Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-2969/2008
Entscheidungsdatum
09.12.2008
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Abt ei l un g I A-29 6 9 /2 00 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 0 8 Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richter André Moser, Rich- terin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Silja Hofer. A._______ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), Vorinstanz. Nummernwiderruf. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

A -29 6 9 /2 00 8 Sachverhalt: A. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) teilte der A._______ AG mit Verfügung vom 22. August 2007 die Einzelnummer 0906 xxxxxx aus dem Bereich der Erwachsenenunterhaltung zu. Diese Nummer wurde in der Zeitung „C.“ vom ... (Datum) zusammen mit zwei anderen 0906-Nummern in einer Anzeige publiziert, wobei die drei Nummern alle in Fettdruck untereinander aufgelistet wurden. Nach den ersten zwei Nummern – darunter auch die hiervor Erwähnte – erfolgte die Angabe eines Tarifs von „Fr. 2.90/Min.“ ohne Fettdruck auf einer separaten Zeile in der Anzeige. Unter der letzten der drei Rufnummern wurde wiederum auf einer eigenen Zeile ein Tarif von „Fr. 2.50/Min.“ vermerkt. Die Tarife wurden dabei zentriert auf der jeweiligen Zeile und in der gleichen Schriftgrösse wie die Nummern festgehalten. B. Mit Schreiben vom 11. März 2008 eröffnete das BAKOM ein Num- mernwiderrufsverfahren wegen rechtswidriger Nummernnutzung (un- deutliche und missverständliche Preisangabe). Das BAKOM wies aus- serdem darauf hin, dass dieses Verfahren eingestellt werde, sobald die notwendigen, vorgeschlagenen Korrekturmassnahmen vorgenommen worden seien. Die Verwaltungsgebühren würden im Falle einer Verfah- renseinstellung gleichfalls erhoben, wenn erwiesen sei oder der be- gründete Verdacht bestehe, dass eine Verletzung des anwendbaren Rechts stattgefunden habe. C. Die A. AG informierte das BAKOM am 31. März 2008 unter anderem darüber, dass sie die Preisbekanntgabe in ihrem Inserat ge- mäss dem Vorschlag des BAKOM ohne Anerkennung einer Rechts- pflicht und unter Protest geändert habe. D. Am 23. April 2008 verfügte das BAKOM die Einstellung des mit Schrei- ben vom 11. März 2008 eröffneten Nummernwiderrufsverfahrens be- treffend die Nummer 0906 xxxxxx. In derselben Verfügung wurde der A._______ AG die Bezahlung der Verwaltungsgebühren von Fr. 520.-- auferlegt. Zur Begründung führte das BAKOM aus, beim Betrieb der Nummer sei gegen das anwendbare Recht verstossen worden, da bei der Publikation der Nummer die Preisangaben, entgegen den Vor- Se ite 2

A -29 6 9 /2 00 8 schriften der Zuteilungsverfügung respektive der Preisbekanntgabe- verordnung, undeutlich und missverständlich erfolgt seien. Die Voraus- setzungen für die Eröffnung eines Nummernwiderrufsverfahrens seien somit gegeben gewesen. Weil die A._______ AG mit Stellungnahmen vom 31. März und 15. April 2008 nachgewiesen habe, dass die nöti- gen Korrekturmassnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestim- mungen ergriffen worden seien, werde das Nummernwiderrufsverfah- ren eingestellt. E. Gegen die Verfügung des BAKOM (Vorinstanz) erhob die A._______ AG (Beschwerdeführerin) am 6. Mai 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 23. April 2008 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die in der Zeitung „C._______“ vom ... (Datum) inserierte Einzelnummernbewerbung keinen Verstoss gegen geltendes Recht darstelle. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin unter anderem aus, obwohl kein Raum für die Einleitung eines Nummernwiderrufsver- fahrens gegeben gewesen sei, habe ihr die Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung Kosten auferlegt. Auch bei der Verfahrenseinstel- lung sei nicht erwiesen gewesen, dass eine Verletzung des anwendba- ren Rechts stattgefunden habe. Die Ausführungen der Vorinstanz zu einem vermeintlichen Verstoss gegen einschlägige Bestimmungen der Preisbekanntgabeverordnung seien unzutreffend. Somit sei die Kos- tenauferlegung rechtswidrig. Ferner habe sie ein besonderes Feststellungsinteresse, da sie in Zukunft auf dieselbe – von der Vorin- stanz bemängelte – Art und Weise Einzelnummern bewerben möchte. Ausserdem habe sich die Vorinstanz nicht mit ihren Ausführungen aus- einandergesetzt und nur formularartig und schemenhaft verfügt. F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2008 die Abweisung der Beschwerde. Sie äussert sich darin u.a. zum Feststel- lungsbegehren der Beschwerdeführerin und macht sinngemäss gel- tend, es sei darauf nicht einzutreten. Sie führt ausserdem aus, wenn die Inhaberin der Adressierungselemente das anwendbare Recht missachte, könne sie die Zuteilung der jeweiligen Nummern wider- rufen. Die Vorinstanz bestreitet auch, dass sie in der angefochtenen Verfügung ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Se ite 3

