.3.2, A-778/2017 vom 5. Juli 2017
Folglich darf der ersuchende Staat also die einmal erlangten Informationen
nach Art. 26 Abs. 2 DBA CH-IN auch zur Verfolgung von Steuerdelikten
verwenden. Eine andere Frage ist jedoch, ob ihm solche Informationen zu
übermitteln sind, wenn sie allein der Verfolgung von Steuerdelikten und
keinem Erhebungszweck (mehr) dienen. In Bezug auf diese letztgenannte
Frage kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Leistung
von Amtshilfe, wenn sie ausschliesslich der Festlegung von Strafzahlungen
und Zinsen dienen kann, unter dem DBA CH-IN ausgeschlossen ist (siehe
zum Ganzen Urteile des BVGer A-837/2019 vom 10. Juli 2019 E. 5.3.3.2,
A-4154/2017 vom 21. August 2018 E. 3.3.2, A-2454/2017 vom 7. Juni 2018
E. 2.1.4.4). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
Weiter darf der ersuchende Staat aufgrund des Spezialitätsprinzips die
vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen
oder Handlungen verwenden, für welche er sie verlangt hat (statt vieler und
ausführlich hergeleitet: Urteile des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020
E. 4.5.1 [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_253/2020 vom 13. Juli 2020],
A-108/2018 vom 13. Februar 2020 E. 10.1 und A-5046/2018 vom 22. Mai
2019 E. 2.5 [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_538/2019 vom 13. Juli 2020]).
Auch das Bundesgericht bestätigte – insbesondere mit (zur Publikation vor-
gesehenem) Urteil 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 –, dass das Speziali-
tätsprinzip nicht nur eine sachliche, sondern auch eine persönliche Dimen-
sion aufweist (vgl. E. 3.1 ff. des genannten Urteils sowie ferner etwa Urteil
des BGer 2C_545/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.7, m.w.H.).
A-2981/2019 Seite 16 2.6 2.6.1 Gemäss Art. 7 Bst. c StAhiG ist auf ein Ersuchen nicht einzutreten, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, «insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind». Sofern eine Partei behauptet, ein Amtshilfeersuchen beruhe auf strafbaren Handlungen, ist jeweils zu prüfen, ob das Ersuchen dem im internationalen öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben entspricht. Nur wenn gemäss internationalem öffentlichen Recht ein Verstoss gegen Treu und Glauben vorliegt, findet Art. 7 Bst. c StAhiG Anwendung. Ob Letz- teres gegeben ist, bestimmt sich dabei nach dem Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (SR 0.111, VRK). Sieht das Völkerrecht die (blosse) Möglichkeit vor, die Amtshilfe aufgrund eines Verstosses gegen Treu und Glauben zu verweigern, schreibt Art. 7 Bst. c StAhiG der Schweiz vor, unter den dort genannten Voraussetzungen auf das Amtshilfegesuch nicht einzutreten, womit der Bestimmung nur insofern (betreffend die Nichteintretensfolge) eine eigenständige Bedeutung zu- kommt (vgl. zum Ganzen BGE 143 II 224 E. 6.2; Urteil des BGer 2C_141/2018 vom 24. Juli 2020 E. 6.2.2; Urteile des BVGer A-1275/2018 vom 23. Mai 2019 E. 5.2.1 [angefochten vor BGer], A-6290/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 3.2.1). 2.6.2 Ein in Kraft stehender völkerrechtlicher Vertrag bindet gemäss Art. 26 VRK die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu er- füllen. Dieser Grundsatz gebietet die redliche, von Spitzfindigkeiten und Winkelzügen freie Auslegung von vertraglichen Bestimmungen. Eine Aus- legung nach Treu und Glauben beachtet auch das Rechtsmissbrauchsver- bot einschliesslich des Verbots des venire contra factum proprium (Urteile des BGer 2C_1044/2016 vom 6. August 2018 E. 2.3.1, 2C_498/2013 vom 29. April 2014 E. 5.1, m.w.H.). Als prominenteste Ausprägung von Treu und Glauben gilt der Schutz legitimer Erwartungen (Vertrauensschutz). Die Ver- tragspartei ist zu schützen, wenn sie einer Bestimmung oder einem Aus- druck diejenige Bedeutung beimisst, die aufgrund eingenommener Hal- tung, Aussagen oder Versprechen der anderen Partei legitimerweise er- wartet werden darf. Aus Treu und Glauben fliesst auch die Pflicht, fair, auf- richtig und vernünftig zu agieren. Die Verschaffung ungerechtfertigter Vor- teile ist verpönt. Letztlich verbietet dieser Grundsatz rechtsmissbräuchliche Handlungen einer Vertragspartei. Vertragliche Verpflichtungen sollen nicht umgangen und Rechte nicht in schädigender Weise ausgeübt werden (vgl. RENÉ MATTEOTTI/NICOLE ELISCHA KRENGER in: Zweifel/Beusch/Matteotti
