B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2960/2011
U r t e i l v o m 1 9 . J u l i 2 0 1 2 Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
8154 Oberglatt ZH, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler und Rechtsanwalt Martin Looser, ettlersuter Rechtsanwälte, Grüngasse 31, Postfach, 8026 Zürich, Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10, p.A. Rechtsanwältin Dr. Lena Ruoss Fierz, Präsidentin, Minervastrasse 99, 8032 Zürich, Vorinstanz.
Gegenstand
Enteignungsentschädigung, Parteientschädigung.
A-2960/2011 Seite 3 Sachverhalt: A. Wegen übermässigen Fluglärmimmissionen und direkter Überflüge wur- den im Jahr 2000 beim Kanton Zürich als damaligem Flughafenhalter zahlreiche Entschädigungsforderungen aus den Gemeinden Rümlang, Oberglatt und Höri angemeldet. Dieser leitete die Gesuche an die Eidge- nössische Schätzungskommission Kreis 10 weiter mit dem Antrag um Er- öffnung entsprechender Enteignungsverfahren. B. Im Jahr 2001 wurde die Flughafen Zürich AG als neue Flughafenhalterin unter Zuerkennung der Parteistellung zu den Enteignungsverfahren bei- geladen. C. Am 15. November 2010 erklärten verschiedene Ansprecher den Rückzug der Entschädigungsbegehren und ersuchten die Eidgenössische Schät- zungskommission Kreis 10, die Verfahren abzuschreiben sowie die ihnen für das enteignungsrechtliche Verfahren zustehende Parteientschädigung festzusetzen. Im Einzelnen forderten sie eine Parteientschädigung von je Fr. 4'000.- pro Liegenschaft zulasten der Enteigner. D. In der Folge schrieb die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 die Enteignungsverfahren am 4. April 2011 als durch Rückzug erledigt ab und legte die Verfahrenskosten der Flughafen Zürich AG als hauptsäch- lich verfahrensführende Enteignerin auf. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen. Zur Kostenfolge erwog sie, persönliche Umstände oder Motive für einen Rückzug, wie der Eintritt eines Erbfalls, Veräusserung der betroffenen Liegenschaft oder eine gewisse Prozessmüdigkeit vermöchten die Zu- sprechung einer Parteientschädigung auch im Enteignungsverfahren nicht zu begründen. Soweit die Beschwerdeführenden behaupteten, die Rückzugserklärungen seien wegen eines zwischenzeitlich ergangenen bundesgerichtlichen Präjudizes in einem Parallelverfahren (BGE 136 II 263) erfolgt, sei zu berücksichtigen, dass die massgebende Rechtsprechung zur Fluglärmentschädigung betreffend Flughafen Zürich schon vor Anhebung der Verfahren ergangen sei. Den anwaltlich vertre- tenen Beschwerdeführenden hätte daher seit Beginn der Verfahren be- kannt sein müssen, dass der Verfahrensausgang unter anderem von der
A-2960/2011 Seite 4 Einhaltung der Verjährungsfrist (BGE 130 II 394 E. 11, BGE 124 II 543 E. 4 mit weiteren Hinweisen) sowie vom Erwerbsdatum der Liegenschaft vor dem Stichtag 1. Januar 1961 abhänge (BGE 123 II 481 E. 7b, bestä- tigt in BGE 130 II 394 E. 12.1 und BGE 134 II 49 E. 7). In BGE 136 II 263 habe das Bundesgericht zwar erstmals die Auswirkungen der Ostanflüge beurteilt, die aufgrund der Beschränkungen der An- und Abflüge zum bzw. vom Flughafen Zürich über deutsches Hoheitsgebiet eingeführt worden seien. Diese Beschränkungen seitens der Bundesrepublik Deutschland seien aber deutlich nach Einreichung der hier betroffenen Entschädi- gungsbegehren im Jahr 2000 erfolgt, weshalb sie nicht als Rechtfertigung für die Einleitung der nun abgeschriebenen Verfahren herangezogen werden könnten. Im Übrigen würde es zu weit führen, wenn im Rahmen von Abschreibungsentscheiden mit Blick auf die Parteientschädigung ge- klärt werden müsste, inwiefern die Enteigneten die Anspruchsvorausset- zungen einer Entschädigung im Einzelnen erfüllten. E. Gegen diese Verfügungen erheben die im Rubrum angeführten Be- schwerdeführenden am 23. Mai 2011 in einer gemeinsamen Eingabe Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, Ziff. 3 der an- gefochtenen Verfügungen der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 sei aufzuheben und den Beschwerdeführenden zulasten der Enteigner eine angemessene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von je Fr. 4'000.