A -29 6 9 /2 00 8 G. In ihrer Replik vom 11. August 2008 hält die Beschwerdeführerin nicht weiter an ihrem Feststellungsbegehren fest und beantragt neu nur noch die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 23. April 2008. Sie präzisiert ihre in der Beschwerde gemachten Ausführungen dahingehend, dass vorliegend einzig sachentscheidend sei, ob die Voraussetzungen zur Einleitung eines Nummernwiderrufsverfahrens erfüllt waren. Gemäss den Nutzungsbedingungen für Einzelnummern müsse bei jeder schriftlichen und verbalen Bekanntgabe eine deutliche und unmissverständliche Tarifangabe erfolgen. Da es sich dabei um offene Rechtsbegriffe handle, die weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnommen werden könnten, könne die Vorinstanz diesen nicht ihre eigene, der ratio legis widersprechende Bedeutung zumessen. Die Einleitung des Nummern- widerrufsverfahrens wie auch die Auferlegung von Verwaltungsge- bühren sei widerrechtlich erfolgt. H. Auf weitergehende Ausführungen der Parteien wird - soweit entscheid- wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), so- fern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gel- ten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Da im Telekom- munikationsbereich keine Ausnahme vorliegt und das BAKOM eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG ist, befindet das Bundesver- waltungsgericht über entsprechende Beschwerden. 2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der ange- Se ite 4

A -29 6 9 /2 00 8 fochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert. Weil die Beschwer- deführerin die Preisbekanntgabe in ihrem Inserat gemäss dem Vor- schlag des BAKOM bereits geändert hat, stellt sich die Frage, ob sie überhaupt noch über ein aktuelles Interesse verfügt. Dies kann vor- liegend bejaht werden, denn die Beschwerde richtet sich gegen die der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz auferlegten Verwaltungs- gebühren. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage der Recht- mässigkeit der Einleitung eines Nummernwiderrufsverfahrens bzw. des damit zusammenhängenden Aufwands zu überprüfen. 3. Offengelassen werden kann die Frage nach der Zulässigkeit des von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 6. Mai 2008 gestell- ten Feststellungsbegehrens. So hält die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Replik vom 11. August 2008 nicht daran fest und beantragt ledig- lich noch die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 23. April 2008. 4. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzung – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 5. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, weil sich die Vorinstanz nicht mit ihren Ausführungen auseinanderge- setzt und nur formularartig und schemenhaft verfügt habe. 5.1Der Anspruch auf das rechtliche Gehör als selbständiges Grund- recht (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) umfasst das Recht des Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde ge- führten Verfahren mit seinem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1672 ff.). Weiter leitet sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen zu begründen (ebenso Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Be- gründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betrof- Se ite 5