A-2981/2019 Seite 17 [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2015, Einleitung N 130; zum Ganzen Urteile des BVGer A-2292/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2.2, A-6290/2017 vom 12. Okto- ber 2018 E. 3.2.2). 2.6.3 In der Doktrin wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, dass die Verwendung entwendeter Bankdaten durch einen ersuchenden Staat schon für sich allein gegen den Grundsatz von Treu und Glauben des in- ternationalen öffentlichen Rechts verstosse (vgl. dazu ANDREA OPEL, Wider die Amtshilfe bei Datenklau: Gestohlene Daten sind gestohlene Daten, Jusletter vom 23. November 2015, Rz. 44; vgl. auch ROBERT WEYENETH, Der nationale und internationale ordre public im Rahmen der grenzüber- schreitenden Amtshilfe in Steuersachen, 2017, S. 204 ff., insb. S. 208 f.). Dieser Auffassung kann aber im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nicht gefolgt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verhält sich ein Staat dann treuwidrig, wenn er schweizerische Bankdaten kauft, um sie danach für ein Amtshilfegesuch zu verwenden. Gleiches gilt, wenn ein Staat der Schweiz eine ausdrückliche Zusicherung gegeben hat, für Amtshilfeersuchen keine gestohlenen Daten zu verwenden, sich ein hierauf folgendes Amtshilfeer- suchen jedoch trotzdem auf entsprechende Daten abstützt. Ansonsten ist die Frage, ob ein Staat den Grundsatz von Treu und Glauben bei von Art. 7 Bst. c StAhiG erfassten Konstellationen verletzt hat, nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Mit anderen Worten kann somit aus der Ver- wendung illegal erworbener Daten nicht per se geschlossen werden, dass der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt wurde. Ebenso wenig kann bei einer «blossen» Verwendung von illegal erworbenen Daten – ohne das Vorliegen der erwähnten qualifizierenden Elemente eines Kaufs der Daten durch den ersuchenden Staat selbst oder einer Zusicherung, diese nicht zu verwenden – per se von der Wahrung des Grundsatzes von Treu und Glauben ausgegangen werden. Vielmehr kann sich das Verhalten des er- suchenden Staates auch aus anderen Gründen als treuwidrig erweisen, weswegen jeweils der Beizug sämtlicher konkreter Umstände des Einzel- falls geboten ist, um einen allfälligen Verstoss gegen Treu und Glauben beurteilen zu können (vgl. zum Ganzen BGE 143 II 224 E. 6.3; Urteile des BGer 2C_141/2018 vom 24. Juli 2020 E. 6.2, 2C_1013/2019 vom 16. De- zember 2019 E. 2, 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 2.3, 2C_88/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 5.3 f., 2C_819/2017 vom 2. August 2018 E. 2.2.2 f., 2C_648/2017 vom 17. Juli 2018 E. 2.3; Urteile des BVGer A-2292/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2.3, A-1275/2018 vom 23. Mai
A-2981/2019 Seite 18 2019 E. 5.2.2 [angefochten vor BGer], A-6290/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 3.2.3). Damit können selbstredend auch andere Gründe als die vorge- nannten ein Verhalten des ersuchenden Staates als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. dazu etwa Urteil des BGer 2C_648/2017 vom 17. Juli 2018 E. 3 ff.). 3. 3.1 Im vorliegenden Verfahren beantragte die ersuchende Behörde Infor- mationen betreffend einen Zeitraum vom 15. August 2007 bis 31. März 2012. Die Vorinstanz beabsichtigt aufgrund des zeitlichen Geltungsbe- reichs des DBA CH-IN – zu Recht – lediglich eine Übermittlung von Infor- mationen betreffend den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. März 2012 (vgl. dazu vorne E. 2.2.1). 