- pro Liegenschaft zuzusprechen. In ihrer Begründung bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, im enteignungsrechtlichen Verfahren stünde den Enteigneten eine Parteientschädigung auch im Falle des Unterliegens zu, sofern die Auf- wendungen in guten Treuen vertretbar seien. Ihre Entschädigungsbegeh- ren seien im Jahr 2000 zu einem Zeitpunkt eingereicht worden, als zu den Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auch zur Verjährungsfra- ge, erhebliche Rechtsunsicherheit geherrscht habe. Die Stellung der Ent- schädigungsbegehren sei indes nötig gewesen, um die laufenden Verjäh- rungsfristen zu unterbrechen. Erst nach Erlass des Leitentscheids BGE 136 II 263, in dem das Bundesgericht den Stichtag der Voraussehbarkeit vom 1. Januar 1961 auch betreffend Ostanflüge bestätigt habe, hätten sich die Beschwerdeführenden zum Rückzug entschlossen, sei es auf- grund der nun deutlich zu Tage getretenen verringerten Prozesschancen oder sei es wegen Prozessmüdigkeit infolge der langen Verfahrenssistie- rung. Mit den Rückzugserklärungen seien allen Prozessbeteiligten weite-
A-2960/2011 Seite 5 re unnötige Schritte erspart worden. Dies dürfe ihnen nun nicht zum Nachteil gereichen. Ferner rügen die Beschwerdeführenden, die abschlägigen Kostenent- scheide liessen darauf schliessen, die Vorinstanz habe sich zur Verjäh- rungsfrage betreffend die Gemeinden Rümlang, Oberglatt und Höri in un- zulässiger Weise bereits festgelegt, obwohl die verbleibenden Entschädi- gungsfälle dieser Gemeinden noch nicht materiell entschieden worden seien. In die gleiche Richtung weise auch das Merkblatt "Grundsätze zur Entschädigungsberechtigung" hin, welches die Vorinstanz auf ihrer Web- seite (www.eschk10.ch) aufgeschaltet habe. F. Da die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 (Vorinstanz) neun separate Verfügungen erlassen hatte, eröffnete das Bundesverwal- tungsgericht formell auch neun Beschwerdeverfahren (Nrn. A-2960/2011, A-2967/2011, A-2968/2011, A-2969/2011, A-2970/2011, A-2971/2011, A-2973/2011, A-2974/2011 und A-2975/2011). Es vereinigte die Verfahren indes mit Verfügung vom 30. Mai 2011 und führte diese unter der Verfah- rensnummer A-2960/2011 weiter. G. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2011 vollumfäng- lich an ihren Verfügungen vom 4. April 2011 fest und verweist im Wesent- lichen auf ihre dortigen ausführlichen Erwägungen. Im Übrigen betont sie, entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden habe sie sich zur Verjährungsfrage für die Gemeinden im Norden und Westen des Flugha- fens Zürich nicht festgelegt und sei daher nicht voreingenommen. Auf- grund der Kritik in der Beschwerdeschrift sei das erwähnte Merkblatt in- zwischen von der Homepage gelöscht worden. H. Die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zürich (Beschwerdegegner) schliessen in der Beschwerdeantwort vom 17. August 2011 auf Abwei- sung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden. Sie sind der Ansicht, gemäss der klaren ge- setzlichen Anweisung sei für die Ausrichtung einer Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren auf den mutmasslichen Erfolg oder Misser- folg abzustellen. Um die Aussichtslosigkeit ihrer Begehren hätten die Be- schwerdeführenden schon ab Gesuchseinreichung wissen müssen. Be- reits in BGE 121 II 317 E. 6b-c habe das Bundesgericht ausgeführt, der
A-2960/2011 Seite 6 auf den 1. Januar 1961 festgelegte Stichtag der Unvorhersehbarkeit sei starr und ab diesem Zeitpunkt habe von jedem – und nicht nur von den in der Nachbarschaft eines Flughafens wohnenden Personen – erwartet werden dürfen, er kenne die Bedeutung der vom Luftverkehr herrühren- den Immissionen. Mit BGE 123 II 481 E. 7b sei der festgelegte Stichtag der Voraussehbarkeit nochmals speziell für den Flughafen Zürich bestä- tigt worden. Des Weiteren könne das Urteil des Bundesgerichts zu den Ostanflügen (BGE 136 II 263) nicht entscheidrelevant sein für Entschädi- gungsfragen, die die Gebiete im Norden und Westen des Flughafens Zü- rich beträfen, da das dortige An- und Abflugregime seit dem Jahr 1961 keine massgeblichen Veränderungen erfahren habe. Die Einleitung der kostenintensiven Enteignungsverfahren sei daher, wenn auch nicht gera- de missbräuchlich, so doch weder gerechtfertigt noch vertretbar gewe- sen. I. In der Replik vom 19. Oktober 2011 bestreiten die