A -29 6 9 /2 00 8 fene ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn so- wohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b; 112 Ia 107 E. 2b). 5.2Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (statt vieler: BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann eine Verlet- zung des Gehörsanspruchs aber als geheilt gelten, wenn die unterblie- bene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung) in einem Rechtsmittelver- fahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der glei- chen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwer- wiegende Verletzung der Parteirechte handelt, zudem darf dem Be- schwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Aus- nahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3; 126 V 130 E. 2b; 126 I 68 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als be- hoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Be- gründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde anlässlich der Anfechtung ihres Entscheides eine genügende Begründung nach- schiebt, etwa in der Vernehmlassung (Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 214 mit Hinweisen). 5.3Aus der Verfügung der Vorinstanz vom 23. April 2008 ist klar er- sichtlich, weshalb sie das Nummernwiderrufsverfahren eröffnet und – nachdem die Beschwerdeführerin die beanstandete Preisbekanntgabe geändert hatte – wieder eingestellt hat. Sie hat explizit ausgeführt, in- wiefern die Beschwerdeführerin beim Betrieb der Nummer gegen an- wendbares Recht verstossen und aufgrund welcher gesetzlicher Regelungen sie das Widerrufsverfahren eröffnet habe (vgl. dazu E. 8). Die Begründung macht transparent, dass sich die Vorinstanz mit den Interessen der Beschwerdeführerin sorgfältig und ernsthaft abgegeben hat. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Se ite 6

A -29 6 9 /2 00 8 Argument der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Es genügt, dass sie nur jene Gründe genannt hat, die für ihren Entscheid von tragender Bedeutung waren (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 539). Die Vorinstanz hat demnach die Begründungspflicht nicht verletzt. 6. Bei der vorliegend betroffenen Einzelnummer der Kategorie 0906 xxxxxx handelt es sich gemäss Ziffer 4.13 der Technischen und administrativen Vorschriften betreffend die Aufteilung der E.164-Num- mern des BAKOM vom 9. März 2007 (SR 784.101.113/2.8) um eine Nummer, die ausschliesslich für Dienstleistungen im Bereich „Erwach- senenunterhaltung“ vorgesehen ist. Die Vorinstanz verwaltet die Adres- sierungselemente des Nummerierungsplans E.164/2002 – darunter auch die streitbetroffene Nummer – für die Schweiz und teilt sie ge- mäss den Bestimmungen der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV, SR 784.104) zu. 7. Der Widerruf von Adressierungselementen im Allgemeinen ist in Art. 11 AEFV geregelt. Diese Bestimmung ist auf alle Adressierungs- elemente anwendbar. Gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. b AEFV kann das Bundesamt die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn die Inhaberin der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen der AEFV, die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung miss- achtet. Einzeln zugeteilte Nummern können zudem gemäss Art. 24g Abs. 2 AEFV widerrufen werden, wenn der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber sie zu einem rechtswidrigen Zweck oder in rechtswidriger Weise missbraucht; mit der Bestimmung, dass bereits aufgrund eines Verdachtes die Nummer widerrufen werden kann, sieht die Verordnung in Art. 24g Abs. 2 AEFV eine Herabsetzung des Beweismasses vor (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3323/2007 vom 17. Oktober 2007 E. 9). Streitig und zu prüfen ist demnach nachfolgend, ob zumindest ein begründeter Verdacht auf das Vorliegen eines Widerrufsgrundes gemäss Art. 11 AEFV oder Art. 24g AEVF vorlag und ob die Vorin- stanz somit zu Recht ein Nummernwiderrufsverfahren eröffnet hat. Se ite 7