3.2 3.2.1 Als erstes wird auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegan- gen, er sei nicht korrekt über das gegen ihn laufende Amtshilfeverfahren informiert worden (vgl. Beschwerde S. 8 f., Ziff. 1). In der Folge habe er daher nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilnehmen können, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. 3.2.2 Im vorliegenden Fall schlugen die Versuche auf Seiten der Vorinstanz sowie auf Seiten der Bank fehl, den Beschwerdeführer direkt über das ein- gegangene Amtshilfeersuchen des MoF zu informieren. Dabei wäre laut Beschwerdeführer die richtige Adresse (...) (Wiedergabe Adresse) in den Bankunterlagen zu finden gewesen. Die Vorinstanz erwidert diesbezüglich, dass mehrere Adressen in Bezug auf den Beschwerdeführer in den Bank- unterlagen zu finden gewesen seien und dass an zwei der genannten Ad- ressen – durch die Bank an (...) (Wiedergabe Adresse) und durch die Vo- rinstanz an (...) (Wiedergabe Adresse) – Zustellungen versucht worden seien, wobei die Sendungen jeweils retourniert worden seien. Dabei habe die von der Vorinstanz verwendete Adresse mit derjenigen übereinge- stimmt, welche im Amtshilfeersuchen des MoF vom (Datum) genannt wor- den sei. Auf deren Richtigkeit habe die ESTV aufgrund des Vertrauensprin- zips vertrauen dürfen (vgl. Vernehmlassung S. 4, Ziff. 2.5). 3.2.3 Aufgrund der gescheiterten (vom MoF im Schreiben vom [Datum] ge- mäss Ziff. 3 ausdrücklich erlaubten) direkten Zustellversuche wurde am 16. April 2019 die Publikation des Notifikationsschreibens der Vorinstanz im Bundesblatt vorgenommen. Auch die Schlussverfügung wurde am
A-2981/2019 Seite 19 14. Mai 2019 im Bundesblatt publiziert. Soweit der Beschwerdeführer vor- bringt, dass die korrekte Zustelladresse (...) (Wiedergabe Adresse) eindeu- tig aus den Bankunterlagen zu entnehmen gewesen wäre, so ist dem an- gesichts der Vielzahl der in den Unterlagen genannten Adressen des Be- schwerdeführers nicht zu folgen. Aufgrund dieser Ausgangslage ist die Publikation des Notifikationsschreibens sowie darauffolgend der Schluss- verfügung der Vorinstanz im Bundesblatt nicht zu beanstanden (vgl. dazu vorne E. 2.1.3). Insbesondere erfolgte nicht erst eine Publikation der Schlussverfügung, sondern bereits eine solche der Notifikation, was das vorliegende Verfahren – wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt (vgl. Vernehmlassung S. 5, Ziff. 2.6) – insbesondere auch vom Sachverhalt un- terscheidet, welcher dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Urteil des BVGer A-7076/2014 vom 1. April 2015 zugrunde liegt und die Nichtigkeit der dort angefochtenen Schlussverfügung zur Folge hatte. Aufgrund der Rechtmässigkeit der Veröffentlichung des Notifikations- schreibens sowie der Schlussverfügung im Bundesblatt und der in E. 2.1.4 hiervor genannten Fiktion ist der Beschwerdeführer daher rechtlich so ge- stellt, als wäre er über das gegen ihn laufende Amtshilfeverfahren infor- miert gewesen. Ob er die Publikation im Bundesblatt tatsächlich wahrge- nommen hat, ist dabei unerheblich, obschon dies vorliegend zumindest be- treffend die Publikation der Schlussverfügung offenbar der Fall gewesen ist. So war es dem Beschwerdeführer möglich, nach Publikation der Schlussverfügung vom 14. Mai 2019 Akteneinsicht zu nehmen sowie frist- gerecht Beschwerde zu erheben. Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Information des Beschwerdeführers das rechtliche Gehör nicht verletzt hat. 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt zudem die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, da das indische Amtshilfeersuchen im Wesentli- chen auf dem gestohlenen «Falciani-Datensatz» beruhe und daneben keine weiteren Verdachtsmomente gegeben seien, welche für die Existenz von Konten des Beschwerdeführers bei der Bank gesprochen hätten (vgl. Beschwerde S. 9 ff., Ziff. 2). Folglich sei die Amtshilfe vorliegend abzu- lehnen. 3.3.2 Das blosse Verwenden illegal erworbener Daten durch den ersu- chenden Staat stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich alleine betrachtet noch kein per se treuwidriges Verhalten dar (vgl.