Beschwerdeführenden die von der Vorinstanz sowie den Beschwerdegegnern vertretenen Rechtsauffassungen. Sie weisen darauf hin, die meisten der zurückgezo- genen Verfahren beträfen Liegenschaften, die vor dem Stichtag 1. Januar 1961 erworben worden seien. Soweit es sich aber um "nach 61er"-Fälle handle, sei die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich des Stichdatums nicht derart klar gewesen, wie von den Beschwerdegegnern dargestellt. Vielmehr hätten zunächst Änderungen oder Präzisierungen der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung für Fälle mit abwei- chendem Sachverhalt ausgelotet werden müssen. Vom zwischenzeitlich ergangenen Präjudiz des Bundesgerichts zu den Ostanflügen (BGE 136 II 263) könne deshalb nicht ex-post geschlossen werden, die Begehren seien schon von Anfang an aussichtslos gewesen. Sämtliche Aufwendungen des Rechtsvertreters in den vorliegenden Fällen – von der Verfahrenseinleitung bis zur Rückzugserklärung – seien in guten Treuen vertretbar und in den ins Recht gelegten konsolidierten Abrechnungen ausgewiesen. Eine pauschale Entschädigung im Umfange von Fr. 4'000.- pro Liegenschaft unterschreite sogar noch erheblich die effektiven Kos- ten, die in allen Verfahren zu einem moderaten Stundenansatz von Fr. 280.- erfasst worden seien. Zu Gunsten eines zügigen Verfahrens nehmen die Beschwerdeführenden Abstand von der zunächst erhobenen Rüge der Befangenheit der Vorin- stanz.
A-2960/2011 Seite 7 J. Die Vorinstanz verzichtet am 15. November 2011 auf die Einreichung ei- ner Duplik. K. In der Duplik vom 13. Dezember 2011 bleiben die Beschwerdegegner bei ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Ihre bisherigen Ausführun- gen relativieren sie indes insoweit, als sie die Verfahrenseinleitung für die "nach 61er"-Fälle doch als rechtsmissbräuchlich erachten. Im Übrigen bestreiten sie die von den Beschwerdeführenden eingereichten Kosten- abrechnungen als in Einzelnen nicht nachvollziehbar und mangelhaft ausgewiesen. L. In den unaufgefordert eingereichten Schlussbemerkungen vom 10. Feb- ruar 2012 vertiefen und präzisieren die Beschwerdeführenden ihre bishe- rigen Ausführungen zu den gestellten Rechtsbegehren. M. Die Beschwerdegegner reichen am 14. März 2012 eine weitere Stellung- nahme zur Eingabe der Beschwerdeführenden vom 10. Februar 2012 ein. N. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Aktenstü- cke wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) können Entscheide der Schätzungskom- mission beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Ver- fahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit das EntG nichts anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG verweist in seinem Art. 37 ergänzend auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (VwVG, SR 172.021).
A-2960/2011 Seite 8 1.2 Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus Art. 78 Abs. 1 EntG. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wonach zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge- nommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der angefochte- nen Verfügungen unmittelbar betroffen und daher zur Beschwerde legiti- miert. 1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50 und Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Im Enteignungsrecht gilt für die Zusprechung einer Parteientschädi- gung an den Enteigneten, anders als nach Art. 64 VwVG, nicht das Unter- liegerprinzip. Gemäss Art. 115 Abs. 1 EntG hat der Enteigner für die not- wendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädi- gung zu leisten. Art. 115 Abs. 1 EntG weist die Pflicht zur Tragung der entstandenen Kosten somit dem Grundsatz nach dem Enteigner zu. Die- ser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus fol- genden Kosten zu belasten (vgl. BGE 124 II 219 E. 10b; HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, Bern 1986, Art. 114 N. 3 und 5). Von diesem Grundsatz kann gestützt auf Art. 115 Abs. 2 EntG ausnahmsweise dann abgewichen werden, wenn die Begehren ganz oder zum grössten Teil abgewiesen werden. Bei offen- sichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete sogar zur Bezahlung einer Parteient- schädigung an den Enteigner verhalten werden (Art. 115 Abs. 3 EntG).