A -29 6 9 /2 00 8 8. Die Vorinstanz macht geltend, mit Art. 11 Abs. 1 Bst. b AEFV bestehe eine genügende gesetzliche Grundlage, die es ihr erlaube, ein Num- mernwiderrufsverfahren durchzuführen. Sie beanstande, dass im Inse- rat, welches die Beschwerdeführerin aufgeschaltet habe, nicht klar er- sichtlich gewesen sei, welcher Tarif für die Einzelnummer 0906 xxxxxx gelte. Es seien konkret drei Einzelnummern, jedoch nur zwei Tarife an- gegeben gewesen. Die Konsumenten hätten somit nicht ohne Weiteres schliessen können, dass der eine (nach der zweiten Nummer ge- nannte) Tarif für die ersten beiden Einzelnummern Geltung habe. Es habe vielmehr der Eindruck entstehen können, dass ein Anruf auf die hier interessierende Einzelnummer möglicherweise kostenlos sei oder der andere, nach der dritten Nummer aufgeführte Tarif gelte. Eine Preisangabe, bei der Vermutungen angestellt werden müssten, um den Tarif zuordnen zu können, entspreche jedoch nicht dem Erforder- nis einer deutlichen und unmissverständlichen Preisbekanntgabe. Habe eine Inhaberin einer Einzelnummer das Ziel – wie dies vorlie- gend der Fall sei –, möglichst viele Anrufe auf eine Einzelnummer zu generieren, seien strenge Anforderungen an die Eindeutigkeit der Preisanschriften zu stellen. Da vorliegend sogar davon ausgegangen werden könne, dass die fragliche Nummer mangels einer expliziten Tarifangabe kostenlos sei, liege auch ein Verstoss gegen Art. 13 Abs. 1 bis der Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 1978 (PBV, SR 942.211) vor. Die Eröffnung des Nummernwiderrufsver- fahrens sei verhältnismässig gewesen und im öffentlichen Interesse erfolgt. Somit seien dafür berechtigterweise Verwaltungsgebühren er- hoben worden. 8.1Die Beschwerdeführerin ihrerseits führt im Wesentlichen aus, gemäss Art. 13 Abs. 1 bi s PBV sei die Preisinformation im monierten Inserat mindestens in der gleichen Schriftgrösse wie die beworbene Mehrwertdienstnummer bekannt gegeben worden und habe sich in unmittelbarer Nähe zur Einzelnummer befunden. Der im Inserat ange- gebene Preis von „Fr. 2.90/Min.“ habe unmittelbar unter beiden Mehr- wertdienstnummern gestanden und müsse deshalb als daneben, leicht zugänglich und gut lesbar angesehen werden. Solange die Kriterien der leichten Zugänglichkeit und guten Lesbarkeit eingehalten würden, müsse nicht neben jeder Nummer ein Preis angegeben werden. Die untergeordnete Stellung der Preisangabe zu den beiden beworbenen Nummern in ihrem Inserat habe zwangsläufig auf die Gültigkeit des Preises für beide Nummern verwiesen. Eine andere Zuweisung der Se ite 8

A -29 6 9 /2 00 8 Bedeutung der Preisangabe sei weder nachvollziehbar noch tragbar. Gerade der Vorschlag der Vorinstanz, die Preisangabe nach der zwei- ten Nummer mit dem Zusatztext „für beide Nummern“ vorzunehmen, könne nicht dem Kriterium der Eindeutigkeit entsprechen. Denn es sei nicht klar, für welche der beiden Nummern der Preis gelte, wenn drei Nummern beworben würden. Ausschlaggebend sei nämlich die Frage, ob es den schutzwürdigen Konsumenten zugemutet werden könne, zu verstehen, dass ein Preis, der unter zwei Mehrwertdienstnummern publiziert sei, für beide Nummern gleichermassen gelte. Die von ihr gewählte Darstellungsweise sei auch für schutzwürdige Konsumenten klar, da der Preis unmittelbar in der Nähe der beworbenen Nummern stehe. Es werde ausserdem bestritten, dass der Kunde nur vermuten könne, welcher Preis für die streitgegenständliche Nummer Gültigkeit habe. Selbst wenn das betreffende Inserat einen Irrtum beim Konsu- menten hätte hervorrufen können, hätte dies lediglich zur Folge ge- habt, dass dieser die Nummer kostenlos angerufen hätte und zu Beginn des Gesprächs über die entstehenden Kosten nach der An- sage aufgeklärt worden wäre. Der Konsument hätte dann immer noch die Möglichkeit gehabt, den Anruf zu beenden. Das Bundesgericht habe zwar festgehalten, dass zur Beurteilung der Ein- bzw. Mehr- deutigkeit von Preisangaben nicht von einem durchschnittlichen, son- dern gerade von nicht „besonders gewandten und verstärkt schutz- würdigen“ Konsumenten auszugehen sei. Diese Rechtsprechung könne jedoch nicht herangezogen werden, um stets von Konsumenten auszugehen, die nicht in der Lage seien, allgemeine und grundlegend verständliche Sachzusammenhänge zu begreifen. Die Einleitung eines Nummernwiderrufsverfahrens sei somit nicht erforderlich gewesen, um die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu erreichen. 8.2Die Verfügung der Vorinstanz vom 22. August 2007, mit welcher der Beschwerdeführerin die E. 164-Nummer zur Nutzung zugeteilt wurde, enthält einen Abschnitt mit dem Titel „Besondere Nutzungsbe- dingungen“ (vgl. Art. 24e Abs. 3 AEFV). Gemäss Ziff. 3 dieses Ab- schnitts ist die Inhaberin der Nummer verpflichtet, die Bestimmungen der PBV zu berücksichtigen. Sie hat bei jeder schriftlichen und verba- len Bekanntgabe der Nummer den Tarif, den anrufende Teilnehmer zu entrichten haben, inklusive Mehrwertsteuer in Franken und Rappen pro Minute bzw. pro Anruf deutlich und unmissverständlich anzugeben. 8.2.1Die PBV verfolgt die Ziele der Preisklarheit, der Vergleichbarkeit der Preise sowie der Verhinderung irreführender Preisangaben. Sie Se ite 9