A-2981/2019 Seite 20 E. 2.6.3). Sodann wird nicht vorgebracht (und ist auch nicht ersichtlich), dass der indische Staat die den fraglichen Informationen zugrundeliegende Daten entgeltlich erworben hätte. Darüber hinaus hat Indien – wie auch der Beschwerdeführer einräumt (vgl. Beschwerde S. 11, Ziff. 2) – keine ver- tragliche Zusicherung abgegeben, nach welcher es keine durch andere Staaten entsprechend erworbene Daten verwenden wolle (im Gegensatz etwa zu Frankreich, welches eine ausdrückliche Zusicherung abgegeben hatte, die Daten, welche von Falciani entwendet wurden, nicht zu verwen- den; siehe dazu BGE 143 II 224). Aus dem massgeblichen Abkommen er- wächst Indien keine derartige Verpflichtung. Insbesondere findet sich auch keine entsprechende Zusicherung der indischen Behörden in den gemein- samen Erklärungen («Joint statements») vom 15. Oktober 2014 (abrufbar unter ˂https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/36918. pdf˃, zuletzt besucht am 19. Juni 2020) und 15. Juni 2016 (abrufbar unter ˂https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/44446.pdf˃, zuletzt besucht am 19. Juni 2020) des Revenue Secretary von Indien und des damaligen schweizerischen Staatssekretärs für internationale Finanz- fragen (vgl. Urteil des BVGer A-778/2017 vom 5. Juli 2017 E. 6.3.1, bestä- tigt durch Urteil des BGer 2C_648/2017 vom 17. Juli 2018). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Vernehm- lassung S. 6, Ziff. 3) ist festzuhalten, dass selbst wenn die Informationen der indischen Behörden tatsächlich ausschliesslich auf passiv erlangten gestohlenen Daten beruhen würden, grundsätzlich auf ein solches Ersu- chen eingetreten werden darf (vgl. zum Ganzen E. 2.6.3). 3.3.3 Es bleibt allerdings zu prüfen, ob der ersuchenden Behörde im vor- liegenden Fall ein anderweitiges treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (vgl. E. 2.6.3). Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde (S. 12 ff.) geltend, dass er «entgegen der Angabe im Amtshilfeersuchen» nie unter Eid zugegeben habe, über Konten bei der B._______ Bank zu verfügen. Dem Amtshilfeersuchen kann jedoch eine solche Behauptung nirgends ex- plizit entnommen werden. Es wird lediglich ausgeführt, dass die notwendi- gen Untersuchungen gemäss dem (indischen) Steuergesetz vorgenom- men worden seien, welche auch eine Aussage des Beschwerdeführers un- ter Eid beinhalten würden (Amtshilfeersuchen Ziff. 12). Weiteres wurde hierzu von der ersuchenden Behörde nicht ausgeführt. Ob der Beschwer- deführer das Vorliegen von Konten bei der B._______ Bank selber zuge- geben hat oder nicht, ist jedenfalls nicht von Bedeutung. In Bezug auf eine Treuwidrigkeit der ersuchenden Behörde wäre dieser Umstand allenfalls von Relevanz, wenn diese gegenüber der ersuchten Behörde angegeben
A-2981/2019 Seite 21 hätte, ihre Ermittlungen lediglich gestützt auf eine solche Aussage des Be- schwerdeführers eingeleitet zu haben, um dadurch den wahren Ursprung ihrer Kenntnisse in treuwidriger Weise zu verschleiern. Ein solches Vorge- hen der ersuchenden Behörde fand im vorliegenden Fall jedoch in keiner Weise statt. Infolgedessen ist auch unter Berücksichtigung dieses Vorbrin- gens des Beschwerdeführers kein treuwidriges Verhalten der ersuchenden Behörde ersichtlich. 3.4 3.4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in der Replik sodann (erstmals) eine Verletzung des Spezialitätsprinzips. Er befürchtet, dass die indischen Behörden die Informationen, welche sie gestützt auf das Amtshilfeersu- chen erhalten würden, auch für ein Steuerstrafverfahren verwenden könn- ten. 3.4.2 Die ersuchende Behörde gab in ihrem Amtshilfeersuchen vom 18. April 2013 als Zweck für die ersuchten Informationen zum einen «de- termination, assessment and collection of taxes» und zum anderen «inves- tigation or prosecution of tax matters» an (vgl. Ziff. 11 des Amtshilfegesu- ches). Überdies bestätigt das MoF, dass alle in Verbindung mit dem Ersu- chen erhaltenen Informationen vertraulich behandelt würden und nur für die Zwecke verwendet würden, welche nach der dem Ersuchen zugrunde- liegenden Vereinbarung erlaubt seien (vgl. Ziff. 18 des Amtshilfegesuches). Wie unter E. 2.5 ausgeführt, lässt sich der letztgenannte Zweck, welcher soweit ersichtlich auch eine Steuerstrafuntersuchung bzw. -verfolgung be- inhaltet, nicht als aufgrund des Spezialitätsvorbehaltes unzulässiger Zweck im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens nach Art. 26 DBA CH-IN qualifizie- ren. Wie festgehalten ist es gestützt auf das DBA-IN durchaus zulässig, die Informationen auch für ein Steuerstrafverfahren betreffend die Hinterzie- hung von Einkommenssteuern zu verwenden. Dies gilt jedenfalls, wenn die Strafuntersuchung und -verfolgung nicht den einzigen Zweck des Ersu- chens bildet (vorne E. 2.5.2). Vorliegend ist angesichts der Darstellung im Ersuchen entsprechend dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip (vgl. dazu E. 2.3) davon auszugehen, dass das Ersuchen nicht ausschliesslich Steuerstrafzwecken dient. 