A-2960/2011 Seite 9 Die Abs. 2 und 3 sind als Kann-Vorschriften ausgestaltet und eröffnen der Vorinstanz einen Ermessensspielraum, der pflichtgemäss auszuüben ist (vgl. BGE 111 Ib 97 E. 3 mit weiteren Hinweisen; HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 115 N. 4). 3.2 Ist es aufgrund von Art. 115 Abs. 2 EntG möglich, im Fall des voll- ständigen Unterliegens von einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 10), muss dies auch zulässig sein, wenn sich der Betroffene einem Sachenent- scheid durch vorbehaltlosen Rückzug des Entschädigungsbegehrens entzieht. Ein Wettschlagen der Parteikosten kann daher nicht von vorn- herein als bundesrechtswidrig erachtet werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden, wie vorge- bracht, mit ihren Rückzugserklärungen weitere unnötige Aufwendungen für alle Verfahrensbeteiligten abgewendet haben. Eine generelle Bevortei- lung derjenigen Partei, die mit ihrem Verhalten eine vorzeitige Erledigung des Verfahrens herbeiführt, sieht Art. 115 EntG nicht vor und wäre im Üb- rigen auch nicht unproblematisch. Denn dies hätte gleichzeitig eine Schlechterstellung derjenigen Enteigneten zur Folge, die sich nicht bereit zeigen, auf einen materiellen Entscheid und damit auf die Wahrnehmung der ihnen nach dem Enteignungsgesetz zustehenden Rechte zu verzich- ten. 3.3 Da die Regelung von Art. 115 EntG vornehmlich auf das Vorliegen ei- nes Sachentscheids ausgerichtet ist, erscheint es gerechtfertigt, für die Kostenfolge im Rahmen eines Abschreibungsbeschlusses die Verord- nung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VKEV, SR 172.041.0) ergänzend heranzuziehen, soweit diese mit der besonderen Natur des enteignungsrechtlichen Ver- fahrens vereinbar ist (vgl. für das Verfahren vor Bundesverwaltungsge- richt: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5101/2011 vom 5. März 2012 E. 8.1 und A-7434/2010 vom 5. April 2011 E. 7). Gemäss Art. 4b VKEV sind bei gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosig- keit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstands- los geworden, so werden die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
A-2960/2011 Seite 10 4. 4.1 In analoger Anwendung von Art. 4b VKEV ist daher in erster Linie massgebend, wer den Anlass für die Gegenstandslosigkeit gesetzt hat. Die Beschwerdeführenden haben am 15. November 2010 den vorbehalt- losen Rückzug ihrer Entschädigungsbegehren erklärt. Als Beweggründe dafür führen sie die jüngsten Entwicklungen in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an, wie auch Prozessmüdigkeit infolge der überlangen Verfahrensdauer. Aus diesen Angaben erhellt, dass sich die Beschwerde- führenden aus verständlichen Gründen, aber gleichwohl aus freien Stü- cken für den Rückzug entschieden haben. Es stand dabei in ihrem Belie- ben, die Verfahren fortzusetzen oder sie vorzeitig durch Rückzug zu be- enden. Mit den vorbehaltlosen Rückzugserklärungen haben sie den un- mittelbaren Anlass für die Gegenstandslosigkeit der Verfahren gesetzt. Es ist daher statthaft, diesem Umstand bei der Kostenfolge insoweit Rech- nung zu tragen, als die Beschwerdeführenden für die Parteikosten ihres eigenen Rechtsvertreters selbst aufzukommen haben. Die Vorinstanz hat ihren Ermessensspielraum demgemäss in den Abschreibungsbeschlüs- sen vom 4. April 2011 pflichtgemäss ausgeübt. Anders sähe es allenfalls dann aus, wenn die Gründe für den Rückzug im Verantwortungsbereich der Beschwerdegegner zu suchen wären oder wenn andere besondere Umstände in der Sache oder in der Person vorlägen, die eine Kostenver- legung zu ihren Lasten als unbillig erscheinen liessen. Solche Gründe werden vorliegend indes nicht namhaft gemacht und ergeben sich im Üb- rigen auch nicht aus den Akten. 4.2 Soweit sich die Beschwerdeführenden dagegen auf die materielle Begründetheit ihrer Entschädigungsbegehren berufen, um ihre Forderun- gen nach Parteientschädigung zu begründen, erweisen sich die Ausfüh- rungen als nicht zielführend. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es bei der Prüfung der Kostenfolge im Rahmen eines Abschreibungsbeschlusses nicht darum gehen kann, die Prozess- aussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu ver- ursachen. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materiel- les Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Fra- ge präjudiziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_201/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Bei den von den Beschwer- deführenden eingereichten Entschädigungsbegehren handelt es sich um Verfahren, die sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht um- fangreiche Abklärungen bedingen. Aufgrund der Komplexität der Materie und der Vielzahl an Verfahren müsste folglich für jeden Einzelfall eine