A -29 6 9 /2 00 8 soll sicherstellen, dass der Benutzerschaft Preise eindeutig, klar, miteinander vergleichbar und nicht irreführend kommuniziert werden. Wo mit einer Telefonnummer für entgeltliche Mehrwertdienste gewor- ben wird, muss stets auf eine allfällig erhobene Grundgebühr sowie auf den Preis pro Minute hingewiesen werden. Die Preisinformation muss mindestens in der gleichen Schriftgrösse bekannt gegeben wer- den wie die beworbene Mehrwertdienstnummer (Art. 13 Abs. 1 bis PBV). Nach Ansicht des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) kann die Grösse der Schrift ausnahmsweise kompensiert werden durch andere graphische Elemente, welche die Kriterien der Klarheit, Transparenz, Verständlichkeit und guten Lesbarkeit der Preisinformation erfüllen (vgl. Informationsblatt vom 1. Juni 2004 des Seco über die Preisbe- kanntgabeverordnung, Ziff. 4.1). 8.3Zur Beurteilung der Frage, ob die oben (vgl. Sachverhalt Bst. A) dargestellte Form der Preisbekanntgabe den Bestimmungen von Art. 13 Abs. 1 bis PBV zu genügen vermag, ist der Zweck, den der Bundesrat durch den Erlass dieser Verordnung verfolgt hat, in Betracht zu ziehen. Gemäss dem Zweckartikel sollen Preise klar und mit- einander vergleichbar sein und irreführende Preise verhindert werden (Art. 1 PBV). Die Beschwerdeführerin bezweckte, möglichst viele Anrufe mit der entsprechenden Mehrwertdienstgebühr auf die streit- betroffene Nummer zu erhalten. Aus lauterkeitsrechtlichen Gründen darf deshalb von ihr erwartet werden, dass sie hinsichtlich des Preises fair informiert und nicht über eine zweideutige Preisangabe einen Irrtum der Kundschaft ausnützt (vgl. BGE 132 II 240, E. 4.3.4). An- gesichts dessen ist bei der Auslegung von Art. 13 Abs. 1 bis PBV ein strenger Massstab anzulegen und bei nicht völlig klaren Preisangaben im Zweifel eher von einem Verstoss gegen die Bekanntgabepflicht auszugehen. So hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit Preis- angaben bei der Erwachsenenunterhaltung denn auch festgehalten, es stelle bei der Beurteilung der Preisanschriften nicht nur auf durch- schnittliche, sondern gerade auch auf nicht besonders gewandte und deswegen verstärkt schutzwürdige Konsumenten ab. Denn es gehe darum, auch diejenige potentielle Kundschaft zu schützen, die selbst zur Lösung von einfachen Rechenaufgaben nicht in der Lage sei (vgl. BGE 132 II 240, E. 4.3.4). Auch wenn vorliegend alle Angaben in der gleichen Schriftgrösse dar- gestellt wurden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Konsumen- ten der irrtümlichen Meinung sein könnten, die oberste (streitbetrof- Se it e 10