3.4.3 Weiter führt der Beschwerdeführer den Fall eines gewissen E._______ ins Feld, welcher in Indien aufgrund des indischen Black Money Acts, der am 1. Juli 2015 in Kraft trat, mit einem Strafverfahren konfrontiert
A-2981/2019 Seite 22 worden sei (vgl. Replik, S. 3 ff.). Auch dieses Strafverfahren sieht der Be- schwerdeführer ausgelöst durch von der Schweiz gestützt auf Art. 26 DBA CH-IN an Indien geleistete Informationen. Weil der indische Black Money Act deutlich weiter gehe mit seinen Bestimmungen, als es der Anwen- dungsbereich von Art. 26 DBA CH-IN zulasse, verletze eine Verwendung der Informationen in diesem Zusammenhang das Spezialitätsprinzip. Gemäss den Ausführungen in der Replik (S. 3 ff.) handelt es sich bei die- sem Verfahren gegen E._______ (gestützt auf den Black Money Act) um ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Aufgrund des soeben Gesagten wäre es grundsätzlich zulässig, die mittels eines Amtshilfeersuchens ge- stützt auf Art. 26 DBA CH-IN erlangten Informationen in einem Steuerhin- terziehungsverfahren gegen die betroffene Person zu verwenden. Bereits aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer aus diesem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es erübrigt sich deshalb, weiter auf den indischen Black Money Act und dessen allfällige (in Ziff. II der Replik bean- standete) rückwirkende Anwendbarkeit einzugehen. 3.4.4 Überdies macht der Beschwerdeführer in der Replik geltend, im Amtshilfeersuchen habe sich ein expliziter Hinweis auf Geldwäscherei be- funden; für ein Verfahren betreffend Geldwäscherei wäre eine Amtshilfe je- doch nicht zulässig (Replik S. 3). Die ersuchende Behörde erwähnte in ihrem Ersuchen tatsächlich, dass In- formationen über den «Modus Operandi» betreffend die Eröffnung verbor- gener ausländischer Bankkonten helfen sollen, Geldwäscherei in Indien zu verhindern (vgl. Amtshilfeersuchen vom 18. April 2013 Ziff. 12). Dem Be- schwerdeführer ist auch insofern zuzustimmen, als für die Verfolgung von Geldwäscherei (unter Vorbehalt einer speziellen Anfrage und entsprechen- der Zustimmung der Schweiz) keine Amtshilfe nach Art. 26 DBA CH-IN ge- leistet werden dürfte (vgl. E. 2.5 sowie Urteile des BVGer A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.1 [angefochten vor BGer], A-837/2019 vom 10. Juli 2019 E. 5.3.3.2 und A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 3.2.3 [angefochten vor BGer]). Dass die indischen Behörden allerdings beabsichtigen würden, gestützt auf die erhaltenen Informationen ein Ver- fahren wegen Geldwäscherei oder dergleichen gegen den Beschwerdefüh- rer zu eröffnen oder voranzutreiben, lässt sich allein aus dieser Bemerkung im Ersuchen nicht ableiten. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang und unter Berücksichtigung des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips auf die ausdrückliche Zusicherung Indiens abzustellen, dass alle in Verbindung mit dem Ersuchen erhaltenen Informationen vertraulich behandelt würden und
A-2981/2019 Seite 23 nur für die Zwecke verwendet würden, welche nach der dem Ersuchen zu- grundeliegenden Vereinbarung erlaubt seien (vgl. Ziff. 18 des Amtshilfege- suches). Aus dem Urteil des BVGer A-837/2019 vom 10. Juli 2019, auf wel- ches in der Replik (S. 3) verwiesen wird, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn dort bestanden – anders als vorliegend – konkrete Hinweise, dass die Informationen für ein Geldwäschereiverfahren verwendet werden könnten (vgl. E. 5.3.3.3 des Urteils). 3.4.5 Eine drohende Verletzung des Spezialitätsprinzips ist somit weder dargetan noch ersichtlich und die in der Replik (subsubenventualiter) be- antragte Einholung einer Garantie von den indischen Behörden betreffend die Einhaltung des Spezialitätsprinzips rechtfertigt sich in diesem Zusam- menhang nicht (vgl. vorn E. 2.3.2). 