A-2960/2011 Seite 11 eingehende Sachverhaltsabklärung sowie eine materielle Prüfung der Rechtsfragen vorgenommen werden, um die Prozesschancen der einzel- nen Entschädigungsbegehren abschätzen zu können. Eine solche auf- wändige Prüfung ist indes bei der Kostenverlegung im Rahmen von Ab- schreibungsbeschlüssen nicht angezeigt. Auf die mutmasslichen Pro- zesschancen der nun abgeschriebenen Entschädigungsverfahren kann daher für die Regelung der Kostenfolgen nicht abgestellt werden. Sie können vorliegend kaum zuverlässig bestimmt werden. Auch aus dem in der Beschwerdeschrift angeführten Präjudiz des Bun- desgerichts 1E.10/2007 vom 22. April 2008 lässt sich sodann nicht schliessen, die angefochtenen Verfügungen verletzten Art. 115 EntG. In jenem Pilotverfahren aus der Gemeinde Opfikon hat das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gutgeheissen und eine reduzierte Parteient- schädigung für das vorinstanzliche Verfahren zugesprochen. Im Haupt- punkt wurde die Beschwerde dagegen abgewiesen. In den Erwägungen führt das Bundesgericht aus, die Aussichten auf Erfolg des Entschädi- gungsbegehrens seien durch den Verkauf der Liegenschaft zwar ge- schmälert worden, was den Rückzug der Forderung hätte nahelegen können, jedoch sei die Führung des Verfahrens bis zum diesem Zeitpunkt in guten Treuen verantwortbar gewesen. Die Zusprechung einer reduzier- ten Parteientschädigung sei daher gerechtfertigt (Urteil des Bundesge- richts 1E.10/2007 vom 22. April 2008 E. 6). Vorliegend steht jedoch nicht die Kostenfolge eines materiellen Entscheids im Streit, sondern diejenige von Abschreibungsbeschlüssen, weshalb jene Erwägungen des Bundes- gerichts für die hier zu beurteilende Sachlage nicht einschlägig sind. Entscheidrelevant bleibt daher einzig, wer die Gegenstandslosigkeit der Verfahren bewirkt hat. Die Gegenstandslosigkeit der Verfahren ist, wie in E. 4.1 ausgeführt, den Beschwerdeführenden anzulasten. 4.3 Aufgrund der vorangegangenen Erwägungen und unter Berücksichti- gung des Ermessensspielraums, welcher der Vorinstanz in Anwendung von Art. 115 EntG zusteht, ist es zwar nicht zwingend, aber sachlich ver- tretbar, die angefallenen Parteikosten der Beschwerdeführenden nicht den Enteignern, sondern direkt den Verursachern aufzuerlegen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden halten der Vorinstanz ferner eine Verlet- zung der Rechtsgleichheit vor. Die erlassenen Verfügungen vom 4. April
A-2960/2011 Seite 12 2011 stünden im Widerspruch zur bisherigen Praxis. So seien bei denje- nigen Entschädigungsfällen aus der Gemeinde Opfikon, die im Anschluss an die bundesgerichtliche Piloturteile durch Rückzug erledigt werden konnten, eine Parteientschädigung zugesprochen worden und dies ohne Rücksicht auf die Erfüllung der Entschädigungskriterien im Einzelfall. Dem hält die Vorinstanz entgegen, die hier zu beurteilenden Fälle beträ- fen die Gemeinden Rümlang, Oberglatt und Höri und seien daher hin- sichtlich der Verjährungsfrage wie auch den weiteren Sachverhaltsvor- aussetzungen mit denjenigen der Gemeinde Opfikon nicht direkt ver- gleichbar. Es erübrige sich daher auf die Parteientschädigungen der Ent- eignungsfälle aus der Gemeinde Opfikon näher einzugehen. 5.2 Nach dem allgemeinen Grundsatz der Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Rechtsgleich- heitsgebot ist verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen wer- den, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlassen werden, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 134 I 23 E. 9.1, BGE 130 V 18 E. 5.2, vgl. BGE 129 I 346 E. 6; Urteile des Bundesverwaltungsge- richts A-6154/2010 vom 21. Oktober 2011 E. 6.1 und A-300/2010 vom 8. April 2011 E. 8.2.5; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 752 f.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 653 ff.). 