A -29 6 9 /2 00 8 fene) Nummer sei kostenlos, weil die dafür geltende Preisangabe erst nach der zweiten Nummer publiziert war. Daran ändert auch nichts, dass die ersten beiden Nummern unmittelbar untereinander aufgelistet waren. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass die hier zu be- urteilende Preisangabe unmissverständlich war. 8.4Die Beschwerdeführerin vertritt weiter die Meinung, auch wenn das betreffende Inserat einen Irrtum beim Konsumenten hätte hervor- rufen können, hätte dies lediglich zur Folge gehabt, dass dieser die Nummer kostenlos angerufen hätte und zu Beginn des Gesprächs über die entstehenden Kosten nach der Ansage aufgeklärt worden wäre. Der Konsument hätte dann immer noch die Möglichkeit gehabt, den Anruf zu beenden. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass in den Technischen und administrativen Vorschriften betreffend die Aufteilung der E.164-Nummern des BAKOM vom 9. März 2007 (SR 784.101.113/2.8) in den besonderen Nutzungsbedingungen Ziff. 4.13.3 explizit geregelt ist, dass bei jeder schriftlichen und verba- len Bekanntgabe der Nummer der Tarif, den die anrufenden Teilneh- mer zu entrichten haben, inkl. Mehrwertsteuer in Franken und Rappen pro Minute bzw. pro Anruf deutlich und unmissverständlich angegeben werden muss. Diese Nutzungsbedingungen, welche die Vorinstanz im Rahmen der vom Bundesrat an sie delegierten Kompetenz erlassen hat (vgl. Art. 24b Abs. 2, Art. 24e Abs. 3 und Art. 52 AEFV), sind für die Beschwerdeführerin verbindlich. Lediglich eine korrekte mündliche Preisangabe widerspricht demnach den geltenden gesetzlichen Be- stimmungen. 9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde- führerin sowohl die gesetzlichen Bestimmungen der PBV, der Techni- schen und administrativen Vorschriften betreffend die Aufteilung der E.164-Nummern der Vorinstanz als auch diejenigen der Zuteilungsver- fügung vom 22. August 2007 verletzt hat und damit ein Widerrufsgrund gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. b AEFV gegeben war. Die Vorinstanz war in diesem Fall gehalten, ein Widerrufsverfahren zu eröffnen und hat dies zu Recht eingeleitet. 10. Gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. f des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) erhebt die zuständige Behörde kostendecken- de Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen, insbe- Se it e 11

A -29 6 9 /2 00 8 sondere für die Verwaltung, die Zuteilung und den Widerruf von Adres- sierungselementen. Vorliegend ist zwar kein eigentlicher Widerruf der Mehrwertdienstnummern erfolgt, doch die Beschwerdeführerin hat durch ihre missverständliche Preisangabe die Eröffnung eines Wider- rufsverfahrens verursacht und sie hat deshalb den dadurch bei der Vorinstanz entstandenen Aufwand abzugelten. Selbst wenn diese Auf- fassung verworfen würde, wäre die Beschwerdeführerin kostenpflich- tig, denn das Vorgehen der Vorinstanz ist ohne weiteres als ein von der Beschwerdeführerin verursachtes Handeln im Rahmen der Verwal- tung von Adressierungselementen zu qualifizieren, das von Art. 40 Abs. 1 Bst. f FMG ebenfalls erfasst wird. Die Gebühren berechnen sich nach Zeitaufwand bei einem Stunden- ansatz von Fr. 260.-- (Art. 2 der Verordnung des UVEK vom 7. Dezem- ber 2007 über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmeldebereich [Fernmeldegebührenverordnung UVEK, SR 784.106.12]). Der von der Vorinstanz geltend gemachte Zeitaufwand von 2 Stunden zur Verfas- sung der Verfügung erscheint als durchaus angemessen und ist nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei und hat die auf Fr. 1'000.-- festzusetzenden Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Dieser Be- trag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe ver- rechnet. 12. Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Se it e 12

A -29 6 9 /2 00 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. 5470-20/1000230656; Gerichtsurkunde) -das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Jürg KöllikerSilja Hofer Se it e 13

A -29 6 9 /2 00 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 14

Zitate

Gesetze

19

AEFV

  • Art. 11 AEFV
  • Art. 24 AEFV
  • Art. 24e AEFV
  • Art. 24g AEFV
  • Art. 52 AEFV

AEVF

  • Art. 24g AEVF

AEFV

  • Art. Abs. 3 AEFV

BGG

  • Art. 42 BGG

FMG

  • Art. 40 FMG

PBV

  • Art. 1 PBV

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 34 VGG

VGKE

  • Art. 7 VGKE

VwVG

  • Art. 35 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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