3.5 3.5.1 Als weiterer Punkt verlangt der Beschwerdeführer in der Replik, dass gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (A-1315/2019 vom 17. September 2019) Ziff. 3 der Schlussverfügung um eine Verwendungsbeschränkung ergänzt wird (vgl. Replik S. 12 sowie Sachverhalt Bst. J). 3.5.2 Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, dass sich ein gegenüber der ersuchenden Behörde formulierter Vorbehalt, wonach die übermittelten Informationen nur gegen die formell vom Ersuchen betroffene Person ver- wendet werden dürfen, als unzulässige unilaterale Einschränkung der mit Art. 26 Abs. 2 DBA CH-IN (bzw. den standardkonformen Amtshilfeklauseln) für zulässig erklärten Verwendung erweise (Stellungnahme der Vorinstanz vom 4. November 2019, S. 7, Rz. 7.5). Darüber hinaus mute es treuwidrig an, gegenüber dem Ausland eine Verwendungsbeschränkung geltend zu machen, welche selbst im Inland nicht geltend gemacht werde (vgl. Art. 21 StAhiG). Die Vorinstanz habe früher eine solche Präzisierung zur Verwen- dung jeweils vorgenommen, jedoch die bisherige Praxis geändert, da sie als unrichtig erkannt worden sei (S. 7, insbesondere Rz. 7.8 der Stellung- nahme). Somit dürfen nach Ansicht der Vorinstanz die ins Ausland über- mittelten Informationen auch gegen Personen sekundär verwendet wer- den, welche nicht formell vom Ersuchen betroffen seien (S. 7 f., Rz. 7.9 der Stellungnahme). Die gegenteilige Auffassung des Bundesverwaltungsge- richts im Urteil A-1315/2019 vom 17. September 2019 verletze Völkerrecht, weshalb die Vorinstanz Beschwerde eingereicht habe und dieser Fall nun beim Bundesgericht hängig sei (S. 8, Rz. 7.10 der Stellungnahme). Es wür-
A-2981/2019 Seite 24 den darüber hinaus mit der sachlichen Verwendungsbeschränkung hinrei- chende (vertragliche) Garantien vorliegen, welche einen angemessenen Schutz im Ausland im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) gewährleisten würden. Demzufolge sei die grenzüberschreitende Informationsübermitt- lung mit dieser Datenschutznorm vereinbar (S. 8, Rz. 7.11 der Stellung- nahme). 3.5.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dem Beschwerdeführer insoweit Recht zu geben, als dass der ersuchende Staat aufgrund des Spezialitätsprinzips die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt hat. Diese Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts wurde nunmehr durch das Bundesgericht bestätigt (vgl. dazu bereits E. 2.5 sowie insb. die Urteile des BGer 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 E. 3, 2C_820/2019 vom 13. Juli 2020 E. 3). Das Gericht sieht auch vorliegend keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Vor diesem Hintergrund ist die im gegenwärtigen Verfahren einschlägige abkommensrechtliche Regelung nach Art. 26 Ziff. 1 DBA CH-IN so zu ver- stehen, dass die zu übermittelnden Informationen vom MoF nur in Verfah- ren gegen die vom Ersuchen betroffene Person, für den im Ersuchen er- wähnten Tatbestand, verwendet werden dürfen und sie geheim zu halten sind. In diesem Sinne ist Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Schlussver- fügung zu präzisieren. Entsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. 3.6 3.6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter (und zwar ebenfalls erst in der Replik) vor, dass verschiedene in den zur Übermittlung vorgesehenen Un- terlagen genannte Dritte Anspruch auf rechtliches Gehör hätten. Diese ge- nannten Dritten seien jedoch nicht in das Verfahren miteingebunden wor- den, weswegen die Schlussverfügung nichtig sei (vgl. Replik S. 9 ff. Ziff. IV). 3.6.2 Vorliegend wurden folgende vom Beschwerdeführer bezeichnete und in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen genannte Dritte nicht über das Amtshilfeverfahren informiert: F., G., H., I., J._______ AG, K._______ AG, L._______ Inc., M., N. und O._______. In Bezug auf die vom Beschwer- deführer aufgeführten Dritten ist zunächst zu beurteilen, ob die Nennung