5.3 Selbst wenn den Ansprechern in den Rückzugsfällen aus der Ge- meinde Opfikon praxisgemäss eine pauschale Parteientschädigung zu- lasten der Enteigneten zugesprochen wurde, wie von den Beschwerde- führenden vorgebracht, ist vorliegend mit Blick auf den bereits erwähnten Ermessensspielraum der zuständigen Behörde eine unzulässige Un- gleichbehandlung zu verneinen. Wie die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen zutreffend ausgeführt hat, präsentiert sich die Sachlage ins- besondere in prozessualer Hinsicht abweichend von den Entschädi- gungsfällen aus der Gemeinde Opfikon. So wurden bei den Entschädi- gungsbegehren der Gemeinde Opfikon 18 repräsentative Verfahren aus- gewählt, die die Vorinstanz als sogenannte Pilotfälle vorweg behandelt hat, während die übrigen Nicht-Pilotfälle sistiert wurden. In den nun ange- fochtenen Abschreibungsbeschlüssen hingegen erfolgten die Rückzüge bereits bevor die massgebende Frage der Verjährung in Bezug auf die
A-2960/2011 Seite 13 Gemeinden Rümlang, Oberglatt und Höri rechtskräftig entschieden war. Der Verfahrensstand zum Zeitpunkt des Rückzugs unterscheidet sich da- her wesentlich von den angeführten Opfikoner Fällen, weshalb eine allfäl- lige ungleiche Behandlung schon mangels Vergleichbarkeit des Sachver- halts auszuschliessen ist. 5.4 Mit dem Einwand, die Kostenverlegung der Vorinstanz verletze das Gleichbehandlungsgebot, vermögen die Beschwerdeführenden somit ebenfalls nicht durchzudringen. 6. Im Lichte der ausgeführten Rechtslage entsprechen die vorinstanzlichen Kostenregelungen den gesetzlichen Vorgaben und sind nicht zu bean- standen. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, in den Ermessensspielraum der Vorinstanz korrigierend einzugreifen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Abschliessend sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verlegen. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein- schliesslich einer Parteientschädigung an die Enteignete, haben die Ent- eigner zu tragen (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG). Werden die Begehren der Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 Satz 2 und 3 EntG). Die Beschwerdeführenden haben keine missbräuchlichen Rechtsbegeh- ren gestellt und der Beizug einer gemeinsamen Rechtsvertretung war an- gezeigt. Eine Abweichung vom Grundsatz, dass die aus der Geltendma- chung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten der Enteigner trägt, rechtfertigt sich daher nicht. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu den obigen Erwägungen, da es sich hier – im Unterschied zu den angefoch- tenen Verfügungen der Vorinstanz – um ein Sachurteil handelt und die Regelung der Kostenfolge des Beschwerdeverfahrens im eigenen Er- messen des Bundesverwaltungsgerichts liegt. Die Beschwerdeführenden sind deshalb trotz ihres vollumfänglichen Unterliegens im vorliegenden Verfahren von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Entspre- chend sind die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- den Beschwerdegegnern als Enteigner je hälftig aufzuerlegen. Die Höhe der Parteientschädigung ist aufgrund der Akten zu bestimmen. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes für das vorliegende Verfahren, namentlich für
A-2960/2011 Seite 14 das Verfassen einer gemeinsamen Rechtsschrift, hält das Bundesverwal- tungsgericht eine Parteientschädigung von je Fr. 500.- inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer (Gesamtbetrag Fr. 4'000.-) für angemessen, welche den Beschwerdeführenden durch die Beschwerdegegner zu gleichen Teilen zu entrichten ist. Den Antrag der Beschwerdegegner auf Zusprechung ei- ner Parteientschädigung ist abzuweisen.
A-2960/2011 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht von Fr. 2'000.- wer- den den Beschwerdegegnern zu gleichen Teilen von je Fr. 1'000.- aufer- legt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zu- stellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von je Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, welche ih- nen von den Beschwerdegegnern nach Eintritt der Rechtskraft im Umfang von je Fr. 250.- zu vergüten ist. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Flurina Peerdeman
A-2960/2011 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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