A-2981/2019 Seite 25 dieser Namen als voraussichtlich erhebliche Information zu qualifizieren ist oder nicht (vgl. dazu E. 2.1.5 f. sowie E. 2.3). Aus den Bankdokumenten wird ersichtlich, dass es sich bei F., G., H._______ und O._______ um Angestellte der B._______ Bank handelt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind im Rahmen des Informationsaustausches die Namen von Bankmitarbeiten- den und Rechtsvertretern grundsätzlich abzudecken, sofern die Informati- onen über Bankangestellte sowie Rechtsvertreter nichts mit dem Zweck des Ersuchens (bzw. dem Motiv für das Ersuchen) zu tun haben (vgl. dazu auch Urteil des BGer 2C_540/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.2 m.w.H.). Zwar sei es gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts möglich, dass die Frage, ob der Steuerpflichtige von sich aus oder auf Anraten bzw. unter Mitwirkung Dritter gehandelt habe, die Höhe einer allfälligen Steuerbusse beeinflusse. Hierzu genüge aber die Informationen, ob und gegebenenfalls inwieweit Dritte beteiligt gewesen seien. Die Identität dieser Dritten sei demgegenüber ohne Belang (siehe zum Ganzen: BGE 144 II 29 E. 4.3; siehe zu diesem Urteil auch ANDREA OPEL, Informationsaustausch über Bankmitarbeiter – das Janusgesicht der Steueramtshilfe, in: ASA 86 [2017/2018] S. 433 ff., S. 469 ff.; ferner etwa Urteile des BVGer A- 4069/2019 vom 21. April 2020 E. 2.4.2 [angefochten vor BGer], A-1315/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2.1 [vom BGer mit Urteil 2C_820/2019 vom 13. Juli 2020 bestätigt]). Infolgedessen ist auch im hier zu beurteilenden Fall festzustellen, dass es sich bei den Namen der obge- nannten Bankmitarbeiter um keine erheblichen Informationen handelt, weswegen diese Namen in den zu übermittelnden Unterlagen zu schwär- zen sind. 3.6.3 Die Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit stellt sich auch im Zu- sammenhang mit den weiteren vom Beschwerdeführer genannten natürli- chen und juristischen Personen, namentlich I., J. AG, K._______ AG, L._______ Inc., M._______ und N._______. Die Vo- rinstanz führt hierzu lediglich aus, es handle sich um in den Unterlagen genannte, aber sonst unbeteiligte Drittpersonen (vgl. Stellungnahme der Vorinstanz vom 4. November 2019, S. 5, Rz. 5.6). Das MoF stellte das Amtshilfeersuchen, um Informationen über bisher nicht offengelegtes Ein- kommen sowie nicht angegebene Bankkonten und den «Modus Operandi» bei gegenüber den indischen Steuerbehörden nicht angegebenen auslän- dischen Bankkonten zu erhalten. In diesem Zusammenhang können die Angaben über die betroffenen genannten natürlichen und juristischen Per- sonen durchaus als voraussichtliche erheblich angesehen werden. So
A-2981/2019 Seite 26 bringt denn auch der Beschwerdeführer gar nicht vor, dass es sich um un- beteiligte Dritte handle, sondern hat lediglich gerügt, dass diese Dritte nicht informiert worden seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die ESTV, wie bereits vorne in E. 2.1.6 ausgeführt, nur diejenigen Personen über das Amtshilfe- verfahren in Kenntnis zu setzen, deren Legitimation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StAhiG aufgrund der Akten evident ist. Allein der Umstand, dass weitere Drittperson in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen na- mentlich genannt sind, genügt nicht, um eine entsprechende Informations- pflicht zu begründen (vgl. dazu insb. Urteil des BGer 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.4). Mangels besonderer Umstände sind somit keine Gründe ersichtlich, welche eine Informationspflicht dieser Dritten – I., J. AG, K._______ AG, L._______ Inc., M._______ und N._______ – begründen würden. Infolgedessen vermag der Be- schwerdeführer in diesem Punkt nicht zu überzeugen. 3.6.4 Folglich sind die Namen F., G., H._______ und O._______ in den Unterlagen zu schwärzen. In Bezug auf die übrigen Per- sonen – I., J. AG, K._______ AG, L._______ Inc., M._______ und N._______ – ist das Vorgehen der Vorinstanz hingegen zu schützen. 3.7 3.7.1 Der Beschwerdeführer führt (wiederum erstmals in der Replik) ins Feld, dass die beschwerdeberechtigte Person 1, C._______, im Januar 2018 und damit noch vor Eingabe des Amtshilfeersuchens vom (Datum) verstorben sei. Als direkte Folge davon sei die Schlussverfügung der Vo- rinstanz vom 14. Mai 2019 für nichtig zu erklären. 3.7.2 Die allfällige Nichtigkeit einer Verfügung einer unteren Instanz ist von Amtes wegen zu beachten. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und ist ex tunc sowie ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Fehlerhafte Verfügungen sind grundsätzlich anfechtbar und nur ausnahmsweise nichtig. Nichtig ist eine Verfügung nur dann, wenn sie einen besonders schweren Mangel aufweist, der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (zum Ganzen etwa BGE 132 II 342 E. 2.1, 129 I 361 E. 2.1; BVGE 2008/8 E. 6.2; Urteil des BVGer A-6683/2010 vom 25. August 2011 E. 3.3).
A-2981/2019 Seite 27 Das Bundesverwaltungsgericht hat im vom Beschwerdeführer wiederge- gebenen Urteil A-6711/2010 vom 1. Dezember 2010 erkannt, dass eine an eine verstorbene oder verschollene Person gerichtete Schlussverfügung nichtig sei (E. 3.4 des Urteils, vgl. dazu ferner Urteil des BVGer A-5982/2016 vom 13. Dezember 2017 E. 3.1.4.2). Das vorliegende Verfahren unterscheidet sich jedoch unter anderem inso- fern vom obgenannten Urteil A-6711/2010 vom 1. Dezember 2010 des Bundesverwaltungsgerichts, als dass vorliegend nicht vorgebracht wird, dass die von der Schlussverfügung betroffene Person verstorben sei, son- dern eine in Bezug auf die Schlussverfügung beschwerdeberechtigte Per- son. Der Beschwerdeführer vermag deshalb die von ihm beantragte Rechtsfolge der Nichtigkeit der ihn betreffenden Schlussverfügung nicht aus dem genannten Urteil abzuleiten, dem ein anderslautender Sachver- halt zugrunde lag (vgl. vorne E. 2.1.5). Darüber hinaus liegen im vorliegenden Fall weder Beweise vor, welche den Hinschied der beschwerdeberechtigen Person 1 vor Ausstellung der Schlussverfügung zu belegen vermögen, noch sind dahingehende Hin- weise in den Akten ersichtlich. Laut Sendungsverfolgung des Notifikations- schreibens der Bank (vgl. Sachverhalt Bst. E.a) wurde dieses Schreiben am 27. März 2019 zugestellt und von einer Frau P._______ entgegenge- nommen (vgl. Akten der Vorinstanz Nr. 14). Auch das Notifikationsschrei- ben der Vorinstanz (vgl. Sachverhalt Bst. E.c) wurde am 5. April 2019 an der Wohnadresse der beschwerdeberechtigten Person, wiederum von Frau P._______, entgegengenommen (vgl. Akten der Vorinstanz Nr. 19). Eine Meldung an die Vorinstanz über den Hinschied der beschwerdebe- rechtigten Person 1 erfolgte jedoch nicht. Erst mit Replik (und nicht etwa mit der Beschwerde) im vorliegenden Verfahren werden hierzu unbelegte sowie unsubstantiierte Behauptungen ins Feld geführt (vgl. Replik S. 11). Folglich ist der Hinschied der beschwerdeberechtigten Person 1 nicht er- stellt, weswegen das Vorbringen des Beschwerdeführers auch deswegen ins Leere stösst. 3.8 3.8.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich das Verbot einer «fishing expedition» vor (Replik, S. 12). Die ersuchende Behörde würde sich selber widersprechen, da das Ersuchen eine «Statute of limitation» erwähne, wel- che am 31. März 2014 erreicht werde. Auch im späteren Schreiben vom (Datum) erkläre Indien nicht weiter, weshalb diese Verjährung nicht mehr gelten würde. Infolge dieser Verjährung seien die ersuchten Informationen
A-2981/2019 Seite 28 betreffend den Beschwerdeführer nicht mehr nützlich für Indien, womit es sich beim gestellten Amtshilfeersuchen um eine «fishing expedition» handle. 3.8.2 Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass das MoF in seinem Amtshilfeersuchen vom (Datum) ausführte, dass die ersuchten Informatio- nen nach dem 31. März 2014 nicht mehr länger nützlich seien (Amtshilfeer- suchen, S. 2, Ziff. 6). In seinem Schreiben vom (Datum) erklärte das MoF allerdings ausdrücklich, dass keine Verjährungsfrist abgelaufen sei und die Informationen weiterhin voraussichtlich erheblich seien (S. 1 Ziff. 3). Auf- grund dessen ist gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip (vgl. dazu vorne E. 2.3.1.) auf die obgenannte Erklärung der ersuchenden Be- hörde vom (Datum) abzustellen, wonach die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Diese Erklärung des MoF konnte vom Beschwerdeführer vorliegend auch nicht entkräftet werden, weswegen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Ausführungen und Erklärungen der ersuchenden Be- hörde in diesem Punkt zu zweifeln. 4. 4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Insgesamt sind die Verfahrenskosten auf Fr. 5’000.– festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 4’000.– aufzuerlegen. Letzterer Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5’000.– zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1’000.– ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2 Die Vorinstanz hat dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer die ihm erwachsenen notwendigen Kosten in entsprechend reduziertem Um- fang zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht trifft den Entscheid über die Parteientschädi- gung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie gestützt auf die Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung. Die
A-2981/2019 Seite 29 reduzierte Parteientschädigung des Beschwerdeführers für die ihm er- wachsenen notwendigen Auslagen sind vorliegend praxisgemäss auf Fr. 1’500.– festzusetzen. 5. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes- gericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätz- licher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Namen F., G., H._______ und O._______ sind von der Vorinstanz in den Un- terlagen zu schwärzen. Die Beschwerde wird zudem insofern gutgeheissen, als die Dispositiv- Ziff. 3 der angefochtenen Schlussverfügung dahingehend zu ergänzen ist, dass die Vorinstanz das MoF bei der Übermittlung der Informationen darauf hinweisen wird, dass die Informationen nur in Verfahren gegen den in In- dien steuerpflichtigen A._______ für den im Ersuchen erwähnten Tatbe- stand verwendet werden dürfen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5’000.– festgesetzt und dem Be- schwerdeführer im Umfang von Fr. 4'000.– auferlegt. Letzterer Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5’000.– entnommen. Der Rest- betrag von Fr. 1’000.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die ESTV wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 1’500.– zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe des Be- schwerdeführers vom 24. August 2020)
A-2981/2019 Seite 31 Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Sonja Bossart Meier Dominique da Silva
Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
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